{"id":"bgbl1-2008-7-1","kind":"bgbl1","year":2008,"number":7,"date":"2008-03-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/7#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2008-7-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2008/bgbl1_2008_7.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz über die umweltgerechte Gestaltung energiebetriebener Produkte (Energiebetriebene -Produkte-Gesetz - EBPG)","law_date":"2008-02-27T00:00:00Z","page":258,"pdf_page":2,"num_pages":7,"content":["258                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2008\nGesetz\nüber die umweltgerechte Gestaltung energiebetriebener Produkte\n(Energiebetriebene-Produkte-Gesetz – EBPG)*)\nVom 27. Februar 2008\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                        derung der Richtlinie 92/42/EWG des Rates sowie\nsen:                                                                       der Richtlinien 96/57/EG und 2000/55/EG (ABl. EU\nNr. L 191 S. 29) (Durchführungsmaßnahme);\n§1                                   2. eine Rechtsverordnung nach § 3.\nAnwendungsbereich                                   (4) Inverkehrbringen ist die erstmalige entgeltliche\n(1) Dieses Gesetz gilt für das Inverkehrbringen, die               oder unentgeltliche Bereitstellung eines energiebetrie-\nInbetriebnahme und das Ausstellen energiebetriebener                   benen Produkts im Europäischen Wirtschaftsraum zur\nProdukte sowie von Bauteilen und Baugruppen, die                       Verteilung oder zur Verwendung im Europäischen Wirt-\nzum Einbau in energiebetriebene Produkte bestimmt                      schaftsraum, wobei die Vertriebsmethode ohne Belang\nsind. Ausgenommen sind Verkehrsmittel zur Personen-                    ist.\nund Güterbeförderung und energiebetriebene Pro-                           (5) Inbetriebnahme ist die erstmalige bestimmungs-\ndukte, die ihrer Bauart nach ausschließlich zur Verwen-                gemäße Verwendung eines energiebetriebenen Pro-\ndung für militärische Zwecke bestimmt sind.                            dukts durch einen Endnutzer.\n(2) Rechtsvorschriften für die Abfallbewirtschaftung                  (6) Ausstellen ist das Aufstellen oder Vorführen zum\nund für Chemikalien einschließlich solcher für fluorierte              Zweck der Werbung im Rahmen von Veranstaltungen\nTreibhausgase bleiben unberührt.                                       wie Messen oder Ausstellungen, die für das betreffende\nProdukt oder für Gruppen von Produkten durchgeführt\n§2                                   werden.\nBegriffsbestimmungen                                 (7) Hersteller ist eine natürliche oder juristische Per-\nson, die energiebetriebene Produkte herstellt und für\n(1) Energiebetriebenes Produkt ist ein Produkt, dem                deren Übereinstimmung mit diesem Gesetz zum Zweck\nnach seinem Inverkehrbringen oder seiner Inbetrieb-                    ihres Inverkehrbringens oder ihrer Inbetriebnahme unter\nnahme Elektrizität, fossiler Treibstoff oder erneuerbare               dem Namen oder der Handelsmarke des Herstellers\nEnergiequellen (Energie) zugeführt werden müssen, da-                  oder für dessen eigenen Gebrauch verantwortlich ist.\nmit es bestimmungsgemäß funktionieren kann, oder ein                   Gibt es keinen Hersteller im Sinne des Satzes 1 oder\nProdukt zur Erzeugung, Übertragung und Messung sol-                    keinen Importeur im Sinne von Absatz 9, so gilt als Her-\ncher Energie, einschließlich von Teilen, denen Energie                 steller jede natürliche oder juristische Person, die ener-\nzugeführt werden muss und die zum Einbau in ein ener-                  giebetriebene Produkte in Verkehr bringt oder in Betrieb\ngiebetriebenes Produkt bestimmt sind, als Einzelteil für               nimmt.\nEndnutzer in Verkehr gebracht oder in Betrieb genom-\nmen werden und getrennt auf ihre Umweltverträglich-                       (8) Bevollmächtigter ist eine im Europäischen Wirt-\nkeit geprüft werden können.                                            schaftsraum niedergelassene natürliche oder juristi-\nsche Person, die vom Hersteller schriftlich beauftragt\n(2) Bauteile und Baugruppen sind Teile, die nicht als              worden ist, in seinem Namen ganz oder teilweise bei\nEinzelteile für Endnutzer in Verkehr gebracht oder in                  der Erfüllung der ihm nach diesem Gesetz obliegenden\nBetrieb genommen werden können oder deren Umwelt-                      Pflichten zu handeln.