{"id":"bgbl1-2008-64-6","kind":"bgbl1","year":2008,"number":64,"date":"2008-12-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/64#page=52","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2008-64-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2008/bgbl1_2008_64.pdf#page=52","order":6,"title":"Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze","law_date":"2008-12-21T00:00:00Z","page":2940,"pdf_page":52,"num_pages":9,"content":["2940         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2008\nGesetz\nzur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung\nflexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze\nVom 21. Dezember 2008\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-               c) Die Angabe zu § 116 wird wie folgt gefasst:\nsen:\n„§ 116 Übergangsregelungen für bestehende\nArtikel 1                                            Wertguthaben“.\nÄnderung des                            2. § 7 wird wie folgt geändert:\nVierten Buches Sozialgesetzbuch\na) In Absatz 1a werden die Sätze 1 und 2 wie folgt\nDas Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame                    gefasst:\nVorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I                     „Eine Beschäftigung besteht auch in Zeiten der\nS. 86, 466), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Geset-            Freistellung von der Arbeitsleistung von mehr als\nzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2933), wird wie               einem Monat, wenn\nfolgt geändert:\n1. während der Freistellung Arbeitsentgelt aus\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                      einem Wertguthaben nach § 7b fällig ist und\na) Die Angaben zu den §§ 7b bis 7d werden wie\n2. das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit\nfolgt gefasst:\nder Freistellung nicht unangemessen von\n„§ 7b    Wertguthabenvereinbarungen                             dem für die vorausgegangenen zwölf Kalen-\n§ 7c     Verwendung von Wertguthaben                            dermonate abweicht, in denen Arbeitsentgelt\n§ 7d     Führung und Verwaltung von Wertgut-                    bezogen wurde.\nhaben“.                                             Beginnt ein Beschäftigungsverhältnis mit einer\nb) Nach der Angabe zu § 7d werden folgende An-                  Zeit der Freistellung, gilt Satz 1 Nr. 2 mit der\ngaben eingefügt:                                             Maßgabe, dass das monatlich fällige Arbeitsent-\n„§ 7e    Insolvenzschutz                                     gelt in der Zeit der Freistellung nicht unange-\nmessen von dem für die Zeit der Arbeitsleistung\n§ 7f     Übertragung von Wertguthaben                        abweichen darf, mit der das Arbeitsentgelt spä-\n§ 7g     Bericht der Bundesregierung“.                       ter erzielt werden soll.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2008            2941\nb) In Absatz 3 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-              a) die unmittelbar vor dem Zeitpunkt liegen, zu\ngefügt:                                                          dem der Beschäftigte eine Rente wegen Al-\n„Eine Beschäftigung gilt auch als fortbestehend,                 ters nach dem Sechsten Buch bezieht oder\nwenn Arbeitsentgelt aus einem der Deutschen                      beziehen könnte oder\nRentenversicherung Bund übertragenen Wert-                   b) in denen der Beschäftigte an beruflichen\nguthaben bezogen wird.“                                          Qualifizierungsmaßnahmen teilnimmt.\n3. § 7b wird wie folgt gefasst:                                    (2) Die Vertragsparteien können die Zwecke, für\n„§ 7b                              die das Wertguthaben in Anspruch genommen\nwerden kann, in der Vereinbarung nach § 7b ab-\nWertguthabenvereinbarungen                     weichend von Absatz 1 auf bestimmte Zwecke\nEine Wertguthabenvereinbarung liegt vor, wenn             beschränken.\n1. der Aufbau des Wertguthabens auf Grund einer\nschriftlichen Vereinbarung erfolgt,                                                 § 7d\n2. diese Vereinbarung nicht das Ziel der flexiblen                 Führung und Verwaltung von Wertguthaben\nGestaltung der werktäglichen oder wöchentli-                (1) Wertguthaben sind als Arbeitsentgeltgut-\nchen Arbeitszeit oder den Ausgleich betriebli-           haben einschließlich des darauf entfallenden\ncher Produktions- und Arbeitszeitzyklen verfolgt,        Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungs-\n3. Arbeitsentgelt in das Wertguthaben eingebracht            beitrag zu führen. Die Arbeitszeitguthaben sind in\nwird, um es für Zeiten der Freistellung von der          Arbeitsentgelt umzurechnen.\nArbeitsleistung oder der Verringerung der ver-              (2) Arbeitgeber haben Beschäftigte mindestens\ntraglich vereinbarten Arbeitszeit zu entnehmen,          einmal jährlich in Textform über die Höhe ihres im\n4. das aus dem Wertguthaben fällige Arbeitsentgelt           Wertguthaben enthaltenen Arbeitsentgeltguthabens\nmit einer vor oder nach der Freistellung von der         zu unterrichten.\nArbeitsleistung oder der Verringerung der ver-\n(3) Für die Anlage von Wertguthaben gelten die\ntraglich vereinbarten Arbeitszeit erbrachten Ar-\nVorschriften über die Anlage der Mittel von Versi-\nbeitsleistung erzielt wird und\ncherungsträgern nach dem Vierten Titel des Vierten\n5. das fällige Arbeitsentgelt insgesamt 400 Euro             Abschnitts entsprechend, mit der Maßgabe, dass\nmonatlich übersteigt, es sei denn, die Beschäfti-        eine Anlage in Aktien oder Aktienfonds bis zu einer\ngung wurde vor der Freistellung als geringfügige         Höhe von 20 Prozent zulässig und ein Rückfluss\nBeschäftigung ausgeübt.