{"id":"bgbl1-2009-1-5","kind":"bgbl1","year":2009,"number":1,"date":"2009-01-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/1#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2009-1-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2009/bgbl1_2009_1.pdf#page=7","order":5,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Kalkulationsverordnung","law_date":"2009-01-05T00:00:00Z","page":7,"pdf_page":7,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2009                     7\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Kalkulationsverordnung\nVom 5. Januar 2009\nAuf Grund des § 12c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2,                     „(1a) Bei Versicherten, die nach einem Wech-\n2a und 2b des Versicherungsaufsichtsgesetzes, von                   sel gemäß § 204 Absatz 1 Nummer 2b des Ge-\ndenen die Nummern 1 und 2 durch das Gesetz vom                      setzes über den Versicherungsvertrag im Basis-\n21. Juli 1994 (BGBl. I S. 1630) in das Versicherungsauf-            tarif versichert sind, wird bei einem Wechsel in\nsichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom                  Tarife mit gleichartigem Versicherungsschutz\n17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2) eingefügt wor-                während der ersten 18 Monate seit Beginn der\nden sind und Nummer 1 zuletzt durch Artikel 1 Absatz 2              Versicherung im Basistarif abweichend von Ab-\nNummer 11 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000                        satz 1 Satz 1 nur die seit Beginn der Versicherung\n(BGBl. I S. 1857) geändert worden ist, Nummer 2a                    im Basistarif gebildete Alterungsrückstellung prä-\ndurch das Gesetz vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378)                 mienmindernd angerechnet. Bei Versicherten, die\nund Nummer 2b durch das Gesetz vom 15. Dezember                     nach einem Wechsel gemäß § 13a Absatz 5 Satz 2\n2008 (BGBl. I S. 2426) eingefügt worden sind, in Ver-               im Basistarif eines dritten Krankenversicherers\nbindung mit § 12c Absatz 1 Satz 3, der durch Artikel 1              versichert sind, wird bei einem Wechsel in Tarife\nNummer 12 des Gesetzes vom 21. Juli 1994 (BGBl. I                   mit gleichartigem Versicherungsschutz nur der\nS. 1630) in das Versicherungsaufsichtsgesetz in der                 Betrag angerechnet, der seit dem erstmaligen\nFassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember                         Wechsel in den Basistarif entstanden ist. Der\n1992 (BGBl. 1993 I S. 2) eingefügt und zuletzt durch                nicht gutgebrachte Teil der Alterungsrückstellung\nArtikel 3 Nummer 6 Buchstabe b des Gesetzes vom                     ist in diesen Fällen zugunsten der Senkung des\n22. April 2002 (BGBl. I S. 1310) neu gefasst worden ist,            Zuschlags gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 7 zu ver-\nin Verbindung mit § 12c Absatz 2 Satz 1 des Versiche-               wenden.“\nrungsaufsichtsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 12\nb) Absatz 5 wird aufgehoben.\ndes Gesetzes vom 21. Juli 1994 (BGBl. I S. 1630) in das\nVersicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung der Be-          4. § 13a wird wie folgt gefasst:\nkanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I                                         „§ 13a\nS. 2) eingefügt und zuletzt durch Artikel 7 Nummer 8b\ndes Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631)                                Übertragungswert\nneu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministe-               (1) Der Übertragungswert gemäß § 12 Absatz 1\nrium für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundes-               Nummer 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes für\nministerium der Justiz:                                         ab dem 1. Januar 2009 abgeschlossene Verträge\nberechnet sich als Summe aus\nArtikel 1\n1. der Alterungsrückstellung, die aus dem Beitrags-\nÄnderung                                    zuschlag nach § 12 Absatz 4a des Versicherungs-\nder Kalkulationsverordnung                            aufsichtsgesetzes entstanden ist, und\nDie Kalkulationsverordnung vom 18. November 1996             2. der Alterungsrückstellung für die gekündigten Ta-\n(BGBl. I S. 1783), die zuletzt durch Artikel 12 des Ge-             rife, sofern deren Betrag insgesamt positiv ist,\nsetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874) geändert wor-              höchstens jedoch der Alterungsrückstellung, die\nden ist, wird wie folgt geändert:                                   sich ergeben hätte, wenn der Versicherte von Be-\nginn an im Basistarif versichert gewesen wäre\n1. § 8 wird wie folgt geändert:\n(fiktive Alterungsrückstellung). Dabei ist die Alte-\na) In Absatz 1 wird der Punkt am Ende des Satzes                 rungsrückstellung für die gekündigten Tarife die\ndurch ein Komma ersetzt und folgende Angabe                   gemäß § 341f Absatz 1 des Handelsgesetzbuches\nangefügt:                                                     berechnete Alterungsrückstellung, mindestens\njedoch der Betrag der Alterungsrückstellung, der\n„8. den Zuschlag für den Standardtarif.