{"id":"bgbl1-2008-65-2","kind":"bgbl1","year":2008,"number":65,"date":"2008-12-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/65#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2008-65-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2008/bgbl1_2008_65.pdf#page=16","order":2,"title":"Fünftes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes","law_date":"2008-12-22T00:00:00Z","page":3000,"pdf_page":16,"num_pages":17,"content":["3000          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2008\nFünftes Gesetz\nzur Änderung des Filmförderungsgesetzes\nVom 22. Dezember 2008\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                   standes oder seiner Stellvertretungen betroffen\nsen:                                                                 sind.“\nb) Absatz 4 wird aufgehoben.\nArtikel 1\nc) Absatz 5 wird Absatz 4.\nÄnderung\nd) Nach dem neuen Absatz 4 wird folgender Ab-\ndes Filmförderungsgesetzes\nsatz 5 angefügt:\nDas Filmförderungsgesetz in der Fassung der Be-\n„(5) Der Vorstand und seine Stellvertretungen\nkanntmachung vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2277)\ngeben sich eine Geschäftsordnung. In der Ge-\nwird wie folgt geändert:\nschäftsordnung kann vorgesehen werden, dass\n1. § 2 wird wie folgt geändert:                                     die FFA auch durch zwei vom Vorstand Bevoll-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                             mächtigte gemeinsam vertreten werden kann.“\naa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:                    3. § 5 wird wie folgt geändert:\n„2. die gesamtwirtschaftlichen Belange der            a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nFilmwirtschaft in Deutschland ein-                   aa) In Satz 2 wird nach dem Wort „Bundestag“\nschließlich ihrer Beschäftigten zu unter-                 das Wort „gewähltes“ gestrichen und wird\nstützen, insbesondere durch Maßnah-                       das Wort „Bundesregierung“ durch die Wör-\nmen zur Marktforschung und zur Be-                        ter „für Kultur und Medien zuständigen\nkämpfung der Verletzung von urheber-                      obersten Bundesbehörde“ ersetzt.\nrechtlich geschützten Nutzungsrechten                bb) Folgender Satz wird angefügt:\nsowie zur Filmbildung junger Men-\nschen;“.                                                  „Das Präsidium wählt aus seiner Mitte einen\nstellvertretenden Vorsitz.“\nbb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\nb) Nach Absatz 4 Satz 1 wird folgender Satz einge-\n„3. die internationale Orientierung des deut-            fügt:\nschen Filmschaffens und die Grundlagen\n„Dies gilt auch für sein Handeln bei den Einrich-\nfür die Verbreitung und marktgerechte\ntungen nach § 2 Abs. 2.“\nAuswertung des deutschen Films im In-\nland und seine wirtschaftliche und kultu-         c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\nrelle Ausstrahlung im Ausland zu verbes-             aa) In Satz 1 werden die Wörter „seiner Stellver-\nsern;“.                                                   tretung“ durch die Wörter „seinen Stellver-\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-                       tretungen“ ersetzt.\nfügt:                                                         bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Ab-\n„(2) Die FFA darf sich mit Zustimmung der für                   schluss“ die Wörter „und bei der Beendi-\nKultur und Medien zuständigen obersten Bun-                        gung“ eingefügt.\ndesbehörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach               d) In Absatz 6 Satz 2 wird der den Satz abschlie-\ndiesem Gesetz an anderen Einrichtungen betei-                 ßende Punkt durch ein Komma ersetzt und fol-\nligen. Sie beteiligt sich insbesondere an der zen-            gender Teilsatz angefügt:\ntralen Dienstleistungsorganisation der deut-                  „soweit in diesem Gesetz nichts anderes be-\nschen Filmwirtschaft für die Außenvertretung                  stimmt ist.“\ndes deutschen Films sowie an dem Netzwerk\nfür Film- und Medienkompetenz.“                         4. § 6 wird wie folgt geändert:\nc) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.                      a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 wird die Zahl „33“ durch die Zahl\nd) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und nach\n„36“ ersetzt.\ndem Wort „gewährt“ werden die Wörter „darüber\nhinaus“ eingefügt.                                            bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:\n2. § 4 wird wie folgt geändert:                                          „4. drei Mitglieder, benannt vom Hauptver-\nband Deutscher Filmtheater e.V.,“.\na) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:\ncc) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:\n„Der Vorstand und seine Stellvertretungen sind\nberechtigt, ohne Stimmrecht an den Sitzungen                       „7. zwei Mitglieder, benannt vom Bundes-\nder Gremien der FFA teilzunehmen, und müssen                           verband audiovisuelle Medien e.V.,“.\nauf ihr Verlangen jederzeit angehört werden.                  dd) Nach Nummer 7 werden folgende Nummern\nSatz 2 gilt nicht, wenn Angelegenheiten des Vor-                   8 und 9 eingefügt:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2008               3001\n„8. ein Mitglied, benannt vom Interessenver-          a) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „elf“ durch das\nband des Video- und Medienfachhan-                  Wort „zwölf“ ersetzt.\ndels e.V. – Bundesverband,                       b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\n9. ein Mitglied, gemeinsam benannt vom                      „(3) Mitglieder werden nach § 8 für höchstens\nBundesverband digitale Wirtschaft e.V.,             drei Jahre benannt. Sie können einmal wieder-\nvom Verband der deutschen Internetwirt-             benannt werden. Eine Person kann später erneut\nschaft e.V. sowie vom Bundesverband                 als Mitglied benannt werden, wenn seit Beendi-\nInformationswirtschaft, Telekommunika-              gung ihrer letzten Mitgliedschaft fünf Jahre ver-\ntion und neue Medien e.V.,“.                        gangen sind. Frauen sollen bei der Benennung\nee) Die bisherigen Nummern 8 und 9 werden die                 von Mitgliedern in der Vergabekommission an-\nNummern 10 und 11.                                       gemessen berücksichtigt werden. Die Vorschrif-\nff) Die bisherige Nummer 10 wird Nummer 12                    ten des Bundesgremienbesetzungsgesetzes\nund wie folgt gefasst:                                   sind entsprechend anzuwenden.“\n„12. drei Mitglieder, benannt von der Allianz         c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 einge-\nDeutscher Produzenten – Film Fernse-              fügt:\nhen e.V.,“.                                          „(4) Für die Benennung der stellvertretenden\ngg) Die bisherige Nummer 11 wird Nummer 13.                   Mitglieder gilt Absatz 3 entsprechend. Für ihre\nWiederbenennung bleiben Amtsperioden, bei\nhh) Die bisherige Nummer 12 wird Nummer 14                    denen sie an nicht mehr als einem Drittel der Sit-\nund wie folgt gefasst:                                   zungen mitgewirkt haben, außer Betracht.“\n„14. zwei Mitglieder, benannt vom Verband             d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.\nDeutscher Filmproduzenten e.V.,“.\ne) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und wie\nii)  Die bisherigen Nummern 13 bis 19 werden                  folgt geändert:\ndie Nummern 15 bis 21.\nIn Satz 1 wird das Wort „sechs“ durch das Wort\njj)  In Satz 2 werden die Wörter „Wahl und“ ge-               „sieben“ ersetzt.\nstrichen.\n6. § 8 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nkk) Folgender Satz wird angefügt:\na) In Nummer 3 werden die Wörter „von Cineropa\n„Löst sich eine entsendende Organisation                 e.V.,“ gestrichen.\nauf, geht das Recht der Benennung auf den\nRechtsnachfolger oder die Rechtsnachfolge-            b) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:\nrin über.“                                               „4. ein Mitglied, benannt von der Allianz Deut-\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                 scher Produzenten – Film Fernsehen e.V.,“.\naa) In Satz 1 werden die Wörter „gewählt oder“             c) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 einge-\ngestrichen.                                              fügt:\nbb) Nach Satz 1 werden folgende Sätze einge-                  „5. ein Mitglied, gemeinsam benannt vom Ver-\nfügt:                                                        band Deutscher Filmproduzenten e.V. und\nvon der Arbeitsgemeinschaft Dokumentar-\n„Die zuständigen Organisationen können bei\nfilm e.V.,“.\nVorliegen eines wichtigen Grundes die Be-\nnennung widerrufen und erneut benennen.               d) Die bisherigen Nummern 5 bis 10 werden die\nDie Benennung eines von mehreren Organi-                 Nummern 6 bis 11.\nsationen gemeinsam benannten Mitgliedes            7. § 8a wird wie folgt geändert:\ndes Verwaltungsrates kann nur von den zu-\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nständigen Organisationen gemeinsam wider-\nrufen werden.“                                           aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Film-\nabsatzes“ die Wörter „im Inland und Aus-\nc) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Beauf-\nland“ eingefügt.\ntragten der Bundesregierung für Kultur und Me-\ndien“ durch die Wörter „für Kultur und Medien                 bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\nzuständigen obersten Bundesbehörde“ ersetzt.                       „2. die Förderung des Absatzes von mit Fil-\nd) In Absatz 5 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-                       men bespielten Bildträgern (§ 53b\ngefügt:                                                                Abs. 1), des Absatzes von Filmen mittels\n„Er beschließt Richtlinien nach Maßgabe des                            Videoabrufdiensten (§ 53b Abs. 2) und\n§ 63.“                                                                 von Videotheken (§ 56a),“.\ne) In Absatz 7 wird die Zahl „17“ durch die Zahl              b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n„19“ ersetzt.                                                 aa) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:\nf) In Absatz 8 werden nach dem Wort „Verlangen“                       „§ 7 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 Satz 2 gilt\ndie Wörter „von sieben seiner Mitglieder oder“                     entsprechend.“\neingefügt und nach dem Wort „Präsidiums“ die                  bb) In dem bisherigen Satz 3 wird der Punkt am\nWörter „oder von sieben seiner Mitglieder“ ge-                     Ende durch die Wörter „und stellen mindes-\nstrichen.                                                          tens ein Mitglied in der jeweiligen Unterkom-\n5. § 7 wird wie folgt geändert:                                          mission.“ ersetzt.","3002         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2008\n8. In § 9 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „ver-               aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:\ntraglichen“ die Wörter „oder organschaftlichen“ ein-              aaa) In Nummer 2 werden nach den Wörtern\ngefügt.                                                                „deutscher Sprache“ die Wörter „ge-\n9. § 12 Abs. 2 Satz 3 wird aufgehoben.                                    dreht oder synchronisiert“ eingefügt.\n10. Nach der Angabe                                                   bbb) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:\n„2. Kapitel                                     „5. der Film kulturelle, historische oder\nFilmförderung“                                         gesellschaftliche     Fragen     zum\nThema hat und“.\nwird folgende Angabe eingefügt:\n„1. Abschnitt                                ccc) Nach Nummer 5 wird folgende Num-\nmer 6 angefügt:\nAllgemeine Bestimmungen“.