{"id":"bgbl1-2009-1-6","kind":"bgbl1","year":2009,"number":1,"date":"2009-01-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/1#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2009-1-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2009/bgbl1_2009_1.pdf#page=9","order":6,"title":"Verordnung zur Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung","law_date":"2009-01-05T00:00:00Z","page":9,"pdf_page":9,"num_pages":13,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2009                   9\nVerordnung\nzur Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung\nVom 5. Januar 2009\nAuf Grund des § 26a des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003\n(BGBl. I S. 310, 919), der durch Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1460) neu gefasst worden\nist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:\nArtikel 1\nDie Bußgeldkatalog-Verordnung vom 13. November 2001 (BGBl. I S. 3033), zuletzt geändert durch Artikel 4 der\nVerordnung vom 18. Juli 2008 (BGBl. I S. 1338), wird wie folgt geändert:\n1. § 1 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:\n„(2) Die im Bußgeldkatalog bestimmten Beträge sind Regelsätze. Sie gehen in Abschnitt I des Bußgeldkata-\nlogs von fahrlässiger Begehung und gewöhnlichen Tatumständen und in Abschnitt II des Bußgeldkatalogs von\nvorsätzlicher Begehung und gewöhnlichen Tatumständen aus.“\n2. § 3 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n„Wird von dem Führer eines kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugs mit gefährlichen Gütern oder eines\nKraftomnibusses mit Fahrgästen ein Tatbestand\n1. der Nummern 8.1, 8.2, 15, 19, 19.1, 19.1.1, 19.1.2, 21, 21.1, 21.2, 212, 214.1, 214.2, 223 oder\n2. der Nummern 12.5 oder 12.6, jeweils in Verbindung mit der Tabelle 2 des Anhangs, oder\n3. der Nummern 198.1 oder 198.2, jeweils in Verbindung mit der Tabelle 3 des Anhangs,\ndes Bußgeldkatalogs verwirklicht, so erhöht sich der dort genannte Regelsatz, sofern dieser einen Betrag\nvon mehr als 35 Euro vorsieht, auch in den Fällen des Absatzes 3, jeweils um die Hälfte.“\nb) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:\n„(4a) Wird ein Tatbestand des Abschnitts I des Bußgeldkatalogs vorsätzlich verwirklicht, für den ein Re-\ngelsatz von mehr als 35 Euro vorgesehen ist, so ist der dort genannte Regelsatz zu verdoppeln, auch in den\nFällen, in denen eine Erhöhung nach den Absätzen 2, 3 oder 4 vorgenommen worden ist. Der ermittelte\nBetrag wird auf den nächsten vollen Euro-Betrag abgerundet.“\nc) In § 3 Abs. 5 Satz 2 werden die Wörter „ ,höchstens jedoch auf 475 Euro“ gestrichen.\n3. § 4 Abs. 1 Nr. 3 und 4 wird wie folgt gefasst:\n„3. der Nummern 19.1.1, 19.1.2, 21.1, 21.2, 83.3, 89a.2, 132.1, 132.2, 132.3, 132.3.1, 132.3.2, 152.1 oder\n4. der Nummern 244 oder 248“.\n4. Die Anlage zu § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n„Bußgeldkatalog“.\nb) Nach der Überschrift wird folgende Abschnittsüberschrift eingefügt:\n„Abschnitt I\nFahrlässig begangene Ordnungswidrigkeiten“.\nc) Die Angaben unter der Überschrift „A. Zuwiderhandlungen gegen § 24 StVG“ werden wie folgt geändert:\naa) Die Angaben unter der Überschrift „a) Straßenverkehrs-Ordnung“ werden wie folgt geändert:\naaa)   Nach Nummer 1.4 wird folgende Nummer 1.5 eingefügt:\nRegelsatz\nin Euro (€),\nLfd. Nr.                   Tatbestand                              StVO\nFahrverbot\nin Monaten\n„1.5      Beim Fahren in eine oder aus einer Parklü-     § 1 Abs. 2                     30 €“.\ncke stehendes Fahrzeug beschädigt              § 49 Abs. 1 Nr. 4\nbbb)   In den Nummern 4.1 und 4.2 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die\nAngabe „40 €“ jeweils durch die Angabe „80 €“ ersetzt.\nccc)   In Nummer 6 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Angabe „75 €“\ndurch die Angabe „140 €“ ersetzt.\nddd)   In Nummer 8.1 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Angabe „50 €“\ndurch die Angabe „100 €“ ersetzt.","10      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2009\neee)   In Nummer 9 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Angabe „50 €“\ndurch die Angabe „80 €“ ersetzt.\nfff)   In Nummer 10 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Angabe „60 €“\ndurch die Angabe „80 €“ ersetzt.\nggg)   In Nummer 15 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Angabe „50 €“\ndurch die Angabe „80 €“ ersetzt.\nhhh)   Die Nummern 17 bis 22 werden durch folgende Nummern ersetzt:\nRegelsatz\nin Euro (€),\nLfd. Nr.                   