{"id":"bgbl1-2009-12-1","kind":"bgbl1","year":2009,"number":12,"date":"2009-03-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/12#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2009-12-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2009/bgbl1_2009_12.pdf#page=2","order":1,"title":"Zweites Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes und des Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes","law_date":"2009-03-06T00:00:00Z","page":438,"pdf_page":2,"num_pages":13,"content":["438               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 11. März 2009\nZweites Gesetz\nzur Änderung des Agrarstatistikgesetzes\nund des Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes*)\nVom 6. März 2009\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                                          Unterabschnitt 3\nsen:                                                                                 Bodennutzungshaupterhebung\n§ 6   Erhebungseinheiten\nArtikel 1                                   § 7   Erhebungsart, Periodizität, Erhebungszeitraum,\nMerkmale\nÄnderung\n§ 8   Erhebungsmerkmale und Berichtszeit\ndes Agrarstatistikgesetzes\nDas Agrarstatistikgesetz in der Fassung der Be-                                          Unterabschnitt 4\nkanntmachung vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1662), zu-                           Gemüseanbau- und Zierpflanzenerhebung\nletzt geändert durch § 20 Abs. 1 des Gesetzes vom                        § 9   Erhebungseinheiten\n9. April 2008 (BGBl. I S. 714, 1025), wird wie folgt ge-\n§ 10  Erhebungsart, Periodizität, Erhebungszeitraum,\nändert:                                                                        Merkmale\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:                        § 11  Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum\n„Inhaltsübersicht                                                 Unterabschnitt 5\nTeil 1                                                   Baumschulerhebung\nAllgemeine Vorschrift                           § 12  Erhebungseinheiten\n§ 1     Anordnung als Bundesstatistik                               § 13  Erhebungsart, Periodizität, Erhebungszeitraum,\nMerkmale\n§ 14  Erhebungsmerkmale und Berichtszeitpunkt\nTeil 2\nAgrarstatistiken                                                 Unterabschnitt 6\nAbschnitt 1                                              Baumobstanbauerhebung\nBodennutzungserhebung                             § 15  Erhebungseinheiten\n§ 16  Erhebungsart, Periodizität, Erhebungszeitraum,\nUnterabschnitt 1                                   Merkmale\n§ 17  Erhebungsmerkmale und Berichtszeitpunkt\nAllgemeine Vorschrift\n§ 2     Einzelerhebungen                                                                  Abschnitt 2\nErhebung über die Viehbestände\nUnterabschnitt 2\n§ 18  Erhebungseinheiten\nFlächenerhebung                               § 19  Erhebungsart, Periodizität, Berichtszeitpunkt, Merk-\n§ 3     Erhebungseinheiten                                                male\n§ 4     Erhebungsart, Periodizität, Berichtszeitpunkt, Erhe-        § 20 Erhebungsmerkmale\nbungsmerkmale                                               § 20a Besondere Vorschriften zur Erhebung der Rinder-\n§ 5     (weggefallen)                                                     bestände\nAbschnitt 3\n*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2001/81/EG des\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2001 über       § 21  (weggefallen)\nnationale Emissionshöchstmengen für bestimmte Luftschadstoffe         § 22  (weggefallen)\n(ABl. EG Nr. L 309 S. 22), zuletzt geändert durch die Richtlinie\n2006/105/EG (ABl. EU Nr. L 363 S. 368; 2007 Nr. L 80 S. 15).          § 23  (weggefallen)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 11. März 2009                    439\nAbschnitt 4                         § 56  Erhebungsart, Periodizität, Merkmale\nStrukturerhebungen in land-                   § 57  Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum\nund forstwirtschaftlichen Betrieben\nUnterabschnitt 1                                              Abschnitt 8\nAllgemeine Vorschrift                           Schlachtungs- und Schlachtgewichtsstatistik\n§ 24 Einzelerhebungen und Periodizität                                           Unterabschnitt 1\nAllgemeine Vorschrift\nUnterabschnitt 2\n§ 58  Einzelerhebungen\nAgrarstrukturerhebung\n§ 25 Erhebungseinheiten                                                          Unterabschnitt 2\n§ 26 Erhebungsart und Erhebungsprogramm\nErhebung über Schlachtungen\n§ 27 Erhebungsmerkmale und Berichtszeit\n§ 59  Erhebungsart, Periodizität, Merkmale\nUnterabschnitt 3                       § 60  Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum\nHaupterhebung der Landwirtschaftszählung\nUnterabschnitt 3\n§ 28 Erhebungseinheiten\n§ 29 Erhebungsart                                                          Schlachtgewichtsstatistik\n§ 30 Erhebungsmerkmale und Berichtszeit                     § 61  Erhebungsart, Periodizität, Merkmale\n§ 62  Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum\nUnterabschnitt 4\nErhebung über                                                Abschnitt 9\nlandwirtschaftliche Produktionsmethoden                                     Milchstatistik\n§ 31 Erhebungseinheiten\n§ 63  Erhebungsart, Periodizität, Merkmale\n§ 32 Erhebungsart, Periodizität, Erhebungsmerkmale, Be-\n§ 64  Erhebungsmerkmal und Berichtszeitraum\nrichtszeit\n§ 65  Ergänzende Schätzung\nUnterabschnitt 5\nAbschnitt 10\n(weggefallen)\nHochsee- und\nUnterabschnitt 6                                        Küstenfischereistatistik\n(weggefallen)                        § 66  Erhebungseinheiten\n§ 67  Erhebungsart, Periodizität, Merkmale\nAbschnitt 5                         § 68  Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum\n(weggefallen)\nAbschnitt 11\nAbschnitt 6                                                Weinstatistik\nErnteerhebung\nUnterabschnitt 1\n§ 44 Allgemeine Vorschrift\nAllgemeine Vorschrift\n§ 45 (weggefallen)\n§ 46 Ernte- und Betriebsberichterstattung                   § 69  Einzelerhebungen\n§ 47 Besondere Ernte- und Qualitätsermittlung\nUnterabschnitt 2\nAbschnitt 7                                           Rebflächenerhebung\nGeflügelstatistik                      § 70  Erhebungsart und Periodizität\nUnterabschnitt 1                       § 71  Erhebungsmerkmale und Berichtszeit\nAllgemeine Vorschrift\nUnterabschnitt 3\n§ 48 Einzelerhebungen\nErnteerhebung\nUnterabschnitt 2                       § 72  Erhebungsart, Periodizität, Merkmale, Erhebungszeit-\nErhebung in Brütereien                           punkt\n§ 49 Erhebungseinheiten                                     § 73  Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum\n§ 50 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale\nUnterabschnitt 4\n§ 51 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum\nErhebung der Erzeugung\nUnterabschnitt 3                       § 74  Erhebungsart, Periodizität, Merkmale, Erhebungszeit-\nErhebung in                                punkt\nUnternehmen mit Hennenhaltung                    § 75  Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum\n§ 52 Erhebungseinheiten\n§ 53 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale                                        Unterabschnitt 5\n§ 54 Erhebungsmerkmale und Berichtszeit                                        Bestandserhebung\n§ 75a Erhebungseinheiten\nUnterabschnitt 4\n§ 76 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale, Erhebungszeit-\nErhebung in Geflügelschlachtereien                      punkt\n§ 55 Erhebungseinheiten                                     § 77 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitpunkt","440              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 11. März 2009\nAbschnitt 12                          2. in Bayern: gemeinschaftlich genutzte Flächen\nHolzstatistik                            von mindestens fünf Hektar landwirtschaftlich\nUnterabschnitt 1\ngenutzter Fläche.