{"id":"bgbl1-2008-9-4","kind":"bgbl1","year":2008,"number":9,"date":"2008-03-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/9#page=55","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2008-9-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2008/bgbl1_2008_9.pdf#page=55","order":4,"title":"Verordnung zur Durchführung der EG-Milchquotenregelung (Milchquotenverordnung - MilchQuotV)","law_date":"2008-03-04T00:00:00Z","page":359,"pdf_page":55,"num_pages":17,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2008                         359\nVerordnung\nzur Durchführung der EG-Milchquotenregelung\n(Milchquotenverordnung – MilchQuotV)\nVom 4. März 2008\nAuf Grund des § 8 Abs. 1 Satz 1 und des § 12 Abs. 2             Gesellschafterstellung                                   § 23\nSatz 1 in Verbindung mit Satz 2 sowie des § 13 Abs. 1               Beschränkungen zur Abgrenzung der Übertragungsbe-\nSatz 1 und 2 und des § 15, jeweils in Verbindung mit § 6            reiche                                                   § 24\nAbs. 4 Satz 1, sowie der §§ 16 und 31 Abs. 2 Satz 1                 Ausscheiden eines Gesellschafters; Auflösung einer Ge-\nsellschaft                                               § 25\nNr. 1 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen\nMarktorganisationen und der Direktzahlungen in der                  Insolvenz                                                § 26\nFassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005                        Verfahren der Übertragungsbescheinigung                  § 27\n(BGBl. I S. 1847), von denen § 31 Abs. 2 durch Artikel 34           Inhalt der Übertragungsbescheinigung                     § 28\ndes Gesetzes vom 13. April 2006 (BGBl. I S. 855) ge-                Spätere Antragstellung                                   § 29\nändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des                 Zeitweilige Übertragung im Falle verendeter oder getöte-\nter Milchkühe                                            § 30\nZuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August\n2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass\nvom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet                                           Abschnitt 3\ndas Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft\nund Verbraucherschutz im Einvernehmen mit den Bun-                                    Kürzung, Einziehung,\ndesministerien der Finanzen und für Wirtschaft und                                Umwandlung und Saldierung\nTechnologie:                                                        Kürzung von Quoten und Referenzfettgehalten              § 31\nEinziehung nicht genutzter Quoten                        § 32\nInhaltsübersicht\nUmwandlung von Quoten                                    § 33\nAbschnitt 1                              Saldierung nicht genutzter Quoten                        § 34\nA ll g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n\nAnwendungsbereich                                             §  1                          Abschnitt 4\nZuständigkeiten                                               §  2\nBetriebssitz                                                  §  3                Durchführung und Kontrolle\nUnschädliche Beseitigung                                      §  4\nBundes- und Landesreserven                                    §  5  Neuberechnung von Quoten und Referenzfettgehalten        § 35\nEinziehung und Zuteilung                                      §  6  Beförderungsdokumente                                    § 36\nÜberschussabgabe                                              §  7  Zulassung der Käufer                                     § 37\nKäuferwechsel                                            § 38\nAbschnitt 2                              Erhebung der Überschussabgabe bei Anlieferungen          § 39\nÜbertragungen                              Mitteilungen der Käufer                                  § 40\nMehrere Käufer                                           § 41\nUnterabschnitt 1                         Erhebung der Überschussabgabe bei Direktverkäufen        § 42\nAllgemeine Regelungen                         Äquivalenzmengen für Käse                                § 43\nGrundsätze                                                    § 8   Mitwirkungspflichten                                     § 44\nPflicht zur Weiterübertragung                                 § 9   Aufbewahrungsfristen                                     § 45\nUmgehungen                                                    § 10  Mitteilungen der Länder                                  § 46\nUnterabschnitt 2\nAbschnitt 5\nÜbertragungsstellenverfahren\nfür Anlieferungsquoten                                               Übergangs-\nGrundsätze                                                    § 11                  und Schlussvorschriften\nAngebote                                                      § 12\nOrdnungswidrigkeiten                                     § 47\nNachfragegebote                                               § 13\nBehandlung laufender Pachtverträge                       § 48\nEinreichung und Bestätigung der Gebote                        § 14\nÜbernahmerecht des Pächters                              § 49\nÜbertragungsbereiche                                          § 15\nÜbertragung übernommener Quoten                          § 50\nÜbertragungsstellen                                           § 16\nAusnahmen                                                § 51\nGleichgewichtspreis                                           § 17\nÜbertragungsbescheinigungen bei Beendigung von\nFestlegung der Übertragungen                                  § 18\nPachtverträgen                                           § 52\nDurchführung der Übertragungen                                § 19\nZuteilung von Quoten in den Zwölfmonatszeiträumen\nAufzeichnungen                                                § 20  2006/07 bis 2008/09                                      § 53\nNeuberechnung auf Grund einer Erhöhung nach § 53         § 54\nUnterabschnitt 3                         Erhöhung von zeitweilig übertragenen Quoten              § 55\nBesondere Übertragungen                         Übergangsregelungen                                      § 56\nErbfolge, Verwandte und Ehegatten                             § 21  Aufhebung von Vorschriften                               § 57\nBetriebsübertragung                                           § 22  Inkrafttreten                                            § 58","360              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2008\nAbschnitt 1                                                       §5\nAllgemeine Vorschriften                                    Bundes- und Landesreserven\n(1) Die in der EG-Milchquotenregelung vorgesehene\n§1                               nationale Reserve teilt sich in eine Bundesreserve für\nAnlieferungs- und Direktverkaufsquoten sowie in Lan-\nAnwendungsbereich\ndesreserven für Anlieferungsquoten auf.\nDiese Verordnung dient der Durchführung der\n(2) Die Bundesreserve wird vom Bundesministerium\nRechtsakte des Rates und der Kommission der Europä-\nder Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminis-\nischen Gemeinschaften über das Quotensystem für\nterium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher-\nMilch und andere Milcherzeugnisse (EG-Milchquoten-\nschutz (Bundesministerium) und die Landesreserven\nregelung).\nwerden von den jeweils zuständigen Stellen der Länder\n(Landesstellen) verwaltet.\n§2\nZuständigkeiten                                                     §6\n(1) Soweit diese Verordnung nichts anderes be-                            Einziehung und Zuteilung\nstimmt, sind für die Durchführung dieser Verordnung              (1) Ist in der EG-Milchquotenregelung oder in dieser\nund der EG-Milchquotenregelung die Bundesfinanz-             Verordnung die Einziehung einer Quote vorgesehen,\nverwaltung und in deren Auftrag die Käufer von Milch,        wird die betreffende Quote im Falle einer einzelbetrieb-\nsoweit sie im Rahmen der Durchführung dieser Verord-         lichen Quote für Lieferungen (Anlieferungsquote) in die\nnung und der EG-Milchquotenregelung Aufgaben zu              jeweilige Landesreserve und im Falle einer einzelbe-\nerfüllen haben, zuständig.                                   trieblichen Quote für Direktverkäufe (Direktverkaufs-\n(2) Soweit diese Verordnung nichts anderes be-           quote) in die Bundesreserve eingezogen, soweit in die-\nstimmt, richtet sich die örtliche Zuständigkeit der für      ser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.\nErzeuger im Sinne der EG-Milchquotenregelung (Milch-             (2) Soweit Anlieferungsquoten aus einer Landesre-\nerzeuger) zuständigen Stellen nach dem Betriebssitz          serve nicht auf Grund besonderer Zuteilungsbestim-\ndes Milcherzeugers. Ist der Inhaber einer Quote kein         mungen der EG-Milchquotenregelung oder dieser Ver-\nMilcherzeuger, ist der Betriebssitz oder vormalige Be-       ordnung zuzuteilen sind, stehen sie dem jeweiligen\ntriebssitz, von dem aus die Quote zuletzt genutzt wer-       Land für eine Zuteilung im Rahmen der EG-Milchquo-\nden konnte, maßgeblich.                                      tenregelung und dieser Verordnung zur Verfügung. Die\nnach Satz 1 Halbsatz 2 zur Verfügung stehenden Anlie-\n§3                               ferungsquoten sind zum linearen Ausgleich von in dem\nBetriebssitz                          jeweiligen Land nach Anwendung des Kürzungssatzes\nbestehenden Nachfrageüberhängen im Sinne des § 18\n(1) Als Betriebssitz im Sinne dieser Verordnung gilt     Abs. 2 Satz 1 zu verwenden, soweit das Land keine\nfür die in § 2 Abs. 2 genannten Personen der Ort, an         anderweitige Zuteilung nach Maßgabe des Satzes 1\ndem die Milchkühe gehalten werden und die sächlichen         Halbsatz 2 vornimmt.\nProduktionsmittel vorhanden sind (Produktionsstätte).\n(3) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes be-\nHat ein Milcherzeuger mehr als eine Produktionsstätte,\nstimmt ist, obliegt die Zuteilung und Einziehung von\nist der Betriebssitz der Ort, an dem sich der betriebliche\nAnlieferungsquoten sowie die Einziehung von Direkt-\nSchwerpunkt der Milcherzeugung befindet.\nverkaufsquoten den zuständigen Landesstellen und\n(2) Wird der Betriebssitz in einen anderen Übertra-      die Zuteilung von Direktverkaufsquoten den Hauptzoll-\ngungsbereich im Sinne des § 15 Abs. 2 verlagert, ist         ämtern. Eine eingezogene Direktverkaufsquote über-\ndie Verlagerung unter Angabe des neuen Betriebssitzes        weist das Land der Bundesreserve.\ninnerhalb von einem Monat nach der Verlagerung der-\njenigen Landesstelle, die in Bezug auf den vormaligen                                    §7\nBetriebssitz für besondere Übertragungen (§§ 21 bis 30)\nzuständig war, anzuzeigen.                                                       Überschussabgabe\nSoweit nach der EG-Milchquotenregelung und unter\n§4                               Berücksichtigung der Vorschriften dieser Verordnung\neine Überschussabgabe zu erheben ist, wird die Über-\nUnschädliche Beseitigung\nschussabgabe\nSoweit Milchmengen einen Betrieb zum Zwecke der\n1. im Falle von Lieferungen im Sinne der EG-Milchquo-\nunschädlichen Beseitigung verlassen haben und die\ntenregelung (Anlieferungen) von jedem Milcherzeu-\nBeseitigung auf Grund gesundheitlicher Maßnahmen,\nger für die Milchmengen erhoben, die er an Käufer\ndie von der für derartige Maßnahmen zuständigen\ngeliefert hat und seine Anlieferungsquote unter Be-\nStelle angeordnet worden sind, vorzunehmen war, hat\nrücksichtigung des zugehörigen Referenzfettgehal-\nder Milcherzeuger, der diese Milchmengen erzeugt hat,\ntes überschreiten, und\ndie Beseitigung unter Angabe der beseitigten Milch-\nmengen dem für ihn zuständigen Hauptzollamt unver-           2. im Falle von Direktverkäufen von jedem Milcherzeu-\nzüglich anzuzeigen. Der Anzeige sind eine Durchschrift            ger für die Milch- und Milcherzeugnismengen erho-\nder amtlichen Anordnung und ein Nachweis, dass die                ben, die er direkt verkauft hat und seine Direktver-\nBeseitigung vorgenommen wurde, beizufügen.                        kaufsquote überschreiten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2008                361\nAbschnitt 2                           raums bis zum Zeitpunkt der vereinbarten oder gesetz-\nlich vorgesehenen Rückübertragung und von diesem\nÜbertragungen                           Zeitpunkt bis zum Ende des Zwölfmonatszeitraums\naufgeteilt und die bereits zur Vermarktung genutzte\nUnterabschnitt 1                           Quote vorrangig beim Rückübertragenden berücksich-\nAllgemeine Regelungen                           tigt.\n(6) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes be-\n§8                               stimmt ist, bedarf jede Übertragung einer amtlichen Be-\nGrundsätze                            scheinigung (Übertragungsbescheinigung), ohne die\nder Übernehmer das Innehaben der Quote nicht gel-\n(1) Quoten können nur im Rahmen und nach Maß-\ntend machen kann.