{"id":"bgbl1-2009-10-1","kind":"bgbl1","year":2009,"number":10,"date":"2009-02-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/10#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2009-10-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2009/bgbl1_2009_10.pdf#page=2","order":1,"title":"Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Straßenbauer-Handwerk (Straßenbauermeisterverordnung  StrbauMstrV)","law_date":"2009-02-17T00:00:00Z","page":390,"pdf_page":2,"num_pages":4,"content":["390              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2009\nVerordnung\nüber das Meisterprüfungsberufsbild und über die\nPrüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Straßenbauer-Handwerk\n(Straßenbauermeisterverordnung – StrbauMstrV)\nVom 17. Februar 2009\nAuf Grund des § 45 Absatz 1 der Handwerksordnung                 des Datenschutzes, des Umweltschutzes sowie\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Septem-                   von Informations- und Kommunikationssystemen,\nber 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), der zuletzt\n3. Auftragsabwicklungsprozesse planen, organisieren,\ndurch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober\ndurchführen und überwachen,\n2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet\ndas Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie             4. Aufträge durchführen, insbesondere unter Berück-\nim Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bil-                  sichtigung von Konstruktions-, Fertigungs- und\ndung und Forschung:                                                 Verfahrenstechniken, berufsbezogenen rechtlichen\nVorschriften und technischen Normen sowie der all-\n§1                                    gemein anerkannten Regeln der Technik, Personal,\nMaterial, Maschinen und Geräten sowie von Mög-\nGliederung\nlichkeiten zum Einsatz von Auszubildenden,\nund Inhalt der Meisterprüfung\nDie Meisterprüfung im zulassungspflichtigen Stra-             5. Logistikkonzepte entwickeln und umsetzen,\nßenbauer-Handwerk umfasst folgende selbständige                  6. Pläne, Skizzen und technische Zeichnungen für\nPrüfungsteile:                                                      Verkehrsflächen, Erdbauwerke, Ver- und Entsor-\n1. die Prüfung der meisterhaften Verrichtung wesent-                gungsleitungen und -anlagen, auch unter Einsatz\nlicher Tätigkeiten (Teil I),                                    von rechnergestützten Systemen, erstellen; stati-\nsche Systeme erkennen,\n2. die Prüfung der erforderlichen fachtheoretischen\nKenntnisse (Teil II),                                        7. Leistungen anderer Gewerke auftragsbezogen aus-\n3. die Prüfung der erforderlichen betriebswirtschaft-               schreiben, Angebote beurteilen und bewerten, Ar-\nlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse               beitsabläufe mit den am Bau Beteiligten abstim-\n(Teil III) und                                                  men,\n4. die Prüfung der erforderlichen berufs- und arbeits-           8. Absteckungs- und Vermessungsarbeiten durchfüh-\npädagogischen Kenntnisse (Teil IV).                             ren, insbesondere Trassen-, Profil- und Bogenab-\nsteckungen sowie Längen-, Höhen- und Winkel-\n§2                                    messungen,\nMeisterprüfungsberufsbild                       9. Baugrund nach Bodenarten, Bodenklassen und\nEigenschaften unterscheiden sowie auf Verwend-\n(1) Durch die Meisterprüfung wird festgestellt, ob der\nbarkeit, Tragfähigkeit, Bearbeitbarkeit und Kontami-\nPrüfling befähigt ist,\nnierung nach Augenschein beurteilen; Bodenprüf-\n1. einen Betrieb selbständig zu führen,                             verfahren anwenden, Prüfergebnisse bewerten und\n2. technische, kaufmännische und personalwirtschaft-                hieraus resultierende Maßnahmen einleiten,\nliche Leitungsaufgaben wahrzunehmen,                       10. Erdbauwerke, Baugruben und Gräben herstellen,\n3. die Ausbildung durchzuführen und                                 sichern, verfüllen, verdichten und verfestigen;\nseine berufliche Handlungskompetenz eigenverant-                    Gründungen herstellen und Gebäude sichern,\nwortlich umzusetzen und an neue Bedarfslagen in die-           11. Bauwerke, insbesondere Schächte, für Ver- und\nsen Bereichen anzupassen.                                           