“\nsich bei gleichmäßiger Verteilung der kalkulierten\nb) In Absatz 4 werden die Wörter „des Zuschlages                 Abschluss- und Vertriebskosten, die mittels\nfür den Standardtarif“ durch die Wörter „der Zu-              Zillmerung finanziert werden, auf die ersten fünf\nschläge gemäß Absatz 1 Nummer 6 und 8“ er-                    Versicherungsjahre ergibt. Bei der Berechnung\nsetzt.                                                        der fiktiven Alterungsrückstellung sind die Rech-\nnungsgrundlagen des brancheneinheitlichen\n2. In § 10 Absatz 1a werden die Wörter „die zur Finan-\nBasistarifs nach § 12 des Versicherungsauf-\nzierung“ durch die Wörter „der zur Finanzierung“ er-\nsichtsgesetzes zu verwenden.\nsetzt.\n(2) Der Übertragungswert gemäß § 12 Absatz 1b\n3. § 13 wird wie folgt geändert:\nSatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes für vor\na) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-             dem 1. Januar 2009 abgeschlossene Verträge be-\nfügt:                                                     rechnet sich als Summe aus","8                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2009\n1. der Alterungsrückstellung, die aus dem Beitrags-            einem anderen Krankenversicherer, der die Mitgabe\nzuschlag nach § 12 Absatz 4a des Versicherungs-            eines Übertragungswertes vorsieht, beschränkt sich\naufsichtsgesetzes entstanden ist, und                      der Übertragungswert abweichend von Absatz 2 auf\n2. der Alterungsrückstellung für die gekündigten Ta-           den Betrag, der ab dem Wechsel in einen Tarif mit\nrife, sofern deren Betrag insgesamt positiv ist,           Übertragungswert aufgebaut wurde, sofern nicht\nhöchstens jedoch der Alterungsrückstellung, die            Absatz 5 etwas anderes bestimmt. Der bei Wechseln\nsich ergeben hätte, wenn der Versicherte von Be-           aus dem Basistarif nicht gutgebrachte Teil der Alte-\nginn an im Basistarif versichert gewesen wäre              rungsrückstellung ist zugunsten der Senkung des\n(fiktive Alterungsrückstellung). Dabei ist die Alte-       Zuschlags gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 7 zu ver-\nrungsrückstellung für die gekündigten Tarife die           wenden.\ngemäß § 341f Absatz 1 des Handelsgesetz-                      (5) Bei einem Wechsel gemäß § 12 Absatz 1b\nbuches berechnete Alterungsrückstellung. Die               Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berech-\nfiktive Alterungsrückstellung wird ermittelt aus           net sich der Übertragungswert nach Absatz 2. Bei\ndem anrechenbaren Alter des Versicherten und               einer Kündigung des Vertrages, in den der Ver-\nder zu diesem Alter und dem erreichten Alter ge-           sicherte gemäß § 12 Absatz 1b Satz 2 des Versiche-\nhörenden Alterungsrückstellung, die sich aus den           rungsaufsichtsgesetzes gewechselt ist, und dem\nRechnungsgrundlagen der Erstkalkulation des                gleichzeitigen Abschluss einer neuen Versicherung\nbrancheneinheitlichen Basistarifs gemäß § 12 Ab-           im Basistarif eines dritten Krankenversicherers be-\nsatz 1a des Versicherungsaufsichtsgesetzes er-             rechnet sich der Übertragungswert gemäß Absatz 1,\ngibt; dabei wird ein brancheneinheitlicher Zillmer-        wenn zwischen dem Abschluss des zweiten und des\nsatz von drei Monatsbeiträgen zugrunde gelegt.             dritten Vertrages mindestens 18 Monate verstrichen\nDas anrechenbare Alter ergibt sich aus dem Ver-            sind. Der bei Wechseln aus dem Basistarif nicht gut-\ngleich der gezahlten Tarifbeiträge, ohne Berück-           gebrachte Teil der Alterungsrückstellung ist zuguns-\nsichtigung der aus der Rückstellung für Beitrags-          ten der Senkung des Zuschlags gemäß § 8 Absatz 1\nrückerstattung finanzierten Bestandteile, in den           Nummer 7 zu verwenden.\nzum 8. Januar 2009 geführten Tarifen der substi-\n(6) Wechselt der Versicherte in der Pflege-Pflicht-\ntutiven Krankenversicherung mit den dann gülti-\nversicherung zu einem anderen Unternehmen, gilt\ngen Neugeschäftsbeiträgen.\ndie Alterungsrückstellung als Übertragungswert im\n(3) Für Versicherte, die unter Mitgabe eines Über-          Sinne des § 12f Satz 2 des Versicherungsaufsichts-\ntragungswertes gemäß Absatz 1 oder 2 zu einem                  gesetzes.“\nanderen Unternehmen gewechselt sind, darf die Fi-\n5. In § 19 Absatz 1 wird die Angabe „§ 13a Abs. 3“\nnanzierung erneuter Abschlusskosten durch Zillme-\ndurch die Angabe „§ 13a Absatz 6“ ersetzt.\nrung nicht zu einer Reduzierung dieses Übertra-\ngungswertes führen. Dasselbe gilt für eine gleichzei-\nArtikel 2\ntig gewechselte private Pflege-Pflichtversicherung.\n(4) Kündigt ein Versicherter, dessen Vertrag vor                              Inkrafttreten\ndem 1. Januar 2009 geschlossen wurde, seinen Ver-              Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar\ntrag und schließt gleichzeitig einen neuen Vertrag bei      2009 in Kraft.\nBerlin, den 5. Januar 2009\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nJörg Asmussen"]}