\ngabe der in dieser Verordnung vorgesehenen Möglich-\nkeiten übertragen werden. Soweit in dieser Verordnung\nnichts anderes bestimmt ist, hat eine Übertragung flä-                                   §9\nchen- und betriebsungebunden, dauerhaft sowie                             Pflicht zur Weiterübertragung\nschriftlich zu erfolgen.                                        (1) Soweit der Übernehmer in den in § 8 Abs. 2\n(2) Übernehmer einer Quote kann nur ein Milcher-          Satz 2 genannten Fällen kein Milcherzeuger ist, hat er\nzeuger sein. Satz 1 gilt nicht im Falle                      die Quote bis zum Ablauf des zweiten Übertragungs-\nstellentermins im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1, der\n1. einer Erbfolge im Sinne des § 21 Abs. 1,\nauf die Bekanntgabe der Übertragungsbescheinigung\n2. einer Übertragung nach § 21 Abs. 2 zwischen               folgt, (Übertragungsfrist) auf einen Milcherzeuger nach\na) Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern           Maßgabe der in dieser Verordnung vorgesehenen Mög-\noder                                                  lichkeiten zu übertragen. Ist zum Zeitpunkt der Be-\nkanntgabe der Übertragungsbescheinigung die Ein-\nb) Verwandten in gerader Linie, wenn der Ehegatte\nreichfrist nach § 14 Abs. 1 für den nächsten Übertra-\noder eingetragene Lebenspartner des überneh-\ngungsstellentermin bereits abgelaufen, bleibt dieser\nmenden Verwandten Milcherzeuger ist,\nÜbertragungsstellentermin bei der Bestimmung der\n3. der Beendigung eines vor dem 1. April 2000 abge-          Übertragungsfrist unberücksichtigt.\nschlossenen Pachtvertrages im Sinne des § 48\n(2) Die Übertragung einer Anlieferungsquote im Rah-\nAbs. 1 und\nmen des Übertragungsstellenverfahrens ist nur zuläs-\n4. der Beendigung einer nach dem 31. März 2000 vor-          sig, wenn die Quote zum ersten Übertragungsstellen-\ngenommenen zeitweiligen Übertragung.                     termin im Sinne des Absatzes 1 angeboten wird.\n(3) Soweit eine zeitweilige Übertragung zulässig ist         (3) Erfolgt keine Übertragung innerhalb der Übertra-\nund diese Verordnung nichts anderes bestimmt, ist für        gungsfrist, ist die Quote einzuziehen. Im Falle einer be-\ndie Dauer der zeitweiligen Übertragung die Übertra-          sonderen Härte kann die Übertragungsfrist von der für\ngung auf einen Dritten unzulässig.                           die Einziehung zuständigen Landesstelle um höchstens\n(4) Wurde in einem Zwölfmonatszeitraum durch den          zwei Übertragungsstellentermine verlängert werden.\nÜbertragenden bereits Milch vermarktet, ist für diesen          (4) Wird die Übernahme der Quote von dem Übertra-\nZwölfmonatszeitraum die Übertragung einer Quote nur          genden oder einem Dritten angefochten, tritt an die\nin dem Umfang zulässig, in dem zum Zeitpunkt der             Stelle der Bekanntgabe im Sinne des Absatzes 1 der\nÜbertragung noch keine Vermarktung erfolgt ist. Im           Zeitpunkt der Unanfechtbarkeit der Übernahme.\nFalle der Rückübertragung einer Quote ist Satz 1 ent-\nsprechend anwendbar. Ist vereinbart worden oder ge-                                     § 10\nsetzlich vorgesehen, dass eine Quote entgegen Satz 1                               Umgehungen\noder 2 bereits in dem Zwölfmonatszeitraum der Ver-\nmarktung übertragen wird, gilt die nach Satz 1 oder 2           (1) Die Bestimmungen der EG-Milchquotenregelung,\nauf Grund der Vermarktung beim Übertragenden ver-            nach denen ein im Rahmen der EG-Milchquotenrege-\nbleibende Quote ab dem 1. April des auf die Übertra-         lung normierter Vorteil zu versagen ist, falls die Bedin-\ngung folgenden Zwölfmonatszeitraums als übertragen.          gungen für den Erhalt eines solchen Vorteils künstlich\ngeschaffen worden sind, gelten insbesondere auch für\n(5) Im Falle einer vereinbarten oder gesetzlich vorge-    die Übertragung von Quoten.\nsehenen Rückübertragung einer Quote kann schriftlich\nvereinbart werden, dass eine zum Zeitpunkt der Rück-            (2) Scheingeschäfte und Scheinhandlungen sind für\nübertragung noch nicht für die Vermarktung von Milch         die Übertragung von Quoten unerheblich. Wird durch\ngenutzte Quote ganz oder teilweise bis zum Ende des          ein Scheingeschäft oder eine Scheinhandlung ein an-\nZwölfmonatszeitraums der Rückübertragung beim                derer Sachverhalt verdeckt, so ist der verdeckte Sach-\nRückübertragenden verbleibt. Liegt weder eine Verein-        verhalt für die Übertragung der jeweiligen Quoten maß-\nbarung nach Satz 1 noch eine Vereinbarung über die           gebend.\nsofortige Rückübertragung der noch nicht genutzten              (3) Durch Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmög-\nQuote vor und führt der Übertragende die Milcherzeu-         lichkeiten können die in dieser Verordnung vorgesehe-\ngung fort, ist zum Zwecke der Zuordnung der in dem           nen Übertragungsmöglichkeiten nicht umgangen wer-\nZwölfmonatszeitraum der Rückübertragung noch nicht           den. Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn je-\ngenutzten Quote eine Aufteilung nach Satz 3 zu Grunde        mand eine den gegebenen Tatsachen und Verhältnis-\nzu legen. Die insgesamt rückzuübertragende Quote             sen unangemessene Gestaltungsmöglichkeit benutzt,\nwird entsprechend den beiden nach Tagen bemesse-             um die Voraussetzungen für die Übertragung von Quo-\nnen Zeiträumen vom Beginn des Zwölfmonatszeit-               ten zu schaffen.","362               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2008\nUnterabschnitt 2                           2. ein Nachweis\nÜbertragungsstellenverfahren                               a) über den Betriebssitz des Anbieters einschließlich\nfür Anlieferungsquoten                                   der Angabe, ob der Betriebssitz innerhalb des\nlaufenden und der beiden vorangegangenen\n§ 11                                       Zwölfmonatszeiträume im Sinne des § 16 Abs. 5\nGrundsätze                                     Satz 2 verlagert worden ist,\n(1) Von Übertragungsstellen wird zum 1. April, 1. Juli          b) über den Referenzfettgehalt der dem Anbieter\nund 2. November jedes Kalenderjahres (Übertra-                        dauerhaft zur Verfügung stehenden Quote und\ngungsstellentermin) ein amtliches Übertragungsverfah-              c) darüber, dass die angebotene Quote keiner von\nren (Übertragungsstellenverfahren) durchgeführt, mit-                 einer Landesstelle vorzunehmenden Einziehung\ntels dessen Anbieter Anlieferungsquoten übertragen                    unterliegt und von keinem Übertragungsverbot\nund Nachfrager Anlieferungsquoten übernehmen. Die                     betroffen ist, wobei insbesondere der Anspruch\nSumme der übertragenen und die Summe der über-                        eines Dritten auf Rückgewähr oder Übernahme\nnommenen Anlieferungsquoten müssen sich zu jedem                      der Quote und die Voraussetzung des Absatzes 6\nÜbertragungsstellentermin ausgleichen.                                zu prüfen sind.\n(2) Die Übertragung und die Übernahme der Quoten               (3) Der Nachweis nach Absatz 2 Nr. 1 ist frühestens\nerfolgen gegen ein einheitliches Entgelt je Kilogramm         zwei Monate vor dem Ende der Angebotsfrist auf An-\nQuote. Das Entgelt wird in Form eines Gleichgewichts-         trag des Anbieters von dem für ihn zuständigen Käufer\npreises ermittelt. Grundlage des Gleichgewichtspreises        auszustellen. Für den Übertragungsstellentermin 1. April\nbilden sämtliche zulässigen Angebote und Nachfrage-           ist in dem Nachweis keine Angabe zur Höhe der noch\ngebote (Gebote), die für den jeweiligen Übertragungs-         nicht erfolgten Belieferung erforderlich. Anlieferungen\nstellentermin bei den zuständigen Übertragungsstellen         des Anbieters, die ab der Ausstellung des Nachweises\ndes jeweiligen Übertragungsbereichs eingegangen               bis zum auf die Ausstellung folgenden Übertragungs-\nsind.                                                         stellentermin vorgenommen werden, sind auf die von\ndem Nachweis erfasste Quote nur anrechenbar, soweit\n(3) Die von der jeweiligen Übertragungsstelle an An-\ndie Quote nicht übertragen wird.\nbieter ausgegebenen und von Nachfragern eingenom-\nmenen Entgelte müssen sich für jeden Übertragungs-                (4) Der Nachweis nach Absatz 2 Nr. 2 ist frühestens\nstellentermin ausgleichen. Soweit für die Durchführung        zwei Monate vor dem Ende der Angebotsfrist auf An-\ndes Übertragungsstellenverfahrens Gebühren erhoben            trag des Anbieters von der für ihn bezüglich besonderer\nwerden, bilden diese keinen Bestandteil des jeweiligen        Übertragungen zuständigen Landesstelle auszustellen.\nEntgelts.                                                         (5) Soweit für den Anbieter kein Käufer zuständig ist,\n(4) Jeder Anbieter und Nachfrager (Bieter) darf pro        tritt an die Stelle des in Absatz 3 genannten Käufers\nÜbertragungsstellentermin nur ein Gebot abgeben, an           derjenige Käufer, bei dem die Quote zuletzt beliefert\ndas er ab dem Eingang bei der Übertragungsstelle ge-          worden ist. Dieser Käufer hat in dem Nachweis nach\nbunden ist.                                                   Absatz 2 Nr. 1 zu bestätigen, dass ein Übergang der\nQuote auf den Anbieter bei dem vorherigen Inhaber\n(5) Übertragen und übernommen werden Quoten zu\nder Quote im Wege einer Neuberechnung nach § 35\neinem Standardfettgehalt von 4 vom Hundert (Stan-\nberücksichtigt worden ist.\ndardfettgehalt). Angebotene Quoten werden auf den\nStandardfettgehalt umgerechnet.                                   (6) Anbieter kann abgesehen von Fällen besonderer\nHärte nicht sein, wer im laufenden oder im vorangegan-\n§ 12                               genen Kalenderjahr Quoten im Rahmen eines Übertra-\ngungsstellenverfahrens erworben hat. Die Anerkennung\nAngebote\nals Härtefall ist im Rahmen des Absatzes 4 unter Bei-\n(1) Angebote müssen folgende Angaben enthalten:            fügung entsprechender Nachweise zu beantragen.\n1. Höhe und Referenzfettgehalt der angebotenen\nQuote,                                                                               § 13\n2. das auf den Standardfettgehalt bezogene Entgelt je                              Nachfragegebote\nKilogramm Quote, das der Anbieter mindestens er-              (1) Nachfragegebote müssen folgende Angaben ent-\nzielen will, und                                          halten:\n3. die dem Anbieter zugewiesene Betriebsnummer im             1. Höhe der nachgefragten Quote und das auf den\nSinne des § 7 Abs. 2 Nr. 1 der InVeKoS-Verordnung              Standardfettgehalt bezogene Entgelt je Kilogramm,\n(Betriebsnummer) sowie seine Bankverbindung.                   das der Nachfrager höchstens leisten will,\n(2) Dem Angebot sind zur Kontrolle, dass die Quote         2. Name und Anschrift des Käufers, an den der Nach-\nübertragbar ist, beizufügen:                                       frager liefert,\n1. ein Nachweis, in welcher Höhe der Anbieter über            3. die Betriebsnummer des Nachfragers und\neine noch nicht belieferte Quote verfügt, wobei           4. die für besondere Übertragungen des Nachfragers\na) für die Nichtbelieferung das Ende des Monats,               zuständige Landesstelle.\nder dem Zeitpunkt der Ausstellung des Nachwei-             (2) Erzeugt und liefert der Nachfrager keine Milch,\nses vorangeht, maßgeblich ist und                      hat er dem Nachfragegebot einen Nachweis der für\nb) eine bis zum Zeitpunkt der Ausstellung des Nach-       ihn für besondere Übertragungen zuständigen Landes-\nweises nach § 32 Abs. 1 erfolgte Meldung zur           stelle beizufügen, dass er Vorbereitungen getroffen hat,\nEinziehung anzugeben ist;                              in nächster Zukunft Milch zu erzeugen und zu liefern. Im","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2008                 363\nFalle des Satzes 1 sind anstelle der Angaben des Ab-         fristwahrend eingereicht werden können, sind die Er-\nsatzes 1 Nr. 2 Name und Anschrift des Käufers, an den        richtung und die Anschrift dieser Stellen ebenfalls im\ner liefern wird, anzugeben.                                  Bundesanzeiger oder elektronischen Bundesanzeiger\n(3) Das Nachfragegebot ist nur zu berücksichtigen,        bekannt zu geben.\nwenn eine selbstschuldnerische und unbedingte Bürg-              (3) Die Durchführung des Übertragungsstellenver-\nschaft eines Kreditinstituts oder eine vergleichbare         fahrens im Übertragungsbereich West erfolgt durch\nSicherheit in Höhe des sich aus Absatz 1 Nr. 1 erge-         Übertragungsstellen der Länder des Übertragungsbe-\nbenden Gesamtentgelts beigefügt ist. Scheidet der            reichs West, wobei die für die Vornahme der Übertra-\nNachfrager aus dem Übertragungsstellenverfahren aus          gungen erforderlichen einheitlichen Daten und der nach\noder ist nach § 19 Abs. 5 Satz 2 sein Entgelt bei der        § 11 Abs. 3 Satz 1 erforderliche Entgeltausgleich zwi-\nÜbertragungsstelle eingegangen, wird die Sicherheit          schen Übertragungsstellen mit Einnahmeüberschüssen\nfreigegeben. Zahlt der Nachfrager nicht innerhalb der        und Einnahmefehlbeträgen von der Berechnungsstelle\nZahlungsfrist, tritt die Sicherheit in Höhe des Entgelts     West berechnet werden. Die einheitlichen Daten im\nan die Stelle des Entgelts und wird im Übrigen freige-       Sinne des Satzes 1 sind der Gleichgewichtspreis, der\ngeben.                                                       