{"id":"bgbl1-2008-64-9","kind":"bgbl1","year":2008,"number":64,"date":"2008-12-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/64#page=71","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2008-64-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2008/bgbl1_2008_64.pdf#page=71","order":9,"title":"Gesetz zur Einführung Unterstützter Beschäftigung","law_date":"2008-12-22T00:00:00Z","page":2959,"pdf_page":71,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2008                2959\nGesetz\nzur Einführung Unterstützter Beschäftigung\nVom 22. Dezember 2008\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                        technische und organisatorische Maßnahmen\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                 von sonstiger Datenverarbeitung getrennten Be-\nreich zu verarbeiten. Das Bundesministerium für\nArtikel 1                                      Arbeit und Soziales bestimmt durch Rechtsver-\nÄnderung des                                      ordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das\nDritten Buches Sozialgesetzbuch                             Nähere über die zu erhebenden Merkmale und die\nDurchführung des Verfahrens, insbesondere Er-\nDas Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde-                    hebung, Übermittlung und Speicherung der er-\nrung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,                      hobenen Daten.“\nBGBl. I S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 3\ndes Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I\nArtikel 2\nS. 2940), wird wie folgt geändert:\nÄnderung des\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 106 wie\nZweiten Buches Sozialgesetzbuch\nfolgt gefasst:\n§ 51b Abs. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch\n„§ 106 Bedarf bei berufsvorbereitenden Bildungs-\n– Grundsicherung für Arbeitsuchende – (Artikel 1 des\nmaßnahmen, Unterstützter Beschäftigung\nGesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954,\nund bei Grundausbildung“.\n2955), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom\n2. § 104 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                      22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2955) geändert worden\na) In Nummer 1 wird das Wort „und“ durch ein               ist, wird wie folgt geändert:\nKomma ersetzt.                                          In Nummer 1 werden nach den Wörtern „Staatsange-\nb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:                        hörigkeit, bei Ausländern auch der aufenthaltsrecht-\n„2. einer individuellen betrieblichen Qualifizie-       liche Status“ ein Semikolon und die Wörter „Merkmale\nrung im Rahmen der Unterstützten Beschäf-          des Migrationshintergrundes“ eingefügt.\ntigung nach § 38a des Neunten Buches und“.\nArtikel 3\nc) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.\nÄnderung des\n3. § 106 wird wie folgt geändert:                                         Sechsten Buches Sozialgesetzbuch\na) In der Überschrift werden nach dem Wort „Bil-\nDas Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche\ndungsmaßnahmen“ ein Komma und die Wörter\nRentenversicherung – in der Fassung der Bekanntma-\n„Unterstützter Beschäftigung“ eingefügt.\nchung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404,\nb) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Bildungs-             3384), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes\nmaßnahmen“ ein Komma und die Wörter „Unter-             vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2940), wird wie\nstützter Beschäftigung“ eingefügt.                      folgt geändert:\n4. In § 160 Satz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort „Grund-         1. In § 1 Satz 1 Nr. 3 werden nach dem Wort „sollen“\nausbildung“ ein Komma und die Wörter „der indivi-              ein Semikolon und die Wörter „dies gilt auch für Per-\nduellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der             sonen während der individuellen betrieblichen Qua-\nUnterstützten Beschäftigung nach § 38a des Neun-               lifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäfti-\nten Buches“ eingefügt.                                         gung nach § 38a des Neunten Buches“ eingefügt.\n5. § 281 wird wie folgt geändert:                             2. In § 3 Satz 5 wird nach der Angabe „Nr. 2“ die An-\na) Der bisherige Text wird Absatz 1.                           gabe „oder 3“ eingefügt.