{"id":"bgbl1-2008-8-2","kind":"bgbl1","year":2008,"number":8,"date":"2008-03-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/8#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2008-8-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2008/bgbl1_2008_8.pdf#page=4","order":2,"title":"Gesetz zur Änderung des Pflanzenschutzgesetzes und des BVL-Gesetzes","law_date":"2008-03-05T00:00:00Z","page":284,"pdf_page":4,"num_pages":7,"content":["284               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2008\nGesetz\nzur Änderung des Pflanzenschutzgesetzes und des BVL-Gesetzes\nVom 5. März 2008\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra-                 § 16  Ende der Zulassung\ntes das folgende Gesetz beschlossen:                              § 16a Widerruf, Rücknahme, Ruhen der Zulassung\n§ 16b Rückgabe von Pflanzenschutzmitteln\nArtikel 1                              § 16c Verkehrsfähigkeit paralleleingeführter Pflanzen-\nschutzmittel\nDas Pflanzenschutzgesetz in der Fassung der Be-\n§ 16d Kennzeichnung paralleleingeführter Pflanzenschutz-\nkanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527,                    mittel\n3512), zuletzt geändert durch Artikel 1 § 5 Abs. 1 des            § 16e Ende der Verkehrsfähigkeit\nGesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2930),                 § 16f Pflichten des Inhabers der Verkehrsfähigkeitsbe-\nwird wie folgt geändert:                                                scheinigung\n1. Die Inhaltsübersicht wird durch folgende Inhalts-             § 16g Rücknahme oder Widerruf der Feststellung der\nübersicht ersetzt:                                                  Verkehrsfähigkeit\n§ 17  Ermächtigung\n„Inhaltsübersicht\n§ 18  Genehmigung\nErster Abschnitt\n§ 18a Genehmigungsverfahren\nAllgemeine Bestimmungen                       § 18b Genehmigung im Einzelfall\n§ 1    Zweck                                                  § 18c Geheimhaltung\n§ 2    Begriffsbestimmungen                                   § 19  Meldepflicht\n§ 20  Kennzeichnung\nZweiter Abschnitt                        § 21  Verbotene Angaben\nPflanzenschutz                          § 21a Anzeigepflicht\n§ 2a   Durchführung des Pflanzenschutzes                      § 22  Abgabe\n§ 3    Pflanzenschutzmaßnahmen                                § 23  Ausfuhr\n§ 4    Maßnahmen gegen die Ein- und Verschleppung von         § 23a Getrennte Lagerung\nSchadorganismen\n§ 4a   Anordnungen der zuständigen Behörden                                       Fünfter Abschnitt\n§ 5    Eilfälle\nPflanzenschutzgeräte\nDritter Abschnitt                        § 24  Inverkehrbringen, Einfuhr\nAnwendung                             § 25  Erklärung\nvon Pflanzenschutzmitteln                     § 26  Pflanzenschutzgeräteliste\n§  6   Allgemeines                                            § 27  Prüfung\n§  6a  Besondere Anwendungsvorschriften                       § 28  Ergebnis der Prüfung\n§  7   Anwendungsverbote                                      § 29  Gebrauchsanleitung\n§  8   Weitergehende Länderregelungen                         § 30  Ermächtigungen\n§  9   Anzeige\nSechster Abschnitt\n§ 10   Persönliche Anforderungen\n§ 10a  Anwendung zu Versuchszwecken                                           Pflanzenstärkungsmittel,\nZusatzstoffe, Wirkstoffe\nVierter Abschnitt                        § 31   Inverkehrbringen von Pflanzenstärkungsmitteln\nVerkehr mit Pflanzenschutzmitteln                 § 31a  Aufnahme in die Liste\n§ 11   Zulassungsbedürftigkeit                                § 31b  Prüfung\n§ 12   Zulassungsantrag                                       § 31c  Zusatzstoffe\n§ 13   Verwertung von Erkenntnissen aus Unterlagen Dritter    § 31d  Verkehr mit Pflanzenschutzmittelwirkstoffen\n§ 14   Verwertung von Erkenntnissen aus Versuchen mit\nWirbeltieren                                                               Siebter Abschnitt\n§ 14a  Verwertung neuer Erkenntnisse aus Versuchen mit                 Entschädigung, Forderungsübergang\nWirbeltieren\n§ 32  Entschädigung\n§ 14b  Nachforderungen\n§ 32a Forderungsübergang\n§ 15   Zulassung\n§ 15a  Neue Erkenntnisse                                                          Achter Abschnitt\n§ 15b  Zulassung von in anderen Mitgliedstaaten zugelas-\nBehörden, Überwachung\nsenen Pflanzenschutzmitteln\n§ 15c  Zulassung vor Entscheidung der Europäischen Ge-        § 33  Biologische Bundesanstalt\nmeinschaft                                             § 33a Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittel-\n§ 15d  Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln unter             sicherheit\nabweichender Bezeichnung                               § 34  Durchführung in den Ländern","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2008                   285\n§ 34a   Behördliche Anordnungen                                    Gemeinschaft oder der Einschleppung in ein\n§ 35    Mitwirkung von Zollstellen                                 Drittland sowie über die Ausstellung entspre-\n§ 36    Einlassstellen                                             chender Bescheinigungen über die durchgeführ-\n§ 37    Kosten                                                     ten Analysen und ihre Ergebnisse.