Zwischenpreis und der Kürzungssatz.\n(4) Zur Durchführung der Berechnung nach Absatz 3\n§ 14                             stellen die Übertragungsstellen der Länder des Über-\nEinreichung                          tragungsbereichs West der Berechnungsstelle West\nund Bestätigung der Gebote                     die in § 12 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie § 13 Abs. 1 Nr. 1\n(1) Die Gebote sind für den Übertragungsstellenter-       genannten Angaben der zulässigen Gebote in anonymi-\nmin                                                          sierter Form spätestens bis zum Ablauf des vierten\nWerktages vor dem jeweiligen Übertragungsstellenter-\n1. 1. April bis zum vorhergehenden 1. März,                  min zur Verfügung. Die Berechnungsstelle West be-\n2. 1. Juli bis zum vorhergehenden 1. Juni und                rechnet die einheitlichen Daten sowie den Entgeltaus-\n3. 2. November bis zum vorhergehenden 1. Oktober             gleich und übermittelt die einheitlichen Daten, den Ent-\ngeltausgleich sowie die zugrunde liegenden Berech-\nbei der zuständigen Übertragungsstelle schriftlich ein-      nungen bis zum Ablauf des Übertragungsstellentermins\nzureichen. Die erforderlichen Nachweise und Sicherhei-       gleichzeitig den Übertragungsstellen der Länder des\nten sind beizufügen. Fällt der in Satz 1 genannte Ein-       Übertragungsbereichs West. § 14 Abs. 1 Satz 3 findet\nreichtermin auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag,        auf Satz 2 entsprechende Anwendung, wobei der Ort\nist der nachfolgende Werktag maßgeblich.                     der Berechnungsstelle West maßgeblich ist.\n(2) Das Bundesministerium kann im Bundesanzeiger              (5) Jeder Bieter hat sein Gebot bei derjenigen Über-\noder elektronischen Bundesanzeiger Formulare be-             tragungsstelle einzureichen, in deren Zuständigkeitsbe-\nkannt geben, die für die Gebote und die zu erbringen-        reich er seinen Betriebssitz hat. Hat ein Anbieter seinen\nden Nachweise zu verwenden sind.                             Betriebssitz in einen anderen Übertragungsbereich im\n(3) Die Übertragungsstelle bestätigt vor dem Über-        Sinne des § 15 Abs. 2 verlagert, ist im Zwölfmonats-\ntragungsstellentermin den Bietern, die ein zulässiges        zeitraum der Verlagerung und den beiden folgenden\nGebot abgegeben haben, den Eingang des Gebotes               Zwölfmonatszeiträumen der Betriebssitz im vorherigen\nund den Anbietern zudem die Höhe der auf den Stan-           Übertragungsbereich maßgeblich.\ndardfettgehalt umgerechneten Quote. Unzulässige Ge-\nbote werden vor dem Übertragungsstellentermin durch                                     § 17\nBescheid zurückgewiesen.                                                       Gleichgewichtspreis\n§ 15                                 (1) Der Gleichgewichtspreis wird ermittelt, indem\nÜbertragungsbereiche                       1. nach Absatz 2 ein Zwischenpreis festgestellt wird,\n(1) Das Übertragungsstellenverfahren wird für jeden       2. nach Absatz 3 die in Bezug auf den festgestellten\nder in Absatz 2 genannten Übertragungsbereiche ge-                Zwischenpreis auszuscheidenden Gebote ermittelt\ntrennt durchgeführt.                                              werden und\n(2) Die Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-          3. nach Absatz 4 mit den verbleibenden Geboten eine\nVorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen                 Endberechnung vorgenommen wird.\nbilden den Übertragungsbereich Ost; die übrigen Län-             (2) Der Zwischenpreis wird festgestellt, indem auf ei-\nder bilden den Übertragungsbereich West.                     ner Preisskala die angebotenen und nachgefragten\nQuoten den von den Bietern abgegebenen Angeboten\n§ 16                             und Nachfragegeboten zugeordnet werden. Die Preis-\nÜbertragungsstellen                       skala ist in Eurocent-Stufen (Preisstufen) eingeteilt. Sie\nbeginnt bei einem Eurocent und endet mit demjenigen\n(1) Die Durchführung des Übertragungsstellenver-          Preis, der im Rahmen der Angebote und Nachfrage-\nfahrens im Übertragungsbereich Ost erfolgt durch die         gebote den höchsten Preis bildet. Anschließend wer-\nÜbertragungsstelle Ost als zentrale Übertragungsstelle       den für jede Preisstufe die angebotenen Quoten von\nder Länder des Übertragungsbereichs Ost.                     dem geringsten Angebotspreis ausgehend und die\n(2) Die Errichtung und die Anschrift der Übertra-         nachgefragten Quoten von dem höchsten Nachfrage-\ngungsstelle Ost sind im Bundesanzeiger oder elektro-         preis ausgehend summiert und diese Summen der je-\nnischen Bundesanzeiger bekannt zu geben. Soweit Ge-          weiligen Preisstufe zugeordnet. Als Zwischenpreis wird\nbote im Übertragungsbereich Ost an weiteren Stellen          diejenige Preisstufe festgelegt, bei der die nach Satz 4","364              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2008\ngebildeten Summen von angebotenen und nachgefrag-                                       § 19\nten Quoten deckungsgleich sind oder sich im Falle feh-\nDurchführung der Übertragungen\nlender Deckungsgleichheit zwischen ihnen die ge-\nringste Differenz ergibt. Soweit sich die geringste Diffe-      (1) Die nach § 18 Abs. 1 Satz 1 zu übertragenden\nrenz mehr als einmal ergibt, wird von den zugehörigen        Quoten werden nach den Absätzen 3 bis 6 übertragen.\nPreisstufen die niedrigste Preisstufe als Zwischenpreis      Die nach den §§ 17 und 18 nicht zu übertragenden\nfestgelegt.                                                  Quoten verbleiben bei den jeweiligen Anbietern.\n(3) Alle Gebote, die den Zwischenpreis um mindes-            (2) Die nach den §§ 17 und 18 ausgeschiedenen\ntens 40 vom Hundert überschreiten, scheiden aus dem          Bieter sind von der Übertragungsstelle entsprechend\nÜbertragungsstellenverfahren aus und sind bei der            zu bescheiden.\nnach Absatz 4 vorzunehmenden Endberechnung nicht                (3) Nachdem der Gleichgewichtspreis bekannt ge-\nzu berücksichtigen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Zwi-         geben ist, teilt die Übertragungsstelle unverzüglich je-\nschenpreis 30 Eurocent unterschreitet.                       dem zum Zuge gekommenen Anbieter sowie dem Käu-\n(4) Mit den verbleibenden Geboten wird mittels einer      fer und der Landesstelle, die nach § 12 Abs. 3 bis 5 für\nEndberechnung, die unter entsprechender Anwendung            den jeweiligen Anbieter zuständig sind, den Gleichge-\ndes Verfahrens nach Absatz 2 vorzunehmen ist, der            wichtspreis sowie die Höhe der übertragenen und der\nGleichgewichtspreis ermittelt. Soweit die in Absatz 2        nicht übertragenen Quote, jeweils bezogen auf den\nSatz 5 in Bezug genommene Summe von angebotenen              Standardfettgehalt und den Referenzfettgehalt des An-\nQuoten die in Absatz 2 Satz 5 in Bezug genommene             bieters, in Form einer Übertragungsbescheinigung mit.\nSumme von nachgefragten Quoten übersteigt, gilt die             (4) Auf der Grundlage der Übertragungsbescheini-\nnächstniedrigere Preisstufe als Gleichgewichtspreis. Im      gung nach Absatz 3 nimmt der Käufer innerhalb von\nFalle des Satzes 2 gilt Absatz 2 Satz 6 entsprechend,        21 Tagen nach Erhalt der Bescheinigung eine Neube-\nsoweit sich auf den nächstniedrigeren Preisstufen die        rechnung nach § 35 vor und teilt diese unverzüglich\ngleiche Differenz ergibt. Satz 2 findet keine Anwen-         dem Anbieter, der Übertragungsstelle, der in Absatz 3\ndung, wenn zu dem nach Satz 2 ermittelten Gleichge-          genannten Landesstelle und dem für den Käufer zu-\nwichtspreis kein Angebot vorhanden ist.                      ständigen Hauptzollamt mit.\n(5) Der Gleichgewichtspreis wird von den Übertra-            (5) Nachdem der Gleichgewichtspreis bekannt ge-\ngungsstellen spätestens bis zum Ablauf des Tages,            geben ist, teilt die Übertragungsstelle unverzüglich je-\nder auf den nach § 16 Abs. 4 Satz 2 und 3 maßgebli-          dem zum Zuge gekommenen Nachfrager den Gleichge-\nchen Tag folgt, öffentlich bekannt gegeben. § 14 Abs. 1      wichtspreis, die Höhe der auf ihn zu übertragenden\nSatz 3 findet entsprechende Anwendung. Vor der Be-           Quote, bezogen auf den Standardfettgehalt, und das\nkanntgabe ist Stillschweigen über den Gleichgewichts-        zu zahlende Entgelt mit. Der Nachfrager hat das Entgelt\npreis und alle sonstigen mit dem Übertragungsstellen-        innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Mitteilung an\nverfahren verbundenen Daten zu wahren.                       die Übertragungsstelle zu zahlen.\n(6) Sobald sämtliche Neuberechnungen nach Ab-\n§ 18                              satz 4 und die Entgelte sämtlicher Nachfrager nach Ab-\nsatz 5 eingegangen sind, teilt die Übertragungsstelle\nFestlegung der Übertragungen\ndem jeweiligen Nachfrager sowie dem Käufer und der\n(1) Quoten von Anbietern, deren geforderter Ange-         Landesstelle, die jeweils nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 und 4\nbotspreis niedriger oder gleich dem Gleichgewichts-          für den Nachfrager zuständig sind, in Form einer Über-\npreis ist, sind zum Gleichgewichtspreis an Nachfrager,       tragungsbescheinigung mit, in welcher Höhe Quoten\nderen gebotener Nachfragepreis höher oder gleich dem         auf den Nachfrager übertragen werden. Auf der Grund-\nGleichgewichtspreis ist, zu übertragen. Die nicht nach       lage der Übertragungsbescheinigung erfolgt eine Neu-\nSatz 1 zu berücksichtigenden Gebote scheiden aus             berechnung nach § 35. Die Übertragungsstelle zahlt in-\ndem Übertragungsstellenverfahren aus.                        nerhalb von 14 Tagen nach Eingang sämtlicher Entgelte\naller Nachfrager das Entgelt für die jeweils übertragene\n(2) Übersteigen die zum Gleichgewichtspreis nach-         Quote an die Anbieter.\ngefragten Mengen die angebotenen Mengen (Nach-\nfrageüberhang), wird der Nachfrageüberhang durch                                        § 20\neine gleichmäßige Kürzung aller nachgefragten Men-\ngen ausgeglichen. Der Kürzungssatz wird berechnet,                                Aufzeichnungen\nindem die Differenz zwischen den zum Gleichgewichts-            (1) Die Übertragungsstellen führen unverzüglich für\npreis angebotenen und nachgefragten Mengen in das            jeden Übertragungsstellentermin Aufzeichnungen, mit\nVerhältnis zu der zum Gleichgewichtspreis nachgefrag-        denen sich die Durchführung des jeweiligen Übertra-\nten Menge gesetzt wird. Der Kürzungssatz wird auf drei       gungsstellenverfahrens im Einzelnen nachvollziehen\nNachkommastellen berechnet.                                  lässt. Die Aufzeichnungen und die zugehörigen Unter-\n(3) Im Falle des § 17 Abs. 4 Satz 4 werden die nach       lagen sind bis zum Ende des sechsten auf ihre Ent-\nAbsatz 1 Satz 1 zu übertragenden Mengen gleichmäßig          stehung folgenden Kalenderjahres aufzubewahren.\ngekürzt. Der Kürzungssatz wird berechnet, indem die             (2) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Aufzeichnun-\nDifferenz zwischen den zum Gleichgewichtspreis ange-         gen umfassen insbesondere\nbotenen und nachgefragten Mengen in das Verhältnis\n1. den Inhalt sämtlicher Angebote und Nachfragege-\nzu der zum Gleichgewichtspreis angebotenen Menge\nbote,\ngesetzt wird. Der Kürzungssatz wird auf drei Nachkom-\nmastellen berechnet.                                         2. die zugelassenen und nicht zugelassenen Bieter,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2008                 365\n3. die Gleichgewichtspreisermittlung einschließlich der      men der in Satz 2 genannten Vereinbarung mit Wirkung\nZwischenpreisermittlung,                                 ab dem Zeitpunkt des Rückfalls mit vereinbart werden.\n4. die Ermittlung von Kürzungssätzen,                           (2) Wird der Betrieb zeitweilig überlassen, ist abwei-\n5. die übertragenen und nicht übertragenen Quoten, je-       chend von § 8 Abs. 1 Satz 2 die Quote nur für den Zeit-\nweils bezogen auf den einzelnen zugelassenen Bie-        raum der Überlassung übertragbar. Nach Beendigung\nter und als Summen,                                      der Betriebsüberlassung fällt die Quote auf den Über-\ntragenden zurück. Erfolgt die Rückübertragung nach\n6. die eingenommenen und ausgegebenen Entgelte,              dem Ablauf des in Absatz 3 Satz 1 genannten Zeit-\njeweils bezogen auf den einzelnen zugelassenen           raums, kann schriftlich vereinbart werden, dass zu-\nBieter und als Summen, sowie                             gleich mit der rückzuübertragenden Quote eine zusätz-\n7. die Höhe der eingegangenen, einbehaltenen und             liche Quote übertragen wird. Überträgt der Übertra-\nfreigegebenen Sicherheiten, jeweils bezogen auf          gende während des in Satz 1 genannten Überlassungs-\nden einzelnen Bieter und als Summen.                     zeitraums den Betrieb auf einen Dritten, tritt hinsichtlich\nder Quote der Dritte in die Rechtsposition des Übertra-\n(3) Soweit die Berechnungsstelle West nach § 16\ngenden ein. Im Falle des Satzes 4 gelten die Absätze 3\nAbs. 3 und 4 tätig wird, führt sie im Hinblick auf die in\nbis 6 in Bezug auf den Dritten ab dem Zeitpunkt der\nAbsatz 2 Nr. 3 und 4 genannten Angaben die Aufzeich-\nBeendigung der Betriebsüberlassung entsprechend.