\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:                       3. In § 162 Nr. 3 werden nach dem Wort „sollen“ die\n„(2) Die Bundesagentur hat zusätzlich den                Wörter „oder im Rahmen einer Unterstützten Be-\nMigrationshintergrund zu erheben und in ihren               schäftigung nach § 38a des Neunten Buches indivi-\nStatistiken zu berücksichtigen. Die erhobenen               duell betrieblich qualifiziert werden“ eingefügt.\nDaten dürfen ausschließlich für statistische Zwe-       4. In § 168 Abs. 1 wird nach Nummer 3a folgende\ncke verwendet werden. Sie sind in einem durch               Nummer 3b eingefügt:","2960           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2008\n„3b. bei behinderten Menschen während der indivi-              dass eine weitere Qualifizierung zur Aufnahme einer\nduellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen           sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung führt.\nder Unterstützten Beschäftigung nach § 38a                   (3) Leistungen der Berufsbegleitung erhalten be-\ndes Neunten Buches von dem zuständigen Re-               hinderte Menschen insbesondere, um nach Be-\nhabilitationsträger,“.                                   gründung eines sozialversicherungspflichtigen Be-\nschäftigungsverhältnisses die zu dessen Stabilisie-\nArtikel 4                                rung erforderliche Unterstützung und Kriseninter-\nÄnderung des                                vention zu gewährleisten. Die Leistungen werden\nSiebten Buches Sozialgesetzbuch                        bei Zuständigkeit eines Rehabilitationsträgers nach\nIn § 35 Abs. 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch              § 6 Abs. 1 Nr. 3 oder 5 von diesem, im Übrigen von\n– Gesetzliche Unfallversicherung – (Artikel 1 des Geset-           dem Integrationsamt im Rahmen seiner Zuständig-\nzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt              keit erbracht, solange und soweit sie wegen Art\ndurch Artikel 4a des Gesetzes vom 21. Dezember 2008                oder Schwere der Behinderung zur Sicherung des\n(BGBl. I S. 2940) geändert worden ist, wird die Angabe             Beschäftigungsverhältnisses erforderlich sind.\n„38“ durch die Angabe „38a“ ersetzt.                                   (4) Stellt der Rehabilitationsträger während der\nindividuellen betrieblichen Qualifizierung fest, dass\nArtikel 5                                voraussichtlich eine anschließende Berufsbeglei-\nÄnderung des                                tung erforderlich ist, für die ein anderer Leistungs-\nNeunten Buches Sozialgesetzbuch                         träger zuständig ist, beteiligt er diesen frühzeitig.\nDas Neunte Buch Sozialgesetzbuch – Rehabilitation                   (5) Die Unterstützte Beschäftigung kann von In-\nund Teilhabe behinderter Menschen – (Artikel 1 des Ge-             tegrationsfachdiensten oder anderen Trägern\nsetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047), zu-              durchgeführt werden. Mit der Durchführung kann\nletzt geändert durch Artikel 6 Nr. 2 des Gesetzes vom              nur beauftragt werden, wer über die erforderliche\n21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2940), wird wie folgt                Leistungsfähigkeit verfügt, um seine Aufgaben ent-\ngeändert:                                                          sprechend den individuellen Bedürfnissen der be-\nhinderten Menschen erfüllen zu können. Insbeson-\n1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu\ndere müssen die Beauftragten\n§ 38 folgende Angabe eingefügt:\n1. über Fachkräfte verfügen, die eine geeignete Be-\n„§ 38a Unterstützte Beschäftigung“.\nrufsqualifikation, eine psychosoziale oder\n2. In § 33 Abs. 3 wird nach Nummer 2 folgende Num-                    arbeitspädagogische Zusatzqualifikation und\nmer 2a eingefügt:                                                  ausreichend Berufserfahrung besitzen,\n„2a. individuelle betriebliche Qualifizierung im Rah-         2. in der Lage sein, den Teilnehmern geeignete in-\nmen Unterstützter Beschäftigung,“.                           dividuelle betriebliche Qualifizierungsplätze zur\n3. Nach § 38 wird folgender § 38a eingefügt:                          Verfügung zu stellen und ihre berufliche Einglie-\n„§ 38a                                    derung zu unterstützen,\nUnterstützte Beschäftigung                      3. über die erforderliche räumliche und sächliche\nAusstattung verfügen und\n(1) Ziel der Unterstützten Beschäftigung ist, be-\nhinderten Menschen mit besonderem Unterstüt-                  4. ein System des Qualitätsmanagements im Sinne\nzungsbedarf eine angemessene, geeignete und so-                    des § 20 Abs. 2 Satz 1 anwenden.