{"id":"bgbl1-2008-9-1","kind":"bgbl1","year":2008,"number":9,"date":"2008-03-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/9#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2008-9-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2008/bgbl1_2008_9.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Neuregelung des Grundstoffüberwachungsrechts","law_date":"2008-03-11T00:00:00Z","page":306,"pdf_page":2,"num_pages":7,"content":["306                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2008\nGesetz\nzur Neuregelung des Grundstoffüberwachungsrechts\nVom 11. März 2008\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-               9. Wirtschaftsbeteiligter: eine in Artikel 2 Buchstabe d\nsen:                                                                 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 oder in Artikel 2\nBuchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 be-\nArtikel 1                                zeichnete natürliche oder juristische Person.\nGesetz                                                          §2\nzur Überwachung\nAnwendung der Verordnungen\ndes Verkehrs mit Grundstoffen,\n(EG) Nr. 111/2005 und Nr. 1277/2005\ndie für die unerlaubte Herstellung von\nBetäubungsmitteln missbraucht werden können                         Soweit die Verordnung (EG) Nr. 111/2005 und die\nVerordnung (EG) Nr. 1277/2005 der Kommission vom\n(Grundstoffüberwachungsgesetz – GÜG)\n27. Juli 2005 mit Durchführungsvorschriften zu der Ver-\nordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parla-\nAbschnitt 1                              ments und des Rates betreffend Drogenausgangsstoffe\nA l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n          und zur Verordnung (EG) Nr. 111/2005 des Rates zur\nFestlegung von Vorschriften für die Überwachung des\n§1                               Handels mit Drogenausgangsstoffen zwischen der Ge-\nmeinschaft und Drittländern (ABl. EU Nr. L 202 S. 7) in\nBegriffsbestimmungen\nihrer jeweils geltenden Fassung auf das Zollgebiet der\nIm Sinne dieses Gesetzes ist                                  Gemeinschaft Bezug nehmen, sind sie auch auf den\n1. Grundstoff: ein erfasster Stoff im Sinne des Artikels 2       nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehörenden Teil\nBuchstabe a in Verbindung mit Anhang I der Verord-           des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik Deutschland\nnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parla-               anzuwenden.\nments und des Rates vom 11. Februar 2004 betref-\nfend Drogenausgangsstoffe (ABl. EU Nr. L 47 S. 1) in                                     §3\nihrer jeweils geltenden Fassung und des Artikels 2                                    Verbote\nBuchstabe a in Verbindung mit dem Anhang der Ver-\nEs ist verboten, einen Grundstoff, der zur unerlaub-\nordnung (EG) Nr. 111/2005 des Rates vom 22. De-\nten Herstellung von Betäubungsmitteln verwendet wer-\nzember 2004 zur Festlegung von Vorschriften für die\nden soll, zu besitzen, herzustellen, mit ihm Handel zu\nÜberwachung des Handels mit Drogenausgangs-\ntreiben, ihn, ohne Handel zu treiben, einzuführen, aus-\nstoffen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern\nzuführen, durch den oder im Geltungsbereich dieses\n(ABl. EU 2005 Nr. L 22 S. 1, 2006 Nr. L 61 S. 23) in\nGesetzes zu befördern, zu veräußern, abzugeben oder\nihrer jeweils geltenden Fassung;\nin sonstiger Weise einem anderen die Möglichkeit zu\n2. Gemeinschaft: die Europäischen Gemeinschaften;                eröffnen, die tatsächliche Verfügung über ihn zu erlan-\n3. Drittstaat: ein Staat außerhalb der Gemeinschaft;             gen, zu erwerben oder sich in sonstiger Weise zu ver-\nschaffen.\n4. Einfuhr: jede Verbringung von Grundstoffen in das\nZollgebiet der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 2\n§4\nBuchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 oder\nin einen nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft                                      Allgemeine\ngehörenden Teil des Hoheitsgebietes der Bundes-                         Vorkehrungen gegen Abzweigung\nrepublik Deutschland;                                           (1) Wirtschaftsbeteiligte sind verpflichtet, im Rah-\n5. Ausfuhr: jede Verbringung von Grundstoffen aus                men der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt Vorkehrun-\ndem Zollgebiet der Gemeinschaft im Sinne des Arti-           gen zu treffen, um eine Abzweigung von Grundstoffen\nkels 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 111/              zur unerlaubten Herstellung von Betäubungsmitteln zu\n2005 oder aus einem nicht zum Zollgebiet der Ge-             verhindern.