{"id":"bgbl1-2009-12-3","kind":"bgbl1","year":2009,"number":12,"date":"2009-03-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/12#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2009-12-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2009/bgbl1_2009_12.pdf#page=20","order":3,"title":"Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Ofen- und Luftheizungsbauer-Handwerk (Ofen- und Luftheizungsbauermeisterverordnung  OfenLufthMstrV)","law_date":"2009-03-05T00:00:00Z","page":456,"pdf_page":20,"num_pages":4,"content":["456                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 11. März 2009\nVerordnung\nüber das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen\nin den Teilen I und II der Meisterprüfung im Ofen- und Luftheizungsbauer-Handwerk\n(Ofen- und Luftheizungsbauermeisterverordnung – OfenLufthMstrV)\nVom 5. März 2009\nAuf Grund des § 45 Absatz 1 der Handwerksordnung                 weltschutzes sowie von Informations- und Kommu-\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Septem-                   nikationstechniken,\nber 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), der zuletzt\n3. Auftragsabwicklungsprozesse einschließlich Bau-\ndurch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober\nstelleneinrichtungen planen, organisieren, durch-\n2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet\nführen und überwachen,\ndas Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie\nim Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bil-               4. Aufträge durchführen, insbesondere unter Berück-\ndung und Forschung:                                                 sichtigung von Fertigungs-, Montage- und Instand-\nhaltungstechniken, berufsbezogenen rechtlichen\n§1                                    Vorschriften und technischen Normen sowie der all-\nGliederung                                gemein anerkannten Regeln der Technik, Personal,\nund Inhalt der Meisterprüfung                       Material, Maschinen und Geräten sowie von Mög-\nlichkeiten zum Einsatz von Auszubildenden,\nDie Meisterprüfung im zulassungspflichtigen Ofen-\nund Luftheizungsbauer-Handwerk umfasst folgende                  5. Logistikkonzepte entwickeln und umsetzen,\nselbständige Prüfungsteile:                                      6. individuelle Konzepte zur Wärmeversorgung ent-\n1. die Prüfung der meisterhaften Verrichtung wesentli-              wickeln und umsetzen,\ncher Tätigkeiten (Teil I),\n7. handgefertigte Feuerstätten, insbesondere Kachel-\n2. die Prüfung der erforderlichen fachtheoretischen                 öfen, Backöfen und Herde, Heizungen, Kamine und\nKenntnisse (Teil II),                                           Feuerstätten über zwei Geschosse für feste, flüs-\n3. die Prüfung der erforderlichen betriebswirtschaft-               sige und gasförmige Brennstoffe sowie raumluft-\nlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse               technische Anlagen und Abgasanlagen, planen, vor\n(Teil III) und                                                  Ort errichten und instand halten,\n4. die Prüfung der erforderlichen berufs- und arbeits-           8. Anlagen zur Energiesammlung, Energieumwand-\npädagogischen Kenntnisse (Teil IV).                             lung und Energielagerung planen, installieren und\nüberwachen sowie Techniken zur rationellen Ener-\n§2                                    gienutzung anwenden,\nMeisterprüfungsberufsbild                       9. industriell gefertigte Herde, Öfen und Kamine auf-\n(1) Durch die Meisterprüfung wird festgestellt, ob der           stellen und anschließen,\nPrüfling befähigt ist,                                          10. manuelle und maschinelle Be- und Verarbeitungs-\n1. einen Betrieb selbständig zu führen,                             verfahren von mineralischen, keramischen und me-\n2. technische, kaufmännische und personalwirtschaft-                tallischen Baustoffen sowie Montage- und Füge-\nliche Leitungsaufgaben wahrzunehmen,                            techniken beherrschen sowie Werkstoffeigenschaf-\nten bei Planung, Konstruktion und Ausführung be-\n3. die Ausbildung durchzuführen und                                 rücksichtigen,\nseine berufliche Handlungskompetenz eigenverant-\n11. Berechnungen, insbesondere der Feuerungs- und\nwortlich umzusetzen und an neue Bedarfslagen in die-\nAbgassysteme, der Verbrennungsluftversorgung,\nsen Bereichen anzupassen.