{"id":"bgbl1-2008-66-1","kind":"bgbl1","year":2008,"number":66,"date":"2008-12-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/66#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2008-66-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2008/bgbl1_2008_66.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts (Erbschaftsteuerreformgesetz - ErbStRG)","law_date":"2008-12-24T00:00:00Z","page":3018,"pdf_page":2,"num_pages":65,"content":["3018         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2008\nGesetz\nzur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts\n(Erbschaftsteuerreformgesetz – ErbStRG)\nVom 24. Dezember 2008\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                  § 22    Kleinbetragsgrenze\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                           § 23    Besteuerung von Renten, Nutzungen und Leistun-\ngen\nArtikel 1                              § 24    Verrentung der Steuerschuld in den Fällen des § 1\nAbs. 1 Nr. 4\nÄnderung des                               § 25    (weggefallen)\nErbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes                   § 26    Ermäßigung der Steuer bei Aufhebung einer Fami-\nDas Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz in                     lienstiftung oder Auflösung eines Vereins\nder Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar                   § 27    Mehrfacher Erwerb desselben Vermögens\n1997 (BGBl. I S. 378), zuletzt geändert durch Artikel 8          § 28    Stundung\ndes Gesetzes vom 10. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2332),             § 29    Erlöschen der Steuer in besonderen Fällen\nwird wie folgt geändert:                                         § 30    Anzeige des Erwerbs\n1. Nach der Eingangsformel wird folgende Inhalts-               § 31    Steuererklärung\nübersicht eingefügt:                                         § 32    Bekanntgabe des Steuerbescheides an Vertreter\n§ 33    Anzeigepflicht der Vermögensverwahrer, Vermö-\n„Inhaltsübersicht\ngensverwalter und Versicherungsunternehmen\nAbschnitt 1                           § 34    Anzeigepflicht der Gerichte, Behörden, Beamten\nSteuerpflicht                                 und Notare\n§  1   Steuerpflichtige Vorgänge                             § 35    Örtliche Zuständigkeit\n§  2   Persönliche Steuerpflicht\n§  3   Erwerb von Todes wegen                                                        Abschnitt 5\n§  4   Fortgesetzte Gütergemeinschaft                                 Ermächtigungs- und Schlussvorschriften\n§  5   Zugewinngemeinschaft                                  § 36    Ermächtigungen\n§  6   Vor- und Nacherbschaft                                § 37    Anwendung des Gesetzes\n§  7   Schenkungen unter Lebenden                            § 37a   Sondervorschriften aus Anlass der Herstellung der\n§  8   Zweckzuwendungen                                              Einheit Deutschlands\n§  9   Entstehung der Steuer                                 § 38    (weggefallen)\n§ 39    (weggefallen)“.\nAbschnitt 2\nWertermittlung                      2. § 3 wird wie folgt geändert:\n§ 10   Steuerpflichtiger Erwerb                              a) Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:\n§ 11   Bewertungsstichtag                                       „1. der Erwerb durch Erbanfall (§ 1922 des Bür-\n§ 12   Bewertung                                                    gerlichen Gesetzbuchs), durch Vermächtnis\n§ 13   Steuerbefreiungen                                            (§§ 2147 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs)\n§ 13a  Steuerbefreiung für Betriebsvermögen, Betriebe der           oder auf Grund eines geltend gemachten\nLand- und Forstwirtschaft und Anteile an Kapital-            Pflichtteilsanspruchs (§§ 2303 ff. des Bürger-\ngesellschaften\nlichen Gesetzbuchs);“.\n§ 13b  Begünstigtes Vermögen\n§ 13c  Steuerbefreiung für zu Wohnzwecken vermietete         b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nGrundstücke                                              aa) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:\nAbschnitt 3                                  „4. was als Abfindung für einen Verzicht auf\nBerechnung der Steuer\nden entstandenen Pflichtteilsanspruch\noder für die Ausschlagung einer Erb-\n§ 14   Berücksichtigung früherer Erwerbe\nschaft, eines Erbersatzanspruchs oder\n§ 15   Steuerklassen\neines Vermächtnisses oder für die Zu-\n§ 16   Freibeträge\nrückweisung eines Rechts aus einem\n§ 17   Besonderer Versorgungsfreibetrag\nVertrag des Erblassers zugunsten Dritter\n§ 18   Mitgliederbeiträge\nauf den Todesfall oder anstelle eines an-\n§ 19   Steuersätze                                                       deren in Absatz 1 genannten Erwerbs\n§ 19a  Tarifbegrenzung beim Erwerb von Betriebsvermö-                    gewährt wird;“.\ngen, von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft\nund von Anteilen an Kapitalgesellschaften                bb) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:\n„7. was der Vertragserbe oder der Schluss-\nAbschnitt 4\nerbe eines gemeinschaftlichen Testa-\nSteuerfestsetzung und Erhebung                               ments oder der Vermächtnisnehmer we-\n§ 20   Steuerschuldner                                                   gen beeinträchtigender Schenkungen\n§ 21   Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer                          des Erblassers (§§ 2287, 2288 Abs. 2","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2008               3019\ndes Bürgerlichen Gesetzbuchs) von dem          7. § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:\nBeschenkten nach den Vorschriften über            „b) für den Erwerb eines geltend gemachten\ndie ungerechtfertigte Bereicherung er-                Pflichtteilsanspruchs mit dem Zeitpunkt der\nlangt.“                                               Geltendmachung,“.\n3. § 4 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:                         8. § 10 wird wie folgt geändert:\n„(1) Wird die Gütergemeinschaft beim Tod eines             a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nEhegatten oder beim Tod eines Lebenspartners\nfortgesetzt (§§ 1483 ff. des Bürgerlichen Gesetz-                aa) Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:\nbuchs), wird dessen Anteil am Gesamtgut so be-                        „Als steuerpflichtiger Erwerb gilt die Berei-\nhandelt, als wäre er ausschließlich den anteilsbe-                    cherung des Erwerbers, soweit sie nicht\nrechtigten Abkömmlingen angefallen.“                                  steuerfrei ist (§§ 5, 13, 13a, 13c, 16, 17\n4. § 5 wird wie folgt geändert:                                          und 18). In den Fällen des § 3 gilt unbescha-\ndet Absatz 10 als Bereicherung der Betrag,\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                  der sich ergibt, wenn von dem nach § 12 zu\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:                                 ermittelnden Wert des gesamten Vermö-\n„Wird der Güterstand der Zugewinngemein-                      gensanfalls, soweit er der Besteuerung nach\nschaft (§ 1363 des Bürgerlichen Gesetz-                       diesem Gesetz unterliegt, die nach den Ab-\nbuchs, § 6 des Lebenspartnerschaftsgeset-                     sätzen 3 bis 9 abzugsfähigen Nachlassver-\nzes) durch den Tod eines Ehegatten oder                       bindlichkeiten mit ihrem nach § 12 zu ermit-\nden Tod eines Lebenspartners beendet und                      telnden Wert abgezogen werden.“\nder Zugewinn nicht nach § 1371 Abs. 2 des                bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:\nBürgerlichen Gesetzbuchs ausgeglichen, gilt                   „Steuererstattungsansprüche des Erblassers\nbeim überlebenden Ehegatten oder beim                         sind zu berücksichtigen, wenn sie rechtlich\nüberlebenden Lebenspartner der Betrag,                        entstanden sind (§ 37 Abs. 2 der Abgaben-\nden er nach Maßgabe des § 1371 Abs. 2                         ordnung).“\ndes Bürgerlichen Gesetzbuchs als Aus-\ngleichsforderung geltend machen könnte,                  cc) Der bisherige Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nnicht als Erwerb im Sinne des § 3.“                           „Der unmittelbare oder mittelbare Erwerb ei-\nbb) In Satz 4 werden nach dem Wort „Ehever-                        ner Beteiligung an einer Personengesell-\ntrag“ die Wörter „oder Lebenspartner-                         schaft oder einer anderen Gesamthandsge-\nschaftsvertrag“ eingefügt.                                    meinschaft, die nicht unter § 97 Abs. 1 Satz 1\nNr. 5 des Bewertungsgesetzes fällt, gilt als\ncc) In Satz 5 werden die Wörter „der Nachlaß“                      Erwerb der anteiligen Wirtschaftsgüter; die\ndurch die Wörter „das Endvermögen“ und                        dabei übergehenden Schulden und Lasten\ndie Wörter „des Nachlasses“ durch die Wör-                    der Gesellschaft sind bei der Ermittlung der\nter „des Endvermögens“ ersetzt.                               Bereicherung des Erwerbers wie eine Ge-\nb) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Ehegatten“                       genleistung zu behandeln.“\ndie Wörter „oder eines Lebenspartners“ einge-              b) Absatz 5 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:\nfügt.\n„1. die vom Erblasser herrührenden Schulden,\n5. § 6 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:                                    soweit sie nicht mit einem zum Erwerb ge-\n„(4) Nachvermächtnisse und beim Tod des Be-                        hörenden Gewerbebetrieb, Anteil an einem\nschwerten fällige Vermächtnisse oder Auflagen ste-                    Gewerbebetrieb, Betrieb der Land- und\nhen den Nacherbschaften gleich.“                                      Forstwirtschaft oder Anteil an einem Betrieb\nder Land- und Forstwirtschaft in wirtschaft-\n6. § 7 wird wie folgt geändert:\nlichem Zusammenhang stehen und bereits\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                  bei der Bewertung der wirtschaftlichen Ein-\naa) In Nummer 4 werden nach dem Wort „Ehe-                         heit berücksichtigt worden sind;“.\ngatte“ die Wörter „oder ein Lebenspartner“            c) Absatz 6 wird wie folgt geändert:\neingefügt.\naa) Die Sätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst:\nbb) Nummer 6 wird aufgehoben.\n„Schulden und Lasten, die mit nach § 13a\ncc) Das Nummer 9 abschließende Semikolon                           befreitem Vermögen in wirtschaftlichem Zu-\nwird durch einen Punkt ersetzt und folgender                  sammenhang stehen, sind nur mit dem Be-\nSatz wird angefügt:                                           trag abzugsfähig, der dem Verhältnis des\n„Wie eine Auflösung wird auch der Form-                       nach Anwendung des § 13a anzusetzenden\nwechsel eines rechtsfähigen Vereins, dessen                   Werts dieses Vermögens zu dem Wert vor\nZweck wesentlich im Interesse einer Familie                   Anwendung des § 13a entspricht. Schulden\noder bestimmter Familien auf die Bindung                      und Lasten, die mit nach § 13c befreitem\nvon Vermögen gerichtet ist, in eine Kapital-                  Vermögen in wirtschaftlichem Zusammen-\ngesellschaft behandelt;“.                                     hang stehen, sind nur mit dem Betrag ab-\nzugsfähig, der dem Verhältnis des nach An-\nb) Dem Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:                         wendung des § 13c anzusetzenden Werts\n„Bei Übertragungen im Sinne des § 10 Abs. 10                       dieses Vermögens zu dem Wert vor Anwen-\ngelten die Sätze 1 und 2 sinngemäß.“                               dung des § 13c entspricht.“","3020           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2008\nbb) Folgender Satz wird angefügt:                          kunftsermittlung vorzunehmen sind; sie werden mit\nihren ertragsteuerlichen Werten angesetzt.\n„Haben sich Nutzungsrechte als Grund-\nstücksbelastungen bei der Ermittlung des                 (5) Inländisches Betriebsvermögen, für das ein\ngemeinen Werts einer wirtschaftlichen Ein-            Wert nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bewer-\nheit des Grundbesitzes ausgewirkt, ist deren          tungsgesetzes festzustellen ist, ist mit dem auf\nAbzug bei der Erbschaftsteuer ausgeschlos-            den Bewertungsstichtag (§ 11) festgestellten Wert\nsen.“                                                 anzusetzen.\nd) Nach Absatz 9 wird folgender Absatz 10 ange-                   (6) Gehört zum Erwerb ein Anteil an Wirtschafts-\nfügt:                                                      gütern und Schulden, für die ein Wert nach § 151\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Bewertungsgesetzes fest-\n„(10) Überträgt ein Erbe ein auf ihn von Todes          zustellen ist, ist der darauf entfallende Teilbetrag\nwegen übergegangenes Mitgliedschaftsrecht an               des auf den Bewertungsstichtag (§ 11) festgestell-\neiner Personengesellschaft unverzüglich nach               ten Werts anzusetzen.\ndessen Erwerb auf Grund einer im Zeitpunkt\n(7) Ausländischer Grundbesitz und ausländi-\ndes Todes des Erblassers bestehenden Rege-\nsches Betriebsvermögen werden nach § 31 des Be-\nlung im Gesellschaftsvertrag an die Mitgesell-\nwertungsgesetzes bewertet.“\nschafter und ist der Wert, der sich für seinen An-\nteil zur Zeit des Todes des Erblassers nach § 12       10. § 13 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nergibt, höher als der gesellschaftsvertraglich             a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:\nfestgelegte Abfindungsanspruch, so gehört nur\naa) In den Buchstaben b und c wird jeweils die\nder Abfindungsanspruch zum Vermögensanfall\nAngabe „10 300 Euro“ durch die Angabe\nim Sinne des Absatzes 1 Satz 2. Überträgt ein\n„12 000 Euro“ ersetzt.\nErbe einen auf ihn von Todes wegen übergegan-\ngenen Geschäftsanteil an einer Gesellschaft mit                bb) Vor Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:\nbeschränkter Haftung unverzüglich nach dessen                      „Beim Erwerb durch einen Lebenspartner ist\nErwerb auf Grund einer im Zeitpunkt des Todes                      anstelle der Befreiung nach Satz 1 Buch-\ndes Erblassers bestehenden Regelung im Ge-                         stabe c die Befreiung nach Satz 1 Buch-\nsellschaftsvertrag an die Mitgesellschafter oder                   stabe a und b anzuwenden.“\nwird der Geschäftsanteil auf Grund einer im Zeit-\nb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:\npunkt des Todes des Erblassers bestehenden\nRegelung im Gesellschaftsvertrag von der Ge-                   aa) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:\nsellschaft eingezogen und ist der Wert, der sich                   „a) mit 60 Prozent ihres Werts, jedoch\nfür seinen Anteil zur Zeit des Todes des Erblas-                        Grundbesitz und Teile von Grundbesitz\nsers nach § 12 ergibt, höher als der gesell-                            mit 85 Prozent ihres Werts, wenn die Er-\nschaftsvertraglich festgelegte Abfindungsan-                            haltung dieser Gegenstände wegen ihrer\nspruch, so gehört nur der Abfindungsanspruch                            Bedeutung für Kunst, Geschichte oder\nzum Vermögensanfall im Sinne des Absatzes 1                             Wissenschaft im öffentlichen Interesse\nSatz 2.“                                                                liegt, die jährlichen Kosten in der Regel\n9. § 12 wird wie folgt gefasst:                                                die erzielten Einnahmen übersteigen und\ndie Gegenstände in einem den Verhält-\n„§ 12                                              nissen entsprechenden Umfang den\nBewertung                                            Zwecken der Forschung oder der Volks-\nbildung nutzbar gemacht sind oder wer-\n(1) Die Bewertung richtet sich, soweit nicht in                          den,“.\nden Absätzen 2 bis 7 etwas anderes bestimmt ist,\nbb) Buchstabe b Doppelbuchstabe bb wird wie\nnach den Vorschriften des Ersten Teils des Bewer-\nfolgt gefasst:\ntungsgesetzes (Allgemeine Bewertungsvorschrif-\nten) in der Fassung der Bekanntmachung vom                             „bb) die Gegenstände sich seit mindestens\n1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), zuletzt geändert                            20 Jahren im Besitz der Familie befin-\ndurch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Dezember                                 den oder in dem Verzeichnis national\n2008 (BGBl. I S. 3018), in der jeweils geltenden Fas-                         wertvollen Kulturguts oder national\nsung.                                                                         wertvoller Archive nach dem Gesetz\nzum Schutz deutschen Kulturgutes ge-\n(2) Anteile an Kapitalgesellschaften, für die ein                          gen Abwanderung in der Fassung der\nWert nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Bewer-                                Bekanntmachung vom 8. Juli 1999\ntungsgesetzes festzustellen ist, sind mit dem auf                             (BGBl. I S. 1754), zuletzt geändert\nden Bewertungsstichtag (§ 11) festgestellten Wert                             durch Artikel 2 des Gesetzes vom\nanzusetzen.                                                                   18. Mai 2007 (BGBl. I S. 757, 2547), in\n(3) Grundbesitz (§ 19 Abs. 1 des Bewertungsge-                             der jeweils geltenden Fassung einge-\nsetzes) ist mit dem nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1                            tragen sind.“\ndes Bewertungsgesetzes auf den Bewertungsstich-                c) Nummer 4a wird wie folgt gefasst:\ntag (§ 11) festgestellten Wert anzusetzen.\n„4a. Zuwendungen unter Lebenden, mit denen\n(4) Bodenschätze, die nicht zum Betriebsvermö-                        ein Ehegatte dem anderen Ehegatten Ei-\ngen gehören, werden angesetzt, wenn für sie Ab-                          gentum oder Miteigentum an einem im In-\nsetzungen für Substanzverringerung bei der Ein-                          land oder in einem Mitgliedstaat der Euro-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2008              3021\npäischen Union oder einem Staat des Eu-                     land oder in einem Mitgliedstaat der Euro-\nropäischen Wirtschaftsraums belegenen                       päischen Union oder einem Staat des Eu-\nbebauten Grundstück im Sinne des § 181                      ropäischen Wirtschaftsraums belegenen\nAbs. 1 Nr. 1 bis 5 des Bewertungsgesetzes                   bebauten Grundstück im Sinne des § 181\nverschafft, soweit darin eine Wohnung zu                    Abs. 1 Nr. 1 bis 5 des Bewertungsgesetzes\neigenen Wohnzwecken genutzt wird (Fami-                     durch Kinder im Sinne der Steuerklasse I\nlienheim), oder den anderen Ehegatten von                   Nr. 2 und der Kinder verstorbener Kinder\neingegangenen Verpflichtungen im Zusam-                     im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2, soweit\nmenhang mit der Anschaffung oder der                        der Erblasser darin bis zum Erbfall eine\nHerstellung des Familienheims freistellt.                   Wohnung zu eigenen Wohnzwecken ge-\nEntsprechendes gilt, wenn ein Ehegatte                      nutzt hat oder bei der er aus zwingenden\nnachträglichen Herstellungs- oder Erhal-                    Gründen an einer Selbstnutzung zu eige-\ntungsaufwand für ein Familienheim trägt,                    nen Wohnzwecken gehindert war, die beim\ndas im gemeinsamen Eigentum der Ehe-                        Erwerber unverzüglich zur Selbstnutzung\ngatten oder im Eigentum des anderen Ehe-                    zu eigenen Wohnzwecken bestimmt ist (Fa-\ngatten steht. Die Sätze 1 und 2 gelten für                  milienheim) und soweit die Wohnfläche der\nZuwendungen zwischen Lebenspartnern                         Wohnung 200 Quadratmeter nicht über-\nentsprechend;“.                                             steigt. Ein Erwerber kann die Steuerbefrei-\nung nicht in Anspruch nehmen, soweit er\nd) Nach Nummer 4a werden folgende Nummern 4b\ndas begünstigte Vermögen auf Grund einer\nund 4c eingefügt:\nletztwilligen Verfügung des Erblassers oder\n„4b. der Erwerb von Todes wegen des Eigen-                       einer rechtsgeschäftlichen Verfügung des\ntums oder Miteigentums an einem im In-                      Erblassers auf einen Dritten übertragen\nland oder in einem Mitgliedstaat der Euro-                  muss. Gleiches gilt, wenn ein Erbe im Rah-\npäischen Union oder einem Staat des                         men der Teilung des Nachlasses begüns-\nEuropäischen Wirtschaftsraums belegenen                     tigtes Vermögen auf einen Miterben über-\nbebauten Grundstück im Sinne des § 181                      trägt. Überträgt ein Erbe erworbenes be-\nAbs. 1 Nr. 1 bis 5 des Bewertungsgesetzes                   günstigtes Vermögen im Rahmen der Tei-\ndurch den überlebenden Ehegatten oder                       lung des Nachlasses auf einen Dritten und\nden überlebenden Lebenspartner, soweit                      gibt der Dritte dabei diesem Erwerber nicht\nder Erblasser darin bis zum Erbfall eine                    begünstigtes Vermögen hin, das er vom\nWohnung zu eigenen Wohnzwecken ge-                          Erblasser erworben hat, erhöht sich inso-\nnutzt hat oder bei der er aus zwingenden                    weit der Wert des begünstigten Vermögens\nGründen an einer Selbstnutzung zu eige-                     des Dritten um den Wert des hingegebenen\nnen Wohnzwecken gehindert war und die                       Vermögens, höchstens jedoch um den Wert\nbeim Erwerber unverzüglich zur Selbstnut-                   des übertragenen Vermögens. Die Steuer-\nzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt                        befreiung fällt mit Wirkung für die Vergan-\nist (Familienheim). Ein Erwerber kann die                   genheit weg, wenn der Erwerber das Fami-\nSteuerbefreiung nicht in Anspruch nehmen,                   lienheim innerhalb von zehn Jahren nach\nsoweit er das begünstigte Vermögen auf                      dem Erwerb nicht mehr zu Wohnzwecken\nGrund einer letztwilligen Verfügung des                     selbst nutzt, es sei denn, er ist aus zwingen-\nErblassers oder einer rechtsgeschäftlichen                  den Gründen an einer Selbstnutzung zu ei-\nVerfügung des Erblassers auf einen Dritten                  genen Wohnzwecken gehindert;“.\nübertragen muss. Gleiches gilt, wenn ein\nErbe im Rahmen der Teilung des Nachlas-             e) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:\nses begünstigtes Vermögen auf einen Mit-               „7. Ansprüche nach den folgenden Gesetzen in\nerben überträgt. Überträgt ein Erbe erwor-                 der jeweils geltenden Fassung:\nbenes begünstigtes Vermögen im Rahmen\nder Teilung des Nachlasses auf einen Drit-                 a) Lastenausgleichsgesetz,\nten und gibt der Dritte dabei diesem Erwer-                b) Flüchtlingshilfegesetz in der Fassung der\nber nicht begünstigtes Vermögen hin, das                      Bekanntmachung vom 15. Mai 1971\ner vom Erblasser erworben hat, erhöht sich                    (BGBl. I S. 681), zuletzt geändert durch\ninsoweit der Wert des begünstigten Vermö-                     Artikel 6a des Gesetzes vom 21. Juli\ngens des Dritten um den Wert des hingege-                     2004 (BGBl. I S. 1742),\nbenen Vermögens, höchstens jedoch um\nden Wert des übertragenen Vermögens.                       c) Allgemeines Kriegsfolgengesetz in der im\nDie Steuerbefreiung fällt mit Wirkung für                     Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-\ndie Vergangenheit weg, wenn der Erwerber                      nummer 653-1, veröffentlichten bereinig-\ndas Familienheim innerhalb von zehn Jah-                      ten Fassung, zuletzt geändert durch Arti-\nren nach dem Erwerb nicht mehr zu Wohn-                       kel 127 der Verordnung vom 31. Oktober\nzwecken selbst nutzt, es sei denn, er ist                     2006 (BGBl. I S. 2407),\naus zwingenden Gründen an einer Selbst-\nd) Gesetz zur Regelung der Verbindlichkei-\nnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehin-\nten nationalsozialistischer Einrichtungen\ndert;\nund der Rechtsverhältnisse an deren Ver-\n4c. der Erwerb von Todes wegen des Eigen-                          mögen vom 17. März 1965 (BGBl. I S. 79),\ntums oder Miteigentums an einem im In-                        zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 17","3022         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2008\ndes Gesetzes vom 12. August 2005                                Zuwendung nicht teilnimmt, es sei denn,\n(BGBl. I S. 2354),                                              dass der Verein sich ernsthaft um eine\ne) Häftlingshilfegesetz, Strafrechtliches Re-                       Teilnahme bemüht hat.“\nhabilitierungsgesetz sowie Bundesvertrie-      11. § 13a wird wie folgt gefasst:\nbenengesetz,                                                               „§ 13a\nf) Vertriebenenzuwendungsgesetz           vom                  Steuerbefreiung für Betriebsvermögen,\n27. September 1994 (BGBl. I S. 2624,                       Betriebe der Land- und Forstwirtschaft\n2635), zuletzt geändert durch Artikel 4                     und Anteile an Kapitalgesellschaften\nAbs. 43 des Gesetzes vom 22. September\n2005 (BGBl. I S. 2809),                               (1) Der Wert von Betriebsvermögen, land- und\nforstwirtschaftlichem Vermögen und Anteilen an\ng) Verwaltungsrechtliches Rehabilitierungs-            Kapitalgesellschaften im Sinne des § 13b Abs. 4\ngesetz in der Fassung der Bekanntma-               bleibt insgesamt außer Ansatz (Verschonungsab-\nchung vom 1. Juli 1997 (BGBl. I                    schlag). Voraussetzung ist, dass die Summe der\nS. 1620), zuletzt geändert durch Artikel 2         maßgebenden jährlichen Lohnsummen (Absatz 4)\ndes Gesetzes vom 21. August 2007                   des Betriebs, bei Beteiligungen an einer Personen-\n(BGBl. I S. 2118), und                             gesellschaft oder Anteilen an einer Kapitalgesell-\nh) Berufliches Rehabilitierungsgesetz in der           schaft des Betriebs der jeweiligen Gesellschaft, in-\nFassung der Bekanntmachung vom 1. Juli             nerhalb von sieben Jahren nach dem Erwerb (Lohn-\n1997 (BGBl. I S. 1625), zuletzt geändert           summenfrist) insgesamt 650 Prozent der Aus-\ndurch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Au-           gangslohnsumme nicht unterschreitet (Mindest-\ngust 2007 (BGBl. I S. 2118);“.                     lohnsumme). Ausgangslohnsumme ist die durch-\nf) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:                           schnittliche Lohnsumme der letzten fünf vor dem\nZeitpunkt der Entstehung der Steuer endenden\n„8. Ansprüche auf Entschädigungsleistungen                 Wirtschaftsjahre. Satz 2 ist nicht anzuwenden,\nnach den folgenden Gesetzen in der jeweils             wenn die Ausgangslohnsumme 0 Euro beträgt oder\ngeltenden Fassung:                                     der Betrieb nicht mehr als zehn Beschäftigte hat.\na) Bundesentschädigungsgesetz in der im                Unterschreitet die Summe der maßgebenden jähr-\nBundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-           lichen Lohnsummen die Mindestlohnsumme, ver-\nnummer 251-1, veröffentlichten bereinig-           mindert sich der nach Satz 1 zu gewährende Ver-\nten Fassung, zuletzt geändert durch Arti-          schonungsabschlag mit Wirkung für die Vergangen-\nkel 7 Abs. 4 des Gesetzes vom 26. März             heit in demselben prozentualen Umfang, wie die\n2007 (BGBl. I S. 358), sowie                       Mindestlohnsumme unterschritten wird.\nb) Gesetz über Entschädigungen für Opfer                  (2) Der nicht unter § 13b Abs. 4 fallende Teil des\ndes Nationalsozialismus im Beitrittsgebiet         Vermögens im Sinne des § 13b Abs. 1 bleibt vorbe-\nvom 22. April 1992 (BGBl. I S. 906);“.             haltlich des Satzes 3 außer Ansatz, soweit der Wert\ng) In Nummer 9 wird der Betrag „5 200 Euro“ durch             dieses Vermögens insgesamt 150 000 Euro nicht\nden Betrag „20 000 Euro“ ersetzt.                          übersteigt (Abzugsbetrag). Der Abzugsbetrag von\n150 000 Euro verringert sich, wenn der Wert dieses\nh) Nummer 18 wird wie folgt gefasst:                          Vermögens insgesamt die Wertgrenze von 150 000\n„18. Zuwendungen an                                        Euro übersteigt, um 50 Prozent des diese Wert-\na) politische Parteien im Sinne des § 2 des          grenze übersteigenden Betrags. Der Abzugsbetrag\nParteiengesetzes,                                 kann innerhalb von zehn Jahren für von derselben\nPerson anfallende Erwerbe nur einmal berücksich-\nb) Vereine ohne Parteicharakter, wenn                tigt werden.\naa) der Zweck des Vereins ausschließ-                (3) Ein Erwerber kann den Verschonungsab-\nlich darauf gerichtet ist, durch Teil-        schlag (Absatz 1) und den Abzugsbetrag (Absatz 2)\nnahme mit eigenen Wahlvorschlägen             nicht in Anspruch nehmen, soweit er Vermögen im\nan Wahlen auf Bundes-, Landes-                Sinne des § 13b Abs. 1 auf Grund einer letztwilligen\noder Kommunalebene bei der politi-            Verfügung des Erblassers oder einer rechtsge-\nschen Willensbildung mitzuwirken,             schäftlichen Verfügung des Erblassers oder Schen-\nund                                           kers auf einen Dritten übertragen muss. Gleiches\nbb) der Verein auf Bundes-, Landes-               gilt, wenn ein Erbe im Rahmen der Teilung des\noder Kommunalebene bei der jeweils            Nachlasses Vermögen im Sinne des § 13b Abs. 1\nletzten Wahl wenigstens ein Mandat            auf einen Miterben überträgt.\nerrungen oder der zuständigen                    (4) Die Lohnsumme umfasst alle Vergütungen\nWahlbehörde oder dem zuständigen              (Löhne und Gehälter und andere Bezüge und Vor-\nWahlorgan angezeigt hat, dass er mit          teile), die im maßgebenden Wirtschaftsjahr an die\neigenen Wahlvorschlägen auf Bun-              auf den Lohn- und Gehaltslisten erfassten Beschäf-\ndes-, Landes- oder Kommunalebene              tigten gezahlt werden; außer Ansatz bleiben Vergü-\nan der jeweils nächsten Wahl teilneh-         tungen an solche Arbeitnehmer, die nicht aus-\nmen will.                                     schließlich oder überwiegend in dem Betrieb tätig\nDie Steuerbefreiung fällt mit Wirkung für         sind. Zu den Vergütungen zählen alle Geld- oder\ndie Vergangenheit weg, wenn der Verein            Sachleistungen für die von den Beschäftigten er-\nan der jeweils nächsten Wahl nach der             brachte Arbeit, unabhängig davon, wie diese Leis-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2008              3023\ntungen bezeichnet werden und ob es sich um regel-                 gesetzes und selbst bewirtschaftete Grundstücke\nmäßige oder unregelmäßige Zahlungen handelt. Zu                   im Sinne des § 159 des Bewertungsgesetzes\nden Löhnen und Gehältern gehören auch alle von                    veräußert. Gleiches gilt, wenn das land- und\nden Beschäftigten zu entrichtenden Sozialbeiträge,                forstwirtschaftliche Vermögen dem Betrieb der\nEinkommensteuern und Zuschlagsteuern auch                         Land- und Forstwirtschaft nicht mehr dauernd\ndann, wenn sie vom Arbeitgeber einbehalten und                    zu dienen bestimmt ist oder wenn der bisherige\nvon ihm im Namen des Beschäftigten direkt an                      Betrieb innerhalb der Behaltensfrist als Stück-\nden Sozialversicherungsträger und die Steuerbe-                   länderei zu qualifizieren wäre oder Grundstücke\nhörde abgeführt werden. Zu den Löhnen und Ge-                     im Sinne des § 159 des Bewertungsgesetzes\nhältern zählen alle vom Beschäftigten empfangenen                 nicht mehr selbst bewirtschaftet werden;\nSondervergütungen, Prämien, Gratifikationen, Ab-\n3. als Inhaber eines Gewerbebetriebs, Gesellschaf-\nfindungen, Zuschüsse zu Lebenshaltungskosten,\nter einer Gesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 1\nFamilienzulagen, Provisionen, Teilnehmergebühren\nNr. 2 und Abs. 3 oder § 18 Abs. 4 des Einkom-\nund vergleichbare Vergütungen. Gehören zum Be-\nmensteuergesetzes oder persönlich haftender\ntriebsvermögen des Betriebs, bei Beteiligungen an\nGesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf\neiner Personengesellschaft und Anteilen an einer\nAktien bis zum Ende des letzten in die Sieben-\nKapitalgesellschaft des Betriebs der jeweiligen Ge-\njahresfrist fallenden Wirtschaftsjahres Entnah-\nsellschaft, unmittelbar oder mittelbar Beteiligungen\nmen tätigt, die die Summe seiner Einlagen und\nan Personengesellschaften, die ihren Sitz oder ihre\nder ihm zuzurechnenden Gewinne oder Gewinn-\nGeschäftsleitung im Inland, einem Mitgliedstaat der\nanteile seit dem Erwerb um mehr als\nEuropäischen Union oder in einem Staat des Euro-\n150 000 Euro übersteigen; Verluste bleiben un-\npäischen Wirtschaftsraums haben, oder Anteile an\nberücksichtigt. Gleiches gilt für Inhaber eines\nKapitalgesellschaften, die ihren Sitz oder ihre Ge-\nbegünstigten Betriebs der Land- und Forstwirt-\nschäftsleitung im Inland, einem Mitgliedstaat der\nschaft oder eines Teilbetriebs oder eines Anteils\nEuropäischen Union oder in einem Staat des Euro-\nan einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft.\npäischen Wirtschaftsraums haben, wenn die unmit-\nBei Ausschüttungen an Gesellschafter einer Ka-\ntelbare oder mittelbare Beteiligung mehr als 25 Pro-\npitalgesellschaft ist sinngemäß zu verfahren;\nzent beträgt, sind die Lohnsummen dieser Gesell-\nschaften einzubeziehen zu dem Anteil, zu dem die              4. Anteile an Kapitalgesellschaften im Sinne des\nunmittelbare und mittelbare Beteiligung besteht.                  § 13b ganz oder teilweise veräußert; eine ver-\ndeckte Einlage der Anteile in eine Kapitalgesell-\n(5) Der Verschonungsabschlag (Absatz 1) und\nschaft steht der Veräußerung der Anteile gleich.\nder Abzugsbetrag (Absatz 2) fallen nach Maßgabe\nGleiches gilt, wenn die Kapitalgesellschaft inner-\ndes Satzes 2 mit Wirkung für die Vergangenheit\nhalb der Frist aufgelöst oder ihr Nennkapital\nweg, soweit der Erwerber innerhalb von sieben Jah-\nherabgesetzt wird, wenn diese wesentliche Be-\nren (Behaltensfrist)\ntriebsgrundlagen veräußert und das Vermögen\n1. einen Gewerbebetrieb oder einen Teilbetrieb, ei-               an die Gesellschafter verteilt wird; Satz 1 Nr. 1\nnen Anteil an einer Gesellschaft im Sinne des                Satz 2 gilt entsprechend;\n§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 oder § 18\n5. im Fall des § 13b Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 die Ver-\nAbs. 4 des Einkommensteuergesetzes, einen\nfügungsbeschränkung oder die Stimmrechts-\nAnteil eines persönlich haftenden Gesellschaf-\nbündelung aufgehoben wird.\nters einer Kommanditgesellschaft auf Aktien\noder einen Anteil daran veräußert; als Veräuße-          Der Wegfall des Verschonungsabschlags be-\nrung gilt auch die Aufgabe des Gewerbebe-                schränkt sich in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1, 2,\ntriebs. Gleiches gilt, wenn wesentliche Betriebs-        4 und 5 auf den Teil, der dem Verhältnis der im Zeit-\ngrundlagen eines Gewerbebetriebs veräußert               punkt der schädlichen Verfügung verbleibenden\noder in das Privatvermögen überführt oder an-            Behaltensfrist einschließlich des Jahres, in dem\nderen betriebsfremden Zwecken zugeführt wer-             die Verfügung erfolgt, zur gesamten Behaltensfrist\nden oder wenn Anteile an einer Kapitalgesell-            ergibt. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1, 2 und 4 ist\nschaft veräußert werden, die der Veräußerer              von einer Nachversteuerung abzusehen, wenn der\ndurch eine Sacheinlage (§ 20 Abs. 1 des Um-              Veräußerungserlös innerhalb der nach § 13b Abs. 1\nwandlungssteuergesetzes vom 7. Dezember                  begünstigten Vermögensart verbleibt. Hiervon ist\n2006 (BGBl. I S. 2782, 2791), geändert durch Ar-         auszugehen, wenn der Veräußerungserlös innerhalb\ntikel 5 des Gesetzes vom 14. August 2007                 von sechs Monaten in entsprechendes Vermögen\n(BGBl. I S. 1912), in der jeweils geltenden Fas-         investiert wird, das nicht zum Verwaltungsvermö-\nsung) aus dem Betriebsvermögen im Sinne des              gen im Sinne des § 13b Abs. 2 gehört.\n§ 13b erworben hat oder ein Anteil an einer Ge-\n(6) Der Erwerber ist verpflichtet, dem für die Erb-\nsellschaft im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2\nschaftsteuer zuständigen Finanzamt innerhalb einer\nund Abs. 3 oder § 18 Abs. 4 des Einkommen-\nFrist von sechs Monaten nach Ablauf der Lohnsum-\nsteuergesetzes oder ein Anteil daran veräußert\nmenfrist das Unterschreiten der Lohnsummen-\nwird, den der Veräußerer durch eine Einbringung\ngrenze im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 anzuzeigen.\ndes Betriebsvermögens im Sinne des § 13b in\nIn den Fällen des Absatzes 5 ist der Erwerber ver-\neine Personengesellschaft (§ 24 Abs. 1 des Um-\npflichtet, dem für die Erbschaftsteuer zuständigen\nwandlungssteuergesetzes) erworben hat;\nFinanzamt den entsprechenden Sachverhalt inner-\n2. das land- und forstwirtschaftliche Vermögen im             halb einer Frist von einem Monat, nach dem der\nSinne des § 168 Abs. 1 Nr. 1 des Bewertungs-             jeweilige Tatbestand verwirklicht wurde, anzuzei-","3024          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2008\ngen. Die Festsetzungsfrist für die Steuer endet nicht            oder eines Anteils daran und entsprechendes\nvor dem Ablauf des vierten Jahres, nachdem die                   Betriebsvermögen, das einer Betriebsstätte in\nFinanzbehörde von dem Unterschreiten der Lohn-                   einem Mitgliedstaat der Europäischen Union\nsummengrenze (Absatz 1 Satz 2) oder dem Verstoß                  oder in einem Staat des Europäischen Wirt-\ngegen die Behaltensregelungen (Absatz 5) Kenntnis                schaftsraums dient;\nerlangt. Die Anzeige ist eine Steuererklärung im             3. Anteile an Kapitalgesellschaften, wenn die Kapi-\nSinne der Abgabenordnung. Sie ist schriftlich abzu-              talgesellschaft zur Zeit der Entstehung der\ngeben. Die Anzeige hat auch dann zu erfolgen,                    Steuer Sitz oder Geschäftsleitung im Inland oder\nwenn der Vorgang zu keiner Besteuerung führt.                    