Tatbestand                             StVO\nFahrverbot\nin Monaten\n„17       Außerhalb      geschlossener     Ortschaften  § 5 Abs. 1                     100 €\nrechts überholt                               § 49 Abs. 1 Nr. 5\n18        Mit nicht wesentlich höherer Geschwindig-     § 5 Abs. 2 Satz 2               80 €\nkeit als der zu Überholende überholt          § 49 Abs. 1 Nr. 5\n19        Überholt, obwohl nicht übersehen werden       § 5 Abs. 2 Satz 1,             100 €\nkonnte, dass während des ganzen Überhol-      Abs. 3 Nr. 1\nvorgangs jede Behinderung des Gegenver-       § 49 Abs. 1 Nr. 5\nkehrs ausgeschlossen war, oder bei unkla-\nrer Verkehrslage\n19.1        und dabei Verkehrszeichen (Zeichen 276,     § 5 Abs. 2 Satz 1,             150 €\n277) nicht beachtet oder Fahrstreifenbe-    Abs. 3 Nr. 2\ngrenzung (Zeichen 295, 296) überquert       § 49 Abs. 1 Nr. 5\noder überfahren oder der durch Pfeile vor-\ngeschriebenen Fahrtrichtung (Zeichen\n297) nicht gefolgt\n19.1.1      – mit Gefährdung                            § 5 Abs. 2 Satz 1,             250 €\nAbs. 3 Nr. 2               Fahrverbot\n§ 1 Abs. 2                   1 Monat\n§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 5\n19.1.2      – mit Sachbeschädigung                      § 5 Abs. 2 Satz 1,             300 €\nAbs. 3 Nr. 2               Fahrverbot\n§ 1 Abs. 2                   1 Monat\n§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 5\n20        Überholt unter Nichtbeachten von Ver-         § 5 Abs. 3 Nr. 2                70 €\nkehrszeichen (Zeichen 276, 277)               § 49 Abs. 1 Nr. 5\n21        Mit einem Kraftfahrzeug mit einem zulässi-    § 5 Abs. 3a                    120 €\ngen Gesamtgewicht über 7,5 t überholt, ob-    § 49 Abs. 1 Nr. 5\nwohl die Sichtweite durch Nebel, Schneefall\noder Regen weniger als 50 m betrug\n21.1        – mit Gefährdung                            § 5 Abs. 3a                    200 €\n§ 1 Abs. 2                 Fahrverbot\n§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 5         1 Monat\n21.2        – mit Sachbeschädigung                      § 5 Abs. 3a                    240 €\n§ 1 Abs. 2                 Fahrverbot\n§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 5         1 Monat\n22        Zum Überholen ausgeschert und dadurch         § 5 Abs. 4 Satz 1              80 €“.\nnachfolgenden Verkehr gefährdet               § 49 Abs. 1 Nr. 5\niii)   In Nummer 34 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Angabe „50 €“\ndurch die Angabe „100 €“ ersetzt.\njjj)   In den Nummern 40, 41 und 43 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“\ndie Angabe „40 €“ jeweils durch die Angabe „70 €“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2009                 11\nkkk)   In Nummer 44 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Angabe „50 €“\ndurch die Angabe „80 €“ ersetzt.\nlll)   Die Nummer 48 wird gestrichen.\nmmm) In Nummer 79 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Angabe „40 €“\ndurch die Angabe „70 €“ ersetzt.\nnnn)   Die Nummern 81 bis 83.3 werden durch folgende Nummern ersetzt:\nRegelsatz\nin Euro (€),\nLfd. Nr.                   Tatbestand                              StVO\nFahrverbot\nin Monaten\n„81       An dafür nicht vorgesehener Stelle einge-     § 18 Abs. 2                     75 €\nfahren und dadurch einen anderen gefähr-      § 1 Abs. 2\ndet                                           § 49 Abs. 1 Nr. 1, 18\n82        Beim Einfahren Vorfahrt auf der durchge-      § 18 Abs. 3                     75 €\nhenden Fahrbahn nicht beachtet                § 49 Abs. 1 Nr. 18\n83        Gewendet, rückwärts oder entgegen der         § 18 Abs. 7\nFahrtrichtung gefahren                        § 2 Abs. 1\n§ 49 Abs. 1 Nr. 2, 18\n83.1        in einer Ein- oder Ausfahrt                                                 75 €\n83.2        auf der Nebenfahrbahn oder dem Seiten-                                     130 €\nstreifen\n83.3        auf der durchgehenden Fahrbahn                                             200 €\nFahrverbot\n1 Monat“.\nooo)   In Nummer 85 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Angabe „40 €“\ndurch die Angabe „70 €“ ersetzt.\nppp)   Die Nummer 88, die Überschrift vor Nummer 89 und die Nummern 89 bis 89a.2 werden durch\nfolgende Nummern und folgende Überschrift ersetzt:\nRegelsatz\nin Euro (€),\nLfd. Nr.                   