{"id":"bgbl1-2008-64-3","kind":"bgbl1","year":2008,"number":64,"date":"2008-12-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/64#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2008-64-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2008/bgbl1_2008_64.pdf#page=11","order":3,"title":"Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2009 (Haushaltsgesetz 2009)","law_date":"2008-12-21T00:00:00Z","page":2899,"pdf_page":11,"num_pages":18,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2008            2899\nGesetz\nüber die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2009\n(Haushaltsgesetz 2009)\nVom 21. Dezember 2008\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-           tens gleichzeitig abgeschlossenen ergänzenden Ver-\nsen:                                                         trag zur Begrenzung des Währungsrisikos ergibt.\n(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\nAbschnitt 1                            mächtigt, zum Aufbau von Eigenbeständen Kredite bis\nAllgemeine Ermächtigungen                       zur Höhe von 5 Prozent des Betrages der umlaufenden\nBundesanleihen, Bundesobligationen, Bundesschatz-\nanweisungen und unverzinslichen Schatzanweisungen\n§1\naufzunehmen, dessen Höhe sich aus der jeweils letzten\nFeststellung des Haushaltsplans                   im Bundesanzeiger veröffentlichten Übersicht über den\nStand der Schuld der Bundesrepublik Deutschland er-\nDer diesem Gesetz als Anlage beigefügte Bundes-\ngibt. Auf die Kreditermächtigung sind die Beträge an-\nhaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2009 wird in Ein-\nzurechnen, die auf Grund von Ermächtigungen früherer\nnahmen und Ausgaben auf 290 000 000 000 Euro fest-\nHaushaltsgesetze aufgenommen worden sind. Das\ngestellt.\nBundesministerium der Finanzen wird ferner ermäch-\ntigt, Eigenbestände in Form der Wertpapierleihe zu ver-\n§2\nwenden oder sie im Rahmen der Kreditermächtigungen\nKreditermächtigungen                        des Satzes 1 und der Absätze 1, 2 Satz 1 zu verkaufen.\n(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird                  (6) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\nermächtigt, zur Deckung von Ausgaben für das                 mächtigt, im Rahmen der Kreditfinanzierung und\nHaushaltsjahr 2009 Kredite bis zur Höhe von                  der Kassenverstärkungskredite im laufenden Haus-\n18 500 000 000 Euro aufzunehmen.                             haltsjahr ergänzende Verträge zur Optimierung der\nZinsstruktur und zur Begrenzung von Zinsänderungs-\n(2) Dem Kreditrahmen nach Absatz 1 wachsen die\nrisiken mit einem Vertragsvolumen von höchstens\nBeträge zur Tilgung von im Haushaltsjahr 2009 fällig\n80 000 000 000 Euro sowie ergänzende Verträge zur\nwerdenden Krediten zu, deren Höhe sich aus Num-\nBegrenzung des Zins- und Währungsrisikos von\nmer 2.1.2.1 der Finanzierungsübersicht (Teil II des Ge-\nFremdwährungsanleihen mit einem Vertragsvolumen\nsamtplans) ergibt. Dem Kreditrahmen nach Satz 1\nvon bis zu 30 000 000 000 Euro abzuschließen. Auf\nwachsen im Falle unvorhergesehenen Bedarfs Beträge\ndiese Höchstgrenzen werden zusätzliche Verträge nicht\nin Höhe von bis zu 15 000 000 000 Euro zum Rückkauf\nangerechnet, die Zinsrisiken aus bereits bestehenden\nvon Wertpapieren des Bundes oder zur Rückzahlung\nVerträgen verringern oder ausschließen.\nvon Darlehen zu, soweit die Summe der in Num-\nmer 2.1.2.1 der Finanzierungsübersicht (Teil II des Ge-         (7) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\nsamtplans) genannten fällig werdenden Kredite über-          mächtigt, auch im folgenden Haushaltsjahr bis zum\nschritten wird. Das Bundesministerium der Finanzen           Tage der Verkündung des Haushaltsgesetzes im Rah-\nwird ermächtigt, Mehreinnahmen bei Kapitel 6002              men der Kreditaufnahme folgende Verträge abzuschlie-\nTitel 133 01 zur Tilgung der Schulden des Bundes zu          ßen:\nverwenden; insoweit vermindert sich die Ermächtigung         1. Kredite bis zur Höhe der Ermächtigung nach Ab-\nnach Satz 1. Die dem Erblastentilgungsfonds aus dem              satz 2 Satz 1 dürfen zur Tilgung fällig werdender\nBundesbankgewinn zufließenden Mehreinnahmen bei                  Kredite aufgenommen werden;\nKapitel 6002 Titel 121 04 vermindern die Ermächtigung\nnach Satz 1. Bei Mehreinnahmen nach Satz 3 können            2. Verträge nach Absatz 6 dürfen in dem in dieser Vor-\nMaßnahmen nach § 60 Abs. 2 der Bundeshaushalts-                  schrift bestimmten Umfang abgeschlossen werden.\nordnung ergriffen werden.                                    Die so in Anspruch genommenen Ermächtigungen wer-\n(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-           den auf die jeweiligen Ermächtigungen des folgenden\nmächtigt, ab Oktober des Haushaltsjahres im Vorgriff         Haushaltsjahres angerechnet.\nauf die Kreditermächtigung des nächsten Haushalts-              (8) Vor Inanspruchnahme der über 0,5 Prozent des in\njahres Kredite bis zur Höhe von 4 Prozent des in § 1         § 1 festgelegten Betrages liegenden Kreditermächti-\nfestgestellten Betrages aufzunehmen. Diese Kredite           gungen nach § 18 Abs. 3 Satz 1 der Bundeshaushalts-\nsind auf die Kreditermächtigung des nächsten Haus-           ordnung ist der Haushaltsausschuss des Deutschen\nhaltsjahres anzurechnen.                                     Bundestages zu unterrichten, soweit nicht aus zwin-\n(4) Auf die Kreditermächtigung ist bei Diskontpapie-      genden Gründen eine Ausnahme geboten ist.\nren der Nettobetrag anzurechnen. Fremdwährungsan-               (9) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\nleihen sind auf Basis des Wechselkurses auf die Kredit-      mächtigt, Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von\nermächtigung anzurechnen, der sich aus dem spätes-           10 Prozent des in § 1 festgestellten Betrages aufzuneh-","2900           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2008\nmen. Für Geschäfte, die den gleichzeitigen Ver- und            rer Haushaltsgesetze übernommenen Gewährleistun-\nRückkauf von Bundeswertpapieren beinhalten, können             gen angerechnet, soweit der Bund noch in Anspruch\nweitere Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von             genommen werden kann oder soweit er in Anspruch\n10 Prozent des in § 1 festgestellten Betrages aufge-           genommen worden ist und für die erbrachten Leistun-\nnommen werden. Auf die Kreditermächtigung sind die             gen keinen Ersatz erlangt hat.\nBeträge anzurechnen, die auf Grund von Ermächtigun-               (3) Gewährleistungen nach Absatz 1 Satz 1 können\ngen früherer Haushaltsgesetze aufgenommen worden               auch in ausländischer Währung übernommen werden;\nsind.                                                          sie sind auf der Basis des vor Ausfertigung der Gewähr-\nleistungserklärung zuletzt festgestellten Euro-Referenz-\n§3                                 kurses der Europäischen Zentralbank auf den Höchst-\nGewährleistungsermächtigungen                    betrag anzurechnen.\n(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-                (4) Eine Bürgschaft, Garantie oder sonstige Gewähr-\nmächtigt, Bürgschaften, Garantien oder sonstige                leistung ist auf den Höchstbetrag der entsprechenden\nGewährleistungen bis zur Höhe von insgesamt                    Ermächtigung in der Höhe anzurechnen, in der der\n359 045 000 000 Euro zu übernehmen, davon                      Bund daraus in Anspruch genommen werden kann.\n1. bis zu 117 000 000 000 Euro im Zusammenhang mit             Zinsen und Kosten sind auf den jeweiligen Ermächti-\nförderungswürdigen oder im besonderen staatlichen          gungsrahmen nur anzurechnen, soweit dies gesetzlich\nInteresse der Bundesrepublik Deutschland liegen-           bestimmt ist oder bei der Übernahme ein gemeinsamer\nden Ausfuhren,                                             Haftungsbetrag für Hauptverpflichtung, Zinsen und\nKosten festgelegt wird.\n2. bis zu 40 000 000 000 Euro\n(5) Soweit in den Fällen der Gewährleistungsüber-\na) für Kredite an ausländische Schuldner zur Finan-        nahme nach Absatz 1 Satz 1 der Bund ohne Inan-\nzierung förderungswürdiger Vorhaben oder bei           spruchnahme von seiner Haftung frei wird oder Ersatz\nbesonderem staatlichen Interesse der Bundesre-         für erbrachte Leistungen erlangt hat, ist eine übernom-\npublik Deutschland;                                    mene Gewährleistung auf den Höchstbetrag nicht mehr\nb) zur Absicherung des politischen Risikos bei för-        anzurechnen.\nderungswürdigen Direktinvestitionen im Ausland;\n(6) Die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 8 genannten Er-\nc) für Kredite der Europäischen Investitionsbank an        mächtigungsrahmen können mit Einwilligung des\nSchuldner außerhalb der Europäischen Gemein-           Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages\nschaft;                                                auch für Zwecke der jeweils anderen Gewährleistungs-\nd) zur Absicherung des Ausfallrisikos aus einer Be-        ermächtigungen verwendet werden.\nteiligung der Kreditanstalt für Wiederaufbau am           (7) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\ngezeichneten Kapital des Europäischen Investiti-       mächtigt, zusätzliche Gewährleistungen nach Absatz 1\nonsfonds,                                              Satz 1 bis zur Höhe von 30 Prozent des in Absatz 1\n3. bis zu 2 820 000 000 Euro für Kredite zur Mitfinan-         Satz 1 bestimmten Ermächtigungsrahmens mit Einwil-\nzierung entwicklungspolitisch förderungswürdiger           ligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bun-\nVorhaben der bilateralen Finanziellen Zusammenar-          destages unter den Voraussetzungen des § 37 Abs. 1\nbeit sowie für zinsverbilligte Kredite für entwick-        der Bundeshaushaltsordnung zu übernehmen. Eine\nlungspolitisch förderungswürdige Vorhaben der bila-        Ausnahme von der Einwilligung des Haushaltsaus-\nteralen Finanziellen Zusammenarbeit sowie für zins-        schusses ist nur aus zwingenden Gründen gestattet.\nverbilligte Kredite an den „Clean Technology Fund“            (8) Vor Übernahme von Bürgschaften, Garantien und\nder Weltbank,                                              sonstigen Gewährleistungen nach Absatz 1 Satz 1, die\n4. bis zu 7 500 000 000 Euro für Marktordnungs- und            eine Übernahme einer Eventualverpflichtung von\nBevorratungsmaßnahmen auf dem Ernährungsge-                1 000 000 000 Euro oder mehr vorsehen, ist der Haus-\nbiet,                                                      haltsausschuss des Deutschen Bundestages zu unter-\nrichten, sofern nicht aus zwingenden Gründen eine\n5. bis zu 140 000 000 000 Euro zur Förderung der Bin-\nAusnahme geboten ist.