“\n5. Nach § 4 wird folgende Vorschrift eingefügt:\nNeunter Abschnitt\n„§ 4a\nAuskunftspflicht,\nÜbermittlung von Daten,                                                Anordnungen\nStraf- und Bußgeldvorschriften                                   der zuständigen Behörden\n§ 38    Auskunftspflicht                                           Die zuständige Behörde kann zur Bekämpfung\n§ 38a   Übermittlung von Daten                                 von Schadorganismen oder zur Verhütung der Ein-\n§ 38b   Außenverkehr                                           oder Verschleppung von Schadorganismen Maß-\n§ 39    Strafvorschriften                                      nahmen nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 Satz 1 in\n§ 40    Bußgeldvorschriften                                    Verbindung mit Satz 2 Nr. 1 Buchstabe a bis d und\nNr. 2 Buchstabe a bis f anordnen, soweit eine Re-\nZehnter Abschnitt                         gelung durch Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 1\nSchlussbestimmungen                          oder 3 oder § 4 Abs. 1 Satz 1 nicht getroffen ist\n§ 41    Unberührtheitsklausel                                  oder eine durch Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 1\n§ 42    Besondere Vorschriften zur Bekämpfung der Reblaus      oder 3 oder § 4 Abs. 1 Satz 1 getroffene Regelung\n§ 43    (weggefallen)                                          nicht entgegensteht.“\n§ 44    Aufhebung von Vorschriften                          6. In § 5 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a ein-\n§ 45    Übergangsvorschriften“.                                gefügt:\n2. § 2 wird wie folgt geändert:                                       „(1a) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 kön-\na) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:                            nen abweichend von § 1 des Gesetzes über die\n„7. Schadorganismen:                                        Verkündung von Rechtsverordnungen auch im\nelektronischen Bundesanzeiger*) verkündet wer-\nTiere, Pflanzen und Mikroorganismen in al-\nden. Auf Rechtsverordnungen, die im elektroni-\nlen Entwicklungsstadien, die Schäden an\nschen Bundesanzeiger verkündet werden, ist unter\nPflanzen oder Pflanzenerzeugnissen verur-\nAngabe der Stelle ihrer Veröffentlichung und des\nsachen können; Viren und ähnliche Krank-\nTages ihres Inkrafttretens nachrichtlich im Bundes-\nheitserreger werden den Mikroorganismen,\ngesetzblatt hinzuweisen.“\nnicht durch Schadorganismen verursachte\nKrankheiten werden den Schadorganismen             7. § 6 wird wie folgt geändert:\ngleichgestellt;“.                                     a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nb) Nach Nummer 8 werden folgende Nummern 8a                        aa) Nach Satz 2 werden folgende Sätze einge-\nund 8b eingefügt:                                                    fügt:\n„8a. Einschleppung:                                                  „Bei der Anwendung von Pflanzenschutzmit-\nVerbringen oder Eindringen eines Schador-                     teln ist es verboten,\nganismus in ein Gebiet, in dem dieser noch                    1. wild lebenden Tieren der besonders ge-\nnicht vorkommt oder aber vorkommt und                            schützten Arten nachzustellen, sie zu fan-\nnoch nicht weit verbreitet ist und das zu                        gen, zu verletzen oder zu töten oder ihre\nseiner Ansiedlung in diesem Gebiet führt;                        Entwicklungsformen aus der Natur zu\n8b. Verschleppung:                                                      entnehmen, zu beschädigen oder zu zer-\nstören,\nVerbringen eines Schadorganismus inner-\nhalb eines Gebietes einschließlich seiner                     2. wild lebende Tiere der streng geschützten\nAusbreitung;“.                                                   Arten und der europäischen Vogelarten\nwährend der Fortpflanzungs-, Aufzucht-,\n3. In § 3 Abs. 1 Nr. 17 werden jeweils die Wörter „das                        Mauser-, Überwinterungs- und Wande-\nInverkehrbringen“ durch die Wörter „die Einfuhr,                           rungszeiten erheblich zu stören,\ndas Inverkehrbringen“ ersetzt.\n3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der\n4. § 4 wird wie folgt geändert:                                               wild lebenden Tiere der besonders ge-\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.                                   