Tatbestand                              StVO\nFahrverbot\nin Monaten\n„88       Seitenstreifen zum Zweck des schnelleren      § 2 Abs. 1                      75 €\nVorwärtskommens benutzt                       § 49 Abs. 1 Nr. 2\nBahnübergänge\n89        Mit einem Fahrzeug den Vorrang eines          § 19 Abs. 1 Satz 1,             80 €\nSchienenfahrzeugs nicht beachtet              § 49 Abs. 1 Nr. 19\nBuchstabe a\n89a       Bahnübergang unter Verstoß gegen die\nWartepflicht nach § 19 Abs. 2 StVO über-\nquert\n89a.1       in den Fällen des § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1  § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1        80 €\nStVO                                        § 49 Abs. 1 Nr. 19\nBuchstabe a\n89a.2       in den Fällen des § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2  § 19 Abs. 2 Satz 1             240 €\nbis 4 StVO (außer bei geschlossener         Nr. 2, 3, 4                Fahrverbot\nSchranke)                                   § 49 Abs. 1 Nr. 19          1 Monat“.\nBuchstabe a\nqqq)   In Nummer 108 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die An-\ngabe „50 €“ durch die Angabe „80 €“ ersetzt.\nrrr)   Die Nummer 109a wird gestrichen.\nsss)   In Nummer 113 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die An-\ngabe „50 €“ durch die Angabe „80 €“ ersetzt.","12      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2009\nttt)   In Nummer 119 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die An-\ngabe „40 €“ durch die Angabe „75 €“ ersetzt.\nuuu)   In Nummer 120 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die An-\ngabe „200 €“ durch die Angabe „380 €“ ersetzt.\nvvv)   Die Nummern 132 bis 133.3.2 werden durch folgende Nummern ersetzt:\nRegelsatz\nin Euro (€),\nLfd. Nr.                  Tatbestand                              StVO\nFahrverbot\nin Monaten\n„132      Als Fahrzeugführer in anderen als den Fällen  § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7, 11,       90 €\ndes Rechtsabbiegens mit Grünpfeil rotes       Nr. 2, Abs. 3 Satz 1, 2\nWechsellichtzeichen oder rotes Dauerlicht-    § 49 Abs. 3 Nr. 2\nzeichen nicht befolgt\n132.1       – mit Gefährdung                            § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7, 11,      200 €\nNr. 2, Abs. 3 Satz 1, 2       Fahrverbot\n§ 1 Abs. 2                       1 Monat\n§ 49 Abs. 1 Nr. 1,\nAbs. 3 Nr. 2\n132.2       – mit Sachbeschädigung                      § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7, 11,      240 €\nNr. 2, Abs. 3 Satz 1, 2       Fahrverbot\n§ 1 Abs. 2                       1 Monat\n§ 49 Abs. 1 Nr. 1,\nAbs. 3 Nr. 2\n132.3       bei schon länger als 1 Sekunde andauern- § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7, 11,         200 €\nder Rotphase eines Wechsellichtzeichens Nr. 2                             Fahrverbot\n§ 49 Abs. 3 Nr. 2                1 Monat\n132.3.1     – mit Gefährdung                            § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7, 11,      320 €\nNr. 2                         Fahrverbot\n§ 1 Abs. 2                       1 Monat\n§ 49 Abs. 1 Nr. 1,\nAbs. 3 Nr. 2\n132.3.2     – mit Sachbeschädigung                      § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7, 11,      360 €\nNr. 2                         Fahrverbot\n§ 1 Abs. 2                       1 Monat\n§ 49 Abs. 1 Nr. 1,\nAbs. 3 Nr. 2\n133       Beim Rechtsabbiegen mit Grünpfeil\n133.1       vor dem Rechtsabbiegen mit Grünpfeil        § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7            70 €\nnicht angehalten                            § 49 Abs. 3 Nr. 2\n133.2       den Fahrzeugverkehr der freigegebenen § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 10                100 €\nVerkehrsrichtungen, ausgenommen den § 49 Abs. 3 Nr. 2\nFahrradverkehr auf Radwegfurten, gefähr-\ndet\n133.3       den Fußgängerverkehr oder den Fahrrad- § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 10\nverkehr auf Radwegfurten der freigegebe- § 49 Abs. 3 Nr. 2\nnen Verkehrsrichtungen\n133.3.1     behindert                                                                      100 €\n133.3.2     gefährdet                                                                     150 €“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2009                  13\nwww) In Nummer 153 wird der Wortlaut in der Spalte „Tatbestand“ wie folgt gefasst: „Mit einem Kraft-\nfahrzeug trotz Verkehrsverbots zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen (Zeichen\n270.1, 270.2) am Verkehr teilgenommen“.\nxxx)    In Nummer 167 werden in der Spalte „Tatbestand“ die Wörter „oder auf Verlangen nicht aus-\ngehändigt“ gestrichen.\nbb) Unter der Überschrift „b) Fahrerlaubnis-Verordnung“ wird in Nummer 168 die Spalte „Tatbestand“ wie\nfolgt gefasst: „Führerschein oder Bescheinigung oder die Übersetzung des ausländischen Führerscheins\nnicht mitgeführt“.\ncc) Die Angaben unter der Überschrift „c) Fahrzeug-Zulassungsverordnung“ werden wie folgt geändert:\naaa)    In Nummer 174 werden in der Spalte „Tatbestand“ die Wörter „oder auf Verlangen nicht ausge-\nhändigt“ gestrichen.