\nnenwirtschaft und zur Abdeckung von Haftungsla-\ngen im In- und Ausland,\n§4\n6. bis zu 46 550 000 000 Euro im Zusammenhang mit\nder Beteiligung der Bundesrepublik Deutschland an                        Über- und außerplanmäßige\neuropäischen oder internationalen Finanzinstitutio-            Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen\nnen und Fonds,                                                (1) Der Betrag nach § 37 Abs. 1 Satz 4 der Bundes-\n7. bis zu 1 175 000 000 Euro für die Treuhandanstalt-          haushaltsordnung wird auf 5 000 000 Euro festge-\nNachfolgeeinrichtungen,                                    setzt. Über- und außerplanmäßige Ausgaben, die im\nEinzelfall den in Satz 1 festgelegten Betrag, im Falle\n8. bis zu 4 000 000 000 Euro zur Absicherung des Zins-         der Erfüllung von Rechtsverpflichtungen einen Betrag\nrisikos bei der Refinanzierung von Krediten für den        von 50 000 000 Euro überschreiten, sind vor Einwilli-\nBau von Schiffen auf deutschen Werften.                    gung des Bundesministeriums der Finanzen dem Haus-\nNähere Einzelheiten ergeben sich aus den verbind-              haltsausschuss des Deutschen Bundestages zur Unter-\nlichen Erläuterungen zu Kapitel 3208 des Bundeshaus-           richtung vorzulegen, soweit nicht aus zwingenden\nhaltsplans.                                                    Gründen eine Ausnahme geboten ist.\n(2) Auf die in Absatz 1 Satz 1 genannten Höchstbe-             (2) Der Betrag nach § 38 Abs. 1 Satz 3 der Bundes-\nträge werden die auf Grund der Ermächtigungen frühe-           haushaltsordnung wird auf 10 000 000 Euro festge-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2008              2901\nsetzt. Für überplanmäßige oder außerplanmäßige Ver-            innerhalb der einzelnen Kapitel einen eigenständigen\npflichtungsermächtigungen, bei denen die Ausgaben              Ausgabenbereich und sind gegenseitig deckungsfähig.\nnur in einem Haushaltsjahr fällig werden, wird der Be-            (3) Im Verhältnis der Ausgabenbereiche des Absat-\ntrag auf 5 000 000 Euro festgesetzt. Gleiches gilt, wenn       zes 2 zueinander dürfen zusätzliche Ausgaben bis zur\nbei mehrjährigen überplanmäßigen oder außerplan-               Höhe von 20 Prozent der Summe der Sollansätze des\nmäßigen Verpflichtungsermächtigungen der in Satz 2             jeweiligen Ausgabenbereiches aus Einsparungen bei\ngenannte Betrag in einem Fälligkeitsjahr überschritten         den anderen in Absatz 2 genannten Ausgabenberei-\nwird. Wenn überplanmäßige oder außerplanmäßige                 chen geleistet werden.\nAusgaben und überplanmäßige oder außerplanmäßige\nVerpflichtungsermächtigungen zusammentreffen, gilt                (4) Die Ausgaben der in Absatz 2 genannten Ausga-\ninsgesamt der in Satz 1 genannte Betrag; Absatz 1              benbereiche sind übertragbar.\nbleibt unberührt. Überplanmäßige und außerplan-                   (5) Das Nähere bestimmt das Bundesministerium\nmäßige Verpflichtungsermächtigungen, die die in den            der Finanzen.\nSätzen 1 bis 4 festgelegten Beträge überschreiten, sind\nvor Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen                                      §6\ndem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages                              Verstärkungsmöglichkeiten,\nzur Unterrichtung vorzulegen, soweit nicht aus zwin-                       Deckungsfähigkeit, Zweckbindung\ngenden Gründen eine Ausnahme geboten ist. Bei über-\n(1) Innerhalb eines Kapitels fließen die Einnahmen\nund außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen\nden Ausgaben bei folgenden Titeln zu:\nist § 37 Abs. 4 der Bundeshaushaltsordnung entspre-\nchend anzuwenden.                                              1. Titel der Hauptgruppe 4 aus Personalkostenzu-\nschüssen für die berufliche Eingliederung behinder-\n(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-                ter und schwerbehinderter Menschen sowie für Ar-\nmächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses                beitsbeschaffungsmaßnahmen und weitere Maß-\ndes Deutschen Bundestages bei Aktiengesellschaften,                nahmen zur Eingliederung Arbeitsloser sowie aus Er-\nan denen der Bund beteiligt ist, einem genehmigten Ka-             stattungsleistungen nach dem Altersteilzeitgesetz\npital im Sinne des § 202 des Aktiengesetzes zuzustim-              vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1078) in seiner jeweils\nmen und sich zur Leistung des auf den Bundesanteil                 geltenden Fassung,\nentfallenden Erhöhungsbetrages zu verpflichten.\n2. Titel der Hauptgruppen 5 bis 8 aus Sachkostenzu-\nschüssen für die berufliche Eingliederung behinder-\nAbschnitt 2\nter und schwerbehinderter Menschen,\nBewirtschaftung                          3. Titel der Obergruppe 44 aus Schadenersatzleistun-\nvon Einnahmen, Ausgaben                            gen Dritter.\nund Verpflichtungsermächtigungen                       (2) Innerhalb eines Kapitels fließen die Einnahmen\nden Ausgaben bei den mit ihrem vollen Sollansatz den\n§5                              flexibilisierten Ausgabenbereichen gemäß § 5 Abs. 2\nFlexibilisierte Ausgaben                    Nr. 1 oder 2 zugeordneten Titeln zu, soweit es sich\num Erstattungen und Beiträge Dritter handelt.\n(1) Auf die in Teil I des Gesamtplans aufgeführten\n(3) Für die Kapitel des Bundeshaushalts, auf die § 5\nKapitel (Flexibilisierte Ausgaben) des Bundeshaushalts\nAbs. 2 bis 4 keine Anwendung findet, gilt:\nsind die Absätze 2 bis 4 anzuwenden, soweit im Einzel-\nfall keine andere Regelung getroffen ist.                      1. Die obersten Bundesbehörden können die De-\nckungsfähigkeit der Ausgaben bei Titeln der Grup-\n(2) Innerhalb der einzelnen Kapitel sind jeweils ge-           pen 511 bis 525, 527 und 539 innerhalb eines Kapi-\ngenseitig deckungsfähig:                                           tels anordnen, soweit die Mittel nicht übertragbar\n1. Ausgaben der Hauptgruppe 4 ohne Ausgaben                        sind, die Mehrausgaben des Einzeltitels nicht mehr\nder Titel der Gruppe 411 sowie Ausgaben der                   als 20 Prozent betragen und die Maßnahme wirt-\nTitel 634. 3,                                                 schaftlich zweckmäßig erscheint.\n2. Ausgaben der Titel 511 .1, 514 .1, 517 .1, 518 .1,          2. Soweit eine Deckung nach Nummer 1 nicht möglich\n519 .1, 525 .1, 526 .1, 526 .2, 526 .3, 527 .1, 527 .3,       ist, kann das Bundesministerium der Finanzen in be-\n539 .9, 543 .1, 544 .1, 545 .1 und der entsprechen-           sonders begründeten Ausnahmefällen zulassen,\nden Titel der Titelgruppen 55 und 56 sowie der                dass Mehrausgaben bei Titeln der Gruppen 514\nTitel 532 55, 532 56 und 546 88,                              und 517 bis zur Höhe von 30 Prozent des Sollan-\nsatzes durch Einsparungen anderer Ausgaben inner-\n3. Ausgaben der Titel der Gruppe 711, der Titel 712 .1             halb der Hauptgruppe 5 desselben Einzelplans ge-\nund der entsprechenden Titel der Titelgruppen 55              deckt werden.\nund 56,\n3. Mehrausgaben bei Titel 526 01 – einschließlich der\n4. Ausgaben der Hauptgruppe 8.                                     entsprechenden Titel in den Titelgruppen – können\nAusgaben anderer als der in den Nummern 1 bis 4 auf-               gegen Einsparungen bei anderen Ausgaben der\ngeführten Titel, die durch Haushaltsvermerk in die flexi-          Obergruppen 51 bis 54 desselben Einzelplans ge-\nbilisierten Ausgaben einbezogen werden, sind inner-                deckt werden.\nhalb der einzelnen Kapitel dem jeweiligen Ausgaben-               (4) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\nbereich nach Maßgabe ihrer Hauptgruppenzugehörig-              mächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses\nkeit zuzuordnen. Entsprechende Titel der Haupt-                des Deutschen Bundestages innerhalb des Einzel-\ngruppe 6 – mit Ausnahme des Titels 634 .3 – bilden             plans 14 die Deckungsfähigkeit der Ausgaben bei Titeln","2902          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2008\nder Gruppen 551 bis 559 der Kapitel 1407, 1409, 1412,         nes nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Ein-\n1416 und 1420 sowie bei Titel 514 03 im Kapitel 1407          richtung außerhalb der Bundesverwaltung (institutio-\nanzuordnen, falls dies auf Grund später eingetretener         nelle Förderung) sind gesperrt, wenn der Haushalts-\nUmstände wirtschaftlich zweckmäßig erscheint. Diese           oder Wirtschaftsplan des Zuwendungsempfängers\nRegelung gilt auch für übertragbare Ausgaben. Das             nicht von dem zuständigen Bundesministerium und\nBundesministerium der Finanzen wird darüber hinaus            dem Bundesministerium der Finanzen gebilligt ist.\nermächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses            (2) Die in Absatz 1 genannten Zuwendungen zur in-\ndes Deutschen Bundestages innerhalb des Einzel-               stitutionellen Förderung dürfen nur mit der Auflage be-\nplans 14 die Deckungsfähigkeit der Ausgaben bei ein-          willigt werden, dass der Zuwendungsempfänger seine\nzelnen Titeln mit Ausnahme der Titel der Gruppe 529           Beschäftigten nicht besserstellt als vergleichbare Ar-\nanzuordnen, wenn zur Verbesserung der Wirtschaftlich-         beitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes. Ent-\nkeit des Betriebs der Streitkräfte unvorhergesehen und        sprechendes gilt bei Zuwendungen zur Projektförde-\nunabweisbar Mehrausgaben geleistet werden müssen.             rung, wenn die Gesamtausgaben des Zuwendungs-\n(5) Bei Titel 537 02 des Kapitels 6003 fließen            empfängers überwiegend aus Zuwendungen der öf-\nErstattungen der obersten Bundesbehörden für                  fentlichen Hand bestritten werden. Das Bundesministe-\ndie     Inanspruchnahme      des    Shuttle-Flugdienstes      rium der Finanzen kann bei Vorliegen zwingender\nKöln/Bonn-Berlin den Ausgaben zu. Bei den Titeln              Gründe Ausnahmen zulassen.\n527 01 und 453 01 der obersten Bundesbehörden\nfließen Erstattungen des nachgeordneten Bereichs                                           §9\nsowie von Dritten im Zusammenhang mit dem Shuttle-                                      Bezüge\nFlugdienst Köln/Bonn-Berlin den Ausgaben zu.\n(1) Abweichend von § 50 Abs. 3 der Bundeshaus-\n(6) Innerhalb eines Kapitels können Mehreinnahmen         haltsordnung können die Personalausgaben für abge-\naus der Veräußerung von Dienstkraftfahrzeugen zur             ordnete Beschäftigte für die Dauer von bis zu drei Jah-\nVerstärkung der Ausgaben für die Ersatzbeschaffung            ren von der abordnenden Verwaltung weitergezahlt\nvon Dienstkraftfahrzeugen herangezogen werden. Das            werden. Weiterzahlungen über drei Jahre hinaus bedür-\nNähere bestimmt das Bundesministerium der Finanzen.           