{"id":"bgbl1-2008-65-1","kind":"bgbl1","year":2008,"number":65,"date":"2008-12-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/65#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2008-65-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2008/bgbl1_2008_65.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Neufassung des Raumordnungsgesetzes und zur Änderung anderer Vorschriften (GeROG)","law_date":"2008-12-22T00:00:00Z","page":2986,"pdf_page":2,"num_pages":14,"content":["2986              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2008\nGesetz\nzur Neufassung des Raumordnungsgesetzes\nund zur Änderung anderer Vorschriften\n(GeROG)\nVom 22. Dezember 2008\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                                                Abschnitt 3\nRaumordnung im Bund\nArtikel 1                                 § 17    Raumordnungspläne für den Gesamtraum und für die\ndeutsche ausschließliche Wirtschaftszone\nRaumordnungsgesetz (ROG)*)\n§ 18    Beteiligung bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen\ndes Bundes\nInhaltsübersicht\n§ 19    Bekanntmachung von Raumordnungsplänen des Bundes;\nAbschnitt 1                                        Bereithaltung von Raumordnungsplänen und von Unter-\nlagen\nAllgemeine Vorschriften                           § 20    Planerhaltung bei Raumordnungsplänen des Bundes\n§    1     Aufgabe und Leitvorstellung der Raumordnung                    § 21    Zielabweichung bei Raumordnungsplänen des Bundes\n§    2     Grundsätze der Raumordnung                                     § 22    Untersagung raumbedeutsamer Planungen und Maßnah-\n§    3     Begriffsbestimmungen                                                   men bei Raumordnungsplänen des Bundes\n§    4     Bindungswirkungen der Erfordernisse der Raumordnung            § 23    Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen\n§    5     Bindungswirkung von Zielen der Raumordnung bei raum-           § 24    Beirat für Raumentwicklung\nbedeutsamen Planungen und Maßnahmen des Bundes                 § 25    Zuständigkeiten des Bundesamtes für Bauwesen und\n§ 6        Ausnahmen und Zielabweichung                                           Raumordnung\n§ 7        Allgemeine Vorschriften über Raumordnungspläne\nAbschnitt 4\nAbschnitt 2                                       Ergänzende Vorschriften und Schlussvorschriften\nRaumordnung in den Ländern                            § 26    Zusammenarbeit von Bund und Ländern\n§ 8        Landesweite Raumordnungspläne, Regionalpläne und               § 27    Verwaltungsgebühren\nregionale Flächennutzungspläne                                 § 28    Anwendungsvorschrift für die Raumordnung in den Län-\n§ 9        Umweltprüfung                                                          dern\n§ 10       Beteiligung bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen         § 29    Anwendungsvorschrift für die Raumordnung in der deut-\nschen ausschließlichen Wirtschaftszone\n§ 11       Bekanntmachung von Raumordnungsplänen; Bereithal-\ntung von Raumordnungsplänen und von Unterlagen                 Anlage 1    (zu § 9 Abs. 1)\n§ 12       Planerhaltung                                                  Anlage 2    (zu § 9 Abs. 2)\n§ 13       Raumordnerische Zusammenarbeit\n§ 14       Untersagung raumbedeutsamer Planungen und Maßnah-                                      Abschnitt 1\nmen\nA l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n\n§ 15       Raumordnungsverfahren\n§ 16       Vereinfachtes Raumordnungsverfahren\n§1\n*) Das Gesetz dient der Umsetzung folgender Rechtsakte des Gemein-                                     Aufgabe\nschaftsrechts:                                                                  und Leitvorstellung der Raumordnung\nRichtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhal-         (1) Der Gesamtraum der Bundesrepublik Deutsch-\ntung der wild lebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1), zuletzt\ngeändert durch Art. 1 der Änderungsrichtlinie 2006/105/EG vom\nland und seine Teilräume sind durch zusammenfassen-\n20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 368),                          de, überörtliche und fachübergreifende Raumord-\nnungspläne, durch raumordnerische Zusammenarbeit\nRichtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der\nnatürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen     und durch Abstimmung raumbedeutsamer Planungen\n(ABl. EG Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch Art. 1 der Änderungs- und Maßnahmen zu entwickeln, zu ordnen und zu\nrichtlinie 2006/105/EG vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363        sichern. Dabei sind\nS. 368),\n1. unterschiedliche Anforderungen an den Raum auf-\nRichtlinie 2001/42/EG des europäischen Parlaments und des Rates\nvom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen be-              einander abzustimmen und die auf der jeweiligen\nstimmter Pläne und Programme (ABl. EG Nr. L 197 S. 30).                    Planungsebene auftretenden Konflikte auszugleichen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2008              2987\n2. Vorsorge für einzelne Nutzungen und Funktionen                 Orte auszurichten. Der Freiraum ist durch übergrei-\ndes Raums zu treffen.                                         fende Freiraum-, Siedlungs- und weitere Fachpla-\n(2) Leitvorstellung bei der Erfüllung der Aufgabe              nungen zu schützen; es ist ein großräumig übergrei-\nnach Absatz 1 ist eine nachhaltige Raumentwicklung,               fendes, ökologisch wirksames Freiraumverbundsys-\ndie die sozialen und wirtschaftlichen Ansprüche an                tem zu schaffen. Die weitere Zerschneidung der\nden Raum mit seinen ökologischen Funktionen in Ein-               freien Landschaft und von Waldflächen ist dabei so\nklang bringt und zu einer dauerhaften, großräumig aus-            weit wie möglich zu vermeiden; die Flächeninan-\ngewogenen Ordnung mit gleichwertigen Lebensverhält-               spruchnahme im Freiraum ist zu begrenzen.\nnissen in den Teilräumen führt.\n3. Die Versorgung mit Dienstleistungen und Infrastruk-\n(3) Die Entwicklung, Ordnung und Sicherung der                 turen der Daseinsvorsorge, insbesondere die Er-\nTeilräume soll sich in die Gegebenheiten und Erforder-            reichbarkeit von Einrichtungen und Angeboten der\nnisse des Gesamtraums einfügen; die Entwicklung,                  Grundversorgung für alle Bevölkerungsgruppen, ist\nOrdnung und Sicherung des Gesamtraums soll die Ge-                zur Sicherung von Chancengerechtigkeit in den Teil-\ngebenheiten und Erfordernisse seiner Teilräume be-                räumen in angemessener Weise zu gewährleisten;\nrücksichtigen (Gegenstromprinzip).                                dies gilt auch in dünn besiedelten Regionen. Die\n(4) Raumordnung findet im Rahmen der Vorgaben                  soziale Infrastruktur ist vorrangig in Zentralen Orten\ndes Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen                zu bündeln; die Erreichbarkeits- und Tragfähigkeits-\nvom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1798) auch in             kriterien des Zentrale-Orte-Konzepts sind flexibel an\nder deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone statt.             regionalen Erfordernissen auszurichten. Es sind die\nräumlichen Voraussetzungen für die Erhaltung der\n§2                                   Innenstädte und örtlichen Zentren als zentrale Ver-\nsorgungsbereiche zu schaffen. Dem Schutz kriti-\nGrundsätze der Raumordnung\nscher Infrastrukturen ist Rechnung zu tragen. Es\n(1) Die Grundsätze der Raumordnung sind im Sinne               sind die räumlichen Voraussetzungen für nachhal-\nder Leitvorstellung einer nachhaltigen Raumentwick-               tige Mobilität und ein integriertes Verkehrssystem\nlung nach § 1 Abs. 2 anzuwenden und durch Festle-                 zu schaffen. Auf eine gute und verkehrssichere Er-\ngungen in Raumordnungsplänen zu konkretisieren, so-               reichbarkeit der Teilräume untereinander durch\nweit dies erforderlich ist.                                       schnellen und reibungslosen Personen- und Güter-\n(2) Grundsätze der Raumordnung sind insbesondere:              verkehr ist hinzuwirken. Vor allem in verkehrlich hoch\nbelasteten Räumen und Korridoren sind die Voraus-\n1. Im Gesamtraum der Bundesrepublik Deutschland                   setzungen zur Verlagerung von Verkehr auf umwelt-\nund in seinen Teilräumen sind ausgeglichene soziale,          verträglichere Verkehrsträger wie Schiene und Was-\ninfrastrukturelle, wirtschaftliche, ökologische und           serstraße zu verbessern. Raumstrukturen sind so zu\nkulturelle Verhältnisse anzustreben. Dabei ist die            gestalten, dass die Verkehrsbelastung verringert und\nnachhaltige Daseinsvorsorge zu sichern, nachhalti-            zusätzlicher Verkehr vermieden wird.\nges Wirtschaftswachstum und Innovation sind zu\nunterstützen, Entwicklungspotenziale sind zu si-           4. Der Raum ist im Hinblick auf eine langfristig wettbe-\nchern und Ressourcen nachhaltig zu schützen.                  werbsfähige und räumlich ausgewogene Wirt-\nDiese Aufgaben sind gleichermaßen in Ballungsräu-             schaftsstruktur und wirtschaftsnahe Infrastruktur so-\nmen wie in ländlichen Räumen, in strukturschwa-               wie auf ein ausreichendes und vielfältiges Angebot\nchen wie in strukturstarken Regionen zu erfüllen.             an Arbeits- und Ausbildungsplätzen zu entwickeln.