\n„6. mindestens drei der folgenden Vo-\n11. In § 14 Satz 2 werden die Wörter „können weder                             raussetzungen erfüllt sind:\nabgetreten noch gepfändet werden“ durch die Wör-\nter „sind nur zur Zwischenfinanzierung der jeweils                         a) der Film ist in deutscher Spra-\ngeförderten Maßnahme an Banken oder sonstige                                  che im Inland oder auf einem\nKreditinstitute abtretbar oder verpfändbar“ ersetzt.                          Festival im Sinne des § 22 Abs. 3\nals deutscher Beitrag uraufge-\n12. Die Überschrift\nführt worden;\n„1. Abschnitt\nb) das Originaldrehbuch, auf dem\nFörderung der Filmproduktion“                                      der Film basiert, verwendet\nwird gestrichen.                                                              überwiegend deutsche Drehorte\noder Drehorte in einem anderen\n13. Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt:\nMitgliedstaat der Europäischen\n„§ 14a                                               Union, in einem anderen Ver-\nBegriffsbestimmungen                                          tragsstaat des Abkommens über\nden Europäischen Wirtschafts-\n(1) Ein Film ist programmfüllend, wenn er eine\nraum oder in der Schweiz;\nVorführdauer von mindestens 79 Minuten, bei Kin-\nderfilmen von mindestens 59 Minuten hat.                                   c) die Handlung oder die Stoffvor-\n(2) Ein Kinderfilm ist ein Film, der eine Freigabe                         lage ist deutsch, aus einem an-\nund Kennzeichnung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 1 oder 2                              deren Mitgliedstaat der Europäi-\ndes Jugendschutzgesetzes erhalten hat und sich                                schen Union, aus einem anderen\ninsbesondere durch sein Thema, seine Handlung                                 Vertragsstaat des Abkommens\nund seine Gestaltung an Kinder richtet und für                                über den Europäischen Wirt-\ndiese geeignet ist.                                                           schaftsraum oder aus der\nSchweiz;\n(3) Ein Erstlingsfilm ist ein Film, bei dem die Re-\ngisseurin oder der Regisseur erstmals die alleinige                        d) der Film verwendet deutsche\nRegieverantwortung für einen programmfüllenden                                Motive oder solche aus einem\nFilm trägt, der nicht im Rahmen einer Hochschul-                              anderen Mitgliedstaat der Euro-\noder Filmschulausbildung hergestellt wird.                                    päischen Union, aus einem an-\nderen Vertragsstaat des Abkom-\n(4) Ein Kurzfilm ist ein Film mit einer Vorführ-                           mens über den Europäischen\ndauer von mindestens einer und höchstens 15 Mi-                               Wirtschaftsraum oder aus der\nnuten. Maßgeblich ist die Vorführdauer des Films                              Schweiz;\neinschließlich Vor- und Abspann.\ne) die Handlung oder die Stoffvor-\n(5) Eine reguläre Erstaufführung ist gegeben,\nlage beruht auf einer literari-\nwenn der Film erstmalig an mindestens sieben auf-\nschen Vorlage;\neinanderfolgenden Tagen in einem kinogeeigneten\ntechnischen Format in einem Filmtheater mit regel-                         f) die Handlung oder die Stoffvor-\nmäßigem Spielbetrieb im Inland gegen ein markt-                               lage befasst sich mit Lebensfor-\nübliches Entgelt vorgeführt wurde.                                            men von Minderheiten, wissen-\nschaftlichen Themen oder natür-\n(6) Ein Videoabrufdienst ist ein elektronischer In-\nlichen Phänomenen;\nformations- oder Kommunikationsdienst, bei dem\neinzelne Filme für den Empfang zu einem vom Nut-                           g) der Film setzt sich mit sozialen,\nzer oder von der Nutzerin gewählten Zeitpunkt auf                             politischen oder religiösen Fra-\ndessen oder deren individuellen Abruf hin bereitge-                           gen des gesellschaftlichen Zu-\nstellt werden.“                                                               sammenlebens auf dokumenta-\n14. § 15 wird wie folgt geändert:                                                 rische Art und Weise auseinan-\nder;\na) In der Überschrift wird das Wort „Bestimmun-\ngen“ durch das Wort „Förderungsvoraussetzun-                           h) wenigstens eine Endfassung\ngen“ ersetzt.                                                             des Films ist in einer Version\nmit deutscher Audiodeskription\nb) Absatz 1 wird aufgehoben.                                                  und mit deutschen Untertiteln\nc) Absatz 2 wird Absatz 1 und wie folgt geändert:                             für Hörgeschädigte hergestellt.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2008               3003\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „Angelegenhei-                   e) die Handlung oder die Stoffvorlage bezieht\nten der Kultur und der Medien“ durch die                        sich auf ein historisches Ereignis der Welt-\nWörter „Kultur und Medien“ ersetzt.                             geschichte oder ein vergleichbares fiktio-\nd) Absatz 3 wird Absatz 2 und die Angabe „Ab-                           nales Ereignis;\nsatz 2 Nr. 4“ wird durch die Angabe „Absatz 1                    f) die Handlung oder die Stoffvorlage befasst\nSatz 1 Nr. 4“ ersetzt.                                               sich mit Fragen religiöser oder philosophi-\ne) Absatz 4 wird Absatz 3 und wie folgt gefasst:                        scher Weltanschauung;\ng) die Handlung oder die Stoffvorlage befasst\n„(3) Der Vorstand kann Ausnahmen von der\nsich mit wissenschaftlichen Themen oder\nVoraussetzung, dass der Film programmfüllend\nnatürlichen Phänomenen.“\nist, sowie von den Voraussetzungen des Absat-\nzes 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 zulassen, wenn die Ge-        16. § 16a wird wie folgt geändert:\nsamtwürdigung des Films dies rechtfertigt.“                a) Die Angabe „§ 15 Abs. 2 Nr. 1 und 2“ wird durch\n15. § 16 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                             die Angabe „§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 und\nden Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Nr. 1 oder\na) Im Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „§ 15\nAbs. 3“ und die Angabe „§ 15 Abs. 2 Nr. 1“ wird\nAbs. 2 Nr. 1 und 2“ durch die Angabe „§ 15\njeweils durch die Angabe „§ 15 Abs. 1 Satz 1\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2“ ersetzt.\nNr. 1“ ersetzt.\nb) Nach dem Satzteil vor Nummer 1 wird folgende\nb) Der Punkt am Ende des Satzes wird durch die\nNummer 1 eingefügt:\nWörter „(internationale Kofinanzierung).“ ersetzt.\n„1. dem in Anhang II des Europäischen Überein-\n17. § 17 wird wie folgt geändert:\nkommens über die Gemeinschaftsproduk-\ntion von Kinofilmen vom 2. Oktober 1992               a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n(BGBl. 1994 II S. 3566) vorgesehenen Punk-               aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 15 Abs. 2 Nr. 1“\ntesystem entspricht,“.                                        durch die Angabe „§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1“,\nc) Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 2.                              die Angabe „§ 15 Abs. 2 oder 3, des § 16\noder des § 16a“ durch die Angabe „§ 15\nd) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3 und wie                       Abs. 1 oder 2, der §§ 16, 16a, 17a“ und die\nfolgt geändert:                                                    Angabe „§ 15 Abs. 4“ durch die Angabe\naa) Die Angabe „§ 15 Abs. 2 Nr. 1“ wird durch                      „§ 15 Abs. 3“ ersetzt.\ndie Angabe „§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1“ er-                bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\nsetzt.\n„Zur Prüfung der Voraussetzungen nach § 15\nbb) Nach dem Wort „majoritären“ wird das Wort                      Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und 6 sowie § 16 Abs. 1\n„deutschen“ eingefügt.                                        Nr. 1 und Abs. 3 hat die FFA gegenüber der\ncc) Der Punkt am Ende des Satzes wird gestri-                      BAFA auf Anforderung eine gutachterliche\nchen.                                                         Stellungnahme zu erstellen.“\ne) Nach Nummer 3 werden die Wörter „(internatio-                 cc) Im neuen Satz 3 werden das Wort „Gemein-\nnale Koproduktion).“ angefügt.                                     schaftsproduktionen“ durch die Wörter „in-\nternationalen Koproduktionen“ und die Wör-\nf) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-\nter „Beteiligungen an finanziellen Gemein-\nfügt:\nschaftsproduktionen“ durch die Wörter „in-\n„(3) Förderungshilfen für programmfüllende                      ternationalen Kofinanzierungen“ ersetzt.\nFilme nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 werden nur ge-\nb) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 15 Abs. 2 oder 3“\nwährt, wenn die Voraussetzung des § 15 Abs. 1\ndurch die Angabe „§ 15 Abs. 1 oder 2“ ersetzt.\nSatz 1 Nr. 5 vorliegt und der Film:\n18. § 17a wird wie folgt geändert:\n1. den Anforderungen des § 15 Abs. 1 Satz 1\nNr. 6 entspricht oder                                  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n2. mindestens zwei der folgenden Vorausset-                   aa) Im Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe\nzungen erfüllt:                                                „§ 15 Abs. 2 Nr. 1“ durch die Angabe „§ 15\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 1“ ersetzt.\na) die Handlung oder die Stoffvorlage vermit-\ntelt Eindrücke von anderen Kulturen;                  bb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\nb) die Handlung oder die Stoffvorlage bezieht                  „1. bei einer internationalen Koproduktion\nsich auf Künstler oder Künstlerinnen oder                      mit einer Beteiligung eines Herstellers\nauf eine Kunstgattung;                                         aus einem außereuropäischen Land in-\nnerhalb von fünf Jahren vor Antragstel-\nc) an dem Film wirkt ein zeitgenössischer                          lung allein oder als Koproduzent mit\nKünstler oder eine zeitgenössische Künst-                      Mehrheitsbeteiligung einen programm-\nlerin aus anderen Bereichen als dem der                        füllenden Spielfilm im Inland, in einem\nFilmkunst maßgeblich mit;                                      anderen Mitgliedstaat der Europäischen\nd) die Handlung oder die Stoffvorlage bezieht                      Union, in einem anderen Vertragsstaat\nsich auf eine Persönlichkeit der Zeit- oder                    des Abkommens über den Europäischen\nWeltgeschichte oder eine fiktionale Figur                      Wirtschaftsraum oder in der Schweiz\nder Kulturgeschichte;                                          hergestellt hat,“.","3004            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2008\ncc) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:                       tiger Weise auswerten lassen oder auswerten. Die\n„2. zu den gesamten Herstellungskosten               Sperrfristen betragen jeweils:\ndes Films                                        1. für die Bildträgerauswertung sechs Monate nach\nBeginn der regulären Erstaufführung;\na) in Fällen des § 16 Abs. 1 Nr. 1 und des\n§ 16a mindestens 20 vom Hundert,              2. für die Auswertung durch entgeltliche Videoab-\nrufdienste und individuelle Zugriffsdienste im\nb) in Fällen des § 16 Abs. 1 Nr. 2 min-              Sinne des § 67 Abs. 2 neun Monate nach Beginn\ndestens 30 vom Hundert                            der regulären Erstaufführung oder, wenn gegen-\nbeiträgt.“                                           über der FFA schriftlich eine entsprechende Zu-\nstimmung des betroffenen Programmanbieters\nb) Absatz 3 wird durch folgende Absätze 3 und 4\nim Sinne des § 66a Abs. 1 Satz 1 nachgewiesen\nersetzt:\nwird, sechs Monate ab regulärer Erstaufführung;\n„(3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 Buch-\n3. für die Auswertung durch Bezahlfernsehen zwölf\nstabe a kann die FFA in Ausnahmefällen Förde-\nMonate nach regulärer Erstaufführung;\nrungshilfen für Filme im Sinne des § 16 Abs. 1\nNr. 1 oder des § 16a gewähren, wenn                        4. für die Auswertung durch frei empfangbares\nFernsehen und unentgeltliche Videoabrufdienste\n1. der Hersteller im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1              18 Monate nach regulärer Erstaufführung.