“                                 zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Wertgut-\n4. Nach § 7b werden folgende §§ 7c bis 7g eingefügt:            habens mindestens in der Höhe des angelegten\nBetrages gewährleistet ist. Ein höherer Anlageanteil\n„§ 7c                              in Aktien oder Aktienfonds ist zulässig, wenn\nVerwendung von Wertguthaben                     1. dies in einem Tarifvertrag oder auf Grund eines\n(1) Das Wertguthaben auf Grund einer Verein-                  Tarifvertrages in einer Betriebsvereinbarung ver-\nbarung nach § 7b kann in Anspruch genommen                       einbart ist oder\nwerden\n2. das Wertguthaben nach der Wertguthaben-\n1. für gesetzlich geregelte vollständige oder teil-              vereinbarung ausschließlich für Freistellungen\nweise Freistellungen von der Arbeitsleistung                 nach § 7c Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a in Anspruch\noder gesetzlich geregelte Verringerungen der                 genommen werden kann.\nArbeitszeit, insbesondere für Zeiten,\na) in denen der Beschäftigte nach § 3 des Pfle-                                     § 7e\ngezeitgesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I                                   Insolvenzschutz\nS. 874, 896) in der jeweils geltenden Fassung\neinen pflegebedürftigen nahen Angehörigen                (1) Die Vertragsparteien treffen im Rahmen ihrer\nin häuslicher Umgebung pflegt,                        Vereinbarung nach § 7b durch den Arbeitgeber zu\nerfüllende Vorkehrungen, um das Wertguthaben\nb) in denen der Beschäftigte nach § 15 des               einschließlich des darin enthaltenen Gesamtsozial-\nBundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes              versicherungsbeitrages gegen das Risiko der In-\nein Kind selbst betreut und erzieht,                  solvenz des Arbeitgebers vollständig abzusichern,\nc) für die der Beschäftigte eine Verringerung sei-       soweit\nner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit nach\n1. ein Anspruch auf Insolvenzgeld nicht besteht\n§ 8 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes\nund wenn\nverlangen kann; § 8 des Teilzeit- und Befris-\ntungsgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass die          2. das Wertguthaben des Beschäftigten einschließ-\nVerringerung der Arbeitszeit auf die Dauer der            lich des darin enthaltenen Gesamtsozialver-\nEntnahme aus dem Wertguthaben befristet                   sicherungsbeitrages einen Betrag in Höhe der\nwerden kann,                                              monatlichen Bezugsgröße übersteigt.\n2. für vertraglich vereinbarte vollständige oder teil-       In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarif-\nweise Freistellungen von der Arbeitsleistung             vertrages in einer Betriebsvereinbarung kann ein\noder vertraglich vereinbarte Verringerungen der          von Satz 1 Nr. 2 abweichender Betrag vereinbart\nArbeitszeit, insbesondere für Zeiten,                    werden.","2942         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2008\n(2) Zur Erfüllung der Verpflichtung nach Absatz 1             (7) Kommt es wegen eines nicht geeigneten\nsind Wertguthaben unter Ausschluss der Rückfüh-               oder nicht ausreichenden Insolvenzschutzes zu\nrung durch einen Dritten zu führen, der im Fall der           einer Verringerung oder einem Verlust des Wert-\nInsolvenz des Arbeitgebers für die Erfüllung der              guthabens, haftet der Arbeitgeber für den entstan-\nAnsprüche aus dem Wertguthaben für den Arbeit-                denen Schaden. Ist der Arbeitgeber eine juristische\ngeber einsteht, insbesondere in einem Treuhand-               Person oder eine Gesellschaft ohne Rechtspersön-\nverhältnis, das die unmittelbare Übertragung des              lichkeit haften auch die organschaftlichen Vertreter\nWertguthabens in das Vermögen des Dritten und                 gesamtschuldnerisch für den Schaden. Der Arbeit-\ndie Anlage des Wertguthabens auf einem offenen                geber oder ein organschaftlicher Vertreter haften\nTreuhandkonto oder in anderer geeigneter Weise                nicht, wenn sie den Schaden nicht zu vertreten\nsicherstellt. Die Vertragsparteien können in der              haben.\nVereinbarung nach § 7b ein anderes, einem Treu-\nhandverhältnis im Sinne des Satzes 1 gleichwerti-                (8) Eine Beendigung, Auflösung oder Kündigung\nges Sicherungsmittel vereinbaren, insbesondere ein            der Vorkehrungen zum Insolvenzschutz vor der be-\nVersicherungsmodell oder ein schuldrechtliches                stimmungsgemäßen Auflösung des Wertguthabens\nVerpfändungs- oder Bürgschaftsmodell mit ausrei-              ist unzulässig, es sei denn, die Vorkehrungen wer-\nchender Sicherung gegen Kündigung.                            den mit Zustimmung des Beschäftigten durch einen\nmindestens gleichwertigen Insolvenzschutz abge-\n(3) Keine geeigneten Vorkehrungen sind bilan-              löst.\nzielle Rückstellungen sowie zwischen Konzern-\nunternehmen (§ 18 des Aktiengesetzes) begründete                 (9) Die Absätze 1 bis 8 finden keine Anwendung\nEinstandspflichten, insbesondere Bürgschaften,                gegenüber dem Bund, den Ländern, Gemeinden,\nPatronatserklärungen oder Schuldbeitritte.                    Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des\nöffentlichen Rechts, über deren Vermögen die\n(4) Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten unver-           Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht zulässig\nzüglich über die Vorkehrungen zum Insolvenz-                  ist, sowie solchen juristischen Personen des öffent-\nschutz in geeigneter Weise schriftlich zu unterrich-          lichen Rechts, bei denen der Bund, ein Land oder\nten, wenn das Wertguthaben die in Absatz 1 Satz 1             eine Gemeinde kraft Gesetzes die Zahlungsfähig-\nNr. 2 genannten Voraussetzungen erfüllt.                      keit sichert.