{"id":"bgbl1-2009-11-2","kind":"bgbl1","year":2009,"number":11,"date":"2009-03-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/11#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2009-11-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2009/bgbl1_2009_11.pdf#page=12","order":2,"title":"Gesetz zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland","law_date":"2009-03-02T00:00:00Z","page":416,"pdf_page":12,"num_pages":18,"content":["416                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2009\nGesetz\nzur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland\nVom 2. März 2009\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                   4. von 52 552 Euro bis 250 400 Euro:\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                               0,42 • x – 8 064;\nInhaltsübersicht                            5. von 250 401 Euro an:\nArtikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes                       0,45 • x – 15 576.\nArtikel 2 Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsver-          „y“ ist ein Zehntausendstel des 7 834 Euro überstei-\nordnung                                                genden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abge-\nArtikel 3 Änderung des Bundeskindergeldgesetzes                   rundeten zu versteuernden Einkommens. „z“ ist ein\nArtikel 4 Änderung des Finanzausgleichsgesetzes\nZehntausendstel des 13 139 Euro übersteigenden\nTeils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten\nArtikel 5 Gesetz zur Nichtanrechnung des Kinderbonus              zu versteuernden Einkommens. „x“ ist das auf einen\nArtikel 6 Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Inves-     vollen Euro-Betrag abgerundete zu versteuernde\ntitions- und Tilgungsfonds“ (ITFG)                     Einkommen. Der sich ergebende Steuerbetrag ist\nArtikel 7 Gesetz zur Umsetzung von Zukunftsinvestitionen der      auf den nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden.“\nKommunen und Länder (Zukunftsinvestitionsgesetz –   2. In § 39b Absatz 2 Satz 7 zweiter Halbsatz wird die\nZuInvG)\nAngabe „15 Prozent“ durch die Angabe „14 Prozent“,\nArtikel 8 Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch            die Angabe „9 144“ durch die Angabe „9 225“, die\nArtikel 9 Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zum        Angabe „25 812“ durch die Angabe „26 276“ und\n1. August 2009                                         die Angabe „200 000“ durch die Angabe „200 320“\nArtikel 10 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch           ersetzt.\nArtikel 11 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zum    3. § 41c wird wie folgt geändert:\n1. August 2009                                         a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\nArtikel 12 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zum          „In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 ist der\nJahr 2011\nArbeitgeber jedoch verpflichtet, wenn ihm dies\nArtikel 13 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch              wirtschaftlich zumutbar ist.“\nArtikel 14 Änderung der GKV-Beitragssatzverordnung                b) In Absatz 4 Satz 1 wird der Satzteil vor Nummer 1\nArtikel 15 Änderung des Zweiten Gesetzes über die Kranken-           wie folgt gefasst:\nversicherung der Landwirte                                „Der Arbeitgeber hat die Fälle, in denen er die\nArtikel 16 Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes             Lohnsteuer nach Absatz 1 nicht nachträglich ein-\nArtikel 17 Änderung der Regelsatzverordnung                          behält oder die Lohnsteuer nicht nachträglich ein-\nbehalten kann, weil“.\nArtikel 18 Aufhebung der Beitragssatzverordnung 2009\n4. § 52 wird wie folgt geändert:\nArtikel 19 Inkrafttreten, Außerkrafttreten\na) Nach Absatz 40 wird folgender Absatz 41 einge-\nArtikel 1                                fügt:\nÄnderung des                                    „(41) § 32a Absatz 1 ist ab dem Veranlagungs-\nzeitraum 2010 in der folgenden Fassung anzu-\nEinkommensteuergesetzes\nwenden:\nDas Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-\n„(1) Die tarifliche Einkommensteuer bemisst\nkanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210;\nsich nach dem zu versteuernden Einkommen.\n2003 I S. 179), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 80\nSie beträgt vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34,\ndes Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) ge-\n34a, 34b und 34c jeweils in Euro für zu versteu-\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nernde Einkommen\n1. § 32a Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n1. bis 8 004 Euro (Grundfreibetrag):\n„(1) Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich\n0;\nnach dem zu versteuernden Einkommen. Sie beträgt\nvorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c              2. von 8 005 Euro bis 13 469 Euro:\njeweils in Euro für zu versteuernde Einkommen                        (912,17 • y + 1 400) • y;\n1. bis 7 834 Euro (Grundfreibetrag):                             3. von 13 470 Euro bis 52 881 Euro:\n0;                                                               (228,74 • z + 2 397) • z + 1 038;\n2. von 7 835 Euro bis 13 139 Euro:                               4. von 52 882 Euro bis 250 730 Euro:\n(939,68 • y + 1 400) • y;                                        0,42 • x – 8 172;\n3. von 13 140 Euro bis 52 551 Euro:                              5. von 250 731 Euro an:\n(228,74 • z + 2 397) • z + 1 007;                                0,45 • x – 15 694.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2009                417\n„y“ ist ein Zehntausendstel des 8 004 Euro über-                               Artikel 4\nsteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag\nabgerundeten zu versteuernden Einkommens. „z“\nÄnderung des\nist ein Zehntausendstel des 13 469 Euro überstei-                    Finanzausgleichsgesetzes\ngenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag ab-         In § 1 Satz 5 des Finanzausgleichsgesetzes vom\ngerundeten zu versteuernden Einkommens. „x“            20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt\nist das auf einen vollen Euro-Betrag abgerundete       durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008\nzu versteuernde Einkommen. Der sich ergebende          (BGBl. I S. 2955) geändert worden ist, werden die Wör-\nSteuerbetrag ist auf den nächsten vollen Euro-         ter „im Jahr 2010 1 927 712 000 Euro“ durch die Wör-\nBetrag abzurunden.““                                   ter „im Jahr 2010 1 047 712 000 Euro“ ersetzt.\nb) Absatz 51 wird wie folgt gefasst:\nArtikel 5\n„(51) § 39b Absatz 2 Satz 7 zweiter Halbsatz                                 Gesetz\nist auf den laufenden Arbeitslohn, der für einen\nzur Nichtanrechnung des Kinderbonus\nnach dem 31. Dezember 2009 endenden Lohn-\nzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige           Der nach § 66 Absatz 1 Satz 2 des Einkommensteu-\nBezüge, die nach dem 31. Dezember 2009 zuflie-         ergesetzes und § 6 Absatz 3 des Bundeskindergeldge-\nßen, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Zahl         setzes zu zahlende Einmalbetrag ist bei Sozialleistun-\n„9 225“ durch die Zahl „9 429“, die Zahl „26 276“      gen, deren Zahlung von anderen Einkommen abhängig\ndurch die Zahl „26 441“ und die Zahl „200 320“         ist, nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Der Ein-\ndurch die Zahl „200 584“ ersetzt wird.“                malbetrag mindert die Unterhaltsleistung nach dem Un-\nterhaltsvorschussgesetz nicht.\n5. Dem § 66 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\n„Darüber hinaus wird für jedes Kind, für das im Ka-                                Artikel 6\nlenderjahr 2009 mindestens für einen Kalendermo-                                    Gesetz\nnat ein Anspruch auf Kindergeld besteht, für das Ka-                            zur Errichtung\nlenderjahr 2009 ein Einmalbetrag in Höhe von                              eines Sondervermögens\n100 Euro gezahlt.