schützten Arten aus der Natur zu entneh-\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:                                       men, zu beschädigen oder zu zerstören,\n„(2) Das Bundesministerium für Ernährung,                         4. wild lebende Pflanzen der besonders ge-\nLandwirtschaft und Verbraucherschutz wird er-                           schützten Arten oder ihre Entwicklungs-\nmächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustim-                           formen aus der Natur zu entnehmen, sie\nmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen                           oder ihre Standorte zu beschädigen oder\nüber das Verfahren und die Durchführung von                             zu zerstören.\nRisikoanalysen durch die Biologische Bundes-                         Eine erhebliche Störung im Sinne des Sat-\nanstalt für Land- und Forstwirtschaft (Biologi-                      zes 3 Nr. 2 liegt vor, wenn sich durch die\nsche Bundesanstalt) hinsichtlich der Gefahr der                      Störung der Erhaltungszustand der lokalen\nEinschleppung von Schadorganismen in die Eu-                         Population einer Art verschlechtert. Die nach\nropäische Gemeinschaft, der Verschleppung von\nSchadorganismen innerhalb der Europäischen             *) Amtlicher Hinweis: http://www.ebundesanzeiger.de","286              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2008\nden Grundsätzen des § 2a durchgeführten                    eine Betriebsgemeinschaft leitet, ist verpflichtet,\nPflanzenschutzmaßnahmen verstoßen nicht                    nach Maßgabe des Satzes 2 elektronisch oder\ngegen die in Satz 3 genannten Verbote. So-                 schriftlich Aufzeichnungen über die im Betrieb\nweit in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG                 angewandten Pflanzenschutzmittel zu führen.\ndes Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung                   Mindestens sind der Name des Anwenders, die\nder natürlichen Lebensräume sowie der wild                 jeweilige Anwendungsfläche, das Anwendungs-\nlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr.                   datum, das verwendete Pflanzenschutzmittel,\nL 206 S. 7) aufgeführte Arten oder europäi-                die Aufwandmenge sowie das Anwendungsge-\nsche Vogelarten der Richtlinie 79/409/EWG                  biet aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind\ndes Rates vom 2. April 1979 über die Erhal-                für die Dauer von mindestens zwei Jahren, ge-\ntung der wild lebenden Vogelarten (ABl. EG                 rechnet ab dem Beginn des Jahres, das auf das\nNr. L 59 S. 61) betroffen sind, gilt Satz 5 nur,           Jahr des Entstehens der Aufzeichnung folgt, auf-\nsoweit sich der Erhaltungszustand der loka-                zubewahren. Die zuständige Behörde kann Ein-\nlen Population einer Art in ihrem natürlichen              sicht in die Aufzeichnungen nehmen.“\nVerbreitungsgebiet durch die Anwendung\n8. § 6a Abs. 3 wird wie folgt gefasst:\nvon Pflanzenschutzmitteln nicht verschlech-\ntert.“                                                     „(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 dürfen\nbb) Im neuen Satz 7 werden die Wörter „in den               Pflanzenschutzmittel,\nSätzen 1 und 2“ durch die Wörter „in den               1. deren Zulassung nach § 15c Abs. 1 Satz 1, § 16\nSätzen 1 bis 3“ ersetzt.                                   Abs. 1 oder 2 Satz 1 oder § 16a Abs. 1 Nr. 1 oder\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                            2. deren Feststellung der Verkehrsfähigkeit nach\n„(3) Die zuständige Behörde kann                             § 16e Abs. 1 Satz 1 bis 3 durch Zeitablauf\n1. im Einzelfall über Absatz 1 Satz 5 und 6 hi-             endet, noch bis zum Ablauf des zweiten auf das\nnaus weitere Ausnahmen von den Verboten                  Ende der Zulassung oder der Feststellung der Ver-\nnach Absatz 1 Satz 3                                     kehrsfähigkeit folgenden Jahres angewandt wer-\na) zur Abwendung erheblicher land-, forst-               den. Pflanzenschutzmittel, die aufgrund einer Ver-\noder sonstiger wirtschaftlicher Schäden,             triebserweiterung nach § 15d Abs. 1 Satz 1 in Ver-\nkehr gebracht wurden, dürfen noch angewandt\nb) zum Schutz der heimischen Tier- und                   werden, soweit das entsprechende zugelassene\nPflanzenwelt,                                        Pflanzenschutzmittel nach Satz 1 noch angewandt\nc) für Zwecke der Forschung, Lehre, Bildung              werden darf. Pflanzenschutzmittel, die einen Wirk-\noder Wiederansiedlung oder diesen Zwe-               stoff enthalten, der aufgrund eines Rechtsaktes der\ncken dienende Maßnahmen der Aufzucht                 Europäischen Gemeinschaft nicht in Anhang I der\noder der künstlichen Vermehrung,                     Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991\nd) im Interesse der Gesundheit des Men-                  über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmit-\nschen, der öffentlichen Sicherheit, ein-             teln (ABl. EG Nr. L 230 S. 1) aufgenommen worden\nschließlich der Landesverteidigung und               ist, dürfen noch bis zum Ablauf der in dem jeweili-\ndes Schutzes der Zivilbevölkerung, oder              gen Rechtsakt genannten Frist für das Aufbrauchen\nder maßgeblich günstigen Auswirkungen                von Lagerbeständen angewandt werden. Das Bun-\nauf die Umwelt oder                                  desamt für Verbraucherschutz und Lebensmittel-\nsicherheit macht die Pflanzenschutzmittel nach\ne) aus anderen zwingenden Gründen des\nSatz 3 und das jeweilige Ende der Aufbrauchfrist\nüberwiegenden öffentlichen Interesses\nim Bundesanzeiger oder elektronischen Bundesan-\neinschließlich solcher sozialer oder wirt-\nzeiger*) bekannt.