{"id":"bgbl1-2008-7-4","kind":"bgbl1","year":2008,"number":7,"date":"2008-03-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/7#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2008-7-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2008/bgbl1_2008_7.pdf#page=12","order":4,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Solvabilitätsbereinigungs-Verordnung","law_date":"2008-02-27T00:00:00Z","page":268,"pdf_page":12,"num_pages":6,"content":["268                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2008\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Solvabilitätsbereinigungs-Verordnung\nVom 27. Februar 2008\nAuf Grund des § 104g Abs. 2 Satz 1 des Versiche-             4. In § 1 Abs. 1 wird das Wort „Erstversicherungs-\nrungsaufsichtsgesetzes in der Fassung der Bekannt-                 unternehmens“ durch die Wörter „Erst- oder Rück-\nmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2),                 versicherungsunternehmens“ ersetzt.\nin Verbindung mit § 104g Abs. 2 Satz 2 und 3 des Ver-           5. In § 2 wird das Wort „Erstversicherungsunterneh-\nsicherungsaufsichtsgesetzes, § 20 der Solvabilitäts-               mens“ jeweils durch die Wörter „Erst- oder Rück-\nbereinigungs-Verordnung vom 20. Dezember 2001                      versicherungsunternehmens“ ersetzt.\n(BGBl. I S. 4173), § 1 des Finanzdienstleistungsauf-\nsichtsgesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310),            6. In § 3 wird das Wort „Erstversicherungsunterneh-\nvon denen § 104g des Versicherungsaufsichtsgesetzes                men“ jeweils durch die Wörter „Erst- oder Rückver-\ndurch Artikel 1 Nr. 26 des Gesetzes vom 28. Mai 2007               sicherungsunternehmen“ sowie das Wort „Erstver-\n(BGBl. I S. 923) geändert worden ist, verordnet die                sicherungsunternehmens“ jeweils durch die Wörter\nBundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht im Be-             „Erst- oder Rückversicherungsunternehmens“ er-\nnehmen mit den Aufsichtsbehörden der Länder und                    setzt.\nnach Anhörung des Versicherungsbeirates:                        7. In § 4 wird das Wort „Erstversicherungsunterneh-\nmen“ jeweils durch die Wörter „Erst- oder Rückver-\nArtikel 1                                sicherungsunternehmen“ sowie das Wort „Erstver-\nsicherungsunternehmens“ jeweils durch die Wörter\nDie      Solvabilitätsbereinigungs-Verordnung    vom            „Erst- oder Rückversicherungsunternehmens“ er-\n20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4173), zuletzt geändert              setzt.\ndurch die Verordnung vom 20. März 2006 (BGBl. I\nS. 562), wird wie folgt geändert:                               8. § 5 wird wie folgt geändert:\na) In den Absätzen 1, 3 und 4 wird das Wort „Erst-\n1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nversicherungsunternehmen“ jeweils durch die\n„Verordnung                                 Wörter „Erst- oder Rückversicherungsunterneh-\nnach § 104g Abs. 2                             men“ und das Wort „Erstversicherungsunterneh-\ndes Versicherungsaufsichtsgesetzes                      mens“ jeweils durch die Wörter „Erst- oder\nüber die Berechnung der bereinigten Solvabilität               Rückversicherungsunternehmens“ ersetzt.\nvon Erst- und Rückversicherungsunternehmen                 b) Die Absätze 5 und 6 werden wie folgt gefasst:\nin einer Erst- oder Rückversicherungsgruppe,\ndie gemäß § 104a Abs. 1 Nr. 1                            „(5) Hält ein Erst- oder Rückversicherungsun-\noder 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes                   ternehmen über eine Versicherungs-Holdingge-\neiner zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegen                sellschaft eine Beteiligung an einem Erstversi-\n(Solvabilitätsbereinigungs-Verordnung – SolBerV)“.               cherungsunternehmen, einem Rückversiche-\nrungsunternehmen, einem Erstversicherungsun-\n2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                    ternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 105\nAbs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichts-\na) In der Überschrift des ersten und des zweiten\ngesetzes oder einem Rückversicherungsunter-\nAbschnitts wird das Wort „Erstversicherungsun-\nnehmen eines Drittstaates im Sinne des § 121i\nternehmen“ jeweils durch die Wörter „Erst- und\nAbs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgeset-\nRückversicherungsunternehmen mit Sitz im In-\nzes, wird die Versicherungs-Holdinggesellschaft\nland“ ersetzt.