\nverträglichkeit nicht getrennt geprüft werden kann.\n(9) Importeur ist eine im Europäischen Wirtschafts-\n(3) Durchführungsrechtsvorschrift ist                              raum niedergelassene natürliche oder juristische Per-\n1. eine von der Kommission der Europäischen Gemein-                    son, die ein aus einem Drittstaat stammendes Produkt\nschaften als unmittelbar geltendes Gemeinschafts-                 im Europäischen Wirtschaftsraum im Rahmen ihrer Ge-\nrecht erlassene Durchführungsmaßnahme im Sinne                    schäftstätigkeit in Verkehr bringt.\ndes Artikels 15 der Richtlinie 2005/32/EG des Euro-                  (10) Ökologisches Profil ist die Beschreibung – ge-\npäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli                     mäß der für das Produkt einschlägigen Durchführungs-\n2005 zur Schaffung eines Rahmens für die Festle-                  maßnahme – der einem energiebetriebenen Produkt\ngung von Anforderungen an die umweltgerechte                      während seines Lebenszyklus zurechenbaren, für seine\nGestaltung energiebetriebener Produkte und zur Än-                Umweltauswirkung bedeutsamen Zufuhren und Abga-\nben (z. B. von Materialien, Emissionen und Abfällen),\n*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/32/EG des     ausgedrückt in messbaren physikalischen Größen.\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2005 zur Schaf-\nfung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die         (11) Umweltverträglichkeit eines energiebetriebenen\numweltgerechte Gestaltung energiebetriebener Produkte und zur Än-   Produkts ist das in den technischen Unterlagen doku-\nderung der Richtlinie 92/42/EWG des Rates sowie der Richtlinien 96/\n57/EG und 2000/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates      mentierte Ergebnis der Bemühungen des Herstellers\n(ABl. EU Nr. L 191 S. 29).                                          um die Umweltaspekte des Produkts.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2008                   259\n(12) Umweltgerechte Gestaltung (Ökodesign) ist die        alien oder Ressourcen hinsichtlich der betreffenden\nBerücksichtigung von Umwelterfordernissen bei der            Bauteile oder Baugruppen zu machen, soweit dabei\nProduktgestaltung mit dem Ziel, die Umweltverträglich-       Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gewahrt bleiben.\nkeit des Produkts während seines gesamten Lebens-            Satz 4 gilt entsprechend für den Importeur, wenn der\nzyklus zu verbessern.                                        Hersteller nicht im Europäischen Wirtschaftsraum nie-\n(13) Ökodesign-Anforderung ist eine Anforderung an        dergelassen ist und keinen Bevollmächtigten hat.\nein energiebetriebenes Produkt oder an seine Gestal-\ntung, die zur Verbesserung seiner Umweltverträglich-                                       §4\nkeit bestimmt ist, oder die Anforderung, über Umwelt-                              Inverkehrbringen,\naspekte des Produkts Auskunft zu geben.                                    Inbetriebnahme und Ausstellen\n(14) Harmonisierte Norm ist eine technische Spezifi-          (1) Ein energiebetriebenes Produkt, das von einer\nkation, die von einem anerkannten Normungsgremium            Durchführungsrechtsvorschrift erfasst wird, darf nur in\nim Auftrag der Kommission der Europäischen Gemein-           den Verkehr gebracht werden, wenn:\nschaften und nach den in der Richtlinie 98/34/EG des         1. es den in der Durchführungsrechtsvorschrift festge-\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni                legten Anforderungen an die umweltgerechte Ge-\n1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet                staltung und sonstigen Voraussetzungen für sein In-\nder Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG                  verkehrbringen und seine Inbetriebnahme ent-\nNr. L 204 S. 37), zuletzt geändert durch die Richtlinie           spricht,\n2006/96/EG des Rates vom 20. November 2006 zur An-\npassung bestimmter Richtlinien im Bereich freier Wa-         2. es oder, sofern dies nicht möglich ist, seine Verpa-\nrenverkehr anlässlich des Beitritts Bulgariens und Ru-            ckung und ihm beigefügte Unterlagen mit einer CE-\nmäniens (ABl. EU Nr. L 363 S. 81), genannten Verfahren            Kennzeichnung nach § 6 Abs. 2 bis 4 versehen sind,\nzur Festlegung einer europäischen Anforderung ausge-         3. für das Produkt eine der Anlage zu diesem Gesetz\narbeitet und verabschiedet wurde, die jedoch nicht                entsprechende Konformitätserklärung ausgestellt\nrechtsverbindlich ist.                                            ist, mit der der Hersteller oder sein Bevollmächtigter\n(15) Rückruf ist jede Maßnahme, die auf die Rück-              zusichert, dass es allen Bestimmungen der darauf\ngabe eines bereits in den Verkehr gebrachten energie-             anwendbaren Durchführungsrechtsvorschrift ent-\nbetriebenen Produkts durch den Verwender abzielt.                 