“\nschaftlicher Art\n9. Dem § 7 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:\ngenehmigen oder\n2. Ausnahmen von Absatz 2 genehmigen, wenn                  „Pflanzenschutzmittel,\nder angestrebte Zweck vordringlich ist und               1. deren Anwendung wegen eines Bestehens aus\nmit zumutbarem Aufwand auf andere Art nicht                  einem bestimmten Stoff oder wegen des Enthal-\nerzielt werden kann und überwiegende öffent-                 tens eines bestimmten Stoffes durch eine Ver-\nliche Interessen, insbesondere des Schutzes                  ordnung nach Satz 1 vollständig verboten ist,\nvon Tier- und Pflanzenarten nicht entgegen-                  oder\nstehen.\n2. die einen Wirkstoff enthalten, der aufgrund eines\nEine Ausnahme nach Satz 1 Nr. 1 darf nur ge-                    Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaft\nnehmigt werden, soweit zumutbare Alternativen                   nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG auf-\nnicht gegeben sind und sich der Erhaltungszu-                   genommen worden ist und für die die Auf-\nstand der betroffenen Populationen der nach                     brauchfrist gemäß § 6a Abs. 3 Satz 3 abgelaufen\nAbsatz 1 Satz 3 geschützten Tier- und Pflanzen-                 ist,\narten nicht verschlechtert, soweit nicht Artikel 16\nAbs. 1 der Richtlinie 92/34/EWG strengere An-               sind nach den Bestimmungen des Kreislaufwirt-\nforderungen enthält.“                                       schafts- und Abfallgesetzes und der aufgrund des\nKreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes erlassenen\nc) Folgender Absatz 4 wird angefügt:                           Rechtsverordnungen unverzüglich zu beseitigen.“\n„(4) Wer einen landwirtschaftlichen, forstwirt-\nschaftlichen oder gärtnerischen Betrieb oder           *) Amtlicher Hinweis: http://www.ebundesanzeiger.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2008                  287\n10. In § 10a Abs. 1 Satz 5 werden die Wörter „für Land-                          a) nach der Verordnung (EG) Nr. 396/\nund Forstwirtschaft (Biologische Bundesanstalt)“                                2005 des Europäischen Parlaments\ngestrichen.                                                                     und des Rates vom 23. Februar 2005\n11. § 11 wird wie folgt geändert:                                                   über Höchstgehalte an Pestizid-\nrückständen in oder auf Lebens-\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                            und Futtermitteln pflanzlichen oder\naa) In Satz 1 Nr. 3 werden die Wörter „Pflanzen                              tierischen Ursprungs und zur Ände-\noder Pflanzenerzeugnissen“ durch das Wort                              rung der Richtlinie 91/414/EWG des\n„Befallsgegenständen“ ersetzt.                                         Rates (ABl. EU Nr. L 70 S. 1) in der\nbb) Nach Satz 4 werden folgende Sätze einge-                                 jeweils geltenden Fassung oder\nfügt:                                                               b) in der Rückstands-Höchstmengen-\n„Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 kann für ein zu-                          verordnung vom 1. September 1994\ngelassenes Pflanzenschutzmittel eine Ge-                               (BGBl. I S. 2229) in der jeweils gel-\nnehmigung auch für ein nicht mit der Zulas-                            tenden Fassung\nsung festgesetztes oder nach § 18 oder\n§ 18a genehmigtes Anwendungsgebiet er-                              festgesetzt worden sind,“.\nteilt werden. Abweichend von § 20 Abs. 2                 bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz angefügt:\nkönnen die erforderlichen Angaben für ein\nnach Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 5,                   „Satz 1 Nr. 2a gilt nicht, soweit das Pflanzen-\ngenehmigtes Anwendungsgebiet auch auf                         schutzmittel nicht zur Anwendung an Pflan-\neiner das Behältnis oder die Packung beglei-                  zen, die der Gewinnung von Lebensmitteln\ntenden Gebrauchsanleitung abgedruckt wer-                     oder Futtermitteln dienen, vorgesehen ist.“\nden.