\n(5) Hat der Beschäftigte den Arbeitgeber schrift-\nlich aufgefordert, seinen Verpflichtungen nach den                                      § 7f\nAbsätzen 1 bis 3 nachzukommen und weist der Ar-\nbeitgeber dem Beschäftigten nicht innerhalb von                          Übertragung von Wertguthaben\nzwei Monaten nach der Aufforderung die Erfüllung\nBei Beendigung der Beschäftigung kann der Be-\nseiner Verpflichtung zur Insolvenzsicherung des\nschäftigte durch schriftliche Erklärung gegenüber\nWertguthabens nach, kann der Beschäftigte die\ndem bisherigen Arbeitgeber verlangen, dass das\nVereinbarung nach § 7b mit sofortiger Wirkung kün-\nWertguthaben nach § 7b auf den neuen Arbeitgeber\ndigen; das Wertguthaben ist nach Maßgabe des\nübertragen wird, wenn dieser mit dem Beschäftig-\n§ 23b Abs. 2 aufzulösen.\nten eine Wertguthabenvereinbarung nach § 7b ab-\n(6) Stellt der Träger der Rentenversicherung bei           geschlossen und der Übertragung zugestimmt hat.\nder Prüfung des Arbeitgebers nach § 28p fest, dass\n1. für ein Wertguthaben keine Insolvenzschutzrege-                                     § 7g\nlung getroffen worden ist,\nBericht der Bundesregierung\n2. die gewählten Sicherungsmittel nicht geeignet\nsind im Sinne des Absatzes 3,                                Die Bundesregierung berichtet den gesetzge-\nbenden Körperschaften bis zum 31. März 2012\n3. die Sicherungsmittel in ihrem Umfang das Wert-\nüber die Auswirkungen des Gesetzes zur Verbesse-\nguthaben um mehr als 30 Prozent unterschreiten\nrung der Rahmenbedingungen für die Absicherung\noder\nflexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung\n4. die Sicherungsmittel den im Wertguthaben                   anderer Gesetze vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I\nenthaltenen Gesamtsozialversicherungsbeitrag              S. 2940), insbesondere über die Entwicklung der\nnicht umfassen,                                           Inanspruchnahme und Nutzung der Wertguthaben,\nweist er in dem Verwaltungsakt nach § 28p Abs. 1              den Umfang und die Kosten der an die Deutsche\nSatz 5 den in dem Wertguthaben enthaltenen und                Rentenversicherung Bund übertragenen Wertgut-\nvom Arbeitgeber zu zahlenden Gesamtsozialversi-               haben und der wegen Insolvenz des Arbeitgebers\ncherungsbeitrag aus. Weist der Arbeitgeber dem                ersatzlos aufgelösten Wertguthaben und sonstigen\nTräger der Rentenversicherung innerhalb von zwei              Arbeitszeitguthaben, und macht gegebenenfalls\nMonaten nach der Feststellung nach Satz 1 nach,               Vorschläge für eine Weiterentwicklung des Insol-\ndass er seiner Verpflichtung nach Absatz 1 nachge-            venzschutzes.“\nkommen ist, entfällt die Verpflichtung zur sofortigen     4a. § 7f wird wie folgt gefasst:\nZahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages.\nHat der Arbeitgeber den Nachweis nach Satz 2                                           „§ 7f\nnicht innerhalb der dort vorgesehenen Frist er-                          Übertragung von Wertguthaben\nbracht, ist die Vereinbarung nach § 7b als von An-\nfang an unwirksam anzusehen; das Wertguthaben                    (1) Bei Beendigung der Beschäftigung kann der\nist aufzulösen.                                               Beschäftigte durch schriftliche Erklärung gegen-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2008              2943\nüber dem bisherigen Arbeitgeber verlangen, dass              b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\ndas Wertguthaben nach § 7b\n„(2) Soweit das Wertguthaben nicht gemäß\n1. auf den neuen Arbeitgeber übertragen wird,                   § 7c verwendet wird, insbesondere\nwenn dieser mit dem Beschäftigten eine Wert-\nguthabenvereinbarung nach § 7b abgeschlos-                  1. nicht laufend für eine Zeit der Freistellung von\nsen und der Übertragung zugestimmt hat,                         der Arbeitsleistung oder der Verringerung der\nvertraglich vereinbarten Arbeitszeit in An-\n2. auf die Deutsche Rentenversicherung Bund                         spruch genommen wird oder\nübertragen wird, wenn das Wertguthaben ein-\nschließlich des Gesamtsozialversicherungs-                  2. nicht mehr für solche Zeiten gezahlt werden\nbeitrages einen Betrag in Höhe des Sechsfachen                  kann, da das Beschäftigungsverhältnis vor-\nder monatlichen Bezugsgröße übersteigt; die                     zeitig beendet wurde,\nRückübertragung ist ausgeschlossen.                         ist als Arbeitsentgelt im Sinne des § 23 Abs. 1\nNach der Übertragung sind die mit dem Wertgutha-                ohne Berücksichtigung einer Beitragsbemes-\nben verbundenen Arbeitgeberpflichten vom neuen                  sungsgrenze die Summe der Arbeitsentgelte\nArbeitgeber oder von der Deutschen Rentenver-                   maßgebend, die zum Zeitpunkt der tatsächli-\nsicherung Bund zu erfüllen.                                     chen Arbeitsleistung ohne Berücksichtigung der\nVereinbarung nach § 7b beitragspflichtig ge-\n(2) Im Fall der Übertragung auf die Deutsche                 wesen wäre. Maßgebend ist jedoch höchstens\nRentenversicherung Bund kann der Beschäftigte                   der Betrag des Wertguthabens aus diesen\ndas Wertguthaben für Zeiten der Freistellung von                Arbeitsentgelten zum Zeitpunkt der nicht zweck-\nder Arbeitsleistung und Zeiten der Verringerung                 entsprechenden Verwendung des Arbeitsent-\nder vertraglich vereinbarten Arbeitszeit nach § 7c              gelts. Zugrunde zu legen ist der Zeitraum ab\nAbs. 1 sowie auch außerhalb eines Arbeitsverhält-               dem Abrechnungsmonat der ersten Gutschrift\nnisses für die in § 7c Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a                 auf einem Wertguthaben bis zum Zeitpunkt der\ngenannten Zeiten in Anspruch nehmen. Der Antrag                 nicht zweckentsprechenden Verwendung des\nist spätestens einen Monat vor der begehrten Frei-              Arbeitsentgelts. Wird das Wertguthaben verein-\nstellung schriftlich bei der Deutschen Rentenver-               barungsgemäß an einen bestimmten Wertmaß-\nsicherung Bund zu stellen; in dem Antrag ist auch               stab gebunden, ist der im Zeitpunkt der nicht\nanzugeben, in welcher Höhe Arbeitsentgelt aus                   zweckentsprechenden Verwendung des Arbeits-\ndem Wertguthaben entnommen werden soll; dabei                   entgelts maßgebende angepasste Betrag als\nist § 7 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 zu berücksichtigen.                