spricht; die Konformitätserklärung muss auf diese\nDurchführungsrechtsvorschrift verweisen.\n(16) Rücknahme ist jede Maßnahme, mit der verhin-\nEin energiebetriebenes Produkt, das von einer Durch-\ndert werden soll, dass ein energiebetriebenes Produkt\nführungsrechtsvorschrift erfasst wird und das noch\nvertrieben, ausgestellt oder dem Verwender angeboten\nnicht in Verkehr gebracht wurde, darf nur dann in Be-\nwird.\ntrieb genommen werden, wenn die in Satz 1 genannten\nAnforderungen erfüllt sind.\n§3\n(2) Es wird vermutet, dass ein energiebetriebenes\nErmächtigung zum\nProdukt, das von einer Durchführungsrechtsvorschrift\nErlass von Rechtsverordnungen\nerfasst wird und mit der CE-Kennzeichnung nach § 6\nZur Umsetzung oder Durchführung von Durchfüh-             versehen ist, den Bestimmungen der für dieses Produkt\nrungsmaßnahmen kann die Bundesregierung mit Zu-              geltenden Durchführungsrechtsvorschrift entspricht.\nstimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen für\n(3) Wurde ein energiebetriebenes Produkt nach har-\nenergiebetriebene Produkte nach Maßgabe des Sat-\nmonisierten Normen hergestellt, deren Fundstellen im\nzes 2 erlassen. Durch Rechtsverordnung nach Satz 1\nAmtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wur-\nkönnen geregelt werden:\nden, wird vermutet, dass es allen Anforderungen der\n1. Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung            für dieses Produkt geltenden Durchführungsrechtsvor-\nenergiebetriebener Produkte und sonstige Voraus-         schrift entspricht, auf die sich diese Normen beziehen.\nsetzungen des Inverkehrbringens oder der Inbetrieb-          (4) Wurde für ein energiebetriebenes Produkt das\nnahme, insbesondere Prüfungen, Produktionsüber-          gemeinschaftliche Umweltzeichen nach der Verord-\nwachungen oder Bescheinigungen;                          nung (EG) Nr. 1980/2000 des Europäischen Parlaments\n2. Anforderungen an die Kennzeichnung, Aufbewah-             und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Revision des ge-\nrungs- und Mitteilungspflichten sowie damit zusam-       meinschaftlichen Systems zur Vergabe eines Umwelt-\nmenhängende behördliche Maßnahmen.                       zeichens (ABl. EG Nr. L 237 S. 1) vergeben, wird ver-\nSie kann bestimmen, dass der Hersteller, sein Bevoll-        mutet, dass es die Ökodesign-Anforderungen der für\nmächtigter und der Importeur im Rahmen ihrer jeweili-        dieses Produkt geltenden Durchführungsrechtsvor-\ngen Geschäftstätigkeit die Verbraucherinnen und Ver-         schrift erfüllt, sofern die Bedingungen für die Vergabe\nbraucher über das ökologische Profil und die Vorteile        des Umweltzeichens diese Anforderungen erfüllen. Das\ndes Ökodesigns des Produkts oder darüber unterrich-          Gleiche gilt für andere Umweltzeichen, die den Umwelt-\nten müssen, wie sie das Produkt nachhaltig nutzen            zeichen nach Satz 1 auf Grund einer Entscheidung der\nkönnen. Hersteller oder ihre Bevollmächtigten, die Bau-      Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach\nteile und Baugruppen in Verkehr bringen oder in Betrieb      Artikel 9 Abs. 4 der Richtlinie 2005/32/EG gleichgestellt\nnehmen, können durch Rechtsverordnung nach Satz 1            sind.\nverpflichtet werden, dem Hersteller eines von einer              (5) Wurde ein von einer Durchführungsrechtsvor-\nDurchführungsmaßnahme erfassten energiebetriebe-             schrift erfasstes energiebetriebenes Produkt von einem\nnen Produkts relevante Angaben zur Materialzusam-            Standort oder Teilstandort einer Organisation entwor-\nmensetzung sowie zum Verbrauch von Energie, Materi-          fen, der in das EMAS-Register im Sinne des § 32 Abs. 1","260               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2008\ndes Umweltauditgesetzes eingetragen ist, und schließt         ckung anzubringen sowie das Produkt so zu kenn-\ndas Umweltmanagementsystem dieses Standorts oder              zeichnen, dass es eindeutig identifiziert werden kann.