{"id":"bgbl1-2008-64-5","kind":"bgbl1","year":2008,"number":64,"date":"2008-12-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/64#page=45","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2008-64-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2008/bgbl1_2008_64.pdf#page=45","order":5,"title":"Zweites Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze","law_date":"2008-12-21T00:00:00Z","page":2933,"pdf_page":45,"num_pages":7,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2008           2933\nZweites Gesetz\nzur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze\nVom 21. Dezember 2008\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                             „a) eine Namens-, Anschriften- oder\nsen:                                                                               Staatsangehörigkeitsänderung, so-\nweit diese Änderung nicht schon\nArtikel 1                                                 anderweitig gemeldet ist,“.\nÄnderung des                                       ccc) Nummer 3 wird aufgehoben.\nVierten Buches Sozialgesetzbuch                         bb) Folgender Satz wird angefügt:\nDas Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame\n„Arbeitgeber, die Mitglied einer Landwirt-\nVorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung\nschaftlichen Berufsgenossenschaft mit Aus-\nder Bekanntmachung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I\nnahme der Gartenbau-Berufsgenossen-\nS. 86, 466), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Geset-\nschaft sind, haben Meldungen nach Satz 2\nzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2917), wird wie\nNr. 2 Buchstabe c, f, g und h nicht zu er-\nfolgt geändert:\nstatten.“\n1.   In § 7a Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Angehöriger“\nc) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\ndurch die Wörter „Ehegatte, Lebenspartner oder\nAbkömmling“ ersetzt.                                              „(4) Arbeitgeber haben den Tag des Beginns\neines Beschäftigungsverhältnisses spätestens\n1a. Dem § 8 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:\nbei dessen Aufnahme an die Datenstelle der Trä-\n„Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber vorsätzlich             ger der Rentenversicherung nach Satz 2 zu mel-\noder grob fahrlässig versäumt hat, den Sachverhalt             den, sofern sie Personen in folgenden Wirt-\nfür die versicherungsrechtliche Beurteilung der Be-            schaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen be-\nschäftigung aufzuklären.“                                      schäftigen:\n2.   § 18h wird wie folgt geändert:                                 1. im Baugewerbe,\na) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:                    2. im Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe,\naa) In Nummer 3 wird das Wort „sowie“ durch                 3. im Personenbeförderungsgewerbe,\neinen Punkt ersetzt.\n4. im Speditions-, Transport- und damit verbun-\nbb) Die Nummer 4 wird aufgehoben.\ndenen Logistikgewerbe,\nb) Die Absätze 5 bis 8 werden aufgehoben.\n5. im Schaustellergewerbe,\n3.   § 23c wird wie folgt geändert:\n6. bei Unternehmen der Forstwirtschaft,\na) In Absatz 1 Satz 1 werden nach der Angabe\n„50 Euro“ die Wörter „im Monat“ eingefügt.                  7. im Gebäudereinigungsgewerbe,\nb) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „die Spit-             8. bei Unternehmen, die sich am Auf- und Ab-\nzenverbände der Krankenkassen“ durch die                       bau von Messen und Ausstellungen beteili-\nWörter „der Spitzenverband Bund der Kranken-                   gen,\nkassen“ ersetzt.                                            9. in der Fleischwirtschaft.\n4.   § 28a wird wie folgt geändert:                                 Die Meldung enthält folgende Angaben über den\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                           Beschäftigten:\naa) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:                        1. den Familien- und die Vornamen,\n„7. bei Anträgen auf Altersrenten oder Aus-            2. die Versicherungsnummer, soweit bekannt,\nkunftsersuchen des Familiengerichts in                ansonsten die zur Vergabe einer Versiche-\nVersorgungsausgleichsverfahren,“.                     rungsnummer notwendigen Angaben (Tag\nund Ort der Geburt, Anschrift),\nbb) Die Nummern 10 und 11 werden aufgeho-\nben.                                                   3. die Betriebsnummer des Arbeitgebers und\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                           4. den Tag der Beschäftigungsaufnahme.