“\n„Investitions- und Tilgungsfonds“\n(ITFG)\nArtikel 2\n§1\nÄnderung der\nEinkommensteuer-Durchführungsverordnung                                 Errichtung des Sondervermögens\nEs wird ein Sondervermögen des Bundes mit der Be-\n§ 56 Satz 1 der Einkommensteuer-Durchführungs-             zeichnung „Investitions‑ und Tilgungsfonds“ errichtet.\nverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom\n10. Mai 2000 (BGBl. I S. 717), die zuletzt durch Artikel 2                                §2\ndes Gesetzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2850)\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                              Zweck des Sondervermögens\nAus dem Sondervermögen sollen folgende Maßnah-\n1. In Nummer 1a wird die Angabe „15 329 Euro“ durch\nmen des Konjunkturpakets der Bundesregierung vom\ndie Wörter „das Zweifache des Grundfreibetrages\n14. Januar 2009 bis zu einem Betrag von 16,9 Milliar-\nnach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes\nden Euro finanziert werden:\nin der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.\n– Finanzhilfen für zusätzliche Zukunftsinvestitionen der\n2. In Nummer 2a werden die Wörter „mehr als                      Kommunen und Länder mit bis zu 10 Milliarden Euro,\n7 664 Euro betragen hat“ durch die Wörter „den\n– Investitionen des Bundes mit bis zu 4 Milliarden\nGrundfreibetrag nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Num-\nEuro,\nmer 1 des Gesetzes in der jeweils geltenden Fas-\nsung überstiegen hat“ ersetzt.                              – Programm zur Stärkung der Pkw-Nachfrage mit bis\nzu 1,5 Milliarden Euro,\nArtikel 3                              – Ausweitung des zentralen Innovationsprogramms\nMittelstand mit bis zu 900 Millionen Euro und\nÄnderung des                             – Förderung anwendungsorientierter Forschung im Be-\nBundeskindergeldgesetzes                           reich Mobilität mit bis zu 500 Millionen Euro.\nDem § 6 des Bundeskindergeldgesetzes in der Fas-\n§3\nsung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2009\n(BGBl. I S. 142), das durch Artikel 15 Absatz 95 des                         Förderfähige Maßnahmen\nGesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geän-              (1) Das Gesetz zur Umsetzung von Zukunftsinvesti-\ndert worden ist, wird folgender Absatz 3 angefügt:            tionen der Kommunen und Länder regelt die Einzelhei-\n„(3) Für jedes Kind, für das im Kalenderjahr 2009          ten der Finanzhilfen an die Länder.\nmindestens für einen Kalendermonat ein Anspruch auf              (2) Die Förderfähigkeit der übrigen Maßnahmen be-\nKindergeld besteht, wird für das Kalenderjahr 2009 ein        stimmt sich nach der Anlage zu diesem Gesetz und den\nEinmalbetrag in Höhe von 100 Euro gezahlt.“                   jeweiligen Förderrichtlinien.","418              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2009\n(3) Die Maßnahmen des Programms zur Stärkung              Nummer 1 des Erblastentilgungsfondsgesetzes benö-\nder Pkw-Nachfrage sind nur förderfähig, wenn Kauf            tigt werden. Die Zuführungen sind zur Tilgung der Ver-\nund Zulassung oder Leasing und Zulassung des Pkw             bindlichkeiten des Sondervermögens zu verwenden.\nin der Zeit vom 14. Januar 2009 bis zum 31. Dezem-              (2) Der im Bundeshaushalt zu veranschlagende An-\nber 2009 getätigt werden. Sonstige Maßnahmen nach            teil am Bundesbankgewinn wird für das Jahr 2010 auf\nden Absätzen 1 und 2 sind nur förderfähig, wenn sie          einen Betrag von bis zu 3,5 Milliarden Euro, für das\nspätestens bis zum 31. Dezember 2010 begonnen wer-           Jahr 2011 auf bis zu 3 Milliarden Euro und für das\nden und voraussichtlich bis zum 31. Dezember 2011            Jahr 2012 und die Folgejahre so lange auf bis zu\nabgerechnet werden können. Nach dem 31. Dezem-               2,5 Milliarden Euro festgesetzt, bis die Verbindlich-\nber 2011 darf das Sondervermögen keine Fördermittel          keiten des Sondervermögens vollständig getilgt sind.\nmehr auszahlen.\n§7\n§4\nWirtschaftsplan, Haushaltsrecht\nStellung im Rechtsverkehr\n(1) Das Sondervermögen ist nicht rechtsfähig. Es             Alle Einnahmen und Ausgaben des Sondervermö-\nkann unter seinem Namen im Rechtsverkehr handeln,            gens werden in einem Wirtschaftsplan veranschlagt.\nklagen und verklagt werden. Der allgemeine Gerichts-         Der Wirtschaftsplan ist in Einnahmen und Ausgaben\nstand des Sondervermögens ist der Sitz der Bundes-           auszugleichen. Im Übrigen ist § 113 der Bundeshaus-\nregierung. Das Bundesministerium der Finanzen ver-           haltsordnung anzuwenden.\nwaltet das Sondervermögen. Es kann sich hierzu einer\nanderen Bundesbehörde oder eines Dritten bedienen.                                      §8\n(2) Das Sondervermögen ist von dem übrigen Ver-                             Rechnungslegung\nmögen des Bundes, seinen Rechten und Verbindlich-               Das Bundesministerium der Finanzen legt jährlich\nkeiten getrennt zu halten. Der Bund haftet unmittelbar       zum Stichtag 31. Dezember Rechnung über die Einnah-\nfür die Verbindlichkeiten des Sondervermögens; dieses        men und Ausgaben sowie über das Vermögen und die\nhaftet nicht für die sonstigen Verbindlichkeiten des         Schulden des Sondervermögens. Die Rechnungen sind\nBundes.                                                      als Übersichten der Haushaltsrechnung des Bundes\nbeizufügen.\n§5\nKreditermächtigung                                                    §9\n(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-                                Zuständigkeit\nmächtigt, zur Deckung der Ausgaben des Sonderver-\nFür die Durchführung des Programms zur Stärkung\nmögens Kredite bis zur Höhe von 21 Milliarden Euro\nder Pkw-Nachfrage ist das Bundesamt für Wirtschaft\naufzunehmen.\nund Ausfuhrkontrolle zuständig.\n(2) Dem Kreditrahmen nach Absatz 1 wachsen die\nBeträge aus getilgten Krediten wieder zu.                                              § 10\n(3) Auf die Kreditermächtigung ist bei Diskontpa-                           Verwaltungskosten\npieren der Nettobetrag anzurechnen.\nDie Kosten für die Verwaltung des Sondervermögens\n§6                               trägt der Bund.\nTilgung\n§ 11\n(1) Das Sondervermögen erhält aus dem Bundes-\nhaushalt mit Wirkung vom 1. Januar 2010 jährlich Zu-                                Auflösung\nführungen in Höhe der Einnahmen aus dem Bundes-                 Das Sondervermögen wird mit Tilgung seiner Ver-\nbankgewinn, die den im Bundeshaushalt veranschlag-           bindlichkeiten aufgelöst. Die Auflösung ist im Bundes-\nten Anteil übersteigen und nicht zur Tilgung der Schul-      anzeiger bekannt zu geben. Ein verbleibendes Vermö-\nden des Erblastentilgungsfonds nach § 6 Absatz 1             gen fällt dem Bund zu.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2009                    419\nAnlage\n(zu § 3 Absatz 2)\nWirtschaftsplan\ndes Sondervermögens „Investitions- und Tilgungsfonds“\nSoll          Soll            Ist\nTitel\nZweckbestimmung                                   2009          2008           2007\nFunktion\n1 000 €       1 000 €         1 000 €\nVorbemerkung\nVeranschlagt sind die Einnahmen und Ausgaben              junkturstützenden Maßnahmen im Bereich der\ndes Bundes aus den Maßnahmen des Gesetzes                 Investitionen des Bundes, das Programm zur\nzur Errichtung eines Sondervermögens „Investiti-          Stärkung der Pkw-Nachfrage, die Ausweitung\nons- und Tilgungsfonds“ (ITFG). Das Sonderver-            des Zentralen Innovationsprogramms Mittel-\nmögen nimmt die erforderlichen Mittel auf. Der            stand (ZIM) und die Mittel für die Förderung an-\nFonds umfasst die Bundesmittel für Leistungen             wendungsorientierter Forschung im Bereich Mo-\nim Rahmen des Gesetzes zur Umsetzung von Zu-              bilität. Mit den Maßnahmen des Wirtschaftsplans\nkunftsinvestitionen der Kommunen und Länder               soll ein zusätzlicher konjunktureller Impuls gege-\n(Zukunftsinvestitionsgesetz – ZuInvG), die kon-           ben werden.\nEinnahmen\nVerwaltungseinnahmen\n119 99   Vermischte Einnahmen                                                        –\n-873\nHaushaltsvermerk\nIst-Einnahmen verringern die Einnahmen bei folgen-\ndem Titel: 325 01.