\nNr. 1 zu den gesamten Herstellungskosten\ndes Films mindestens 10 vom Hundert bei-                  (2) Sofern filmwirtschaftliche Belange nicht ent-\nträgt und                                              gegenstehen, kann das Präsidium auf Antrag des\nHerstellers die in Absatz 1 aufgeführten Sperrfristen\n2. ein zwei- oder mehrseitiges Abkommen zwi-               durch Beschluss folgendermaßen verkürzen:\nschen der Bundesrepublik Deutschland und\neinem anderen Mitgliedstaat der Europäi-               1. für die Bildträgerauswertung und die Auswer-\nschen Union, einem anderen Vertragsstaat                   tung durch entgeltliche Videoabrufdienste und\ndes Abkommens über den Europäischen                        individuelle Zugriffsdienste im Sinne des § 67\nWirtschaftsraum oder der Schweiz die Mög-                  Abs. 2 bis auf fünf Monate nach regulärer Erst-\nlichkeit der Förderung von internationalen Ko-             aufführung;\nproduktionen oder internationalen Kofinanzie-          2. für die Auswertung durch Bezahlfernsehen bis\nrungen eröffnet und sicherstellt, dass die fi-             auf neun Monate nach regulärer Erstaufführung;\nnanziellen, künstlerischen und technischen             3. für die Auswertung durch frei empfangbares\nBeiträge in einem gegenseitigen und ausge-                 Fernsehen und unentgeltliche Videoabrufdienste\nwogenen Verhältnis zueinander stehen.                      bis auf zwölf Monate nach regulärer Erstauffüh-\nArtikel 10 des Europäischen Übereinkommens                     rung.\nvom 2. Oktober 1992 über die Gemeinschafts-                   (3) Sofern filmwirtschaftliche Belange nicht ent-\nproduktion von Kinofilmen gilt entsprechend.               gegenstehen, kann das Präsidium in Ausnahmefäl-\nEine Förderung nach den §§ 22, 23, 41 und 53               len auf Antrag des Herstellers durch einstimmigen\nist für Filme nach Satz 1 ausgeschlossen.                  Beschluss die in Absatz 1 aufgeführten Sperrfristen\n(4) Filme im Sinne des § 16a nehmen an der              folgendermaßen verkürzen:\nFörderung nach diesem Gesetz nur teil, wenn ein            1. für die Bildträgerauswertung und die Auswer-\nzwei- oder mehrseitiges von der Bundesrepublik                 tung durch entgeltliche Videoabrufdienste und\nDeutschland abgeschlossenes Abkommen die                       individuelle Zugriffsdienste im Sinne des § 67\nFörderung internationaler Kofinanzierungen aus-                Abs. 2 bis auf vier Monate nach regulärer Erst-\ndrücklich vorsieht und soweit und solange die                  aufführung;\nGegenseitigkeit mit den Staaten, in denen die\n2. für die Fernsehauswertung und die Auswertung\nanderen Beteiligten ihren Wohnsitz oder Sitz ha-\ndurch unentgeltliche Videoabrufdienste bis auf\nben, verbürgt ist. Eine Förderung nach den §§ 22,\nsechs Monate nach regulärer Erstaufführung;\n23, 41 und 53 ist für Filme im Sinne des § 16a\nfür Filme, die unter Mitwirkung einer öffentlich-\nausgeschlossen.“\nrechtlichen Rundfunkanstalt oder eines Fernseh-\nc) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Ab-                   veranstalters des privaten Rechts hergestellt\nsätze 5 und 6; die Angabe „§ 15 Abs. 2 Nr. 1“                  worden sind, kann in Ausnahmefällen die Sperr-\nwird jeweils durch die Angabe „§ 15 Abs. 1                     frist auf sechs Monate nach Abnahme durch den\nSatz 1 Nr. 1“ ersetzt.                                         Fernsehveranstalter verkürzt werden.\n19. § 20 wird wie folgt gefasst:                                      (4) Der Antrag auf Sperrfristverkürzung nach den\nAbsätzen 2 und 3 kann erst nach Beginn der regu-\n„§ 20\nlären Filmtheaterauswertung gestellt werden. Die\nSperrfristen                          Sperrfristen dürfen nicht mehr verkürzt werden,\n(1) Wer Referenzfilm-, Projektfilm- oder Absatz-            wenn bereits vor der Entscheidung des Präsidiums\nförderungsmittel nach diesem Gesetz in Anspruch                mit der Auswertung des Films in der beantragten\nnimmt, darf den geförderten Film oder Teile dessel-            Verwertungsstufe begonnen wurde.\nben zum Schutz der einzelnen Verwertungsstufen                    (5) Der Antrag auf Verkürzung der Sperrfrist für\nvor Ablauf der folgenden Sperrfristen weder durch              frei empfangbares Fernsehen kann bei Filmen, de-\nBildträger im Inland oder in deutscher Sprachfas-              ren Herstellungskosten das Zweifache des Durch-\nsung im Ausland noch im Fernsehen oder in sons-                schnitts der Herstellungskosten aller im Vorjahr","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2008              3005\nnach § 32 geförderten Filmvorhaben übersteigen,                  maßgeblich sind, mindestens 10 000 Referenz-\nund bei überdurchschnittlich hoher Finanzierungs-                punkte ergeben.“\nbeteiligung eines Fernsehveranstalters bereits vor        23. § 23 wird wie folgt geändert:\nDrehbeginn gestellt werden. Die Verkürzung der\nSperrfrist vor Beginn der regulären Erstaufführung            a) In der Überschrift wird das Wort „und“ durch ein\nsetzt voraus, dass die Filmtheaterauswertung durch               Komma ersetzt; nach dem Wort „Erstlingsfilme“\neine im Verhältnis zu den Herstellungskosten ange-               werden die Wörter „und Filme mit niedrigen Her-\nmessene Kopienzahl sichergestellt ist und der Film               stellungskosten“ angefügt.\nim besonderen filmwirtschaftlichen Interesse liegt.           b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nDie Verkürzung der Sperrfrist auf zwölf Monate be-                  „(1) Bei Kinder- und Erstlingsfilmen sowie Fil-\ndarf eines Präsidiumsbeschlusses mit Zweidrittel-                men mit Herstellungskosten unter 1 000 000\nmehrheit. Näheres wird durch eine Richtlinie des                 Euro beträgt die nach § 22 Abs. 1 maßgebliche\nVerwaltungsrates bestimmt.                                       Referenzpunktzahl 50 000 oder, wenn der Film\n(6) Werden die Sperrfristen verletzt, ist der För-            das Prädikat „besonders wertvoll“ der Filmbe-\nderungsbescheid zu widerrufen oder zurückzuneh-                  wertungsstelle Wiesbaden erhalten hat, 25 000,\nmen. Bereits ausgezahlte Förderungsmittel sind zu-               bei Dokumentarfilmen 25 000. Bei Dokumentar-\nrückzufordern.                                                   und Kinderfilmen entspricht die Referenzpunkt-\n(7) Das Präsidium kann im Einzelfall auf Antrag               zahl des Zuschauererfolgs der Besucherzahl im\ndes Förderungsberechtigten durch einstimmigen                    Zeitraum der ersten beiden Jahre nach Erstauf-\nBeschluss von den Maßnahmen nach Absatz 6                        führung in einem Filmtheater im Inland. Sofern\nganz oder teilweise absehen, wenn dies unter Be-                 ein Dokumentarfilm, ein Kinderfilm, ein Erstlings-\nrücksichtigung des Schutzzwecks der Sperrfristen                 film oder ein Film mit Herstellungskosten unter\nim Hinblick auf Art und Zeitpunkt der Auswertung                 1 000 000 Euro die nach Satz 1 in Verbindung\nsowie die zu ihrer Einhaltung getroffenen Vorkeh-                mit § 22 Abs. 1 maßgebliche Referenzpunktzahl\nrungen gerechtfertigt erscheint. Dies gilt entspre-              überschreitet, aber insgesamt 150 000 Referenz-\nchend, wenn die Förderungsmittel noch nicht be-                  punkte nicht erreicht, wird er mit 150 000 Refe-\nwilligt oder ausgezahlt wurden. Einzelheiten kann                renzpunkten gewertet.“\nder Verwaltungsrat durch eine Richtlinie regeln.              c) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Kinder“ durch\n(8) § 29 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.                  das Wort „Kinder-“ ersetzt; nach dem Wort\n„Erstlingsfilm“ werden die Wörter „oder Film mit\n(9) Eine geringfügige ausschnittsweise Nutzung,\nniedrigen Herstellungskosten“ eingefügt.\ninsbesondere zu Werbezwecken, gilt nicht als\nSperrfristverletzung.“                                    24. § 24 wird wie folgt geändert:\n20. § 21 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                          a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 15 Abs. 2 Nr. 1“\na) Die Wörter „dem gedrehten Originalformat“ wer-                durch die Angabe „§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1“ er-\nden durch die Wörter „einem archivfähigen For-               setzt.\nmat“ ersetzt.                                             b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nb) Folgender Satz wird angefügt:                                    „(2) Der Antrag ist spätestens drei Monate\n„Näheres regeln Bestimmungen des Bundes-                     nach Verstreichen der Zeiträume gemäß § 22\narchivs.“                                                    Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 5 und § 23 Abs. 1\nSatz 2 zu stellen.“\n21. Nach § 21 wird die folgende Überschrift eingefügt:\nc) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\n„2. Abschnitt\n„(3) Der Antragsteller oder die Antragstellerin\nFörderung der Filmproduktion“.                        hat nachzuweisen, dass der Referenzfilm die Vo-\n22. § 22 wird wie folgt geändert:                                    raussetzungen des § 15 und der §§ 18 und 19\na) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „ein Prä-                oder der §§ 16, 17a, 18 und 19 erfüllt.“\ndikat“ durch die Wörter „das Prädikat „beson-         25. § 25 wird wie folgt geändert:\nders wertvoll“ “ ersetzt.\na) In der Überschrift werden das Komma und das\nb) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:                       Wort „Auszahlung“ gestrichen.\n„Besucherinnen und Besucher von Veranstaltun-             b) Absatz 3 wird aufgehoben.\ngen, bei denen die Eintrittskarte für die Filmauf-\nc) Absatz 4 wird Absatz 3 und wie folgt geändert:\nführung nur gemeinsam mit einer Eintrittskarte\nfür eine andere Veranstaltung erworben werden                aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort\nkann, werden nur dann berücksichtigt, wenn die                    „soll“ durch das Wort „ist“ ersetzt; die Wör-\nFilmaufführung den Schwerpunkt der Aufführung                     ter „verbunden werden“ werden durch die\ndarstellt.“                                                       Wörter „zu verbinden“ ersetzt.\nc) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:                    bb) Nummer 6 wird durch folgende Nummern 6\n„Erreicht ein Film in einem Kalenderjahr weniger                  bis 8 ersetzt:\nals 10 000 Referenzpunkte, werden diese nur                       „6. der Hersteller für den neuen Film nach-\ndann berücksichtigt, wenn sie zusammen mit                            weist, dass die Fernsehnutzungsrechte\nnoch nicht berücksichtigten Referenzpunkten                           für das deutschsprachige Lizenzgebiet,\naus anderen Kalenderjahren, die nach Absatz 2                         sofern sie einem Verleih oder Vertrieb\nSatz 1, Absatz 3 Satz 5 oder § 23 Abs. 1 Satz 2                       eingeräumt wurden, spätestens nach","3006           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2008\nfünf Jahren an den Hersteller zurückfal-                      kosten, die unter dem Median (Zentral-\nlen. Der Verwaltungsrat kann durch                            wert) der Herstellungskosten der von\nRichtlinie abweichende Bestimmungen                           der FFA im Vorjahr geförderten Filme lie-\nzulassen,                                                     gen, und bei Filmen, die einen schwieri-\n7. der Hersteller für den neuen Film nach-                         gen Absatz erwarten lassen, Ausnahmen\nweist, dass in dem Auswertungsvertrag                         zulassen;“.\nmit einem Fernsehveranstalter nicht zu               bb) In Nummer 5 wird der Punkt durch ein Semi-\nUngunsten des Herstellers von den in                      kolon ersetzt.