{"id":"bgbl1-2009-12-2","kind":"bgbl1","year":2009,"number":12,"date":"2009-03-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/12#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2009-12-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2009/bgbl1_2009_12.pdf#page=15","order":2,"title":"Gesetz zur steuerlichen Förderung der Mitarbeiterkapitalbeteiligung (Mitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetz)","law_date":"2009-03-07T00:00:00Z","page":451,"pdf_page":15,"num_pages":5,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 11. März 2009                451\nGesetz\nzur steuerlichen Förderung der Mitarbeiterkapitalbeteiligung\n(Mitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetz)\nVom 7. März 2009\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                      Voraussetzung für die Steuerfreiheit nach Satz 1\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                               ist, dass\na) die Vermögensbeteiligung als freiwillige\nArtikel 1                                       Leistung zusätzlich zum ohnehin geschulde-\nten Arbeitslohn überlassen und nicht auf be-\nÄnderung des                                        stehende oder künftige Ansprüche ange-\nEinkommensteuergesetzes                                    rechnet wird und\nb) die Beteiligung mindestens allen Arbeitneh-\nDas Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-\nmern offensteht, die im Zeitpunkt der Be-\nkanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210;\nkanntgabe des Angebots ein Jahr oder län-\n2003 I S. 179), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Ge-\nger ununterbrochen in einem gegenwärtigen\nsetzes vom 2. März 2009 (BGBl. I S. 416), wird wie folgt\nDienstverhältnis zum Unternehmen stehen.\ngeändert:\nAls Unternehmen des Arbeitgebers im Sinne\n1. Nach § 3 Nr. 38 wird folgende Nummer 39 eingefügt:                des Satzes 1 gilt auch ein Unternehmen im\nSinne des § 18 des Aktiengesetzes. Als Wert\n„39. der Vorteil des Arbeitnehmers im Rahmen eines                der Vermögensbeteiligung ist der gemeine Wert\ngegenwärtigen Dienstverhältnisses aus der un-                anzusetzen;“.\nentgeltlichen oder verbilligten Überlassung von\n2. § 19a wird aufgehoben.\nVermögensbeteiligungen im Sinne des § 2\nAbs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, b und d bis l und         3. In § 37b Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 19a sowie\nAbs. 2 bis 5 des Fünften Vermögensbildungs-            § 40 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 40 Abs. 2 sowie in\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung             Fällen, in denen Vermögensbeteiligungen überlassen\nvom 4. März 1994 (BGBl. I S. 406), zuletzt ge-         werden,“ ersetzt.\nändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom             4. § 43a Abs. 2 wird wie folgt geändert:\n7. März 2009 (BGBl. I S. 451), in der jeweils\ngeltenden Fassung, am Unternehmen des                  a) Satz 9 wird wie folgt gefasst:\nArbeitgebers, soweit der Vorteil insgesamt                „Zur Ermittlung des Börsenpreises ist der nied-\n360 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt.                rigste am Vortag der Übertragung im regulierten","452              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 11. März 2009\nMarkt notierte Kurs anzusetzen; liegt am Vortag            a) In Absatz 1 werden die Sätze 1 und 2 durch fol-\neine Notierung nicht vor, so werden die Wirt-                 genden Satz ersetzt:\nschaftsgüter mit dem letzten innerhalb von 30 Ta-             „Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf eine Arbeit-\ngen vor dem Übertragungstag im regulierten                    nehmer-Sparzulage nach Absatz 2, wenn sein\nMarkt notierten Kurs angesetzt; Entsprechendes                Einkommen folgende Grenzen nicht übersteigt:\ngilt für Wertpapiere, die im Inland in den Freiver-\nkehr einbezogen sind oder in einem anderen                    1. bei nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2 bis 4\nStaat des Europäischen Wirtschaftsraums zum                       angelegten vermögenswirksamen Leistungen\nHandel an einem geregelten Markt im Sinne des                     die Einkommensgrenze von 20 000 Euro oder\nArtikels 1 Nr. 13 der Richtlinie 93/22/EWG des                    bei einer Zusammenveranlagung von Ehegat-\nRates vom 10. Mai 1993 über Wertpapierdienst-                     ten nach § 26b des Einkommensteuergesetzes\nleistungen (ABl. EG Nr. L 141 S. 27) zugelassen                   von 40 000 Euro oder\nsind.