\nzialversicherungspflichtige Beschäftigung zu er-                  (6) Zur Konkretisierung und Weiterentwicklung\nmöglichen und zu erhalten. Unterstützte Beschäfti-            der in Absatz 5 genannten Qualitätsanforderungen\ngung umfasst eine individuelle betriebliche Qualifi-          vereinbaren die Rehabilitationsträger nach § 6\nzierung und bei Bedarf Berufsbegleitung.                      Abs. 1 Nr. 2 bis 5 sowie die Bundesarbeitsgemein-\n(2) Leistungen zur individuellen betrieblichen             schaft der Integrationsämter und Hauptfürsorge-\nQualifizierung erhalten behinderte Menschen insbe-            stellen im Rahmen der Bundesarbeitsgemeinschaft\nsondere, um sie für geeignete betriebliche Tätigkei-          für Rehabilitation eine gemeinsame Empfehlung.\nten zu erproben, auf ein sozialversicherungspflich-           Die gemeinsame Empfehlung kann auch Ausfüh-\ntiges Beschäftigungsverhältnis vorzubereiten und              rungen zu möglichen Leistungsinhalten und zur Zu-\nbei der Einarbeitung und Qualifizierung auf einem             sammenarbeit enthalten. § 13 Abs. 4, 6 und 7 und\nbetrieblichen Arbeitsplatz zu unterstützen. Die Leis-         § 16 gelten entsprechend.“\ntungen umfassen auch die Vermittlung von berufs-           4. Dem § 40 wird folgender Absatz 4 angefügt:\nübergreifenden Lerninhalten und Schlüsselqualifi-\nkationen sowie die Weiterentwicklung der Persön-                  „(4) Zeiten der individuellen betrieblichen Quali-\nlichkeit der behinderten Menschen. Die Leistungen             fizierung im Rahmen einer Unterstützten Beschäfti-\nwerden vom zuständigen Rehabilitationsträger                  gung nach § 38a werden zur Hälfte auf die Dauer\nnach § 6 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 für bis zu zwei Jahre             des Berufsbildungsbereichs angerechnet. Aller-\nerbracht, soweit sie wegen Art oder Schwere der               dings dürfen die Zeiten individueller betrieblicher\nBehinderung erforderlich sind. Sie können bis zu              Qualifizierung und des Berufsbildungsbereichs ins-\neiner Dauer von weiteren zwölf Monaten verlängert             gesamt nicht mehr als 36 Monate betragen.“\nwerden, wenn auf Grund der Art oder Schwere der            5. In § 45 Abs. 5 werden die Wörter „Menschen und\nBehinderung der gewünschte nachhaltige Qualifi-               berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen“ durch\nzierungserfolg im Einzelfall nicht anders erreicht            die Wörter „Menschen, berufsvorbereitenden Bil-\nwerden kann und hinreichend gewährleistet ist,                dungsmaßnahmen und Leistungen zur individuellen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2008                2961\nbetrieblichen Qualifizierung im Rahmen Unterstütz-            setzt durch die Wörter „und zwar ab 2009 jährlich in\nter Beschäftigung“ ersetzt.                                   Höhe von 16 vom Hundert“.\n6. § 80 Abs. 9 wird aufgehoben.\nArtikel 8\n7. Nach § 102 Abs. 3 wird folgender Absatz 3a einge-\nfügt:                                                                            Änderung der\nWerkstättenverordnung\n„(3a) Schwerbehinderte Menschen haben im\nRahmen der Zuständigkeit des Integrationsamtes               In § 2 Abs. 2 der Werkstättenverordnung vom 13. Au-\naus den ihm aus der Ausgleichsabgabe zur Verfü-           gust 1980 (BGBl. I S. 1365), die zuletzt durch Artikel 2\ngung stehenden Mitteln Anspruch auf Übernahme             der Verordnung vom 2. November 2005 (BGBl. I\nder Kosten einer Berufsbegleitung nach § 38a              S. 3119) geändert worden ist, werden nach dem Wort\nAbs. 3.“                                                  „kommen“ ein Komma und die Wörter „insbesondere\n8. Dem § 136 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:           Leistungen der Unterstützten Beschäftigung nach\n§ 38a des Neunten Buches Sozialgesetzbuch“ einge-\n„Zum Angebot an Berufsbildungs- und Arbeitsplät-          fügt.\nzen gehören ausgelagerte Plätze auf dem allgemei-\nnen Arbeitsmarkt. Die ausgelagerten Arbeitsplätze                                   Artikel 9\nwerden zum Zwecke des Übergangs und als dauer-\nhaft ausgelagerte Plätze angeboten.“                                             Änderung der\nAufwendungserstattungs-Verordnung\n9. In § 145 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 werden nach den Wör-\ntern „Zweiten Buch oder“ die Wörter „für den Le-             Die      Aufwendungserstattungs-Verordnung          vom\nbensunterhalt laufende“ eingefügt.                        11. Juli 1975 (BGBl. I S. 1896), zuletzt geändert durch\ndie Verordnung vom 31. Mai 1994 (BGBl. I S. 1203),\n10. In § 151 Abs. 2 Satz 1 werden nach den Wörtern\nwird wie folgt geändert:\n„Wertmarken und“ die Wörter „der Hälfte“ einge-\nfügt.                                                     