{"id":"bgbl1-2008-66-2","kind":"bgbl1","year":2008,"number":66,"date":"2008-12-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/66#page=67","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2008-66-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2008/bgbl1_2008_66.pdf#page=67","order":2,"title":"Gesetz zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalamt","law_date":"2008-12-25T00:00:00Z","page":3083,"pdf_page":67,"num_pages":12,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2008             3083\nGesetz\nzur Abwehr von Gefahren\ndes internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalamt\nVom 25. Dezember 2008\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                     § 20v Gerichtliche Zuständigkeit, Kennzeichnung,\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                       Verwendung und Löschung\n§ 20w Benachrichtigung\nArtikel 1\nÄnderung des Bundeskriminalamtgesetzes                         § 20x Übermittlung an das Bundeskriminalamt“.\nDas Bundeskriminalamtgesetz vom 7. Juli 1997              2. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:\n(BGBl. I S. 1650), zuletzt geändert durch Artikel 15 des\nGesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586),                                         „§ 4a\nwird wie folgt geändert:                                                          Abwehr von Gefahren\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                             des internationalen Terrorismus\na) In Abschnitt 1 wird nach § 4 folgender § 4a einge-           (1) Das Bundeskriminalamt kann die Aufgabe der\nfügt:                                                     Abwehr von Gefahren des internationalen Terroris-\nmus in Fällen wahrnehmen, in denen\n„§ 4a   Abwehr von Gefahren des internationalen\nTerrorismus“.                                     1. eine länderübergreifende Gefahr vorliegt,\nb) Nach Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 wird folgender          2. die Zuständigkeit einer Landespolizeibehörde\nUnterabschnitt 3a eingefügt:                                  nicht erkennbar ist oder\n„Unterabschnitt 3a                       3. die oberste Landesbehörde um eine Übernahme\nAbwehr von Gefahren                            ersucht.\ndes internationalen Terrorismus                 Es kann in diesen Fällen auch Straftaten verhüten,\ndie in § 129a Abs. 1 und 2 des Strafgesetzbuchs\n§ 20a   Allgemeine Befugnisse                             bezeichnet und dazu bestimmt sind, die Bevölke-\n§ 20b   Erhebung personenbezogener Daten                  rung auf erhebliche Weise einzuschüchtern, eine\n§ 20c   Befragung und Auskunftspflicht                    Behörde oder eine internationale Organisation\n§ 20d   Identitätsfeststellung und Prüfung von Be-        rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Ge-\nrechtigungsscheinen                               walt zu nötigen oder die politischen, verfassungs-\nrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grund-\n§ 20e   Erkennungsdienstliche Maßnahmen\nstrukturen eines Staates oder einer internationalen\n§ 20f   Vorladung                                         Organisation zu beseitigen oder erheblich zu beein-\n§ 20g   Besondere Mittel der Datenerhebung                trächtigen, und durch die Art ihrer Begehung oder\n§ 20h   Besondere Bestimmungen über den Ein-              ihre Auswirkungen einen Staat oder eine internatio-\nsatz technischer Mittel in oder aus Woh-          nale Organisation erheblich schädigen können.\nnungen                                               (2) Die Befugnisse der Länder und anderer Poli-\n§ 20i   Ausschreibung zur polizeilichen Beobach-          zeibehörden des Bundes bleiben unberührt. Die zu-\ntung                                              ständigen obersten Landesbehörden und, soweit\n§ 20j   Rasterfahndung                                    zuständig, anderen Polizeibehörden des Bundes\nsind unverzüglich zu benachrichtigen, wenn das\n§ 20k   Verdeckter Eingriff in informationstech-\nnische Systeme                                    Bundeskriminalamt die Aufgabe nach Absatz 1\nwahrnimmt. Die Aufgabenwahrnehmung erfolgt in\n§ 20l   Überwachung der Telekommunikation                 gegenseitigem Benehmen. Stellt das Bundeskrimi-\n§ 20m   Erhebung von Telekommunikationsver-               nalamt bei der Aufgabenwahrnehmung nach Ab-\nkehrsdaten und Nutzungsdaten                      satz 1 Satz 1 Nr. 2 die Zuständigkeit einer Landes-\n§ 20n   Identifizierung und Lokalisierung von Mo-         polizeibehörde fest, so gibt es diese Aufgabe an\nbilfunkkarten und -endgeräten                     diese Polizeibehörde ab, wenn nicht ein Fall des Ab-\n§ 20o   Platzverweisung                                   satzes 1 Satz 1 Nr. 1 oder 3 vorliegt.“\n§ 20p   Gewahrsam                                      3. § 11 Abs. 6 wird wie folgt geändert:\n§ 20q   Durchsuchung von Personen                         a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n§ 20r   Durchsuchung von Sachen                               „Das Bundeskriminalamt hat bei jedem Zugriff für\n§ 20s   Sicherstellung                                        Zwecke der Datenschutzkontrolle den Zeitpunkt,\n§ 20t   Betreten und Durchsuchen von Wohnungen                die Angaben, die die Feststellung der aufgerufe-\nnen Datensätze ermöglichen, sowie die für den\n§ 20u   Schutz zeugnisverweigerungsberechtigter               Zugriff verantwortliche Dienststelle zu protokol-\nPersonen                                              lieren.“","3084          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2008\nb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:                    c) die Person nach Nummer 1 sich ihrer zur Be-\n„Die Auswertung der Protokolldaten ist nach dem                 gehung der Straftat bedienen könnte (Kontakt-\nStand der Technik zu gewährleisten.“                            und Begleitperson) und die Verhütung dieser\nStraftaten auf andere Weise aussichtslos oder\n4. In § 16 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a ein-                 wesentlich erschwert wäre.\ngefügt:\n(3) § 21 Abs. 3 und 4 des Bundespolizeigesetzes\n„(1a) Ist der Kernbereich privater Lebensgestal-\ngilt entsprechend.\ntung betroffen, ist die Maßnahme innerhalb einer\nWohnung zu unterbrechen, sobald dies ohne Ge-\nfährdung der beauftragten Person möglich ist. Auf-                                     § 20c\nzeichnungen über Vorgänge, die den Kernbereich                           Befragung und Auskunftspflicht\nprivater Lebensgestaltung betreffen, sind unverzüg-\nlich zu löschen. Erkenntnisse über solche Vorgänge              (1) Das Bundeskriminalamt kann eine Person be-\ndürfen nicht verwertet werden. Die Tatsache der Er-          fragen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen,\nfassung der Daten und ihrer Löschung ist aktenkun-           dass die Person sachdienliche Angaben für die Er-\ndig zu machen. Diese Daten dürfen ausschließlich zu          füllung der dem Bundeskriminalamt nach § 4a Abs. 1\nZwecken der Datenschutzkontrolle verwendet wer-              Satz 1 obliegenden Aufgabe machen kann. Zum\nden. Sie sind zu löschen, wenn sie für diese Zwecke          Zwecke der Befragung kann die Person angehalten\nnicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch am           werden. Auf Verlangen hat die Person mitgeführte\nEnde des Kalenderjahres, das dem Jahr der Doku-              Ausweispapiere zur Prüfung auszuhändigen.\nmentierung folgt.“                                              (2) Die befragte Person ist verpflichtet, Namen,\n5. Nach Unterabschnitt 3 wird folgender Unterab-                Vornamen, Tag und Ort der Geburt, Wohnanschrift\nschnitt 3a eingefügt:                                        und Staatsangehörigkeit anzugeben, soweit dies\nzur Erfüllung der dem Bundeskriminalamt nach\n„Unterabschnitt 3a\n§ 4a Abs. 1 Satz 1 obliegenden Aufgabe erforderlich\nAbwehr von Gefahren                         ist. Eine weitergehende Auskunftspflicht besteht nur\ndes internationalen Terrorismus                  für die entsprechend den §§ 17 und 18 des Bundes-\npolizeigesetzes Verantwortlichen und entsprechend\n§ 20a                               den Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 des Bundes-\nAllgemeine Befugnisse                       polizeigesetzes für die dort bezeichneten Personen\nsowie für die Personen, für die gesetzliche Hand-\n(1) Das Bundeskriminalamt kann zur Erfüllung\nlungspflichten bestehen, soweit die Auskunft zur Ab-\nseiner Aufgabe nach § 4a Abs. 1 Satz 1 die notwen-\nwehr einer Gefahr erforderlich ist.