\nden Vereinbarungen nach § 67 Abs. 1                  cc) Folgende Nummern 6 und 7 werden ange-\nSatz 1 vorgesehenen oder dort in Bezug                    fügt:\ngenommenen Vertragsbedingungen zwi-\nschen Herstellern und Fernsehveranstal-                   „6. solange bei einem anderen Filmvorha-\ntern abgewichen wird; dies gilt insbeson-                     ben des Herstellers die Auflage nach\ndere für eine angemessene Aufteilung                          § 25 Abs. 3 Nr. 8 nicht erfüllt wurde;\nder Verwertungsrechte,                                    7. wenn der Hersteller bei einem Antrag auf\n8. der Hersteller versichert, dass kein Aus-                       Förderung nach diesem Gesetz für ein\nlandsverkauf der Rechte an dem Refe-                          anderes Filmvorhaben vorsätzlich oder\nrenzfilm oder dem neuen Film stattfindet,                     grob fahrlässig unrichtige Angaben über\noder der Hersteller nachweist, dass er                        wesentliche Auszahlungsvoraussetzun-\nbei einem solchen Auslandsverkauf ei-                         gen gemacht hat.“\nnen Beitrag an die zentrale Dienstleis-           d) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und die\ntungsorganisation der deutschen Film-                Angabe „Absatz 1 Nr. 2“ wird durch die Angabe\nwirtschaft für die Außenvertretung des               „Absatz 2 Nr. 2 und 7“ ersetzt.\ndeutschen Films leistet; der Beitrag be-          e) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\nträgt 1,5 vom Hundert der Nettoerlöse.“\n„(4) Die Auszahlung erfolgt in bis zu drei Ra-\n26. § 26 wird wie folgt geändert:                                     ten. Die Auszahlung der Schlussrate erfolgt nach\na) In der Überschrift werden die Wörter „Versagung                Vorlage des Verwendungsnachweises und Prü-\nder Auszahlung“ durch das Wort „Auszahlungs-                   fung der Schlusskosten. Der Förderungsemp-\ngrundsätze“ ersetzt.                                           fänger hat der FFA die Auslagen für die Schluss-\nkostenprüfung zu erstatten.“\nb) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 vorange-\nstellt:                                                 27. § 28 wird wie folgt geändert:\n„(1) Die FFA zahlt die Förderungshilfen be-              a) In Absatz 1 werden die Wörter „seit der zuletzt\ndarfsgerecht aus, sobald nachgewiesen ist, dass                erfolgten Zuerkennung“ durch die Wörter „nach\ndie Förderungshilfen eine den Bestimmungen                     Erlass des jeweiligen Förderungsbescheides“\ndieses Gesetzes entsprechende Verwendung                       und die Wörter „des § 15 oder des § 16“ durch\nfinden. Bei Zweifeln über die Person des Aus-                  die Wörter „der §§ 15, 18 und 19 oder der §§ 16,\nzahlungsempfängers kann die FFA den Betrag                     17a, 18 und 19“ ersetzt.\nder Förderungshilfe in entsprechender Anwen-                b) Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 wird aufgehoben.\ndung der §§ 372 bis 386 des Bürgerlichen Ge-\n28. § 29 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nsetzbuchs hinterlegen.“\na) In Nummer 1 werden die Wörter „den §§ 15, 16,\nc) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2 und wie\n18 oder 19“ durch die Angabe „des § 28 Abs. 1“\nfolgt geändert:\nersetzt.\naa) Die Nummern 3 und 4 werden wie folgt ge-\nb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\nfasst:\n„3. wenn die nach § 25 Abs. 3 erteilten Auflagen\n„3. wenn es sich im Falle der Förderung ei-\nnicht eingehalten worden oder Auszahlungs-\nnes programmfüllenden Films bei dem\nhindernisse nach § 26 Abs. 2 nachträglich\nHersteller um eine Gesellschaft mit be-\neingetreten sind,“.\nschränkter Haftung oder um eine Perso-\nnenhandelsgesellschaft, deren einzige             c) In Nummer 5 wird die Angabe „§ 26 Abs. 1 Nr. 4\npersönlich haftende Gesellschafterin                 Satz 1“ durch die Angabe „§ 26 Abs. 2 Nr. 4\neine Gesellschaft mit beschränkter Haf-              Satz 1“ und die Angabe „§ 26 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2“\ntung ist, handelt und das eingezahlte                durch die Angabe „§ 26 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2“ er-\nStammkapital nicht mindestens 25 000                 setzt.\nEuro beträgt;                                 29. § 30 wird aufgehoben.\n4. soweit die von einzelstaatlichen, mit öf-       30. § 30a wird § 30.\nfentlichen Mitteln finanzierten Einrich-      31. § 31 wird wie folgt geändert:\ntungen gewährten Förderungshilfen ins-\ngesamt 50 vom Hundert der Herstel-                a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nlungskosten des neuen Films oder bei                    „(1) Auf Antrag des Herstellers kann der Vor-\nGemeinschaftsproduktionen des Finan-                 stand der FFA für einen nach den §§ 22 ff. ge-\nzierungsanteils des deutschen Herstel-               förderten Film Bürgschaften zur Besicherung der\nlers übersteigen. Auf Antrag kann der                vertraglich vereinbarten Rückzahlungsverpflich-\nVorstand bei Filmen mit Herstellungs-                tung des Herstellers wegen Nichtfertigstellung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2008               3007\ndes Films gegenüber den Fernsehveranstaltern                  zungsliste, ein Kosten- und Finanzierungsplan\nübernehmen.“                                                  sowie ein Verleihvertrag oder eine konkrete Dar-\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „eine Finanzie-                  legung über die Verleihpläne beizufügen. Dem\nrungszusage von mit öffentlichen Mitteln finan-               Antrag auf Förderung nach § 32 Abs. 3 ist ins-\nzierten Förderungseinrichtungen oder“ gestri-                 besondere das zu überarbeitende Drehbuch bei-\nchen.                                                         zufügen.“\n32. § 32 wird wie folgt gefasst:                                  b) Absatz 3 wird aufgehoben.\n„§ 32                             34. § 34 wird wie folgt gefasst:\nFörderungshilfen                                                   „§ 34\n(1) Projektfilmförderung kann gewährt werden,                            Eigenanteil des Herstellers\nwenn ein Filmvorhaben einen programmfüllenden\nFilm erwarten lässt, der geeignet erscheint, die                 (1) Projektförderung nach § 32 Abs. 2 wird nur\nQualität und die Wirtschaftlichkeit des deutschen             gewährt, wenn der Hersteller an den im Kostenplan\nFilms zu verbessern. Es sollen Filmvorhaben aller             angegebenen und von der FFA anerkannten Kosten\nArt gefördert werden, darunter in angemessenem                einen nach dem Produktionsumfang, der Kapital-\nUmfang auch Projekte von talentierten Nachwuchs-              ausstattung und bisherigen Produktionstätigkeit\nkräften und Projekte, die auch zur Ausstrahlung im            des Herstellers angemessenen Eigenanteil, min-\nFernsehen geeignet sind.                                      destens jedoch 5 vom Hundert, trägt. Bei interna-\ntionalen Koproduktionen ist bei der Berechnung\n(2) Als Förderungshilfen für die Herstellung eines\ndes Eigenanteils der Finanzierungsanteil des deut-\nFilms werden bedingt rückzahlbare zinslose Darle-\nschen Herstellers zugrunde zu legen; dies gilt ent-\nhen von bis zu 1 000 000 Euro gewährt. Die Höhe\nsprechend für Filme, die unter Mitwirkung einer\nder Förderungshilfe soll in angemessenem Verhält-\nRundfunkanstalt hergestellt werden.\nnis zur Höhe der voraussichtlichen Herstellungs-\nkosten stehen und im Rahmen einer Gesamtwürdi-                   (2) Der Eigenanteil kann finanziert werden durch\ngung als gerechtfertigt erscheinen.                           Eigenmittel, durch Fremdmittel, die dem Hersteller\ndarlehensweise mit unbedingter Verpflichtung zur\n(3) Als Förderungshilfen für die Fortentwicklung\nRückzahlung überlassen worden sind, oder durch\neines Drehbuchs können Zuschüsse von bis zu\nEigenleistungen des Herstellers. Der durch Eigen-\n30 000 Euro gewährt werden. § 50 Abs. 1, die §§ 51\nmittel oder Fremdmittel im Sinne von Satz 1 finan-\nund 52 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 und Abs. 2 gelten ent-\nzierte Anteil muss mindestens 2 vom Hundert der\nsprechend.\nim Kostenplan angegebenen und von der FFA aner-\n(4) Können nicht alle geeigneten Filmvorhaben              kannten Kosten entsprechen.\nangemessen gefördert werden, so wählt die Verga-\nbekommission die ihr am besten erscheinenden                     (3) Eigenleistungen sind Leistungen, die der Her-\nVorhaben aus. Im Rahmen der Gesamtwürdigung                   steller als kreative Produzentin oder kreativer Pro-\nkönnen dabei insbesondere die Höhe der geleiste-              duzent, Herstellungsleitung, Regisseurin oder Re-\nten Rückzahlungen des Antragstellers sowie die                gisseur, Person in einer Hauptrolle oder als Kame-\nZugangsmöglichkeit zu anderen Förderungsmitteln               rafrau oder Kameramann zur Herstellung des Films\nnach diesem Gesetz berücksichtigt werden.                     erbringt. Als Eigenleistung gelten auch Verwer-\ntungsrechte des Herstellers an eigenen Werken\n(5) § 31 gilt entsprechend für nach Absatz 2 ge-           wie Roman, Drehbuch oder Filmmusik, die er zur\nförderte Filme.                                               Herstellung des Films benutzt.\n(6) Filmvorhaben, die als Gemeinschaftsproduk-\n(4) Der Eigenanteil kann nicht finanziert werden\ntion mit Herstellern verwirklicht werden sollen, die\ndurch Förderungshilfen nach diesem Gesetz oder\nihren Wohnsitz oder Sitz in einem Staat haben, mit\nauf Grund öffentlicher Förderungsprogramme so-\ndem ein filmwirtschaftliches Abkommen besteht,\nwie durch sonstige Mittel, die von einer juristischen\nkönnen bei Verbürgung der Gegenseitigkeit im Rah-\nPerson des öffentlichen Rechts oder einer juristi-\nmen der hierfür zur Verfügung stehenden Mittel ge-\nschen Person des privaten Rechts, an der eine oder\nsondert eine Förderungshilfe erhalten, die auch als\nmehrere juristische Personen des öffentlichen\nZuschuss zusätzlich zu einer Förderungshilfe ge-\nRechts direkt oder indirekt beteiligt sind, gewährt\nwährt werden kann. Das für Kultur und Medien zu-\nwerden, es sei denn, dass diese Mittel marktübli-\nständige Mitglied der Bundesregierung wird er-\nches Entgelt für eine vom Hersteller erbrachte Leis-\nmächtigt, nach Anhörung der FFA durch Rechtsver-\ntung sind oder als Fremdmittel im Sinne des Absat-\nordnung die Art und Zahl der Filmvorhaben sowie\nzes 2 gewährt werden.\ndie Art und Höhe der Förderungshilfe zu bestim-\nmen.“                                                            (5) Die FFA kann auf Antrag für die ersten zwei\n33. § 33 wird wie folgt geändert:                                 programmfüllenden Filme eines Herstellers Aus-\nnahmen von Absatz 1 Satz 1 zulassen.\na) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n(6) Die FFA kann auf Antrag Ausnahmen von Ab-\n„(2) Der Antrag muss eine Beschreibung des\nsatz 1 Satz 1 zulassen, wenn die Höhe der Herstel-\nFilmvorhabens sowie eine Darlegung der in § 15,\nlungskosten das Zweifache des Durchschnitts der\nden §§ 16 und 17a oder den §§ 16a und 17a\nHerstellungskosten aller im Vorjahr nach § 32 geför-\ngeregelten Voraussetzungen enthalten. Dem An-\nderten Filmvorhaben übersteigt.“\ntrag auf Förderung nach § 32 Abs. 2 sind insbe-\nsondere das Drehbuch, eine Stab- und Beset-           35. § 35 wird wie folgt gefasst:","3008          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2008\n„§ 35                                        5. solange bei einem anderen Filmvorha-\nBewilligungsbescheid                                     ben des Herstellers die Auflage nach\n§ 25 Abs. 3 Nr. 8 nicht erfüllt wurde;\nFür den Bescheid über die Bewilligung von För-\nderungshilfen nach § 32 Abs. 2 gilt § 25 Abs. 3 ent-                  6. wenn der Hersteller bei einem Antrag auf\nsprechend.“                                                               Förderung nach diesem Gesetz für ein\nanderes Filmvorhaben vorsätzlich oder\n36. § 36 wird wie folgt geändert:                                             grob fahrlässig unrichtige Angaben über\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                      wesentliche Auszahlungsvoraussetzun-\naa) In Satz 1 werden die Wörter „der Förde-                            gen gemacht hat.“\nrungshilfe“ durch die Wörter „von Förde-              c) In Absatz 2 wird die Angabe „Absatz 1 Nr. 2“\nrungshilfen nach § 32 Abs. 2“ ersetzt.                   durch die Wörter „Absatz 1 Nr. 2 und 6“ ersetzt.\nbb) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.                   d) Folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt:\nb) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:                       „(3) Die Auszahlung der Förderungsmittel\n„Der Vorstand der FFA kann auf Antrag des Her-                nach § 32 Abs. 2 erfolgt in bis zu vier Raten.