in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union\n(7) Soweit nicht inländisches Vermögen zum be-                oder in einem Staat des Europäischen Wirt-\ngünstigten Vermögen im Sinne des § 13b gehört,                   schaftsraums hat und der Erblasser oder Schen-\nhat der Steuerpflichtige nachzuweisen, dass die                  ker am Nennkapital dieser Gesellschaft zu mehr\nVoraussetzungen für die Begünstigung im Zeit-                    als 25 Prozent unmittelbar beteiligt war\npunkt der Entstehung der Steuer und während der                  (Mindestbeteiligung). Ob der Erblasser oder\ngesamten in den Absätzen 2 und 5 genannten Zeit-                 Schenker die Mindestbeteiligung erfüllt, ist nach\nräume bestehen.                                                  der Summe der dem Erblasser oder Schenker\n(8) Der Erwerber kann unwiderruflich erklären,                unmittelbar zuzurechnenden Anteile und der\ndass die Steuerbefreiung nach den Absätzen 1 bis 7               Anteile weiterer Gesellschafter zu bestimmen,\nin Verbindung mit § 13b nach folgender Maßgabe                   wenn der Erblasser oder Schenker und die wei-\ngewährt wird:                                                    teren Gesellschafter untereinander verpflichtet\nsind, über die Anteile nur einheitlich zu verfügen\n1. In Absatz 1 Satz 2 tritt an die Stelle der Lohn-              oder ausschließlich auf andere derselben Ver-\nsummenfrist von sieben Jahren eine Lohnsum-                  pflichtung unterliegende Anteilseigner zu über-\nmenfrist von zehn Jahren und an die Stelle der               tragen und das Stimmrecht gegenüber nichtge-\nmaßgebenden Lohnsumme von 650 Prozent                        bundenen Gesellschaftern einheitlich auszu-\neine maßgebende Lohnsumme von 1 000 Pro-                     üben.\nzent;\n(2) Ausgenommen bleibt Vermögen im Sinne des\n2. in Absatz 5 tritt an die Stelle der Behaltensfrist        Absatzes 1, wenn das land- und forstwirtschaftliche\nvon sieben Jahren eine Behaltensfrist von zehn           Vermögen oder das Betriebsvermögen der Betriebe\nJahren;                                                  oder der Gesellschaften zu mehr als 50 Prozent aus\n3. in § 13b Abs. 2 Satz 1 tritt an die Stelle des Pro-       Verwaltungsvermögen besteht. Zum Verwaltungs-\nzentsatzes für das Verwaltungsvermögen von               vermögen gehören\n50 Prozent ein Prozentsatz von 10 Prozent;               1. Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke,\n4. in § 13b Abs. 4 tritt an die Stelle des Prozent-              Grundstücksteile, grundstücksgleiche Rechte\nsatzes für die Begünstigung von 85 Prozent ein               und Bauten. Eine Nutzungsüberlassung an Dritte\nProzentsatz von 100 Prozent.                                 ist nicht anzunehmen, wenn\n(9) Die Absätze 1 bis 8 gelten in den Fällen des              a) der Erblasser oder Schenker sowohl im über-\n§ 1 Abs. 1 Nr. 4 entsprechend.“                                      lassenden Betrieb als auch im nutzenden Be-\n12. Nach § 13a werden folgende §§ 13b und 13c ein-                       trieb allein oder zusammen mit anderen Ge-\ngefügt:                                                              sellschaftern einen einheitlichen geschäftli-\nchen Betätigungswillen durchsetzen konnte\n„§ 13b                                      oder als Gesellschafter einer Gesellschaft im\nBegünstigtes Vermögen                                Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3\n(1) Zum begünstigten Vermögen gehören vorbe-                      oder § 18 Abs. 4 des Einkommensteuergeset-\nhaltlich Absatz 2                                                    zes den Vermögensgegenstand der Gesell-\nschaft zur Nutzung überlassen hatte, und\n1. der inländische Wirtschaftsteil des land- und                     diese Rechtsstellung auf den Erwerber über-\nforstwirtschaftlichen Vermögens (§ 168 Abs. 1                    gegangen ist, soweit keine Nutzungsüberlas-\nNr. 1 des Bewertungsgesetzes) mit Ausnahme                       sung an einen weiteren Dritten erfolgt;\nder Stückländereien (§ 168 Abs. 2 des Bewer-\ntungsgesetzes) und selbst bewirtschaftete                    b) die Nutzungsüberlassung im Rahmen der Ver-\nGrundstücke im Sinne des § 159 des Bewer-                        pachtung eines ganzen Betriebs erfolgt, wel-\ntungsgesetzes sowie entsprechendes land- und                     che beim Verpächter zu Einkünften nach § 2\nforstwirtschaftliches Vermögen, das einer Be-                    Abs. 1 Nr. 2 bis 3 des Einkommensteuerge-\ntriebsstätte in einem Mitgliedstaat der Europä-                  setzes führt und\nischen Union oder in einem Staat des Europä-                     aa) der Verpächter des Betriebs im Zusam-\nischen Wirtschaftsraums dient;                                        menhang mit einer unbefristeten Ver-\n2. inländisches Betriebsvermögen (§§ 95 bis 97                            pachtung den Pächter durch eine letztwil-\ndes Bewertungsgesetzes) beim Erwerb eines                             lige Verfügung oder eine rechtsgeschäft-\nganzen Gewerbebetriebs, eines Teilbetriebs, ei-                       liche Verfügung als Erben eingesetzt hat\nnes Anteils an einer Gesellschaft im Sinne des                        oder\n§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 oder § 18                    bb) die Verpachtung an einen Dritten erfolgt,\nAbs. 4 des Einkommensteuergesetzes, eines                             weil der Beschenkte im Zeitpunkt der\nAnteils eines persönlich haftenden Gesellschaf-                       Steuerentstehung den Betrieb noch nicht\nters einer Kommanditgesellschaft auf Aktien                           führen kann, und die Verpachtung auf","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2008             3025\nhöchstens zehn Jahre befristet ist; hat der           entsprechenden Gesellschaften im Ausland so-\nBeschenkte das 18. Lebensjahr noch                    wie Anteile an Kapitalgesellschaften, die nicht\nnicht vollendet, beginnt die Frist mit der            unter Nummer 2 fallen, wenn bei diesen Gesell-\nVollendung des 18. Lebensjahres.                      schaften das Verwaltungsvermögen mehr als\nDies gilt nicht für verpachtete Betriebe, die              50 Prozent beträgt;\nvor ihrer Verpachtung die Voraussetzungen\n4. Wertpapiere sowie vergleichbare Forderungen,\nals begünstigtes Vermögen nach Absatz 1\nwenn sie nicht dem Hauptzweck des Gewerbe-\nund Satz 1 nicht erfüllt haben und für ver-\nbetriebs eines Kreditinstitutes oder eines Fi-\npachtete Betriebe, deren Hauptzweck in der\nnanzdienstleistungsinstitutes im Sinne des § 1\nÜberlassung von Grundstücken, Grund-\nAbs. 1 und 1a des Kreditwesengesetzes in der\nstücksteilen, grundstücksgleichen Rechten\nFassung der Bekanntmachung vom 9. Septem-\nund Bauten an Dritte zur Nutzung besteht,\nber 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Ar-\ndie nicht unter Buchstabe d fallen;\ntikel 24 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008\nc) sowohl der überlassende Betrieb als auch der                (BGBl. I S. 2026) geändert worden ist, oder eines\nnutzende Betrieb zu einem Konzern im Sinne                 Versicherungsunternehmens, das der Aufsicht\ndes § 4h des Einkommensteuergesetzes ge-                   nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Versicherungsauf-\nhören, soweit keine Nutzungsüberlassung an                 sichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntma-\neinen weiteren Dritten erfolgt;                            chung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I\nd) die überlassenen Grundstücke, Grundstücks-                  S. 2), das zuletzt durch Artikel 6 Abs. 2 des Ge-\nteile, grundstücksgleiche Rechte und Bauten                setzes vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982)\nzum Betriebsvermögen, zum gesamthände-                     geändert worden ist, unterliegt, zuzurechnen sind;\nrisch gebundenen Betriebsvermögen einer\n5. Kunstgegenstände, Kunstsammlungen, wissen-\nPersonengesellschaft oder zum Vermögen ei-\nschaftliche Sammlungen, Bibliotheken und Ar-\nner Kapitalgesellschaft gehören und der\nchive, Münzen, Edelmetalle und Edelsteine,\nHauptzweck des Betriebs in der Vermietung\nwenn der Handel mit diesen Gegenständen oder\nvon Wohnungen im Sinne des § 181 Abs. 9\nderen Verarbeitung nicht der Hauptzweck des\ndes Bewertungsgesetzes besteht, dessen Er-\nGewerbebetriebs ist.\nfüllung einen wirtschaftlichen Geschäftsbe-\ntrieb (§ 14 der Abgabenordnung) erfordert;\nKommt Satz 1 nicht zur Anwendung, gehört sol-\ne) Grundstücke, Grundstücksteile, grundstücks-             ches Verwaltungsvermögen im Sinne des Satzes 2\ngleiche Rechte und Bauten an Dritte zur land-          Nr. 1 bis 5 nicht zum begünstigten Vermögen im\nund forstwirtschaftlichen Nutzung überlassen           Sinne des Absatzes 1, welches dem Betrieb im Be-\nwerden;                                                steuerungszeitpunkt weniger als zwei Jahre zuzu-\n2. Anteile an Kapitalgesellschaften, wenn die un-             rechnen war. Der Anteil des Verwaltungsvermögens\nmittelbare Beteiligung am Nennkapital dieser               am gemeinen Wert des Betriebs bestimmt sich\nGesellschaften 25 Prozent oder weniger beträgt             nach dem Verhältnis der Summe der gemeinen\nund sie nicht dem Hauptzweck des Gewerbebe-                Werte der Einzelwirtschaftsgüter des Verwaltungs-\ntriebs eines Kreditinstitutes oder eines Finanz-           vermögens zum gemeinen Wert des Betriebs; für\ndienstleistungsinstitutes im Sinne des § 1 Abs. 1          Grundstücksteile des Verwaltungsvermögens ist\nund 1a des Kreditwesengesetzes in der Fassung              der ihnen entsprechende Anteil am gemeinen Wert\nder Bekanntmachung vom 9. September 1998                   des Grundstücks anzusetzen. Bei Betrieben der\n(BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 24            Land- und Forstwirtschaft ist als Vergleichsmaß-\ndes Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I                 stab der Wert des Wirtschaftsteils (§ 168 Abs. 1\nS. 2026) geändert worden ist, oder eines Ver-              Nr. 1 des Bewertungsgesetzes) anzuwenden.\nsicherungsunternehmens, das der Aufsicht nach\n(3) Überträgt ein Erbe erworbenes begünstigtes\n§ 1 Abs. 1 Nr. 1 des Versicherungsaufsichtsge-\nVermögen im Rahmen der Teilung des Nachlasses\nsetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\nauf einen Dritten und gibt der Dritte dabei diesem\n17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), das zu-\nErwerber nicht begünstigtes Vermögen hin, das er\nletzt durch Artikel 6 Abs. 2 des Gesetzes vom\nvom Erblasser erworben hat, erhöht sich insoweit\n17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982) geändert\nder Wert des begünstigten Vermögens des Dritten\nworden ist, unterliegt, zuzurechnen sind. Ob\num den Wert des hingegebenen Vermögens,\ndiese Grenze unterschritten wird, ist nach der\nhöchstens jedoch um den Wert des übertragenen\nSumme der dem Betrieb unmittelbar zuzurech-\nVermögens. Soweit zum Vermögen der Kapitalge-\nnenden Anteile und der Anteile weiterer Gesell-\nsellschaft Vermögensgegenstände gehören, die\nschafter zu bestimmen, wenn die Gesellschafter\nnach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 und Nr. 2 Satz 2\nuntereinander verpflichtet sind, über die Anteile\nnicht in das begünstigte Vermögen einzubeziehen\nnur einheitlich zu verfügen oder sie ausschließ-\nsind, ist der Teil des Anteilswerts nicht begünstigt,\nlich auf andere derselben Verpflichtung unterlie-\nder dem Verhältnis der Summe der Werte der nicht\ngende Anteilseigner zu übertragen und das\neinzubeziehenden Vermögensgegenstände zum\nStimmrecht gegenüber nichtgebundenen Gesell-\nWert des gesamten Vermögens der Kapitalgesell-\nschaftern nur einheitlich ausüben;\nschaft entspricht.\n3. Beteiligungen an Gesellschaften im Sinne des\n§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 oder § 18                 (4) Begünstigt sind 85 Prozent des in Absatz 1\nAbs. 4 des Einkommensteuergesetzes und an                  genannten Vermögens.","3026           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2008\n§ 13c                                 gung gebunden ist, ist auf Antrag der Versteuerung\nSteuerbefreiung für                         das Verhältnis des Schlusserben oder Vermächtnis-\nzu Wohnzwecken vermietete Grundstücke                   nehmers zum zuerst verstorbenen Ehegatten oder\ndem zuerst verstorbenen Lebenspartner zugrunde\n(1) Grundstücke im Sinne des Absatzes 3 sind                zu legen, soweit sein Vermögen beim Tod des über-\nmit 90 Prozent ihres Werts anzusetzen.                         lebenden Ehegatten oder des überlebenden Le-\n(2) Ein Erwerber kann den verminderten Wertan-              benspartners noch vorhanden ist. § 6 Abs. 2 Satz 3\nsatz nicht in Anspruch nehmen, soweit er erwor-                bis 5 gilt entsprechend.“\nbene Grundstücke auf Grund einer letztwilligen Ver-        15. § 16 wird wie folgt gefasst:\nfügung des Erblassers oder einer rechtsgeschäftli-\nchen Verfügung des Erblassers oder Schenkers auf                                           „§ 16\neinen Dritten übertragen muss. Gleiches gilt, wenn                                      Freibeträge\nein Erbe im Rahmen der Teilung des Nachlasses                      (1) Steuerfrei bleibt in den Fällen des § 2 Abs. 1\nVermögen im Sinne des Absatzes 3 auf einen Miter-              Nr. 1 der Erwerb\nben überträgt. Überträgt ein Erbe erworbenes be-\n1. des Ehegatten in Höhe von 500 000 Euro;\ngünstigtes Vermögen im Rahmen der Teilung des\nNachlasses auf einen Dritten und gibt der Dritte da-           2. der Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 und\nbei diesem Erwerber nicht begünstigtes Vermögen                     der Kinder verstorbener Kinder im Sinne der\nhin, das er vom Erblasser erworben hat, erhöht sich                 Steuerklasse I Nr. 2 in Höhe von 400 000 Euro;\ninsoweit der Wert des begünstigten Vermögens des               3. der Kinder der Kinder im Sinne der Steuerklasse I\nDritten um den Wert des hingegebenen Vermögens,                     Nr. 2 in Höhe von 200 000 Euro;\nhöchstens jedoch um den Wert des übertragenen                  4. der übrigen Personen der Steuerklasse I in Höhe\nVermögens.                                                          von 100 000 Euro;\n(3) Der verminderte Wertansatz gilt für bebaute             5. der Personen der Steuerklasse II in Höhe von\nGrundstücke oder Grundstücksteile, die                              20 000 Euro;\n1. zu Wohnzwecken vermietet werden,                            6. des Lebenspartners in Höhe von 500 000 Euro;\n2. im Inland, in einem Mitgliedstaat der Euro-                 7. der übrigen Personen der Steuerklasse III in\npäischen Union oder in einem Staat des Euro-                    Höhe von 20 000 Euro.\npäischen Wirtschaftsraums belegen sind,\n(2) An die Stelle des Freibetrags nach Absatz 1\n3. nicht zum begünstigten Betriebsvermögen oder                tritt in den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 3 ein Freibetrag\nbegünstigten Vermögen eines Betriebs der                   von 2 000 Euro.“\nLand- und Forstwirtschaft im Sinne des § 13a\n16. § 17 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:\ngehören.\n„(1) Neben dem Freibetrag nach § 16 Abs. 1\n(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten in den Fällen des\nNr. 1 wird dem überlebenden Ehegatten und neben\n§ 1 Abs. 1 Nr. 4 entsprechend.“\ndem Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 6 dem über-\n13. § 14 wird wie folgt geändert:                                  lebenden Lebenspartner ein besonderer Versor-\na) Nach Absatz 1 Satz 3 wird folgender Satz einge-             gungsfreibetrag von 256 000 Euro gewährt. Der\nfügt:                                                      Freibetrag wird bei Ehegatten oder bei Lebenspart-\nnern, denen aus Anlass des Todes des Erblassers\n„Die Steuer, die sich für den letzten Erwerb ohne\nnicht der Erbschaftsteuer unterliegende Versor-\nZusammenrechnung mit früheren Erwerben er-\ngungsbezüge zustehen, um den nach § 14 des Be-\ngibt, darf durch den Abzug der Steuer nach\nwertungsgesetzes zu ermittelnden Kapitalwert die-\nSatz 2 oder Satz 3 nicht unterschritten werden.“\nser Versorgungsbezüge gekürzt.“\nb) Folgender Absatz 2 wird eingefügt:\n17. § 19 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:\n„(2) Führt der Eintritt eines Ereignisses mit\n„(1) Die Erbschaftsteuer wird nach folgenden\nWirkung für die Vergangenheit zu einer Verände-\nProzentsätzen erhoben:\nrung des Werts eines früheren, in die Zusam-\nmenrechnung einzubeziehenden Erwerbs, endet                 Wert des steuerpflichtigen            Prozentsatz\ndie Festsetzungsfrist für die Änderung des Be-                   Erwerbs (§ 10) bis           in der Steuerklasse\nscheids über die Steuerfestsetzung für den spä-                einschließlich … Euro        I          II         III\nteren Erwerb nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der\nAbgabenordnung nicht vor dem Ende der für                                   75 000          7         30         30\neine Änderung des Bescheids für den früheren\nErwerb maßgebenden Festsetzungsfrist. Das-                                 300 000         11         30         30\nselbe gilt für den Eintritt eines Ereignisses mit\n600 000         15         30         30\nWirkung für die Vergangenheit, soweit es ledig-\nlich zu einer Änderung der anrechenbaren Steuer\n6 000 000          19         30         30\nführt.“\nc) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.                                   13 000 000          23         50         50\n14. § 15 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:\n26 000 000          27         50         50\n„(3) Im Falle des § 2269 des Bürgerlichen Ge-\nsetzbuchs und soweit der überlebende Ehegatte                        über 26 000 000           30         50         50“.\noder der überlebende Lebenspartner an die Verfü-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2008              3027\n18. § 19a wird wie folgt gefasst:                                 partner für den gesamten Steuerbetrag Steuer-\nschuldner.“\n„§ 19a\n20. § 25 wird aufgehoben.\nTarifbegrenzung                       21. § 29 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nbeim Erwerb von Betriebsvermögen,                    a) Das Nummer 3 abschließende Semikolon wird\nvon Betrieben der Land- und Forstwirtschaft                  durch einen Punkt ersetzt und folgender Satz\nund von Anteilen an Kapitalgesellschaften                   wird angefügt:\n(1) Sind in dem steuerpflichtigen Erwerb einer                „Entsprechendes gilt, wenn unentgeltliche Zu-\nnatürlichen Person der Steuerklasse II oder III Be-               wendungen bei der Berechnung des nach § 5\ntriebsvermögen, land- und forstwirtschaftliches                   Abs. 1 steuerfreien Betrags berücksichtigt wer-\nVermögen oder Anteile an Kapitalgesellschaften im                 den;“.\nSinne des Absatzes 2 enthalten, ist von der tarif-            b) In Nummer 4 Satz 2 werden die Angabe „in der\nlichen Erbschaftsteuer ein Entlastungsbetrag nach                 Fassung der Bekanntmachung vom 21. März\nAbsatz 4 abzuziehen.                                              1991 (BGBl. I S. 814), zuletzt geändert durch Ar-\ntikel 13 des Gesetzes vom 20. Dezember 1996\n(2) Der Entlastungsbetrag gilt für den nicht unter            (BGBl. I S. 2049)“ sowie das anschließende\n§ 13b Abs. 4 fallenden Teil des Vermögens im Sinne                Komma gestrichen.\ndes § 13b Abs. 1. Ein Erwerber kann den Entlas-\ntungsbetrag nicht in Anspruch nehmen, soweit er           22. § 30 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:\nVermögen im Sinne des Satzes 1 auf Grund einer                   „(3) Einer Anzeige bedarf es nicht, wenn der Er-\nletztwilligen Verfügung des Erblassers oder einer             werb auf einer von einem deutschen Gericht, einem\nrechtsgeschäftlichen Verfügung des Erblassers                 deutschen Notar oder einem deutschen Konsul er-\noder Schenkers auf einen Dritten übertragen muss.             öffneten Verfügung von Todes wegen beruht und\nGleiches gilt, wenn ein Erbe im Rahmen der Teilung            sich aus der Verfügung das Verhältnis des Erwer-\ndes Nachlasses Vermögen im Sinne des Satzes 1                 bers zum Erblasser unzweifelhaft ergibt; das gilt\nauf einen Miterben überträgt.                                 nicht, wenn zum Erwerb Grundbesitz, Betriebsver-\nmögen, Anteile an Kapitalgesellschaften, die nicht\n(3) Der auf das Vermögen im Sinne des Absat-              der Anzeigepflicht nach § 33 unterliegen, oder Aus-\nzes 2 entfallende Anteil an der tariflichen Erbschaft-        landsvermögen gehört. Einer Anzeige bedarf es\nsteuer bemisst sich nach dem Verhältnis des Werts             auch nicht, wenn eine Schenkung unter Lebenden\ndieses Vermögens nach Anwendung des § 13a und                 oder eine Zweckzuwendung gerichtlich oder nota-\nnach Abzug der mit diesem Vermögen in wirtschaft-             riell beurkundet ist.“\nlichem Zusammenhang stehenden abzugsfähigen\n23. § 31 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:\nSchulden und Lasten (§ 10 Abs. 5 und 6) zum Wert\ndes gesamten Vermögensanfalls.                                   „(3) In den Fällen der fortgesetzten Güterge-\nmeinschaft kann das Finanzamt die Steuererklä-\n(4) Zur Ermittlung des Entlastungsbetrags ist für         rung allein von dem überlebenden Ehegatten oder\nden steuerpflichtigen Erwerb zunächst die Steuer              dem überlebenden Lebenspartner verlangen.“\nnach der tatsächlichen Steuerklasse des Erwerbers         24. § 35 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:\nzu berechnen und nach Maßgabe des Absatzes 3\naufzuteilen. Für den steuerpflichtigen Erwerb ist                „(3) Bei Schenkungen und Zweckzuwendungen\ndann die Steuer nach Steuerklasse I zu berechnen              unter Lebenden von einer Erbengemeinschaft ist\nund nach Maßgabe des Absatzes 3 aufzuteilen. Der              das Finanzamt zuständig, das für die Bearbeitung\nEntlastungsbetrag ergibt sich als Unterschiedsbe-             des Erbfalls zuständig ist. Satz 1 gilt auch, wenn\ntrag zwischen der auf Vermögen im Sinne des Ab-               eine Erbengemeinschaft aus zwei Erben besteht\nsatzes 2 entfallenden Steuer nach den Sätzen 1                und der eine Miterbe bei der Auseinandersetzung\nund 2.                                                        eine Schenkung an den anderen Miterben aus-\nführt.“\n(5) Der Entlastungsbetrag fällt mit Wirkung für       25. In § 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a, § 14 Abs. 3, § 19\ndie Vergangenheit weg, soweit der Erwerber inner-             Abs. 3 Buchstabe a und b, § 24 Satz 2, § 26 Buch-\nhalb von sieben Jahren gegen die Behaltensrege-               stabe a und b sowie § 27 Abs. 1 werden jeweils die\nlungen des § 13a verstößt. In den Fällen des § 13a            Wörter „vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“ er-\nAbs. 8 tritt an die Stelle der Frist nach Satz 1 eine         setzt.\nFrist von zehn Jahren. Die Festsetzungsfrist für die\nSteuer endet nicht vor dem Ablauf des vierten Jah-        26. In § 15 Abs. 2 Satz 3 zweiter Halbsatz wird das\nres, nachdem die Finanzbehörde von dem Verstoß                Wort „Vomhundertsatz“ durch das Wort „Prozent-\ngegen die Behaltensregelungen Kenntnis erlangt.               satz“ ersetzt.\n§ 13a Abs. 6 Satz 4 bis 6 gilt entsprechend.“             27. In § 27 Abs. 3 wird das Wort „Vomhundertsätze“\ndurch das Wort „Prozentsätze“ ersetzt.\n19. § 20 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:\n28. Dem § 28 wird folgender Absatz 3 angefügt:\n„(2) Im Falle des § 4 sind die Abkömmlinge im                „(3) Gehört zum Erwerb begünstigtes Vermögen\nVerhältnis der auf sie entfallenden Anteile, der über-        im Sinne des § 13c Abs. 3, ist dem Erwerber die\nlebende Ehegatte oder der überlebende Lebens-                 darauf entfallende Erbschaftsteuer auf Antrag bis","3028         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2008\nzu zehn Jahren zu stunden, soweit er die Steuer nur                           „Sechster Abschnitt\ndurch Veräußerung dieses Vermögens aufbringen                                       Vorschriften\nkann. Satz 1 gilt entsprechend, wenn zum Erwerb                      für die Bewertung von Grundbesitz,\nein Ein- oder Zweifamilienhaus oder Wohneigentum                   von nicht notierten Anteilen an Kapital-\ngehört, das der Erwerber nach dem Erwerb zu ei-                 gesellschaften und von Betriebsvermögen für\ngenen Wohnzwecken nutzt, längstens für die Dauer                   die Erbschaftsteuer ab 1. Januar 2009\nder Selbstnutzung. Nach Aufgabe der Selbstnut-\nzung ist die Stundung unter den Voraussetzungen                                   A. Allgemeines\ndes Satzes 1 weiter zu gewähren. Die Stundung en-\ndet in den Fällen der Sätze 1 bis 3, soweit das er-           § 157    Feststellung von Grundbesitzwerten, von\nworbene Vermögen Gegenstand einer Schenkung                            Anteilswerten und von Betriebsvermö-\nim Sinne des § 7 ist. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt                       genswerten\nentsprechend.“\nB. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen\n29. § 37 wird wie folgt geändert:\nI. Allgemeines\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                           § 158    Begriff des land- und forstwirtschaft-\nlichen Vermögens\n„(1) Dieses Gesetz in der Fassung des Arti-\nkels 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2008                  § 159    Abgrenzung land- und forstwirtschaftlich\n(BGBl. I S. 3018) findet auf Erwerbe Anwendung,                     genutzter Flächen zum Grundvermögen\nfür die die Steuer nach dem 31. Dezember 2008              § 160    Betrieb der Land- und Forstwirtschaft\nentsteht.“                                                 § 161    Bewertungsstichtag\nb) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:                 § 162    Bewertung des Wirtschaftsteils\n§ 163    Ermittlung der Wirtschaftswerte\n„In Erbfällen, die vor dem 1. Januar 2009 einge-           § 164    Mindestwert\ntreten sind, und für Schenkungen, die vor die-\nsem Zeitpunkt ausgeführt worden sind, ist wei-             § 165    Bewertung des Wirtschaftsteils mit dem\nFortführungswert\nterhin § 25 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 in der Fas-\nsung der Bekanntmachung vom 27. Februar                    § 166    Bewertung des Wirtschaftsteils mit dem\n1997 (BGBl. I S. 378) anzuwenden.“                                  Liquidationswert\n§ 167    Bewertung der Betriebswohnungen und\nc) Folgender Absatz 3 wird angefügt:                                   des Wohnteils\n§ 168    Grundbesitzwert des Betriebs der Land-\n„(3) § 13a in der Fassung des Artikels 1 des\nund Forstwirtschaft\nGesetzes vom 24. Dezember 2008 (BGBl. I\nS. 3018) ist nicht anzuwenden, wenn das be-\ngünstigte Vermögen vor dem 1. Januar 2011                                   II. Besonderer Teil\nvon Todes wegen oder durch Schenkung unter                          a) Landwirtschaftliche Nutzung\nLebenden erworben wird, bereits Gegenstand\neiner vor dem 1. Januar 2007 ausgeführten                  § 169    Tierbestände\nSchenkung desselben Schenkers an dieselbe                  § 170    Umlaufende Betriebsmittel\nPerson war und wegen eines vertraglichen\nRückforderungsrechts nach dem 11. November                          b) Forstwirtschaftliche Nutzung\n2005 herausgegeben werden musste.“\n§ 171    Umlaufende Betriebsmittel\n§ 172    Abweichender Bewertungsstichtag\nArtikel 2\nÄnderung des Bewertungsgesetzes                                       c) Weinbauliche Nutzung\n§ 173    Umlaufende Betriebsmittel\nDas Bewertungsgesetz in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), zuletzt\nd) Gärtnerische Nutzung\ngeändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 20. De-\nzember 2007 (BGBl. I S. 3150), wird wie folgt geändert:           § 174    Abweichende Bewertungsverhältnisse\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                                 e) Übrige land- und\nforstwirtschaftliche Nutzungen\na) Im Zweiten Teil wird die Angabe zum Vierten Ab-\nschnitt wie folgt gefasst:                                 § 175    Übrige land- und forstwirtschaftliche\nNutzungen\n„Vierter Abschnitt\nVorschriften für die                                       C. Grundvermögen\nBewertung von Grundbesitz für                                         I. Allgemeines\ndie Grunderwerbsteuer ab 1. Januar 1997“.\n§ 176    Grundvermögen\nb) Nach der Angabe zu § 156 wird folgender Ab-\n§ 177    Bewertung\nschnitt eingefügt:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2008             3029\nII. Unbebaute Grundstücke                     vermögen gehörenden Wirtschaftsgüter und sons-\ntigen aktiven Ansätze abzüglich der zum Betriebs-\n§ 178     Begriff der unbebauten Grundstücke              vermögen gehörenden Schulden und sonstigen Ab-\n§ 179     Bewertung der unbebauten Grundstücke            züge (Substanzwert) der Gesellschaft darf nicht un-\nterschritten werden; die §§ 99 und 103 sind anzu-\nIII. Bebaute Grundstücke\nwenden. Die §§ 199 bis 203 sind zu berücksichti-\n§  180    Begriff der bebauten Grundstücke                gen.“\n§  181    Grundstücksarten                             3. § 12 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:\n§  182    Bewertung der bebauten Grundstücke\n„(4) Noch nicht fällige Ansprüche aus Lebens-,\n§  183    Bewertung im Vergleichswertverfahren\nKapital- oder Rentenversicherungen werden mit\n§  184    Bewertung im Ertragswertverfahren               dem Rückkaufswert bewertet. Rückkaufswert ist\n§  185    Ermittlung des Gebäudeertragswerts              der Betrag, den das Versicherungsunternehmen\n§  186    Rohertrag des Grundstücks                       dem Versicherungsnehmer im Falle der vorzeitigen\nAufhebung des Vertragsverhältnisses zu erstatten\n§  187    Bewirtschaftungskosten\nhat. Die Berechnung des Werts, insbesondere die\n§  188    Liegenschaftszinssatz                           Berücksichtigung von ausgeschütteten und gutge-\n§  189    Bewertung im Sachwertverfahren                  schriebenen Gewinnanteilen kann durch Rechtsver-\n§  190    Ermittlung des Gebäudesachwerts                 ordnung geregelt werden.“\n§  191    Wertzahlen                                   4. § 14 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:\nIV. Sonderfälle                          „(1) Der Kapitalwert von lebenslänglichen Nut-\n§  192    Bewertung in Erbbaurechtsfällen                 zungen und Leistungen ist mit dem Vielfachen des\nJahreswerts nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 anzu-\n§  193    Bewertung des Erbbaurechts\nsetzen. Die Vervielfältiger sind nach der Sterbetafel\n§  194    Bewertung des Erbbaugrundstücks                 des Statistischen Bundesamtes zu ermitteln und\n§  195    Gebäude auf fremdem Grund und Boden             ab dem 1. Januar des auf die Veröffentlichung der\n§  196    Grundstücke im Zustand der Bebauung             Sterbetafel durch das Statistische Bundesamt fol-\ngenden Kalenderjahres anzuwenden. Der Kapital-\n§  197    Gebäude und Gebäudeteile für den Zivil-\nwert ist unter Berücksichtigung von Zwischen-\nschutz\nzinsen und Zinseszinsen mit einem Zinssatz von\nV. Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts              5,5 Prozent als Mittelwert zwischen dem Kapital-\nwert für jährlich vorschüssige und jährlich nach-\n§ 198     Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts         schüssige Zahlungsweise zu berechnen. Das Bun-\ndesministerium der Finanzen stellt die Vervielfäl-\nD. Nicht notierte Anteile an Kapital-\ntiger für den Kapitalwert einer lebenslänglichen\ngesellschaften und Betriebsvermögen\nNutzung oder Leistung im Jahresbetrag von einem\n§ 199     Anwendung des vereinfachten Ertrags-            Euro nach Lebensalter und Geschlecht der Berech-\nwertverfahrens                                  tigten in einer Tabelle zusammen und veröffentlicht\n§  200    Vereinfachtes Ertragswertverfahren              diese zusammen mit dem Datum der Veröffent-\nlichung der Sterbetafel im Bundessteuerblatt.“\n§  201    Ermittlung des Jahresertrags\n§  202    Betriebsergebnis                             5. § 95 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:\n§  203    Kapitalisierungsfaktor“.\n„(1) Das Betriebsvermögen umfasst alle Teile\neines Gewerbebetriebs im Sinne des § 15 Abs. 1\nc) Der Dritte Teil wird wie folgt gefasst:\nund 2 des Einkommensteuergesetzes, die bei der\n„Dritter Teil                       steuerlichen Gewinnermittlung zum Betriebsvermö-\nSchlussbestimmungen                       gen gehören.“\n§ 204     Bekanntmachung                               6. § 97 wird wie folgt geändert:\n§ 205     Anwendungsvorschriften“.\na) Absatz 1a wird wie folgt gefasst:\n2. § 11 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:\n„(1a) Der gemeine Wert eines Anteils am Be-\n„(2) Anteile an Kapitalgesellschaften, die nicht\ntriebsvermögen einer in § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5\nunter Absatz 1 fallen, sind mit dem gemeinen Wert\ngenannten Personengesellschaft ist wie folgt zu\nanzusetzen. Lässt sich der gemeine Wert nicht aus\nermitteln und aufzuteilen:\nVerkäufen unter fremden Dritten ableiten, die weni-\nger als ein Jahr zurückliegen, so ist er unter Berück-           1. Der nach § 109 Abs. 2 ermittelte gemeine\nsichtigung der Ertragsaussichten der Kapitalgesell-                  Wert des der Personengesellschaft gehören-\nschaft oder einer anderen anerkannten, auch im ge-                   den Betriebsvermögens (Gesamthandsver-\nwöhnlichen Geschäftsverkehr für nichtsteuerliche                     mögen) ist wie folgt aufzuteilen:\nZwecke üblichen Methode zu ermitteln; dabei ist\ndie Methode anzuwenden, die ein Erwerber der Be-                     a) die Kapitalkonten aus der Gesamthands-\nmessung des Kaufpreises zu Grunde legen würde.                          bilanz sind dem jeweiligen Gesellschafter\nDie Summe der gemeinen Werte der zum Betriebs-                          vorweg zuzurechnen;","3030           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2008\nb) der verbleibende Wert ist nach dem für die           b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nGesellschaft maßgebenden Gewinnvertei-                     „(2) In dem Feststellungsbescheid für Grund-\nlungsschlüssel auf die Gesellschafter auf-              besitzwerte sind auch Feststellungen zu treffen\nzuteilen; Vorabgewinnanteile sind nicht zu\nberücksichtigen.                                        1. über die Art der wirtschaftlichen Einheit,\n2. Für die Wirtschaftsgüter und Schulden des                   2. über die Zurechnung der wirtschaftlichen Ein-\nSonderbetriebsvermögens eines Gesellschaf-                     heit und bei mehreren Beteiligten über die\nters ist der gemeine Wert zu ermitteln. Er ist                 Höhe des Anteils, der für die Besteuerung\ndem jeweiligen Gesellschafter zuzurechnen.                     oder eine andere Feststellung von Bedeutung\nist; beim Erwerb durch eine Erbengemein-\n3. Der Wert des Anteils eines Gesellschafters er-                 schaft erfolgt die Zurechnung in Vertretung\ngibt sich als Summe aus dem Anteil am Ge-                      der Miterben auf die Erbengemeinschaft. Ent-\nsamthandsvermögen nach Nummer 1 und                            sprechendes gilt für die Feststellungen nach\ndem Wert des Sonderbetriebsvermögens                           Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4.“\nnach Nummer 2.“\nc) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nb) Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b einge-\nfügt:                                                             „(3) Gesondert festgestellte Werte im Sinne\ndes Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 sind einer in-\n„(1b) Der gemeine Wert eines Anteils an einer               nerhalb einer Jahresfrist folgenden Feststellung\nin § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 genannten Kapitalge-               für dieselbe wirtschaftliche Einheit unverändert\nsellschaft bestimmt sich nach dem Verhältnis                   zu Grunde zu legen, wenn sich die für die erste\ndes Anteils am Nennkapital (Grund- oder                        Bewertung maßgeblichen Stichtagsverhältnisse\nStammkapital) der Gesellschaft zum gemeinen                    nicht wesentlich geändert haben. Der Erklä-\nWert des Betriebsvermögens der Kapitalgesell-                  rungspflichtige kann eine von diesem Wert ab-\nschaft im Bewertungsstichtag. Dies gilt auch,                  weichende Feststellung nach den Verhältnissen\nwenn das Nennkapital noch nicht vollständig                    am Bewertungsstichtag durch Abgabe einer\neingezahlt ist. Richtet sich die Beteiligung am                Feststellungserklärung beantragen.“\nVermögen und am Gewinn der Gesellschaft auf\nGrund einer ausdrücklichen Vereinbarung der            11. In § 153 Abs. 2 Satz 2 wird der Klammerzusatz\nGesellschafter nach der jeweiligen Höhe des                „(§ 97 Abs. 1a)“ gestrichen.