\naa) Satz 2 wird wie folgt geändert:                         Die Meldung wird in der Stammsatzdatei nach\naaa) Der Nummer 1 wird folgender Buch-                 § 150 Abs. 1 und 2 des Sechsten Buches ge-\nstabe f angefügt:                                 speichert. Die Meldung gilt nicht als Meldung\nnach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1. Sobald die Meldung\n„f) die Angabe der Staatsangehörig-               nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bei der Deutschen\nkeit,“.                                       Rentenversicherung gespeichert wurde, ist die\nbbb) Nummer 2 Buchstabe a wird wie folgt               in der Stammsatzdatei nach Satz 3 gespeicherte\ngefasst:                                          Meldung unverzüglich zu löschen.“","2934         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2008\nd) In Absatz 5 wird das Wort „schriftlich“ durch die          d) In Nummer 4a werden die Angabe „§ 111 Abs. 1\nWörter „in Textform“ ersetzt.                                 Nr. 1a, 1b, 2, 4, 8“ durch die Angabe „§ 111\ne) In Absatz 11 Satz 1 wird das Wort „Sozialge-                  Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 4, 8“ ersetzt und nach dem\nsetzbuch“ gestrichen.                                         Wort „durchgeführt“ die Wörter „oder eine Mel-\ndung direkt an sie erstattet“ eingefügt.\nf) Nach Absatz 11 wird folgender Absatz 12 ange-\nfügt:                                                                          Artikel 2\n„(12) Der Arbeitgeber hat auch für Beschäf-                              Änderung des\ntigte, die ausschließlich nach § 2 Abs. 1 Nr. 1                Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes\ndes Siebten Buches als Beschäftigte gelten,\nMeldungen nach Absatz 3 Satz 2 Nr. 2 abzu-               Das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz vom 23. Juli\ngeben.“                                               2004 (BGBl. I S. 1842), zuletzt geändert durch Artikel 4a\ndes Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246),\n5.  In § 28b Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz          wird wie folgt geändert:\neingefügt:\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\n„Dies gilt auch für die Meldungen nach § 196 Abs. 2\nSatz 3 des Sechsten Buches.“                                a) Nach der Angabe zu § 2 wird folgende Angabe\neingefügt:\n5a. § 28e Abs. 3 wird wie folgt gefasst:\n„§ 2a Mitführungs- und Vorlagepflicht von Aus-\n„(3) Für die Erfüllung der Zahlungspflicht des Ar-                  weispapieren“.\nbeitgebers von Seeleuten nach § 13 Abs. 1 Satz 2\nhaften Arbeitgeber und Reeder als Gesamtschuld-             b) In der Angabe zu § 17 werden nach dem Wort\nner.“                                                           „Polizeivollzugsbehörden“ die Wörter „des Bun-\ndes und“ eingefügt.\n5b. Dem § 28l Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:\n2. In § 2 Abs. 2 Satz 1 wird nach Nummer 2 folgende\n„Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-               Nummer 2a eingefügt:\nBahn-See wird ermächtigt, die ihr von den Kran-\nkenkassen nach Absatz 1a Satz 2 Nr. 3 zustehende            „2a. der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Te-\nVergütung mit den nach § 28k Abs. 2 Satz 1 an den                 lekommunikation, Post und Eisenbahnen,“.\nGesundheitsfonds weiterzuleitenden Beiträgen zur         3. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:\nKrankenversicherung für geringfügige Beschäfti-\n„§ 2a\ngungen aufzurechnen.“\nMitführungs- und\n6.  § 28p Abs. 1a Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nVorlagepflicht von Ausweispapieren\n„Die Träger der Deutschen Rentenversicherung er-\n(1) Bei der Erbringung von Dienst- oder Werkleis-\nlassen insoweit die erforderlichen Verwaltungsakte\ntungen sind die in folgenden Wirtschaftsbereichen\nzur Künstlersozialabgabepflicht, zur Höhe der\noder Wirtschaftszweigen tätigen Personen verpflich-\nKünstlersozialabgabe und zur Höhe der Vorauszah-\ntet, ihren Personalausweis, Pass, Passersatz oder\nlungen nach dem Künstlersozialversicherungsge-\nAusweisersatz mitzuführen und den Behörden der\nsetz einschließlich der Widerspruchsbescheide.“\nZollverwaltung auf Verlangen vorzulegen:\n7.  § 111 wird wie folgt geändert:\n1. im Baugewerbe,\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\n2. im Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe,\naa) Die Nummern 1a bis 1f werden aufgehoben.\n3. im Personenbeförderungsgewerbe,\nbb) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 28a Abs. 1\n4. im Speditions-, Transport- und damit verbunde-\nbis 3 oder 9“ durch die Angabe „§ 28a Abs. 1\nnen Logistikgewerbe,\nbis 3, 4 Satz 1 oder Abs. 9“ ersetzt.