\nAllgemeine Vorschrift\n§7\n§ 78   Einzelerhebungen\nErhebungsart, Periodizität,\nUnterabschnitt 2                                   Erhebungszeitraum, Merkmale\nErhebung in                             (1) Die Bodennutzungshaupterhebung wird in\nforstlichen Erzeugerbetrieben                  der Zeit von Januar bis Mai durchgeführt:\n§ 79   Erhebungseinheiten\n1. allgemein in den Jahren 2010 und 2016; hierbei\n§ 80   Erhebungsart, Periodizität, Merkmale\nwerden Merkmale über die Nutzung der Flächen\n§ 81   Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum\nerhoben;\nUnterabschnitt 3                       2. bei höchstens 80 000 Erhebungseinheiten in\nErhebung in                              jedem Jahr mit Ausnahme der Jahre, in denen\nBetrieben der Holzbearbeitung                       die Erhebung nach Nummer 1 stattfindet; die\n§ 82   Erhebungseinheiten                                         Merkmale entsprechen mit Ausnahme des Zwi-\n§ 83   Erhebungsart, Periodizität, Merkmale                       schenfruchtanbaus denjenigen der Erhebung\n§ 84   Erhebungsmerkmale und Berichtszeit                         nach Nummer 1.\n(2) Die Erhebung nach Absatz 1 Nr. 2 wird in den\nAbschnitt 13\nLändern Berlin, Bremen und Hamburg nicht durch-\n§ 85   (weggefallen)                                          geführt.\n§ 86   (weggefallen)\n§ 87   (weggefallen)\n(3) Die Erhebung nach Absatz 1 ist in den Jah-\nren 2010, 2013 und 2016 Bestandteil der Agrar-\nAbschnitt 14                          strukturerhebung.\nDüngemittelstatistik\n§8\n§ 88   Erhebungseinheiten\n§ 89   Erhebungsart, Periodizität, Merkmale                            Erhebungsmerkmale und Berichtszeit\n§ 90   Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum                    (1) Erhebungsmerkmale der Bodennutzungs-\nhaupterhebung sind die Nutzung der Flächen nach\nTeil 3\nHauptnutzungsarten und Nutzungszweck, Kulturar-\nGemeinsame Vorschriften                      ten, Pflanzengruppen, Pflanzenarten und Kultur-\n§ 91   Erhebungseinheiten                                     formen, auch nach Züchtungsmethode, sowie der\n§ 92   Hilfsmerkmale                                          Zwischenfruchtanbau nach der Pflanzengruppe\n§ 93   Auskunftspflicht                                       und dem Nutzungszweck jeweils nach der Fläche.\n§ 94   Durchführung von Bundesstatistiken\n(2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerk-\n§ 94a  Verordnungsermächtigung\nmale nach Absatz 1 mit Ausnahme des Zwischen-\n§ 95   Erhebungsstellen, Erhebungsbeauftragte\nfruchtanbaus ist das laufende Kalenderjahr. Der\n§ 96   Fortschreibeverfahren                                  Berichtszeitraum für den Zwischenfruchtanbau sind\n§ 97   Betriebsregister                                       die Monate Juni des Vorjahres bis Mai des laufen-\n§ 97a  Feststellung der Grundgesamtheit                       den Jahres.“\n§ 98   Übermittlung, Verwendung und Veröffentlichung von\nEinzelangaben                                       5. § 11 wird wie folgt gefasst:\n§ 99   Übergangsvorschriften“.                                                         „§ 11\nErhebungsmerkmale und Berichtszeitraum\n2. Die übergeordneten Gliederungseinheiten des\nAgrarstatistikgesetzes erhalten jeweils die Bezeich-             (1) Erhebungsmerkmale der Gemüseanbau- und\nnung und Fassung, die sich aus der Inhaltsüber-               Zierpflanzenerhebung sind:\nsicht ergibt. Die Zwischenüberschrift zum Vierten             1. beim Anbau von Gemüse und Erdbeeren:\nTeil wird gestrichen.\na) die Pflanzengruppen, Pflanzenarten, Kultur-\n3. In § 10 Abs. 1 Nr. 2 und in § 47 Abs. 1 Satz 1 wird                  formen, Arten der Eindeckung, bei Spargel\njeweils das Wort „repräsentativ“ gestrichen.                         und Erdbeeren außerdem der Stand der Er-\n4. Teil 2 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 wird wie folgt                   tragsfähigkeit, jeweils nach der Anbaufläche,\ngefasst:                                                          b) bei den Erhebungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1\n„Unterabschnitt 3                                zusätzlich bei Gemüse die Grundfläche sowie\nBodennutzungshaupterhebung                               der Anbau zur Erfüllung vertraglicher Ver-\npflichtungen bei der Erzeugung und beim\n§6                                      Absatz jeweils nach der Anbaufläche,\nErhebungseinheiten                         2. beim Anbau von Zierpflanzen:\nErhebungseinheiten der Bodennutzungshaupter-                   a) die Grundfläche nach Pflanzengruppen unter\nhebung sind:                                                         Glas und im Freiland,\n1. die Betriebe nach § 91 Abs. 1 Nr. 1,                           b) die beheizte Grundfläche unter Glas,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 11. März 2009                  441\nc) die Zahl der erzeugten Topfpflanzen nach                                       § 26\nPflanzengruppen, Pflanzenarten und Verwen-                   Erhebungsart und Erhebungsprogramm\ndungszwecken,\n(1) Die Agrarstrukturerhebung wird im Jahr 2010\nd) bei Schnittblumen und Zierpflanzen zum                allgemein durchgeführt, in den Jahren 2013\nSchnitt die Anbaufläche nach Pflanzenarten            und 2016 als Stichprobe bei höchstens 80 000 Er-\nunter Glas und im Freiland,                           hebungseinheiten.\n3. bei der Anzucht von Jungpflanzen: die Grundflä-              (2) Abweichend von Absatz 1 werden\nche unter Glas und im Freiland.                          1. die Erhebungsmerkmale nach § 27 Abs. 1 Nr. 1\n(2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerk-               bis 3, 5, 6 und 12 im Jahr 2016 allgemein erho-\nmale nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a ist das                     ben,\nlaufende Kalenderjahr. Der Berichtszeitpunkt für             2. das Erhebungsmerkmal nach § 27 Abs. 1 Nr. 16\ndie Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 1 Buch-                  Buchstabe d im Jahr 2010 in der in Absatz 1 ge-\nstabe b, Nr. 2 Buchstabe a und Nr. 3 ist der Tag der             nannten Stichprobe erhoben,\nersten Aufforderung zur Auskunftserteilung. Der\nBerichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach              3. die Erhebungsmerkmale nach § 27 Abs. 1 Nr. 7\nAbsatz 1 Nr. 2 Buchstabe b bis d sind die Monate                 im Jahr 2010 nicht erhoben,\nJuli des Vorjahres bis Juni des laufenden Jahres.“           4. das Erhebungsmerkmal nach § 27 Abs. 1 Nr. 12\nim Jahr 2013 nicht erhoben,\n6. In § 19 Abs. 3 werden die Wörter „sind alle zwei\nJahre Bestandteil der Agrarstrukturerhebung (§§ 25           5. die Erhebungsmerkmale nach § 27 Abs. 1 in den\nbis 29) und werden in den Jahren ohne Agrarstruk-                Ländern Berlin, Bremen und Hamburg auch in\nturerhebung“ durch das Wort „werden“ ersetzt.                    den Jahren 2013 und 2016 allgemein erhoben.\n7. Teil 2 Abschnitt 4 wird wie folgt gefasst:                      (3) Bei Erhebungseinheiten, die keine der in § 91\nAbs. 1 Nr. 1 genannten Bedingungen erfüllen, wer-\n„Abschnitt 4                           den nur die Angaben nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 und 2\nStrukturerhebungen in                        sowie nach § 27 Abs. 1 Nr. 3 zu den Hauptnut-\nland- und forstwirtschaftlichen Betrieben              zungsarten einschließlich der Flächen mit schnell-\nwachsenden Baumarten erhoben.\nUnterabschnitt 1\n§ 27\nAllgemeine Vorschrift\nErhebungsmerkmale und Berichtszeit\n§ 24                                  (1) Erhebungsmerkmale der Agrarstrukturerhe-\nbung sind:\nEinzelerhebungen und Periodizität\n1. der Betriebssitz unter Angabe der Lagekoordi-\n(1) Die Strukturerhebungen umfassen folgende                   naten,\nEinzelerhebungen:\n2. die Rechtsstellung des Betriebsinhabers,\n1. Agrarstrukturerhebung (§ 26),                              3. die Erhebungsmerkmale der Bodennutzungs-\n2. Landwirtschaftszählung:                                        haupterhebung mit Ausnahme des Zwischen-\nfruchtanbaus (§ 8 Abs. 1),\na) Haupterhebung (§ 29),\n4. zu den Flächen im Freiland:\nb) Erhebung über landwirtschaftliche Produk-\ntionsmethoden (§ 32).                                      a) die bewässerbare Fläche,\nb) die bewässerte Fläche,\n(2) Die Agrarstrukturerhebung wird in den Jah-\nren 2010, 2013 und 2016 durchgeführt.                         5. zu den Beständen\n(3) Die Haupterhebung der Landwirtschaftszäh-                  a) an Rindern, Schafen und Ziegen: die Zahl,\nlung wird gemeinsam mit der Agrarstrukturerhe-                       das Alter, das Geschlecht und der Nutzungs-\nbung im ersten Halbjahr 2010 durchgeführt.                           