{"id":"bgbl1-2009-10-3","kind":"bgbl1","year":2009,"number":10,"date":"2009-02-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/10#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2009-10-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2009/bgbl1_2009_10.pdf#page=7","order":3,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung","law_date":"2009-02-19T00:00:00Z","page":395,"pdf_page":7,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2009            395\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung\nVom 19. Februar 2009\nAuf Grund des § 5 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit            einer unmittelbar folgenden Aussaat zulässig. Das\nAbs. 2 sowie auch in Verbindung mit Abs. 4 des Direkt-         Verbot des Pflügens bei Reihenkulturen gilt nicht,\nzahlungen-Verpflichtungengesetzes vom 21. Juli 2004            soweit quer zur Hauptwindrichtung vor dem 1. De-\n(BGBl. I S. 1763, 1767) verordnet die Bundesregierung:         zember Grünstreifen im Abstand von höchstens\n100 Metern zueinander und in einer Breite von je-\nArtikel 1                              weils mindestens 2,5 Metern eingesät werden oder\nDie Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung vom           im Falle des Anbaus von Kartoffeln, soweit die Kar-\n4. November 2004 (BGBl. I S. 2778), zuletzt geändert           toffeldämme quer zur Hauptwindrichtung angelegt\ndurch Artikel 3 der Verordnung vom 8. Mai 2008 (BGBl. I        werden.\nS. 801), wird wie folgt geändert:                                 (5) Terrassen im Sinne des § 2 Abs. 2 des Direkt-\n1. § 2 wird wie folgt gefasst:                                 zahlungen-Verpflichtungengesetzes, die dem Besei-\n„§ 2                               tigungsverbot unterliegen, sind von Menschen an-\ngelegte, lineare Strukturen in der Agrarlandschaft,\nErosionsvermeidung                         die dazu bestimmt sind, die Hangneigung von Nutz-\n(1) Die Landesregierungen haben die Einteilung           flächen zu verringern.\nnach § 2 Abs. 1 Satz 2 des Direktzahlungen-Ver-\npflichtungengesetzes durch Rechtsverordnung bis                (6) Die nach Landesrecht zuständige Behörde\nzum 30. Juni 2010 vorzunehmen. Der Einteilung               kann im Einzelfall\nnach Satz 1 sind                                            1. Ausnahmen von den Absätzen 2 bis 4 genehmi-\n1. bezüglich der Erosionsgefährdung durch Wasser                gen, soweit die Verpflichtungen aus witterungs-\ndie Anforderungen der Anlage 1 und                          bedingten Gründen oder bei Aussaat bestimmter\n2. bezüglich der Erosionsgefährdung durch Wind                  gärtnerischer Kulturen nicht eingehalten werden\ndie Anforderungen der Anlage 2                              können oder Stallmist zur Gefügestabilisierung\neingesetzt wird,\nzugrunde zu legen. In der Rechtsverordnung sind die\nGebiete, die den Erosionsgefährdungsklassen zuge-           2. abweichend von § 2 Abs. 2 des Direktzahlungen-\nhören, zu bezeichnen.                                           Verpflichtungengesetzes das Beseitigen einer\n(2) Der Betriebsinhaber darf eine Ackerfläche, die           Terrasse genehmigen, soweit keine Gründe des\nder Wassererosionsgefährdungsklasse CCWasser1 im                Erosionsschutzes entgegenstehen.\nSinne der Anlage 1 zugehört und die nicht in eine              (7) Die Landesregierungen können in der Rechts-\nbesondere Fördermaßnahme zum Erosionsschutz                 verordnung nach Absatz 1 von den Absätzen 2 bis 4\neinbezogen ist, vom 1. Dezember bis zum Ablauf              abweichende Anforderungen festlegen, soweit dies\ndes 15. Februar nicht pflügen. Das Pflügen nach             erforderlich ist, um\nder Ernte der Vorfrucht ist nur bei einer Aussaat vor\ndem 1. Dezember zulässig. Im Falle einer Bewirt-            1. in bestimmten Gebieten\nschaftung quer zum Hang sind die Sätze 1 und 2\nnicht anzuwenden.                                               