\ndigen Maßnahmen treffen, um eine Gefahr abzuweh-\nren, soweit nicht dieses Gesetz die Befugnisse des              (3) Unter den in den §§ 52 bis 55 der Strafpro-\nBundeskriminalamtes besonders regelt. Die §§ 15              zessordnung bezeichneten Voraussetzungen ist der\nbis 20 des Bundespolizeigesetzes gelten entspre-             Betroffene zur Verweigerung der Auskunft berech-\nchend.                                                       tigt. Dies gilt nicht, soweit die Auskunft zur Abwehr\n(2) Gefahr im Sinne dieses Unterabschnitts ist            einer Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des\neine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffent-         Staates oder Leib, Leben oder Freiheit einer Person\nliche Sicherheit im Zusammenhang mit Straftaten              erforderlich ist. Eine in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2\ngemäß § 4a Abs. 1 Satz 2.                                    oder 4 der Strafprozessordnung genannte Person ist\nauch in den Fällen des Satzes 2 zur Verweigerung\n§ 20b                               der Auskunft berechtigt. Die betroffene Person ist\nüber ihr Recht zur Verweigerung der Auskunft zu be-\nErhebung personenbezogener Daten                    lehren. Auskünfte, die gemäß Satz 2 erlangt wurden,\n(1) Das Bundeskriminalamt kann, sofern in die-            dürfen nur für den dort bezeichneten Zweck verwen-\nsem Unterabschnitt nichts anderes bestimmt ist,              det werden.\npersonenbezogene Daten erheben, soweit dies zur\n(4) § 136a der Strafprozessordnung gilt entspre-\nErfüllung der ihm nach § 4a Abs. 1 obliegenden Auf-\nchend. § 12 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes\ngabe erforderlich ist.\nfindet keine Anwendung.\n(2) Zur Verhütung von Straftaten gemäß § 4a\nAbs. 1 Satz 2 ist eine Erhebung personenbezogener                                      § 20d\nDaten nur zulässig, soweit Tatsachen die Annahme\nrechtfertigen, dass                                                            Identitätsfeststellung\nund Prüfung von Berechtigungsscheinen\n1. die Person eine Straftat gemäß § 4a Abs. 1 Satz 2\nbegehen will und die erhobenen Daten zur Verhü-             (1) Wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen,\ntung dieser Straftat erforderlich sind oder              dass eine Straftat gemäß § 4a Abs. 1 Satz 2 began-\n2. die Person mit einer Person nach Nummer 1 nicht           gen werden soll, kann das Bundeskriminalamt ent-\nnur flüchtig oder in zufälligem Kontakt in Verbin-       sprechend § 23 Abs. 3 Satz 1, 2, 4 und 5 des Bun-\ndung steht und                                           despolizeigesetzes die Identität einer Person fest-\nstellen,\na) von der Vorbereitung einer Straftat gemäß § 4a\nAbs. 1 Satz 2 Kenntnis hat,                           1. um eine Gefahr abzuwehren,\nb) aus der Verwertung der Tat Vorteile ziehen            2. wenn sie sich an einem Ort aufhält, in Bezug auf\noder                                                      den Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2008               3085\na) dort Straftaten gemäß § 4a Abs. 1 Satz 2 ver-         1. den entsprechend § 17 oder § 18 des Bundes-\nabredet, vorbereitet oder verübt werden sollen           polizeigesetzes Verantwortlichen oder entspre-\noder                                                     chend den Voraussetzungen des § 20 Abs. 1\nb) sich dort Personen ohne erforderlichen Auf-               des Bundespolizeigesetzes über die dort be-\nenthaltstitel treffen, oder                              zeichnete Person zur Abwehr einer Gefahr für\nden Bestand oder die Sicherheit des Staates oder\n3. wenn sie sich in einer Verkehrs- oder Versor-                 für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder\ngungsanlage oder -einrichtung, einem öffent-                 Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung\nlichen Verkehrsmittel, Amtsgebäude oder einem                im öffentlichen Interesse geboten ist,\nanderen besonders gefährdeten Objekt oder in\nunmittelbarer Nähe hiervon aufhält und Tatsachen         2. die Person, bei der Tatsachen die Annahme\ndie Annahme rechtfertigen, dass dort Straftaten              rechtfertigen, dass sie Straftaten gemäß § 4a\ngemäß § 4a Abs. 1 Satz 2 begangen werden sol-                Abs. 1 Satz 2 begehen wird, oder\nlen, durch die in oder an diesen Objekten befind-        3. eine Kontakt- oder Begleitperson,\nliche Personen oder diese Objekte selbst unmit-          wenn die Abwehr der Gefahr oder die Verhütung der\ntelbar gefährdet sind und die Feststellung der           Straftaten auf andere Weise aussichtslos ist oder\nIdentität auf Grund auf die Person bezogener An-         wesentlich erschwert wäre. Die Maßnahme kann\nhaltspunkte erforderlich ist.                            auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeid-\n(2) Das Bundeskriminalamt kann, soweit es zur             bar betroffen werden.\nErfüllung der ihm nach § 4a Abs. 1 Satz 1 obliegen-             (2) Besondere Mittel der Datenerhebung sind\nden Aufgabe erforderlich ist, verlangen, dass Be-\nrechtigungsscheine, Bescheinigungen, Nachweise               1. die planmäßig angelegte Beobachtung einer Per-\noder sonstige Urkunden zur Prüfung ausgehändigt                  son, die durchgehend länger als 24 Stunden dau-\nwerden, wenn der Betroffene auf Grund einer                      ern oder an mehr als zwei Tagen stattfinden soll\nRechtsvorschrift verpflichtet ist, diese Urkunden                (längerfristige Observation),\nmitzuführen.                                                 2. der Einsatz technischer Mittel außerhalb von\nWohnungen in einer für den Betroffenen nicht er-\n§ 20e                                kennbaren Weise\nErkennungsdienstliche Maßnahmen                        a) zur Anfertigung von Bildaufnahmen oder -auf-\nzeichnungen von Personen oder Sachen, die\n(1) Ist eine nach § 20d Abs. 1 zulässige Identitäts-\nsich außerhalb von Wohnungen befinden, oder\nfeststellung auf andere Weise nicht oder nur unter\nerheblichen Schwierigkeiten möglich, kann das Bun-               b) zum Abhören oder Aufzeichnen des außerhalb\ndeskriminalamt erkennungsdienstliche Maßnahmen                       von Wohnungen nicht öffentlich gesprochenen\nnach § 24 Abs. 3 des Bundespolizeigesetzes vor-                      Wortes,\nnehmen.                                                      3. sonstige besondere für Observationszwecke be-\n(2) Ist die Identität festgestellt, sind die im Zu-           stimmte technische Mittel zur Erforschung des\nsammenhang mit der Feststellung angefallenen Un-                 Sachverhalts oder zur Bestimmung des Aufent-\nterlagen zu vernichten, es sei denn, ihre weitere Auf-           haltsortes einer in Absatz 1 genannten Person,\nbewahrung ist nach anderen Rechtsvorschriften zu-            4. der Einsatz von Privatpersonen, deren Zusam-\nlässig. Sind die Unterlagen an andere Stellen über-              menarbeit mit dem Bundeskriminalamt Dritten\nmittelt worden, sind diese über die erfolgte Vernich-            nicht bekannt ist (Vertrauensperson), und\ntung zu unterrichten.\n5. der Einsatz eines Polizeivollzugsbeamten unter\neiner ihm verliehenen und auf Dauer angelegten\n§ 20f\nLegende (Verdeckter Ermittler).\nVorladung\n(3) Maßnahmen nach Absatz 2 Nr. 5, die sich ge-\n(1) Das Bundeskriminalamt kann eine Person                gen eine bestimmte Person richten oder bei denen\nschriftlich oder mündlich vorladen, wenn                     der Verdeckte Ermittler eine Wohnung betritt, die\n1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die             nicht allgemein zugänglich ist, dürfen nur auf Antrag\nPerson sachdienliche Angaben machen kann,                der zuständigen Abteilungsleitung oder deren Ver-\ndie für die Erfüllung der dem Bundeskriminalamt          tretung durch das Gericht angeordnet werden. Bei\nnach § 4a Abs. 1 Satz 1 obliegenden Aufgabe              Gefahr im Verzuge kann die Anordnung einer Maß-\nerforderlich sind, oder                                  nahme nach Satz 1 durch die Abteilungsleitung nach\nSatz 1 oder deren Vertretung getroffen werden. In\n2. dies zur Durchführung erkennungsdienstlicher              diesem Fall ist die gerichtliche Entscheidung unver-\nMaßnahmen erforderlich ist.                              züglich nachzuholen. Soweit die Anordnung nach\n(2) § 25 Abs. 2 bis 4 des Bundespolizeigesetzes           Satz 2 nicht binnen drei Tagen durch das Gericht\ngilt entsprechend.                                           