\nbbb)    Die Nummer 178 wird gestrichen.\ndd) Die Angaben unter der Überschrift „d) Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung“ werden wie folgt geändert:\naaa)    Die Nummern 189 bis 189.3.2 werden durch folgende Nummern ersetzt:\nRegelsatz\nin Euro (€),\nLfd. Nr.                  Tatbestand                            StVZO\nFahrverbot\nin Monaten\n„189      Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraft-   § 31 Abs. 2\nfahrzeugs oder Zuges angeordnet oder zu-     § 69a Abs. 5 Nr. 3\ngelassen, obwohl\n189.1       der Führer zur selbstständigen Leitung\nnicht geeignet war\n189.1.1     bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen                                     180 €\n189.1.2     bei anderen als in Nummer 189.1.1 ge-                                        90 €\nnannten Kraftfahrzeugen\n189.2       das Fahrzeug oder der Zug nicht vor-       § 31 Abs. 2\nschriftsmäßig war und dadurch die Ver-     § 69a Abs. 5 Nr. 3\nkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt\nwar,\ninsbesondere unter Verstoß gegen eine      § 31 Abs. 2, jeweils i. V. m.\nVorschrift über Lenkeinrichtungen, Brem-   § 38\nsen, Einrichtungen zur Verbindung von      § 41 Abs. 1 bis 12,\nFahrzeugen                                 15 bis 17\n§ 43 Abs. 1 Satz 1 bis 3,\nAbs. 4 Satz 1, 3\n§ 69a Abs. 5 Nr. 3\n189.2.1     bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen                                     270 €\n189.2.2     bei anderen als in Nummer 189.2.1 ge-                                       135 €\nnannten Kraftfahrzeugen\n189.3       die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs       § 31 Abs. 2\noder des Zuges durch die Ladung oder       § 69a Abs. 5 Nr. 3\ndie Besetzung wesentlich litt\n189.3.1     bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen                                     270 €\n189.3.2     bei anderen als in Nummer 189.3.1 ge-                                      135 €“.\nnannten Kraftfahrzeugen","14               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2009\nbbb)     Die Nummer 200 wird gestrichen.\nbbb1) In Nummer 201 wird die Spalte „Tatbestand“ wie folgt gefasst: „Kraftomnibus in Betrieb genom-\nmen und dabei mehr Personen oder Gepäck befördert, als in der Zulassungsbescheinigung Teil I\nSitz- und Stehplätze eingetragen sind, und die Summe der im Fahrzeug angeschriebenen Fahr-\ngastplätze sowie die Angaben für die Höchstmasse des Gepäcks ausweisen“.\nbbb2) In Nummer 202 wird die Spalte „Tatbestand“ wie folgt gefasst: „Als Halter die Inbetriebnahme\neines Kraftomnibusses angeordnet oder zugelassen, obwohl mehr Personen befördert wurden,\nals in der Zulassungsbescheinigung Teil I Plätze ausgewiesen waren“.\nccc)     In Nummer 214.1 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die An-\ngabe „100 €“ durch die Angabe „180 €“ ersetzt.\nddd)     In Nummer 214.2 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die An-\ngabe „50 €“ durch die Angabe „90 €“ ersetzt.\neee)     In Nummer 231 werden in der Spalte „Tatbestand“ die Wörter „oder auf Verlangen nicht ausge-\nhändigt“ gestrichen.\nd) Die Überschrift vor Nummer 241 wird wie folgt gefasst:\n„B. Zuwiderhandlungen gegen die §§ 24a, 24c StVG“.\ne) Unter der Überschrift „B. Zuwiderhandlungen gegen die §§ 24a, 24c StVG“ werden die Nummern 241 bis 243\nwie folgt gefasst:\nRegelsatz\nin Euro (€),\nLfd. Nr.                        Tatbestand                               StVG\nFahrverbot\nin Monaten\n0,5 Promille-Grenze\n„241        Kraftfahrzeug geführt mit einer Atemalkoholkon- § 24a Abs. 1                          500 €\nzentration von 0,25 mg/l oder mehr oder mit einer                                Fahrverbot\nBlutalkoholkonzentration von 0,5 Promille oder                                     1 Monat\nmehr oder mit einer Alkoholmenge im Körper,\ndie zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkon-\nzentration führt\n241.1         bei Eintragung von bereits einer Entscheidung                                     1 000 €\nnach § 24a StVG, § 316 oder § 315c Abs. 1 Nr. 1                                Fahrverbot\nBuchstabe a StGB im Verkehrszentralregister                                     3 Monate\n241.2         bei Eintragung von bereits mehreren Entschei-                                     1 500 €\ndungen nach § 24a StVG, § 316 oder § 315c                                      Fahrverbot\nAbs. 1 Nr. 1 Buchstabe a StGB im Verkehrszen-                                   3 Monate\ntralregister\nBerauschende Mittel\n242         Kraftfahrzeug unter Wirkung eines in der Anlage § 24a Abs. 2 Satz 1 i. V. m.          500 €\nzu § 24a Abs. 2 StVG genannten berauschenden Abs. 3                              