{"id":"bgbl1-2008-64-7","kind":"bgbl1","year":2008,"number":64,"date":"2008-12-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/64#page=61","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2008-64-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2008/bgbl1_2008_64.pdf#page=61","order":7,"title":"Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb","law_date":"2008-12-22T00:00:00Z","page":2949,"pdf_page":61,"num_pages":6,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2008             2949\nErstes Gesetz\nzur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb*)\nVom 22. Dezember 2008\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                               oder eines fremden Unternehmens vor,\nsen:                                                                              bei oder nach einem Geschäftsab-\nschluss, das mit der Förderung des Ab-\nArtikel 1                                          satzes oder des Bezugs von Waren oder\nÄnderung des Gesetzes                                        Dienstleistungen oder mit dem Ab-\ngegen den unlauteren Wettbewerb                                      schluss oder der Durchführung eines Ver-\ntrags über Waren oder Dienstleistungen\nDas Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vom                                objektiv zusammenhängt; als Waren gel-\n3. Juli 2004 (BGBl. I S. 1414), zuletzt geändert durch                            ten auch Grundstücke, als Dienstleistun-\nArtikel 5 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I                             gen auch Rechte und Verpflichtungen;“.\nS. 3367), wird wie folgt geändert:\nbb) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch\n1. § 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                                       ein Semikolon ersetzt.\n„Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber,\ncc) Die folgenden Nummern 5 bis 7 werden an-\nder Verbraucherinnen und Verbraucher sowie der\ngefügt:\nsonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäft-\nlichen Handlungen.“                                                     „5. „Verhaltenskodex“ Vereinbarungen oder\n2. § 2 wird wie folgt geändert:                                                 Vorschriften über das Verhalten von Un-\nternehmern, zu welchem diese sich in\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                        Bezug auf Wirtschaftszweige oder ein-\naa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:                                    zelne geschäftliche Handlungen ver-\npflichtet haben, ohne dass sich solche\n„1. „geschäftliche Handlung“ jedes Verhal-\nVerpflichtungen aus Gesetzes- oder Ver-\nten einer Person zugunsten des eigenen\nwaltungsvorschriften ergeben;\n*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/29/EG des            6. „Unternehmer“ jede natürliche oder juris-\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über un-\nlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsver-\ntische Person, die geschäftliche Hand-\nkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung                    lungen im Rahmen ihrer gewerblichen,\nder Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG,                  handwerklichen oder beruflichen Tätig-\n98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des                    keit vornimmt, und jede Person, die im\nRates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen\nParlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftsprak-             Namen oder Auftrag einer solchen Per-\ntiken) (ABl. EG Nr. L 149 S. 22).                                              son handelt;","2950           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2008\n7. „fachliche Sorgfalt“ der Standard an               e) In Nummer 3 wird das Wort „Wettbewerbshand-\nFachkenntnissen und Sorgfalt, von dem                 lungen“ durch die Wörter „geschäftliche Hand-\nbilligerweise angenommen werden kann,                 lungen“ ersetzt.