bestätigt wird, tritt sie außer Kraft. Die übrigen Maß-\nnahmen nach Absatz 2 Nr. 1 bis 5 dürfen, außer bei\n§ 20g                            Gefahr im Verzuge, nur durch die Abteilungsleitung\nnach Satz 1 oder deren Vertretung angeordnet wer-\nBesondere Mittel der Datenerhebung                  den. Die Anordnung ist unter Angabe der maßgeb-\n(1) Das Bundeskriminalamt kann personenbezo-              lichen Gründe aktenkundig zu machen und auf\ngene Daten mit den besonderen Mitteln nach Ab-               höchstens einen Monat zu befristen; im Fall des Ab-\nsatz 2 erheben über                                          satzes 2 Nr. 4 und 5 ist die Maßnahme auf höchstens","3086          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2008\nzwei Monate zu befristen. Die Verlängerung der                Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden,\nMaßnahme bedarf einer neuen Anordnung. Die Ent-               wenn andere Personen unvermeidbar betroffen wer-\nscheidung über die Verlängerung der Maßnahme                  den.\ndarf in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1, 2 Buch-                  (3) Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nur auf An-\nstabe b, Nr. 4 und 5 nur durch das Gericht getroffen          trag des Präsidenten des Bundeskriminalamtes oder\nwerden. Die Sätze 4 und 5 gelten entsprechend.                seines Vertreters durch das Gericht angeordnet wer-\n(4) Ein Verdeckter Ermittler darf unter der Le-            den. Bei Gefahr im Verzuge kann die Anordnung\ngende                                                         auch durch den Präsidenten des Bundeskriminalam-\n1. zur Erfüllung seines Auftrags am Rechtsverkehr             tes oder seinen Vertreter getroffen werden. In die-\nteilnehmen und                                            sem Fall ist die gerichtliche Entscheidung unverzüg-\nlich nachzuholen. Soweit die Anordnung des Präsi-\n2. mit Einverständnis des Berechtigten dessen                 denten des Bundeskriminalamtes oder seines Ver-\nWohnung betreten; das Einverständnis darf nicht           treters nicht binnen drei Tagen durch das Gericht\ndurch ein über die Nutzung der Legende hinaus-            bestätigt wird, tritt sie außer Kraft.\ngehendes Vortäuschen eines Zutrittsrechts her-\nbeigeführt werden.                                            (4) Die Anordnung ergeht schriftlich. In ihr sind\nanzugeben\nSoweit es für den Aufbau und die Aufrechterhaltung\nder Legende eines Verdeckten Ermittlers nach Ab-              1. der Name und die Anschrift der Person, gegen\nsatz 2 Nr. 5 unerlässlich ist, dürfen entsprechende                die sich die Maßnahme richtet, soweit möglich,\nUrkunden hergestellt, verändert oder gebraucht wer-           2. die zu überwachende Wohnung oder die zu über-\nden. Im Übrigen richten sich die Befugnisse eines                  wachenden Wohnräume,\nVerdeckten Ermittlers nach diesem Unterabschnitt.\nFür den Einsatz technischer Mittel zur Eigensiche-            3. Art, Umfang und Dauer der Maßnahme und\nrung innerhalb von Wohnungen gilt § 16 entspre-               4. die wesentlichen Gründe.\nchend.\nDie Anordnung ist auf höchstens einen Monat zu be-\nfristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als\n§ 20h\neinen Monat ist zulässig, soweit die in den Ab-\nBesondere Bestimmungen über den Einsatz                  sätzen 1 und 5 bezeichneten Voraussetzungen unter\ntechnischer Mittel in oder aus Wohnungen                Berücksichtigung der gewonnenen Erkenntnisse\n(1) Das Bundeskriminalamt kann zur Abwehr einer            fortbestehen. Liegen die Voraussetzungen der An-\ndringenden Gefahr für den Bestand oder die Sicher-            ordnung nicht mehr vor, so sind die auf Grund der\nheit des Staates oder für Leib, Leben oder Freiheit           Anordnung ergriffenen Maßnahmen unverzüglich zu\neiner Person oder Sachen von bedeutendem Wert,                beenden.\nderen Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten                 (5) Die Maßnahme nach Absatz 1 darf nur ange-\nist, durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel          ordnet und durchgeführt werden, soweit auf Grund\nin oder aus Wohnungen                                         tatsächlicher Anhaltspunkte, insbesondere zu der\n1. das nichtöffentlich gesprochene Wort einer Per-            Art der zu überwachenden Räumlichkeiten und\nson abhören und aufzeichnen,                              dem Verhältnis der zu überwachenden Personen zu-\neinander, anzunehmen ist, dass durch die Überwa-\na) die entsprechend § 17 oder § 18 des Bundes-\nchung Äußerungen, die dem Kernbereich privater\npolizeigesetzes verantwortlich ist,\nLebensgestaltung zuzurechnen sind, nicht erfasst\nb) bei der konkrete Vorbereitungshandlungen für           werden. Das Abhören und Beobachten nach Satz 1\nsich oder zusammen mit weiteren bestimmten            ist unverzüglich zu unterbrechen, soweit sich wäh-\nTatsachen die begründete Annahme rechtferti-          rend der Überwachung tatsächliche Anhaltspunkte\ngen, dass sie Straftaten gemäß § 4a Abs. 1            dafür ergeben, dass Inhalte, die dem Kernbereich\nSatz 2 begehen wird, oder                             privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, erfasst\nc) die eine Kontakt- und Begleitperson einer Per-         werden. Bestehen insoweit Zweifel, darf nur eine au-\nson nach Buchstabe a oder b ist, und                  tomatische Aufzeichnung fortgesetzt werden. Auto-\nmatische Aufzeichnungen nach Satz 3 sind unver-\n2. Lichtbilder und Bildaufzeichnungen über diese              züglich dem anordnenden Gericht zur Entscheidung\nPerson herstellen,                                        über die Verwertbarkeit oder Löschung der Daten\nwenn die Abwehr der Gefahr auf andere Weise aus-              vorzulegen. Sind das Abhören und Beobachten nach\nsichtslos oder wesentlich erschwert wäre.                     Satz 2 unterbrochen worden, so darf es unter den in\n(2) Die Maßnahme darf sich nur gegen die in Ab-            Satz 1 genannten Voraussetzungen fortgeführt wer-\nsatz 1 genannte Person richten und nur in deren               den. Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Le-\nWohnung durchgeführt werden. In Wohnungen an-                 bensgestaltung, die durch eine Maßnahme nach Ab-\nderer Personen ist die Maßnahme nur zulässig,                 satz 1 erlangt worden sind, dürfen nicht verwertet\nwenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen                werden. Aufzeichnungen hierüber sind unverzüglich\nist, dass                                                     zu löschen. Die Tatsachen der Erfassung der Daten\nund der Löschung sind zu dokumentieren. Die\n1. sich eine in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a oder b             Dokumentation darf ausschließlich für Zwecke der\ngenannte Person dort aufhält und                          Datenschutzkontrolle verwendet werden. Sie ist zu\n2. die Maßnahme in der Wohnung dieser Person                  löschen, wenn sie für diese Zwecke nicht mehr er-\nallein nicht zur Abwehr der Gefahr nach Absatz 1          forderlich ist, spätestens jedoch am Ende des Kalen-\nführen wird.                                              derjahres, das dem Jahr der Dokumentation folgt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2008            3087\n§ 20i                              tendienst kann die Übermittlung nach Satz 1 nicht\nAusschreibung zur                         verlangt werden.\npolizeilichen Beobachtung                         (2) Das Übermittlungsersuchen ist auf Namen,\n(1) Das Bundeskriminalamt kann personenbezo-              Anschrift, Tag und Ort der Geburt sowie auf andere\ngene Daten, insbesondere die Personalien einer Per-          im Einzelfall festzulegende Merkmale zu beschrän-\nson und das amtliche Kennzeichen eines von ihr be-           ken; es darf sich nicht auf personenbezogene Daten\nnutzten oder eingesetzten Kraftfahrzeugs, in einer           erstrecken, die einem Berufs- oder besonderen\nDatei zur polizeilichen Beobachtung speichern, da-           Amtsgeheimnis unterliegen. Von Übermittlungser-\nmit andere Polizeibehörden des Bundes und der                suchen nicht erfasste personenbezogene Daten dür-\nLänder Erkenntnisse über Ort und Zeit des Antref-            fen übermittelt werden, wenn wegen erheblicher\nfens der Person, etwaiger Begleiter, des Kraftfahr-          technischer Schwierigkeiten oder wegen eines un-\nzeugs und des Führers des Kraftfahrzeugs, mitge-             angemessenen Zeit- oder Kostenaufwands eine Be-\nführte Sachen und Umstände des Antreffens bei Ge-            schränkung auf die angeforderten Daten nicht mög-\nlegenheit einer Überprüfung aus anderem Anlass               lich ist; diese Daten dürfen vom Bundeskriminalamt\nmelden (Ausschreibung zur polizeilichen Beobach-             nicht verwendet werden.\ntung).                                                          (3) Ist der Zweck der Maßnahme erreicht oder\n(2) Die Ausschreibung zur polizeilichen Beobach-          zeigt sich, dass er nicht erreicht werden kann, sind\ntung ist nur zulässig, wenn                                  die übermittelten und im Zusammenhang mit der\n1. die Gesamtwürdigung der Person und ihre bisher            Maßnahme zusätzlich angefallenen Daten zu\nbegangenen Straftaten erwarten lassen, dass sie          löschen und die Akten zu vernichten, soweit sie\nkünftig Straftaten gemäß § 4a Abs. 1 Satz 2 be-          nicht für ein mit dem Sachverhalt zusammenhängen-\ngehen wird, oder                                         des Verfahren erforderlich sind. Die getroffene Maß-\nnahme ist zu dokumentieren. Diese Dokumentation\n2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die\nist gesondert aufzubewahren, durch technische und\nPerson Straftaten gemäß § 4a Abs. 1 Satz 2 be-\norganisatorische Maßnahmen zu sichern und am\ngehen wird\nEnde des Kalenderjahres, das dem Jahr der\nund dies zur Verhütung der Straftaten erforderlich           Löschung der Daten oder der Vernichtung der Akten\nist.                                                         nach Satz 1 folgt, zu vernichten.\n(3) Die Ausschreibung zur polizeilichen Beobach-             (4) Die Maßnahme darf nur auf Antrag des Präsi-\ntung darf nur durch die zuständige Abteilungsleitung         denten des Bundeskriminalamtes oder seines Ver-\noder deren Vertretung angeordnet werden. Die An-             treters durch das Gericht angeordnet werden.\nordnung ist unter Angabe der maßgeblichen Gründe\nzu dokumentieren.\n§ 20k\n(4) Die Anordnung ist auf höchstens ein Jahr zu\nbefristen. Spätestens nach Ablauf von sechs Mona-                               Verdeckter Eingriff\nten ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die An-                  in informationstechnische Systeme\nordnung noch bestehen. Das Ergebnis dieser Prü-                 (1) Das Bundeskriminalamt darf ohne Wissen des\nfung ist zu dokumentieren. Die Verlängerung der              Betroffenen mit technischen Mitteln in vom Betroffe-\nLaufzeit über insgesamt ein Jahr hinaus bedarf der           nen genutzte informationstechnische Systeme ein-\ngerichtlichen Anordnung.                                     greifen und aus ihnen Daten erheben, wenn be-\n(5) Liegen die Voraussetzungen für die Anord-             stimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass\nnung nicht mehr vor, ist der Zweck der Maßnahme              eine Gefahr vorliegt für\nerreicht oder zeigt sich, dass er nicht erreicht wer-\n1. Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder\nden kann, ist die Ausschreibung zur polizeilichen\nBeobachtung unverzüglich zu löschen.                         2. solche Güter der Allgemeinheit, deren Bedrohung\ndie Grundlagen oder den Bestand des Staates\n§ 20j                                  oder die Grundlagen der Existenz der Menschen\nRasterfahndung                               berührt.\n(1) Das Bundeskriminalamt kann von öffentlichen           Eine Maßnahme nach Satz 1 ist auch zulässig, wenn\noder nichtöffentlichen Stellen die Übermittlung von          sich noch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit\npersonenbezogenen Daten von bestimmten Perso-                feststellen lässt, dass ohne Durchführung der Maß-\nnengruppen aus Dateien zum Zwecke des automa-                nahme in näherer Zukunft ein Schaden eintritt, so-\ntisierten Abgleichs mit anderen Datenbeständen ver-          fern bestimmte Tatsachen auf eine im Einzelfall\nlangen, soweit dies zur Abwehr einer Gefahr für den          durch bestimmte Personen drohende Gefahr für ei-\nBestand oder die Sicherheit des Staates oder für             nes der in Satz 1 genannten Rechtsgüter hinweisen.\nLeib, Leben oder Freiheit einer Person oder Sachen           Die Maßnahme darf nur durchgeführt werden, wenn\nvon bedeutendem Wert, deren Erhalt im öffentlichen           sie für die Aufgabenerfüllung nach § 4a erforderlich\nInteresse geboten ist, erforderlich ist; eine solche         ist und diese ansonsten aussichtslos oder wesent-\nGefahr liegt in der Regel auch dann vor, wenn kon-           lich erschwert wäre.\nkrete Vorbereitungshandlungen die Annahme recht-\n(2) Es ist technisch sicherzustellen, dass\nfertigen, dass eine Straftat nach § 4a Abs. 1 Satz 2\nbegangen werden soll. Von den Verfassungsschutz-             1. an dem informationstechnischen System nur Ver-\nämtern des Bundes und der Länder, dem Militäri-                  änderungen vorgenommen werden, die für die\nschen Abschirmdienst sowie dem Bundesnachrich-                   Datenerhebung unerlässlich sind, und","3088          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2008\n2. die vorgenommenen Veränderungen bei Beendi-                staltung betreffen, nicht erhoben werden. Erhobene\ngung der Maßnahme soweit technisch möglich               Daten sind unter der Sachleitung des anordnenden\nautomatisiert rückgängig gemacht werden.                 Gerichts nach Absatz 5 unverzüglich vom Daten-\nDas eingesetzte Mittel ist nach dem Stand der Tech-           schutzbeauftragten des Bundeskriminalamtes und\nnik gegen unbefugte Nutzung zu schützen. Kopierte             zwei weiteren Bediensteten des Bundeskriminalam-\nDaten sind nach dem Stand der Technik gegen Ver-              tes, von denen einer die Befähigung zum Richteramt\nänderung, unbefugte Löschung und unbefugte                    hat, auf kernbereichsrelevante Inhalte durchzuse-\nKenntnisnahme zu schützen.                                    hen. Der Datenschutzbeauftragte ist bei Ausübung\ndieser Tätigkeit weisungsfrei und darf deswegen\n(3) Bei jedem Einsatz des technischen Mittels             nicht benachteiligt werden (§ 4f Abs. 3 des Bundes-\nsind zu protokollieren                                        datenschutzgesetzes). Daten, die den Kernbereich\n1. die Bezeichnung des technischen Mittels und der            privater Lebensgestaltung betreffen, dürfen nicht\nZeitpunkt seines Einsatzes,                              verwertet werden und sind unverzüglich zu löschen.\n2. die Angaben zur Identifizierung des informations-          Die Tatsachen der Erfassung der Daten und der Lö-\ntechnischen Systems und die daran vorgenom-              schung sind zu dokumentieren. Die Dokumentation\nmenen nicht nur flüchtigen Veränderungen,                darf ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkon-\ntrolle verwendet werden. Sie ist zu löschen, wenn sie\n3. die Angaben, die die Feststellung der erhobenen            für diese Zwecke nicht mehr erforderlich ist, spätes-\nDaten ermöglichen, und                                   tens jedoch am Ende des Kalenderjahres, das dem\n4. die Organisationseinheit, die die Maßnahme                 Jahr der Dokumentation folgt.\ndurchführt.\nDie Protokolldaten dürfen nur verwendet werden, um                                       § 20l\ndem Betroffenen oder einer dazu befugten öffent-                                   Überwachung\nlichen Stelle die Prüfung zu ermöglichen, ob die                              der Telekommunikation\nMaßnahme nach Absatz 1 rechtmäßig durchgeführt\nworden ist. Sie sind bis zum Ablauf des auf die Spei-            (1) Das Bundeskriminalamt kann ohne Wissen\ncherung folgenden Kalenderjahres aufzubewahren                des Betroffenen die Telekommunikation einer Person\nund sodann automatisiert zu löschen, es sei denn,             überwachen und aufzeichnen,\ndass sie für den in Satz 2 genannten Zweck noch               1. die entsprechend § 17 oder § 18 des Bundes-\nerforderlich sind.                                                polizeigesetzes verantwortlich ist, und dies zur\n(4) Die Maßnahme darf sich nur gegen eine Per-                Abwehr einer dringenden Gefahr für den Bestand\nson richten, die entsprechend § 17 oder § 18 des                  oder die Sicherheit des Staates oder für Leib, Le-\nBundespolizeigesetzes verantwortlich ist. Die Maß-                ben oder Freiheit einer Person oder Sachen von\nnahme darf auch durchgeführt werden, wenn andere                  bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffent-\nPersonen unvermeidbar betroffen werden.                           