Fahrverbot\nMittels geführt                                                                    1 Monat\n242.1         bei Eintragung von bereits einer Entscheidung                                     1 000 €\nnach § 24a StVG, § 316 oder § 315c Abs. 1 Nr. 1                                Fahrverbot\nBuchstabe a StGB im Verkehrszentralregister                                     3 Monate\n242.2         bei Eintragung von bereits mehreren Entschei-                                     1 500 €\ndungen nach § 24a StVG, § 316 oder § 315c                                      Fahrverbot\nAbs. 1 Nr. 1 Buchstabe a StGB im Verkehrszen-                                   3 Monate\ntralregister\nAlkoholverbot für Fahranfänger\n243         In der Probezeit nach § 2a StVG oder vor Voll- § 24c Abs. 1, 2                       250 €“.\nendung des 21. Lebensjahres als Führer eines\nKraftfahrzeugs alkoholische Getränke zu sich ge-\nnommen oder die Fahrt unter der Wirkung eines\nsolchen Getränks angetreten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2009               15\nf) Nach Nummer 243 wird folgender Abschnitt II eingefügt:\n„Abschnitt II\nVorsätzlich begangene Ordnungswidrigkeiten\nRegelsatz\nin Euro (€),\nLfd. Nr.                       Tatbestand                                 StVO\nFahrverbot\nin Monaten\nC. Zuwiderhandlungen gegen\n§ 24 StVG\na) Straßenverkehrs-Ordnung\nBahnübergänge\n244         Als Führer eines Kraftfahrzeugs Bahnübergang § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3                700 €\ntrotz geschlossener Schranke oder Halbschranke § 49 Abs. 1 Nr. 19                Fahrverbot\nüberquert                                          Buchstabe a                    3 Monate\n245         Als Fußgänger, Radfahrer oder anderer nicht mo- § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3             350 €\ntorisierter Verkehrsteilnehmer Bahnübergang § 49 Abs. 1 Nr. 19\ntrotz geschlossener Schranke oder Halbschranke Buchstabe a\nüberquert\nSonstige Pflichten des Fahrzeug-\nführers\n246         Mobil- oder Autotelefon verbotswidrig benutzt      § 23 Abs. 1a\n§ 49 Abs. 1 Nr. 22\n246.1          als Fahrzeugführer                                                                 40 €\n246.2          als Radfahrer                                                                      25 €\n247         Als Führer eines Kraftfahrzeugs verbotswidrig ein § 23 Abs. 1b                        75 €\ntechnisches Gerät zur Feststellung von Verkehrs- § 49 Abs. 1 Nr. 22\nüberwachungsmaßnahmen betrieben oder be-\ntriebsbereit mitgeführt\nKraftfahrzeugrennen\n248         Als Führer eines Kraftfahrzeugs an einem Kraft- § 29 Abs. 1                          400 €\nfahrzeugrennen teilgenommen                        § 49 Abs. 2 Nr. 5             Fahrverbot\n1 Monat\n249         Als Veranstalter ein Kraftfahrzeugrennen ohne      § 29 Abs. 2 Satz 1                500 €\nErlaubnis durchgeführt                             § 49 Abs. 2 Nr. 6\nGenehmigungs- oder Erlaubnisbe-\nscheid\n250         Genehmigungs- oder Erlaubnisbescheid auf Ver- § 46 Abs. 3 Satz 3                      10 €\nlangen nicht ausgehändigt                          § 49 Abs. 4 Nr. 5\nRegelsatz\nin Euro (€),\nLfd. Nr.                       Tatbestand                                  FeV\nFahrverbot\nin Monaten\nb) Fahrerlaubnis-Verordnung\nAushändigen von Führerscheinen\nund Bescheinigungen\n251         Führerschein, Bescheinigung oder die Überset- § 4 Abs. 2 Satz 2, 3                    10 €\nzung des ausländischen Führerscheins auf Ver- § 5 Abs. 4 Satz 2, 3\nlangen nicht ausgehändigt                          § 48 Abs. 3 Satz 2\n§ 74 Abs. 4 Satz 2\n§ 75 Nr. 4","16                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2009\nRegelsatz\nin Euro (€),\nLfd. Nr.                         Tatbestand                                   FZV\nFahrverbot\nin Monaten\nc) Fahrzeug-Zulassungsverordnung\nAushändigen von Fahrzeugpapie-\nren\n252           Die Zulassungsbescheinigung Teil I oder sonstige     § 4 Abs. 5 Satz 1                        10 €\nBescheinigung auf Verlangen nicht ausgehändigt       § 11 Abs. 5\n§ 26 Abs. 1 Satz 6\n§ 48 Nr. 5\nBetriebsverbot und Beschränkun-\ngen\n253           Einem Verbot, ein Fahrzeug in Betrieb zu setzen,     § 5 Abs. 1                               50 €\nzuwidergehandelt oder Beschränkung nicht be-         § 48 Nr. 7\nachtet\nRegelsatz\nin Euro (€),\nLfd. Nr.                          