\n5. im Schaustellergewerbe,\nb) In Absatz 4 werden die Wörter „in den Fällen des\nAbsatzes 1 Nr. 1a bis 1d und 1f mit einer Geld-          6. bei Unternehmen der Forstwirtschaft,\nbuße bis zu tausend Euro,“ gestrichen und die            7. im Gebäudereinigungsgewerbe,\nAngabe „Nr. 1e und 2“ durch die Angabe „Nr. 2“\nersetzt.                                                 8. bei Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau\nvon Messen und Ausstellungen beteiligen,\n8.  § 112 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n9. in der Fleischwirtschaft.\na) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 111 Abs. 1 Nr. 1\nund 1c“ durch die Angabe „§ 111 Abs. 1 Satz 1               (2) Der Arbeitgeber hat jeden und jede seiner Ar-\nNr. 1“ ersetzt.                                          beitnehmer und Arbeitnehmerinnen nachweislich\nund schriftlich auf die Pflicht nach Absatz 1 hinzu-\nb) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 111 Abs. 1                weisen, diesen Hinweis für die Dauer der Erbringung\nNr. 1d, 1e und 1f“ durch die Wörter „§ 111 Abs. 1        der Dienst- oder Werkleistungen aufzubewahren und\nSatz 1 Nr. 2, soweit sie einen Verstoß im Rah-           auf Verlangen bei den Prüfungen nach § 2 Abs. 1\nmen ihrer Prüfungstätigkeit nach § 2 des                 vorzulegen.“\nSchwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes feststel-\nlen“ ersetzt.                                         4. § 8 wird wie folgt geändert:\nc) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 111 Abs. 1                a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nNr. 1a, 1b, 2, 2a, 4, 8“ durch die Angabe                    aa) Der Nummer 1 werden folgende Nummern 1\n„§ 111 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 2a, 4, 8“ ersetzt.                   und 2 vorangestellt:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2008              2935\n„1. entgegen § 2a Abs. 1 ein dort genanntes               bb) In Nummer 3 werden vor den Wörtern „sat-\nDokument nicht mitführt oder nicht oder                    zungsmäßige Mitglieder“ die Wörter „Be-\nnicht rechtzeitig vorlegt,                                 schäftigte im Sinne von Nummer 2, wenn ih-\n2. entgegen § 2a Abs. 2 den schriftlichen                      nen nach kirchenrechtlichen Regelungen\nHinweis nicht oder nicht für die vorge-                    eine Anwartschaft im Sinne von Nummer 2\nschriebene Dauer aufbewahrt oder nicht                     gewährleistet und die Erfüllung der Gewähr-\noder nicht rechtzeitig vorlegt,“.                          leistung gesichert ist, sowie“ eingefügt.\nbb) Die bisherigen Nummern 1 bis 3 werden die               b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\nNummern 3 bis 5.                                          „Für Personen nach Satz 1 Nr. 2 gilt dies nur,\nb) In Absatz 3 werden die Angabe „in den Fällen des               wenn sie\nAbsatzes 2 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 3“ durch                  1. nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder\ndie Angabe „in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3                     Grundsätzen Anspruch auf Vergütung und\nBuchstabe a und Nr. 5“ ersetzt und nach den                        bei Krankheit auf Fortzahlung der Bezüge ha-\nWörtern „dreißigtausend Euro“ ein Komma und                        ben oder\ndie Wörter „in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1                 2. nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder\nmit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro“ ein-                   Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Bei-\ngefügt.                                                            hilfe oder Heilfürsorge haben oder\n5. In § 12 Abs. 4 wird die Angabe „nach § 8 Abs. 2 Nr. 1\n3. innerhalb von zwei Jahren nach Beginn des\nBuchstabe a und Nr. 3“ durch die Angabe „nach § 8\nBeschäftigungsverhältnisses in ein Rechts-\nAbs. 2 Nr. 3 Buchstabe a und Nr. 5“ ersetzt.\nverhältnis nach Nummer 1 berufen werden\n6. In § 17 werden in der Überschrift und in Absatz 1                      sollen oder\nSatz 1 Nr. 3 nach dem Wort „Polizeivollzugsbehör-\n4. in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungs-\nden“ die Wörter „des Bundes und“ eingefügt.\nverhältnis stehen.“\nArtikel 3                               c) In dem bisherigen Satz 2 werden nach den Wör-\ntern „nach Satz 1 Nr. 2 und 3“ die Wörter „sowie\nÄnderung des\nnach Satz 2“ eingefügt.\nErsten Buches Sozialgesetzbuch\n4. In § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter „oder\nIn § 35 Abs. 1 Satz 4 des Ersten Buches Sozialge-\nAnstalten“ und das Komma nach den Wörtern „ge-\nsetzbuch – Allgemeiner Teil – (Artikel 1 des Gesetzes\nsichert ist“ gestrichen und folgende Wörter ange-\nvom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), das zuletzt\nfügt:\ndurch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008\n(BGBl. I S. 2917) geändert worden ist, werden die An-              „und wenn diese Personen die Voraussetzungen\ngabe „ , nach § 18h Abs. 7 des Vierten Buches“ und die             nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 erfüllen,“.