{"id":"bgbl1-2008-64-8","kind":"bgbl1","year":2008,"number":64,"date":"2008-12-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/64#page=67","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2008-64-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2008/bgbl1_2008_64.pdf#page=67","order":8,"title":"Gesetz zur Förderung von Familien und haushaltsnahen Dienstleistungen (Familienleistungsgesetz - FamLeistG)","law_date":"2008-12-22T00:00:00Z","page":2955,"pdf_page":67,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2008               2955\nGesetz\nzur Förderung von Familien und haushaltsnahen Dienstleistungen\n(Familienleistungsgesetz – FamLeistG)\nVom 22. Dezember 2008\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra-                 triebsausgaben abgezogen werden. Im Fall des Zu-\ntes das folgende Gesetz beschlossen:                              sammenlebens der Elternteile gilt Satz 1 nur, wenn\nbeide Elternteile erwerbstätig sind.\nArtikel 1                                    (2) Nicht erwerbsbedingte Aufwendungen für\nÄnderung des                               Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt\nEinkommensteuergesetzes                            des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes im Sinne\nDas Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-               des § 32 Abs. 1 können bei Kindern, die das 14. Le-\nkanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210;               bensjahr noch nicht vollendet haben oder wegen\n2003 I S. 179), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Ge-          einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres einge-\nsetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2896), wird              tretenen körperlichen, geistigen oder seelischen\nwie folgt geändert:                                               Behinderung außerstande sind, sich selbst zu un-\nterhalten, in Höhe von zwei Dritteln der Aufwendun-\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                 gen, höchstens 4 000 Euro je Kind, als Sonderaus-\na) Die Angabe zu § 4f wird wie folgt gefasst:                 gaben abgezogen werden, wenn der Steuerpflich-\n„§ 4f (weggefallen)“.                                  tige sich in Ausbildung befindet, körperlich, geistig\noder seelisch behindert oder krank ist. Erwachsen\nb) Vor Abschnitt 5 wird folgender Abschnitt 4b ein-           die Aufwendungen wegen Krankheit des Steuer-\ngefügt:                                                   pflichtigen, muss die Krankheit innerhalb eines zu-\n„4b. Kinderbetreuungskosten                     sammenhängenden Zeitraums von mindestens drei\n§ 9c Kinderbetreuungskosten“.                             Monaten bestanden haben, es sei denn, der Krank-\nheitsfall tritt unmittelbar im Anschluss an eine Er-\nc) Die Angabe zu § 35a wird wie folgt gefasst:                werbstätigkeit oder Ausbildung ein. Bei zusammen-\n„§ 35a Steuerermäßigung bei Aufwendungen                  lebenden Eltern ist Satz 1 nur dann anzuwenden,\nfür haushaltsnahe Beschäftigungsver-             wenn bei beiden Elternteilen die Voraussetzungen\nhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistun-          nach Satz 1 vorliegen oder ein Elternteil erwerbs-\ngen und Handwerkerleistungen“.                   tätig ist und der andere Elternteil sich in Ausbildung\n2. § 4f wird aufgehoben.                                         befindet, körperlich, geistig oder seelisch behindert\noder krank ist. Aufwendungen für Dienstleistungen\n3. In § 9 Abs. 5 Satz 1 wird die Angabe „§ 4f“ durch             zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuer-\ndie Angabe „§ 9c Abs. 1 und 3“ ersetzt.                       pflichtigen gehörenden Kindes im Sinne des § 32\n4. In § 9a Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a wird die Angabe              Abs. 1 können bei Kindern, die das dritte Lebens-\n„§ 4f“ durch die Angabe „§ 9c Abs. 1 und 3“ ersetzt.          jahr vollendet, das sechste Lebensjahr aber noch\n5. Dem Abschnitt 5 wird folgender Abschnitt 4b vo-               nicht vollendet haben, in Höhe von zwei Dritteln\nrangestellt:                                                  der Aufwendungen, höchstens 4 000 Euro je Kind,\nals Sonderausgaben abgezogen werden, wenn sie\n„4b. Kinderbetreuungskosten                      weder nach Absatz 1 noch nach Satz 1 zu berück-\n§ 9c                                 sichtigen sind.