{"id":"bgbl1-2008-7-3","kind":"bgbl1","year":2008,"number":7,"date":"2008-03-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/7#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2008-7-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2008/bgbl1_2008_7.pdf#page=10","order":3,"title":"Verordnung zur Regelung des Betriebs von nicht als Luftfahrtgerät zugelassenen elektronischen Geräten in Luftfahrzeugen (Luftfahrzeug-Elektronik-Betriebs-Verordnung - LuftEBV)","law_date":"2008-02-22T00:00:00Z","page":266,"pdf_page":10,"num_pages":2,"content":["266                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2008\nVerordnung\nzur Regelung des Betriebs von nicht als Luftfahrtgerät\nzugelassenen elektronischen Geräten in Luftfahrzeugen\n(Luftfahrzeug-Elektronik-Betriebs-Verordnung – LuftEBV)\nVom 22. Februar 2008\nAuf Grund des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7a in Verbin-         zulassen (z. B. Stumm- oder Bereitschaftsschaltungen),\ndung mit § 27 Abs. 3 Satz 2 des Luftverkehrsgesetzes           nicht jedoch solche Betriebsarten, die lediglich Ein-\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007             schaltvorgänge vorbereiten, steuern oder der Erhaltung\n(BGBl. I S. 698) verordnet das Bundesministerium für           gespeicherter Daten dienen. Sendefunktion bedeutet\nVerkehr, Bau und Stadtentwicklung:                             die beabsichtigte Ausstrahlung von elektromagne-\ntischen Wellen im Frequenzbereich bis 300 Gigahertz;\n§1                                die Ausstrahlung von Licht oder Wärme wie etwa bei\neiner Infrarotschnittstelle ist darin nicht eingeschlossen.\nVerbotsausnahmen\ngemäß § 27 Abs. 3 des Luftverkehrsgesetzes\n(1) Ausgenommen von dem Verbot des Betriebs                                             §2\nelektronischer Geräte in Luftfahrzeugen gemäß § 27\nAbs. 3 Satz 1 des Luftverkehrsgesetzes sind                                 Weitergehende Freistellungen\n1. elektronische Geräte aus dem Bereich der Medizin-              (1) Der Luftfahrzeughalter kann von den Beschrän-\ntechnik, deren Betrieb zur Aufrechterhaltung, Unter-      kungen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 zweiter Halbsatz Befreiun-\nstützung oder Überwachung von Körperfunktionen            gen erteilen sowie den Betrieb von elektronischen Ge-\nerforderlich ist,                                         räten mit Sendefunktion allgemein oder im Einzelfall\n2. elektronische Geräte, die ausschließlich durch ge-          über § 1 Abs. 1 Nr. 5 hinausgehend zulassen, wenn\nräteeigene Solarzellen oder Knopfzellen mit Energie       der Luftfahrzeughersteller oder ein Entwicklungsbetrieb\nversorgt werden und nicht über eine Sendefunktion         dem Luftfahrzeughalter die Verträglichkeit der unter § 1\nverfügen,                                                 Abs. 1 Nr. 4 und 5 genannten Geräte mit der Bord-\nelektronik unter Berücksichtigung der verwendeten\n3. tragbare satellitengestützte Navigations- und Auf-          Frequenzen und Sendeleistungen nachgewiesen hat.\nzeichnungsgeräte,                                         Der Luftfahrzeughalter hat den verantwortlichen Luft-\n4. sonstige elektronische Geräte ohne Sendefunktion            fahrzeugführer vor Antritt des Fluges über Inhalt und\nwie tragbare Computer, elektronische Informations-        Umfang der Befreiung oder Zulassung zu unterrichten.\nund Unterhaltungsgeräte, Geräte zur Foto- und\nVideoaufzeichnung, soweit sie nicht während des              (2) Bei Luftfahrzeugen mit weniger als 5,7 Tonnen\nRollens, des Starts, des Endanflugs und der Lan-          Höchstabflugmasse, die nicht in einem Luftfahrtunter-\ndung betrieben werden, und                                nehmen betrieben werden, kann auch der verantwort-\nliche Luftfahrzeugführer von den Beschränkungen des\n5. elektronische Geräte mit Sendefunktion, solange             § 1 Abs. 1 Nr. 4 zweiter Halbsatz Befreiungen erteilen\ndas Luftfahrzeug an einer Parkposition steht und          sowie den Betrieb von Geräten mit Sendefunktion im\ndie Triebwerke nicht in Betrieb sind.                     Einzelfall über § 1 Abs. 1 Nr. 5 hinausgehend zulassen,\n(2) Elektronisches Gerät im Sinne dieser Verordnung        wenn in mindestens einem Bodenversuch nachge-\nist ein transportables Gerät, das elektronische Schalt-        wiesen worden ist, dass in dem eingesetzten Luftfahr-\nkreise enthält und mittels eigener Energieversorgung           zeug eine Störung der Bordelektronik durch den Betrieb\nbetrieben oder aus einer Bordsteckdose versorgt wird.          des betreffenden Geräts nicht auftritt. Als derartige\nBetrieb eines elektronischen Geräts bedeutet die               Störung ist jede Beeinflussung anzusehen, die zu\nVersorgung der Schaltkreise eines derartigen Geräts            Verfälschungen oder Ausfällen von Anzeigen, Kom-\nmit elektrischer Energie; hierzu gehören auch jene Be-         munikationseinrichtungen, Kontroll- oder Steuersigna-\ntriebsarten, die ein internes Weiterarbeiten des Geräts        len des Luftfahrzeuges führt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2008                     267\n§3                                   von der Luftfahrzeugbesatzung in geeigneter Weise\nBefugnisse des                             über die für elektronische Geräte geltenden Betriebs-\nverantwortlichen Luftfahrzeugführers                   einschränkungen und Verbote zu unterrichten.\nDie Befugnisse des verantwortlichen Luftfahrzeug-\n§5\nführers gemäß § 12 des Luftsicherheitsgesetzes blei-\nben unberührt.                                                              Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkün-\n§4                                   dung in Kraft.\nHinweispflicht                                 (2) Gleichzeitig tritt die Luftfahrzeug-Elektronik-Be-\nSpätestens vor dem Anlassen der Triebwerke, wäh-            triebs-Verordnung vom 1. März 1999 (BGBl. I S. 239),\nrend des Abrollens zum Start und vor Beginn des End-           geändert durch die Verordnung vom 23. Juni 2000\nanflugs sind die Fluggäste vom Luftfahrzeughalter oder         (BGBl. I S. 986), außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 22. Februar 2008\nDer Bundesminister\nf ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g\nW. T i e f e n s e e"]}