{"id":"bgbl1-2008-9-6","kind":"bgbl1","year":2008,"number":9,"date":"2008-03-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/9#page=74","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2008-9-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2008/bgbl1_2008_9.pdf#page=74","order":6,"title":"Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Fliesen-, Platten- und Mosaikleger-Handwerk (Fliesen-, Platten- und Mosaiklegermeisterverordnung - FPMMstrV)","law_date":"2008-03-10T00:00:00Z","page":378,"pdf_page":74,"num_pages":4,"content":["378                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2008\nVerordnung\nüber das Meisterprüfungsberufsbild\nund über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II\nder Meisterprüfung im Fliesen-, Platten- und Mosaikleger-Handwerk\n(Fliesen-, Platten- und Mosaiklegermeisterverordnung – FPMMstrV)\nVom 10. März 2008\nAuf Grund des § 51a Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1           2. Aufgaben der technischen, kaufmännischen und\nder Handwerksordnung in der Fassung der Bekannt-                    personalwirtschaftlichen Betriebsführung wahrneh-\nmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074,                    men, insbesondere unter Berücksichtigung der Be-\n2006 I S. 2095), der zuletzt durch Artikel 146 der Ver-             triebsorganisation, der betrieblichen Aus- und Wei-\nordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) ge-                  terbildung, des Qualitätsmanagements, der Haf-\nändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für              tungsvorschriften des Arbeitsschutzrechtes, des\nWirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem                  Datenschutzes, des Umweltschutzes sowie von In-\nBundesministerium für Bildung und Forschung:                        formations- und Kommunikationstechniken,\n3. Auftragsabwicklungsprozesse planen, organisieren,\n§1                                    durchführen und überwachen,\nGliederung\n4. Aufträge durchführen, insbesondere unter Berück-\nund Inhalt der Meisterprüfung\nsichtigung von Verlege- und Anwendungstechniken\nDie Meisterprüfung im zulassungsfreien Fliesen-,                 sowie der Maschinen- und Gerätetechnik, berufs-\nPlatten- und Mosaikleger-Handwerk umfasst folgende                  bezogenen rechtlichen Vorschriften, technischen\nselbständige Prüfungsteile:                                         Normen und der allgemein anerkannten Regeln\n1. die Prüfung der meisterhaften Verrichtung der Tätig-             der Technik, bauphysikalischer und chemischer\nkeiten (Teil I),                                                Bedingungen, des Einsatzes von Gefahrstoffen,\nPersonal, Material und Geräten sowie von Möglich-\n2. die Prüfung der besonderen fachtheoretischen\nkeiten zum Einsatz von Auszubildenden,\nKenntnisse (Teil II),\n3. die Prüfung der besonderen betriebswirtschaft-                5. Ausschreibungen recherchieren, Vertragsgrund-\nlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse               lagen beurteilen und Kalkulationen aufgrund von\n(Teil III) und                                                  Leistungsbeschreibungen unter Beachtung von\nVertragsbedingungen durchführen,\n4. die Prüfung der erforderlichen berufs- und arbeits-\npädagogischen Kenntnisse (Teil IV).                          6. Planungsunterlagen unter Beachtung behördlicher\nAuflagen erstellen,\n§2                                 7. Werk-, Hilfs- und Ausbaustoffe auswählen und Ver-\nMeisterprüfungsberufsbild                          wendungszwecken zuordnen,\n(1) Durch die Meisterprüfung wird festgestellt, ob der        8. Oberflächen für Fliesen-, Platten- und Mosaikbe-\nPrüfling befähigt ist,                                              kleidungen und -beläge planen, entwerfen, gestal-\nten, vorbereiten, herstellen, instandhalten und rück-\n1. einen Betrieb zu führen,\nbauen,\n2. technische, kaufmännische und personalwirtschaft-\nliche Leitungsaufgaben wahrzunehmen,                         9. Arbeitspläne, Skizzen und technische Zeichnungen\nerstellen, auch unter Anwendung von rechnerge-\n3. die Ausbildung durchzuführen und                                 stützten Systemen,\nseine berufliche Handlungskompetenz eigenverant-               10. Ansetz- und Verlegetechniken für Fliesen, Platten\nwortlich umzusetzen und an neue Bedarfslagen in die-                und Mosaik sowie Verankerungstechniken für Plat-\nsen Bereichen anzupassen.                                           