lichen Interesse liegt, geboten ist,\n(5) Die Maßnahme nach Absatz 1 darf nur auf An-           2. bei der bestimmte Tatsachen die Annahme recht-\ntrag des Präsidenten des Bundeskriminalamtes oder                 fertigen, dass sie Straftaten gemäß § 4a Abs. 1\nseines Vertreters durch das Gericht angeordnet wer-               Satz 2 vorbereitet,\nden.                                                          3. bei der bestimmte Tatsachen die Annahme recht-\n(6) Die Anordnung ergeht schriftlich. In ihr sind             fertigen, dass sie für eine Person nach Nummer 1\nanzugeben                                                         bestimmte oder von dieser herrührende Mitteilun-\ngen entgegennimmt oder weitergibt, oder\n1. die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet,\nsoweit möglich, mit Name und Anschrift,                  4. bei der bestimmte Tatsachen die Annahme recht-\n2. eine möglichst genaue Bezeichnung des informa-                 fertigen, dass eine Person nach Nummer 1 deren\ntionstechnischen Systems, in das zur Datenerhe-              Telekommunikationsanschluss oder Endgerät be-\nbung eingegriffen werden soll,                               nutzen wird,\n3. Art, Umfang und Dauer der Maßnahme unter Be-               und die Abwehr der Gefahr oder Verhütung der\nnennung des Endzeitpunktes sowie                         Straftaten auf andere Weise aussichtslos oder we-\nsentlich erschwert wäre. Die Maßnahme darf auch\n4. die wesentlichen Gründe.                                   durchgeführt werden, wenn andere Personen unver-\nDie Anordnung ist auf höchstens drei Monate zu be-            meidbar betroffen werden.\nfristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als\n(2) Die Überwachung und Aufzeichnung der Tele-\ndrei weitere Monate ist zulässig, soweit die Anord-\nkommunikation darf ohne Wissen des Betroffenen in\nnungsvoraussetzungen unter Berücksichtigung der\nder Weise erfolgen, dass mit technischen Mitteln in\ngewonnenen Erkenntnisse fortbestehen. Liegen die\nvom Betroffenen genutzte informationstechnische\nVoraussetzungen der Anordnung nicht mehr vor,\nSysteme eingegriffen wird, wenn\nsind die auf Grund der Anordnung ergriffenen Maß-\nnahmen unverzüglich zu beenden.                               1. durch technische Maßnahmen sichergestellt ist,\n(7) Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für die An-             dass ausschließlich laufende Telekommunikation\nüberwacht und aufgezeichnet wird, und\nnahme vor, dass durch die Maßnahme allein Er-\nkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensge-             2. der Eingriff in das informationstechnische System\nstaltung erlangt würden, ist die Maßnahme unzuläs-                notwendig ist, um die Überwachung und Auf-\nsig. Soweit möglich, ist technisch sicherzustellen,               zeichnung der Telekommunikation insbesondere\ndass Daten, die den Kernbereich privater Lebensge-                auch in unverschlüsselter Form zu ermöglichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2008           3089\n§ 20k Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. § 20k bleibt im         wertbarkeit oder Löschung der Daten vorzulegen. Ist\nÜbrigen unberührt.                                            die Maßnahme nach Satz 2 unterbrochen worden,\n(3) Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 dür-              so darf sie für den Fall, dass sie nicht nach Satz 1\nfen nur auf Antrag des Präsidenten des Bundes-                unzulässig ist, fortgeführt werden. Erkenntnisse aus\nkriminalamtes oder seines Vertreters durch das Ge-            dem Kernbereich privater Lebensgestaltung, die\nricht angeordnet werden. Bei Gefahr im Verzuge                durch eine Maßnahme nach den Absätzen 1 und 2\nkann die Anordnung durch den Präsidenten des                  erlangt worden sind, dürfen nicht verwertet werden.\nBundeskriminalamtes oder seinen Vertreter getroffen           Aufzeichnungen hierüber sind unverzüglich zu lö-\nwerden. In diesem Fall ist die gerichtliche Entschei-         schen. Die Tatsachen der Erfassung der Daten und\ndung unverzüglich nachzuholen. Soweit diese An-               der Löschung sind zu dokumentieren. Die Dokumen-\nordnung nicht binnen drei Tagen durch das Gericht             tation darf ausschließlich für Zwecke der Daten-\nbestätigt wird, tritt sie außer Kraft.                        schutzkontrolle verwendet werden. Sie ist zu lö-\nschen, wenn sie für diese Zwecke nicht mehr erfor-\n(4) Die Anordnung ergeht schriftlich. In ihr sind         derlich ist, spätestens jedoch am Ende des Kalen-\nanzugeben                                                     derjahres, das dem Jahr der Dokumentation folgt.\n1. die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet,\nsoweit möglich, mit Name und Anschrift,                                            § 20m\n2. die Rufnummer oder eine andere Kennung des zu                             Erhebung von Telekommuni-\nüberwachenden Anschlusses oder des Endge-                        kationsverkehrsdaten und Nutzungsdaten\nräts, sofern sich nicht aus bestimmten Tatsachen\nergibt, dass diese zugleich einem anderen End-               (1) Das Bundeskriminalamt kann ohne Wissen\ngerät zugeordnet ist,                                    des Betroffenen Verkehrsdaten (§ 96 Abs. 1 und\n§ 113a des Telekommunikationsgesetzes) erheben\n3. Art, Umfang und Dauer der Maßnahme unter Be-               zu\nnennung des Endzeitpunktes und\n1. den entsprechend § 17 oder § 18 des Bundespo-\n4. im Fall des Absatzes 2 auch eine möglichst ge-                  lizeigesetzes Verantwortlichen zur Abwehr einer\nnaue Bezeichnung des informationstechnischen                  dringenden Gefahr für den Bestand oder die Si-\nSystems, in das zur Datenerhebung eingegriffen                cherheit des Staates oder für Leib, Leben oder\nwerden soll.                                                  Freiheit einer Person oder Sachen von bedeuten-\nDie Anordnung ist auf höchstens drei Monate zu be-                 dem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Inte-\nfristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als               resse geboten ist,\ndrei weitere Monate ist zulässig, soweit die Voraus-          2. der Person, bei der bestimmte Tatsachen die An-\nsetzungen der Anordnung unter Berücksichtigung                     nahme rechtfertigen, dass sie Straftaten gemäß\nder gewonnenen Erkenntnisse fortbestehen. Liegen                   § 4a Abs. 1 Satz 2 vorbereitet,\ndie Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vor,\nsind die auf Grund der Anordnung ergriffenen Maß-             3. der Person, bei der bestimmte Tatsachen die An-\nnahmen unverzüglich zu beenden.                                    nahme rechtfertigen, dass sie für eine Person\nnach Nummer 1 bestimmte oder von dieser her-\n(5) Auf Grund der Anordnung hat jeder, der Tele-\nrührende Mitteilungen entgegennimmt oder wei-\nkommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt\ntergibt, oder\n(Diensteanbieter), dem Bundeskriminalamt die Maß-\nnahmen nach Absatz 1 zu ermöglichen und die er-               4. der Person, bei der bestimmte Tatsachen die An-\nforderlichen Auskünfte unverzüglich zu erteilen. Ob                nahme rechtfertigen, dass eine Person nach\nund in welchem Umfang hierfür Vorkehrungen zu                      Nummer 1 deren Telekommunikationsanschluss\ntreffen sind, bestimmt sich nach dem Telekommuni-                  oder Endgerät benutzen wird,\nkationsgesetz und der Telekommunikations-Über-\nund die Abwehr der Gefahr oder Verhütung der\nwachungsverordnung. Für die Entschädigung der\nStraftaten auf andere Weise aussichtslos oder we-\nDiensteanbieter ist § 23 des Justizvergütungs- und\nsentlich erschwert wäre.\n-entschädigungsgesetzes entsprechend anzuwen-\nden.                                                              (2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1\nSatz 1 kann das Bundeskriminalamt von denjenigen,\n(6) Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für die An-\ndie geschäftsmäßig eigene oder fremde Telemedien\nnahme vor, dass durch eine Maßnahme nach den\nzur Nutzung bereithalten oder den Zugang zur Nut-\nAbsätzen 1 und 2 allein Erkenntnisse aus dem Kern-\nzung vermitteln, Auskunft über Nutzungsdaten (§ 15\nbereich privater Lebensgestaltung erlangt würden,\nAbs. 1 des Telemediengesetzes) verlangen. Die Aus-\nist die Maßnahme unzulässig. Soweit im Rahmen\nkunft kann auch über zukünftige Nutzungsdaten an-\nvon Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 neben\ngeordnet werden. Die Daten sind unverzüglich sowie\neiner automatischen Aufzeichnung eine unmittelbare\nauf dem vom Bundeskriminalamt bestimmten Weg\nKenntnisnahme erfolgt, ist die Maßnahme unverzüg-\ndurch den Diensteanbieter zu übermitteln.