\nKinderbetreuungskosten                             (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Aufwen-\n(1) Aufwendungen für Dienstleistungen zur Be-              dungen für Unterricht, die Vermittlung besonderer\ntreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen              Fähigkeiten sowie für sportliche und andere Frei-\ngehörenden Kindes im Sinne des § 32 Abs. 1, die               zeitbetätigungen. Ist das zu betreuende Kind nicht\nwegen einer Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen            nach § 1 Abs. 1 oder Abs. 2 unbeschränkt einkom-\nanfallen, können bei Kindern, die das 14. Lebensjahr          mensteuerpflichtig, ist der in den Absätzen 1 und 2\nnoch nicht vollendet haben oder wegen einer vor               genannte Betrag zu kürzen, soweit es nach den\nVollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen                 Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Kindes notwen-\nkörperlichen, geistigen oder seelischen Behinde-              dig und angemessen ist. Voraussetzung für den Ab-\nrung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten,            zug der Aufwendungen nach den Absätzen 1 und 2\nin Höhe von zwei Dritteln der Aufwendungen,                   ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen\nhöchstens 4 000 Euro je Kind, bei der Ermittlung              eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf\nder Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Ge-              das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist.“\nwerbebetrieb oder selbständiger Arbeit wie Be-             6. § 10 Abs. 1 Nr. 5 und 8 wird aufgehoben.","2956         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2008\n7. In § 10c Abs. 1 wird die Angabe „§ 10 Abs. 1 Nr. 1,          20 Prozent, höchstens 1 200 Euro, der Aufwendun-\n1a, 4, 5, 7 bis 9“ durch die Angabe „den §§ 9c               gen des Steuerpflichtigen.\nund 10 Abs. 1 Nr. 1, 1a, 4, 7 und 9“ ersetzt.                   (4) Die Steuerermäßigung nach den Absätzen 1\n8. In § 12 wird die Angabe „in den §§ 4f, 10 Abs. 1             bis 3 kann nur in Anspruch genommen werden,\nNr. 1, 2 bis 5, 7 bis 9“ durch die Angabe „in den            wenn das Beschäftigungsverhältnis, die Dienstleis-\n§§ 9c, 10 Abs. 1 Nr. 1, 2 bis 4, 7 und 9“ ersetzt.           tung oder die Handwerkerleistung in einem in der\nEuropäischen Union oder dem Europäischen Wirt-\n9. In § 26a Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 10 Abs. 1\nschaftsraum liegenden Haushalt des Steuerpflichti-\nNr. 5 und 8“ durch die Angabe „§ 9c“ ersetzt.\ngen oder – bei Pflege- und Betreuungsleistungen –\n10. In § 32 Abs. 6 Satz 1 wird die Zahl „1 824“ durch die        der gepflegten oder betreuten Person ausgeübt\nZahl „1 932“ ersetzt.                                        oder erbracht wird. In den Fällen des Absatzes 2\n11. In § 33 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 4f oder § 9         Satz 2 zweiter Halbsatz ist Voraussetzung, dass\nAbs. 5“ durch die Angabe „§ 9 Abs. 5 oder § 9c“              das Heim oder der Ort der dauernden Pflege in\nersetzt.                                                     der Europäischen Union oder dem Europäischen\nWirtschaftsraum liegt.\n12. § 33a wird wie folgt geändert:\n(5) Die Steuerermäßigungen nach den Absät-\na) Absatz 3 wird aufgehoben.                                 zen 1 bis 3 können nur in Anspruch genommen\nb) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Ab-             werden, soweit die Aufwendungen nicht Betriebs-\nsätze 3 und 4.                                           ausgaben oder Werbungskosten darstellen oder\nunter § 9c fallen und soweit sie nicht als außerge-\nc) Im neuen Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „in              wöhnliche Belastung berücksichtigt worden sind.\nden Absätzen 1 bis 3“ durch die Angabe „in den           Der Abzug von der tariflichen Einkommensteuer\nAbsätzen 1 und 2“ ersetzt.                               nach den Absätzen 2 und 3 gilt nur für Arbeitskos-\nd) Im neuen Absatz 4 wird die Angabe „der Ab-                ten. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der\nsätze 1 bis 3“ durch die Angabe „der Absätze 1           Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistun-\nund 2“ ersetzt.                                          