\nDemographischen, wirtschaftlichen, sozialen sowie             Regionale Wachstums- und Innovationspotenziale\nanderen strukturverändernden Herausforderungen                sind in den Teilräumen zu stärken. Insbesondere in\nist Rechnung zu tragen, auch im Hinblick auf den              Räumen, in denen die Lebensverhältnisse in ihrer\nRückgang und den Zuwachs von Bevölkerung und                  Gesamtheit im Verhältnis zum Bundesdurchschnitt\nArbeitsplätzen sowie im Hinblick auf die noch fort-           wesentlich zurückgeblieben sind oder ein solches\nwirkenden Folgen der deutschen Teilung; regionale             Zurückbleiben zu befürchten ist (strukturschwache\nEntwicklungskonzepte und Bedarfsprognosen der                 Räume), sind die Entwicklungsvoraussetzungen zu\nLandes- und Regionalplanung sind einzubeziehen.               verbessern. Es sind die räumlichen Voraussetzungen\nAuf einen Ausgleich räumlicher und struktureller Un-          für die vorsorgende Sicherung sowie für die geord-\ngleichgewichte zwischen den Regionen ist hinzuwir-            nete Aufsuchung und Gewinnung von standortge-\nken. Die Gestaltungsmöglichkeiten der Raumnut-                bundenen Rohstoffen zu schaffen. Den räumlichen\nzung sind langfristig offenzuhalten.                          Erfordernissen für eine kostengünstige, sichere und\n2. Die prägende Vielfalt des Gesamtraums und seiner               umweltverträgliche Energieversorgung einschließlich\nTeilräume ist zu sichern. Es ist dafür Sorge zu tra-          des Ausbaus von Energienetzen ist Rechnung zu\ngen, dass Städte und ländliche Räume auch künftig             tragen. Ländliche Räume sind unter Berücksichti-\nihre vielfältigen Aufgaben für die Gesellschaft erfül-        gung ihrer unterschiedlichen wirtschaftlichen und\nlen können. Mit dem Ziel der Stärkung und Entwick-            natürlichen Entwicklungspotenziale als Lebens- und\nlung des Gesamtraums und seiner Teilräume ist auf             Wirtschaftsräume mit eigenständiger Bedeutung zu\nKooperationen innerhalb von Regionen und von Re-              erhalten und zu entwickeln; dazu gehört auch die\ngionen miteinander, die in vielfältigen Formen, auch          Umwelt- und Erholungsfunktion ländlicher Räume.\nals Stadt-Land-Partnerschaften, möglich sind, hin-            Es sind die räumlichen Voraussetzungen für die\nzuwirken. Die Siedlungstätigkeit ist räumlich zu kon-         Land- und Forstwirtschaft in ihrer Bedeutung für\nzentrieren, sie ist vorrangig auf vorhandene Siedlun-         die Nahrungs- und Rohstoffproduktion zu erhalten\ngen mit ausreichender Infrastruktur und auf Zentrale          oder zu schaffen.","2988         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2008\n5. Kulturlandschaften sind zu erhalten und zu entwi-                                      §3\nckeln. Historisch geprägte und gewachsene Kultur-                           Begriffsbestimmungen\nlandschaften sind in ihren prägenden Merkmalen\nund mit ihren Kultur- und Naturdenkmälern zu erhal-          (1) Im Sinne dieses Gesetzes sind\nten. Die unterschiedlichen Landschaftstypen und           1. Erfordernisse der Raumordnung:\nNutzungen der Teilräume sind mit den Zielen eines\nZiele der Raumordnung, Grundsätze der Raumord-\nharmonischen Nebeneinanders, der Überwindung\nnung und sonstige Erfordernisse der Raumordnung;\nvon Strukturproblemen und zur Schaffung neuer\nwirtschaftlicher und kultureller Konzeptionen zu ge-      2. Ziele der Raumordnung:\nstalten und weiterzuentwickeln. Es sind die räum-             verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und\nlichen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die            sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Trä-\nLand- und Forstwirtschaft ihren Beitrag dazu leisten          ger der Raumordnung abschließend abgewogenen\nkann, die natürlichen Lebensgrundlagen in länd-               (§ 7 Abs. 2) textlichen oder zeichnerischen Festle-\nlichen Räumen zu schützen sowie Natur und Land-               gungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung,\nschaft zu pflegen und zu gestalten.                           Ordnung und Sicherung des Raums;\n3. Grundsätze der Raumordnung:\n6. Der Raum ist in seiner Bedeutung für die Funktions-\nfähigkeit der Böden, des Wasserhaushalts, der Tier-           Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung\nund Pflanzenwelt sowie des Klimas einschließlich              des Raums als Vorgaben für nachfolgende Abwä-\nder jeweiligen Wechselwirkungen zu entwickeln, zu             gungs- oder Ermessensentscheidungen; Grund-\nsichern oder, soweit erforderlich, möglich und ange-          sätze der Raumordnung können durch Gesetz oder\nmessen, wiederherzustellen. Wirtschaftliche und so-           als Festlegungen in einem Raumordnungsplan (§ 7\nziale Nutzungen des Raums sind unter Berücksich-              Abs. 1 und 2) aufgestellt werden;\ntigung seiner ökologischen Funktionen zu gestalten;       4. sonstige Erfordernisse der Raumordnung:\ndabei sind Naturgüter sparsam und schonend in An-\nspruch zu nehmen, Grundwasservorkommen sind zu                in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung,\nschützen. Die erstmalige Inanspruchnahme von Frei-            Ergebnisse förmlicher landesplanerischer Verfahren\nflächen für Siedlungs- und Verkehrszwecke ist zu              wie des Raumordnungsverfahrens und landesplane-\nvermindern, insbesondere durch die vorrangige Aus-            rische Stellungnahmen;\nschöpfung der Potenziale für die Wiedernutzbar-           5. öffentliche Stellen:\nmachung von Flächen, für die Nachverdichtung                  Behörden des Bundes und der Länder, kommunale\nund für andere Maßnahmen zur Innenentwicklung                 Gebietskörperschaften, bundesunmittelbare und die\nder Städte und Gemeinden sowie zur Entwicklung                der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körper-\nvorhandener Verkehrsflächen. Beeinträchtigungen               schaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen\ndes Naturhaushalts sind auszugleichen, den Erfor-             Rechts;\ndernissen des Biotopverbundes ist Rechnung zu tra-\ngen. Für den vorbeugenden Hochwasserschutz an             6. raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen:\nder Küste und im Binnenland ist zu sorgen, im Bin-            Planungen einschließlich der Raumordnungspläne,\nnenland vor allem durch Sicherung oder Rückgewin-             Vorhaben und sonstige Maßnahmen, durch die\nnung von Auen, Rückhalteflächen und Entlastungs-              Raum in Anspruch genommen oder die räumliche\nflächen. Der Schutz der Allgemeinheit vor Lärm und            Entwicklung oder Funktion eines Gebietes beein-\ndie Reinhaltung der Luft sind sicherzustellen. Den            flusst wird, einschließlich des Einsatzes der hierfür\nräumlichen Erfordernissen des Klimaschutzes ist               vorgesehenen öffentlichen Finanzmittel;\nRechnung zu tragen, sowohl durch Maßnahmen,\n7. Raumordnungspläne:\ndie dem Klimawandel entgegenwirken, als auch\ndurch solche, die der Anpassung an den Klimawan-              zusammenfassende, überörtliche und fachübergrei-\ndel dienen. Dabei sind die räumlichen Voraussetzun-           fende Pläne nach den §§ 8 und 17.\ngen für den Ausbau der erneuerbaren Energien, für            (2) Werden die Begriffe nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 in\neine sparsame Energienutzung sowie für den Erhalt         anderen Bundesgesetzen verwandt, sind sie, soweit\nund die Entwicklung natürlicher Senken für klima-         sich aus diesen Bundesgesetzen nicht etwas anderes\nschädliche Stoffe und für die Einlagerung dieser          ergibt, im Sinne von Absatz 1 auszulegen.\nStoffe zu schaffen.\n§4\n7. Den räumlichen Erfordernissen der Verteidigung und\ndes Zivilschutzes ist Rechnung zu tragen.                                  Bindungswirkungen der\nErfordernisse der Raumordnung\n8. Die räumlichen Voraussetzungen für den Zusam-                (1) Bei\nmenhalt der Europäischen Union und im größeren            1. raumbedeutsamen Planungen           und  Maßnahmen\neuropäischen Raum sowie für den Ausbau und die                öffentlicher Stellen,\nGestaltung der transeuropäischen Netze sind zu ge-\nwährleisten. Raumbedeutsamen Planungen und                2. Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zuläs-\nMaßnahmen der Europäischen Union und der euro-                sigkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnah-\npäischen Staaten ist Rechnung zu tragen. Die Zu-              men anderer öffentlicher Stellen,\nsammenarbeit der Staaten und die grenzüberschrei-         3. Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zuläs-\ntende Zusammenarbeit der Städte und Regionen                  sigkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnah-\nsind zu unterstützen.                                         men von Personen des Privatrechts, die der Plan-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2008           2989\nfeststellung oder der Genehmigung mit der Rechts-         widersprechende Stelle oder Person die dadurch ent-\nwirkung der Planfeststellung bedürfen,                    stehenden Kosten zu ersetzen.\nsind Ziele der Raumordnung zu beachten sowie Grund-\nsätze und sonstige Erfordernisse der Raumordnung in                                      §6\nAbwägungs- oder Ermessensentscheidungen zu be-                           Ausnahmen und Zielabweichung\nrücksichtigen. Satz 1 Nr. 1 und 2 gilt entsprechend bei          (1) Von Zielen der Raumordnung können im Raum-\nraumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, die                  ordnungsplan Ausnahmen festgelegt werden.\nPersonen des Privatrechts in Wahrnehmung öffent-\n(2) Von Zielen der Raumordnung kann abgewichen\nlicher Aufgaben durchführen, wenn öffentliche Stellen\nwerden, wenn die Abweichung unter raumordnerischen\nan den Personen mehrheitlich beteiligt sind oder die\nGesichtspunkten vertretbar ist und die Grundzüge der\nPlanungen und Maßnahmen überwiegend mit öffent-\nPlanung nicht berührt werden. Antragsberechtigt sind\nlichen Mitteln finanziert werden. Weitergehende Bin-\ndie öffentlichen Stellen und die Personen des Privat-\ndungswirkungen von Erfordernissen der Raumordnung\nrechts, die das Ziel, von dem eine Abweichung zuge-\nnach Maßgabe der für diese Entscheidungen geltenden\nlassen werden soll, zu beachten haben.