\nTeilstandorts die Entwurfstätigkeit ein, wird vermutet,          (2) Schreibt eine Durchführungsrechtsvorschrift vor,\ndass dieses Managementsystem die Anforderungen                dass der Hersteller gemäß Anhang I Teil 2 der Richtli-\ndes Anhangs V der Richtlinie 2005/32/EG erfüllt. Wurde        nie 2005/32/EG Angaben zu machen hat, die den Um-\nein von einer Durchführungsrechtsvorschrift erfasstes         gang mit dem Produkt, dessen Nutzung oder Recycling\nenergiebetriebenes Produkt von einer Organisation ent-        durch andere Stellen als den Hersteller beeinflussen\nworfen, die über ein Managementsystem verfügt, das            können, können diese Angaben schriftlich oder durch\ndie Entwurfstätigkeit einschließt, und wird dieses Sys-       harmonisierte Symbole, allgemein anerkannte Codes\ntem nach harmonisierten Normen umgesetzt, deren               oder auf andere Weise gemacht werden. Unabhängig\nFundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union ver-          von der Darstellungsform müssen alle Angaben für\nöffentlicht wurden, wird vermutet, dass das Manage-           den voraussichtlichen Benutzer des Produkts verständ-\nmentsystem die entsprechenden Anforderungen des               lich sein. Schriftliche Angaben müssen zumindest auch\nAnhangs V der Richtlinie 2005/32/EG erfüllt.                  auf Deutsch verfasst sein, wenn das Produkt dem End-\n(6) Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter eines in     nutzer übergeben wird und der Endnutzer das Produkt\nVerkehr gebrachten oder in Betrieb genommenen ener-           nicht gewerblich nutzt.\ngiebetriebenen Produkts, das von einer Durchführungs-\nrechtsvorschrift erfasst ist, muss zehn Jahre nach Her-                                   §6\nstellung des letzten Exemplars dieses Produkts die Un-                            CE-Kennzeichnung\nterlagen zur Konformitätsbewertung und die abgegebe-\nnen Konformitätserklärungen zur Einsicht bereithalten.           (1) Es ist verboten, ein energiebetriebenes Produkt\nIst der Hersteller nicht im Europäischen Wirtschafts-         in Verkehr zu bringen, wenn das Produkt, seine Verpa-\nraum niedergelassen und gibt es auch keinen Bevoll-           ckung oder ihm beigefügte Unterlagen mit der CE-\nmächtigten, ist die Pflicht nach Satz 1 durch den Impor-      Kennzeichnung versehen sind, ohne dass eine Durch-\nteur zu erfüllen.                                             führungsrechtsvorschrift oder andere Rechtsvorschrif-\nten dies vorsehen oder ohne dass die Voraussetzungen\n(7) Unterlagen zur Konformitätsbewertung, die in           der Absätze 2 bis 5 eingehalten sind. Unter denselben\neiner Durchführungsrechtsvorschrift vorgeschrieben            Voraussetzungen ist es verboten, ein energiebetriebe-\nsind, und Konformitätserklärungen sind in einer der           nes Produkt, das noch nicht in Verkehr gebracht wurde,\nAmtssprachen der Europäischen Gemeinschaften ab-              in Betrieb zu nehmen.\nzufassen. Die nach § 7 für die Marktaufsicht zuständi-\n(2) Die CE-Kennzeichnung muss sichtbar, lesbar und\ngen Behörden können eine deutsche Übersetzung an-\ndauerhaft angebracht sein.\nfordern.\n(3) Die CE-Kennzeichnung besteht aus den Buch-\n(8) Der Hersteller, sein Bevollmächtigter und der Im-      staben „CE“ und muss die in Anhang III der Richtli-\nporteur eines energiebetriebenen Produkts, das von ei-        nie 2005/32/EG festgelegte Gestalt und Mindestgröße\nner Durchführungsrechtsvorschrift erfasst wird, haben         haben.\njeweils im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit sicherzu-\nstellen, dass sie imstande sind, geeignete Maßnahmen             (4) Bei Verkleinerung oder Vergrößerung der CE-\nzu ergreifen, um die Nutzung energiebetriebener Pro-          Kennzeichnung müssen die in Anhang III der Richtli-\ndukte, die nicht den Anforderungen nach Absatz 1 ent-         nie 2005/32/EG festgelegten Proportionen gewahrt\nsprechen, zu verhindern. Maßnahmen im Sinne des               bleiben.\nSatzes 1 sind insbesondere Rücknahme des Produkts,               (5) Zusätzlich zur CE-Kennzeichnung dürfen keine\nangemessene und wirksame Hinweise und Rückruf.                Kennzeichnungen angebracht werden, durch die Dritte\n(9) Ein energiebetriebenes Produkt, das von einer          hinsichtlich der Bedeutung und der Gestalt der CE-\nDurchführungsrechtsvorschrift erfasst wird und den in         Kennzeichnung irregeführt werden können. Jede an-\nAbsatz 1 Satz 1 genannten Voraussetzungen nicht ent-          dere Kennzeichnung darf angebracht werden, wenn\nspricht, darf ausgestellt werden, wenn ein sichtbares         sie die Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Kennzeich-\nSchild deutlich darauf hinweist, dass es diese Voraus-        nung nicht beeinträchtigt.