\nstellers die Frist um jeweils sechs Monate ver-               Die Auszahlung der Schlussrate erfolgt nach\nlängern.“                                                     Vorlage des Verwendungsnachweises und Prü-\nfung der Schlusskosten. Der Förderungsemp-\nc) Folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt:\nfänger hat der FFA die Auslagen für die Schluss-\n„(3) Die FFA kann auf Antrag des Herstellers               kostenprüfung zu erstatten.\nfür ein Filmvorhaben, für das Projektfilmförde-\nrung nach § 32 Abs. 2 beantragt wird, bereits                    (4) Die Auszahlung der Förderungshilfe nach\nzum Zeitpunkt der Entscheidung über die                       § 32 Abs. 3 erfolgt zur Hälfte nach ihrer Zuerken-\nProjektfilmförderung eine Zusage über die För-                nung, im Übrigen nach Prüfung und Abnahme\nderung des Absatzes nach § 53a bis zu                         des fortentwickelten Drehbuchs.“\n150 000 Euro geben, wenn für das Projekt zum           38. § 38 wird wie folgt geändert:\nZeitpunkt der Antragstellung eine angemessene\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nBeteiligung des Verleihers nachgewiesen wird.\naa) Nummer 3 wird aufgehoben.\n(4) Die Förderungszusage bedarf der Schrift-\nform.“                                                        bb) Nummer 4 wird Nummer 3.\n37. § 37 wird wie folgt geändert:                                    cc) Nummer 5 wird Nummer 4 und die Angabe\na) In der Überschrift werden die Wörter „Versagung                    „§§ 15, 16 und 18“ wird durch die Wörter\nder Auszahlung“ durch das Wort „Auszahlungs-                       „§§ 15 und 18, der §§ 16, 17a und 18 oder\ngrundsätze“ ersetzt.                                               der §§ 16a, 17a und 18“ ersetzt.\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                          b) In Absatz 2 wird nach dem Wort „Darlehens“ die\nAngabe „nach § 32 Abs. 2“ eingefügt; die Wörter\naa) Im Satzteil vor Nummer 1 wird nach dem                    „eine Kopie des Films“ werden durch die Wörter\nWort „Förderungshilfe“ die Angabe „nach                  „13 Kopien des Films auf digitalen Bildträgern“\n§ 32 Abs. 2“ eingefügt.                                  ersetzt.\nbb) Nummer 3 wird durch folgende Nummern 3\n39. § 39 wird wie folgt geändert:\nbis 6 ersetzt:\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n„3. wenn es sich bei dem Hersteller um eine\nGesellschaft mit beschränkter Haftung                   „(1) Das Darlehen ist zurückzuzahlen, sobald\noder um eine Personenhandelsgesell-                  und soweit die Erträge des Herstellers aus der\nschaft, deren einzige persönlich haf-                Verwertung des Films mehr als 5 vom Hundert\ntende Gesellschafterin eine Gesellschaft             der im Kostenplan angegebenen und von der\nmit beschränkter Haftung ist, handelt                FFA anerkannten Kosten betragen. Die FFA kann\nund das eingezahlte Stammkapital nicht               bei einem Eigenanteil des Herstellers, der 5 vom\nmindestens 25 000 Euro beträgt;                      Hundert übersteigt, günstigere Rückzahlungsbe-\ndingungen festlegen. Für die Tilgung der Darle-\n4. soweit die von einzelstaatlichen, mit\nhen sind 50 vom Hundert der dem Hersteller aus\nöffentlichen Mitteln finanzierten Einrich-\nder Verwertung des Films zufließenden Erlöse zu\ntungen gewährten Förderungshilfen ins-\nverwenden, soweit nicht durch Vereinbarung\ngesamt 50 vom Hundert der Herstel-\nzwischen der FFA und den Filmförderungsein-\nlungskosten des neuen Films oder bei\nrichtungen der Länder etwas anderes vereinbart\nGemeinschaftsproduktionen des Finan-\nzierungsanteils des deutschen Herstel-               ist. Wurde der Film von mehreren Förderungs-\neinrichtungen gefördert, erfolgt die Rückzahlung\nlers übersteigen; auf Antrag kann der\nentsprechend den jeweiligen Förderungsantei-\nVorstand bei Filmen mit Herstellungs-\nkosten, die unter dem Median (Zentral-               len. In diesem Fall kann die FFA die Anerken-\nnung von Kosten an die Bedingungen der betei-\nwert) der Herstellungskosten der von\nligten Förderungseinrichtungen der Länder an-\nder FFA im Vorjahr geförderten Filme lie-\npassen.“\ngen, und bei Filmen, die einen schwieri-\ngen Absatz erwarten lassen, Ausnahmen             b) In Absatz 2 werden die Nummern 5 und 6 durch\nzulassen;                                            folgende Nummer 5 ersetzt:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2008              3009\n„5. die Auflagen nach § 35 in Verbindung mit               „Der Antrag ist bis zum 31. Dezember des Kalen-\n§ 25 Abs. 3 nicht erfüllt wurden.“                    derjahres zu stellen, in dem die zweijährige Frist\nc) In Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern                  nach § 41 Abs. 4 Satz 1 abläuft.“\n„Der Hersteller kann“ die Wörter „bis zum Ablauf       42. § 44 wird wie folgt geändert:\nvon zwei Jahren nach Rückzahlung der Förde-\na) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 25 Abs. 3“ durch\nrungsmittel“ eingefügt.\ndie Angabe „§ 26 Abs. 1“ ersetzt.\nd) In Absatz 5 wird das Wort „Fünf“ durch das Wort\nb) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\n„Zehn“ ersetzt.\n40. § 41 wird wie folgt gefasst:                                          „(3) Die FFA hat die Auszahlung der Förde-\nrungshilfen zu verweigern, wenn die Antragstel-\n„§ 41                                     lerin oder der Antragsteller bei einem anderen\nReferenzförderung                                Antrag auf Förderung nach diesem Gesetz vor-\nsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Angaben\n(1) Die FFA gewährt dem Hersteller eines Kurz-                  über wesentliche Auszahlungsvoraussetzungen\nfilms (§ 14a Abs. 4) sowie eines nicht programmfül-                gemacht hat. Satz 1 gilt nicht, wenn mehr als\nlenden Kinderfilms (§ 14a Abs. 2) Förderungshilfen,                fünf Jahre seit Eintritt des Versagungsgrundes\nwenn der Film nach Maßgabe der Absätze 2, 3                        vergangen sind.“\nund 4 mindestens zehn Referenzpunkte erreicht.\nBei Filmen mit mindestens 30 Referenzpunkten               43. § 45 wird wie folgt geändert:\nwerden die Referenzpunkte verdoppelt. Die Sätze 1              a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nund 2 gelten entsprechend bei Filmen mit einer Vor-\nführdauer von mehr als 15 Minuten und höchstens                    „Die Förderungshilfe ist spätestens bis zum Ab-\n45 Minuten, wenn es sich um einen Erstlingsfilm                    lauf von zwei Jahren seit der Zuerkennung in\n(§ 14a Abs. 3) handelt oder der Film an einer Hoch-                vollem Umfang zur Herstellung neuer Kurzfilme\nschule entstanden ist. Die §§ 15, 16, 17a und 19                   (§ 14a Abs. 4) oder neuer programmfüllender\ngelten entsprechend.                                               Filme im Sinne des § 15 oder der §§ 16 und 17a\nzu verwenden.“\n(2) Die Referenzpunkte werden aus dem Erfolg\nbei international und national bedeutsamen Festi-              b) In Satz 2 werden nach den Wörtern „neuen\nvals und Preisen ermittelt. Für die Auszeichnung                   Films“ die Wörter „nach Satz 1“ eingefügt.\nmit dem Prädikat „besonders wertvoll“ der Filmbe-          44. Die §§ 47 bis 51 werden wie folgt gefasst:\nwertungsstelle Wiesbaden erhält ein Film zehn Re-\nferenzpunkte.                                                                           „§ 47\n(3) Preise und Erfolge bei Festivals im Sinne von                              Förderungshilfen\nAbsatz 2 werden wie folgt berücksichtigt:                         (1) Die FFA kann zur Herstellung von Drehbü-\n1. Auszeichnung eines Films mit dem Deutschen                  chern für programmfüllende Filme Förderungshilfen\nKurzfilmpreis, mit einem anderen national oder             bis zu 30 000 Euro an die Drehbuchautorin oder\neinem international bedeutsamen Preis oder im              den Drehbuchautor gewähren, wenn ein Film zu er-\nWettbewerb bei einem national oder internatio-             warten ist, der geeignet erscheint, die Qualität und\nnal bedeutsamen Festival mit jeweils zehn Punk-            Wirtschaftlichkeit des deutschen Films zu verbes-\nten,                                                       sern. In besonderen Fällen können Förderungshil-\nfen bis zu 50 000 Euro gewährt werden.\n2. Nominierung beim Deutschen Kurzfilmpreis, bei\neinem anderen national oder einem international               (2) Zur Herstellung eines Konzepts, das die Ge-\nbedeutsamen Preis oder Wettbewerbsteilnahme                schichte eines Films umfassend und dramaturgisch\nbei einem national oder international bedeutsa-            schlüssig beschreibt (Treatment), einer vergleichba-\nmen Festival sowie Auszeichnung mit dem Deut-              ren Darstellung oder einer ersten Drehbuchfassung\nschen Wirtschaftsfilmpreis oder dem Friedrich-             kann die FFA der Drehbuchautorin oder dem Dreh-\nWilhelm-Murnau-Kurzfilmpreis mit jeweils fünf              buchautor für einen programmfüllenden Film Förde-\nPunkten.                                                   rungshilfen bis zu 10 000 Euro gewähren, wenn ein\nFilm zu erwarten ist, der geeignet erscheint, die\n(4) Bei der Berechnung der Referenzpunktzahl\nQualität und die Wirtschaftlichkeit des deutschen\nnach Absatz 3 werden nur solche Erfolge berück-\nFilms zu verbessern. Eine zusätzliche Förderung\nsichtigt, die innerhalb von zwei Jahren nach Fertig-\nnach Absatz 1 ist zulässig.\nstellung des Films erreicht wurden. Wird ein Film\nauf einem Festival mit einem Preis ausgezeichnet,                 (3) Die Förderungshilfen nach den Absätzen 1\nbleiben Teilnahme und Nominierung unberücksich-                und 2 werden nicht gewährt, wenn das Vorhaben\ntigt. Die nach Absatz 3 zu berücksichtigenden                  in der betreffenden Entwicklungsstufe bereits von\nPreise und Festivals legt der Verwaltungsrat durch             anderer Stelle gefördert wird. Förderungen der Pro-\nRichtlinie fest.                                               jektentwicklung oder Produktionsvorbereitung von\nanderer Stelle sind unbeachtlich, soweit sie nicht\n(5) Die Förderungshilfen werden als Zuschuss\nausschließlich ein Vorhaben nach Absatz 1 oder 2\ngewährt. Die hierfür zur Verfügung stehenden\nbetreffen.\nHaushaltsmittel werden nach dem Verhältnis ver-\nteilt, in dem die Referenzpunkte der einzelnen Filme              (4) Die Förderungshilfen nach den Absätzen 1\nzueinander stehen.“                                            und 2 werden als Zuschuss gewährt.\n41. § 42 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                        (5) § 32 Abs. 4 Satz 1 gilt entsprechend.","3010         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2008\n§ 48                                                            § 51\nAntrag                                                      Schlussprüfung\n(1) Die FFA prüft, ob das Drehbuch, das Treat-\n(1) Die Förderungshilfen werden auf Antrag ge-             ment, die vergleichbare Darstellung oder die erste\nwährt.                                                        Drehbuchfassung im Wesentlichen dem im Antrag\n(2) Antragsberechtigt für eine Förderung nach              beschriebenen Vorhaben entspricht.\n§ 47 Abs. 1 oder 2 sind Drehbuchautorinnen und                   (2) Der Antragsteller oder die Antragstellerin ist\nDrehbuchautoren, wenn sie ihre Autorenschaft an               verpflichtet, das Drehbuch, das Treatment, die ver-\nmindestens zwei verfilmten Drehbüchern zu pro-                gleichbare Darstellung oder die erste Drehbuchfas-\ngrammfüllenden Filmen nachweisen können, die in               sung nach Ablauf von zwei Jahren nach Erlass des\neuropäischen Filmtheatern ausgewertet worden                  Förderungsbescheids zur Prüfung vorzulegen. Der\nsind. Drehbuchautorinnen oder Drehbuchautoren,                Vorstand der FFA kann auf Antrag die Frist verlän-\ndie nicht die Voraussetzungen von Satz 1 erfüllen,            gern.“\nsind nur gemeinsam mit einem Hersteller im Sinne          45. § 52 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:\nvon § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 antragsberechtigt,\nwenn der Hersteller mindestens einen programm-                „2. der Antragsteller oder die Antragstellerin der\nfüllenden Film hergestellt hat und dieser Film in                  Verpflichtung nach § 51 Abs. 2 nicht nachge-\ndeutschen Filmtheatern ausgewertet wurde.                          