“\nb) Absatz 3 Satz 3 wird durch folgende Sätze er-\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                               setzt:\n„(3) Saatgut, Pflanzgut und Kultursubstrate,\ndie Pflanzenschutzmittel enthalten oder denen                  „Die Entscheidung sowie die schriftlichen Be-\nPflanzenschutzmittel anhaften, dürfen nur einge-               wertungen der in Satz 1 Nr. 1 bis 3 genannten\nführt oder in Verkehr gebracht werden, wenn                    Behörden sind dem Bundesamt für Verbraucher-\nschutz und Lebensmittelsicherheit innerhalb ei-\n1. die Pflanzenschutzmittel in Deutschland zu-                 ner Frist von sieben Monaten nach der Mittei-\ngelassen sind oder                                         lung nach § 12 Abs. 3 Satz 3 vorzulegen. Inner-\n2. die Pflanzenschutzmittel in einem anderen                   halb einer Frist von zwölf Monaten nach der Mit-\nMitgliedstaat oder einem Vertragsstaat des                 teilung nach § 12 Abs. 3 Satz 3 ist über die Zu-\nAbkommens über den Europäischen Wirt-                      lassung zu entscheiden. Werden Angaben, Un-\nschaftsraum nach den Bestimmungen des Ar-                  terlagen oder Proben nach Absatz 5 nachgefor-\ntikels 4 Abs. 1 Buchstabe b bis e der Richt-               dert, ist der Ablauf der Frist nach Satz 4 bis zum\nlinie 91/414/EWG zugelassen sind.                          Eingang der nachgeforderten Unterlagen, Anga-\nSaatgut, Pflanzgut und Kultursubstrate, die                    ben oder Proben beim Bundesamt für Verbrau-\nPflanzenschutzmittel enthalten oder denen                      cherschutz und Lebensmittelsicherheit ge-\nPflanzenschutzmittel anhaften, die in Deutsch-                 hemmt. Werden die gemäß Absatz 5 nachgefor-\nland zugelassen waren, dürfen noch in Verkehr                  derten Unterlagen eingereicht, wird die Bearbei-\ngebracht werden, solange das entsprechende                     tung in dem Zeitpunkt fortgesetzt, in dem sich\nPflanzenschutzmittel nach § 6a Abs. 3 noch an-                 der Antrag zum Zeitpunkt der Hemmung befun-\ngewendet werden darf.“                                         den hat.“\n12. § 12 wird wie folgt geändert:                              14. § 15b Abs. 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\na) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:                  „§ 15 Abs. 3 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend.“\n„Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Le-\nbensmittelsicherheit teilt dem Antragsteller un-        15. § 15c wird wie folgt geändert:\nverzüglich schriftlich den Zeitpunkt mit, zu dem            a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nalle zur Bearbeitung des Zulassungsantrags\nnach Satz 1 und 2 und Absatz 4 erforderlichen                  „§ 15 Abs. 3 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend.“\nAngaben, Unterlagen und Proben vorliegen.“\nb) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\nb) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:\n„§ 5 Abs. 1a gilt entsprechend.“                               „Abweichend von Satz 1 kann eine nach Ab-\nsatz 1 erteilte Zulassung auf Antrag des Zulas-\n13. § 15 wird wie folgt geändert:                                     sungsinhabers bis zu dem Zeitpunkt verlängert\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                              werden, zu dem die Entscheidung über die Zu-\naa) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a                      lassung des Pflanzenschutzmittels nach § 15\neingefügt:                                               getroffen wird, wenn\n„2a. für die in den beantragten Anwen-                   1. ein Antrag nach § 15 vor Ablaufen der Zulas-\ndungsgebieten genannten Pflanzen                       sung nach Absatz 1 gestellt worden ist und\nund Pflanzenerzeugnisse Rückstands-                    alle nach § 12 Abs. 3 und 4 erforderlichen An-\nhöchstgehalte                                          gaben, Unterlagen und Proben vorliegen und","288                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2008\n2. der Wirkstoff des jeweiligen Pflanzenschutz-          kehrsfähigkeitsbescheinigung zum Nachweis des\nmittels zwischenzeitlich in Anhang I der              fortdauernden Vorliegens der Voraussetzungen der\nRichtlinie 91/414/EWG aufgenommen worden              Verkehrsfähigkeit innerhalb bestimmter Fristen,\nist.“                                                 Proben des parallel einzuführenden Pflanzen-\n16. Nach § 15c wird folgender § 15d eingefügt:                     schutzmittels sowie Unterlagen, zu denen er Zu-\ngang hat, oder deren Beschaffung ihm zugemutet\n„§ 15d                            werden kann, nachfordern, soweit neue Erkennt-\nInverkehrbringen                       nisse eine Überprüfung der Verkehrsfähigkeit erfor-\nvon Pflanzenschutzmitteln                     dern.