{"id":"bgbl1-2008-64-4","kind":"bgbl1","year":2008,"number":64,"date":"2008-12-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/64#page=29","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2008-64-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2008/bgbl1_2008_64.pdf#page=29","order":4,"title":"Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente","law_date":"2008-12-21T00:00:00Z","page":2917,"pdf_page":29,"num_pages":16,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2008          2917\nGesetz\nzur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente\nVom 21. Dezember 2008\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                 i) Die Angaben zum Ersten Abschnitt des Vierten\nsen:                                                                  Kapitels werden wie folgt gefasst:\n„Erster Abschnitt\nInhaltsübersicht\nArtikel 1   Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch\nVermittlungsunterstützende Leistungen\nArtikel 2   Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch              § 45    Förderung aus dem Vermittlungsbud-\nArtikel 3   Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch                       get\nArtikel 4   Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch              § 46    Maßnahmen zur Aktivierung und be-\nArtikel 4a  Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch                      ruflichen Eingliederung\nArtikel 5   Änderung des Berufsbildungsgesetzes\n§ 47    Verordnungsermächtigung“.\nArtikel 6   Änderung der Handwerksordnung\nArtikel 7   Änderung von Verordnungen                              j) Die Angaben zum Zweiten Abschnitt des Vier-\nArtikel 8   Inkrafttreten, Außerkrafttreten                           ten Kapitels werden wie folgt gefasst:\n„Zweiter Abschnitt\nArtikel 1\n§§ 48 bis 52 (weggefallen)“.\nÄnderung des\nk) Die Angaben zum Dritten Abschnitt des Vier-\nDritten Buches Sozialgesetzbuch\nten Kapitels werden wie folgt gefasst:\nDas Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde-\n„Dritter Abschnitt\nrung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,\nBGBl. I S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 1                §§ 53 bis 55 (weggefallen)“.\ndes Gesetzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I                        l) Nach der Angabe zu § 61 wird folgende An-\nS. 2860), wird wie folgt geändert:                                    gabe eingefügt:\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                     „§ 61a Anspruch auf Vorbereitung auf einen\na) Die Angabe zu § 6 wird wie folgt gefasst:                           Hauptschulabschluss im Rahmen ei-\n„§ 6       (weggefallen)“.                                         ner berufsvorbereitenden Bildungs-\nmaßnahme“.\nb) Die Angabe zu § 8 wird wie folgt gefasst:\nm) Die Angabe zu § 69 wird wie folgt gefasst:\n„§ 8       Vereinbarkeit von Familie und Beruf“.\n„§ 69   Maßnahmekosten“.\nc) Die Angaben zu den §§ 8a und 8b werden wie\nfolgt gefasst:                                          n) Die Angaben zum Dritten Unterabschnitt des\nErsten Abschnitts des Fünften Kapitels wer-\n„§ 8a      (weggefallen)                                   den wie folgt gefasst:\n§ 8b       (weggefallen)“.                                              „Dritter Unterabschnitt\nd) Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst:                  §§ 225 bis 228 (weggefallen)“.\n„§ 10      (weggefallen)“.\no) Die Angaben zum Vierten Unterabschnitt des\ne) Die Angabe zu § 35 wird wie folgt gefasst:                  Ersten Abschnitts des Fünften Kapitels wer-\n„§ 35      Vermittlungsangebot“.                           den wie folgt gefasst:\nf)  Die Angabe zu § 37 wird wie folgt gefasst:                             „Vierter Unterabschnitt\n„§ 37      Potenzialanalyse und Eingliederungs-            §§ 229 bis 234 (weggefallen)“.\nvereinbarung“.                               p) Die Überschrift zum Zweiten Abschnitt des\ng) Die Angaben zu den §§ 37b und 37c werden                    Fünften Kapitels wird wie folgt gefasst:\nwie folgt gefasst:                                                        „Zweiter Abschnitt\n„§ 37b (weggefallen)                                                   Einstiegsqualifizierung,\n§ 37c      (weggefallen)“.                                       berufliche Aus- und Weiterbildung\nh) Die Angaben zu den §§ 38 bis 40 werden wie                  und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben“.\nfolgt gefasst:                                          q) Die Angabe zu § 235 wird wie folgt gefasst:\n„§ 38      Rechte und Pflichten der Ausbildung-            „§ 235    (weggefallen)“.\nund Arbeitsuchenden                          r) Nach der Angabe zu § 235c wird folgende An-\n§ 39       Rechte und Pflichten der Arbeitgeber            gabe eingefügt:\n§ 40       (weggefallen)“.                                 „§ 235d Anordnungsermächtigung“.","2918        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2008\ns) Die Überschrift zum Ersten Abschnitt des                 z4) Nach der Angabe zu § 434r wird folgende An-\nSechsten Kapitels wird wie folgt gefasst:                    gabe eingefügt:\n„Erster Abschnitt                            „§ 434s Gesetz zur Neuausrichtung der ar-\nFörderung der Berufsausbildung“.                                beitsmarktpolitischen Instrumente“.\nt)  Die Angaben zu den §§ 240 bis 246 werden             2. § 1 wird wie folgt gefasst:\nwie folgt gefasst:                                                              „§ 1\n„§ 240    Unterstützung und Förderung der                            Ziele der Arbeitsförderung\nBerufsausbildung                                 (1) Die Arbeitsförderung soll dem Entstehen\n§ 241     Ausbildungsbegleitende Hilfen                 von Arbeitslosigkeit entgegenwirken, die Dauer\n§ 242     Außerbetriebliche Berufsausbildung            der Arbeitslosigkeit verkürzen und den Ausgleich\nvon Angebot und Nachfrage auf dem Ausbil-\n§ 243     Sozialpädagogische Begleitung und             dungs- und Arbeitsmarkt unterstützen. Dabei ist\norganisatorische Unterstützung bei            insbesondere durch die Verbesserung der indivi-\nbetrieblicher Berufsausbildung und            duellen Beschäftigungsfähigkeit Langzeitarbeits-\nBerufsausbildungsvorbereitung                 losigkeit zu vermeiden. Die Gleichstellung von\n§ 244    Sonstige        Förderungsvorausset-          Frauen und Männern ist als durchgängiges Prinzip\nzungen                                        der Arbeitsförderung zu verfolgen. Die Arbeits-\nförderung soll dazu beitragen, dass ein hoher\n§ 245     Förderungsbedürftige Jugendliche              Beschäftigungsstand erreicht und die Beschäfti-\n§ 246     Leistungen“.                                  gungsstruktur ständig verbessert wird. Sie ist so\nauszurichten, dass sie der beschäftigungspoli-\nu) Die Angaben zu den §§ 246a bis 246d werden\ntischen Zielsetzung der Sozial-, Wirtschafts- und\nwie folgt gefasst:\nFinanzpolitik der Bundesregierung entspricht.\n„§ 246a (weggefallen)\n(2) Die Leistungen der Arbeitsförderung sollen\n§ 246b    (weggefallen)                                 insbesondere\n§ 246c    (weggefallen)                                 1. die Transparenz auf dem Ausbildungs- und\n§ 246d    (weggefallen)“.                                   Arbeitsmarkt erhöhen, die berufliche und regio-\nnale Mobilität unterstützen und die zügige\nv) Die Angaben zum Zweiten Abschnitt des                        Besetzung offener Stellen ermöglichen,\nSechsten Kapitels werden wie folgt gefasst:\n2. die individuelle Beschäftigungsfähigkeit durch\n„Zweiter Abschnitt                            Erhalt und Ausbau von Fertigkeiten, Kenntnis-\n§§ 248 bis 251 (weggefallen)“.                              sen und Fähigkeiten fördern,\nw) Die Angaben zum Dritten Abschnitt des                    3. unterwertiger Beschäftigung entgegenwirken\nSechsten Kapitels werden wie folgt gefasst:                 und\n„Dritter Abschnitt                      4. die berufliche Situation von Frauen verbessern,\nindem sie auf die Beseitigung bestehender\n§ 252     (weggefallen)\nNachteile sowie auf die Überwindung eines\n§ 253     (weggefallen)“.                                   geschlechtsspezifisch geprägten Ausbildungs-\nx) Die Angaben zum Siebten Abschnitt des                        und Arbeitsmarktes hinwirken und Frauen\nSechsten Kapitels werden wie folgt gefasst:                 mindestens entsprechend ihrem Anteil an den\nArbeitslosen und ihrer relativen Betroffenheit\n„Siebter Abschnitt                           von Arbeitslosigkeit gefördert werden.\n§ 279a    (weggefallen)“.                                  (3) Die Bundesregierung soll mit der Bundes-\ny) In der Angabe zu § 318 werden die Wörter                 agentur zur Durchführung der Arbeitsförderung\n„der Eignungsfeststellung und Teilnahme an              Rahmenziele vereinbaren. Diese dienen der\nTrainingsmaßnahmen“ durch die Wörter „zur               Umsetzung der Grundsätze dieses Buches. Die\nAktivierung und beruflichen Eingliederung“ er-          Rahmenziele werden spätestens zu Beginn einer\nsetzt.                                                  Legislaturperiode überprüft.“\nz) Die Angabe zu § 416 wird wie folgt gefasst:           3. In § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 wird die Angabe „§ 37b“\ndurch die Angabe „§ 38 Abs. 1“ ersetzt.\n„§ 416    (weggefallen)“.\n4. § 3 wird wie folgt geändert:\nz1) Die Angabe zu § 421h wird wie folgt gefasst:\na) Absatz 1 Nr. 2 und 3 wird wie folgt gefasst:\n„§ 421h Erprobung innovativer Ansätze“.\n„2. Förderung aus dem Vermittlungsbudget,\nz2) Die Angabe zu § 421i wird wie folgt gefasst:\n3.  Maßnahmen zur Aktivierung und berufli-\n„§ 421i   (weggefallen)“.                                       chen Eingliederung,“.\nz3) Die Angaben zu den §§ 421m und 421n wer-                b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nden wie folgt gefasst:\naa) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Ar-\n„§ 421m (weggefallen)                                           beitnehmern“ das Komma und die Wörter\n§ 421n    (weggefallen)“.                                       „bei Neugründungen, bei der Förderung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2008           2919\nder beruflichen Weiterbildung durch Vertre-         Wirkungen auf den örtlichen Arbeitsmarkt, Auf-\ntung“ gestrichen.                                   schluss über die Konzentration der Maßnahmen\nbb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:                    auf einzelne Träger sowie Aufschluss über die Zu-\nsammensetzung der Maßnahmen zur Aktivierung\n„3. Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung              und beruflichen Eingliederung sowie die an diesen\nfür die betriebliche Aus- oder Weiter-         Maßnahmen teilnehmenden Personen und deren\nbildung und weitere Leistungen zur             weitere Eingliederung in den Ausbildungs- und Ar-\nTeilhabe behinderter und schwerbehin-          beitsmarkt gibt.“\nderter Menschen,“.\n10. § 18 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\naa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:                    a) Nach den Wörtern „Für Leistungen“ werden die\nWörter „der aktiven Arbeitsförderung“ gestri-\n„1. Zuschüsse zu zusätzlichen Maßnah-                  chen.