Höchstbetrag der Berechnung zugrunde zu\n(3) Die Deutsche Rentenversicherung Bund                     legen. Im Falle der Insolvenz des Arbeitgebers\nverwaltet die ihr übertragenen Wertguthaben ein-                gilt auch als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt\nschließlich des darin enthaltenen Gesamtsozialver-              höchstens der Betrag, der als Arbeitsentgelt\nsicherungsbeitrages als ihr übertragene Aufgabe                 den gezahlten Beiträgen zugrunde liegt. Für die\nbis zu deren endgültiger Auflösung getrennt von                 Berechnung der Beiträge sind der für den Ent-\nihrem sonstigen Vermögen treuhänderisch. Die                    geltabrechnungszeitraum nach den Sätzen 7\nWertguthaben sind nach den Vorschriften über die                und 8 für den einzelnen Versicherungszweig gel-\nAnlage der Mittel von Versicherungsträgern nach                 tende Beitragssatz und die für diesen Zeitraum\ndem Vierten Titel des Vierten Abschnitts anzulegen.             für den Einzug des Gesamtsozialversicherungs-\nDie der Deutschen Rentenversicherung Bund durch                 beitrags zuständige Einzugsstelle maßgebend;\ndie Übertragung, Verwaltung und Verwendung von                  für Beschäftigte, die bei keiner Krankenkasse\nWertguthaben entstehenden Kosten sind vollstän-                 versichert sind, gilt § 28i Satz 2 entsprechend.\ndig vom Wertguthaben in Abzug zu bringen und in                 Die Beiträge sind mit den Beiträgen der Entgelt-\nder Mitteilung an den Beschäftigten nach § 7d                   abrechnung für den Kalendermonat fällig, der\nAbs. 2 gesondert auszuweisen.“                                  dem Kalendermonat folgt, in dem\n5. § 22 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                            1. im Fall der Insolvenz die Mittel für die Bei-\ntragszahlung verfügbar sind,\na) In Satz 2 werden nach dem Wort „Arbeitsent-\ngelt“ die Wörter „sowie bei Arbeitsentgelt, das             2. das Arbeitsentgelt nicht zweckentsprechend\naus Arbeitszeitguthaben abgeleiteten Entgelt-                   verwendet wird.\nguthaben errechnet wird,“ eingefügt.\nWird durch einen Bescheid eines Trägers der\nb) In Satz 3 werden nach den Wörtern „nicht aus-                Rentenversicherung der Eintritt von verminderter\ngezahlt worden ist“ die Wörter „oder die Beiträge           Erwerbsfähigkeit festgestellt, gilt der Zeitpunkt\nfür aus Arbeitszeitguthaben abgeleiteten Ent-               des Eintritts der verminderten Erwerbsfähigkeit\ngeltguthaben schon aus laufendem Arbeitsent-                als Zeitpunkt der nicht zweckentsprechenden\ngelt gezahlt wurden“ eingefügt.                             Verwendung des bis dahin erzielten Wertgutha-\nbens; in diesem Fall sind die Beiträge mit den\n6. § 23b wird wie folgt geändert:\nBeiträgen der auf das Ende des Beschäftigungs-\na) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 7 Abs. 1a“             verhältnisses folgenden Entgeltabrechnung fäl-\ndurch die Angabe „§ 7b“ und werden die Wörter               lig. Ist für den Fall der Insolvenz des Arbeitge-\n„der Freistellung“ durch die Wörter „für Zeiten             bers ein Dritter Schuldner des Arbeitsentgelts,\nder Inanspruchnahme des Wertguthabens nach                  erfüllt dieser insoweit die Pflichten des Arbeit-\n§ 7c“ ersetzt.                                              gebers.“","2944         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2008\nc) In Absatz 2a Satz 2 wird die Angabe „Absatz 2              sicherung Bund übertragenen Wertguthaben die\nSatz 2 bis 8“ durch die Angabe „Absatz 2 Satz 4            Deutsche Rentenversicherung Bund“ eingefügt.\nbis 9“ ersetzt.\n8a. In § 28i wird nach Satz 3 folgender Satz eingefügt:\nd) In Absatz 3 werden die Wörter „gemäß einer Ver-\neinbarung nach § 7 Abs. 1a“ durch die Angabe               „Zuständige Einzugsstelle ist in den Fällen des § 2\n„nach § 7c“ ersetzt.                                       Abs. 3 die Deutsche Rentenversicherung Knapp-\ne) Absatz 3a wird wie folgt geändert:                         schaft-Bahn-See.“\naa) Im Wortlaut vor der Nummer 1 wird die An-          9. Nach § 115 wird folgender § 116 eingefügt:\ngabe „§ 7 Abs. 1a“ durch die Angabe „§ 7b“\nersetzt und werden nach dem Wort „Arbeits-                                     „§ 116\nleistung“ die Wörter „oder der Verringerung                            Übergangsregelungen\nder vertraglich vereinbarten Arbeitszeit“ ein-                     für bestehende Wertguthaben\ngefügt.\nbb) In der Nummer 2 werden die Wörter „der                    (1) Wertguthaben für Beschäftigte, die am 1. Ja-\nFreistellung von der Arbeitsleistung“ durch            nuar 2009 abweichend von § 7d Abs. 1 als Zeitgut-\ndie Angabe „nach § 7c“ ersetzt.                        haben geführt werden, können als Zeitguthaben\noder als Entgeltguthaben geführt werden; dies gilt\ncc) Folgender Satz wird angefügt:                          auch für neu vereinbarte Wertguthabenvereinbarun-\n„Die Bestimmungen dieses Absatzes finden               gen auf der Grundlage früherer Vereinbarungen.\nkeine Anwendung auf Vereinbarungen, die\n(2) § 7c Abs. 1 findet nur auf Wertguthaben-\nnach dem 13. November 2008 geschlossen\nvereinbarungen Anwendung, die nach dem 1. Ja-\nworden sind.“\nnuar 2009 geschlossen worden sind.