fen, sofern sie nicht durch Haushaltsvermerk geregelt\n(7) Das nach Artikel 1 des Straßenbaufinanzierungs-       sind, der Einwilligung des Bundesministeriums der\ngesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-        Finanzen.\nrungsnummer 912-3, veröffentlichten bereinigten Fas-             (2) Innerhalb eines Kapitels dürfen Zulagen nach\nsung, das zuletzt durch Artikel 285 der Verordnung            § 45 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung\nvom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert wor-          der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I\nden ist, und nach Artikel 3 des Verkehrsfinanzgesetzes        S. 3020), das zuletzt durch § 11 des Gesetzes vom\n1971 vom 28. Februar 1972 (BGBl. I S. 201), das zuletzt       8. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2370) geändert worden\ndurch Artikel 1 Abs. 1 Nr. 7 der Verordnung vom 5. April      ist, für Beamtinnen und Beamte bis zur Höhe von\n2002 (BGBl. I S. 1250) geändert worden ist, für Zwecke        0,1 Prozent der veranschlagten Ausgaben der Ti-\ndes Straßenwesens gebundene Aufkommen an Mine-                tel 422 .1 geleistet werden. Innerhalb der Kapitel 1401\nralölsteuer ist auch für sonstige verkehrspolitische          und 1403 dürfen Zulagen nach § 45 des Bundesbesol-\nZwecke im Bereich des Bundesministeriums für Ver-             dungsgesetzes für Soldatinnen und Soldaten bis zur\nkehr, Bau und Stadtentwicklung zu verwenden.                  Höhe von 0,1 Prozent der veranschlagten Ausgaben\ndes Titels 423 01 geleistet werden.\n§7\n(3) Soweit an Soldatinnen und Soldaten Leistungs-\nÜberlassung und                          prämien und -zulagen gezahlt sowie Leistungsstufen\nVeräußerung von Vermögensgegenständen                   gewährt werden, sind die Titel der Gruppe 423 der Ka-\n(1) Nach § 63 Abs. 3 Satz 2 der Bundeshaushalts-          pitel 1401 und 1403 gegenseitig deckungsfähig.\nordnung wird zugelassen, dass von Bundesdienststel-\nlen im Bereich der Datenverarbeitung entwickelte Soft-                                    § 10\nware unentgeltlich an Stellen der öffentlichen Verwal-                    Verbriefung von Verpflichtungen\ntung im Inland abgegeben wird, soweit Gegenseitigkeit\nDas zuständige Bundesministerium wird ermächtigt,\nbesteht. Das gilt auch für von Bundesdienststellen er-\ndie Beteiligungen, Zuschüsse und Beiträge der Bun-\nworbene Software. Für erworbene Lizenzen an Stan-\ndesrepublik Deutschland zu Gunsten der in Kapitel 0902\ndard-Software ist die jeweilige Lizenzvereinbarung\nTitel 687 84, Kapitel 1604 Titel 896 02, Kapitel 2302\nmaßgebend.\nTitel 836 02, 836 03, 836 04, 836 05, 836 07, 836 08\n(2) Nach § 63 Abs. 3 Satz 2 der Bundeshaushalts-          und 896 09 und in Kapitel 6002 Titel 836 22 des Bun-\nordnung wird zugelassen, dass Vorschriften in elektro-        deshaushaltsplans erwähnten internationalen Finanzin-\nnischer Form (z. B. über das Internet) unentgeltlich oder     stitutionen und Fonds durch Hingabe unverzinslicher\ngegen ermäßigtes Entgelt bereitgestellt werden kön-           Schuldscheine zu erbringen.\nnen.\n§ 11\n§8\nLiquiditätshilfen, Fälligkeit\nBewilligung von Zuwendungen                                  von Zuschüssen und Leistungen\n(1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für                 des Bundes an die Rentenversicherung\nZuwendungen im Sinne des § 23 der Bundeshaushalts-               (1) Die Liquiditätshilfen an die Bundesagentur für Ar-\nordnung zur Deckung der gesamten Ausgaben oder ei-            beit nach § 364 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2008              2903\nsind auf 3 000 000 000 Euro begrenzt. Der Ermächti-           der Erläuterungen zu den Titeln der Gruppe 428 unter\ngungsrahmen darf wiederholt in Anspruch genommen              der Bedingung zulassen, dass dadurch die Personal-\nwerden.                                                       ausgaben der einbezogenen Stellen um mindestens\n(2) Die Liquiditätshilfe an die Bundesanstalt für Fi-      5 Prozent gemindert werden.\nnanzdienstleistungsaufsicht ist auf 10 000 000 Euro be-          (2) Die in den Erläuterungen zu den Titeln, aus denen\ngrenzt.                                                       Verwaltungskosten erstattet oder Zuwendungen im\n(3) Die Liquiditätshilfe an die Bundesanstalt für Im-      Sinne des § 23 der Bundeshaushaltsordnung zur insti-\nmobilienaufgaben ist auf 200 000 000 Euro begrenzt.           tutionellen Förderung geleistet werden, für andere als\nProjektaufgaben ausgebrachten Stellen für Arbeitneh-\n(4) Die Zuschüsse des Bundes an die allgemeine             merinnen und Arbeitnehmer sind hinsichtlich der Ge-\nRentenversicherung und die an die allgemeine Renten-          samtzahl und der Zahl der für die einzelnen Entgelt-\nversicherung zu entrichtenden Beiträge des Bundes             oder Vergütungsgruppen angegebenen Stellen vorbe-\nfür Kindererziehungszeiten werden in zwölf gleichen           haltlich abweichender Regelungen in den Haushaltsver-\nMonatsraten gezahlt. Abweichend von Satz 1 kann im            merken zu den Stellenplänen verbindlich. Die Wertigkeit\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium der Finan-             außertariflicher Stellen ist durch Angabe der entspre-\nzen die Zahlung vorgezogen werden, soweit dies zur            chenden Besoldungsgruppen zu kennzeichnen. Abwei-\nStabilisierung der Finanzlage der allgemeinen Renten-         chungen von der Verbindlichkeit der Erläuterungen be-\nversicherung erforderlich ist.                                dürfen der Einwilligung des Bundesministeriums der Fi-\n(5) Die Zahlung von Leistungen des Bundes nach             nanzen. Für die in § 15 Abs. 2 und § 16 Abs. 1 geregel-\n§ 221 Abs. 1 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetz-          ten Sachverhalte sowie für die Fälle unvorhergesehener\nbuch kann im Einvernehmen mit dem Bundesministe-              und tarifrechtlich unabweisbarer Höhergruppierungsan-\nrium der Finanzen vorgezogen werden, soweit dies zur          sprüche kann das Bundesministerium der Finanzen\nVermeidung eines Liquiditätsdarlehens nach § 271              seine Befugnisse auf die obersten Bundesbehörden\nAbs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erforder-          übertragen.\nlich ist.\n(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-                                       § 14\nmächtigt, eine zinslose, zur Aufrechterhaltung einer                 Ausbringung von Planstellen und Stellen\nordnungsgemäßen Kassenwirtschaft notwendige Liqui-\n(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\nditätshilfe an den Bundes-Pensions-Service für Post\nmächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses\nund Telekommunikation e. V. (BPS-PT) bis zu einer Höhe\ndes Deutschen Bundestages Planstellen für Beamtin-\nvon 150 000 000 Euro zu leisten. Das Darlehen ist so\nnen und Beamte und Stellen sowie Planstellen oberhalb\nbald wie möglich zurückzuzahlen, spätestens jedoch\nBesoldungsgruppe B 3 für Soldatinnen und Soldaten\nmit dem Ende des Haushaltsjahres.\nzusätzlich auszubringen, wenn hierfür ein unabweisba-\nrer, auf andere Weise nicht zu befriedigender Bedarf\n§ 12\nbesteht. Die neu ausgebrachten Planstellen und Stellen\nRückzahlung, Titelverwechslung                    sind in finanziell gleichwertigem Umfang durch den\n(1) Die Rückzahlung zu viel erhobener Einnahmen            Wegfall anderer Planstellen und Stellen einzusparen.\nkann aus dem jeweiligen Einnahmetitel geleistet wer-          Die für den Einzelplan zuständige Stelle gibt dem Bun-\nden; soll eine Rückzahlung zu viel erhobener Einnah-          desrechnungshof Gelegenheit zur Stellungnahme.\nmen geleistet werden, ist sie bei dem betreffenden Ein-          (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\nnahmetitel abzusetzen.                                        mächtigt, Planstellen und Stellen auszubringen, um Be-\n(2) Bei Unrichtigkeit einer Zahlung, bei Doppelzah-        dienstete von bundesunmittelbaren juristischen Perso-\nlungen oder Überzahlungen darf die Rückzahlung, so-           nen des öffentlichen Rechts, Unternehmen im Sinne\nweit § 5 gilt, stets von der Ausgabe abgesetzt werden,        von § 65 der Bundeshaushaltsordnung, Sondervermö-\nim Übrigen nur, wenn die Bücher noch nicht abge-              gen des Bundes oder von durch den Bund institutionell\nschlossen sind. Die Rückzahlung zu viel geleisteter Per-      geförderten Zuwendungsempfängern, für die Planstel-\nsonalausgaben ist stets beim jeweiligen Ausgabetitel          len und Stellen im Bundeshaushalt nicht ausgebracht\nabzusetzen.                                                   sind und bei denen ein Personalüberhang besteht, zu\nübernehmen. Die Ausbringung dieser Planstellen und\n(3) Titelverwechslungen dürfen nur berichtigt wer-\nStellen setzt voraus, dass hierfür ein unabweisbarer,\nden, solange die Bücher noch nicht abgeschlossen\nauf andere Weise nicht zu befriedigender Bedarf be-\nsind.\nsteht, die Finanzierung der neu ausgebrachten Plan-\nstellen und Stellen auf Dauer sichergestellt ist und die\nAbschnitt 3                            Übernahme der Bediensteten zu einer Entlastung des\nBewirtschaftung der Planstellen und Stellen               Bundeshaushalts an anderer Stelle führt.\n§ 13                                                         § 15\nVerbindlichkeit des Stellenplans                                      Ausbringung von\n(1) Die Erläuterungen zu den Titeln der Gruppe 428                   Ersatzplanstellen und Ersatzstellen\nsind hinsichtlich der Zahl der für die einzelnen Entgelt-        (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\ngruppen angegebenen Stellen verbindlich. Abweichun-           mächtigt, neue Planstellen auszubringen, soweit ein\ngen bedürfen der Einwilligung des Bundesministeriums          unabweisbarer Bedarf besteht, einen Dienstposten wie-\nder Finanzen. Das Bundesministerium der Finanzen              derzubesetzen, dessen bisherige Inhaberin oder bishe-\nkann pauschale Abweichungen von der Verbindlichkeit           riger Inhaber","2904         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2008\n1. nach § 14 des Deutschen Richtergesetzes in der                lichen Begleitgesetzes vom 30. Juli 1996 (BGBl. I\nFassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972                S. 1183), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom\n(BGBl. I S. 713), das zuletzt durch § 62 Abs. 9 des          26. Mai 2005 (BGBl. I S. 1418) geändert worden ist,\nGesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) geän-           ohne Dienstbezüge mindestens für ein Jahr beur-\ndert worden ist, in einem Land als Richterin oder            laubt werden,\nRichter kraft Auftrags verwendet werden soll,            2. die nach § 1 der Elternzeitverordnung in der Fassung\n2. mindestens sechs Monate im Rahmen der interna-                der Bekanntmachung vom 11. November 2004\ntionalen Zusammenarbeit ohne Wegfall der Dienst-             (BGBl. I S. 2841), die zuletzt durch Artikel 2 Abs. 22\nbezüge verwendet oder auf eine entsprechende Ver-            des Gesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I\nwendung vorbereitet werden soll.                             