\nmen der betrieblichen Berufsausbil-\ndung, Berufsausbildungsvorbereitung            b) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\nund Einstiegsqualifizierung,“.                    „1. Zeiten einer Maßnahme der aktiven Ar-\nbb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:                           beitsförderung oder zur Eingliederung in\n„2. Übernahme der Kosten für die Berufs-                   Arbeit nach dem Zweiten Buch,“.\nausbildung in einer außerbetrieblichen         c) In Nummer 2 werden nach den Wörtern „Zeiten\nEinrichtung,“.                                    einer Krankheit“ ein Komma und die Wörter „ei-\ncc) Die Nummern 3 und 4 werden wie folgt ge-               ner Pflegebedürftigkeit“ eingefügt.\nfasst:                                          11. § 22 Abs. 4 wird wie folgt geändert:\n„3. Darlehen und Zuschüsse für Einrich-\na) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\ntungen der beruflichen Rehabilitation,\n4.   Zuschüsse zu       Arbeitsbeschaffungs-           „Leistungen nach § 35, nach dem Ersten und\nmaßnahmen.“                                       Sechsten Abschnitt des Vierten Kapitels, nach\nden §§ 97 bis 99, 100 Nr. 1 und 4, § 101 Abs. 1,\ndd) Die Nummern 5 und 6 werden aufgehoben.                 2 und 5, den §§ 102, 103 Satz 1 Nr. 1 und 3,\nd) In Absatz 5 werden die Wörter „Beauftragung                 den §§ 109 und 111, § 116 Nr. 3, den §§ 160\nvon Dritten mit der Vermittlung nach sechs                 bis 162, nach dem Fünften Kapitel, nach dem\nMonaten“ durch die Wörter „Maßnahmen zur                   Ersten und Fünften Abschnitt des Sechsten\nAktivierung und beruflichen Eingliederung                  Kapitels sowie nach den §§ 417, 421f, 421k,\nsechs Monate nach Eintritt der Arbeitslo-                  421o und 421p werden nicht an oder für er-\nsigkeit“ ersetzt und nach dem Wort „Berufs-                werbsfähige Hilfebedürftige im Sinne des Zwei-\nausbildungsbeihilfe,“ die Wörter „Weiterbil-               ten Buches erbracht.“\ndungskosten zum nachträglichen Erwerb des\nb) In Satz 5 wird die Angabe „37 Abs. 4“ durch die\nHauptschulabschlusses oder eines gleichwer-\nAngabe „46 Abs. 3“ ersetzt und nach der An-\ntigen Schulabschlusses,“ eingefügt.\ngabe „111“ die Angabe „sowie dem § 223\n5. § 6 wird aufgehoben.                                           Abs. 1 Satz 2“ eingefügt.\n6. § 8 wird wie folgt gefasst:                             12. (weggefallen)\n„§ 8                          13. § 27 Abs. 3 wird wie folgt geändert:\nVereinbarkeit von Familie und Beruf\na) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:\n(1) Die Leistungen der aktiven Arbeitsförderung\nsollen in ihrer zeitlichen, inhaltlichen und organisa-         „5. Beschäftigung, die\ntorischen Ausgestaltung die Lebensverhältnisse                     a) als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme nach\nvon Frauen und Männern berücksichtigen, die auf-                      § 260,\nsichtsbedürftige Kinder betreuen und erziehen\noder pflegebedürftige Angehörige betreuen oder                     b) als Arbeitsgelegenheit nach § 16d Satz 1\nnach diesen Zeiten wieder in die Erwerbstätigkeit                     des Zweiten Buches oder\nzurückkehren wollen.                                               c) mit einem Beschäftigungszuschuss nach\n(2) Berufsrückkehrer sollen die zu ihrer Rück-                     § 16e des Zweiten Buches\nkehr in die Erwerbstätigkeit notwendigen Leistun-                  gefördert wird.“\ngen der aktiven Arbeitsförderung unter den\nVoraussetzungen dieses Buches erhalten. Hierzu              b) Nummer 6 wird aufgehoben.\ngehören insbesondere Beratung und Vermittlung           14. § 35 wird wie folgt geändert:\nsowie die Förderung der beruflichen Weiterbildung\ndurch Übernahme der Weiterbildungskosten.“                  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n7. Die §§ 8a und 8b werden aufgehoben.                                                  „§ 35\n8. § 10 wird aufgehoben.                                                       Vermittlungsangebot“.\n9. § 11 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                  b) In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „Ausbildungs-\n„Dazu ist sie um einen Teil zu ergänzen, der                   suchende“ durch das Wort „Ausbildung-\nweiteren Aufschluss über die Leistungen und ihre               suchende“ ersetzt.","2920         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2008\nc) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                          beendet wurde. Sie ist spätestens nach sechs-\n„(3) Die Agentur für Arbeit hat Vermittlung           monatiger Arbeitslosigkeit, bei arbeitslosen und\nauch über die Selbstinformationseinrichtungen            ausbildungsuchenden Jugendlichen sowie in den\nnach § 41 Abs. 2 im Internet durchzuführen.              Fällen des Absatzes 2 Satz 3 spätestens nach drei\nSoweit es für diesen Zweck erforderlich ist, darf        Monaten, zu überprüfen. Kommt eine Eingliede-\nsie die Daten aus den Selbstinformationsein-             rungsvereinbarung nicht zustande, sollen die nach\nrichtungen nutzen und übermitteln.“                      Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 erforderlichen Eigenbemü-\nhungen durch Verwaltungsakt festgesetzt wer-\nd) Absatz 4 wird aufgehoben.                                 den.“\n15. § 36 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                     17. Die §§ 37b und 37c werden aufgehoben.\na) In Satz 1 werden die Wörter „oder Staatsange-\n18. Die §§ 38 und 39 werden wie folgt gefasst:\nhörigkeit“ durch die Wörter „ , Staatsangehörig-\nkeit oder ähnlicher Merkmale“ ersetzt.                                          „§ 38\nb) In Satz 2 werden die Wörter „Ausbildungssu-                               Rechte und Pflichten\nchenden und Arbeitssuchenden“ durch die                          der Ausbildung- und Arbeitsuchenden\nWörter „Ausbildungsuchenden und Arbeitsu-                    (1) Personen, deren Arbeits- oder Ausbildungs-\nchenden“ ersetzt.                                        verhältnis endet, sind verpflichtet, sich spätestens\n16. § 37 wird wie folgt gefasst:                                 drei Monate vor dessen Beendigung persönlich\n„§ 37                                bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu mel-\nden. Liegen zwischen der Kenntnis des Beendi-\nPotenzialanalyse                           gungszeitpunktes und der Beendigung des Ar-\nund Eingliederungsvereinbarung                    beits- oder Ausbildungsverhältnisses weniger als\n(1) Die Agentur für Arbeit hat unverzüglich nach          drei Monate, hat die Meldung innerhalb von drei\nder Ausbildungsuchendmeldung oder Arbeit-                    Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunk-\nsuchendmeldung zusammen mit dem Ausbildung-                  tes zu erfolgen. Zur Wahrung der Frist nach den\nsuchenden oder Arbeitsuchenden dessen für die                Sätzen 1 und 2 reicht eine Anzeige unter Angabe\nVermittlung erforderlichen beruflichen und persön-           der persönlichen Daten und des Beendigungszeit-\nlichen Merkmale, seine beruflichen Fähigkeiten               punktes aus, wenn die persönliche Meldung nach\nund seine Eignung festzustellen (Potenzialanaly-             terminlicher Vereinbarung nachgeholt wird. Die\nse). Die Feststellung erstreckt sich auch darauf,            Pflicht zur Meldung besteht unabhängig davon,\nob und durch welche Umstände die berufliche                  ob der Fortbestand des Arbeits- oder Ausbil-\nEingliederung erschwert ist.                                 dungsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht\n(2) In einer Eingliederungsvereinbarung, die die          oder vom Arbeitgeber in Aussicht gestellt wird.\nAgentur für Arbeit zusammen mit dem Aus-                     Die Pflicht zur Meldung gilt nicht bei einem be-\nbildungsuchenden oder Arbeitsuchenden trifft,                trieblichen Ausbildungsverhältnis. Im Übrigen\nwerden für einen zu bestimmenden Zeitraum fest-              gelten für Ausbildung- und Arbeitsuchende die\ngelegt                                                       Meldepflichten im Leistungsverfahren nach den\n§§ 309 und 310 entsprechend.\n1. das Eingliederungsziel,\n(2) Ausbildung- und Arbeitsuchende, die\n2. die Vermittlungsbemühungen der Agentur für                Dienstleistungen der Bundesagentur in Anspruch\nArbeit,                                                  nehmen, haben die für eine Vermittlung erforderli-\n3. welche Eigenbemühungen zu seiner berufli-                 chen Auskünfte zu erteilen, Unterlagen vorzulegen\nchen Eingliederung der Ausbildungsuchende                und den Abschluss eines Ausbildungs- oder Ar-\noder Arbeitsuchende in welcher Häufigkeit min-           beitsverhältnisses unter Benennung des Arbeitge-\ndestens unternehmen muss und in welcher                  bers und seines Sitzes unverzüglich mitzuteilen.\nForm er diese nachzuweisen hat,                          Sie können die Weitergabe ihrer Unterlagen von\n4. die vorgesehenen Leistungen der aktiven Ar-               ihrer Rückgabe an die Agentur für Arbeit abhängig\nbeitsförderung.                                          machen oder ihre Weitergabe an namentlich\nbenannte Arbeitgeber ausschließen. Die Anzeige-\nDie besonderen Bedürfnisse behinderter und                   und Bescheinigungspflichten im Leistungsver-\nschwerbehinderter Menschen sollen angemessen                 fahren bei Arbeitsunfähigkeit nach § 311 gelten\nberücksichtigt werden. Bei Arbeitslosen, die einen           entsprechend.\nEingliederungsgutschein nach § 223 erhalten, soll\nin der Eingliederungsvereinbarung die Ausgabe                    (3) Die Arbeitsvermittlung ist durchzuführen\ndes Eingliederungsgutscheins mit einem Arbeits-              1. solange der Arbeitsuchende Leistungen zum\nangebot oder einer Vereinbarung über die not-                     Ersatz des Arbeitsentgelts bei Arbeitslosigkeit\nwendigen Eigenbemühungen zur Einlösung des                        beansprucht,\nEingliederungsgutscheins verbunden werden.\n2. solange der Arbeitsuchende in einer Arbeitsbe-\n(3) Dem Ausbildungsuchenden oder Arbeit-                       schaffungsmaßnahme gefördert wird oder\nsuchenden ist eine Ausfertigung der Eingliede-\nrungsvereinbarung auszuhändigen. Die Eingliede-              3. bei Meldepflichtigen nach Absatz 1 bis zum an-\nrungsvereinbarung ist sich ändernden Verhältnis-                  gegebenen Beendigungszeitpunkt des Arbeits-\nsen anzupassen; sie ist fortzuschreiben, wenn in                  oder Ausbildungsverhältnisses.\ndem Zeitraum, für den sie zunächst galt, die                 Im Übrigen kann die Agentur für Arbeit die Vermitt-\nAusbildungsplatzsuche oder Arbeitsuche nicht                 lung einstellen, wenn der Arbeitsuchende die ihm","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2008             2921\nnach Absatz 2 oder der Eingliederungsvereinba-           20. § 41 wird wie folgt geändert:\nrung oder dem Verwaltungsakt nach § 37 Abs. 3                a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\nSatz 4 obliegenden Pflichten nicht erfüllt, ohne\ndafür einen wichtigen Grund zu haben. Der Arbeit-                „Diese sind an die technischen Entwicklungen\nsuchende kann sie erneut nach Ablauf von zwölf                   anzupassen.