\neingezahlten Nennkapitals, bezieht sich der ge-        12. Dem § 154 wird folgender Absatz 3 angefügt:\nmeine Wert nur auf das tatsächlich eingezahlte\n„(3) Soweit der Gegenstand der Feststellung ei-\nNennkapital.“\nner Erbengemeinschaft in Vertretung der Miterben\nc) Absatz 3 wird aufgehoben.                                   zuzurechnen ist, ist § 183 der Abgabenordnung\n7. Die §§ 98a, 99 Abs. 2 und § 104 werden aufgehoben.             entsprechend anzuwenden. Bei der Bekanntgabe\ndes Feststellungsbescheids ist darauf hinzuweisen,\n8. § 109 wird wie folgt gefasst:                                  dass die Bekanntgabe mit Wirkung für und gegen\n„§ 109                               alle Miterben erfolgt.“\nBewertung                          13. § 155 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n(1) Das Betriebsvermögen von Gewerbebetrie-                 „Soweit der Gegenstand der Feststellung einer\nben im Sinne des § 95 und das Betriebsvermögen                 Erbengemeinschaft in Vertretung der Miterben zu-\nvon freiberuflich Tätigen im Sinne des § 96 ist je-            zurechnen ist, sind § 352 der Abgabenordnung und\nweils mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Für die                § 48 der Finanzgerichtsordnung entsprechend an-\nErmittlung des gemeinen Werts gilt § 11 Abs. 2 ent-            zuwenden.“\nsprechend.                                                 14. Nach § 156 wird folgender Sechster Abschnitt ein-\n(2) Der Wert eines Anteils am Betriebsvermögen              gefügt:\neiner in § 97 genannten Körperschaft, Personenver-                                „Sechster Abschnitt\neinigung oder Vermögensmasse ist mit dem gemei-\nVorschriften\nnen Wert anzusetzen. Für die Ermittlung des gemei-\nfür die Bewertung von Grundbesitz,\nnen Werts gilt § 11 Abs. 2 entsprechend.“\nvon nicht notierten Anteilen an Kapital-\n9. Die Zwischenüberschrift des Vierten Abschnitts                    gesellschaften und von Betriebsvermögen für\nwird wie folgt gefasst:                                                die Erbschaftsteuer ab 1. Januar 2009\n„Vierter Abschnitt                                              A. Allgemeines\nVorschriften für die                                                  § 157\nBewertung von Grundbesitz für\ndie Grunderwerbsteuer ab 1. Januar 1997“.                                       Feststellung\nvon Grundbesitzwerten, von Anteils-\n10. § 151 wird wie folgt geändert:                                       werten und von Betriebsvermögenswerten\na) Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 wird wie folgt ge-                 (1) Grundbesitzwerte werden unter Berücksichti-\nfasst:                                                     gung der tatsächlichen Verhältnisse und der Wert-\n„1. Grundbesitzwerte (§§ 138, 157),                        verhältnisse zum Bewertungsstichtag festgestellt.\n2. der Wert des Betriebsvermögens oder des                 § 29 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.\nAnteils am Betriebsvermögen (§§ 95, 96,                   (2) Für die wirtschaftlichen Einheiten des land-\n97),“.                                                 und forstwirtschaftlichen Vermögens und für Be-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2008              3031\ntriebsgrundstücke im Sinne des § 99 Abs. 1 Nr. 2              6. die Wohngebäude und der dazugehörende\nsind die Grundbesitzwerte unter Anwendung der                     Grund und Boden.\n§§ 158 bis 175 zu ermitteln.                                  Als normaler Bestand an umlaufenden Betriebsmit-\n(3) Für die wirtschaftlichen Einheiten des Grund-         teln gilt ein solcher, der zur gesicherten Fortführung\nvermögens und für Betriebsgrundstücke im Sinne                des Betriebs erforderlich ist.\ndes § 99 Abs. 1 Nr. 1 sind die Grundbesitzwerte                  (4) Zum land- und forstwirtschaftlichen Vermö-\nunter Anwendung der §§ 159 und 176 bis 198 zu                 gen gehören nicht\nermitteln. § 70 gilt mit der Maßgabe, dass der Anteil\ndes Eigentümers eines Grundstücks an anderem                  1. Grund und Boden sowie Gebäude und Gebäu-\nGrundvermögen (zum Beispiel an gemeinschaft-                      deteile, die nicht land- und forstwirtschaftlichen\nlichen Hofflächen oder Garagen) abweichend von                    Zwecken dienen,\nAbsatz 2 Satz 1 dieser Vorschrift in das Grundstück           2. Kleingartenland und Dauerkleingartenland,\neinzubeziehen ist, wenn der Anteil zusammen mit               3. Geschäftsguthaben, Wertpapiere und Beteili-\ndem Grundstück genutzt wird. § 20 Satz 2 ist ent-                 gungen,\nsprechend anzuwenden.\n4. über den normalen Bestand hinausgehende Be-\n(4) Der Wert von Anteilen an Kapitalgesellschaf-              stände an umlaufenden Betriebsmitteln,\nten im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 2 (Anteilswert)\n5. Tierbestände oder Zweige des Tierbestands und\nwird unter Berücksichtigung der tatsächlichen Ver-\ndie hiermit zusammenhängenden Wirtschafts-\nhältnisse und der Wertverhältnisse zum Bewer-\ngüter (zum Beispiel Gebäude und abgrenzbare\ntungsstichtag festgestellt. Der Anteilswert ist unter\nGebäudeteile mit den dazugehörenden Flächen,\nAnwendung des § 11 Abs. 2 zu ermitteln.\nBetriebsmittel), wenn die Tiere weder zur land-\n(5) Der Wert von Betriebsvermögen oder des An-                wirtschaftlichen Nutzung noch nach § 175 zu\nteils am Betriebsvermögen im Sinne der §§ 95, 96                  den übrigen land- und forstwirtschaftlichen\nund 97 (Betriebsvermögenswert) wird unter Berück-                 Nutzungen gehören. Die Zugehörigkeit der land-\nsichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der                 wirtschaftlich genutzten Flächen zum land- und\nWertverhältnisse zum Bewertungsstichtag festge-                   forstwirtschaftlichen Vermögen wird hierdurch\nstellt. Der Betriebsvermögenswert ist unter Anwen-                nicht berührt,\ndung des § 109 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 11\n6. Geldforderungen und Zahlungsmittel,\nAbs. 2 zu ermitteln.\n7. Pensionsverpflichtungen.\nB. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen                 (5) Verbindlichkeiten gehören zum land- und\nI. Allgemeines                          forstwirtschaftlichen Vermögen, soweit sie nicht im\nunmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit\n§ 158                              den in Absatz 4 genannten Wirtschaftsgütern ste-\nhen.\nBegriff des land- und forstwirt-\nschaftlichen Vermögens                                                  § 159\n(1) Land- und Forstwirtschaft ist die planmäßige                                 Abgrenzung\nNutzung der natürlichen Kräfte des Bodens zur Er-                           land- und forstwirtschaftlich\nzeugung von Pflanzen und Tieren sowie die Verwer-                    genutzter Flächen zum Grundvermögen\ntung der dadurch selbst gewonnenen Erzeugnisse.\nZum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen ge-                 (1) Land- und forstwirtschaftlich genutzte Flä-\nhören alle Wirtschaftgüter, die einem Betrieb der             chen sind dem Grundvermögen zuzurechnen, wenn\nLand- und Forstwirtschaft zu diesem Zweck auf                 nach ihrer Lage, den am Bewertungsstichtag be-\nDauer zu dienen bestimmt sind.                                stehenden Verwertungsmöglichkeiten oder den\nsonstigen Umständen anzunehmen ist, dass sie in\n(2) Die wirtschaftliche Einheit des land- und             absehbarer Zeit anderen als land- und forstwirt-\nforstwirtschaftlichen Vermögens ist der Betrieb der           schaftlichen Zwecken, insbesondere als Bauland,\nLand- und Forstwirtschaft. Wird ein Betrieb der               Industrieland oder Land für Verkehrszwecke, dienen\nLand- und Forstwirtschaft in Form einer Personen-             werden.\ngesellschaft oder Gemeinschaft geführt, sind in die\nwirtschaftliche Einheit auch die Wirtschaftsgüter                (2) Bildet ein Betrieb der Land- und Forstwirt-\neinzubeziehen, die einem oder mehreren Beteiligten            schaft die Existenzgrundlage des Betriebsinhabers,\ngehören, wenn sie dem Betrieb der Land- und                   so sind dem Betriebsinhaber gehörende Flächen,\nForstwirtschaft auf Dauer zu dienen bestimmt sind.            die von einer Stelle aus ordnungsgemäß nachhaltig\nbewirtschaftet werden, dem Grundvermögen nur\n(3) Zu den Wirtschaftsgütern, die der wirtschaft-         dann zuzurechnen, wenn mit großer Wahrschein-\nlichen Einheit Betrieb der Land- und Forstwirtschaft          lichkeit anzunehmen ist, dass sie spätestens nach\nzu dienen bestimmt sind, gehören insbesondere                 zwei Jahren anderen als land- und forstwirtschaft-\n1. der Grund und Boden,                                       lichen Zwecken dienen werden.\n2. die Wirtschaftsgebäude,                                       (3) Flächen sind stets dem Grundvermögen zu-\n3. die stehenden Betriebsmittel,                              zurechnen, wenn sie in einem Bebauungsplan als\nBauland festgesetzt sind, ihre sofortige Bebauung\n4. der normale Bestand an umlaufenden Betriebs-               möglich ist und die Bebauung innerhalb des Plan-\nmitteln,                                                 gebiets in benachbarten Bereichen begonnen hat\n5. die immateriellen Wirtschaftsgüter,                        oder schon durchgeführt ist. Satz 1 gilt nicht für","3032         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2008\ndie Hofstelle und für andere Flächen in unmittel-                (8) Betriebswohnungen sind Wohnungen, die ei-\nbarem räumlichen Zusammenhang mit der Hof-                   nem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zu die-\nstelle bis zu einer Größe von insgesamt 1 Hektar.            nen bestimmt, aber nicht dem Wohnteil zuzurech-\nnen sind.\n§ 160                                    (9) Der Wohnteil eines Betriebs der Land- und\nBetrieb der Land- und Forstwirtschaft                Forstwirtschaft umfasst die Gebäude und Gebäu-\n(1) Ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft             deteile, die dem Inhaber des Betriebs, den zu sei-\numfasst                                                      nem Haushalt gehörenden Familienangehörigen\nund den Altenteilern zu Wohnzwecken dienen.\n1. den Wirtschaftsteil,\n2. die Betriebswohnungen und                                                          § 161\n3. den Wohnteil.                                                               Bewertungsstichtag\n(1) Für die Größe des Betriebs, für den Umfang\n(2) Der Wirtschaftsteil eines Betriebs der Land-\nund den Zustand der Gebäude sowie für die ste-\nund Forstwirtschaft umfasst\nhenden Betriebsmittel sind die Verhältnisse am Be-\n1. die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen:            wertungsstichtag maßgebend.\na) die landwirtschaftliche Nutzung,                          (2) Für die umlaufenden Betriebsmittel ist der\nb) die forstwirtschaftliche Nutzung,                     Stand am Ende des Wirtschaftsjahres maßgebend,\ndas dem Bewertungsstichtag vorangegangen ist.\nc) die weinbauliche Nutzung,\nd) die gärtnerische Nutzung,                                                      § 162\ne) die übrigen land- und forstwirtschaftlichen                       Bewertung des Wirtschaftsteils\nNutzungen,                                                (1) Bei der Bewertung des Wirtschaftsteils ist der\n2. die Nebenbetriebe,                                        gemeine Wert zu Grunde zu legen. Dabei ist davon\nauszugehen, dass der Erwerber den Betrieb der\n3. die folgenden nicht zu einer Nutzung nach den             Land- und Forstwirtschaft fortführt. Bei der Ermitt-\nNummern 1 und 2 gehörenden Wirtschaftsgüter:             lung des gemeinen Werts für den Wirtschaftsteil\na) Abbauland,                                            sind die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen,\ndie Nebenbetriebe, das Abbau-, Geringst- und Un-\nb) Geringstland,                                         land jeweils gesondert mit ihrem Wirtschaftswert\nc) Unland.                                               (§ 163) zu bewerten. Dabei darf ein Mindestwert\nnicht unterschritten werden (§ 164).\nDer Anbau von Hopfen, Tabak und Spargel gehört\nnur zu den Sondernutzungen, wenn keine landwirt-                 (2) Der Wert des Wirtschaftsteils für einen Be-\nschaftliche Nutzung im Sinne des Satzes 1 Nr. 1              trieb der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des\nBuchstabe a vorliegt.                                        § 160 Abs. 7 wird nach § 164 ermittelt.\n(3) Nebenbetriebe sind Betriebe, die dem Haupt-               (3) Wird ein Betrieb der Land- und Forstwirt-\nbetrieb zu dienen bestimmt sind und nicht einen              schaft oder ein Anteil im Sinne des § 158 Abs. 2\nselbständigen gewerblichen Betrieb darstellen.               Satz 2 innerhalb eines Zeitraums von 15 Jahren\nnach dem Bewertungsstichtag veräußert, erfolgt\n(4) Zum Abbauland gehören die Betriebsflächen,            die Bewertung der wirtschaftlichen Einheit abwei-\ndie durch Abbau der Bodensubstanz überwiegend                chend von den §§ 163 und 164 mit dem Liquidati-\nfür den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nutz-          onswert nach § 166. Dies gilt nicht, wenn der Ver-\nbar gemacht werden (Sand-, Kies-, Lehmgruben,                äußerungserlös innerhalb von sechs Monaten aus-\nSteinbrüche, Torfstiche und dergleichen).                    schließlich zum Erwerb eines anderen Betriebs der\n(5) Zum Geringstland gehören die Betriebsflä-             Land- und Forstwirtschaft oder eines Anteils im\nchen geringster Ertragsfähigkeit, für die nach dem           Sinne des § 158 Abs. 2 Satz 2 verwendet wird.\nBodenschätzungsgesetz vom 20. Dezember 2007                      (4) Sind wesentliche Wirtschaftsgüter (§ 158\n(BGBl. I S. 3150, 3176) keine Wertzahlen festzustel-         Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und 5) dem Betrieb der\nlen sind.                                                    Land- und Forstwirtschaft innerhalb eines Zeitrau-\n(6) Zum Unland gehören die Betriebsflächen, die           mes von 15 Jahren nicht mehr auf Dauer zu dienen\nauch bei geordneter Wirtschaftsweise keinen Ertrag           bestimmt, erfolgt die Bewertung der Wirtschafts-\nabwerfen können.                                             güter abweichend von den §§ 163 und 164 mit\ndem jeweiligen Liquidationswert nach § 166. Dies\n(7) Einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft           gilt nicht, wenn der Veräußerungserlös innerhalb\nbilden auch Stückländereien, die als gesonderte              von sechs Monaten ausschließlich im betrieblichen\nwirtschaftliche Einheit zu bewerten sind. Stücklän-          Interesse verwendet wird.\ndereien sind einzelne land- und forstwirtschaftlich\ngenutzte Flächen, bei denen die Wirtschaftsge-                                        § 163\nbäude oder die Betriebsmittel oder beide Arten\nvon Wirtschaftsgütern nicht dem Eigentümer des                           Ermittlung der Wirtschaftswerte\nGrund und Bodens gehören, sondern am Bewer-                      (1) Bei der Ermittlung der jeweiligen Wirtschafts-\ntungsstichtag für mindestens 15 Jahre einem ande-            werte ist von der nachhaltigen Ertragsfähigkeit\nren Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zu dienen          land- und forstwirtschaftlicher Betriebe auszuge-\nbestimmt sind.                                               hen. Ertragsfähigkeit ist der bei ordnungsmäßiger","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2008            3033\nBewirtschaftung gemeinhin und nachhaltig erziel-              Die Ertragsklassen bestimmen sich für\nbare Reingewinn. Dabei sind alle Umstände zu be-              1. die Baumartengruppe Buche nach der von\nrücksichtigen, die bei einer Selbstbewirtschaftung                Schober für mäßige Durchforstung veröffentlich-\nden Wirtschaftserfolg beeinflussen.                               ten Ertragstafel,\n(2) Der Reingewinn umfasst das ordentliche                2. die Baumartengruppe Eiche nach der von Jütt-\nErgebnis abzüglich eines angemessenen Lohnan-                     ner für mäßige Durchforstung veröffentlichten\nsatzes für die Arbeitsleistung des Betriebsinhabers               Ertragstafel,\nund der nicht entlohnten Arbeitskräfte. Die im un-\nmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit                 3. die Baumartengruppe Fichte nach der von Wie-\neinem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft                       demann für mäßige Durchforstung veröffentlich-\nstehenden Verbindlichkeiten sind durch den Ansatz                 ten Ertragstafel,\nder Zinsaufwendungen abgegolten. Zur Berück-                  4. die Baumartengruppe Kiefer nach der von Wie-\nsichtigung der nachhaltigen Ertragsfähigkeit ist der              demann für mäßige Durchforstung veröffentlich-\nDurchschnitt der letzten fünf abgelaufenen Wirt-                  ten Ertragstafel.\nschaftsjahre vor dem Bewertungsstichtag zu Grunde             Der nach den Sätzen 2 und 3 maßgebliche Reinge-\nzu legen.                                                     winn ergibt sich aus der Spalte 4 der Anlage 15 in\n(3) Der Reingewinn für die landwirtschaftliche            Euro pro Hektar (EUR/ha).\nNutzung bestimmt sich nach der Region, der maß-                  (5) Der Reingewinn für die weinbauliche Nutzung\ngeblichen Nutzungsart (Betriebsform) und der Be-              bestimmt sich nach den Flächen der jeweiligen\ntriebsgröße nach der Europäischen Größeneinheit               Nutzungsart (Verwertungsform). Er ergibt sich aus\n(EGE). Zur Ermittlung der maßgeblichen Betriebs-              der Spalte 3 der Anlage 16.\nform ist das Klassifizierungssystem nach der Ent-\nscheidung 85/377/EWG der Kommission vom                          (6) Der Reingewinn für die gärtnerische Nutzung\n7. Juni 1985 zur Errichtung eines gemeinschaftli-             bestimmt sich nach dem maßgeblichen Nutzungs-\nchen Klassifizierungssystems der landwirtschaftli-            teil, der Nutzungsart und den Flächen. Er ergibt sich\nchen Betriebe (ABl. EG Nr. L 220 S. 1), zuletzt ge-           aus der Spalte 4 der Anlage 17.\nändert durch Entscheidung der Kommission vom                     (7) Der Reingewinn für die Sondernutzungen\n16. Mai 2003 (ABl. EU Nr. L 127 S. 48), in der jeweils        Hopfen, Spargel, Tabak ergibt sich aus der Spalte 3\ngeltenden Fassung heranzuziehen. Hierzu sind die              der Anlage 18.\nStandarddeckungsbeiträge der selbst bewirtschaf-\n(8) Der Reingewinn für die sonstigen land- und\nteten Flächen und der Tiereinheiten der landwirt-\nforstwirtschaftlichen Nutzungen, für Nebenbetriebe\nschaftlichen Nutzung zu ermitteln und daraus die\nsowie für Abbauland ist im Einzelertragswertverfah-\nBetriebsform zu bestimmen. Die Summe der Stan-\nren zu ermitteln, soweit für die jeweilige Region\ndarddeckungsbeiträge ist durch 1 200 Euro zu divi-\nnicht auf einen durch statistische Erhebungen er-\ndieren, so dass sich die Betriebsgröße in EGE er-\nmittelten pauschalierten Reingewinn zurückgegrif-\ngibt, die einer der folgenden Betriebsgrößenklassen\nfen werden kann. Der Einzelertragswert ermittelt\nzuzuordnen ist:\nsich aus dem betriebsindividuellen Ergebnis und\n1. Kleinbetriebe von 0 bis unter 40 EGE,                      dem Kapitalisierungszinssatz nach Absatz 11.\n2. Mittelbetriebe von 40 bis 100 EGE,                            (9) Der Reingewinn für das Geringstland wird\n3. Großbetriebe über 100 EGE.                                 pauschal mit 5,40 Euro pro Hektar festgelegt.\nDas Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht                (10) Der Reingewinn für das Unland beträgt\ndie maßgeblichen Standarddeckungsbeiträge im                  0 Euro.\nBundessteuerblatt. Der entsprechende Reingewinn                  (11) Der jeweilige Reingewinn ist zu kapitalisie-\nergibt sich aus der Spalte 4 der Anlage 14 in Euro            ren. Der Kapitalisierungszinssatz beträgt 5,5 Pro-\npro Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche                zent und der Kapitalisierungsfaktor beträgt 18,6.\n(EUR/ha LF).\n(12) Der kapitalisierte Reingewinn für die land-\n(4) Der Reingewinn für die forstwirtschaftliche           wirtschaftliche, die forstwirtschaftliche, die wein-\nNutzung bestimmt sich nach den Flächen der je-                bauliche, die gärtnerische Nutzung oder für deren\nweiligen Nutzungsart (Baumartengruppe) und den                Nutzungsteile, die Sondernutzungen und das Ge-\nErtragsklassen. Die jeweilige Nutzungsart umfasst:            ringstland ist mit der jeweiligen Eigentumsfläche\n1. Die Baumartengruppe Buche, zu der auch sons-               des Betriebs zum Bewertungsstichtag zu vervielfäl-\ntiges Laubholz einschließlich der Roteiche ge-           tigen, der dieser Nutzung zuzurechnen ist.\nhört,                                                       (13) Die Hofflächen und die Flächen der Wirt-\n2. die Baumartengruppe Eiche, zu der auch alle üb-            schaftsgebäude sind dabei anteilig in die einzelnen\nrigen Eichenarten gehören,                               Nutzungen einzubeziehen. Wirtschaftswege, He-\ncken, Gräben, Grenzraine und dergleichen sind in\n3. die Baumartengruppe Fichte, zu der auch alle               die Nutzung einzubeziehen, zu der sie gehören;\nübrigen Nadelholzarten mit Ausnahme der Kiefer           dies gilt auch für Wasserflächen, soweit sie nicht\nund der Lärche gehören,                                  Unland sind oder zu den übrigen land- und forst-\n4. die Baumartengruppe Kiefer und Lärchen mit                 wirtschaftlichen Nutzungen gehören.\nAusnahme der Weymouthskiefer,                               (14) Das Bundesministerium der Finanzen wird\n5. die übrige Fläche der forstwirtschaftlichen Nut-           ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-\nzung.                                                    mung des Bundesrates die Anlagen 14 bis 18 zu","3034         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2008\ndiesem Gesetz dadurch zu ändern, dass es die da-                 (2) Der für einen Betrieb der Land- und Forstwirt-\nrin aufgeführten Reingewinne turnusmäßig an die              schaft anzusetzende Wert des Wirtschaftsteils darf\nErgebnisse der Erhebungen nach § 2 des Landwirt-             nicht geringer sein als der nach § 164 ermittelte\nschaftsgesetzes anpasst.                                     Mindestwert.\n(3) Weist der Steuerpflichtige nach, dass der ge-\n§ 164                              meine Wert des Wirtschaftsteils niedriger ist als der\nMindestwert                            nach den Absätzen 1 und 2 ermittelte Wert, ist die-\n(1) Der Mindestwert des Wirtschaftsteils setzt           ser Wert anzusetzen; § 166 ist zu beachten.\nsich aus dem Wert für den Grund und Boden sowie\ndem Wert der übrigen Wirtschaftsgüter zusammen                                         § 166\nund wird nach den Absätzen 2 bis 4 ermittelt.                                     Bewertung des\n(2) Der für den Wert des Grund und Bodens im                     Wirtschaftsteils mit dem Liquidationswert\nSinne des § 158 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 zu ermittelnde               (1) Im Falle des § 162 Abs. 3 oder Abs. 4 ist der\nPachtpreis pro Hektar (ha) bestimmt sich nach der            Liquidationswert nach Absatz 2 zu ermitteln und\nNutzung, dem Nutzungsteil und der Nutzungsart                tritt mit Wirkung für die Vergangenheit an die Stelle\ndes Grund und Bodens. Bei der landwirtschaftli-              des bisherigen Wertansatzes.\nchen Nutzung ist dabei die Betriebsgröße in EGE                  (2) Bei der Ermittlung des jeweiligen Liquidati-\nnach § 163 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 bis 3 zu berücksich-          onswerts nach Absatz 1\ntigen. Der danach maßgebliche Pachtpreis ergibt\n1. ist der Grund und Boden im Sinne des § 158\nsich jeweils aus der Spalte 5 der Anlagen 14, 15\nAbs. 3 Satz 1 Nr. 1 mit den zuletzt vor dem Be-\nund 17 sowie aus der Spalte 4 der Anlagen 16\nwertungsstichtag ermittelten Bodenrichtwerten\nund 18 und ist mit den Eigentumsflächen zu verviel-\nzu bewerten. Zur Berücksichtigung der Liquida-\nfältigen.\ntionskosten ist der ermittelte Bodenwert um\n(3) Der Kapitalisierungszinssatz des regionalen               10 Prozent zu mindern;\nPachtpreises beträgt 5,5 Prozent und der Kapita-\n2. sind die übrigen Wirtschaftsgüter im Sinne des\nlisierungsfaktor beträgt 18,6.\n§ 158 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 bis 5 mit ihrem gemei-\n(4) Der Wert für die übrigen Wirtschaftsgüter im              nen Wert zu bewerten. Zur Berücksichtigung der\nSinne des § 158 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 bis 5 (Besatz-                Liquidationskosten sind die ermittelten Werte\nkapital) bestimmt sich nach der Nutzung, dem Nut-                 um 10 Prozent zu mindern.\nzungsteil und der Nutzungsart des Grund und Bo-\ndens. Bei der landwirtschaftlichen Nutzung ist da-                                     § 167\nbei die Betriebsgröße in EGE nach § 163 Abs. 3\nBewertung der\nSatz 4 Nr. 1 bis 3 zu berücksichtigen. Der danach\nBetriebswohnungen und des Wohnteils\nmaßgebliche Wert für das Besatzkapital ergibt sich\njeweils aus der Spalte 6 der Anlagen 14, 15a und 17              (1) Die Bewertung der Betriebswohnungen und\nsowie aus der Spalte 5 der Anlagen 16 und 18 und             des Wohnteils erfolgt nach den Vorschriften, die\nist mit den selbst bewirtschafteten Flächen zu ver-          für die Bewertung von Wohngrundstücken im\nvielfältigen.                                                Grundvermögen (§§ 182 bis 196) gelten.\n(5) Der Kapitalisierungszinssatz für die übrigen             (2) Für die Abgrenzung der Betriebswohnungen\nWirtschaftsgüter (§ 158 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 bis 5)           und des Wohnteils vom Wirtschaftsteil ist höchs-\nbeträgt 5,5 Prozent und der Kapitalisierungsfaktor           tens das Fünffache der jeweils bebauten Fläche zu\nbeträgt 18,6.                                                Grunde zu legen.\n(6) Der kapitalisierte Wert für den Grund und Bo-            (3) Zur Berücksichtigung von Besonderheiten,\nden und der kapitalisierte Wert für die übrigen Wirt-        die sich im Falle einer engen räumlichen Verbin-\nschaftsgüter sind um die damit in wirtschaftlichem           dung von Wohnraum mit dem Betrieb ergeben, ist\nZusammenhang stehenden Verbindlichkeiten zu                  der Wert des Wohnteils und der Wert der Betriebs-\nmindern. Der Mindestwert, der sich hiernach ergibt,          wohnungen nach den Absätzen 1 und 2 um 15 Pro-\ndarf nicht weniger als 0 Euro betragen.                      zent zu ermäßigen.\n(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-              (4) Weist der Steuerpflichtige nach, dass der ge-\nmächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung              meine Wert des Wohnteils oder der Betriebswoh-\ndes Bundesrates die Anlagen 14 bis 18 zu diesem              nungen niedriger ist als der sich nach den Absät-\nGesetz dadurch zu ändern, dass es die darin auf-             zen 1 bis 3 ergebende Wert, ist der gemeine Wert\ngeführten Pachtpreise und Werte für das Besatz-              anzusetzen. Für den Nachweis des niedrigeren ge-\nkapital turnusmäßig an die Ergebnisse der Erhe-              meinen Werts gelten grundsätzlich die auf Grund\nbungen nach § 2 des Landwirtschaftsgesetzes an-              des § 199 Abs. 1 des Baugesetzbuchs erlassenen\npasst.                                                       Vorschriften.\n§ 165                                                        § 168\nBewertung des                                         Grundbesitzwert des Betriebs\nWirtschaftsteils mit dem Fortführungswert                            der Land- und Forstwirtschaft\n(1) Der Wert des Wirtschaftsteils wird aus der               (1) Der Grundbesitzwert eines Betriebs der\nSumme der nach § 163 zu ermittelnden Wirt-                   Land- und Forstwirtschaft besteht aus\nschaftswerte gebildet.                                       1. dem Wert des Wirtschaftsteils (§ 160 Abs. 2),","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2008             3035\n2. dem Wert der Betriebswohnungen (§ 160 Abs. 8)              für die nächsten\nabzüglich der damit im unmittelbaren wirtschaft-          50 Hektar            nicht mehr als 3 Vieheinheiten\nlichen Zusammenhang stehenden Verbindlich-\nkeiten,                                                   und für die weitere\nFläche               nicht mehr als 1,5 Vieheinheiten\n3. dem Wert des Wohnteils (§ 160 Abs. 9) abzüglich\nder damit im unmittelbaren wirtschaftlichen Zu-           je Hektar der vom Inhaber des Betriebs regelmäßig\nsammenhang stehenden Verbindlichkeiten.                   landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt oder\ngehalten werden. Die Tierbestände sind nach dem\n(2) Der Grundbesitzwert für Stückländereien als            Futterbedarf in Vieheinheiten umzurechnen.\nBetrieb der Land- und Forstwirtschaft (§ 160 Abs. 7)\nbesteht nur aus dem Wert des Wirtschaftsteils.                   (2) Übersteigt die Anzahl der Vieheinheiten\n(3) Der Grundbesitzwert für einen Anteil an ei-            nachhaltig die in Absatz 1 bezeichnete Grenze, so\nnem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft im Sinne            gehören nur die Zweige des Tierbestands zur land-\ndes § 158 Abs. 2 Satz 2 ist nach den Absätzen 4               wirtschaftlichen Nutzung, deren Vieheinheiten zu-\nbis 6 aufzuteilen.                                            sammen diese Grenze nicht überschreiten. Zu-\nnächst sind mehr flächenabhängige Zweige des\n(4) Der Wert des Wirtschafteils ist nach den beim\nTierbestands und danach weniger flächenabhän-\nMindestwert (§ 164) zu Grunde gelegten Verhältnis-\ngige Zweige des Tierbestands zur landwirtschaft-\nsen aufzuteilen. Dabei ist\nlichen Nutzung zu rechnen. Innerhalb jeder dieser\n1. der Wert des Grund und Bodens und der Wirt-                Gruppen sind zuerst Zweige des Tierbestands mit\nschaftsgebäude oder ein Anteil daran (§ 158               der geringeren Anzahl von Vieheinheiten und dann\nAbs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2) dem jeweiligen Eigen-          Zweige mit der größeren Anzahl von Vieheinheiten\ntümer zuzurechnen. Im Falle des Gesamthands-              zur landwirtschaftlichen Nutzung zu rechnen. Der\neigentums ist der Wert des Grund und Bodens               Tierbestand des einzelnen Zweiges wird nicht auf-\nnach der Höhe der gesellschaftsrechtlichen Be-            geteilt.\nteiligung aufzuteilen;\n(3) Als Zweig des Tierbestands gilt bei jeder Tier-\n2. der Wert der übrigen Wirtschaftsgüter (§ 158               art für sich\nAbs. 3 Satz 1 Nr. 3 bis 5) nach dem Wertverhält-\nnis der dem Betrieb zur Verfügung gestellten              1. das Zugvieh,\nWirtschaftsgüter aufzuteilen. Im Falle des Ge-            2. das Zuchtvieh,\nsamthandseigentums ist der Wert der übrigen\nWirtschaftsgüter nach der Höhe der gesell-                3. das Mastvieh und\nschaftsrechtlichen Beteiligung aufzuteilen;               4. das übrige Nutzvieh.\n3. der Wert der zu berücksichtigenden Verbindlich-            Das Zuchtvieh einer Tierart gilt nur dann als beson-\nkeiten (§ 164 Abs. 4) dem jeweiligen Schuldner            derer Zweig des Tierbestands, wenn die erzeugten\nzuzurechnen. Im Falle des Gesamthandseigen-               Jungtiere überwiegend zum Verkauf bestimmt sind.\ntums ist der Wert der zu berücksichtigenden Ver-          Ist das nicht der Fall, so ist das Zuchtvieh dem\nbindlichkeiten nach der Höhe der gesellschafts-           Zweig des Tierbestands zuzurechnen, dem es über-\nrechtlichen Beteiligung aufzuteilen.                      wiegend dient.\n(5) Der Wert für die Betriebswohnungen ist dem                (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Pelztiere.\njeweiligen Eigentümer zuzurechnen. Im Falle des               Pelztiere gehören nur dann zur landwirtschaftlichen\nGesamthandseigentums ist der Wert nach der Höhe               Nutzung, wenn die erforderlichen Futtermittel über-\nder gesellschaftsrechtlichen Beteiligung aufzutei-            wiegend von den vom Inhaber des Betriebs land-\nlen.                                                          wirtschaftlich genutzter Flächen gewonnen werden.\n(6) Der Wert für den Wohnteil ist dem jeweiligen              (5) Für die Umrechnung der Tierbestände in\nEigentümer zuzurechnen. Im Falle des Gesamt-                  Vieheinheiten sowie für die Gruppen der mehr flä-\nhandseigentums ist der Wert nach der Höhe der ge-             chenabhängigen oder weniger flächenabhängigen\nsellschaftsrechtlichen Beteiligung aufzuteilen.               Zweige des Tierbestands sind die in den Anlagen 19\nund 20 aufgeführten Werte maßgebend. Das Bun-\nII. Besonderer Teil                         desministerium der Finanzen wird ermächtigt,\na) Landwirtschaftliche Nutzung                    durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-\ndesrates die Anlagen 19 und 20 zu diesem Gesetz\n§ 169                               dadurch zu ändern, dass der darin aufgeführte Um-\nTierbestände                            rechnungsschlüssel und die Gruppen der Zweige\neines Tierbestands an geänderte wirtschaftliche\n(1) Tierbestände gehören in vollem Umfang zur              oder technische Entwicklungen angepasst werden\nlandwirtschaftlichen Nutzung, wenn im Wirtschafts-            können.\njahr\nfür die ersten                                                                       § 170\n20 Hektar               nicht mehr als 10 Vieheinheiten\nUmlaufende Betriebsmittel\nfür die nächsten\n10 Hektar               nicht mehr als 7 Vieheinheiten           Bei landwirtschaftlichen Betrieben zählen die\numlaufenden Betriebsmittel nur soweit zum norma-\nfür die nächsten                                              len Bestand, als der Durchschnitt der letzten fünf\n20 Hektar               nicht mehr als 6 Vieheinheiten\nJahre nicht überschritten wird.","3036        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2008\nb) Forstwirtschaftliche Nutzung                      (2) Zu den sonstigen land- und forstwirtschaft-\n§ 171                             lichen Nutzungen gehören insbesondere\nUmlaufende Betriebsmittel                     1. die Binnenfischerei,\nEingeschlagenes Holz gehört zum normalen Be-             2. die Teichwirtschaft,\nstand an umlaufenden Betriebsmitteln, soweit es             3. die Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirt-\nden jährlichen Nutzungssatz nicht übersteigt. Bei                schaft,\nBetrieben, die nicht jährlich einschlagen (ausset-\n4. die Imkerei,\nzende Betriebe), tritt an die Stelle des jährlichen\nNutzungssatzes ein den Betriebsverhältnissen ent-           5. die Wanderschäferei,\nsprechender mehrjähriger Nutzungssatz.                      6. die Saatzucht,\n§ 172                             7. der Pilzanbau,\nAbweichender Bewertungsstichtag                    8. die Produktion von Nützlingen,\nBei der forstwirtschaftlichen Nutzung sind ab-           9. die Weihnachtsbaumkulturen.\nweichend von § 161 Abs. 1 für den Umfang und\nden Zustand des Bestands an nicht eingeschlage-                                 C. Grundvermögen\nnem Holz die Verhältnisse am Ende des Wirt-                                       I. Allgemeines\nschaftsjahres zu Grunde zu legen, das dem Bewer-\ntungsstichtag vorangegangen ist.                                                       § 176\nc) Weinbauliche Nutzung                                           Grundvermögen\n§ 173                                 (1) Zum Grundvermögen gehören\nUmlaufende Betriebsmittel                     1. der Grund und Boden, die Gebäude, die sonsti-\ngen Bestandteile und das Zubehör,\n(1) Bei ausbauenden Betrieben zählen die Vor-\nräte an Weinen aus den Ernten der letzten fünf              2. das Erbbaurecht,\nJahre vor dem Bewertungsstichtag zum normalen               3. das Wohnungseigentum, Teileigentum, Woh-\nBestand an umlaufenden Betriebsmitteln.                          nungserbbaurecht und Teilerbbaurecht nach\n(2) Abschläge für Unterbestand an Weinvorräten                dem Wohnungseigentumsgesetz,\nsind nicht zu machen.                                       soweit es sich nicht um land- und forstwirtschaft-\nliches Vermögen (§§ 158 und 159) oder um Be-\nd) Gärtnerische Nutzung                     triebsgrundstücke (§ 99) handelt.\n§ 174                                 (2) In das Grundvermögen sind nicht einzubezie-\nAbweichende Bewertungsverhältnisse                   hen\n(1) Die durch Anbau von Baumschulgewächsen               1. Bodenschätze,\ngenutzte Betriebsfläche wird nach § 161 Abs. 1 be-          2. die Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller\nstimmt. Dabei sind die zum 15. September feststell-              Art, die zu einer Betriebsanlage gehören (Be-\nbaren Bewirtschaftungsverhältnisse zu Grunde zu                  triebsvorrichtungen), auch wenn sie wesentliche\nlegen, die dem Bewertungsstichtag vorangegangen                  Bestandteile sind. Einzubeziehen sind jedoch die\nsind.                                                            Verstärkungen von Decken und die nicht aus-\n(2) Die durch Anbau von Gemüse, Blumen und                    schließlich zu einer Betriebsanlage gehörenden\nZierpflanzen genutzte Betriebsfläche wird nach                   Stützen und sonstigen Bauteile wie Mauervor-\n§ 161 Abs. 1 bestimmt. Dabei sind die zum 30. Juni               lagen und Verstrebungen.\nfeststellbaren Bewirtschaftungsverhältnisse zu\nGrunde zu legen, die dem Bewertungsstichtag                                            § 177\nvorangegangen sind.                                                                  