Entsorgungsleitungen herstellen, instand setzen\n(2) Im Straßenbauer-Handwerk sind zum Zwecke der                 und sanieren; Erdkabel sowie Ver- und Entsor-\nMeisterprüfung folgende Fertigkeiten und Kenntnisse                 gungsleitungen verlegen, Leitungen auf Dichtheit\nals Qualifikationen zu berücksichtigen:                             prüfen und Prüfergebnisse dokumentieren,\n1. auftragsbezogene Kundenanforderungen ermitteln,           12. Aufgrabungen in Verkehrsflächen           durchführen,\nKunden beraten, Serviceleistungen anbieten, Auf-              Oberbau wieder herstellen,\ntragsverhandlungen führen und Auftragsziele fest-\n13. Arten und Eigenschaften von Baustoffen ein-\nlegen, Leistungen kalkulieren und Angebote erstel-\nschließlich der Verfahren zur Behandlung von Un-\nlen, Verträge schließen,\ntergründen bei der Planung, Konstruktion und Fer-\n2. Aufgaben der technischen, kaufmännischen und                   tigung berücksichtigen,\npersonalwirtschaftlichen Betriebsführung wahr-\n14. Erdbaumaßnahmen planen, ausführen und über-\nnehmen, insbesondere unter Berücksichtigung der\nwachen,\nBetriebsorganisation, der betrieblichen Aus- und\nWeiterbildung, des Qualitätsmanagements, der             15. Oberbauschichten, Unterbau sowie Randbefesti-\nHaftungsvorschriften des Arbeitsschutzrechtes,                gungen für Straßen, Wege und Plätze herstellen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2009             391\nsanieren und instand setzen; Ausführung planen           ist die Durchführungsplanung für einen Teilbereich des\nund überwachen,                                          Bauprojektes vorzunehmen sowie eine Leistungsbe-\n16. Maßnahmen des Gleisbaus, insbesondere des                 schreibung zur Vergabe von Fremdleistungen zu erstel-\nGleisunter- und -oberbaus, planen, ausführen und         len. Die Ergebnisse sind zu dokumentieren.\nüberwachen,                                                 (4) Die Entwurfs-, Planungs- und Kalkulationsunter-\n17. Maßnahmen zur Entwässerung und zur Wasserhal-             lagen werden mit 30 Prozent, die Durchführungspla-\ntung für Bauwerke, Grundstücke und Verkehrsflä-          nung und die Leistungsbeschreibung mit 60 Prozent\nchen planen, ausführen und überwachen,                   und die Dokumentationsunterlagen mit 10 Prozent ge-\nwichtet.\n18. Baustelleneinrichtungen sowie Sicherung von Ar-\nbeitsstellen an Straßen, insbesondere unter Be-\n§5\nrücksichtigung des Arbeitsschutzes, planen, aus-\nführen und überwachen,                                                         Fachgespräch\n19. Park-, Sport- und Spielplatzbau, insbesondere un-            Nach Durchführung des Meisterprüfungsprojekts ist\nter Berücksichtigung von Entwässerung, Begrü-            hierüber das Fachgespräch zu führen. Dabei soll der\nnung und der Verwendung von Spezialbelägen, pla-         Prüfling nachweisen, dass er befähigt ist,\nnen, ausführen und überwachen,                           1. die fachlichen Zusammenhänge, die dem Meister-\n20. wasserbautechnische Maßnahmen, insbesondere                   prüfungsprojekt zugrunde liegen, aufzuzeigen,\nunter Berücksichtigung von Landschaft und Umge-          2. den Ablauf des Meisterprüfungsprojekts zu begrün-\nbungsbebauung sowie der Renaturierung, planen,               den,\nausführen und überwachen; Maßnahmen gegen\nAuskolkung und Erosion beherrschen,                      3. mit dem Meisterprüfungsprojekt verbundene berufs-\nbezogene Probleme sowie deren Lösungen darzu-\n21. Fehler- und Mängelsuche durchführen, Maßnah-                  stellen und dabei neue Entwicklungen zu berück-\nmen zur Beseitigung von Fehlern und Mängeln be-              sichtigen.\nherrschen, Ergebnisse bewerten und dokumentie-\nren,                                                                                  §6\n22. Leistungen abnehmen und protokollieren, abrech-                               Situationsaufgabe\nnen und Nachkalkulation durchführen.\n(1) Die Situationsaufgabe ist auftragsorientiert und\n§3                                 vervollständigt den Qualifikationsnachweis für die\nMeisterprüfung im Straßenbauer-Handwerk.