“\nWochen in Anspruch nehmen.                                   b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n(4) Die Ausbildungsvermittlung ist durchzufüh-                aa) Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:\nren                                                                  „Die Agentur für Arbeit darf in die Selbstin-\n1. bis der Ausbildungsuchende in Ausbildung,                         formationseinrichtungen Daten über Aus-\nschulische Bildung oder Arbeit einmündet oder                    bildungsuchende, Arbeitsuchende und Ar-\nsich die Vermittlung anderweitig erledigt oder                   beitgeber nur aufnehmen, soweit sie für\ndie Vermittlung erforderlich sind und von\n2. solange der Ausbildungsuchende dies verlangt.                     Dritten keiner bestimmten oder bestimm-\nbaren Person zugeordnet werden können.\nAbsatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.                                   Daten, die von Dritten einer bestimmten\noder bestimmbaren Person zugeordnet\n§ 39                                        werden können, dürfen nur mit Einwilligung\nder Betroffenen aufgenommen werden.“\nRechte und\nPflichten der Arbeitgeber                          bb) Die Sätze 3 und 4 werden aufgehoben.\n21. Die Überschrift des Ersten Abschnitts des Vierten\n(1) Arbeitgeber, die Dienstleistungen der Bun-\nKapitels wird wie folgt gefasst:\ndesagentur in Anspruch nehmen, haben die für\neine Vermittlung erforderlichen Auskünfte zu er-                               „Erster Abschnitt\nteilen und Unterlagen vorzulegen. Sie können ihre                  Vermittlungsunterstützende Leistungen“.\nÜberlassung an namentlich benannte Ausbildung-\nund Arbeitsuchende ausschließen oder die Ver-            22. Die §§ 45 bis 47 werden wie folgt gefasst:\nmittlung auf die Überlassung von Daten geeig-                                        „§ 45\nneter Ausbildung- und Arbeitsuchender an sie                                      Förderung\nbegrenzen.                                                               aus dem Vermittlungsbudget\n(2) Die Agentur für Arbeit soll dem Arbeitgeber              (1) Ausbildungsuchende, von Arbeitslosigkeit\neine Arbeitsmarktberatung anbieten, wenn er-                 bedrohte Arbeitsuchende und Arbeitslose können\nkennbar wird, dass ein gemeldeter freier Ausbil-             aus dem Vermittlungsbudget der Agentur für Ar-\ndungs- oder Arbeitsplatz durch ihre Vermittlung              beit bei der Anbahnung oder Aufnahme einer\nnicht in angemessener Zeit besetzt werden kann.              versicherungspflichtigen Beschäftigung gefördert\nSie soll diese Beratung spätestens nach drei                 werden, wenn dies für die berufliche Eingliederung\nMonaten anbieten.                                            notwendig ist. Sie sollen insbesondere bei der Er-\nreichung der in der Eingliederungsvereinbarung\n(3) Die Agentur für Arbeit kann die Vermittlung\nfestgelegten Eingliederungsziele unterstützt wer-\nzur Besetzung eines Ausbildungs- oder Arbeits-\nden. Die Förderung umfasst die Übernahme der\nplatzes einstellen, wenn\nangemessenen Kosten, soweit der Arbeitgeber\n1. sie erfolglos bleibt, weil die Arbeitsbedingun-           gleichartige Leistungen nicht oder voraussichtlich\ngen der angebotenen Stelle gegenüber denen               nicht erbringen wird.\nvergleichbarer Ausbildungs- oder Arbeitsplätze              (2) Nach Absatz 1 kann auch die Anbahnung\nso ungünstig sind, dass sie den Ausbildung-              oder die Aufnahme einer versicherungspflichtigen\noder Arbeitsuchenden nicht zumutbar sind,                Beschäftigung mit einer Arbeitszeit von mindes-\nund die Agentur für Arbeit den Arbeitgeber da-           tens 15 Stunden wöchentlich in einem anderen\nrauf hingewiesen hat,                                    Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem\n2. der Arbeitgeber keine oder unzutreffende Mit-             anderen Vertragsstaat des Abkommens über\nteilungen über das Nichtzustandekommen                   den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der\neines Ausbildungs- oder Arbeitsvertrages mit             Schweiz gefördert werden.\neinem vorgeschlagenen Ausbildung- oder Ar-                  (3) Die Agentur für Arbeit entscheidet über den\nbeitsuchenden macht und die Vermittlung                  Umfang der zu erbringenden Leistungen; sie kann\ndadurch erschwert wird,                                  Pauschalen festlegen. Leistungen zur Sicherung\ndes Lebensunterhalts sind ausgeschlossen. Die\n3. die Stelle auch nach erfolgter Arbeitsmarkt-\nFörderung aus dem Vermittlungsbudget darf die\nberatung nicht besetzt werden kann, jedoch\nanderen Leistungen nach diesem Buch nicht auf-\nfrühestens nach Ablauf von sechs Monaten,\nstocken, ersetzen oder umgehen.\ndie Ausbildungsvermittlung jedoch frühestens\ndrei Monate nach Beginn eines Ausbildungs-\n§ 46\njahres.\nMaßnahmen zur\nDer Arbeitgeber kann die Vermittlung erneut in                    Aktivierung und beruflichen Eingliederung\nAnspruch nehmen.“\n(1) Ausbildungsuchende, von Arbeitslosigkeit\n19. § 40 wird aufgehoben.                                        bedrohte Arbeitsuchende und Arbeitslose können","2922         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2008\nbei Teilnahme an Maßnahmen gefördert werden,             26. § 61 wird wie folgt geändert:\ndie ihre berufliche Eingliederung durch\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n1. Heranführung an den Ausbildungs- und Ar-\nbeitsmarkt,                                                 aa) In Nummer 1 wird das Komma durch das\nWort „sowie“ ersetzt.\n2. Feststellung, Verringerung oder Beseitigung\nvon Vermittlungshemmnissen,                                 bb) Am Ende der Nummer 2 wird das Wort\n„und“ durch einen Punkt ersetzt.\n3. Vermittlung in eine versicherungspflichtige Be-\nschäftigung,                                                cc) Nummer 3 wird aufgehoben.\n4. Heranführung an eine selbständige Tätigkeit               b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\noder\n„(2) Berufsvorbereitende Bildungsmaßnah-\n5. Stabilisierung einer Beschäftigungsaufnahme                   men können zur Erleichterung der beruflichen\nunterstützen (Maßnahmen zur Aktivierung und be-                  Eingliederung auch allgemein bildende Fächer\nruflichen Eingliederung). Versicherungspflichtige                enthalten und auf den nachträglichen Erwerb\nBeschäftigungen mit einer Arbeitszeit von mindes-                des Hauptschulabschlusses oder eines gleich-\ntens 15 Stunden wöchentlich in einem anderen                     wertigen Schulabschlusses vorbereiten.“\nMitgliedstaat der Europäischen Union oder einem\nanderen Vertragsstaat des Abkommens über den                 c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\nEuropäischen Wirtschaftsraum sind den versiche-                     „(4) Das Vergaberecht findet Anwendung.“\nrungspflichtigen Beschäftigungen nach Satz 1\n27. Nach § 61 wird folgender § 61a eingefügt:\nNr. 3 gleichgestellt. Die Förderung umfasst die\nÜbernahme der angemessenen Kosten für die                                           „§ 61a\nTeilnahme, soweit dies für die berufliche Einglie-\nAnspruch auf Vorbereitung\nderung notwendig ist. Die Förderung kann auf\nauf einen Hauptschulabschluss im Rahmen\ndie Weiterleistung von Arbeitslosengeld be-\neiner berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme\nschränkt werden.\n(2) Die Dauer der Einzel- oder Gruppenmaß-                  Ein Auszubildender ohne Schulabschluss hat\nnahmen muss ihrem Zweck und ihrem Inhalt ent-                einen Anspruch, im Rahmen einer berufsvorbe-\nsprechen. Soweit Maßnahmen oder Teile von                    reitenden Bildungsmaßnahme auf den nachträg-\nMaßnahmen nach Absatz 1 bei oder von einem                   lichen Erwerb des Hauptschulabschlusses oder\nArbeitgeber durchgeführt werden, dürfen diese je-            eines gleichwertigen Schulabschlusses vorberei-\nweils die Dauer von vier Wochen nicht überschrei-            tet zu werden. Die Leistung wird nur erbracht, so-\nten. Die Vermittlung von beruflichen Kenntnissen             weit sie nicht für den gleichen Zweck durch Dritte\nin Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen                 erbracht wird. Die Agentur für Arbeit hat darauf\nEingliederung darf die Dauer von acht Wochen                 hinzuwirken, dass sich die für die allgemeine\nnicht überschreiten. Maßnahmen zur Förderung                 Schulbildung zuständigen Länder an den Kosten\nder Berufsausbildung sind ausgeschlossen.                    der Maßnahme beteiligen. Leistungen Dritter zur\nAufstockung der Leistung bleiben anrechnungs-\n(3) Arbeitslose können von der Agentur für\nfrei.“\nArbeit die Zuweisung in eine Maßnahme zur Akti-\nvierung und beruflichen Eingliederung verlangen,         28. In § 64 Abs. 2 werden nach dem Wort „wenn“ die\nwenn sie sechs Monate nach Eintritt ihrer Arbeits-           Wörter „er die Vollzeitschulpflicht nach den Geset-\nlosigkeit noch arbeitslos sind.                              zen der Länder erfüllt hat und“ eingefügt.\n(4) Das Vergaberecht findet Anwendung. Die           29. § 68 wird wie folgt geändert:\nVergütung richtet sich nach Art und Umfang der\nMaßnahme und kann aufwands- und erfolgsbe-                   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nzogen gestaltet sein; eine Pauschalierung ist                       „(1) Bei einer beruflichen Ausbildung wird\nzulässig.                                                        als Bedarf für sonstige Aufwendungen eine\nPauschale für Kosten der Arbeitskleidung in\n§ 47                                     Höhe von zwölf Euro monatlich zugrunde ge-\nVerordnungsermächtigung                            legt.“\nDas Bundesministerium für Arbeit und Soziales            b) In Absatz 2 werden die Nummer 1 aufgehoben\nwird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die                     und die Angabe „2.“ gestrichen.\nnicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\ndas Nähere über Voraussetzungen, Grenzen,\nPauschalierung und Verfahren der Förderung zu                    aa) Satz 1 wird aufgehoben.\nbestimmen.“\nbb) Im bisherigen Satz 2 wird das Wort „Außer-\n23. Der Zweite und Dritte Abschnitt des Vierten Kapi-                     dem“ durch die Wörter „Bei einer berufli-\ntels wird aufgehoben.                                                 chen Ausbildung und einer berufsvorberei-\n24. In § 59 Nr. 3 wird das Wort „Lehrgangskosten“                         tenden Bildungsmaßnahme“ ersetzt.\ndurch das Wort „Maßnahmekosten“ ersetzt.                         cc) Im bisherigen Satz 3 werden das Wort\n25. In § 60 Abs. 1 werden nach dem Wort „außerbe-                         „können“ durch das Wort „werden“ ersetzt\ntrieblich“ die Wörter „oder nach dem Altenpflege-                     und nach dem Wort „übernommen“ das\ngesetz betrieblich“ eingefügt.                                        