{"id":"bgbl1-2008-9-5","kind":"bgbl1","year":2008,"number":9,"date":"2008-03-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/9#page=72","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2008-9-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2008/bgbl1_2008_9.pdf#page=72","order":5,"title":"Verordnung über die Registrierung von Erlaubnissen zur Zurschaustellung von Tieren an wechselnden Orten (Zirkusregisterverordnung - ZirkRegV)","law_date":"2008-03-06T00:00:00Z","page":376,"pdf_page":72,"num_pages":2,"content":["376              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2008\nVerordnung\nüber die Registrierung von Erlaubnissen\nzur Zurschaustellung von Tieren an wechselnden Orten\n(Zirkusregisterverordnung – ZirkRegV)\nVom 6. März 2008\nDas Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-                Buchstabe d genannten Zwecken gehalten werden\nschaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund                 sowie deren Kennzeichnung, soweit eine solche\ndes § 16 Abs. 6 Satz 2 und 3 in Verbindung mit § 16b             durch die Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 des Tierschutz-\nAbs. 1 Satz 2 des Tierschutzgesetzes in der Fassung              gesetzes vorgeschrieben ist,\nder Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I                 2. die in Absatz 1 genannten Daten.\nS. 1206, 1313), von denen § 16 Abs. 6 Satz 2 und 3\ndurch das Gesetz vom 18. Dezember 2007 (BGBl. I                                          §4\nS. 3001, 2008 I S. 47) neugefasst worden ist, nach An-\nhörung der Tierschutzkommission:                                                 Datenverwendung\n(1) Die in § 3 genannten Daten und die Angaben\n§1                               nach § 11 Abs. 1 Satz 2 des Tierschutzgesetzes spei-\nAnwendungsbereich                         chert die erteilende oder die kontrollierende Behörde in\neinem automatisierten Verfahren, das die Übermittlung\nDiese Verordnung regelt die Erhebung und Verwen-          der Daten durch Abruf ermöglicht. Zusätzlich speichert\ndung personenbezogener Daten im automatisierten              die erteilende oder kontrollierende Behörde im automa-\nVerfahren zum Zwecke der Überwachung der Einhal-             tisierten Verfahren folgende Daten:\ntung der tierschutzrechtlichen Bestimmungen durch\nBetriebe im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buch-         1. Inhalt der Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3\nstabe d des Tierschutzgesetzes.                                  Buchstabe d des Tierschutzgesetzes einschließlich\nder erteilten Nebenbestimmungen,\n§2                               2. Datum der Ausstellung der Erlaubnis,\nBegriffsbestimmungen                       3. Bezeichnung und Adresse der die Erlaubnis erteilen-\nIm Sinne dieser Verordnung ist                                den Behörde,\n1. erteilende Behörde: die für die Erteilung der Erlaub-     4. Ergebnis der Kontrolle nach § 16 Abs. 1 Nr. 4 des\nnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe d des            Tierschutzgesetzes mit Namen und Anschrift der\nTierschutzgesetzes zuständige Behörde;                       verantwortlichen Person im Sinne des § 11 Abs. 1\nSatz 2 Nr. 2 des Tierschutzgesetzes einschließlich\n2. kontrollierende Behörde: die für die Kontrolle nach           der erlassenen vollziehbaren Anordnungen,\n§ 16 Abs. 1 Nr. 4 des Tierschutzgesetzes zuständige\nBehörde.                                                 5. Datum der Kontrolle,\n6. Bezeichnung und Adresse der kontrollierenden Be-\n§3                                   hörde,\nDatenerhebung                           7. die Einhaltung der mit einer Erlaubnis nach § 11\n(1) Die erteilende Behörde erhebt zusätzlich zu den           Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe d des Tierschutzge-\nAngaben nach § 11 Abs. 1 Satz 2 des Tierschutzgeset-             setzes verbundenen vollziehbaren Auflagen oder der\nzes vor Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1        in Nummer 4 bezeichneten vollziehbaren Anordnun-\nNr. 3 Buchstabe d des Tierschutzgesetzes, wenn die               gen und Maßnahmen des Verwaltungszwangs und\nTätigkeit an wechselnden Orten ausgeübt wird, fol-           8. die unanfechtbare Ablehnung eines Antrags auf Er-\ngende Daten:                                                     teilung einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3\n1. Name, Anschrift, Geburtsdatum, Geburtsort des An-             Buchstabe d des Tierschutzgesetzes.