\nVorschriften bleiben unberührt.\n(2) Bei sonstigen Entscheidungen öffentlicher Stel-                                   §7\nlen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen\nAllgemeine Vorschriften\nund Maßnahmen von Personen des Privatrechts sind\nüber Raumordnungspläne\ndie Erfordernisse der Raumordnung nach den für diese\nEntscheidungen geltenden Vorschriften zu berücksich-             (1) In Raumordnungsplänen sind für einen bestimm-\ntigen.                                                        ten Planungsraum und einen regelmäßig mittelfristigen\nZeitraum Festlegungen als Ziele und Grundsätze der\n(3) Bei Genehmigungen über die Errichtung und den\nRaumordnung zur Entwicklung, Ordnung und Siche-\nBetrieb von öffentlich zugänglichen Abfallbeseitigungs-\nrung des Raums, insbesondere zu den Nutzungen und\nanlagen von Personen des Privatrechts nach den Vor-\nFunktionen des Raums, zu treffen. Die Festlegungen\nschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind\nnach Satz 1 können auch in räumlichen und sachlichen\ndie Ziele der Raumordnung zu beachten sowie die\nTeilplänen getroffen werden.\nGrundsätze der Raumordnung und die sonstigen Erfor-\ndernisse der Raumordnung zu berücksichtigen.                     (2) Bei der Aufstellung der Raumordnungspläne sind\ndie öffentlichen und privaten Belange, soweit sie auf\n§5                                der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Be-\ndeutung sind, gegeneinander und untereinander abzu-\nBindungswirkung von Zielen                      wägen; bei der Festlegung von Zielen der Raumord-\nder Raumordnung bei raumbedeutsamen                    nung ist abschließend abzuwägen. Das Ergebnis der\nPlanungen und Maßnahmen des Bundes                     Umweltprüfung nach § 9 sowie die Stellungnahmen in\n(1) Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnah-              den Beteiligungsverfahren nach den §§ 10, 18 sind in\nmen von öffentlichen Stellen des Bundes, von anderen          der Abwägung nach Satz 1 zu berücksichtigen.\nöffentlichen Stellen, die im Auftrag des Bundes tätig            (3) Raumordnungspläne benachbarter        Planungs-\nsind, sowie von Personen des Privatrechts nach § 4            räume sind aufeinander abzustimmen.\nAbs. 1 Satz 2, die für den Bund öffentliche Aufgaben\ndurchführen, gilt die Bindungswirkung der Ziele der              (4) Ziele und Grundsätze der Raumordnung sind in\nRaumordnung nach § 4 Abs. 1 nur, wenn die zustän-             den Raumordnungsplänen als solche zu kennzeichnen.\ndige Stelle oder Person bei der Aufstellung des Raum-            (5) Den Raumordnungsplänen ist eine Begründung\nordnungsplans nach § 10 beteiligt worden ist und sie          beizufügen.\ninnerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Mitteilung           (6) Soweit ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeu-\ndes rechtsverbindlichen Ziels nicht widersprochen hat.        tung oder ein europäisches Vogelschutzgebiet in sei-\n(2) Der Widerspruch nach Absatz 1 lässt die Bin-           nen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maß-\ndungswirkung des Ziels der Raumordnung gegenüber              geblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt wer-\nder widersprechenden Stelle oder Person nicht entste-         den kann, sind bei der Aufstellung von Raumordnungs-\nhen, wenn                                                     plänen nach den §§ 8 und 17 Abs. 2 und 3 die Vor-\nschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zu-\n1. das ihre Belange berührende Ziel der Raumordnung\nlässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen\nauf einer fehlerhaften Abwägung beruht oder\neinschließlich der Einholung der Stellungnahme der Eu-\n2. sie ihre raumbedeutsamen Planungen und Maßnah-             ropäischen Kommission anzuwenden.\nmen nicht auf anderen geeigneten Flächen durch-\n(7) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Auf-\nführen kann als auf denen, für die ein entgegenste-\nstellung von Raumordnungsplänen gelten auch für ihre\nhendes Ziel im Raumordnungsplan festgelegt wurde.         Änderung, Ergänzung und Aufhebung.\n(3) Macht eine Veränderung der Sachlage ein Abwei-\nchen von den Zielen der Raumordnung erforderlich,                                  Abschnitt 2\nkann die Stelle oder Person nach Absatz 1 mit Zustim-                  Raumordnung in den Ländern\nmung der nächsthöheren Behörde innerhalb angemes-\nsener Frist, spätestens sechs Monate ab Kenntnis der                                     §8\nveränderten Sachlage, unter den Voraussetzungen von\nAbsatz 2 nachträglich widersprechen. Muss infolge des                   Landesweite Raumordnungspläne,\nnachträglichen Widerspruchs der Raumordnungsplan              Regionalpläne und regionale Flächennutzungspläne\ngeändert, ergänzt oder aufgehoben werden, hat die                (1) In den Ländern sind","2990          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2008\n1. ein Raumordnungsplan für das Landesgebiet (lan-                b) Ver- und Entsorgungsinfrastruktur.\ndesweiter Raumordnungsplan) und                           Bei Festlegungen nach Satz 1 Nr. 2 kann zugleich be-\n2. Raumordnungspläne für die Teilräume der Länder             stimmt werden, dass in diesem Gebiet unvermeidbare\n(Regionalpläne)                                           Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit des Natur-\naufzustellen. In den Ländern Berlin, Bremen und Ham-          haushalts oder des Landschaftsbildes an anderer Stelle\nburg kann ein Flächennutzungsplan nach § 5 des Bau-           ausgeglichen, ersetzt oder gemindert werden.\ngesetzbuchs die Funktion eines Plans nach Satz 1 Nr. 1           (6) Die Raumordnungspläne sollen auch diejenigen\nübernehmen; hierfür gelten die Absätze 5 und 6 sowie          Festlegungen zu raumbedeutsamen Planungen und\ndie §§ 10 und 11 entsprechend. Satz 1 Nr. 2 gilt nicht in     Maßnahmen von öffentlichen Stellen und Personen\nden Ländern Berlin, Bremen, Hamburg und Saarland.             des Privatrechts nach § 4 Abs. 1 Satz 2 enthalten, die\n(2) Die Regionalpläne sind aus dem Raumordnungs-           zur Aufnahme in Raumordnungspläne geeignet und zur\nplan für das Landesgebiet zu entwickeln. Die Flächen-         Koordinierung von Raumansprüchen erforderlich sind\nnutzungspläne und die Ergebnisse der von Gemeinden            und die durch Ziele oder Grundsätze der Raumordnung\nbeschlossenen sonstigen städtebaulichen Planungen             gesichert werden können.\nsind entsprechend § 1 Abs. 3 in der Abwägung nach                (7) Die Festlegungen nach Absatz 5 können auch\n§ 7 Abs. 2 zu berücksichtigen.                                Gebiete bezeichnen,\n(3) Ist eine Planung angesichts bestehender Ver-           1. die für bestimmte raumbedeutsame Funktionen oder\nflechtungen, insbesondere in einem verdichteten                   Nutzungen vorgesehen sind und andere raumbe-\nRaum, über die Grenzen eines Landes erforderlich, sind            deutsame Nutzungen in diesem Gebiet ausschlie-\nim gegenseitigen Einvernehmen die notwendigen Maß-                ßen, soweit diese mit den vorrangigen Funktionen\nnahmen wie eine gemeinsame Regionalplanung oder                   oder Nutzungen nicht vereinbar sind (Vorranggebiete),\neine gemeinsame informelle Planung zu treffen.                2. in denen bestimmten raumbedeutsamen Funktionen\n(4) Erfolgt die Regionalplanung durch Zusammen-                oder Nutzungen bei der Abwägung mit konkurrieren-\nschlüsse von Gemeinden und Gemeindeverbänden zu                   den raumbedeutsamen Nutzungen besonderes Ge-\nregionalen Planungsgemeinschaften, kann ein Regio-                wicht beizumessen ist (Vorbehaltsgebiete),\nnalplan zugleich die Funktion eines gemeinsamen Flä-          3. in denen bestimmten raumbedeutsamen Maßnah-\nchennutzungsplans nach § 204 des Baugesetzbuchs                   men oder Nutzungen, die städtebaulich nach § 35\nübernehmen, wenn er den Vorschriften des Abschnitts 2             des Baugesetzbuchs zu beurteilen sind, andere\ndieses Gesetzes und den Vorschriften des Baugesetz-               raumbedeutsame Belange nicht entgegenstehen,\nbuchs entspricht (regionaler Flächennutzungsplan). Im             wobei diese Maßnahmen oder Nutzungen an ande-\nPlan nach Satz 1 sind sowohl die Festlegungen im                  rer Stelle im Planungsraum ausgeschlossen sind\nSinne der Absätze 5 und 6 als auch die Darstellungen              (Eignungsgebiete).\nim Sinne des § 5 des Baugesetzbuchs zu kennzeich-\nBei Vorranggebieten für raumbedeutsame Nutzungen\nnen; Ziele und Grundsätze der Raumordnung sind als\nkann festgelegt werden, dass sie zugleich die Wirkung\nsolche zu kennzeichnen.\nvon Eignungsgebieten für raumbedeutsame Maßnah-\n(5) Die Raumordnungspläne sollen Festlegungen zur          men oder Nutzungen haben.\nRaumstruktur enthalten, insbesondere zu\n1. der anzustrebenden Siedlungsstruktur; hierzu kön-                                      §9\nnen gehören                                                                    Umweltprüfung\na) Raumkategorien,                                           (1) Bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen\nb) Zentrale Orte,                                         nach § 8 ist von der für den Raumordnungsplan zustän-\ndigen Stelle eine Umweltprüfung durchzuführen, in der\nc) besondere Gemeindefunktionen, wie Entwick-\ndie voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen des\nlungsschwerpunkte und Entlastungsorte,\nRaumordnungsplans auf\nd) Siedlungsentwicklungen,\n1. Menschen, einschließlich der menschlichen Ge-\ne) Achsen;                                                    sundheit, Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt,\n2. der anzustrebenden Freiraumstruktur; hierzu können         2. Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,\ngehören                                                   3. Kulturgüter und sonstige Sachgüter sowie\na) großräumig übergreifende Freiräume und Frei-           4. die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten\nraumschutz,                                                Schutzgütern\nb) Nutzungen im Freiraum, wie Standorte für die vor-      zu ermitteln und in einem Umweltbericht frühzeitig zu\nsorgende Sicherung sowie die geordnete Aufsu-          beschreiben und zu bewerten sind; der Umweltbericht\nchung und Gewinnung von standortgebundenen             enthält die Angaben nach der Anlage 1. Der Untersu-\nRohstoffen,                                            chungsrahmen der Umweltprüfung einschließlich des\nc) Sanierung und Entwicklung von Raumfunktionen,          erforderlichen Umfangs und Detaillierungsgrads des\nd) Freiräume zur Gewährleistung des vorbeugenden          Umweltberichts ist festzulegen; die öffentlichen Stellen,\nHochwasserschutzes;                                    deren umwelt- und gesundheitsbezogener Aufgaben-\nbereich von den Umweltauswirkungen des Raumord-\n3. den zu sichernden Standorten und Trassen für Infra-        nungsplans berührt werden kann, sind hierbei zu betei-\nstruktur; hierzu können gehören                           ligen. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was\na) Verkehrsinfrastruktur und Umschlaganlagen von          nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein\nGütern,                                                anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und De-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2008              2991\ntaillierungsgrad des Raumordnungsplans angemesse-            nach den Sätzen 1 bis 3 geändert, kann die Einholung\nnerweise verlangt werden kann.                               der Stellungnahmen auf die von der Änderung betrof-\nfene Öffentlichkeit sowie die in ihren Belangen berühr-\n(2) Bei geringfügigen Änderungen von Raumord-\nten öffentlichen Stellen beschränkt werden, wenn durch\nnungsplänen kann von einer Umweltprüfung abgese-\ndie Änderung des Planentwurfs die Grundzüge der Pla-\nhen werden, wenn durch eine überschlägige Prüfung\nnung nicht berührt werden.\nunter Berücksichtigung der in Anlage 2 genannten Kri-\nterien festgestellt wurde, dass sie voraussichtlich keine       (2) Wird die Durchführung eines Plans voraussicht-\nerheblichen Umweltauswirkungen haben werden. Diese           lich erhebliche Auswirkungen auf das Gebiet eines an-\nPrüfung ist unter Beteiligung der öffentlichen Stellen,      deren Staates haben, ist dieser nach den Grundsätzen\nderen umwelt- und gesundheitsbezogener Aufgaben-             der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit zu beteiligen.\nbereich von den Umweltauswirkungen des Raumord-              Soweit die Durchführung des Plans erhebliche Umwelt-\nnungsplans berührt werden kann, durchzuführen. So-           auswirkungen auf einen anderen Staat haben kann, ist\nfern festgestellt wurde, dass keine erheblichen Umwelt-      dieser nach § 14j des Gesetzes über die Umweltver-\nauswirkungen zu erwarten sind, sind die zu diesem Er-        träglichkeitsprüfung zu beteiligen.\ngebnis führenden Erwägungen in die Begründung des\nPlans aufzunehmen.                                                                       § 11\n(3) Die Umweltprüfung soll bei der Aufstellung eines                          Bekanntmachung\nRaumordnungsplans auf zusätzliche oder andere er-                           von Raumordnungsplänen;\nhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden,                                   Bereithaltung von\nwenn in anderen das Plangebiet ganz oder teilweise                  Raumordnungsplänen und von Unterlagen\numfassenden Plänen oder Programmen bereits eine\nUmweltprüfung nach Absatz 1 durchgeführt wurde.                 (1) Soweit der Raumordnungsplan nicht als Gesetz\nDie Umweltprüfung kann mit anderen Prüfungen zur Er-         oder Rechtsverordnung verkündet wird, ist er oder\nmittlung oder Bewertung von Umweltauswirkungen ver-          seine Genehmigung oder der Beschluss über ihn öf-\nbunden werden.                                               fentlich bekannt zu machen; mit der Bekanntmachung\nwird der Raumordnungsplan wirksam.\n(4) Die erheblichen Auswirkungen der Durchführung\nder Raumordnungspläne auf die Umwelt sind auf                   (2) Der Raumordnungsplan ist mit der Begründung\nGrundlage der in der zusammenfassenden Erklärung             sowie im Falle einer durchgeführten Umweltprüfung\nnach § 11 Abs. 3 genannten Überwachungsmaßnah-               mit der zusammenfassenden Erklärung nach Absatz 3\nmen von der in den Landesplanungsgesetzen genann-            und der Aufstellung der Überwachungsmaßnahmen\nten Stelle, oder, sofern Landesplanungsgesetze keine         nach § 9 Abs. 4 Satz 1 zu jedermanns Einsicht bereit-\nRegelung treffen, von der für den Raumordnungsplan           zuhalten. Bei der Bekanntmachung nach Absatz 1 oder\nzuständigen oder der im Raumordnungsplan bezeich-            der Verkündung ist darauf hinzuweisen, wo die Ein-\nneten öffentlichen Stelle zu überwachen, um insbeson-        sichtnahme erfolgen kann.\ndere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen früh-            (3) Dem Raumordnungsplan ist eine zusammenfas-\nzeitig zu ermitteln und um in der Lage zu sein, geeig-       sende Erklärung beizufügen über die Art und Weise, wie\nnete Maßnahmen zur Abhilfe zu ergreifen. Die in ihren        die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlich-\nBelangen berührten öffentlichen Stellen unterrichten         keits- und Behördenbeteiligung in dem Aufstellungsver-\ndie öffentliche Stelle nach Satz 1, sofern nach den          fahren berücksichtigt wurden, und aus welchen Grün-\nihnen vorliegenden Erkenntnissen die Durchführung            den der Plan nach Abwägung mit den geprüften in Be-\ndes Raumordnungsplans erhebliche, insbesondere un-           tracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkei-\nvorhergesehene nachteilige Auswirkungen auf die Um-          ten gewählt wurde, sowie über die im Rahmen der\nwelt hat.                                                    Überwachung der Auswirkungen auf die Umwelt nach\n§ 9 Abs. 4 Satz 1 durchzuführenden Maßnahmen.\n§ 10\nBeteiligung bei der                                                   § 12\nAufstellung von Raumordnungsplänen                                        Planerhaltung\n(1) Die Öffentlichkeit sowie die in ihren Belangen           (1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvor-\nberührten öffentlichen Stellen sind von der Aufstellung      schriften dieses Gesetzes ist für die Rechtswirksamkeit\ndes Raumordnungsplans zu unterrichten; ihnen ist Ge-         eines Raumordnungsplans nur beachtlich, wenn\nlegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf des Raum-\n1. die Vorschriften des § 10 Abs. 1 und 2 Satz 2 über\nordnungsplans und seiner Begründung zu geben. Wird\ndie Beteiligung verletzt worden sind; dabei ist unbe-\nbei der Aufstellung des Raumordnungsplans eine Um-\nachtlich, wenn einzelne Personen oder öffentliche\nweltprüfung durchgeführt, sind der Entwurf des Raum-\nStellen nicht beteiligt worden sind oder eine grenz-\nordnungsplans und die Begründung, der Umweltbericht\nüberschreitende Beteiligung fehlerhaft erfolgte, die\nsowie weitere, nach Einschätzung der für den Raum-\nentsprechenden Belange jedoch unerheblich waren\nordnungsplan zuständigen Stelle zweckdienliche Unter-\noder in der Entscheidung berücksichtigt worden\nlagen für die Dauer von mindestens einem Monat öf-\nsind;\nfentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sind\nmindestens eine Woche vorher öffentlich bekannt zu           2. die Vorschriften des § 7 Abs. 5 und des § 10 Abs. 1\nmachen; dabei ist unter Angabe einer Frist, die zumin-           über die Begründung des Raumordnungsplans so-\ndest der Auslegungsfrist entspricht, darauf hinzuwei-            wie seiner Entwürfe verletzt worden sind; dabei ist\nsen, dass Stellungnahmen abgegeben werden können.                unbeachtlich, wenn die Begründung unvollständig\nWird der Planentwurf nach Durchführung der Verfahren             ist;","2992          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2008\n3. der mit der Bekanntmachung (§ 11) verfolgte Hin-           rechts einschließlich Nichtregierungsorganisationen\nweiszweck nicht erreicht wurde.                           und der Wirtschaft zusammenarbeiten oder auf die Zu-\n(2) Für die Rechtswirksamkeit der Regionalpläne ist        sammenarbeit dieser Stellen und Personen hinwirken.\nauch unbeachtlich, wenn § 8 Abs. 2 Satz 1 hinsichtlich        Die Zusammenarbeit nach Satz 1 kann sowohl zur Ent-\ndes Entwickelns des Regionalplans aus dem Raumord-            wicklung einer Region als auch im Hinblick auf grenz-\nnungsplan für das Landesgebiet verletzt worden ist,           übergreifende Belange erfolgen; die Zusammenarbeit\nohne dass hierbei die sich aus dem Raumordnungsplan           von Gemeinden zur Stärkung teilräumlicher Entwicklun-\nfür das Landesgebiet ergebende geordnete räumliche            gen (interkommunale Zusammenarbeit) ist zu unterstüt-\nEntwicklung beeinträchtigt worden ist.                        zen.\n(3) Für die Abwägung nach § 7 Abs. 2 ist die Sach-            (2) Formen der Zusammenarbeit nach Absatz 1 kön-\nund Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung              nen insbesondere sein:\nüber den Raumordnungsplan maßgebend. Mängel im                1. Vertragliche Vereinbarungen, insbesondere zur Koor-\nAbwägungsvorgang sind nur erheblich, wenn sie offen-              dinierung oder Verwirklichung von raumordnerischen\nsichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss              Entwicklungskonzepten und zur Vorbereitung oder\ngewesen sind.                                                     