\nlich zu unterbrechen, soweit sich während der Über-\nwachung tatsächliche Anhaltspunkte dafür ergeben,                 (3) § 20l Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend mit der\ndass Inhalte, die dem Kernbereich privater Lebens-            Maßgabe, dass an die Stelle des Präsidenten des\ngestaltung zuzurechnen sind, erfasst werden. Beste-           Bundeskriminalamtes oder seines Vertreters die zu-\nhen insoweit Zweifel, darf nur eine automatische              ständige Abteilungsleitung oder deren Vertretung\nAufzeichnung fortgesetzt werden. Automatische                 tritt. Abweichend von § 20l Abs. 4 Nr. 2 genügt eine\nAufzeichnungen nach Satz 3 sind unverzüglich dem              räumlich und zeitlich hinreichende Bezeichnung der\nanordnenden Gericht zur Entscheidung über die Ver-            Telekommunikation, sofern anderenfalls die Errei-","3090         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2008\nchung des Zwecks der Maßnahme aussichtslos oder              1. sie nach diesem Unterabschnitt festgehalten wer-\nwesentlich erschwert wäre.                                       den kann,\n2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie\n§ 20n                                  Sachen mit sich führt, die gemäß § 20s sicherge-\nIdentifizierung und Lokalisierung                     stellt werden dürfen,\nvon Mobilfunkkarten und -endgeräten                  3. sie sich an einem der in § 20d Abs. 1 Nr. 2 ge-\n(1) Das Bundeskriminalamt kann unter den Vo-                  nannten Orte aufhält,\nraussetzungen des § 20l Abs. 1 durch technische              4. sie sich an einem der in § 20d Abs. 1 Nr. 3 ge-\nMittel                                                           nannten Orte aufhält und Tatsachen die Annahme\n1. die Gerätenummer eines Mobilfunkendgeräts und                 rechtfertigen, dass dort Straftaten gemäß § 4a\ndie Kartennummer der darin verwendeten Karte                 Abs. 1 Satz 2 begangen werden sollen, oder\nsowie                                                    5. sie sich in unmittelbarer Nähe einer Person auf-\n2. den Standort eines Mobilfunkendgeräts                         hält, die auf Grund bestimmter Tatsachen durch\nermitteln.                                                       die Begehung von Straftaten gemäß § 4a Abs. 1\nSatz 2 gefährdet ist,\n(2) Personenbezogene Daten Dritter dürfen an-\nlässlich einer Maßnahme nach Absatz 1 nur erhoben            und die Durchsuchung auf Grund auf die zu durch-\nwerden, wenn dies aus technischen Gründen zur Er-            suchende Person bezogener Anhaltspunkte erfor-\nreichung des Zwecks nach Absatz 1 unvermeidbar               derlich ist. § 20d Abs. 1 dieses Gesetzes in Verbin-\nist. Über den Datenabgleich zur Ermittlung der ge-           dung mit § 23 Abs. 3 Satz 5 des Bundespolizei-\nsuchten Geräte- und Kartennummer hinaus dürfen               gesetzes entsprechend bleibt unberührt.\nsie nicht verwendet werden und sind nach Beendi-                (2) Das Bundeskriminalamt kann eine Person, de-\ngung der Maßnahme unverzüglich zu löschen.                   ren Identität nach diesem Gesetz oder anderen\n(3) § 20l Abs. 3 und 4 Satz 1 und 5 gilt entspre-         Rechtsvorschriften festgestellt werden soll, nach\nchend. Die Anordnung ist auf höchstens sechs Mo-             Waffen, Explosionsmitteln oder anderen gefähr-\nnate zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht        lichen Gegenständen durchsuchen, soweit dies\nmehr als sechs Monate ist zulässig, soweit die in            nach den Umständen zum Schutz des Beamten\nAbsatz 1 bezeichneten Voraussetzungen fortbe-                des Bundeskriminalamtes, der Person selbst oder\nstehen.                                                      eines Dritten gegen eine Gefahr für Leib oder Leben\nerforderlich ist.\n(4) Auf Grund der Anordnung einer Maßnahme\nnach Absatz 1 Nr. 2 hat jeder, der Telekommunika-               (3) § 43 Abs. 4 und 5 des Bundespolizeigesetzes\ntionsdienste erbringt oder daran mitwirkt, dem Bun-          gilt entsprechend.\ndeskriminalamt die für die Ermittlung des Standortes\ndes Mobilfunkendgeräts erforderliche Geräte- und                                       § 20r\nKartennummer unverzüglich mitzuteilen.                                      Durchsuchung von Sachen\n(1) Das Bundeskriminalamt kann eine Sache\n§ 20o                              durchsuchen, wenn\nPlatzverweisung                         1. sie von einer Person mitgeführt wird, die nach\nDas Bundeskriminalamt kann zur Abwehr einer                   § 20q durchsucht werden darf,\nGefahr eine Person vorübergehend von einem Ort               2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich\nverweisen oder ihr vorübergehend das Betreten ei-                in ihr eine andere Sache befindet, die sicherge-\nnes Ortes verbieten.                                             stellt werden darf,\n§ 20p                              3. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich\nin ihr eine Person befindet, die in Gewahrsam ge-\nGewahrsam                                 nommen werden darf,\n(1) Das Bundeskriminalamt kann eine Person in             4. sie sich an einem der in § 20d Abs. 1 Nr. 2 ge-\nGewahrsam nehmen, wenn dies unerlässlich ist,                    nannten Orte aufhält,\n1. um eine Platzverweisung nach § 20o durchzu-               5. sie sich an einem der in § 20d Abs. 1 Nr. 3 ge-\nsetzen oder                                                  nannten Orte aufhält und Tatsachen die Annahme\n2. um die unmittelbar bevorstehende Begehung                     rechtfertigen, dass dort Straftaten gemäß § 4a\noder Fortsetzung von Straftaten gemäß § 4a                   Abs. 1 Satz 2 begangen werden sollen, oder\nAbs. 1 Satz 2 zu verhindern.                             6. sie sich in unmittelbarer Nähe einer Person befin-\n(2) § 40 Abs. 1 und 2 sowie die §§ 41 und 42                  det, die auf Grund bestimmter Tatsachen durch\nAbs. 1 Satz 1, 3 und Abs. 2 des Bundespolizeigeset-              die Begehung von Straftaten gemäß § 4a Abs. 1\nzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an                 Satz 2 gefährdet ist\ndie Stelle der dort genannten Freiheitsentziehungen          und die Durchsuchung auf Grund auf die Sache be-\ndie Maßnahme nach Absatz 1 tritt.                            zogener Anhaltspunkte erforderlich ist. § 20d Abs. 1\ndieses Gesetzes in Verbindung mit § 23 Abs. 3 Satz 5\n§ 20q                              des Bundespolizeigesetzes entsprechend bleibt un-\nDurchsuchung von Personen                       berührt.\n(1) Das Bundeskriminalamt kann eine Person                   (2) § 44 Abs. 4 des Bundespolizeigesetzes gilt\ndurchsuchen, wenn                                            entsprechend.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2008             3091\n§ 20s                                                        § 20u\nSicherstellung                                                   Schutz\n(1) Das Bundeskriminalamt kann eine Sache                       zeugnisverweigerungsberechtigter Personen\nsicherstellen,                                                   (1) Maßnahmen nach diesem Unterabschnitt, die\n1. um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren oder                sich gegen eine in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 oder\nNr. 4 der Strafprozessordnung genannte Person\n2. wenn sie von einer Person mitgeführt wird, die\nrichten und voraussichtlich Erkenntnisse erbringen\nnach diesem Unterabschnitt festgehalten wird,\nwürden, über die diese Person das Zeugnis verwei-\nund die Sache verwendet werden kann, um\ngern dürfte, sind unzulässig. § 20c Abs. 3 bleibt un-\na) sich zu töten oder zu verletzen,                       berührt. Dennoch erlangte Erkenntnisse dürfen nicht\nb) Leben oder Gesundheit anderer zu schädigen,            verwertet werden. Aufzeichnungen hierüber sind un-\nverzüglich zu löschen. Die Tatsache ihrer Erlangung\nc) fremde Sachen zu beschädigen oder\nund Löschung ist zu dokumentieren. Die Sätze 2 bis 4\nd) sich oder einem anderem die Flucht zu ermög-           gelten entsprechend, wenn durch eine Maßnahme,\nlichen oder zu erleichtern.                           die sich nicht gegen eine in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1,\n(2) Die §§ 48 bis 50 des Bundespolizeigesetzes             2 oder Nr. 4 der Strafprozessordnung genannte Per-\ngelten entsprechend.                                          son richtet, von einer dort genannten Person Er-\nkenntnisse erlangt werden, über die sie das Zeugnis\n§ 20t                               verweigern dürfte.