“                                                        2. bei nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 und 5 angelegten\nb) Satz 12 wird wie folgt gefasst:                                   vermögenswirksamen Leistungen die Einkom-\nmensgrenze von 17 900 Euro oder bei einer\n„Satz 9 gilt entsprechend.“                                       Zusammenveranlagung von Ehegatten nach\n5. Nach § 52 Abs. 34c wird folgender Absatz 35 einge-                   § 26b des Einkommensteuergesetzes von\nfügt:                                                                35 800 Euro.“\n„(35) § 19a in der am 31. Dezember 2008 gelten-            b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nden Fassung ist weiter anzuwenden, wenn                          aa) In Satz 1 werden die Angabe „18 vom Hun-\n1. die Vermögensbeteiligung vor dem 1. April 2009                     dert“ durch die Angabe „20 Prozent“ und die\nüberlassen wird oder                                               Angabe „9 vom Hundert“ durch die Angabe\n„9 Prozent“ ersetzt.\n2. auf Grund einer am 31. März 2009 bestehenden\nVereinbarung ein Anspruch auf die unentgeltliche              bb) Satz 2 wird aufgehoben.\noder verbilligte Überlassung einer Vermögensbe-         5. § 17 Abs. 7 wird wie folgt gefasst:\nteiligung besteht sowie die Vermögensbeteiligung\nvor dem 1. Januar 2016 überlassen wird                        „(7) § 13 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 in der Fassung\ndes Artikels 2 des Gesetzes vom 7. März 2009\nund der Arbeitgeber bei demselben Arbeitnehmer im             (BGBl. I S. 451) ist erstmals für vermögenswirksame\nKalenderjahr nicht § 3 Nr. 39 anzuwenden hat.“                Leistungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezem-\nber 2008 angelegt werden.“\nArtikel 2\nÄnderung des                                                    Artikel 3\nFünften Vermögensbildungsgesetzes                                          Änderung des\nDas Fünfte Vermögensbildungsgesetz in der Fas-                                Investmentgesetzes\nsung der Bekanntmachung vom 4. März 1994 (BGBl. I                Das Investmentgesetz vom 15. Dezember 2003\nS. 406), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes        (BGBl. I S. 2676), zuletzt geändert durch Artikel 6 des\nvom 20. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2850), wird wie             Gesetzes vom 13. August 2008 (BGBl. I S. 1690), wird\nfolgt geändert:                                               wie folgt geändert:\n1. § 2 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:                  1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu\na) In Buchstabe c werden die Wörter „vom Hundert“             § 90k folgende Angaben eingefügt:\ndurch das Wort „Prozent“ ersetzt.                                               „Abschnitt 7a\nb) Nach Buchstabe c wird folgender Buchstabe d                       Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögen\neingefügt:\n„d) zum Erwerb von Anteilen an einem Mitarbei-             § 90l     Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögen\nterbeteiligungs-Sondervermögen nach Ab-\n§ 90m     Zulässige Vermögensgegenstände, Anlage-\nschnitt 7a des Investmentgesetzes vom                          grenzen\n15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676), zuletzt\ngeändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom            § 90n     Anlaufzeit\n7. März 2009 (BGBl. I S. 451), in der jeweils\ngeltenden Fassung,“.                                 § 90o     Sonderregelungen für die Ausgabe und\nRücknahme von Anteilen\nc) In Buchstabe f wird die Angabe „§ 15 Abs. 1 Nr. 2“\ndurch die Angabe „§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2“ er-            § 90p     Angaben im Verkaufsprospekt und in den\nsetzt.                                                               Vertragsbedingungen\n2. In § 4 Abs. 4 Nr. 4 zweiter Halbsatz wird die Angabe\n§ 90q     Verbot von Laufzeitfonds\n„§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, b, f bis l“ durch die\nAngabe „§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, b, d, f bis l“          § 90r      Erklärungspflicht“.\nersetzt.\n3. In § 9 Abs. 4 werden die Wörter „vom Hundert“              2. § 2 wird wie folgt geändert:\ndurch das Wort „Prozent“ ersetzt.\na) In Absatz 4 wird nach Nummer 9 folgende Num-\n4. § 13 wird wie folgt geändert:                                    mer 9a eingefügt:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 11. März 2009               453\n„9a. für inländische Investmentvermögen im                  Unternehmen, die dem gleichen Konzern im Sinne\nSinne des § 90l als weitere Vermögensge-              des § 18 des Aktiengesetzes angehören, gelten als\ngenstände unverbriefte Darlehensforderun-             Unternehmen nach Satz 1 Nr. 1.