“\nunter abweichender Bezeichnung                19. § 16g Abs. 2 wird wie folgt gefasst:\n(1) Ein Pflanzenschutzmittel, das in Deutschland             „(2) Die Feststellung der Verkehrsfähigkeit ist zu\nzugelassen ist, darf auch von anderen als dem Zu-             widerrufen, wenn der Inhaber der Verkehrsfähig-\nlassungsinhaber auf der Grundlage einer Vereinba-             keitsbescheinigung\nrung mit diesem (Vertriebserweiterung) unter einer\n1. wiederholt gegen seine Pflichten aus § 16f ver-\nabweichenden Bezeichnung eingeführt oder in den\nstoßen hat oder\nVerkehr gebracht werden. Der Zulassungsinhaber\nhat den Abschluss der Vereinbarung unter Angabe               2. eine erteilte Verkehrsfähigkeitsbescheinigung\ndes Namens, der Anschrift des Berechtigten und                   dazu missbraucht hat, ein anderes Pflanzen-\nder abweichenden Bezeichnung, unter der das                      schutzmittel als das, für das die Verkehrsfähig-\nPflanzenschutzmittel von dem Berechtigten in Ver-                keitsbescheinigung erteilt wurde, einzuführen\nkehr gebracht werden soll, unverzüglich dem Bun-                 oder in Verkehr zu bringen.\ndesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittel-                In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 darf dem Inhaber\nsicherheit mitzuteilen. Das Bundesamt für Verbrau-            der Verkehrsfähigkeitsbescheinigung vor Ablauf\ncherschutz und Lebensmittelsicherheit vergibt für             von zwei Jahren nach dem Widerruf keine neue Ver-\ndas auf Grund einer Vertriebserweiterung in den               kehrsfähigkeitsbescheinigung erteilt werden, so-\nVerkehr gebrachte Pflanzenschutzmittel eine Ver-              weit nicht im Einzelfall eine unbillige Härte gegeben\ntriebsnummer.                                                 wäre. Im Übrigen bleibt § 49 des Verwaltungsver-\n(2) Im Falle des Absatzes 1 darf das Pflanzen-            fahrensgesetzes unberührt.“\nschutzmittel nur in Verkehr gebracht werden, wenn         20. § 17 wird wie folgt geändert:\nes                                                            a) In Absatz 1 wird nach Nummer 1 folgende Num-\n1. mit                                                           mer 1a eingefügt:\na) der abweichenden Bezeichnung,                            „1a. zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke\nb) Namen und Anschrift des Berechtigten,                          nähere Einzelheiten zur Festlegung von An-\nwendungsbestimmungen nach § 15 Abs. 2,\nc) der Vertriebsnummer und                                        auch in Verbindung mit § 15b Abs. 2 und 3,\n2. nach den Vorschriften des § 20 Abs. 1, 2 Nr. 4                      § 15c Abs. 1 Satz 2 und § 18 Abs. 2 sowie\nbis 8 und Absatz 3, jeweils auch in Verbindung                    deren Ausgestaltung und deren Berück-\nmit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5,                         sichtigung bei der Zulassung von Pflanzen-\ngekennzeichnet ist.                                                    schutzmitteln,“.\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n(3) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und\nLebensmittelsicherheit macht die Pflanzenschutz-                 aa) Im einleitenden Satzteil werden nach dem\nmittel, die aufgrund einer Vertriebserweiterung ein-                  Wort „Bundesanzeiger“ die Wörter „oder im\ngeführt oder in den Verkehr gebracht werden, ihre                     elektronischen Bundesanzeiger*)“ eingefügt.\nBezeichnung, den Namen des Berechtigten und                      bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\nden Namen und die Nummer des zugelassenen\n„2. die Rücknahme, den Widerruf, die\nPflanzenschutzmittels im Bundesanzeiger oder im\nRechtsgrundlage des jeweiligen Wider-\nelektronischen Bundesanzeiger*) bekannt.\nrufs oder das Ruhen der Zulassung\n(4) Ein auf der Grundlage einer Vertriebserweite-                     und“.\nrung in den Verkehr gebrachtes Pflanzenschutzmit-\n21. § 18b wird wie folgt geändert:\ntel darf nicht mehr eingeführt oder in den Verkehr\ngebracht werden, soweit die Zulassung des zuge-               a) Absatz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:\nlassenen Pflanzenschutzmittels                                   „1. für die bei bestimmungsgemäßer und sach-\n1. auf Grund Anordnung nach § 16a Abs. 5 ruht                         gerechter Anwendung jeweils zu erwarten-\noder                                                             den Rückstände des Pflanzenschutzmittels\nin oder auf Lebensmitteln pflanzlicher Her-\n2. durch Rücknahme, Widerruf oder Zeitablauf be-                      kunft eine Höchstmenge nach der Rück-\nendet worden ist.“                                               stands-Höchstmengenverordnung oder der\n17. § 16e Abs. 1 Satz 4 wird gestrichen.                                   Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgesetzt\n18. Dem § 16f Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:                         worden ist, und“.