Verwirklichung von Raumordnungsplänen,\n(4) Bei Anwendung des § 9 gilt ergänzend zu den            2. Maßnahmen wie regionale Entwicklungskonzepte,\nAbsätzen 1 bis 3:                                                 regionale und interkommunale Netzwerke und Ko-\n1. Ein für die Rechtmäßigkeit des Raumordnungsplans               operationsstrukturen, regionale Foren und Aktions-\nbeachtlicher Mangel des nach § 10 Abs. 1 bei der              programme zu aktuellen Handlungsanforderungen,\nBeteiligung beizufügenden Umweltberichts (§ 9             3. Durchführung einer Raumbeobachtung und Bereit-\nAbs. 1) besteht, wenn dieser in wesentlichen Punk-            stellung der Ergebnisse für regionale und kommu-\nten unvollständig ist und diese Punkte nicht Be-              nale Träger sowie für Träger der Fachplanung im\nstandteil der zusammenfassenden Erklärung nach                Hinblick auf raumbedeutsame Planungen und Maß-\n§ 11 Abs. 3 sind.                                             nahmen, sowie Beratung dieser Träger.\n2. Unterbleibt nach § 9 Abs. 2 eine Umweltprüfung, gilt       Im Falle des Satzes 1 Nr. 1 kann Gegenstand der ver-\ndie Vorprüfung des Einzelfalls als ordnungsgemäß          traglichen Vereinbarung auch die Übernahme von Kos-\ndurchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben          ten sein, die dem Träger der Landes- oder Regionalpla-\nvon § 9 Abs. 2 durchgeführt worden ist und ihr            nung bei der im Interesse des Vertragspartners liegen-\nErgebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich,     den Vorbereitung oder Verwirklichung von Raumord-\nwenn einzelne öffentliche Stellen nicht beteiligt wor-    nungsplänen entstehen.\nden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirk-\nsamkeit des Raumordnungsplans beachtlicher Man-                                      § 14\ngel.                                                                            Untersagung\n(5) Unbeachtlich werden                                       raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen\n1. eine nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 beachtliche Ver-               (1) Die Raumordnungsbehörde kann raumbedeut-\nletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und             same Planungen und Maßnahmen sowie die Entschei-\nFormvorschriften,                                         dung über deren Zulässigkeit gegenüber den in § 4 ge-\n2. eine unter Berücksichtigung von Absatz 2 beacht-           nannten öffentlichen Stellen unbefristet untersagen,\nliche Verletzung des § 8 Abs. 2 Satz 1,                   wenn Ziele der Raumordnung entgegenstehen.\n3. nach Absatz 3 beachtliche Mängel des Abwägungs-               (2) Die Raumordnungsbehörde kann raumbedeut-\nvorgangs,                                                 same Planungen und Maßnahmen sowie die Entschei-\ndung über deren Zulässigkeit gegenüber den in § 4 ge-\n4. eine nach Absatz 4 beachtliche Verletzung der Vor-         nannten öffentlichen Stellen befristet untersagen, wenn\nschriften über die Umweltprüfung,                         sich ein Raumordnungsplan in Aufstellung befindet und\nwenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntma-         wenn zu befürchten ist, dass die Planung oder Maß-\nchung des Raumordnungsplans gegenüber der zustän-             nahme die Verwirklichung der vorgesehenen Ziele der\ndigen Stelle unter Darlegung des die Verletzung be-           Raumordnung unmöglich machen oder wesentlich er-\ngründenden Sachverhalts geltend gemacht worden                schweren würde. Die Dauer der Untersagung beträgt\nsind. Bei Inkraftsetzung des Raumordnungsplans ist            bis zu zwei Jahre. Die Untersagung kann um ein wei-\nauf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der            teres Jahr verlängert werden.\nVerletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen           (3) Rechtsbehelfe gegen eine Untersagung haben\nhinzuweisen.                                                  keine aufschiebende Wirkung.\n(6) Der Raumordnungsplan kann durch ein ergän-\nzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rück-                                     § 15\nwirkend in Kraft gesetzt werden.                                              Raumordnungsverfahren\n§ 13                                  (1) Die für Raumordnung zuständige Landesbehörde\nprüft in einem besonderen Verfahren die Raumverträg-\nRaumordnerische Zusammenarbeit                     lichkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen\n(1) Zur Vorbereitung oder Verwirklichung von Raum-         im Sinne von § 1 der Raumordnungsverordnung (Raum-\nordnungsplänen oder von sonstigen raumbedeutsamen             ordnungsverfahren). Hierbei sind die raumbedeutsamen\nPlanungen und Maßnahmen sollen die Träger der Lan-            Auswirkungen der Planung oder Maßnahme unter über-\ndes- und Regionalplanung mit den hierfür maßgeb-              örtlichen Gesichtspunkten zu prüfen; insbesondere\nlichen öffentlichen Stellen und Personen des Privat-          werden die Übereinstimmung mit den Erfordernissen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2008             2993\nder Raumordnung und die Abstimmung mit anderen                der Raumverträglichkeit erforderliche Stellungnahmen\nraumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen ge-                   schon in einem anderen Verfahren abgegeben wurden\nprüft. Gegenstand der Prüfung nach Satz 2 sind auch           (vereinfachtes Raumordnungsverfahren). Die Frist nach\ndie vom Träger der Planung oder Maßnahme eingeführ-           § 15 Abs. 4 Satz 2 beträgt beim vereinfachten Raum-\nten Standort- oder Trassenalternativen. Von der Durch-        ordnungsverfahren grundsätzlich drei Monate.\nführung eines Raumordnungsverfahrens kann bei Pla-\nnungen und Maßnahmen abgesehen werden, für die                                     Abschnitt 3\nsichergestellt ist, dass ihre Raumverträglichkeit ander-\nRaumordnung im Bund\nweitig geprüft wird; die Landesregierungen werden er-\nmächtigt, das Nähere durch Rechtsverordnung zu\n§ 17\nregeln.\nRaumordnungspläne\n(2) Der Träger der raumbedeutsamen Planung oder\nfür den Gesamtraum und für die\nMaßnahme legt der für Raumordnung zuständigen Lan-\ndeutsche ausschließliche Wirtschaftszone\ndesbehörde die Verfahrensunterlagen vor, die notwen-\ndig sind, um eine Bewertung der raumbedeutsamen                  (1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und\nAuswirkungen des Vorhabens zu ermöglichen. Bei                Stadtentwicklung kann im Einvernehmen mit den fach-\nraumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen der                   lich betroffenen Bundesministerien und unter Beach-\nVerteidigung entscheidet das Bundesministerium der            tung der Beratungs- und Unterrichtungspflicht nach\nVerteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle, bei           § 26 Abs. 1 und 4 einzelne Grundsätze der Raumord-\nraumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen des Zi-               nung nach § 2 Abs. 2 für die räumliche Entwicklung des\nvilschutzes die zuständige Stelle über Art und Umfang         Bundesgebietes unter Einbeziehung der raumbedeut-\nder Angaben für die Planung oder Maßnahme.                    samen Planungen und Maßnahmen der Europäischen\n(3) Die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stel-     Union und deren Mitgliedstaaten durch Grundsätze in\neinem Raumordnungsplan konkretisieren. Das Bundes-\nlen sind zu beteiligen. Bei raumbedeutsamen Planun-\namt für Bauwesen und Raumordnung führt mit Zustim-\ngen und Maßnahmen, die erhebliche Auswirkungen\nauf Nachbarstaaten haben können, erfolgt die Betei-           mung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und\nStadtentwicklung die vorbereitenden Verfahrensschritte\nligung der betroffenen Nachbarstaaten im Raumord-\nzur Aufstellung des Raumordnungsplans durch. Das\nnungsverfahren nach den Grundsätzen der Gegen-\nseitigkeit und Gleichwertigkeit. Die Öffentlichkeit kann      Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwick-\nin die Durchführung eines Raumordnungsverfahrens              lung beteiligt bei der Planaufstellung die Bundesminis-\nterien und stellt das Benehmen mit den Ländern und\neinbezogen werden. Bei raumbedeutsamen Planungen\nund Maßnahmen nach Absatz 2 Satz 2 erfolgt die Ent-           den angrenzenden Staaten her.\nscheidung darüber, ob und in welchem Umfang die                  (2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und\nÖffentlichkeit einbezogen wird, im Einvernehmen mit           Stadtentwicklung kann Raumordnungspläne für das\nden dort genannten Stellen.                                   Bundesgebiet mit Festlegungen zu länderübergreifen-\n(4) Über das Erfordernis, ein Raumordnungsverfah-          den Standortkonzepten für See- und Binnenhäfen so-\nren durchzuführen, ist innerhalb einer Frist von vier Wo-     wie für Flughäfen als Grundlage für ihre verkehrliche\nchen nach Einreichung der hierfür erforderlichen Unter-       Anbindung im Rahmen der Bundesverkehrswegepla-\nlagen zu entscheiden. Das Raumordnungsverfahren ist           nung als Rechtsverordnung aufstellen, soweit dies für\nnach Vorliegen der vollständigen Unterlagen innerhalb         die räumliche Entwicklung und Ordnung des Bundes-\neiner Frist von sechs Monaten abzuschließen.                  gebietes unter nationalen oder europäischen Gesichts-\npunkten erforderlich ist. Die Raumordnungspläne nach\n(5) Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnah-              Satz 1 entfalten keine Bindungswirkung für raumbe-\nmen von öffentlichen Stellen des Bundes, von anderen          deutsame Planungen und Maßnahmen der Länder.