\nÜbrige Einnahmen\n162 01   Sonstige Zinseinnahmen                                                      –\n-920\nHaushaltsvermerk\nIst-Einnahmen verringern die Einnahmen bei folgen-\ndem Titel: 325 01.\nErläuterungen\nZinsen für nicht zweckentsprechend verwendete Mittel nach dem\nZuInvG werden hier vereinnahmt.\n221 01   Zuführungen aus dem Bundesbankgewinn                                        –\n-910\nHaushaltsvermerk\nIst-Einnahmen verringern die Einnahmen bei folgen-\ndem Titel: 325 01.\n325 01   Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt                             21 000 000\n-920\nErläuterungen\nVeranschlagt sind die Einnahmen aus Krediten für die Finanzie-\nrung nach dem ITFG. Aus diesem Titel werden auch Tilgungen\ngeleistet.","420           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2009\nSoll     Soll     Ist\nTitel\nZweckbestimmung                                  2009     2008    2007\nFunktion\n1 000 €   1 000 € 1 000 €\nAusgaben\nHaushaltsvermerk\n1. Die Ausgaben sind übertragbar.\n§ 45 Abs. 3 BHO ist nicht anzuwenden.\n2. Das Bundesministerium der Finanzen erlässt im\nRahmen eines Bewirtschaftungsrundschreibens\nallgemeine Verwaltungsvorschriften zur Haushalts-\nund Wirtschaftsführung.\nSchuldendienst\n575 01   Zinsen für Kreditaufnahmen am Geld- und Kapitalmarkt                4 100 000\n-920\nHaushaltsvermerk\n1. Einnahmen fließen den Ausgaben zu.\n2. Die Berechnung der Zinsen erfolgt unter Zugrunde-\nlegung der durchschnittlichen Verzinsung der Brut-\ntokreditaufnahme des Bundes im jeweiligen Jahr.\nZuweisungen und Zuschüsse (ohne Investitionen)\n683 01   Aufstockung des zentralen Innovationsprogramms Mittel-                900 000\n-169    stand (ZIM)\nHaushaltsvermerk\n1. Mindestens 200 000 T€ des Ansatzes sind für Pro-\njekte in den neuen Ländern zweckgebunden. Nicht\nbenötigte Mittel können mit Einwilligung des Bun-\ndesministeriums der Finanzen für Projekte in den\nalten Ländern verausgabt werden.\n2. Aus dem Ansatz dürfen auch folgende Ausgaben\nfür die Durchführung der Maßnahmen geleistet\nwerden:\nProjektträgerkosten: 18 000 T€\nBegleitforschung: 200 T€.\nErläuterungen\nAus dem Titel wird das zentrale Innovationsprogramm Mittelstand\n(ZIM), das derzeit FuE-Kooperationsvorhaben und Netzwerkpro-\njekte in ganz Deutschland sowie einzelbetriebliche FuE-Vorhaben\nin Ostdeutschland fördert, aufgestockt, damit in den Jahren 2009\nund 2010 auch einzelbetriebliche FuE-Vorhaben von westdeut-\nschen Unternehmen und FuE-Einzel- und Kooperationsvorhaben\nvon Unternehmen bis 1 000 Beschäftigte in Ost- und West-\ndeutschland gefördert werden können.\nDie Fördermöglichkeiten des bundesweiten ZIM unterstützen die\nUnternehmen in der gegenwärtigen Situation dabei, ihre For-\nschungs-, Entwicklungs- und Innovationsanstrengungen auf ho-\nhem Niveau fortzusetzen und ihren gewachsenen Finanzierungs-\nbedarf zu decken. Mit der Förderung von schnell marktwirksamen\nund Beschäftigung sichernden Projekten wird ein wichtiger kon-\njunktureller Impuls gegeben, der mit der Entwicklung neuer Pro-\ndukte, Verfahren und Dienstleistungen auch die künftige Wachs-\ntumsperspektive verbessert. Damit können sich die Unternehmen\nim globalen Wettbewerb besser behaupten.\nEinzelheiten regelt die Richtlinie des Bundesministeriums für Wirt-\nschaft und Technologie.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2009               421\nSoll      Soll         Ist\nTitel\nZweckbestimmung                                    2009      2008        2007\nFunktion\n1 000 €    1 000 €     1 000 €\n697 01   Programm zur Stärkung der Pkw-Nachfrage                                1 500 000\n-332\nErläuterungen\nAls konjunktur- und umweltpolitisches Programm zur Stärkung\nder Pkw-Nachfrage können private Autohalter eine Umweltprämie\nbeantragen, wenn ein mindestens neun Jahre altes Altfahrzeug,\ndas für mindestens ein Jahr auf den Halter zugelassen ist, ver-\nschrottet und gleichzeitig ein umweltfreundlicher Neu- oder Jah-\nreswagen mit Abgasnorm EURO 4 oder höher gekauft und zuge-\nlassen oder geleast und zugelassen wird. Die Umweltprämie be-\nträgt 2 500 € und wird für Kauf und Zulassung oder Leasing und\nZulassung bis maximal zum 31. Dezember 2009 gewährt.\nEinzelheiten regelt die Richtlinie des Bundesministeriums für Wirt-\nschaft und Technologie.\nTitelgruppe 01\nTgr. 01  Finanzhilfen nach Art. 104 b GG für Zukunftsinvestitionen           (10 000 000)          (–)\nder Kommunen und Länder\nHaushaltsvermerk\nEinnahmen aus Rückzahlungen von Finanzhilfen nach\ndem ZuInvG aus nicht zweckentsprechend verwende-\nten Mitteln fließen den Ausgaben zu.\n882 11   Finanzhilfen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 ZuInvG                             6 500 000\n-873\n882 12   Finanzhilfen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 ZuInvG                             3 500 000\n-873\nTitelgruppe 02\nTgr. 02  Investitionsverstärkungsprogramm Verkehr                              (2 000 000)         (–)\nHaushaltsvermerk\nDie Ausgaben sind gegenseitig deckungsfähig.\nErläuterungen\nMit dem Investitionsverstärkungsprogramm Verkehr setzt der\nBund für Ausbau und Erneuerung von Bundesverkehrswegen\n(Straßen, Schienen, Wasserstraßen) und deren multimodale Ver-\nknüpfung zusätzlich 2 Mrd. € ein.\nDas Programm ergänzt die mit dem Innovations- und Investitions-\nprogramm Verkehr gesetzten konjunkturwirksamen Impulse zur\nStärkung von Wachstum und Beschäftigung in diesem Sektor.\n741 21   Investitionen in die Bundesautobahnen                                    450 000\n-721\nErläuterungen\nDie Mittel werden insbesondere eingesetzt für:\n1.   die Verbesserung des Oberflächenzustandes der Fahrbahnen\nund Beseitigung von Substanzschäden,\n2.   die weitere Modernisierung und Erhaltung von Brücken und\nIngenieurbauten einschließlich deren kompletter Erneuerung,\n3.   die vorgezogene Realisierung baureifer Projekte,\n4.   die Bereitstellung zusätzlicher Parkflächen für Lkw an BAB-\nParkplätzen und Rastanlagen unter Berücksichtigung der In-\nteressen der Anwohner an verbessertem Lärmschutz und\n5.   Maßnahmen zur Wiedervernetzung von Lebensräumen an\nbestehenden Bundesautobahnen.","422           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2009\nSoll       Soll       Ist\nTitel\nZweckbestimmung                              2009       2008      2007\nFunktion\n1 000 €    1 000 €   1 000 €\n741 22   Investitionen in die Bundesstraßen                                400 000\n-722\nErläuterungen\nDie Mittel werden insbesondere eingesetzt für:\n1.  die Verbesserung des Oberflächenzustandes der Fahrbahnen\nund Beseitigung von Substanzschäden,\n2.  die weitere Modernisierung und Erhaltung von Brücken und\nIngenieurbauten einschließlich deren kompletter Erneuerung,\n3.  die vorgezogene Realisierung baureifer Projekte und\n4.  Maßnahmen zur Wiedervernetzung von Lebensräumen an\nbestehenden Bundesstraßen.\n780 21   Investitionen in die Bundeswasserstraßen                          350 000\n-731\nHaushaltsvermerk\nAus dem Ansatz dürfen auch Ausgaben bis zu einer\nHöhe von 5 000 T€ für Pilotvorhaben für innovative\nTechniken in der Binnenschifffahrt geleistet werden.\nErläuterungen\nDie Mittel werden eingesetzt für Investitionen in den Verkehrs-\nträger Bundeswasserstraßen/Schifffahrt einschließlich Planungs-\nkosten, insbesondere für:\n1.  die Beschleunigung laufender Maßnahmen zum Ausbau der\nseewärtigen Zufahrten und Hinterlandanbindungen der See-\nhäfen,\n2.  die Netzoptimierung,\n3.  die Erhaltung und den Ausbau von Schleusen,\n4.  die Substanzerhaltung des bestehenden Bundeswasserstra-\nßennetzes,\n5.  die vorgezogene Realisierung neuer Maßnahmen,\n6.  die Modernisierung der betrieblichen Infrastruktur der Was-\nser- und Schifffahrtsverwaltung.\n891 21   Investitionen in den Schienenverkehr                              700 000\n-832\nHaushaltsvermerk\n1. Die Erläuterungen sind verbindlich.\n2. Aus dem Ansatz dürfen auch Ausgaben bis zu einer\nHöhe von 5 000 T€ für Pilotvorhaben für innovative\nTechniken im Schienengüterverkehr geleistet wer-\nden.\nErläuterungen\nDie Mittel werden insbesondere eingesetzt für:\n1.  die beschleunigte Sanierung von Personenbahnhöfen (Ver-\nstärkung des Personenbahnhofsprogramms),\n2.  Investitionen in Bahnanlagen,\n3.  