\n6a. § 23b wird wie folgt geändert:\n(3) Für Wertguthabenvereinbarungen nach § 7b,\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\ndie vor dem 31. Dezember 2008 geschlossen wor-\naa) Nach Satz 3 wird der folgende Satz einge-              den sind und in denen entgegen § 7e Abs. 1 und 2\nfügt:                                                  keine Vorkehrungen für den Fall der Insolvenz des\nArbeitgebers vereinbart sind, gilt § 7e Abs. 5 und 6\n„Bei einem nach § 7f Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 auf\nmit Wirkung ab dem 1. Juni 2009.“\ndie Deutsche Rentenversicherung Bund\nübertragenen Wertguthaben gelten die\nSätze 1 bis 3 entsprechend, soweit das                                      Artikel 2\nWertguthaben wegen der Inanspruchnahme\neiner Rente wegen verminderter Erwerbsfä-                                  Änderung\nhigkeit, einer Rente wegen Alters oder we-                        des Altersteilzeitgesetzes\ngen des Todes des Versicherten nicht mehr\nIn § 8a Abs. 1 Satz 1 des Altersteilzeitgesetzes vom\nin Anspruch genommen werden kann.“\n23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1078), das zuletzt durch Arti-\nbb) In dem neuen Satz 7 wird die Angabe „7            kel 26a des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I\nund 8“ durch die Angabe „8 und 9“ ersetzt.        S. 3150) geändert worden ist, wird der Schlusspunkt\ncc) Nach dem neuen Satz 9 wird folgender Satz         durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz an-\neingefügt:                                        gefügt:\n„Wird eine Rente wegen verminderter Er-           „§ 7e des Vierten Buches Sozialgesetzbuch findet keine\nwerbsfähigkeit in Anspruch genommen und           Anwendung.“\nbesteht ein nach § 7f Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 an\ndie Deutsche Rentenversicherung Bund                                        Artikel 3\nübertragenes Wertguthaben, kann der Versi-\ncherte der Auflösung dieses Wertguthabens                                Änderung des\nwidersprechen.“                                               Dritten Buches Sozialgesetzbuch\nb) In Absatz 2a Satz 2 wird die Angabe „Absatz 2            Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde-\nSatz 4 bis 9“ durch die Angabe „Absatz 2 Satz 5       rung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,\nbis 11“ ersetzt.                                      BGBl. I S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 1\nc) In Absatz 3 und 3a Nr. 2 wird jeweils nach der        des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I\nAngabe „nach § 7c“ die Angabe „oder § 7f Abs. 2       S. 2917), wird wie folgt geändert:\nSatz 1“ eingefügt.\n1. § 131 wird wie folgt geändert:\n7. In § 28e Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Ar-\nbeitgeber“ die Wörter „und in den Fällen der nach            a) Absatz 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:\n§ 7f Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 auf die Deutsche Renten-\nversicherung Bund übertragenen Wertguthaben die                 „2. die als Wertguthaben einer Vereinbarung\nDeutsche Rentenversicherung Bund“ eingefügt.                         nach § 7b des Vierten Buches nicht nach die-\nser Vereinbarung verwendet werden.“\n8. In § 28g Satz 1 werden nach dem Wort „Arbeitge-\nber“ die Wörter „und in den Fällen der nach § 7f             b) In Absatz 3 Nr. 2 wird jeweils die Angabe „§ 7\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 2 auf die Deutsche Rentenver-                 Abs. 1a“ durch die Angabe „§ 7b“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2008             2945\n2. § 170 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:          tikel 5 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008\n(BGBl. I S. 2933), wird wie folgt geändert:\n„2. ausschließlich für die in § 7c Abs. 1 des Vierten\nBuches genannten Zwecke bestimmt ist,“.               1. In § 2 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a einge-\nfügt:\nArtikel 4                                  „(1a) Versichert sind auch Personen, die nach Er-\nfüllung der Schulpflicht auf der Grundlage einer\nÄnderung des\nschriftlichen Vereinbarung im Dienst eines geeigne-\nSechsten Buches Sozialgesetzbuch\nten Trägers im Umfang von durchschnittlich mindes-\nDas Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche               tens acht Wochenstunden und für die Dauer von\nRentenversicherung – in der Fassung der Bekanntma-               mindestens sechs Monaten als Freiwillige einen\nchung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404,                Freiwilligendienst aller Generationen unentgeltlich\n3384), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes             leisten. Als Träger des Freiwilligendienstes aller\nvom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2933), wird wie                Generationen geeignet sind inländische juristische\nfolgt geändert:                                                  Personen des öffentlichen Rechts oder unter § 5\n0.   In § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 wird das Wort „statio-          Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes fal-\nnäre“ gestrichen.                                           lende Einrichtungen zur Förderung gemeinnütziger,\nmildtätiger oder kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54\n1.   § 66 Abs. 1 Nr. 7 wird wie folgt gefasst:                   der Abgabenordnung), wenn sie die Haftpflichtversi-\n„7. Arbeitsentgelt aus nach § 23b Abs. 2 Satz 1             cherung und eine kontinuierliche Begleitung der\nbis 3 des Vierten Buches aufgelösten Wertgut-          Freiwilligen und deren Fort- und Weiterbildung im\nhaben und“.                                            Umfang von mindestens durchschnittlich 60 Stun-\nden je Jahr sicherstellen. Die Träger haben fortlau-\n2.   