{"id":"bgbl1-2008-8-4","kind":"bgbl1","year":2008,"number":8,"date":"2008-03-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/8#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2008-8-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2008/bgbl1_2008_8.pdf#page=12","order":4,"title":"Dritte Verordnung zur Änderung der BGB-Informationspflichten-Verordnung","law_date":"2008-03-04T00:00:00Z","page":292,"pdf_page":12,"num_pages":5,"content":["292 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2008\nDritte Verordnung\nzur Änderung der BGB-Informationspflichten-Verordnung\nVom 4. März 2008\nAuf Grund des Artikels 245 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Ge-\nsetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994\n(BGBl. I S. 2494, 1997 I S. 1061), der durch Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes vom\n26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) eingefügt und durch Artikel 25 Abs. 3 Nr. 2\ndes Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850) geändert worden ist, verord-\nnet das Bundesministerium der Justiz:\nArtikel 1\nDie BGB-Informationspflichten-Verordnung in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 5. August 2002 (BGBl. I S. 3002), geändert durch Artikel 3 des\nGesetzes vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3102), wird wie folgt geändert:\n1. § 16 wird wie folgt gefasst:\n„§ 16\nÜberleitungsregelung für die Muster nach § 14\n§ 1 Abs. 4 Satz 2 und § 14 Abs. 1 bis 3 sind auch auf solche Informationen\nund Belehrungen über das Widerrufs- oder Rückgaberecht anzuwenden, die\nden bis zum 31. März 2008 geltenden Mustern entsprechen und dem Ver-\nbraucher vor dem 1. Oktober 2008 in Textform mitgeteilt worden sind.“\n2. Die Anlagen 2 und 3 werden wie folgt gefasst:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2008                                          293\n„Anlage 2\n(zu § 14 Abs. 1 und 3)\nMuster\nfür die Widerrufsbelehrung\nWiderrufsbelehrung\nWiderrufsrecht\nSie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von [zwei Wochen] 1 ohne Angabe von Gründen in Textform\n(z. B. Brief, Fax, E-Mail) [oder – wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen wird – durch Rück-\nsendung der Sache] 2 widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform 3. Zur\nWahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs [oder der Sache] 2. Der\nWiderruf ist zu richten an: 4\nWiderrufsfolgen\nIm Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und\nggf. 5 gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung\nganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit\nggf. Wertersatz leisten. 6 [Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der\nSache ausschließlich auf deren Prüfung – wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre –\nzurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die Pflicht zum Wertersatz für eine durch die bestimmungs-\ngemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung vermeiden, indem Sie die Sache\nnicht wie Ihr Eigentum in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt. 7\nPaketversandfähige Sachen sind auf unsere [Kosten und] 8 Gefahr zurückzusenden. Nicht paketversand-\nfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt.] 2 Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen\ninnerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufser-\nklärung [oder der Sache] 2, für uns mit deren Empfang.\nBesondere Hinweise 9\nFinanzierte Geschäfte AT\n(Ort), (Datum), (Unterschrift des Verbrauchers) AK\nGestaltungshinweise:\n1 Wird die Belehrung erst nach Vertragsschluss mitgeteilt, lautet der Klammerzusatz „einem Monat“. In diesem Fall ist auch Gestaltungs-\nhinweis 7 einschlägig, wenn der dort genannte Hinweis nicht spätestens bei Vertragsschluss in Textform erfolgt.\n2 Der Klammerzusatz entfällt bei Leistungen, die nicht in der Überlassung von Sachen bestehen.\n3 Liegt einer der nachstehenden Sonderfälle vor, ist Folgendes einzufügen:\na) bei schriftlich abzuschließenden Verträgen: „ , jedoch nicht, bevor Ihnen auch eine Vertragsurkunde, Ihr schriftlicher Antrag oder eine\nAbschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt worden ist“;\nb) bei Fernabsatzverträgen (§ 312b Abs. 1 Satz 1 BGB) über die\naa) Lieferung von Waren: „ , jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger (bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren\nnicht vor Eingang der ersten Teillieferung)“;\nbb) Erbringung von Dienstleistungen: „ , jedoch nicht vor Vertragsschluss“;\nin beiden Fällen ist der Zusatz wie folgt zu vervollständigen: „und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß § 312c\nAbs. 2 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1, 2 und 4 BGB-InfoV“;\nc) bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr (§ 312e Abs. 1 Satz 1 BGB): „ , jedoch nicht vor Erfüllung unserer Pflichten gemäß\n§ 312e Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 3 BGB-InfoV“;\nd) bei einem Kauf auf Probe (§ 454 BGB): „ , jedoch nicht, bevor der Kaufvertrag durch Ihre Billigung des gekauften Gegenstandes für Sie\nbindend geworden ist“;\ne) bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen (§ 481 Abs. 1 Satz 1 BGB): „ , jedoch nicht, bevor wir Ihnen sämtliche in § 2 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV\nbestimmten Angaben schriftlich mitgeteilt haben“.