S. 2748) geändert worden ist, mindestens ein Jahr\nohne Unterbrechung Elternzeit in Anspruch nehmen,\nDie Planstellen sind befristet bis zur Rückkehr der bis-\nherigen Inhaberin oder des bisherigen Inhabers des           3. die im unmittelbaren Anschluss an eine Elternzeit\nDienstpostens und in der Wertigkeit der Besoldungs-              nach Nummer 2 zum Zwecke der Fortsetzung der\ngruppe der Beamtin oder des Beamten auszubringen,                Kinderbetreuung ohne Dienstbezüge beurlaubt wer-\ndie oder der als Ersatzkraft die Funktion wahrnehmen             den,\nsoll; die Wertigkeit der Planstelle der bisherigen Inhabe-   4. die nach § 24 des Gesetzes über den Auswärtigen\nrin oder des bisherigen Inhabers des Dienstpostens               Dienst vom 30. August 1990 (BGBl. I S. 1842), das\ndarf nicht überschritten werden. Über den weiteren Ver-          durch Artikel 8 des Gesetzes vom 19. Juli 2006\nbleib der Planstellen ist im nächsten Haushaltsplan zu           (BGBl. I S. 1652) geändert worden ist, unter Wegfall\nentscheiden.                                                     der Besoldung für die Dauer der Tätigkeit der Ehe-\n(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-               partnerin oder des Ehepartners an einer Auslands-\nmächtigt, Planstellen auszubringen, wenn Beamtinnen              vertretung beurlaubt werden.\noder Beamten Teilzeitbeschäftigung nach § 72b des               (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\nBundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekannt-            mächtigt, für planmäßige Beamtinnen und Beamte\nmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675), das zu-          Leerstellen der bisherigen Besoldungsgruppen auszu-\nletzt durch § 62 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. Juni 2008       bringen,\n(BGBl. I S. 1010) geändert worden ist, bewilligt worden\n1. wenn die Beamtinnen und Beamten im dienstlichen\nist und ein unabweisbarer Bedarf besteht, die Dienst-\nInteresse des Bundes zu einer Verwendung\nposten dieser Beamtinnen oder Beamten neu zu beset-\nzen. Für ab dem 1. Januar 2005 bewilligte Altersteilzeit-        a) bei einer Fraktion oder Gruppe des Deutschen\nbeschäftigungen dürfen neue Planstellen nur ausge-                   Bundestages oder eines Landtages,\nbracht werden, wenn sichergestellt ist, dass, auf den            b) bei einer juristischen Person des öffentlichen\nEinzelplan und die Gesamtheit der ab dem 1. Januar                   Rechts,\n2005 bewilligten Altersteilzeitbeschäftigungen bezo-\ngen, die Ausgaben für die neuen Planstellen die Einspa-          c) bei einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder\nrungen auf Grund der Altersteilzeitbeschäftigungen                   überstaatlichen Einrichtung,\nnicht übersteigen. Die Planstellen sind in einer um min-         d) im Rahmen der entwicklungspolitischen Zusam-\ndestens zwei Stufen geringeren Wertigkeit als die Wer-               menarbeit oder einer Tätigkeit im Rahmen der\ntigkeit der Planstellen der teilzeitbeschäftigten Beam-              Hilfe beim Aufbau des Rechtssystems der Staa-\ntinnen oder Beamten auszubringen. Sie sind mit dem                   ten Mittel- und Osteuropas oder der Gemein-\nVermerk „kw mit Ausscheiden der Altersteilzeitbeschäf-               schaft Unabhängiger Staaten, bei einer Auslands-\ntigten“ zu versehen. Aus zwingenden dienstlichen                     handelskammer oder als Auslandskorresponden-\nGründen kann das Bundesministerium der Finanzen                      tin oder Auslandskorrespondent der Germany\nbezüglich der Wertigkeit der auszubringenden Planstel-               Trade and Invest – Gesellschaft für Außenwirt-\nlen Ausnahmen zulassen.                                              schaft und Standortmarketing mbH\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für               unter Wegfall der Dienstbezüge länger als ein Jahr\nRichterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten so-           beurlaubt worden sind und ein unabweisbarer Be-\nwie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.                      darf besteht, die Planstellen neu zu besetzen oder\n(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-           2. wenn die Beamtinnen und Beamten beim Bundes-\nmächtigt, seine Befugnisse auf die obersten Bundes-              kanzleramt oder beim Bundespräsidialamt verwen-\nbehörden zu übertragen.                                          det werden.\nÜber den weiteren Verbleib der Leerstellen ist im nächs-\n§ 16                             ten Haushaltsplan zu entscheiden.\nAusbringung von Leerstellen                       (3) Kehren mehrere Beamtinnen und Beamte gleich-\n(1) Eine Leerstelle der entsprechenden Besoldungs-        zeitig in den Bundesdienst zurück, kann das Bundes-\ngruppe gilt von Beginn der Beurlaubung an als ausge-         ministerium der Finanzen Sonderregelungen zur Nach-\nbracht für planmäßige Beamtinnen und Beamte,                 besetzung treffen.\n1. die nach § 72a Abs. 4 Nr. 2, § 72e Abs. 1, § 89a             (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Rich-\nAbs. 2 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes in der            terinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten sowie\nFassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999             für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.\n(BGBl. I S. 675), das zuletzt durch § 62 Abs. 1 des         (5) Werden planmäßige Bundesrichterinnen oder\nGesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) geän-       Bundesrichter an einem obersten Gerichtshof des Bun-\ndert worden ist, sowie nach § 7 des Dienstrecht-         des zu Richterinnen oder Richtern des Bundesverfas-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2008             2905\nsungsgerichts gewählt, kann das Bundesministerium             wegen Auflösung der Behörde nicht mehr benötigt wer-\nder Finanzen für diese Richterinnen oder Richter eine         den.\nLeerstelle der bisherigen Besoldungsgruppe ausbrin-\ngen.                                                                                     § 20\n(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-                               Stelleneinsparung\nmächtigt,                                                        (1) Im Haushaltsjahr 2009 sind im Bundeshaushalts-\n1. Leerstellen, die nach Absatz 1 oder Absatz 2 Nr. 1         plan ausgebrachte Planstellen für Beamtinnen und Be-\nausgebracht worden sind, anzupassen, wenn eine            amte und Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh-\nBeförderung erfolgen soll,                                mer in dem finanziellen Umfang einzusparen, der sich\n2. Leerstellen, die für beim Bundeskanzleramt oder            ergäbe, wenn 0,6 Prozent dieser Planstellen und Stellen\nbeim Bundespräsidialamt verwendete Bedienstete            kegelgerecht eingespart würden.\nausgebracht worden sind, anzupassen, wenn die                (2) Ausgenommen von der Einsparung sind die Or-\noder der Bedienstete auf einer Planstelle oder Stelle     gane der Rechtspflege, die Planstellen der Polizeivoll-\ndes Bundeskanzleramts oder des Bundespräsidial-           zugsbeamtinnen und -beamten bei der Bundespolizei,\namts befördert oder höhergruppiert worden ist.            beim Bundeskriminalamt und beim Deutschen Bundes-\n(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-            tag, die Planstellen im Grenzzolldienst, im Zollfahn-\nmächtigt, seine Befugnisse auf die obersten Bundes-           dungsdienst, beim Zollkriminalamt, bei den Mobilen\nbehörden zu übertragen.                                       Kontrollgruppen und bei der Finanzkontrolle Schwarz-\narbeit der Zollverwaltung sowie die Planstellen und\nStellen in den Vertretungen des Bundes im Ausland.\n§ 17\nDie Planstellen und Stellen dieser Bereiche sind bei\nUmwandlung von Planstellen und Stellen                 den Berechnungen nach den Absätzen 1 und 3 nicht\nDas Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-            zu berücksichtigen.\ntigt, Planstellen in gleichwertige Stellen und Stellen in        (3) Das Verhältnis der Wertigkeiten der eingesparten\ngleichwertige Planstellen umzuwandeln, soweit dafür           Planstellen und Stellen soll sich am Verhältnis der Wer-\nein unabweisbarer Bedarf besteht.                             tigkeiten der Planstellen und Stellen des Haushalts-\nplans 2009 orientieren. Dabei sind die obersten Bun-\n§ 18                               desbehörden und die nachgeordnete Bundesverwal-\nSonderregelungen bei kw-Vermerken                    tung innerhalb des Einzelplans jeweils gesondert zu be-\nrücksichtigen.\n(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\nmächtigt zuzulassen, dass von einem kw-Vermerk mit               (4) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\nDatumsangabe abgewichen wird, wenn die Planstelle             mächtigt, in sachlich begründeten Fällen\noder Stelle weiter benötigt wird, weil sie nicht rechtzei-    1. eigene Einsparkonzepte der Ressorts anzuerkennen,\ntig frei wird; in diesem Fall fällt die nächste frei wer-     2. Ausnahmen von der Trennung zwischen oberster\ndende Planstelle oder Stelle der betreffenden Besol-              Bundesbehörde und nachgeordnetem Bereich zuzu-\ndungs- oder Entgeltgruppe weg.                                    lassen,\n(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-            soweit ein finanzieller Ausgleich durch den Wegfall an-\nmächtigt zuzulassen, dass Planstellen und Stellen, die        derer Planstellen oder Stellen sichergestellt ist.\neinen kw-Vermerk tragen, nach ihrem Freiwerden mit\nschwerbehinderten Menschen wiederbesetzt werden,                 (5) Die Einsparungen müssen spätestens bis zum\nwenn es sich um eine Neueinstellung oder eine beam-           31. Dezember 2009 erbracht sein. Die betroffenen Plan-\ntenrechtliche Anstellung handelt und eine nach den            stellen und Stellen fallen an diesem Tage weg.