\nnungen anstelle der Übertragungsstellen des Übertra-\ngungsbereichs West.                                             (3) Im Falle einer dauerhaften Übertragung darf der\n(4) Nachrichtlich erhalten die Oberfinanzdirektion, in    Übernehmer bis zum Ende des zweiten auf die Über-\nderen Zuständigkeitsbereich die jeweilige Übertra-           tragung folgenden Zwölfmonatszeitraums keine Quote\ngungsstelle liegt, die in Absatz 2 Nr. 5 genannten Auf-      auf einen Dritten übertragen. Stellt der Übernehmer ei-\nzeichnungen und das Bundesministerium die in Ab-             nen Antrag auf Ausstellung eines Nachweises nach\nsatz 2 Nr. 3 bis 5 genannten Aufzeichnungen. Die Auf-        § 12 Abs. 2 Nr. 2 oder § 27 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, um\nzeichnungen der Übertragungsstelle Ost werden nach-          entgegen dem Übertragungsverbot eine Bescheinigung\nrichtlich den Ländern des Übertragungsbereichs Ost           über die Übertragung einer ihm zur Verfügung stehen-\nübermittelt.                                                 den Quote auf einen Dritten zu ermöglichen, wird die\nvon dem Antrag umfasste Quote eingezogen. Im Falle\ndes § 27 Abs. 4 Satz 3 tritt an die Stelle des in Satz 2\nUnterabschnitt 3\ngenannten Antrages der Antrag des Dritten nach § 27\nBesondere Übertragungen                           Abs. 1. Die Summe der nach Satz 2 vorzunehmenden\nEinziehungen ist auf die Höhe der dauerhaft übernom-\n§ 21                              menen Quote begrenzt. Ist eine Einziehung in der in\nErbfolge,                            Satz 4 genannten Höhe erfolgt, findet Satz 1 keine An-\nVerwandte und Ehegatten                       wendung mehr. Die Sätze 1 bis 5 sind nicht anwendbar,\nwenn es sich bei der Übertragung auf den Dritten um\n(1) Quoten können im Wege gesetzlicher oder gewill-       die Rückübertragung der Quote des Dritten oder eine\nkürter Erbfolge oder bei der Übergabe eines Betriebes        Übertragung nach § 21 oder § 30 handelt.\nim Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragen\nwerden. Im Falle einer gesetzlichen oder gewillkürten           (4) Wird der zusammen mit der Quote übertragene\nErbfolge findet § 8 Abs. 3 keine Anwendung. Im Falle         Betrieb vor dem Ablauf des in Absatz 3 Satz 1 genann-\neiner vorweggenommenen Erbfolge hindern rechtlich            ten Zeitraums von dem Übernehmer in Höhe der in Ab-\nzulässige Vorbehalte die Dauerhaftigkeit der Übertra-        satz 1 Satz 1 genannten Mindestproduktionsmenge auf\ngung nicht.                                                  den zum Zeitpunkt der Übertragung bestehenden Pro-\nduktionsstätten des Betriebes ganz oder teilweise nicht\n(2) Eine Quote kann zwischen Verwandten in gerader        mehr weiter bewirtschaftet, erfolgt eine Einziehung der\nLinie, Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern           übertragenen Quote. Die Höhe der Einziehung richtet\nübertragen werden.                                           sich nach dem Verhältnis zwischen der Mindestproduk-\ntionsmenge und der vermarkteten Menge. Die Einzie-\n§ 22                              hung und ihre Berechnung sind für jeden Zwölfmonats-\nBetriebsübertragung                        zeitraum, der in den in Satz 1 genannten Zeitraum fällt,\ngesondert vorzunehmen. Ist zwischen dem Zeitpunkt\n(1) Wird ein Betrieb, der als selbstständige Produk-      der Übertragung und der Ausstellung der zugehörigen\ntionseinheit zur Milcherzeugung in Höhe von mindes-          Übertragungsbescheinigung eine Weiterbewirtschaf-\ntens 70 vom Hundert seiner Quote bewirtschaftet wird,        tung im Sinne des Satzes 1 ausgeblieben, beginnt der\nauf eine natürliche oder juristische Person dauerhaft        in Satz 1 genannte Zeitraum mit der Ausstellung der\nübertragen oder einer solchen Person durch Verpach-          Übertragungsbescheinigung. Satz 1 gilt nicht im Falle\ntung oder in anderer Weise zeitweilig überlassen, kann       der Rückübertragung nach Absatz 2 Satz 2 und 3.\neine Quote, die dem Betriebsinhaber zur Verfügung\nsteht, ganz oder teilweise mit übertragen werden. Die           (5) Ist nach einer zeitweiligen Übertragung der in Ab-\nÜbertragung der Quote muss als Bestandteil einer             satz 3 Satz 1 genannte Zeitraum abgelaufen und hat bis\nschriftlichen Betriebsübertragung oder -überlassung          dahin noch keine Rückübertragung im Sinne des Ab-\nvereinbart werden. Fällt eine vor der Betriebsübertra-       satzes 2 Satz 2 stattgefunden, kann abweichend von\ngung oder -überlassung zeitweilig übertragene Quote          Absatz 2 Satz 2 schriftlich vereinbart werden, dass mit\nnach der Betriebsübertragung oder -überlassung auf           Beendigung der Betriebsüberlassung die zeitweilig\nden Übertragenden zurück, kann die Übertragung die-          übertragene Quote ganz oder teilweise auf den zeitwei-\nser Quote auf die in Satz 1 genannte Person im Rah-          ligen Übernehmer dauerhaft übertragen wird. Hinsicht-","366              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2008\nlich einer nach Satz 1 übertragenen Quote gilt Absatz 3      § 22 Abs. 1 Satz 1 übertragenen Betriebes, ist Satz 1\nentsprechend.                                                im Falle der Verlagerung des Betriebssitzes der Gesell-\n(6) Die zuständige Landesstelle kann in Fällen be-       schaft in einen anderen Übertragungsbereich ab dem\nsonderer Härte von der Einziehung nach Absatz 3              Zeitpunkt der Verlagerung entsprechend anwendbar.\noder 4 absehen.                                                 (3) Wird ein Gesellschaftsanteil einer Gesellschaft,\ndie über eine Quote verfügt, übertragen und bis zum\n§ 23                             Ende des zweiten auf die Übertragung folgenden\nGesellschafterstellung                     Zwölfmonatszeitraums der Betriebssitz der Gesell-\n(1) Handelt es sich im Falle einer Übertragung nach      schaft in einen anderen Übertragungsbereich im Sinne\n§ 22 Abs. 1 Satz 1 bei dem Übernehmer der Quote um           des § 15 Abs. 2 verlagert, darf die Quote der Gesell-\neine Gesellschaft und ist oder wird der Übertragende         schaft bis zum Ende des in Halbsatz 1 genannten Zeit-\nzugleich Gesellschafter dieser Gesellschaft, tritt an die    raums nur auf Produktionsstätten der Gesellschaft, die\nStelle der Weiterbewirtschaftungspflicht nach § 22           in dem Übertragungsbereich des vormaligen Betriebs-\nAbs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 für den in § 22 Abs. 4 Satz 1       sitzes belegen sind, genutzt werden. Satz 1 gilt ent-\nund 4 genannten Zeitraum die in Absatz 2 oder 3 ent-         sprechend, wenn der Betriebssitz im Sinne des Satzes 1\nhaltene Pflicht.                                             verlagert und bis zum Ende des zweiten auf die Verla-\ngerung folgenden Zwölfmonatszeitraums ein Gesell-\n(2) Ist im Falle des Absatzes 1 der Übertragende         schaftsanteil übertragen wird. Auf die Übertragung ei-\neine natürliche Person, ist diese Person verpflichtet,       nes Gesellschaftsanteils entsprechend § 21 oder eine\nnachhaltig durch persönliche Arbeitsleistung zur Erfül-      Rückverlagerung des Betriebssitzes in den vormaligen\nlung des Gesellschaftszwecks beizutragen.                    Übertragungsbereich finden die Sätze 1 und 2 keine\n(3) Ist im Falle des Absatzes 1 der Übertragende         Anwendung. In Fällen besonderer Härte kann von der\neine Gesellschaft, ist diese Gesellschaft oder sind          Nutzungsbeschränkung ganz oder teilweise abgesehen\nsämtliche ihrer Gesellschafter verpflichtet, Gesellschaf-    werden.\nter der übernehmenden Gesellschaft zu bleiben. Der\nnach Satz 1 erforderliche Gesellschaftsanteil hat min-          (4) Gesellschaften haben die nach Absatz 3 maß-\ndestens dem Wert des übertragenen Betriebes ein-             geblichen Umstände der für sie in dem neuen Übertra-\nschließlich der Quote zu entsprechen.                        gungsbereich in Bezug auf besondere Übertragungen\nzuständigen Landesstelle anzuzeigen. Die Landesstelle\n(4) Die Höhe der Einziehung nach § 22 Abs. 4 Satz 1      unterrichtet das für die jeweilige Gesellschaft zustän-\nHalbsatz 2 richtet sich abweichend von § 22 Abs. 4           dige Hauptzollamt.\nSatz 2 und 3 nach dem Verhältnis zwischen dem Zeit-\nraum der Pflichtverletzung und dem in Absatz 1 ge-              (5) § 23 Abs. 5 findet auf die Überwachung der Ein-\nnannten Zeitraum, wobei mit dem Beginn der Pflicht-          haltung der Absätze 2 bis 4 entsprechende Anwen-\nverletzung von einer entsprechenden Verletzung im ver-       dung.\nbleibenden Zeitraum auszugehen ist.\n(5) Soweit es zur Überwachung der Einhaltung der                                   § 25\nAbsätze 1 bis 4 erforderlich ist, haben Gesellschaften,\ndie über eine Quote verfügen, auf Verlangen der zu-                    Ausscheiden eines Gesellschafters;\nständigen Landesstelle oder zuständigen Stelle der                         Auflösung einer Gesellschaft\nBundesfinanzverwaltung die Aufteilung und Inhaber-\nschaft der Gesellschaftsanteile mitzuteilen und nachzu-         (1) Scheidet ein Gesellschafter aus einer Gesell-\nweisen.                                                      schaft, die Inhaber einer Quote ist, aus, kann im Wege\neines schriftlichen Beschlusses der Gesellschaft eine\n§ 24                             Quote auf ihn übertragen werden. Der Beschluss kann\nin einem schriftlichen Gesellschaftsvertrag enthalten\nBeschränkungen zur                        sein. § 8 Abs. 3 bleibt unberührt. Hat ein Gesellschafter\nAbgrenzung der Übertragungsbereiche                 keine Quote auf die Gesellschaft übertragen, ist eine\n(1) Ist der Sitz eines Betriebes, der als selbststän-    Übertragung nach Satz 1 nur möglich, wenn er seit vier\ndige Produktionseinheit zur Milcherzeugung bewirt-           Jahren Gesellschafter ist oder einen Gesellschaftsanteil\nschaftet wird, in einen anderen Übertragungsbereich          entsprechend § 21 übernommen hat.\nim Sinne des § 15 Abs. 2 verlagert worden, kann der\nBetriebsinhaber die Übertragung einer Quote nach § 22           (2) Wird eine Gesellschaft, die Inhaber einer Quote\nAbs. 1 Satz 1 erst nach dem Ablauf des zweiten Zwölf-        ist, aufgelöst, können neben den in dieser Verordnung\nmonatszeitraums, der auf den Zwölfmonatszeitraum             vorgesehenen Übertragungsmöglichkeiten Quoten im\nder Verlagerung folgt, vornehmen.                            Rahmen der Auflösung auf Gesellschafter im Wege ei-\nnes schriftlichen Beschlusses der Gesellschaft übertra-\n(2) Liegt im Falle des § 23 Abs. 1 Halbsatz 1 der Be-    gen werden. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.\ntriebssitz der Gesellschaft vor der Übertragung in ei-       Mit der Übertragung enden nach § 23 Abs. 2 und 3 be-\nnem anderen Übertragungsbereich als der Betriebssitz         stehende Pflichten.\ndes nach § 22 Abs. 1 Satz 1 übertragenen Betriebes,\nbleibt es abweichend von § 23 Abs. 1 Halbsatz 2 bei             (3) Eine Quote, bei der seit ihrer Übertragung auf die\nder Weiterbewirtschaftungspflicht nach § 22 Abs. 4           Gesellschaft noch nicht der zweite auf die Übertragung\nSatz 1 Halbsatz 1. Verfügt die Gesellschaft vor der          folgende Zwölfmonatszeitraum abgelaufen ist, kann nur\nÜbertragung über keinen Betriebssitz oder liegt ihr Be-      auf denjenigen Gesellschafter rückübertragen werden,\ntriebssitz zum Zeitpunkt der Übertragung in demselben        der die jeweilige Quote auf die Gesellschaft übertragen\nÜbertragungsbereich wie der Betriebssitz des nach            hat.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2008                 367\n§ 26                              genannten Landesstelle nicht zu, setzt sie den Übertra-\nInsolvenz                            genden davon in Kenntnis. Der Übertragende hat ent-\nsprechend Satz 1 und 2 einen neuen Nachweis zu ver-\nIm Rahmen eines Insolvenzverfahrens über das Ver-         langen. Bezüglich einer Übertragung zum 1. April\nmögen des Inhabers einer Quote kann eine Quote               braucht der Nachweis keine Angabe zur Höhe der noch\ndurch den Insolvenzverwalter oder das für das Insol-         nicht erfolgten Nutzung zu enthalten und kann abwei-\nvenzverfahren zuständige Gericht nach Maßgabe der            chend von Satz 1 vor dem 1. April ausgestellt werden.\nin dieser Verordnung vorgesehenen Möglichkeiten              Ist der Übernehmer bereits vor der Übertragung der In-\nübertragen werden, soweit der Inhaber der Quote ent-         haber der Quote, bedarf es keines Nachweises nach\nweder über keinen Milcherzeugungsbetrieb verfügt             Absatz 2 Satz 1 Nr. 1.\noder sein Milcherzeugungsbetrieb im Rahmen des In-\nsolvenzverfahrens aufgelöst oder zusammen mit der                (4) Der Nachweis nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 ist auf\nQuote nach § 22 Abs. 1 Satz 1 übertragen wird.               