kommen ist,“.\n46. § 53 wird wie folgt geändert:\n(3) Dem Antrag ist eine Beschreibung des nach\n§ 47 Abs. 1 oder 2 zu fördernden Vorhabens beizu-             a) In der Überschrift wird das Wort „Absatzförde-\nfügen.                                                            rung“ durch die Wörter „Referenzförderung für\nVerleih- und Vertriebsunternehmen“ ersetzt.\nb) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\n§ 49\naa) Nach den Wörtern „Verleiher eines“ wird das\nAuszahlung                                         Wort „programmfüllenden“ eingefügt.\n(1) Die Auszahlung der Förderungshilfe nach                    bb) Die Angabe „§§ 15, 16 oder 16a“ wird jeweils\n§ 47 Abs. 1 und 2 erfolgt in bis zu vier Raten ab                      durch die Wörter „§§ 15, 18 und 19, der\nihrer Zuerkennung entsprechend dem Fortschritt                         §§ 16, 17a, 18 und 19 oder der §§ 16a, 17a,\nder Konzept- oder Drehbuchentwicklung.                                 18 und 19“ ersetzt.\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n(2) Die FFA hat die Auszahlung der Förderungs-\nhilfen zu verweigern, wenn die Antragstellerin oder               aa) Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 vo-\nder Antragsteller bei einem anderen Antrag auf För-                    rangestellt:\nderung nach diesem Gesetz vorsätzlich oder grob                        „1. zur Finanzierung von Garantiezahlungen\nfahrlässig unrichtige Angaben über wesentliche                             für den Erwerb von Auswertungsrechten\nAuszahlungsvoraussetzungen gemacht hat. Satz 1                             an nach diesem Gesetz geförderten Fil-\ngilt nicht, wenn mehr als fünf Jahre seit Eintritt des                     men,“.\nVersagungsgrundes vergangen sind.\nbb) Die bisherigen Nummern 1 bis 5 werden die\nNummern 2 bis 6, und das Komma nach\n§ 50                                          Nummer 6 wird durch einen Punkt ersetzt.\nVerwendung                                    cc) Die bisherige Nummer 6 wird aufgehoben.\nd) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 einge-\n(1) Die Inanspruchnahme der Förderungshilfe\nfügt:\nnach § 47 Abs. 1 verpflichtet die Antragstellerin\noder den Antragsteller, das Drehbuch im Falle der                    „(4) Der Vorstand kann auf Antrag gestatten,\nVerfilmung nur zur Herstellung eines programmfül-                 dass zusätzlich zu den Verwendungsmöglichkei-\nlenden Films im Sinne des § 15, der §§ 16 und 17a                 ten nach Absatz 3 bis zu 75 vom Hundert der\noder der §§ 16a und 17a zu verwerten. Das Recht                   Förderungshilfen, in jedem Fall aber bis zu\nder Antragstellerin oder des Antragstellers, das                  100 000 Euro, im Interesse der Strukturverbes-\nDrehbuch zu anderen Zwecken als dem der Verfil-                   serung des Unternehmens für eine nicht nur\nmung zu verwerten, bleibt unberührt.                              kurzfristige Aufstockung des Eigenkapitals ver-\nwendet werden können.“\n(2) Die Inanspruchnahme der Förderungshilfe                e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und die\nnach § 47 Abs. 2 verpflichtet die Antragstellerin                 Wörter „und § 23 Abs. 1 Satz 1 gelten“ werden\noder den Antragsteller, das Treatment, die ver-                   durch das Wort „gilt“ ersetzt.\ngleichbare Darstellung oder die erste Drehbuchfas-\nsung im Falle der Weiterentwicklung nur zur Her-              f) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.\nstellung eines Drehbuchs für einen programmfüllen-        47. § 53a wird wie folgt geändert:\nden Film im Sinne des § 15, der §§ 16 und 17a oder            a) Der Überschrift werden die Wörter „für Verleih-\nder §§ 16a und 17a zu verwerten. Das Recht der                    und Vertriebsunternehmen“ angefügt.\nAntragstellerin oder des Antragstellers, das Treat-\nment, die vergleichbare Darstellung oder die erste            b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nDrehbuchfassung zu anderen Zwecken zu verwer-                     aa) Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt ge-\nten, bleibt unberührt.                                                 fasst:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2008             3011\n„Die FFA kann Förderungshilfen für den Ver-           a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nleih oder Vertrieb von programmfüllenden\naa) Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt ge-\nFilmen im Sinne der §§ 15, 18 und 19, der\nfasst:\n§§ 16, 17a, 18 und 19 oder der §§ 16a, 17a,\n18 und 19 gewähren, und zwar“.                                „Die FFA kann Förderungshilfen für den Ab-\nsatz von mit programmfüllenden Filmen im\nbb) In Nummer 1 werden die Wörter „sowie im\nSinne der §§ 15, 18 und 19, der §§ 16, 17a,\nAusnahmefall auch zur Abdeckung der für\n18 und 19 oder der §§ 16a, 17a, 18 und 19\nden Auslandsabsatz entstehenden Kopien-\nbespielten Bildträgern gewähren, die in ei-\nkosten“ durch die Wörter „im Inland“ ersetzt.\nnem Filmtheater mit regelmäßigem Spielbe-\ncc) In Nummer 2 werden nach dem Wort                               trieb vorgeführt wurden, und zwar“.\n„Fremdsprachenfassungen“ die Wörter „so-\nbb) Das Komma nach Nummer 6 wird durch ei-\nwie für Werbemaßnahmen“ eingefügt und\nnen Punkt ersetzt.\nnach dem Wort „Auslandsvertrieb“ die Wör-\nter „sowie für außergewöhnliche oder bei-                cc) Nummer 7 wird aufgehoben.\nspielhafte Werbemaßnahmen“ gestrichen.                b) Absatz 2 wird durch folgende Absätze 2 bis 4\ndd) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3                      ersetzt:\neingefügt:                                                  „(2) Absatz 1 gilt entsprechend für den Ab-\n„3. für außergewöhnliche oder beispielhafte              satz von programmfüllenden Filmen im Sinne\nWerbemaßnahmen,“.                                    der §§ 15, 18 und 19, der §§ 16, 17a, 18 und 19\noder der §§ 16a, 17a, 18 und 19 mittels entgelt-\nee) Die bisherigen Nummern 2a bis 4 werden die                licher Videoabrufdienste. Die Kosten nach Ab-\nNummern 4 bis 6, und das Komma nach                      satz 1 Satz 1 Nr. 1 umfassen hierbei nur die Kos-\nNummer 6 wird durch einen Punkt ersetzt.                 ten für die Herausbringung einzelner Filme, nicht\nff) Die bisherige Nummer 5 wird aufgehoben.                   die Kosten für die technische Infrastruktur zur\nBereitstellung der Filme zum Abruf.\nc) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:\n(3) § 32 Abs. 4 Satz 1 und § 53a Abs. 2 und 4\n„(2) Die Förderungshilfen nach Absatz 1 wer-\ngelten entsprechend. Für Maßnahmen gemäß\nden als zinslose Darlehen, die auch bedingt\nAbsatz 1 Satz 1 Nr. 5 und 6 können bis zu 25\nrückzahlbar sein können, gewährt. Die Höchst-\nvom Hundert der nach § 67a Abs. 1 Nr. 1 vorge-\nbeträge für Darlehen nach Absatz 1 Nr. 1 betra-\nsehenen Mittel eingesetzt werden. Bei Interes-\ngen 600 000 Euro, für Darlehen nach Absatz 1\nsenkonflikten zwischen den Verbänden der Ver-\nNr. 2 bis 4 150 000 Euro. Die Laufzeit des Darle-\nleih-, Video- oder Kinowirtschaft kann der Vor-\nhens beträgt bis zu zehn Jahre. Für Maßnahmen\nstand der FFA im Einzelfall der Entscheidung\nnach Absatz 1 Nr. 5 und 6 betragen die Höchst-\nder zuständigen Unterkommission widerspre-\nbeträge für Darlehen 300 000 Euro. Im Ausnah-\nchen und eine Entscheidung des Präsidiums\nmefall kann für Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 5\nherbeiführen.\nund 6 statt eines Darlehens durch Beschluss der\nzuständigen Unterkommission mit einfacher                        (4) Im Rahmen der Darlehenstilgung zurück-\nMehrheit ein Zuschuss von bis zu 100 000 Euro                 gezahlte Förderungsmittel werden auf Antrag\nund durch einstimmigen Beschluss der zustän-                  als Zuschüsse zur Abdeckung der Herausbrin-\ndigen Unterkommission ein Zuschuss von bis zu                 gungskosten eines neuen programmfüllenden\n300 000 Euro gewährt werden.                                  Films im Sinne der §§ 15, 18 und 19, der §§ 16,\n17a, 18 und 19 oder der §§ 16a, 17a, 18 und 19\n(3) Die FFA kann Förderungshilfen nach Ab-\noder zur Finanzierung von Garantiezahlungen für\nsatz 1 Nr. 5 auch für den Verleih und Vertrieb\nden Erwerb von Auswertungsrechten an nach\nvon Kurzfilmen (§ 14a Abs. 4) als Zuschuss bis\ndiesem Gesetz geförderten Filmen an die Förde-\nzu 100 000 Euro gewähren.“\nrungsempfängerin oder den Förderungsempfän-\nd) In Absatz 4 wird die Angabe „Absatz 1 Nr. 1, 2                ger rückgewährt. Der Antrag kann nur bis zum\nund 2a“ durch die Angabe „Absatz 1 Nr. 1 bis 4“               Ablauf von zwei Jahren nach Rückzahlung der\nersetzt.                                                      Förderungsmittel gestellt werden. Näheres regelt\ne) In Absatz 5 wird die Angabe „§ 32 Abs. 4“ durch               eine Richtlinie des Verwaltungsrates.“\ndie Angabe „§ 32 Abs. 4 Satz 1“ ersetzt.               49. § 54 wird wie folgt geändert:\nf) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:                           a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Nummern 1 und 2\ndurch folgende Nummern 1 bis 3 ersetzt:\n„(7) Für Maßnahmen im Sinne des Absatzes 1\nNr. 5 und 6 können bis zu 25 vom Hundert der                  „1. bei Förderungshilfen nach den §§ 53 und 53a\nnach § 68 Abs. 1 Nr. 7 vorgesehenen Mittel ein-                    Verleih- oder Vertriebsunternehmen sowie\ngesetzt werden. Bei Interessenkonflikten zwi-                      die zentrale Dienstleistungsorganisation der\nschen den Verbänden der Verleih-, Video- oder                      deutschen Filmwirtschaft zur Bewerbung\nKinowirtschaft kann der Vorstand der FFA im                        des Films und der deutschen Filmtheater im\nEinzelfall der Entscheidung der zuständigen Un-                    Inland;\nterkommission widersprechen und eine Ent-\n2. bei Förderungshilfen nach § 53b Abs. 1 Vi-\nscheidung des Präsidiums herbeiführen.“\ndeovertriebsunternehmen von mit Filmen im\n48. § 53b wird wie folgt geändert:                                        Sinne des § 66a bespielten Bildträgern;","3012            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2008\n3. bei Förderungshilfen nach § 53b Abs. 2 An-              5. zur Beratung von Filmtheatern;\nbieter von Videoabrufdiensten mit Sitz oder          6. zur Aufführung von Kurzfilmen (§ 14a Nr. 4) als\nNiederlassung im Inland.“                                Vorfilm im Kino;\nb) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n7. für die Herstellung von Filmkopien, die zum Ein-\n„Verleih- oder Vertriebsunternehmen, die Förde-                satz in Orten oder räumlich selbständigen Orts-\nrungsmittel zur Kapitalaufstockung nach § 53                   teilen mit in der Regel bis zu 20 000 Einwohnern\nAbs. 4 Satz 1 verwenden wollen, müssen mit                     bestimmt sind.\ndem Antrag nachprüfbare Unterlagen über den\nDas für Kultur und Medien zuständige Mitglied der\nwirtschaftlichen Zustand des Unternehmens vor-\nBundesregierung kann bei Vereinbarkeit mit Rege-\nlegen.“\nlungen der Europäischen Kommission durch\n50. § 55 wird wie folgt geändert:                                  Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des\na) In der Überschrift werden dem Wort „Rückzah-                Bundesrates bedarf, bestimmen, dass die FFA für\nlung“ die Wörter „Auszahlung und“ vorange-                 die erstmalige technische Umstellung eines Film-\nstellt.                                                    theaters auf digitales Filmabspiel (Digitalisierung)\nzusätzlich zur Förderung nach Satz 1 Nr. 1 Förde-\nb) Dem Absatz 1 werden folgende Absätze voran-\nrungshilfen im Rahmen der nach § 68 Abs. 1 Nr. 5\ngestellt:\nzur Verfügung stehenden Mittel als Darlehen oder\n„(1) Für die Zuerkennung und Auszahlung der             Zuschuss gewähren kann. Voraussetzung für den\nFörderungshilfen nach § 53 gelten § 25 Abs. 1              Erlass der Rechtsverordnung nach Satz 1 ist, dass\nund 2 sowie § 26 Abs. 1 entsprechend.                      