\nwie ein verbundenes Erst- oder Rückversiche-\nb) In den Angaben zu den §§ 9 und 10 sowie zu                    rungsunternehmen behandelt. Dabei wird für\nden §§ 17 und 18 wird das Wort „Erstversiche-                die Berechnung der bereinigten Solvabilität des\nrungsunternehmen“ jeweils durch die Wörter                   Erst- oder Rückversicherungsunternehmens\n„Erst- oder Rückversicherungsunternehmen“ er-                eine Solvabilitätsspanne der Versicherungs-Hol-\nsetzt.                                                       dinggesellschaft von Null angesetzt.\nc) Die Angabe zu § 21 wird wie folgt gefasst:                        (6) Von der Summe der in die Berechnung\neinbezogenen Eigenmittel sind abzuziehen\n„§ 21 Zeitliche Anwendung“.\n1. Beteiligungen an Kreditinstituten im Sinne\n3. In der Überschrift des ersten Abschnitts wird das                     des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5 und 7 bis 11\nWort „Erstversicherungsunternehmen“ durch die                         des Kreditwesengesetzes, an Finanzdienst-\nWörter „Erst- und Rückversicherungsunternehmen                        leistungsinstituten im Sinne des § 1 Abs. 1a\nmit Sitz im Inland“ ersetzt.                                          Satz 2 Nr. 1 bis 4 des Kreditwesengesetzes","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2008                 269\nund an Finanzunternehmen im Sinne des § 1                 2. einer Versicherungs-Holdinggesellschaft han-\nAbs. 3 des Kreditwesengesetzes,                               delt und dieses verbundene Erst- oder Rück-\nversicherungsunternehmen sowie die Versi-\n2. Forderungen aus Genussrechten und Forde-\ncherungs-Holdinggesellschaft in die Berech-\nrungen aus nachrangigen Verbindlichkeiten\nnung einbezogen werden.\ngegenüber den in Nummer 1 genannten Un-\nternehmen, an denen das Erst- oder Rückver-                  (2) Von der Berechnung der bereinigten Sol-\nsicherungsunternehmen eine Beteiligung hält               vabilität eines Erst- oder Rückversicherungsun-\noder mit denen zusammen es Mitglied einer                 ternehmens kann abgesehen werden, wenn es\nhorizontalen Unternehmensgruppe ist.                      sich um ein verbundenes Erst- oder Rückversi-\ncherungsunternehmen eines anderen Erstversi-\nEin Erst- oder Rückversicherungsunternehmen\ncherungsunternehmens, eines Rückversiche-\nbraucht Positionen nach Satz 1 nicht von seinen\nrungsunternehmens oder einer Versicherungs-\nEigenmitteln abziehen, wenn es in die zusätz-\nHoldinggesellschaft mit satzungsmäßigem Sitz\nliche Berechnung der Eigenkapitalausstattung\nin einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat\nauf Konglomeratsebene nach Maßgabe der Fi-\nhandelt, sofern sich die Aufsichtsbehörde mit\nnanzkonglomerate-Solvabilitäts-Verordnung vom\nder zuständigen Behörde des anderen Staates\n2. September 2005 (BGBl. I S. 2688) einbezogen\ndarauf geeinigt hat, dieser die Ausübung der zu-\nwird. Die Aufsichtsbehörde kann auf Antrag des\nsätzlichen Beaufsichtigung zu übertragen.“\nErst- oder Rückversicherungsunternehmens in\nBezug auf die Abzugspositionen nach Satz 1                 b) In Absatz 3 wird das Wort „Erstversicherungsun-\nAusnahmen zulassen, wenn das Erst- oder                       ternehmen“ durch die Wörter „Erst- oder Rück-\nRückversicherungsunternehmen Anteile an den                   versicherungsunternehmen“ ersetzt.\nin Satz 1 Nr. 1 genannten Unternehmen nur\n10. § 7 wird wie folgt geändert:\nvorübergehend hält, um das betreffende Unter-\nnehmen zwecks Sanierung und Rettung finan-                 a) In Absatz 1 und 3 wird das Wort „Erstversiche-\nziell zu stützen. Die Aufsichtsbehörde kann auf               rungsunternehmen“ jeweils durch die Wörter\nAntrag des Erst- oder Rückversicherungsunter-                 „Erst- oder Rückversicherungsunternehmen“\nnehmens zulassen, dass anstelle des Abzugs                    sowie das Wort „Erstversicherungsunterneh-\nder in Satz 1 genannten Positionen die Berech-                mens“ durch die Wörter „Erst- oder Rückversi-\nnungsmethoden 1, 2 oder 3 entsprechend an-                    cherungsunternehmens“ ersetzt.