\ngen gegen Unternehmen, die ihren Arbeit-                 (2) Die Kapitalanlagegesellschaft muss sicher-\nnehmern freiwillige Leistungen zum Erwerb             stellen, dass der Anteil der für Rechnung des Son-\nvon Anteilen an diesen Investmentvermögen             dervermögens gehaltenen Beteiligungen nach Ab-\ngewähren, und Beteiligungen einschließlich            satz 1 Satz 1 Nr. 1, der unverbrieften Darlehensfor-\nstiller Beteiligungen im Sinne des § 230 des          derungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 sowie der Ver-\nHandelsgesetzbuchs an diesen Unterneh-                mögensgegenstände nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3, so-\nmen, wenn der Verkehrswert der Beteiligun-            weit es sich um Wertpapiere nach § 47 Abs. 1 Satz 1\ngen ermittelt werden kann,“.                          Nr. 1, 3, 5, 6 und 8 und § 52 Nr. 1 handelt, die von\nb) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 4 Nr. 1           Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1\nbis 4, 7 und 9 bis 11“ durch die Angabe „Absatz 4           ausgegeben wurden, mindestens 60 Prozent des\nNr. 1 bis 4, 7, 9, 10 und 11“ ersetzt.                      Wertes des Sondervermögens beträgt. Innerhalb\ndieser Grenze darf die Kapitalanlagegesellschaft\n3. In § 42 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „der §§ 66                auch in Wertpapiere nach § 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1\nbis 82, 90a bis 90k, 112 und 113“ durch die Angabe              und § 52 Nr. 1 anlegen, die Beteiligungen im Sinne\n„der §§ 66 bis 82, 90a bis 90r, 112 und 113“ ersetzt.           des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 oder Darlehen verbrie-\n4. In § 51 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe „den                fen, die den Unternehmen im Sinne des Absatzes 1\n§§ 60 und 61“ durch die Angabe „den §§ 60, 61                   Satz 1 Nr. 1 von einem Kreditinstitut gewährt wur-\nund 90m Abs. 4 Satz 2“ ersetzt.                                 den. Die Kapitalanlagegesellschaft darf in Beteili-\ngungen und unverbriefte Darlehensforderungen, die\n5. Nach § 90k wird folgender Abschnitt 7a eingefügt:               an oder gegenüber demselben Unternehmen im\n„Abschnitt 7a                           Sinne von Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bestehen sowie in\nWertpapiere im Sinne von Satz 1, die von demselben\nMitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögen                  Unternehmen ausgegeben wurden, nur bis zu\n20 Prozent des Wertes des Sondervermögens anle-\n§ 90l                               gen. Für die in Satz 2 genannten Wertpapiere des-\nMitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögen                  selben Ausstellers gilt die in Satz 3 genannte Anla-\ngegrenze entsprechend. In den Fällen des Satzes 3\n(1) Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögen sind              und des Satzes 4 ist § 60 Abs. 7 entsprechend an-\nSondervermögen, die für Arbeitnehmer von Unter-                 zuwenden. Die Kapitalanlagegesellschaft muss si-\nnehmen aufgelegt werden, die ihren Arbeitnehmern                cherstellen, dass die in Satz 3 und Satz 4 genannte\nfreiwillige Leistungen im Sinne des § 3 Nr. 39 Satz 2           Anlagegrenze durch den Einsatz von Derivaten und\nBuchstabe a des Einkommensteuergesetzes zum                     Finanzinstrumenten mit derivativer Komponente\nErwerb von Anteilen an dem Sondervermögen ge-                   nicht umgangen wird.\nwähren.\n(3) Der Anteil der für Rechnung des Mitarbeiter-\n(2) Auf die Verwaltung von Mitarbeiterbeteili-               beteiligungs-Sondervermögens gehaltenen Beteili-\ngungs-Sondervermögen finden die Vorschriften der                gungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 sowie der Wert-\n§§ 46 bis 59 so weit Anwendung, als sich aus den                papiere nach § 52 Nr. 1, die von Unternehmen nach\nnachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.               Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ausgegeben wurden, darf\n25 Prozent des Wertes des Sondervermögens nicht\n§ 90m                                überschreiten.