\nWörter „ , das Bundesamt für Güterverkehr, soweit es            5. In § 119 Abs. 3 Nr. 1 werden die Wörter „der Mel-\nAufgaben nach § 18h Abs. 7 Satz 3 des Vierten Buches               debehörden“ gestrichen.\ndurchführt,“ gestrichen.\n6. § 150 wird wie folgt geändert:\nArtikel 4                               a) In Absatz 2 Nr. 6 werden der Punkt durch ein\nKomma ersetzt und folgende Nummern 7 und 8\nÄnderung des\nangefügt:\nSechsten Buches Sozialgesetzbuch\n„7. Betriebsnummer des Arbeitgebers,\nDas Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche\nRentenversicherung – in der Fassung der Bekanntma-                    8. Tag der Beschäftigungsaufnahme.“\nchung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404,                  b) In Absatz 5 Satz 1 werden nach den Wörtern\n3384), zuletzt geändert durch Artikel 1a des Gesetzes                 „ausgestellt werden kann“ die Wörter „oder für\nvom 20. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2860), wird wie                     eine Beschäftigung die Meldungen nach § 110\nfolgt geändert:                                                       Abs. 1a Satz 2 des Siebten Buches prüfen, ob\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 255e                 die Meldungen nach § 28a des Vierten Buches\nwie folgt gefasst:                                               erstattet wurden“ eingefügt und die Angabe\n„§ 255e Bestimmung des aktuellen Rentenwerts                     „§ 18h Abs. 7 des Vierten Buches oder“ gestri-\nfür die Zeit vom 1. Juli 2005 bis zum 1. Juli         chen.\n2013“.                                          7. In § 166 Abs. 1 Nr. 2c wird das Wort „ , Teilunter-\n2. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:                haltsgeld“ gestrichen.\n„3. Personen, die für eine begrenzte Zeit im Aus-          8. § 196 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:\nland beschäftigt sind und die Staatsangehörig-              „(2) Die zuständigen Meldebehörden haben der\nkeit eines Staates haben, in dem die Verord-             Datenstelle der Träger der Rentenversicherung zur\nnung (EWG) Nr. 1408/71 anzuwenden ist,“.                 Durchführung ihrer Aufgaben nach § 150, zur\n3. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                            Durchführung der Versicherung wegen Kindererzie-\nhung und zur Weiterleitung der Sterbefallmitteilung\na) Satz 1 wird wie folgt geändert:                            nach § 101a des Zehnten Buches die erstmalige\naa) In Nummer 2 werden die Wörter „oder ent-               Erfassung und jede Änderung des Vor- und des Fa-\nsprechenden kirchenrechtlichen Regelun-               miliennamens, des Geschlechts oder eines Doktor-\ngen“ gestrichen.                                      grades, den Tag, den Monat, das Jahr und den Ort","2936           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2008\nder Geburt und die Anschrift der alleinigen oder der      der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I\nHauptwohnung eines Einwohners mitzuteilen. Bei            S. 130), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes\neiner Anschriftenänderung ist zusätzlich die bishe-       vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794), wird wie\nrige Anschrift, im Falle einer Geburt sind zusätzlich     folgt geändert:\ndie Daten der Mutter nach Satz 1, bei Mehrlingsge-        0. Im Inhaltsverzeichnis wird die Angabe zu § 101a wie\nburten zusätzlich die Zahl der geborenen Kinder              folgt gefasst:\nund im Sterbefall zusätzlich der Sterbetag des Ver-\nstorbenen mitzuteilen. Die Datenstelle der Träger            „§ 101a Mitteilungen der Meldebehörden“.\nder Rentenversicherung übermittelt die Daten einer        1. In § 67e Satz 1 wird die Angabe „oder § 18h Abs. 7“\nerstmaligen Erfassung oder Änderung taggleich an             gestrichen.\ndie zuständige Einzugsstelle nach § 28i des Vierten       2. In § 69 Abs. 2 Nr. 1 werden nach dem Wort „Bundes-\nBuches, soweit diese bekannt ist. Sind der Daten-            entschädigungsgesetz,“ die Wörter „dem Strafrecht-\nstelle der Träger der Deutschen Rentenversicherung           lichen Rehabilitierungsgesetz, dem Beruflichen Re-\nDaten von Personen übermittelt worden, die sie nicht         habilitierungsgesetz,“ eingefügt.\nfür die Erfüllung ihrer Aufgaben nach Satz 1 benötigt,\n3. § 101a wird wie folgt geändert:\nsind diese von ihr unverzüglich zu löschen.