Bewertung\n(3) Sind die Bewirtschaftungsverhältnisse nicht\nDen Bewertungen nach den §§ 179 und 182\nfeststellbar, richtet sich die Einordnung der Flächen\nbis 196 ist der gemeine Wert (§ 9) zu Grunde zu le-\nnach der vorgesehenen Nutzung.\ngen.\ne) Übrige land- und forstwirt-\nII. Unbebaute Grundstücke\nschaftliche Nutzungen\n§ 178\n§ 175\nÜbrige land- und                                  Begriff der unbebauten Grundstücke\nforstwirtschaftliche Nutzungen                       (1) Unbebaute Grundstücke sind Grundstücke,\n(1) Zu den übrigen land- und forstwirtschaftli-          auf denen sich keine benutzbaren Gebäude befin-\nchen Nutzungen gehören                                      den. Die Benutzbarkeit beginnt im Zeitpunkt der\nBezugsfertigkeit. Gebäude sind als bezugsfertig\n1. die Sondernutzungen Hopfen, Spargel, Tabak               anzusehen, wenn den zukünftigen Bewohnern oder\nund andere Sonderkulturen,                              sonstigen Benutzern zugemutet werden kann, sie\n2. die sonstigen land- und forstwirtschaftlichen            zu benutzen; die Abnahme durch die Bauaufsichts-\nNutzungen.                                              behörde ist nicht entscheidend.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2008          3037\n(2) Befinden sich auf dem Grundstück Gebäude,                (4) Wohnungseigentum ist das Sondereigentum\ndie auf Dauer keiner Nutzung zugeführt werden                an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigen-\nkönnen, gilt das Grundstück als unbebaut. Als un-            tumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum,\nbebaut gilt auch ein Grundstück, auf dem infolge             zu dem es gehört.\nvon Zerstörung oder Verfall der Gebäude auf Dauer               (5) Teileigentum ist das Sondereigentum an nicht\nkein benutzbarer Raum mehr vorhanden ist.                    zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäu-\ndes in Verbindung mit dem Miteigentum an dem\n§ 179                               gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.\nBewertung der unbebauten Grundstücke                      (6) Geschäftsgrundstücke sind Grundstücke, die\nDer Wert unbebauter Grundstücke bestimmt sich             zu mehr als 80 Prozent, berechnet nach der Wohn-\nregelmäßig nach ihrer Fläche und den Bodenricht-             und Nutzfläche, eigenen oder fremden betriebli-\nwerten (§ 196 des Baugesetzbuchs). Die Boden-                chen oder öffentlichen Zwecken dienen und nicht\nrichtwerte sind von den Gutachterausschüssen                 Teileigentum sind.\nnach dem Baugesetzbuch zu ermitteln und den\n(7) Gemischt genutzte Grundstücke sind Grund-\nFinanzämtern mitzuteilen. Bei der Wertermittlung\nstücke, die teils Wohnzwecken, teils eigenen oder\nist stets der Bodenrichtwert anzusetzen, der vom\nfremden betrieblichen oder öffentlichen Zwecken\nGutachterausschuss zuletzt zu ermitteln war. Lässt\ndienen und nicht Ein- und Zweifamilienhäuser,\nsich von den Gutachterausschüssen kein Boden-\nMietwohngrundstücke, Wohnungseigentum, Teilei-\nrichtwert nach § 196 des Baugesetzbuchs ermit-\ngentum oder Geschäftsgrundstücke sind.\nteln, ist der Bodenwert aus den Werten vergleich-\nbarer Flächen abzuleiten.                                       (8) Sonstige bebaute Grundstücke sind solche\nGrundstücke, die nicht unter die Absätze 2 bis 7\nIII. Bebaute Grundstücke                      fallen.\n§ 180                                  (9) Eine Wohnung ist die Zusammenfassung ei-\nner Mehrheit von Räumen, die in ihrer Gesamtheit\nBegriff der bebauten Grundstücke\nso beschaffen sein müssen, dass die Führung eines\n(1) Bebaute Grundstücke sind Grundstücke, auf             selbständigen Haushalts möglich ist. Die Zusam-\ndenen sich benutzbare Gebäude befinden. Wird ein             menfassung einer Mehrheit von Räumen muss eine\nGebäude in Bauabschnitten errichtet, ist der fertig-         von anderen Wohnungen oder Räumen, insbeson-\ngestellte Teil als benutzbares Gebäude anzusehen.            dere Wohnräumen, baulich getrennte, in sich abge-\n(2) Als Grundstück im Sinne des Absatzes 1 gilt           schlossene Wohneinheit bilden und einen selbstän-\nauch ein Gebäude, das auf fremdem Grund und                  digen Zugang haben. Außerdem ist erforderlich,\nBoden errichtet oder in sonstigen Fällen einem               dass die für die Führung eines selbständigen Haus-\nanderen als dem Eigentümer des Grund und Bo-                 halts notwendigen Nebenräume (Küche, Bad oder\ndens zuzurechnen ist, selbst wenn es wesentlicher            Dusche, Toilette) vorhanden sind. Die Wohnfläche\nBestandteil des Grund und Bodens geworden ist.               muss mindestens 23 Quadratmeter (m²) betragen.\n§ 181                                                        § 182\nGrundstücksarten                                 Bewertung der bebauten Grundstücke\n(1) Bei der Bewertung bebauter Grundstücke                   (1) Der Wert der bebauten Grundstücke ist nach\nsind die folgenden Grundstücksarten zu unter-                dem Vergleichswertverfahren (Absatz 2 und § 183),\nscheiden:                                                    dem Ertragswertverfahren (Absatz 3 und §§ 184\n1. Ein- und Zweifamilienhäuser,                              bis 188) oder dem Sachwertverfahren (Absatz 4\nund §§ 189 bis 191) zu ermitteln.\n2. Mietwohngrundstücke,\n(2) Im Vergleichswertverfahren sind grundsätz-\n3. Wohnungs- und Teileigentum,                               lich zu bewerten\n4. Geschäftsgrundstücke,                                     1. Wohnungseigentum,\n5. gemischt genutzte Grundstücke und                         2. Teileigentum,\n6. sonstige bebaute Grundstücke.\n3. Ein- und Zweifamilienhäuser.\n(2) Ein- und Zweifamilienhäuser sind Wohn-\n(3) Im Ertragswertverfahren sind zu bewerten\ngrundstücke, die bis zu zwei Wohnungen enthalten\nund kein Wohnungseigentum sind. Ein Grundstück               1. Mietwohngrundstücke,\ngilt auch dann als Ein- oder Zweifamilienhaus,               2. Geschäftsgrundstücke und gemischt genutzte\nwenn es zu weniger als 50 Prozent, berechnet nach                Grundstücke, für die sich auf dem örtlichen\nder Wohn- oder Nutzfläche, zu anderen als Wohn-                  Grundstücksmarkt eine übliche Miete ermitteln\nzwecken mitbenutzt und dadurch die Eigenart als                  lässt.\nEin- oder Zweifamilienhaus nicht wesentlich beein-\nträchtigt wird.                                                 (4) Im Sachwertverfahren sind zu bewerten\n(3) Mietwohngrundstücke sind Grundstücke, die             1. Grundstücke im Sinne des Absatzes 2, wenn\nzu mehr als 80 Prozent, berechnet nach der Wohn-                 kein Vergleichswert vorliegt,\noder Nutzfläche, Wohnzwecken dienen, und nicht               2. Geschäftsgrundstücke und gemischt genutzte\nEin- und Zweifamilienhäuser oder Wohnungseigen-                  Grundstücke mit Ausnahme der in Absatz 3\ntum sind.                                                        Nr. 2 genannten Grundstücke,","3038        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2008\n3. sonstige bebaute Grundstücke.                            lisieren. Maßgebend für den Vervielfältiger sind der\nLiegenschaftszinssatz und die Restnutzungsdauer\n§ 183                               des Gebäudes. Die Restnutzungsdauer wird grund-\nBewertung im Vergleichswertverfahren                 sätzlich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen der\nwirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauer, die sich\n(1) Bei Anwendung des Vergleichswertverfah-              aus der Anlage 22 ergibt, und dem Alter des Ge-\nrens sind Kaufpreise von Grundstücken heranzuzie-           bäudes am Bewertungsstichtag ermittelt. Sind\nhen, die hinsichtlich der ihren Wert beeinflussenden        nach Bezugsfertigkeit des Gebäudes Veränderun-\nMerkmale mit dem zu bewertenden Grundstück                  gen eingetreten, die die wirtschaftliche Gesamtnut-\nhinreichend übereinstimmen (Vergleichsgrundstü-             zungsdauer des Gebäudes verlängert oder verkürzt\ncke). Grundlage sind vorrangig die von den Gutach-          haben, ist von einer der Verlängerung oder Verkür-\nterausschüssen im Sinne der §§ 192 ff. des Bauge-           zung entsprechenden Restnutzungsdauer auszu-\nsetzbuchs mitgeteilten Vergleichspreise.                    gehen. Die Restnutzungsdauer eines noch nutz-\n(2) Anstelle von Preisen für Vergleichsgrundstü-         baren Gebäudes beträgt regelmäßig mindestens\ncke können von den Gutachterausschüssen für ge-             30 Prozent der wirtschaftlichen Gesamtnutzungs-\neignete Bezugseinheiten, insbesondere Flächen-              dauer.\neinheiten des Gebäudes, ermittelte und mitgeteilte\nVergleichsfaktoren herangezogen werden. Bei Ver-                                    § 186\nwendung von Vergleichsfaktoren, die sich nur auf                          Rohertrag des Grundstücks\ndas Gebäude beziehen, ist der Bodenwert nach\n§ 179 gesondert zu berücksichtigen.                             (1) Rohertrag ist das Entgelt, das für die Benut-\nzung des bebauten Grundstücks nach den am Be-\n(3) Besonderheiten, insbesondere die den Wert            wertungsstichtag geltenden vertraglichen Verein-\nbeeinflussenden Belastungen privatrechtlicher und           barungen für den Zeitraum von zwölf Monaten zu\nöffentlich-rechtlicher Art, werden im Vergleichs-           zahlen ist. Umlagen, die zur Deckung der Betriebs-\nwertverfahren nach den Absätzen 1 und 2 nicht be-           kosten gezahlt werden, sind nicht anzusetzen.\nrücksichtigt.\n(2) Für Grundstücke oder Grundstücksteile,\n§ 184                               1. die eigengenutzt, ungenutzt, zu vorübergehen-\nBewertung im Ertragswertverfahren                       dem Gebrauch oder unentgeltlich überlassen\nsind,\n(1) Bei Anwendung des Ertragswertverfahrens\nist der Wert der Gebäude (Gebäudeertragswert) ge-           2. die der Eigentümer dem Mieter zu einer um mehr\ntrennt von dem Bodenwert auf der Grundlage des                   als 20 Prozent von der üblichen Miete abweich-\nErtrags nach § 185 zu ermitteln.                                 enden tatsächlichen Miete überlassen hat,\n(2) Der Bodenwert ist der Wert des unbebauten            ist die übliche Miete anzusetzen. Die übliche Miete\nGrundstücks nach § 179.                                     ist in Anlehnung an die Miete zu schätzen, die für\nRäume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Aus-\n(3) Der Bodenwert und der Gebäudeertragswert             stattung regelmäßig gezahlt wird. Betriebskosten\n(§ 185) ergeben den Ertragswert des Grundstücks.            sind nicht einzubeziehen.\nEs ist mindestens der Bodenwert anzusetzen.\nSonstige bauliche Anlagen, insbesondere Außen-                                      § 187\nanlagen, sind regelmäßig mit dem Ertragswert des\nGebäudes abgegolten.                                                       Bewirtschaftungskosten\n(1) Bewirtschaftungskosten sind die bei ge-\n§ 185                               wöhnlicher Bewirtschaftung nachhaltig entstehen-\nErmittlung des Gebäudeertragswerts                  den Verwaltungskosten, Betriebskosten, Instand-\nhaltungskosten und das Mietausfallwagnis; durch\n(1) Bei der Ermittlung des Gebäudeertragswerts           Umlagen gedeckte Betriebskosten bleiben unbe-\nist von dem Reinertrag des Grundstücks auszuge-             rücksichtigt.\nhen. Dieser ergibt sich aus dem Rohertrag des\nGrundstücks (§ 186) abzüglich der Bewirtschaf-                  (2) Die Bewirtschaftungskosten sind nach Erfah-\ntungskosten (§ 187).                                        rungssätzen anzusetzen. Soweit von den Gutach-\nterausschüssen im Sinne der §§ 192 ff. des Bauge-\n(2) Der Reinertrag des Grundstücks ist um den            setzbuchs keine geeigneten Erfahrungssätze zur\nBetrag zu vermindern, der sich durch eine ange-             Verfügung stehen, ist von den pauschalierten Be-\nmessene Verzinsung des Bodenwerts ergibt; dies              wirtschaftungskosten nach Anlage 23 auszugehen.\nergibt den Gebäudereinertrag. Der Verzinsung des\nBodenwerts ist der Liegenschaftszinssatz (§ 188)                                    § 188\nzu Grunde zu legen. Ist das Grundstück wesentlich\ngrößer, als es einer den Gebäuden angemessenen                              Liegenschaftszinssatz\nNutzung entspricht, und ist eine zusätzliche Nut-               (1) Der Liegenschaftszinssatz ist der Zinssatz,\nzung oder Verwertung einer Teilfläche zulässig und          mit dem der Verkehrswert von Grundstücken im\nmöglich, ist bei der Berechnung des Verzinsungs-            Durchschnitt marktüblich verzinst wird.\nbetrags der Bodenwert dieser Teilfläche nicht zu                (2) Anzuwenden sind die von den Gutachteraus-\nberücksichtigen.                                            schüssen im Sinne der §§ 192 ff. des Baugesetz-\n(3) Der Gebäudereinertrag ist mit dem sich aus           buchs ermittelten örtlichen Liegenschaftszinssätze.\nder Anlage 21 ergebenden Vervielfältiger zu kapita-         Soweit von den Gutachterausschüssen keine ge-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2008            3039\neigneten Liegenschaftszinssätze zur Verfügung ste-                                    § 191\nhen, gelten die folgenden Zinssätze:                                              Wertzahlen\n1. 5 Prozent für Mietwohngrundstücke,\n(1) Als Wertzahlen im Sinne des § 189 Abs. 3\n2. 5,5 Prozent für gemischt genutzte Grundstücke             sind die Sachwertfaktoren anzuwenden, die von\nmit einem gewerblichen Anteil von bis zu 50 Pro-         den Gutachterausschüssen im Sinne der §§ 192 ff.\nzent, berechnet nach der Wohn- und Nutzfläche,           des Baugesetzbuchs für das Sachwertverfahren bei\n3. 6 Prozent für gemischt genutzte Grundstücke               der Verkehrswertermittlung abgeleitet wurden.\nmit einem gewerblichen Anteil von mehr als                  (2) Soweit von den Gutachterausschüssen keine\n50 Prozent, berechnet nach der Wohn- und                 geeigneten Sachwertfaktoren zur Verfügung ste-\nNutzfläche, und                                          hen, sind die in der Anlage 25 bestimmten Wertzah-\n4. 6,5 Prozent für Geschäftsgrundstücke.                     len zu verwenden.\n§ 189                                                   IV. Sonderfälle\nBewertung im Sachwertverfahren                                             § 192\n(1) Bei Anwendung des Sachwertverfahrens ist                         Bewertung in Erbbaurechtsfällen\nder Wert der Gebäude (Gebäudesachwert) getrennt\nIst das Grundstück mit einem Erbbaurecht belas-\nvom Bodenwert nach § 190 zu ermitteln. Sonstige\ntet, sind die Werte für die wirtschaftliche Einheit\nbauliche Anlagen, insbesondere Außenanlagen,\nErbbaurecht (§ 193) und für die wirtschaftliche Ein-\nund der Wert der sonstigen Anlagen sind regel-\nheit des belasteten Grundstücks (§ 194) gesondert\nmäßig mit dem Gebäudewert und dem Bodenwert\nzu ermitteln.\nabgegolten.\n(2) Der Bodenwert ist der Wert des unbebauten                                      § 193\nGrundstücks nach § 179.\nBewertung des Erbbaurechts\n(3) Der Bodenwert und der Gebäudesachwert\n(§ 190) ergeben den vorläufigen Sachwert des                    (1) Der Wert des Erbbaurechts ist im Vergleichs-\nGrundstücks. Dieser ist zur Anpassung an den ge-             wertverfahren nach § 183 zu ermitteln, wenn für das\nmeinen Wert mit einer Wertzahl nach § 191 zu mul-            zu bewertende Erbbaurecht Vergleichskaufpreise\ntiplizieren.                                                 oder aus Kaufpreisen abgeleitete Vergleichsfakto-\nren vorliegen.\n§ 190                                   (2) In allen anderen Fällen setzt sich der Wert\nErmittlung des Gebäudesachwerts                    des Erbbaurechts zusammen aus einem Boden-\nwertanteil nach Absatz 3 und einem Gebäudewert-\n(1) Bei der Ermittlung des Gebäudesachwerts ist           anteil nach Absatz 5.\nvon den Regelherstellungskosten des Gebäudes\nauszugehen. Regelherstellungskosten sind die ge-                (3) Der Bodenwertanteil ergibt sich aus der Dif-\nwöhnlichen Herstellungskosten je Flächeneinheit.             ferenz zwischen\nDer Gebäuderegelherstellungswert ergibt sich                 1. dem angemessenen Verzinsungsbetrag des Bo-\ndurch Multiplikation der jeweiligen Regelherstel-                denwerts des unbelasteten Grundstücks nach\nlungskosten mit der Brutto-Grundfläche des Ge-                   Absatz 4 und\nbäudes. Die Regelherstellungskosten sind in der\n2. dem vertraglich vereinbarten jährlichen Erbbau-\nAnlage 24 enthalten. Das Bundesministerium der\nzins.\nFinanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung\nmit Zustimmung des Bundesrates die Anlage 24                 Der so ermittelte Unterschiedsbetrag ist über die\nzu diesem Gesetz dadurch zu ändern, dass es die              Restlaufzeit des Erbbaurechts mit dem sich aus An-\ndarin aufgeführten Regelherstellungskosten nach              lage 21 ergebenden Vervielfältiger zu kapitalisieren.\nMaßgabe marktüblicher gewöhnlicher Herstel-                     (4) Der angemessene Verzinsungsbetrag des\nlungskosten und des vom Statistischen Bundesamt              Bodenwerts des unbelasteten Grundstücks ergibt\nveröffentlichten Baupreisindex aktualisiert, soweit          sich durch Anwendung des Liegenschaftszinssat-\ndies zur Ermittlung des gemeinen Werts erforderlich          zes, der von den Gutachterausschüssen im Sinne\nist.                                                         der §§ 192 ff. des Baugesetzbuchs ermittelt wurde,\n(2) Vom Gebäuderegelherstellungswert ist eine             auf den Bodenwert nach § 179. Soweit von den\nAlterswertminderung abzuziehen. Diese wird regel-            Gutachterausschüssen keine geeigneten Liegen-\nmäßig nach dem Verhältnis des Alters des Gebäu-              schaftszinssätze zur Verfügung stehen, gelten die\ndes am Bewertungsstichtag zur wirtschaftlichen               folgenden Zinssätze:\nGesamtnutzungsdauer nach Anlage 22 bestimmt.                 1. 3 Prozent für Ein- und Zweifamilienhäuser und\nSind nach Bezugsfertigkeit des Gebäudes Verände-                 Wohnungseigentum, das wie Ein- und Zweifami-\nrungen eingetreten, die die wirtschaftliche Gesamt-              lienhäuser gestaltet ist,\nnutzungsdauer des Gebäudes verlängert oder\nverkürzt haben, ist von einem entsprechenden                 2. 5 Prozent für Mietwohngrundstücke und Woh-\nfrüheren oder späteren Baujahr auszugehen. Der                   nungseigentum, das nicht unter Nummer 1 fällt,\nnach Abzug der Alterswertminderung verbleibende              3. 5,5 Prozent für gemischt genutzte Grundstücke\nGebäudewert ist regelmäßig mit mindestens                        mit einem gewerblichen Anteil von bis zu 50 Pro-\n40 Prozent des Gebäuderegelherstellungswerts an-                 zent, berechnet nach der Wohn- und Nutzfläche,\nzusetzen.                                                        sowie sonstige bebaute Grundstücke,","3040         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2008\n4. 6 Prozent für gemischt genutzte Grundstücke               rechts zu beseitigen, ist bei der Ermittlung des Ge-\nmit einem gewerblichen Anteil von mehr als               bäudeertragswerts der Vervielfältiger nach An-\n50 Prozent, berechnet nach der Wohn- und                 lage 21 anzuwenden, der sich für die am Bewer-\nNutzfläche, und                                          tungsstichtag verbleibende Nutzungsdauer ergibt.\n5. 6,5 Prozent für Geschäftsgrundstücke und Teil-            § 185 Abs. 3 Satz 5 ist nicht anzuwenden. Ist in\neigentum.                                                diesen Fällen der Gebäudesachwert zu ermitteln,\nbemisst sich die Alterswertminderung im Sinne\n(5) Der Gebäudewertanteil ist bei der Bewertung           des § 190 Abs. 2 Satz 1 bis 3 nach dem Alter des\ndes bebauten Grundstücks im Ertragswertverfahren             Gebäudes am Bewertungsstichtag und der tat-\nder Gebäudeertragswert nach § 185, bei der Be-               sächlichen Gesamtnutzungsdauer. § 190 Abs. 2\nwertung im Sachwertverfahren der Gebäudesach-                Satz 4 ist nicht anzuwenden.\nwert nach § 190. Ist der bei Ablauf des Erbbau-\nrechts verbleibende Gebäudewert nicht oder nur                  (3) Der Wert des belasteten Grundstücks ist der\nteilweise zu entschädigen, ist der Gebäudewertan-            auf den Bewertungsstichtag abgezinste Bodenwert\nteil des Erbbaurechts um den Gebäudewertanteil               nach § 179 zuzüglich des über die Restlaufzeit des\ndes Erbbaugrundstücks nach § 194 Abs. 4 zu min-              Nutzungsrechts kapitalisierten Entgelts. Der Abzin-\ndern.                                                        sungsfaktor für den Bodenwert wird in Abhängig-\nkeit vom Zinssatz nach § 193 Abs. 4 und der Rest-\n§ 194                                laufzeit des Nutzungsverhältnisses ermittelt; er ist\nAnlage 26 zu entnehmen. Das über die Restlaufzeit\nBewertung des Erbbaugrundstücks                     des Nutzungsrechts kapitalisierte Entgelt ergibt\n(1) Der Wert des Erbbaugrundstücks ist im Ver-            sich durch Anwendung des Vervielfältigers nach\ngleichswertverfahren nach § 183 zu ermitteln, wenn           Anlage 21 auf das zum Bewertungsstichtag verein-\nfür das zu bewertende Grundstück Vergleichskauf-             barte jährliche Entgelt.\npreise oder aus Kaufpreisen abgeleitete Vergleichs-\nfaktoren vorliegen.                                                                   § 196\n(2) In allen anderen Fällen bildet der Bodenwert-                Grundstücke im Zustand der Bebauung\nanteil nach Absatz 3 den Wert des Erbbaugrund-                  (1) Ein Grundstück im Zustand der Bebauung\nstücks. Dieser ist um einen Gebäudewertanteil                liegt vor, wenn mit den Bauarbeiten begonnen\nnach Absatz 4 zu erhöhen, wenn der Wert des Ge-              wurde und Gebäude und Gebäudeteile noch nicht\nbäudes vom Eigentümer des Erbbaugrundstücks                  bezugsfertig sind. Der Zustand der Bebauung be-\nnicht oder nur teilweise zu entschädigen ist.                ginnt mit den Abgrabungen oder der Einbringung\n(3) Der Bodenwertanteil ist die Summe des über            von Baustoffen, die zur planmäßigen Errichtung\ndie Restlaufzeit des Erbbaurechts abgezinsten Bo-            des Gebäudes führen.\ndenwerts nach § 179 und der über diesen Zeitraum                (2) Die Gebäude oder Gebäudeteile im Zustand\nkapitalisierten Erbbauzinsen. Der Abzinsungsfaktor           der Bebauung sind mit den bereits am Bewer-\nfür den Bodenwert wird in Abhängigkeit vom Zins-             tungsstichtag entstandenen Herstellungskosten\nsatz nach § 193 Abs. 4 und der Restlaufzeit des              dem Wert des bislang unbebauten oder bereits be-\nErbbaurechts ermittelt; er ist Anlage 26 zu entneh-          bauten Grundstücks hinzuzurechnen.\nmen. Als Erbbauzinsen sind die am Bewertungs-\n§ 197\nstichtag vereinbarten jährlichen Erbbauzinsen an-\nzusetzen; sie sind mit dem sich aus Anlage 21                                   Gebäude und\nergebenden Vervielfältiger zu kapitalisieren.                           Gebäudeteile für den Zivilschutz\n(4) Der Gebäudewertanteil des Erbbaugrund-                   Gebäude, Teile von Gebäuden und Anlagen, die\nstücks entspricht dem Gebäudewert oder dem an-               wegen der in § 1 des Zivilschutzgesetzes vom\nteiligen Gebäudewert, der dem Eigentümer des                 25. März 1997 (BGBl. I S. 726), das zuletzt durch\nErbbaugrundstücks bei Beendigung des Erbbau-                 Artikel 2 des Gesetzes vom 27. April 2004 (BGBl. I\nrechts durch Zeitablauf entschädigungslos zufällt;           S. 630) geändert worden ist, in der jeweils gelten-\ner ist nach Maßgabe der Anlage 26 auf den Bewer-             den Fassung bezeichneten Zwecke geschaffen\ntungsstichtag abzuzinsen.                                    worden sind und im Frieden nicht oder nur gele-\ngentlich oder geringfügig für andere Zwecke be-\n§ 195                                nutzt werden, bleiben bei der Ermittlung des Grund-\nbesitzwerts außer Betracht.\nGebäude auf fremdem Grund und Boden\n(1) In Fällen von Gebäuden auf fremdem Grund                 V. Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts\nund Boden sind die Werte für die wirtschaftliche\nEinheit des Gebäudes auf fremdem Grund und Bo-                                        § 198\nden (Absatz 2) und die wirtschaftliche Einheit des                Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts\nbelasteten Grundstücks (Absatz 3) gesondert zu er-              Weist der Steuerpflichtige nach, dass der ge-\nmitteln.                                                     meine Wert der wirtschaftlichen Einheit am Bewer-\n(2) Das Gebäude auf fremdem Grund und Boden               tungsstichtag niedriger ist als der nach den §§ 179,\nwird bei einer Bewertung im Ertragswertverfahren             182 bis 196 ermittelte Wert, so ist dieser Wert anzu-\nmit dem Gebäudeertragswert nach § 185, bei einer             setzen. Für den Nachweis des niedrigeren gemei-\nBewertung im Sachwertverfahren mit dem Gebäu-                nen Werts gelten grundsätzlich die auf Grund des\ndesachwert nach § 190 bewertet. Ist der Nutzer               § 199 Abs. 1 des Baugesetzbuchs erlassenen Vor-\nverpflichtet, das Gebäude bei Ablauf des Nutzungs-           schriften.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2008             3041\nD. Nicht notierte Anteile an                    abgelaufenen Wirtschaftsjahres ist anstelle des\nKapitalgesellschaften und Betriebsvermögen               drittletzten abgelaufenen Wirtschaftsjahres einzu-\n§ 199                               beziehen, wenn es für die Herleitung des künftig\nzu erzielenden Jahresertrags von Bedeutung ist.\nAnwendung des                            Die Summe der Betriebsergebnisse ist durch drei\nvereinfachten Ertragswertverfahrens                 zu dividieren und ergibt den Durchschnittsertrag.\n(1) Ist der gemeine Wert von Anteilen an einer            Das Ergebnis stellt den Jahresertrag dar.\nKapitalgesellschaft nach § 11 Abs. 2 Satz 2 unter                (3) Hat sich im Dreijahreszeitraum der Charakter\nBerücksichtigung der Ertragsaussichten der Kapi-             des Unternehmens nach dem Gesamtbild der Ver-\ntalgesellschaft zu ermitteln, kann das vereinfachte          hältnisse nachhaltig verändert oder ist das Unter-\nErtragswertverfahren (§ 200) angewendet werden,              nehmen neu entstanden, ist von einem entspre-\nwenn dieses nicht zu offensichtlich unzutreffenden           chend verkürzten Ermittlungszeitraum auszugehen.\nErgebnissen führt.                                           Bei Unternehmen, die durch Umwandlung, durch\n(2) Ist der gemeine Wert des Betriebsvermögens            Einbringung von Betrieben oder Teilbetrieben oder\noder eines Anteils am Betriebsvermögen nach                  durch Umstrukturierungen entstanden sind, ist bei\n§ 109 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 11 Abs. 2             der Ermittlung des Durchschnittsertrags von den\nSatz 2 unter Berücksichtigung der Ertragsaussich-            früheren Betriebsergebnissen des Gewerbebetriebs\nten des Gewerbebetriebs oder der Gesellschaft zu             oder der Gesellschaft auszugehen. Soweit sich die\nermitteln, kann das vereinfachte Ertragswertverfah-          Änderung der Rechtsform auf den Jahresertrag\nren (§ 200) angewendet werden, wenn dieses nicht             auswirkt, sind die früheren Betriebsergebnisse ent-\nzu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen führt.          sprechend zu korrigieren.\n§ 200                                                         § 202\nVereinfachtes Ertragswertverfahren                                     Betriebsergebnis\n(1) Zur Ermittlung des Ertragswerts ist vorbehalt-            (1) Zur Ermittlung des Betriebsergebnisses ist\nlich der Absätze 2 bis 4 der zukünftig nachhaltig            von dem Gewinn im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1\nerzielbare Jahresertrag (§§ 201 und 202) mit dem             des Einkommensteuergesetzes auszugehen (Aus-\nKapitalisierungsfaktor (§ 203) zu multiplizieren.            gangswert); dabei bleiben bei einem Anteil am Be-\n(2) Können Wirtschaftsgüter und mit diesen in             triebsvermögen Ergebnisse aus den Sonderbilan-\nwirtschaftlichem Zusammenhang stehende Schul-                zen und Ergänzungsbilanzen unberücksichtigt. Der\nden aus dem zu bewertenden Unternehmen im                    Ausgangswert ist noch wie folgt zu korrigieren:\nSinne des § 199 Abs. 1 oder 2 herausgelöst wer-              1. Hinzuzurechnen sind\nden, ohne die eigentliche Unternehmenstätigkeit zu\nbeeinträchtigen (nicht betriebsnotwendiges Vermö-                 a) Investitionsabzugsbeträge, Sonderabschrei-\ngen), so werden diese Wirtschaftsgüter und Schul-                    bungen oder erhöhte Absetzungen, Bewer-\nden neben dem Ertragswert mit dem eigenständig                       tungsabschläge, Zuführungen zu steuerfreien\nzu ermittelnden gemeinen Wert oder Anteil am ge-                     Rücklagen sowie Teilwertabschreibungen. Es\nmeinen Wert angesetzt.                                               sind nur die normalen Absetzungen für Ab-\nnutzung zu berücksichtigen. Diese sind nach\n(3) Hält ein zu bewertendes Unternehmen im                        den Anschaffungs- oder Herstellungskosten\nSinne des § 199 Abs. 1 oder 2 Beteiligungen an                       bei gleichmäßiger Verteilung über die ge-\nanderen Gesellschaften, die nicht unter Absatz 2                     samte betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer\nfallen, so werden diese Beteiligungen neben dem                      zu bemessen. Die normalen Absetzungen für\nErtragswert mit dem eigenständig zu ermittelnden                     Abnutzung sind auch dann anzusetzen, wenn\ngemeinen Wert angesetzt.                                             für die Absetzungen in der Steuerbilanz vom\n(4) Innerhalb von zwei Jahren vor dem Bewer-                      Restwert auszugehen ist, der nach Inan-\ntungsstichtag eingelegte Wirtschaftsgüter, die nicht                 spruchnahme der Sonderabschreibungen\nunter die Absätze 2 und 3 fallen, und mit diesen im                  oder erhöhten Absetzungen verblieben ist;\nwirtschaftlichen Zusammenhang stehende Schul-                     b) Absetzungen auf den Geschäfts- oder Fir-\nden werden neben dem Ertragswert mit dem eigen-                      menwert oder auf firmenwertähnliche Wirt-\nständig zu ermittelnden gemeinen Wert angesetzt.\nschaftsgüter;\n§ 201                                    c) einmalige Veräußerungsverluste sowie außer-\nordentliche Aufwendungen;\nErmittlung des Jahresertrags\nd) im Gewinn nicht enthaltene Investitionszula-\n(1) Die Grundlage für die Bewertung bildet der\ngen, soweit in Zukunft mit weiteren zulagebe-\nzukünftig nachhaltig zu erzielende Jahresertrag.\ngünstigten Investitionen in gleichem Umfang\nFür die Ermittlung dieses Jahresertrags bietet der\ngerechnet werden kann;\nin der Vergangenheit tatsächlich erzielte Durch-\nschnittsertrag eine Beurteilungsgrundlage.                        e) der Ertragsteueraufwand (Körperschaftsteuer,\nZuschlagsteuern und Gewerbesteuer);\n(2) Der Durchschnittsertrag ist regelmäßig aus\nden Betriebsergebnissen (§ 202) der letzten drei                  f) Aufwendungen, die im Zusammenhang ste-\nvor dem Bewertungsstichtag abgelaufenen Wirt-                        hen mit Vermögen im Sinne des § 200 Abs. 2\nschaftsjahre herzuleiten. Das gesamte Betriebser-                    und 4, und übernommene Verluste aus Betei-\ngebnis eines am Bewertungsstichtag noch nicht                        ligungen im Sinne des § 200 Abs. 2 bis 4;","3042         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2008\n2. abzuziehen sind                                                                    § 203\na) gewinnerhöhende Auflösungsbeträge steuer-                              Kapitalisierungsfaktor\nfreier Rücklagen sowie Gewinne aus der An-                (1) Der in diesem Verfahren anzuwendende Ka-\nwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 und Nr. 2          pitalisierungszinssatz setzt sich zusammen aus ei-\nSatz 3 des Einkommensteuergesetzes;                    nem Basiszins und einem Zuschlag von 4,5 Pro-\nzent.\nb) einmalige Veräußerungsgewinne sowie außer-\n(2) Der Basiszins ist aus der langfristig erzielba-\nordentliche Erträge;\nren Rendite öffentlicher Anleihen abzuleiten. Dabei\nc) im Gewinn enthaltene Investitionszulagen,              ist auf den Zinssatz abzustellen, den die Deutsche\nsoweit in Zukunft nicht mit weiteren zulage-           Bundesbank anhand der Zinsstrukturdaten jeweils\nbegünstigten Investitionen in gleichem Um-             auf den ersten Börsentag des Jahres errechnet.\nfang gerechnet werden kann;                            Dieser Zinssatz ist für alle Wertermittlungen auf Be-\nwertungsstichtage in diesem Jahr anzuwenden.\nd) ein angemessener Unternehmerlohn, soweit               Das Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht\nin der bisherigen Ergebnisrechnung kein sol-           den maßgebenden Zinssatz im Bundessteuerblatt.\ncher berücksichtigt worden ist. Die Höhe des\n(3) Der Kapitalisierungsfaktor ist der Kehrwert\nUnternehmerlohns wird nach der Vergütung\ndes Kapitalisierungszinssatzes.“\nbestimmt, die eine nicht beteiligte Geschäfts-\nführung erhalten würde. Neben dem Unter-           15. Der Dritte Teil wird wie folgt gefasst:\nnehmerlohn kann auch fiktiver Lohnaufwand                                   „Dritter Teil\nfür bislang unentgeltlich tätige Familienange-                         Schlussbestimmungen\nhörige des Eigentümers berücksichtigt wer-\nden;                                                                           § 204\ne) Erträge aus der Erstattung von Ertragsteuern                             Bekanntmachung\n(Körperschaftsteuer, Zuschlagsteuern und                  Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\nGewerbesteuer);                                        mächtigt, den Wortlaut dieses Gesetzes und der\nzu diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen\nf) Erträge, die im Zusammenhang stehen mit\nin der jeweils geltenden Fassung satzweise num-\nVermögen im Sinne des § 200 Abs. 2 bis 4;\nmeriert bekannt zu machen.\n3. hinzuzurechnen oder abzuziehen sind auch\nsonstige wirtschaftlich nicht begründete Vermö-                                   § 205\ngensminderungen oder -erhöhungen mit Einfluss                           Anwendungsvorschriften\nauf den zukünftig nachhaltig zu erzielenden\n(1) Dieses Gesetz in der Fassung des Artikels 2\nJahresertrag und mit gesellschaftsrechtlichem\ndes Gesetzes vom 24. Dezember 2008 (BGBl. I\nBezug, soweit sie nicht nach den Nummern 1\nS. 3018) ist auf Bewertungsstichtage nach dem\nund 2 berücksichtigt wurden.\n31. Dezember 2008 anzuwenden.\n(2) In den Fällen des § 4 Abs. 3 des Einkommen-               (2) Soweit die §§ 40, 41, 44, 55 und 125 Beträge\nsteuergesetzes ist vom Überschuss der Betriebs-               in Deutscher Mark enthalten, gelten diese nach\neinnahmen über die Betriebsausgaben auszuge-                  dem 31. Dezember 2001 als Berechnungsgrößen\nhen. Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 gilt entsprechend.           fort.“\n(3) Zur Abgeltung des Ertragsteueraufwands ist         16. Die Anlage 9 (zu § 14) wird aufgehoben.\nein positives Betriebsergebnis nach Absatz 1 oder         17. Nach der bisherigen Anlage 13 werden folgende\nAbsatz 2 um 30 Prozent zu mindern.                            