Verlangen des Übertragenden von der für ihn bezüglich\nbesonderer Übertragungen zuständigen Landesstelle\n§ 27                              auszustellen und darf zum Zeitpunkt der Antragstellung\nnach Absatz 1 nicht älter als zwei Monate sein. Verfügt\nVerfahren                            der Übertragende über Quoten mit unterschiedlichen\nder Übertragungsbescheinigung                    Referenzfettgehalten, ist in dem Nachweis der Refe-\n(1) Im Falle einer Übertragung nach den §§ 21 bis 26      renzfettgehalt derjenigen Quote, deren Übertragung\nist von dem Übernehmer der Quote bei der für ihn zu-         bescheinigt werden soll, anzugeben. Handelt es sich\nständigen Landesstelle eine Übertragungsbescheini-           bei der Landesstelle nach Satz 1 um die in Absatz 1\ngung unter Angabe seiner Betriebsnummer zu beantra-          genannte Landesstelle, bedarf es keines Nachweises\ngen.                                                         nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2.\n(2) Dem Antrag nach Absatz 1 sind neben den für die           (5) Soweit für den Übertragenden kein Käufer zu-\nNachprüfung der Übertragung erforderlichen Unterla-          ständig ist, tritt an die Stelle des in Absatz 3 genannten\ngen zur Kontrolle, dass die Quote übertragbar ist, fol-      Käufers derjenige Käufer, bei dem die Quote zuletzt be-\ngende Nachweise, die sich je nach übertragener Quote         liefert worden ist. Dieser Käufer hat in dem Nachweis\nauf Anlieferungs- oder Direktverkaufsquoten zu bezie-        nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 zu bestätigen, dass ein\nhen haben, beizufügen:                                       Übergang der Quote auf den Übertragenden bei dem\n1. ein Nachweis, in welcher Höhe der Übertragende            vorherigen Inhaber der Quote im Wege einer Neube-\nüber eine noch nicht genutzte Quote verfügt, wobei       rechnung nach § 35 berücksichtigt worden ist.\na) für die Nichtnutzung der Zeitpunkt der Übertra-           (6) Handelt es sich im Falle des § 8 Abs. 2 Satz 2 bei\ngung maßgeblich ist und                               dem Übernehmer um keinen Milcherzeuger und stellt\nb) eine bis zum Zeitpunkt der Ausstellung des Nach-      dieser innerhalb von vier Wochen nach der Übertragung\nweises erfolgte Meldung zur Einziehung nach           keinen Antrag nach Absatz 1, kann die zuständige Lan-\n§ 32 Abs. 1 anzugeben ist;                            desstelle die Übertragungsbescheinigung von Amts\nwegen ausstellen.\n2. ein Nachweis\n(7) Soweit es zur Überprüfung der Voraussetzungen\na) über den Referenzfettgehalt der Quote, wenn es        der Übertragung erforderlich ist, haben der Übertra-\nsich um eine Anlieferungsquote handelt, und           gende und der Übernehmer auf Verlangen der jeweils\nb) darüber, dass die Quote keiner von einer Landes-      zuständigen Stelle die Eigentums- und Pachtverhält-\nstelle vorzunehmenden Einziehung unterliegt und       nisse ihres gesamten Betriebes und sonstige betrieb-\nvon keinem Übertragungsverbot betroffen ist,          liche Verhältnisse offenzulegen.\nwobei insbesondere der Anspruch eines Dritten\n(8) Die Übertragungsbescheinigung ist dem Übertra-\nauf Rückgewähr oder Übernahme der Quote zu\ngenden und dem Übernehmer bekannt zu geben.\nprüfen ist.\nIn dem Antrag sind zudem Name und Anschrift des                                           § 28\nKäufers, an den der Übernehmer liefert, anzugeben. Er-\nzeugt und liefert der Übernehmer keine Milch, hat je-                                  Inhalt der\ndoch Vorbereitungen getroffen, in nächster Zeit Milch                       Übertragungsbescheinigung\nzu erzeugen und zu liefern, sind in dem Antrag Name              (1) Die Übertragungsbescheinigung nach § 27 ent-\nund Anschrift des Käufers, an den der Übernehmer lie-        hält\nfern wird, anzugeben und dem Antrag Nachweise über\ndie Vorbereitungen beizufügen. Ist der Übernehmer            1. Name und Anschrift des Übertragenden und des\nkein Milcherzeuger, hat er diesen Umstand anstelle                Übernehmers sowie deren Betriebsnummern,\nder Angaben nach Satz 2 und 3 anzugeben.                     2. die Höhe der übertragenen Quote und bei Anliefe-\n(3) Der Nachweis nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 ist auf            rungsquoten deren Referenzfettgehalt,\nVerlangen des Übertragenden im Falle einer Anliefe-          3. die Art und den Zeitpunkt der Übertragung ein-\nrungsquote von dem für ihn zuständigen Käufer und                 schließlich einer Bezugnahme auf die zugrunde lie-\nim Falle einer Direktverkaufsquote von dem für ihn zu-            genden Schriftstücke,\nständigen Hauptzollamt nach dem in Absatz 2 Satz 1\n4. den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Übertra-\nNr. 1 Buchstabe a genannten Zeitpunkt auszustellen.\ngung und\nDer maßgebliche Zeitpunkt ist vom Übertragenden zu\nbenennen und in den Nachweis aufzunehmen. Trifft der         5. den Hinweis auf Verfügungsbeschränkungen, Nut-\naufgenommene Zeitpunkt nach Ansicht der in Absatz 1               zungsbeschränkungen und Handlungspflichten, die","368              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2008\nnach dieser Verordnung mit der Übertragung ver-          2. des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 ein Nachweis über das\nbunden sind.                                                 Vorliegen höherer Gewalt sowie das Verenden oder\ndie Nottötung\n(2) Die zuständige Landesstelle kann soweit erfor-\nderlich weitere Angaben in die Übertragungsbescheini-        beizufügen.\ngung aufnehmen.                                                 (3) Erfüllt die Überlassungsvereinbarung unter Be-\nrücksichtigung der beizufügenden Nachweise die Vo-\n§ 29                              raussetzungen des Absatzes 1, registriert im Falle einer\nAnlieferungsquote der Käufer und im Falle einer Direkt-\nSpätere Antragstellung                      verkaufsquote das Hauptzollamt die Überlassungsver-\n(1) Erfolgt die Antragstellung nach § 27 Abs. 1 in ei-    einbarung bis zum 31. März des jeweiligen Zwölfmo-\nnem dem Zeitpunkt der Übertragung nachfolgenden              natszeitraums und teilt die Registrierung in Form einer\nZwölfmonatszeitraum, wird die Übertragung erst ab            Neuberechnung nach § 35 innerhalb einer Woche den\ndem Beginn des Zwölfmonatszeitraums, in dem der An-          in Absatz 2 Satz 1 genannten Milcherzeugern und im\ntrag bei der zuständigen Landesstelle eingegangen ist,       Falle einer Anlieferungsquote zusätzlich dem für den\nwirksam. In Fällen besonderer Härte kann ein früherer        Käufer zuständigen Hauptzollamt mit. Der Mitteilung\nZeitpunkt festgelegt und bescheinigt werden.                 an das Hauptzollamt ist die Überlassungsvereinbarung\neinschließlich der zugehörigen Nachweise beizufügen.\n(2) Absatz 1 findet im Falle der Beendigung einer\nzeitweiligen Übertragung nach § 22 Abs. 2 keine An-             (4) Sieht der Käufer die Voraussetzungen des Absat-\nwendung.                                                     zes 1 als nicht erfüllt an, legt er die Überlassungsver-\neinbarung einschließlich der zugehörigen Nachweise\ndem in Absatz 3 Satz 1 genannten Hauptzollamt unver-\n§ 30                              züglich vor. Das Hauptzollamt entscheidet innerhalb\nZeitweilige Übertragung im Falle                  von drei Wochen über die Registrierung durch den Käu-\nverendeter oder getöteter Milchkühe                 fer und teilt seine Entscheidung den in Absatz 2 Satz 1\ngenannten Milcherzeugern und dem Käufer mit. Soweit\n(1) Der Inhaber einer Quote kann                          das Hauptzollamt die Überlassung genehmigt, nimmt\n1. im Falle des Verendens oder der Tötung von mindes-        der Käufer die Neuberechnung im Sinne des Absatzes 3\ntens 20 vom Hundert der Milchkühe seines Bestan-         Satz 1 vor.\ndes auf Grund einer Tierseuche, einer Tierkrankheit         (5) Ist der Käufer eine örtliche Milchsammelgenos-\noder eines vergleichbaren Ereignisses oder               senschaft oder ein vergleichbarer Zusammenschluss,\nder die Milch nicht selbst verarbeitet, tritt für die Zwe-\n2. im Falle des Verendens oder der Nottötung von min-\ncke der Absätze 1 bis 4 an die Stelle eines solchen\ndestens 20 vom Hundert der Milchkühe seines Be-\nZusammenschlusses derjenige, der von ihm die Milch\nstandes infolge höherer Gewalt\nentgeltlich bezieht, soweit es sich bei dieser Person\nwährend des laufenden und des nächsten Zwölfmo-              ebenfalls um einen Käufer handelt. In der Registrierung\nnatszeitraums seine Quote, soweit er sie in einem            nach Absatz 3 Satz 1 ist auf ein Vorliegen des Satzes 1\nZwölfmonatszeitraum nicht selbst nutzt, für den laufen-      hinzuweisen.\nden und den nächsten Zwölfmonatszeitraum einem an-\nderen Milcherzeuger zur Nutzung überlassen. Im Falle                                Abschnitt 3\neiner Anlieferungsquote müssen der Überlassende und\nder Übernehmer vor und der Übernehmer während der                              Kürzung, Einziehung,\nÜberlassung an denselben Käufer liefern. Jede Über-                        Umwandlung und Saldierung\nlassungsvereinbarung hat eine Quote von mindestens\n1 000 Kilogramm zu erfassen, soweit nicht die Quote                                     § 31\ndes Überlassenden geringer ist. § 8 Abs. 3 findet keine                        Kürzung von Quoten\nAnwendung.                                                                   und Referenzfettgehalten\n(2) Die Überlassungsvereinbarung muss zwischen               (1) Soweit die Bundesrepublik Deutschland die ihr\ndem Überlassenden und dem Übernehmer schriftlich             nach der EG-Milchquotenregelung zugewiesene einzel-\nabgeschlossen werden. Eine Ausfertigung der Verein-          staatliche Anlieferungsquote überschreitet, sind alle\nbarung muss bis zum 31. März des jeweiligen Zwölf-           einzelbetrieblichen Anlieferungsquoten nach Maßgabe\nmonatszeitraums im Falle einer Anlieferungsquote             des Absatzes 3 linear gekürzt. Satz 1 gilt für Direktver-\ndem in Absatz 1 Satz 2 genannten Käufer und im Falle         kaufsquoten entsprechend.\neiner Direktverkaufsquote dem für den Überlassenden             (2) Soweit der gewogene Durchschnitt der einzel-\nzuständigen Hauptzollamt zur Registrierung vorliegen.        betrieblichen Referenzfettgehalte den nach der EG-\nDas Bundesministerium kann im Bundesanzeiger oder            Milchquotenregelung der Bundesrepublik Deutschland\nelektronischen Bundesanzeiger ein Muster für die Über-       zugewiesenen einzelstaatlichen Referenzfettgehalt über-\nlassungsvereinbarung bekannt machen. Der Ausferti-           schreitet, sind alle einzelbetrieblichen Referenzfettge-\ngung der Vereinbarung sind ein Nachweis über den Ge-         halte nach Maßgabe des Absatzes 3 linear gekürzt.\nsamtbestand der Milchkühe vor dem Eintritt des in Ab-\n(3) Den sich aus der EG-Milchquotenregelung für die\nsatz 1 vorausgesetzten Ereignisses sowie im Falle\nZwecke des Absatzes 1 oder 2 ergebenden Kür-\n1. des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 die Ablichtung einer ent-     zungssatz macht das Bundesministerium im Bundes-\nsprechenden amtstierärztlichen Bescheinigung und         anzeiger oder elektronischen Bundesanzeiger bekannt.\nein Nachweis über das Verenden oder die Tötung           Die jeweilige Kürzung wird ab dem Zwölfmonatszeit-\nsowie                                                    raum, der auf den Zwölfmonatszeitraum folgt, in dem","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2008                   369\ndie Überschreitung eingetreten ist, wirksam und ist vor      amt schriftlich bis zum Ablauf des Zwölfmonats-\ndem 1. August des Zwölfmonatszeitraums, in dem sie           zeitraums, ab dem die Umwandlung wirksam werden\nwirksam wird, in Form einer Neuberechnung nach § 35          soll, zu stellen. In dem Antrag sind anzugeben:\nsämtlichen von der Kürzung betroffenen Inhabern von          1. Name und Anschrift des Milcherzeugers,\nQuoten mitzuteilen.\n2. die Höhe der dem Milcherzeuger zustehenden Quo-\nten, getrennt nach Anlieferungs- und Direktverkaufs-\n§ 32                                  quoten,\nEinziehung                           3. die Art und Höhe der begehrten Umwandlung sowie\nnicht genutzter Quoten\n4. die Gründe für die begehrte Umwandlung.\n(1) Der Käufer teilt dem für ihn zuständigen Haupt-           (2) Soweit Anlieferungsquoten in Direktverkaufsquo-\nzollamt bis zum 45. Tag nach Ablauf jedes Zwölf-             ten umgewandelt werden sollen, ist dem Antrag eine\nmonatszeitraums die Inhaber von Anlieferungsquoten           Bescheinigung entsprechend § 27 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1\nmit, die auf ihre Anlieferungsquote während des ge-          beizufügen.\nsamten abgelaufenen Zwölfmonatszeitraums keine\nMilch geliefert haben.                                           (3) Das Hauptzollamt entscheidet über die Umwand-\nlung durch Bescheid. Soweit eine Umwandlung vorge-\n(2) Die in Absatz 1 genannten Quoten zieht das in         nommen wird, erhalten der Käufer und das für ihn zu-\nAbsatz 1 genannte Hauptzollamt zum 1. April des auf          ständige Hauptzollamt eine Durchschrift. Soweit mit ei-\nden in Absatz 1 genannten Zwölfmonatszeitraum fol-           ner von der Umwandlung betroffenen Quote Pflichten,\ngenden Kalenderjahres ein. Eine Einziehung findet nicht      Einzugsregelungen oder sonstige Rechtswirkungen ver-\nstatt, soweit der Inhaber der Quote bis zu dem in Satz 1     bunden sind, bestehen diese in Bezug auf die umge-\ngenannten Zeitpunkt wieder Milcherzeuger ist oder ein        wandelte Quote fort.