“\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n9. Dem § 230 wird folgender Absatz 6 angefügt:\n„§ 101a\n„(6) Personen, die nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in\nder bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung                            Mitteilungen der Meldebehörden“.\nversicherungsfrei waren, bleiben in dieser Beschäf-          b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\ntigung versicherungsfrei.“                                          „(1) Die Datenstelle der Träger der Rentenver-\n10. Dem § 231 werden folgende Absätze 7 und 8 ange-                   sicherung übermittelt die Mitteilungen aller Ster-\nfügt:                                                            befälle und Anschriftenänderungen (§ 196 Abs. 2\n„(7) Personen, die nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in            des Sechsten Buches) unverzüglich an die Deut-\nder bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung                  sche Post AG.“\nvon der Versicherungspflicht befreit waren, bleiben          c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nin dieser Beschäftigung von der Versicherungs-                   aa) Die Wörter „Die Sterbefallmitteilungen“ wer-\npflicht befreit.                                                      den durch die Wörter „Die Mitteilungen, die\n(8) Personen, die die Voraussetzungen für eine                     von der Datenstelle der Träger der Rentenver-\nBefreiung von der Versicherungspflicht nach § 6                       sicherung an die Deutsche Post AG übermit-\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 2 in der bis zum 31. Dezember                       telt werden,“ ersetzt.\n2008 geltenden Fassung erfüllen, nicht aber die                  bb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\nVoraussetzungen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in\n„1. nur dazu verwendet werden, um laufende\nder ab 1. Januar 2009 geltenden Fassung, werden\nGeldleistungen der Leistungsträger, der in\nvon der Versicherungspflicht befreit, wenn ihnen\n§ 69 Abs. 2 genannten Stellen sowie aus-\nnach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder ent-\nländischer Leistungsträger mit laufenden\nsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen An-\nGeldleistungen in die Bundesrepublik\nwartschaft auf Versorgung bei verminderter Er-\nDeutschland einzustellen oder deren Ein-\nwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebe-\nstellung zu veranlassen sowie um An-\nnenversorgung durch eine für einen bestimmten\nschriften von Empfängern laufender Geld-\nPersonenkreis geschaffene Versorgungseinrichtung\nleistungen der Leistungsträger und der in\ngewährleistet ist und sie an einer nichtöffentlichen\n§ 69 Abs. 2 genannten Stellen zu berich-\nSchule beschäftigt sind, die vor dem 13. November\ntigen oder deren Berichtigung zu veran-\n2008 Mitglied der Versorgungseinrichtung gewor-\nlassen, und darüber hinaus“.\nden ist.“\ncc) In Nummer 2 werden die Wörter „Rentenver-\nArtikel 5                                       sicherung und“ gestrichen.\nÄnderung des                                                       Artikel 7\nSiebten Buches Sozialgesetzbuch\nÄnderung des\nIn § 110 Abs. 1a des Siebten Buches Sozialgesetz-                      Zwölften Buches Sozialgesetzbuch\nbuch – Gesetzliche Unfallversicherung – (Artikel 1 des\nDas Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe –\nGesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das\n(Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I\nzuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 19. Dezem-\nS. 3022, 3023), zuletzt geändert durch Artikel 2d des\nber 2008 (BGBl. I S. 2794) geändert worden ist, werden\nGesetzes vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856),\nnach dem Wort „Einzugsstelle“ die Wörter „oder der\nwird wie folgt geändert:\nDatenstelle der Träger der Rentenversicherung“ einge-\nfügt.                                                          1. § 33 wird wie folgt gefasst:\n„§ 33\nArtikel 6                                                Beiträge für die Vorsorge\nÄnderung des                                 (1) Um die Voraussetzungen eines Anspruchs auf\nZehnten Buches Sozialgesetzbuch                       eine angemessene Alterssicherung zu erfüllen, kön-\nDas Zehnte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwal-               nen die erforderlichen Aufwendungen übernommen\ntungsverfahren und Sozialdatenschutz – in der Fassung             werden, insbesondere","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2008               2937\n1. Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung,              20 vom Hundert“ durch die Wörter „bei einem Grad\n2. Beiträge zu landwirtschaftlichen Alterskassen,             der Schädigungsfolgen von 20“ ersetzt.