\nGliederung des Teils I\n(2) Als Situationsaufgabe sind eine vom Meisterprü-\nDer Teil I der Meisterprüfung umfasst folgende Prü-\nfungsausschuss vorgegebene Verkehrsfläche und eine\nfungsbereiche:\nvorgegebene Bau- oder Bauhilfskonstruktion herzustel-\n1. ein Meisterprüfungsprojekt und ein darauf bezoge-          len oder zu vervollständigen. Die ausgeführten Arbeiten\nnes Fachgespräch,                                         sind zu dokumentieren.\n2. eine Situationsaufgabe.                                       (3) Für den Bereich der Verkehrsflächen kommen\ninsbesondere\n§4\n1. Pflaster-, Asphalt- und Betondecken sowie Platten-\nMeisterprüfungsprojekt                           beläge,\n(1) Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt            2. künstliche und natürliche Steine sowie Platten,\ndurchzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht.                Bord- und Einfassungssteine,\nVorschläge des Prüflings für den Kundenauftrag sollen\nberücksichtigt werden. Die auftragsbezogenen Kun-             3. Absteckungen und Höhenmessungen,\ndenanforderungen werden vom Meisterprüfungsaus-               4. Entwässerungskanäle und -leitungen, Dränung und\nschuss festgelegt. Auf dieser Grundlage erarbeitet der        5. Baustellensicherungen,\nPrüfling ein Umsetzungskonzept einschließlich einer\nZeit- und Materialbedarfsplanung. Dieses hat er vor           als Bau- und Bauhilfskonstruktionen kommen insbe-\nder Durchführung des Meisterprüfungsprojekts dem              sondere\nMeisterprüfungsausschuss zur Genehmigung vorzule-             1. Bauwerke aus Beton, Stahlbeton und Mauerwerk\ngen. Der Meisterprüfungsausschuss prüft, ob das Um-               sowie\nsetzungskonzept den auftragsbezogenen Kundenan-\n2. Baugrubensicherungen\nforderungen entspricht.\nin Betracht.\n(2) Das Meisterprüfungsprojekt besteht aus Pla-\nnungs-, Durchführungs- und Dokumentationsarbeiten.               (4) Die Gesamtbewertung der Situationsaufgabe\nwird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertun-\n(3) Als Meisterprüfungsprojekt ist ein Neu- oder Um-\ngen nach Absatz 2 gebildet.\nbau\n1. einer Straße oder                                                                       §7\n2. einer Zufahrt oder                                                               Prüfungsdauer\n3. eines Parkplatzes                                                          und Bestehen des Teils I\neinschließlich der Entwässerungsmaßnahme zu entwer-              (1) Die Durchführung des Meisterprüfungsprojekts\nfen, zu planen und zu kalkulieren. Auf dieser Grundlage       soll nicht länger als vier Arbeitstage, das Fachgespräch","392            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2009\nnicht länger als 30 Minuten und die Ausführung der Si-          g) Vorleistungen und Toleranzen von Vorgewerken\ntuationsaufgabe nicht länger als acht Stunden dauern.              bewerten,\n(2) Meisterprüfungsprojekt, Fachgespräch und Si-             h) Arten und Eigenschaften von Materialien und\ntuationsaufgabe werden gesondert bewertet. Die Prü-                Baustoffen unter Berücksichtigung konstruktiver\nfungsleistungen im Meisterprüfungsprojekt und im                   Merkmale beurteilen, Verwendungszwecken zu-\nFachgespräch werden im Verhältnis 3 : 1 gewichtet.                 ordnen und Zuordnung begründen,\nHieraus wird eine Gesamtbewertung gebildet. Diese               i) Bodenarten unterscheiden, bodenphysikalische\nGesamtbewertung wird zum Prüfungsergebnis der Si-                  Prüfverfahren und bodenmechanische Zusam-\ntuationsaufgabe im Verhältnis 2 : 1 gewichtet.                     menhänge beurteilen;\n(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des\n2. Auftragsabwicklung\nTeils I der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausrei-\nchende Prüfungsleistung, wobei die Prüfung weder im             Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,\nMeisterprüfungsprojekt noch im Fachgespräch noch in             Auftragsabwicklungsprozesse, auch unter Anwen-\nder Situationsaufgabe mit weniger als 30 Punkten be-            dung branchenüblicher Software, erfolgs-, kunden-\nwertet worden sein darf.                                        und qualitätsorientiert zu planen, deren Durchfüh-\nrung zu kontrollieren und sie abzuschließen. Bei der\n§8                                   jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der un-\nter den Buchstaben a