Anlagen eingefügt:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2008          3043\n„Anlage 14\n(zu § 163 Abs. 3, § 164 Abs. 2 und 4)\nLandwirtschaftliche Nutzung\n1                2                          3                           4           5            6\nWert für das\nRegion        Nutzungsart\nBetriebsgröße                Reingewinn  Pachtpreis   Besatzkapital\nLand/Reg.bezirk   Betriebsform\nEUR/ha LF   EUR/ha LF     EUR/ha LF\nSchleswig-      Ackerbau       Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE                –428         240           129\nHolstein                       Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE                     –19        286             90\nGroßbetriebe über 100 EGE                        124         338             78\nMilchvieh      Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE                –572         161           241\nMittelbetriebe 40 bis 100 EGE                     –98        201           238\nGroßbetriebe über 100 EGE                        143         235           203\nSonstiger      Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE                –535         122           160\nFutterbau      Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE                   –143         162           142\nGroßbetriebe über 100 EGE                          73        250           152\nVeredlung      Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE                –917         338           343\nMittelbetriebe 40 bis 100 EGE                   –124         388           358\nGroßbetriebe über 100 EGE                        224         389           313\nPflanzenbau-   Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE                –586         201           161\nVerbund        Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE                   –169         245           150\nGroßbetriebe über 100 EGE                          77        301           148\nVieh-Verbund   Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE                –833         214           188\nMittelbetriebe 40 bis 100 EGE                   –253         263           222\nGroßbetriebe über 100 EGE                          66        348           238\nPflanzen- und  Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE                –648         202           169\nViehverbund    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE                   –136         243           172\nGroßbetriebe über 100 EGE                          68        302           153\nBraunschweig    Ackerbau       Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE                –456         226           121\nMittelbetriebe 40 bis 100 EGE                     –20        270             84\nGroßbetriebe über 100 EGE                        116         318             72\nMilchvieh      Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE                –564         164           244\nMittelbetriebe 40 bis 100 EGE                     –96        203           241\nGroßbetriebe über 100 EGE                        144         238           205\nSonstiger      Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE                –532         122           161\nFutterbau      Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE                   –143         162           143\nGroßbetriebe über 100 EGE                          73        250           152\nVeredlung      Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE              –1 001         312           315\nMittelbetriebe 40 bis 100 EGE                   –136         354           326\nGroßbetriebe über 100 EGE                        206         359           287\nPflanzenbau-   Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE                –617         190           153\nVerbund        Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE                   –176         234           144\nGroßbetriebe über 100 EGE                          74        288           141\nVieh-Verbund   Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE                –868         205           180\nMittelbetriebe 40 bis 100 EGE                   –268         249           209\nGroßbetriebe über 100 EGE                          62        330           224\nPflanzen- und  Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE                –687         190           160\nViehverbund    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE                   –146         227           160\nGroßbetriebe über 100 EGE                          64        281           142","3044        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2008\n1                 2                          3                           4          5            6\nWert für das\nRegion        Nutzungsart\nBetriebsgröße                Reingewinn  Pachtpreis Besatzkapital\nLand/Reg.bezirk   Betriebsform\nEUR/ha LF   EUR/ha LF   EUR/ha LF\nHannover         Ackerbau       Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE                –461        224           119\nMittelbetriebe 40 bis 100 EGE                     –21       268             83\nGroßbetriebe über 100 EGE                        114        315             71\nMilchvieh      Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE                –565        163           244\nMittelbetriebe 40 bis 100 EGE                     –97       203           240\nGroßbetriebe über 100 EGE                        144        237           205\nSonstiger      Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE                –534        122           160\nFutterbau      Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE                   –143        161           142\nGroßbetriebe über 100 EGE                          73       249           152\nVeredlung      Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE              –1 006        310           313\nMittelbetriebe 40 bis 100 EGE                   –137        352           325\nGroßbetriebe über 100 EGE                        205        357           286\nPflanzenbau-   Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE                –622        189           152\nVerbund        Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE                   –178        234           143\nGroßbetriebe über 100 EGE                          73       286           140\nVieh-Verbund   Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE                –872        204           179\nMittelbetriebe 40 bis 100 EGE                   –269        248           208\nGroßbetriebe über 100 EGE                          62       328           223\nPflanzen- und  Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE                –691        189           159\nViehverbund    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE                   –147        226           159\nGroßbetriebe über 100 EGE                          63       279           141\nLüneburg         Ackerbau       Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE                –478        216           115\nMittelbetriebe 40 bis 100 EGE                     –21       258             80\nGroßbetriebe über 100 EGE                        110        304             69\nMilchvieh      Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE                –578        160           238\nMittelbetriebe 40 bis 100 EGE                     –99       198           234\nGroßbetriebe über 100 EGE                        140        231           199\nSonstiger      Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE                –536        121           160\nFutterbau      Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE                   –145        160           141\nGroßbetriebe über 100 EGE                          72       245           150\nVeredlung      Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE              –1 011        309           311\nMittelbetriebe 40 bis 100 EGE                   –138        350           323\nGroßbetriebe über 100 EGE                        204        355           284\nPflanzenbau-   Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE                –632        186           149\nVerbund        Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE                   –181        230           140\nGroßbetriebe über 100 EGE                          72       281           138\nVieh-Verbund   Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE                –880        202           178\nMittelbetriebe 40 bis 100 EGE                   –272        246           206\nGroßbetriebe über 100 EGE                          61       325           221\nPflanzen- und  Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE                –699        187           157\nViehverbund    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE                   –149        222           156\nGroßbetriebe über 100 EGE                          62       275           139\nWeser-Ems        Ackerbau       Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE                –476        217           116\nMittelbetriebe 40 bis 100 EGE                     –21       261             81\nGroßbetriebe über 100 EGE                        113        315             71","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2008         3045\n1                 2                          3                           4          5            6\nWert für das\nRegion        Nutzungsart\nBetriebsgröße                Reingewinn  Pachtpreis Besatzkapital\nLand/Reg.bezirk   Betriebsform\nEUR/ha LF   EUR/ha LF   EUR/ha LF\nMilchvieh      Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE               –577         160           239\nMittelbetriebe 40 bis 100 EGE                     –99       198           235\nGroßbetriebe über 100 EGE                        140        232           200\nSonstiger      Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE               –540         120           158\nFutterbau      Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE                  –145         159           140\nGroßbetriebe über 100 EGE                          72       245           149\nVeredlung      Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE               –966         323           326\nMittelbetriebe 40 bis 100 EGE                  –131         367           339\nGroßbetriebe über 100 EGE                        213        372           298\nPflanzenbau-   Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE               –622         190           152\nVerbund        Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE                  –178         233           143\nGroßbetriebe über 100 EGE                          74       288           142\nVieh-Verbund   Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE               –862         207           181\nMittelbetriebe 40 bis 100 EGE                  –264         253           213\nGroßbetriebe über 100 EGE                          63       335           228\nPflanzen- und  Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE               –684         192           160\nViehverbund    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE                  –144         230           162\nGroßbetriebe über 100 EGE                          64       286           144\nDüsseldorf      Ackerbau       Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE               –443         233           124\nMittelbetriebe 40 bis 100 EGE                     –20       281             87\nGroßbetriebe über 100 EGE                        123        338             77\nMilchvieh      Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE               –548         169           251\nMittelbetriebe 40 bis 100 EGE                     –94       209           247\nGroßbetriebe über 100 EGE                        147        244           210\nSonstiger      Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE               –492         132           174\nFutterbau      Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE                  –131         176           155\nGroßbetriebe über 100 EGE                          79       268           165\nVeredlung      Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE               –964         323           327\nMittelbetriebe 40 bis 100 EGE                  –131         368           340\nGroßbetriebe über 100 EGE                        214        373           299\nPflanzenbau-   Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE               –593         198           159\nVerbund        Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE                  –171         242           148\nGroßbetriebe über 100 EGE                          77       301           149\nVieh-Verbund   Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE               –824         215           190\nMittelbetriebe 40 bis 100 EGE                  –256         261           219\nGroßbetriebe über 100 EGE                          65       345           235\nPflanzen- und  Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE               –658         199           167\nViehverbund    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE                  –140         237           167\nGroßbetriebe über 100 EGE                          66       294           149\nKöln            Ackerbau       Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE               –432         239           127\nMittelbetriebe 40 bis 100 EGE                     –19       288             90\nGroßbetriebe über 100 EGE                        127        348             80\nMilchvieh      Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE               –566         163           243\nMittelbetriebe 40 bis 100 EGE                     –97       202           239\nGroßbetriebe über 100 EGE                        142        235           203","3046        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2008\n1                 2                          3                           4          5            6\nWert für das\nRegion        Nutzungsart\nBetriebsgröße                Reingewinn  Pachtpreis Besatzkapital\nLand/Reg.bezirk   Betriebsform\nEUR/ha LF   EUR/ha LF   EUR/ha LF\nSonstiger      Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE                –493        132           174\nFutterbau      Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE                   –132        174           154\nGroßbetriebe über 100 EGE                          78       264           163\nVeredlung      Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE                –962        324           327\nMittelbetriebe 40 bis 100 EGE                   –131        369           340\nGroßbetriebe über 100 EGE                        215        374           300\nPflanzenbau-   Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE                –586        200           161\nVerbund        Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE                   –169        244           150\nGroßbetriebe über 100 EGE                          79       305           151\nVieh-Verbund   Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE                –829        214           189\nMittelbetriebe 40 bis 100 EGE                   –257        259           218\nGroßbetriebe über 100 EGE                          65       343           234\nPflanzen- und  Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE                –655        200           167\nViehverbund    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE                   –139        238           168\nGroßbetriebe über 100 EGE                          67       296           149\nMünster          Ackerbau       Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE                –460        223           120\nMittelbetriebe 40 bis 100 EGE                     –21       264             83\nGroßbetriebe über 100 EGE                        113        309             70\nMilchvieh      Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE                –554        167           249\nMittelbetriebe 40 bis 100 EGE                     –95       206           244\nGroßbetriebe über 100 EGE                        145        240           207\nSonstiger      Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE                –493        132           174\nFutterbau      Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE                   –132        174           154\nGroßbetriebe über 100 EGE                          79       265           163\nVeredlung      Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE              –1 014        308           310\nMittelbetriebe 40 bis 100 EGE                   –138        349           322\nGroßbetriebe über 100 EGE                        203        354           284\nPflanzenbau-   Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE                –613        191           154\nVerbund        Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE                   –177        234           143\nGroßbetriebe über 100 EGE                          73       285           139\nVieh-Verbund   Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE                –848        208           184\nMittelbetriebe 40 bis 100 EGE                   –266        251           211\nGroßbetriebe über 100 EGE                          62       332           226\nPflanzen- und  Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE                –680        192           161\nViehverbund    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE                   –147        225           159\nGroßbetriebe über 100 EGE                          63       278           141\nDetmold          Ackerbau       Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE                –450        229           122\nMittelbetriebe 40 bis 100 EGE                     –20       274             85\nGroßbetriebe über 100 EGE                        117        321             73\nMilchvieh      Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE                –552        167           250\nMittelbetriebe 40 bis 100 EGE                     –95       207           245\nGroßbetriebe über 100 EGE                        146        241           208\nSonstiger      Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE                –493        132           174\nFutterbau      Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE                   –132        174           154\nGroßbetriebe über 100 EGE                          79       265           164","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2008         3047\n1                 2                          3                           4          5            6\nWert für das\nRegion        Nutzungsart\nBetriebsgröße                Reingewinn  Pachtpreis Besatzkapital\nLand/Reg.bezirk   Betriebsform\nEUR/ha LF   EUR/ha LF   EUR/ha LF\nVeredlung      Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE              –1 014        308           311\nMittelbetriebe 40 bis 100 EGE                   –138        349           322\nGroßbetriebe über 100 EGE                        204        355           284\nPflanzenbau-   Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE                –607        192           155\nVerbund        Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE                   –175        237           145\nGroßbetriebe über 100 EGE                          74       290           142\nVieh-Verbund   Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE                –847        209           185\nMittelbetriebe 40 bis 100 EGE                   –265        252           211\nGroßbetriebe über 100 EGE                          62       333           226\nPflanzen- und  Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE                –677        193           162\nViehverbund    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE                   –146        227           160\nGroßbetriebe über 100 EGE                          64       281           143\nArnsberg        Ackerbau       Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE                –439        235           126\nMittelbetriebe 40 bis 100 EGE                     –20       282             88\nGroßbetriebe über 100 EGE                        121        332             76\nMilchvieh      Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE                –564        164           244\nMittelbetriebe 40 bis 100 EGE                     –97       202           240\nGroßbetriebe über 100 EGE                        143        235           204\nSonstiger      Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE                –493        132           174\nFutterbau      Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE                   –132        174           154\nGroßbetriebe über 100 EGE                          78       263           163\nVeredlung      Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE              –1 013        308           311\nMittelbetriebe 40 bis 100 EGE                   –138        349           322\nGroßbetriebe über 100 EGE                        204        355           284\nPflanzenbau-   Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE                –601        194           157\nVerbund        Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE                   –173        239           147\nGroßbetriebe über 100 EGE                          75       294           144\nVieh-Verbund   Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE                –850        208           184\nMittelbetriebe 40 bis 100 EGE                   –266        251           210\nGroßbetriebe über 100 EGE                          62       331           226\nPflanzen- und  Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE                –674        194           163\nViehverbund    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE                   –145        228           161\nGroßbetriebe über 100 EGE                          64       283           143\nDarmstadt       Ackerbau       Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE                –485        215           114\nMittelbetriebe 40 bis 100 EGE                     –21       261             80\nGroßbetriebe über 100 EGE                        113        318             71\nMilchvieh      Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE                –607        152           227\nMittelbetriebe 40 bis 100 EGE                   –105        187           222\nGroßbetriebe über 100 EGE                        132        218           188\nSonstiger      Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE                –537        121           159\nFutterbau      Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE                   –146        158           139\nGroßbetriebe über 100 EGE                          71       242           148\nVeredlung      Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE                –926        336           340\nMittelbetriebe 40 bis 100 EGE                   –125        385           355\nGroßbetriebe über 100 EGE                        223        387           310","3048        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2008\n1                 2                          3                           4          5            6\nWert für das\nRegion        Nutzungsart\nBetriebsgröße                Reingewinn  Pachtpreis Besatzkapital\nLand/Reg.bezirk   Betriebsform\nEUR/ha LF   EUR/ha LF   EUR/ha LF\nPflanzenbau-   Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE               –617         193           153\nVerbund        Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE                  –177         236           144\nGroßbetriebe über 100 EGE                          75       292           144\nVieh-Verbund   Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE               –850         210           184\nMittelbetriebe 40 bis 100 EGE                  –257         258           218\nGroßbetriebe über 100 EGE                          64       342           233\nPflanzen- und  Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE               –672         196           163\nViehverbund    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE                  –141         236           166\nGroßbetriebe über 100 EGE                          65       293           146\nGießen           Ackerbau       Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE               –492         212           112\nMittelbetriebe 40 bis 100 EGE                     –22       256             78\nGroßbetriebe über 100 EGE                        106        301             66\nMilchvieh      Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE               –591         156           233\nMittelbetriebe 40 bis 100 EGE                  –102         193           228\nGroßbetriebe über 100 EGE                        136        225           194\nSonstiger      Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE               –535         122           160\nFutterbau      Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE                  –145         159           141\nGroßbetriebe über 100 EGE                          72       245           150\nVeredlung      Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE               –929         335           339\nMittelbetriebe 40 bis 100 EGE                  –125         384           354\nGroßbetriebe über 100 EGE                        221        384           309\nPflanzenbau-   Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE               –624         191           151\nVerbund        Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE                  –179         234           142\nGroßbetriebe über 100 EGE                          72       286           138\nVieh-Verbund   Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE               –846         211           185\nMittelbetriebe 40 bis 100 EGE                  –256         260           219\nGroßbetriebe über 100 EGE                          64       343           234\nPflanzen- und  Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE               –673         196           163\nViehverbund    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE                  –142         235           165\nGroßbetriebe über 100 EGE                          65       290           145\nKassel           Ackerbau       Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE               –488         213           113\nMittelbetriebe 40 bis 100 EGE                     –22       256             79\nGroßbetriebe über 100 EGE                        108        304             67\nMilchvieh      Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE               –584         158           236\nMittelbetriebe 40 bis 100 EGE                  –100         195           231\nGroßbetriebe über 100 EGE                        138        228           197\nSonstiger      Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE               –534         122           160\nFutterbau      Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE                  –144         160           141\nGroßbetriebe über 100 EGE                          72       247           151\nVeredlung      Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE               –928         335           339\nMittelbetriebe 40 bis 100 EGE                  –125         385           355\nGroßbetriebe über 100 EGE                        222        385           309\nPflanzenbau-   Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE               –621         192           152\nVerbund        Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE                  –178         235           142\nGroßbetriebe über 100 EGE                          73       287           139","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2008         3049\n1                2                           3                           4          5            6\nWert für das\nRegion       Nutzungsart\nBetriebsgröße                Reingewinn  Pachtpreis Besatzkapital\nLand/Reg.bezirk   Betriebsform\nEUR/ha LF   EUR/ha LF   EUR/ha LF\nVieh-Verbund    Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE                –843        212           185\nMittelbetriebe 40 bis 100 EGE                   –255        260           219\nGroßbetriebe über 100 EGE                          65       344           235\nPflanzen- und   Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE                –671        196           163\nViehverbund     Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE                   –141        236           165\nGroßbetriebe über 100 EGE                          65       291           146\nRheinland-      Ackerbau        Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE                –501        208           110\nPfalz                           Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE                     –22       253             77\nGroßbetriebe über 100 EGE                        109        306             68\nMilchvieh       Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE                –588        157           234\nMittelbetriebe 40 bis 100 EGE                   –101        194           229\nGroßbetriebe über 100 EGE                        136        226           195\nSonstiger       Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE                –535        122           160\nFutterbau       Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE                   –145        159           141\nGroßbetriebe über 100 EGE                          72       244           149\nVeredlung       Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE              –1 003        311           314\nMittelbetriebe 40 bis 100 EGE                   –136        356           328\nGroßbetriebe über 100 EGE                        206        357           287\nPflanzenbau-    Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE                –641        185           147\nVerbund         Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE                   –182        229           139\nGroßbetriebe über 100 EGE                          72       282           138\nVieh-Verbund    Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE                –879        203           178\nMittelbetriebe 40 bis 100 EGE                   –269        247           208\nGroßbetriebe über 100 EGE                          61       326           222\nPflanzen- und   Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE                –703        187           156\nViehverbund     Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE                   –148        224           157\nGroßbetriebe über 100 EGE                          62       277           139\nStuttgart       Ackerbau        Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE                –481        216           115\nMittelbetriebe 40 bis 100 EGE                     –21       261             80\nGroßbetriebe über 100 EGE                        107        302             67\nMilchvieh       Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE                –567        163           243\nMittelbetriebe 40 bis 100 EGE                     –98       201           238\nGroßbetriebe über 100 EGE                        141        233           202\nSonstiger       Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE                –501        130           171\nFutterbau       Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE                   –135        171           151\nGroßbetriebe über 100 EGE                          77       259           160\nVeredlung       Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE              –1 017        306           309\nMittelbetriebe 40 bis 100 EGE                   –138        350           323\nGroßbetriebe über 100 EGE                        203        352           282\nPflanzenbau-    Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE                –628        187           150\nVerbund         Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE                   –180        232           141\nGroßbetriebe über 100 EGE                          71       282           136\nVieh-Verbund    Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE                –858        206           182\nMittelbetriebe 40 bis 100 EGE                   –267        250           210\nGroßbetriebe über 100 EGE                          62       329           224","3050        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2008\n1                 2                          3                           4          5            6\nWert für das\nRegion        Nutzungsart\nBetriebsgröße                Reingewinn  Pachtpreis Besatzkapital\nLand/Reg.bezirk   Betriebsform\nEUR/ha LF   EUR/ha LF   EUR/ha LF\nPflanzen- und  Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE                –690        190           159\nViehverbund    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE                   –148        224           158\nGroßbetriebe über 100 EGE                          62       276           139\nKarlsruhe        Ackerbau       Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE                –500        208           110\nMittelbetriebe 40 bis 100 EGE                     –22       250             77\nGroßbetriebe über 100 EGE                        103        290             64\nMilchvieh      Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE                –577        160           239\nMittelbetriebe 40 bis 100 EGE                   –100        197           233\nGroßbetriebe über 100 EGE                        138        229           197\nSonstiger      Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE                –503        129           170\nFutterbau      Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE                   –136        169           150\nGroßbetriebe über 100 EGE                          76       256           158\nVeredlung      Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE              –1 020        306           309\nMittelbetriebe 40 bis 100 EGE                   –138        349           322\nGroßbetriebe über 100 EGE                        202        351           282\nPflanzenbau-   Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE                –638        185           148\nVerbund        Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE                   –183        228           138\nGroßbetriebe über 100 EGE                          69       276           133\nVieh-Verbund   Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE                –864        205           181\nMittelbetriebe 40 bis 100 EGE                   –268        248           209\nGroßbetriebe über 100 EGE                          61       326           222\nPflanzen- und  Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE                –697        188           157\nViehverbund    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE                   –150        222           156\nGroßbetriebe über 100 EGE                          61       272           137\nFreiburg         Ackerbau       Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE                –499        208           110\nMittelbetriebe 40 bis 100 EGE                     –22       251             77\nGroßbetriebe über 100 EGE                        105        295             65\nMilchvieh      Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE                –586        157           235\nMittelbetriebe 40 bis 100 EGE                   –101        193           229\nGroßbetriebe über 100 EGE                        136        224           193\nSonstiger      Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE                –503        129           170\nFutterbau      Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE                   –136        168           149\nGroßbetriebe über 100 EGE                          76       255           157\nVeredlung      Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE              –1 020        306           309\nMittelbetriebe 40 bis 100 EGE                   –138        349           322\nGroßbetriebe über 100 EGE                        202        351           282\nPflanzenbau-   Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE                –637        185           148\nVerbund        Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE                   –183        229           138\nGroßbetriebe über 100 EGE                          70       278           135\nVieh-Verbund   Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE                –867        204           180\nMittelbetriebe 40 bis 100 EGE                   –269        247           208\nGroßbetriebe über 100 EGE                          61       325           222\nPflanzen- und  Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE                –698        188           157\nViehverbund    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE                   –150        222           155\nGroßbetriebe über 100 EGE                          61       273           137","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2008         3051\n1                 2                          3                           4          5            6\nWert für das\nRegion        Nutzungsart\nBetriebsgröße                Reingewinn  Pachtpreis Besatzkapital\nLand/Reg.bezirk   Betriebsform\nEUR/ha LF   EUR/ha LF   EUR/ha LF\nTübingen        Ackerbau       Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE                –484        215           114\nMittelbetriebe 40 bis 100 EGE                     –22       258             79\nGroßbetriebe über 100 EGE                        106        298             66\nMilchvieh      Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE                –559        165           246\nMittelbetriebe 40 bis 100 EGE                     –96       204           241\nGroßbetriebe über 100 EGE                        144        237           205\nSonstiger      Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE                –499        130           172\nFutterbau      Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE                   –134        172           152\nGroßbetriebe über 100 EGE                          77       261           161\nVeredlung      Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE              –1 018        306           309\nMittelbetriebe 40 bis 100 EGE                   –138        350           323\nGroßbetriebe über 100 EGE                        202        352           282\nPflanzenbau-   Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE                –630        187           150\nVerbund        Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE                   –181        232           140\nGroßbetriebe über 100 EGE                          70       280           135\nVieh-Verbund   Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE                –855        207           183\nMittelbetriebe 40 bis 100 EGE                   –266        251           211\nGroßbetriebe über 100 EGE                          62       330           225\nPflanzen- und  Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE                –690        190           159\nViehverbund    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE                   –148        224           157\nGroßbetriebe über 100 EGE                          62       276           139\nOberbayern      Ackerbau       Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE                –476        220           116\nMittelbetriebe 40 bis 100 EGE                     –21       268             81\nGroßbetriebe über 100 