die Verstärkung von Investitionen in innovative Techniken am\nFahrweg zur Lärm- und Erschütterungsminderung im Schie-\nnenverkehr,\n4.  die Verstärkung laufender und den Beginn neuer baureifer\nProjekte einschließlich Planungskosten,\n5.  die beschleunigte Einführung der europäischen Leit- und\nSicherungstechnik ETCS (u. a. durch Neubau von elektroni-\nschen Stellwerken).","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2009          423\nSoll        Soll         Ist\nTitel\nZweckbestimmung                               2009        2008        2007\nFunktion\n1 000 €      1 000 €     1 000 €\n892 21   Investitionen in den Kombinierten Verkehr                        100 000\n-839\nHaushaltsvermerk\nAus dem Ansatz dürfen auch Ausgaben bis zu einer\nHöhe von 5 000 T€ für Pilotvorhaben im Rahmen der\nWeiterentwicklung der Umschlagtechnik geleistet wer-\nden.\nErläuterungen\nDie Mittel werden eingesetzt für Investitionen in Anlagen des\nKombinierten Verkehrs einschließlich Planungskosten, insbeson-\ndere für:\n1.  Baukostenzuschüsse zur Förderung von Umschlaganlagen\ndes Kombinierten Verkehrs an private Unternehmen,\n2.  Maßnahmen zur Erhöhung der Sicherheit (Security) in Termi-\nnals.\nTitelgruppe 03\nTgr. 03  Grundsanierung und energetische Sanierung von Gebäu-            (750 000)           (–)\nden\nHaushaltsvermerk\n1.    Aus dem Ansatz dürfen auch große Neu-, Um-\nund Erweiterungsbauten sowie der Erwerb von\nGrundvermögen für diese Zwecke finanziert wer-\nden.\n2.    Mit den Mittel können folgende Maßnahmen\ngrundsätzlich gefördert werden:\n2.1 neue Grund- und Teilsanierungen mit dem\nSchwerpunkt Energie-, Betriebs- und Erhaltungs-\nkostensenkung sowie CO2- und Klimakostenver-\nminderung, soweit möglich auch mit Einsatz er-\nneuerbarer Energien\n2.2 Vorziehen und Optimieren derartiger bereits ge-\nplanter Maßnahmen\n2.3 Beschleunigung derartiger bereits laufender Maß-\nnahmen\n2.4 Finanzierungsergänzung derartiger noch nicht\nkomplett finanzierter Maßnahmen\n2.5 im Einzelfall auch Neu-, Um- und Erweiterungs-\nbauten, soweit sie den vorstehenden Zielen ent-\nsprechen\n3.    Die Finanzierung oder Förderung soll auf der\nGrundlage folgender Kriterien (Kosten-Wirksam-\nkeit-Analyse) erfolgen:\n3.1 Auftragserteilung und Baubeginn bis Ende 2010\n3.2 Abrechnung bis Ende 2011\n3.3 Umfang der künftigen Energie-, Betriebs- und Er-\nhaltungskostenersparnis\n3.4 Reduzierung der Klimakosten (z. B. CO2-Einspa-\nrung)\n3.5 Umfang des Innovationspotentials\n3.6 Umfang der unmittelbar und mittelbar ausgelös-\nten Gesamtinvestitionen","424           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2009\nSoll         Soll         Ist\nTitel\nZweckbestimmung                               2009         2008        2007\nFunktion\n1 000 €       1 000 €     1 000 €\n3.7 Maß der Beschäftigungswirksamkeit (z. B. Höhe\ndes Lohnanteils an den Gesamtkosten)\n3.8 Maß des Beitrags zur Verbesserung der Infra-\nstruktur im Bildungs-, Wissenschafts- und Kultur-\nbereich\n4.    Die Wirksamkeit des Mitteleinsatzes ist anhand\ndieser Kriterien kontinuierlich zu evaluieren. Dem\nHaushaltsausschuss ist in regelmäßigen Abstän-\nden über die Mittelverwendung zu berichten, be-\nginnend zum 1. Juni 2009.\n558 31   Militärische Anlagen einschließlich kleine Neu-, Um- und        250 000\n-032    Erweiterungsbauten\n711 31   Kleine Neu-, Um- und Erweiterungsbauten                         500 000\n-016\nHaushaltsvermerk\n1. Die Ausgaben und Maßnahmen an Gebäuden in\nBonn und der Region Bonn sind gesperrt.\nDie Aufhebung der Sperre bedarf der Einwilligung\ndes Haushaltsausschusses des Deutschen Bun-\ndestages.\n2. Von den Ausgaben entfallen jeweils 250 Mio. € auf\nden zivilen Bereich des Bundes und Zuwendungs-\nempfänger.\n3. Einbezogen sind Gebäude der unmittelbaren und\nmittelbaren Bundesverwaltung sowie institutionelle\nZuwendungsempfänger, wenn deren Betriebskos-\nten zum großen Teil vom Bund finanziert werden.\nTitelgruppe 04\nTgr. 04  Beiträge an internationale und supranationale Einrichtun-      (100 000)            (–)\ngen\nHaushaltsvermerk\n1. Die Ausgaben sind gesperrt.\nDie Aufhebung der Sperre bedarf der Einwilligung\ndes Haushaltsausschusses des Deutschen Bun-\ndestages.\n2. Die Ausgaben sind gegenseitig deckungsfähig.\n836 41   Beteiligung an der Infrastruktur-Krisenfazilität der Welt-        40 000\n-023    bankgruppe\n896 41   Beitrag zur Infrastruktur-Krisenfazilität der Weltbank-           60 000\n-023    gruppe\nHaushaltsvermerk\nZinszuschüsse dürfen bei nachgewiesener Wirtschaft-\nlichkeit auch kapitalisiert an den mit der banken-\nmäßigen Abwicklung beauftragten Treuhänder (§ 44\nAbs. 2 BHO) ausgezahlt werden.\nTitelgruppe 05\nTgr. 05  Konjunkturstützende Maßnahmen im Bereich von Investi-          (650 000)            (–)\ntions- und Ausstattungsbedarf der Ressorts\nHaushaltsvermerk\n1.    Die Ausgaben des Epl. 02 sind gesperrt.\nDie Aufhebung der Sperre bedarf der Einwilligung\ndes Haushaltsausschusses des Deutschen Bun-\ndestages.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2009                                         425\nSoll    Soll     Ist\nTitel\nZweckbestimmung                                                                2009    2008    2007\nFunktion\n1 000 € 1 000 € 1 000 €\n2.    Die Ausgaben sind gegenseitig deckungsfähig mit\nAusnahme des Titels 554 51.\n3.    Die Erläuterungen sind verbindlich.\n4.    Mit den Mitteln dürfen grundsätzlich nur Maßnah-\nmen im Bereich von Investitions- und Ausstat-\ntungsbedarf der Ressorts gefördert werden,\n4.1 die derartige bereits geplante Maßnahmen vorzie-\nhen und optimieren oder beschleunigen,\n4.2 die Finanzierung derartiger noch nicht komplett\nfinanzierter Maßnahmen ergänzen und\n4.3 die vom Haushaltsausschuss des Deutschen Bun-\ndestages oder den Berichterstatterinnen und Be-\nrichterstattern des Einzelplans in den Haushalts-\nberatungen nicht bereits abgelehnt wurden.\nErläuterungen\nDie Mittel werden wie folgt auf die Einzelpläne aufgeteilt:\nBezeichnung                                                          1 000 €\nEpl. 01    Bundespräsident und Bundespräsidialamt                                                 1 741\nEpl. 02    Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       10 768\nEpl. 03    Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            1 637\nEpl. 04    Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt . . . .                                          10 562\nEpl. 05    Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 36 251\nEpl. 06    Bundesministerium des Innern . . . . . . . . . . . . .                               130 672\nEpl. 07    Bundesministerium der Justiz . . . . . . . . . . . . . .                              15 093\nEpl. 08    Bundesministerium der Finanzen . . . . . . . . . . .                                  88 436\nEpl. 09    Bundesministerium für Wirtschaft und\nTechnologie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             26 037\nEpl. 10    Bundesministerium für Ernährung, Land-\nwirtschaft und Verbraucherschutz . . . . . . . . .                                    17 447\nEpl. 11    Bundesministerium für Arbeit und Soziales                                              7 611\nEpl. 12    Bundesministerium für Verkehr, Bau und\nStadtentwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  37 615\nEpl. 14    Bundesministerium der Verteidigung . . . . . . . .                                   226 170\nEpl. 15    Bundesministerium für Gesundheit . . . . . . . . .                                    10 547\nEpl. 16    Bundesministerium für Umwelt, Natur-\nschutz und Reaktorsicherheit . . . . . . . . . . . . . .                              10 098\nEpl. 17    Bundesministerium für Familie, Senioren,\nFrauen und Jugend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      5 217\nEpl. 19    Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           1 703\nEpl. 20    Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       4 380\nEpl. 23    Bundesministerium                        für          wirtschaftliche\nZusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   2 994\nEpl. 30    Bundesministerium                        für         Bildung                und\nForschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            5 021\nZusammen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  650 000","426            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2009\nSoll      Soll         Ist\nTitel\nZweckbestimmung                                2009      2008        2007\nFunktion\n1 000 €    1 000 €     1 000 €\n539 59   Vermischte Verwaltungsausgaben                                             -\n-011\nErläuterungen\nIn diesem Titel sind alle Sächlichen Verwaltungsausgaben zu bu-\nchen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Umsetzung\nder Investitionsmaßnahmen stehen.