\nmeinschaft gehörenden Teil des Hoheitsgebietes der              (2) Meldungen nach Artikel 8 Abs. 1 der Verordnung\nBundesrepublik Deutschland;                                  (EG) Nr. 273/2004 und Artikel 9 Abs. 1 der Verordnung\n6. Vermittlungsgeschäft: jede Tätigkeit zur Anbahnung            (EG) Nr. 111/2005 sind an die Gemeinsame Grundstoff-\ndes Ankaufs, des Verkaufs oder der Lieferung von             überwachungsstelle nach § 6 zu richten. Mündliche\nGrundstoffen im Sinne des Artikels 2 Buchstabe e             Meldungen sind innerhalb von drei Tagen schriftlich zu\nder Verordnung (EG) Nr. 111/2005;                            wiederholen. Die übermittelten personenbezogenen\nDaten dürfen nur verwendet werden, um Straftaten\n7. Inverkehrbringen: jede Abgabe von Grundstoffen im             und Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 19 und 20, die\nSinne des Artikels 2 Buchstabe c der Verordnung              Abzweigung von Grundstoffen, die für die unerlaubte\n(EG) Nr. 273/2004;                                           Herstellung von Betäubungsmitteln verwendet werden\n8. Herstellen: das Gewinnen, Synthetisieren, Anferti-            können, die unerlaubte Herstellung von Betäubungs-\ngen, Zubereiten, Be- oder Verarbeiten und Umwan-             mitteln und die mit den zuvor genannten Handlungen\ndeln von Grundstoffen;                                       in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Straf-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2008               307\ntaten, Straftaten nach § 95 des Arzneimittelgesetzes                                     §6\nund den §§ 324, 324a, 326, 330 und 330a des Straf-\ngesetzbuchs sowie die in § 100a Abs. 2 der Strafpro-                               Gemeinsame\nzessordnung genannten Straftaten zu verhindern und                        Grundstoffüberwachungsstelle\nzu verfolgen.                                                             des Zollkriminalamtes und des\nBundeskriminalamtes beim Bundeskriminalamt\n(3) Wer nach Absatz 2 Satz 1 Tatsachen mitteilt, die\nauf eine Straftat nach § 19 schließen lassen, kann we-           (1) Die Gemeinsame Grundstoffüberwachungsstelle\ngen dieser Mitteilung nicht verantwortlich gemacht wer-      des Zollkriminalamtes und des Bundeskriminalamtes\nden, es sei denn, die Mitteilung ist vorsätzlich oder grob   ist beim Bundeskriminalamt eingerichtet. Sie nimmt\nfahrlässig unrichtig erstattet worden.                       Aufgaben des Zollkriminalamtes und des Bundeskrimi-\nnalamtes im Bereich der Grundstoffüberwachung wahr.\nAbschnitt 2                             Die Aufgaben der Gemeinsamen Grundstoffüberwa-\nchungsstelle sowie die Verteilung der Aufgaben und\nZuständigkeit und                           Zuständigkeiten innerhalb dieser Stelle werden im Ein-\nZusammenarbeit der Behörden                          zelnen von dem Bundesministerium des Innern und\ndem Bundesministerium der Finanzen einvernehmlich\n§5                               festgelegt.\nZuständige Behörden\n(2) Soweit es zur Verhinderung und Verfolgung der in\n(1) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizin-      § 4 Abs. 2 Satz 3 genannten Straftaten und Ordnungs-\nprodukte ist zuständige Behörde                              widrigkeiten erforderlich ist, leitet die Gemeinsame\n1. nach Artikel 3 (Mitteilung des verantwortlichen Be-       Grundstoffüberwachungsstelle Mitteilungen nach § 4\nauftragten, Erlaubnis, Registrierung, Gebührenerhe-      Abs. 2, § 5 Abs. 3 Satz 2 und § 11 Abs. 1 Satz 2 und 3\nbung) und Artikel 8 Abs. 2 (Auskunft über Vorgänge       unverzüglich weiter an\nmit erfassten Stoffen) der Verordnung (EG) Nr. 273/      1. das Bundeskriminalamt zur Erfüllung seiner Aufga-\n2004,                                                         ben nach den §§ 2 bis 4 Abs. 1 und 2 des Bundes-\n2. nach Artikel 6 (Erlaubnis), Artikel 7 Abs. 1 (Registrie-       kriminalamtgesetzes,\nrung), Artikel 9 Abs. 2 (Auskunft über Ausfuhr-,\nEinfuhr- und Vermittlungstätigkeiten), Artikel 11        2. das zuständige Landeskriminalamt zur Erfüllung sei-\n(Vorausfuhrunterrichtung), Artikel 12 Abs. 2, Arti-           ner Aufgabe als Zentralstelle und zur Verhinderung\nkel 13 Abs. 2, Artikel 14 Abs. 1 Unterabs. 1 und              und Verfolgung von Straftaten,\nden Artikeln 15 bis 19 (Ausfuhrgenehmigung), den         3. das Zollkriminalamt zur Erfüllung seiner Aufgaben\nArtikeln 20, 21 Abs. 2 und den Artikeln 23 bis 25             nach den §§ 3 und 4 des Zollfahndungsdienstgeset-\n(Einfuhrgenehmigung) und Artikel 26 Abs. 5 (Gebüh-            zes oder\nrenerhebung) der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 und\n3. nach Artikel 3 (Mitteilung des verantwortlichen Be-       4. das zuständige Zollfahndungsamt zur Verhinderung\nauftragten), den Artikeln 5, 7 und 8 bis 11 (Erlaubnis),      und Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrig-\nden Artikeln 17 bis 19 (Auskünfte und Meldungen),             keiten nach § 24 Abs. 2 des Zollfahndungsdienstge-\nArtikel 21 (Vorausfuhrunterrichtung), den Artikeln 23,        setzes.\n25, 26 Abs. 2 und Artikel 27 Abs. 1 und 3 (Ausfuhr-          (3) Die Gemeinsame Grundstoffüberwachungsstelle\nund Einfuhrgenehmigung) und Artikel 31 (Widerruf         leitet die Mitteilungen nach § 4 Abs. 2 und § 5 Abs. 3\noffener Einzelausfuhrgenehmigungen) der Verord-          Satz 2 unverzüglich an das Bundesinstitut für Arznei-\nnung (EG) Nr. 1277/2005.                                 mittel und Medizinprodukte weiter, soweit aus ihrer\n(2) Zuständige Behörden für die Überwachung der           Sicht die Kenntnis der Daten zur Erfüllung der Aufga-\nEin- und Ausfuhr von Grundstoffen sowie des Waren-           ben des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizin-\nverkehrs mit diesen Stoffen zwischen den Mitgliedstaa-       produkte nach diesem Gesetz erforderlich ist.