In § 70 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „nicht              fende Aufzeichnungen zu führen über die bei ihnen\ngemäß einer Vereinbarung über flexible Arbeitszeit-         nach Satz 1 tätigen Personen, die Art und den\nregelungen verwendeten“ durch die Wörter „nach              Umfang der Tätigkeiten und die Einsatzorte. Die\n§ 23b Abs. 2 Satz 1 bis 3 des Vierten Buches auf-           Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre lang\ngelösten“ ersetzt.                                          aufzubewahren.“\n3.   § 113 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 wird wie folgt gefasst:        2. In § 80a Abs. 2 werden nach dem Wort „Zeitpunkt“\ndie Wörter „oder, wenn kein Anspruch auf Verletz-\n„7. zusätzlichen Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt\ntengeld entstanden ist, für die ersten 26 Wochen\naus nach § 23b Abs. 2 Satz 1 bis 3 des Vierten\nnach Eintritt des Versicherungsfalls,“ eingefügt.\nBuches aufgelösten Wertguthaben,“.\n3. In § 135 wird nach Absatz 5 folgender Absatz 5a\n4.   Dem § 153 wird folgender Absatz 3 angefügt:                 eingefügt:\n„(3) Nach § 7f Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Vierten              „(5a) Die Versicherung nach einer Vorschrift des\nBuches übertragene Wertguthaben sind nicht Teil             § 2 Abs. 1 geht der Versicherung nach § 2 Abs. 1a\ndes Umlageverfahrens. Insbesondere sind die aus             vor. Die Versicherung nach § 2 Abs. 1a geht der Ver-\nder Übertragung und Verwendung von Wertgutha-               sicherung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 vor.“\nben fließenden und zu verwaltenden Mittel keine\n4. § 143e Abs. 4 wird wie folgt geändert:\nEinnahmen, Ausgaben oder Zahlungsverpflichtun-\ngen der allgemeinen Rentenversicherung.“                    a) In Nummer 4 wird nach dem Wort „Unfallverhü-\ntungsvorschriften“ am Ende das Wort „und“\n5.   § 254d Abs. 1 Nr. 4b wird wie folgt gefasst:                    durch ein Semikolon ersetzt.\n„4b. zusätzliche Entgeltpunkte für Arbeitsentgelt           b) In Nummer 5 wird der Schlusspunkt durch das\naus nach § 23b Abs. 2 Satz 1 bis 3 des Vier-              Wort „und“ ersetzt.\nten Buches aufgelösten Wertguthaben auf\nc) Folgende Nummer 6 wird angefügt:\nGrund einer Arbeitsleistung“.\n„6. Geltendmachung und Durchsetzung von An-\n6.   In § 256a Abs. 1a werden die Wörter „nicht gemäß                     sprüchen nach den §§ 110 bis 113 im Namen\neiner Vereinbarung über flexible Arbeitszeitregelun-                 seiner Mitglieder.“\ngen verwendeten“ durch die Wörter „nach § 23b\nAbs. 2 Satz 1 bis 3 des Vierten Buches aufgelös-         5. Dem § 199 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 werden nach dem\nten“ ersetzt.                                               Wort „Kapitel“ die Wörter „einschließlich Überprü-\nfung der Leistungsvoraussetzungen und Abrech-\n6a. In § 66 Abs. 1 Nr. 7, § 70 Abs. 3 Satz 1, § 113              nung der Leistungen“ angefügt.\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 7, § 254d Abs. 1 Nr. 4b, § 256a\n6. In § 201 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Wörtern\nAbs. 1a wird jeweils die Angabe „§ 23b Abs. 2\n„Zahnärzte, die“ die Wörter „nach einem Versiche-\nSatz 1 bis 3“ durch die Angabe „§ 23b Abs. 2\nrungsfall“ und nach dem Wort „Leistungen“ die\nSatz 1 bis 4“ ersetzt.\nWörter „einschließlich Überprüfung der Leistungs-\nvoraussetzungen und Abrechnung der Leistungen“\nArtikel 4a                              eingefügt.\nÄnderung des                            7. § 205 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:\nSiebten Buches Sozialgesetzbuch\n„(1) Die landwirtschaftlichen Berufsgenossen-\nDas Siebte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche                schaften, die landwirtschaftlichen Alterskassen, die\nUnfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Au-          landwirtschaftlichen Krankenkassen, die landwirt-\ngust 1996, BGBl. I S. 1254), zuletzt geändert durch Ar-          schaftlichen Pflegekassen und der Spitzenverband","2946          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2008\nder landwirtschaftlichen Sozialversicherung dürfen         geändert durch Artikel 10b des Gesetzes vom 30. Okto-\nSozialdaten in gemeinsamen Dateien und im ge-              ber 2008 (BGBl. I S. 2130), wird wie folgt geändert:\nmeinsamen Rechenzentrum der landwirtschaftlichen           1. In § 1 Abs. 1 werden die Wörter „am Sitz des Bun-\nSozialversicherung (§ 143e Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a)          desverbandes der landwirtschaftlichen Berufsge-\nverarbeiten, soweit die Daten jeweils zur Erfüllung           nossenschaften“ gestrichen.\nihrer Aufgaben nach dem Sozialgesetzbuch erfor-\nderlich sind. Die Einrichtung eines automatisierten        2. In § 6 werden die Wörter „des Bundesverbandes\nVerfahrens, das die Übermittlung von Sozialdaten              der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften“\naus Dateien nach Satz 1 durch Abruf ermöglicht, ist           durch die Wörter „des Spitzenverbandes der land-\nsowohl zwischen den Trägern der landwirtschaftli-             wirtschaftlichen Sozialversicherung“ ersetzt.\nchen Sozialversicherung als auch mit dem Spitzen-          3. § 9 wird wie folgt gefasst:\nverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung                                     „§ 9\nzulässig, ohne dass es einer Genehmigung nach\n§ 79 Abs. 1 des Zehnten Buches bedarf.“                          Durch Verwaltungsvereinbarung kann geregelt\nwerden, dass der Spitzenverband der landwirt-\n8. § 209 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:                  schaftlichen Sozialversicherung Verwaltungsaufga-\nben der Zusatzversorgungskasse wahrnimmt. Die\na) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\nVerwaltungsvereinbarung hat die wahrzunehmenden\n„2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 19               Aufgaben zu bezeichnen und eine Regelung über die\nAbs. 1 zuwiderhandelt“.                               