\nWird für einen Vertrag belehrt, der unter mehrere der vorstehenden Sonderfälle fällt (z. B. ein Fernabsatzvertrag über die Lieferung von Waren\nim elektronischen Geschäftsverkehr), sind die jeweils zutreffenden Ergänzungen zu kombinieren (in dem genannten Beispiel wie folgt:\n„ , jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger (bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten\nTeillieferung) und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß § 312c Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1, 2 und 4\nBGB-InfoV sowie unserer Pflichten gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 3 BGB-InfoV“).\n4 Einsetzen: Namen/Firma und ladungsfähige Anschrift des Widerrufsadressaten.\nZusätzlich können angegeben werden Telefaxnummer, E-Mail-Adresse und/oder, wenn der Verbraucher eine Bestätigung seiner Widerrufs-\nerklärung an den Unternehmer erhält, auch eine Internet-Adresse.\n5 Bei Widerrufsrechten nach § 485 Abs. 1 BGB sind die Wörter „von uns“ einzufügen.\n6 Bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen ist folgender Satz einzufügen:\n„Dies kann dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen müssen.“","294                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2008\n7 Wenn ein Hinweis auf die Wertersatzpflicht gemäß § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB und eine Möglichkeit zu ihrer Vermeidung nicht spätestens bei\nVertragsschluss in Textform erfolgt, ist anstelle dieses Satzes folgender Satz einzufügen: „Für eine durch die bestimmungsgemäße\nIngebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung müssen Sie keinen Wertersatz leisten.“\n8 Ist entsprechend § 357 Abs. 2 Satz 3 BGB eine Übernahme der Versandkosten durch den Verbraucher vereinbart worden, kann der Klammer-\nzusatz weggelassen werden. Stattdessen ist hinter „zurückzusenden.“ Folgendes einzufügen:\n„Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusen-\ndenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs\nnoch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben. Anderenfalls ist die Rücksendung für Sie kosten-\nfrei.“\n9 Bei einem Widerrufsrecht gemäß § 312d Abs. 1 BGB ist hier folgender Hinweis aufzunehmen:\n„Bei einer Dienstleistung erlischt Ihr Widerrufsrecht vorzeitig, wenn Ihr Vertragspartner mit der Ausführung der Dienstleistung mit Ihrer\nausdrücklichen Zustimmung vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder Sie diese selbst veranlasst haben.“\nGilt das Widerrufsrecht nach § 312d Abs. 1 BGB für einen Fernabsatzvertrag über Finanzdienstleistungen, lautet der Hinweis wie folgt:\n„Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt ist, bevor Sie\nIhr Widerrufsrecht ausgeübt haben.“\nBei einem Widerrufsrecht nach § 485 Abs. 1 BGB ist hier folgender Hinweis aufzunehmen:\n„Die Widerrufsfrist verlängert sich auf einen Monat, wenn Ihnen nicht bereits vor Vertragsschluss ein Prospekt über das Wohnungsobjekt\nausgehändigt worden ist oder wenn der Prospekt nicht in der Sprache des Staates, dem Sie angehören oder in dem Sie Ihren Wohnsitz\nhaben, abgefasst ist. Ist der Prospekt in Deutsch abgefasst, gilt dies, wenn Sie Bürger oder Bürgerin eines Mitgliedstaats der Euro-\npäischen Union oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, nur, wenn Sie um einen\nProspekt in der oder einer der Amtssprachen Ihres Heimatlandes gebeten und ihn nicht erhalten haben.\nBei Widerruf müssen Sie ggf. auch die Kosten einer notariellen Beurkundung erstatten, wenn dies im Vertrag ausdrücklich bestimmt ist.“\nDiese Rubrik entfällt, wenn keiner der vorgenannten Fälle einschlägig ist.\nAT Die nachfolgenden Hinweise für finanzierte Geschäfte können entfallen, wenn ein verbundenes Geschäft nicht vorliegt.\nWenn für das finanzierte Geschäft belehrt werden soll, lautet der Hinweis wie folgt:\n„Haben Sie diesen Vertrag durch ein Darlehen finanziert und widerrufen Sie den finanzierten Vertrag, sind Sie auch an den Darlehens-\nvertrag nicht mehr gebunden, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn wir\ngleichzeitig Ihr Darlehensgeber sind oder wenn sich Ihr Darlehensgeber im Hinblick auf die Finanzierung unserer Mitwirkung bedient.