\nten der Gemeinschaft sind die Zollbehörden.\n(4) Im Übrigen darf die Gemeinsame Grundstoff-\n(3) Benannte Behörden im Sinne des Artikels 11 Abs. 1     überwachungsstelle die in den Mitteilungen nach Ab-\nund 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 und            satz 2 enthaltenen personenbezogenen Daten nur zu\ndes Artikels 27 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 111/          den in § 4 Abs. 2 Satz 3 genannten Zwecken verwen-\n2005 sind das Bundesinstitut für Arzneimittel und Me-        den.\ndizinprodukte, das Zollkriminalamt und die Gemein-\nsame Grundstoffüberwachungsstelle nach § 6. Für die\n§7\nEntgegennahme von Informationen, einschließlich per-\nsonenbezogener Daten, die das Erlaubnis- und Geneh-                        Mitwirkung der Bundespolizei\nmigungsverfahren sowie die innerstaatliche Überwa-\nchung betreffen, ist das Bundesinstitut für Arzneimittel         Das Bundesministerium der Finanzen kann im Ein-\nund Medizinprodukte, für die Entgegennahme von               vernehmen mit dem Bundesministerium des Innern die\nInformationen zur Überwachung der Ein- und Ausfuhr           Beamten der Bundespolizei, die mit Aufgaben des\nsowie des Warenverkehrs zwischen den Mitgliedstaa-           Grenzschutzes nach § 2 des Bundespolizeigesetzes\nten der Gemeinschaft ist das Zollkriminalamt, und für        betraut sind, mit der Wahrnehmung von Aufgaben be-\ndie Entgegennahme von Informationen zu strafrechtli-         trauen, die nach § 5 Abs. 2 den Zollbehörden obliegen.\nchen und anderen Ermittlungen ist die Gemeinsame             In diesem Fall gilt § 67 Abs. 2 des Bundespolizeigeset-\nGrundstoffüberwachungsstelle nach § 6 zuständig.             zes entsprechend.","308               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2008\n§8                                Zeitpunkte der Abrufe, die abgerufenen Daten sowie\nBefugnisse der Zollbehörden                    Angaben, die eine eindeutige Identifizierung der für\nden Abruf verantwortlichen Person ermöglichen. Die\nBei Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach den          Protokolldaten dürfen ohne Einwilligung des Betroffe-\n§§ 19 und 20 kann die zuständige Verfolgungsbehörde           nen nur für die Kontrolle der Zulässigkeit der Abrufe\nErmittlungen (§ 161 Abs. 1 Satz 1 der Strafprozessord-        verwendet werden und sind nach sechs Monaten zu\nnung, § 46 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrig-           löschen.\nkeiten) auch durch die Hauptzollämter oder die Behör-\nden des Zollfahndungsdienstes und deren Beamte                                           § 11\nvornehmen lassen. § 37 Abs. 2 bis 4 des Außenwirt-\nschaftsgesetzes gilt entsprechend.                                           Gegenseitige Unterrichtung\n(1) Sofern tatsächliche Anhaltspunkte für den Ver-\n§9                                dacht einer Straftat nach § 19 vorliegen, unterrichten\nDaten beim Bundesinstitut                     die nach § 5 Abs. 2 zuständigen Zollbehörden sowie\nfür Arzneimittel und Medizinprodukte                die nach § 7 betrauten Beamten der Bundespolizei un-\nverzüglich das Zollkriminalamt zur Erfüllung seiner Auf-\n(1) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizin-      gaben nach den §§ 3 und 4 des Zollfahndungsdienst-\nprodukte darf die in den Meldungen nach den Arti-             gesetzes. Das Zollkriminalamt leitet diese Informatio-\nkeln 17 und 18 der Verordnung (EG) Nr. 1277/2005 ent-         nen unter Beachtung des § 30 der Abgabenordnung\nhaltenen personenbezogenen Daten nur verwenden,               unbeschadet sonstiger Meldepflichten unverzüglich an\num Straftaten nach § 19 zu verhindern und Ordnungs-           die Gemeinsame Grundstoffüberwachungsstelle weiter.\nwidrigkeiten nach § 20 zu verhindern und zu verfolgen.        Sofern tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht ei-\n(2) Soweit es zur Verhinderung und Verfolgung der in      ner Straftat nach § 19 vorliegen, unterrichten das Bun-\n§ 4 Abs. 2 Satz 3 genannten Straftaten und Ordnungs-          desinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte und\nwidrigkeiten erforderlich ist, darf das Bundesinstitut für    das Bundeskriminalamt unverzüglich die Gemeinsame\nArzneimittel und Medizinprodukte die in den Meldun-           Grundstoffüberwachungsstelle.       Die     Gemeinsame\ngen nach den Artikeln 17 und 18 der Verordnung (EG)           Grundstoffüberwachungsstelle darf die nach den Sät-\nNr. 1277/2005 enthaltenen personenbezogenen Daten             zen 2 und 3 übermittelten Informationen nur für die in\nübermitteln an                                                § 4 Abs. 2 Satz 3 genannten Zwecke einschließlich der\nWeiterleitung nach § 6 Abs. 2 verwenden.