\nin der EG-Milchquotenregelung vorgesehener Ausnah-               (4) Gründe für eine Umwandlung sind insbesondere\nmefall vorliegt. Satz 2 findet nur Anwendung, wenn der       eine eingetretene oder erwartete Änderung der Anliefe-\nInhaber der Quote die Wiederaufnahme der Milcherzeu-         rungen oder Direktverkäufe des Antragstellers sowie\ngung oder das Vorliegen eines Ausnahmefalles dem zu-         eine beabsichtigte Übertragung oder erfolgte Über-\nständigen Hauptzollamt vor dem in Satz 1 genannten           nahme einer Anlieferungsquote durch den Antragsteller\nZeitpunkt mitgeteilt hat. Eine Übertragung der Quote zu      im Rahmen des Übertragungsstellenverfahrens. Eine\ndem in Satz 1 genannten Zeitpunkt ist ausgeschlossen.        Umwandlung ist abzulehnen, wenn zu erwarten ist,\n(3) Soweit der vormalige Inhaber der Quote bis spä-       dass im Zwölfmonatszeitraum der Umwandlung oder\ntestens zum Ende des zweiten Zwölfmonatszeitraums,           dem folgenden Zwölfmonatszeitraum die Anlieferungen\nder auf die Einziehung der Mengen folgt, wieder Milch-       oder Direktverkäufe des Antragstellers dessen jeweilige\nerzeuger wird, kann er ab dem Zeitpunkt der Wieder-          Anlieferungs- oder Direktverkaufsquote übersteigen\naufnahme der Milcherzeugung einen Antrag auf Wie-            werden und dieses Übersteigen durch die Umwandlung\nderzuteilung der eingezogenen Quote bei dem in Ab-           verursacht oder vergrößert wird. Tritt eine vom Antrag-\nsatz 1 genannten Hauptzollamt stellen. Dem Antrag            steller vorgetragene Änderung seiner vermarkteten\nnach Satz 1 sind Nachweise zur Wiederaufnahme der            Milchmengen nicht ein und kommt es dadurch zu ei-\nMilcherzeugung beizufügen. Das Hauptzollamt teilt            nem Missverhältnis zwischen seinen Anlieferungen\ndem vormaligen Inhaber der Quote die Quote für den           oder Direktverkäufen und seiner jeweiligen Anliefe-\nZwölfmonatszeitraum, in dem der Antrag nach Satz 1           rungs- oder Direktverkaufsquote während eines der in\ngestellt wird, ganz oder teilweise wieder zu. Der Um-        Satz 2 genannten Zwölfmonatszeiträume, kann das\nfang der Wiederzuteilung nach Satz 3 richtet sich nach       Hauptzollamt die Umwandlung widerrufen.\ndem Umfang der tatsächlichen oder für die nächste\nZukunft vorbereiteten Wiederaufnahme der Milcher-                                        § 34\nzeugung.                                                                 Saldierung nicht genutzter Quoten\n(4) Sobald feststeht, dass eine Wiederzuteilung nach          (1) Soweit die einzelstaatliche Anlieferungsquote der\nAbsatz 3 nicht mehr möglich ist, überweist die Bundes-       Bundesrepublik Deutschland in einem Zwölfmonats-\nfinanzverwaltung eine nach den Absätzen 1 bis 3 ein-         zeitraum überschritten wird, werden auf der Ebene\ngezogene Quote der Reserve des Landes, in dem sich           des Käufers alle Anlieferungsquoten, die in demselben\nder Betriebssitz des vormaligen Inhabers der Quote be-       Zwölfmonatszeitraum nicht genutzt worden sind (Unter-\nfindet. Ist kein Betriebssitz vorhanden, findet § 2 Abs. 2   lieferungen), allen Milcherzeugern, deren Anlieferungen\nSatz 2 entsprechende Anwendung.                              die ihnen zur Verfügung stehende Anlieferungsquote\nüberschritten haben (Überlieferungen), einheitlich nach\n(5) Die Absätze 2 bis 4 finden auf Direktverkaufsquo-\nfolgender Berechnungsformel zugeteilt:\nten mit der Maßgabe Anwendung, dass das für den In-\nhaber der Quote zuständige Hauptzollamt die Quote in                 Summe der Unterlieferungen x Anlieferungsquote\ndie Bundesreserve einzieht.                                                         des Überlieferers\n§ 33                                      Summe der Anlieferungsquoten der Überlieferer.\nUmwandlung von Quoten\nDie Zuteilung ist auf 10 vom Hundert der dem jeweili-\n(1) Soll nach der EG-Milchquotenregelung eine noch        gen Überlieferer zur Verfügung stehenden Anlieferungs-\nnicht für die Vermarktung von Milch genutzte Quote           quote beschränkt. Die Zuteilung wird nach der Berech-\numgewandelt werden, ist der Antrag auf Umwandlung            nungsformel des Satzes 1 wiederholt, bis sämtliche\nbei dem für den Milcherzeuger zuständigen Hauptzoll-         nicht genutzten Anlieferungsquoten mit Anlieferungen,","370              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2008\ndie über zur Verfügung stehende Anlieferungsquoten           Soweit der Käufer keine Neuberechnung von sich aus\nhinaus erfolgt sind, verrechnet worden sind; Satz 2 gilt     vornimmt, kann ihre Vornahme von dem Inhaber der\nentsprechend. Rundungen zu Gunsten der Überlieferer          Quote beantragt werden. Die Neuberechnung ist inner-\nsind nicht zulässig.                                         halb eines Monats nach Vornahme dem Inhaber der\nQuote, der für ihn bezüglich besonderer Übertragungen\n(2) Unterlieferungen, die nach Anwendung des Ab-\nzuständigen Landesstelle und im Falle einer Anliefe-\nsatzes 1 verblieben sind, werden bundesweit einheitlich\nrungsquote auch dem für den Käufer zuständigen\nMilcherzeugern, die nach Anwendung des Absatzes 1\nHauptzollamt mitzuteilen.\nnoch über Überlieferungen verfügen, im Verhältnis der\nSumme der Unterlieferungen zur Summe der Überliefe-             (5) Das Bundesministerium der Finanzen kann für\nrungen zugeteilt.                                            die Neuberechnung Muster bekannt geben, die ab der\nBekanntgabe zu verwenden sind. Mit Zustimmung des\n(3) Die Zuteilung nach den Absätzen 1 und 2 wird\nzuständigen Hauptzollamtes kann von den Mustern ab-\ndurch den Käufer vorgenommen. Ihre Wirkung be-\ngewichen werden.\nschränkt sich auf die Erhebung der Überschussabgabe\nin dem nach Absatz 1 maßgeblichen Zwölfmonatszeit-              (6) Lehnt der Käufer eine Neuberechnung ab, kann\nraum. Das für den jeweiligen Käufer zuständige Haupt-        der Inhaber der Quote bei dem für den Käufer zustän-\nzollamt teilt dem Käufer zwischen den in § 40 Abs. 1         digen Hauptzollamt die Festsetzung durch Bescheid\nSatz 1 und Abs. 2 genannten Zeitpunkten mit, welche          beantragen. Bestehen Zweifel des Käufers, ob oder\nAnlieferungsquoten, ausgedrückt in einem Vomhundert-         mit welchem Inhalt eine Neuberechung auszustellen\nsatz, nach Absatz 2 zugeteilt werden.                        ist, hat er den Vorgang dem für ihn zuständigen Haupt-\nzollamt zur Bescheidung vorzulegen.\n(4) Werden dem Käufer Änderungen hinsichtlich Un-\nterlieferungen und Überlieferungen nach dem in § 40             (7) Der für den Übernehmer einer Quote zuständige\nAbs. 1 Satz 1 genannten Zeitpunkt bekannt, sind die          Käufer darf die Neuberechnung erst vornehmen, wenn\nBerechnungen nach den Absätzen 1 und 2 nicht zu              ihm die Neuberechnung des für den Übertragenden zu-\nwiederholen. Die sich aus den Absätzen 1 und 2 erge-         ständigen Käufers vorliegt. Satz 1 gilt nicht für Übertra-\nbenden Zuteilungskoeffizienten sind auf die geänderten       gungen im Rahmen des Übertragungsstellenverfah-\nUnterlieferungen und Überlieferungen der jeweiligen          rens.\nMilcherzeuger anzuwenden.                                       (8) Die Absätze 1 bis 6 gelten vorbehaltlich der be-\n(5) Milcherzeuger, die vorsätzlich oder grob fahr-        sonderen Bestimmungen des § 19 Abs. 4 und 6.\nlässig unrichtige oder unvollständige Angaben über ihre\ntatsächlichen Anlieferungen gemacht haben, sind von                                     § 36\nder Zuteilung nach den Absätzen 1 und 2 ausgeschlos-                         Beförderungsdokumente\nsen.\nSoweit nach der EG-Milchquotenregelung während\n(6) Die Bundesfinanzverwaltung nimmt eine bundes-         der Beförderung von Milch Dokumente zur Bestim-\nweite Zuteilung der Direktverkaufsquoten, die in einem       mung der jeweiligen Anlieferungen mitzuführen sind\nZwölfmonatszeitraum nicht genutzt worden sind, ent-          und diese Dokumente zum Zeitpunkt der Beförderung\nsprechend den Absätzen 2 bis 5 vor.                          nur in elektronischer Form vorliegen, ist der jeweilige\nKäufer verpflichtet, auf seine Kosten unmittelbar nach\nAbschnitt 4                           der Ankunft im Betrieb des Käufers den zuständigen\nStellen auf deren Verlangen Ausdrucke der Dokumente\nDurchführung und Kontrolle                     zur Verfügung zu stellen.\n§ 35                                                         § 37\nNeuberechnung von                                           Zulassung der Käufer\nQuoten und Referenzfettgehalten\n(1) Jeder Käufer hat die in der EG-Milchquotenrege-\n(1) Ordnet eine gesetzliche Bestimmung oder ein           lung vorgesehene Zulassung zu beantragen. Er darf\nBescheid die Änderung des Umfangs einer Quote an,            seine Tätigkeit als Käufer erst nach der Zulassung auf-\nist sie neu zu berechnen (Neuberechnung). Satz 1 gilt        nehmen. Der Antrag ist schriftlich in zwei Stücken bei\nentsprechend bei der erstmaligen Zuteilung einer             dem für den Käufer zuständigen Hauptzollamt einzurei-\nQuote.                                                       chen. In dem Antrag sind die nach der EG-Milchquo-\n(2) Die Neuberechnung einer Anlieferungsquote             tenregelung für die Erteilung der Zulassung vorgesehe-\nschließt die Neuberechnung ihres Referenzfettgehaltes        nen Voraussetzungen darzulegen und Verpflichtungser-\nein.                                                         klärungen abzugeben. Das Hauptzollamt kann weitere\nAngaben fordern, wenn sie für Kontrollzwecke notwen-\n(3) Die durch Gesetz oder Bescheid vorgenommene           dig sind. Das Hauptzollamt erteilt die Zulassung durch\nÄnderung ist für die Neuberechnung verbindlich. Wird         Bescheid.\nein in Absatz 1 genannter Bescheid nicht von Gesetzes\nwegen der für die Neuberechnung zuständigen Stelle              (2) Milcherzeuger dürfen Milch nur an Käufer liefern,\nübermittelt, ist er vom Inhaber der Quote dieser Stelle      die zugelassen sind.\nvorzulegen.\n§ 38\n(4) Im Falle einer Anlieferungsquote wird die Neube-\nrechnung von dem für den Inhaber der Quote zuständi-                              Käuferwechsel\ngen Käufer und im Falle einer Direktverkaufsquote von           (1) Wechselt der Milcherzeuger denjenigen Käufer,\ndem für ihn zuständigen Hauptzollamt vorgenommen.            an den er liefert und der damit für die Erhebung der","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2008              371\nÜberschussabgabe zuständig ist, hat er dem neuen             zeitraums oder im Falle des Absatzes 2 beim erstmali-\nKäufer eine Bescheinigung des vormaligen Käufers vor-        gen Einbehalt des Entgelts darauf hinzuweisen. Wider-\nzulegen, aus der sich die Höhe und der Referenzfettge-       spricht der Übertragende oder der Übernehmer, findet\nhalt der Anlieferungsquote, die Höhe der bereits auf         Satz 1 keine Anwendung.\ndiese Quote vorgenommenen Anlieferungen einschließ-\nlich deren Fettgehalt und den Zeitpunkt, an dem die                                      § 40\nnoch nicht belieferte Quote bei dem vormaligen Käufer                          Mitteilungen der Käufer\nkeine Berücksichtigung mehr findet, ergeben. Die in\nSatz 1 genannte Bescheinigung ist vom Milcherzeuger             (1) Der Käufer übersendet dem für ihn zuständigen\nspätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem er die Anlieferun-       Hauptzollamt vor dem 15. Mai jedes Jahres für den vo-\ngen an den neuen Käufer aufnimmt, beim vormaligen            rangegangenen Zwölfmonatszeitraum eine Mitteilung\nKäufer zu beantragen. In dem Antrag ist der neue Käu-        über\nfer zu benennen.                                             1. die Summe aller Anlieferungsquoten, die Personen\nzustehen, für die der Käufer zuständig ist,\n(2) Der neue Käufer hat den Wechsel dem für ihn zu-\nständigen Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen. Der          2. die Summe aller beim Käufer erfolgten Anlieferungen\nvormalige Käufer hat innerhalb von drei Monaten nach             sowie ihre durch den Fettgehalt bedingte Erhöhung\nder Ausstellung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Be-             oder Verminderung, getrennt nach Anlieferungen,\nscheinigung sämtliche Unterlagen, die die Höhe und               die\nBerechnung der Anlieferungsquote des Milcherzeugers              a) von Milcherzeugern mit Anlieferungsquoten und\neinschließlich ihres Referenzfettgehaltes betreffen, dem\nb) von Milcherzeugern ohne Anlieferungsquoten\nneuen Käufer zu übermitteln.\nerfolgt sind,\n(3) Hat der vormalige Käufer bereits nach § 39 Abs. 2\nLieferungsentgelt einbehalten, hat er dieses Entgelt         3. den durchschnittlichen gewogenen\ndem neuen Käufer zu übermitteln. Der neue Käufer hat             a) Referenzfettgehalt der nach Nummer 1 vom Käu-\ndas übermittelte Entgelt bei der Erhebung der Über-                 fer mitzuteilenden Summe der Anlieferungsquo-\nschussabgabe zu berücksichtigen. Ist keine Über-                    ten,\nschussabgabe zu erheben, ist das Entgelt von ihm aus-            b) Fettgehalt der nach Nummer 2 vom Käufer mitzu-\nzuzahlen.                                                           