\n554 51   Militärische Beschaffungen                                           226 170\n-032\nErläuterungen\nAus diesem Titel können auch Ausgaben für den Erwerb von Da-\ntenverarbeitungsanlagen, Geräten, Ausstattungs- und Ausrüs-\ntungsgegenständen, Software sowie für die Errichtung von IT-Lei-\ntungsnetzen geleistet werden.\n711 51   Kleine Neu-, Um- und Erweiterungsbauten                                    –\n-011\n712 52   Große Neu-, Um- und Erweiterungsbauten                                     –\n-011\n811 51   Erwerb von Fahrzeugen                                                      –\n-011\n812 51   Erwerb von Geräten und sonstigen beweglichen Sachen                  423 830\n-011\nErläuterungen\nAus diesem Titel können auch Ausgaben für den Erwerb von Da-\ntenverarbeitungsanlagen, Geräten, Ausstattungs- und Ausrüs-\ntungsgegenständen, Software sowie für die Errichtung von IT-Lei-\ntungsnetzen geleistet werden.\nTitelgruppe 06\nTgr. 06  Förderung anwendungsorientierter Forschung im Bereich               (500 000)         (–)\nMobilität\nHaushaltsvermerk\n1. Die Ausgaben sind gesperrt.\nDie Aufhebung der Sperre bedarf der Einwilligung\ndes Haushaltsausschusses des Deutschen Bun-\ndestages.\n2. Die Ausgaben sind gegenseitig deckungsfähig.\nErläuterungen\nDie Bereitstellung erfolgt über direkte Programme und KfW-Kre-\ndite, ergänzt durch einen Beitrag der Industrie in einer strategi-\nschen Allianz.\nDas Programm beinhaltet folgende Bausteine:\n1.   Forschung und Entwicklung:\nV. a. Weiterentwicklung der Batterie- und Speichertechnolo-\ngie, Hybridtechnologien, Standardisierung und Modularisie-\nrung von Gesamtantriebssystemen, Netze für die Stromver-\nsorgung der Zukunft, Brennstoffzellen, Komponenten- und\nMaterialentwicklung, Optimierung der Antriebskomponenten,\neffiziente und energieoptimierte Antriebe und Betriebsweisen\nfür Schienenfahrzeuge, Kompetenzaufbau Elektromobilität\nund Elektrochemie, Begleitforschung.\n2.   Demonstration und Pilotprojekte:\nV. a. Elektrofahrzeuge, Batterieproduktion und -recycling,\nLadeinfrastruktur, Netzintegration, Lade- und Abrechnungs-\nverfahren (IKT-Technologie), Feldversuche, neue Biokraft-\nstoffe.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2009                                                427\nSoll       Soll         Ist\nTitel\nZweckbestimmung                                                                     2009       2008        2007\nFunktion\n1 000 €     1 000 €     1 000 €\n3.  Marktvorbereitung/Marktanreizprogramme:\nV. a. Vorbereitung und Unterstützung einer Markteinführung\nvon Elektro- und Plug-In-Hybrid-Fahrzeugen, um die für die\nHersteller notwendigen Skalen- und Lernkurveneffekte zu be-\nschleunigen; Geschäftsmodelle; Aus- und Weiterbildung.\n531 61   Studien, Untersuchungen, Gutachten sowie Projektbeglei-                                                   30 000\n-622    tung\n662 61   Zinszuschüsse im Rahmen eines Förderprogramms zu in-                                                      50 000\n-622    novativen Antriebstechnologien der KfW-Förderbank\n683 61   Innovative Mobilitätskonzepte                                                                           270 000\n-622\n891 61   Modellvorhaben und Demonstrationsprojekte im Bereich                                                    150 000\n-622    innovativer Mobilitätskonzepte\nTitelgruppe 55\nTgr. 55  Maßnahmen im Bereich der IuK-Technik                                                                   (500 000)          (–)\nHaushaltsvermerk\nDie Ausgaben sind gegenseitig deckungsfähig.\n532 51   Kosten der Umsetzung der Maßnahmen im Bereich der IT-                                                   300 000\n-011    Steuerung und IuK-Technik des Bundes\nHaushaltsvermerk\n1. Die Ausgaben sind in Höhe von 200 000 T€ ge-\nsperrt.\nDie Aufhebung der Sperre bedarf der Einwilligung\ndes Haushaltsausschusses des Deutschen Bun-\ndestages.\n2. Aus den Ausgaben dürfen auch Zuwendungen ge-\nmäß § 44 BHO bis zur Höhe von 100 Mio. € geleistet\nwerden.\n812 55   Erwerb von Datenverarbeitungsanlagen, Geräten, Ausstat-                                                 200 000\n-011    tungs- und Ausrüstungsgegenständen, Software\nErläuterungen\nAus diesem Titel können auch Ausgaben für die Errichtung von\nIT-Leitungsnetzen geleistet werden.\nAbschluss der Anlage\nEinnahmen\nSteuern und steuerähnliche Abgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nVerwaltungseinnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      –           –\nÜbrige Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     21 000 000             –\nGesamteinnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      21 000 000             –\nAusgaben\nPersonalausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nSächliche Verwaltungsausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        330 000            –\nMilitärische Beschaffungen, Anlagen usw. . . . . . . . . . . . . . . . .                                 476 170            –\ndavon aus:\nGruppe 554 : Beschaffungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         226  170           –\nGruppe 558 : Militärische Anlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            250  000           –\nSchuldendienst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  4 100   000           –\nZuweisungen und Zuschüsse (ohne Investitionen) . . . . . . . .                                        2 720   000           –\nAusgaben für Investitionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             13 373   830           –\nBesondere Finanzierungsausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nGesamtausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     21 000 000             –","428             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2009\nArtikel 7                           1. Investitionen mit Schwerpunkt Bildungsinfrastruktur\nGesetz                                 a) Einrichtungen der frühkindlichen Infrastruktur\nzur Umsetzung von Zukunfts-                          b) Schulinfrastruktur    (insbesondere  energetische\ninvestitionen der Kommunen und Länder                          Sanierung)\n(Zukunftsinvestitionsgesetz – ZuInvG)                    c) Hochschulen (insbesondere energetische Sanie-\nrung)\n§1\nd) kommunale oder gemeinnützige Einrichtungen\nFörderziel und Fördervolumen\nder Weiterbildung (insbesondere energetische\n(1) Zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaft-              Sanierung)\nlichen Gleichgewichts unterstützt der Bund zusätzliche\nInvestitionen der Kommunen und der Länder. Hierzu               e) Forschung\ngewährt der Bund gemäß Sinn und Zweck von § 6 Ab-           2. Investitionsschwerpunkt Infrastruktur\nsatz 2 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und\na) Krankenhäuser\ndes Wachstums der Wirtschaft aus dem Sondervermö-\ngen „Investitions- und Tilgungsfonds“ den Ländern Fi-           b) Städtebau (ohne Abwasser und ÖPNV)\nnanzhilfen für besonders bedeutsame Investitionen der           c) ländliche   Infrastruktur   (ohne  Abwasser    und\nLänder und Gemeinden (Gemeindeverbände) nach Arti-                 ÖPNV)\nkel 104b des Grundgesetzes in Höhe von insgesamt\n10 Milliarden Euro.                                             d) kommunale Straßen (beschränkt auf Lärmschutz-\nmaßnahmen)\n(2) Die Mittel sollen mindestens zur Hälfte des Be-\ntrages nach Absatz 1 bis zum 31. Dezember 2009 ab-              e) Informationstechnologie\ngerufen werden.                                                 f) sonstige Infrastrukturinvestitionen.