{"id":"bgbl1-2009-1-3","kind":"bgbl1","year":2009,"number":1,"date":"2009-01-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/1#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2009-1-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2009/bgbl1_2009_1.pdf#page=4","order":3,"title":"Verordnung zur Höhe der Pauschale für die Kosten des Einzugs der Umlage für das Insolvenzgeld und der Prüfung der Arbeitgeber","law_date":"2009-01-02T00:00:00Z","page":4,"pdf_page":4,"num_pages":2,"content":["4               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2009\nVerordnung\nzur Höhe der Pauschale für die Kosten des Einzugs\nder Umlage für das Insolvenzgeld und der Prüfung der Arbeitgeber\nVom 2. Januar 2009\nAuf Grund des § 361 Satz 1 Nr. 2 des Dritten Buches       gesetzbuch) durch die Träger der Deutschen Renten-\nSozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des         versicherung beträgt jährlich 2 007 920 Euro.\nGesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595),               (2) Erhöhte Aufwendungen der Deutschen Renten-\nder zuletzt durch Artikel 3 Nummer 2 des Gesetzes            versicherung Bund, die bei der Einführung des Verfah-\nvom 30. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2130) geändert wor-         rens entstehen, werden pauschal mit einem Zuschlag\nden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit          für die Kalenderjahre 2009 und 2010 in Höhe von je-\nund Soziales:                                                weils einer Million Euro abgegolten.\n§1                                                            §4\nHöhe der Einzugs-                                           Höhe der Pauschale\nkostenvergütung an die Einzugsstellen                            für die Prüfung der Arbeitgeber\n(1) Die von der Bundesagentur für Arbeit an die               durch die landwirtschaftlichen Krankenkassen\nKrankenkassen zu zahlende pauschale Vergütung für               (1) Die von der Bundesagentur für Arbeit an den\nden Einzug der Umlage für das Insolvenzgeld (§ 358           Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversi-\nAbs. 3 Satz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch)           cherung zu zahlende pauschale Vergütung für die Prü-\nbeträgt jährlich 9 307 600 Euro.                             fung der Arbeitgeber durch die landwirtschaftlichen\n(2) Erhöhte Aufwendungen der Krankenkassen, die           Krankenkassen nach § 28p Abs. 1 Satz 6 des Vierten\nbei der Einführung des Verfahrens entstehen, werden          Buches Sozialgesetzbuch beträgt jährlich 10 033 Euro.\npauschal mit einem Zuschlag für die Kalenderjahre               (2) Erhöhte Aufwendungen der landwirtschaft-\n2009 und 2010 in Höhe von jeweils fünf Millionen Euro        lichen Krankenkassen, die bei der Einführung des Ver-\nabgegolten.                                                  fahrens entstehen, sind in den nach § 1 Abs. 2 fest-\n(3) Die von der Bundesagentur für Arbeit an die           gesetzten Ausgleichsbeträgen enthalten und betragen\nDeutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See/            250 000 Euro.\nVerwaltungsstelle Cottbus zu zahlende pauschale Ver-\ngütung für den Einzug der Umlage für das Insolvenz-                                      §5\ngeld beträgt jährlich 732 000 Euro.                                           Fälligkeit und Zahlung\n(1) Die Einzugskostenvergütung nach § 1 Abs. 1\n§2\nund 3 wird in monatlichen Teilbeträgen geleistet und\nVerteilung                            ist jeweils am 15. des laufenden Monats fällig. Fällt\nder Einzugskostenvergütung                      der 15. auf einen Samstag, wird die Einzugskosten-\n(1) Der Spitzenverband der landwirtschaftlichen So-       vergütung an dem davor liegenden Werktag fällig. Fällt\nzialversicherung erhält jährlich 3 Prozent der Einzugs-      der 15. auf einen Sonntag oder Feiertag, wird die Ein-\nkostenvergütung nach § 1 Abs. 1.                             zugskostenvergütung am nächsten Werktag fällig. Dies\ngilt nicht, wenn der Feiertag auf einen Freitag fällt; in\n(2) Der Spitzenverband Bund der GKV teilt die um          diesem Fall ist die Einzugskostenvergütung am letzten\nden Betrag nach Absatz 1 verminderte Einzugskosten-          davor liegenden Werktag fällig.\nvergütung nach den Relationen der Mitgliederzahlen\n(AKV-Mitglieder) der Krankenkassen nach dem Stand               (2) Die Einzugskostenvergütung ist durch Überwei-\nvom 1. Dezember des Vorjahres auf und zahlt sie an           sung an den Spitzenverband der landwirtschaftlichen\ndie Krankenkassen aus.                                       Sozialversicherung, die Deutsche Rentenversicherung\nKnappschaft-Bahn-See/Verwaltungsstelle Cottbus und\n(3) Die um den Betrag nach § 4 Abs. 2 verminderten        an den Spitzenverband Bund der GKV zu leisten. Der\nAusgleichsbeträge nach § 1 Abs. 2 werden zwischen            Spitzenverband Bund der GKV kann mit der Bundes-\nden Krankenkassen entsprechend den in Absatz 2 ge-           agentur für Arbeit eine davon abweichende Regelung\nnannten Relationen aufgeteilt.                               treffen.\n(3) Für die Pauschale für die Prüfung der Arbeitgeber\n§3\ndurch die Träger der Deutschen Rentenversicherung\nHöhe der Pauschale                         (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1) gilt Absatz 1 entsprechend.\nfür die Prüfung der Arbeitgeber durch\n(4) Die Pauschale für die Prüfung der Arbeitgeber\ndie Träger der Deutschen Rentenversicherung\ndurch die Träger der Deutschen Rentenversicherung\n(1) Die von der Bundesagentur für Arbeit zu zah-          nach § 3 Abs. 1 ist durch Überweisung an die Deutsche\nlende pauschale Vergütung für die Prüfung der Arbeit-        Rentenversicherung Bund zu leisten. Die Deutsche\ngeber (§ 358 Abs. 3 Satz 2 des Dritten Buches Sozial-        Rentenversicherung Bund regelt die Aufteilung der","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2009              5\nPauschale innerhalb der Träger der Deutschen Renten-         sung an den Spitzenverband Bund der GKV zu leisten\nversicherung.                                                und anschließend entsprechend den Regelungen in § 2\n(5) Die Pauschale für die Prüfung der Arbeitgeber         Abs. 2 an die einzelnen Krankenkassen zu verteilen;\ndurch die landwirtschaftlichen Krankenkassen nach            Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Der Ausgleichsbe-\n§ 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 28p Abs. 1 Satz 6 des         trag nach § 3 Abs. 2 ist durch Überweisung an die\nVierten Buches Sozialgesetzbuch ist durch Überwei-           Deutsche Rentenversicherung Bund zu leisten. Der\nsung an den Spitzenverband der landwirtschaftlichen          Ausgleichsbetrag nach § 4 Abs. 2 ist durch Überwei-\nSozialversicherung zu leisten.                               sung an den Spitzenverband der landwirtschaftlichen\nSozialversicherung zu leisten.\n(6) Die in § 1 Abs. 2, § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 ge-\nnannten Ausgleichsbeträge sind jeweils mit den Zah-\n§6\nlungen der Vergütung für die Monate Juni 2009 und\nJuni 2010 fällig.                                                                 Inkrafttreten\n(7) Der um den Betrag nach § 4 Abs. 2 verminderte            Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar\nAusgleichsbetrag nach § 1 Abs. 2 ist durch Überwei-          2009 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 2. Januar 2009\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Soziales\nOlaf Scholz"]}