\ndass ein Unternehmer ihn in seinem              5. § 5 wird wie folgt geändert:\nTätigkeitsbereich gegenüber Verbrau-\nchern nach Treu und Glauben unter Be-              a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nrücksichtigung der Marktgepflogenheiten                                       „§ 5\neinhält.“                                                   Irreführende geschäftliche Handlungen“.\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                            b) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:\n„(2) Für den Verbraucherbegriff gilt § 13 des                 „(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende\nBürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.“                       geschäftliche Handlung vornimmt. Eine ge-\nschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie\n3. § 3 wird wie folgt gefasst:\nunwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täu-\n„§ 3                                    schung geeignete Angaben über folgende Um-\nstände enthält:\nVerbot\nunlauterer geschäftlicher Handlungen                     1. die wesentlichen Merkmale der Ware oder\nDienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausfüh-\n(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind un-                    rung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung,\nzulässig, wenn sie geeignet sind, die Interessen von                  Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Her-\nMitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Markt-                      stellung, Lieferung oder Erbringung, Zweck-\nteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen.                               tauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Men-\n(2) Geschäftliche Handlungen gegenüber Ver-                        ge, Beschaffenheit, Kundendienst und Be-\nbrauchern sind jedenfalls dann unzulässig, wenn                       schwerdeverfahren, geographische oder be-\nsie nicht der für den Unternehmer geltenden fach-                     triebliche Herkunft, von der Verwendung zu\nlichen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet                         erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse\nsind, die Fähigkeit des Verbrauchers, sich auf                        oder wesentlichen Bestandteile von Tests\nGrund von Informationen zu entscheiden, spürbar                       der Waren oder Dienstleistungen;\nzu beeinträchtigen und ihn damit zu einer geschäft-               2. den Anlass des Verkaufs wie das Vorhanden-\nlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andern-                    sein eines besonderen Preisvorteils, den\nfalls nicht getroffen hätte. Dabei ist auf den durch-                 Preis oder die Art und Weise, in der er berech-\nschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die ge-                     net wird, oder die Bedingungen, unter denen\nschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe                         die Ware geliefert oder die Dienstleistung er-\nvon Verbrauchern wendet, auf ein durchschnitt-                        bracht wird;\nliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Auf die\nSicht eines durchschnittlichen Mitglieds einer auf                3. die Person, Eigenschaften oder Rechte des\nGrund von geistigen oder körperlichen Gebrechen,                      Unternehmers wie Identität, Vermögen ein-\nschließlich der Rechte des geistigen Eigen-\nAlter oder Leichtgläubigkeit besonders schutzbe-\ndürftigen und eindeutig identifizierbaren Gruppe                      tums, den Umfang von Verpflichtungen, Befä-\nvon Verbrauchern ist abzustellen, wenn für den                        higung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften\nUnternehmer vorhersehbar ist, dass seine ge-                          oder Beziehungen, Auszeichnungen oder\nEhrungen, Beweggründe für die geschäftliche\nschäftliche Handlung nur diese Gruppe betrifft.