EGE                        109        312             68\nMilchvieh      Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE                –556        166           248\nMittelbetriebe 40 bis 100 EGE                     –96       205           243\nGroßbetriebe über 100 EGE                        144        239           206\nSonstiger      Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE                –493        132           174\nFutterbau      Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE                   –132        174           154\nGroßbetriebe über 100 EGE                          79       266           164\nVeredlung      Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE                –942        330           334\nMittelbetriebe 40 bis 100 EGE                   –127        379           350\nGroßbetriebe über 100 EGE                        219        380           305\nPflanzenbau-   Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE                –610        194           155\nVerbund        Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE                   –176        240           144\nGroßbetriebe über 100 EGE                          73       292           140\nVieh-Verbund   Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE                –819        217           191\nMittelbetriebe 40 bis 100 EGE                   –251        265           223\nGroßbetriebe über 100 EGE                          66       349           238\nPflanzen- und  Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE                –660        200           166\nViehverbund    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE                   –140        238           167\nGroßbetriebe über 100 EGE                          66       293           147\nNiederbayern    Ackerbau       Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE                –468        224           118\nMittelbetriebe 40 bis 100 EGE                     –21       273             83\nGroßbetriebe über 100 EGE                        112        320             70","3052        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2008\n1                 2                          3                           4          5            6\nWert für das\nRegion        Nutzungsart\nBetriebsgröße                Reingewinn  Pachtpreis Besatzkapital\nLand/Reg.bezirk   Betriebsform\nEUR/ha LF   EUR/ha LF   EUR/ha LF\nMilchvieh      Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE               –564         163           244\nMittelbetriebe 40 bis 100 EGE                     –97       202           239\nGroßbetriebe über 100 EGE                        142        235           203\nSonstiger      Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE               –493         132           174\nFutterbau      Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE                  –132         174           154\nGroßbetriebe über 100 EGE                          78       265           163\nVeredlung      Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE               –941         330           334\nMittelbetriebe 40 bis 100 EGE                  –127         380           350\nGroßbetriebe über 100 EGE                        219        380           305\nPflanzenbau-   Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE               –606         195           156\nVerbund        Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE                  –174         241           146\nGroßbetriebe über 100 EGE                          74       295           142\nVieh-Verbund   Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE               –821         216           191\nMittelbetriebe 40 bis 100 EGE                  –252         264           223\nGroßbetriebe über 100 EGE                          65       348           237\nPflanzen- und  Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE               –658         200           167\nViehverbund    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE                  –139         239           168\nGroßbetriebe über 100 EGE                          66       295           148\nOberpfalz        Ackerbau       Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE               –484         217           114\nMittelbetriebe 40 bis 100 EGE                     –21       265             80\nGroßbetriebe über 100 EGE                        108        309             67\nMilchvieh      Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE               –563         164           245\nMittelbetriebe 40 bis 100 EGE                     –97       202           239\nGroßbetriebe über 100 EGE                        142        235           203\nSonstiger      Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE               –495         131           173\nFutterbau      Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE                  –133         173           153\nGroßbetriebe über 100 EGE                          78       264           163\nVeredlung      Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE               –944         330           334\nMittelbetriebe 40 bis 100 EGE                  –127         379           349\nGroßbetriebe über 100 EGE                        218        379           304\nPflanzenbau-   Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE               –615         193           153\nVerbund        Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE                  –177         238           143\nGroßbetriebe über 100 EGE                          73       291           140\nVieh-Verbund   Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE               –823         216           190\nMittelbetriebe 40 bis 100 EGE                  –252         264           222\nGroßbetriebe über 100 EGE                          65       347           237\nPflanzen- und  Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE               –664         199           165\nViehverbund    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE                  –141         237           166\nGroßbetriebe über 100 EGE                          65       292           146\nOberfranken      Ackerbau       Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE               –519         201           106\nMittelbetriebe 40 bis 100 EGE                     –23       242             74\nGroßbetriebe über 100 EGE                        100        286             63\nMilchvieh      Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE               –556         166           248\nMittelbetriebe 40 bis 100 EGE                     –96       205           242\nGroßbetriebe über 100 EGE                        144        238           205","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2008         3053\n1               2                           3                           4          5            6\nWert für das\nRegion        Nutzungsart\nBetriebsgröße                Reingewinn  Pachtpreis Besatzkapital\nLand/Reg.bezirk   Betriebsform\nEUR/ha LF   EUR/ha LF   EUR/ha LF\nSonstiger       Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE               –496         131           172\nFutterbau       Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE                  –133         173           153\nGroßbetriebe über 100 EGE                          78       264           162\nVeredlung       Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE               –947         329           332\nMittelbetriebe 40 bis 100 EGE                  –128         377           348\nGroßbetriebe über 100 EGE                        217        377           303\nPflanzenbau-    Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE               –631         188           150\nVerbund         Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE                  –182         231           139\nGroßbetriebe über 100 EGE                          70       280           135\nVieh-Verbund    Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE               –824         215           190\nMittelbetriebe 40 bis 100 EGE                  –253         263           222\nGroßbetriebe über 100 EGE                          65       347           236\nPflanzen- und   Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE               –674         196           163\nViehverbund     Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE                  –143         233           163\nGroßbetriebe über 100 EGE                          64       286           144\nMittelfranken   Ackerbau        Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE               –507         207           109\nMittelbetriebe 40 bis 100 EGE                     –23       251             76\nGroßbetriebe über 100 EGE                        101        292             63\nMilchvieh       Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE               –552         167           250\nMittelbetriebe 40 bis 100 EGE                     –95       207           244\nGroßbetriebe über 100 EGE                        145        241           207\nSonstiger       Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE               –495         131           173\nFutterbau       Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE                  –133         173           153\nGroßbetriebe über 100 EGE                          78       265           163\nVeredlung       Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE               –946         329           333\nMittelbetriebe 40 bis 100 EGE                  –128         378           348\nGroßbetriebe über 100 EGE                        218        378           304\nPflanzenbau-    Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE               –626         190           151\nVerbund         Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE                  –180         234           141\nGroßbetriebe über 100 EGE                          71       283           136\nVieh-Verbund    Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE               –822         216           190\nMittelbetriebe 40 bis 100 EGE                  –252         264           222\nGroßbetriebe über 100 EGE                          65       348           237\nPflanzen- und   Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE               –671         197           163\nViehverbund     Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE                  –142         235           164\nGroßbetriebe über 100 EGE                          65       288           145\nUnterfranken    Ackerbau        Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE               –488         214           113\nMittelbetriebe 40 bis 100 EGE                     –22       258             79\nGroßbetriebe über 100 EGE                        105        300             66\nMilchvieh       Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE               –549         168           251\nMittelbetriebe 40 bis 100 EGE                     –94       208           246\nGroßbetriebe über 100 EGE                        146        242           209\nSonstiger       Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE               –494         132           173\nFutterbau       Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE                  –132         174           154\nGroßbetriebe über 100 EGE                          79       267           164","3054        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2008\n1                 2                          3                           4          5            6\nWert für das\nRegion        Nutzungsart\nBetriebsgröße                Reingewinn  Pachtpreis Besatzkapital\nLand/Reg.bezirk   Betriebsform\nEUR/ha LF   EUR/ha LF   EUR/ha LF\nVeredlung      Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE               –943         330           334\nMittelbetriebe 40 bis 100 EGE                  –127         379           349\nGroßbetriebe über 100 EGE                        218        379           304\nPflanzenbau-   Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE               –616         192           153\nVerbund        Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE                  –178         236           143\nGroßbetriebe über 100 EGE                          72       287           138\nVieh-Verbund   Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE               –818         217           191\nMittelbetriebe 40 bis 100 EGE                  –251         265           223\nGroßbetriebe über 100 EGE                          66       349           238\nPflanzen- und  Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE               –664         198           165\nViehverbund    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE                  –141         237           166\nGroßbetriebe über 100 EGE                          65       291           146\nSchwaben         Ackerbau       Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE               –466         224           118\nMittelbetriebe 40 bis 100 EGE                     –21       273             83\nGroßbetriebe über 100 EGE                        113        320             71\nMilchvieh      Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE               –546         169           252\nMittelbetriebe 40 bis 100 EGE                     –94       210           248\nGroßbetriebe über 100 EGE                        148        244           211\nSonstiger      Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE               –491         133           174\nFutterbau      Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE                  –131         176           156\nGroßbetriebe über 100 EGE                          79       269           165\nVeredlung      Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE               –941         330           335\nMittelbetriebe 40 bis 100 EGE                  –127         380           350\nGroßbetriebe über 100 EGE                        219        380           305\nPflanzenbau-   Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE               –604         196           156\nVerbund        Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE                  –174         242           146\nGroßbetriebe über 100 EGE                          74       296           143\nVieh-Verbund   Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE               –814         218           192\nMittelbetriebe 40 bis 100 EGE                  –250         266           224\nGroßbetriebe über 100 EGE                          66       351           239\nPflanzen- und  Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE               –656         201           167\nViehverbund    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE                  –139         240           168\nGroßbetriebe über 100 EGE                          67       296           149\nSaarland         Ackerbau       Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE               –531         198           104\nMittelbetriebe 40 bis 100 EGE                     –24       240             73\nGroßbetriebe über 100 EGE                          98       284             61\nMilchvieh      Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE               –589         157           234\nMittelbetriebe 40 bis 100 EGE                  –101         193           229\nGroßbetriebe über 100 EGE                        136        225           194\nSonstiger      Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE               –538         121           159\nFutterbau      Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE                  –146         158           139\nGroßbetriebe über 100 EGE                          71       243           149\nVeredlung      Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE               –953         327           330\nMittelbetriebe 40 bis 100 EGE                  –129         375           345\nGroßbetriebe über 100 EGE                        216        375           301","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2008         3055\n1                 2                          3                           4          5            6\nWert für das\nRegion        Nutzungsart\nBetriebsgröße                Reingewinn  Pachtpreis Besatzkapital\nLand/Reg.bezirk   Betriebsform\nEUR/ha LF   EUR/ha LF   EUR/ha LF\nPflanzenbau-   Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE               –648         185           146\nVerbund        Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE                  –185         228           137\nGroßbetriebe über 100 EGE                          69       277           133\nVieh-Verbund   Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE               –860         208           182\nMittelbetriebe 40 bis 100 EGE                  –261         255           215\nGroßbetriebe über 100 EGE                          63       337           229\nPflanzen- und  Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE               –694         190           158\nViehverbund    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE                  –146         229           160\nGroßbetriebe über 100 EGE                          63       281           141\nBrandenburg     Ackerbau       Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE               –566          88             97\nMittelbetriebe 40 bis 100 EGE                     –25        97             68\nGroßbetriebe über 100 EGE                          92       126             57\nMilchvieh      Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE               –605          63           228\nMittelbetriebe 40 bis 100 EGE                  –104          74           223\nGroßbetriebe über 100 EGE                        133         97           190\nSonstiger      Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE               –584          54           147\nFutterbau      Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE                  –160          44           127\nGroßbetriebe über 100 EGE                          66        51           137\nVeredlung      Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE               –926          92           340\nMittelbetriebe 40 bis 100 EGE                  –125          92           355\nGroßbetriebe über 100 EGE                        222         92           310\nPflanzenbau-   Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE               –666          97           142\nVerbund        Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE                  –189          81           134\nGroßbetriebe über 100 EGE                          68       104           131\nVieh-Verbund   Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE               –875          90           179\nMittelbetriebe 40 bis 100 EGE                  –261          34           214\nGroßbetriebe über 100 EGE                          63        86           230\nPflanzen- und  Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE               –704          59           156\nViehverbund    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE                  –147          70           159\nGroßbetriebe über 100 EGE                          63       102           140\nMecklenburg-    Ackerbau       Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE               –506          99           109\nVorpommern                     Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE                     –23       111             76\nGroßbetriebe über 100 EGE                        102        146             64\nMilchvieh      Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE               –601          64           229\nMittelbetriebe 40 bis 100 EGE                  –103          75           225\nGroßbetriebe über 100 EGE                        135         98           192\nSonstiger      Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE               –569          54           150\nFutterbau      Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE                  –155          45           132\nGroßbetriebe über 100 EGE                          68        53           141\nVeredlung      Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE               –919          91           342\nMittelbetriebe 40 bis 100 EGE                  –124          91           358\nGroßbetriebe über 100 EGE                        223         91           312\nPflanzenbau-   Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE               –635         100           148\nVerbund        Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE                  –182          84           140\nGroßbetriebe über 100 EGE                          71       111           136","3056        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2008\n1                 2                          3                           4          5            6\nWert für das\nRegion        Nutzungsart\nBetriebsgröße                Reingewinn  Pachtpreis Besatzkapital\nLand/Reg.bezirk   Betriebsform\nEUR/ha LF   EUR/ha LF   EUR/ha LF\nVieh-Verbund   Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE               –862          91           181\nMittelbetriebe 40 bis 100 EGE                  –258          34           217\nGroßbetriebe über 100 EGE                          64        87           232\nPflanzen- und  Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE               –682          62           161\nViehverbund    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE                  –143          74           164\nGroßbetriebe über 100 EGE                          65       108           144\nChemnitz         Ackerbau       Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE               –475         105           116\nMittelbetriebe 40 bis 100 EGE                     –21       118             81\nGroßbetriebe über 100 EGE                        113        157             71\nMilchvieh      Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE               –584          65           236\nMittelbetriebe 40 bis 100 EGE                  –100          76           232\nGroßbetriebe über 100 EGE                        138        100           197\nSonstiger      Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE               –538          56           159\nFutterbau      Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE                  –145          47           141\nGroßbetriebe über 100 EGE                          72        56           150\nVeredlung      Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE               –887          96           355\nMittelbetriebe 40 bis 100 EGE                  –120          96           370\nGroßbetriebe über 100 EGE                        232         96           324\nPflanzenbau-   Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE               –605         103           156\nVerbund        Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE                  –174          86           146\nGroßbetriebe über 100 EGE                          76       116           145\nVieh-Verbund   Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE               –825          98           189\nMittelbetriebe 40 bis 100 EGE                  –249          35           225\nGroßbetriebe über 100 EGE                          67        90           242\nPflanzen- und  Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE               –654          66           168\nViehverbund    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE                  –136          78           171\nGroßbetriebe über 100 EGE                          68       112           152\nDresden          Ackerbau       Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE               –497         100           111\nMittelbetriebe 40 bis 100 EGE                     –22       112             78\nGroßbetriebe über 100 EGE                        107        148             67\nMilchvieh      Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE               –583          65           236\nMittelbetriebe 40 bis 100 EGE                  –100          77           232\nGroßbetriebe über 100 EGE                        139        101           198\nSonstiger      Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE               –543          56           158\nFutterbau      Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE                  –146          47           139\nGroßbetriebe über 100 EGE                          71        55           149\nVeredlung      Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE               –890          95           354\nMittelbetriebe 40 bis 100 EGE                  –121          95           369\nGroßbetriebe über 100 EGE                        231         95           323\nPflanzenbau-   Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE               –618         101           153\nVerbund        Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE                  –177          85           143\nGroßbetriebe über 100 EGE                          74       113           142\nVieh-Verbund   Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE               –830          96           188\nMittelbetriebe 40 bis 100 EGE                  –250          35           225\nGroßbetriebe über 100 EGE                          66        89           241","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2008         3057\n1                2                          3                           4          5            6\nWert für das\nRegion        Nutzungsart\nBetriebsgröße                Reingewinn  Pachtpreis Besatzkapital\nLand/Reg.bezirk   Betriebsform\nEUR/ha LF   EUR/ha LF   EUR/ha LF\nPflanzen- und  Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE               –662          64           165\nViehverbund    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE                  –138          76           169\nGroßbetriebe über 100 EGE                          67       110           150\nLeipzig         Ackerbau       Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE               –488         102           113\nMittelbetriebe 40 bis 100 EGE                     –22       115             79\nGroßbetriebe über 100 EGE                        109        151             68\nMilchvieh      Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE               –566          68           243\nMittelbetriebe 40 bis 100 EGE                     –97        80           240\nGroßbetriebe über 100 EGE                        144        104           205\nSonstiger      Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE               –540          56           158\nFutterbau      Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE                  –145          47           140\nGroßbetriebe über 100 EGE                          73        56           151\nVeredlung      Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE               –889          95           354\nMittelbetriebe 40 bis 100 EGE                  –120          95           369\nGroßbetriebe über 100 EGE                        232         95           323\nPflanzenbau-   Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE               –613         102           154\nVerbund        Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE                  –176          86           144\nGroßbetriebe über 100 EGE                          74       114           143\nVieh-Verbund   Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE               –823          97           190\nMittelbetriebe 40 bis 100 EGE                  –248          36           226\nGroßbetriebe über 100 EGE                          67        91           243\nPflanzen- und  Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE               –658          65           166\nViehverbund    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE                  –137          78           171\nGroßbetriebe über 100 EGE                          68       113           151\nDessau          Ackerbau       Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE               –506          99           109\nMittelbetriebe 40 bis 100 EGE                     –23       111             76\nGroßbetriebe über 100 EGE                        104        146             65\nMilchvieh      Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE               –595          65           232\nMittelbetriebe 40 bis 100 EGE                  –102          76           228\nGroßbetriebe über 100 EGE                        136        100           195\nSonstiger      Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE               –573          54           149\nFutterbau      Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE                  –155          44           131\nGroßbetriebe über 100 EGE                          68        53           141\nVeredlung      Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE               –876          95           359\nMittelbetriebe 40 bis 100 EGE                  –118          95           376\nGroßbetriebe über 100 EGE                        234         95           327\nPflanzenbau-   Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE               –625         102           151\nVerbund        Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE                  –179          85           142\nGroßbetriebe über 100 EGE                          72       112           139\nVieh-Verbund   Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE               –840          95           186\nMittelbetriebe 40 bis 100 EGE                  –249          35           225\nGroßbetriebe über 100 EGE                          66        90           241\nPflanzen- und  Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE               –665          63           165\nViehverbund    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE                  –138          75           170\nGroßbetriebe über 100 EGE                          67       109           150","3058        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2008\n1                 2                          3                           4          5            6\nWert für das\nRegion        Nutzungsart\nBetriebsgröße                Reingewinn  Pachtpreis Besatzkapital\nLand/Reg.bezirk   Betriebsform\nEUR/ha LF   EUR/ha LF   EUR/ha LF\nHalle            Ackerbau       Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE               –477         105           115\nMittelbetriebe 40 bis 100 EGE                     –21       118             81\nGroßbetriebe über 100 EGE                        112        156             70\nMilchvieh      Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE               –598          64           230\nMittelbetriebe 40 bis 100 EGE                  –102          75           226\nGroßbetriebe über 100 EGE                        136         99           193\nSonstiger      Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE               –564          55           152\nFutterbau      Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE                  –152          45           134\nGroßbetriebe über 100 EGE                          69        54           143\nVeredlung      Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE               –873          95           360\nMittelbetriebe 40 bis 100 EGE                  –118          95           377\nGroßbetriebe über 100 EGE                        235         95           328\nPflanzenbau-   Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE               –609         103           155\nVerbund        Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE                  –175          86           145\nGroßbetriebe über 100 EGE                          75       116           144\nVieh-Verbund   Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE               –835          97           187\nMittelbetriebe 40 bis 100 EGE                  –248          35           226\nGroßbetriebe über 100 EGE                          67        90           242\nPflanzen- und  Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE               –654          64           167\nViehverbund    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE                  –135          77           172\nGroßbetriebe über 100 EGE                          68       111           152\nMagdeburg        Ackerbau       Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE               –500         100           110\nMittelbetriebe 40 bis 100 EGE                     –22       112             77\nGroßbetriebe über 100 EGE                        107        147             67\nMilchvieh      Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE               –611          62           225\nMittelbetriebe 40 bis 100 EGE                  –105          73           221\nGroßbetriebe über 100 EGE                        132         96           189\nSonstiger      Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE               –572          54           150\nFutterbau      Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE                  –155          45           131\nGroßbetriebe über 100 EGE                          67        52           140\nVeredlung      Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE               –876          95           359\nMittelbetriebe 40 bis 100 EGE                  –118          95           376\nGroßbetriebe über 100 EGE                        235         95           327\nPflanzenbau-   Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE               –622         102           152\nVerbund        Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE                  –178          85           142\nGroßbetriebe über 100 EGE                          73       112           141\nVieh-Verbund   Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE               –844          96           185\nMittelbetriebe 40 bis 100 EGE                  –250          34           224\nGroßbetriebe über 100 EGE                          66        89           240\nPflanzen- und  Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE               –664          63           165\nViehverbund    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE                  –137          74           170\nGroßbetriebe über 100 EGE                          67       107           150\nThüringen        Ackerbau       Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE               –469         106           117\nMittelbetriebe 40 bis 100 EGE                     –21       119             82\nGroßbetriebe über 100 EGE                        114        158             72","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2008         3059\n1                2                          3                           4          5            6\nWert für das\nRegion        Nutzungsart\nBetriebsgröße                Reingewinn  Pachtpreis Besatzkapital\nLand/Reg.bezirk   Betriebsform\nEUR/ha LF   EUR/ha LF   EUR/ha LF\nMilchvieh      Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE               –587          65           235\nMittelbetriebe 40 bis 100 EGE                  –101          76           230\nGroßbetriebe über 100 EGE                        138        100           197\nSonstiger      Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE               –537          56           159\nFutterbau      Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE                  –144          47           141\nGroßbetriebe über 100 EGE                          72        56           151\nVeredlung      Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE               –839          99           375\nMittelbetriebe 40 bis 100 EGE                  –113          99           393\nGroßbetriebe über 100 EGE                        245         99           342\nPflanzenbau-   Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE               –591         105           160\nVerbund        Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE                  –171          88           148\nGroßbetriebe über 100 EGE                          77       117           148\nVieh-Verbund   Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE               –801         101           195\nMittelbetriebe 40 bis 100 EGE                  –239          36           235\nGroßbetriebe über 100 EGE                          69        93           252\nPflanzen- und  Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE               –632          66           173\nViehverbund    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE                  –131          79           179\nGroßbetriebe über 100 EGE                          70       112           157\nStadtstaaten    Ackerbau       Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE               –487         213           113\nMittelbetriebe 40 bis 100 EGE                     –22       256             79\nGroßbetriebe über 100 EGE                        110        307             69\nMilchvieh      Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE               –593         155           232\nMittelbetriebe 40 bis 100 EGE                  –102         192           228\nGroßbetriebe über 100 EGE                        136        225           194\nSonstiger      Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE               –554         117           155\nFutterbau      Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE                  –150         154           136\nGroßbetriebe über 100 EGE                          70       238           145\nVeredlung      Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE               –965         323           326\nMittelbetriebe 40 bis 100 EGE                  –131         368           340\nGroßbetriebe über 100 EGE                        214        372           298\nPflanzenbau-   Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE               –630         188           150\nVerbund        Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE                  –180         231           141\nGroßbetriebe über 100 EGE                          73       284           140\nVieh-Verbund   Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE               –874         205           179\nMittelbetriebe 40 bis 100 EGE                  –266         251           211\nGroßbetriebe über 100 EGE                          62       332           226\nPflanzen- und  Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE               –691         190           159\nViehverbund    Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE                  –145         228           161\nGroßbetriebe über 100 EGE                          64       283           142","3060        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2008\nAnlage 15\n(zu § 163 Abs. 4 und § 164 Abs. 2)\nForstwirtschaftliche Nutzung\n1                   2                               3                  4          5           6\nWert für das\nNutzungsart\nLand                                            Ertragsklasse       Reingewinn  Pachtpreis Besatzkapital\nBaumartengruppe                                        EUR/ha      EUR/ha      EUR/ha\nDeutschland                              I. Ertragsklasse und besser        78\nBaumartengruppe                 II. Ertragsklasse          51\n5,40     Anlage 15a\nBuche                    III. Ertragsklasse\nund schlechter            25\nI. Ertragsklasse und besser        90\nBaumartengruppe                 II. Ertragsklasse          58\n5,40     Anlage 15a\nEiche                    III. Ertragsklasse\nund schlechter            17\nI. Ertragsklasse und besser       105\nBaumartengruppe                 II. Ertragsklasse          75\n5,40     Anlage 15a\nFichte                   III. Ertragsklasse\nund schlechter            49\nI. Ertragsklasse und besser        26\nBaumartengruppe                 II. Ertragsklasse          11\n5,40     Anlage 15a\nKiefer                   III. Ertragsklasse\nund schlechter            11\nNichtwirtschaftswald\nNichtholzbodenflächen                                        11        5,40     Anlage 15a\nBlößen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2008             3061\nAnlage 15a\n(zu § 164 Abs. 4)\nForstwirtschaftliche Nutzung\n6\nWerte für das Besatzkapital nach Altersklassen in €/ha\nAlters-\nklasse                     I.       