ein offener technischer Standard gewährleistet und\n(2) Die FFA hat die Auszahlung der Förde-               der Erlass der Rechtsverordnung notwendig ist, um\nrungshilfen zu versagen, wenn die Antragstelle-            eine flächendeckende Digitalisierung in Deutsch-\nrin oder der Antragsteller                                 land sicherzustellen.\n1. die gesetzliche Verpflichtung zur Zahlung ei-              (2) Die FFA gewährt Förderungshilfen an Film-\nner Abgabe nach § 66a nicht erfüllt hat,               theater, die mindestens 5 000 Referenzpunkte errei-\nchen. Die Referenzpunkte für die Förderung nach\n2. bei einem Antrag auf Förderung nach diesem\nSatz 1 setzen sich folgendermaßen zusammen:\nGesetz für ein anderes Filmvorhaben vorsätz-\nlich oder grob fahrlässig falsche Angaben              1. Filmtheater, die mit dem Kinoprogrammpreis der\nüber wesentliche Auszahlungsvoraussetzun-                  für Kultur und Medien zuständigen obersten\ngen gemacht hat.                                           Bundesbehörde ausgezeichnet wurden oder bei\nSatz 1 Nr. 2 gilt nicht, wenn seit Eintritt des Ver-           denen das entgeltliche Abspiel von Filmen ge-\nsagungsgrundes mehr als fünf Jahre vergangen                   mäß § 15 oder den §§ 16 und 17a und sonstigen\nsind.“                                                         Filmen aus Mitgliedstaaten der Europäischen\nUnion den 1,5-fachen Wert des Zuschauer-\nc) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 3 und in                     marktanteils für den deutschen Film und Filme\nNummer 1 werden den Wörtern „der Antragstel-                   aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union er-\nler“ die Wörter „die Antragstellerin oder“ voran-              reicht hat, erhalten einen Referenzpunkt pro Be-\ngestellt.                                                      sucher oder Besucherin,\nd) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4.                       2. Filmtheater, in denen das entgeltliche Abspiel\n51. In der Überschrift nach § 55 wird die Zahl „3“ durch               von Filmen gemäß § 15 oder den §§ 16 und 17a\ndie Zahl „4“ ersetzt.                                              den doppelten Wert des Zuschauermarktanteils\n52. § 56 wird wie folgt gefasst:                                       des deutschen Films im vergangenen Kalender-\njahr erreicht hat, erhalten zwei Referenzpunkte\n„§ 56                                    pro Besucher oder Besucherin.\nFörderungshilfen                           Die Förderungshilfen nach Satz 1 werden als Zu-\n(1) Die FFA gewährt Förderungshilfen                        schuss für Maßnahmen nach Absatz 1 sowie für\n1. zur Modernisierung und Verbesserung von Film-               Werbemaßnahmen für deutsche und europäische\ntheatern sowie zur Neuerrichtung, wenn sie der             Filme gewährt. Die hierfür zur Verfügung stehenden\nStrukturverbesserung dient und keine Maß-                  Mittel werden nach dem Verhältnis verteilt, in dem\nnahme nach Satz 2 darstellt;                               die Referenzpunkte der einzelnen Filmtheater\nzueinander stehen. Die Förderungshilfe wird frühes-\n2. zur Verwirklichung beispielhafter und Erprobung             tens drei Monate nach Ablauf eines Wirtschaftsjah-\nneuartiger Maßnahmen im Bereich der Filmthea-              res ausgezahlt.\nter;\n(3) Die FFA kann für Maßnahmen nach Absatz 1\n3. für Maßnahmen der vertraglich vereinbarten Zu-              Satz 1 Nr. 1 und 2 Förderungshilfen zu mindestens\nsammenarbeit von Filmtheatern;                             70 vom Hundert als zinsloses Darlehen und zu\n4. für außergewöhnliche oder beispielhafte Werbe-              höchstens 30 vom Hundert als Zuschuss gewäh-\noder Marketingmaßnahmen sowie für sonstige                 ren. Die Förderungshilfen nach Satz 1 können bis\nMaßnahmen, wenn sie im Rahmen einer Ge-                    zu 200 000 Euro und, sofern eine Gesamtwürdi-\nsamtwürdigung geeignet erscheinen, die Wett-               gung des Vorhabens und die Höhe der voraussicht-\nbewerbsfähigkeit der Filmtheater insgesamt zu              lichen Kosten dies rechtfertigen, bis zu 350 000\nstärken und ihre flächendeckende Erhaltung zu              Euro mit einer Laufzeit bis zu zehn Jahren gewährt\nsichern;                                                   werden. Förderungshilfen für Maßnahmen nach Ab-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2008               3013\nsatz 1 Satz 1 Nr. 3 bis 6 werden als Zuschuss ge-                       „Antragsberechtigt für Maßnahmen nach\nwährt. Die Zuschüsse für Maßnahmen nach Ab-                             § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ist außerdem die\nsatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 dürfen höchstens                              zentrale Dienstleistungsorganisation der\n200 000 Euro und nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5                             deutschen Filmwirtschaft zur Bewerbung\nhöchstens 5 000 Euro betragen.                                          des Films und der deutschen Filmtheater im\nInland.“\n(4) Die Zuschüsse für Maßnahmen nach Absatz 1\nSatz 1 Nr. 6 können bis zu 1 500 Euro betragen.                b) Absatz 3 wird aufgehoben.\nDabei dürfen nicht mehr als 12,5 vom Hundert der           55. § 58 wird wie folgt geändert:\nnach § 68 Abs. 1 Nr. 5 zur Verfügung stehenden\na) In der Überschrift wird dem Wort „Rückzahlung“\nMittel verwendet werden.\ndas Wort „Auszahlung,“ vorangestellt.\n(5) Die FFA kann für Maßnahmen nach Absatz 1\nb) Dem Absatz 1 werden folgende Absätze 1 und 2\nSatz 1 Nr. 7 Förderungshilfen als Zuschüsse ge-\nvorangestellt:\nwähren. Sie regelt die näheren Einzelheiten über\ndie Auswahl der Filme und der Filmtheater sowie                      „(1) Förderungshilfen werden bedarfsgerecht\nüber die Anzahl der Kopien durch Richtlinie.                      ausgezahlt, wenn der Antragsteller die Gesamt-\nkosten für die geförderte Maßnahme nachgewie-\n(6) Statt einer Förderungshilfe nach Absatz 3                  sen hat.\nSatz 1 kann die FFA einem Filmtheater für Maßnah-\nmen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 einmalig bis zu                       (2) Die FFA hat die Auszahlung der Förde-\n50 vom Hundert einer zum 1. Januar 2009 bei der                   rungshilfen zu versagen, wenn der Antragsteller\nFFA bestehenden Restschuld aus einem laufenden                    1. im Falle der Förderung nach § 56 die gesetz-\nDarlehen für eine frühere Förderung erlassen, wenn                    liche Verpflichtung zur Zahlung einer Abgabe\ndas Filmtheater                                                       nach § 66 nicht erfüllt hat,\n1. bis zur Antragstellung das laufende Darlehen                   2. bei einem Antrag auf Förderung nach diesem\nbisher regelmäßig getilgt hat,                                    Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig fal-\nsche Angaben über wesentliche Auszah-\n2. bei Antragstellung bereits 50 vom Hundert der\nlungsvoraussetzungen gemacht hat.\nlaufenden Darlehensforderung bei der FFA ge-\ntilgt hat,                                                    Satz 1 Nr. 2 gilt nicht, wenn seit Eintritt des Ver-\nsagungsgrundes mehr als fünf Jahre vergangen\n3. mit der Zahlung seiner Abgabe nach § 66 nicht                  sind.“\nim Rückstand ist und\nc) Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden die Ab-\n4. spätestens zwölf Monate nach Zustellung des                    sätze 3 und 4.\nVorbescheids nach Satz 3 die geförderte Maß-\nnahme nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 durchführt.           56. In der Überschrift nach § 58 wird die Zahl „4“ durch\ndie Zahl „5“ ersetzt.\nDie Höhe des Forderungserlasses nach Satz 1 darf\n57. § 59 wird wie folgt geändert:\ndie förderungsfähigen Kosten der Maßnahme nach\nAbsatz 1 Satz 1 Nr. 1 nicht übersteigen. Die FFA               a) In Absatz 1 werden die Wörter „des künstleri-\nentscheidet durch Vorbescheid über den Forde-                     schen, technischen und kaufmännischen Nach-\nrungserlass nach Satz 1 dem Grunde nach und                       wuchses“ gestrichen.\nkann dabei festlegen, dass das Filmtheater bis                 b) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 32 Abs. 4“ durch\nzum Nachweis der Maßnahme nach Satz 1 Nr. 4                       die Angabe „§ 32 Abs. 4 Satz 1“ ersetzt.\ndas laufende Darlehen mit reduzierter Rate tilgt.\n58. In § 60 Abs. 3 wird die Angabe „§ 32 Abs. 4“ durch\nDer Vorbescheid nach Satz 3 wird unwirksam, wenn\ndie Angabe „§ 32 Abs. 4 Satz 1“ ersetzt.\ndas Filmtheater den Nachweis für die Maßnahmen\nnach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 nicht spätestens zwölf          59. In der Überschrift nach § 62 wird die Zahl „5“ durch\nMonate nach Zustellung des Vorbescheids erbringt.              die Zahl „6“ ersetzt.\n(7) § 32 Abs. 4 Satz 1 gilt entsprechend.“              60. § 63 wird wie folgt geändert:\n53. § 56a Abs. 2 wird wie folgt geändert:                          a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\na) In Satz 3 wird die Zahl „25 000“ durch die Zahl                „Die FFA kann die Anforderungen an die Anträge\n„200 000“ ersetzt.                                            und die ihnen beizufügenden Unterlagen, an im\nGesetz nicht bestimmte Antragsfristen, an die\nb) In Satz 4 wird die Angabe „§ 32 Abs. 4“ durch                  Auszahlung von Förderungshilfen sowie an Zeit-\ndie Angabe „§ 32 Abs. 4 Satz 1“ ersetzt.                      punkt, Art und Form der Verwendungsnachweise\n54. § 57 wird wie folgt geändert:                                     durch Richtlinien regeln.“\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                           b) In Absatz 2 Satz 1 werden das Wort „Die“ gestri-\nchen und nach dem Wort „Richtlinien“ die Wör-\naa) In Satz 2 werden nach dem Wort „wer“ die                  ter „nach diesem Gesetz“ eingefügt.\nWörter „in der Bundesrepublik Deutschland“\n61. § 64 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\neingefügt.\n„Der Vorstand entscheidet ferner über Projektförde-\nbb) In Satz 3 wird die Angabe „§ 56 Abs. 1 Nr. 3“\nrungsmaßnahmen bis zur Höhe von 25 000 Euro\ndurch die Angabe „§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3“\nsowie über Förderungsmaßnahmen nach § 32\nersetzt.\nAbs. 2 bis zu einem Gesamtbetrag von jährlich\ncc) Satz 4 wird wie folgt gefasst:                         600 000 Euro, die im Rahmen internationaler Ver-","3014          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2008\neinbarungen zur Erfüllung der Gegenseitigkeit erfor-             Ziel zusammenfassen, diese Angebote als Ge-\nderlich sind.“                                                   samtangebot zugänglich zu machen, und über\n62. In § 65 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-              die Auswahl für die Zusammenfassung entschei-\ngefügt:                                                          den, werden durch Vereinbarung mit der FFA ge-\nregelt.“\n„Über Widersprüche gegen Entscheidungen des\nVorstandes nach den §§ 22 und 23, soweit diese                c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.\nauf die Einstufung als Kinderfilm im Sinne des            66. § 67a wird wie folgt geändert:\n§ 14a Abs. 2 gestützt werden, entscheidet die Ver-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ngabekommission.“\naa) Im Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe\n63. § 66 wird wie folgt geändert:\n„§ 2 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 2 Abs. 1\na) Der Überschrift werden die Wörter „der Film-                      und 2“ ersetzt.\ntheater“ angefügt.\nbb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\nb) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n„1. 30 vom Hundert für die Förderung des\n„(1) Wer entgeltliche Vorführungen von Filmen                       Absatzes von mit Filmen bespielten Bild-\nmit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten ver-                        trägern (§ 53b Abs. 1), die Förderung des\nanstaltet, hat für jede Spielstelle vom Nettoum-                       Absatzes von Filmen mittels Videoabruf-\nsatz aus dem Verkauf von Eintrittskarten eine                          diensten (§ 53b Abs. 2) und von Video-\nFilmabgabe zu entrichten, wenn dieser je Spiel-                        theken (§ 56a),“.\nstelle im Jahr 75 000 Euro übersteigt.“\ncc) Nummer 2 wird aufgehoben.\n64. § 66a wird wie folgt geändert:\ndd) Nummer 3 wird Nummer 2.