Wort „werden“ gestrichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2008           2923\n30. § 69 wird wie folgt gefasst:                             34. § 85 wird wie folgt geändert:\n„§ 69                                  a) In Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter\n„Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten“\nMaßnahmekosten                                 durch die Wörter „Fertigkeiten, Kenntnisse\nBei einer berufsvorbereitenden Bildungsmaß-                   und Fähigkeiten“ ersetzt.\nnahme werden als Maßnahmekosten                               b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:\n1. die angemessenen Aufwendungen für das zur                     „Dies gilt nicht für Maßnahmen, die auf den\nDurchführung der Maßnahme eingesetzte erfor-                  nachträglichen Erwerb des Hauptschulab-\nderliche Ausbildungs- und Betreuungspersonal                  schlusses vorbereiten.“\neinschließlich dessen regelmäßiger fachlicher         35. § 86 wird wie folgt geändert:\nWeiterbildung sowie für das insoweit erforderli-\nche Leitungs- und Verwaltungspersonal,                     a) In Absatz 1 Satz 1 werden das Wort „hat“ durch\ndas Wort „kann“ ersetzt und jeweils das Wort\n2. die angemessenen Sachkosten, einschließlich                   „zu“ gestrichen.\nder Kosten für Lernmittel und Arbeitskleidung,\nb) Absatz 3 wird aufgehoben.\nund die angemessenen Verwaltungskosten so-\nwie                                                        c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.\n3. erfolgsbezogene Pauschalen bei Vermittlung            36. In § 99 werden nach den Wörtern „des ersten“ die\nvon Teilnehmern in betriebliche Berufsausbil-              Wörter „und vierten“ eingefügt.\ndung im Sinne des § 60 Abs. 1                         37. § 100 wird wie folgt gefasst:\nübernommen. Die Bundesagentur bestimmt durch                                         „§ 100\nAnordnung das Nähere zu den Voraussetzungen                                        Leistungen\nund zum Verfahren der Übernahme sowie zur                        Die allgemeinen Leistungen umfassen\nHöhe von Pauschalen nach Satz 1 Nr. 3.“\n1. vermittlungsunterstützende Leistungen,\n31. In § 72 Abs. 4 Satz 1 wird das Wort „ihn“ durch\n2. Leistungen zur Förderung der Aufnahme einer\ndas Wort „sie“ ersetzt.\nselbständigen Tätigkeit,\n32. § 77 wird wie folgt geändert:                                 3. Leistungen zur Förderung der Berufsausbil-\na) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                              dung,\n„(3) Arbeitnehmer werden durch Übernahme               4. Leistungen zur Förderung der beruflichen Wei-\nder Weiterbildungskosten zum nachträglichen                   terbildung.“\nErwerb des Hauptschulabschlusses oder eines           38. § 101 wird wie folgt geändert:\ngleichwertigen Schulabschlusses gefördert,                 a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nwenn sie\n„(1) Vermittlungsunterstützende Leistungen\n1. die Voraussetzungen für die Förderung der                  bei Aufnahme einer Beschäftigung können\nberuflichen Weiterbildung nach Absatz 1 er-               auch erbracht werden, wenn der behinderte\nfüllen und                                                Mensch nicht arbeitslos ist und durch vermitt-\n2. eine erfolgreiche Teilnahme an der Maß-                    lungsunterstützende Leistungen eine dauer-\nnahme erwarten lassen.                                    hafte Teilhabe am Arbeitsleben erreicht werden\nkann.“\nAbsatz 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 gilt entsprechend.\nb) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nDie Leistung wird nur erbracht, soweit sie nicht\nfür den gleichen Zweck durch Dritte erbracht                  „Die Förderung kann bei Bedarf ausbildungs-\nwird. Die Agentur für Arbeit hat darauf hinzu-                begleitende Hilfen nach dem Ersten Abschnitt\nwirken, dass sich die für die allgemeine Schul-               des Sechsten Kapitels umfassen.“\nbildung zuständigen Länder an den Kosten der          38a. § 109 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben.\nMaßnahme beteiligen. Leistungen Dritter zur\n39. In § 120 Abs. 1 werden die Wörter „der Eignungs-\nAufstockung der Leistung bleiben anrech-\nfeststellung, einer Trainingsmaßnahme“ durch die\nnungsfrei.“\nAngabe „nach § 46“ ersetzt.\nb) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.                 40. § 141 wird wie folgt geändert:\n33. § 81 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:                           a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:\n„(2) Fahrkosten werden in Höhe des Betrages                      „(1) Übt der Arbeitslose während einer Zeit,\nzugrunde gelegt, der bei Benutzung eines regel-                  für die ihm Arbeitslosengeld zusteht, eine Er-\nmäßig verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittels                  werbstätigkeit im Sinne des § 119 Abs. 3 aus,\nder niedrigsten Klasse des zweckmäßigsten öf-                    ist das daraus erzielte Einkommen nach Abzug\nfentlichen Verkehrsmittels zu zahlen ist, bei Be-                der Steuern, der Sozialversicherungsbeiträge\nnutzung sonstiger Verkehrsmittel in Höhe der                     und der Werbungskosten sowie eines Freibe-\nWegstreckenentschädigung nach § 5 Abs. 1 des                     trages in Höhe von 165 Euro in dem Kalender-\nBundesreisekostengesetzes. Bei nicht geringfügi-                 monat der Ausübung anzurechnen. Handelt es\ngen Fahrpreiserhöhungen hat auf Antrag eine An-                  sich um eine selbständige Tätigkeit oder eine\npassung zu erfolgen, wenn die Maßnahme noch                      Tätigkeit als mithelfender Familienangehöriger,\nmindestens zwei weitere Monate andauert.“                        sind pauschal 30 Prozent der Betriebseinnah-","2924          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2008\nmen als Betriebsausgaben abzusetzen, es sei           43. Die Überschrift des Zweiten Abschnitts des Fünf-\ndenn, der Arbeitslose weist höhere Betriebs-              ten Kapitels wird wie folgt gefasst:\nausgaben nach.                                                              „Zweiter Abschnitt\n(2) Hat der Arbeitslose in den letzten 18 Mo-                         Einstiegsqualifizierung,\nnaten vor der Entstehung des Anspruches                            berufliche Aus- und Weiterbildung\nneben einem Versicherungspflichtverhältnis                  und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben“.\neine Erwerbstätigkeit (§ 119 Abs. 3) mindestens\nzwölf Monate lang ausgeübt, so bleibt das Ein-        44. § 235 wird aufgehoben.\nkommen bis zu dem Betrag anrechnungsfrei,             45. In § 235a Abs. 2 Satz 1 wird nach dem Wort „ent-\ndas in den letzten zwölf Monaten vor der Ent-             fallenden“ das Wort „pauschalierten“ eingefügt.\nstehung des Anspruches aus einer Erwerbstä-\n46. § 235b wird wie folgt geändert:\ntigkeit (§ 119 Abs. 3) durchschnittlich auf den\nMonat entfällt, mindestens jedoch ein Betrag in           a) In Absatz 2 Nr. 2 werden die Wörter „oder des\nHöhe des Freibetrages, der sich nach Absatz 1                 Seemannsgesetzes“ durch die Wörter „ , des\nergeben würde.“                                               Seemannsgesetzes oder des Altenpflegegeset-\nzes“ ersetzt.\nb) Absatz 3 wird aufgehoben.\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n41. § 144 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Berufs-\na) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:                          bildungsgesetz“ die Wörter „ , im Falle der\nVorbereitung auf einen nach dem Altenpfle-\naa) In Nummer 2 wird die Angabe „(§ 37b)“\ngegesetz anerkannten Ausbildungsberuf\ndurch die Angabe „(§ 38 Abs. 1)“ ersetzt.\nder nach Landesrecht“ eingefügt.\nbb) In Nummer 4 werden die Wörter „der Eig-\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „Kenntnisse\nnungsfeststellung, einer Trainingsmaßnah-\nund Fertigkeiten“ durch die Wörter „Fertig-\nme“ durch die Angabe „nach § 46“ ersetzt.\nkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten“ er-\ncc) In Nummer 6 werden nach den Wörtern                           setzt.\n„nicht nachkommt“ die Wörter „oder nicht             c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nnachgekommen ist“ eingefügt.\naa) In Nummer 2 werden das Wort „Auszubil-\ndd) In Nummer 7 wird die Angabe „§ 37b“                           dende“ durch das Wort „Ausbildungsu-\ndurch die Angabe „§ 38 Abs. 1“ ersetzt.                      chende“ und die Wörter „Ausbildungsbefä-\nb) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:                                  higung verfügen und“ durch die Wörter\n„Ausbildungsreife verfügen, und“ ersetzt.\n„(4) Die Dauer der Sperrzeit bei Arbeitsab-\nbb) In Nummer 3 wird das Wort „Auszubilden-\nlehnung, bei Ablehnung einer beruflichen Ein-\nde“ durch das Wort „Ausbildungsuchende“\ngliederungsmaßnahme oder bei Abbruch einer\nersetzt.\nberuflichen Eingliederungsmaßnahme beträgt\nd) Absatz 6 wird aufgehoben.\n1. im Falle des erstmaligen versicherungswid-\nrigen Verhaltens dieser Art drei Wochen,          47. Nach § 235c wird folgender § 235d eingefügt:\n2. im Falle des zweiten versicherungswidrigen                                     „§ 235d\nVerhaltens dieser Art sechs Wochen,                                 Anordnungsermächtigung\n3. in den übrigen Fällen zwölf Wochen.                       Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch\nAnordnung das Nähere über Voraussetzungen,\nIm Falle der Arbeitsablehnung oder der Ableh-             Art, Umfang und Verfahren der Förderung zu be-\nnung einer beruflichen Eingliederungsmaß-                 stimmen.“\nnahme nach der Meldung zur frühzeitigen\nArbeitsuche (§ 38 Abs. 1) im Zusammenhang             48. Die Überschrift des Ersten Abschnitts des Sechs-\nmit der Entstehung des Anspruchs gilt Satz 1              ten Kapitels wird wie folgt gefasst:\nentsprechend.“                                                               „Erster Abschnitt\n41a. Nach § 216b Abs. 4 wird folgender Absatz 4a ein-                       Förderung der Berufsausbildung“.\ngefügt:\n49. Die §§ 240 bis 242 werden wie folgt gefasst:\n„(4a) Arbeitnehmer des Steinkohlenbergbaus,                                        „§ 240\ndenen Anpassungsgeld gemäß § 5 des Gesetzes\nzur Finanzierung der Beendigung des subven-                                    Unterstützung und\ntionierten Steinkohlenbergbaus zum Jahr 2018                            Förderung der Berufsausbildung\n(Steinkohlefinanzierungsgesetz) gewährt werden                  (1) Träger von Maßnahmen können Zuschüsse\nkann, haben vor der Inanspruchnahme des                      erhalten und Maßnahmekosten erstattet bekom-\nAnpassungsgeldes Anspruch auf Transferkurz-                  men, wenn sie förderungsbedürftige Jugendliche\narbeitergeld.