\ntragstellers sowie den Ort der jeweiligen Gewerbe-          (2) Die zuständige Behörde übermittelt die von ihr\nanmeldung,                                               nach Absatz 1 gespeicherten Daten an andere für die\n2. Name des Betriebes, in dem der Antragsteller tätig        Aufsicht nach § 16 Abs. 1 Nr. 4 des Tierschutzgesetzes\nist, und im Fall eines Winterquartiers dessen An-        zuständige Behörden, soweit diese zum Zwecke der\nschrift und                                              Wahrnehmung der Aufgaben der ersuchenden Behörde\nerforderlich sind. Die Übermittlung der Daten nach\n3. Name des Inhabers des Betriebes nach Nummer 2.            Satz 1 kann durch Abruf im automatisierten Verfahren\n(2) Die kontrollierende Behörde erhebt, soweit diese      erfolgen.\nder erteilenden Behörde nicht vorliegen oder der                (3) Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzel-\nAktualisierung bedürfen, bei der Kontrolle eines in Ab-      nen Abrufs trägt die Behörde, an die übermittelt wird.\nsatz 1 Nr. 2 genannten Betriebes folgende Daten:             Die speichernde Behörde prüft die Zulässigkeit der Ab-\n1. die jeweilige Anzahl der Tiere einer Art, die vom         rufe nur, wenn dazu Anlass besteht. Die speichernde\nErlaubnisinhaber zu den in § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3      Behörde hat zu gewährleisten, dass die Übermittlung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2008                         377\npersonenbezogener Daten zumindest durch geeignete                      verfügungstellen eingestellt hat, zu löschen. Erlangt die\nStichprobenverfahren festgestellt und überprüft werden                 zuständige Behörde hiervon erst nach Ablauf eines\nkann.                                                                  Jahres Kenntnis, sind die Daten unverzüglich zu\n(4) Stellt eine Behörde bei Wahrnehmung ihrer Auf-                  löschen.\ngaben fest, dass die von einer anderen Behörde ge-                         (2) Die Daten nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 und § 4 Abs. 1\nspeicherten Daten unvollständig, fehlerhaft oder nicht                 Satz 2 Nr. 4 bis 7 sind fünf Jahre nach dem Datum der\nschlüssig sind, so teilt sie dies der anderen Behörde                  Kontrolle im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 durch die\nmit.                                                                   kontrollierende Behörde zu löschen, soweit die Daten\n(5) Die erteilende Behörde erteilt dem Inhaber der                  nicht bereits nach Absatz 1 gelöscht worden sind.\nErlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe d                        (3) Die Daten nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 Satz 2\ndes Tierschutzgesetzes auf Antrag Auskunft über die                    Nr. 8 sind durch die zuständige Behörde ein Jahr nach\nihn betreffenden in Absatz 1 genannten Daten.                          der unanfechtbaren Ablehnung eines Antrags auf Er-\nteilung einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3\n§5                                        Buchstabe d zu löschen.\nLöschung\n(1) Die Daten nach den §§ 3 und 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1                                               §6\nbis 7 sind, vorbehaltlich des Absatzes 3, ein Jahr nach-\nInkrafttreten\ndem der Inhaber der Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1\nNr. 3 Buchstabe d des Tierschutzgesetzes das Zur-                          Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nschaustellen der Tiere oder das für diese Zwecke Zur-                  in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 6. März 2008\nDer Bundesminister\nf ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nHorst Seehofer"]}