\nHandlung oder die Art des Vertriebs;\n(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten\n4. Aussagen oder Symbole, die im Zusammen-\ngeschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrau-\nhang mit direktem oder indirektem Sponso-\nchern sind stets unzulässig.“\nring stehen oder sich auf eine Zulassung des\n4. § 4 wird wie folgt geändert:                                          Unternehmers oder der Waren oder Dienst-\nleistungen beziehen;\na) Die Überschrift des § 4 wird wie folgt gefasst:\n5. die Notwendigkeit einer Leistung, eines Er-\n„§ 4                                      satzteils, eines Austauschs oder einer Repa-\nBeispiele                                    ratur;\nunlauterer geschäftlicher Handlungen“.                  6. die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf\nb) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter                     den sich der Unternehmer verbindlich ver-\n„im Sinne von § 3“ gestrichen.                                    pflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hin-\nweist, oder\nc) In Nummer 1 wird das Wort „Wettbewerbshand-\nlungen“ durch die Wörter „geschäftliche Hand-                 7. Rechte des Verbrauchers, insbesondere sol-\nlungen“ ersetzt.                                                  che auf Grund von Garantieversprechen oder\nGewährleistungsrechte bei Leistungsstörun-\nd) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:                                   gen.\n„2. geschäftliche Handlungen vornimmt, die ge-                   (2) Eine geschäftliche Handlung ist auch irre-\neignet sind, geistige oder körperliche Gebre-             führend, wenn sie im Zusammenhang mit der\nchen, das Alter, die geschäftliche Unerfah-               Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen\nrenheit, die Leichtgläubigkeit, die Angst oder            einschließlich vergleichender Werbung eine Ver-\ndie Zwangslage von Verbrauchern auszunut-                 wechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder\nzen;“.                                                    Dienstleistung oder mit der Marke oder einem","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2008              2951\nanderen Kennzeichen eines Mitbewerbers her-                   aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die\nvorruft.“                                                          Wörter „im Sinne von § 3“ gestrichen.\nc) In § 5 Abs. 3 wird die Angabe „Absatz 2“ durch                 bb) In Nummer 3 werden vor dem Wort „Ver-\ndie Wörter „Absatz 1 Satz 2“ ersetzt.                              wechslungen“ die Wörter „einer Gefahr von“\neingefügt.\nd) Absatz 5 wird aufgehoben.\ncc) In Nummer 4 werden die Wörter „die Wert-\n6. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:\nschätzung“ durch die Wörter „den Ruf“ er-\n„§ 5a                                        setzt.\nIrreführung durch Unterlassen                    b) Absatz 3 wird aufgehoben.\n(1) Bei der Beurteilung, ob das Verschweigen            8. § 7 Abs. 1 und 2 wird wie folgt gefasst:\neiner Tatsache irreführend ist, sind insbesondere                „(1) Eine geschäftliche Handlung, durch die ein\nderen Bedeutung für die geschäftliche Entschei-               Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt\ndung nach der Verkehrsauffassung sowie die Eig-               wird, ist unzulässig. Dies gilt insbesondere für Wer-\nnung des Verschweigens zur Beeinflussung der                  bung, obwohl erkennbar ist, dass der angespro-\nEntscheidung zu berücksichtigen.                              chene Marktteilnehmer diese Werbung nicht\n(2) Unlauter handelt, wer die Entscheidungs-               wünscht.\nfähigkeit von Verbrauchern im Sinne des § 3 Abs. 2               (2) Eine unzumutbare Belästigung ist stets anzu-\ndadurch beeinflusst, dass er eine Information vor-            nehmen\nenthält, die im konkreten Fall unter Berücksich-\ntigung aller Umstände einschließlich der Beschrän-            1. bei Werbung unter Verwendung eines in den\nkungen des Kommunikationsmittels wesentlich ist.                  