1. § 1 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nArtikel 6\n„(1) In den Fällen des § 1 Satz 1 Nr. 2 Buch-\nÄnderung des                                     stabe a und des § 162 Nr. 2 und 2a des Sechsten\nBundesversorgungsgesetzes                              Buches Sozialgesetzbuch werden den Trägern\nIn § 26 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes in                    der Einrichtungen und der Integrationsprojekte\nder Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar                         die nach § 179 Abs. 1 Satz 1 und 3 des Sechsten\n1982 (BGBl. I S. 21), zuletzt geändert durch Artikel 6                Buches Sozialgesetzbuch entstandenen Aufwen-\nNr. 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I                     dungen für Beiträge zur gesetzlichen Rentenver-\nS. 2940), wird die Angabe „38“ durch die Angabe „38a“                 sicherung von den Ländern erstattet. Zuständig\nersetzt.                                                              für die Erstattung ist jeweils das Land, in dem\ndie Einrichtung oder das Integrationsprojekt\nArtikel 7                                    liegt.“\nÄnderung der                                 b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Einrichtun-\nSchwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung                         gen“ die Wörter „oder der Integrationsprojekte“\nDie      Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverord-                 eingefügt.\nnung vom 28. März 1988 (BGBl. I S. 484), zuletzt geän-         2. § 3 wird wie folgt geändert:\ndert durch Artikel 28 Abs. 6 des Gesetzes vom 7. Sep-\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\ntember 2007 (BGBl. I S. 2246), wird wie folgt geändert:\n1. § 17 wird wie folgt geändert:                                      aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Einrichtun-\ngen“ die Wörter „oder der Integrationsprojek-\na) Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b einge-                      te“ eingefügt.\nfügt:\nbb) In Satz 3 werden nach dem Wort „Einrichtun-\n„(1b) Schwerbehinderte Menschen haben im                        gen“ die Wörter „oder des Integrationspro-\nRahmen der Zuständigkeit des Integrationsamtes                      jekts“ eingefügt.\naus den ihm aus der Ausgleichsabgabe zur Ver-\nfügung stehenden Mitteln Anspruch auf Über-                 b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nnahme der Kosten einer Berufsbegleitung nach                   aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n§ 38a Abs. 3 des Neunten Buches Sozialgesetz-\n„Wird eine Einrichtung anerkannt oder nimmt\nbuch.“\nein Integrationsprojekt seine Tätigkeit auf und\nb) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 1 und                    liegt noch keine Abrechnung vor, so werden\nAbsatz 1a“ durch die Angabe „Absatz 1 bis 1b“                       die Abschläge wie folgt ermittelt: Der Träger\nersetzt.                                                            der Einrichtung oder des Integrationsprojekts\n2. In § 18 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „Abs. 1 und                       meldet der nach Landesrecht zuständigen\nAbs. 1a“ durch die Angabe „Abs. 1 bis 1b“ ersetzt.                     Stelle die Zahl der im Zeitpunkt der Anerken-\nnung oder der Aufnahme der Tätigkeit be-\n3. In § 36 Satz 1 wird die Angabe „30 vom Hundert“\nschäftigten behinderten Menschen.“\nersetzt durch die Angabe „20 vom Hundert“.\n4. In § 41 Abs. 1 Nr. 1 werden die Wörter „und zwar in                bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 162 Nr. 2“ durch\nHöhe von 170 Millionen Euro für das Jahr 2004 und                      die Angabe „§ 162 Nr. 2 und 2a“ ersetzt.\nab 2005 jährlich in Höhe von 26 vom Hundert“ er-               c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:","2962         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2008\n„(5) Die nach Landesrecht zuständige Stelle             b) In Satz 2 wird jeweils das Wort „Behinderten“\nund die Träger der Integrationsprojekte können                 durch die Wörter „behinderten Menschen“ er-\nein von Absatz 2 abweichendes Verfahren verein-                setzt.\nbaren.“\n3. § 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                                              Artikel 10\na) In Satz 1 werden nach dem Wort „Einrichtungen“                              Inkrafttreten\ndie Wörter „oder der Integrationsprojekte“ einge-         Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nfügt.                                                   Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nBerlin, den 22. Dezember 2008\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Soziales\nOlaf Scholz"]}