\nsetzungen nicht erfüllt, und erst in Verkehr gebracht\noder in Betrieb genommen werden darf, wenn die Kon-                                       §7\nformität hergestellt ist.                                                            Überwachung\n(1) Die zuständigen Behörden überwachen, dass\n§5                                von einer Durchführungsrechtsvorschrift erfasste ener-\nInformationspflichten                       giebetriebene Produkte nur in Verkehr gebracht oder in\nBetrieb genommen werden, wenn die in diesem Gesetz\n(1) Der Hersteller, sein Bevollmächtigter und der Im-      oder auf Grund dieses Gesetzes dafür festgelegten Vo-\nporteur eines energiebetriebenen Produkts, das von ei-        raussetzungen erfüllt sind. Hierzu erstellen sie ein Über-\nner Durchführungsrechtsvorschrift erfasst wird, haben         wachungskonzept, das insbesondere umfasst:\njeweils im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit beim Inver-\nkehrbringen oder, falls das Produkt noch nicht in Ver-        1. die Erfassung und Auswertung verfügbarer Informa-\nkehr gebracht wurde, bei Inbetriebnahme den Namen                 tionen zur Ermittlung von Mängelschwerpunkten\ndes Herstellers oder, sofern dieser nicht im Europä-              und Warenströmen;\nischen Wirtschaftsraum niedergelassen ist, den Namen          2. die Aufstellung, regelmäßige Anpassung und Durch-\ndes Bevollmächtigten oder des Importeurs und deren                führung von Überwachungsprogrammen, mit denen\nAdressen auf dem Produkt oder auf dessen Verpa-                   die Produkte stichprobenartig und in dem erforder-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2008                  261\nlichen Umfang überprüft werden, sowie die Erfas-          ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3\nsung und Bewertung dieser Programme und                   der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen\n3. die regelmäßige Überprüfung und Bewertung der              der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Ver-\nWirksamkeit des Konzeptes.                                fahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten\naussetzen würde. Er ist über sein Recht zur Auskunfts-\n(2) Die zuständigen obersten Landesbehörden stel-          verweigerung zu belehren.\nlen die Koordinierung der Überwachung und die Ent-\nwicklung und Fortschreibung des Überwachungskon-                 (7) Die zuständigen Behörden und die beauftragte\nzeptes sicher.                                                Stelle haben sich gegenseitig über Maßnahmen nach\ndiesem Gesetz zu informieren und zu unterstützen.\n(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen\nMaßnahmen, wenn sie den begründeten Verdacht hat,                (8) Für alle Marktüberwachungsmaßnahmen gilt § 59\ndass die Anforderungen nach § 4 nicht erfüllt werden          der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.\noder sind. Sie ist insbesondere befugt,\n§8\n1. das Ausstellen eines Produkts zu untersagen, wenn\ndie Voraussetzungen des § 4 Abs. 9 nicht erfüllt                               Meldeverfahren\nsind,                                                        (1) Trifft die zuständige Behörde Maßnahmen nach\n2. Maßnahmen anzuordnen, die gewährleisten, dass              § 7 Abs. 3 Nr. 6 und 7, unterrichtet sie hierüber unver-\nein Produkt erst in den Verkehr gebracht oder in Be-      züglich unter Angabe der Gründe die beauftragte Stelle;\ntrieb genommen wird, wenn die Anforderungen nach          sie gibt insbesondere an, ob eine harmonisierte Norm\n§ 4 Abs. 1 erfüllt sind,                                  fehlerhaft angewandt wurde oder einen Mangel auf-\nweist. Wurde die in § 6 vorgesehene Kennzeichnung\n3. anzuordnen, dass ein Produkt von einer zugelasse-\nvon einer zugelassenen Stelle zuerkannt, ist auch die\nnen Stelle oder einer in gleicher Weise geeigneten\nnach § 11 Abs. 2 zuständige Behörde zu unterrichten.\nStelle überprüft wird,\n(2) Die beauftragte Stelle überprüft die eingegange-\n4. anzuordnen, dass geeignete Informationen nach § 5\nnen Meldungen auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit.\nangebracht werden,\nSie unterrichtet das Bundesministerium für Wirtschaft\n5. das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme eines         und Technologie, das Bundesministerium für Umwelt,\nProdukts für den zur Prüfung zwingend erforderli-         Naturschutz und Reaktorsicherheit, die übrigen zustän-\nchen Zeitraum vorübergehend zu verbieten,                 digen Bundesressorts und das Umweltbundesamt über\n6. zu verbieten, dass ein Produkt in den Verkehr ge-          Meldungen nach Absatz 1 Satz 1 und leitet diese der\nbracht oder in Betrieb genommen wird, ohne dass           Kommission der Europäischen Gemeinschaften, den\ndie Anforderungen nach § 4 Abs. 1 erfüllt sind,           Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den ande-\nren Vertragsstaaten des Abkommens über den Europä-\n7. die Rücknahme oder den Rückruf eines in Verkehr\nischen Wirtschaftsraum unverzüglich zu. Die beauf-\ngebrachten oder in Betrieb genommenen Produkts\ntragte Stelle unterrichtet die in Satz 2 genannten Be-\nanzuordnen oder ein solches Produkt sicherzustel-\nhörden und die Kommission in zusammengefasster\nlen, wenn die Anforderungen nach § 4 Abs. 1 nicht\nForm und in angemessenen Zeitabständen auch über\nerfüllt sind,\nsonstige Maßnahmen der Marktaufsicht, die ihr im Rah-\n8. zu verlangen, dass ihr Unterlagen, die gemäß § 4           men des Informationsaustauschs gemäß § 7 Abs. 7 be-\nAbs. 6 bereitzuhalten sind, innerhalb von zehn Tagen      kannt werden.\nnach Anforderung vorgelegt werden.\n(3) Die beauftragte Stelle unterrichtet die in Absatz 2\n(4) Die zuständigen Behörden und deren Beauftragte         Satz 2 genannten Behörden und die gemäß § 7 für die\nsind befugt, Räume oder Grundstücke, in oder auf de-          Marktüberwachung zuständigen Behörden über Mittei-\nnen energiebetriebene Produkte hergestellt werden,            lungen der Kommission, der Mitgliedstaaten der Euro-\nzum Zweck des Inverkehrbringens lagern oder ausge-            päischen Union und der anderen Vertragsstaaten des\nstellt sind, zu den üblichen Betriebs- und Geschäftszei-      Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,\nten zu betreten, die Produkte zu besichtigen, zu prüfen       die mit der Marktaufsicht für energiebetriebene Pro-\noder prüfen zu lassen, insbesondere hierzu in Betrieb         dukte zusammenhängen und ihr bekannt werden.\nnehmen zu lassen. Für Prüfungen nach Satz 1 können\ngegenüber dem Hersteller und gegenüber Personen,                 (4) Für den Informationsaustausch sind so weit wie\ndie das Produkt zum Zweck des Inverkehrbringens la-           möglich elektronische Kommunikationsmittel zu benut-\ngern oder ausstellen, Gebühren und Auslagen geltend           zen.\ngemacht werden, wenn die Prüfung ergibt, dass die An-\nforderungen nach § 4 nicht erfüllt sind.                                                  §9\n(5) Die zuständigen Behörden und deren Beauftragte                    Veröffentlichung von Informationen\nkönnen unentgeltlich Proben entnehmen und Muster                 (1) Die beauftragte Stelle macht Anordnungen nach\nverlangen.                                                    § 7 Abs. 3 Nr. 6 und 7, die unanfechtbar geworden sind\n(6) Der Hersteller, sein Bevollmächtigter und der Im-      oder deren sofortige Vollziehung angeordnet worden\nporteur haben jeweils Maßnahmen nach Absatz 4 Satz 1          ist, öffentlich bekannt. Personenbezogene Daten dür-\nund Absatz 5 zu dulden und die zuständigen Behörden           fen nur veröffentlicht werden, wenn sie zur Identifizie-\nsowie deren Beauftragte zu unterstützen. Sie sind ver-        rung des energiebetriebenen Produkts erforderlich\npflichtet, der zuständigen Behörde auf Verlangen die          sind.\nAuskünfte zu erteilen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben          (2) Stellen sich die von der beauftragten Stelle an die\nerforderlich sind. Der Verpflichtete kann die Auskunft        Öffentlichkeit gegebenen Informationen im Nachhinein\nauf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung              als falsch heraus oder die zugrunde liegenden Um-","262               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2008\nstände als unrichtig wiedergegeben, informiert sie die        zu besichtigen und die Vorlage von Unterlagen in Kon-\nÖffentlichkeit hierüber in der gleichen Art und Weise, in     formitätsbewertungsverfahren zu verlangen. Die Aus-\nder sie die betreffenden Informationen zuvor bekannt          kunftspflichtigen haben die Maßnahmen nach Satz 3\ngegeben hat, sofern dies zur Wahrung erheblicher Be-          zu dulden. Sie können die Auskunft auf solche Fragen\nlange des Gemeinwohls erforderlich ist oder Betroffene        verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen\nhieran ein berechtigtes Interesse haben und dies bean-        der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung\ntragen.                                                       bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher\n(3) Liegen einer nach § 7 für die Marktüberwachung        Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz\nzuständigen Behörde oder der beauftragten Stelle er-          über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Sie sind\nhebliche Anhaltspunkte dafür vor, dass ein von einer          über ihr Recht zur Auskunftsverweigerung zu belehren.\nDurchführungsrechtsvorschrift erfasstes energiebetrie-           (5) Die nach § 7 für die Marktüberwachung zuständi-\nbenes Produkt in Verkehr gebracht oder, falls es noch         gen Behörden können von der zugelassenen Stelle und\nnicht in Verkehr gebracht wurde, in Betrieb genommen          deren mit der Leitung und der Durchführung der Fach-\nwerden soll, ohne dass es den Anforderungen gemäß             aufgaben beauftragtem Personal die zur Erfüllung ihrer\n§ 4 Abs. 1 entspricht, veröffentlicht sie so schnell wie      Aufgaben erforderlichen Auskünfte und Unterlagen ver-\nmöglich im Information and Communication System for           langen. Werden sie nach Satz 1 tätig, haben sie die für\nMarket Surveillance (ICSMS) eine mit Gründen verse-           das Anerkennungsverfahren nach Absatz 2 zuständige\nhene Bewertung, inwiefern dieses Produkt von den An-          Behörde zu unterrichten.\nforderungen abweicht. Die nach Satz 1 zuständigen\nBehörden oder die beauftragte Stelle können von einer                                      § 12\nVeröffentlichung absehen, wenn das Produkt von den                                 Weitere Aufgaben\nAnforderungen nach § 4 Abs. 1 nur geringfügig ab-                               der beauftragten Stelle\nweicht. Bei Veröffentlichungen nach Satz 1 gilt Absatz 2\nfür die zuständige Behörde und die beauftragte Stelle            (1) Die beauftragte Stelle stellt ein umfassendes In-\nentsprechend.                                                 formationsangebot zu den Ökodesign-Anforderungen\nund den für sie geltenden Konformitätsbewertungsver-\nfahren bereit mit dem Ziel, die Wirtschaft, insbesondere\n§ 10\nkleine und mittlere Unternehmen sowie Kleinstunter-\nBeauftragte Stelle                        nehmen, darin zu unterstützen, die Verpflichtungen\nBeauftragte Stelle ist die Bundesanstalt für Material-    aus diesem Gesetz zu erfüllen und bereits in der Phase\nforschung und -prüfung.                                       der Produktentwicklung einen umweltverträglichen An-\nsatz zu wählen.\n§ 11                                 (2) Die beauftragte Stelle unterstützt die zuständigen\nZugelassene Stellen                        Behörden bei der Entwicklung und Durchführung des\nÜberwachungskonzeptes nach § 7 Abs. 1 Satz 2 sowie\n(1) Zugelassene Stellen nehmen nach Maßgabe ei-           bei technischen und wissenschaftlichen Fragestellun-\nner Durchführungsrechtsvorschrift Aufgaben bei der            gen.\nDurchführung der Verfahren zur Feststellung der Über-\n(3) Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach den Absät-\neinstimmung mit den Anforderungen der Durchfüh-\nzen 1 und 2 arbeitet die beauftragte Stelle mit dem Um-\nrungsrechtsvorschrift wahr.\nweltbundesamt zusammen. Über die dabei gesammel-\n(2) Bei der zuständigen Behörde kann ein Antrag auf       ten Erfahrungen tauschen sich beauftragte Stelle und\nAnerkennung als zugelassene Stelle für bestimmte von          Umweltbundesamt einmal jährlich aus.\nDurchführungsrechtsvorschriften erfasste energiebe-\ntriebene Produkte und Verfahren gestellt werden. Die                                       § 13\nzuständige Behörde hat dem Antrag zu entsprechen,\nBußgeldvorschriften\nwenn der Antragsteller und die bei ihm Beschäftigten\ndie in den Durchführungsrechtsvorschriften festgeleg-            (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\nten Voraussetzungen erfüllen. Weist der Antragsteller         fahrlässig\neine Akkreditierung auf der Grundlage einschlägiger           1. entgegen\nharmonisierter Normen nach, wird vermutet, dass er\na) § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3, jeweils auch in\ndie Anforderungen an die zugelassene Stelle erfüllt.