\n3. Beiträge zu berufsständischen Versorgungsein-           b) Absatz 1a wird wie folgt geändert:\nrichtungen, die den gesetzlichen Rentenversiche-          aa) In Satz 1 werden die Wörter „Feststellung der\nrungen vergleichbare Leistungen erbringen,                     Minderung der Erwerbsfähigkeit“ durch die Wör-\n4. Beiträge für eine eigene kapitalgedeckte Alters-                ter „Feststellung des Grades der Schädigungs-\nvorsorge in Form einer lebenslangen Leibrente,                 folgen“ ersetzt.\nwenn der Vertrag nur die Zahlung einer monatli-           bb) In den Sätzen 2 bis 4 werden jeweils die Wörter\nchen auf das Leben des Steuerpflichtigen bezo-                 „Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit“\ngenen lebenslangen Leibrente nicht vor Vollen-                 durch die Wörter „Grad der Schädigungsfolgen“\ndung des 60. Lebensjahres vorsieht, sowie                      ersetzt.\n5. geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des\nEinkommensteuergesetzes, soweit sie den Min-                                    Artikel 10\ndesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommen-                                    Änderung des\nsteuergesetzes nicht überschreiten.                             Künstlersozialversicherungsgesetzes\n(2) Um die Voraussetzungen eines Anspruchs auf             § 27 des Künstlersozialversicherungsgesetzes vom\nein angemessenes Sterbegeld zu erfüllen, können            27. Juli 1981 (BGBl. I S. 705), das zuletzt durch Artikel 1\ndie erforderlichen Aufwendungen übernommen wer-            des Gesetzes vom 12. Juni 2007 (BGBl. I S. 1034) ge-\nden.“                                                      ändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n2. In § 42 Satz 1 Nr. 4 wird das Komma nach der An-           a) Absatz 1a Satz 1 wird wie folgt gefasst:\ngabe „§ 32“ durch die Wörter „sowie von Vorsorge-\nbeiträgen entsprechend § 33,“ ersetzt.                        „Die Künstlersozialkasse teilt dem zur Abgabe Ver-\npflichteten den von ihm zu zahlenden Betrag der\nArtikel 8                               Künstlersozialabgabe und die zu leistende Voraus-\nzahlung schriftlich mit, es sei denn, diese Verwal-\nÄnderung des                               tungsakte werden von den Trägern der Deutschen\nSozialgerichtsgesetzes                          Rentenversicherung im Rahmen ihrer Prüfung bei\nDas Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Be-               den Arbeitgebern nach § 28p des Vierten Buches\nkanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I                     Sozialgesetzbuch erlassen.“\nS. 2535), zuletzt geändert durch Artikel 2b des Geset-        b) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:\nzes vom 15. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2426), wird wie\nfolgt geändert:                                                  „Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 vor, kön-\nnen die Träger der Deutschen Rentenversicherung\n1. § 16 Abs. 2 wird aufgehoben.                                  die Höhe der Vorauszahlungen im Rahmen eines\n2. § 131 wird wie folgt geändert:                                bei ihnen anhängigen Widerspruchsverfahrens\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                          herabsetzen.“\naa) Satz 2 wird aufgehoben.\nArtikel 11\nbb) Der bisherige Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nÄnderung der Zweiten\n„Im Übrigen gilt Absatz 3 entsprechend.“                Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung\nb) Absatz 5 wird wie folgt geändert:                          Die Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsverord-\naa) In Satz 1 werden die Wörter „in den Fällen         nung vom 31. Juli 1995 (BGBl. I S. 1011), zuletzt geän-\ndes § 54 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4“ gestri-         dert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 20. Dezember\nchen.                                              2007 (BGBl. I S. 3150), wird wie folgt geändert:\nbb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:         1. § 4 wird aufgehoben.\n„Satz 1 gilt auch bei Klagen auf Verurteilung      2. § 5 wird wie folgt gefasst:\nzum Erlass eines Verwaltungsakts und bei                                         „§ 5\nKlagen nach § 54 Abs. 4; Absatz 3 ist ent-\nsprechend anzuwenden.