“\n1. mit ausbildungsbegleitenden Hilfen bei deren\n42. Der Dritte und Vierte Unterabschnitt des Ersten                   betrieblicher Berufsausbildung unterstützen\nAbschnitts des Fünften Kapitels werden aufgeho-                  oder deren Eingliederungsaussichten in Berufs-\nben.                                                             ausbildung oder Arbeit verbessern,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2008             2925\n2. anstelle einer Berufsausbildung in einem Be-                                         § 242\ntrieb in einer außerbetrieblichen Einrichtung                     Außerbetriebliche Berufsausbildung\nausbilden,\n(1) Maßnahmen, die zugunsten förderungs-\n3. mit sozialpädagogischer Begleitung während                 bedürftiger Jugendlicher als Berufsausbildung in\neiner Berufsausbildungsvorbereitung nach                 einer außerbetrieblichen Einrichtung durchgeführt\ndem Berufsbildungsgesetz oder einer Ein-                 werden (außerbetriebliche Berufsausbildung), sind\nstiegsqualifizierung unterstützen oder                   förderungsfähig, wenn\n4. durch die Unterstützung mit administrativen\n1. dem an der Maßnahme teilnehmenden Auszu-\nund organisatorischen Hilfen in die Berufsaus-\nbildenden auch mit ausbildungsbegleitenden\nbildung, in die Berufsausbildungsvorbereitung\nHilfen eine Ausbildungsstelle in einem Betrieb\nnach dem Berufsbildungsgesetz oder in die\nnicht vermittelt werden kann,\nEinstiegsqualifizierung eingliedern.\n2. der Auszubildende nach Erfüllung der Vollzeit-\n(2) Eine Berufsausbildung im Sinne dieses\nschulpflicht nach den Gesetzen der Länder an\nAbschnitts ist eine Ausbildung, die in einem\neiner nach Bundes- oder Landesrecht auf einen\nnach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerks-\nBeruf vorbereitenden Maßnahme mit einer\nordnung oder dem Seemannsgesetz staatlich\nDauer von mindestens sechs Monaten teilge-\nanerkannten Ausbildungsberuf betrieblich oder\nnommen hat und\naußerbetrieblich im Rahmen eines Berufsausbil-\ndungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz                  3. der Anteil betrieblicher Praktikumsphasen die\ndurchgeführt wird, oder eine im Rahmen eines                      Dauer von sechs Monaten je Ausbildungsjahr\nBerufsausbildungsvertrages nach dem Altenpfle-                    nicht überschreitet.\ngegesetz betrieblich durchgeführte Ausbildung.                   (2) Während der Durchführung einer Berufsaus-\n(3) Das Vergaberecht findet Anwendung.                    bildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung\nsind alle Möglichkeiten wahrzunehmen, um den\n§ 241                               Übergang des Auszubildenden auf einen betrieb-\nAusbildungsbegleitende Hilfen                     lichen Ausbildungsplatz zu fördern.\n(1) Maßnahmen, die förderungsbedürftige Ju-                  (3) Ist ein betriebliches oder außerbetriebliches\ngendliche während einer betrieblichen Berufsaus-              Berufsausbildungsverhältnis       vorzeitig   gelöst\nbildung unterstützen (ausbildungsbegleitende                  worden und ist eine Eingliederung in betriebliche\nHilfen), sind förderungsfähig. Als ausbildungsbe-             Berufsausbildung auch mit ausbildungsfördern-\ngleitende Hilfen sind auch erforderliche Maßnah-              den Leistungen nach diesem Buch aussichtslos,\nmen förderungsfähig, mit denen die Unterstützung              kann der Auszubildende seine Berufsausbildung\nnach Abbruch einer betrieblichen Berufsaus-                   in einer außerbetrieblichen Einrichtung fortsetzen,\nbildung bis zur Aufnahme einer weiteren betrieb-              wenn zu erwarten ist, dass die Berufsausbildung\nlichen oder einer außerbetrieblichen Berufsaus-               erfolgreich abgeschlossen werden kann.\nbildung erfolgt oder die nach erfolgreicher Been-                (4) Wird ein außerbetriebliches Berufsausbil-\ndigung einer mit ausbildungsbegleitenden Hilfen               dungsverhältnis vorzeitig gelöst, hat der Träger\ngeförderten betrieblichen Berufsausbildung bis                der Maßnahme bereits erfolgreich absolvierte Teile\nzur Begründung oder Festigung eines Arbeits-                  der Berufsausbildung zu bescheinigen.“\nverhältnisses fortgesetzt werden. Die Förderung           50. Der bisherige § 241a wird der neue § 243 und wie\nbeginnt frühestens mit dem Ausbildungsbeginn                  folgt geändert:\nund endet spätestens sechs Monate nach Be-\ngründung eines Arbeitsverhältnisses.                          a) In Absatz 1 werden die Wörter „lernbeeinträch-\ntigter und sozial benachteiligter Auszubilden-\n(2) Ausbildungsbegleitende Hilfen müssen über\nder“ durch die Wörter „förderungsbedürftiger\ndie Vermittlung von betriebs- und ausbildungs-\nJugendlicher“ ersetzt.\nüblichen Inhalten hinausgehen. Hierzu gehören\nMaßnahmen                                                     b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „von\nKlein- oder Mittelbetrieben“ durch die Wörter\n1. zum Abbau von Sprach- und Bildungsdefiziten,\n„von Arbeitgebern mit bis zu 500 Beschäftig-\n2. zur Förderung fachpraktischer und fachtheore-                  ten“ und die Wörter „lernbeeinträchtigter und\ntischer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkei-               sozial benachteiligter Auszubildender“ durch\nten und                                                      die Wörter „förderungsbedürftiger Jugendli-\n3. zur sozialpädagogischen Begleitung.                            cher“ ersetzt.\nAusbildungsbegleitende Hilfen können durch                51. Die §§ 244 bis 246 werden wie folgt gefasst:\nAbschnitte der Berufsausbildung in einer außerbe-                                      „§ 244\ntrieblichen Einrichtung ergänzt werden, wobei die\nDauer je Ausbildungsabschnitt drei Monate nicht                       Sonstige Förderungsvoraussetzungen\nübersteigen soll. Nicht als solche Abschnitte                    Die Maßnahmen nach den §§ 241, 242 und 243\ngelten Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der                     Abs. 1 sind nur förderungsfähig, wenn sie nach\nAusbildungsstätte, die durchgeführt werden, weil              Ausbildung und Berufserfahrung des Leiters und\nder Betrieb die erforderlichen Fertigkeiten und               des Ausbildungs- und Betreuungspersonals, Ge-\nKenntnisse nicht in vollem Umfang vermitteln                  staltung des Lehrplans, Unterrichtsmethode und\nkann oder weil dies nach der Ausbildungsordnung               Güte der zum Einsatz vorgesehenen Lehr- und\nso vorgesehen ist.                                            Lernmittel eine erfolgreiche Berufsausbildung","2926         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2008\noder die erfolgreiche Unterstützung der Berufs-                   ten außerbetrieblichen Berufsausbildung in\nausbildung, der Berufsausbildungsvorbereitung                     eine betriebliche Berufsausbildung\noder der Einstiegsqualifizierung erwarten lassen.             übernommen werden. Die Pauschale nach Satz 1\nNr. 3 beträgt 2 000 Euro für jede Vermittlung. Die\n§ 245                                  Vermittlung muss spätestens zwölf Monate vor\nFörderungsbedürftige Jugendliche                    dem vertraglichen Ende der außerbetrieblichen\nBerufsausbildung erfolgt sein. Die Vermittlung gilt\n(1) Förderungsbedürftig sind lernbeeinträch-\nals nachhaltig, wenn das Berufsausbildungsver-\ntigte und sozial benachteiligte Jugendliche, die\nhältnis länger als vier Monate fortbesteht. Die\nwegen der in ihrer Person liegenden Gründe ohne\nPauschale wird für jeden Auszubildenden nur ein-\ndie Förderung\nmal gezahlt.\n1. eine Berufsausbildungsvorbereitung nach dem\n(4) Leistungen können nur erbracht werden,\nBerufsbildungsgesetz, eine Einstiegsqualifi-\nsoweit sie nicht für den gleichen Zweck durch\nzierung oder eine Berufsausbildung nicht be-\nDritte erbracht werden. Leistungen Dritter zur\nginnen, fortsetzen oder erfolgreich beenden\nAufstockung der Leistungen bleiben anrech-\nkönnen,\nnungsfrei.“\n2. nach dem Abbruch einer Berufsausbildung eine\n52. Die §§ 246a bis 246d werden aufgehoben.\nweitere Berufsausbildung nicht beginnen kön-\nnen oder                                             53. § 247 Satz 2 wird aufgehoben.\n3. nach erfolgreicher Beendigung einer Berufs-           54. Die §§ 248 bis 253 werden aufgehoben.\nausbildung ein Arbeitsverhältnis nicht begrün-       55. In der Überschrift des Siebten Abschnitts des\nden oder festigen können.                                 Sechsten Kapitels werden die Wörter „Förderung\nFörderungsbedürftig sind auch Auszubildende,                  von Beschäftigung schaffenden Infrastrukturmaß-\nbei denen ohne die Förderung mit ausbildungs-                 nahmen“ gestrichen.\nbegleitenden Hilfen ein Abbruch ihrer Berufsaus-         56. § 279a wird aufgehoben.\nbildung droht oder die eine abgebrochene                 57. In § 282 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort\nbetriebliche Berufsausbildung unter den Voraus-               „berücksichtigen“ das Komma und die Wörter\nsetzungen des § 242 Abs. 3 in einer außerbetrieb-             „soweit er sich auf die Berücksichtigung der\nlichen Einrichtung fortsetzen.                                beruflichen Teilhabe behinderter und schwerbe-\n(2) § 63 mit Ausnahme von Absatz 2a gilt ent-              hinderter Menschen bezieht“ gestrichen.\nsprechend.                                               58. § 318 wird wie folgt geändert:\n§ 246                                  a) In der Überschrift werden die Wörter „der Eig-\nnungsfeststellung und Teilnahme an Trainings-\nLeistungen                                   maßnahmen“ durch die Wörter „zur Aktivierung\n(1) Die Leistungen umfassen die Zuschüsse zur                  und beruflichen Eingliederung“ ersetzt.\nAusbildungsvergütung zuzüglich des Gesamtso-                  b) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 werden jeweils\nzialversicherungsbeitrags und des Beitrags zur                    nach den Wörtern „oder eine Maßnahme“ die\nUnfallversicherung sowie die Maßnahmekosten.                      Angabe „nach § 48“ durch die Angabe „nach\n(2) Als Zuschuss zur Ausbildungsvergütung bei                  § 46“ ersetzt.\neiner Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen       59. (weggefallen)\nEinrichtung kann höchstens ein Betrag übernom-\n59a. In § 351 Abs. 2 Nr. 2 werden die Wörter „Agentur\nmen werden, der nach § 105 Abs. 1 Nr. 1 dem\nfür Arbeit“ durch das Wort „Regionaldirektion“\nBedarf für den Lebensunterhalt eines unverheira-\nersetzt.\nteten oder nicht in einer Lebenspartnerschaft ver-\nbundenen Auszubildenden zugrunde zu legen ist,           60. § 416 wird aufgehoben.\nwenn er das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet          61. § 417 wird wie folgt geändert:\nhat und im Haushalt der Eltern untergebracht ist,\na) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 77\nzuzüglich 5 Prozent jährlich ab dem zweiten Aus-\nAbs. 3“ durch die Angabe „§ 77 Abs. 4“ ersetzt.\nbildungsjahr. Der Betrag erhöht sich um den vom\nTräger zu tragenden Gesamtsozialversicherungs-                b) Absatz 2 wird aufgehoben.\nbeitrag und den Beitrag zur Unfallversicherung.               c) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.\n(3) Als Maßnahmekosten können                         61a. In § 421f Abs. 5 wird die Angabe „31. Dezember\n1. die angemessenen Aufwendungen für das zur                  2009“ durch die Angabe „31. Dezember 2010“ er-\nDurchführung der Maßnahme eingesetzte erfor-              setzt.