\nZulässige                                (4) Die Kapitalanlagegesellschaft darf in Vermö-\nVermögensgegenstände, Anlagegrenzen                     gensgegenstände nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3, aus-\ngenommen Wertpapiere nach § 52 Nr. 1 und die\n(1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für ein Mit-          sonstigen in Absatz 2 Satz 1 und 2 genannten Wert-\narbeiterbeteiligungs-Sondervermögen nur erwerben:               papiere, bis zu 40 Prozent des Wertes des Sonder-\n1. Beteiligungen an Unternehmen, die ihren Arbeit-              vermögens anlegen. In Wertpapiere und Geldmarkt-\nnehmern freiwillige Leistungen im Sinne des § 3             instrumente im Sinne des Satzes 1 desselben Aus-\nNr. 39 Satz 2 Buchstabe a des Einkommensteu-                stellers sowie in Investmentanteile an einem einzi-\nergesetzes zum Erwerb von Anteilen an dem Son-              gen Investmentvermögen darf die Kapitalanlagege-\ndervermögen gewähren einschließlich stiller Be-             sellschaft nur bis zu 5 Prozent des Wertes des Son-\nteiligungen im Sinne des § 230 des Handelsge-               dervermögens anlegen. § 60 Abs. 3 und 7 sowie\nsetzbuchs an diesen Unternehmen, sofern die                 § 64 sind entsprechend anzuwenden. Die Kapital-\nBeteiligungen nicht zum Handel an einer Börse               anlagegesellschaft muss sicherstellen, dass die in\nzugelassen oder an einem anderen organisierten              Satz 2 genannte Anlagegrenze durch den Einsatz\nMarkt zugelassen oder in diesen einbezogen sind             von Derivaten und Finanzinstrumenten mit derivati-\nund der Verkehrswert der Beteiligungen ermittelt            ver Komponente nicht umgangen wird.\nwerden kann,                                                   (5) Wird die in Absatz 2 Satz 1 bestimmte Grenze\nunbeabsichtigt von der Kapitalanlagegesellschaft\n2. unverbriefte Darlehensforderungen gegen Unter-\nunterschritten oder werden die in Absatz 2 Satz 3\nnehmen im Sinne der Nummer 1,\nund 4 sowie in Absatz 4 Satz 2 und 3 bestimmten\n3. Vermögensgegenstände im Sinne der §§ 47                      Grenzen unbeabsichtigt von der Kapitalanlagege-\nbis 52 Nr. 1.                                               sellschaft überschritten, ist eine Wiedereinhaltung","454            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 11. März 2009\ndieser Grenzen anzustreben, soweit dies den Inte-            2. einen Hinweis, dass auch in Beteiligungen an Un-\nressen der Anleger nicht zuwiderläuft.                           ternehmen, die nicht zum Handel an einer Börse\nzugelassen oder in einen anderen organisierten\n§ 90n                                    Markt einbezogen sind, angelegt werden darf;\nAnlaufzeit                            3. einen ausdrücklichen, drucktechnisch hervorge-\nhobenen Hinweis darauf, dass es aufgrund der\nDie in § 90m Abs. 2 und 4 genannten Anlagegren-               Anlagepolitik des Sondervermögens zu einer Ri-\nzen sind für das Mitarbeiterbeteiligungs-Sonderver-              sikokonzentration kommen und sich dadurch das\nmögen einer Kapitalanlagegesellschaft erst nach\nVerlustrisiko erhöhen kann;\nAblauf einer Frist von drei Jahren seit dem Zeitpunkt\nder Auflegung des Sondervermögens anzuwenden.                4. einen Hinweis, dass die Ermittlung des Anteilwer-\ntes und die Bekanntgabe des Ausgabe- und\n§ 90o                                    Rücknahmepreises nur zu bestimmten Terminen,\njedoch mindestens einmal monatlich erfolgen\nSonderregelungen für die                           kann und dass in diesen Fällen die Ausgabe von\nAusgabe und Rücknahme von Anteilen                       Anteilen nur zum Termin der Anteilwertermittlung\n(1) Die Vertragsbedingungen von Mitarbeiterbe-                erfolgt;\nteiligungs-Sondervermögen können abweichend                  5. einen ausdrücklichen, drucktechnisch hervorge-\nvon § 36 vorsehen, dass die Ermittlung des Anteil-               hobenen Hinweis, dass der Anleger abweichend\nwertes und die Bekanntgabe des Ausgabe- und                      von § 37 Abs. 1 von der Kapitalanlagegesell-\nRücknahmepreises nur zu bestimmten Terminen, je-                 schaft die Rücknahme von Anteilen und die Aus-\ndoch mindestens einmal monatlich erfolgt. Wird von               zahlung des Anteilwertes nur zu bestimmten Ter-\nder Möglichkeit nach Satz 1 Gebrauch gemacht, ist                minen verlangen kann;\ndie Ausgabe von Anteilen nur zum Termin der Anteil-\n6. alle Voraussetzungen und Bedingungen der\nwertermittlung zulässig.\nRücknahme und Auszahlung von Anteilen aus\n(2) § 37 Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden,               dem Sondervermögen Zug um Zug gegen Rück-\ndass die Vertragsbedingungen von Mitarbeiterbetei-               gabe der Anteile.