\ngewendet werden, die in Anhang I Abschnitt II\nder Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen                 b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nParlaments und des Rates vom 16. Dezember                        „(2) Verbundene Erstversicherungsunterneh-\n2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der                 men eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1\nKreditinstitute, Versicherungsunternehmen und                 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgeset-\nWertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats                     zes und verbundene Rückversicherungsunter-\nund zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG,                  nehmen eines Drittstaates im Sinne des § 121i\n79/267/EWG, 92/49/EWG, 92/96/EWG, 93/6/                       Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgeset-\nEWG und 93/22/EWG des Rates und der Richt-                    zes werden bei der Berechnung der bereinigten\nlinien 98/78/EG und 2000/12/EG des Europä-                    Solvabilität eines beteiligten Erst- oder Rückver-\nischen Parlaments und des Rates (ABl. EU                      sicherungsunternehmens wie verbundene Erst-\n2003 Nr. L 35 S. 1) genannt sind (Alternativrech-             oder Rückversicherungsunternehmen mit Sitz\nnung). Eine Berechnung auf der Grundlage des                  im Inland behandelt. Unterliegt jedoch das ver-\nkonsolidierten Abschlusses (Methode 1) darf nur               bundene Unternehmen in dem Drittstaat im\nerfolgen, wenn und soweit nach Auffassung der                 Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 oder des\nAufsichtsbehörde Umfang und Niveau des integ-                 § 121i Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsauf-\nrierten Managements und der internen Kontrol-                 sichtsgesetzes einer Zulassungspflicht und be-\nlen in Bezug auf die in den Konsolidierungskreis              stehen dort mit den Regelungen des § 53c Abs. 2\neinbezogenen Unternehmen zufriedenstellend                    oder des § 121d des Versicherungsaufsichtsge-\nsind. Die nach Satz 4 zugelassene Methode ist                 setzes vergleichbare Anforderungen an die Sol-\nauf Dauer einheitlich anzuwenden.“                            vabilität, können die in dem Drittstaat im Sinne\n9. § 6 wird wie folgt geändert:                                     des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 oder des § 121i\nAbs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgeset-\na) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:                 zes geltenden Solvabilitätsanforderungen und\ndie zu ihrer Erfüllung zulässigen Eigenmittel bei\n„(1) Von der Berechnung der bereinigten Sol-\nder Berechnung berücksichtigt werden. Unterlie-\nvabilität eines Erst- oder Rückversicherungsun-\ngen in dem betreffenden Drittstaat nur Erstversi-\nternehmens kann abgesehen werden, wenn es\ncherungsunternehmen einer Zulassungspflicht\nsich bei diesem Unternehmen um ein verbunde-\nund mit den Regelungen des § 53c des Versi-\nnes Unternehmen\ncherungsaufsichtsgesetzes vergleichbaren An-\n1. eines Erst- oder Rückversicherungsunterneh-                forderungen an die Solvabilität, kann bei der Be-\nmens mit Sitz im Inland handelt und dieses                rechnung der bereinigten Solvabilität des betei-\nverbundene Unternehmen in die Berechnung                  ligten Erst- oder Rückversicherungsunterneh-\nder bereinigten Solvabilität des beteiligten              mens das verbundene Rückversicherungsunter-\nErst- oder Rückversicherungsunternehmens                  nehmen für die Zwecke der Berechnung der zu-\neinbezogen wird, oder                                     lässigen Eigenmittel und der Solvabilitätsspanne","270              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2008\nwie ein Erstversicherungsunternehmen         des             nehmen eines Drittstaates im Sinne des § 105\nDrittstaates behandelt werden.“                              Abs. 1 Satz 2 und 3“ durch die Wörter „verbun-\n11. In § 8 wird das Wort „Erstversicherungsunterneh-                denen Erstversicherungsunternehmen, Rückver-\nmen“ durch die Wörter „Erst- oder Rückversiche-                 sicherungsunternehmen, Erstversicherungsun-\nrungsunternehmen“ ersetzt.                                      ternehmen eines Drittstaates im Sinne des\n§ 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungs-\n12. § 9 wird wie folgt geändert:                                    aufsichtsgesetzes und Rückversicherungsunter-\na) In der Überschrift wird das Wort „Erstversiche-              nehmen eines Drittstaates im Sinne des § 121i\nrungsunternehmen“ durch die Wörter „Erst- oder               Abs. 1 Satz 2“ ersetzt.