“                                              Datenübermittlungen an die\nDatenstelle der Träger der Rentenversicherung\nArtikel 9                                   (1) Nach Speicherung einer Geburt oder einer\nÄnderung des                                erstmaligen Erfassung eines Einwohners aus sons-\nDienstbeschädigungsausgleichsgesetzes                      tigen Gründen oder nach einer Namensänderung,\neiner Änderung der Anschrift, einer Änderung des\n§ 2 des Dienstbeschädigungsausgleichsgesetzes                  Geschlechts, einer Änderung des Doktorgrades\nvom 11. November 1996 (BGBl. I S. 1674, 1676), das                oder einer Änderung des Tages oder Ortes der Ge-\nzuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 20. April               burt oder im Sterbefall übermitteln die Meldebehör-\n2007 (BGBl. I S. 554) geändert worden ist, wird wie               den der Datenstelle der Träger der Rentenversiche-\nfolgt geändert:                                                   rung zur Vermeidung unrechtmäßiger Erbringung\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „als Grad der             von Geldleistungen und zur Aktualisierung von Ver-\nMinderung der Erwerbsfähigkeit“ durch die Wörter               sicherten- und Mitgliederbeständen oder zum Zwe-\n„als Grad der Schädigungsfolgen“ und die Wörter                cke der Aktualisierung der bei den Trägern der\n„bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um                   Deutschen Rentenversicherung gespeicherten Da-","2938           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2008\nten unverzüglich folgende Daten in automatisierter         4.   In § 38 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „gilt“ durch die\nForm (Rentenversicherungsmitteilung):                           Angabe „und § 32 Abs. 1 gelten“ ersetzt.\n1. Familienname\n(mit Namensbestandteilen)         0101 bis 0106,                               Artikel 13\n2. frühere Namen                      0201 bis 0203,                             Änderung der\n3. Vornamen                           0301 bis 0303,                    Beitragsverfahrensverordnung\n4. Doktorgrad                                   0401,         In § 14 Abs. 1 Nr. 15 der Beitragsverfahrensverord-\n5. Tag und Ort der Geburt             0601 bis 0603,       nung vom 3. Mai 2006 (BGBl. I S. 1138), die zuletzt\n6. Geschlecht                                   0701,      durch Artikel 5a des Gesetzes vom 15. Dezember 2008\n(BGBl. I S. 2426) geändert worden ist, werden die Wör-\n7. gegenwärtige Anschrift der                              ter „nach § 18h Abs. 7 des Vierten Buches Sozialge-\nalleinigen Wohnung oder der       1201 bis 1206,       setzbuch und“ gestrichen.\nHauptwohnung                      1208 bis 1212,\n8. bei Änderung der Anschrift                                                      Artikel 14\ndie bisherige Anschrift           1216 bis 1221,\n9. Sterbetag                                    1901.                            Änderung der\nRenten Service Verordnung\n(2) Zur Durchführung der Versicherung wegen\nKindererziehung übermitteln die Meldebehörden                 Die Renten Service Verordnung vom 28. Juli 1994\nzusätzlich zur Mitteilung der Geburt des Kindes            (BGBl. I S. 1867), zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 7\nnach Absatz 1 eine Mitteilung über die Mutter mit          des Gesetzes vom 18. Dezember 2007 (BGBl. I\nden entsprechenden Daten nach Absatz 1 sowie               S. 2984), wird wie folgt geändert:\nbei Mehrlingsgeburten die Anzahl der geborenen\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 36 wie\nKinder, sonst die Zahl 1 (Geburtsmitteilung).“\nfolgt gefasst:\n2a. § 5c Nr. 8 wird wie folgt gefasst:\n„§ 36 (weggefallen)“.\n„8. gegenwärtige Anschrift\nder alleinigen                   1201 bis 1206,        2. In § 7 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Wit-\noder der Hauptwohnung           1208 bis 1212“.            wer“ die Wörter „oder an überlebende Lebenspart-\n3. In § 6 Abs. 2a Satz 1 werden die Wörter „und das                 ner“ und die Wörter „der Sterbeurkunde“ durch die\nBundesverwaltungsamt, an die Deutsche Post AG“                  Wörter „eines amtlichen Sterbenachweises“ er-\ndurch die Wörter „ , an das Bundesverwaltungs-                  setzt.\namt“ ersetzt.\n3. § 9 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:\nArtikel 12                                     „(4) Die Zahlung laufender Geldleistungen ist so\nÄnderung der Daten-                              rechtzeitig zu bewirken, dass die Leistungen den\nerfassungs- und -übermittlungsverordnung                       Zahlungsempfängern nach dem gewöhnlichen Ver-\nfahrensablauf am Auszahlungstag im Sinne von\nDie Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung\n§ 118 Abs. 1 und § 272a Abs. 1 des Sechsten Bu-\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar\nches Sozialgesetzbuch zur Verfügung stehen. Die\n2006 (BGBl. I S. 152), zuletzt geändert durch Artikel 7\nZahlung sonstiger Geldleistungen ist unverzüglich\nAbs. 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I\nnach der Erteilung des Zahlungsauftrages zu bewir-\nS. 2917), wird wie folgt geändert:\nken.“\n1.  