{"id":"bgbl1-2009-10-6","kind":"bgbl1","year":2009,"number":10,"date":"2009-02-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/10#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2009-10-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2009/bgbl1_2009_10.pdf#page=14","order":6,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Gebühren und Auslagen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bei der Durchführung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes","law_date":"2009-02-23T00:00:00Z","page":402,"pdf_page":14,"num_pages":1,"content":["402            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2009\nErste Verordnung\nzur Änderung der Verordnung\nüber Gebühren und Auslagen des Bundesamtes für Wirtschaft und\nAusfuhrkontrolle bei der Durchführung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes\nVom 23. Februar 2009\nAuf Grund des § 11 Absatz 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 19. März 2002 (BGBl. I S. 1092), der\ndurch Artikel 170 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, in Verbindung mit\ndem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesminis-\nterium für Wirtschaft und Technologie:\nArtikel 1\nDie Verordnung über Gebühren und Auslagen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bei der\nDurchführung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 2. April 2002 (BGBl. I S. 1231) wird wie folgt geändert:\n1. § 1 wird wie folgt gefasst:\n„§ 1\nGebühren und Auslagen\n(1) Für Amtshandlungen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle nach dem Kraft-Wärme-\nKopplungsgesetz werden Gebühren und Auslagen erhoben.\n(2) Die Gebührensätze für die Zulassung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, die ab dem 1. Januar 2009 in\nDauerbetrieb gegangen sind, für die Zulassung des Neu- und Ausbaus von Wärmenetzen und für die Ausstel-\nlung von Herkunftsnachweisen für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung ergeben sich aus Anlage 1.\nFür die Zulassung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, die bis zum 31. Dezember 2008 in Dauerbetrieb ge-\nnommen wurden, gilt Anlage 2.\n(3) Hinsichtlich der Auslagen gilt § 10 des Verwaltungskostengesetzes. Auslagen für Telekommunikations-\nleistungen werden nicht erhoben.“\n2. Der Anlage (Gebührenverzeichnis) wird folgende Anlage 1 vorangestellt:\n„Anlage 1\n(zu § 1 Absatz 2 Satz 1)\nGebührenverzeichnis\nAmtshandlungen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle             Gebührensatz\n1. Bearbeitung eines Antrags auf Zulassung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen\ngemäß § 6 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes\na) Anlagen bis 50 Kilowatt elektrischer Leistung*)                                      75 Euro\nb) Anlagen mit mehr als 50 Kilowatt elektrischer Leistung                                0,2 %\nder maßgeblichen\nBerechnung der für die Gebührenfestlegung maßgeblichen KWK-Zuschläge:            KWK-Zuschläge\nmax. 20 000 Euro\naa) Diese ergeben sich aus der Multiplikation folgender Faktoren:\nFaktor 1: Maximale elektrische Leistung der Kraft-Wärme-Kopplungs-\nanlage in Kilowatt\nFaktor 2: Maximum der zuschlagsberechtigten Vollbenutzungsstunden\ngemäß § 7 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (30 000),\nFaktor 3: Zuschlagssätze (nach Leistungsanteilen gestaffelt) in Cent je\nKilowattstunde gemäß § 7 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes\nFaktor 4: 0,8 (d. h. 20 % pauschaler Sicherheitsabschlag).\nbb) Der pauschale Sicherheitsabschlag (Faktor 4) kann auf Antrag erhöht\nwerden, wenn der Betreiber glaubhaft macht, dass er voraussichtlich\nweniger als 80 % des Produkts aus den Faktoren 1 bis 3 als erwarteten\nKWK-Zuschlag erhalten wird."]}