Nummern 2 und 3 nicht aufgeführten, für den\nFernabsatz geeigneten Mittels der kommerziel-\n(3) Werden Waren oder Dienstleistungen unter                   len Kommunikation, durch die ein Verbraucher\nHinweis auf deren Merkmale und Preis in einer                     hartnäckig angesprochen wird, obwohl er dies\ndem verwendeten Kommunikationsmittel angemes-                     erkennbar nicht wünscht;\nsenen Weise so angeboten, dass ein durchschnitt-\nlicher Verbraucher das Geschäft abschließen kann,             2. bei Werbung mit einem Telefonanruf gegenüber\ngelten folgende Informationen als wesentlich im                   einem Verbraucher ohne dessen Einwilligung\nSinne des Absatzes 2, sofern sie sich nicht unmit-                oder gegenüber einem sonstigen Marktteil-\ntelbar aus den Umständen ergeben:                                 nehmer ohne dessen zumindest mutmaßliche\nEinwilligung;\n1. alle wesentlichen Merkmale der Ware oder\nDienstleistung in dem dieser und dem verwen-              3. bei Werbung unter Verwendung einer automa-\ndeten Kommunikationsmittel angemessenen                       tischen Anrufmaschine, eines Faxgerätes oder\nUmfang;                                                       elektronischer Post, ohne dass eine vorherige\nausdrückliche Einwilligung des Adressaten vor-\n2. die Identität und Anschrift des Unternehmers,                  liegt, oder\ngegebenenfalls die Identität und Anschrift des\nUnternehmers, für den er handelt;                         4. bei Werbung mit einer Nachricht, bei der die\nIdentität des Absenders, in dessen Auftrag die\n3. der Endpreis oder in Fällen, in denen ein solcher              Nachricht übermittelt wird, verschleiert oder ver-\nPreis auf Grund der Beschaffenheit der Ware                   heimlicht wird oder bei der keine gültige Adresse\noder Dienstleistung nicht im Voraus berechnet                 vorhanden ist, an die der Empfänger eine Auffor-\nwerden kann, die Art der Preisberechnung sowie                derung zur Einstellung solcher Nachrichten rich-\ngegebenenfalls alle zusätzlichen Fracht-, Liefer-             ten kann, ohne dass hierfür andere als die Über-\nund Zustellkosten oder in Fällen, in denen diese              mittlungskosten nach den Basistarifen entste-\nKosten nicht im Voraus berechnet werden kön-                  hen.“\nnen, die Tatsache, dass solche zusätzlichen\nKosten anfallen können;                                9. § 8 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\na) In Satz 1 werden die Wörter „Wer dem § 3 zu-\n4. Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen\nwiderhandelt“ durch die Wörter „Wer eine nach\nsowie Verfahren zum Umgang mit Beschwerden,\n§ 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung\nsoweit sie von Erfordernissen der fachlichen\nvornimmt“ ersetzt.\nSorgfalt abweichen, und\nb) In Satz 2 wird das Wort „Zuwiderhandlung“\n5. das Bestehen eines Rechts zum Rücktritt oder\ndurch die Wörter „derartige Zuwiderhandlung\nWiderruf.\ngegen § 3 oder § 7“ ersetzt.\n(4) Als wesentlich im Sinne des Absatzes 2\n10. In § 9 Satz 1 werden die Wörter „Wer dem § 3 vor-\ngelten auch Informationen, die dem Verbraucher\nsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt“ durch die\nauf Grund gemeinschaftsrechtlicher Verordnungen\nWörter „Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach\noder nach Rechtsvorschriften zur Umsetzung ge-\n§ 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung\nmeinschaftsrechtlicher Richtlinien für kommerzielle\nvornimmt“ ersetzt.\nKommunikation einschließlich Werbung und Marke-\nting nicht vorenthalten werden dürfen.