\nBetreten und                               (2) Soweit durch eine Maßnahme eine in § 53\nDurchsuchen von Wohnungen                       Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 3b oder Nr. 5 der Strafpro-\n(1) Das Bundeskriminalamt kann eine Wohnung                zessordnung genannte Person betroffen wäre und\nohne Einwilligung des Inhabers betreten und durch-            dadurch voraussichtlich Erkenntnisse erlangt wür-\nsuchen, wenn                                                  den, über die diese Person das Zeugnis verweigern\ndürfte, ist dies im Rahmen der Prüfung der Verhält-\n1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich             nismäßigkeit unter Würdigung des öffentlichen Inte-\nin ihr eine Person befindet, die nach § 20f Abs. 2        resses an den von dieser Person wahrgenommenen\ndieses Gesetzes in Verbindung mit § 25 Abs. 3             Aufgaben und des Interesses an der Geheimhaltung\ndes Bundespolizeigesetzes entsprechend vorge-             der dieser Person anvertrauten oder bekannt gewor-\nführt oder nach § 20p in Gewahrsam genommen               denen Tatsachen besonders zu berücksichtigen. So-\nwerden darf,                                              weit hiernach geboten, ist die Maßnahme zu unter-\n2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich             lassen oder, soweit dies nach der Art der Maßnahme\nin ihr eine Sache befindet, die nach § 20s Abs. 1         möglich ist, zu beschränken.\nNr. 1 sichergestellt werden darf, oder                       (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, so-\n3. dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für             weit die in § 53a der Strafprozessordnung Genann-\nBestand oder Sicherheit des Staates oder für              ten das Zeugnis verweigern dürften.\nLeib, Leben oder Freiheit einer Person oder für\n(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht, sofern Tatsa-\nSachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung\nchen die Annahme rechtfertigen, dass die zeugnis-\nin öffentlichem Interesse geboten ist, erforderlich\nverweigerungsberechtigte Person für die Gefahr ver-\nist.\nantwortlich ist.\nDie Wohnung umfasst die Wohn- und Nebenräume,\nArbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie an-                                       § 20v\nderes befriedetes Besitztum.\nGerichtliche Zuständigkeit,\n(2) Während der Nachtzeit (§ 104 Abs. 3 der                     Kennzeichnung, Verwendung und Löschung\nStrafprozessordnung) ist das Betreten und Durchsu-\nchen einer Wohnung nur in den Fällen des Absat-                  (1) Für Maßnahmen nach diesem Unterabschnitt\nzes 1 Nr. 3 zulässig.                                         gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, die nach-\nstehenden Regelungen.\n(3) Zur Erfüllung der ihm nach § 4a Abs. 1 oblie-\ngenden Aufgabe kann das Bundeskriminalamt Woh-                   (2) Für gerichtliche Entscheidungen ist das Amts-\nnungen zur Abwehr dringender Gefahren jederzeit               gericht zuständig, in dessen Bezirk das Bundes-\nbetreten, wenn Tatsachen die Annahme rechtferti-              kriminalamt seinen Sitz hat. Für das Verfahren gelten\ngen, dass dort erfahrungsgemäß Personen Strafta-              die Bestimmungen des Gesetzes über die Angele-\nten gemäß § 4a Abs. 1 Satz 2 verabreden, vorberei-            genheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entspre-\nten oder verüben.                                             chend.\n(4) Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie              (3) Die durch Maßnahmen nach den §§ 20g bis 20n\nandere Räume und Grundstücke, die der Öffentlich-             erhobenen personenbezogenen Daten sind zu kenn-\nkeit zugänglich sind, dürfen zum Zwecke der Gefah-            zeichnen. Nach einer Übermittlung an eine andere\nrenabwehr im Rahmen der dem Bundeskriminalamt                 Stelle ist die Kennzeichnung durch diese aufrecht-\nnach § 4a Abs. 1 obliegenden Aufgabe während der              zuerhalten.\nArbeits-, Geschäfts- oder Aufenthaltszeit betreten               (4) Eine Maßnahme nach diesem Unterabschnitt\nwerden.                                                       ist unzulässig, soweit besondere bundesgesetzliche\n(5) § 46 des Bundespolizeigesetzes gilt entspre-           oder entsprechende landesgesetzliche Verwen-\nchend.                                                        dungsregelungen entgegenstehen. Das Bundes-","3092         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2008\nkriminalamt darf die nach diesem Unterabschnitt er-          kriminalamtes nach § 4a Abs. 1 Satz 1 erforderlich\nhobenen personenbezogenen Daten verwenden,                   sind. Der Empfänger darf die übermittelten Daten,\n1. um seine Aufgabe nach § 4a Abs. 1 Satz 1 wahr-            soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur\nzunehmen oder                                            zu dem Zweck verwenden, zu dem sie ihm übermit-\ntelt wurden.\n2. soweit dies zur Wahrnehmung seiner Aufgaben\nnach den §§ 5 und 6 erforderlich ist.                       (6) Sind die durch eine Maßnahme nach diesem\nUnterabschnitt erlangten personenbezogenen Daten\n(5) Das Bundeskriminalamt kann die nach diesem\nzur Erfüllung des der Maßnahme zugrunde liegenden\nUnterabschnitt erhobenen personenbezogenen Da-\nZwecks und für eine etwaige gerichtliche Überprü-\nten an andere Polizeien des Bundes und der Länder\nfung der Maßnahme nicht mehr erforderlich, sind sie\nsowie an sonstige öffentliche Stellen übermitteln,\nunverzüglich zu löschen. Die Löschung ist aktenkun-\nsoweit dies erforderlich ist\ndig zu machen. Die Akten sind gesondert aufzube-\n1. zur Herbeiführung des gegenseitigen Benehmens             wahren, durch technische und organisatorische\nnach § 4a Abs. 2 Satz 3,                                 Maßnahmen zu sichern und am Ende des Kalender-\n2. zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für die öf-           jahres, das dem Jahr der Löschung der Daten folgt,\nfentliche Sicherheit oder zur Verhütung von Straf-       zu löschen. Soweit die Löschung lediglich für eine\ntaten, die in § 129a Abs. 1 und 2 des Strafgesetz-       etwaige gerichtliche Überprüfung der Maßnahme zu-\nbuchs bezeichnet sind, im Fall einer Maßnahme            rückgestellt ist, dürfen die Daten ohne Einwilligung\nnach den §§ 20h, 20k oder § 20l nur zur Abwehr           der Betroffenen nur zu diesem Zweck verwendet\neiner dringenden Gefahr für die öffentliche Sicher-      werden; sie sind entsprechend zu sperren. Eine Lö-\nheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder            schung unterbleibt, soweit die Daten zur Verfolgung\neiner Lebensgefahr, oder                                 von Straftaten oder nach Maßgabe des § 8 zur Ver-\nhütung oder zur Vorsorge für die künftige Verfolgung\n3. zur Verfolgung von Straftaten, wenn ein Aus-\neiner Straftat mit erheblicher Bedeutung erforderlich\nkunftsverlangen nach der Strafprozessordung zu-\nsind.\nlässig wäre. Daten, die nach den §§ 20h, 20k oder\n§ 20l erhoben worden sind, dürfen nur zur Verfol-\ngung von Straftaten übermittelt werden, die im                                    § 20w\nHöchstmaß mit mindestens fünf Jahren Freiheits-                             Benachrichtigung\nstrafe bedroht sind.\n(1) Über eine Maßnahme nach den §§ 20g bis 20n\nIn Fällen des Satzes 1 Nr. 2 ist § 20a Abs. 2 insoweit       sind zu benachrichtigen im Fall\nnicht anzuwenden, als die Gefahr im Zusammen-\nhang mit Straftaten gemäß § 4a Abs. 1 Satz 2 stehen            1. des § 20g Abs. 2 Nr. 1 bis 3 (längerfristige Ob-\nmuss. Die vom Bundeskriminalamt nach diesem Un-                   servation, Bildaufnahmen, technische Observa-\nterabschnitt erlangten personenbezogenen Daten                    tionsmittel) die Zielperson sowie die erheblich\ndürfen an die Verfassungsschutzbehörden des Bun-                  mitbetroffenen Personen,\ndes und der Länder sowie an den Militärischen Ab-              2. des § 20g Abs. 2 Nr. 4 und 5 (Einsatz Vertrauens-\nschirmdienst übermittelt werden, wenn                             person und Verdeckter Ermittler)\n1. tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass                a) die Zielperson,\ndie Daten erforderlich sind zur Sammlung und\nAuswertung von Informationen über Bestrebun-                  b) die erheblich mitbetroffenen Personen,\ngen in der Bundesrepublik Deutschland, die                    c) die Personen, deren nicht allgemein zugäng-\ndurch Anwendung von Gewalt oder darauf ge-                       liche Wohnung die Vertrauensperson oder der\nrichtete Vorbereitungshandlungen gegen die in                    Verdeckte Ermittler betreten hat,\n§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 des Bundesverfassungs-\n3. des § 20h (Wohnraumüberwachung)\nschutzgesetzes genannten Schutzgüter gerichtet\nsind, oder                                                    a) die Person, gegen die sich die Maßnahme\n2. bestimmte Tatsachen den Verdacht sicherheits-                     richtete,\ngefährdender oder geheimdienstlicher Tätigkeiten              b) sonstige überwachte Personen,\nfür eine fremde Macht begründen.