Tatbestand                                  StVZO\nFahrverbot\nin Monaten\nd) Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung\nAchslast, Gesamtgewicht, Anhän-\ngelast hinter Kraftfahrzeugen\n254          Gegen die Pflicht zur Feststellung der zugelasse-      § 31c Satz 1, 4 Halbsatz 2             50 €\nnen Achslasten oder Gesamtgewichte oder gegen          § 69a Abs. 5 Nr. 4c\nVorschriften über das Um- oder Entladen bei Über-\nlastung verstoßen\nAusnahmen\n255          Urkunde über eine Ausnahmegenehmigung auf              § 70 Abs. 3a Satz 1                   10 €“.\nVerlangen nicht ausgehändigt                           § 69a Abs. 5 Nr. 7\ng) Der Anhang (zu Nr. 11 der Anlage) „Tabelle 1 Geschwindigkeitsüberschreitungen“ wird wie folgt geändert:\naa) Unter der Überschrift „a) Kraftfahrzeuge der in § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a oder b StVO genannten Art“\nwerden die Nummern 11.1.3 bis 11.1.10 wie folgt gefasst:\nRegelsatz in Euro                  Fahrverbot in Monaten\nbei Begehung                          bei Begehung\nÜberschreitung\nLfd. Nr.\nin km/h          innerhalb          außerhalb         innerhalb            außerhalb\ngeschlossener Ortschaften             geschlossener Ortschaften\n„11.1.3          bis 15 für mehr           80                  70              —                     —\nals 5 Minuten\nDauer oder in\nmehr als zwei\nFällen nach\nFahrtantritt\n11.1.4              16 – 20               80                  70              —                     —\n11.1.5              21 – 25               95                  80              —                     —\n11.1.6              26 – 30              140                  95          1 Monat                   —\n11.1.7              31 – 40              200                160           1 Monat               1 Monat\n11.1.8              41 – 50              280                240           2 Monate              1 Monat\n11.1.9              51 – 60              480                440           3 Monate             2 Monate\n11.1.10             über 60              680                600           3 Monate           3 Monate“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2009                     17\nbb) Unter der Überschrift „b) kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge der in Buchstabe a genannten Art mit\ngefährlichen Gütern oder Kraftomnibusse mit Fahrgästen“ werden die Nummern 11.2.3 bis 11.2.10 wie\nfolgt gefasst:\nRegelsatz in Euro                    Fahrverbot in Monaten\nbei Begehung                           bei Begehung\nÜberschreitung\nLfd. Nr.\nin km/h         innerhalb          außerhalb           innerhalb          außerhalb\ngeschlossener Ortschaften               geschlossener Ortschaften\n„11.2.3          bis 15 für mehr         160                  120               —                   —\nals 5 Minuten\nDauer oder in\nmehr als zwei\nFällen nach\nFahrtantritt\n11.2.4              16 – 20             160                  120               —                   —\n11.2.5              21 – 25             200                  160           1 Monat                 —\n11.2.6              26 – 30             280                  240           1 Monat             1 Monat\n11.2.7              31 – 40             360                  320           2 Monate            1 Monat\n11.2.8               41 – 50             480                  400           3 Monate            2 Monate\n11.2.9               51 – 60             600                  560           3 Monate            3 Monate\n11.2.10              über 60             760                  680           3 Monate           3 Monate“.\ncc) Unter der Überschrift „c) andere als die in Buchstabe a oder b genannten Kraftfahrzeuge“ werden die\nNummern 11.3.4 bis 11.3.10 wie folgt gefasst:\nRegelsatz in Euro                    Fahrverbot in Monaten\nbei Begehung                           bei Begehung\nÜberschreitung\nLfd. Nr.\nin km/h         innerhalb          außerhalb           innerhalb          außerhalb\ngeschlossener Ortschaften               geschlossener Ortschaften\n„11.3.4              21 – 25              80                    70              —                   —\n11.3.5              26 – 30             100                    80              —                   —\n11.3.6              31 – 40             160                  120           1 Monat                 —\n11.3.7               41 – 50             200                  160           1 Monat             1 Monat\n11.3.8               51 – 60             280                  240           2 Monate            1 Monat\n11.3.9               61 – 70             480                  440           3 Monate            2 Monate\n11.3.10              über 70             680                  600           3 Monate           3 Monate“.