teilenden Summe der Anlieferungen von Erzeu-\ngern nach Nummer 2 Buchstabe a,\n§ 39                              4. die Summen aller nach Anwendung des § 34 Abs. 1\nErhebung der                               verbleibenden Unterlieferungen und Überlieferun-\nÜberschussabgabe bei Anlieferungen                       gen.\nDer Referenzfettgehalt nach Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a\n(1) Der Käufer zieht dem Milcherzeuger den Betrag         und der Fettgehalt nach Satz 1 Nr. 3 Buchstabe b sind\nder Überschussabgabe, der nach der EG-Milchquoten-           als Prozentzahl mit drei Nachkommastellen auszuwei-\nregelung von dem Käufer verpflichtend zu erheben ist,        sen.\nvon dem Entgelt für die Anlieferungen des fünften Ka-\nlendermonats, der dem jeweiligen Zwölfmonatszeit-               (2) Der Käufer übersendet dem für ihn zuständigen\nraum folgt, ab.                                              Hauptzollamt innerhalb von vier Monaten nach Ablauf\njedes Zwölfmonatszeitraums eine Anmeldung der Über-\n(2) Sobald die Anlieferungen eines Milcherzeugers         schussabgaben (Abgabeanmeldung), die folgende An-\nseine Anlieferungsquote überschreiten, hat der Käufer        gaben enthält:\nLieferungsentgelt in einer Höhe von mindestens 30 vom\n1. die Zahl der Milcherzeuger, für die der Käufer zu-\nHundert der nach den überschreitenden Anlieferungen              ständig ist,\nbemessenen Überschussabgabe als Vorauszahlung auf\ndie Überschussabgabe einzubehalten. Die Saldierungs-         2. die Summe aller vor Anwendung des § 34 bestehen-\nbestimmungen des § 34 bleiben bei der Berechnung                 den Unterlieferungen,\nder Vorauszahlung unberücksichtigt. Der Milcherzeuger        3. die Summe der überschussabgabepflichtigen Anlie-\nkann den Einbehalt durch die Stellung einer vergleich-           ferungen sowie\nbaren Sicherheit abwenden.\n4. die Summe der abzuführenden Überschussabga-\n(3) Wird eine Quote zusammen mit einem Betrieb,               ben.\nder der Milcherzeugung dient, nach dem 1. April eines           (3) Der Abgabeanmeldung nach Absatz 2 ist für je-\nZwölfmonatszeitraums auf Grund des § 21 übertragen           den Milcherzeuger eine Abrechnung mit folgenden An-\nund ist für den Übertragenden und den Übernehmer             gaben beizufügen:\nderselbe Käufer zuständig, kann der Käufer die Über-\n1. Name und Anschrift des Milcherzeugers,\nschussabgabe für den genannten Zwölfmonatszeit-\nraum auf der Grundlage der Gesamtanlieferungen des           2. die Anlieferungsquote und der Referenzfettgehalt,\nBetriebes und der zusammengefassten Anlieferungs-                die der Abgabeanmeldung zugrunde liegen,\nquoten des Übertragenden und des Übernehmers be-             3. die Anlieferungsmenge und deren Fettgehalt,\nrechnen sowie von dem Übertragenden und dem Über-\nnehmer gesamtschuldnerisch fordern und nach Ab-              4. die durch den Fettgehalt bedingte Erhöhung oder\nsatz 1 erheben. Entscheidet sich der Käufer für die in           Verminderung der Anlieferungsmenge,\nSatz 1 genannte Vorgehensweise, hat er spätestens bis        5. die Höhe der Über- oder Unterlieferung der Anliefe-\nzum 31. März des in Satz 1 genannten Zwölfmonats-                rungsquote,","372              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2008\n6. die nach § 34 zugeteilten Anlieferungsquoten, ge-                                    § 43\ntrennt aufgeführt nach § 34 Abs. 1 und 2, sowie                         Äquivalenzmengen für Käse\n7. den Betrag der Überschussabgabe.                              (1) Im Falle von Direktverkäufen werden die Äquiva-\n(4) Das Bundesministerium der Finanzen gibt für die       lenzmengen je Kilogramm Käse wie folgt festgesetzt:\nMitteilung nach Absatz 1 und die Abgabeanmeldung             Hartkäse                                         12,20 kg\nnach Absatz 2 Muster bekannt, die ab der Bekanntgabe         Schnittkäse                 bis 40 % Fett i. Tr. 12,30 kg\nzu verwenden sind. Soweit es für die Anmeldung oder\nAbrechnung der Überschussabgabe erforderlich ist,            Schnittkäse                  ab 45 % Fett i. Tr. 10,60 kg\nkann in den Mustern die Mitteilung von Angaben, die          Halbfester Schnittkäse      bis 45 % Fett i. Tr.  8,90 kg\nüber die in den Absätzen 2 und 3 enthaltenen Angaben\nHalbfester Schnittkäse       ab 50 % Fett i. Tr.  8,40 kg\nhinausgehen, vorgesehen werden.\nWeichkäse                   bis 45 % Fett i. Tr.  8,80 kg\n(5) Der Betrag der Überschussabgabe ist vom Käu-\nfer innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf jedes            Weichkäse                    ab 50 % Fett i. Tr.  7,70 kg\nZwölfmonatszeitraums an die Bundeskasse Kiel abzu-           Frischkäse                  bis 10 % Fett i. Tr.  5,60 kg\nführen.\nFrischkäse                   ab 20 % Fett i. Tr. 4,40 kg.\n(6) Der Milcherzeuger erhält vom Käufer innerhalb\n(2) Für die Rahmmengen, die bei der Käseherstel-\nvon sechs Monaten nach Ablauf jedes Zwölfmonats-\nlung zusätzlich anfallen, erfolgt keine erneute Äquiva-\nzeitraums eine Mitteilung über die Daten, die nach Ab-\nlenzmengenberechnung.\nsatz 3 übermittelt werden und seine Anlieferungsquote\nbetreffen. Durch die Mitteilung wird die Erhebung der\n§ 44\nÜberschussabgabe für den jeweiligen Zwölfmonats-\nzeitraum dem Milcherzeuger bekannt gegeben.                                    Mitwirkungspflichten\nSoweit es für die Durchführung der Milchquotenre-\n§ 41                               gelung einschließlich ihrer Überwachung erforderlich\nMehrere Käufer                           ist, haben die Milcherzeuger und die Käufer, jeweils ein-\nschließlich ihrer Beauftragten, den zuständigen Stellen\n(1) Liefert ein Milcherzeuger Milch gleichzeitig an       das Betreten des Betriebes während der üblichen Be-\nmehrere Käufer, bestimmt er denjenigen Käufer, der           triebszeit zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht\ndie einem Käufer nach dieser Verordnung und der EG-          kommenden kaufmännischen Bücher, Aufzeichnungen,\nMilchquotenregelung obliegenden Aufgaben wahrzu-             Belege und sonstigen Unterlagen zur Einsicht vorzule-\nnehmen hat, und unterrichtet sämtliche Käufer unver-         gen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unter-\nzüglich über diese Bestimmung. Der nach Satz 1 be-           stützung zu gewähren. Elektronisch gespeicherte Da-\nstimmte Käufer unterrichtet unverzüglich das für ihn zu-     ten sind auf Verlangen auszudrucken.\nständige Hauptzollamt über die von dem Milcherzeuger\nvorgenommene Bestimmung. Ändert sich durch die Be-                                      § 45\nstimmung derjenige Käufer, der bis zu der Bestimmung\ndie in Satz 1 genannten Aufgaben wahrgenommen hat,                             Aufbewahrungsfristen\nist § 38 entsprechend anzuwenden.                                (1) Soweit in dieser Verordnung und der EG-Milch-\n(2) Der Milcherzeuger ist verpflichtet, dem von ihm       quotenregelung nichts anderes bestimmt ist, sind sämt-\nbestimmten Käufer unverzüglich nach Ablauf jedes Mo-         liche Unterlagen, die die Milcherzeugung und Milchver-\nnats die in diesem Zeitraum an andere Käufer geliefer-       marktung durch die Milcherzeuger sowie die Berech-\nten Milchmengen und deren durchschnittlichen monat-          nung und Höhe der Überschussabgaben betreffen, je-\nlichen Fettgehalt mitzuteilen. Der Milcherzeuger hat         weils bis zum Ende des zehnten auf ihre Entstehung\ndiese Angaben durch urschriftliche Belege nachzuwei-         folgenden Kalenderjahres aufzubewahren. Im Falle von\nsen. Soweit er nicht über solche Belege verfügt, hat         Direktverkäufen sind die nach der EG-Milchquotenre-\nihm der andere Käufer diese unverzüglich auszustellen.       gelung erforderliche Bestandsbuchhaltung und sämtli-\nche sonstigen Unterlagen, die sich auf Direktverkäufe\nbeziehen, jeweils bis zum Ende des sechsten auf ihre\n§ 42\nEntstehung folgenden Kalenderjahres aufzubewahren.\nErhebung der\n(2) Sämtliche Unterlagen, die die Berechnung und\nÜberschussabgabe bei Direktverkäufen\nHöhe der Quoten einschließlich der Referenzfettgehalte\n(1) Die Abgabeanmeldung, die ein Milcherzeuger im         von Anlieferungsquoten betreffen, sind aufzubewahren,\nFalle von Direktverkäufen vor dem 15. Mai jedes Jahres       solange ein Rückgriff auf sie zur Feststellung von Quo-\nnach der EG-Milchquotenregelung vorzunehmen hat,             ten oder Referenzfettgehalten erforderlich sein kann.\nmuss dem vom Bundesministerium der Finanzen be-              Die Mindestaufbewahrungsfrist beträgt zehn Jahre ab\nkannt gegebenen Muster entsprechen und ist bei dem           Entstehung der jeweiligen Unterlage.\nfür den Milcherzeuger zuständigen Hauptzollamt abzu-             (3) Wird ein Käufer von einem anderen Käufer über-\ngeben. Der Inhaber einer Direktverkaufsquote, der            nommen, verschmelzen Käufer oder spaltet sich ein\nkeine Direktverkäufe getätigt hat, muss eine Meldung         Käufer auf, sind die in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2\nentsprechend Satz 1 abgeben.                                 Satz 1 genannten Unterlagen von den bisherigen Käu-\n(2) Der Betrag der Überschussabgabe ist von dem in        fern den jeweils neuen Käufern in einem geordneten\nAbsatz 1 Satz 1 genannten Milcherzeuger innerhalb von        Zustand zu übergeben. Mit der Übergabe gehen die\nsechs Monaten nach Ablauf des jeweiligen Zwölfmo-            Pflichten nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 auf die\nnatszeitraums an die Bundeskasse Kiel abzuführen.            neuen Käufer über.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2008                373\n§ 46                              pächter einem Pächterwechsel nach Satz 1 oder 2\nMitteilungen der Länder                      schriftlich zuzustimmen. Erfolgt nach einem Pächter-\nwechsel im Sinne des Satzes 2 eine Rückübertragung\nDie Länder teilen der vom Bundesministerium der Fi-       nach § 22 Abs. 2 Satz 2, tritt der ursprüngliche Pächter\nnanzen bekannt zu gebenden Stelle innerhalb von zwei         wieder an die Stelle des neuen Pächters.\nMonaten nach Ablauf jedes Zwölfmonatszeitraums Fol-\ngendes mit:                                                     (3) Soweit die in Absatz 1 genannten Pachtverträge\nmit Ablauf des 31. März 2000 oder später beendet wer-\n1. die Höhe der in dem betreffenden Zwölfmonatszeit-         den, gehen die entsprechenden Quoten nach § 7\nraum                                                     Abs. 1, 4 Satz 1 bis 3 sowie Abs. 5 und 6 der Milch-\na) übertragenen Quoten, getrennt aufgeführt nach         Garantiemengen-Verordnung in der in Absatz 1 ge-\nAnlieferungs- und Direktverkaufsquoten und den        nannten Fassung auf den Verpächter mit der Maßgabe\nVorschriften über die Übertragung,                    über, dass 33 vom Hundert der übergehenden Quote zu\nb) eingezogenen Quoten, getrennt aufgeführt nach         Gunsten der Reserve des Landes, in dem der Betriebs-\nAnlieferungs- und Direktverkaufsquoten und den        sitz des Pächters liegt, eingezogen werden. Quoten, die\nVorschriften über die Einziehung,                     der Pächter nach dem 31. März 2000 von einem Dritten\nentgeltlich oder unentgeltlich erhalten hat, werden von\nc) zugeteilten Anlieferungsquoten, getrennt aufge-       der Übertragung nach Satz 1 nicht erfasst. Satz 2 gilt\nführt nach den Vorschriften über die Zuteilung,       entsprechend für Quoten, die dem Pächter vor dem\n2. die Höhe der zum Ablauf des Zwölfmonatszeitraums          1. April 2000 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages\nvorhandenen Landesreserven.                              genannten Gebiet zugeteilt worden sind.\n(4) Soweit für die Geltungsdauer des Pachtvertrages\nAbschnitt 5                           eine Betriebs- oder Flächenbindung der Quote besteht,\nÜbergangs- und Schlussvorschriften                  ist diese mit dem Ende des Pachtvertrages sowie der\nzugehörigen Betriebs- oder Flächenrückgabe aufgeho-\n§ 47                              ben.\nOrdnungswidrigkeiten                                                    § 49\nOrdnungswidrig im Sinne des § 36 Abs. 3 Nr. 3 des                     Übernahmerecht des Pächters\nGesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Markt-\norganisationen und der Direktzahlungen handelt, wer             (1) Soweit Quoten nach § 48 Abs. 3 Satz 1 bei Be-\nvorsätzlich oder fahrlässig                                  endigung des Pachtvertrages zurückzugewähren sind\nund der Pächter Milcherzeuger ist, hat der Pächter\n1. entgegen § 37 Abs. 1 Satz 2 eine Tätigkeit aufnimmt,      das Recht, die zurückzugewährende Quote vom Ver-\n2. entgegen § 37 Abs. 2 Milch anliefert,                     pächter innerhalb eines Monats nach Ablauf des Pacht-\n3. entgegen § 38 Abs. 2 Satz 2 Unterlagen nicht oder         vertrages gegen Entgelt ganz oder teilweise zu über-\nnicht rechtzeitig übermittelt,                           nehmen (Übernahmerecht). Satz 1 gilt nicht, wenn der\nPächter den Pachtvertrag kündigt. Die Übernahme er-\n4. entgegen § 39 Abs. 2 Satz 1 eine Vorauszahlung            folgt ab dem Zeitpunkt der Beendigung des Pachtver-\nnicht oder nicht in der vorgeschriebenen Mindest-        trages. Die übernommene Quote unterliegt nicht der in\nhöhe erhebt,                                             § 48 Abs. 3 Satz 1 angeordneten Einziehung.