\n„Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Le-                  b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:\nbensmittelsicherheit kann vom Inhaber der Ver-                      „(5) Die zuständigen Behörden unterrichten\ndas Bundesamt für Verbraucherschutz und Le-\n*) Amtlicher Hinweis: http://www.ebundesanzeiger.de                   bensmittelsicherheit zum Ende eines jeden Vier-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2008                  289\nteljahres über erteilte Genehmigungen und deren           b) Folgender Satz wird angefügt:\nAnzahl und Inhalt durch Einstellen der Informa-               „In einer Rechtsverordnung nach Satz 1 Nr. 3\ntion in eine vom Bundesamt für diesen Zweck                   Buchstabe b kann auch bestimmt werden, dass\nzur Verfügung gestellte, nicht öffentliche Da-                Teile des zu prüfenden Pflanzenschutzgerätes,\ntenbank. In entsprechender Weise unterrichten                 die dem Anwenderschutz oder der Verkehrs-\nsie über die Rücknahme oder den Widerruf er-                  sicherheit dienen, in die Prüfung einzubeziehen\nteilter Genehmigungen. Genehmigungen, die                     sind.“\nvor dem 13. März 2008 erteilt worden und an\ndiesem Tag noch wirksam sind, sind bis zum            26. § 31 Abs. 2 wird aufgehoben.\n31. Dezember 2007 dem Bundesamt für Ver-              27. § 33a Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:\nbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit nach            „2. Mitwirkung bei der Überwachung zugelassener\nMaßgabe des Satzes 1 mitzuteilen.“                              Pflanzenschutzmittel sowie der Pflanzen-\n22. § 20 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                               schutzmittel, deren Verkehrsfähigkeit nach\n§ 16c festgestellt wurde, einschließlich der Un-\na) In der Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch                    tersuchung ihrer inhaltlichen Zusammenset-\nein Komma ersetzt.                                              zung zur Überprüfung der Zulassungsvoraus-\nsetzungen oder der Verkehrsfähigkeitsvoraus-\nb) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 8 ange-\nsetzungen nach § 16c, und die Mitwirkung bei\nfügt:\nder Überwachung der in die jeweilige Liste auf-\n„8. das Herstellungsdatum.“                                     genommenen Pflanzenstärkungsmittel und Zu-\nsatzstoffe,“.\n23. § 21a wird wie folgt geändert:\n28. In § 35 Abs. 1 Satz 2 wird nach den Wörtern „kön-\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.                     nen Sendungen von“ das Wort „Pflanzenschutzmit-\ntel“ eingefügt.\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\n29. § 37 wird wie folgt geändert:\n„(2) Wer zu gewerblichen Zwecken oder im\na) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe „Arti-\nRahmen sonstiger wirtschaftlicher Unterneh-\nkel 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/414/EWG“ durch\nmungen das Inverkehrbringen oder die Einfuhr\ndie Angabe „Artikel 8 Abs. 1 und 2 der Richtlinie\nvon Pflanzenschutzmitteln im oder ins Inland\n91/414/EWG“ ersetzt.\nvermittelt oder Hilfsleistungen für die Einfuhr\nvon Pflanzenschutzmitteln anbietet, hat dies              b) Absatz 1a wird wie folgt gefasst:\ndem Bundesamt für Verbraucherschutz und Le-                      „(1a) Die Biologische Bundesanstalt erhebt\nbensmittelsicherheit vor Aufnahme der Tätigkeit               Kosten (Gebühren und Auslagen) für ihre Amts-\nanzuzeigen. Das Bundesministerium für Ernäh-                  handlungen nach diesem Gesetz und den auf-\nrung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz                    grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnun-\nwird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne                  gen.“\nZustimmung des Bundesrates die näheren Vor-\nc) Nach Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz einge-\nschriften über die Anzeige und das Anzeigever-\nfügt:\nfahren zu erlassen. Das Bundesamt für Verbrau-\ncherschutz und Lebensmittelsicherheit stellt die              „Werden gebührenpflichtige Tatbestände gere-\nListe der eingegangenen Anzeigen den nach                     gelt, bei denen die Mitwirkung des Umweltbun-\nLandesrecht zuständigen Behörden zur Erfüllung                desamtes gesetzlich vorgeschrieben ist, ist auch\nihrer Aufgaben nach § 34 zur Verfügung.“                      das Einvernehmen des Bundesministeriums für\nUmwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit er-\n24. § 22 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:                              forderlich.“\n„(2) Bei der Abgabe von Pflanzenschutzmitteln         30. § 40 wird wie folgt geändert:\nhaben der Gewerbetreibende und derjenige, der                a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nfür ihn Pflanzenschutzmittel abgibt, den Erwerber\nüber die Anwendung des Pflanzenschutzmittels,                    aa) Nach Nummer 4 werden folgende Num-\ninsbesondere über Verbote und Beschränkungen,                         mern 4a und 4b eingefügt:\nzu unterrichten.