\nc) Personen, die die überwachte Wohnung zur\nDie vom Bundeskriminalamt nach diesem Unterab-                       Zeit der Durchführung der Maßnahme inne-\nschnitt erlangten personenbezogenen Daten dürfen                     hatten oder bewohnten,\nan den Bundesnachrichtendienst übermittelt wer-\nden, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht be-                 4. des § 20i (Ausschreibung) die Zielperson und die\ngründen, dass diese Daten für die Erfüllung der Auf-              Personen, deren personenbezogene Daten ge-\ngaben des Bundesnachrichtendienstes nach § 1                      meldet worden sind,\nAbs. 2 des BND-Gesetzes zur Sammlung von Infor-                5. des § 20j (Rasterfahndung) die betroffenen Per-\nmationen über die in § 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 bis 3 des            sonen, gegen die nach Auswertung der Daten\nArtikel 10-Gesetzes genannten Gefahrbereiche er-                  weitere Maßnahmen getroffen wurden,\nforderlich sind. Nach § 20h erhobene Daten dürfen\n6. des § 20k (Verdeckter Eingriff in informations-\nnur übermittelt werden, um bei dem Bundesamt für\ntechnische Systeme) die Zielperson sowie die\nVerfassungsschutz, den Verfassungsschutzbehör-\nmitbetroffenen Personen,\nden der Länder, dem Bundesnachrichtendienst oder\ndem Militärischen Abschirmdienst Auskünfte einzu-              7. des § 20l (Telekommunikationsüberwachung) die\nholen, die für die Erfüllung der Aufgabe des Bundes-              Beteiligten der überwachten Telekommunikation,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2008              3093\n8. des § 20m Abs. 1 (Erhebung von Verkehrsdaten)            lungspflicht besteht, wenn die Informationen zur Ab-\ndie Beteiligten der betroffenen Telekommunikati-         wehr einer Gefahr für den Bestand oder die Sicher-\non,                                                      heit des Staates oder Leib, Leben oder Freiheit einer\n9. des § 20m Abs. 2 (Erhebung von Nutzungs-                 Person oder einer Sache von bedeutendem Wert,\ndaten) der Nutzer,                                       deren Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt, erfor-\nderlich sind. Die Vorschriften der Strafprozessord-\n10. des § 20n (IMSI-Catcher) die Zielperson.                  nung, des Artikel 10-Gesetzes, des Bundesverfas-\nDie Benachrichtigung unterbleibt, wenn ihr überwie-           sungsschutzgesetzes, des BND-Gesetzes und des\ngende schutzwürdige Belange einer betroffenen Per-            MAD-Gesetzes bleiben unberührt.“\nson entgegenstehen. Zudem kann die Benachrichti-           6. In § 21 Abs. 2 Nr. 3 wird die Angabe „§ 44 Abs. 3 des\ngung einer in Satz 1 Nr. 6, 7 und 8 bezeichneten              Bundespolizeigesetzes“ durch die Angabe „§ 44\nPerson, gegen die sich die Maßnahme nicht gerich-             Abs. 4 des Bundespolizeigesetzes“ ersetzt.\ntet hat, unterbleiben, wenn diese von der Maßnahme\nnur unerheblich betroffen wurde und anzunehmen             7. § 23 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:\nist, dass sie kein Interesse an einer Benachrichti-           „2. Kontakt- oder Begleitpersonen,“.\ngung hat. Nachforschungen zur Feststellung der\nIdentität einer in Satz 1 bezeichneten Person sind         8. In § 38 wird nach der Angabe „der Freiheit der Per-\nnur vorzunehmen, wenn dies unter Berücksichtigung             son (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes),“ die\nder Eingriffsintensität der Maßnahme gegenüber die-           Angabe „des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis-\nser Person, des Aufwands für die Feststellung ihrer           ses (Artikel 10 des Grundgesetzes),“ eingefügt.\nIdentität sowie der daraus für diese oder andere Per-\nsonen folgenden Beeinträchtigungen geboten ist.                                     Artikel 2\n(2) Die Benachrichtigung erfolgt, sobald dies                                   Änderung\nohne Gefährdung des Zwecks der Maßnahme, des                               des Telemediengesetzes\nBestandes des Staates, von Leib, Leben oder Frei-             Das Telemediengesetz vom 26. Februar 2007 (BGBl. I\nheit einer Person oder Sachen von bedeutendem              S. 179, 251) wird wie folgt geändert:\nWert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse ge-\nboten ist, im Fall des § 20g Abs. 2 Nr. 4 und 5 auch       In § 14 Abs. 2 werden nach dem Wort „Abschirmdiens-\nder Möglichkeit der weiteren Verwendung des Ver-           tes“ die Wörter „oder des Bundeskriminalamtes im\ndeckten Ermittlers oder der Vertrauensperson mög-          Rahmen seiner Aufgabe zur Abwehr von Gefahren des\nlich ist. Wird wegen des zugrunde liegenden Sach-          internationalen Terrorismus“ eingefügt.\nverhaltes ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren\ngeführt, erfolgt die Benachrichtigung durch die                                     Artikel 3\nStrafverfolgungsbehörde entsprechend den Vor-                                      Änderung\nschriften des Strafverfahrensrechts. Wird die Be-                     des Telekommunikationsgesetzes\nnachrichtigung aus einem der vorgenannten Gründe\nDas Telekommunikationsgesetz vom 22. Juni 2004\nzurückgestellt, ist dies zu dokumentieren.\n(BGBl. I S. 1190), zuletzt geändert durch Artikel 2 des\n(3) Erfolgt die nach Absatz 2 zurückgestellte Be-       Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3198),\nnachrichtigung nicht binnen zwölf Monaten nach             wird wie folgt geändert:\nBeendigung der Maßnahme, bedarf die weitere Zu-\nrückstellung der gerichtlichen Zustimmung. Im Fall         In § 110 Abs. 1 Satz 6 wird nach der Angabe „§ 2 Abs. 1\nder §§ 20h und 20k beträgt die Frist sechs Monate.         Satz 3 des Artikel 10-Gesetzes“ die Angabe „, § 20l\nDas Gericht bestimmt die Dauer der weiteren Zu-            Abs. 5 Satz 1 des Bundeskriminalamtgesetzes“ einge-\nrückstellung, im Fall der §§ 20h und 20k jedoch nicht      fügt.\nlänger als sechs Monate. Verlängerungen der Zu-\nrückstellungsdauer sind zulässig. Fünf Jahre nach                                   Artikel 4\nBeendigung der Maßnahme kann mit gerichtlicher                                   Änderung der\nZustimmung endgültig von der Benachrichtigung                 Telekommunikations-Überwachungsverordnung\nabgesehen werden, wenn die Voraussetzungen für\nDie Telekommunikations-Überwachungsverordnung\ndie Benachrichtigung mit an Sicherheit grenzender\nvom 3. November 2005 (BGBl. I S. 3136), geändert\nWahrscheinlichkeit auch in Zukunft nicht eintreten\ndurch Artikel 13 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007\nwerden. Sind mehrere Maßnahmen in einem engen\n(BGBl. I S. 3198), wird wie folgt geändert:\nzeitlichen Zusammenhang durchgeführt worden, be-\nginnt die in Satz 1 genannte Frist mit der Beendi-         1. In § 1 Nr. 1 Buchstabe c werden das Wort „sowie“\ngung der letzten Maßnahme.                                    durch ein Komma ersetzt und nach Buchstabe c fol-\ngender Buchstabe d eingefügt:\n§ 20x                               „d) in § 20l des Bundeskriminalamtgesetzes sowie“.\nÜbermittlung                         2. Der bisherige Buchstabe d wird Buchstabe e.\nan das Bundeskriminalamt\nÖffentliche Stellen können von sich aus dem Bun-                                 Artikel 5\ndeskriminalamt Informationen einschließlich perso-\nnenbezogener Daten übermitteln, wenn tatsächliche                               Einschränkung\nAnhaltspunkte dafür bestehen, dass die Übermitt-                              von Grundrechten\nlung für die Erfüllung der Aufgabe des Bundeskrimi-           Die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2\nnalamtes nach § 4a erforderlich ist. Eine Übermitt-        Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes), des Brief-, Post-","3094         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2008\nund Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grund-               men mit dem Deutschen Bundestag bestellt wird, zu\ngesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung                evaluieren.\n(Artikel 13 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe\ndieses Gesetzes eingeschränkt.                                                          Artikel 7\nArtikel 6                                          Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nEvaluation                                (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung\nin Kraft.\nArtikel 1 Nr. 2, Nr. 5 §§ 20j und 20k ist fünf Jahre\nnach dem Inkrafttreten unter Einbeziehung eines wis-              (2) Artikel 1 Nr. 5 § 20k tritt am 31. Dezember 2020\nsenschaftlichen Sachverständigen, der im Einverneh-            außer Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 25. Dezember 2008\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister des Innern\nSchäuble"]}