\nRückversicherungsunternehmen“ ersetzt.\nd) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n„(3) Die bereinigte Solvabilität des beteiligten\n„(2) Abweichend von Absatz 1 kann die Sol-                Erst- oder Rückversicherungsunternehmens\nvabilitätsspanne auch als Summe aus der                      wird in der Weise ermittelt, dass zu den gemäß\nSolvabilitätsspanne des beteiligten Erst- oder               Absatz 1 und 2 ermittelten Eigenmitteln des be-\nRückversicherungsunternehmens und dem je-                    teiligten Erst- oder Rückversicherungsunterneh-\nweiligen Anteil an den Solvabilitätsspannen sei-             mens der der Beteiligung entsprechende jewei-\nner verbundenen Erstversicherungsunterneh-                   lige Anteil des beteiligten Erst- oder Rückversi-\nmen, Rückversicherungsunternehmen, Erstver-                  cherungsunternehmens an den gemäß Absatz 1\nsicherungsunternehmen eines Drittstaates im                  und 2 ermittelten Eigenmitteln der verbundenen\nSinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versi-               Erstversicherungsunternehmen, Rückversiche-\ncherungsaufsichtsgesetzes und Rückversiche-                  rungsunternehmen, Erstversicherungsunterneh-\nrungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne                men eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1\ndes § 121i Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsauf-               Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgeset-\nsichtsgesetzes entsprechend den bei der Erstel-              zes und Rückversicherungsunternehmen eines\nlung des konsolidierten Abschlusses zugrunde                 Drittstaates im Sinne des § 121i Abs. 1 Satz 2\ngelegten Vomhundertsätzen der Beteiligung be-                des Versicherungsaufsichtsgesetzes hinzuge-\nrechnet werden.“                                             rechnet wird. Hiervon werden die errechnete\nc) In Absatz 4 Nr. 1 werden die Wörter „verbunde-               Solvabilitätsspanne des beteiligten Erst- oder\nnen Erstversicherungsunternehmen, Rückversi-                 Rückversicherungsunternehmens sowie der der\ncherungsunternehmen und Erstversicherungs-                   Beteiligung entsprechende jeweilige Anteil an\nunternehmen eines Drittstaates im Sinne des                  den errechneten Solvabilitätsspannen der\n§ 105 Abs. 1 Satz 2 und 3“ durch die Wörter                  verbundenen       Erstversicherungsunternehmen,\n„verbundenen Erstversicherungsunternehmen,                   Rückversicherungsunternehmen, Erstversiche-\nRückversicherungsunternehmen, Erstversiche-                  rungsunternehmen eines Drittstaates und Rück-\nrungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne                 versicherungsunternehmen eines Drittstaates\ndes § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versiche-                  abgezogen.“\nrungsaufsichtsgesetzes      und    Rückversiche-\nrungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne              e) In Absatz 4 wird das Wort „oder“ durch ein\ndes § 121i Abs. 1 Satz 2“ sowie die Wörter „be-              Komma ersetzt und nach den Wörtern „eines\nteiligten Erstversicherungsunternehmens“ durch               Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2\ndie Wörter „beteiligten Erst- oder Rückversiche-             und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes“ die\nrungsunternehmens“ ersetzt.                                  Wörter „oder Rückversicherungsunternehmens\neines Drittstaates im Sinne des § 121i Abs. 1\n13. § 10 wird wie folgt geändert:                                   Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes“ ein-\na) In der Überschrift wird das Wort „Erstversiche-              gefügt.\nrungsunternehmen“ durch die Wörter „Erst- oder\n14. In der Überschrift des zweiten Abschnitts wird das\nRückversicherungsunternehmen“ ersetzt.\nWort „Erstversicherungsunternehmen“ durch die\nb) In Absatz 1 werden die Wörter „beteiligte Erst-           Wörter „Erst- und Rückversicherungsunternehmen\nversicherungsunternehmen“ durch die Wörter                mit Sitz im Inland“ ersetzt.