II.       III.     IV.        V.       VI.        VII. VIII.    IX.      X.\nJahre                   1–20     21–40     41–60    61–80     81–100 101–120 121–140 141–160 161–180       >180\nBuche       I. EKL.\nund besser     32,30     32,30     39,70     61,90     99,70 147,60 179,00 167,30 167,30 167,30\nBuche      II. EKL.     19,30     19,30     22,20    34,60      54,80     83,30 104,20     99,60   99,60    99,60\nBuche      III. EKL.\nund schlechter    6,70     6,70       7,00   12,20      21,30     33,70      45,10 44,60   44,60    44,60\nEiche       I. EKL.\nund besser     38,30     38,50     45,90     60,90     80,20 102,50 129,30 155,40 177,70 200,40\nEiche      II. EKL.     22,80     22,80     25,60     33,80     45,50     58,90      76,30 93,80 107,30 120,90\nEiche      III. EKL.\nund schlechter    5,40     5,40       5,50     8,00     12,00     17,20      23,00 29,90   37,50    44,20\nFichte      I. EKL.\nund besser     45,20     61,50    112,50 158,60 186,20 186,20 186,20 186,20 186,20 186,20\nFichte     II. EKL.     30,70     35,90     68,30 102,60 123,80 133,60 133,60 133,60 133,60 133,60\nFichte     III. EKL.\nund schlechter  18,40     18,90     34,90     59,20     77,70     88,40      88,40 88,40   88,40    88,40\nKiefer      I. EKL.\nund besser       7,10     7,70     15,20     23,10     29,10     34,40      37,60 37,60   37,60    37,60\nKiefer     II. EKL.       0,00     0,10       2,40     6,10       9,00    11,30      12,70 12,70   12,70    12,70\nKiefer     III. EKL.\nund schlechter    0,00     0,00       1,10     5,20       8,80    11,20      12,70 12,70   12,70    12,70","3062        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2008\nAnlage 16\n(zu § 163 Abs. 5 und § 164 Abs. 2 und 4)\nWeinbauliche Nutzung\n1                                  2                            3            4            5\nWert für das\nNutzungsart\nLand                                                         Reingewinn   Pachtpreis Besatzkapital\nVerwertungsform                 EUR/ha LF    EUR/ha LF    EUR/ha LF\nDeutschland                 Flaschenweinerzeuger                            –193        970         1 522\nFassweinerzeuger                                –759        589           588\nTraubenerzeuger                              –1 252         859           509\nAnlage 17\n(zu § 163 Abs. 6 und § 164 Abs. 2 und 4)\nGärtnerische Nutzung\n1                    2                            3                     4         5            6\nWert für das\nLand              Nutzungsteil                 Nutzungsart          Reingewinn  Pachtpreis Besatzkapital\nEUR/ha LF   EUR/ha LF   EUR/ha LF\nDeutschland    Gemüsebau                 Freilandflächen                   –1 365        657         484\nFlächen unter Glas\nund Kunststoffen                    6 098     2 414       2 750\nBlumen- und               Freilandflächen                      –108     1 044       1 393\nZierpflanzenbau           Flächen unter Glas\nund Kunststoffen                  –6 640      5 516       6 895\nBaumschulen                                                     894       223       2 359\nObstbau                                                        –379       325         426\nAnlage 18\n(zu § 163 Abs. 7 und § 164 Abs. 2 und 4)\nSondernutzungen\n1                                  2                            3            4            5\nWert für das\nLand                             Nutzungen                   Reingewinn   Pachtpreis Besatzkapital\nEUR/ha LF    EUR/ha LF    EUR/ha LF\nDeutschland                 Hopfen                                          –414        492          348\nSpargel                                      –1 365         657          612\nTabak                                           –820        492          129","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2008        3063\nAnlage 19\n(zu § 169 Abs. 5)\nUmrechnungsschlüssel für Tierbestände in Vieheinheiten (VE) nach dem Futterbedarf\nAlpakas:                                                                                              0,08     VE\nDamtiere:\nDamtiere unter 1 Jahr                                                                                 0,04     VE\nDamtiere 1 Jahr und älter                                                                             0,08     VE\nGeflügel:\nLegehennen\n(einschließlich einer normalen Aufzucht zur Ergänzung des Bestandes)                                  0,02     VE\nLegehennen aus zugekauften Junghennen                                                              0,0183      VE\nZuchtputen, -enten, -gänse                                                                            0,04     VE\nKaninchen:\nZucht- und Angorakaninchen                                                                          0,025      VE\nLamas:                                                                                                 0,1     VE\nPferde:\nPferde unter drei Jahren und Kleinpferde                                                               0,7     VE\nPferde drei Jahre und älter                                                                            1,1     VE\nRindvieh:\nKälber und Jungvieh unter 1 Jahr\n(einschließlich Mastkälber, Starterkälber und Fresser)                                                 0,3     VE\nJungvieh 1 bis 2 Jahre alt                                                                             0,7     VE\nFärsen (älter als 2 Jahre)                                                                             1,0     VE\nMasttiere (Mastdauer weniger als 1 Jahr)                                                               1,0     VE\nKühe\n(einschließlich Mutter- und Ammenkühe mit den dazugehörigen Saugkälbern)                               1,0     VE\nZuchtbullen, Zugochsen                                                                                 1,2     VE\nSchafe:\nSchafe unter 1 Jahr einschließlich Mastlämmer                                                         0,05     VE\nSchafe 1 Jahr und älter                                                                                0,1     VE\nSchweine:\nZuchtschweine (einschließlich Jungzuchtschweine über etwa 90 kg)                                      0,33     VE\nStrauße:\nZuchttiere 14 Monate und älter                                                                        0,32     VE\nJungtiere/Masttiere unter 14 Monate                                                                   0,25     VE\nZiegen:                                                                                               0,08     VE","3064         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2008\nGeflügel:\nJungmasthühner\n(bis zu 6 Durchgänge je Jahr – schwere Tiere)                                                    0,0017  VE\n(mehr als 6 Durchgänge je Jahr – leichte Tiere)                                                  0,0013  VE\nJunghennen                                                                                       0,0017  VE\nMastenten                                                                                        0,0033  VE\nMastputen aus selbst erzeugten Jungputen                                                         0,0067  VE\nMastputen aus zugekauften Jungputen                                                               0,005  VE\nJungputen (bis etwa 8 Wochen)                                                                    0,0017  VE\nMastgänse                                                                                        0,0067  VE\nKaninchen:\nMastkaninchen                                                                                    0,0025  VE\nRindvieh:\nMasttiere (Mastdauer 1 Jahr und mehr)                                                                  1 VE\nSchweine:\nLeichte Ferkel (bis etwa 12 kg)                                                                     0,01 VE\nFerkel (über etwa 12 bis etwa 20 kg)                                                                0,02 VE\nSchwere Ferkel und leichte Läufer\n(über etwa 20 bis etwa 30 kg)                                                                       0,04 VE\nLäufer (über etwa 30 bis etwa 45 kg)                                                                0,06 VE\nSchwere Läufer\n(über etwa 45 bis etwa 60 kg)                                                                       0,08 VE\nMastschweine                                                                                        0,16 VE\nJungzuchtschweine bis etwa 90 kg                                                                    0,12 VE","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2008       3065\nAnlage 20\n(zu § 169 Abs. 5)\nGruppen der Zweige des Tierbestands nach der Flächenabhängigkeit\n1. Mehr flächenabhängige Zweige des Tierbestands\nPferdehaltung,\nPferdezucht,\nSchafzucht,\nSchafhaltung,\nRindviehzucht,\nMilchviehhaltung,\nRindviehmast.\n2. Weniger flächenabhängige Zweige des Tierbestands\nSchweinezucht,\nSchweinemast,\nHühnerzucht,\nEntenzucht,\nGänsezucht,\nPutenzucht,\nLegehennenhaltung,\nJunghühnermast,\nEntenmast,\nGänsemast,\nPutenmast.","3066          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2008\nAnlage 21\n(zu § 185 Abs. 3 Satz 1,\n§ 193 Abs. 3 Satz 2, § 194 Abs. 3 Satz 3 und\n§ 195 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 3)\nVervielfältiger\nRestnut-                                                      Zinssatz\nzungsdauer;\nRestlaufzeit\ndes Erbbau-\nrechts bzw.\n3%      3,5 %      4%     4,5 %       5%       5,5 %    6%     6,5 %    7%      7,5 %  8%\ndes Nut-\nzungsrechts\n(in Jahren)\n1       0,97     0,97     0,96     0,96       0,95      0,95    0,94    0,94    0,93     0,93 0,93\n2       1,91     1,90     1,89     1,87       1,86      1,85    1,83    1,82    1,81     1,80 1,78\n3       2,83     2,80     2,78     2,75       2,72      2,70    2,67    2,65    2,62     2,60 2,58\n4       3,72     3,67     3,63     3,59       3,55      3,51    3,47    3,43    3,39     3,35 3,31\n5       4,58     4,52     4,45     4,39       4,33      4,27    4,21    4,16    4,10     4,05 3,99\n6       5,42     5,33     5,24     5,16       5,08      5,00    4,92    4,84    4,77     4,69 4,62\n7       6,23     6,11     6,00     5,89       5,79      5,68    5,58    5,48    5,39     5,30 5,21\n8       7,02     6,87     6,73     6,60       6,46      6,33    6,21    6,09    5,97     5,86 5,75\n9       7,79     7,61     7,44     7,27       7,11      6,95    6,80    6,66    6,52     6,38 6,25\n10       8,53     8,32     8,11     7,91       7,72      7,54    7,36    7,19    7,02     6,86 6,71\n11       9,25     9,00     8,76     8,53       8,31      8,09    7,89    7,69    7,50     7,32 7,14\n12       9,95     9,66     9,39     9,12       8,86      8,62    8,38    8,16    7,94     7,74 7,54\n13      10,63    10,30     9,99     9,68       9,39      9,12    8,85    8,60    8,36     8,13 7,90\n14      11,30    10,92     10,56   10,22       9,90      9,59    9,29    9,01    8,75     8,49 8,24\n15      11,94    11,52     11,12   10,74      10,38     10,04    9,71    9,40    9,11     8,83 8,56\n16      12,56    12,09     11,65   11,23      10,84     10,46   10,11    9,77    9,45     9,14 8,85\n17      13,17    12,65     12,17   11,71      11,27     10,86   10,48   10,11    9,76     9,43 9,12\n18      13,75    13,19     12,66   12,16      11,69     11,25   10,83   10,43   10,06     9,71 9,37\n19      14,32    13,71     13,13   12,59      12,09     11,61   11,16   10,73   10,34     9,96 9,60\n20      14,88    14,21     13,59   13,01      12,46     11,95   11,47   11,02   10,59    10,19 9,82\n21      15,42    14,70     14,03   13,40      12,82     12,28   11,76   11,28   10,84    10,41 10,02\n22      15,94    15,17     14,45   13,78      13,16     12,58   12,04   11,54   11,06    10,62 10,20\n23      16,44    15,62     14,86   14,15      13,49     12,88   12,30   11,77   11,27    10,81 10,37\n24      16,94    16,06     15,25   14,50      13,80     13,15   12,55   11,99   11,47    10,98 10,53\n25      17,41    16,48     15,62   14,83      14,09     13,41   12,78   12,20   11,65    11,15 10,67\n26      17,88    16,89     15,98   15,15      14,38     13,66   13,00   12,39   11,83    11,30 10,81\n27      18,33    17,29     16,33   15,45      14,64     13,90   13,21   12,57   11,99    11,44 10,94\n28      18,76    17,67     16,66   15,74      14,90     14,12   13,41   12,75   12,14    11,57 11,05\n29      19,19    18,04     16,98   16,02      15,14     14,33   13,59   12,91   12,28    11,70 11,16\n30      19,60    18,39     17,29   16,29      15,37     14,53   13,76   13,06   12,41    11,81 11,26\n31      20,00    18,74     17,59   16,54      15,59     14,72   13,93   13,20   12,53    11,92 11,35\n32      20,39    19,07     17,87   16,79      15,80     14,90   14,08   13,33   12,65    12,02 11,43\n33      20,77    19,39     18,15   17,02      16,00     15,08   14,23   13,46   12,75    12,11 11,51\n34      21,13    19,70     18,41   17,25      16,19     15,24   14,37   13,58   12,85    12,19 11,59","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2008     3067\nRestnut-                                                      Zinssatz\nzungsdauer;\nRestlaufzeit\ndes Erbbau-\nrechts bzw.\n3%      3,5 %      4%     4,5 %       5%       5,5 %    6%     6,5 %    7%      7,5 %  8%\ndes Nut-\nzungsrechts\n(in Jahren)\n35      21,49    20,00     18,66   17,46      16,37     15,39   14,50   13,69   12,95    12,27 11,65\n36      21,83    20,29     18,91   17,67      16,55     15,54   14,62   13,79   13,04    12,35 11,72\n37      22,17    20,57     19,14   17,86      16,71     15,67   14,74   13,89   13,12    12,42 11,78\n38      22,49    20,84     19,37   18,05      16,87     15,80   14,85   13,98   13,19    12,48 11,83\n39      22,81    21,10     19,58   18,23      17,02     15,93   14,95   14,06   13,26    12,54 11,88\n40      23,11    21,36     19,79   18,40      17,16     16,05   15,05   14,15   13,33    12,59 11,92\n41      23,41    21,60     19,99   18,57      17,29     16,16   15,14   14,22   13,39    12,65 11,97\n42      23,70    21,83     20,19   18,72      17,42     16,26   15,22   14,29   13,45    12,69 12,01\n43      23,98    22,06     20,37   18,87      17,55     16,36   15,31   14,36   13,51    12,74 12,04\n44      24,25    22,28     20,55   19,02      17,66     16,46   15,38   14,42   13,56    12,78 12,08\n45      24,52    22,50     20,72   19,16      17,77     16,55   15,46   14,48   13,61    12,82 12,11\n46      24,78    22,70     20,88   19,29      17,88     16,63   15,52   14,54   13,65    12,85 12,14\n47      25,02    22,90     21,04   19,41      17,98     16,71   15,59   14,59   13,69    12,89 12,16\n48      25,27    23,09     21,20   19,54      18,08     16,79   15,65   14,64   13,73    12,92 12,19\n49      25,50    23,28     21,34   19,65      18,17     16,86   15,71   14,68   13,77    12,95 12,21\n50      25,73    23,46     21,48   19,76      18,26     16,93   15,76   14,72   13,80    12,97 12,23\n51      25,95    23,63     21,62   19,87      18,34     17,00   15,81   14,76   13,83    13,00 12,25\n52      26,17    23,80     21,75   19,97      18,42     17,06   15,86   14,80   13,86    13,02 12,27\n53      26,37    23,96     21,87   20,07      18,49     17,12   15,91   14,84   13,89    13,04 12,29\n54      26,58    24,11     21,99   20,16      18,57     17,17   15,95   14,87   13,92    13,06 12,30\n55      26,77    24,26     22,11   20,25      18,63     17,23   15,99   14,90   13,94    13,08 12,32\n56      26,97    24,41     22,22   20,33      18,70     17,28   16,03   14,93   13,96    13,10 12,33\n57      27,15    24,55     22,33   20,41      18,76     17,32   16,06   14,96   13,98    13,12 12,34\n58      27,33    24,69     22,43   20,49      18,82     17,37   16,10   14,99   14,00    13,13 12,36\n59      27,51    24,82     22,53   20,57      18,88     17,41   16,13   15,01   14,02    13,15 12,37\n60      27,68    24,94     22,62   20,64      18,93     17,45   16,16   15,03   14,04    13,16 12,38\n61      27,84    25,07     22,71   20,71      18,98     17,49   16,19   15,05   14,06    13,17 12,39\n62      28,00    25,19     22,80   20,77      19,03     17,52   16,22   15,07   14,07    13,18 12,39\n63      28,16    25,30     22,89   20,83      19,08     17,56   16,24   15,09   14,08    13,19 12,40\n64      28,31    25,41     22,97   20,89      19,12     17,59   16,27   15,11   14,10    13,20 12,41\n65      28,45    25,52     23,05   20,95      19,16     17,62   16,29   15,13   14,11    13,21 12,42\n66      28,60    25,62     23,12   21,01      19,20     17,65   16,31   15,14   14,12    13,22 12,42\n67      28,73    25,72     23,19   21,06      19,24     17,68   16,33   15,16   14,13    13,23 12,43\n68      28,87    25,82     23,26   21,11      19,28     17,70   16,35   15,17   14,14    13,24 12,43\n69      29,00    25,91     23,33   21,16      19,31     17,73   16,37   15,19   14,15    13,24 12,44\n70      29,12    26,00     23,39   21,20      19,34     17,75   16,38   15,20   14,16    13,25 12,44\n71      29,25    26,09     23,46   21,25      19,37     17,78   16,40   15,21   14,17    13,25 12,45\n72      29,37    26,17     23,52   21,29      19,40     17,80   16,42   15,22   14,18    13,26 12,45","3068           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2008\nRestnut-                                                       Zinssatz\nzungsdauer;\nRestlaufzeit\ndes Erbbau-\nrechts bzw.\n3%     3,5 %     4%     4,5 %       5%       5,5 %     6%       6,5 %   7%    7,5 %  8%\ndes Nut-\nzungsrechts\n(in Jahren)\n73        29,48    26,25    23,57   21,33      19,43     17,82    16,43     15,23 14,18   13,27 12,45\n74        29,59    26,33    23,63   21,37      19,46     17,84    16,44     15,24 14,19   13,27 12,46\n75        29,70    26,41    23,68   21,40      19,48     17,85    16,46     15,25 14,20   13,27 12,46\n76        29,81    26,48    23,73   21,44      19,51     17,87    16,47     15,26 14,20   13,28 12,46\n77        29,91    26,55    23,78   21,47      19,53     17,89    16,48     15,26 14,21   13,28 12,47\n78        30,01    26,62    23,83   21,50      19,56     17,90    16,49     15,27 14,21   13,29 12,47\n79        30,11    26,68    23,87   21,54      19,58     17,92    16,50     15,28 14,22   13,29 12,47\n80        30,20    26,75    23,92   21,57      19,60     17,93    16,51     15,28 14,22   13,29 12,47\n81        30,29    26,81    23,96   21,59      19,62     17,94    16,52     15,29 14,23   13,30 12,48\n82        30,38    26,87    24,00   21,62      19,63     17,96    16,53     15,30 14,23   13,30 12,48\n83        30,47    26,93    24,04   21,65      19,65     17,97    16,53     15,30 14,23   13,30 12,48\n84        30,55    26,98    24,07   21,67      19,67     17,98    16,54     15,31 14,24   13,30 12,48\n85        30,63    27,04    24,11   21,70      19,68     17,99    16,55     15,31 14,24   13,30 12,48\n86        30,71    27,09    24,14   21,72      19,70     18,00    16,56     15,32 14,24   13,31 12,48\n87        30,79    27,14    24,18   21,74      19,71     18,01    16,56     15,32 14,25   13,31 12,48\n88        30,86    27,19    24,21   21,76      19,73     18,02    16,57     15,32 14,25   13,31 12,49\n89        30,93    27,23    24,24   21,78      19,74     18,03    16,57     15,33 14,25   13,31 12,49\n90        31,00    27,28    24,27   21,80      19,75     18,03    16,58     15,33 14,25   13,31 12,49\n91        31,07    27,32    24,30   21,82      19,76     18,04    16,58     15,33 14,26   13,31 12,49\n92        31,14    27,37    24,32   21,83      19,78     18,05    16,59     15,34 14,26   13,32 12,49\n93        31,20    27,41    24,35   21,85      19,79     18,06    16,59     15,34 14,26   13,32 12,49\n94        31,26    27,45    24,37   21,87      19,80     18,06    16,60     15,34 14,26   13,32 12,49\n95        31,32    27,48    24,40   21,88      19,81     18,07    16,60     15,35 14,26   13,32 12,49\n96        31,38    27,52    24,42   21,90      19,82     18,08    16,60     15,35 14,26   13,32 12,49\n97        31,44    27,56    24,44   21,91      19,82     18,08    16,61     15,35 14,27   13,32 12,49\n98        31,49    27,59    24,46   21,92      19,83     18,09    16,61     15,35 14,27   13,32 12,49\n99        31,55    27,62    24,49   21,94      19,84     18,09    16,61     15,35 14,27   13,32 12,49\n100        31,60    27,66    24,50   21,95      19,85     18,10    16,62     15,36 14,27   13,32 12,49\nIn den Fällen anderer Zinssätze der Gutachterausschüsse ist der Vervielfältiger nach folgender Formel zu bilden:\nq = Zinsfaktor = 1 + p : 100\n1         qn–1\nV (Vervielfältiger) =         ×                           p = Zinssatz\nqn         q–1\nn = Restnutzungsdauer/Restlaufzeit","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2008         3069\nAnlage 22\n(zu § 185 Abs. 3 Satz 3, § 190 Abs. 2 Satz 2)\nWirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer\nEinfamilien- und Zweifamilienhäuser                                                                   80    Jahre\nMietwohngrundstücke                                                                                   80    Jahre\nWohnungseigentum                                                                                      80    Jahre\nGeschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke und sonstige bebaute Grund-\nstücke:\nGemischt genutzte Grundstücke (mit Wohn- und Gewerbeflächen)                                          70    Jahre\nHochschulen (Universitäten)                                                                           70    Jahre\nSaalbauten (Veranstaltungszentren)                                                                    70    Jahre\nKur- und Heilbäder                                                                                    70    Jahre\nVerwaltungsgebäude                                                                                    60    Jahre\nBankgebäude                                                                                           60    Jahre\nSchulen                                                                                               60    Jahre\nKindergärten (Kindertagesstätten)                                                                     60    Jahre\nAltenwohnheime                                                                                        60    Jahre\nPersonalwohnheime (Schwesternwohnheime)                                                               60    Jahre\nHotels                                                                                                60    Jahre\nSporthallen (Turnhallen)                                                                              60    Jahre\nKaufhäuser, Warenhäuser                                                                               50    Jahre\nAusstellungsgebäude                                                                                   50    Jahre\nKrankenhäuser                                                                                         50    Jahre\nVereinsheime (Jugendheime, Tagesstätten)                                                              50    Jahre\nParkhäuser (offene Ausführung, Parkpaletten)                                                          50    Jahre\nParkhäuser (geschlossene Ausführung)                                                                  50    Jahre\nTiefgaragen                                                                                           50    Jahre\nFunktionsgebäude für Sportanlagen (z.B. Sanitär- und Umkleideräume)                                   50    Jahre\nHallenbäder                                                                                           50    Jahre\nIndustriegebäude, Werkstätten ohne Büro- und Sozialtrakt                                              50    Jahre\nIndustriegebäude, Werkstätten mit Büro- und Sozialtrakt                                               50    Jahre\nLagergebäude (Kaltlager)                                                                              50    Jahre\nLagergebäude (Warmlager)                                                                              50    Jahre\nLagergebäude (Warmlager mit Büro- und Sozialtrakt)                                                    50    Jahre\nEinkaufsmärkte, Großmärkte, Läden                                                                     40    Jahre\nTennishallen                                                                                          40    Jahre\nReitsporthallen                                                                                       40    Jahre\nTeileigentum ist in Abhängigkeit von der baulichen Gestaltung den vorstehenden Gebäudeklassen zuzuordnen.","3070         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2008\nAnlage 23\n(zu § 187 Abs. 2 Satz 2)\nPauschalierte Bewirtschaftungskosten\nfür Verwaltung, Instandhaltung und Mietausfallwagnis\nin Prozent der Jahresmiete oder üblichen Miete (ohne Betriebskosten)\nGrundstücksart\n1                         2                   3                  4\ngemischt genutztes gemischt genutztes\nRestnutzungsdauer                                Grundstück mit      Grundstück mit\neinem gewerblichen einem gewerblichen\nMietwohngrundstück          Anteil von bis     Anteil von mehr   Geschäftsgrundstück\nzu 50% (berechnet als 50% (berechnet\nnach der Wohn-      nach der Wohn-\nbzw. Nutzfläche)     bzw. Nutzfläche)\n≥ 60 Jahre                 21                                 21                            18\n40 bis 59 Jahre              23                                 22                            20\n20 bis 39 Jahre              27                                 24                            22\n< 20 Jahre                 29                                 26                            23","Anlage 24\n(zu § 190 Abs. 1 Satz 4 und 5)\nErmittlung des Gebäuderegelherstellungswerts\nI. Begriff der Brutto-Grundfläche (BGF)\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2008\n(1) Die Brutto-Grundfläche ist die Summe aus den Grundflächen aller Grundrissebenen eines Bauwerks mit Nutzungen nach DIN 277-2:2005-02, Tabelle 1, Nr. 1 bis Nr. 9,\nund aus deren konstruktiven Umschließungen. Für die Ermittlung der Brutto-Grundfläche (Summe aus Netto-Grundfläche und Konstruktions-Grundfläche) sind die äußeren\nMaße der Bauteile einschließlich Bekleidung, z. B. Putz, Außenschalen mehrschaliger Wandkonstruktionen in Höhe der Boden- bzw. Deckenbelagsoberkanten anzusetzen.\nKonstruktive und gestalterische Vor- und Rücksprünge, Fuß-Sockelleisten, Schrammborde und Unterschneidungen sowie vorstehende Teile von Fenster- und Türbekleidun-\ngen bleiben dabei unberücksichtigt.\n(2) Nicht zur Brutto-Grundfläche gehören Flächen, die ausschließlich der Wartung, Inspektion und Instandsetzung von Baukonstruktionen und technischen Anlagen\ndienen, z. B. nicht nutzbare Dachflächen, fest installierte Dachleitern und -stege, Wartungsstege in abgehängten Decken.\nII. Regelherstellungskosten (RHK)\nRegelherstellungskosten 2007 (RHK 2007)\n(einschließlich Baunebenkosten, Preisstand 1.1.2007)\n1.       Ein- und Zweifamilienhäuser (EUR/m² BGF)\nTypisierte Gesamtnutzungsdauer = 80 Jahre\nBaujahr                                    bis 1945                1946-1959               1960-1969               1970-1984               1985-1999                 ab 2000\nGKL      Ausstattungsstandard               einf.    mittel    geh.   einf.   mittel   geh.   einf.   mittel   geh.   einf.   mittel   geh.   einf.   mittel   geh.   einf.    mittel   geh.\nmit Keller\n1.11     Dachgeschoss ausgebaut             580       630       740   620     680       800   670     720       850   710     770       900   760     820       970   790      860      1010\n1.12     Dachgeschoss nicht ausgebaut       520       570       660   560     610       720   600     650       760   640     690       810   680     740       870   720      770      910\n1.13     Flachdach                          590       630       740   630     680       800   680     730       850   720     770       900   770     830       960   800      870      1010\nohne Keller\n1.21     Dachgeschoss ausgebaut             660       720       860   710     770       930   760     820       990   800     870      1050   860     940      1130   900      980      1180\n1.22     Dachgeschoss nicht ausgebaut       580       640       760   630     690       820   670     730       880   710     770       930   760     830      1000   800      870      1040\n1.23     Flachdach                          720       780       930   770     840      1000   830     900      1070   870     950      1130   940     1030     1220   990      1070     1270\n3071","2.      Wohnungseigentum (EUR/m² BGF)                                                                                                                                                            3072\nTypisierte Gesamtnutzungsdauer = 80 Jahre\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2008\nBaujahr                                       bis 1945                1946-1959               1960-1969               1970-1984               1985-1999                 ab 2000\nGKL     Ausstattungsstandard                  einf.    mittel    geh.   einf.   mittel   geh.   einf.   mittel   geh.   einf.   mittel   geh.   einf.   mittel   geh.   einf.    mittel   geh.\n2.11    Alle Gebäude                          680       680      690    680     720       780   730     760       830   770     810       880   830     870       950   870      910      990\nFür Wohnungseigentum in Gebäuden, die wie Ein- und Zweifamilienhäuser gestaltet sind, werden die Regelherstellungskosten der Ein- und Zweifamilienhäuser zugrunde\ngelegt.\nUmrechnungsfaktor Wohnfläche (WF) – Brutto-Grundfläche (BGF);\nfür Wohnungseigentum in Mehrfamilienwohnhäusern (Mietwohngrundstücke): BGF = 1,55 x WF\n3.      Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke und sonstige bebaute Grundstücke\n(EUR/m² BGF)\n3.1     Typisierte Gesamtnutzungsdauer = 70 Jahre\nBaujahr                                       bis 1945                1946-1959               1960-1969               1970-1984               1985-1999                 ab 2000\nGKL     Ausstattungsstandard                  einf.    mittel    geh.   einf.   mittel   geh.   einf.   mittel   geh.   einf.   mittel   geh.   einf.   mittel   geh.   einf.    mittel   geh.\n3.11    Gemischt genutzte Grundstücke         660       960      960    710     1040     1040   770     1110     1450   810     1180     1540   870     1260     1650   910      1310     1720\n(mit Wohn- und Gewerbeflächen)\n3.12    Hochschulen                           1430     1430      1710   1540    1540     1830   1640    1640     1960   1740    1740     2080   1870    1870     2230   1940     1940     2330\n3.13    Saalbauten                            1270     1560      1560   1270    1680     2110   1360    1790     2260   1450    1900     2390   1550    2040     2570   1620     2120     2680\n3.14    Kur- und Heilbäder                    2500     2500      2780   2690    2690     2990   2870    2870     3190   3040    3040     3380   3260    3260     3630   3410     3410     3780\n3.2     Typisierte Gesamtnutzungsdauer = 60 Jahre\nBaujahr                                       bis 1945                1946-1959               1960-1969               1970-1984               1985-1999                 ab 2000\nGKL     Ausstattungsstandard                  einf.    mittel    geh.   einf.   mittel   geh.   einf.   mittel   geh.   einf.   mittel   geh.   einf.   mittel   geh.   einf.    mittel   geh.\n3.211   Verwaltungsgebäude (ein- bis          950       950      950    950     1110     1360   1010    1190     1460   1080    1260     1540   1160    1350     1650   1210     1410     1720\nzweigeschossig, nicht unterkellert)\n3.212   Verwaltungsgebäude (zwei- bis         1260     1260      1510   1140    1350     1630   1220    1450     1740   1290    1540     1850   1380    1640     1980   1440     1710     2060\nfünfgeschossig)","3.213   Verwaltungsgebäude (sechs- und      1760     1760      1760   1760    1760     2190   1880    1880     2350   1990    1990     2480   2140    2140     2660   2230     2230     2780\nmehrgeschossig)\n3.22    Bankgebäude                         1860     1860      1860   1860    1860     2140   1990    1990     2260   2110    2110     2400   2260    2260     2600   2350     2350     2710\n3.23    Schulen                             1030     1170      1270   1110    1260     1370   1190    1350     1460   1260    1430     1550   1350    1530     1670   1410     1600     1730\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2008\n3.24    Kindergärten                        1090     1090      1090   1090    1180     1510   1170    1270     1610   1230    1340     1710   1320    1440     1840   1380     1500     1910\n3.25    Altenwohnheime                      920      1080      1190   990     1160     1280   1060    1240     1370   1120    1310     1450   1200    1410     1560   1250     1470     1620\n3.26    Personalwohnheime                   800       980      1080   860     1060     1160   919     1130     1240   970     1190     1320   1040    1280     1420   1080     1340     1480\n3.27    Hotels                              880      1150      1490   950     1230     1600   1010    1320     1710   1080    1400     1810   1150    1500     1940   1200     1570     2020\n3.28    Sporthallen                         970       970      970    970     1170     1250   1030    1250     1340   1100    1330     1420   1170    1420     1520   1230     1480     1580\n3.3     Typisierte Gesamtnutzungsdauer = 50 Jahre\nBaujahr                                     bis 1945                1946-1959               1960-1969               1970-1984               1985-1999                 ab 2000\nGKL     Ausstattungsstandard                einf.    mittel    geh.   einf.   mittel   geh.   einf.   mittel   geh.   einf.   mittel   geh.   einf.   mittel   geh.   einf.    mittel   geh.