gen nach Absatz 2 oder für Handwerkerleistungen\nnach Absatz 3 ist, dass der Steuerpflichtige für die\n13. § 35a wird wie folgt gefasst:\nAufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die\n„§ 35a                               Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung\nSteuerermäßigung bei                        erfolgt ist. Leben zwei Alleinstehende in einem\nAufwendungen für haushaltsnahe                     Haushalt zusammen, können sie die Höchstbeträge\nBeschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe               nach den Absätzen 1 bis 3 insgesamt jeweils nur\nDienstleistungen und Handwerkerleistungen               einmal in Anspruch nehmen.“\n(1) Für haushaltsnahe Beschäftigungsverhält-          14. In § 37 Abs. 3 Satz 4 wird die Angabe „§ 10 Abs. 1\nnisse, bei denen es sich um eine geringfügige Be-            Nr. 1, 1a, 1b, 4, 5, 7 bis 9“ durch die Angabe „§ 9c\nschäftigung im Sinne des § 8a des Vierten Buches             Abs. 2 und 3, des § 10 Abs. 1 Nr. 1, 1a, 1b, 4, 7\nSozialgesetzbuch handelt, ermäßigt sich die tarif-           und 9“ ersetzt.\nliche Einkommensteuer, vermindert um die sonsti-         15. In § 39a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 4 und Abs. 3\ngen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 Pro-                Satz 2 wird jeweils die Angabe „§ 10 Abs. 1 Nr. 1,\nzent, höchstens 510 Euro, der Aufwendungen des               1a, 1b, 4, 5, 7 bis 9“ durch die Angabe „§ 9c Abs. 2\nSteuerpflichtigen.                                           und 3 und des § 10 Abs. 1 Nr. 1, 1a, 1b, 4, 7 und 9“\nersetzt.\n(2) Für andere als in Absatz 1 aufgeführte haus-\nhaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder für die        16. § 50 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nInanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleis-               „§ 9 Abs. 5 Satz 1, soweit er § 9c Abs. 1 und 3 für\ntungen, die nicht Dienstleistungen nach Absatz 3             anwendbar erklärt, die §§ 9c, 10, 10a, 10c, 16\nsind, ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer,          Abs. 4, die §§ 24b, 32, 32a Abs. 6, die §§ 33, 33a,\nvermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen,              33b und 35a sind nicht anzuwenden.“\nauf Antrag um 20 Prozent, höchstens 4 000 Euro,\nder Aufwendungen des Steuerpflichtigen. Die Steu-        17. In § 51a Abs. 2a Satz 1 wird die Zahl „3 648“ durch\nerermäßigung kann auch in Anspruch genommen                  die Zahl „3 864“ und die Zahl „1 824“ durch die Zahl\nwerden für die Inanspruchnahme von Pflege- und               „1 932“ ersetzt.\nBetreuungsleistungen sowie für Aufwendungen,             18. § 52 wird wie folgt geändert:\ndie einem Steuerpflichtigen wegen der Unterbrin-             a) Absatz 12c wird aufgehoben.\ngung in einem Heim oder zur dauernden Pflege er-\nwachsen, soweit darin Kosten für Dienstleistungen            b) In Absatz 23c wird Satz 3 aufgehoben.\nenthalten sind, die mit denen einer Hilfe im Haus-           c) Nach Absatz 23e in der Fassung des Artikels 1\nhalt vergleichbar sind.                                          des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I\n(3) Für die Inanspruchnahme von Handwerker-                   S. 1912) wird folgender Absatz 23f eingefügt:\nleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und                       „(23f) § 9c in der Fassung des Artikels 1 des\nModernisierungsmaßnahmen, mit Ausnahme der                       Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I\nnach dem CO2-Gebäudesanierungsprogramm der                       S. 2955) gilt auch für Kinder, die wegen einer\nKfW Förderbank geförderten Maßnahmen, ermäßigt                   vor dem 1. Januar 2007 in der Zeit ab Vollen-\nsich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um               dung des 25. Lebensjahres und vor Vollendung\ndie sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um                  des 27. Lebensjahres eingetretenen körperli-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2008              2957\nchen, geistigen oder seelischen Behinderung           2. Nach § 24 wird folgender § 24a eingefügt:\naußerstande sind, sich selbst zu unterhalten.“\n„§ 24a\nd) Absatz 23f in der Fassung des Artikels 1 des\nGesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I                            Zusätzliche Leistung für die Schule\nS. 2794) wird in Absatz 23g umbenannt.\nSchüler, die das 25. Lebensjahr noch nicht voll-\ne) Absatz 24a wird aufgehoben.                              