{"id":"bgbl1-2008-9-2","kind":"bgbl1","year":2008,"number":9,"date":"2008-03-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/9#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2008-9-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2008/bgbl1_2008_9.pdf#page=9","order":2,"title":"Gesetz zur Ergänzung des Rechts zur Anfechtung der Vaterschaft","law_date":"2008-03-13T00:00:00Z","page":313,"pdf_page":9,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2008                313\nGesetz\nzur Ergänzung des Rechts zur Anfechtung der Vaterschaft\nVom 13. März 2008\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                     ständigkeit der Behörde nach diesen Vorschriften\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                              nicht begründet, so wird die Zuständigkeit durch\nden Sitz des Gerichts bestimmt, das für die Klage\nArtikel 1                                  zuständig ist.“\nÄnderung                             2. In § 1600b wird folgender Absatz 1a eingefügt:\ndes Bürgerlichen Gesetzbuchs                           „(1a) Im Fall des § 1600 Abs. 1 Nr. 5 kann die\nDas Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Be-             Vaterschaft binnen eines Jahres gerichtlich ange-\nkanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42,                  fochten werden. Die Frist beginnt, wenn die anfech-\n2909, 2003 I S. 738), zuletzt geändert durch Artikel 1           tungsberechtigte Behörde von den Tatsachen\ndes Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I                      Kenntnis erlangt, die die Annahme rechtfertigen,\nS. 3189), wird wie folgt geändert:                               dass die Voraussetzungen für ihr Anfechtungsrecht\n1. § 1600 wird wie folgt geändert:                               vorliegen. Die Anfechtung ist spätestens nach Ab-\nlauf von fünf Jahren seit der Wirksamkeit der Aner-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                          kennung der Vaterschaft für ein im Bundesgebiet ge-\naa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter             borenes Kind ausgeschlossen; ansonsten spätes-\n„folgende Personen“ gestrichen.                       tens fünf Jahre nach der Einreise des Kindes.“\nbb) In Nummer 3 wird das Wort „und“ durch ein          3. § 1600e wird wie folgt geändert:\nKomma und in Nummer 4 der Punkt am Ende               a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\ndes Satzes durch das Wort „und“ ersetzt.\n„(1) Das Familiengericht entscheidet über die\ncc) Es wird folgende Nummer 5 angefügt:\nFeststellung oder Anfechtung der Vaterschaft\n„5. die zuständige Behörde (anfechtungsbe-\n1. auf Klage des Mannes gegen das Kind,\nrechtigte Behörde) in den Fällen des\n§ 1592 Nr. 2.“                                       2. auf Klage der Mutter oder des Kindes gegen\nden Mann,\nb) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:\n3. im Fall der Anfechtung nach § 1600 Abs. 1\n„(3) Die Anfechtung nach Absatz 1 Nr. 5 setzt\nNr. 2 auf Klage gegen das Kind und den Vater\nvoraus, dass zwischen dem Kind und dem Aner-\nim Sinne von § 1600 Abs. 1 Nr. 1 oder\nkennenden keine sozial-familiäre Beziehung be-\nsteht oder im Zeitpunkt der Anerkennung oder                  4. im Fall der Anfechtung nach § 1600 Abs. 1\nseines Todes bestanden hat und durch die Aner-                    Nr. 5 auf Klage gegen das Kind und den Vater\nkennung rechtliche Voraussetzungen für die er-                    im Sinne von § 1592 Nr. 2.\nlaubte Einreise oder den erlaubten Aufenthalt                 Ist eine Person, gegen die die Klage im Fall der\ndes Kindes oder eines Elternteiles geschaffen                 Anfechtung nach § 1600 Abs. 1 Nr. 2 oder 5 zu\nwerden.“                                                      richten wäre, verstorben, so ist die Klage nur ge-\nc) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und in sei-              gen die andere Person zu richten.“\nnem ersten Satz wie folgt gefasst:                         b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Person“ die\n„Eine sozial-familiäre Beziehung nach den Absät-              Wörter „oder der Behörde“ eingefügt.