\nh) Der Anhang (zu Nr. 12 der Anlage) „Tabelle 2 Nichteinhalten des Abstandes von einem vorausfahrenden\nFahrzeug“ wird wie folgt gefasst:\n„Anhang\n(zu Nr. 12 der Anlage)\nTabelle 2\nNichteinhalten des Abstandes von einem vorausfahrenden Fahrzeug\nRegelsatz\nLfd. Nr.                                                                                          Fahrverbot\nin Euro\nDer Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug\nbetrug in Metern\n12.5            a) bei einer Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h\n12.5.1             weniger als 5/10 des halben Tachowertes . . . . . . .        75\n12.5.2             weniger als 4/10 des halben Tachowertes . . . . . . .       100","18                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2009\nRegelsatz\nLfd. Nr.                                                                                      Fahrverbot\nin Euro\n12.5.3              weniger als 3/10 des halben Tachowertes . . . . . . .    160                Fahrverbot\n1 Monat\nsoweit die\nGeschwindigkeit\nmehr als 100 km/h\nbeträgt\n12.5.4              weniger als 2/10 des halben Tachowertes . . . . . . .    240                Fahrverbot\n2 Monate\nsoweit die\nGeschwindigkeit\nmehr als 100 km/h\nbeträgt\n12.5.5              weniger als 1/10 des halben Tachowertes . . . . . . .    320                Fahrverbot\n3 Monate\nsoweit die\nGeschwindigkeit\nmehr als 100 km/h\nbeträgt\n12.6            b) bei einer Geschwindigkeit von mehr als 130 km/h\n12.6.1              weniger als 5/10 des halben Tachowertes . . . . . . .    100\n12.6.2              weniger als 4/10 des halben Tachowertes . . . . . . .    180\n12.6.3              weniger als 3/10 des halben Tachowertes . . . . . . .    240                Fahrverbot\n1 Monat\n12.6.4              weniger als 2/10 des halben Tachowertes . . . . . . .    320                Fahrverbot\n2 Monate\n12.6.5              weniger als 1/10 des halben Tachowertes . . . . . . .    400                Fahrverbot\n3 Monate“.\ni) Der Anhang (zu Nrn. 198 und 199 der Anlage) „Tabelle 3 Überschreiten der zulässigen Achslast oder des\nzulässigen Gesamtgewichts von Kraftfahrzeugen, Anhängern, Fahrzeugkombinationen sowie der Anhänge-\nlast hinter Kraftfahrzeugen“ wird wie folgt geändert:\naa) Die Nummern 198.1.2 bis 198.1.7 werden wie folgt gefasst:\nLfd. Nr.                   Überschreitung in v. H.                    Regelsatz in Euro\n„198.1.2                        mehr als 5                                    80\n198.1.3                        mehr als 10                                  110\n198.1.4                        mehr als 15                                  140\n198.1.5                        mehr als 20                                  190\n198.1.6                        mehr als 25                                  285\n198.1.7                        mehr als 30                                 380“.\nbb) Die Nummern 199.1.2 bis 199.1.6 werden wie folgt gefasst:\nLfd. Nr.                   Überschreitung in v. H.                    Regelsatz in Euro\n„199.1.2                        mehr als 5                                   140\n199.1.3                        mehr als 10                                  235\n199.1.4                        mehr als 15                                  285\n199.1.5                        mehr als 20                                  380\n199.1.6                        mehr als 25                                 425“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2009               19\ncc) Die Nummern 198.2.4 bis 198.2.6 und 199.2.4 bis 199.2.6 werden wie folgt gefasst:\nLfd. Nr.                Überschreitung in v. H.                     Regelsatz in Euro\n„198.2.4 oder 199.2.4               mehr als 20                                     95\n198.2.5 oder 199.2.5                mehr als 25                                    140\n198.2.6 oder 199.2.6                mehr als 30                                   235“.\nj) Der Anhang (zu § 3 Abs. 3) „Tabelle 4 Erhöhung der Regelsätze bei Hinzutreten einer Gefährdung oder\nSachbeschädigung“ wird wie folgt gefasst:\n„Anhang\n(zu § 3 Abs. 3)\nTabelle 4\nErhöhung der Regelsätze bei Hinzutreten einer Gefährdung oder Sachbeschädigung\nDie im Bußgeldkatalog bestimmten Regelsätze, die einen Betrag von mehr als 35 Euro vorsehen, erhöhen\nsich beim Hinzutreten einer Gefährdung oder Sachbeschädigung, soweit diese Merkmale nicht bereits im\nGrundtatbestand enthalten sind, wie folgt:\nBei einem Regelsatz                    mit Gefährdung                   mit Sachbeschädigung\nfür den Grundtatbestand\nvon Euro                             auf Euro                            auf Euro\n40                                   50                                  