endet haben und die eine allgemeinbildende oder\nf) Dem Absatz 50b wird folgender Satz angefügt:             eine andere Schule mit dem Ziel des Erwerbs eines\n„§ 35a in der Fassung des Artikels 1 des Geset-          allgemeinbildenden Schulabschlusses besuchen, er-\nzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2955) ist          halten bis zum Abschluss der Jahrgangsstufe 10\nerstmals für im Veranlagungszeitraum 2009 ge-            eine zusätzliche Leistung für die Schule in Höhe\nleistete Aufwendungen anzuwenden, soweit die             von 100 Euro, wenn mindestens ein im Haushalt le-\nden Aufwendungen zu Grunde liegenden Leis-               bender Elternteil am 1. August des jeweiligen Jahres\ntungen nach dem 31. Dezember 2008 erbracht               Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebens-\nworden sind.“                                            unterhalts nach diesem Buch hat. Schüler, die nicht\nim Haushalt ihrer Eltern oder eines Elternteils leben,\n19. § 66 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:                          erhalten unter den Voraussetzungen des § 22 Abs. 2a\n„(1) Das Kindergeld beträgt monatlich für erste          die Leistung nach Satz 1, wenn sie am 1. August des\nund zweite Kinder jeweils 164 Euro, für dritte Kinder       jeweiligen Jahres Leistungen zur Sicherung des Le-\n170 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind          bensunterhalts nach diesem Buch erhalten. Der zu-\njeweils 195 Euro.“                                          ständige Träger der Grundsicherung für Arbeitsu-\n20. Dem § 70 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:                chende kann im begründeten Einzelfall einen Nach-\nweis über eine zweckentsprechende Verwendung\n„Ist die Änderung einer Kindergeldfestsetzung nur           der Leistung verlangen.“\nwegen einer Anhebung der in § 66 Abs. 1 genann-\nten Kindergeldbeträge erforderlich, kann von der         3. In § 41 Abs. 1 wird nach Satz 4 folgender Satz ein-\nErteilung eines schriftlichen Änderungsbescheides           gefügt:\nabgesehen werden.“\n„Die Leistung nach § 24a wird jeweils zum 1. August\nArtikel 2                               eines Jahres erbracht.“\nÄnderung des\nBundeskindergeldgesetzes                                               Artikel 4\nDas Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der Be-                                Änderung des\nkanntmachung vom 17. Juli 2007 (BGBl. I S. 1450), zu-                    Zwölften Buches Sozialgesetzbuch\nletzt geändert durch Artikel 104 des Gesetzes\nvom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586), wird wie                Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe –\nfolgt geändert:                                               (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I\nS. 3022, 3023), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Ge-\n1. In § 4 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „nach § 24 des        setzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2933), wird\nDritten Buches Sozialgesetzbuch“ durch die Angabe          wie folgt geändert:\n„nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch“ ersetzt.\n2. § 6 wird wie folgt geändert:                               1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Angabe zu § 28\nfolgende Angabe eingefügt:\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n„(1) Das Kindergeld beträgt monatlich für erste        „§ 28a Zusätzliche Leistung für die Schule“.\nund zweite Kinder jeweils 164 Euro, für dritte Kin-    2. In § 28 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „mit Aus-\nder 170 Euro und für das vierte und jedes weitere         nahme von Leistungen für Unterkunft und Heizung“\nKind jeweils 195 Euro.“                                   durch die Wörter „mit Ausnahme der zusätzlichen\nb) In Absatz 2 wird die Angabe „154 Euro“ durch die           Leistung für die Schule nach § 28a sowie von Leis-\nAngabe „164 Euro“ ersetzt.                                tungen für Unterkunft und Heizung nach § 29“ er-\n3. In § 6a Abs. 4 Satz 4 werden die Wörter „allein er-           setzt.\nziehenden Elternteils“ durch die Wörter „alleinerzie-      3. Nach § 28 wird folgender § 28a eingefügt:\nhenden Elternteils“ ersetzt.