\nligungs-Sondervermögen vorsehen müssen, dass\n(3) Die Vertragsbedingungen eines Mitarbeiterbe-\ndie Rücknahme von Anteilen nur zu bestimmten\nteiligungs-Sondervermögens müssen alle Angaben\nRücknahmeterminen, jedoch höchstens einmal halb-\nnach § 43 Abs. 4 sowie zusätzlich folgende Angaben\njährlich und mindestens einmal jährlich erfolgt. Die\nenthalten:\nRückgabe von Anteilen ist nur durch eine unwider-\nrufliche Rückgabeerklärung unter Einhaltung einer            1. den Anteil des Sondervermögens, der mindes-\nRückgabefrist zulässig, die mindestens einen Monat               tens in Bankguthaben, Geldmarktinstrumenten\nbetragen muss und höchstens 24 Monate betragen                   oder anderen liquiden Mitteln gehalten werden\ndarf; § 116 Satz 4 bis 6 gilt entsprechend.                      muss;\n(3) Für den Fall, dass eine Veräußerung der Ver-          2. alle Voraussetzungen und Bedingungen der\nmögensgegenstände unter Wahrung der Interessen                   Rücknahme und Auszahlung von Anteilen aus\nder Anleger zum Rücknahmetermin nach Absatz 2                    dem Sondervermögen Zug um Zug gegen Rück-\nnicht gewährleistet ist, darf sich die Kapitalanlage-            gabe der Anteile.\ngesellschaft das Recht vorbehalten, die Anteile erst\ndann zum Rücknahmepreis zurückzunehmen, wenn                                           § 90q\nsie die Vermögensgegenstände unter Wahrung der                               Verbot von Laufzeitfonds\nInteressen der Anleger veräußert hat, spätestens je-            Das       Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögen\ndoch nach einem Zeitraum von vier Jahren nach                darf nicht für eine begrenzte Dauer aufgelegt wer-\ndem Rücknahmetermin. Die Einzelheiten sind in                den.\nden Vertragsbedingungen zu regeln.\n§ 90r\n§ 90p\nErklärungspflicht\nAngaben im Verkaufsprospekt\nDie Unternehmen im Sinne des § 90m Abs. 1\nund in den Vertragsbedingungen\nSatz 1 Nr. 1 haben gegenüber der Kapitalanlagege-\n(1) Kapitalanlagegesellschaften, die Mitarbeiter-         sellschaft zu erklären, dass sie freiwillige Leistungen\nbeteiligungs-Sondervermögen nach Maßgabe des                 zum Erwerb von Anteilen an dem Sondervermögen\n§ 90l verwalten, haben dem Publikum abweichend               gewähren und dass ihre Arbeitnehmer die Absicht\nvon § 42 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 für das Sonder-            haben, Anteile zu erwerben. Nähere Einzelheiten\nvermögen nur einen ausführlichen Verkaufsprospekt            zur Abwicklung des Erwerbs der Anteile nach Satz 1\nmit den Vertragsbedingungen zugänglich zu ma-                können zwischen den Unternehmen und der Kapital-\nchen.                                                        anlagegesellschaft vertraglich vereinbart werden.“\n(2) Der ausführliche Verkaufsprospekt muss alle        6. In § 96 Abs. 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 4 Nr. 1 bis\nAngaben nach § 42 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie zu-              4, 7 und 9 bis 11“ durch die Angabe „§ 2 Abs. 4 Nr. 1\nsätzlich folgende Angaben enthalten:                         bis 4, 7, 9, 10 und 11“ ersetzt.\n1. nach welchen Grundsätzen und in welchem Um-            7. In § 114 wird die Angabe „der §§ 46 bis 52 und 54\nfang die zulässigen Vermögensgegenstände er-             bis 90k“ durch die Angabe „der §§ 46 bis 52 und 54\nworben werden dürfen;                                    bis 90r“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 11. März 2009                  455\nArtikel 4                              Rückgabe oder Veräußerung von Investmentanteilen\nÄnderung des                              anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2008 erwor-\nInvestmentsteuergesetzes                         ben werden.“\n§ 18 Abs. 2 Satz 2 des Investmentsteuergesetzes\nvom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676, 2724), das\nArtikel 5\nzuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 19. Dezem-\nber 2008 (BGBl. I S. 2794) geändert worden ist, wird                                  Inkrafttreten\nwie folgt gefasst:\n(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2\n„§ 8 Abs. 5 und 6 in der Fassung des Artikels 14 des\nam 1. April 2009 in Kraft.\nGesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) ist\nvorbehaltlich der Absätze 2a und 2b erstmals auf die             (2) Artikel 4 tritt am 26. Dezember 2008 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 7. März 2009\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister der Finanzen\nPeer Steinbrück\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Soziales\nOlaf Scholz"]}