\nderliche Ausbildungs- und Betreuungspersonal         62. § 421g Abs. 1 wird wie folgt geändert:\neinschließlich dessen regelmäßiger fachlicher             a) In Satz 3 werden die Wörter „der Eignungsfest-\nWeiterbildung sowie für das insoweit erforder-                stellung und Trainingsmaßnahmen nach dem\nliche Leitungs- und Verwaltungspersonal,                      Zweiten Abschnitt des Vierten Kapitels“ durch\n2. die angemessenen Sach- und Verwaltungskos-                     die Angabe „nach § 46“ ersetzt.\nten sowie                                                 b) In Satz 4 wird das Wort „sozialversicherungs-\n3. eine Pauschale für jede vorzeitige und nachhal-                pflichtige“ durch das Wort „versicherungs-\ntige Vermittlung aus einer nach § 242 geförder-               pflichtige“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2008             2927\nc) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:                     4. Zeiten, in denen eine Beschäftigung recht-\n„Versicherungspflichtige Beschäftigungen mit                     lich nicht möglich war, und\neiner Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden                   5. kurze Unterbrechungen der Arbeitslosigkeit\nwöchentlich in einem anderen Mitgliedstaat                       ohne Nachweis.\nder Europäischen Union oder einem anderen                     § 18 Abs. 3 gilt entsprechend.“\nVertragsstaat des Abkommens über den Euro-\nb) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 einge-\npäischen Wirtschaftsraum sind den versiche-\nfügt:\nrungspflichtigen Beschäftigungen nach Satz 4\ngleichgestellt.“                                                 „(5) Während der Förderdauer sind notwen-\ndige Maßnahmen zur sozialpädagogischen Be-\n63. § 421h wird wie folgt gefasst:\ngleitung im Sinne des § 243 Abs. 1 förderungs-\n„§ 421h                                    fähig.“\nErprobung innovativer Ansätze                     c) Die bisherigen Absätze 5 bis 10 werden die Ab-\n(1) Die Zentrale der Bundesagentur kann bis zu                 sätze 6 bis 11.\n1 Prozent der im Eingliederungstitel für Ermes-               d) Im bisherigen Absatz 6 Nr. 1 wird das Wort\nsensleistungen der aktiven Arbeitsförderung ent-                  „Eingliederungszuschuss“ durch das Wort\nhaltenen Mittel einsetzen, um innovative Ansätze                  „Qualifizierungszuschuss“ ersetzt.\nder aktiven Arbeitsförderung zu erproben. Die ein-            e) Im bisherigen Absatz 7 Satz 1 wird das Wort\nzelnen Projekte dürfen den Höchstbetrag von                       „Beschäftigungszeitraums“ durch das Wort\n2 Millionen Euro jährlich und eine Dauer von                      „Förderzeitraums“ ersetzt.\n24 Monaten nicht übersteigen. Die Regelung gilt\nfür Förderungen, die bis zum 31. Dezember 2013                f) Im neuen Absatz 10 wird die Angabe „Die Ab-\nbegonnen haben.                                                   sätze 1 bis 8“ durch die Angabe „Die Absätze 1\nbis 9“ ersetzt.\n(2) Die Umsetzung und die Wirkung der\nProjekte sind zu beobachten und auszuwerten.              68. Dem § 421p Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:\nÜber die Ergebnisse ist dem Verwaltungsrat nach               „§ 421o Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.“\nBeendigung der Maßnahme ein Bericht vorzule-              69. § 421r wird wie folgt geändert:\ngen. Zu Beginn eines jeden Jahres übermittelt\na) In Absatz 3 werden die Wörter „oder dem See-\ndie Bundesagentur dem Verwaltungsrat eine\nmannsgesetz“ durch die Wörter „ , dem See-\nÜbersicht über die laufenden Projekte.“\nmannsgesetz oder dem Altenpflegegesetz“ er-\n64. § 421i wird aufgehoben.                                           setzt.\n65. § 421j wird wie folgt geändert:                               b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:\na) Absatz 5 wird wie folgt geändert:                              „Im Falle der Altenpflegeausbildung tritt an die\naa) Die Nummer 1 wird aufgehoben.                             Stelle der nach dem Berufsbildungsgesetz zu-\nständigen Stelle nach Satz 4 die nach Landes-\nbb) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 1.                     recht zuständige Stelle.“\ncc) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2; in          70. In § 434q Satz 2 wird die Angabe „§ 244“ durch\nihr werden die Wörter „oder in einer Perso-          die Angabe „§ 246 Abs. 2“ ersetzt.\nnal-Service-Agentur“ gestrichen.\n71. Nach § 434r wird folgender § 434s eingefügt:\ndd) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 3.\n„§ 434s\nb) In Absatz 7 werden die Angabe „1. Januar\nGesetz zur Neuausrichtung\n2010“ durch die Angabe „1. Januar 2011“ und\nder arbeitsmarktpolitischen Instrumente\ndie Angabe „31. Dezember 2011“ durch die An-\ngabe „31. Dezember 2012“ ersetzt.                            (1) Arbeitnehmer, die am 31. Dezember 2008 in\neiner Arbeitsgelegenheit in der Entgeltvariante\n66. Die §§ 421m und 421n werden aufgehoben.\nversicherungspflichtig beschäftigt waren, bleiben\n67. § 421o wird wie folgt geändert:                               abweichend von § 27 Abs. 3 Nr. 5 Buchstabe b\na) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze ange-                   in dieser Beschäftigung versicherungspflichtig.\nfügt:                                                        (2) § 38 Abs. 4 in der bis zum 31. Dezember\n„Bei der Feststellung der sechsmonatigen Ar-              2008 geltenden Fassung ist weiterhin anzuwen-\nbeitslosigkeit vor Aufnahme der Beschäftigung             den für den von § 237 Abs. 5 des Sechsten\nbleiben innerhalb eines Zeitraums von zwei                Buches erfassten Personenkreis. In diesen Fällen\nJahren folgende Unterbrechungen der Arbeits-              ist § 38 Abs. 3 in der vom 1. Januar 2009 an\nlosigkeit unberücksichtigt:                               geltenden Fassung nicht anzuwenden.\n1. Zeiten einer Maßnahme nach § 46 oder                      (3) Soweit Zeiten der Teilnahme an einer Maß-\n§ 16d Satz 2 des Zweiten Buches,                       nahme nach § 46 bei der Berechnung von Fristen\noder als Fördertatbestand berücksichtigt werden,\n2. Zeiten einer Krankheit, einer Pflegebedürf-            sind ihnen Zeiten der Teilnahme an einer Maß-\ntigkeit oder eines Beschäftigungsverbots               nahme nach den §§ 37, 37c, 48 und 421i in der\nnach dem Mutterschutzgesetz,                           bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung\n3. Zeiten der Betreuung und Erziehung auf-                und einer Maßnahme nach § 241 Abs. 3a in der\nsichtsbedürftiger Kinder oder der Betreuung            bis zum 31. Juli 2009 geltenden Fassung gleich-\npflegebedürftiger Angehöriger,                         gestellt.","2928          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2008\n(4) § 144 Abs. 4 in der bis zum 31. Dezember              unmittelbar in eine Ausbildung oder Arbeit vermit-\n2008 geltenden Fassung ist weiterhin anzuwen-                telt werden können und ihnen eine Teilnahme an\nden auf Ansprüche auf Arbeitslosengeld, die vor              einem Integrationskurs daneben nicht zumutbar\ndem 1. Januar 2009 entstanden sind. In diesen                ist. Eine Verpflichtung zur Teilnahme ist in die\nFällen ist § 144 Abs. 4 in der vom 1. Januar 2009            Eingliederungsvereinbarung als vorrangige Maß-\nan geltenden Fassung nicht anzuwenden.                       nahme aufzunehmen.“\n(5) Die §§ 248 und 249 in der bis zum 31. De-          3. In § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe „§ 16\nzember 2008 geltenden Fassung sind weiterhin                 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 4“ durch die Angabe „§ 16a“\nanzuwenden für Träger von Einrichtungen der                  ersetzt.\nberuflichen Rehabilitation.“                              4. In § 10 Abs. 2 wird in Nummer 4 der Schlusspunkt\ndurch ein Komma ersetzt und folgende Nummer\nArtikel 2                                angefügt:\nÄnderung des                                 „5. sie mit der Beendigung einer Erwerbstätigkeit\nZweiten Buches Sozialgesetzbuch                              verbunden ist, es sei denn, es liegen be-\nDas Zweite Buch Sozialgesetzbuch – Grundsiche-                        gründete Anhaltspunkte vor, dass durch die\nrung für Arbeitsuchende – (Artikel 1 des Gesetzes vom                   bisherige Tätigkeit künftig die Hilfebedürftig-\n24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954, 2955), zuletzt                      keit beendet werden kann.“\ngeändert durch das Gesetz vom 20. Dezember 2008                5. Die §§ 16 und 16a werden wie folgt gefasst:\n(BGBl. I S. 2859), wird wie folgt geändert:\n„§ 16\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nLeistungen zur Eingliederung\na) Die Angabe zu § 16 wird wie folgt gefasst:\n(1) Zur Eingliederung in Arbeit erbringt die\n„§ 16   Leistungen zur Eingliederung“.\nAgentur für Arbeit Leistungen nach § 35 des Drit-\nb) Die Angabe zu § 16a wird wie folgt gefasst:               ten Buches. Sie kann die übrigen im Dritten Kapi-\n„§ 16a Kommunale Eingliederungsleistungen“.              tel, im Ersten und Sechsten Abschnitt des Vierten\nKapitels, im Fünften Kapitel, im Ersten Abschnitt\nc) Nach der Angabe zu § 16a werden folgende\ndes Sechsten Kapitels und die in den §§ 417,\nAngaben eingefügt:\n421f, 421g, 421k, 421o, 421p und 421q des Drit-\n„§ 16b Einstiegsgeld                                     ten Buches geregelten Leistungen erbringen. Für\n§ 16c   Leistungen zur      Eingliederung   von          Eingliederungsleistungen an erwerbsfähige behin-\nSelbständigen                                    derte Hilfebedürftige nach diesem Buch gelten die\n§ 16d   Arbeitsgelegenheiten                             §§ 97 bis 99, 100 Nr. 1 und 4, § 101 Abs. 1, 2\nund 5, die §§ 102, 103 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 und\n§ 16e   Leistungen zur Beschäftigungsförde-              die §§ 109 und 111 des Dritten Buches entspre-\nrung                                             chend. § 1 Abs. 2 Nr. 4, die §§ 36, 46 Abs. 3 und\n§ 16f   Freie Förderung                                  § 77 Abs. 3 des Dritten Buches sind entsprechend\n§ 16g   Förderung bei Wegfall der Hilfebedürf-           anzuwenden.\ntigkeit“.                                            (2) Soweit dieses Buch nichts Abweichendes\nd) Die Angabe zu § 29 wird wie folgt gefasst:                regelt, gelten für die Leistungen nach Absatz 1\ndie Voraussetzungen und Rechtsfolgen des Drit-\n„§ 29   (weggefallen)“.\nten Buches mit Ausnahme der Verordnungser-\ne) Die Angabe zu § 66 wird wie folgt gefasst:                mächtigung nach § 47 des Dritten Buches sowie\n„§ 66   Rechtsänderungen bei Leistungen zur              der Anordnungsermächtigungen für die Bundes-\nEingliederung in Arbeit“.                        agentur und mit der Maßgabe, dass an die Stelle\ndes Arbeitslosengeldes das Arbeitslosengeld II\nf) Folgende Angabe wird angefügt:\ntritt. § 45 Abs. 3 Satz 3 des Dritten Buches gilt\n„§ 73   Gesetz zur Neuausrichtung der ar-                mit der Maßgabe, dass die Förderung aus dem\nbeitsmarktpolitischen Instrumente“.              