\n1. das Bundeskriminalamt zur Erfüllung seiner Aufga-\nben nach den §§ 2 bis 4 Abs. 1 und 2 des Bundes-            (2) Das Bundeskriminalamt, die Landeskriminal-\nkriminalamtgesetzes,                                     ämter und das Zollkriminalamt übermitteln dem Bun-\ndesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte unver-\n2. das Zollkriminalamt zur Erfüllung seiner Aufgaben\nzüglich Erkenntnisse über Tatsachen, einschließlich\nnach den §§ 3 und 4 des Zollfahndungsdienstgeset-\npersonenbezogener Daten, die aus ihrer Sicht für Ent-\nzes und\nscheidungen des Bundesinstitutes für Arzneimittel und\n3. die zuständige Zollbehörde zur Erfüllung ihrer Aufga-      Medizinprodukte nach diesem Gesetz, der Verordnung\nben nach § 5 Abs. 2 und zur Verhinderung und Ver-        (EG) Nr. 273/2004, der Verordnung (EG) Nr. 111/2005\nfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten.         oder der Verordnung (EG) Nr. 1277/2005 erforderlich\nsind. Eine Übermittlung unterbleibt, wenn sie den Un-\n§ 10                               tersuchungszweck gefährden kann oder besondere\nAutomatisierter Datenabruf                    gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen.\n(1) Das Zollkriminalamt darf die beim Bundesinstitut         (3) Bei Verdacht von Verstößen gegen Vorschriften,\nfür Arzneimittel und Medizinprodukte gespeicherten            Verbote und Beschränkungen dieses Gesetzes, der\nDaten aus den Meldungen nach Artikel 18 der Verord-           Verordnung (EG) Nr. 111/2005 oder der Verordnung\nnung (EG) Nr. 1277/2005, einschließlich personenbezo-         (EG) Nr. 1277/2005, der sich im Rahmen der Wahrneh-\ngener Daten, im automatisierten Verfahren abrufen. Das        mung der Aufgaben nach § 5 Abs. 2 ergibt, unterrichten\nBundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte           die Zollbehörden sowie die nach § 7 mitwirkende Bun-\ntrifft nach § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes dem             despolizei unverzüglich das Bundesinstitut für Arznei-\njeweiligen Stand der Technik entsprechende angemes-           mittel und Medizinprodukte und das Zollkriminalamt,\nsene Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz             soweit es für deren Aufgabenerfüllung erforderlich ist.\nund Datensicherheit, die insbesondere die Vertraulich-           (4) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizin-\nkeit, Authentizität und Integrität der Daten gewährleis-      produkte übermittelt die ihm bei der Erfüllung seiner\nten. Im Falle der Nutzung allgemein zugänglicher Netze        Aufgaben nach diesem Gesetz bekannt gewordenen\nsind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende           Informationen an die Zollbehörden, soweit dies zum\nVerschlüsselungsverfahren anzuwenden.                         Zwecke der Überwachung des Außenwirtschaftsver-\n(2) Für die Festlegungen zur Einrichtung eines auto-      kehrs mit Grundstoffen erforderlich ist.\nmatisierten Abrufverfahrens gilt § 10 Abs. 2 bis 5 des           (5) Das Bundeskriminalamt, die Landeskriminal-\nBundesdatenschutzgesetzes. Das Bundesinstitut für             ämter und das Zollkriminalamt übermitteln der Gemein-\nArzneimittel und Medizinprodukte unterrichtet den Bun-        samen Grundstoffüberwachungsstelle die zur Erfüllung\ndesbeauftragten für den Datenschutz und die Informa-          der Berichtspflichten nach § 12 Abs. 1 und 3 erforder-\ntionsfreiheit über die Einrichtung des Abrufverfahrens        lichen Informationen.\nund die getroffenen Festlegungen.                                (6) Dritte, an die die Daten übermittelt werden, dür-\n(3) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizin-      fen die Daten nur zu dem Zweck verwenden, für den sie\nprodukte und das Zollkriminalamt protokollieren die           übermittelt worden sind. Eine Verwendung für andere","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2008               309\nZwecke ist zulässig, soweit die Daten auch für diese                               Abschnitt 4\nZwecke hätten übermittelt werden dürfen.                                          Überwachung\n§ 12                                                        § 16\nBerichterstattung                                        Überwachungsmaßnahmen\n(1) Die Gemeinsame Grundstoffüberwachungsstelle              (1) Die für die Überwachung des Verkehrs mit\nberichtet dem Bundesinstitut für Arzneimittel und            Grundstoffen zuständigen Behörden oder die mit der\nMedizinprodukte über                                         Überwachung beauftragten Personen sind befugt,\n1. die ihr im Inland bekannt gewordenen Sicherstellun-       1. von Wirtschaftsbeteiligten alle für die Überwachung\ngen von Grundstoffen nach Art und Menge und                  erforderlichen Auskünfte zu verlangen;\n2. die Methoden der Abzweigung einschließlich der un-        2. die in Artikel 5 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG)\nerlaubten Herstellung von Grundstoffen.                      Nr. 273/2004 und Artikel 3 der Verordnung (EG)\nDer Bericht ist jährlich bis zum 15. April für das vergan-       Nr. 111/2005 bezeichneten Unterlagen einzusehen\ngene Kalenderjahr abzugeben.                                     und hieraus Abschriften anzufertigen sowie Einsicht\nin die nach Artikel 5 Abs. 6 der Verordnung (EG)\n(2) Die nach Artikel 13 Abs. 1 der Verordnung (EG)\nNr. 273/2004 oder Artikel 4 Satz 3 der Verordnung\nNr. 273/2004 und in Artikel 32 Unterabs. 1 der Verord-\n(EG) Nr. 111/2005 angelegten elektronischen Doku-\nnung (EG) Nr. 111/2005 vorgeschriebene Berichterstat-\nmente zu nehmen und Ausdrucke dieser Dokumente\ntung obliegt dem Bundesinstitut für Arzneimittel und\nzu verlangen, soweit diese für die Aufdeckung oder\nMedizinprodukte.