“                   11. In § 10 Abs. 1 werden die Wörter „Wer dem § 3\nvorsätzlich zuwiderhandelt“ durch die Wörter „Wer\n7. § 6 wird wie folgt geändert:\nvorsätzlich eine nach § 3 oder § 7 unzulässige ge-\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                          schäftliche Handlung vornimmt“ ersetzt.","2952           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2008\n12. Folgender Anhang wird dem Gesetz angefügt:\n„Anhang\n(zu § 3 Abs. 3)\nUnzulässige geschäftliche Handlungen im Sinne des § 3 Abs. 3 sind\n1. die unwahre Angabe eines Unternehmers, zu den Unterzeichnern eines Verhaltenskodexes zu gehören;\n2. die Verwendung von Gütezeichen, Qualitätskennzeichen oder Ähnlichem ohne die erforderliche Geneh-\nmigung;\n3. die unwahre Angabe, ein Verhaltenskodex sei von einer öffentlichen oder anderen Stelle gebilligt;\n4. die unwahre Angabe, ein Unternehmer, eine von ihm vorgenommene geschäftliche Handlung oder eine\nWare oder Dienstleistung sei von einer öffentlichen oder privaten Stelle bestätigt, gebilligt oder genehmigt\nworden, oder die unwahre Angabe, den Bedingungen für die Bestätigung, Billigung oder Genehmigung\nwerde entsprochen;\n5. Waren- oder Dienstleistungsangebote im Sinne des § 5a Abs. 3 zu einem bestimmten Preis, wenn der\nUnternehmer nicht darüber aufklärt, dass er hinreichende Gründe für die Annahme hat, er werde nicht in\nder Lage sein, diese oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen für einen angemessenen Zeitraum in\nangemessener Menge zum genannten Preis bereitzustellen oder bereitstellen zu lassen (Lockangebote). Ist\ndie Bevorratung kürzer als zwei Tage, obliegt es dem Unternehmer, die Angemessenheit nachzuweisen;\n6. Waren- oder Dienstleistungsangebote im Sinne des § 5a Abs. 3 zu einem bestimmten Preis, wenn der\nUnternehmer sodann in der Absicht, stattdessen eine andere Ware oder Dienstleistung abzusetzen, eine\nfehlerhafte Ausführung der Ware oder Dienstleistung vorführt oder sich weigert zu zeigen, was er beworben\nhat, oder sich weigert, Bestellungen dafür anzunehmen oder die beworbene Leistung innerhalb einer\nvertretbaren Zeit zu erbringen;\n7. die unwahre Angabe, bestimmte Waren oder Dienstleistungen seien allgemein oder zu bestimmten Bedin-\ngungen nur für einen sehr begrenzten Zeitraum verfügbar, um den Verbraucher zu einer sofortigen ge-\nschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, ohne dass dieser Zeit und Gelegenheit hat, sich auf Grund\nvon Informationen zu entscheiden;\n8. Kundendienstleistungen in einer anderen Sprache als derjenigen, in der die Verhandlungen vor dem\nAbschluss des Geschäfts geführt worden sind, wenn die ursprünglich verwendete Sprache nicht Amts-\nsprache des Mitgliedstaats ist, in dem der Unternehmer niedergelassen ist; dies gilt nicht, soweit Verbrau-\ncher vor dem Abschluss des Geschäfts darüber aufgeklärt werden, dass diese Leistungen in einer anderen\nals der ursprünglich verwendeten Sprache erbracht werden;\n9. die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, eine Ware oder Dienstleistung sei\nverkehrsfähig;\n10. die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, gesetzlich bestehende Rechte\nstellten eine Besonderheit des Angebots dar;\n11. der vom Unternehmer finanzierte Einsatz redaktioneller Inhalte zu Zwecken der Verkaufsförderung, ohne\ndass sich dieser Zusammenhang aus dem Inhalt oder aus der Art der optischen oder akustischen Dar-\nstellung eindeutig ergibt (als Information getarnte Werbung);\n12. unwahre Angaben über Art und Ausmaß einer Gefahr für die persönliche Sicherheit des Verbrauchers oder\nseiner Familie für den Fall, dass er die angebotene Ware nicht erwirbt oder die angebotene Dienstleistung\nnicht in Anspruch nimmt;\n13. Werbung für eine Ware oder Dienstleistung, die der Ware oder Dienstleistung eines Mitbewerbers ähnlich\nist, wenn dies in der Absicht geschieht, über die betriebliche Herkunft der beworbenen Ware oder Dienst-\nleistung zu täuschen;\n14. die Einführung, der Betrieb oder die Förderung eines Systems zur Verkaufsförderung, das den Eindruck\nvermittelt, allein oder hauptsächlich durch die Einführung weiterer Teilnehmer in das System könne eine\nVergütung erlangt werden (Schneeball- oder Pyramidensystem);\n15. die unwahre Angabe, der Unternehmer werde demnächst sein Geschäft aufgeben oder seine Geschäfts-\nräume verlegen;\n16. die Angabe, durch eine bestimmte Ware oder Dienstleistung ließen sich die Gewinnchancen bei einem\nGlücksspiel erhöhen;\n17. die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, der