zweck der Tiere,\n(4) Zur räumlichen Darstellung statistischer Er-               b) an Schweinen: die Zahl der Tiere nach den\ngebnisse dürfen die Angaben aus den Erhebungen                       Kategorien in Anhang III Abschnitt III der Ver-\nnach Absatz 1 Gebietseinheiten zugeordnet wer-                       ordnung (EG) Nr. 1166/2008 des Europäi-\nden, die bezogen auf eine vorgegebene Kartenpro-                     schen Parlaments und des Rates vom\njektion rechtwinklig, in der Regel quadratisch, und                  19. November 2008 über die Betriebsstruk-\nmindestens 100 Hektar groß sind.                                     turerhebungen und die Erhebung über land-\nwirtschaftliche Produktionsmethoden sowie\nzur Aufhebung der Verordnung (EWG)\nUnterabschnitt 2\nNr. 571/88 des Rates (ABl. EU Nr. L 321\nAgrarstrukturerhebung                                S. 14) in der jeweils geltenden Fassung,\nc) an Geflügel: die Zahl, die Art und der Nut-\n§ 25                                       zungszweck der Tiere,\nErhebungseinheiten                               d) an Einhufern: die Zahl der Tiere,\nErhebungseinheiten der Agrarstrukturerhebung               6. zum ökologischen Landbau: die umgestellten\nsind die Betriebe nach § 91 Abs. 1.                               und in Umstellung befindlichen landwirtschaft-","442             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 11. März 2009\nlich genutzten Flächen, die Anbauflächen nach             15. der unmittelbare Bezug von Beihilfen zur Förde-\nKulturarten, Pflanzengruppen, Pflanzenarten                    rung der ländlichen Entwicklung nach Anhang III\nund Nutzungszweck sowie die Zahl der in die                    Abschnitt VII der Verordnung (EG) Nr. 1166/\nökologische Wirtschaftsweise einbezogenen                      2008,\nTiere nach Tierarten,\n16. zu den Eigentums- und Pachtverhältnissen an\n7. a) die Ausstattung mit und                                     der landwirtschaftlich genutzten Fläche:\nb) der überbetriebliche Einsatz von\na) die Größe der eigenen selbst bewirtschafte-\nlandwirtschaftlichen Maschinen,                                   ten Fläche,\n8. die zur Erzeugung erneuerbarer Energien ver-\nb) die Größe der gepachteten Flächen nach\nwendeten Anlagen nach Art und Leistung der\nVerpächtergruppen und der unentgeltlich\nAnlage,\nzur Bewirtschaftung erhaltenen Flächen,\n9. zur Beschäftigung des Betriebsinhabers, seiner\nFamilienangehörigen einschließlich der Per-                    c) die Pachtentgelte für nicht von Familienan-\nsonen, die mit dem Betriebsinhaber in ehe-                        gehörigen, Verwandten oder Verschwäger-\nähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher                      ten gepachtete Höfe und Einzelgrundstücke,\nGemeinschaft leben und der im Betrieb Be-                         bei Höfen nach der Größe der betroffenen\nschäftigten, die keine Familienangehörigen                        Fläche, bei Einzelgrundstücken zusätzlich\nsind:                                                             nach der Art der Nutzung,\na) beim Betriebsinhaber und seinen Familien-                   d) die in den letzten zwei Jahren vereinbarten\nangehörigen: das Geschlecht, das Geburts-                     Pachtentgelte für nicht von Familienange-\njahr, die Betriebsleitereigenschaft sowie die                 hörigen, Verwandten oder Verschwägerten\njeweilige Arbeitszeit für landwirtschaftliche                 gepachtete Einzelgrundstücke nach der Art\nund für nicht landwirtschaftliche Arbeiten                    der Nutzung und der Größe der betroffenen\nfür den Betrieb sowie in anderer Erwerbstä-                   Flächen.\ntigkeit,\n(2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerk-\nb) bei den ständig im Betrieb Beschäftigten, die\nmale nach Absatz 1 Nr. 3 ist der in § 8 Abs. 2\nkeine Familienangehörigen sind: das Ge-\ngeregelte Zeitraum. Der Berichtszeitraum für die Er-\nschlecht, das Geburtsjahr, die Betriebsleiter-\nhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 4, 13 und 14\neigenschaft und die jeweilige Arbeitszeit für\nist das dem Erhebungsjahr vorausgehende Kalen-\nlandwirtschaftliche und nicht landwirtschaft-\nderjahr. Der Berichtszeitpunkt für die Erhebungs-\nliche Arbeiten für den Betrieb,\nmerkmale nach Absatz 1 Nr. 5 ist der 1. März des\nc) bei den nicht ständig im Betrieb Beschäftig-           Erhebungsjahres. Der Berichtszeitraum für die Er-\nten, die keine Familienangehörigen sind: die          hebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 7 Buchstabe b\nGesamtzahl nach Geschlecht und die Ar-                und Nr. 11 Buchstabe b sind die letzten zwölf Mo-\nbeitszeit für landwirtschaftliche Arbeiten für        nate vor dem Tag der ersten Aufforderung zur Aus-\nden Betrieb,                                          kunftserteilung. Der Berichtszeitraum für die Erhe-\n10. zu den nicht unter Nummer 9 erfassten land-               bungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 9 und 10 sind\nwirtschaftlichen Arbeiten für den Betrieb: die            die Monate März des Vorjahres bis Februar des\nArbeitszeit,                                              Erhebungsjahres. Der Berichtszeitraum für das\nErhebungsmerkmal nach Absatz 1 Nr. 15 ist ein\n11. zur Berufsbildung des Betriebsleiters:                    Zeitraum von drei Kalenderjahren, der am 31. De-\na) die landwirtschaftliche Berufsbildung nach             zember des Erhebungsjahres endet. Der Berichts-\ndem höchsten Bildungsabschluss,                       zeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1\nNr. 16 Buchstabe c und d ist das laufende Pacht-\nb) die Teilnahme an einer Maßnahme der beruf-             jahr. Der Berichtszeitpunkt für die übrigen Erhe-\nlichen Bildung,                                       bungsmerkmale ist der Tag der ersten Aufforderung\n12. die Art der Gewinnermittlung,                             zur Auskunftserteilung.\n13. zu den sozialökonomischen Verhältnissen des                  (3) Für die Erhebung der Rinderbestände nach\nBetriebsinhabers: das geschätzte Verhältnis               Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe a gilt § 20a Abs. 1 und 2\n(größer/kleiner) zwischen dem außerbetriebli-             Nr. 3 entsprechend.\nchen Einkommen und dem Einkommen aus\ndem Betrieb; bei verheirateten oder in eingetra-\ngener Lebenspartnerschaft oder in eheähn-                                    Unterabschnitt 3\nlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Ge-\nHaupterhebung der Landwirtschaftszählung\nmeinschaft lebenden Betriebsinhabern bezieht\nsich die Angabe jeweils gemeinsam auf beide\nPartner,                                                                           § 28\n14. zum Umsatz aus anderen Erwerbstätigkeiten                                  Erhebungseinheiten\nals Landwirtschaft, die unmittelbar mit dem Be-\ntrieb in Verbindung stehen: die Art der Tätigkeit            Erhebungseinheiten der Haupterhebung der\nund der prozentuale Anteil des Umsatzes dieser            Landwirtschaftszählung sind die Betriebe nach\nTätigkeiten am Gesamtumsatz des Betriebs,                 § 91 Abs. 1 Nr. 1.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 11. März 2009              443\n§ 29                                     a) die durchschnittlich bewässerte Fläche ins-\nErhebungsart                                     gesamt,\nEs werden die Angaben aus der Agrarstrukturer-                 b) die bewässerte Fläche nach Kulturarten,\nhebung übernommen und die Erhebungsmerkmale                          Pflanzengruppen, Pflanzenarten und Nut-\nnach § 30 Abs. 1 allgemein erhoben.                                  zungszweck,\n§ 30                                     c) die Bewässerungsverfahren und die Herkunft\ndes verwendeten Wassers,\nErhebungsmerkmale und Berichtszeit\n(1) Erhebungsmerkmale der Haupterhebung sind                   d) die verbrauchte Wassermenge,\nneben den Erhebungsmerkmalen der Agrarstruktur-\nerhebung:                                                     5. die Zahl der Stallhaltungsplätze nach Haltungs-\nverfahren und Nutzungszweck der Tiere für\n1. zur Hofnachfolge: Vereinbarung, Absprache oder                 Rinder, Schweine und Hühner,\nsonstige Verständigung über die Hofnachfolge,\ndas Alter, das Geschlecht, landwirtschaftliche            6. zur Weidehaltung: die Zahl der Rinder, auch\nund außerlandwirtschaftliche Berufsbildung ei-                nach Nutzungszweck, und der Schafe nach Wei-\nnes Hofnachfolgers sowie seine Mitarbeit im                   dedauer sowie Größe und Besitzverhältnissen\nBetrieb,                                                      der Weidefläche,\n2. die Umsatzbesteuerung nach der Form.