Dem § 5 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:\n4. In § 15 Abs. 2 Nr. 2 werden nach dem Wort „gehei-\n„Dies gilt insbesondere bei Änderung des Namens,\nratet“ die Wörter „oder eine Eingetragene Lebens-\nder Staatsangehörigkeit oder der Anschrift eines\npartnerschaft begründet“ eingefügt.\nBeschäftigten.“\n2.  § 7 wird wie folgt gefasst:                                 5. § 24 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n„§ 7                                   „Der Renten Service wertet die ihm nach § 101a\nSofortmeldung                               des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch übermittel-\nten Daten im Rahmen der Zweckbestimmung der\nDer Tag des Beginns eines Beschäftigungsver-\nÜbermittlung aus, um beim Tod des Berechtigten\nhältnisses ist in den in § 28a Abs. 4 Satz 1 bis 3\nbei laufenden Inlandszahlungen Überzahlungen zu\ndes Vierten Buches Sozialgesetzbuch genannten\nLasten der Träger der Deutschen Rentenversiche-\nWirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen\nrung zu vermeiden und um Anschriftenänderungen\nspätestens bei Beschäftigungsaufnahme an die\nzu berücksichtigen (Abgleich der Mitteilungen nach\nDatenstelle der Träger der Rentenversicherung zu\n§ 101a des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch).“\nmelden.“\n2a. In § 11 Abs. 3 wird das Wort „kann“ durch das Wort          6. § 25 Abs. 1 Satz 3 wird aufgehoben.\n„hat“ ersetzt.                                              7. In § 29 Abs. 2 wird nach den Wörtern „Renten Ser-\n3.  § 15 wird aufgehoben.                                           vice“ das Wort „rechtzeitig“ eingefügt.\n3a. In § 25 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Da-             8. § 30 wird wie folgt geändert:\nten“ die Wörter „ohne die Angaben für die gesetz-\nliche Unfallversicherung“ eingefügt.                            a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2008                 2939\n„§ 30                                  c) In Absatz 5 wird die Angabe „0,025 Deutsche\nZahlung der Vorschüsse“.                           Mark“ durch die Angabe „0,013 Euro je Be-\nstandsfall und Monat“ ersetzt.\nb) In Absatz 5 werden die Wörter „vom Hundert“\ndurch das Wort „Prozentpunkten“ ersetzt.                 10. § 36 wird aufgehoben.\n9. § 33 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                                                   Artikel 15\n„(1) Das Entgelt für die Dienstleistung des                                  Änderung der\nRenten Service für jede Zahlung wird durch Ver-                  Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung\neinbarung zwischen der Deutschen Rentenversi-\ncherung Bund und der Deutschen Post AG ge-                  In § 3 Abs. 3 Nr. 3, § 4 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Nr. 1 und\nregelt. Die Vereinbarung gilt auch für die Auszah-       Abs. 5 Nr. 1 sowie in § 6 Abs. 1 Nr. 3 und 4 Buchstabe c\nlung von Geldleistungen der gesetzlichen Unfall-         der     Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung         vom\nversicherung durch die Deutsche Post AG nach             16. Februar 2007 (BGBl. I S. 202), die durch Artikel 17\nMaßgabe des § 99 des Siebten Buches Sozial-              des Gesetzes vom 19. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3024)\ngesetzbuch. Kommt eine Vereinbarung nicht zu-            geändert worden ist, wird jeweils die Angabe „den\nstande, finden die §§ 317 bis 319 des Bürgerli-          § 18h Abs. 7 und“ gestrichen.\nchen Gesetzbuches Anwendung, wobei Dritte im\nSinne von § 317 des Bürgerlichen Gesetzbuches                                      Artikel 16\ndas Bundesministerium für Arbeit und Soziales\nund das Bundesministerium der Finanzen sind.“                                    Inkrafttreten\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                           (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2009 in Kraft,\naa) In Nummer 1 wird die Angabe „0,10 Deut-              soweit im folgenden Absatz nichts Abweichendes be-\nsche Mark“ durch die Angabe „0,05 Euro“             stimmt ist.\nersetzt.                                               (2) Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb,\nbb) In Nummer 2 wird die Angabe „0,05 Deut-              Buchstabe b Doppelbuchstabe aa und Nr. 5 sowie Ar-\nsche Mark“ durch die Angabe „0,03 Euro“             tikel 4 Nr. 5 und 8, Artikel 6 Nr. 3, Artikel 11 und Arti-\nersetzt.                                            kel 12 Nr. 3 treten am 1. November 2009 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 21. Dezember 2008\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Soziales\nOlaf Scholz\nDer Bundesminister des Innern\nSchäuble\nDer Bundesminister der Finanzen\nPeer Steinbrück"]}