\nzen 2 und 3 besteht, wenn der Vater im Sinne von\nAbsatz 1 Nr. 1 zum maßgeblichen Zeitpunkt für                                    Artikel 2\ndas Kind tatsächliche Verantwortung trägt oder                                  Änderung\ngetragen hat.“                                                          sonstigen Bundesrechts\nd) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.                     (1) Dem § 29a Abs. 1 des Personenstandsgesetzes\ne) Folgender Absatz 6 wird angefügt:                      in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-\n„(6) Die Landesregierungen werden ermäch-           mer 211-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das\ntigt, die Behörden nach Absatz 1 Nr. 5 durch           zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 21. August\nRechtsverordnung zu bestimmen. Die Landesre-           2002 (BGBl. I S. 3322) geändert worden ist, wird folgen-\ngierungen können diese Ermächtigung durch              der Satz angefügt:\nRechtsverordnung auf die zuständigen obersten          „Der Standesbeamte soll die Beurkundung ablehnen,\nLandesbehörden übertragen. Ist eine örtliche Zu-       wenn offenkundig ist, dass die Anerkennung der Vater-","314                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2008\nschaft nach § 1600 Abs. 1 Nr. 5 des Bürgerlichen Ge-                   zeibehörde unterrichtet werden, wenn eine der in\nsetzbuchs anfechtbar wäre.“                                            § 71 Abs. 5 bezeichneten Maßnahmen in Betracht\n(2) Das Personenstandsgesetz vom 19. Februar                        kommt; die Polizeibehörde unterrichtet unverzüg-\n2007 (BGBl. I S. 122) wird wie folgt geändert:                         lich die Ausländerbehörde; das Jugendamt ist zur\nMitteilung nach der Nummer 4 nur verpflichtet,\n1. Dem § 44 Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt:                     soweit dadurch die Erfüllung der eigenen Aufga-\n„Der Standesbeamte soll die Beurkundung ableh-                     ben nicht gefährdet wird.“\nnen, wenn offenkundig ist, dass die Anerkennung\nb) Folgender Absatz 6 wird angefügt:\nder Vaterschaft nach § 1600 Abs. 1 Nr. 5 des Bür-\ngerlichen Gesetzbuchs anfechtbar wäre.“                               „(6) In den Fällen des § 1600 Abs. 1 Nr. 5 des\nBürgerlichen Gesetzbuchs besteht gegenüber der\n2. § 73 wird wie folgt geändert:\nAusländerbehörde oder der Auslandsvertretung\na) In Nummer 25 wird die Angabe „(§ 77 Abs. 2                      eine Mitteilungspflicht\nSatz 1, § 78 Abs. 2)“ durch die Angabe „(§ 77\nAbs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 3, § 78)“ ersetzt.               1. der anfechtungsberechtigten Behörde über die\nVorbereitung oder Erhebung einer Klage oder\nb) In Nummer 26 werden das Wort „Eheeintrag“                           die Entscheidung, dass von einer Klage abge-\ndurch das Wort „Heiratseintrag“ und die Angabe                     sehen wird und\n„(§ 77 Abs. 2 Satz 3)“ durch die Angabe „(§ 77\nAbs. 2 Satz 1)“ ersetzt.                                       2. der Familiengerichte über die gerichtliche Ent-\nscheidung.“\n(3) Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Be-\nkanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162),            3. Dem § 90 wird folgender Absatz 5 angefügt:\ngeändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Februar                 „(5) Erhält die Ausländerbehörde oder die Aus-\n2008 (BGBl. I S. 215), wird wie folgt geändert:                    landsvertretung Kenntnis von konkreten Tatsachen,\n1. § 79 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:                             die die Annahme rechtfertigen, dass die Vorausset-\nzungen für ein Anfechtungsrecht nach § 1600 Abs. 1\n„(2) Beantragt ein Ausländer,\nNr. 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen, hat\n1. gegen den wegen des Verdachts einer Straftat                sie diese der anfechtungsberechtigten Behörde mit-\noder einer Ordnungswidrigkeit ermittelt wird oder          zuteilen.“\n2. der in einem Verfahren, welches die Anfechtung          4. In § 105a wird die Angabe „§ 87 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1\nder Vaterschaft nach § 1600 Abs. 1 Nr. 5 des Bür-          und 2, Abs. 4 Satz 1, 2 und 4, Abs. 5,“ durch die\ngerlichen Gesetzbuchs zum Gegenstand hat, Par-             Angabe „§ 87 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 4\ntei, Beigeladener, Beteiligter oder gesetzlicher           Satz 1, 2 und 4, Abs. 5 und 6,“ ersetzt.