\n„beteiligte Erst- oder Rückversicherungsunter-\nnehmen“ und die Wörter „verbundenen Erstver-          15. § 11 wird wie folgt gefasst:\nsicherungsunternehmen, Rückversicherungsun-                                       „§ 11\nternehmen oder Erstversicherungsunternehmen\neines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1                         Einzubeziehende Unternehmen\nSatz 2 und 3“ durch die Wörter „verbundenen                  Die bereinigte Solvabilität eines gemäß § 104a\nErstversicherungsunternehmen, Rückversiche-               Abs. 1 Nr. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes\nrungsunternehmen, Erstversicherungsunterneh-              der zusätzlichen Aufsicht unterliegenden Erst- oder\nmen eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1          Rückversicherungsunternehmens ist nach Maß-\nSatz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgeset-             gabe der §§ 12 bis 18 und unter Einbeziehung\nzes oder Rückversicherungsunternehmen eines\nDrittstaates im Sinne des § 121i Abs. 1 Satz 2“           1. des Tochterversicherungsunternehmens,\nersetzt.                                                  2. der Versicherungs-Holdinggesellschaft, des Erst-\nc) In Absatz 2 werden die Wörter „verbundenen                   versicherungsunternehmens eines Drittstaates\nErstversicherungsunternehmen, Rückversiche-                  im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Ver-\nrungsunternehmen und Erstversicherungsunter-                 sicherungsaufsichtsgesetzes oder des Rückver-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2008                 271\nsicherungsunternehmens eines Drittstaates im                 staates im Sinne des § 121i Abs. 1 Satz 2 des\nSinne des § 121i Abs. 1 Satz 2 des Versiche-                 Versicherungsaufsichtsgesetzes gegenüberste-\nrungsaufsichtsgesetzes sowie deren verbunde-                 hen,\nnen Unternehmen                                           nicht berücksichtigt. § 3 Satz 1 gilt entsprechend.\nzu berechnen.“\n§ 13\n16. Die §§ 12 und 13 werden wie folgt gefasst:\nAusschluss der\n„§ 12\ngruppeninternen Kapitalschöpfung\nAusschluss der                               Bei der Berechnung werden die gemäß § 53c des\nMehrfachberücksichtigung der Eigenmittel                Versicherungsaufsichtsgesetzes zulässigen Eigen-\nBei einer Versicherungs-Holdinggesellschaft, ei-          mittel, die aus der Gegenfinanzierung zwischen\nnem Erstversicherungsunternehmen eines Dritt-                1. der Versicherungs-Holdinggesellschaft, dem\nstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3                  Erstversicherungsunternehmen eines Drittstaa-\ndes Versicherungsaufsichtsgesetzes oder einem                   tes im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3\nRückversicherungsunternehmen eines Drittstaates                 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder dem\nim Sinne des § 121i Abs. 1 Satz 2 des Versiche-                 Rückversicherungsunternehmen eines Drittstaa-\nrungsaufsichtsgesetzes wird der Buchwert von Ver-               tes im Sinne des § 121i Abs. 1 Satz 2 des Ver-\nmögensgegenständen                                              sicherungsaufsichtsgesetzes und einem verbun-\n1. der betroffenen Versicherungs-Holdinggesell-                 denen Unternehmen der Versicherungs-Holding-\nschaft, des Erstversicherungsunternehmens ei-                gesellschaft, des Erstversicherungsunterneh-\nnes Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2            mens eines Drittstaates im Sinne des § 105\nund 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder                Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichts-\ndes Rückversicherungsunternehmens eines                      gesetzes oder des Rückversicherungsunterneh-\nDrittstaates im Sinne des § 121i Abs. 1 Satz 2               mens eines Drittstaates im Sinne des § 121i\ndes Versicherungsaufsichtsgesetzes, denen da-                Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgeset-\nmit finanzierte gemäß § 53c des Versicherungs-               zes,\naufsichtsgesetzes zulässige Eigenmittel in einem          2. einem verbundenen Erst- oder Rückversiche-\nseiner verbundenen Erst- oder Rückversiche-                  rungsunternehmen der Versicherungs-Holding-\nrungsunternehmen gegenüberstehen,                            gesellschaft, des Erstversicherungsunterneh-\n2. eines verbundenen Erst- oder Rückversiche-                   mens eines Drittstaates im Sinne des § 105\nrungsunternehmens der betreffenden Versiche-                 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichts-\nrungs-Holdinggesellschaft, des