\n7. Anfall und Ausbringung von Wirtschaftsdüngern\n(2) Der Berichtszeitpunkt für die Erhebungs-                   nach Düngerart, Herkunft, Ausbringungsfläche,\nmerkmale nach Absatz 1 ist der Tag der ersten                     Einarbeitung sowie der Anteil des abgegebenen\nAufforderung zur Auskunftserteilung.                              oder verkauften Wirtschaftsdüngers,\nUnterabschnitt 4                            8. die Lagerung von Wirtschaftsdüngern nach Dün-\nErhebung über                                  gerart, Art des Lagers, Lagerkapazität und Art\nlandwirtschaftliche Produktionsmethoden                     der Abdeckung.\n(3) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerk-\n§ 31                                 male nach Absatz 2 Nr. 1 und 7 sind die letzten\nErhebungseinheiten                           zwölf Monate vor dem Tag der ersten Aufforderung\nErhebungseinheiten der Erhebung über landwirt-             zur Auskunftserteilung. Der Berichtszeitraum für\nschaftliche Produktionsmethoden sind die Betriebe             das Erhebungsmerkmal nach Absatz 2 Nr. 2 Buch-\nnach § 91 Abs. 1 Nr. 1.                                       stabe a sind die Monate Oktober 2009 bis Februar\n2010. Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerk-\nmale nach Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b und Nr. 3 ist\n§ 32\nein Zeitraum von 36 Monaten, der am Tag der ers-\nErhebungsart, Periodizität,                     ten Aufforderung zur Auskunftserteilung endet. Der\nErhebungsmerkmale, Berichtszeit                    Berichtszeitraum für das Erhebungsmerkmal nach\n(1) Die Erhebung über landwirtschaftliche Pro-             Absatz 2 Nr. 4 Buchstabe a sind die Kalenderjahre\nduktionsmethoden wird durchgeführt:                           2007 bis 2009. Der Berichtszeitraum für die Erhe-\nbungsmerkmale nach Absatz 2 Nr. 4 Buchstabe b\n1. als allgemeine Nacherhebung zur Haupterhe-                 bis d und Nr. 6 ist das Kalenderjahr 2009. Der Be-\nbung der Landwirtschaftszählung im Zeitraum               richtszeitpunkt für die Erhebungsmerkmale nach\nMai bis Dezember 2010 bei allen Erhebungs-                Absatz 2 Nr. 5 ist der 1. März 2010. Der Berichts-\neinheiten, die über bewässerbare Fläche im                zeitpunkt für das Erhebungsmerkmal nach Absatz 2\nFreiland (§ 27 Abs. 1 Nr. 4) verfügen, für die            Nr. 8 ist der Tag der ersten Aufforderung zur Aus-\nErhebungsmerkmale nach Absatz 2 Nr. 4,                    kunftserteilung.\n2. als Erhebung bei höchstens 80 000 Betrieben\ngemeinsam mit der Haupterhebung der Land-\n§§ 33 bis 43\nwirtschaftszählung für die anderen Erhebungs-\nmerkmale nach Absatz 2.                                                       (weggefallen)“.\n(2) Erhebungsmerkmale sind:\n8. In § 59 Satz 2 werden das Wort „Kälbern“ und das\n1. die Bodenbearbeitungsverfahren auf dem Acker-              anschließende Komma gestrichen.\nland nach der Fläche,\n2. zur Bodenerhaltung:                                     9. § 61 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\na) die Bodenbedeckung im Winter nach der Art              „Es werden Merkmale über Schlachtgewichte von\nund der Fläche,                                        Rindern und Schweinen auf Grund der nach der\nb) die Größe des Ackerlands ohne Fruchtwech-              Ersten Fleischgesetz-Durchführungsverordnung in\nsel,                                                   der jeweils geltenden Fassung zu erstattenden Mel-\ndungen erhoben.“\n3. das Erhalten und das Anlegen von Landschafts-\nelementen,                                            10. Teil 2 Abschnitt 11 Unterabschnitt 2 wird wie folgt\n4. zur Bewässerung im Freiland:                               gefasst:","444              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 11. März 2009\n„Unterabschnitt 2                                „(3) Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist\nRebflächenerhebung                              ein Betrieb im Sinne dieses Gesetzes eine tech-\nnisch-wirtschaftliche Einheit mit einer einheitli-\n§ 70                                   chen Betriebsführung. Die Absicht, Gewinn zu\nerzielen, ist nicht erforderlich.“\nErhebungsart und Periodizität\nc) In Absatz 4 werden die Wörter „Hauptsitz des\nDie Rebflächenerhebung wird allgemein in jedem                Betriebs“ durch das Wort „Betriebssitz“ ersetzt.\nJahr durchgeführt.\nd) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-\n§ 71                                   fügt:\nErhebungsmerkmale und Berichtszeit                         „(4a) Betriebssitz ist das Grundstück, auf\ndem sich die Wirtschaftsgebäude des Betriebs\n(1) Erhebungsmerkmale        der   Rebflächenerhe-\nbefinden. Befinden sich Wirtschaftsgebäude\nbung sind\ndes Betriebs auf mehreren Grundstücken, ist\n1. die Größe der mit Keltertrauben bestockten Reb-               Betriebssitz das Grundstück, auf dem sich das\nfläche und deren Veränderung nach Rebsorten,                 wichtigste oder die in ihrer Gesamtheit wichtigs-\nAnbaugebieten, normaler Verwendung der Er-                   ten Wirtschaftsgebäude befinden. Hat der\nzeugung und Ertragsklassen,                                  Betrieb kein Wirtschaftsgebäude, so ist das\n2. in Jahren, in denen nach von den Europäischen                 Grundstück Betriebssitz, von dem aus der\nGemeinschaften erlassenen Rechtsvorschriften                 Betrieb geleitet wird.“\neine Grunderhebung der Rebflächen durchzu-                e) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „nach § 1“\nführen ist, zusätzlich für Betriebe mit bestockter           gestrichen.\nRebfläche nach Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung\n(EWG) Nr. 357/79 des Rates vom 5. Februar                 f) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:\n1979 über statistische Erhebungen der Rebflä-                   „(6) Werden die nach diesem Gesetz an-\nchen (ABl. EG Nr. L 54 S. 124) in der jeweils gel-           geordneten Erhebungen als Stichprobener-\ntenden Fassung die Merkmale nach Artikel 2                   hebungen durchgeführt, erfolgt die Auswahl der\nAbs. 2 und 3 dieser Verordnung nach Anbauge-                 Erhebungseinheiten nach mathematisch-statisti-\nbieten.                                                      schen Auswahlverfahren.“\n(2) Der Berichtszeitpunkt für die Größe der mit        16. § 92 wird wie folgt gefasst:\nKeltertrauben bestockten Rebflächen sowie für die\n„§ 92\nErhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 2 ist jeweils\nder 31. Juli. Der Berichtszeitraum für die Verände-                               Hilfsmerkmale\nrung der Größe der mit Keltertrauben bestockten                  Hilfsmerkmale sind:\nRebfläche ist das abgelaufene Weinwirtschafts-\njahr.“                                                        1. die Vor- und Familiennamen, Firmen, Institutsna-\nmen oder Behördenbezeichnungen, Anschriften,\n11. In § 80 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „halbjährlich“               Rufnummern und Adressen für elektronische\ndurch das Wort „jährlich“ ersetzt.                               Post der zu Befragenden nach § 93 Abs. 2 und 3\n12. § 81 wird wie folgt geändert:                                    Nr. 1,\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                           2. die Vor- und Familiennamen oder Firmen sowie\n„(1) Erhebungsmerkmale der Erhebung in                    Anschriften der Inhaber der Betriebe nach § 91\nforstlichen Erzeugerbetrieben sind der Einschlag             Abs. 1, soweit sie nicht schon unter Nummer 1\nund die Einschlagsursache nach Holzarten und                 fallen,\n-sorten jeweils nach Waldeigentumsarten.“                 3. die Anschrift des Betriebssitzes,\nb) In Absatz 2 wird das Wort „Kalenderhalbjahr“               4. zusätzlich zu den Hilfsmerkmalen nach den\ndurch das Wort „Kalenderjahr“ ersetzt.                       Nummern 1 bis 3 die in § 93 Abs. 5 und 6 ge-\n13. In § 83 Satz 1 wird das Wort „halbjährlich“ durch                nannten Kennzeichen zur Identifikation,\ndas Wort „jährlich“ ersetzt.                                  