\nder Heiz- und Kühllast der Gebäude sowie der\n(2) Im Ofen- und Luftheizungsbauer-Handwerk sind                 Leitungsdimensionierung, auch rechnergestützt,\nzum Zwecke der Meisterprüfung folgende Fertigkeiten                 durchführen,\nund Kenntnisse als Qualifikationen zu berücksichtigen:\n12. Dokumentationen, Arbeitspläne, Skizzen und tech-\n1. Kundenwünsche ermitteln, Kunden beraten, Ser-                  nische Zeichnungen auch unter Einsatz von rech-\nviceleistungen anbieten, Auftragsverhandlungen                nergestützten Systemen erstellen,\nführen und Auftragsziele festlegen, Leistungen\nkalkulieren und Angebote erstellen, Verträge              13. technische Messungen und Prüfungen durchführen\nschließen,                                                    und dokumentieren,\n2. Aufgaben der technischen, kaufmännischen und               14. Einsatz von elektrischen, elektronischen, mechani-\npersonalwirtschaftlichen Betriebsführung wahrneh-             schen und pneumatischen System-, Steuerungs-,\nmen, insbesondere unter Berücksichtigung der                  Regelungs-, Förderungs- und Überwachungsein-\nBetriebsorganisation, der betrieblichen Aus- und              richtungen planen, Einrichtungen installieren und\nWeiterbildung, des Qualitätsmanagements, des                  in Betrieb nehmen; Daten-, Diagnose-, Mess- und\nArbeitsschutzrechtes, des Datenschutzes, des Um-              Prüfsysteme beherrschen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 11. März 2009               457\n15. Baukonstruktionen,      insbesondere     Tragwerks-                                    §5\nkonstruktionen, und Anlagen der technischen Ge-\nFachgespräch\nbäudeausrüstung unter Berücksichtigung bauphy-\nsikalischer, bautechnischer, baurechtlicher und             Nach Durchführung des Meisterprüfungsprojekts ist\nökologischer Bedingungen sowie energieeinspa-            hierüber das Fachgespräch zu führen. Dabei soll der\nrender und wirtschaftlicher Aspekte untersuchen,         Prüfling nachweisen, dass er befähigt ist,\nbeurteilen und dokumentieren; Maßnahmen für\n1. die fachlichen Zusammenhänge, die dem Meister-\nSchall-, Brand- und Gebäudeschutz bei Planungs-\nprüfungsprojekt zugrunde liegen, aufzuzeigen,\nund Ausführungsarbeiten berücksichtigen,\n16. Unteraufträge ausschreiben, Angebote beurteilen           2. den Ablauf des Meisterprüfungsprojekts zu begrün-\nund bewerten, Unteraufträge vergeben und kontrol-            den,\nlieren; Arbeitsabläufe mit den am Bau Beteiligten        3. mit dem Meisterprüfungsprojekt verbundene berufs-\nabstimmen und mit anderen Gewerken koordinie-                bezogene Probleme sowie deren Lösungen darzu-\nren,                                                         stellen und dabei neue Entwicklungen zu berück-\n17. Fehler- und Störungssuche durchführen, Maßnah-                sichtigen.\nmen zur Beseitigung von Fehlern und Störungen\nbeherrschen, Ergebnisse bewerten und dokumen-                                         §6\ntieren,\nSituationsaufgabe\n18. Leistungen abnehmen und protokollieren, dem\nKunden übergeben, abrechnen und Nachkalkula-                (1) Die Situationsaufgabe ist auftragsorientiert und\ntion durchführen.                                        vervollständigt den Qualifikationsnachweis für die\nMeisterprüfung im Ofen- und Luftheizungsbauer-Hand-\nwerk. Die Aufgabenstellung erfolgt durch den Meister-\n§3\nprüfungsausschuss.\nGliederung des Teils I\n(2) Als Situationsaufgabe sind zwei der nachfolgend\nDer Teil I der Meisterprüfung umfasst folgende Prü-        aufgeführten Aufgaben, in jedem Fall die Aufgabe nach\nfungsbereiche:                                                Nummer 1, auszuführen:\n1. ein Meisterprüfungsprojekt und ein darauf bezoge-          1. schleiffähige Ofenkacheln und Simsteile mit handge-\nnes Fachgespräch,                                             führten Werkzeugen bearbeiten und setzen,\n2. eine Situationsaufgabe.                                    2. einen Brenner für feste, flüssige oder gasförmige\nBrennstoffe     einbauen,      Immissionsmessungen\n§4                                    durchführen und Brenner einregeln,\nMeisterprüfungsprojekt                       3. eine elektronische Abbrandregelung oder elektrische\n(1) Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt                Abbrandsteuerung programmieren und abgleichen,\ndurchzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht.\n4. einen Heizeinsatz-Wärmetauscher an einen Puffer-\nVorschläge des Prüflings für den Kundenauftrag sollen\nspeicher unter Berücksichtigung der Sicherheitsein-\nberücksichtigt werden. Die auftragsbezogenen Kun-\nrichtungen anschließen.\ndenanforderungen werden vom Meisterprüfungsaus-\nschuss festgelegt. Auf dieser Grundlage erarbeitet der           (3) Die Gesamtbewertung der Situationsaufgabe\nPrüfling ein Umsetzungskonzept einschließlich einer           wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertun-\nZeit- und Materialbedarfsplanung. Dieses hat er vor           gen nach Absatz 2 gebildet.\nder Durchführung des Meisterprüfungsprojekts dem\nMeisterprüfungsausschuss zur Genehmigung vorzule-                                          §7\ngen. Der Meisterprüfungsausschuss prüft, ob das Um-\nsetzungskonzept den auftragsbezogenen Kundenan-                       Prüfungsdauer und Bestehen des Teils I\nforderungen entspricht.                                          (1) Die Durchführung des Meisterprüfungsprojekts\n(2) Das Meisterprüfungsprojekt besteht aus Pla-            soll nicht länger als vier Arbeitstage, das Fachgespräch\nnungs-, Durchführungs- und Dokumentationsarbeiten.            nicht länger als 30 Minuten und die Ausführung der Si-\ntuationsaufgabe nicht länger als acht Stunden dauern.\n(3) Als Meisterprüfungsprojekt ist eine Anlage aus\ndem Ofen- und Luftheizungsbau einschließlich steue-              (2) Meisterprüfungsprojekt, Fachgespräch und Si-\nrungs- und regelungstechnischer Komponenten zu ent-           tuationsaufgabe werden gesondert bewertet. Die Prü-\nwerfen, zu planen und zu kalkulieren. Auf dieser Grund-       fungsleistungen im Meisterprüfungsprojekt und im\nlage sind ein Teil oder mehrere Teile der Anlage zu fer-      Fachgespräch werden im Verhältnis 3 : 1 gewichtet.\ntigen. Dabei sind Rohre und Leitungen für feste, flüs-        Hieraus wird eine Gesamtbewertung gebildet. Diese\nsige oder gasförmige Medien zu dimensionieren, der            Gesamtbewertung wird zum Prüfungsergebnis der Si-\nDurchfluss zu messen und einzustellen und sicherheits-        tuationsaufgabe im Verhältnis 2 : 1 gewichtet.\nrelevante Bedingungen einzuhalten. Die durchgeführten\n(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des\nArbeiten sind zu dokumentieren.\nTeils I der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausrei-\n(4) Die Entwurfs-, Planungs- und Kalkulationsunter-        chende Prüfungsleistung, wobei die Prüfung weder im\nlagen werden mit 50 Prozent, die durchgeführten Arbei-        Meisterprüfungsprojekt noch im Fachgespräch noch in\nten mit 40 Prozent und die Dokumentationsunterlagen           der Situationsaufgabe mit weniger als 30 Punkten be-\nmit 10 Prozent gewichtet.                                     wertet worden sein darf.","458              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 11. März 2009\n§8                                  c) Konzepte für die Brennstofflagerung und den\nGliederung,                                 -transport erstellen, bewerten und korrigieren;\nPrüfungsdauer und Bestehen des Teils II                3. Auftragsabwicklung\n(1) Durch die Prüfung in Teil II soll der Prüfling in den     Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,\nin Absatz 2 Nummer 1 bis 4 genannten Handlungs-                  Auftragsabwicklungsprozesse, auch unter Anwen-\nfeldern seine Handlungskompetenz dadurch nachwei-                dung branchenüblicher Software, erfolgs-, kunden-\nsen, dass er berufsbezogene Probleme analysiert und              und qualitätsorientiert zu planen, deren Durchfüh-\nbewertet sowie Lösungswege aufzeigt und dokumen-                 rung zu kontrollieren und sie abzuschließen. Bei der\ntiert und dabei aktuelle Entwicklungen berücksichtigt.           jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der un-\n(2) In jedem der folgenden Handlungsfelder ist min-           ter den Buchstaben a bis i aufgeführten Qualifikatio-\ndestens eine Aufgabe zu bearbeiten, die fallorientiert           nen verknüpft werden:\nsein muss:                                                       a) Möglichkeiten der Auftragsbeschaffung darstellen,\n1. Anlagentechnik                                                b) Angebotsunterlagen erstellen und Angebote aus-\nDer Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,          werten, Angebotskalkulation durchführen,\nanlagentechnische Aufgaben unter Berücksich-                 c) Methoden und Verfahren der Arbeitsplanung und\ntigung wirtschaftlicher und ökologischer Aspekte in             -organisation unter Berücksichtigung der Ferti-\neinem Ofen- und Luftheizungsbauerbetrieb zu bear-               gungs-, Montage- und Instandhaltungstechnik,\nbeiten. Dabei soll er berufsbezogene Sachverhalte               des Einsatzes von Personal, Material und Geräten\nanalysieren und bewerten. Bei der jeweiligen Aufga-             bewerten, dabei qualitätssichernde Aspekte dar-\nbenstellung sollen mehrere der unter den Buchsta-               stellen sowie Schnittstellen zwischen Arbeitsbe-\nben a bis f aufgeführten Qualifikationen verknüpft              reichen und Gewerken berücksichtigen,\nwerden:\nd) berufsbezogene rechtliche Vorschriften und tech-\na) Aufbau und Funktion von Feuerungs- und Wär-\nnische Normen sowie anerkannte Regeln der\nmeanlagen für feste, flüssige und gasförmige\nTechnik anwenden, insbesondere Haftung bei\nBrennstoffe sowie lufttechnische Einrichtungen,\nder Fertigung, der Montage und der Instandhal-\ninsbesondere Abgleich, Wärmeerzeugung und\ntung beurteilen,\nWärmetransport, beschreiben, bewerten und Vor-\nschläge zur Fehlerkorrektur unterbreiten,                 e) Arbeitspläne erstellen sowie vorgegebene Ar-\nbeitspläne bewerten und korrigieren,\nb) System-, Steuerungs- und Regelungstechnik be-\nschreiben und bewerten,                                   f) auftragsbezogenen Einsatz von Material, Maschi-\nc) Arten und Eigenschaften von Werk-, Hilfs- und                nen und Geräten bestimmen und Auswahl be-\nBetriebsstoffen beurteilen und Verwendungszwe-               gründen,\ncken zuordnen,                                            g) Unteraufträge vergeben und deren Durchführung\nd) Probleme der Materialbe- und -verarbeitung                   kontrollieren, Arbeitsabläufe mit den am Bau Be-\nsowie der Montage- und Fügetechniken be-                     teiligten abstimmen und mit anderen Gewerken\nschreiben, Lösungen erarbeiten, bewerten und                 koordinieren,\nkorrigieren,                                              h) Schadensaufnahme an Feuerstätten und Syste-\ne) technische und physikalische Größen, Dimensio-               men und deren Komponenten darstellen, Instand-\nnen von Rohrleitungen und Kanälen sowie die                  setzungsalternativen vorschlagen und die erfor-\nAuslegung von Anlagenkomponenten berechnen,                  derliche Abwicklung festlegen,\nf) Verfahren, Prüf- und Messtechniken für Funkti-            i) Nachkalkulation durchführen;\nonsprüfungen, insbesondere für hydraulischen           4. Betriebsführung und Betriebsorganisation\nAbgleich einschließlich der Fehlersuche, auswäh-\nlen und beurteilen;                                       Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,\nAufgaben der Betriebsführung und Betriebsorgani-\n2. Sicherheitstechnik                                            sation unter Berücksichtigung der rechtlichen Vor-\nDer Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,       schriften, auch unter Anwendung von Informations-\nsicherheitstechnische Aufgaben auch unter dem As-            und Kommunikationssystemen, wahrzunehmen. Bei\npekt einer gefährdungsbezogenen Vorsorge in einem            der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der\nOfen- und Luftheizungsbauerbetrieb zu lösen. Dabei           unter den Buchstaben a bis h aufgeführten Quali-\nsoll er sicherheitsrelevante Sachverhalte analysieren        fikationen verknüpft werden:\nund bewerten. Bei der jeweiligen Aufgabenstellung            a) betriebliche Kosten ermitteln, dabei betriebswirt-\nsollen die unter den Buchstaben a bis c aufgeführten            schaftliche Zusammenhänge berücksichtigen,\nQualifikationen verknüpft werden:\nb) betriebliche Kostenstrukturen überprüfen; be-\na) sicherheitstechnische Bedingungen von Feue-\ntriebliche Kennzahlen ermitteln,\nrungs- und Lüftungsanlagen, auch unter Berück-\nsichtigung des Einbaus von Sicherheitsarmaturen           