60\n50                                   60                                  75\n60                                   75                                  90\n70                                   85                                105\n75                                   90                                110\n80                                 100                                 120\n90                                 110                                 135\n95                                 115                                 140\n100                                 120                                 145\n110                                 135                                 165\n120                                 145                                 175\n130                                 160                                 195\n135                                 165                                 200\n140                                 170                                 205\n150                                 180                                 220\n160                                 195                                 235\n165                                 200                                 240\n180                                 220                                 265\n190                                 230                                 280\n200                                 240                                 290\n210                                 255                                 310","20           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2009\nBei einem Regelsatz                       mit Gefährdung                mit Sachbeschädigung\nfür den Grundtatbestand\nvon Euro                                auf Euro                         auf Euro\n235                                     285                              345\n240                                     290                              350\n250                                     300                              360\n270                                     325                              390\n280                                     340                              410\n285                                     345                              415\n290                                     350                              420\n320                                     385                              465\n350                                     420                              505\n360                                     435                              525\n380                                     460                              555\n400                                     480                              580\n405                                     490                              590\n425                                     510                              615\n440                                     530                              640\n480                                     580                              600\n500                                     600                              720\n560                                     675                              810\n570                                     685                              825\n600                                     720                              865\n635                                     765                              920\n680                                     820                              985\n700                                     840                             1 000\n760                                     915                             1 000\nEnthält der Grundtatbestand bereits eine Gefährdung, führt Sachbeschädigung zu folgender Erhöhung:\nBei einem Regelsatz für den Grundtatbestand                    mit Sachbeschädigung\nvon Euro                                             auf Euro\n40                                                   50\n50                                                   60\n60                                                   75\n70                                                   85\n75                                                   90\n80                                                  100\n100                                                   120\n150                                                  180“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2009 21\nArtikel 2\nDiese Verordnung tritt am 1. Februar 2009 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 5. Januar 2009\nDer Bundesminister\nf ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g\nW. T i e f e n s e e"]}