5. die Art des Betriebs,\n14. § 84 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                          6. bei der Bodennutzungshaupterhebung (§ 2 Nr. 2):\na) In Satz 1 werden die Wörter „sind die jeweiligen              die Vor- und Familiennamen sowie Anschriften\nKalenderhalbjahre“ durch die Wörter „ist das je-             der bisherigen Bewirtschafter von seit dem Vor-\nweilige Kalenderjahr“ ersetzt.                               jahr erhaltenen Flächen sowie der neuen Bewirt-\nb) In Satz 2 wird das Wort „Kalenderhalbjahres“                  schafter von im gleichen Zeitraum abgegebenen\ndurch das Wort „Kalenderjahres“ ersetzt.                     Flächen oder der jeweiligen Eigentümer,\n15. § 91 wird wie folgt geändert:                                 7. die Größe und Belegenheit der in Nummer 6 ge-\nnannten Flächen,\na) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n8. die Belegenheit der Baumobstflächen nach § 15\n„(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind\nund der Felder nach § 47 Abs. 1,\nvon Betrieben, die mindestens eine Bedingung\ndes Absatzes 1 erfüllen, alle Merkmale der be-            9. der Name und die Registriernummer des Fische-\ntreffenden Erhebungen anzugeben.“                            reifahrzeugs bei der Erhebung nach § 67.“\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                       17. § 93 wird wie folgt gefasst:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 11. März 2009                445\n„§ 93                                6. die nach Landesrecht für die auf Grund der von\nden Europäischen Gemeinschaften erlassenen\nAuskunftspflicht\nRechtsvorschriften zu führende Weinbaukartei\n(1) Für die Erhebungen zu den Agrarstatistiken                 und für die Ernte-, Erzeugungs- und Bestands-\nnach § 1 besteht Auskunftspflicht, soweit in Ab-                   meldungen für Erzeugnisse des Weinsektors\nsatz 3 nichts anderes bestimmt ist. § 6 Abs. 4 des                 sowie die gemäß der Wein-Überwachungsver-\nBundesstatistikgesetzes findet bei Stichproben-                    ordnung in der Fassung der Bekanntmachung\nerhebungen im Rahmen der Bodennutzungshaupt-                       vom 14. Mai 2002 (BGBl. I S. 1624), zuletzt ge-\nerhebung (§ 2 Nr. 2), der Gemüseanbau- und Zier-                   ändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom\npflanzenerhebung (§ 2 Nr. 3), der Erhebung über die                27. September 2007 (BGBl. I S. 2308), in der je-\nViehbestände (§ 1 Nr. 2), der Strukturerhebungen in                weils geltenden Fassung zuständigen Stellen für\nland- und forstwirtschaftlichen Betrieben (§ 1 Nr. 3),             die bei diesen Stellen vorliegenden Angaben für\nder Besonderen Ernte- und Qualitätsermittlung (§ 44                die Erhebungen nach § 70 bis spätestens 1. De-\nNr. 2) und der Erhebung in forstlichen Erzeugerbe-                 zember eines jeden Jahres, nach den §§ 72\ntrieben (§ 78 Nr. 1) keine Anwendung.                              und 74 bis spätestens 1. Februar des darauffol-\ngenden Jahres, nach § 76 bis spätestens 1. Ok-\n(2) Auskunftspflichtig sind:                                   tober eines jeden Jahres.\n1. die Inhaber oder Leiter der Betriebe und Unter-                (3) Die Angaben\nnehmen nach § 6 Nr. 1 für die Bodennutzungs-\nhaupterhebung, nach § 9 für die Gemüseanbau-              1. zur Ernte- und Betriebsberichterstattung (§ 46),\nund Zierpflanzenerhebung, nach § 12 für die\n2. zu dem Hilfsmerkmal Rufnummern und Adres-\nBaumschulerhebung, nach § 15 für die Baum-\nsen für elektronische Post der zu Befragenden\nobstanbauerhebung, nach § 18 Abs. 1 für die\n(§ 92 Nr. 1)\nErhebung über die Viehbestände, nach § 25 für\ndie Agrarstrukturerhebung, nach § 28 für die              sind freiwillig.\nHaupterhebung der Landwirtschaftszählung,\n(4) Die Auskünfte zur Hochsee- und Küstenfi-\nnach § 31 für die Erhebung über landwirtschaft-\nschereistatistik hinsichtlich der nicht der Quoten-\nliche Produktionsmethoden, nach § 47 Abs. 1 für\nüberwachung unterliegenden Fischarten können\ndie Besondere Ernte- und Qualitätsermittlung,\nvon den Auskunftspflichtigen nach Absatz 2 Nr. 1\nnach § 49 für die Erhebung in Brütereien, nach\ngemeinsam mit den im Rahmen der Quotenüberwa-\n§ 52 für die Erhebung in Unternehmen mit\nchung zu erstattenden Meldungen erteilt werden.\nHennenhaltung, nach § 55 für die Erhebung in\nGeflügelschlachtereien, nach § 66 für die Hoch-              (5) Für die nach diesem Gesetz durchzuführen-\nsee- und Küstenfischereistatistik, bei Anlan-             den Statistiken dürfen Verwaltungsdaten, soweit sie\ndungen auf Seefischmärkten die Leiter der                 mit den Merkmalen der jeweiligen Erhebung über-\nSeefischmarktverwaltungen, bei unmittelbar an             einstimmen und auf dieselben Berichtszeitpunkte\nFischverwertungsgenossenschaften abgegebe-                und -zeiträume bezogen werden können, sowie\nnen Fangergebnissen die Leiter dieser Genos-              die Hilfsmerkmale Vor- und Familiennamen oder Fir-\nsenschaften, nach § 75a Nr. 2 und 3 für die Be-           men und Anschriften der Inhaber oder Leiter der\nstandserhebung, nach § 79 für die Erhebung in             Betriebe oder Unternehmen und die Kennzeichen\nforstlichen Erzeugerbetrieben, nach § 82 für die          zur Identifikation der Betriebe und Unternehmen\nErhebung in Betrieben der Holzbearbeitung und             verwendet werden. Insoweit sind die zuständigen\nnach § 88 für die Düngemittelstatistik,                   Verwaltungsbehörden oder die von diesen beauf-\ntragten Stellen auskunftspflichtig.\n2. die nach Landesrecht für die Führung des Lie-\ngenschaftskatasters oder entsprechender ande-                (6) Für die Erhebung über die Viehbestände\nrer erforderlicher amtlicher Unterlagen zuständi-         (§§ 18 bis 20a) und die Agrarstrukturerhebung\ngen Stellen für die Flächenerhebung nach § 4,             (§§ 25 bis 27) dürfen auch Angaben, die auf Grund\nvon Rechtsvorschriften zur Kennzeichnung und Re-\n3. die Bewirtschafter der Flächen nach § 6 Nr. 2 für\ngistrierung von landwirtschaftlichen Nutztieren oder\ndie Bodennutzungshaupterhebung,\nauf Grund tierseuchenrechtlicher Vorschriften über\n4. die für die Schlachttier- und Fleischuntersu-               die Anzeige und Registrierung von Betrieben erteilt\nchung zuständigen Landesbehörden für die                  wurden, sowie die Hilfsmerkmale Vor- und Famili-\nErhebung nach § 59, die für die Preismeldung              ennamen oder Firmen und Anschriften der Inhaber\nfür Schlachtkörper nach § 7 Abs. 1 der Ers-               oder Leiter der Betriebe oder Unternehmen und die\nten Fleischgesetz-Durchführungsverordnung zu-             Kennzeichen zur Identifikation der Betriebe und Un-\nständigen Landesbehörden für die Erhebung                 ternehmen verwendet werden. Insoweit sind die\nnach § 61 jeweils bis spätestens zum zehnten              nach Landesrecht zuständigen Stellen oder die\nTag des darauffolgenden Monats,                           von diesen beauftragten Stellen auskunftspflichtig.\n5. die nach § 15 Abs. 3 des Gesetzes über Meldun-                 (7) Für die Agrarstrukturerhebung (§§ 25 bis 27)\ngen über Marktordnungswaren in der Fassung                sollen die Lagekoordinaten des Betriebssitzes (§ 27\nder Bekanntmachung vom 26. November 2008                  Abs. 1 Nr. 1) unter Verwendung von Verwaltungs-\n(BGBl. I S. 2260) in der jeweils geltenden Fas-           daten erhoben werden. Insoweit sind die nach Lan-\nsung zuständigen Stellen für die Erhebung nach            desrecht für das Vermessungswesen zuständigen\n§ 63 bis spätestens zum Ende des darauffolgen-            Stellen auskunftspflichtig. Die Auskunftspflicht um-\nden Monats,                                               fasst die Adressen aller Gebäude im jeweiligen","446             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 11. März 2009\nLand unter Angabe der amtlichen Hauskoordina-                von Erhebungen im Fortschreibeverfahren, zur\nten.“                                                        Überprüfung der Ergebnisse auf ihre Richtigkeit,\n18. § 94 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:                          zu Hochrechnungen bei Stichproben verwendet\nwerden. Für agrarstatistische Zuordnungen und\n„(3) Die statistischen Ämter der Länder übermit-          Zusammenführungen sowie zu sonstigen agrarsta-\nteln dem Statistischen Bundesamt auf Anforderung             tistischen Auswertungen dürfen die Erhebungs-\ndie von ihnen erhobenen Einzelangaben.