ten ausführen; Fertigteile einbauen,\n(2) Im Fliesen-, Platten- und Mosaikleger-Handwerk\n11. Wärme-, Feuchte-, Schall- und Brandschutzmaß-\nsind zum Zwecke der Meisterprüfung folgende Fertig-\nnahmen für Konstruktionen mit Bekleidungen und\nkeiten und Kenntnisse als ganzheitliche Qualifikationen\nBelägen planen und herstellen,\nzu berücksichtigen:\n12. Konstruktionen und Untergründe zur Aufnahme von\n1. Kundenwünsche ermitteln, Kunden beraten, Ser-\nFliesen-, Platten- und Mosaikbekleidungen und\nviceleistungen anbieten, Auftragsverhandlungen\n-belägen prüfen, beurteilen, vorbereiten und her-\nführen und Auftragsziele festlegen, Leistungen\nstellen,\nkalkulieren und Angebote erstellen, Verträge schlie-\nßen,                                                     13. Unteraufträge vergeben und kontrollieren,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2008                    379\n14. Sanierungskonzepte erstellen, Sanierungsmaßnah-             stellen und dabei in der Lage ist, neue Entwicklun-\nmen planen, vorbereiten und durchführen,                   gen zu berücksichtigen.\n15. Qualität von ausgeführten Bauleistungen kontrollie-\nren, bewerten und dokumentieren, Maßnahmen zur                                     §6\nBeseitigung von Fehlern und Mängeln beherrschen,                          Situationsaufgabe\n16. Leistungen aufmessen, ermitteln, abrechnen und             (1) Die Situationsaufgabe ist auftragsorientiert und\nNachkalkulation durchführen, Dokumentationen           vervollständigt den Qualifikationsnachweis für die\nund Prüfprotokolle erstellen, Auftragsabwicklung       Meisterprüfung im Fliesen-, Platten- und Mosaikleger-\nauswerten.                                             Handwerk. Die Aufgabenstellung erfolgt durch den\nMeisterprüfungsausschuss.\n§3                                  (2) Als Situationsaufgabe sind vorgegebene Bauteile\nGliederung des Teils I                     auf Mängel zu überprüfen, festgestellte Mängel zu\nDer Teil I der Meisterprüfung umfasst als Prüfungs-      dokumentieren sowie Vorschläge für deren Behebung\nbereiche:                                                   zu erarbeiten.\n1. ein Meisterprüfungsprojekt und ein darauf bezoge-                                    §7\nnes Fachgespräch,\nPrüfungsdauer\n2. eine Situationsaufgabe.                                                  und Bestehen des Teils I\n(1) Die Durchführung des Meisterprüfungsprojekts\n§4\nsoll nicht länger als sechs Arbeitstage und das Fach-\nMeisterprüfungsprojekt                      gespräch nicht länger als 30 Minuten dauern. Die Aus-\n(1) Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt          führung der Situationsaufgabe soll vier Stunden nicht\ndurchzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht.          überschreiten.\nVorschläge des Prüflings für den Kundenauftrag sollen          (2) Meisterprüfungsprojekt, Fachgespräch und Si-\nberücksichtigt werden. Die auftragsbezogenen Kun-           tuationsaufgabe werden gesondert bewertet. Die Prü-\ndenanforderungen werden vom Meisterprüfungsaus-             fungsleistungen im Meisterprüfungsprojekt und im\nschuss festgelegt. Auf dieser Grundlage erarbeitet der      Fachgespräch werden im Verhältnis 3 : 1 gewichtet.\nPrüfling ein Umsetzungskonzept einschließlich einer         Hieraus wird eine Gesamtbewertung gebildet. Diese\nZeit- und Materialbedarfsplanung. Dieses hat er vor         Gesamtbewertung wird zum Prüfungsergebnis der Si-\nder Durchführung des Meisterprüfungsprojekts dem            tuationsaufgabe im Verhältnis 2 : 1 gewichtet.\nMeisterprüfungsausschuss zur Genehmigung vorzu-\n(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des\nlegen. Der Meisterprüfungsausschuss prüft, ob das\nTeils I der Meisterprüfung ist eine insgesamt aus-\nUmsetzungskonzept den auftragsbezogenen Kunden-\nreichende Prüfungsleistung, wobei die Prüfung weder\nanforderungen entspricht.\nim Meisterprüfungsprojekt noch im Fachgespräch noch\n(2) Das Meisterprüfungsprojekt besteht aus Pla-          in der Situationsaufgabe mit weniger als 30 Punkten\nnungs-, Durchführungs- und Dokumentationsarbeiten.          bewertet worden sein darf.\n(3) Als Meisterprüfungsprojekt ist eine Flächenbe-\nkleidung oder -belegung zu entwerfen, zu planen und                                     §8\nzu kalkulieren. Auf dieser Grundlage ist eine mindes-                               Gliederung,\ntens zwei Quadratmeter große Fläche zu bekleiden                   Prüfungsdauer und Bestehen des Teils II\noder zu belegen. Dabei sind mindestens zwei unter-\n(1) Durch die Prüfung in Teil II soll der Prüfling in den\nschiedliche Materialien, Formate und Farben zu ver-\nin Absatz 2 Nr. 1 bis 3 genannten Handlungsfeldern\nwenden. Die Durchführungsarbeiten umfassen die Her-\nseine Handlungskompetenz dadurch nachweisen, dass\nstellung einer Unterkonstruktion sowie die Vorbereitung\ner berufsbezogene Probleme analysiert und bewertet\ndes Untergrundes. Die durchgeführten Arbeiten sind zu\nsowie Lösungswege aufzeigt und dokumentiert und da-\nprotokollieren.