Erstversiche-                 gesetzes oder des Rückversicherungsunterneh-\nrungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne                mens eines Drittstaates im Sinne des § 121i\ndes § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versiche-                  Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgeset-\nrungsaufsichtsgesetzes oder des Rückversiche-                zes, für das die bereinigte Solvabilität berechnet\nrungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne                wird, und einem anderen verbundenen Unter-\ndes § 121i Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsauf-               nehmen dieser Versicherungs-Holdinggesell-\nsichtsgesetzes, denen damit finanzierte gemäß                schaft, dieses Erstversicherungsunternehmens\n§ 53c des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu-                 eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1\nlässige Eigenmittel der Versicherungs-Holding-               Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgeset-\ngesellschaft, des Erstversicherungsunterneh-                 zes oder dieses Rückversicherungsunterneh-\nmens eines Drittstaates im Sinne des § 105                   mens eines Drittstaates im Sinne des § 121i\nAbs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichts-              Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgeset-\ngesetzes oder des Rückversicherungsunterneh-                 zes\nmens eines Drittstaates im Sinne des § 121i               stammen, nicht berücksichtigt. § 4 Satz 2 gilt ent-\nAbs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgeset-            sprechend.“\nzes gegenüberstehen,\n17. § 14 wird wie folgt geändert:\n3. eines verbundenen Erst- oder Rückversiche-                a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nrungsunternehmens der betreffenden Versiche-\nrungs-Holdinggesellschaft, des Erstversiche-                 aa) In Satz 1 werden das Wort „Erstversiche-\nrungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne                     rungsunternehmen“ durch die Wörter „Erst-\ndes § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versiche-                       oder Rückversicherungsunternehmen“ er-\nrungsaufsichtsgesetzes oder des Rückversiche-                     setzt, die Wörter „des Rückversicherungsun-\nrungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne                     ternehmens oder“ gestrichen und nach den\ndes § 121i Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsauf-                    Wörtern „des Drittstaates im Sinne des\nsichtsgesetzes, denen damit finanzierte gemäß                     § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versiche-\n§ 53c des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu-                      rungsaufsichtsgesetzes“ die Wörter „oder\nlässige Eigenmittel in anderen verbundenen                        des Rückversicherungsunternehmens eines\nErst- oder Rückversicherungsunternehmen die-                      Drittstaates im Sinne des § 121i Abs. 1\nser Versicherungs-Holdinggesellschaft, dieses                     Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes“\nErstversicherungsunternehmens eines Drittstaa-                    eingefügt.\ntes im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des               bb) In Satz 2 wird das Wort „Erstversicherungs-\nVersicherungsaufsichtsgesetzes oder dieses                        unternehmens“ durch die Wörter „Erst- oder\nRückversicherungsunternehmens eines Dritt-                        Rückversicherungsunternehmens“ ersetzt.","272               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2008\nb) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                       des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie aus\n„Eine gestufte Beteiligung liegt vor, wenn das                dem der Beteiligung entsprechenden jeweiligen\nErst- oder Rückversicherungsunternehmen so-                   Anteil des Mutterunternehmens an der errechne-\nwohl unmittelbares Tochterunternehmen einer                   ten Solvabilitätsspanne der verbundenen Erst-\nVersicherungs-Holdinggesellschaft, eines Erst-                versicherungsunternehmen, Rückversicherungs-\nversicherungsunternehmens eines Drittstaates                  unternehmen,      Erstversicherungsunternehmen\nim Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Ver-               eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1\nsicherungsaufsichtsgesetzes oder eines Rück-                  Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgeset-\nversicherungsunternehmens eines Drittstaates                  zes und Rückversicherungsunternehmen eines\nim Sinne des § 121i Abs. 1 Satz 2 des Versiche-               Drittstaates im Sinne des § 121i Abs. 1 Satz 2\nrungsaufsichtsgesetzes als auch mittelbares                   des Versicherungsaufsichtsgesetzes des Mutter-\nTochterunternehmen einer anderen Versiche-                    unternehmens des Tochterversicherungsunter-\nrungs-Holdinggesellschaft, eines anderen Erst-                nehmens entsprechend dem bei der Erstellung\nversicherungsunternehmens eines Drittstaates                  des konsolidierten Abschlusses zugrunde geleg-\nim Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des                    ten Vomhundertsatz der Beteiligung berechnet\nVersicherungsaufsichtsgesetzes oder eines an-                 werden.“\nderen Rückversicherungsunternehmens eines                  c) In Absatz 4 Nr. 1 werden die Wörter „Rückversi-\nDrittstaates im Sinne des § 121i Abs. 1 Satz 2                cherungsunternehmen und Erstversicherungs-\ndes Versicherungsaufsichtsgesetzes ist und die                unternehmen eines Drittstaates im Sinne des\nMutterunternehmen untereinander entweder un-                  § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3“ durch die Wörter\nmittelbare Mutterunternehmen oder unmittelbare                „Rückversicherungsunternehmen, Erstversiche-\nTochterunternehmen sind.“                                     rungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne\nc) Absatz 3 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:                        des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versiche-\nrungsaufsichtsgesetzes      und      Rückversiche-\n„2. ein Rückversicherungsunternehmen eines                    rungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne\nDrittstaates im Sinne des § 121i Abs. 1 Satz 2           des § 121i Abs. 1 Satz 2“ ersetzt.\ndes Versicherungsaufsichtsgesetzes wie ein\n21. § 18 wird wie folgt geändert:\nRückversicherungsunternehmen behandelt,\nfür das eine Solvabilitätsspanne gemäß § 7            a) In der Überschrift wird das Wort „Erstversiche-\nAbs. 2 gilt;“.                                           rungsunternehmen“ durch die Wörter „Erst- oder\nRückversicherungsunternehmen“ ersetzt.\n18. In § 15 werden die Wörter „eines Erstversiche-\nrungsunternehmens“ durch die Wörter „eines Erst-              b) In Absatz 1 wird das Wort „Erstversicherungsun-\noder Rückversicherungsunternehmens“, die Wörter                  ternehmen“ durch die Wörter „Erst- oder Rück-\n„im Inland zugelassenen Erstversicherungsunter-                  versicherungsunternehmen“ ersetzt.\nnehmen“ durch die Wörter „Erst- oder Rückversi-               c) In Absatz 2 werden jeweils die Wörter „verbun-\ncherungsunternehmen mit Sitz im Inland“ und die                  denen Erstversicherungsunternehmen, Rückver-\nWörter „Vertragsstaat zugelassenen Erstversiche-                 sicherungsunternehmen und Erstversicherungs-\nrungsunternehmen“ durch die Wörter „Vertrags-                    unternehmen eines Drittstaates im Sinne des\nstaat zugelassenen Erst- oder Rückversicherungs-                 § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3“ durch die Wörter\nunternehmen“ ersetzt sowie in den Nummern 2                      „verbundenen Erstversicherungsunternehmen,\nund 3 die Wörter „desselben Rückversicherungsun-                 Rückversicherungsunternehmen, Erstversiche-\nternehmens oder“ gestrichen und jeweils nach den                 rungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne\nWörtern „eines Drittstaates im Sinne des § 105                   des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versiche-\nAbs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsge-                rungsaufsichtsgesetzes      und      Rückversiche-\nsetzes“ die Wörter „oder desselben Rückversiche-                 rungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne\nrungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des                des § 121i Abs. 1 Satz 2“ ersetzt.\n§ 121i Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsge-\nd) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nsetzes“ eingefügt.