\n§§ 71 bis 76 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch                 (6) Soweit die Einsparung nach den entsprechenden\nberechnete Beschäftigungsquote schwerbehinderter              Regelungen früherer Haushaltsgesetze bis zum Haus-\nMenschen von 6 Prozent bei den Planstellen und Stel-          haltsjahr 2008 mangels freier Planstellen oder Stellen\nlen des Einzelplans nicht erreicht ist. Mit Ausscheiden       nicht möglich war, ist sie im Haushaltsjahr 2009 nach-\ndes schwerbehinderten Menschen aus der Planstelle             zuholen.\noder Stelle fällt diese weg. Sie bleibt ausnahmsweise\n(7) Das Nähere bestimmt das Bundesministerium\nerhalten, wenn die Beschäftigungsquote nach Satz 1\nder Finanzen.\nzu diesem Zeitpunkt noch nicht erreicht ist und die\nStelle wieder mit einem schwerbehinderten Menschen\nbesetzt wird. Die vorstehende Regelung gilt nicht, wenn\nAbschnitt 4\ndie Planstelle oder Stelle den Vermerk „kw mit Wegfall                Übergangs- und Schlussvorschriften\nder Aufgabe“ trägt, sowie für Ersatzplanstellen und Er-\nsatzstellen, die nach § 15 oder auf Grund der entspre-                                   § 21\nchenden Regelungen früherer Haushaltsgesetze aus-\nStelleneinsparung\ngebracht wurden.\nauf Grund der Verlängerung der\nWochenarbeitszeit für Beamtinnen und Beamte\n§ 19\n(1) Im Haushaltsjahr 2009 sind im Bundeshaushalts-\nÜberhangpersonal                          plan ausgebrachte Planstellen für Beamtinnen und Be-\nFreie Planstellen und Stellen sind vorrangig mit Be-       amte in dem finanziellen Umfang einzusparen, der sich\ndiensteten zu besetzen, die bei anderen Behörden der          ergäbe, wenn 0,4 Prozent dieser Planstellen kegelge-\nBundesverwaltung wegen Aufgabenrückgangs oder                 recht eingespart würden. Die Einsparung kann auch","2906         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2008\nbei den Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh-           durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. September 1997\nmer erbracht werden.                                           (BGBl. I S. 2390, 2756), auf der Grundlage der perso-\n(2) Ausgenommen von der Einsparung sind die                 nalwirtschaftlichen Gesamtkonzeption zügig und wirt-\nobersten Bundesbehörden und die in § 20 Abs. 2 Satz 1          schaftlich umzusetzen.\ngenannten Bereiche. Die Planstellen dieser Bereiche               (2) § 2 Abs. 2 Buchstabe b Nr. 4 Satz 1 des Dienst-\nsind bei der Berechnung nach Absatz 1 nicht zu be-             rechtlichen Begleitgesetzes vom 30. Juli 1996 (BGBl. I\nrücksichtigen.                                                 S. 1183), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Mai\n(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-             2005 (BGBl. I S. 1418) geändert worden ist, ist mit der\nmächtigt, finanziell gleichwertige eigene Stelleneinspar-      Maßgabe anzuwenden, dass die Möglichkeit einer un-\nkonzepte der Ressorts anzuerkennen.                            entgeltlichen Bahnreise der unentgeltlichen Mitflug-\nmöglichkeit gleichsteht.\n(4) § 20 Abs. 5 und 7 gilt entsprechend.\n§ 23\n§ 22\nFortgeltung\nBegleitregelungen zum Regierungsumzug\n§ 2 Abs. 2 Satz 3 bis 5, Abs. 4, 5 und 8 sowie die\n(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-             §§ 3 bis 22 gelten bis zum Tage der Verkündung des\nmächtigt, Regelungen zur Wiederbesetzung freier und            Haushaltsgesetzes des folgenden Haushaltsjahres wei-\nfrei werdender Planstellen und Stellen zu treffen, soweit      ter.\ndies erforderlich ist, um die Verlagerung des Parla-\nmentssitzes und von Regierungsfunktionen nach Berlin                                     § 24\neinschließlich der Ausgleichsmaßnahmen durch Behör-\ndenverlagerungen nach Bonn nach dem Berlin/Bonn-                                     Inkrafttreten\nGesetz vom 26. April 1994 (BGBl. I S. 918), geändert              Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 21. Dezember 2008\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister der Finanzen\nPeer Steinbrück","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2008 2907\nGesamtplan\ndes Bundeshaushaltsplans\n2009\nTeil I:       Haushaltsübersicht\n– Einnahmen\n– Ausgaben\n– Verpflichtungsermächtigungen und deren Fälligkeiten\n– Flexibilisierte Ausgaben nach § 5 HG\nTeil II:      Finanzierungsübersicht\nTeil III:     Kreditfinanzierungsplan","2908           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2008\nGesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht\nEinnahmen\nSumme Einnahmen              gegenüber 2008\nmehr (+)\nEpl.                           Bezeichnung                                                                                               weniger (–)\n2009                2008\n1 000 €             1 000 €           1 000 €\n1                                            2                                                       3                   4                 5\n01     Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . . . . .                                                      93                  94                 –1\n02     Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            1 511               1 496                +15\n03     Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   80                  86                 –6\n04     Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt . . . . . . . .                                                 3 166               3 151                +15\n05     Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      124 672             122 924             +1 748\n06     Bundesministerium des Innern . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                   384 084             362 539           +21 545\n07     Bundesministerium der Justiz . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                   383 407             345 892           +37 515\n08     Bundesministerium der Finanzen . . . . . . . . . . . . . . .                                       890 457             931 824           –41 367\n09     Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-\nnologie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          414 179             168 679          +245 500\n10     Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-\nschaft und Verbraucherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                   128 664              75 091           +53 573\n11     Bundesministerium für Arbeit und Soziales . . . . .                                              6 415 330           6 715 247          –299 917\n12     Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-\nentwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              6 703 797           4 969 739       +1 734 058\n14     Bundesministerium der Verteidigung . . . . . . . . . . . .                                         300 814             337 508           –36 694\n15     Bundesministerium für Gesundheit . . . . . . . . . . . . .                                          66 164              59 043             +7 121\n16     Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz\nund Reaktorsicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        1 027 672             115 363          +912 309\n17     Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen\nund Jugend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  62 691              62 916               –225\n19     Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                    36                  34                 +2\n20     Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                               714                 376               +338\n23     Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-\nsammenarbeit und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . .                                     725 901             694 197           +31 704\n30     Bundesministerium für Bildung und For-\nschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           175 896             226 445           –50 549\n32     Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               19 988 696          13 215 140        +6 773 556\n60     Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                             252 201 976         254 792 216         –2 590 240\nEinnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           290 000 000         283 200 000        +6 800 000\nZu Spalte 3: darin enthalten sind\nSteuereinnahmen in Höhe von 244 107 000 T€\nEinnahmen aus Krediten in Höhe von 18 500 000 T€\nsowie sonstige Einnahmen in Höhe von 27 393 000 T€","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2008                                                  2909\nGesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht\nEinnahmen\nSteuern und steuer-   Verwaltungs-        Übrige\nähnliche Abgaben      einnahmen        Einnahmen\nEpl.                        Bezeichnung\n2009              2009             2009\n1 000 €            1 000 €          1 000 €\n1                                          2                                                            6                 7                8\n01   Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . . . . .                                                            –                 3               90\n02   Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                     –             1 511                –\n03   Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         –                80                –\n04   Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt . . . . . . . .                                                          –             3 080               86\n05   Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                 –           124 272              400\n06   Bundesministerium des Innern . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                              –           378 451            5 633\n07   Bundesministerium der Justiz . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                              –           383 123              284\n08   Bundesministerium der Finanzen . . . . . . . . . . . . . . .                                                  –           829 545           60 912\n09   Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-\nnologie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     –           405 570            8 609\n10   Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-\nschaft und Verbraucherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                              –            91 040           37 624\n11   Bundesministerium für Arbeit und Soziales . . . . .                                                           –            32 567        6 382 763\n12   Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-\nentwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           –         5 526 463        1 177 334\n14   Bundesministerium der Verteidigung . . . . . . . . . . . .                                                    –           264 810           36 004\n15   Bundesministerium für Gesundheit . . . . . . . . . . . . .                                                    –            66 164                –\n16   Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz\nund Reaktorsicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                     –           934 227           93 445\n17   Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen\nund Jugend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            –             7 874           54 817\n19   Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                          –                36                –\n20   Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                      –               358              356\n23   Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-\nsammenarbeit und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                –             9 014          716 887\n30   Bundesministerium für Bildung und For-\nschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      –            29 245          146 651\n32   Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                              –           550 100      19 438 596\n60   Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                  244 507 000          5 763 660        1 931 316\nSumme Haushalt 2009 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                244 507 000        15 401 193       30 091 807\nSumme Haushalt 2008 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                238 203 900        21 311 731       23 684 369\ngegenüber 2008 mehr(+)/weniger(–) . . . . . . . . . .                                                 6 303 100       –5 910 538         6 407 438","2910       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2008\nGesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht\nAusgaben\nSumme Ausgaben               gegenüber 2008\nmehr (+)\nEpl.                        Bezeichnung                                                                                                 weniger (–)\n2009                 2008\n1 000 €             1 000 €            1 000 €\n1                                         2                                                        3                    4                 5\n01  Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . . . . .                                                   27 626               24 880             +2 746\n02  Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           677 086              632 504           +44 582\n03  Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                21 283               21 697               –414\n04  Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt . . . . . . . .                                              1 805 625            1 749 406           +56 219\n05  Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     3 027 998            2 858 926          +169 072\n06  Bundesministerium des Innern . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                  5 620 446            5 065 755          +554 691\n07  Bundesministerium der Justiz . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                    500 501              468 493           +32 008\n08  Bundesministerium der Finanzen . . . . . . . . . . . . . . .                                      4 868 303            4 648 051          +220 252\n09  Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-\nnologie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         6 133 352            6 191 874           –58 522\n10  Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-\nschaft und Verbraucherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                  5 290 893            5 280 307           +10 586\n11  Bundesministerium für Arbeit und Soziales . . . . .                                            123 599 560          124 041 041           –441 481\n12  Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-\nentwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             26 690 242           24 390 574        +2 299 668\n14  Bundesministerium der Verteidigung . . . . . . . . . . . .                                      31 179 477           29 450 466        +1 729 011\n15  Bundesministerium für Gesundheit . . . . . . . . . . . . .                                        4 426 357            2 898 602       +1 527 755\n16  Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz\nund Reaktorsicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         1 418 451              846 966          +571 485\n17  Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen\nund Jugend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                6 383 226            6 209 533          +173 693\n19  Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                 22 934               21 586             +1 348\n20  Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            116 641              111 224             +5 417\n23  Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-\nsammenarbeit und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . .                                    5 813 779            5 134 590          +679 189\n30  Bundesministerium für Bildung und For-\nschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        10 204 214             9 350 636          +853 578\n32  Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                42 402 499           42 936 653           –534 154\n60  Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                 9 769 507          10 866 236         –1 096 729\nAusgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           290 000 000          283 200 000        +6 800 000","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2008                                                      2911\nGesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht\nAusgaben\nSächliche       Militärische\nPersonal-     Verwaltungs-   Beschaffungen,   Schulden-\nausgaben       ausgaben       Anlagen usw.      dienst\nEpl.                        Bezeichnung\n2009           2009             2009          2009\n1 000 €        1 000 €         1 000 €        1 000 €\n1                                          2                                                        6              7                8             9\n01   Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . . . . .                                                15 793          7 505                –            –\n02   Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        458 661        106 809                –            –\n03   Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             13 272          7 467                –            –\n04   Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt . . . . . . . .                                             234 217        555 508                –            –\n05   Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    761 986        208 080                –            –\n06   Bundesministerium des Innern . . . . . . . . . . . . . . . . . .                              2 777 404         978 940                –            –\n07   Bundesministerium der Justiz . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                 387 249         76 787                –            –\n08   Bundesministerium der Finanzen . . . . . . . . . . . . . . .                                  2 557 208         564 097                –            –\n09   Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-\nnologie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        562 647        197 435                –            –\n10   Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-\nschaft und Verbraucherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                 303 365        101 549                –            –\n11   Bundesministerium für Arbeit und Soziales . . . . .                                              163 919         72 287                –            –\n12   Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-\nentwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           1 437 728      2 068 909                 –            –\n14   Bundesministerium der Verteidigung . . . . . . . . . . . .                                   16 459 622      3 329 297      10 310 489              –\n15   Bundesministerium für Gesundheit . . . . . . . . . . . . .                                       184 594        107 839                –            –\n16   Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz\nund Reaktorsicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        200 247        147 094                –            –\n17   Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen\nund Jugend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               617 143         36 346                –            –\n19   Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                              19 459          2 116                –            –\n20   Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          99 908         14 052                –            –\n23   Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-\nsammenarbeit und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . .                                    57 337         17 137                –            –\n30   Bundesministerium für Bildung und For-\nschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          82 812         38 051                –            –\n32   Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       –         71 300                –   41 431 199\n60   Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                396 330        288 612           50 000            –\nSumme Haushalt 2009 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          27 790 901      8 997 217      10 360 489     41 431 199\nSumme Haushalt 2008 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          26 762 274      8 632 093        9 581 371    41 818 153\ngegenüber 2008 mehr(+)/weniger(–) . . . . . . . . . .                                         1 028 627         365 124          779 118     –386 954","2912       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2008\nGesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht\nAusgaben\nZuweisungen und         Ausgaben           Besondere\nZuschüsse               für           Finanzierungs-\n(ohne Investitionen)   Investitionen         ausgaben\nEpl.                        