\na) In Absatz 1 Satz 1 werden das Wort „Umsatz“\ndurch die Wörter „Nettoumsatz mit abgabe-                     ee) Nummer 4 wird Nummer 3 und die Wörter\npflichtigen Bildträgern“ sowie der Punkt am                       „7,5 vom Hundert“ werden durch die Wörter\nEnde des Satzes durch ein Komma ersetzt und                       „12,5 vom Hundert“ ersetzt.\ndie Wörter „wenn dieser 50 000 Euro im Jahr                b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 68 Abs. 1 Nr. 1\nübersteigt.“ angefügt.                                        bis 4 und Nr. 7“ durch die Angabe „§ 68 Abs. 1\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                              Nr. 1 bis 4 und 8“ ersetzt.\n„(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Inhaber         67. § 67b wird wie folgt geändert:\nvon Lizenzrechten mit Sitz oder Niederlassung              a) In Absatz 1 werden die Wörter „der Rundfunk-\nim Inland, die entgeltlich einzelne Filme mit einer           anstalten und der Fernsehveranstalter privaten\nLaufzeit von mehr als 58 Minuten mittels Video-               Rechts an die FFA“ durch die Wörter „nach\nabrufdiensten verwerten.“                                     § 67 Abs. 1, 2 und 3“ und die Angabe „§ 2\nc) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 einge-                  Abs. 1“ durch die Angabe „§ 2 Abs. 1 und 2“\nfügt:                                                         ersetzt.\n„(4) Für die Bestimmung der Umsatzgrenzen               b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Projekt-\nist der Umsatz des Vorjahres zugrunde zu legen.               förderung, die Drehbuch- oder Entwicklungsför-\nIst der Umsatz nur während eines Teils des Vor-               derung“ durch die Wörter „Projektfilmförderung\njahres erzielt worden, wird der Jahresumsatz er-              und die Drehbuchförderung“ ersetzt.\nrechnet, indem der durchschnittliche monatliche        68. § 68 wird wie folgt geändert:\nUmsatz des Vorjahres mit der Zahl zwölf multi-\npliziert wird. Liegen keine Vorjahresumsätze vor,          a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nkönnen die Umsatzgrenzen entsprechend Satz 2                  aa) Im Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe\nanhand der Monatsumsätze im Abgabejahr er-                        „§ 2 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 2 Abs. 1\nrechnet werden.“                                                  und 2“ ersetzt.\nd) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.                         bb) In Nummer 1 werden die Wörter „48,5 vom\ne) Folgender Absatz 6 wird angefügt:                                 Hundert“ durch die Wörter „37 vom Hundert“\nersetzt.\n„(6) Die Abgabepflicht nach den Absätzen 1\nund 2 besteht unbeschadet von Beiträgen und                   cc) In Nummer 2 werden die Wörter „6 vom\nsonstigen Leistungen des Abgabepflichtigen                        Hundert“ durch die Wörter „8,5 vom Hun-\nnach § 67.“                                                       dert“ ersetzt.\n65. § 67 wird wie folgt geändert:                                    dd) Die Nummern 4 und 5 werden wie folgt ge-\nfasst:\na) In Absatz 2 werden die Wörter „Zugriffs- und Ab-\nrufsdienste“ durch das Wort „Zugriffsdienste“ er-                 „4. 3 vom Hundert für die Förderung von\nsetzt.                                                                 Drehbüchern (§ 47),\nb) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-                      5. 8 vom Hundert für die Förderung gemäß\nfügt:                                                                  § 56 Abs. 2, 17,5 vom Hundert für die\n„(3) Die Beiträge von Programmvermarktern,                          Förderung gemäß § 56 Abs. 3, 4 und 5,“.\ndie auf digitalen Übertragungskapazitäten oder                ee) In Nummer 7 werden die Wörter „10 vom\ndigitalen Datenströmen entgeltliche Programm-                     Hundert“ durch die Wörter „12,5 vom Hun-\nangebote nach den Absätzen 1 und 2 mit dem                        dert“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2008             3015\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „entsprechend                   übernächsten Monats, zu erteilen. Abweichend\nden prozentualen Anteilen für die in Absatz 1 so-             von der in Satz 1 bestimmten Schriftform, kann\nwie die in § 67a vorgesehenen Maßnahmen“                      die FFA bestimmen, dass die Auskünfte der\ndurch die Wörter „zu zwei Dritteln entsprechend               Filmtheater, die über elektronische Kassensys-\nder prozentualen Aufteilung in Absatz 1 und zu                teme verfügen, elektronisch zuzuliefern sind.“\neinem Drittel entsprechend der prozentualen                d) Im Absatz 4 werden nach den Wörtern „mit der\nAufteilung in § 67a Abs. 1“ ersetzt.                          Überwachung des Betriebs beauftragten Perso-\nc) Absatz 4 wird aufgehoben.                                     nen sind“ die Wörter „zur Überprüfung der nach\nd) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die Ab-                 Absatz 2 gemachten Angaben“ eingefügt.\nsätze 4 und 5.                                         72. § 73 wird wie folgt geändert:\n69. § 68a wird wie folgt geändert:                                a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\na) Die Wörter „12 vom Hundert“ werden durch die                     „(1) Ansprüche nach diesem Gesetz, die vor\nWörter „10 vom Hundert“ und die Angabe „§ 2                   dem 1. Januar 2009 entstanden sind, werden\nAbs. 1“ durch die Angabe „§ 2 Abs. 1 und 2“                   nach den bis zum 31. Dezember 2008 geltenden\nersetzt.                                                      Vorschriften abgewickelt. Förderungsmittel, die\nb) Folgender Satz wird angefügt:                                 nach § 39 Abs. 1 bis zum 31. Dezember 2008\nzurückgezahlt worden sind, können nur bis zum\n„Über die konkrete Aufteilung der Mittel ent-                 31. Dezember 2010 nach § 39 Abs. 4 abgerufen\nscheidet das Präsidium auf Vorschlag des Vor-                 werden.“\nstandes.“\nb) In Absatz 2 wird die Angabe „31. Dezember 2003“\n70. Dem § 69 Abs. 3 werden folgende Sätze angefügt:                  durch die Angabe „31. Dezember 2008“ ersetzt.\n„Abweichend von Satz 3 können zur Finanzierung                c) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:\nvon Förderungsmaßnahmen im Zusammenhang mit\nder Digitalisierung von Filmtheatern durch Be-                      „(3) Die Amtszeit des am 31. Dezember 2008\nschluss des Verwaltungsrates von den nach § 68                   im Amt befindlichen Verwaltungsrates endet mit\nAbs. 1 Nr. 5 zur Verfügung stehenden Mitteln Rück-               dem ersten Zusammentreten des nach den Vor-\nlagen gebildet werden. Abweichend von den Sät-                   schriften dieses Gesetzes nach dem 1. Ja-\nzen 1, 2 und 3 kann der Verwaltungsrat nicht ver-                nuar 2009 berufenen Verwaltungsrates. Dies gilt\nbrauchte Haushaltsmittel den Mitteln für einen an-               entsprechend für die Vergabekommission und\nderen Förderungszweck zuführen, wenn Markt- und                  ihre Unterkommissionen.\nNachfrageänderungen dies rechtfertigen. Auf die in                  (4) Anträge auf Referenzfilmförderung können\nden Sätzen 4 und 5 genannten Fälle findet die Be-                auch gestellt werden, wenn der Referenzfilm\nschränkung nach Satz 2 keine Anwendung.“                         zwischen dem 1. Januar 2008 und dem 1. Ja-\n71. § 70 wird wie folgt geändert:                                    nuar 2009 erstaufgeführt wurde oder eine Kenn-\nzeichnung nach § 14 des Jugendschutzgesetzes\na) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:                    erhalten hat.“\n„Dies gilt auch für Personen, die eine Filmab-             d) In Absatz 5 wird die Angabe „1. Januar 2004“\ngabe nur deshalb nicht zu leisten haben, weil                 durch die Angabe „1. Januar 2009“ ersetzt.\ndie in § 66 Abs. 1 und § 66a Abs. 1 Satz 1 ge-\nnannten Umsatzschwellenwerte nicht erreicht                e) Folgender Absatz 6 wird angefügt:\nwerden oder die Ausnahme nach § 66a Abs. 1                       „(6) Die nach § 25 Abs. 3 Nr. 8 an die zentrale\nSatz 2 greift.“                                               Dienstleistungsorganisation der deutschen Film-\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                             wirtschaft für die Außenvertretung des deut-\nschen Films zu leistende Abgabe bemisst sich\naa) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4                      nach den bis zum 31. Dezember 2008 geltenden\neingefügt:                                               Vorschriften, wenn der Film vor dem 1. Ja-\n„4. auf die bei einem Auslandsverkauf der                nuar 2009 erstmals zum Vertrieb im Ausland an-\nRechte an einem nach diesem Gesetz                   geboten wurde.“\ngeförderten Film oder dem Referenzfilm        73. § 74 wird aufgehoben.\nerzielten Nettoerlöse sowie die an die\nzentrale Dienstleistungsorganisation der      74. § 75 wird wie folgt geändert:\ndeutschen Filmwirtschaft für die Außen-           a) In Absatz 1 wird die Angabe „31. Dezember 2008“\nvertretung des deutschen Films gezahl-               durch die Angabe „31. Dezember 2013“ ersetzt.\nten Beiträge,“.                                   b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nbb) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5 und                     „(2) Förderungshilfen gemäß den §§ 22, 23,\nden Wörtern „die Kosten“ wird das Wort                   41 und 53 werden nur gewährt, wenn der Refe-\n„auf“ vorangestellt.                                     renzfilm bis zum 31. Dezember 2012 erstaufge-\nc) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                              führt worden ist. Förderungshilfen gemäß den\n„(3) Die Auskünfte nach Absatz 2 Nr. 2 und 3               §§ 32, 47, 53a, 53b, 56, 56a und 59 werden\nsind monatlich, jeweils bis zum Zehnten des                   letztmalig für das Wirtschaftsjahr 2013 gewährt.“\ndarauffolgenden Monats, nach Auswertungsart                c) In Absatz 3 wird jeweils die Angabe „31. März\ngetrennt schriftlich und kostenfrei zu erteilen.              2009“ durch die Angabe „31. März 2014“, die\nDie Auskünfte über die Erlöse nach Absatz 2                   Angabe „31. März 2012“ durch die Angabe\nNr. 5 sind halbjährlich, jeweils zum Ende des                 „31. März 2015“ und die Angabe „30. Septem-","3016                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2008\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.mbH. – Druck: M. DuMont Schauberg, Köln\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nLaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.mbH., Postfach 10 05 34, 50445 Köln\nTelefon: (02 21) 9 76 68-0, Telefax: (02 21) 9 76 68-3 36\nE-Mail: bgbl@bundesanzeiger.de\nInternet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 45,00 €. Einzelstücke je an-\ngefangene 16 Seiten 1,40 € zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 2002 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Konto der Bundesanzeiger\nVerlagsges.mbH. (Kto.-Nr. 399-509) bei der Postbank Köln (BLZ 370 100 50) oder\ngegen Vorausrechnung.                                                                    Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln\nPreis dieser Ausgabe: 3,70 € (2,80 € zuzüglich 0,90 € Versandkosten), bei                 Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 5702 · Entgelt bezahlt\nLieferung gegen Vorausrechnung 4,30 €.\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7 %.\nISSN 0341-1095\nber 2008“ durch die Angabe „30. Septem-                               setzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an gel-\nber 2013“ ersetzt.                                                    tenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt ma-\nchen.\nArtikel 2\nBekanntmachungserlaubnis                                                                     Artikel 3\nDie für Kultur und Medien zuständige oberste Bun-                                                           Inkrafttreten\ndesbehörde kann den Wortlaut des Filmförderungsge-                                     Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 22. Dezember 2008\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l"]}