\nbei aktuelle Entwicklungen berücksichtigt.\n(4) Die Entwurfs-, Planungs- und Kalkulationsunter-\n(2) In jedem der folgenden Handlungsfelder ist min-\nlagen werden mit 40 Prozent, die durchgeführten Arbei-\ndestens eine Aufgabe zu bearbeiten, die fallorientiert\nten mit 50 Prozent und das Abnahmeprotokoll mit\nsein muss:\n10 Prozent gewichtet.\n1. Gestaltung und Verlegetechnik\n§5                                   Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,\nFachgespräch                               gestaltungs- und verlegetechnische Aufgaben unter\nBerücksichtigung wirtschaftlicher und ökologischer\nNach Durchführung des Meisterprüfungsprojekts ist            Aspekte in einem Fliesen-, Platten- und Mosaik-\nhierüber das Fachgespräch zu führen. Dabei soll der             legerbetrieb zu bearbeiten. Dabei soll er berufsbezo-\nPrüfling nachweisen, dass er befähigt ist,                      gene Sachverhalte analysieren und bewerten. Bei\n1. die fachlichen Zusammenhänge, die dem Meister-               der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der\nprüfungsprojekt zugrunde liegen, aufzuzeigen,               unter den Buchstaben a bis j aufgeführten Qualifika-\n2. den Ablauf des Meisterprüfungsprojekts zu begrün-            tionen verknüpft werden:\nden,                                                        a) Verlegeuntergründe prüfen und beurteilen,\n3. mit dem Meisterprüfungsprojekt verbundene berufs-            b) Konstruktionen des Verlegeuntergrundes be-\nbezogene Probleme sowie deren Lösungen darzu-                  schreiben und bewerten,","380             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2008\nc) Material für Beläge und Bekleidungen auswählen            und Kommunikationssystemen, wahrzunehmen. Bei\nund Auswahl begründen,                                    der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der\nd) Arten und Eigenschaften von Baustoffen beurtei-           unter den Buchstaben a bis h aufgeführten Qualifi-\nlen und Verwendungszwecken zuordnen, auch                 kationen verknüpft werden:\nunter Berücksichtigung gestalterischer Aspekte,           a) betriebliche Kosten ermitteln, dabei betriebswirt-\ne) Gestaltungselemente, insbesondere Farben, For-               schaftliche Zusammenhänge berücksichtigen,\nmen und Formate bewerten und darstellen,                  b) betriebliche Kostenstrukturen überprüfen; be-\nf) Arten von Abdichtungsmaßnahmen beschreiben,                  triebliche Kennzahlen ermitteln,\nVerwendungszwecken zuordnen und begründen,                c) Marketingmaßnahmen zur Kundenpflege und zur\ng) Ansetz- und Verlegetechniken beschreiben und                 Gewinnung neuer Kunden vor dem Hintergrund\nbegründen,                                                   technischer und wirtschaftlicher Entwicklungen\nh) Schutzmaßnahmen für Oberflächen beschreiben                  erarbeiten,\nund bewerten,                                             d) betriebliches Qualitätsmanagement planen und\ni) hygienische und sicherheitstechnische Erforder-              darstellen,\nnisse beschreiben,                                        e) Aufgaben der Personalverwaltung wahrnehmen\nj) Sanierungskonzepte erstellen, prüfen und bewer-              und den Zusammenhang zwischen Personalver-\nten.                                                         waltung sowie Personalführung und -entwicklung\ndarstellen,\n2. Auftragsabwicklung\nf) betriebsspezifische Maßnahmen zur Einhaltung\nDer Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,\nder arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen und\nAuftragsabwicklungsprozesse auch unter Anwen-\ndes Umweltschutzes entwickeln; Gefahrenpoten-\ndung branchenüblicher Software, erfolgs-, kunden-\nziale beurteilen und Maßnahmen zur Gefahrenver-\nund qualitätsorientiert zu planen, deren Durchfüh-\nmeidung und -beseitigung festlegen,\nrung zu kontrollieren und sie abzuschließen. Bei der\njeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der un-           g) Betriebs- und Lagerausstattung sowie logistische\nter den Buchstaben a bis j aufgeführten Qualifikatio-           Prozesse planen und darstellen,\nnen verknüpft werden:                                        h) Chancen und Risiken betrieblicher Kooperation\na) Möglichkeiten der Auftragsbeschaffung darstel-               darstellen und beurteilen.\nlen,                                                     (3) Die Prüfung in Teil II ist schriftlich durchzuführen.