bis i aufgeführten Qualifikatio-\nGliederung, Prüfungsdauer\nnen verknüpft werden:\nund Bestehen des Teils II\na) Möglichkeiten der Auftragsbeschaffung darstel-\n(1) Durch die Prüfung in Teil II soll der Prüfling in den\nlen,\nin Absatz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Handlungsfel-\ndern seine Handlungskompetenz dadurch nachweisen,               b) Angebotsunterlagen erstellen und Angebote aus-\ndass er berufsbezogene Probleme analysiert und be-                 werten, Angebotskalkulation durchführen,\nwertet sowie Lösungswege aufzeigt und dokumentiert              c) Methoden und Verfahren der Arbeitsplanung und\nund dabei aktuelle Entwicklungen berücksichtigt.                   -organisation unter Berücksichtigung der Ferti-\n(2) In jedem der folgenden Handlungsfelder ist min-             gungs- und Instandsetzungstechniken sowie be-\ndestens eine Aufgabe zu bearbeiten, die fallorientiert             hördlicher Genehmigungsvorgaben, des Einsat-\nsein muss:                                                         zes von Personal, Material und Geräten bewer-\n1. Baukonstruktion                                                 ten, dabei qualitätssichernde Aspekte darstellen\nsowie Schnittstellen zwischen Arbeitsbereichen\nDer Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,         und Gewerken berücksichtigen,\nkonstruktionstechnische Aufgaben unter Berück-\nsichtigung wirtschaftlicher, bauphysikalischer und          d) berufsbezogene rechtliche Vorschriften und tech-\nökologischer Aspekte in einem Straßenbaubetrieb                nische Normen sowie anerkannte Regeln der\nzu bearbeiten. Dabei soll er berufsbezogene Sach-              Technik anwenden, insbesondere Haftung bei\nverhalte analysieren und bewerten. Bei der jeweili-            der Herstellung, Instandsetzung und Sanierung\ngen Aufgabenstellung sollen mehrere der unter den              beurteilen,\nBuchstaben a bis i aufgeführten Qualifikationen ver-        e) auftragsbezogenen Einsatz von Baustoffen, Ma-\nknüpft werden:                                                 schinen und Geräten festlegen und begründen,\na) Erdbauwerke, Baugruben und Gräben, Gründun-              f) Arbeitspläne und Ausführungsanweisungen er-\ngen und Gebäudesicherungen planen, berechnen                stellen sowie vorgegebene Arbeitspläne und Aus-\nund bemessen,                                               führungsanweisungen bewerten und korrigieren,\nb) Konstruktionen für Bauteile und Bauwerke, insbe-         g) Baustellenberichte erstellen, prüfen und auswer-\nsondere aus wasser-, bitumen-, zement- und                  ten,\nkunststoffgebundenen Materialien und Baustof-\nh) Verfahren für Lage- und Höhenmessungen be-\nfen, künstlichen und natürlichen Steinen und Plat-\nschreiben und Messprotokolle auswerten,\nten, planen, berechnen und bemessen,\ni) Aufmaß und Rechnungslegung unter Beachtung\nc) Konstruktionen für Bauteile und Bauwerke von\nvon Vertragsgrundlagen sowie Nachkalkulation\nVer- und Entsorgungsleitungen und -anlagen so-\ndurchführen;\nwie Entwässerungseinrichtungen für Verkehrsflä-\nchen planen, berechnen und bemessen; Lösun-           3. Betriebsführung und Betriebsorganisation\ngen für Bauwerks- und Grundstücksentwäs-                 Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,\nserungen erarbeiten, bewerten und korrigieren,           Aufgaben der Betriebsführung und Betriebsorgani-\nd) Verfahren für Dichtheitsprüfungen auswählen und          sation unter Berücksichtigung der rechtlichen Vor-\nAuswahl begründen, insbesondere für Entwäs-              schriften, auch unter Anwendung von Informations-\nserungsleitungen und -kanäle,                            und Kommunikationssystemen, wahrzunehmen. Bei\ne) Gestaltungsmöglichkeiten von Straßen, Wegen              der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der\nund Plätzen unter Berücksichtigung konstruktiver         unter den Buchstaben a bis h aufgeführten Qualifi-\nBedingungen aufzeigen, festlegen und Festle-             kationen verknüpft werden:\ngung begründen,                                          a) betriebliche Kosten ermitteln, dabei betriebswirt-\nf) Skizzen, technische Zeichnungen und Konstruk-               schaftliche Zusammenhänge berücksichtigen,\ntionsunterlagen erstellen, bewerten und korrigie-        