\n(3) Die Mittel sollen überwiegend für Investitionen      Einrichtungen gemäß Nummer 2 außerhalb der sozialen\nder Kommunen eingesetzt werden. Die Länder sind             Daseinsvorsorge, die durch Gebühren und Beiträge\naufgefordert, dafür Sorge zu tragen, dass auch finanz-      vollständig zu finanzieren sind, werden nicht gefördert.\nschwache Kommunen Zugang zu den Finanzhilfen er-\nhalten.                                                        (2) Für Investitionen nach Absatz 1 Nummer 1 kön-\nnen die Länder Finanzhilfen in Höhe von 65 Prozent\n§2                               und für Investitionen nach Absatz 1 Nummer 2 in Höhe\nvon 35 Prozent des sich aus § 1 Absatz 1 Satz 2 in\nVerteilung\nVerbindung mit § 2 ergebenden Betrages einsetzen.\nDer in § 1 Absatz 1 Satz 2 festgelegte Betrag wird\nnach folgenden Prozentsätzen auf die Länder verteilt:                                   § 3a\nBaden-Württemberg                              12,3749                             Zusätzlichkeit\nBayern                                         14,2663         (1) Finanzhilfen im Sinne von § 1 Absatz 1 werden\nnur für zusätzliche Investitionen gewährt.\nBerlin                                          4,7414\n(2) Die Zusätzlichkeit der geförderten Maßnahmen\nBrandenburg                                     3,4285      muss sowohl vorhabenbezogen als auch in Bezug auf\nBremen                                          0,8845      die Summe der konsolidierten Investitionsausgaben\ndes jeweiligen Landes einschließlich Kommunen gege-\nHamburg                                         2,2960      ben sein.\nHessen                                          7,1872\n§4\nMecklenburg-Vorpommern                          2,3699\nDoppelförderung\nNiedersachsen                                   9,2058\n(1) Für Investitionen, die nach anderen Gesetzen\nNordrhein-Westfalen                            21,3344      und Verwaltungsvereinbarungen als Anteilsfinanzierung\nnach Artikel 104b des Grundgesetzes und nach dem\nRheinland-Pfalz                                 4,6883      bis zum 31. August 2006 gültigen Artikel 104a Absatz 4\nSaarland                                        1,2861      des Grundgesetzes oder nach Artikel 91a und nach\nArtikel 91b des Grundgesetzes oder mit KfW-Darle-\nSachsen                                         5,9675      hensprogrammen mit Ausnahme der KfW-Programme\nSachsen-Anhalt                                  3,5623      „Investitionsoffensive Infrastruktur“ durch den Bund\ngefördert werden, können nicht gleichzeitig Finanzhil-\nSchleswig-Holstein                              3,2258      fen nach diesem Gesetz gewährt werden.\nThüringen                                       3,1811.        (2) Investive Begleit- und Folgemaßnahmen werden\nnur gefördert, wenn sie in Zusammenhang mit den\n§3                               Maßnahmen nach § 3 Absatz 1 stehen.\nFörderbereiche                            (3) Investitionen nach § 3 Absatz 1 sind nur zulässig,\n(1) Die Finanzhilfen werden trägerneutral nach Maß-      wenn deren längerfristige Nutzung auch unter Berück-\ngabe des Artikels 104b des Grundgesetzes für Maß-           sichtigung der absehbaren demografischen Verände-\nnahmen in folgenden Bereichen gewährt:                      rungen vorgesehen ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2009               429\n§5                              der Quote. Zurückgerufene Mittel werden von dem je-\nFörderzeitraum                          weiligen Land an den Bund zurückgezahlt und können\nvorbehaltlich von Absatz 2 Satz 1 dem Land erneut zur\nInvestitionen können gefördert werden, wenn sie am       Verfügung gestellt werden. Dieser Anspruch ist vom\n27. Januar 2009 oder später begonnen wurden. Soweit          Zeitpunkt seiner Entstehung an bis zur Rückzahlung\nInvestitionen der Länder und Gemeinden (Gemeinde-            mit dem Zinssatz zu verzinsen, der sich nach dem Zins-\nverbände) schon vor dem 27. Januar 2009 begonnen             satz für Kredite des Bundes zur Deckung von Ausga-\nwurden, aber noch nicht abgeschlossen sind, können           ben zum Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs be-\nsie gefördert werden, wenn gegenüber dem Bund                misst. Der Zinssatz wird vom Bundesministerium der\nerklärt wird, dass es sich um selbständige Abschnitte        Finanzen jeweils durch Rundschreiben an die obersten\neines laufenden Vorhabens handelt und die Finanzie-          Bundesbehörden bekannt gegeben. Der Zinsbetrag ist\nrung dieser Abschnitte bislang nicht gesichert ist. Im       an den Bund abzuführen. Entsprechendes gilt, wenn\nJahr 2011 können Finanzhilfen nur für Investitionsvor-       die Mittel abweichend von § 6 Absatz 2 Satz 2 und 3\nhaben eingesetzt werden, die vor dem 31. Dezem-              verwendet werden.\nber 2010 begonnen wurden und bei denen im Jahr 2011\nein selbständiger Abschnitt des Investitionsvorhabens           (2) Nach dem 31. Dezember 2011 dürfen Bundes-\nabgeschlossen wird.                                          mittel nicht mehr zur Auszahlung angeordnet werden.\nDer Rückforderungsanspruch nach Absatz 1 bleibt un-\n§6                              berührt.\nFörderquote und Bewirtschaftung\n(1) Der Bund beteiligt sich mit 75 Prozent, die Länder                                §8\neinschließlich Kommunen beteiligen sich mit 25 Prozent                      Verwaltungsvereinbarung\nam Gesamtvolumen des öffentlichen Finanzierungsan-\nteils der förderfähigen Kosten eines Landes. Dieses             Die Einzelheiten des Verfahrens zur Durchführung\nBeteiligungsverhältnis ist für den Gesamtzeitraum si-        dieses Gesetzes werden durch Verwaltungsvereinba-\ncherzustellen und soll auch jeweils in den Jah-              rung geregelt. Die Inanspruchnahme der Finanzhilfen\nren 2009, 2010 und 2011 erreicht werden. Die Länder          nach § 6 Absatz 2 Satz 2 ist an das Inkrafttreten der\nkönnen abweichend von Satz 1 bestimmen, dass der             Verwaltungsvereinbarung gebunden.\nAnteil des Bundes weniger als der in Satz 1 festgelegte\nProzentsatz beträgt.\nArtikel 8\n(2) Der Bund stellt die Finanzhilfen den Ländern zur\neigenen Bewirtschaftung zur Verfügung. Die zuständi-                              Änderung des\ngen Stellen der Länder sind ermächtigt, die Auszahlung                 Zweiten Buches Sozialgesetzbuch\nder Bundesmittel anzuordnen, sobald sie zur anteiligen\nBegleichung erforderlicher Zahlungen benötigt werden.           Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch – Grundsiche-\nDie Länder leiten die Finanzhilfen des Bundes unver-         rung für Arbeitsuchende – (Artikel 1 des Gesetzes vom\nzüglich an die Letztempfänger weiter.                        24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954, 2955), das zuletzt\ndurch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008\n§ 6a                             (BGBl. I S. 2959) geändert worden ist, wird wie folgt\ngeändert:\nPrüfung durch\nden Bundesrechnungshof                       1. In der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe ange-\nDer Bund kann in Einzelfällen weitergehende Nach-            fügt:\nweise verlangen und bei Ländern und Kommunen\n„§ 74    Gesetz zur Sicherung von Beschäftigung\nBücher, Belege und sonstige Unterlagen einsehen so-\nund Stabilität in Deutschland“.\nwie örtliche Erhebungen durchführen. Ein unverhältnis-\nmäßiger Verwaltungsaufwand ist zu vermeiden. Der             2. In § 16 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „421p\nBundesrechnungshof prüft gemeinsam mit dem jewei-                und 421q“ durch die Wörter „421p, 421q und 421t\nligen Landesrechnungshof im Sinne von § 93 der Bun-              Absatz 4 bis 6“ ersetzt.\ndeshaushaltsordnung, ob die Finanzhilfen zweckent-\nsprechend verwendet wurden. Dazu kann er auch Erhe-          3. In § 28 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 wird die Angabe\nbungen bei Ländern und Kommunen durchführen.                     „§ 20 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 20 Absatz 2\nSatz 1“ ersetzt.