“                      merkmale der Bodennutzungserhebung (§ 8 Abs. 1,\n19. § 94a wird wie folgt geändert:                               § 11 Abs. 1, § 14 Abs. 1, § 17 Abs. 1), der Erhebung\na) In Nummer 2 werden die Wörter „nach § 41 und“             über die Viehbestände (§§ 20, 20a), der Agrar-\ngestrichen.                                              strukturerhebung (§ 27 Abs. 1), der Landwirt-\nschaftszählung (§ 30 Abs. 1), der Erhebung über\nb) Nummer 4 wird wie folgt geändert:\nlandwirtschaftliche Produktionsmethoden (§ 32\naa) Die Wörter „des ökologischen Landbaus                Abs. 2), der Geflügelstatistik (§ 51 Abs. 1, § 54\nnach Artikel 1 Abs. 1 und 2 der Verordnung           Abs. 1, § 57 Abs. 1), der Rebflächenerhebung (§ 71\n(EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni             Abs. 1), der Bestandserhebung (§ 77 Abs. 1) und\n1991 über den ökologischen Landbau und               der Holzstatistik (§ 81 Abs. 1, § 84 Abs. 1) sowie\ndie entsprechende Kennzeichnung der land-            die in der Feststellung der Grundgesamtheit erho-\nwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebens-             benen Angaben (§ 97a Abs. 1) verwendet werden;\nmittel (ABl. EG Nr. L 198 S. 1)“ werden durch        dabei ist eine Verwendung personenbezogener An-\ndie Wörter „des ökologischen/biologischen            gaben anderer Personen als des Betriebsinhabers\nLandbaus im Sinne von Artikel 1 Abs. 2 in            unzulässig.\nVerbindung mit Artikel 23 Abs. 1 Satz 1\n(2) In das Betriebsregister sollen Angaben zu fol-\noder 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007\ngenden Hilfs- und Erhebungsmerkmalen aufge-\ndes Rates vom 28. Juni 2007 über die öko-\nnommen und jährlich aktualisiert werden, soweit\nlogische/biologische Produktion und die\nsie nach Satz 3 verfügbar sind:\nKennzeichnung von ökologischen/biologi-\nschen Erzeugnissen und zur Aufhebung der               1. die Vor- und Familiennamen, die Firmen, die\nVerordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. EU                     Institutsnamen oder die Behördenbezeichnun-\nNr. L 189 S. 1)“ ersetzt.                                 gen, die Anschriften, die Rufnummern und\nAdressen für elektronische Post der Inhaber\nbb) Die Wörter „des Dritten Teiles“ werden durch\ndie Wörter „von Teil 3“ ersetzt.                          oder Leiter der Betriebe und Unternehmen nach\nden §§ 49, 52, 55, 75a Nr. 2 und 3, §§ 79, 82, 88\ncc) Der Punkt am Ende wird durch einen Strich-                und 91 Abs. 1 sowie der Auskunftspflichtigen\npunkt ersetzt.                                            nach § 93 Abs. 2 Nr. 4 und 5,\nc) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 ange-                  2. die Anschrift des Betriebssitzes und die Be-\nfügt:                                                         zeichnungen für regionale Zuordnungen,\n„5. für die Bodennutzungshaupterhebung (§§ 6               3. die Lagekoordinaten des Betriebssitzes von\nbis 8), die Erhebung über die Viehbestände                Betrieben nach § 91 Abs. 1, und zwar\n(§§ 18 bis 20a), die Agrarstrukturerhebung\n(§§ 25 bis 27) und die Erhebung in Unterneh-              a) die geografischen Koordinaten und\nmen mit Hennenhaltung (§§ 52 bis 54), auch                b) die Koordinaten nach dem Gauß-Krüger-\nals Unterstichprobe oder in einer Nacher-                    Koordinatensystem oder einem anderen\nhebung, die Erhebung von Merkmalen über                      Koordinatensystem,\nAnfall, Lagerung, Aufbringung und Ein-\n4. die Art des Betriebs,\narbeitung von Wirtschaftsdüngern und\nBiogas-Gärresten sowie über Haltungs- und              5. die Rechtsstellung des Betriebsinhabers,\nFütterungsverfahren       landwirtschaftlicher         6. der Wirtschaftszweig, die Art der produzierten\nNutztiere anzuordnen.“                                    Güter, der jährliche Rohholzeinschnitt sowie\n20. § 97 wird wie folgt gefasst:                                      die Zahl der im Betrieb tätigen Personen,\n„§ 97                                 7. die Beteiligung an\nBetriebsregister                              a) Bundesstatistiken nach § 1 und\n(1) Zur Vorbereitung, Durchführung und Aufbe-                  b) der Feststellung der Grundgesamtheit nach\nreitung der Agrarstatistiken nach § 1 Nr. 1, mit Aus-                § 97a\nnahme der Flächenerhebung, und nach § 1 Nr. 2\n(agrarstatistische Erhebungen),\nbis 5 und 10 sowie der Erhebung nach § 69 Nr. 4\nführen die statistischen Ämter der Länder einheitli-           8. die in § 93 Abs. 5 und 6 genannten Kennzei-\nche Betriebsregister. Für die Agrarstatistik nach § 1             chen zur Identifikation,\nNr. 11 wird das Betriebsregister vom Statistischen             9. die Kennnummer im Statistikregister,\nBundesamt geführt. Das Betriebsregister kann zur\nFeststellung und zum Nachweis der Erhebungs-                 10. der Tag der Aufnahme in das Betriebsregister,\neinheiten, zur Ziehung von Stichproben, zur Auf-             11. die Größe der Flächen und die Tierzahlen, die\nstellung von Rotationsplänen, zur Begrenzung der                  zur Bestimmung des Kreises der zu Befragen-\nBelastung zu Befragender, zum Versand der Er-                     den und der Schichtzugehörigkeit der Erhe-\nhebungsunterlagen, zur Eingangskontrolle und zu                   bungseinheiten nach § 91 Abs. 1 in Stichpro-\nRückfragen bei den Befragten, zur Durchführung                    benerhebungen erforderlich sind.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 11. März 2009               447\nDie Aufnahme von Angaben zu anderen Merkmalen                                           „§ 97a\nist mit Ausnahme der Kennnummer nach Absatz 3\nFeststellung der Grundgesamtheit\nund unbeschadet des Absatzes 7 unzulässig. Die\nAngaben dürfen                                                    (1) Zur Vorbereitung der Landwirtschaftszählung\n1. Einzelangaben zu agrarstatistischen Erhebun-                (§ 24 Abs. 1 Nr. 2) werden im Zeitraum März bis\ngen,                                                      September 2009 bei den Betrieben nach § 91 Abs. 1\nin der bis zum 31. Dezember 2009 geltenden Fas-\n2. den nach den Absätzen 5 und 6 übermittelten                 sung und bei Betrieben mit einer Produktionsfläche\nMerkmalen,                                                für Speisepilze von mindestens 0,1 Hektar oder mit\n3. sonstigen Verwaltungsdaten, soweit deren Ver-               mindestens 20 Ziegen folgende Angaben erhoben:\nwendung für statistische Zwecke zulässig ist,             1. die Hilfsmerkmale nach § 92 Nr. 1 bis 7; § 92\n4. dem Statistikregister sowie                                     Nr. 6 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der\n5. allgemein zugänglichen Quellen                                  Bodennutzungshaupterhebung die Feststellung\nder Grundgesamtheit tritt,\nentnommen oder von den statistischen Ämtern da-\nraus gewonnen werden.                                          2. die Art der Bewirtschaftung des Betriebs,\n(3) Für die in Absatz 1 genannten Zwecke wird              3. die Nutzung der Flächen nach Nutzungszweck,\nfür jede Erhebungseinheit eine Kennnummer gebil-                   Kulturarten, Pflanzengruppen, Pflanzenarten und\ndet, die keine über die Merkmale nach Absatz 2                     Kulturformen jeweils nach der Fläche,\nSatz 1 Nr. 2 bis 11 hinausgehenden Angaben ent-\n4. die Bestände an Rindern, Schafen, Ziegen,\nhalten darf.\nSchweinen und Geflügel nach Art und Zahl, bei\n(4) Die Merkmale nach Absatz 2 Satz 1 sowie die                Rindern, Schweinen und Hühnern zusätzlich\nKennnummer nach Absatz 3 sind zu löschen, so-                      nach Alter, Geschlecht und Nutzungszweck.\nweit sie für die in Absatz 1 genannten Zwecke nicht\nmehr benötigt werden. Bei Betrieben, die über                     (2) § 91 Abs. 4 sowie § 93 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2\neinen Zeitraum von sieben Jahren nicht mehr zu                 Nr. 1, Abs. 5 und 6 gilt entsprechend. Für die Erhe-\nErhebungen herangezogen wurden, sind sie spä-                  bung der Rinderbestände nach Absatz 1 Nr. 4 gilt\ntestens nach Ablauf dieses Zeitraums zu löschen.               § 20a Abs. 1 und 2 Nr. 3 entsprechend.“\nEine Löschung der Kennnummer im Datensatz                  22. § 98 wird wie folgt geändert:\nerfolgt nicht.\na) Absatz 2 Satz 1 wird durch folgende Sätze er-\n(5) Die landwirtschaftlichen Berufsgenossen-                   setzt:\nschaften übermitteln den statistischen Ämtern der\nLänder alle zwei Jahre, beginnend 2009, zur Aktua-                 „Die statistischen Ämter der Länder und das\nlisierung des Betriebsregisters, soweit vorhanden,                 Statistische Bundesamt dürfen die im Betriebs-\nauf Ersuchen                                                       register nach § 97 Abs. 2 enthaltenen Angaben\nzur Führung des Statistikregisters verwenden.\n1. die Angaben zu den Hilfs- und Erhebungsmerk-                    Zur Stichprobenauswahl für die Erhebung der\nmalen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1, 2, 4 und 5,                 Arbeitsverdienste in der Landwirtschaft dürfen\n2. die Angaben zur landwirtschaftlich genutzten                    sie die Vor- und Familiennamen sowie die An-\nFläche und zur Waldfläche und                                 schriften der Inhaber der Betriebe, die ständige\n3. das Kennzeichen zur Identifikation des Betriebs,                Arbeitskräfte beschäftigen, die keine Familien-\nim Falle einer Änderung auch das zuletzt über-                angehörigen sind, verwenden.“\nmittelte Kennzeichen.                                     b) In Absatz 4 wird die Angabe „(§ 19 Abs. 1 Nr. 1)“\n(6) Die Prämienbehörden nach § 2 Abs. 1 des                    durch die Angabe „(§ 27 Abs. 1 Nr. 5 Buch-\nInVeKoS-Daten-Gesetzes sowie die nach Landes-                      stabe c)“ ersetzt.\nrecht für die Kennzeichnung und Registrierung von              c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 ange-\nlandwirtschaftlichen Nutztieren und die tierseu-                   fügt:\nchenrechtliche Anzeige und Registrierung von\nBetrieben zuständigen Stellen oder die von diesen                     „(5) Für Aufgaben der Politikfolgenabschät-\nbeauftragten Stellen übermitteln den statistischen                 zung für oberste Bundes- oder Landesbehör-\nÄmtern der Länder zur Aktualisierung des Betriebs-                 den darf das Statistische Bundesamt dem\nregisters jährlich auf Ersuchen, soweit vorhanden,                 Johann Heinrich von Thünen-Institut, Bundesfor-\nschungsinstitut für Ländliche Räume, Wald und\n1. die Angaben zu den Hilfs- und Erhebungsmerk-\nFischerei, Tabellen mit nach Kreisen unterglie-\nmalen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1, 2, 4, 5 und 11,\nderten statistischen Ergebnissen aus der Agrar-\n2. die Kennzeichen zur Identifikation der Betriebe                 strukturerhebung (§ 24 Abs. 1 Nr. 1) übermitteln,\nund Unternehmen, im Falle einer Änderung auch                 auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen\ndas zuletzt übermittelte Kennzeichen.                         Fall ausweisen. Die Tabellen dürfen nur von den\n(7) Das nach Absatz 5 oder Absatz 6 über-                      für diese Aufgabe zuständigen Organisationsein-\nmittelte Kennzeichen zur Identifikation darf für Zu-               heiten des Instituts gespeichert und genutzt\nordnungszwecke im Betriebsregister gespeichert                     werden. Diese Organisationseinheiten müssen\nwerden. Es ist spätestens zu löschen, wenn es fünf                 von den mit Vollzugsaufgaben befassten Organi-\nJahre lang nicht mehr zu Zuordnungszwecken ver-                    sationseinheiten des Instituts räumlich, organi-\nwendet worden ist.“                                                satorisch und personell getrennt sein.“\n21. Nach § 97 wird folgender § 97a eingefügt:                  23. § 99 wird wie folgt gefasst:","448             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 11. März 2009\n„§ 99                                   (2) Abweichend von Absatz 1 gilt:\nÜbergangsvorschriften                         1. Die Erhebung wird in den Ländern Berlin, Bre-\nErhebungseinheiten der Bodennutzungshaupter-                  men und Hamburg nicht durchgeführt.\nhebung 2009 sind die Betriebe nach § 91 Abs. 1               2. Werden die Merkmale über die Bestände an Rin-\nNr. 1 und in den Ländern Baden-Württemberg und                   dern nach § 20a erhoben, wird die Erhebung\nBayern gemeinschaftlich genutzte Flächen mit min-                zum jeweiligen Berichtszeitpunkt bei höchstens\ndestens zwei Hektar landwirtschaftlich genutzter                 20 000 Erhebungseinheiten mit Schweinen und\nFläche. Für die Bewirtschafter dieser gemeinschaft-              bei höchstens 5 000 Erhebungseinheiten mit\nlich genutzten Flächen besteht Auskunftspflicht.                 Schafen durchgeführt.\nDie Erhebung nach Satz 1 wird bei höchstens\n100 000 Erhebungseinheiten und auch in den Län-                                       § 20\ndern Berlin, Bremen und Hamburg durchgeführt.“                                 Erhebungsmerkmale\nErhebungsmerkmale der Erhebung über die\nArtikel 2\nViehbestände sind:\nWeitere Änderung\n1. bei den Beständen an Rindern und Schafen: die\ndes Agrarstatistikgesetzes\nZahl, das Alter, das Geschlecht und der Nut-\nDas Agrarstatistikgesetz in der Fassung der Be-                   zungszweck der Tiere,\nkanntmachung vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1662),\n2. bei den Beständen an Schweinen: die Zahl der\nzuletzt geändert durch Artikel 1 dieses Gesetzes, wird\nTiere nach Lebendgewichtsklassen und Nut-\nwie folgt geändert:\nzungszweck, bei Zuchtschweinen außerdem\n1. § 4 wird wie folgt gefasst:                                      das Geschlecht und bei Zuchtsauen die Träch-\n„§ 4                                    tigkeit.\nErhebungsart, Periodizität,\nBerichtszeitpunkt, Erhebungsmerkmale                                          § 20a\nBesondere Vorschriften\n(1) Die Flächenerhebung wird allgemein jährlich\nzur Erhebung der Rinderbestände\nzum Berichtszeitpunkt 31. Dezember des Vorjahres\ndurchgeführt.                                                   (1) Liegen bundesweit die Erhebungsmerkmale\nfür die Bestände an Rindern als Daten, die von\n(2) Erhebungsmerkmale sind die Bodenflächen\nVerwaltungsstellen auf Grund nichtstatistischer\nnach der Art der tatsächlichen Nutzung.“\nRechts- oder Verwaltungsvorschriften erhoben wor-\n2. Teil 2 Abschnitt 2 wird wie folgt gefasst:                   den oder auf sonstige Weise bei solchen Stellen\n„Abschnitt 2                             angefallen sind (Verwaltungsdaten), vor oder\nkönnen sie, auch unter Berücksichtigung des zu-\nErhebung über die Viehbestände\nsätzlichen Erhebungsmerkmals nach Absatz 2 Nr. 3,\nunter Verwendung solcher Daten in ausreichender\n§ 18\nQualität ermittelt werden, wird die Erhebung der\nErhebungseinheiten                           Rinderbestände ausschließlich unter Verwendung\n(1) Erhebungseinheiten der Erhebung über die              solcher Daten durchgeführt, soweit die von den\nViehbestände sind die Betriebe nach § 91 Abs. 1              Europäischen Gemeinschaften erlassenen Rechts-\nNr. 1 mit Tierbeständen, die für die jeweilige Tierart       vorschriften nicht entgegenstehen.\nmindestens die dort in Buchstabe b, c oder d ge-                (2) Die §§ 18 bis 20 finden in diesem Fall mit\nnannte Zahl erreichen.                                       folgenden Maßgaben Anwendung:\n(2) Die Erhebungen erfassen die Bestände an               1. Erhebungseinheiten sind die Betriebe von Rin-\nRindern, Schweinen und Schafen, die sich zum                     derhaltern nach § 26 der Viehverkehrsverord-\nBerichtszeitpunkt im unmittelbaren Besitz des                    nung vom 6. Juli 2007 (BGBl. I S. 1274, 1967),\nBetriebsinhabers oder -leiters befinden, ohne Rück-              geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom\nsicht auf das Eigentum oder die sonstigen Rechts-                25. April 2008 (BGBl. I S. 764), in der jeweils gel-\ngründe des Besitzes.                                             tenden Fassung.\n2. Die Erhebung wird allgemein in allen Ländern zu\n§ 19\nden Berichtszeitpunkten 3. Mai und 3. November\nErhebungsart, Periodizität,                         durchgeführt.\nBerichtszeitpunkt, Merkmale\n3. Zusätzlich zu den Erhebungsmerkmalen nach\n(1) Die Erhebung über die Viehbestände wird in                § 20 ist Erhebungsmerkmal die Rasse der Tiere.