b) betriebliche Kostenstrukturen überprüfen, be-\nren,                                                        triebliche Kennzahlen ermitteln,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2009                     393\nc) Marketingmaßnahmen zur Kundenpflege und zur                    chende Prüfungsleistung. Ist die Prüfung in einem\nGewinnung neuer Kunden vor dem Hintergrund                     Handlungsfeld auch nach durchgeführter Ergänzungs-\ntechnischer und wirtschaftlicher Entwicklungen                 prüfung mit weniger als 30 Punkten bewertet worden,\nerarbeiten,                                                    so ist die Prüfung des Teils II nicht bestanden.\nd) betriebliches Qualitätsmanagement planen und\ndarstellen,                                                                                §9\ne) personalwirtschaftliche Aufgaben darstellen; den                                 Weitere Anforderungen\nZusammenhang zwischen Personalverwaltung\nsowie Personalführung und -entwicklung aufzei-                    Die Verordnung über gemeinsame Anforderungen in\ngen,                                                           der Meisterprüfung im Handwerk und in handwerks-\nähnlichen Gewerben vom 18. Juli 2000 (BGBl. I\nf) betriebsspezifische Maßnahmen zur Einhaltung\nS. 1078), die durch die Verordnung vom 16. August\nder arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen und\n2004 (BGBl. I S. 2191) geändert worden ist, in der je-\ndes Umweltschutzes entwickeln; Gefahrenpoten-\nweils geltenden Fassung bleibt unberührt.\nziale beurteilen und Maßnahmen zur Gefahrenver-\nmeidung und -beseitigung festlegen,\n§ 10\ng) Betriebs- und Lagerausstattung sowie logistische\nProzesse planen und darstellen,                                                   Übergangsvorschrift\nh) Chancen und Risiken betrieblicher Kooperation                     (1) Die bis einschließlich 30. Juni 2009 begonnenen\ndarstellen und beurteilen.                                     Prüfungsverfahren werden nach den bisherigen Vor-\n(3) Die Prüfung in Teil II ist schriftlich durchzuführen.          schriften zu Ende geführt. Erfolgt die Anmeldung zur\nSie soll in jedem Handlungsfeld nicht länger als drei                 Prüfung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2009, sind\nStunden dauern. Eine Prüfungsdauer von sechs Stun-                    auf Verlangen des Prüflings die bis einschließlich\nden täglich darf nicht überschritten werden.                          30. Juni 2009 anwendbaren Vorschriften weiter anzu-\n(4) Die Gesamtbewertung des Teils II wird aus dem                  wenden.\narithmetischen Mittel der Einzelbewertungen der Hand-                    (2) Prüflinge, die die Prüfung nach den bis ein-\nlungsfelder nach Absatz 2 gebildet.                                   schließlich 30. Juni 2009 anwendbaren Vorschriften\n(5) Die schriftliche Prüfung ist in einem der in Ab-               nicht bestanden haben und sich bis einschließlich\nsatz 2 genannten Handlungsfelder auf Antrag des Prüf-                 30. Juni 2011 zu einer Wiederholungsprüfung anmel-\nlings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses                      den, können auf Verlangen die Wiederholungsprüfung\ndurch eine mündliche Prüfung zu ergänzen (Ergän-                      nach den bis einschließlich 30. Juni 2009 anwendbaren\nzungsprüfung), wenn dies das Bestehen des Teils II                    Vorschriften ablegen.\nder Meisterprüfung ermöglicht. Die Ergänzungsprüfung\nsoll je Prüfling nicht länger als 20 Minuten dauern. In                                          § 11\ndiesem Handlungsfeld sind die Ergebnisse der schrift-\nlichen Prüfung und der Ergänzungsprüfung im Verhält-                               Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nnis 2 : 1 zu gewichten.                                                  Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2009 in Kraft.\n(6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des                      Gleichzeitig tritt die Straßenbauermeisterverordnung\nTeils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausrei-                vom 2. September 1987 (BGBl. I S. 2135) außer Kraft.\nBerlin, den 17. Februar 2009\nDer Bundesminister\nf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e\nIn Vertretung\nOtremba"]}