\nVertreter des Kindes ist,\n(4) Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Be-\ndie Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthalts-         kanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202,\ntitels, ist die Entscheidung über den Aufenthaltstitel     2006 I S. 431, 2007 I S. 1781), zuletzt geändert durch\nbis zum Abschluss des Verfahrens, im Falle einer           Artikel 3 Abs. 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007\ngerichtlichen Entscheidung bis zu deren Rechtskraft        (BGBl. I S. 3189), wird wie folgt geändert:\nauszusetzen, es sei denn, über den Aufenthaltstitel\nkann ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfah-            1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 640d\nrens entschieden werden. Im Fall des § 1600 Abs. 1             wie folgt gefasst:\nNr. 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist das Verfah-             „§ 640d     Einschränkung des Untersuchungsgrund-\nren ab Eingang der Mitteilung nach § 87 Abs. 5 oder                        satzes; Beteiligung des Jugendamts“.\nnach § 90 Abs. 4 auszusetzen.“\n2. § 640d wird wie folgt gefasst:\n2. § 87 wird wie folgt geändert:\n„§ 640d\na) In Absatz 2 wird Satz 1 wie folgt gefasst:\nEinschränkung des Untersuchungs-\n„Öffentliche Stellen haben unverzüglich die zu-                   grundsatzes; Beteiligung des Jugendamts\nständige Ausländerbehörde zu unterrichten,\nwenn sie im Zusammenhang mit der Erfüllung ih-                (1) Ist die Vaterschaft angefochten, so kann das\nrer Aufgaben Kenntnis erlangen von                         Gericht gegen den Widerspruch des Anfechtenden\nTatsachen, die von den Parteien nicht vorgebracht\n1. dem Aufenthalt eines Ausländers, der keinen\nsind, nur insoweit berücksichtigen, als sie geeignet\nerforderlichen Aufenthaltstitel besitzt und des-\nsind, der Anfechtung entgegengesetzt zu werden.\nsen Abschiebung nicht ausgesetzt ist,\n(2) Das Gericht hört das Jugendamt vor einer Ent-\n2. dem Verstoß gegen eine räumliche Beschrän-\nscheidung im Fall der Anfechtung nach § 1600 Abs. 1\nkung,\nNr. 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs an. Dem Ju-\n3. einem sonstigen Ausweisungsgrund oder                   gendamt sind alle Entscheidungen des Gerichts be-\n4. konkreten Tatsachen, die die Annahme recht-             kannt zu machen, zu denen es nach dieser Vorschrift\nfertigen, dass die Voraussetzungen für ein be-         zu hören ist.“\nhördliches Anfechtungsrecht nach § 1600               (5) Dem Artikel 229 des Einführungsgesetzes zum\nAbs. 1 Nr. 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs          Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekannt-\nvorliegen;                                         machung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494,\nin den Fällen der Nummern 1 und 2 und sonstiger        1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 3 Abs. 6 des\nnach diesem Gesetz strafbarer Handlungen kann          Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3189) ge-\nstatt der Ausländerbehörde die zuständige Poli-        ändert worden ist, wird folgender § 16 angefügt:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2008                315\n„§ 16                               fechtung gemäß § 1600b Abs. 1a des Bürgerlichen Ge-\nÜberleitungsvorschrift                      setzbuchs nicht vor dem 1. Juni 2008.“\nzum Gesetz zur Ergänzung des\nRechts zur Anfechtung der Vaterschaft                                       Artikel 3\nvom 13. März 2008                                               Inkrafttreten\nIm Fall der Anfechtung nach § 1600 Abs. 1 Nr. 5 des          Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des dritten auf die\nBürgerlichen Gesetzbuchs beginnt die Frist für die An-      Verkündung folgenden Monats in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 13. März 2008\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin der Justiz\nBrigitte Zypries\nDer Bundesminister des Innern\nSchäuble"]}