\nVerhinderung der unerlaubten Abzweigung von\n(3) Die nach Artikel 29 Abs. 1 der Verordnung (EG)            Grundstoffen erforderlich sind;\nNr. 1277/2005 vorgeschriebene Berichterstattung ob-          3. die Datenverarbeitungssysteme von Wirtschaftsbe-\nliegt der Gemeinsamen Grundstoffüberwachungsstelle.              teiligten zur Prüfung der Unterlagen nach Nummer 2\nzu nutzen; sie können auch verlangen, dass die Da-\nAbschnitt 3                                ten nach ihren Vorgaben automatisiert ausgewertet\nVe r k e h r m i t G r u n d s t o ff e n             oder ihnen auf automatisiert verarbeitbaren Daten-\nträgern zur Verfügung gestellt werden, soweit dies\n§ 13                                 für die Aufdeckung oder Verhinderung der unerlaub-\nVersagung                                ten Abzweigung von Grundstoffen erforderlich ist;\nder Erlaubnis nach Artikel 6 Abs. 1                4. Grundstücke, Gebäude, Gebäudeteile, Einrichtun-\nder Verordnung (EG) Nr. 111/2005                      gen und Transportmittel, die zum Verkehr mit Grund-\nstoffen genutzt werden, zu betreten und zu besich-\nFür die Versagung der Erlaubnis nach Artikel 6 Abs. 1\ntigen, um zu prüfen, ob die Vorschriften dieses\nder Verordnung (EG) Nr. 111/2005 gilt Artikel 3 Abs. 4\nGesetzes sowie der Verordnung (EG) Nr. 273/2004,\nSatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 entsprechend.\nder Verordnung (EG) Nr. 111/2005 und der Verord-\nnung (EG) Nr. 1277/2005 beachtet werden. Zur\n§ 14\nAbwehr dringender Gefahren für die öffentliche\nRegistrierung                             Sicherheit, insbesondere zur Verhinderung einer\nDas Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizin-              Straftat nach § 19 oder einer Ordnungswidrigkeit\nprodukte bestätigt dem Anzeigenden innerhalb eines               nach § 20, dürfen die bezeichneten Grundstücke,\nMonats die Registrierung nach Artikel 3 Abs. 6 der Ver-          Gebäude, Gebäudeteile, Einrichtungen und Trans-\nordnung (EG) Nr. 273/2004 oder Artikel 7 Abs. 1 der              portmittel auch außerhalb der Betriebs- und Ge-\nVerordnung (EG) Nr. 111/2005.                                    schäftszeit sowie zu Wohnzwecken dienende\nRäume betreten werden; das Grundrecht der Unver-\n§ 15                                 letzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgeset-\nzes) wird insoweit eingeschränkt;\nGebühren und Auslagen\n5. zur Verhütung dringender Gefahren für die Sicherheit\n(1) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizin-\nund Kontrolle des Grundstoffverkehrs vorläufige\nprodukte kann für die in Artikel 3 Abs. 7 der Verordnung\nAnordnungen zu treffen, soweit Tatsachen die An-\n(EG) Nr. 273/2004 und Artikel 26 Abs. 5 der Verordnung\nnahme rechtfertigen, dass\n(EG) Nr. 111/2005 bezeichneten Amtshandlungen Ge-\nbühren zur Deckung des Verwaltungsaufwands sowie                 a) ein Grundstoff zur unerlaubten Herstellung von\nAuslagen erheben.                                                    Betäubungsmitteln abgezweigt werden soll oder\n(2) Das Bundesministerium für Gesundheit wird er-             b) Vorschriften dieses Gesetzes, der Verordnung\nmächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministe-                     (EG) Nr. 273/2004, der Verordnung (EG) Nr. 111/\nrium des Innern, dem Bundesministerium der Finanzen                  2005 oder der Verordnung (EG) Nr. 1277/2005\nund dem Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-                   nicht eingehalten werden.\nnologie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung                   Insbesondere können sie die weitere Teilnahme am\ndes Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände              Grundstoffverkehr ganz oder teilweise untersagen\nund Gebühren nach Absatz 1 zu bestimmen und dabei                und die Grundstoffbestände sicherstellen. Die zu-\nfeste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. Das Ver-                ständige Behörde hat innerhalb eines Monats nach\nwaltungskostengesetz ist nach Maßgabe von Artikel 3              Erlass einer vorläufigen Anordnung endgültig zu ent-\nAbs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 und Artikel 26           scheiden. Maßnahmen der mit der Überwachung\nAbs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 anzuwenden.              beauftragten Personen werden einen Monat nach","310              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2008\nihrer Bekanntgabe unwirksam. Erfolgt eine Bekannt-       Grundstücke, Gebäude, Räume, Behälter und Behält-\ngabe nicht, werden sie einen Monat nach ihrer Vor-       nisse zu öffnen, Auskünfte zu erteilen, Unterlagen vor-\nnahme unwirksam. Die zuständige Behörde kann             zulegen sowie die Entnahme von Proben zu ermögli-\nMaßnahmen jeder mit der Überwachung beauftrag-           chen.\nten Person bereits vorher aufheben.                         (2) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft\n(2) Die Zollbehörden prüfen im Rahmen ihrer Zustän-       auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn\ndigkeiten nach § 5 Abs. 2 die Einhaltung dieses Geset-       selbst oder einen seiner in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der\nzes und der auf diesem Gebiet erlassenen Rechtsakte          Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der\nder Europäischen Gemeinschaften. Sie können zu die-          Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfah-\nsem Zweck von den am Warenverkehr mittelbar oder             rens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aus-\nunmittelbar beteiligten Personen Auskünfte und die           setzen würde. Der zur Auskunft Verpflichtete ist vor der\nVorlage von Unterlagen verlangen. Bestehen Zweifel           Auskunft über sein Recht zur Auskunftsverweigerung\nan der Einhaltung der zuvor genannten Vorschriften,          zu belehren.\nordnen die Zollbehörden im Falle des innergemein-\nschaftlichen Warenverkehrs die Beschlagnahme, im                                   Abschnitt 5\nFalle der Ein- und Ausfuhr die Aussetzung der Überlas-\nsung oder die Zurückhaltung der Waren an. Werden die                                   Straf-\nZweifel nicht innerhalb einer Frist von sieben Werkta-                   und Bußgeldvorschriften\ngen ausgeräumt, können die Zollbehörden die Einzie-\nhung der Waren anordnen, soweit nicht die Einziehung                                     § 19\nnach § 21 in Betracht kommt. Die Kosten für die in die-                           Strafvorschriften\nser Vorschrift genannten Sicherungsmaßnahmen kön-\n(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit\nnen den Verfügungsberechtigten auferlegt werden.\nGeldstrafe wird bestraft, wer\n(3) Die auf Grund von Überwachungsmaßnahmen\nnach Absatz 1 und 2 erlangten Informationen dürfen           1. entgegen § 3 einen Grundstoff besitzt, herstellt, mit\nnur zu den in § 4 Abs. 2 Satz 3 genannten Zwecken                ihm Handel treibt, ihn, ohne Handel zu treiben, ein-\nverwendet werden. Die für die Überwachung des Ver-               führt, ausführt, durch den oder im Geltungsbereich\nkehrs mit Grundstoffen zuständigen Behörden dürfen               dieses Gesetzes befördert, veräußert, abgibt oder in\ndie Informationen auch ohne Ersuchen an die Gemein-              sonstiger Weise einem anderen die Möglichkeit\nsame Grundstoffüberwachungsstelle übermitteln, so-               eröffnet, die tatsächliche Verfügung über ihn zu\nweit aus ihrer Sicht die Kenntnis der Informationen für          erlangen, erwirbt oder sich in sonstiger Weise ver-\ndie in § 4 Abs. 2 Satz 3 genannten Zwecke erforderlich           schafft,\nist.                                                         2. entgegen Artikel 3 Abs. 2 der Verordnung (EG)\nNr. 273/2004 einen in Kategorie 1 des Anhangs I\n§ 17                                  dieser Verordnung bezeichneten Grundstoff ohne\nProbenahmen                                Erlaubnis besitzt oder in den Verkehr bringt,\n(1) Soweit es zur Durchführung dieses Gesetzes, der       3. entgegen Artikel 6 Abs. 1 der         Verordnung (EG)\nVerordnung (EG) Nr. 273/2004, der Verordnung (EG)                Nr. 111/2005 einen in Kategorie 1   des Anhangs die-\nNr. 111/2005 oder der Verordnung (EG) Nr. 1277/2005              ser Verordnung bezeichneten         Grundstoff ohne\nerforderlich ist, sind die mit der Überwachung beauf-            Erlaubnis einführt, ausführt oder    ein Vermittlungs-\ntragten Personen befugt, gegen Empfangsbescheini-                geschäft mit ihm betreibt,\ngung Proben nach ihrer Auswahl zum Zwecke der                4. entgegen Artikel 12 Abs. 1 der Verordnung (EG)\nUntersuchung zu fordern oder zu entnehmen. Soweit                Nr. 111/2005 einen in Kategorie 1, 2 oder 3 des An-\nnicht ausdrücklich darauf verzichtet wird, ist ein Teil          hangs dieser Verordnung bezeichneten Grundstoff\nder Probe, oder sofern die Probe nicht oder ohne                 ohne Ausfuhrgenehmigung ausführt oder\nGefährdung des Untersuchungszwecks nicht in Teile\n5. entgegen Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 111/\nvon gleicher Qualität teilbar ist, ein zweites Stück der\n2005 einen in Kategorie 1 des Anhangs dieser Ver-\ngleichen Art wie das als Probe entnommene zurück-\nordnung bezeichneten Grundstoff ohne Einfuhrge-\nzulassen.\nnehmigung einführt.\n(2) Zurückzulassende Proben sind amtlich zu ver-\nschließen oder zu versiegeln. Sie sind mit dem Datum            (2) Der Versuch ist strafbar.\nder Probenahme und dem Datum des Tages zu verse-                (3) In besonders schweren Fällen des Absatzes 1 ist\nhen, nach dessen Ablauf der Verschluss oder die Ver-         die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein\nsiegelung als aufgehoben gelten.                             besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn\nder Täter\n§ 18\n1. gewerbsmäßig oder\nDuldungs-\n2. als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten\nund Mitwirkungspflichten\nBegehung solcher Taten verbunden hat, handelt.\n(1) Jeder Wirtschaftsbeteiligte ist verpflichtet, Maß-\nnahmen nach den §§ 16 und 17 zu dulden und bei der           In besonders schweren Fällen ist § 73d des Straf-\nDurchführung der Überwachung mitzuwirken, insbe-             gesetzbuchs anzuwenden.\nsondere auf Verlangen der mit der Überwachung beauf-            (4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1\ntragten Personen die Stellen zu bezeichnen, an denen         fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem\nder Verkehr mit Grundstoffen stattfindet, umfriedete         Jahr oder Geldstrafe.