\n„§ 28a\nArtikel 3\nZusätzliche Leistung für die Schule\nÄnderung des\nZweiten Buches Sozialgesetzbuch                          Für Schülerinnen und Schüler allgemeinbildender\nDas Zweite Buch Sozialgesetzbuch – Grundsiche-                Schulen und anderer Schulen mit dem Ziel des Er-\nrung für Arbeitsuchende – (Artikel 1 des Gesetzes vom            werbs eines allgemeinbildenden Schulabschlusses\n24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954, 2955), zuletzt ge-           wird bis zum Abschluss der Jahrgangsstufe 10 je-\nändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember             weils zu Beginn eines Schuljahres eine zusätzliche\n2008 (BGBl. I S. 2917), wird wie folgt geändert:                 Leistung für die Schule in Höhe von 100 Euro er-\nbracht. Der zuständige Träger der Sozialhilfe kann\n1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Angabe zu § 24            im begründeten Einzelfall einen Nachweis über die\nfolgende Angabe eingefügt:                                    zweckentsprechende Verwendung der Leistung ver-\n„§ 24a     Zusätzliche Leistung für die Schule“.              langen.“","2958          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2008\nArtikel 5                                                        Artikel 8\nÄnderung des                                                     Änderung des\nSolidaritätszuschlaggesetzes 1995                                   Finanzausgleichsgesetzes\nDas Solidaritätszuschlaggesetz 1995 in der Fassung              § 1 des Finanzausgleichsgesetzes vom 20. Dezem-\nder Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I                ber 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch\nS. 4130), zuletzt geändert durch Artikel 24 des Geset-          Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I\nzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794), wird wie           S. 2896) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nfolgt geändert:                                                 1. Nach Satz 11 werden die folgenden Sätze eingefügt:\n1. In § 3 Abs. 2a Satz 1 wird die Zahl „3 648“ durch die            „Zum Ausgleich der Kindergelderhöhung zum 1. Ja-\nZahl „3 864“ und die Zahl „1 824“ durch die Zahl                nuar 2009 verändern sich die in Satz 5 genannten\n„1 932“ ersetzt.                                                Beträge\n2. Dem § 6 wird folgender Absatz 10 angefügt:                       im Jahr 2009 um        minus 794 000 000 Euro,\n„(10) § 3 in der Fassung des Artikels 5 des Geset-           im Jahr 2010 um        minus 281 000 000 Euro und\nzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2955) ist\nerstmals für den Veranlagungszeitraum 2009 anzu-                im Jahr 2011 um        plus   152 000 000 Euro.\nwenden.“                                                        Der in Satz 6 genannte Anteil wird\nArtikel 6                                 im Jahr 2009 um\neinen Betrag von       plus   794 000 000 Euro,\nNeubekanntmachung\ndes Bundeskindergeldgesetzes                           im Jahr 2010 um\neinen Betrag von       plus   281 000 000 Euro und\nDas Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen\nund Jugend kann den Wortlaut des Bundeskindergeld-                  im Jahr 2011 um\ngesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an                einen Betrag von       minus 152 000 000 Euro\ngeltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt ma-                 verändert.“\nchen.                                                           2. Im bisherigen Satz 14 werden die Wörter „in den\nSätzen 8 bis 13“ durch die Wörter „in den Sätzen 8\nArtikel 7                                 bis 11 und 14 bis 15“ ersetzt.\nÄnderung des\nSteuerberatungsgesetzes                                                    Artikel 9\nIn § 4 Nr. 11 Satz 3 des Steuerberatungsgesetzes in                                   Inkrafttreten\nder Fassung der Bekanntmachung vom 4. November                     (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der folgenden\n1975 (BGBl. I S. 2735), das zuletzt durch Artikel 26            Absätze am 1. Januar 2009 in Kraft.\ndes Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794)\ngeändert worden ist, wird die Angabe „§ 10 Abs. 1 Nr. 5            (2) Artikel 1 Nr. 16 tritt am 2. Januar 2009 in Kraft.\nund 8“ durch die Angabe „§ 9c Abs. 2 und 3“ ersetzt.               (3) Artikel 3 tritt am 1. August 2009 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 22. Dezember 2008\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister der Finanzen\nPeer Steinbrück"]}