\n§7\n4. Folgender § 74 wird angefügt:\nRückforderung\n(1) Der Bund kann Finanzhilfen von einem Land zu-                                     „§ 74\nrückfordern, wenn von einem Land geförderte einzelne                          Gesetz zur Sicherung von\nMaßnahmen ihrer Art nach den in § 3 Absatz 1 festge-                 Beschäftigung und Stabilität in Deutschland\nlegten Förderbereichen nicht entsprechen oder die Zu-\nsätzlichkeit nach § 3a nicht gegeben oder eine länger-              Abweichend von § 28 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1\nfristige Nutzung nach § 4 Absatz 3 nicht zu erwarten ist.        beträgt die Regelleistung ab Beginn des 7. Lebens-\nDer Bund kann Finanzhilfen von einem Land zurückfor-             jahres bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres in\ndern, wenn die Bundesbeteiligung an der Finanzierung             der Zeit vom 1. Juli 2009 bis zum 31. Dezember 2011\ninsgesamt 75 Prozent überschreitet. Die Höhe der                 70 vom Hundert der nach § 20 Absatz 2 Satz 1 maß-\nRückforderung bestimmt sich aus der Überschreitung               gebenden Regelleistung.“","430               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2009\nArtikel 9                                  Kalendermonat auf Antrag in voller Höhe in pau-\nschalierter Form erstattet, wenn der zeitliche\nÄnderung des\nUmfang der Qualifizierungsmaßnahme mindes-\nZweiten Buches Sozialgesetzbuch                            tens 50 Prozent der Ausfallzeit beträgt. Be-\nzum 1. August 2009                                rücksichtigungsfähig sind alle beruflichen Qualifi-\nIn § 16 Absatz 1 Satz 2 des Zweiten Buches Sozial-                zierungsmaßnahmen, die mit öffentlichen Mitteln\ngesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (Ar-                gefördert werden. Nicht öffentlich geförderte\ntikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I                  Qualifizierungsmaßnahmen sind berücksichti-\nS. 2954, 2955), das zuletzt durch Artikel 8 dieses Ge-               gungsfähig, wenn ihre Durchführung weder im\nsetzes geändert worden ist, werden nach der Angabe                   ausschließlichen oder erkennbar überwiegenden\n„421k“ ein Komma und die Angabe „421n“ eingefügt.                    Interesse des Unternehmens liegt noch der Ar-\nbeitgeber gesetzlich zur Durchführung verpflich-\nArtikel 10                                 tet ist.\nÄnderung des                              Für die Pauschalierung wird die Sozialversiche-\nrungspauschale nach § 133 Absatz 1 Satz 2 Num-\nDritten Buches Sozialgesetzbuch\nmer 1 abzüglich des Beitrages zur Arbeitsförderung\nDas Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde-              zu Grunde gelegt.\nrung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,\n(2) Kurzarbeitergeld nach § 169 und Saison-Kurz-\nBGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 15 Ab-\narbeitergeld nach § 175 werden bis zum 31. Dezem-\nsatz 96 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I\nber 2010 mit folgenden Maßgaben geleistet:\nS. 160) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. neben den in § 170 Absatz 1 Nummer 4 genann-\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nten Voraussetzungen ist ein Arbeitsausfall auch\na) Die Angabe zu § 365 wird wie folgt gefasst:                   dann erheblich, wenn im jeweiligen Kalendermo-\n„§ 365    Stundung von Darlehen“.                            nat weniger als ein Drittel der in dem Betrieb be-\nschäftigten Arbeitnehmer von einem Entgeltaus-\nb) Nach der Angabe zu § 421s wird folgende An-\nfall betroffen ist, soweit dieser jeweils mehr als\ngabe eingefügt:\n10 Prozent ihres monatlichen Bruttoentgelts be-\n„§ 421t   Sonderregelungen zu Kurzarbeitergeld,              trifft,\nQualifizierung und Arbeitslosengeld“.\n2. § 170 Absatz 4 Satz 2 Nummer 3 gilt nicht für den\n2. In § 22 Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „421o und                 Fall negativer Arbeitszeitsalden,\n421p“ durch die Wörter „421o, 421p und 421t Ab-\n3. bei der Berechnung der Nettoentgeltdifferenz\nsatz 4 bis 6“ ersetzt.\nnach § 179 Absatz 1 bleiben auf Grund von\n3. § 175 Absatz 7 Satz 2 bis 5 wird aufgehoben.                      kollektivrechtlichen Beschäftigungssicherungs-\n4. In § 341 Absatz 2 wird die Angabe „3,0“ durch die                 vereinbarungen ab dem 1. Januar 2008 durchge-\nAngabe „2,8“ ersetzt.                                            führte vorübergehende Änderungen der vertrag-\nlich vereinbarten Arbeitszeit außer Betracht;\n5. § 365 wird wie folgt gefasst:                                     § 179 Absatz 2 findet insoweit keine Anwendung.\n„§ 365                                 (3) § 354 gilt bis zum 31. Dezember 2010 mit der\nStundung von Darlehen                        Maßgabe, dass die Aufwendungen für die Erstattung\nKann die Bundesagentur als Liquiditätshilfen ge-          der von den Arbeitgebern allein zu tragenden Bei-\nleistete Darlehen des Bundes bis zum Schluss des             träge zur Sozialversicherung für Bezieher von Sai-\nHaushaltsjahres nicht zurückzahlen, gilt die Rück-           son-Kurzarbeitergeld nach § 175a Absatz 4 zu\nzahlung als bis zum Schluss des folgenden Haus-              50 Prozent von der Bundesagentur gezahlt werden.\nhaltsjahres gestundet.“                                      Die Verrechnung erfolgt für alle Bezieher von Saison-\nKurzarbeitergeld zusammen, sobald die Aufwendun-\n6. Nach § 421s wird folgender § 421t eingefügt:                  gen nach Satz 1 feststehen.\n„§ 421t                                (4) Abweichend von den Voraussetzungen des\nSonderregelungen zu Kurzarbeitergeld,                § 417 Satz 1 Nummer 1 und 3 können Arbeitnehmer\nQualifizierung und Arbeitslosengeld                bei beruflicher Weiterbildung durch Übernahme der\n(1) Kurzarbeitergeld nach § 169 wird bis zum              Weiterbildungskosten nach § 417 auch gefördert\n31. Dezember 2010 mit folgenden Maßgaben geleis-             werden, wenn\ntet:                                                         1. der Erwerb des Berufsabschlusses, für den nach\n1. dem Arbeitgeber werden auf Antrag 50 Prozent                  bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine\nder von ihm allein zu tragenden Beiträge zur So-             Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren\nzialversicherung in pauschalierter Form erstattet,           festgelegt ist, zum Zeitpunkt der Antragstellung\nmindestens vier Jahre zurückliegt und\n2. für Zeiten der Teilnahme eines vom Arbeitsausfall\nbetroffenen Arbeitnehmers an einer berücksichti-         2. der Arbeitnehmer in den letzten vier Jahren vor\ngungsfähigen beruflichen Qualifizierungsmaßnah-              Antragstellung nicht an einer mit öffentlichen Mit-\nme, bei der die Teilnahme nicht der Rückkehr zur             teln geförderten beruflichen Weiterbildung teilge-\nregelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit oder der              nommen hat.\nErhöhung der Arbeitszeit entgegensteht, werden              (5) Abweichend von den Voraussetzungen des\ndem Arbeitgeber die von ihm allein zu tragenden          § 417 Satz 1 Nummer 1 und 3 können Arbeitnehmer\nBeiträge zur Sozialversicherung für den jeweiligen       bei beruflicher Weiterbildung durch Übernahme der","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2009               431\nWeiterbildungskosten nach § 417 auch gefördert                                   Artikel 12\nwerden, wenn sie\nÄnderung des\n1. in den Jahren 2007 und 2008 als Leiharbeitneh-                  Dritten Buches Sozialgesetzbuch\nmer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Arbeitnehmer-                            zum Jahr 2011\nüberlassungsgesetzes sozialversicherungspflich-\ntig beschäftigt waren und                                In § 341 Absatz 2 des Dritten Buches Sozialgesetz-\nbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom\n2. Arbeitslosigkeit durch Wiederaufnahme eines so-        24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch\nzialversicherungspflichtigen Beschäftigungsver-       Artikel 11 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird\nhältnisses bei demselben Verleiher im Sinne des       die Angabe „2,8“ durch die Angabe „3,0“ ersetzt.\n§ 1 Absatz 1 des Arbeitnehmerüberlassungs-\ngesetzes beenden.                                                            