Erstattung der bei der Durchführung der wahrzuneh-\nmenden Aufgaben entstehenden Verwaltungskosten\nb) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 19 Abs. 1 Satz 2“           zu enthalten; sie bedarf der Genehmigung des Bun-\ndurch die Angabe „§ 19 Abs. 2 Satz 2“ ersetzt.            desministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und\n9. Dem § 213 wird folgender Absatz 3 angefügt:                   Verbraucherschutz, die nur im Einvernehmen mit\ndem Bundesministerium der Finanzen und dem Bun-\n„(3) § 2 Abs. 1 Nr. 16 in der Fassung des Artikels 1       desministerium für Arbeit und Soziales erteilt werden\nNr. 2 Buchstabe b des Unfallversicherungsmoderni-             kann. Die Verwaltungsvereinbarung ist in derselben\nsierungsgesetzes vom 30. Oktober 2008 (BGBl. I                Weise wie die Satzung der Zusatzversorgungskasse\nS. 2130) gilt auch für Versicherungsfälle, die in der         zu veröffentlichen.“\nZeit vom 1. Mai 2007 bis zum 4. November 2008              4. § 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\neingetreten sind.“\na) In Satz 1 werden die Wörter „der Reichsversiche-\nrungsordnung,“ gestrichen und nach dem Wort\nArtikel 4b                                  „Vierten“ ein Komma und das Wort „Siebten“ ein-\nÄnderung des Gesetzes                               gefügt.\nüber die Alterssicherung der Landwirte                   b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n§ 32 des Gesetzes über die Alterssicherung der                   „Die §§ 144 bis 147, 172c und 219a Abs. 2 bis 4\nLandwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891),                des Siebten Buches Sozialgesetzbuch gelten\ndas zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 30. Ok-               nicht.“\ntober 2008 (BGBl. I S. 2130) geändert worden ist, wird        5. In § 12 Abs. 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb\nwie folgt geändert:                                              werden die Wörter „Träger der Rehabilitation“ durch\n1. Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:                    die Wörter „anderen Leistungsträger“ ersetzt.\n6. In § 14 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „für\n„Die Anspruchsvoraussetzungen für den Zuschuss                den verheirateten Berechtigten“ die Wörter „bis\nzum Beitrag sind in den Fällen des Satzes 4 Nr. 1             30. Juni 2009 62 Euro und ab dem 1. Juli 2009“ ein-\nfrühestens vom Kalendermonat der Ausfertigung                 gefügt.\ndes Einkommensteuerbescheides an erfüllt.“\n2. In Absatz 4 Satz 2 werden der Schlusspunkt durch                                   Artikel 4d\nein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz ange-                              Änderung des\nfügt:                                                                 Aufwendungsausgleichsgesetzes\n„dies gilt entsprechend, wenn vor erstmaliger Bewil-          § 2 des Aufwendungsausgleichsgesetzes vom\nligung eines Zuschusses zum Beitrag Einkommen-             22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3686), das zuletzt\nsteuerbescheide aus unterschiedlichen Veranla-             durch Artikel 41 des Gesetzes vom 26. März 2007\ngungsjahren vorliegen.“                                    (BGBl. I S. 378) geändert worden ist, wird wie folgt ge-\nändert:\nArtikel 4c                            1. Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nÄnderung                                    „(3) Der Arbeitgeber kann einen Antrag nach Ab-\ndes Gesetzes über die                           satz 2 Satz 1 durch gesicherte und verschlüsselte\nErrichtung einer Zusatzversorgungskasse für                 Datenfernübertragung aus systemgeprüften Pro-\nArbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft                 grammen oder mittels maschineller Ausfüllhilfe an\ndie zuständige Krankenkasse übermitteln. Dabei ist\nDas Gesetz über die Errichtung einer Zusatzversor-            zu gewährleisten, dass dem jeweiligen Stand der\ngungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forst-              Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstel-\nwirtschaft vom 31. Juli 1974 (BGBl. I S. 1660), zuletzt          lung von Datenschutz und Datensicherheit getroffen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2008            2947\nwerden, die insbesondere die Vertraulichkeit und                                  Artikel 6\nUnversehrtheit der Daten sowie die Authentifizierung\nÄnderung\nder übermittelnden und empfangenden Stelle ge-\nanderer Rechtsvorschriften\nwährleisten. Bei der Nutzung allgemein zugänglicher\nNetze sind Verschlüsselungsverfahren zu verwen-           1.  In § 47 Abs. 2 Satz 4 des Fünften Buches Sozial-\nden. Den Übertragungsweg und die Einzelheiten                 gesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung –\ndes Verfahrens wie den Aufbau des Datensatzes legt            (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988,\nder Spitzenverband Bund der Krankenkassen in                  BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 4a\nGrundsätzen fest, die vom Bundesministerium für               des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I\nArbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bun-              S. 2917) geändert worden ist, wird die Angabe\ndesministerium für Gesundheit zu genehmigen sind;             „§ 7 Abs. 1a“ durch die Angabe „§ 7b“ ersetzt.\ndie Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeber-          2.  In § 47 Abs. 1 Satz 4 des Neunten Buches Sozial-\nverbände ist anzuhören.“                                      gesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe behinder-\n2. In Absatz 3 Satz 1 werden das Wort „kann“ durch                ter Menschen – (Artikel 1 des Gesetzes vom\ndas Wort „hat“ ersetzt und nach dem Wort „Kran-               19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047), das zuletzt\nkenkasse“ das Wort „zu“ eingefügt.                            