\nöffentlichen Stellen, die im Auftrag des Bundes tätig\nsind, sowie von Personen des Privatrechts nach § 5               (3) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und\nAbs. 1 ist im Benehmen mit der zuständigen Stelle oder        Stadtentwicklung stellt für die deutsche ausschließliche\nPerson über die Einleitung eines Raumordnungsverfah-          Wirtschaftszone einen Raumordnungsplan als Rechts-\nrens zu entscheiden.                                          verordnung auf. Der Raumordnungsplan soll Festlegun-\ngen zur wirtschaftlichen und wissenschaftlichen Nut-\n(6) Für die Länder Berlin, Bremen und Hamburg gilt         zung, zur Gewährleistung der Sicherheit und Leichtig-\ndie Verpflichtung, Raumordnungsverfahren durchzufüh-          keit des Verkehrs sowie zum Schutz der Meeresumwelt\nren, nicht. Schaffen diese Länder allein oder gemein-         treffen; für diese Nutzungen und Funktionen können\nsam mit anderen Ländern Rechtsgrundlagen für Raum-            auch Gebiete festgelegt werden, § 8 Abs. 7 gilt entspre-\nordnungsverfahren, finden die Absätze 1 bis 5 Anwen-          chend. Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydro-\ndung.                                                         graphie führt mit Zustimmung des Bundesministeriums\nfür Verkehr, Bau und Stadtentwicklung die vorbereiten-\n§ 16                               den Verfahrensschritte zur Aufstellung des Raumord-\nVereinfachtes Raumordnungsverfahren                   nungsplans durch. Das Bundesministerium für Verkehr,\nBei der Prüfung der Raumverträglichkeit raumbe-            Bau und Stadtentwicklung stellt bei der Planaufstellung\ndeutsamer Planungen und Maßnahmen kann, soweit                das Benehmen mit den angrenzenden Staaten und\nkeine anderen Rechtsvorschriften entgegenstehen, auf          Ländern her.\ndie Beteiligung einzelner öffentlicher Stellen nach § 15         (4) Zur Vorbereitung oder Verwirklichung von Raum-\nAbs. 3 Satz 1 und 2 verzichtet werden, wenn die raum-         ordnungsplänen nach Absatz 3 kann der Träger der\nbedeutsamen Auswirkungen dieser Planungen und                 Bundesraumordnung entsprechend § 13 Abs. 1 und 2\nMaßnahmen gering sind oder wenn für die Prüfung               Satz 1 Nr. 1 vertragliche Vereinbarungen treffen; Ge-","2994           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2008\ngenstand dieser Vereinbarungen kann auch die Über-                 Raumordnungsplan zuständigen Stelle zur Verfü-\nnahme von Kosten sein, die dem Träger der Bundes-                  gung zu stellen.\nraumordnung bei der im Interesse des Vertragspartners          3. Wird der Planentwurf nach Durchführung der Verfah-\nliegenden Vorbereitung oder Verwirklichung von Raum-               rensschritte nach den Nummern 1 und 2 geändert,\nordnungsplänen entstehen.                                          ist der geänderte Teil erneut auszulegen; insoweit\n(5) Bei der Aufstellung von Plänen nach den Absät-              sind die Stellungnahmen erneut einzuholen. Die\nzen 2 und 3 gilt § 9 mit der Maßgabe, dass zuständig               Dauer der Auslegung und die Frist zur Stellung-\nfür die Überwachung nach § 9 Abs. 4 die für den Raum-              nahme kann angemessen verkürzt werden. Werden\nordnungsplan zuständige Stelle oder die im Raumord-                durch die Änderung des Planentwurfs die Grund-\nnungsplan bezeichnete Stelle ist. Für Pläne nach Ab-               züge der Planung nicht berührt, kann die Einholung\nsatz 2 gilt des Weiteren § 19b des Gesetzes über die               der Stellungnahmen auf die von der Änderung be-\nUmweltverträglichkeitsprüfung entsprechend; die Er-                troffene Öffentlichkeit sowie die in ihren Belangen\nmächtigung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau                 berührten öffentlichen Stellen beschränkt werden.\nund Stadtentwicklung in § 19b Abs. 3 und 4 des Ge-             4. Bei der Beteiligung können elektronische Informati-\nsetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung gilt auch            onstechnologien ergänzend genutzt werden.\nfür Pläne nach Absatz 2.\n(6) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und                                         § 19\nStadtentwicklung unterrichtet bei der Aufstellung von                              Bekanntmachung\nPlänen nach den Absätzen 2 und 3 den zuständigen                        von Raumordnungsplänen des Bundes;\nAusschuss des Deutschen Bundestages während der                                    Bereithaltung von\nBeteiligung nach § 18.                                                Raumordnungsplänen und von Unterlagen\n(1) Der Raumordnungsplan nach § 17 Abs. 1 ist im\n§ 18                              Bundesanzeiger bekannt zu machen; mit der Bekannt-\nBeteiligung bei der Aufstellung                  machung tritt er in Kraft. Die Bekanntmachung kann\nvon Raumordnungsplänen des Bundes                     auch dadurch bewirkt werden, dass der Raumord-\nHinsichtlich der Beteiligung bei der Aufstellung von        nungsplan bei der Bundesverwaltung zu jedermanns\nRaumordnungsplänen des Bundes gilt § 10 mit den fol-           Einsicht ausgelegt und im Bundesanzeiger darauf hin-\ngenden Maßgaben:                                               gewiesen wird, wo der Raumordnungsplan eingesehen\nwerden kann.\n1. Der Entwurf eines Raumordnungsplans nach § 17\n(2) Für Raumordnungspläne des Bundes nach § 17\nund die Begründung und im Falle einer Umweltprü-\nAbs. 2 und 3 gilt § 11 Abs. 2 und 3 entsprechend.\nfung auch der Umweltbericht sowie weitere, nach\nEinschätzung der für den Raumordnungsplan zu-\n§ 20\nständigen Stelle zweckdienliche Unterlagen sind für\ndie Dauer von mindestens einem Monat öffentlich                                Planerhaltung bei\nauszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sind min-                     Raumordnungsplänen des Bundes\ndestens eine Woche vorher im Verkündungsblatt der             Hinsichtlich der Rechtswirksamkeit von Raumord-\nauslegenden Behörde und in zwei überregionalen             nungsplänen des Bundes gelten die Regelungen des\nTageszeitungen amtlich bekannt zu machen; dabei            § 12 Abs. 1 und 3 bis 6 zur Planerhaltung entspre-\nist darauf hinzuweisen, dass Stellungnahmen wäh-           chend.\nrend der Auslegungsfrist abgegeben werden kön-\nnen. Die abgegebenen Stellungnahmen sind zu prü-                                      § 21\nfen; denjenigen, die Stellungnahmen abgegeben ha-\nZielabweichung bei\nben, ist Einsicht in das Ergebnis der Prüfung zu\nRaumordnungsplänen des Bundes\nermöglichen. Die Stelle, bei der das Ergebnis der\nPrüfung während der Dienststunden eingesehen                  Hinsichtlich der Zielabweichung bei Raumordnungs-\nwerden kann, ist öffentlich bekannt zu machen; die         plänen des Bundes gilt § 6 Abs. 2 mit der Maßgabe,\nBekanntmachung kann mit der Bekanntmachung                 dass über den Antrag auf Zielabweichung bei Raum-\noder Verkündung des Raumordnungsplans verbun-              ordnungsplänen nach § 17 Abs. 2 das Bundesministe-\nden werden.                                                rium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und bei\nRaumordnungsplänen nach § 17 Abs. 3 das Bundes-\n2. Die Regelungen der Nummer 1 gelten auch für die in          amt für Seeschifffahrt und Hydrographie entscheidet.\nihren Belangen berührten öffentlichen Stellen mit der      Wird über den Antrag auf Zielabweichung im Zulas-\nMaßgabe, dass ihnen der Planentwurf und die Be-            sungsverfahren über eine raumbedeutsame Planung\ngründung und im Falle einer Umweltprüfung auch             oder Maßnahme oder in einem anderen Verfahren ent-\nder Umweltbericht sowie weitere, nach Einschät-            schieden, ist das Benehmen mit dem Bundesministe-\nzung der für den Raumordnungsplan zuständigen              rium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung erforder-\nStelle zweckdienliche Unterlagen zur Verfügung zu          lich.\nstellen sind. Die öffentlichen Stellen haben auch Auf-\nschluss über von ihnen beabsichtigte oder bereits                                     § 22\neingeleitete Planungen und Maßnahmen sowie de-\nren zeitliche Abwicklung zu geben, die für die Plan-                              Untersagung\naufstellung bedeutsam sein können. Verfügen sie                       raumbedeutsamer Planungen und\nüber Informationen, die für die Ermittlung und Be-          Maßnahmen bei Raumordnungsplänen des Bundes\nwertung des Abwägungsmaterials zweckdienlich                  Für die Untersagung raumbedeutsamer Planungen\nsind, haben sie diese Informationen der für den            und Maßnahmen bei Raumordnungsplänen des Bun-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2008                    2995\ndes nach § 17 Abs. 2 und 3 gilt § 14 Abs. 2 und 3 mit        3. die räumliche Verteilung der raumbedeutsamen\nder Maßgabe, dass für die Untersagung das Bundes-                Planungen und Maßnahmen des Bundes und der\nministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zu-            Europäischen Union im Bundesgebiet und deren\nständig ist.                                                     Wirkung,\n4. die Auswirkungen der europäischen Integration auf\n§ 23                                   die räumliche Entwicklung des Bundesgebietes.\nErmächtigung zum                          Die Berichte können sich auf fachliche und teilräum-\nErlass von Rechtsverordnungen                    liche Aspekte beschränken.\n(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates                                      Abschnitt 4\nPlanungen und Maßnahmen zu bestimmen, für die ein                     E r g ä n z e n d e Vo r s c h r i f t e n u n d\nRaumordnungsverfahren durchgeführt werden soll,                              Schlussvorschriften\nwenn sie im Einzelfall raumbedeutsam sind und über-\nörtliche Bedeutung haben.                                                                 § 26\n(2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und                   Zusammenarbeit von Bund und Ländern\nStadtentwicklung wird ermächtigt, durch Rechtsverord-           (1) Grundsätzliche Angelegenheiten der Raumord-\nnung die Bedeutung und Form der Planzeichen zu be-           nung sollen vom Bundesministerium für Verkehr, Bau\nstimmen, die für die in § 8 Abs. 5 bis 7 sowie § 17 auf-     und Stadtentwicklung und den für Raumordnung zu-\ngeführten Festlegungen in Raumordnungsplänen not-            ständigen obersten Landesbehörden in der Minister-\nwendig sind. Die Rechtsverordnung nach Satz 1 bedarf         konferenz für Raumordnung gemeinsam beraten wer-\nder Zustimmung des Bundesrates, wenn sie die Bedeu-          den.\ntung und Form der Planzeichen bestimmt, die für Fest-\nlegungen in Raumordnungsplänen der Länder nach § 8              (2) Bund und Länder können im Rahmen der Minis-\nAbs. 5 bis 7 notwendig sind.                                 terkonferenz für Raumordnung Leitbilder für die räum-\nliche Entwicklung des Bundesgebietes oder von über\ndie Länder hinausgreifenden Zusammenhängen ent-\n§ 24\nwickeln.\nBeirat für Raumentwicklung\n(3) Der Bund beteiligt sich in Zusammenarbeit mit\n(1) Der Beirat für Raumentwicklung hat die Aufgabe,       den Ländern an einer Politik des räumlichen Zusam-\ndas Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtent-         menhalts in der Europäischen Union und im größeren\nwicklung in Grundsatzfragen der räumlichen Entwick-          europäischen Raum. Bund und Länder wirken bei der\nlung zu beraten.                                             grenzüberschreitenden Zusammenarbeit mit den Nach-\nbarstaaten im Bereich der Raumordnung eng zusam-\n(2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und\nmen.\nStadtentwicklung beruft im Benehmen mit den zustän-\ndigen Spitzenverbänden in den Beirat neben Vertretern           (4) Bund und Länder sind verpflichtet, sich gegen-\nder kommunalen Selbstverwaltung Sachverständige              seitig alle Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung\ninsbesondere aus den Bereichen der Wissenschaft,             der Aufgaben der Raumordnung notwendig sind.\nder Landesplanung, der Stadtentwicklung, der Wirt-\nschaft, der Land- und Forstwirtschaft, des Naturschut-                                    § 27\nzes und der Landschaftspflege, der Arbeitgeber, der                             Verwaltungsgebühren\nArbeitnehmer und des Sports.\nFür Amtshandlungen nach § 21, die das Bundesamt\nfür Seeschifffahrt und Hydrographie durchführt, werden\n§ 25\nGebühren erhoben. Das Bundesministerium für Verkehr,\nZuständigkeiten des Bundesamtes                    Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, im Einver-\nfür Bauwesen und Raumordnung                      nehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen\n(1) Das Bundesamt für Bauwesen und Raumord-               durch Rechtsverordnung die Gebühren für die einzel-\nnung führt ein Informationssystem zur räumlichen Ent-        nen Amtshandlungen im Sinne des Satzes 1 zu bestim-\nwicklung im Bundesgebiet und in den angrenzenden             men und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzuse-\nGebieten. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau             hen. Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass der\nund Stadtentwicklung stellt den Ländern die Ergeb-           mit den Amtshandlungen verbundene Personal- und\nnisse des Informationssystems zur Verfügung.                 Sachaufwand gedeckt wird; bei begünstigenden Amts-\nhandlungen kann daneben die Bedeutung, der wirt-\n(2) Das Bundesamt für Bauwesen und Raumord-               schaftliche Wert oder der sonstige Nutzen für die Ge-\nnung erstattet dem Bundesministerium für Verkehr,            bührenschuldner angemessen berücksichtigt werden.\nBau und Stadtentwicklung zur Vorlage an den Deut-\nschen Bundestag in regelmäßigen Abständen Berichte,                                       § 28\ninsbesondere über\nAnwendungsvorschrift\n1. die bei der räumlichen Entwicklung des Bundesge-                   für die Raumordnung in den Ländern\nbietes zugrunde zu legenden Tatsachen (Bestands-\n(1) Verfahren zur Aufstellung von Raumordnungsplä-\naufnahme, Entwicklungstendenzen),\nnen nach § 8 sowie Raumordnungsverfahren nach § 15,\n2. die im Rahmen der angestrebten räumlichen Ent-            die vor dem 30. Juni 2009 förmlich eingeleitet wurden,\nwicklung durchgeführten und beabsichtigten raum-         werden nach den bis zum 29. Juni 2009 geltenden\nbedeutsamen Planungen und Maßnahmen,                     Raumordnungsgesetzen von Bund und Ländern abge-","2996          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2008\nschlossen. Ist mit gesetzlich vorgeschriebenen einzel-        Abschnitts 2 dieses Gesetzes ergänzt, sowie landes-\nnen Schritten des Verfahrens noch nicht begonnen wor-         rechtliche Gebührenregelungen bleiben unberührt.\nden, können diese auch nach den Vorschriften dieses\nGesetzes durchgeführt werden.                                                           § 29\n(2) § 12 Abs. 1 bis 4 ist auf Raumordnungspläne der            Anwendungsvorschrift für die Raumordnung\nLänder entsprechend anzuwenden, die vor dem                    in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone\n30. Juni 2009 auf der Grundlage der Raumordnungs-                (1) Auf Verfahren zur Aufstellung von Raumord-\ngesetze der Länder in Kraft getreten sind; ergänzend          nungsplänen für die deutsche ausschließliche\nsind die Vorschriften in den Raumordnungsgesetzen             Wirtschaftszone, die vor dem 31. Dezember 2008 förm-\nder Länder über die form- und fristgerechte Geltendma-        lich eingeleitet wurden, findet das bisher geltende\nchung und über die Rechtsfolgen einer nicht form- und         Raumordnungsgesetz des Bundes Anwendung. Ist mit\nfristgerechten Geltendmachung der Verletzung von Ver-         gesetzlich vorgeschriebenen einzelnen Schritten des\nfahrens- und Formvorschriften, von Mängeln der Abwä-          Verfahrens noch nicht begonnen worden, können diese\ngung und von sonstigen Vorschriften weiterhin anzu-           auch nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchge-\nwenden. Unbeschadet des Satzes 1 sind auf der                 führt werden.\nGrundlage der Raumordnungsgesetze der Länder un-\nbeachtliche oder durch Fristablauf unbeachtliche Fehler          (2) Die Regelungen des § 19 Abs. 2 zur Bereithaltung\nbei der Aufstellung von Raumordnungsplänen der Län-           von Raumordnungsplänen und von Unterlagen, des\nder auch weiterhin für die Rechtswirksamkeit dieser           § 20 zur Planerhaltung, des § 21 zur Zielabweichung,\nPläne unbeachtlich.                                           des § 22 zur Untersagung sowie des § 27 zu den\nVerwaltungsgebühren gelten für Rechtsverordnungen\n(3) Am 30. Juni 2009 geltendes Landesrecht, das die       nach § 18a des Raumordnungsgesetzes in der vor\nGrundsätze der Raumordnung nach § 2 Abs. 2, die Ziel-         dem 31. Dezember 2008 geltenden Fassung entspre-\nabweichung nach § 6 Abs. 2 oder die Vorschriften des          chend.\nAnlage1\n(zu § 9 Abs. 1)\nDer Umweltbericht nach § 9 Abs. 1 besteht aus\n1. einer Einleitung mit folgenden Angaben:\na) Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des Raumordnungs-\nplans,\nb) Darstellung der in den einschlägigen Gesetzen und Plänen festgelegten\nZiele des Umweltschutzes, die für den Raumordnungsplan von Bedeu-\ntung sind, und der Art, wie diese Ziele und die Umweltbelange bei der\nAufstellung berücksichtigt wurden;\n2. einer Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen, die in der Um-\nweltprüfung nach § 9 Abs. 1 ermittelt wurden, mit Angaben der\na) Bestandsaufnahme der einschlägigen Aspekte des derzeitigen Umweltzu-\nstands, einschließlich der Umweltmerkmale der Gebiete, die voraussicht-\nlich erheblich beeinflusst werden, einschließlich der Gebiete von gemein-\nschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete im\nSinne des Bundesnaturschutzgesetzes,\nb) Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung\nder Planung und bei Nichtdurchführung der Planung,\nc) geplanten Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich\nder nachteiligen Auswirkungen und\nd) in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten, wobei die\nZiele und der räumliche Geltungsbereich des Raumordnungsplans zu be-\nrücksichtigen sind;\n3. folgenden zusätzlichen Angaben:\na) Beschreibung der wichtigsten Merkmale der verwendeten technischen\nVerfahren bei der Umweltprüfung sowie Hinweise auf Schwierigkeiten,\ndie bei der Zusammenstellung der Angaben aufgetreten sind, zum Bei-\nspiel technische Lücken oder fehlende Kenntnisse,\nb) Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung der erhebli-\nchen Auswirkungen der Durchführung des Raumordnungsplans auf die\nUmwelt und\nc) allgemein verständliche Zusammenfassung der erforderlichen Angaben\nnach dieser Anlage.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2008 2997\nAnlage 2\n(zu § 9 Abs. 2)\nNachstehende Kriterien sind anzuwenden, soweit auf Anlage 2 Bezug genom-\nmen wird:\n1.    Merkmale des Raumordnungsplans, insbesondere in Bezug auf\n1.1   das Ausmaß, in dem der Raumordnungsplan einen Rahmen im Sinne des\n§ 14b Abs. 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung setzt;\n1.2   das Ausmaß, in dem der Raumordnungsplan andere Pläne und Pro-\ngramme beeinflusst;\n1.3   die Bedeutung des Raumordnungsplans für die Einbeziehung umweltbe-\nzogener, einschließlich gesundheitsbezogener Erwägungen, insbeson-\ndere im Hinblick auf die Förderung der nachhaltigen Entwicklung;\n1.4   die für den Raumordnungsplan relevanten umweltbezogenen, einschließ-\nlich gesundheitsbezogener Probleme;\n1.5   die Bedeutung des Raumordnungsplans für die Durchführung nationaler\nund europäischer Umweltvorschriften.