\nb) Angebotsunterlagen erstellen, Angebotskalkula-        Sie soll in jedem Handlungsfeld nicht länger als drei\ntionen durchführen, Angebote auswerten,               Stunden dauern. Eine Prüfungsdauer von sechs Stun-\nc) Methoden und Verfahren der Arbeitsplanung und         den täglich darf nicht überschritten werden.\n-organisation unter Berücksichtigung der Aus-            (4) Die Gesamtbewertung des Teils II wird aus dem\nführungstechnik und des Einsatzes von Material,       arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen der Hand-\nGeräten und Personal bewerten, dabei qualitäts-       lungsfelder gemäß Absatz 2 gebildet.\nsichernde Aspekte darstellen sowie Schnittstellen\n(5) Die schriftliche Prüfung ist in einem der in Ab-\nzwischen Arbeitsbereichen berücksichtigen,\nsatz 2 genannten Handlungsfelder auf Antrag des Prüf-\nd) berufsbezogene rechtliche Vorschriften und tech-      lings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses\nnische Normen sowie allgemein anerkannte Re-          durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen (Ergän-\ngeln der Technik anwenden, insbesondere die           zungsprüfung), wenn dies das Bestehen des Teils II\nHaftung bei der Herstellung, der Instandhaltung       der Meisterprüfung ermöglicht. Die Ergänzungsprüfung\nund bei Dienstleistungen beurteilen,                  soll je Prüfling nicht länger als 20 Minuten dauern. In\ne) Arbeitspläne, Skizzen und technische Zeichnun-        diesem Handlungsfeld sind die Ergebnisse der schrift-\ngen erarbeiten sowie vorgegebene Arbeitspläne,        lichen Prüfung und der Ergänzungsprüfung im Verhält-\nSkizzen und technische Zeichnungen bewerten           nis 2 : 1 zu gewichten.\nund korrigieren,                                         (6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des\nf) auftragsbezogenen Einsatz von Material, Werk-         Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausrei-\nstoffen, Maschinen und Geräten bestimmen und          chende Prüfungsleistung. Ist die Prüfung in einem\nbegründen,                                            Handlungsfeld auch nach durchgeführter Ergänzungs-\ng) Unteraufträge vergeben und kontrollieren,             prüfung mit weniger als 30 Punkten bewertet worden,\nso ist die Prüfung des Teils II nicht bestanden.\nh) auftragsbezogene Nachweise erstellen,\ni) Vorleistungen und Toleranzen von Vorgewerken                                       §9\nbewerten,\nWeitere Anforderungen\nj) Aufmass und Rechnungslegung unter Beachtung\nvon Vertragsgrundlagen sowie Nachkalkulation             Die Prüfungsanforderungen in den Teilen III und IV\ndurchführen.                                          sowie die Regelungen über das Bestehen der Meister-\nprüfung bestimmen sich nach der Verordnung über\n3. Betriebsführung und Betriebsorganisation                 gemeinsame Anforderungen in der Meisterprüfung im\nDer Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,   Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben vom\nAufgaben der Betriebsführung und Betriebsorgani-         18. Juli 2000 (BGBl. I S. 1078), geändert durch Artikel 1\nsation unter Berücksichtigung der rechtlichen Vor-       der Verordnung vom 16. August 2004 (BGBl. I S. 2191),\nschriften, auch unter Anwendung von Informations-        in der jeweils geltenden Fassung.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2008                 381\n§ 10                                    Wiederholungsprüfung nach den bis zum 31. März\nÜbergangsvorschrift                             2008 geltenden Vorschriften ablegen.\n(1) Die bis zum 31. März 2008 begonnenen Prü-\nfungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschrif-                                        § 11\nten zu Ende geführt. Erfolgt die Anmeldung zur Prüfung\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\nbis zum Ablauf des 30. September 2008, sind auf Ver-\nlangen des Prüflings die bis zum 31. März 2008 gelten-               Diese Verordnung tritt am 1. April 2008 in Kraft.\nden Vorschriften weiter anzuwenden.                               Gleichzeitig tritt die Verordnung über das Berufsbild\n(2) Prüflinge, die die Prüfung nach den bis zum                und über die Prüfungsanforderungen im praktischen\n31. März 2008 geltenden Vorschriften nicht bestanden              und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für\nhaben und sich bis zum 31. März 2010 zu einer Wieder-             das Fliesen-, Platten- und Mosaikleger-Handwerk vom\nholungsprüfung anmelden, können auf Verlangen die                 11. Mai 1977 (BGBl. I S. 725) außer Kraft.\nBerlin, den 10. März 2008\nDer Bundesminister\nf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e\nIn Vertretung\nOtremba"]}