Bezeichnung\n2009                2009                2009\n1 000 €              1 000 €             1 000 €\n1                                         2                                                           10                  11                  12\n01  Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . . . . .                                                        3 448                 880                  –\n02  Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                84 245              27 371                  –\n03  Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       196                 348                  –\n04  Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt . . . . . . . .                                                    782 576             233 324                  –\n05  Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         1 938 644             119 288                  –\n06  Bundesministerium des Innern . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                      1 187 422             725 680            –49 000\n07  Bundesministerium der Justiz . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                         21 119              15 346                  –\n08  Bundesministerium der Finanzen . . . . . . . . . . . . . . .                                          1 320 233             426 765                  –\n09  Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-\nnologie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             3 679 761           1 773 509            –80 000\n10  Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-\nschaft und Verbraucherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                      4 269 142             616 837                  –\n11  Bundesministerium für Arbeit und Soziales . . . . .                                               123 331 292                32 062                  –\n12  Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-\nentwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   8 269 451         14 914 154                   –\n14  Bundesministerium der Verteidigung . . . . . . . . . . . .                                              912 960             167 109                  –\n15  Bundesministerium für Gesundheit . . . . . . . . . . . . .                                            4 101 652              32 272                  –\n16  Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz\nund Reaktorsicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                               593 878             494 410            –17 178\n17  Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen\nund Jugend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    5 711 142              18 595                  –\n19  Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                        280               1 079                  –\n20  Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                    308               2 373                  –\n23  Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-\nsammenarbeit und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . .                                        1 074 226           4 640 079             25 000\n30  Bundesministerium für Bildung und For-\nschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              8 225 552           2 037 900           –180 101\n32  Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                               –            900 000                  –\n60  Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                     8 804 530              42 535            187 500\nSumme Haushalt 2009 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                               174 312 057           27 221 916            –113 779\nSumme Haushalt 2008 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                               171 715 475           24 658 497              32 137\ngegenüber 2008 mehr(+)/weniger(–) . . . . . . . . . .                                                 2 596 582           2 563 419           –145 916","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2008                                                    2913\nGesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht\nVerpflichtungsermächtigungen und deren Fälligkeiten\nVerpflich-          von dem Gesamtbetrag (Spalte 3) dürfen fällig werden\ntungs-\nermächti-                                                           in künftigen\nEpl.                 Bezeichnung                                                gung        2010          2011        2012        Folgejahre      Haushalts-\n2009                                                                jahren\n1 000 €      1 000 €      1 000 €      1 000 €        1 000 €        1 000 €\n1                                    2                                           3           4             5           6              7               8\n02   Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . .                         39 829       29 044       10 785             –               –              –\n04   Bundeskanzlerin und Bundeskanzler-\namt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    248 203      128 844       68 512       14 607                –        36 240\n05   Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  1 120 731      410 601      289 095      225 680        195 355                –\n06   Bundesministerium des Innern . . . . . . .                               2 623 015      438 009      355 444      272 637     1 390 525          166 400\n07   Bundesministerium der Justiz . . . . . . .                                     1 896         632           632         632               –              –\n08   Bundesministerium der Finanzen . . . .                                     620 181       73 667       82 275      298 348        156 891            9 000\n09   Bundesministerium für Wirtschaft und\nTechnologie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            2 507 122      864 511      790 450      583 445        268 206              510\n10   Bundesministerium für Ernährung,\nLandwirtschaft und Verbraucher-\nschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     1 089 689      367 359      253 121      129 709        339 500                –\n11   Bundesministerium für Arbeit und\nSoziales . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       4 121 948    2 404 014    1 318 688      343 746         52 000            3 500\n12   Bundesministerium für Verkehr, Bau\nund Stadtentwicklung . . . . . . . . . . . . . . .                      23 472 334    7 593 785    4 353 034    3 874 813     5 790 252       1 860 450\n14   Bundesministerium                        der           Verteidi-\ngung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    10 284 925    1 640 485    1 001 685      744 335     4 042 420       2 856 000\n15   Bundesministerium für Gesundheit . . .                                     118 810       54 823       41 826       16 441                –          5 720\n16   Bundesministerium für Umwelt, Natur-\nschutz und Reaktorsicherheit . . . . . . . .                             1 047 543      145 062      123 557       70 428         33 796         674 700\n17   Bundesministerium                         für           Familie,\nSenioren, Frauen und Jugend . . . . . . .                                  229 984       99 601       75 518       44 551         10 314                –\n19   Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . .                                   300         300             –           –               –              –\n20   Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . .                          12 821         4 244         3 994       3 869               –            714\n23   Bundesministerium für wirtschaftliche\nZusammenarbeit und Entwicklung . . .                                     4 166 440      234 035      188 750      127 550           3 300     3 612 805\n30   Bundesministerium für Bildung und\nForschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          5 737 552    1 253 522    1 185 300    1 069 860     2 228 870                 –\n60   Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . .                                 89 000       87 000          2 000           –               –              –\nSumme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         57 532 323   15 829 538   10 144 666    7 820 651    14 511 429       9 226 039","2914        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2008\nGesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht\nFlexibilisierte Ausgaben nach § 5 HG\nSumme             gegenüber 2008\nmehr (+)\nEpl.                   Bezeichnung                                                        Kapitel         2009            2008        weniger (–)\n1 000 €        1 000 €        1 000 €\n1                                    2                                                     3              4              5              6\n01  Bundespräsident und Bundespräsidial-\namt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 01, 03, 04                   18 814         16 776         +2 038\n02  Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . 01, 03, 04                                      247 882        232 230        +15 652\n03  Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 01                                   16 160         16 433            –273\n04  Bundeskanzlerin und Bundeskanzler- 01, 02, 03, 05, 06, 07,\namt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 08, 09                      242 650        230 744        +11 906\n05  Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 01, 03, 11                                  894 523        873 024        +21 499\n06  Bundesministerium des Innern . . . . . . . . . 01, 07, 08, 10, 11, 12,                                3 290 573      3 038 020       +252 553\n15, 16, 17, 18, 23, 25,\n26, 28, 29, 33, 35\n07  Bundesministerium der Justiz . . . . . . . . . 01, 02, 03, 04, 05, 06,\n07, 08, 10                  357 630        338 093        +19 537\n08  Bundesministerium der Finanzen . . . . . . 01, 03, 04, 05, 12                                         2 218 750      2 107 551       +111 199\n09  Bundesministerium für Wirtschaft und 01, 03, 04, 07, 08, 09,                                            635 344        595 063        +40 281\nTechnologie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10\n10  Bundesministerium für Ernährung, Land- 01, 08, 09, 13, 14, 15,\nwirtschaft und Verbraucherschutz . . . . . . . 