Vermittlungsbudget auch die anderen Leistungen\n2. Nach § 3 Abs. 2a wird folgender Absatz 2b einge-              nach dem Zweiten Buch nicht aufstocken, erset-\nfügt:                                                        zen oder umgehen darf. Die Arbeitsgelegenheiten\nnach diesem Buch stehen den in § 421f Abs. 1\n„(2b) Die Agentur für Arbeit hat darauf hinzuwir-\nNr. 1 des Dritten Buches genannten Maßnahmen\nken, dass erwerbsfähige Hilfebedürftige, die nicht\nder öffentlich geförderten Beschäftigung und den\nüber deutsche Sprachkenntnisse entsprechend\nin § 421g Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches ge-\ndem Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen\nnannten Arbeitsbeschaffungs- und Strukturanpas-\nReferenzrahmens für Sprachen verfügen und die\nsungsmaßnahmen gleich.\n1. zur Teilnahme an einem Integrationskurs nach\n§ 44 des Aufenthaltsgesetzes berechtigt sind,                (3) Abweichend von § 45 Abs. 1 Satz 1 des\nDritten Buches können Leistungen auch für die\n2. nach § 44a des Aufenthaltsgesetzes verpflich-             Anbahnung und Aufnahme einer schulischen Be-\ntet werden können oder                                   rufsausbildung erbracht werden.\n3. einen Anspruch nach § 9 Abs. 1 Satz 1 des                     (4) Die Agentur für Arbeit als Träger der Grund-\nBundesvertriebenengesetzes haben,                        sicherung für Arbeitsuchende kann die Ausbil-\nan einem Integrationskurs nach § 43 des Auf-                 dungsvermittlung durch die für die Arbeitsförde-\nenthaltsgesetzes teilnehmen, sofern sie nicht                rung zuständigen Stellen der Bundesagentur","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2008             2929\nwahrnehmen lassen. Das Bundesministerium für                                          § 16c\nArbeit und Soziales wird ermächtigt, durch                                       Leistungen zur\nRechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun-                               Eingliederung von Selbständigen\ndesrates das Nähere über die Höhe, Möglichkei-\nten der Pauschalierung und den Zeitpunkt der Fäl-                (1) Leistungen zur Eingliederung von erwerbs-\nligkeit der Erstattung von Aufwendungen bei der               fähigen Hilfebedürftigen, die eine selbständige,\nAusführung des Auftrags nach Satz 1 festzulegen.              hauptberufliche Tätigkeit aufnehmen oder aus-\nüben, können nur gewährt werden, wenn zu er-\n(5) Die Entscheidung über Leistungen und                  warten ist, dass die selbständige Tätigkeit wirt-\nMaßnahmen nach §§ 45, 46 des Dritten Buches                   schaftlich tragfähig ist und die Hilfebedürftigkeit\ntrifft der nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder der nach         durch die selbständige Tätigkeit innerhalb eines\n§ 6b Abs. 1 zuständige Träger.                                angemessenen Zeitraums dauerhaft überwunden\noder verringert wird. Zur Beurteilung der Tragfä-\nhigkeit der selbständigen Tätigkeit soll die Agen-\n§ 16a                                tur für Arbeit die Stellungnahme einer fachkundi-\nKommunale Eingliederungsleistungen                   gen Stelle verlangen.\n(2) Erwerbsfähige Hilfebedürftige, die eine\nZur Verwirklichung einer ganzheitlichen und               selbständige, hauptberufliche Tätigkeit aufneh-\numfassenden Betreuung und Unterstützung bei                   men oder ausüben, können Darlehen und Zu-\nder Eingliederung in Arbeit können die folgenden              schüsse für die Beschaffung von Sachgütern\nLeistungen, die für die Eingliederung des erwerbs-            erhalten, die für die Ausübung der selbständigen\nfähigen Hilfebedürftigen in das Erwerbsleben er-              Tätigkeit notwendig und angemessen sind. Zu-\nforderlich sind, erbracht werden:                             schüsse dürfen einen Betrag von 5 000 Euro nicht\nübersteigen.\n1. die Betreuung minderjähriger oder behinderter\nKinder oder die häusliche Pflege von Angehö-                                     § 16d\nrigen,\nArbeitsgelegenheiten\n2. die Schuldnerberatung,                                        Für erwerbsfähige Hilfebedürftige, die keine\nArbeit finden können, sollen Arbeitsgelegenheiten\n3. die psychosoziale Betreuung,\ngeschaffen werden. Werden Gelegenheiten für im\n4. die Suchtberatung.“                                        öffentlichen Interesse liegende, zusätzliche Ar-\nbeiten gefördert, ist den erwerbsfähigen\n6. Nach § 16a werden die folgenden §§ 16b bis 16d                Hilfebedürftigen zuzüglich zum Arbeitslosengeld II\neingefügt:                                                    eine angemessene Entschädigung für Mehrauf-\nwendungen zu zahlen; diese Arbeiten begründen\n„§ 16b                                kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts;\ndie Vorschriften über den Arbeitsschutz und das\nEinstiegsgeld\nBundesurlaubsgesetz mit Ausnahme der Regelun-\n(1) Zur Überwindung von Hilfebedürftigkeit                gen über das Urlaubsentgelt sind entsprechend\nkann erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die arbeits-            anzuwenden; für Schäden bei der Ausübung ihrer\nlos sind, bei Aufnahme einer sozialversicherungs-             Tätigkeit haften erwerbsfähige Hilfebedürftige nur\npflichtigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit               wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.“\nein Einstiegsgeld erbracht werden, wenn dies zur           7. Der bisherige § 16a wird § 16e.\nEingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt              8. Nach dem neuen § 16e werden die folgenden\nerforderlich ist. Das Einstiegsgeld kann auch er-             §§ 16f und 16g eingefügt:\nbracht werden, wenn die Hilfebedürftigkeit durch\noder nach Aufnahme der Erwerbstätigkeit entfällt.                                     „§ 16f\nFreie Förderung\n(2) Das Einstiegsgeld wird, soweit für diesen\n(1) Die Agentur für Arbeit kann bis zu 10 Prozent\nZeitraum eine Erwerbstätigkeit besteht, für höchs-\nder nach § 46 Abs. 2 auf sie entfallenden Einglie-\ntens 24 Monate erbracht. Bei der Bemessung der\nderungsmittel für Leistungen zur Eingliederung in\nHöhe des Einstiegsgeldes sollen die vorherige\nArbeit einsetzen, um die Möglichkeiten der ge-\nDauer der Arbeitslosigkeit sowie die Größe der\nsetzlich     geregelten    Eingliederungsleistungen\nBedarfsgemeinschaft berücksichtigt werden, in\ndurch freie Leistungen zur Eingliederung in Arbeit\nder der erwerbsfähige Hilfebedürftige lebt.\nzu erweitern. Die freien Leistungen müssen den\n(3) Das Bundesministerium für Arbeit und So-              Zielen und Grundsätzen dieses Buches entspre-\nziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem               chen.\nBundesministerium der Finanzen ohne Zustim-                      (2) Die Ziele der Maßnahmen sind vor För-\nmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung                   derbeginn zu beschreiben. Eine Kombination\nzu bestimmen, wie das Einstiegsgeld zu bemes-                 oder Modularisierung von Maßnahmeinhalten ist\nsen ist. Bei der Bemessung ist neben der Be-                  zulässig. Die Maßnahmen dürfen gesetzliche\nrücksichtigung der in Absatz 2 Satz 2 genannten               Leistungen nicht umgehen oder aufstocken. Aus-\nKriterien auch ein Bezug zu der für den erwerbs-              genommen hiervon sind Maßnahmen für Langzeit-\nfähigen Hilfebedürftigen jeweils maßgebenden                  arbeitslose, bei denen in angemessener Zeit von\nRegelleistung herzustellen.                                   in der Regel sechs Monaten nicht mit Aussicht auf","2930         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2008\nErfolg auf einzelne Gesetzesgrundlagen dieses            13. Nach § 33 Abs. 1 Satz 1 wird folgender Satz ein-\nBuches oder des Dritten Buches zurückgegriffen                gefügt:\nwerden kann. In Fällen des Satzes 4 ist ein Abwei-            „Satz 1 gilt auch, soweit Kinder unter Berücksich-\nchen von den Voraussetzungen und der Förder-                  tigung von Kindergeld nach § 11 Abs. 1 Satz 3\nhöhe gesetzlich geregelter Maßnahmen zulässig.                keine Leistungen empfangen haben und bei recht-\nBei Leistungen an Arbeitgeber ist darauf zu ach-              zeitiger Leistung des Anderen keine oder gerin-\nten, Wettbewerbsverfälschungen zu vermeiden.                  gere Leistungen an die Mitglieder der Haushalts-\nProjektförderungen im Sinne von Zuwendungen                   gemeinschaft erbracht worden wären.“\nsind nach Maßgabe der §§ 23 und 44 der Bundes-\nhaushaltsordnung zulässig. Bei längerfristig ange-       14. § 39 wird wie folgt gefasst:\nlegten Maßnahmen ist der Erfolg regelmäßig zu                                         „§ 39\nüberprüfen und zu dokumentieren.\nSofortige Vollziehbarkeit\n§ 16g                                   Widerspruch und Anfechtungsklage          gegen\neinen Verwaltungsakt,\nFörderung bei\nWegfall der Hilfebedürftigkeit                   1. der Leistungen der Grundsicherung für Arbeit-\nsuchende aufhebt, zurücknimmt, widerruft oder\n(1) Entfällt die Hilfebedürftigkeit des Erwerbs-              herabsetzt oder Leistungen zur Eingliederung\nfähigen während einer Maßnahme zur Eingliede-                    in Arbeit oder Pflichten des erwerbsfähigen\nrung, kann sie weiter gefördert werden, wenn dies                Hilfebedürftigen bei der Eingliederung in Arbeit\nwirtschaftlich erscheint und der Erwerbsfähige die               regelt,\nMaßnahme voraussichtlich erfolgreich abschlie-\nßen wird. Die Förderung soll als Darlehen erbracht            2. der den Übergang eines Anspruchs bewirkt,\nwerden.                                                       3. mit dem zur Beantragung einer vorrangigen\n(2) Für die Dauer einer Förderung des Arbeitge-               Leistung oder\nbers oder eines Trägers durch eine Geldleistung               4. mit dem nach § 59 in Verbindung mit § 309 des\nnach § 16 Abs. 1, § 16d Satz 1 oder § 16e können                 Dritten Buches zur persönlichen Meldung bei\nauch Leistungen nach dem Dritten Kapitel und                     der Agentur für Arbeit aufgefordert wird,\n§ 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Dritten Buches oder              haben keine aufschiebende Wirkung.“\nnach § 16a Nr. 1 bis 4 und § 16b erbracht werden,\nwenn die Hilfebedürftigkeit des Erwerbsfähigen           15. In § 40 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 19 Satz 1\nauf Grund des zu berücksichtigenden Einkom-                   Nr. 1 und Satz 2“ durch die Angabe „§ 19 Satz 1\nmens entfallen ist. Während der Förderdauer nach              und 3“ ersetzt.\nSatz 1 gilt § 15 entsprechend.“                          16. In § 46 Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 16a“\n9. In § 22 Abs. 1 Satz 2 wird nach den Wörtern „bis              durch die Angabe „§ 16e“ ersetzt.\ndahin zu tragenden“ das Wort „angemessenen“              17. § 51b Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:\neingefügt.\n„2. Datum der Antragstellung, Beginn und Ende,\n10. § 26 wird wie folgt geändert:                                      Art und Höhe der Leistungen und Maßnahmen\na) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „(§ 6                        an die einzelnen Leistungsempfänger (ein-\nAbs. 1b)“ durch die Angabe „(§ 6 Abs. 1b des                   schließlich der Leistungen nach § 16a Nr. 1\nSechsten Buches)“ ersetzt.                                     bis 4), Anspruch und Bruttobedarf je Monat,\nanerkannte monatliche Bruttokaltmiete; An-\nb) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                               gaben zu Grund, Art und Umfang von Sank-\naa) Nach den Wörtern „Bezieher von Arbeits-                    tionen nach den §§ 31 und 32 sowie von\nlosengeld II“ werden die Wörter „oder                      Leistungen nach § 16b und Anreizen nach\nSozialgeld“ eingefügt.                                     § 30; Beendigung der Hilfe auf Grund der\nEinstellung der Leistungen;“.\nbb) Folgender Satz wird angefügt:\n17a. § 56 wird wie folgt geändert:\n„Satz 1 gilt entsprechend, soweit Personen\nallein durch diese Aufwendungen hilfebe-              a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\ndürftig würden.“                                      b) Dem neuen Absatz 1 wird folgender Satz 5 an-\n11. § 28 wird wie folgt geändert:                                    gefügt:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                             „Zweifelt die Agentur für Arbeit an der Arbeits-\nunfähigkeit des erwerbsfähigen Hilfebedürf-\naa) In Satz 2 wird die Angabe „§ 19 Satz 1\ntigen, so gilt § 275 Abs. 1 Nr. 3b und Abs. 1a\nNr. 1“ durch die Angabe „§ 19 Satz 1“ er-\ndes Fünften Buches entsprechend.“\nsetzt.\nc) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\nbb) In Satz 3 Nr. 4 werden nach den Wörtern\n„nichterwerbsfähige Personen“ die Wörter                     „(2) Die Bundesagentur erstattet den Kran-\n„ , die voll erwerbsgemindert nach dem                   kenkassen die Kosten für die Begutachtung\nSechsten Buch sind,“ eingefügt.                          durch den Medizinischen Dienst der Kranken-\nversicherung nach Absatz 1 Satz 5. Die\nb) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 19 Satz 2“                     Bundesagentur und der Spitzenverband Bund\ndurch die Angabe „§ 19 Satz 3“ ersetzt.                      der Krankenkassen vereinbaren das Nähere\n12. § 29 wird aufgehoben.                                            über das Verfahren und die Höhe der Kosten-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2008              2931\nerstattung; der Medizinische Dienst des Spit-       2. Die Nummer 4 wird aufgehoben.\nzenverbands Bund der Krankenkassen ist zu           3. Die bisherigen Nummern 5 und 6 werden die Num-\nbeteiligen. In der Vereinbarung kann auch eine          mern 4 und 5.\npauschale Abgeltung der Kosten geregelt wer-\nden.“\nArtikel 4\n18. § 66 wird wie folgt gefasst:                                                    Änderung des\n„§ 66                                      Vierten Buches Sozialgesetzbuch\n§ 71b des Vierten Buches Sozialgesetzbuch – Ge-\nRechtsänderungen bei\nmeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – in\nLeistungen zur Eingliederung in Arbeit\nder Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar\n(1) Wird dieses Gesetzbuch geändert, so sind,        2006 (BGBl. I S. 86, 466), das zuletzt durch Artikel 2\nsoweit nichts Abweichendes bestimmt ist, auf            des Gesetzes vom 15. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2426)\nLeistungen zur Eingliederung in Arbeit bis zum          geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nEnde der Leistungen oder der Maßnahme die Vor-          a) In Absatz 1 Nr. 5 wird die Angabe „§ 248 des Dritten\nschriften in der vor dem Tag des Inkrafttretens der         Buches“ durch die Angabe „§ 434s Abs. 5 des Drit-\nÄnderung geltenden Fassung weiter anzuwenden,               ten Buches“ ersetzt.\nwenn vor diesem Tag\nb) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n1. der Anspruch entstanden ist,\n„Dabei ist ein angemessener Anteil für die Förderung\n2. die Leistung zuerkannt worden ist oder                   der Anbahnung und Aufnahme einer nach dem\nDritten Buch versicherungspflichtigen Beschäfti-\n3. die Maßnahme begonnen hat, wenn die Leis-\ngung sicherzustellen (Vermittlungsbudget).“\ntung bis zum Beginn der Maßnahme beantragt\nworden ist.\nArtikel 4a\n(2) Ist eine Leistung nur für einen begrenzten                             Änderung des\nZeitraum zuerkannt worden, richtet sich eine                       Fünften Buches Sozialgesetzbuch\nVerlängerung nach den zum Zeitpunkt der Ent-\nscheidung über die Verlängerung geltenden Vor-             § 92 Abs. 1 Nr. 7 des Fünften Buches Sozialgesetz-\nschriften.“                                             buch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1\ndes Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477,\n18a. § 69 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:                      2482), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes\nvom 15. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2426), wird wie\n„(2) § 31 Abs. 3 Satz 1 und 2 gilt mit der Maß-\nfolgt gefasst:\ngabe, dass Pflichtverletzungen vor dem 1. Januar\n2007 keine Berücksichtigung finden.“                    „7. Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit einschließlich\nder Arbeitsunfähigkeit der nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a\n19. In § 71 Abs. 1 und 2 Satz 1 wird jeweils die An-               und der nach § 10 versicherten erwerbsfähigen\ngabe „§ 16a“ durch die Angabe „§ 16e“ ersetzt.               Hilfebedürftigen im Sinne des Zweiten Buches,“.\n20. Folgender § 73 wird angefügt:\nArtikel 5\n„§ 73\nÄnderung\nGesetz zur Neuausrichtung                                des Berufsbildungsgesetzes\nder arbeitsmarktpolitischen Instrumente\nIn § 70 Abs. 3 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes\n§ 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 in der bis zum 31. De-      vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), das zuletzt durch\nzember 2008 geltenden Fassung ist weiterhin             Artikel 8 des Gesetzes vom 11. Dezember 2008 (BGBl. I\nanzuwenden für Bewilligungszeiträume, die vor           S. 2418) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 421m“\ndem 1. Januar 2009 beginnen.“                           durch die Angabe „§ 243 Abs. 1“ ersetzt.\nArtikel 3                                                    Artikel 6\nÄnderung des                                                   Änderung\nErsten Buches Sozialgesetzbuch                                     der Handwerksordnung\nIn § 42q Abs. 3 Satz 2 der Handwerksordnung in der\n§ 19 Abs. 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch\nFassung der Bekanntmachung vom 24. September\n– Allgemeiner Teil – (Artikel I des Gesetzes vom 11. De-\n1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), die zuletzt durch\nzember 1975, BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch\nArtikel 8 des Gesetzes vom 11. Dezember 2008 (BGBl. I\nArtikel 2 des Gesetzes vom 24. September 2008\nS. 2418) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 421m“\n(BGBl. I S. 1856) geändert worden ist, wird wie folgt\ndurch die Angabe „§ 243 Abs. 1“ ersetzt.\ngeändert:\n1. Nummer 3 wird wie folgt geändert:                                                   Artikel 7\na) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:                                             Änderung\nvon Verordnungen\n„a) Vermittlungsunterstützung“.\n(1) Die Anwerbestoppausnahmeverordnung vom\nb) Buchstabe b wird aufgehoben.                            17. September 1998 (BGBl. I S. 2893), zuletzt geändert","2932          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2008\ndurch Artikel 452 der Verordnung vom 31. Oktober               die Wörter „für besondere Berufs- oder Personen-\n2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:               gruppen aus Zweckmäßigkeitsgründen anderen Dienst-\n1. § 1 wird wie folgt gefasst:                                 stellen ihres Geschäftsbereichs“ durch die Wörter\n„abweichend von den Absätzen 1 und 4 auf andere\n„§ 1                              Dienststellen“ ersetzt.\nGrundsatz\n(4) In § 39 Abs. 2 der Datenerfassungs- und -über-\nDie Arbeitserlaubnis-EU nach § 284 Abs. 4 des           mittlungsverordnung in der Fassung der Bekanntma-\nDritten Buches Sozialgesetzbuch darf nach Maß-             chung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 152), die zuletzt\ngabe der Beschäftigungsverordnung oder der                 durch Artikel 4b des Gesetzes vom 15. Dezember 2008\nfolgenden Vorschriften erteilt werden.“                    (BGBl. I S. 2426) geändert worden ist, werden nach der\n2. Die §§ 2, 3, 5 und 7 bis 11 werden aufgehoben.              Angabe „§ 144 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch“\n3. § 4 wird wie folgt geändert:                                die Wörter „sowie Zeiten nach § 38 Abs. 3 des Dritten\nBuches Sozialgesetzbuch, in denen der Arbeitsu-\na) In Absatz 3 Satz 1 und 3 wird jeweils das Wort          chende die Vermittlung durch die Agentur für Arbeit\n„Arbeitserlaubnis“ durch die Angabe „Arbeitser-         nicht in Anspruch nehmen konnte“ eingefügt.\nlaubnis-EU“ ersetzt.\nb) Die Absätze 1, 2 und 4 bis 10 werden aufgeho-                                    Artikel 8\nben.\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\nc) Die Absatzbezeichnung „(3)“ wird gestrichen.\n4. § 6 wird wie folgt geändert:                                   (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2009 in Kraft,\nsoweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichen-\na) In Absatz 1 werden die Absatzbezeichnung „(1)“          des bestimmt ist.\ngestrichen und das Wort „Arbeitserlaubnis“ durch\ndie Angabe „Arbeitserlaubnis-EU“ ersetzt.                  (2) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe t, Nummer 4\nBuchstabe c Doppelbuchstabe bb, Nummer 38 Buch-\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.\nstabe b, Nummer 38a, Nummer 49 bis 51, Nummer 67\n5. In der Überschrift der Anlage (zu § 6) wird die An-         Buchstabe b, c und f sowie Artikel 5 und Artikel 6 treten\ngabe „Abs. 1“ gestrichen.                                  am 1. August 2009 in Kraft.\n(2) In § 12 Abs. 2 der Beschäftigungsverfahrens-               (2a) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe d und Nummer 8\nverordnung vom 22. November 2004 (BGBl. I S. 2934),            sowie Artikel 3 Nummer 2 und 3 treten am 1. Januar\ndie zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. No-         2010 in Kraft.\nvember 2008 (BGBl. I S. 2210) geändert worden ist,\nwerden die Wörter „für bestimmte Berufs- oder Per-                (3) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe m, Nummer 24,\nsonengruppen aus Zweckmäßigkeitsgründen anderen                29 und 30 tritt am 18. September 2010 in Kraft.\nDienststellen ihres Geschäftsbereichs“ durch die Wör-             (4) Die Verordnung über die Arbeitsgenehmigung für\nter „abweichend von Absatz 1 auf andere Dienststellen“         hoch qualifizierte ausländische Fachkräfte der Informa-\nersetzt.                                                       tions- und Kommunikationstechnologie vom 11. Juli\n(3) In § 11 Abs. 5 der Arbeitsgenehmigungsverord-           2000 (BGBl. I S. 1146), zuletzt geändert durch Arti-\nnung vom 17. September 1998 (BGBl. I S. 2899), die             kel 110 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I\nzuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 10. Novem-          S. 2848), tritt am Tag nach der Verkündung dieses Ge-\nber 2008 (BGBl. I S. 2210) geändert worden ist, werden         setzes außer Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 21. Dezember 2008\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Soziales\nOlaf Scholz"]}