\nVerbindung mit Satz 2, oder\n(3) Die zuständigen Behörden benennen der beauf-              b) § 6 Abs. 1\ntragten Stelle die zugelassenen Stellen; die beauftragte\nStelle macht diese im Bundesanzeiger bekannt.                     ein energiebetriebenes Produkt in Verkehr bringt\noder in Betrieb nimmt,\n(4) Die zuständige Behörde überwacht die Einhal-\ntung der in Absatz 2 genannten Anforderungen. Sie             2. entgegen § 5 Abs. 1 einen Namen oder eine Adresse\nkann von der zugelassenen Stelle und deren mit der                nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-\nLeitung und der Durchführung der Fachaufgaben be-                 zeitig anbringt oder ein Produkt nicht, nicht richtig\nauftragtem Personal die zur Erfüllung ihrer Überwa-               oder nicht rechtzeitig kennzeichnet,\nchungsaufgaben erforderlichen Auskünfte und sonstige          3. einer vollziehbaren Anordnung nach\nUnterstützung verlangen sowie die dazu erforderlichen             a) § 7 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2, 5 bis 7 oder\nAnordnungen treffen. Die zuständigen Behörden und\nderen Beauftragte sind befugt, zu den üblichen Be-                b) § 7 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 3, 4 oder 8, Abs. 5 oder\ntriebs- und Geschäftszeiten Grundstücke und Ge-                      § 11 Abs. 4 Satz 2 oder Abs. 5 Satz 1\nschäftsräume sowie Prüflaboratorien zu betreten und               zuwiderhandelt,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2008                    263\n4. entgegen § 7 Abs. 6 Satz 2 eine Auskunft nicht, nicht                (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, soweit\nrichtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,       dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europä-\n5. einer Rechtsverordnung nach                                       ischen Gemeinschaft erforderlich ist, durch Rechtsver-\nordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Tatbe-\na) § 3 Satz 2 Nr. 1, Satz 3 oder 4 auch in Verbindung            stände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach\nmit Satz 5 oder                                               Absatz 1 Nr. 6 geahndet werden können.\nb) § 3 Satz 2 Nr. 2\nzuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tat-                                         § 14\nbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder\nAnpassung von Rechtsverordnungen\n6. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsak-\nten der Europäischen Gemeinschaft zuwiderhandelt,                   Die Verordnung über das Inverkehrbringen von Heiz-\ndie inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der die in          kesseln und Geräten nach dem Bauproduktengesetz\nvom 28. April 1998 (BGBl. I S. 796) wird wie folgt ge-\na) Nummer 5 Buchstabe a oder                                     ändert:\nb) Nummer 5 Buchstabe b\n1. § 6 wird aufgehoben.\ngenannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine\nRechtsverordnung nach Absatz 3 für einen bestimm-                2. Anhang 2 wird aufgehoben.\nten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.             3. Anhang 3 Nr. 2 wird aufgehoben.\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des\nAbsatzes 1 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 3 Buchstabe a,                                                 § 15\nNr. 5 Buchstabe a und Nr. 6 Buchstabe a mit einer\nInkrafttreten\nGeldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den übrigen\nFällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro ge-                   Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nahndet werden.                                                       Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 27. Februar 2008\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e\nMichael Glos","264 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2008\nAnlage\n(zu § 4 Abs. 1 Nr. 3)\nDie Konformitätserklärung muss folgende Angaben enthalten:\n1. Name und Anschrift des Herstellers oder seines Bevollmächtigten;\n2. eine für die eindeutige Bestimmung des Produkts hinreichend ausführliche\nBeschreibung;\n3. gegebenenfalls die Fundstellen der angewandten harmonisierten Normen;\n4. gegebenenfalls die sonstigen angewandten technischen Normen und Spezi-\nfikationen;\n5. gegebenenfalls die Erklärung der Übereinstimmung mit anderen einschlägi-\ngen Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft, die die CE-Kenn-\nzeichnung vorsehen;\n6. Name und Unterschrift der für den Hersteller oder seinen Bevollmächtigten\nzeichnungsberechtigten Person."]}