\n2.    Merkmale der möglichen Auswirkungen und der voraussichtlich betrof-\nfenen Gebiete, insbesondere in Bezug auf\n2.1   die Wahrscheinlichkeit, Dauer, Häufigkeit und Umkehrbarkeit der Auswir-\nkungen;\n2.2   den kumulativen und grenzüberschreitenden Charakter der Auswirkun-\ngen;\n2.3   die Risiken für die Umwelt, einschließlich der menschlichen Gesundheit\n(zum Beispiel bei Unfällen);\n2.4   den Umfang und die räumliche Ausdehnung der Auswirkungen;\n2.5   die Bedeutung und die Sensibilität des voraussichtlich betroffenen Ge-\nbiets auf Grund der besonderen natürlichen Merkmale, des kulturellen\nErbes, der Intensität der Bodennutzung des Gebiets jeweils unter Be-\nrücksichtigung der Überschreitung von Umweltqualitätsnormen und\nGrenzwerten;\n2.6   folgende Gebiete:\n2.6.1 im Bundesanzeiger gemäß § 10 Abs. 6 Nr. 1 des Bundesnaturschutzge-\nsetzes bekannt gemachte Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung\noder Europäische Vogelschutzgebiete,\n2.6.2 Naturschutzgebiete gemäß § 23 des Bundesnaturschutzgesetzes, so-\nweit nicht bereits von Nummer 2.6.1 erfasst,\n2.6.3 Nationalparke gemäß § 24 des Bundesnaturschutzgesetzes, soweit nicht\nbereits von Nummer 2.6.1 erfasst,\n2.6.4 Biosphärenreservate und Landschaftsschutzgebiete gemäß den §§ 25\nund 26 des Bundesnaturschutzgesetzes,\n2.6.5 gesetzlich geschützte Biotope gemäß § 30 des Bundesnaturschutzge-\nsetzes,\n2.6.6 Wasserschutzgebiete gemäß § 19 des Wasserhaushaltsgesetzes oder\nnach Landeswasserrecht festgesetzte Heilquellenschutzgebiete sowie\nÜberschwemmungsgebiete gemäß § 31b des Wasserhaushaltsgesetzes,\n2.6.7 Gebiete, in denen die in den Gemeinschaftsvorschriften festgelegten\nUmweltqualitätsnormen bereits überschritten sind,\n2.6.8 Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte, insbesondere Zentrale Orte im\nSinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 dieses Gesetzes,\n2.6.9 in amtlichen Listen oder Karten verzeichnete Denkmäler, Denkmal-\nensembles, Bodendenkmäler oder Gebiete, die von der durch die Länder\nbestimmten Denkmalschutzbehörde als archäologisch bedeutende\nLandschaften eingestuft worden sind.","2998          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2008\nArtikel 2                            2. In § 30 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 4 Abs. 1\nbis 4 und § 5“ durch die Angabe „Die §§ 4 und 5“\nÄnderung des Baugesetzbuchs                           ersetzt.\nDas Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntma-\nchung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zu-                                    Artikel 7\nletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom\n17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586), wird wie folgt                        Änderung des Gesetzes über\ngeändert:                                                               die Umweltverträglichkeitsprüfung\n1. In § 245b wird die Angabe „bis zum 31. Dezember               Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung\n2008“ gestrichen.                                          in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni\n2005 (BGBl. I S. 1757, 2797), zuletzt geändert durch\n2. Nummer 2.6.8 der Anlage 2 wird wie folgt gefasst:          Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Oktober 2007 (BGBl. I\n„2.6.8 Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte, ins-          S. 2470), wird wie folgt geändert:\nbesondere Zentrale Orte im Sinne des § 2          1.   In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 16 wie\nAbs. 2 Nr. 2 des Raumordnungsgesetzes,“.               folgt gefasst:\nArtikel 3                                 „Raumordnungspläne; Raumordnungsverfahren“.\n1a. In § 2 Abs. 3 Nr. 2 wird nach der Angabe „§§ 15\nÄnderung des Bundesnaturschutzgesetzes\nund 16“ die Angabe „Abs. 1 bis 3“ eingefügt.\nDas Bundesnaturschutzgesetz vom 25. März 2002\n2.   § 14d wird wie folgt geändert:\n(BGBl. I S. 1193), zuletzt geändert durch Artikel 2 des\nGesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 686), wird wie              a) In Absatz 1 Satz 2 wird hinter dem Wort „Bau-\nfolgt geändert:                                                       gesetzbuchs“ die Angabe „sowie § 9 Abs. 2 des\nRaumordnungsgesetzes“ eingefügt.\nIn § 35 Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe „§ 3 Nr. 7“ durch\ndie Angabe „§ 3 Abs. 1 Nr. 7“ ersetzt.                             b) In Absatz 2 werden die Wörter „den Bereichen\nWasserhaushalt und Raumordnung“ durch die\nArtikel 4                                    Wörter „dem Bereich Wasserhaushalt“ ersetzt.\nÄnderung des                                  c) Absatz 3 wird aufgehoben.\nGemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes                   3.   § 14o wird wie folgt geändert:\nDas Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz in der                  a) In Satz 1 werden die Wörter „den Bereichen\nFassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1988                        Wasserhaushalt sowie Raumordnung“ durch\n(BGBl. I S. 100), zuletzt geändert durch Artikel 282 der              die Wörter „dem Bereich Wasserhaushalt“ er-\nVerordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407),                    setzt.\nwird wie folgt geändert:\nb) Satz 2 wird aufgehoben.\nIn § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d wird die Angabe „§ 2\nc) Der bisherige Satz 3 wird Satz 2.\nAbs. 2 Nr. 7“ durch die Angabe „§ 2 Abs. 2 Nr. 4“ er-\nsetzt.                                                        4.   § 16 wird wie folgt geändert:\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nArtikel 5\n„Raumordnungspläne; Raumordnungsverfahren“.\nÄnderung des\nb) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 ange-\nKreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes                       fügt:\nDas Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz vom                        „(4) Besteht für die Aufstellung eines Raum-\n27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), zuletzt geändert                ordnungsplans nach diesem Gesetz eine Ver-\ndurch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I               pflichtung zur Durchführung einer Strategischen\nS. 1462), wird wie folgt geändert:                                    Umweltprüfung, wird hierfür eine Umweltprü-\nIn § 29 Abs. 5 Satz 2 wird die Angabe „§ 7 Abs. 3 Satz 1              fung einschließlich der Überwachung nach den\nund 2 Nr. 3 des Raumordnungsgesetzes bleiben“ durch                   Vorschriften des Raumordnungsgesetzes durch-\ndie Angabe „§ 8 Abs. 6 des Raumordnungsgesetzes                       geführt.“\nbleibt“ ersetzt.                                              5.   § 25 wird wie folgt geändert:\nArtikel 6                                 a) Absatz 7 Satz 3 wird aufgehoben.\nb) Absatz 9 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nÄnderung des Luftverkehrsgesetzes\n„§ 16 Abs. 4 dieses Gesetzes sowie § 28 Abs. 1\nDas Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekannt-\nund 3 des Raumordnungsgesetzes bleiben un-\nmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), zuletzt\nberührt.“\ngeändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. Dezem-\nber 2008 (BGBl. I S. 2418), wird wie folgt geändert:          6.   Nummer 2.3.8 der Anlage 2 wird wie folgt gefasst:\n1. In § 6 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 4 Abs. 1 bis            „Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte, insbeson-\n4 und § 5“ durch die Angabe „Die §§ 4 und 5“ er-                dere Zentrale Orte im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2\nsetzt.                                                          des Raumordnungsgesetzes,“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2008                 2999\n7.  Die Anlage 3 wird wie folgt geändert:                                                    Artikel 9\na) In Nummer 1.5 wird die Angabe „den §§ 8 und                           Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n9“ durch die Angabe „§ 8“ ersetzt.\n1. Abschnitt 3 (§§ 17 bis 25) und § 29 des Artikels 1\nb) Nummer 1.6 wird wie folgt gefasst:                          sowie Nummer 1 des Artikels 2 treten am 31. De-\n„Raumordnungsplanungen des Bundes nach                      zember 2008 in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz\n§ 17 Abs. 2 und 3 des Raumordnungsgesetzes“.                am 30. Juni 2009 in Kraft.\n2. Das Raumordnungsgesetz vom 18. August 1997\nArtikel 8                                   (BGBl. I S. 2081, 2102), zuletzt geändert durch Arti-\nÄnderung des Wasserhaushaltsgesetzes                          kel 10 des Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I\nS. 2833), tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 30. Juni\nDas Wasserhaushaltsgesetz in der Fassung der Be-                2009 außer Kraft. Abschnitt 3 (§§ 18 bis 21) des\nkanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245),                Raumordnungsgesetzes vom 18. August 1997\nzuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom                  (BGBl. I S. 2081, 2102), zuletzt geändert durch Arti-\n10. Mai 2007 (BGBl. I S. 666), wird wie folgt geändert:            kel 10 des Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I\n§ 36a Abs. 1 Satz 2 wird aufgehoben.                               S. 2833), tritt am 31. Dezember 2008 außer Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 22. Dezember 2008\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nf ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g\nW. T i e f e n s e e"]}