16                                                       417 366        378 133        +39 233\n11  Bundesministerium für Arbeit und\nSoziales . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 01, 04, 05, 06, 07               167 767        163 929         +3 838\n12  Bundesministerium für Verkehr, Bau 01, 03, 05, 08, 11, 12,\nund Stadtentwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . 13, 14, 16, 21, 27, 28                           929 137        875 253        +53 884\n14  Bundesministerium der Verteidigung . . . 01, 03, 04, 07, 09                                           5 713 922      5 518 829       +195 093\n15  Bundesministerium für Gesundheit . . . . 01, 04, 05, 06, 10, 11                                         242 277        225 975        +16 302\n16  Bundesministerium für Umwelt, Natur-\nschutz und Reaktorsicherheit . . . . . . . . . . 01, 05, 06, 07                                         230 862        213 726        +17 136\n17  Bundesministerium                           für            Familie,\nSenioren, Frauen und Jugend . . . . . . . . . 01, 03, 04, 06                                            107 015        101 214         +5 801\n19  Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . 01                                                    17 850         16 959            +891\n20  Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . 01, 03                                            85 761         84 819            +942\n23  Bundesministerium für wirtschaftliche\nZusammenarbeit und Entwicklung . . . . . 01                                                              50 597         47 124         +3 473\n30  Bundesministerium für Bildung und\nForschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 01, 02                              102 025         94 174         +7 851\nSumme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                  15 986 905     15 168 069       +818 836","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2008                                                                                   2915\nGesamtplan – Teil II:\nFinanzierungsübersicht\nBetrag für 2009      Betrag für 2008\nFinanzierungsübersicht\n1 000 €\n1                                                                 2                                                                                    3                    4\n1.      Ermittlung des Finanzierungssaldos . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                     –18 900 000          –12 149 000\n1.1     Ausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      290 000 000          283 200 000\n(ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zuführungen an\nRücklagen und Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen Fehlbetrages)\n1.2     Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       271 100 000          271 051 000\n(ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Einnahmen aus Rücklagen,\nEinnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen und Münzeinnahmen)\n2.      Deckung des Finanzierungssaldos . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                     18 900 000           12 149 000\n2.1     Nettoneuverschuldung/Nettotilgung am Kreditmarkt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                    18 500 000           11 900 000\n(Saldo aus 2.1.1, 2.1.2, 2.1.3 und 2.1.4)\n2.1.1   Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      (241 215 260)        (233 323 714)\n2.1.1.1 aus Krediten vom Kreditmarkt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          241 206 838          233 189 664\n2.1.1.2 aus sonstigen Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                              8 422               134 050\n2.1.2   Ausgaben zur Schuldentilgung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           (222 691 164)        (221 568 499)\n2.1.2.1 durch Kredite vom Kreditmarkt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           222 682 742          221 434 449\n2.1.2.2 durch sonstige Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                               8 422               134 050\n2.1.3   Ausgaben zur Deckung kassenmäßiger Fehlbeträge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                                 –                    –\n2.1.4   Marktpflege . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             24 096              –144 785\n2.2     Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                             –                    –\n2.3     Rücklagenbewegung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                              (–)                  (–)\n2.3.1   Entnahmen aus Rücklagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                      –                    –\n2.3.2   Zuführung an Rücklagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                 –                    –\n2.4     Münzeinnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  400 000               249 000","2916         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2008\nGesamtplan – Teil III:\nKreditfinanzierungsplan\nBetrag für 2009       Betrag für 2008\nKreditfinanzierungsplan\n1 000 €\n1                                                                     2                                                                                    3                     4\nIm Haushaltsplan veranschlagte Nettoneuverschuldung (Saldo aus\n1. u. 2.)                                                                                                                                             18 500 000            11 900 000\n1.      Einnahmen                                                                                                                                            241 215 260           233 323 714\n1.1     Bruttokreditaufnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       (241 206 838)         (233 189 664)\n1.1.1   aus Krediten vom Kreditmarkt:\n1.1.1.1 zur Anschlussfinanzierung für Tilgungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                        222 682 742           221 434 449\n1.1.1.2 zur Eigenbestandsveränderung (– = Abbau) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                  24 096               –144 785\n1.1.1.3 Nettokreditaufnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       18 500 000            11 900 000\n1.1.2   voraussichtlich mit folgenden Laufzeiten:\n1.1.2.1 mehr als vier Jahre . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   95 130 862            95 523 330\n1.1.2.2 ein bis vier Jahre . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                61 000 000            61 600 000\n1.1.2.3 weniger als ein Jahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    85 075 976            76 066 334\n1.2     Sonstige Einnahmen zur Schuldentilgung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                      (8 422)              (134 050)\n1.2.1   aus Einnahmen bei Kap. 6002 Tit. 133 01 gem. Ermächtigung nach § 2\nAbs. 2 Satz 3 HG 2009 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                    –                     –\n1.2.2   aus Mehreinnahmen am Anteil des Bundes am Reingewinn der\nDeutschen Bundesbank bei Kap. 6002 Tit. 121 04 gem. § 2 Abs. 2 Satz 4\nHG 2009 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      –                     –\n1.2.3   aus Länderbeiträgen in Höhe von 134 Mio. € nach dem Gesetz zur Regelung\nder Altschulden für gesellschaftliche Einrichtungen (ARG); Veranschlagung\nim Wirtschaftsplan des ELF (Kap. 6003) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                8 422                134 050\n2.      Ausgaben                                                                                                                                             222 715 260           221 423 714\n2.1     Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                        222 691 164           221 568 499\n2.1.1   Tilgung von Schulden mit Laufzeiten von mehr als vier Jahren . . . . . . . . . . . . .                                                               (84 065 085)          (85 917 030)\n2.1.1.1 Schuldbuchforderungen der Träger der Sozialversicherung . . . . . . . . . . . . . . . .                                                                          –                     –\n2.1.1.2 Anleihen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        45 750 000            38 250 000\n2.1.1.3 Bundesschatzbriefe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       1 769 782             2 699 271\n2.1.1.4 Schuldscheindarlehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           543 800             2 813 046\n2.1.1.5 Bundesobligationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      36 000 000            42 000 000\n2.1.1.6 Bereinigte Auslandsschulden (Londoner Schuldenabkommen) . . . . . . . . . . . . .                                                                           1 504                  1 420\n2.1.1.7 Medium-Term-Note Programm der Treuhandanstalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                                    –               153 388\n2.1.1.8 Sonstige . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                       –94\n2.1.2   Tilgung von Schulden mit Laufzeiten von einem bis zu vier Jahren . . . . . . . .                                                                     (58 725 763)          (61 340 819)\n2.1.2.1 Bundesschatzanweisungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                               56 000 000            59 000 000\n2.1.2.2 Unverzinsliche Schatzanweisungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                         210 000                       –\n2.1.2.3 Finanzierungsschätze des Bundes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                      2 515 163             2 314 369\n2.1.2.4 Schuldscheindarlehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                600                 26 450\n2.1.2.5 Wertpapierpensionsgeschäfte (Repo-Geschäfte) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                               –                     –\n2.1.3   Tilgung von Schulden mit Laufzeiten von weniger als einem Jahr . . . . . . . . . .                                                                    79 900 315            74 310 649\n2.1.4   Deckung kassenmäßiger Fehlbeträge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                    –                     –\n2.2     Eigenbestandsveränderung (– = Abbau) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                    24 096               –144 785"]}