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2008                 311\n(5) Soweit auf die Verordnung (EG) Nr. 273/2004                 Rechnungen, Ladungsverzeichnissen oder Fracht-\noder die Verordnung (EG) Nr. 111/2005 Bezug genom-                 und sonstigen Versandpapieren dokumentiert,\nmen wird, ist jeweils die am 18. August 2005 geltende\n8. entgegen Artikel 5 Abs. 5, auch in Verbindung mit\nFassung maßgeblich.\nAbs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004, die in Ar-\ntikel 5 Abs. 2 und 3 dieser Verordnung bezeichne-\n§ 20                                  ten Handelspapiere nicht oder nicht mindestens\nBußgeldvorschriften                            drei Jahre nach Ende des Kalenderjahres, in dem\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder                der in Artikel 5 Abs. 1 dieser Verordnung bezeich-\nfahrlässig                                                         nete Vorgang stattgefunden hat, aufbewahrt,\n1. in einem Antrag nach Artikel 5 der Verordnung (EG)          9. entgegen Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 111/\nNr. 1277/2005 eine unrichtige Angabe macht oder               2005 die in Artikel 3 dieser Verordnung bezeichne-\neine unrichtige Unterlage beifügt,                            ten Zoll- und Handelspapiere nicht oder nicht min-\ndestens drei Jahre nach Ende des Kalenderjahres,\n2. entgegen Artikel 3 Abs. 3 der Verordnung (EG)                  in dem der in Artikel 3 dieser Verordnung bezeich-\nNr. 273/2004 einen in Kategorie 1 des Anhangs I               nete Vorgang stattgefunden hat, aufbewahrt,\ndieser Verordnung bezeichneten Grundstoff in der\nGemeinschaft abgibt,                                     10. entgegen Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 273/\n2004 einen in Kategorie 1 oder 2 des Anhangs I\n3. entgegen Artikel 3 Abs. 6 der Verordnung (EG)                  dieser Verordnung bezeichneten Grundstoff, ein-\nNr. 273/2004 dem Bundesinstitut für Arzneimittel              schließlich Mischungen und Naturprodukte, die\nund Medizinprodukte die Anschrift der Geschäfts-              derartige Grundstoffe enthalten, vor deren Abgabe\nräume, in denen ein in Kategorie 2 des Anhangs I              in der Gemeinschaft nicht oder nicht in der vorge-\ndieser Verordnung bezeichneter Grundstoff herge-              schriebenen Form kennzeichnet,\nstellt oder von denen aus mit ihm Handel betrieben\nwird, vor dem Inverkehrbringen nicht, nicht richtig,     11. entgegen Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 111/\nnicht vollständig oder nicht rechtzeitig anzeigt oder         2005 einen Grundstoff, einschließlich Mischungen\nderen Änderung nicht, nicht richtig, nicht vollstän-          und Naturprodukte, die Grundstoffe enthalten, vor\ndig oder nicht rechtzeitig mitteilt,                          der Einfuhr oder Ausfuhr nicht oder nicht in der vor-\ngeschriebenen Form kennzeichnet,\n4. entgegen Artikel 7 Abs. 1 der Verordnung (EG)\nNr. 111/2005 dem Bundesinstitut für Arzneimittel         12. entgegen Artikel 17 Unterabs. 1 in Verbindung mit\nund Medizinprodukte die Anschrift der Geschäfts-              Artikel 19 Unterabs. 1 der Verordnung (EG)\nräume, von denen ein in Kategorie 2 des Anhangs               Nr. 1277/2005 dem Bundesinstitut für Arzneimittel\nder Verordnung (EG) Nr. 111/2005 bezeichneter                 und Medizinprodukte eine Meldung über die Men-\nGrundstoff eingeführt, ausgeführt oder ein Vermitt-           gen von in Kategorie 1 oder 2 des Anhangs I der\nlungsgeschäft mit ihm betrieben wird, nicht, nicht            Verordnung (EG) Nr. 273/2004 bezeichneten Grund-\nrichtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig an-         stoffen, die von ihm im zurückliegenden Kalender-\nzeigt oder deren Änderung nicht, nicht richtig, nicht         jahr innerhalb der Gemeinschaft geliefert wurden,\nvollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt,                  nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht\nrechtzeitig erstattet,\n5. entgegen Artikel 7 Abs. 1 der Verordnung (EG)\nNr. 111/2005, auch in Verbindung mit Artikel 14          13. entgegen Artikel 18 in Verbindung mit Artikel 19\nAbs. 1 Unterabs. 2 oder Abs. 2 Unterabs. 2 und                Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1277/2005\nAnhang II der Verordnung (EG) Nr. 1277/2005,                  dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizin-\ndem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizin-              produkte eine Meldung über Ausfuhren, Einfuhren\nprodukte die Anschrift der Geschäftsräume, von                oder Vermittlungsgeschäfte, die von ihm im zurück-\ndenen ein in Kategorie 3 des Anhangs der Verord-              liegenden Kalenderjahr getätigt wurden, nicht, nicht\nnung (EG) Nr. 111/2005 bezeichneter Grundstoff                richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig er-\nausgeführt wird, nicht, nicht richtig, nicht vollstän-        stattet,\ndig oder nicht rechtzeitig anzeigt oder deren Ände-\n14. entgegen Artikel 13 Abs. 1 der Verordnung (EG)\nrung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht\nNr. 111/2005 in einem Antrag auf Ausfuhrgenehmi-\nrechtzeitig mitteilt,\ngung eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht\n6. entgegen Artikel 5 Abs. 1 und 2 der Verordnung                 vollständig macht,\n(EG) Nr. 273/2004 einen Vorgang, der zum Inver-\n15. einer vollziehbaren Auflage zur Ausfuhrgenehmi-\nkehrbringen eines in Kategorie 1 oder 2 des An-\ngung nach Artikel 14 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1\nhangs I dieser Verordnung bezeichneten Grund-\nder Verordnung (EG) Nr. 111/2005 zuwiderhandelt,\nstoffs führt, nicht ordnungsgemäß in Handelspapie-\nindem er am Ort der Verbringung aus dem Zollge-\nren wie Rechnungen, Ladungsverzeichnissen, Ver-\nbiet der Gemeinschaft eine Angabe über den Beför-\nwaltungsunterlagen oder Fracht- und sonstigen\nderungsweg oder das Transportmittel nicht, nicht\nVersandpapieren dokumentiert oder entgegen Arti-\nrichtig oder nicht vollständig macht,\nkel 5 Abs. 3 dieser Verordnung eine Erklärung des\nKunden nicht beifügt,                                    16. entgegen Artikel 21 Abs. 1 der Verordnung (EG)\nNr. 111/2005 in einem Antrag auf Einfuhrgenehmi-\n7. entgegen Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 111/\ngung eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht\n2005 Einfuhren oder Ausfuhren von Grundstoffen\nvollständig macht oder\noder Vermittlungsgeschäfte mit Grundstoffen nicht\nordnungsgemäß in Zoll- und Handelspapieren wie           17. entgegen § 18 Abs. 1 einer Duldungs- oder Mitwir-\nsummarischen Erklärungen, Zollanmeldungen,                    kungspflicht nicht nachkommt.","312             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2008\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße         und der Verordnung (EG) Nr. 1277/2005 zulassen, so-\nbis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.            weit zwingende Gründe der Verteidigung dies erfordern\n(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1            und die internationalen Suchtstoffübereinkommen dem\nNr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das          nicht entgegenstehen.\nBundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte.\n(4) Soweit auf die Verordnung (EG) Nr. 273/2004, die                                Artikel 2\nVerordnung (EG) Nr. 111/2005 oder die Verordnung (EG)                 Änderung der Strafprozessordnung\nNr. 1277/2005 Bezug genommen wird, ist jeweils die\nam 18. August 2005 geltende Fassung maßgeblich.                  In § 100a Abs. 2 Nr. 8 der Strafprozessordnung in der\nFassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987\n§ 21                                (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 1 des\nGesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3198) ge-\nEinziehung                             ändert worden ist, wird jeweils die Angabe „§ 29“ durch\nGegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 19          die Angabe „§ 19“ ersetzt.\noder eine Ordnungswidrigkeit nach § 20 bezieht, kön-\nnen eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuchs                                      Artikel 3\nund § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind\nanzuwenden.                                                             Änderung des Strafgesetzbuchs\nIn § 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe b des Straf-\nAbschnitt 6                               gesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom\nSchlussbestimmungen                               13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch\nArtikel 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I\n§ 22                                S. 3198) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 29\nBundeswehr                              Abs. 1 Nr. 1 des Grundstoffüberwachungsgesetzes“\ndurch die Angabe „§ 19 Abs. 1 Nr. 1 des Grundstoff-\n(1) Dieses Gesetz sowie die Verordnung (EG)                überwachungsgesetzes“ ersetzt.\nNr. 273/2004, die Verordnung (EG) Nr. 111/2005 und\ndie Verordnung (EG) Nr. 1277/2005 sind auf die Bun-\ndeswehr entsprechend anzuwenden.                                                       Artikel 4\n(2) Im Bereich der Bundeswehr obliegt die Überwa-                       Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nchung des Verkehrs mit Grundstoffen den zuständigen              Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nStellen und Sachverständigen der Bundeswehr.                  Kraft. Gleichzeitig treten das Grundstoffüberwachungs-\n(3) Das Bundesministerium der Verteidigung kann für        gesetz vom 7. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2835), zuletzt\nseinen Geschäftsbereich im Einvernehmen mit dem               geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezem-\nBundesministerium für Gesundheit in Einzelfällen Aus-         ber 2005 (BGBl. I S. 3686), sowie die Verordnung über\nnahmen von diesem Gesetz sowie von der Verordnung             Verstöße gegen das Grundstoffüberwachungsgesetz\n(EG) Nr. 273/2004, der Verordnung (EG) Nr. 111/2005           vom 24. Juli 2002 (BGBl. I S. 2915) außer Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 11. März 2008\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin für Gesundheit\nUlla Schmidt\nDer Bundesminister des Innern\nSchäuble\nDer Bundesminister der Finanzen\nPeer Steinbrück"]}