a) witterungsbedingten Besonderheiten,\n(3) Der Betriebsinhaber darf eine Ackerfläche, die           b) besonderen Anforderungen bestimmter Kul-\nder Wassererosionsgefährdungsklasse CCWasser2 im                    turen oder\nSinne der Anlage 1 zugehört und die nicht in eine\nbesondere Fördermaßnahme zum Erosionsschutz                     c) besonderen Erfordernissen des Pflanzen-\neinbezogen ist, vom 1. Dezember bis zum Ablauf                      schutzes im Sinne des § 1 Nr. 1 und 2 des\ndes 15. Februar nicht pflügen. Das Pflügen zwischen                 Pflanzenschutzgesetzes\ndem 16. Februar und dem Ablauf des 30. November                 Rechnung zu tragen oder\nist nur bei einer unmittelbar folgenden Aussaat zu-\nlässig. Vor der Aussaat von Reihenkulturen mit ei-          2. eine sachgerechte Durchführung der Kontrolle\nnem Reihenabstand von 45 Zentimetern und mehr                   der Anforderungen des Direktzahlungen-Ver-\nist das Pflügen verboten.                                       pflichtungengesetzes und dieser Verordnung zu\n(4) Der Betriebsinhaber darf eine Ackerfläche, die           gewährleisten.“\nder Winderosionsgefährdungsklasse CCWind im              2. In § 3 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 5 Satz 1 und 2\nSinne der Anlage 2 zugehört und die nicht in eine           wird jeweils die Angabe „Anlage“ durch die Angabe\nbesondere Fördermaßnahme zum Erosionsschutz                 „Anlage 3“ ersetzt.\neinbezogen ist, nur bei Aussaat vor dem 1. März\npflügen. Abweichend von Satz 1 ist das Pflügen,          3. Vor der Anlage werden folgende Anlagen 1 und 2\naußer bei Reihenkulturen, ab dem 1. März nur bei            eingefügt:","396              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2009\n„Anlage 1\n(zu § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und 3)\nBestimmung der potenziellen Erosionsgefährdung durch Wasser\nWassererosionsgefährdungsklasse\nWassererosions-\nBezeichnung                   K * S1)                  K * S * R2)                K * S * R * L3)\ngefährdungsklasse\n1                          2                           3                         4                             5\nCCWasser1                    Erosionsgefährdung             0,3 – < 0,55                15 – < 27,5                  30 – < 55\nCCWasser2                    hohe Erosions-\ngefährdung                         ≥ 0,55                     ≥ 27,5                        ≥ 55\n1\n) Bestimmung der potenziellen (standortbedingten) Erosionsgefährdung durch Wasser in Anlehnung an DIN 19708 (Bodenbeschaffenheit\n– Ermittlung der Erosionsgefährdung von Böden durch Wasser mit Hilfe der ABAG, DIN – Deutsches Institut für Normung e. V., Februar 2005).\nDie DIN-Methode ist zu beziehen beim Beuth Verlag Berlin.\n2\n) Der Regenerosivitätsfaktor R kann optional verwendet werden. Er ist gemäß DIN 19708 Abschnitt 4.2 bzw. Tabelle C.1 gebietsspezifisch zu\nermitteln und anzuwenden.\n3\n) Der Hanglängenfaktor L kann optional verwendet werden. Er ist gemäß DIN 19708 Abschnitt 4.5 standortspezifisch zu ermitteln und anzu-\nwenden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2009                                  397\nAnlage 2\n(zu § 2 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4)\nBestimmung der potenziellen Erosionsgefährdung durch Wind\nDie Erosionsgefährdung durch Wind ist nach DIN 19706, Bodenbeschaffenheit – Ermittlung der Erosions-\ngefährdung von Böden durch Wind, zu ermitteln.\nSchema zur Vorgehensweise\nbei der Ermittlung der potenziellen Erosionsgefährdung durch Wind\nWinderosionsgefährdungsklasse\nWinderosionsgefährdungsklasse                      Bezeichnung                               Stufe nach DIN 19706*)\n1                                      2                                                3\nCCWind                                 Erosionsgefährdung                                               Enat5\n*) Bestimmung der potenziellen (standortbedingten) Erosionsgefährdung durch Wind nach Tabelle 3 bzw. Tabelle 8 der DIN 19706 (Bodenbe-\nschaffenheit – Ermittlung der Erosionsgefährdung von Böden durch Wind, DIN - Deutsches Institut für Normung e. V., Mai 2004). Die DIN-\nMethode ist zu beziehen beim Beuth Verlag Berlin.“","398 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2009\n4. Die bisherige Anlage wird die neue Anlage 3.\nArtikel 2\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 19. Februar 2009\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nf ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nIlse Aigner"]}