\n3.31    Kaufhäuser, Warenhäuser             950      1120      1490   1020    1210     1600   1100    1290     1720   1160    1370     1820   1250    1470     1950   1300     1530     2030\n3.32    Ausstellungsgebäude                 1450     1450      1450   1450    1450     1450   1550    1550     1550   1640    1640     2070   1760    1760     2210   1840     1840     2310\n3.33    Krankenhäuser                       1430     1840      2260   1540    1980     2430   1650    2110     2600   1750    2240     2760   1870    2400     2950   1950     2500     3080\n3.34    Vereinsheime                        1020     1020      1020   1020    1130     1310   1090    1210     1410   1160    1280     1490   1240    1370     1600   1300     1430     1670\n3.351   Parkhäuser (offene Ausführung,      490       490      490    490     490       490   530     530       530   560     560       560   590     590       590   620      620      620\nParkpaletten)\n3.352   Parkhäuser (geschlossene Ausfüh-    610       610      610    610     610       610   650     650       650   690     690       690   740     740       740   780      780      780\nrung)\n3.353   Tiefgaragen                         540       540      540    540     700       700   580     750       750   610     790       790   650     850       850   680      890      890\n3.36    Funktionsgebäude für Sportanla-     800       800      800    800     1010     1400   860     1080     1490   910     1150     1580   970     1230     1700   1010     1280     1770\ngen (z.B. Sanitär- und Umkleide-\nräume)\n3.37    Hallenbäder                         1390     1390      1390   1390    1830     2020   1490    1960     2160   1570    2080     2290   1680    2230     2460   1750     2320     2570\n3.381   Industriegebäude, Werkstätten       450       450      450    450     630       740   500     670       780   520     720       840   560     770       910   610      800      940\nohne Büro- und Sozialtrakt\n3.382   Industriegebäude, Werkstätten mit   660       660      660    660     850       980   700     910      1040   740     970      1120   780     1040     1190   840      1090     1260\nBüro- und Sozialtrakt\n3.391   Lagergebäude (Kaltlager)            390       390      390    390     740       740   430     800       800   460     830       830   490     900       900   520      950      950\n3.392   Lagergebäude (Warmlager)            510       510      510    510     860       860   550     920       920   580     970       970   610     1060     1060   660      1090     1090   3073","3074\n3.393   Lagergebäude (Warmlager mit Bü-    820       820      820    820     1100     1100   850     1180     1180   920     1250     1250   970     1350     1350   1030     1430     1430\nro- und Sozialtrakt)\n3.4     Typisierte Gesamtnutzungsdauer = 40 Jahre\nBaujahr                                    bis 1945                1946-1959               1960-1969               1970-1984               1985-1999                 ab 2000\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2008\nGKL     Ausstattungsstandard               einf.    mittel    geh.   einf.   mittel   geh.   einf.   mittel   geh.   einf.   mittel   geh.   einf.   mittel   geh.   einf.    mittel   geh.\n3.41    Einkaufsmärkte, Großmärkte, Lä-    630       630      630    630     850       850   680     910       910   720     970      1090   770     1050     1170   800      1080     1220\nden\n3.42    Tennishallen                       520       520      520    520     610       610   550     650       650   580     690       790   630     740       850   650      770      890\n3.43    Reitsporthallen                    200       200      200    200     200       200   200     200       200   200     210       260   210     240       280   220      240      290\n4.      Kleingaragen und Carports (EUR/m² BGF)\nTypisierte Gesamtnutzungsdauer = 50 Jahre\nBaujahr                           alle\nGKL     Ausstattungsstandard              alle\n4.11    Kleingaragen, freistehend         290\n4.12    Carports                          170\n5.      Teileigentum\nTeileigentum ist in Abhängigkeit von der baulichen Gestaltung den vorstehenden Gebäudeklassen zuzuordnen.\n6.      Auffangklausel\nRegelherstellungskosten für nicht aufgeführte Gebäudeklassen sind aus den Regelherstellungskosten vergleichbarer Gebäudeklassen abzuleiten.","III. Ausstattungsstandard\neinfach                                                       mittel                                                 gehoben\n• einfache Wände, Holz-, Blech-, Faserzementbekleidung, • Leichtbetonwände mit Wärmedämmung, Beton-Sand- • Schwerbetonplatten, Verblendmauerwerk, Spaltklinker,\nSkelett-,        Leichtbetonwände mit Wärmedämmung, Beton-Sand-            wich-Elemente, Ausfachung 15 bis 26 cm;           Schwerbetonplatten, Ausfachung bis 40 cm, Glasver-\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2008\nFachwerk-,\nwich-Elemente, Ausfachung 15 bis 26 cm;                 • Stahlblech-Sandwichelemente auf Holz- oder Stahl- kleidung, Spaltklinker;\n• Verbretterung oder Blechverkleidung auf HolztragwerkP);\nFassade\nrahmen, Lichtflächen aus Kunststoff-Doppelsteg- • Stahlbetonstützen und Ziegelmauerwerk, Holzfenster,\nRahmenbau                                                                   plattenP);                                        Holztüren und HolztoreP);\n• Mauerwerk mit Putz oder mit Fugenglattstrich und An- • Wärmedämmputz, Wärmedämmverbundsystem, Sicht- • Verblendmauerwerk, Metallbekleidung, Vorhangfassade;\nMassiv-     strich;                                                mauerwerk mit Fugenglattstrich und Anstrich, Holzbe- Naturstein, hoher Wärmedämmstandard;\n• BetonwändeM);                                          kleidung, mittlerer Wärmedämmstandard;\nbau                                                             • SichtbetonM);\n• einfache Holz, Stahl, Einfachverglasung;                • hochwertige Holz, Kunststoff, Isolierverglasung;          • Aluminium, Rollladen, Sonnenschutzvorrichtung, Wär-\n• einfache MetallgitterM);                                • begrünte Metallgitter, GlasbausteineM);                     meschutzverglasung, raumhohe Verglasung, große\nFenster\nSchiebeelemente, elektr. Rollladen, Schallschutzver-\nglasung;\n• SprossenfensterA);\n• begrünte Metallgitter, GlasbausteineM);\n• Wellfaserzement-, Blecheindeckung, Bitumen-, Kunst- • Betondachpfannen (gehobene Preiskl.);              • Tondachpfannen, Schiefer-, Metalleindeckung, Gasbe-\nstofffolienabdichtung;                               • Betondachpfannen, mittlerer Wärmedämmstandard       tonfertigteile, Stegzementdielen, große Anzahl von Ober-\n• Betondachpfannen (untere Preiskl.), Bitumen-, Kunst- • Papp-, PVC-, BlecheindeckungD);                     lichtern, Dachaus- und Dachaufbauten mit hohem\nDächer\nstofffolienabdichtung, keine Wärmedämmung;           • Stahlblech-Sandwichelemente auf Holz- oder Stahl-   Schwierigkeitsgrad, Dachausschnitte in Glas, hoher\n• Holzbinder auf Stahl- oder Stahlbetonstützen, Faser-   rahmenP);                                           Wärmedämmstandard;\nzementwellplatten auf HolzpfettenP);                                                                     • Papp-, PVC-, BlecheindeckungD);\n• Holzbinder, Pfetten, Sparren, Hartschaumdämmung, Be-\ntondachsteine, TonpfannenP);\n• einfache Toilettenanlagen [und DuschräumeF)], Installa- • ausreichende Toilettenanlagen, Duschräume, Installation   • gut ausgestattete Toilettenanlagen und Duschräume,\ntion auf Putz;                                            unter Putz;                                                 großzüge Toilettenanlagen, Sanitäreinrichtungen, geho-\n• 1 Bad mit WC, Installation auf PutzA) B) C);            • 1 Bad mit WC, separates Gäste-WC, Installation unter        bener Standard;\nSanitär-                • WC und Bäderanlage geschossweise, Waschbecken im          PutzA) B) C);                                             • 1 – 2 BäderA) B) C);\nRaum, Installation auf PutzJ) M) L);                    • mehrere WCs und Duschbäder je Geschoss, Installation      • je Zimmer ein Duschbad mit WCJ) M) L);\ninstallation\nunter PutzJ) K) L);                                       • je Raum ein Duschbad mit WC in guter AusstattungI);\n• tlw. Toiletten je Zimmer, Installation unter PutzI);      • Düsenrohrberegnung, Toiletten und DuschanlagenP);\n• Sprinkleranlage, Strom- und Wasseranschluss, Lösch-\nwasserleitungen, Installation auf PutzM);\n• Ölfarbanstrich;                                         • Fliesensockel (1,50 m);                                   • Fliesen raumhoch, großformatige Fliesen, Naturstein,\nInnenwand-\naufwendige Verlegung;\nbekleidung\nder Nass-\nräume\nA\n) Ein- und Zweifamilienhäuser; B) Wohnungseigentum; C) Gemischt genutzte Grundstücke; D) Tennishallen; E) Sporthallen (Turnhallen); F) Hallenbäder; G) Kur- und Heilbäder; H) Kauf- und Warenhäuser, Einkaufsmärkte,\n3075\nGroßmärkte, Läden, Ausstellungsgebäude; I) Krankenhäuser; J) Altenwohnheime; K) Hotels; L) Personal- und Schwesternwohnheime; M) Parkhäuser und Tiefgaragen; N) Industriegebäude, Werkstätten; O) Lagergebäude;\nP\n) Reitsporthallen","3076\nIII. Ausstattungsstandard\neinfach                                                           mittel                                                        gehoben\n• Linoleum, PVC (jeweils untere Preiskl.), Holzdielen, Nadel-   • PVC, Linoleum (jeweils mittlere Preiskl.), Teppich, Fliesen;   • großformatige Fliesen, Parkett, Betonwerkstein, Naturstein,\nfilz;                                                         • Estrich oder Gussasphalt auf Beton, Teppichbelag, PVC,           aufwendige Verlegung;\n• Beton oder Asphaltbeton, oberflächenbehandelt, Holz-            beschichteter Estrich, GussasphaltD) E);                       • FliesenH);\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2008\ndielenD) E);                                                  • Estrich, GussasphaltD);                                        • flächenstatische Fußbodenkonstruktion, Spezialteppich mit\nBodenbeläge\n• RohbetonM);                                                   • Verbundpflaster ohne UnterbauO);                                 GummigranulatauflageD);\n• Tretschicht als Schüttung auf gewachsenem BodenP);            • Tretschicht als Schüttung auf Tragschicht aus LehmP);          • SchwingbodenE);\n• Estrich, GussasphaltM);\nNassräume:                                                      Nassräume:\n• Tretschicht als Schüttung auf Tragschicht aus Schotter und\n• PVC                                                           • Fliesen\nSand/Lehm-ZwischenschichtP);\nNassräume:\n• großformatige Fliesen, beschichtete Sonderfliesen\n• Füllungstüren, Türblätter und Zargen gestrichen;              • Kunststoff-/Holztürblätter, Stahlzargen;                       • beschichtete oder furnierte Türblätter und Zargen, Türblät-\nter mit Edelholzfurnier, bessere Ausführung; Glasausschnit-\nInnen-\nte, Glastüren; Holzzargen, massivere Ausführung, Einbruch-\ntüren                                                                                                                                                    schutz, Automatiktüren, rollstuhlgerechte Bedienung, Stil-\ntüren;\n• Einzelöfen, elektr. Speicherheizung, Boiler für Warmwasser; • Zentralheizung mit Radiatoren (Schwerkraftheizung); Fern- • Zentralheizung, Warmwasserbereitung zentral; Zentralhei-\nLufterhitzer mit DirektbefeuerungD) E) F) G);                 heizung; Mehrraum-Warmluft-Kachelofen;                      zung/Pumpenheizung mit Flachheizkörpern oder Fußbo-\n• keineP);                                                    • Lufterhitzer mit Wärmetauscher mit zentraler Kesselan-      denheizung; Sammelheizung mit separater Kesselanlage;\nHeizung\nlageI);                                                     Klima- oder Lüftungsanlage; Solaranlagen, aufwendige\nHeiztechnik;\n• Luftheizung mit Außenluft- und Umluftregelung, Luft-\nqualitätsregeltechnikD) E) F) G);\n• WW-Zentralheizung in Nebenräumen, LufterhitzerP);\n• je Raum 1 Lichtauslass und 1 – 2 Steckdosen, Fernseh-/ • je Raum 1 – 2 Lichtauslässe und 2 – 4 (bzw. 6I) Steckdosen, • je Raum mehrere Lichtauslässe und Steckdosen, informa-\nElektro-\nRadioanschluss, Installation auf Putz;                   Blitzschutz, Installation unter Putz, informationstechnische   tionstechnische Anlagen, Sicherheitseinrichtungen, Solar-\n• einfache Leuchten in Halle und WCP);                     Anlagen;                                                       anlage, Fensterbankkanal mit EDV-Verkabelung, aufwen-\ninstallation\n• hochwertige Leuchten in Halle und WCP);                        dige Installation;\n• hochwertige Leuchten in Halle, WC, Reiterstübchen und\nTribüneP);\n• GemeinschaftskücheK);                                         • Gemeinschaftseinrichtungen, EinbauküchenL);                    • Aufzugsanlage, Balkon je Raum, Pantry-KücheL), Fitness-\n• zentrale Einrichtungen, GastraumL);                           • Balkon je Raum, Brandmelder, Sprinkler, zentrale Einrich-        raumL), zentrale EinrichtungenJ), GemeinschaftsräumeJ),\n• Kochmöglichkeit, SpüleN) O);                                    tungen: z. B. Konferenzräume, Schwimmbad, Sauna, zu-             Therapie- und GymnastikräumeJ);\nSonstige Einbauten\nsätzl. RestaurantK);                                           • Aufzugsanlage, Müllschlucker, zentrale Einrichtungen: z. B.\n• SaunaD) E);                                                      große Konferenzräume, Ballsäle, Sondereinrichtungen, z. B.\n• Solarien, Massageräume, Sauna, separates Kinderbecken,           FriseurK);\nImbiss, TherapieräumeF);                                       • Restaurant, große Saunaanlage, SolariumD) E);\n• Personenaufzug, Videoüberwachung, Rufanlagen, Brand-           • Sprungbecken, Wellenbad, RestaurantF);\nmelder, Beschallung, Toilettenanlagen, Rauch- und Wärme-       • Personenaufzug, Videoüberwachung, Rufanlagen, Brand-\nabzugsanlagen, mechanische Be- und Entlüftungsanla-              melder, Beschallung, Toilettenanlagen, Rauch- und Wärme-\ngenP);                                                           abzugsanlagen, mechanische Be- und Entlüftungsan-\n• TeekücheN) O);                                                   lagenD) F);\n• Einbauküche, AufenthaltsraumN) O);\nA\n) Ein- und Zweifamilienhäuser; B) Wohnungseigentum; C) Gemischt genutzte Grundstücke; D) Tennishallen; E) Sporthallen (Turnhallen); F) Hallenbäder; G) Kur- und Heilbäder; H) Kauf- und Warenhäuser, Einkaufsmärkte,\nGroßmärkte, Läden, Ausstellungsgebäude; I) Krankenhäuser; J) Altenwohnheime; K) Hotels; L) Personal- und Schwesternwohnheime; M) Parkhäuser und Tiefgaragen; N) Industriegebäude, Werkstätten; O) Lagergebäude;\nP\n) Reitsporthallen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2008             3077\nAnlage 25\n(zu § 191 Abs. 2)\nWertzahlen für Ein- und Zweifamilienhäuser\nnach § 181 Abs. 1 Nr. 1 BewG und Wohnungseigentum nach § 181 Abs. 1 Nr. 3 BewG\nBodenrichtwert\nVorläufiger Sachwert § 189 Abs. 3                                       bis\n15 EUR/m²     30 EUR/m²      50 EUR/m²   100 EUR/m²   150 EUR/m²\nbis                    50 000 EUR              1,0           1,1            1,1          1,1          1,1\n100 000 EUR              0,9           1,0            1,0          1,1          1,1\n150 000 EUR              0,8           0,9            0,9          1,0          1,1\n200 000 EUR              0,7           0,8            0,8          0,9          1,0\n300 000 EUR              0,6           0,7            0,7          0,8          0,9\n400 000 EUR              0,5           0,6            0,6          0,7          0,8\n500 000 EUR              0,4           0,5            0,5          0,6          0,7\nüber                  500 000 EUR              0,3           0,4            0,4          0,5          0,6\nBodenrichtwert\nVorläufiger Sachwert § 189 Abs. 3                              bis                              über\n200 EUR/m²    300 EUR/m²     400 EUR/m²   500 EUR/m²   500 EUR/m²\nbis                    50 000 EUR              1,2           1,2            1,3          1,3          1,4\n100 000 EUR              1,1           1,2            1,2          1,3          1,3\n150 000 EUR              1,1           1,1            1,1          1,2          1,3\n200 000 EUR              1,0           1,1            1,1          1,2          1,2\n300 000 EUR              0,9           1,0            1,0          1,1          1,2\n400 000 EUR              0,8           0,9            1,0          1,0          1,1\n500 000 EUR              0,7           0,8            0,9          0,9          1,0\nüber                  500 000 EUR              0,6           0,7            0,8          0,8          0,9\nWertzahlen für Teileigentum,\nGeschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke\nund sonstige bebaute Grundstücke nach § 181 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 BewG\nVorläufiger Sachwert § 189 Abs. 3\nbis                    500 000 EUR                                          0,9\n3 000 000 EUR                                          0,8\nüber                 3 000 000 EUR                                          0,7","3078           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2008\nAnlage 26\n(zu § 194 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 sowie § 195 Abs. 3 Satz 2)\nAbzinsungsfaktoren\nRestlauf-                                                  Zinssatz\nzeit des\nErbbau-\nrechts\nbzw.\ndes Nut-     3%      3,5 %     4%      4,5 %      5%        5,5 %    6%     6,5 %    7%      7,5 %  8%\nzungs-\nrechts (in\nJahren)\n1     0,9709  0,9662    0,9615  0,9569     0,9524    0,9479   0,9434 0,9390   0,9346  0,9302 0,9259\n2     0,9426  0,9335    0,9246  0,9157     0,9070    0,8985   0,8900 0,8817   0,8734  0,8653 0,8573\n3     0,9151  0,9019    0,8890  0,8763     0,8638    0,8516   0,8396 0,8278   0,8163  0,8050 0,7938\n4     0,8885  0,8714    0,8548  0,8386     0,8227    0,8072   0,7921 0,7773   0,7629  0,7488 0,7350\n5     0,8626  0,8420    0,8219  0,8025     0,7835    0,7651   0,7473 0,7299   0,7130  0,6966 0,6806\n6     0,8375  0,8135    0,7903  0,7679     0,7462    0,7252   0,7050 0,6853   0,6663  0,6480 0,6302\n7     0,8131  0,7860    0,7599  0,7348     0,7107    0,6874   0,6651 0,6435   0,6227  0,6028 0,5835\n8     0,7894  0,7594    0,7307  0,7032     0,6768    0,6516   0,6274 0,6042   0,5820  0,5607 0,5403\n9     0,7664  0,7337    0,7026  0,6729     0,6446    0,6176   0,5919 0,5674   0,5439  0,5216 0,5002\n10      0,7441  0,7089    0,6756  0,6439     0,6139    0,5854   0,5584 0,5327   0,5083  0,4852 0,4632\n11      0,7224  0,6849    0,6496  0,6162     0,5847    0,5549   0,5268 0,5002   0,4751  0,4513 0,4289\n12      0,7014  0,6618    0,6246  0,5897     0,5568    0,5260   0,4970 0,4697   0,4440  0,4199 0,3971\n13      0,6810  0,6394    0,6006  0,5643     0,5303    0,4986   0,4688 0,4410   0,4150  0,3906 0,3677\n14      0,6611  0,6178    0,5775  0,5400     0,5051    0,4726   0,4423 0,4141   0,3878  0,3633 0,3405\n15      0,6419  0,5969    0,5553  0,5167     0,4810    0,4479   0,4173 0,3888   0,3624  0,3380 0,3152\n16      0,6232  0,5767    0,5339  0,4945     0,4581    0,4246   0,3936 0,3651   0,3387  0,3144 0,2919\n17      0,6050  0,5572    0,5134  0,4732     0,4363    0,4024   0,3714 0,3428   0,3166  0,2925 0,2703\n18      0,5874  0,5384    0,4936  0,4528     0,4155    0,3815   0,3503 0,3219   0,2959  0,2720 0,2502\n19      0,5703  0,5202    0,4746  0,4333     0,3957    0,3616   0,3305 0,3022   0,2765  0,2531 0,2317\n20      0,5537  0,5026    0,4564  0,4146     0,3769    0,3427   0,3118 0,2838   0,2584  0,2354 0,2145\n21      0,5375  0,4856    0,4388  0,3968     0,3589    0,3249   0,2942 0,2665   0,2415  0,2190 0,1987\n22      0,5219  0,4692    0,4220  0,3797     0,3418    0,3079   0,2775 0,2502   0,2257  0,2037 0,1839\n23      0,5067  0,4533    0,4057  0,3634     0,3256    0,2919   0,2618 0,2349   0,2109  0,1895 0,1703\n24      0,4919  0,4380    0,3901  0,3477     0,3101    0,2767   0,2470 0,2206   0,1971  0,1763 0,1577\n25      0,4776  0,4231    0,3751  0,3327     0,2953    0,2622   0,2330 0,2071   0,1842  0,1640 0,1460\n26      0,4637  0,4088    0,3607  0,3184     0,2812    0,2486   0,2198 0,1945   0,1722  0,1525 0,1352\n27      0,4502  0,3950    0,3468  0,3047     0,2678    0,2356   0,2074 0,1826   0,1609  0,1419 0,1252\n28      0,4371  0,3817    0,3335  0,2916     0,2551    0,2233   0,1956 0,1715   0,1504  0,1320 0,1159\n29      0,4243  0,3687    0,3207  0,2790     0,2429    0,2117   0,1846 0,1610   0,1406  0,1228 0,1073\n30      0,4120  0,3563    0,3083  0,2670     0,2314    0,2006   0,1741 0,1512   0,1314  0,1142 0,0994\n31      0,4000  0,3442    0,2965  0,2555     0,2204    0,1902   0,1643 0,1420   0,1228  0,1063 0,0920\n32      0,3883  0,3326    0,2851  0,2445     0,2099    0,1803   0,1550 0,1333   0,1147  0,0988 0,0852\n33      0,3770  0,3213    0,2741  0,2340     0,1999    0,1709   0,1462 0,1252   0,1072  0,0919 0,0789\n34      0,3660  0,3105    0,2636  0,2239     0,1904    0,1620   0,1379 0,1175   0,1002  0,0855 0,0730\n35      0,3554  0,3000    0,2534  0,2143     0,1813    0,1535   0,1301 0,1103   0,0937  0,0796 0,0676\n36      0,3450  0,2898    0,2437  0,2050     0,1727    0,1455   0,1227 0,1036   0,0875  0,0740 0,0626","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2008      3079\nRestlauf-                                                  Zinssatz\nzeit des\nErbbau-\nrechts\nbzw.\ndes Nut-     3%      3,5 %     4%      4,5 %      5%        5,5 %    6%     6,5 %    7%      7,5 %  8%\nzungs-\nrechts (in\nJahren)\n37      0,3350  0,2800    0,2343  0,1962     0,1644    0,1379   0,1158 0,0973   0,0818  0,0688 0,0580\n38      0,3252  0,2706    0,2253  0,1878     0,1566    0,1307   0,1092 0,0914   0,0765  0,0640 0,0537\n39      0,3158  0,2614    0,2166  0,1797     0,1491    0,1239   0,1031 0,0858   0,0715  0,0596 0,0497\n40      0,3066  0,2526    0,2083  0,1719     0,1420    0,1175   0,0972 0,0805   0,0668  0,0554 0,0460\n41      0,2976  0,2440    0,2003  0,1645     0,1353    0,1113   0,0917 0,0756   0,0624  0,0516 0,0426\n42      0,2890  0,2358    0,1926  0,1574     0,1288    0,1055   0,0865 0,0710   0,0583  0,0480 0,0395\n43      0,2805  0,2278    0,1852  0,1507     0,1227    0,1000   0,0816 0,0667   0,0545  0,0446 0,0365\n44      0,2724  0,2201    0,1780  0,1442     0,1169    0,0948   0,0770 0,0626   0,0509  0,0415 0,0338\n45      0,2644  0,2127    0,1712  0,1380     0,1113    0,0899   0,0727 0,0588   0,0476  0,0386 0,0313\n46      0,2567  0,2055    0,1646  0,1320     0,1060    0,0852   0,0685 0,0552   0,0445  0,0359 0,0290\n47      0,2493  0,1985    0,1583  0,1263     0,1009    0,0807   0,0647 0,0518   0,0416  0,0334 0,0269\n48      0,2420  0,1918    0,1522  0,1209     0,0961    0,0765   0,0610 0,0487   0,0389  0,0311 0,0249\n49      0,2350  0,1853    0,1463  0,1157     0,0916    0,0725   0,0575 0,0457   0,0363  0,0289 0,0230\n50      0,2281  0,1791    0,1407  0,1107     0,0872    0,0688   0,0543 0,0429   0,0339  0,0269 0,0213\n51      0,2215  0,1730    0,1353  0,1059     0,0831    0,0652   0,0512 0,0403   0,0317  0,0250 0,0197\n52      0,2150  0,1671    0,1301  0,1014     0,0791    0,0618   0,0483 0,0378   0,0297  0,0233 0,0183\n53      0,2088  0,1615    0,1251  0,0970     0,0753    0,0586   0,0456 0,0355   0,0277  0,0216 0,0169\n54      0,2027  0,1560    0,1203  0,0928     0,0717    0,0555   0,0430 0,0334   0,0259  0,0201 0,0157\n55      0,1968  0,1508    0,1157  0,0888     0,0683    0,0526   0,0406 0,0313   0,0242  0,0187 0,0145\n56      0,1910  0,1457    0,1112  0,0850     0,0651    0,0499   0,0383 0,0294   0,0226  0,0174 0,0134\n57      0,1855  0,1407    0,1069  0,0814     0,0620    0,0473   0,0361 0,0276   0,0211  0,0162 0,0124\n58      0,1801  0,1360    0,1028  0,0778     0,0590    0,0448   0,0341 0,0259   0,0198  0,0151 0,0115\n59      0,1748  0,1314    0,0989  0,0745     0,0562    0,0425   0,0321 0,0243   0,0185  0,0140 0,0107\n61      0,1648  0,1226    0,0914  0,0682     0,0510    0,0382   0,0286 0,0215   0,0161  0,0121 0,0091\n62      0,1600  0,1185    0,0879  0,0653     0,0486    0,0362   0,0270 0,0202   0,0151  0,0113 0,0085\n63      0,1553  0,1145    0,0845  0,0625     0,0462    0,0343   0,0255 0,0189   0,0141  0,0105 0,0078\n64      0,1508  0,1106    0,0813  0,0598     0,0440    0,0325   0,0240 0,0178   0,0132  0,0098 0,0073\n65      0,1464  0,1069    0,0781  0,0572     0,0419    0,0308   0,0227 0,0167   0,0123  0,0091 0,0067\n66      0,1421  0,1033    0,0751  0,0547     0,0399    0,0292   0,0214 0,0157   0,0115  0,0085 0,0062\n67      0,1380  0,0998    0,0722  0,0524     0,0380    0,0277   0,0202 0,0147   0,0107  0,0079 0,0058\n68      0,1340  0,0964    0,0695  0,0501     0,0362    0,0262   0,0190 0,0138   0,0100  0,0073 0,0053\n69      0,1301  0,0931    0,0668  0,0480     0,0345    0,0249   0,0179 0,0130   0,0094  0,0068 0,0049\n70      0,1263  0,0900    0,0642  0,0459     0,0329    0,0236   0,0169 0,0122   0,0088  0,0063 0,0046\n71      0,1226  0,0869    0,0617  0,0439     0,0313    0,0223   0,0160 0,0114   0,0082  0,0059 0,0042\n72      0,1190  0,0840    0,0594  0,0420     0,0298    0,0212   0,0151 0,0107   0,0077  0,0055 0,0039\n73      0,1156  0,0812    0,0571  0,0402     0,0284    0,0201   0,0142 0,0101   0,0072  0,0051 0,0036\n74      0,1122  0,0784    0,0549  0,0385     0,0270    0,0190   0,0134 0,0095   0,0067  0,0047 0,0034\n75      0,1089  0,0758    0,0528  0,0368     0,0258    0,0180   0,0126 0,0089   0,0063  0,0044 0,0031","3080          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2008\nRestlauf-                                                  Zinssatz\nzeit des\nErbbau-\nrechts\nbzw.\ndes Nut-     3%      3,5 %     4%      4,5 %      5%        5,5 %    6%     6,5 %    7%      7,5 %  8%\nzungs-\nrechts (in\nJahren)\n76      0,1058  0,0732    0,0508  0,0353     0,0245    0,0171   0,0119 0,0083   0,0058  0,0041 0,0029\n77      0,1027  0,0707    0,0488  0,0337     0,0234    0,0162   0,0113 0,0078   0,0055  0,0038 0,0027\n78      0,0997  0,0683    0,0469  0,0323     0,0222    0,0154   0,0106 0,0074   0,0051  0,0035 0,0025\n79      0,0968  0,0660    0,0451  0,0309     0,0212    0,0146   0,0100 0,0069   0,0048  0,0033 0,0023\n80      0,0940  0,0638    0,0434  0,0296     0,0202    0,0138   0,0095 0,0065   0,0045  0,0031 0,0021\n81      0,0912  0,0616    0,0417  0,0283     0,0192    0,0131   0,0089 0,0061   0,0042  0,0029 0,0020\n82      0,0886  0,0596    0,0401  0,0271     0,0183    0,0124   0,0084 0,0057   0,0039  0,0027 0,0018\n83      0,0860  0,0575    0,0386  0,0259     0,0174    0,0118   0,0079 0,0054   0,0036  0,0025 0,0017\n84      0,0835  0,0556    0,0371  0,0248     0,0166    0,0111   0,0075 0,0050   0,0034  0,0023 0,0016\n85      0,0811  0,0537    0,0357  0,0237     0,0158    0,0106   0,0071 0,0047   0,0032  0,0021 0,0014\n86      0,0787  0,0519    0,0343  0,0227     0,0151    0,0100   0,0067 0,0044   0,0030  0,0020 0,0013\n87      0,0764  0,0501    0,0330  0,0217     0,0143    0,0095   0,0063 0,0042   0,0028  0,0019 0,0012\n88      0,0742  0,0484    0,0317  0,0208     0,0137    0,0090   0,0059 0,0039   0,0026  0,0017 0,0011\n89      0,0720  0,0468    0,0305  0,0199     0,0130    0,0085   0,0056 0,0037   0,0024  0,0016 0,0011\n90      0,0699  0,0452    0,0293  0,0190     0,0124    0,0081   0,0053 0,0035   0,0023  0,0015 0,0010\n91      0,0679  0,0437    0,0282  0,0182     0,0118    0,0077   0,0050 0,0032   0,0021  0,0014 0,0009\n92      0,0659  0,0422    0,0271  0,0174     0,0112    0,0073   0,0047 0,0030   0,0020  0,0013 0,0008\n93      0,0640  0,0408    0,0261  0,0167     0,0107    0,0069   0,0044 0,0029   0,0019  0,0012 0,0008\n94      0,0621  0,0394    0,0251  0,0160     0,0102    0,0065   0,0042 0,0027   0,0017  0,0011 0,0007\n95      0,0603  0,0381    0,0241  0,0153     0,0097    0,0062   0,0039 0,0025   0,0016  0,0010 0,0007\n96      0,0586  0,0368    0,0232  0,0146     0,0092    0,0059   0,0037 0,0024   0,0015  0,0010 0,0006\n97      0,0569  0,0355    0,0223  0,0140     0,0088    0,0056   0,0035 0,0022   0,0014  0,0009 0,0006\n98      0,0552  0,0343    0,0214  0,0134     0,0084    0,0053   0,0033 0,0021   0,0013  0,0008 0,0005\n99      0,0536  0,0332    0,0206  0,0128     0,0080    0,0050   0,0031 0,0020   0,0012  0,0008 0,0005\n100      0,0520  0,0321    0,0198  0,0123     0,0076    0,0047   0,0029 0,0018   0,0012  0,0007 0,0005\nIn den Fällen anderer Zinssätze der Gutachterausschüsse ist der Abzinsungsfaktor nach folgender Formel zu\nbilden:\nq = Zinsfaktor = 1 + p : 100\n1\nAbzinsungsfaktor = n\nq                  p = Zinssatz\nn = Restlaufzeit","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2008              3081\nArtikel 3                                      Flächeneinheit der baulichen Anlage (Gebäu-\nRückwirkende                                       defaktor) oder auf den nachhaltig erzielbaren\nAnwendung des durch dieses Gesetz                               jährlichen Ertrag (Ertragsfaktor).\ngeänderten Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts                      Die erforderlichen Daten im Sinne der Sätze 1\n(1) Ein Erwerber kann bis zur Unanfechtbarkeit der                 und 2 sind den zuständigen Finanzämtern für\nSteuerfestsetzung beantragen, dass die durch dieses                   Zwecke der steuerlichen Bewertung mitzuteilen.“\nGesetz geänderten Vorschriften des Erbschaftsteuer-               b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.\nund Schenkungsteuergesetzes, mit Ausnahme des                     c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4.\n§ 16 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergeset-\nzes, und des Bewertungsgesetzes auf Erwerbe von                2. § 196 wird wie folgt geändert:\nTodes wegen anzuwenden sind, für die die Steuer nach              a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\ndem 31. Dezember 2006 und vor dem 1. Januar 2009\n„(1) Auf Grund der Kaufpreissammlung sind\nentstanden ist. In diesem Fall ist § 16 des Erbschaft-\nflächendeckend durchschnittliche Lagewerte für\nsteuer- und Schenkungsteuergesetzes in der Fassung\nden Boden unter Berücksichtigung des unter-\nder Bekanntmachung vom 27. Februar 1997 (BGBl. I\nschiedlichen Entwicklungszustands zu ermitteln\nS. 378), der zuletzt durch Artikel 19 Nr. 4 des Gesetzes\n(Bodenrichtwerte). In bebauten Gebieten sind\nvom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790) geändert\nBodenrichtwerte mit dem Wert zu ermitteln, der\nworden ist, anzuwenden.\nsich ergeben würde, wenn der Boden unbebaut\n(2) Ist die Steuer, die auf einen Erwerb von Todes                 wäre. Es sind Richtwertzonen zu bilden, die je-\nwegen nach dem 31. Dezember 2006 und vor dem                          weils Gebiete umfassen, die nach Art und Maß\n1. Januar 2009 entstanden ist, vor dem 1. Januar 2009                 der Nutzung weitgehend übereinstimmen. Die\nfestgesetzt worden, kann der Antrag innerhalb von                     wertbeeinflussenden Merkmale des Bodenricht-\nsechs Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes ge-                     wertgrundstücks sind darzustellen. Die Boden-\nstellt werden; in diesem Fall kann die Steuerfestsetzung              richtwerte sind jeweils zum Ende jedes zweiten\nentsprechend geändert werden.                                         Kalenderjahres zu ermitteln, wenn nicht eine\n(3) Der Erwerber kann den Antrag nicht widerrufen,                 häufigere Ermittlung bestimmt ist. Für Zwecke\nwenn die Steuerfestsetzung nachträglich deshalb                       der steuerlichen Bewertung des Grundbesitzes\ngeändert wird, weil er gegen die Verschonungsvoraus-                  sind Bodenrichtwerte nach ergänzenden Vor-\nsetzungen (§§ 13a, 19a des Erbschaftsteuer- und                       gaben der Finanzverwaltung zum jeweiligen\nSchenkungsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 1                 Hauptfeststellungszeitpunkt oder sonstigen Fest-\ndes Gesetzes vom 24. Dezember 2008 (BGBl. I S. 3018)                  stellungszeitpunkt zu ermitteln. Auf Antrag der für\nverstoßen hat.                                                        den Vollzug dieses Gesetzbuchs zuständigen\nBehörden sind Bodenrichtwerte für einzelne Ge-\nArtikel 4                                  biete bezogen auf einen abweichenden Zeitpunkt\nzu ermitteln.“\nÄnderung des Baugesetzbuchs\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „der\nDas Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntma-\nletzten Hauptfeststellung“ die Wörter „oder dem\nchung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414),\nletzten sonstigen Feststellungszeitpunkt“ einge-\nzuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom\nfügt.\n22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), wird wie folgt\ngeändert:                                                      3. § 198 wird wie folgt gefasst:\n1. § 193 wird wie folgt geändert:                                                           „§ 198\na) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5 und es wer-                          Oberer Gutachterausschuss\nden folgende Sätze angefügt:                                  (1) Für den Bereich einer oder mehrerer höherer\n„Zu den sonstigen für die Wertermittlung erforder-         Verwaltungsbehörden sind Obere Gutachteraus-\nlichen Daten gehören insbesondere                          schüsse oder Zentrale Geschäftsstellen zu bilden,\n1. Kapitalisierungszinssätze, mit denen die Ver-           wenn in dem Bereich der höheren Verwaltungsbe-\nkehrswerte von Grundstücken im Durchschnitt            hörde mehr als zwei Gutachterausschüsse gebildet\nmarktüblich verzinst werden (Liegenschafts-            sind. Auf die Oberen Gutachterausschüsse sind die\nzinssätze), für die verschiedenen Grundstücks-         Vorschriften über die Gutachterausschüsse entspre-\narten, insbesondere Mietwohngrundstücke,               chend anzuwenden.\nGeschäftsgrundstücke und gemischt genutzte                (2) Der Obere Gutachterausschuss oder die Zen-\nGrundstücke,                                           trale Geschäftsstelle haben insbesondere die Auf-\n2. Faktoren zur Anpassung der Sachwerte an die             gabe, überregionale Auswertungen und Analysen\njeweilige Lage auf dem Grundstücksmarkt                des Grundstücksmarktgeschehens zu erstellen. Der\n(Sachwertfaktoren), insbesondere für die Grund-        Obere Gutachterausschuss hat auf Antrag eines Ge-\nstücksarten Ein- und Zweifamilienhäuser,               richts ein Obergutachten zu erstatten, wenn schon\ndas Gutachten eines Gutachterausschusses vor-\n3. Umrechnungskoeffizienten für das Wertver-               liegt.“\nhältnis von sonst gleichartigen Grundstücken,\nz. B. bei unterschiedlichem Maß der baulichen       4. § 199 wird wie folgt geändert:\nNutzung und                                            a) Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:\n4. Vergleichsfaktoren für bebaute Grundstücke,                    „(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit\ninsbesondere bezogen auf eine Raum- oder                   Zustimmung des Bundesrates durch Rechts-","3082         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2008\nverordnung Vorschriften über die Anwendung                   zeitraum oder in den vorangegangenen vier Veranla-\ngleicher Grundsätze bei der Ermittlung der Ver-              gungszeiträumen als Erwerb von Todes wegen der\nkehrswerte und bei der Ableitung der für die Wert-           Erbschaftsteuer unterlegen haben, so wird auf An-\nermittlung erforderlichen Daten einschließlich der           trag die um sonstige Steuerermäßigungen gekürzte\nBodenrichtwerte zu erlassen.“                                tarifliche Einkommensteuer, die auf diese Einkünfte\nb) Absatz 2 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:                       entfällt, um den in Satz 2 bestimmten Prozentsatz\nermäßigt. Der Prozentsatz bestimmt sich nach dem\n„4. die Führung und Auswertung der Kaufpreis-                Verhältnis, in dem die festgesetzte Erbschaftsteuer\nsammlung sowie die Veröffentlichung der                  zu dem Betrag steht, der sich ergibt, wenn dem\nBodenrichtwerte und sonstiger Daten der                  steuerpflichtigen Erwerb (§ 10 Abs. 1 des Erbschaft-\nWertermittlung und die Erteilung von Auskünf-            steuer- und Schenkungsteuergesetzes) die Freibe-\nten aus der Kaufpreissammlung,“.                         träge nach den §§ 16 und 17 und der steuerfreie\nBetrag nach § 5 des Erbschaftsteuer- und Schen-\nArtikel 5                                 kungsteuergesetzes hinzugerechnet werden. Die\nÄnderung des Einkommensteuergesetzes                         Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit Erbschaftsteuer\nDas Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-                nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a abgezogen wird.“\nkanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210;\n2003 I S. 179), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Ge-       3. § 52 wird wie folgt geändert:\nsetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2955), wird\nwie folgt geändert:                                                a) Nach Absatz 50b wird folgender Absatz 50c ein-\ngefügt:\n1. In der Inhaltsübersicht wird dem Abschnitt V folgen-\nder Unterabschnitt 5 angefügt:                                          „(50c) § 35b in der Fassung des Artikels 5 des\n„Unterabschnitt 5                                 Gesetzes vom 24. Dezember 2008 (BGBl. I\nSteuerermäßigung                                  S. 3018) ist erstmals für den Veranlagungszeit-\nbei Belastung mit Erbschaftsteuer                         raum 2009 anzuwenden, wenn der Erbfall nach\ndem 31. Dezember 2008 eingetreten ist.“\n§ 35b Steuerermäßigung bei Belastung mit Erb-\nschaftsteuer“.                                          b) Die bisherigen Absätze 50c und 50d werden die\n2. Dem Abschnitt V wird folgender Unterabschnitt 5                     neuen Absätze 50d und 50e.\nangefügt:\n„Unterabschnitt 5                                                    Artikel 6\nSteuerermäßigung\nbei Belastung mit Erbschaftsteuer                                Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n§ 35b                                 (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2\nam 1. Januar 2009 in Kraft.\nSteuerermäßigung\nbei Belastung mit Erbschaftsteuer                    (2) Artikel 4 tritt am 1. Juli 2009 in Kraft.\nSind bei der Ermittlung des Einkommens Ein-\nkünfte berücksichtigt worden, die im Veranlagungs-             (3) Artikel 3 tritt am 1. Juli 2009 außer Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 24. Dezember 2008\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister der Finanzen\nPeer Steinbrück"]}