\n„(3) Die bereinigte Solvabilität des Tochterver-\n19. In § 16 wird das Wort „Erstversicherungsunterneh-\nsicherungsunternehmens wird in der Weise\nmen“ durch die Wörter „Erst- oder Rückversiche-\nermittelt, dass zu den gemäß Absatz 1 und 2\nrungsunternehmen“ ersetzt.\nermittelten Eigenmitteln der Versicherungs-Hol-\n20. § 17 wird wie folgt geändert:                                    dinggesellschaft, des Erstversicherungsunter-\na) In der Überschrift wird das Wort „Erstversiche-               nehmens eines Drittstaates im Sinne des § 105\nrungsunternehmen“ durch die Wörter „Erst- oder                Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichts-\nRückversicherungsunternehmen“ ersetzt.                        gesetzes oder des Rückversicherungsunterneh-\nmens eines Drittstaates im Sinne des § 121i\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                              Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgeset-\n„(2) Abweichend von Absatz 1 kann die Sol-                zes der der Beteiligung entsprechende jeweilige\nvabilitätsspanne auch als Summe aus der Solva-                Anteil des Mutterunternehmens an den gemäß\nbilitätsspanne der Versicherungs-Holdinggesell-               Absatz 1 und 2 ermittelten Eigenmitteln der\nschaft, des Erstversicherungsunternehmens ei-                 verbundenen       Erstversicherungsunternehmen,\nnes Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2             Rückversicherungsunternehmen, Erstversiche-\nund 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder                 rungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne\ndes Rückversicherungsunternehmens eines                       des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versi-\nDrittstaates im Sinne des § 121i Abs. 1 Satz 2                cherungsaufsichtsgesetzes und Rückversiche-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2008             273\nrungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne                 rungsunternehmen oder Erstversicherungsunter-\ndes § 121i Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsauf-               nehmen eines Drittstaates im Sinne des § 105\nsichtsgesetzes des Mutterunternehmens des                    Abs. 1 Satz 2 und 3“ durch die Wörter „verbun-\nTochterversicherungsunternehmens       hinzuge-              denen Erstversicherungsunternehmen, Rückver-\nrechnet wird. Hiervon werden die errechnete                  sicherungsunternehmen, Erstversicherungsun-\nSolvabilitätsspanne der Versicherungs-Holding-               ternehmen eines Drittstaates im Sinne des\ngesellschaft, des Erstversicherungsunterneh-                 § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungs-\nmens eines Drittstaates im Sinne des § 105                   aufsichtsgesetzes oder Rückversicherungsun-\nAbs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichts-              ternehmen eines Drittstaates im Sinne des\ngesetzes oder des Rückversicherungsunterneh-                 § 121i Abs. 1 Satz 2“ ersetzt.\nmens eines Drittstaates im Sinne des § 121i\n22. In § 19 wird das Wort „Erstversicherungsunterneh-\nAbs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgeset-\nmens“ durch die Wörter „Erst- oder Rückversiche-\nzes sowie der der Beteiligung entsprechende je-\nrungsunternehmens“ ersetzt.\nweilige Anteil des Mutterunternehmens an der\nerrechneten Solvabilitätsspanne der verbunde-         23. § 21 wird wie folgt gefasst:\nnen Erstversicherungsunternehmen, Rückversi-\n„§ 21\ncherungsunternehmen, Erstversicherungsunter-\nnehmen eines Drittstaates im Sinne des § 105                             Zeitliche Anwendung\nAbs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichts-\nDie Verordnung findet in der vorliegenden Fas-\ngesetzes und Rückversicherungsunternehmen\nsung erstmals Anwendung auf die nach dem\neines Drittstaates im Sinne des § 121i Abs. 1\n31. Dezember 2006 beginnenden Geschäftsjahre.“\nSatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes des\nMutterunternehmens des Tochterversicherungs-\nunternehmens abgezogen.“                                                      Artikel 2\ne) In Absatz 4 werden die Wörter „verbundenen               Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nErstversicherungsunternehmen, Rückversiche-           in Kraft.\nBonn, den 27. Februar 2008\nDer Präsident\nder Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht\nSanio"]}