“                                                     „4a. entgegen § 6 Abs. 4 Satz 1 eine Auf-\nzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht\n25. § 30 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nvollständig führt,\na) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:                                   4b. entgegen § 6 Abs. 4 Satz 3 eine Auf-\nzeichnung nicht aufbewahrt,“.\n„3. das Verfahren\nbb) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:\na) der Prüfung von Pflanzenschutzgeräten\nvor dem erstmaligen Inverkehrbringen,                      „5. entgegen § 9 Satz 1 oder § 21a Abs. 1\ninsbesondere Art und Umfang der nach                           Satz 1, auch in Verbindung mit einer\n§ 25 Abs. 3 einzureichenden Unterlagen,                        Rechtsverordnung nach § 21a Abs. 1\nund                                                            Satz 2, oder § 21a Abs. 2 Satz 1, auch\nin Verbindung mit einer Rechtsverord-\nb) das Verfahren der Prüfung von im Ge-                           nung nach § 21a Abs. 2 Satz 2, eine An-\nbrauch befindlichen Pflanzenschutzgerä-                        zeige nicht oder nicht rechtzeitig erstat-\nten zu regeln.“                                                tet,“.","290              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2008\ncc) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:                               a) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-\n„9. entgegen § 15d Abs. 2, § 16d Abs. 1,                          gefügt:\n§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 13 oder                       „Bei der Bemessung der Höhe der Gebühr nach\n§ 15 des Chemikaliengesetzes oder ent-                        Satz 1 ist auch der mit Mitwirkungshandlungen\ngegen § 20 Abs. 2, auch in Verbindung                         des Bundesinstituts für Risikobewertung verbun-\nmit einer Rechtsverordnung nach Abs. 5                        dene Verwaltungsaufwand zu berücksichtigen,\nNr. 1 Buchstabe a, ein Pflanzenschutz-                        soweit die Mitwirkung des Bundesinstituts für\nmittel ohne die vorgeschriebene Kenn-                         Risikobewertung durch Rechtsvorschrift ange-\nzeichnung in den Verkehr bringt oder                          ordnet ist oder auf einer Rechtsvorschrift beruht.“\neinführt,“.\nb) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\ndd) In Nummer 11a wird die Angabe „§ 22\nAbs. 2“ durch die Angabe „§ 22 Abs. 2                                „(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt,\nSatz 1“ ersetzt.                                                  durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des\nBundesrates zu bestimmen, dass, auch in den\nb) In Absatz 2 wird nach der Angabe „Nr. 2 Buch-\nFällen des Absatzes 1 Satz 3, bei der Bemessung\nstabe b,“ die Angabe „4a, 4b,“ eingefügt.\nder Höhe der Gebühren auch der mit Mitwir-\n31. Dem § 45 werden folgende Absätze 14 und 15 an-                            kungshandlungen von Bundesoberbehörden oder\ngefügt:                                                                   von bundesunmittelbaren Anstalten des öffent-\n„(14) Wer am 12. März 2008 eine in § 21a Abs. 2                        lichen Rechts verbundene Verwaltungsaufwand\nSatz 1 bezeichnete Tätigkeit ausübt, hat die An-                          berücksichtigt werden kann, soweit die jeweilige\nzeige nach § 21a Abs. 2 Satz 1 bis zum 1. Juni 2008                       Mitwirkung durch Rechtsvorschrift angeordnet ist\nabzugeben.                                                                oder auf einer Rechtsvorschrift beruht.“\n(15) § 20 Abs. 2 Nr. 8 ist erstmals für Pflanzen-               3. § 8 wird aufgehoben.\nschutzmittel anzuwenden, die ab 13. März 2009 in\nden Verkehr gebracht oder eingeführt werden.“                                                  Artikel 3\nArtikel 2                                                       Neubekanntmachung\nÄnderung des BVL-Gesetzes                                    Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-\nschaft und Verbraucherschutz kann jeweils den Wort-\nDas BVL-Gesetz vom 6. August 2002 (BGBl. I\nlaut des Pflanzenschutzgesetzes und des BVL-Geset-\nS. 3082, 3084), zuletzt geändert durch § 3 Abs. 2 des\nzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an gelten-\nGesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618,\nden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.\n2653), wird wie folgt geändert:\n1. In § 1 werden die Wörter „Verbraucherschutz, Ernäh-                                             Artikel 4\nrung und Landwirtschaft“ durch die Wörter „Ernäh-\nrung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz“ er-                                              Inkrafttreten\nsetzt.                                                                  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\n2. § 6 wird wie folgt geändert:                                        Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 5. März 2008\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nf ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nHorst Seehofer"]}