\n5. entgegen § 45 Abs. 3 Satz 1 eine Unterlage nicht             (2) Das Übernahmerecht ist innerhalb eines Monats\noder nicht ordnungsgemäß übergibt.                       nach Beendigung des Pachtvertrages gegenüber dem\nVerpächter schriftlich geltend zu machen.\n§ 48\n(3) Das Entgelt beträgt 67 vom Hundert des Gleich-\nBehandlung laufender Pachtverträge                  gewichtspreises, der an demjenigen Übertragungsstel-\n(1) Pachtverträge, die Quoten nach § 7, auch in Ver-      lentermin im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 ermittelt\nbindung mit § 14 Abs. 2, der Milch-Garantiemengen-           worden ist, der der Beendigung des Pachtvertrages vo-\nVerordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom             rangeht. Maßgeblich ist der Gleichgewichtspreis des-\n21. März 1994 (BGBl. I S. 586), die zuletzt durch die        jenigen Übertragungsbereichs, in dem der Pächter sei-\nVerordnung vom 25. März 1996 (BGBl. I S. 535) geän-          nen Betriebssitz hat. Bei Pachtverträgen, die mit Ablauf\ndert worden ist, betreffen und vor dem 1. April 2000         des 31. März enden, ist der Gleichgewichtspreis des\ngeschlossen worden sind, gelten weiter und können            darauf folgenden Übertragungsstellentermins maßgeb-\nabweichend von § 8 Abs. 1 Satz 2 zwischen den bishe-         lich. Kommt zu dem nach Satz 1 bis 3 heranzuziehen-\nrigen Pachtvertragsparteien verlängert oder verkürzt wer-    den Übertragungsstellentermin kein Gleichgewichts-\nden.                                                         preis zustande, ist der Gleichgewichtspreis des vor-\n(2) An die Stelle einer Pachtvertragspartei kann eine     herigen Übertragungsstellentermins maßgeblich. Zur\nPerson, die mit ihr im Sinne des § 21 verbunden ist,         Ermittlung des Entgelts wird die zu übernehmende\ntreten. Soweit eine Quote zusammen mit einem Betrieb         Quote nicht auf den Standardfettgehalt umgerechnet.\nnach § 22 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 23            (4) Das Entgelt ist bis zum Ablauf von 14 Tagen nach\nAbs. 1, oder zusammen mit einem Betrieb im Sinne des         Ende der in Absatz 2 genannten Frist an den Verpächter\n§ 22 Abs. 1 Satz 1 nach § 25 übertragen wird und zu          zu zahlen. Bestreitet der Verpächter das Übernahme-\ndem Betrieb auch eine nach Absatz 1 gepachtete               recht, kann an die Stelle des Entgelts eine Sicherheits-\nQuote gehört, kann an die Stelle des Pächters der            leistung (§§ 232 bis 240 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)\nÜbernehmer des Betriebes treten. Außer im Falle einer        treten. Weist der Pächter der zuständigen Landesstelle\ngesetzlichen oder gewillkürten Erbfolge hat der Ver-         nach, dass der Verpächter das Übernahmerecht vor","374              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2008\ndem Ablauf des in Satz 1 genannten Zahlungszeitraums         worden ist, erfolgt bei Beendigung des Unterpachtver-\nbestritten hat oder die fristgerechte Zahlung des Ent-       trages kein Abzug nach § 48 Abs. 3 Satz 1. Dem Unter-\ngelts vom Verpächter verhindert wurde, kann die zu-          pächter steht gegenüber dem Unterverpächter kein\nständige Landesstelle den in Satz 1 genannten Zah-           Übernahmerecht nach § 49 Abs. 1 Satz 1 zu. Soweit\nlungszeitraum verlängern.                                    kein ganzer Betrieb zurückgewährt wird oder sich der\nUnterverpächter nicht entsprechend Absatz 2 darauf\n(5) Verpächter und Pächter können schriftlich ein nied-\nberuft, dass er die Quote für seine eigene Milcherzeu-\nrigeres Entgelt und einen längeren Zahlungszeitraum\ngung benötigt, wird das Übernahmerecht des Unterver-\nvereinbaren. Wird ein längerer Zahlungszeitraum verein-\npächters gegenüber dem Hauptverpächter durch ein\nbart, muss zugleich schriftlich vereinbart werden, wel-\nentsprechendes Übernahmerecht des Unterpächters\ncher Betrag zum Wirksamwerden des Übernahmerechts\ngegenüber dem Hauptverpächter ersetzt. Absatz 1\ninnerhalb des in Absatz 4 genannten Zahlungszeitraums\nbleibt für den Hauptverpächter unberührt. Satz 3 gilt\nzu zahlen ist. Vereinbarungen nach den Sätzen 1 und 2\nnur, soweit die Hauptverpachtung und die Unterver-\nsind der zuständigen Landesstelle im Rahmen des Nach-\npachtung gleichzeitig enden oder der Hauptverpächter\nweises nach Absatz 6 vorzulegen.\nder Ersetzung schriftlich zustimmt. Die Frist des § 49\n(6) Das Übernahmerecht wird wirksam, wenn der             Abs. 2 beginnt mit dem Ende des Hauptpachtvertrages.\nPächter der zuständigen Landesstelle die rechtzeitige\n(4) Soweit mehrfache Unterverpachtungen vorge-\nGeltendmachung des Übernahmerechts und die recht-\nnommen worden sind, gilt Absatz 3 entsprechend.\nzeitige Zahlung des Entgelts nachweist.\n§ 52\n§ 50\nÜbertragungsbescheinigungen\nÜbertragung                                     bei Beendigung von Pachtverträgen\nübernommener Quoten\nÜbertragungen nach den §§ 48 bis 51 werden durch\n(1) Übt der Pächter sein Übernahmerecht aus, darf         eine Übertragungsbescheinigung bescheinigt. Soweit\ner bis zum Ende des zweiten auf die Übernahme fol-           die §§ 48 bis 51 nichts anderes bestimmen, gelten die\ngenden Zwölfmonatszeitraums keine Quote auf einen            §§ 27 und 28 entsprechend.\nDritten übertragen. § 22 Abs. 3 Satz 2 bis 6 gilt ent-\nsprechend, wobei die Summe der Einziehungen auf 33                                      § 53\nvom Hundert der übernommenen Quote begrenzt ist. In\nErgänzung zu § 22 Abs. 3 Satz 6 ist eine Einziehung                       Zuteilung von Quoten in den\nebenfalls nicht vorzunehmen, wenn eine Übertragung                Zwölfmonatszeiträumen 2006/07 bis 2008/09\nim Sinne des § 23 Abs. 1 vorliegt und auf Grund der             (1) Die Quote, die einem Milcherzeuger am 1. April\nÜbertragung eine Pflicht nach § 23 Abs. 2 besteht.           2006, 1. April 2007 und 1. April 2008 jeweils zur Verfü-\n(2) In Fällen besonderer Härte kann von einer Einzie-     gung steht, erhöht sich zu dem jeweiligen Zeitpunkt\nhung ganz oder teilweise abgesehen werden.                   vorbehaltlich des Absatzes 3 um 0,5 vom Hundert.\n(2) Wird zum 1. April eine Quote übertragen, tritt die\n§ 51                               Erhöhung bei dem Übernehmer der Quote ein.\nAusnahmen                                 (3) Absatz 1 gilt nur für Milcherzeuger, die zwischen\ndem 1. April und dem 30. April des nach Absatz 1 maß-\n(1) Die Einziehung nach § 48 Abs. 3 Satz 1 und das        geblichen Jahres\nÜbernahmerecht nach § 49 Abs. 1 Satz 1 gelten nicht,\nwenn                                                         1. Milch erzeugen und vermarkten oder\n1. ein ganzer Betrieb zurückgewährt wird oder                2. auf Grund höherer Gewalt oder eines vorübergehen-\nden Ausfalls der Produktionskapazität keine Milch\n2. der Verpächter für sich oder eine Person, die mit ihm         erzeugen und vermarkten können.\nim Sinne des § 21 Abs. 2 verbunden ist, nachweisen\nkann, dass die Quote für eine eigene Milcherzeu-         Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 erfolgt die Erhöhung nach\ngung benötigt wird.                                      Absatz 1 nur auf Antrag, der bis zum 30. Juni des nach\nAbsatz 1 maßgeblichen Jahres bei dem zuständigen\n(2) Die Ausnahme des Absatzes 1 Nr. 2 vom Über-           Hauptzollamt zu stellen ist. Dem Antrag sind die für\nnahmerecht findet nur Anwendung, wenn sich der Ver-          das Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2\npächter innerhalb eines Monats nach der Geltend-             erforderlichen Nachweise beizufügen.\nmachung des Übernahmerechts gegenüber dem Päch-\nter schriftlich und unter Beifügung der erforderlichen          (4) Soweit die Quoten, um die sich die einzelstaat-\nNachweise auf sie beruft. Wird die Quote nur teilweise       liche Quote der Bundesrepublik Deutschland in den\nfür eine eigene Milcherzeugung benötigt, gilt Absatz 1       Zwölfmonatszeiträumen 2006/07, 2007/08 und 2008/\nNr. 2 nur in dieser Höhe. Der Verpächter kann sich nicht     09 jeweils erhöht, nicht nach Absatz 1 zugeteilt werden,\nauf ein Benötigen für eine eigene Milcherzeugung be-         fallen diese Quoten als Anlieferungsquoten in die Bun-\nrufen, soweit sein Rückgewähranspruch darauf beruht,         desreserve.\ndass er eine Fläche, die mit der in Frage stehenden\nQuote verbunden ist, während der Dauer des Pacht-                                       § 54\nvertrages erworben hat.                                                        Neuberechnung auf\n(3) Soweit eine nach § 48 Abs. 1 verpachtete Quote                   Grund einer Erhöhung nach § 53\nnach Maßgabe der jeweils geltenden Bestimmungen                 (1) Die von einer Erhöhung nach § 53 Abs. 1 betrof-\nwährend der Dauer der Verpachtung unterverpachtet            fenen Milcherzeuger erhalten nach Maßgabe des § 35","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2008                            375\nanlässlich jeder Erhöhung eine Neuberechnung ihrer                      Satz 3 bis 6 und Abs. 4 rückwirkend ab dem 1. April\nQuote, die diese Erhöhung gesondert ausweist.                           2000 anwendbar, soweit über die Änderung der Quote,\n(2) Die Neuberechnung nach Absatz 1 erfolgt                          die auf Grund der Beendigung des jeweiligen Pacht-\nvertrages vorzunehmen ist, noch keine Übertragungs-\n1. im Falle des § 53 Abs. 3 Nr. 1 in Bezug auf Anliefe-                 bescheinigung ausgestellt wurde und die jeweils Betei-\nrungsquoten durch den zuständigen Käufer und                        ligten der rückwirkenden Geltung schriftlich zustimmen.\n2. in allen übrigen Fällen durch das zuständige Haupt-\n(3) § 39 Abs. 3 ist ab dem Zwölfmonatszeitraum, der\nzollamt.\nam 1. April 2007 begonnen hat, mit der Maßgabe anzu-\nwenden, dass für den genannten Zwölfmonatszeitraum\n§ 55\nabweichend von § 39 Abs. 3 Satz 2 spätestens bis zum\nErhöhung von                                     30. April 2008 auf die in § 39 Abs. 3 Satz 1 genannte\nzeitweilig übertragenen Quoten                             Vorgehensweise hinzuweisen ist.\nSoweit es sich bei der nach § 53 Abs. 1 der Erhö-                        (4) Käuferzulassungen im Sinne des § 37 Abs. 1 der\nhung jeweils zugrunde liegenden Quote um eine ver-                      Milchabgabenverordnung vom 7. März 2007 (BGBl. I\npachtete oder anderweitig nur zeitweilig übertragene                    S. 295), die vor dem 1. April 2008 erteilt worden sind,\nQuote handelt, verbleibt die nach § 53 Abs. 1 hinsicht-                 gelten als Zulassungen nach dieser Verordnung.\nlich einer solchen Quote zugewiesene Quote auch nach\ndem Ende der zeitweiligen Übertragung bei dem zeit-                         (5) Auf den am 1. April 2008 stattfindenden Übertra-\nweiligen Übernehmer. Satz 1 gilt nicht im Falle einer                   gungsstellentermin sind die Bestimmungen der Milch-\nzeitweiligen Übertragung nach § 30. Die Vertragspar-                    abgabenverordnung in der in Absatz 4 genannten Fas-\nteien der zeitweiligen Übertragung können eine dauer-                   sung über das Übertragungsstellenverfahren für Anlie-\nhafte Übertragung der nach Satz 1 verbleibenden                         ferungs-Referenzmengen weiter anzuwenden.\nQuote auf den zeitweilig Übertragenden mit Wirkung\nab dem Ende der zeitweiligen Übertragung schriftlich                                                   § 57\nvereinbaren. Die Bescheinigung einer Übertragung                                      Aufhebung von Vorschriften\nnach Satz 3 ist im Rahmen des Antrages auf Beschei-\nnigung der Rückübertragung der zeitweilig übertrage-                        (1) Die Milchabgabenverordnung vom 7. März 2007\nnen Quote zu beantragen.                                                (BGBl. I S. 295) wird aufgehoben, soweit nicht diese\nVerordnung die Fortgeltung einzelner Bestimmungen\n§ 56                                       anordnet.\nÜbergangsregelungen                                       (2) Soweit § 57 Abs. 2 der Milchabgabenverordnung\nin der in Absatz 1 genannten Fassung die Fortgeltung\n(1) Die Durchführung der Milchquotenregelung bis                     von Bestimmungen der Milch-Garantiemengen-Verord-\neinschließlich des Zwölfmonatszeitraums, der am                         nung in der Fassung der Bekanntmachung vom\n31. März 2008 endet, erfolgt auf der Grundlage der                      21. März 1994 (BGBl. I S. 586), zuletzt geändert durch\nbis zum Ablauf des 31. März 2008 geltenden Bestim-                      die Verordnung vom 25. März 1996 (BGBl. I S. 535),\nmungen.                                                                 anordnet, gelten diese Bestimmungen auch nach die-\n(2) Soweit die Übertragung oder sonstige Änderung                    ser Verordnung fort.\neiner Quote vor dem 1. April 2008 erfolgt ist und die\nÄnderung erst nach diesem Zeitpunkt bescheinigt wird,                                                  § 58\nrichtet sich die Änderung nach den bis zu diesem Zeit-\npunkt geltenden Bestimmungen. Abweichend von                                                     Inkrafttreten\nSatz 1 sind § 48 Abs. 2 Satz 2 bis 4 sowie § 51 Abs. 3                      Diese Verordnung tritt am 1. April 2008 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 4. März 2008\nDer Bundesminister\nf ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nHorst Seehofer"]}