Verbraucher habe bereits einen\nPreis gewonnen oder werde ihn gewinnen oder werde durch eine bestimmte Handlung einen Preis ge-\nwinnen oder einen sonstigen Vorteil erlangen, wenn es einen solchen Preis oder Vorteil tatsächlich nicht\ngibt, oder wenn jedenfalls die Möglichkeit, einen Preis oder sonstigen Vorteil zu erlangen, von der Zahlung\neines Geldbetrags oder der Übernahme von Kosten abhängig gemacht wird;\n18. die unwahre Angabe, eine Ware oder Dienstleistung könne Krankheiten, Funktionsstörungen oder Miss-\nbildungen heilen;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2008        2953\n19. eine unwahre Angabe über die Marktbedingungen oder Bezugsquellen, um den Verbraucher dazu zu be-\nwegen, eine Ware oder Dienstleistung zu weniger günstigen Bedingungen als den allgemeinen Marktbe-\ndingungen abzunehmen oder in Anspruch zu nehmen;\n20. das Angebot eines Wettbewerbs oder Preisausschreibens, wenn weder die in Aussicht gestellten Preise\nnoch ein angemessenes Äquivalent vergeben werden;\n21. das Angebot einer Ware oder Dienstleistung als „gratis“, „umsonst“, „kostenfrei“ oder dergleichen, wenn\nhierfür gleichwohl Kosten zu tragen sind; dies gilt nicht für Kosten, die im Zusammenhang mit dem Einge-\nhen auf das Waren- oder Dienstleistungsangebot oder für die Abholung oder Lieferung der Ware oder die\nInanspruchnahme der Dienstleistung unvermeidbar sind;\n22. die Übermittlung von Werbematerial unter Beifügung einer Zahlungsaufforderung, wenn damit der unzu-\ntreffende Eindruck vermittelt wird, die beworbene Ware oder Dienstleistung sei bereits bestellt;\n23. die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, der Unternehmer sei Verbraucher\noder nicht für Zwecke seines Geschäfts, Handels, Gewerbes oder Berufs tätig;\n24. die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, es sei im Zusammenhang mit\nWaren oder Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als dem des Waren-\nverkaufs oder der Dienstleistung ein Kundendienst verfügbar;\n25. das Erwecken des Eindrucks, der Verbraucher könne bestimmte Räumlichkeiten nicht ohne vorherigen\nVertragsabschluss verlassen;\n26. bei persönlichem Aufsuchen in der Wohnung die Nichtbeachtung einer Aufforderung des Besuchten, diese\nzu verlassen oder nicht zu ihr zurückzukehren, es sein denn, der Besuch ist zur rechtmäßigen Durchset-\nzung einer vertraglichen Verpflichtung gerechtfertigt;\n27. Maßnahmen, durch die der Verbraucher von der Durchsetzung seiner vertraglichen Rechte aus einem Ver-\nsicherungsverhältnis dadurch abgehalten werden soll, dass von ihm bei der Geltendmachung seines An-\nspruchs die Vorlage von Unterlagen verlangt wird, die zum Nachweis dieses Anspruchs nicht erforderlich\nsind, oder dass Schreiben zur Geltendmachung eines solchen Anspruchs systematisch nicht beantwortet\nwerden;\n28. die in eine Werbung einbezogene unmittelbare Aufforderung an Kinder, selbst die beworbene Ware zu\nerwerben oder die beworbene Dienstleistung in Anspruch zu nehmen oder ihre Eltern oder andere Erwach-\nsene dazu zu veranlassen;\n29. die Aufforderung zur Bezahlung nicht bestellter Waren oder Dienstleistungen oder eine Aufforderung zur\nRücksendung oder Aufbewahrung nicht bestellter Sachen, sofern es sich nicht um eine nach den Vor-\nschriften über Vertragsabschlüsse im Fernabsatz zulässige Ersatzlieferung handelt, und\n30. die ausdrückliche Angabe, dass der Arbeitsplatz oder Lebensunterhalt des Unternehmers gefährdet sei,\nwenn der Verbraucher die Ware oder Dienstleistung nicht abnehme.“","2954 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2008\nArtikel 2\nBekanntmachungserlaubnis\nDas Bundesministerium der Justiz kann den Wortlaut des Gesetzes gegen\nden unlauteren Wettbewerb in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an gelten-\nden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.\nArtikel 3\nInkrafttreten\nDieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-\nblatt zu verkünden.\nBerlin, den 22. Dezember 2008\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin der Justiz\nBrigitte Zypries"]}