“\njedem Jahr durchgeführt:                                  3. § 46 wird wie folgt geändert:\n1. zum Berichtszeitpunkt 3. Mai bei höchstens                a) Absatz 1 Satz 6 wird aufgehoben.\n60 000 Erhebungseinheiten; hierbei werden\nMerkmale über die Bestände an Rindern und                b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „repräsentativ“\nSchweinen erhoben;                                           gestrichen.\n2. zum Berichtszeitpunkt 3. November bei höchs-           4. § 55 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\ntens 60 000 Erhebungseinheiten; hierbei werden           „Erhebungseinheiten der Erhebung in Geflügel-\nMerkmale über die Bestände an Rindern,                   schlachtereien sind die Geflügelschlachtereien,\nSchweinen und Schafen erhoben.                           die nach Artikel 31 Abs. 2 der Verordnung (EG)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 11. März 2009                  449\nNr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und                  2. Betriebe mit mindestens zehn Hektar Waldfläche\ndes Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kon-                  oder Fläche mit schnellwachsenden Baumar-\ntrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebens-               ten.“\nmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestim-          9. § 93 Abs. 2 Nr. 5 wird aufgehoben.\nmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl.\nEU Nr. L 165 S. 1, L 191 S. 1) in der jeweils gelten-    10. § 94 wird wie folgt geändert:\nden Fassung in Verbindung mit Artikel 3 Abs. 1 der            a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nVerordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen                       „(2) Die Düngemittelstatistik (§ 1 Nr. 11), die\nParlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit                  Erhebung in Brütereien (§ 48 Nr. 1) und die Er-\nbesonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche               hebung in Geflügelschlachtereien (§ 48 Nr. 3)\nÜberwachung von zum menschlichen Verzehr be-                     werden vom Statistischen Bundesamt erhoben\nstimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl.                 und aufbereitet.“\nEU Nr. L 139 S. 206, L 226 S. 83) in der jeweils\ngeltenden Fassung zugelassen sind.“                           b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-\nfügt:\n5. § 57 wird wie folgt gefasst:\n„(3) Der Bundesanstalt für Landwirtschaft und\n„§ 57                                    Ernährung obliegen die Aufbereitung der Milch-\nErhebungsmerkmale                               statistik (§ 1 Nr. 7) aus den ihr nach der Markt-\nund Berichtszeitraum                            ordnungswaren-Meldeverordnung vorliegenden\nMeldungen sowie die Veröffentlichung und Dar-\n(1) Erhebungsmerkmale der Erhebung in Ge-                     stellung der Ergebnisse.“\nflügelschlachtereien sind die Zahl und das\nSchlachtgewicht des geschlachteten Geflügels                  c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.\nnach Art, Herrichtungsform und Angebotszustand.          11. In § 94a Nr. 2 wird die Angabe „Buchstabe a bis e“\n(2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerk-            durch die Angabe „Buchstabe a bis n“ ersetzt.\nmale nach Absatz 1 ist der jeweilige Monat.“             12. § 97 wird wie folgt geändert:\n6. In § 65 werden die Wörter „durch die statistischen            a) Absatz 1 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:\nÄmter der Länder“ durch die Wörter „durch die                    „Zur Vorbereitung, Durchführung und Aufberei-\nBundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung“                  tung der Agrarstatistiken nach § 1 Nr. 1, mit Aus-\nersetzt.                                                         nahme der Flächenerhebung, und nach § 1 Nr. 2\n7. § 82 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                              bis 4, 5 (§ 48 Nr. 2), 9 (§ 69 Nr. 4) und 10 führen\ndie statistischen Ämter der Länder einheitliche\n„Bei Sägewerken liegt die Erhebungsgrenze bei                    Betriebsregister. Für die Agrarstatistiken nach\nmindestens zehn Beschäftigten.“                                  § 1 Nr. 5 (§ 48 Nr. 1 und 3) und 11 führt das\n8. § 91 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:                              Statistische Bundesamt das Betriebsregister.“\n„(1) Erhebungseinheiten sind, soweit nichts an-            b) In Absatz 2 Nr. 1 wird nach der Angabe „§ 93\nderes bestimmt ist:                                              Abs. 2 Nr. 4“ die Angabe „und 5“ gestrichen.\n1. Betriebe im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der       13. § 98 Abs. 4 wird wie folgt geändert:\nVerordnung (EG) Nr. 1166/2008 mit mindestens              a) In Satz 1 wird nach der Angabe „(§ 48 Nr. 2\na)  fünf Hektar landwirtschaftlich genutzter Flä-            und 3)“ das Komma durch das Wort „und“ er-\nche,                                                     setzt und werden die Wörter „und der Milch-\nstatistik (§ 63)“ gestrichen.\nb)  zehn Rindern,\nb) Nach Satz 1 wird folgender Satz angefügt:\nc)  50 Schweinen oder zehn Zuchtsauen,\n„Satz 1 gilt entsprechend für die Bundesanstalt\nd)  20 Schafen,                                              für Landwirtschaft und Ernährung hinsichtlich\ne)  20 Ziegen,                                               der Milchstatistik (§ 63).“\nf)  1 000 Stück Geflügel,                            14. § 99 wird wie folgt geändert:\na) Der bisherige Text wird Absatz 1.\ng)  0,5 Hektar Hopfenfläche,\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\nh)  0,5 Hektar Tabakfläche,\n„(2) In der Erhebung über die Viehbestände\ni)  ein Hektar Dauerkulturfläche im Freiland,                zum Berichtszeitpunkt 3. November 2010 wer-\nj)  jeweils 0,5 Hektar Rebfläche, Baumschulflä-              den keine Merkmale über die Bestände an Scha-\nche oder Obstfläche,                                     fen erhoben.“\nk)  0,5 Hektar Gemüse- oder Erdbeerfläche im\nFreiland,                                                                   Artikel 3\nÄnderung des\nl)  0,3 Hektar Blumen- oder Zierpflanzenfläche\nRinderregistrierungsdurchführungsgesetzes\nim Freiland,\nIn § 2 Abs. 5 des Rinderregistrierungsdurchführungs-\nm) 0,1 Hektar Fläche unter hohen begehbaren          gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\nSchutzabdeckungen oder                           22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1280), das zuletzt durch Arti-\nn)  0,1 Hektar Produktionsfläche für Speise-         kel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I\npilze,                                           S. 3294) geändert worden ist, wird der Punkt am Satz-","450            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 11. März 2009\nende durch ein Komma ersetzt und werden die Wörter                                                Artikel 5\n„der Agrarstrukturerhebung nach den §§ 25 bis 27 des                                           Neufassung\nAgrarstatistikgesetzes und der Feststellung der Grund-                               des Agrarstatistikgesetzes\ngesamtheit nach § 97a des Agrarstatistikgesetzes.“ an-\ngefügt.                                                                   Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-\nschaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut des\nAgrarstatistikgesetzes in der vom 1. Januar 2010 an\nArtikel 4                                    geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt\nmachen.\nÄnderung der\nErsten Agrarstatistikverordnung                                                        Artikel 6\nDie §§ 2, 4, 5, 7 und 8 der Ersten Agrarstatistikver-                                       Inkrafttreten\nordnung vom 20. November 2002 (BGBl. I S. 4415), die                      Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich von Satz 2 am Tag\nzuletzt durch die Verordnung vom 4. April 2007 (BGBl. I               nach der Verkündung in Kraft. Artikel 2 tritt am 1. Januar\nS. 493) geändert worden ist, werden aufgehoben.                       2010 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 6. März 2009\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nf ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nIlse Aigner"]}