durch Artikel 8 Abs. 2 des Gesetzes vom 18. De-\nzember 2007 (BGBl. I S. 2984) geändert worden ist,\nArtikel 4e                                wird die Angabe „7 Abs. 1a“ durch die An-\ngabe „§ 7b“ ersetzt.\nÄnderung\ndes Betriebsrentengesetzes                     2a. § 37 Abs. 2 Satz 1 des Zehnten Buches Sozialge-\nsetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozial-\nDas Betriebsrentengesetz vom 19. Dezember 1974\ndatenschutz – in der Fassung der Bekanntma-\n(BGBl. I S. 3610), zuletzt geändert durch Artikel 4 des\nchung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das\nGesetzes vom 10. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2838),\nzuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. De-\nwird wie folgt geändert:\nzember 2008 (BGBl. I S. 2933) geändert worden ist,\n1. § 2 wird wie folgt geändert:                                   wird durch die folgenden Sätze ersetzt:\na) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:                 „Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland\n„Eine Abfindung des Anspruchs nach § 3 ist wei-            durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten\nterhin möglich.“                                           Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gege-\nben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder Aus-\nb) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:                    land elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten\n„Absatz 2 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.“                 Tag nach der Absendung als bekannt gegeben.“\n2. In § 7 Abs. 1a Satz 3 wird das Wort „sechs“ durch          3.  In § 16a Abs. 2 Satz 4 des Bundesversorgungsge-\ndas Wort „zwölf“ ersetzt.                                     setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\n22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch\nArtikel 4f                                die Verordnung vom 18. Juli 2008 (BGBl. I S. 1300)\ngeändert worden ist, wird die Angabe „§ 7 Abs. 1a“\nÄnderung\ndurch die Angabe „§ 7b“ ersetzt.\ndes Arbeitsgerichtsgesetzes\n4.  Die Datenerfassungs- und -übermittlungsverord-\nIn § 48 Abs. 1a Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes in\nnung in der Fassung der Bekanntmachung vom\nder Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979\n23. Januar 2006 (BGBl. I S. 152), zuletzt geändert\n(BGBl. I S. 853, 1036), das zuletzt durch Artikel 4 des\ndurch Artikel 12 des Gesetzes vom 21. Dezember\nGesetzes vom 30. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2122)\n2008 (BGBl. I S. 2933), wird wie folgt geändert:\ngeändert worden ist, wird nach der Angabe „§ 2“ die\nAngabe „Abs. 1 Nr. 3, 4a, 7, 8 und 10 sowie Abs. 2“               a) In § 9 Abs. 1 wird die Angabe „§ 7 Abs. 3 Satz 2“\neingefügt.                                                           durch die Angabe „§ 7 Abs. 3 Satz 3“ ersetzt.\nb) In § 11a Abs. 1 werden die Wörter „gemäß einer\nArtikel 5                                   Vereinbarung nach § 7 Abs. 1a“ durch die An-\nÄnderung                                     gabe „nach § 7c“ ersetzt.\nder Beitragsverfahrensverordnung\nc) In § 11a Abs. 1 wird nach der Angabe „nach\n§ 8 der Beitragsverfahrensverordnung vom 3. Mai                   § 7c“ die Angabe „oder § 7f Abs. 2 Satz 1“ ein-\n2006 (BGBl. I S. 1138), die zuletzt durch Artikel 13 des             gefügt.\nGesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2933) ge-\n5.  In Artikel 13 Abs. 6 des Unfallversicherungsmoder-\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nnisierungsgesetzes vom 30. Oktober 2008 (BGBl. I\n1. In Absatz 1 Nr. 7 werden nach den Wörtern „jede                S. 2130) wird die Angabe „2011“ durch die An-\nÄnderung“ die Wörter „und einen Nachweis über                 gabe „2014“ ersetzt.\ndie getroffenen Vorkehrungen zum Insolvenzschutz“\neingefügt.                                                                       Artikel 6a\n2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                                Neufassung\na) Die Nummer 10 wird aufgehoben.                                des Vierten Buches Sozialgesetzbuch\nb) Die Nummern 11 bis 13 werden die Nummern 10               Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann\nbis 12.                                                den Wortlaut des Vierten Buches Sozialgesetzbuch in","2948         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2008\nder vom 1. Juli 2009 an geltenden Fassung im Bundes-                       (3) Artikel 1 Nr. 2b, § 7g in Nr. 4, Nr. 4a, Nr. 6a, Nr. 7\ngesetzblatt bekannt machen.                                            und Nr. 8, Artikel 4 Nr. 4 und Nr. 6a, Artikel 6 Nr. 4 Buch-\nstabe c sowie Artikel 6a treten am 1. Juli 2009 in Kraft.\nArtikel 7\n(4) Artikel 4d Nr. 2 tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\n(5) § 7g des Vierten Buches Sozialgesetzbuch – Ge-\n(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2009 in Kraft,                  meinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – in\nsoweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichen-                     der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar\ndes bestimmt ist.                                                      2006 (BGBl. I S. 86, 466), das zuletzt durch Artikel 1\n(2) Artikel 4a Nr. 8 und Artikel 4c Nr. 6 treten am Tag              dieses Gesetzes geändert worden ist, tritt am 31. De-\nnach der Verkündung in Kraft.                                          zember 2012 außer Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 21. Dezember 2008\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Soziales\nOlaf Scholz\nDie Bundesministerin\nf ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nIlse Aigner\nDie Bundesministerin\nfür Familie, Senioren, Frauen und Jugend\nUrsula von der Leyen\nDie Bundesministerin für Gesundheit\nUlla Schmidt"]}