\nWenn uns das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs oder der Rückgabe bereits zugeflossen ist, tritt Ihr Darlehensgeber im Ver-\nhältnis zu Ihnen hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe in unsere Rechte und Pflichten aus dem finanzierten\nVertrag ein. Letzteres gilt nicht, wenn der vorliegende Vertrag den Erwerb von Wertpapieren, Devisen, Derivaten oder Edelmetallen zum\nGegenstand hat.\nWollen Sie eine vertragliche Bindung so weitgehend wie möglich vermeiden, widerrufen Sie beide Vertragserklärungen gesondert.“\nWenn für den Darlehensvertrag belehrt werden soll, lautet der Hinweis wie folgt:\n„Widerrufen Sie diesen Darlehensvertrag, mit dem Sie Ihre Verpflichtungen aus einem anderen Vertrag finanzieren, so sind Sie auch an den\nanderen Vertrag nicht gebunden, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn wir\nzugleich auch Ihr Vertragspartner im Rahmen des anderen Vertrags sind oder wenn wir uns bei Vorbereitung oder Abschluss des Darle-\nhensvertrags der Mitwirkung Ihres Vertragspartners bedienen. Steht Ihnen in Bezug auf den anderen Vertrag ein Widerrufsrecht nach § 355\nBGB zu, ist der Widerruf gegenüber Ihrem diesbezüglichen Vertragspartner zu erklären. Widerrufen Sie dennoch diesen Darlehensvertrag,\ngilt dies als Widerruf des anderen Vertrags. Wenn Ihrem Vertragspartner das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs oder der Rück-\ngabe bereits zugeflossen ist, treten wir im Verhältnis zu Ihnen hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe in die\nRechte und Pflichten Ihres Vertragspartners aus dem finanzierten Vertrag ein.\nWollen Sie eine vertragliche Bindung so weitgehend wie möglich vermeiden, widerrufen Sie beide Vertragserklärungen gesondert.\nWird mit diesem Darlehensvertrag die Überlassung einer Sache finanziert, gilt Folgendes: Wenn Sie diese Sache im Falle des Widerrufs\nganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgeben können, haben Sie dafür ggf. Wertersatz zu leisten. Dies gilt\nnicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung – wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen\nwäre – zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die Pflicht zum Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme\nder Sache entstandene Verschlechterung vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie Ihr Eigentum in Gebrauch nehmen und alles unter-\nlassen, was deren Wert beeinträchtigt. 7 Paketversandfähige Sachen sind auf [Kosten und] 8 Gefahr Ihres Vertragspartners zurück-\nzusenden. Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt.“\nBei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts sind die vorstehenden Hinweise wie folgt zu\nändern:\nSatz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:\n„Dies ist nur anzunehmen, wenn die Vertragspartner in beiden Verträgen identisch sind oder wenn der Darlehensgeber über die Zurver-\nfügungstellung von Darlehen hinausgeht und Ihr Grundstücksgeschäft durch Zusammenwirken mit dem Veräußerer fördert, indem er sich\ndessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts\nFunktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt.“\nAußerdem entfallen in dem Hinweis für den Darlehensvertrag die Sätze 11 und 12 sowie der Zusatz in Gedankenstrichen in Satz 9.\nAK Ort, Datum und Unterschriftsleiste können entfallen. In diesem Fall sind diese Angaben entweder durch die Wörter „Ende der Widerrufs-\nbelehrung“ oder durch die Wörter „Ihr(e) (einsetzen: Firma des Unternehmers)“ zu ersetzen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2008                                           295\nAnlage 3\n(zu § 14 Abs. 2 und 3)\nMuster\nfür die Rückgabebelehrung\nRückgabebelehrung\nRückgaberecht\nSie können die erhaltene Ware ohne Angabe von Gründen innerhalb von [zwei Wochen] 1 durch Rück-\nsendung der Ware zurückgeben. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform (z. B. als Brief,\nFax, E-Mail), jedoch nicht vor Eingang der Ware 2. Nur bei nicht paketversandfähiger Ware (z. B. bei\nsperrigen Gütern) können Sie die Rückgabe auch durch Rücknahmeverlangen in Textform erklären. Zur\nWahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Ware oder des Rücknahmeverlangens. In jedem\nFalle erfolgt die Rücksendung auf unsere Kosten und Gefahr. Die Rücksendung oder das Rücknahme-\nverlangen hat zu erfolgen an: 3\n4\n5\nRückgabefolgen\nIm Falle einer wirksamen Rückgabe sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und\nggf. gezogene Nutzungen (z. B. Gebrauchsvorteile) herauszugeben. Bei einer Verschlechterung der Ware\nkann Wertersatz verlangt werden. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung der Ware ausschließlich auf\nderen Prüfung – wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre – zurückzuführen ist. Im\nÜbrigen können Sie die Pflicht zum Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme\nder Sache entstandene Verschlechterung vermeiden, indem Sie die Ware nicht wie Ihr Eigentum in Ge-\nbrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt. 6 Verpflichtungen zur Erstattung\nvon Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung\nder Ware oder des Rücknahmeverlangens, für uns mit dem Empfang.\nFinanziertes Geschäft 7\n(Ort), (Datum), (Unterschrift des Verbrauchers) 8\nGestaltungshinweise:\n1 Wird die Belehrung erst nach Vertragsschluss mitgeteilt, lautet der Klammerzusatz „einem Monat“. In diesem Fall ist auch Gestaltungs-\nhinweis 6 einschlägig, wenn der dort genannte Hinweis nicht spätestens bei Vertragsschluss in Textform erfolgt.\n2 Liegt einer der nachstehenden Sonderfälle vor, ist Folgendes einzufügen:\na) bei schriftlich abzuschließenden Verträgen: „und auch nicht, bevor Ihnen auch eine Vertragsurkunde, Ihr schriftlicher Antrag oder eine\nAbschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt worden ist“;\nb) bei Fernabsatzverträgen (§ 312b Abs. 1 Satz 1 BGB): „beim Empfänger (bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor\nEingang der ersten Teillieferung) und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß § 312c Abs. 2 BGB in Verbindung mit\n§ 1 Abs. 1, 2 und 4 BGB-InfoV“;\nc) bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr (§ 312e Abs. 1 Satz 1 BGB): „und auch nicht vor Erfüllung unserer Pflichten gemäß\n§ 312e Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 3 BGB-InfoV“;\nd) bei einem Kauf auf Probe (§ 454 BGB): „und auch nicht, bevor der Kaufvertrag durch Ihre Billigung des gekauften Gegenstandes für Sie\nbindend geworden ist“.\nWird für einen Vertrag belehrt, der unter mehrere der vorstehenden Sonderfälle fällt (z. B. ein Fernabsatzvertrag im elektronischen Geschäfts-\nverkehr), sind die jeweils zutreffenden Ergänzungen zu kombinieren (in dem genannten Beispiel wie folgt: „beim Empfänger (bei der wieder-\nkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung) und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten\ngemäß § 312c Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1, 2 und 4 BGB-InfoV sowie unserer Pflichten gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 BGB in\nVerbindung mit § 3 BGB-InfoV“).\n3 Einsetzen: Namen/Firma und ladungsfähige Anschrift des Rückgabeadressaten.\nZusätzlich können angegeben werden Telefaxnummer, E-Mail-Adresse und/oder, wenn der Verbraucher eine Bestätigung seines Rück-\nnahmeverlangens an den Unternehmer erhält, auch eine Internet-Adresse.\n4 Hier kann der Hinweis hinzugefügt werden:\n„Die Rückgabe paketfähiger Ware kann auch an (einsetzen: Namen/Firma und Telefonnummer einer Versandstelle) erfolgen, die die Ware bei\nIhnen abholt.“\n5 Hier kann der Hinweis hinzugefügt werden:\n„Bei Rücknahmeverlangen wird die Ware bei Ihnen abgeholt.“\n6 Wenn ein Hinweis auf die Wertersatzpflicht gemäß § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB und eine Möglichkeit zu ihrer Vermeidung nicht spätestens bei\nVertragsschluss in Textform erfolgt, ist anstelle dieses Satzes folgender Satz einzufügen: „Für eine durch die bestimmungsgemäße\nIngebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung müssen Sie keinen Wertersatz leisten.“","296               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2008\n7 Der nachfolgende Hinweis für finanzierte Geschäfte kann entfallen, wenn ein verbundenes Geschäft nicht vorliegt:\n„Haben Sie diesen Vertrag durch ein Darlehen finanziert und machen Sie von Ihrem Rückgaberecht Gebrauch, sind Sie auch an den Darle-\nhensvertrag nicht mehr gebunden, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn wir\ngleichzeitig Ihr Darlehensgeber sind oder wenn sich Ihr Darlehensgeber im Hinblick auf die Finanzierung unserer Mitwirkung bedient. Wenn\nuns das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs oder der Rückgabe bereits zugeflossen ist, tritt Ihr Darlehensgeber im Verhältnis zu\nIhnen hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe in unsere Rechte und Pflichten aus dem finanzierten Vertrag ein.\nWollen Sie eine vertragliche Bindung so weitgehend wie möglich vermeiden, machen Sie von Ihrem Rückgaberecht Gebrauch und widerrufen\nSie Ihre auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung.“\n8 Ort, Datum und Unterschriftsleiste können entfallen. In diesem Falle sind diese Angaben entweder durch die Wörter „Ende der Rückgabe-\nbelehrung“ oder durch die Wörter „Ihr(e) (einsetzen: Firma des Unternehmers)“ zu ersetzen.“\nArtikel 2\nDiese Verordnung tritt am 1. April 2008 in Kraft.\nBerlin, den 4. März 2008\nDie Bundesministerin der Justiz\nBrigitte Zypries"]}