Artikel 13\n(6) Abweichend von § 85 Absatz 2 Satz 2 ist die                             Änderung des\nDauer einer Vollzeitmaßnahme der beruflichen Wei-\nFünften Buches Sozialgesetzbuch\nterbildung, die bis zum 31. Dezember 2010 beginnt,\nauch dann angemessen, wenn sie nach dem Alten-               Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche\noder Krankenpflegegesetz nicht um mindestens ein          Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom\nDrittel verkürzt werden kann. Insoweit ist § 85 Ab-       20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt\nsatz 2 Satz 3 nicht anzuwenden.                           durch Artikel 6 Nummer 1 des Gesetzes vom 21. De-\nzember 2008 (BGBl. I S. 2940) geändert worden ist,\n(7) Bei der Ermittlung des Bemessungsentgelts          wird wie folgt geändert:\nist § 131 mit der Maßgabe anzuwenden, dass für\nZeiten, in denen die durchschnittliche regelmäßige        1. § 221 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nwöchentliche Arbeitszeit des Arbeitslosen auf Grund           a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\neiner Beschäftigungssicherungsvereinbarung, die ab               „Der Bund leistet zur pauschalen Abgeltung der\ndem 1. Januar 2008 geschlossen oder wirksam ge-                  Aufwendungen der Krankenkassen für versiche-\nworden ist, vermindert war, als Arbeitsentgelt das               rungsfremde Leistungen 7,2 Milliarden Euro für\nArbeitsentgelt zu Grunde zu legen ist, das der Ar-               das Jahr 2009 und 11,8 Milliarden Euro für das\nbeitslose ohne diese Vereinbarung und ohne Mehr-                 Jahr 2010 in monatlich zum ersten Bankarbeits-\narbeit erzielt hätte; insoweit gilt § 130 Absatz 2               tag zu überweisenden Teilbeträgen an den Ge-\nSatz 1 Nummer 4 nicht. Satz 1 gilt für Zeiten bis                sundheitsfonds.“\nzum 31. Dezember 2010.“\nb) Satz 3 wird aufgehoben.\nArtikel 11                           2. In § 271 Absatz 3 Satz 4 wird die Angabe „2010“\ndurch die Angabe „2011“ ersetzt.\nÄnderung des\nDritten Buches Sozialgesetzbuch                                           Artikel 14\nzum 1. August 2009\nÄnderung der\nDas Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde-                     GKV-Beitragssatzverordnung\nrung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,\nBGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 10 dieses       Die GKV-Beitragssatzverordnung vom 29. Oktober\nGesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:       2008 (BGBl. I S. 2109) wird wie folgt geändert:\n1. In § 1 Satz 1 wird die Angabe „14,6“ durch die An-\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 421n\ngabe „14,0“ ersetzt.\nwie folgt gefasst:\n2. In § 2 Satz 1 wird die Angabe „14,0“ durch die An-\n„§ 421n Außerbetriebliche Berufsausbildung ohne               gabe „13,4“ ersetzt.\nvorherige Teilnahme an einer auf einen Be-\nruf vorbereitenden Maßnahme“.\nArtikel 15\n2. In § 22 Absatz 4 Satz 1 werden nach der Angabe\nÄnderung\n„421k“ ein Komma und die Angabe „421n“ einge-\nfügt.                                                                  des Zweiten Gesetzes über\ndie Krankenversicherung der Landwirte\n3. § 421n wird wie folgt gefasst:\n§ 66 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversi-\n„§ 421n                           cherung der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I\nAußerbetriebliche Berufsausbildung              S. 2477, 2557), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes\nohne vorherige Teilnahme an einer auf            vom 15. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2426) geändert\neinen Beruf vorbereitenden Maßnahme               worden ist, wird wie folgt gefasst:\nAbweichend von § 242 Absatz 1 Nummer 2 kann                                      „§ 66\nin begründeten Ausnahmefällen zugunsten von so-\nzial benachteiligten Jugendlichen bis zum 31. De-                       Maßnahmen zur Senkung des\nzember 2010 vom Erfordernis der vorherigen Teil-                   Beitrages in den Jahren 2009 und 2010\nnahme an einer nach Bundes- oder Landesrecht                 (1) Zum 1. Juli 2009 und zum 1. Januar 2010 haben\nauf einen Beruf vorbereitenden Maßnahme mit einer         die landwirtschaftlichen Krankenkassen die Beiträge für\nDauer von mindestens sechs Monaten abgesehen              die in § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Versi-\nwerden.“                                                  cherungspflichtigen und die in § 6 genannten Versiche-","432             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2009\nrungsberechtigten neu festzusetzen. Bei der Neufest-        vom 20. November 2006 (BGBl. I S. 2657) geändert\nsetzung ist der in den Jahren 2009 und 2010 aufgrund        worden ist, wird folgender Satz angefügt:\nvon § 221 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozial-        „Abweichend von Satz 1 betragen die Regelsätze für\ngesetzbuch in der Fassung des Gesetzes vom 2. März          sonstige Haushaltsangehörige vom 1. Juli 2009 bis\n2009 (BGBl. I S. 416) zusätzlich auf die landwirtschaft-    zum 31. Dezember 2011\nliche Krankenversicherung entfallende Anteil für die\nBeteiligung des Bundes an Aufwendungen nach § 37            1. bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres 60 vom Hun-\nAbsatz 4 in voller Höhe beitragssenkend zu berücksich-          dert,\ntigen.                                                      2. ab Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebens-\n(2) Die Beschlussfassung der Vertreterversammlung            jahres 70 vom Hundert und\nüber die Änderung der Satzung soll abweichend von\n3. ab Beginn des 15. Lebensjahres 80 vom Hundert\n§ 64 Absatz 3 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetz-\nbuch ohne Sitzung in schriftlicher Abstimmung erfol-        des Eckregelsatzes.“\ngen. Die beschlossene Satzungsänderung ist der zu-\nständigen Aufsichtsbehörde bis zum 30. April 2009                                    Artikel 18\nzur Genehmigung vorzulegen.“\nAufhebung\nArtikel 16                                     der Beitragssatzverordnung 2009\nÄnderung des                               Die Beitragssatzverordnung 2009 vom 21. Dezem-\nArbeitnehmerüberlassungsgesetzes                    ber 2008 (BGBl. I S. 2979) wird aufgehoben.\nDem § 11 Absatz 4 des Arbeitnehmerüberlassungs-\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                                       Artikel 19\n3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Ar-\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\ntikel 233 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I\nS. 2407) geändert worden ist, wird folgender Satz an-          (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der folgenden\ngefügt:                                                     Absätze am Tag nach der Verkündung in Kraft.\n„Das Recht des Leiharbeitnehmers auf Vergütung kann            (2) Artikel 8 Nummer 2, Artikel 10, 16 und 18 treten\ndurch Vereinbarung von Kurzarbeit für die Zeit aufgeho-     mit Wirkung vom 1. Februar 2009 in Kraft.\nben werden, für die dem Leiharbeitnehmer Kurzarbei-\n(3) Artikel 8 Nummer 1 und 4, Artikel 13, 14 und 17\ntergeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch ge-\ntreten am 1. Juli 2009 in Kraft.\nzahlt wird; eine solche Vereinbarung kann das Recht\ndes Leiharbeitnehmers auf Vergütung bis längstens              (4) Artikel 9 und 11 treten am 1. August 2009 in\nzum 31. Dezember 2010 ausschließen.“                        Kraft.\n(5) Artikel 12 tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.\nArtikel 17\n(6) § 11 Absatz 4 Satz 3 des Arbeitnehmerüberlas-\nÄnderung der                            sungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\nRegelsatzverordnung                         vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch\nDem § 3 Absatz 2 der Regelsatzverordnung vom             Artikel 16 dieses Gesetzes geändert worden ist, tritt mit\n3. Juni 2004 (BGBl. I S. 1067), die durch die Verordnung    Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2009 433\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 2. März 2009\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister der Finanzen\nPeer Steinbrück\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Soziales\nOlaf Scholz\nDie Bundesministerin für Gesundheit\nUlla Schmidt"]}