c) Marketingmaßnahmen zur Kundenpflege und zur\nin Leitungen und an Geräten sowie der Zufuhr                 Gewinnung neuer Kunden vor dem Hintergrund\nvon Verbrennungsluft, erkennen und bewerten,                 technischer und wirtschaftlicher Entwicklungen\nerarbeiten,\nb) Konzepte für Schadstoffreduzierung, Dichtigkeit\nund Brandschutz bei Feuerstätten erarbeiten, be-          d) betriebliches Qualitätsmanagement planen und\nwerten und korrigieren,                                      darstellen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 11. März 2009                       459\ne) personalwirtschaftliche Aufgaben darstellen; den                                           §9\nZusammenhang zwischen Personalverwaltung,                                        Weitere Anforderungen\nPersonalführung und -entwicklung aufzeigen,\nDie Verordnung über gemeinsame Anforderungen in\nf) betriebsspezifische Maßnahmen zur Einhaltung\nder Meisterprüfung im Handwerk und in handwerks-\nder arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen und\nähnlichen Gewerben vom 18. Juli 2000 (BGBl. I\ndes Umweltschutzes entwickeln; Gefahrenpoten-\nS. 1078), die durch die Verordnung vom 16. August\nziale beurteilen und Maßnahmen zur Gefahrenver-\n2004 (BGBl. I S. 2191) geändert worden ist, in der je-\nmeidung und -beseitigung festlegen,\nweils geltenden Fassung bleibt unberührt.\ng) Betriebs- und Lagerausstattung sowie logistische\nProzesse planen und darstellen,                                                           § 10\nh) Chancen und Risiken betrieblicher Kooperation\nÜbergangsvorschrift\ndarstellen und beurteilen.\n(1) Die bis einschließlich 30. Juni 2009 begonnenen\n(3) Die Prüfung in Teil II ist schriftlich durchzuführen.\nPrüfungsverfahren werden nach den bisherigen Vor-\nSie soll in jedem Handlungsfeld nicht länger als drei\nschriften zu Ende geführt. Erfolgt die Anmeldung zur\nStunden dauern. Eine Prüfungsdauer von sechs Stun-\nPrüfung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2009, sind\nden täglich darf nicht überschritten werden.\nauf Verlangen des Prüflings die bis einschließlich\n(4) Die Gesamtbewertung des Teils II wird aus dem                  30. Juni 2009 geltenden Vorschriften weiter anzuwen-\narithmetischen Mittel der Einzelbewertungen der Hand-                 den.\nlungsfelder nach Absatz 2 gebildet.\n(2) Prüflinge, die die Prüfung nach den bis ein-\n(5) Die schriftliche Prüfung ist in einem der in Ab-               schließlich 30. Juni 2009 geltenden Vorschriften nicht\nsatz 2 genannten Handlungsfelder auf Antrag des Prüf-                 bestanden haben und sich bis zum Ablauf des 30. Juni\nlings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses                      2011 zu einer Wiederholungsprüfung anmelden, kön-\ndurch eine mündliche Prüfung zu ergänzen (Ergän-                      nen auf Verlangen die Wiederholungsprüfung nach\nzungsprüfung), wenn dies das Bestehen des Teils II                    den bis einschließlich 30. Juni 2009 geltenden Vor-\nder Meisterprüfung ermöglicht. Die Ergänzungsprüfung                  schriften ablegen.\nsoll je Prüfling nicht länger als 20 Minuten dauern. In\ndiesem Handlungsfeld sind die Ergebnisse der schrift-\n§ 11\nlichen Prüfung und der Ergänzungsprüfung im Verhält-\nnis 2 : 1 zu gewichten.                                                            Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n(6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des                         Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2009 in Kraft.\nTeils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausrei-                Gleichzeitig tritt die Verordnung über das Berufsbild\nchende Prüfungsleistung. Ist die Prüfung in einem                     und über die Prüfungsanforderungen im praktischen\nHandlungsfeld auch nach durchgeführter Ergänzungs-                    Teil und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung\nprüfung mit weniger als 30 Punkten bewertet worden,                   für das Kachelofen- und Luftheizungsbauer-Handwerk\nso ist die Prüfung des Teils II nicht bestanden.                      vom 9. April 1974 (BGBl. I S. 915) außer Kraft.\nBerlin, den 5. März 2009\nDer Bundesminister\nf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e\nIn Vertretung\nOtremba"]}