{"id":"bgbl1-2008-64-2","kind":"bgbl1","year":2008,"number":64,"date":"2008-12-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/64#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2008-64-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2008/bgbl1_2008_64.pdf#page=8","order":2,"title":"Gesetz zur Umsetzung steuerrechtlicher Regelungen des Maßnahmenpakets \"Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung\"","law_date":"2008-12-21T00:00:00Z","page":2896,"pdf_page":8,"num_pages":3,"content":["2896         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2008\nGesetz\nzur Umsetzung steuerrechtlicher Regelungen\ndes Maßnahmenpakets „Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung“\nVom 21. Dezember 2008\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra-               chen Jahresbeträgen zur Absetzung für Abnutzung\ntes das folgende Gesetz beschlossen:                            in fallenden Jahresbeträgen ist nicht zulässig.“\nArtikel 1                           2. In § 7g Abs. 5 werden nach dem Wort „Jahren“ die\nWörter „neben den Absetzungen für Abnutzung\nÄnderung des                               nach § 7 Abs. 1 oder Abs. 2“ eingefügt.\nEinkommensteuergesetzes\nDas Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-          3. In § 35a Abs. 2 Satz 2 wird die Zahl „600“ durch die\nkanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210;             Zahl „1 200“ ersetzt.\n2003 I S. 179), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Ge-\nsetzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2850), wird         4. § 52 wird wie folgt geändert:\nwie folgt geändert:\n1. Nach § 7 Abs. 1 werden folgende Absätze 2 und 3              a) Dem Absatz 23 werden folgende Sätze angefügt:\neingefügt:\n„In Wirtschaftsjahren, die nach dem 31. Dezem-\n„(2) Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des An-                ber 2008 und vor dem 1. Januar 2011 enden, ist\nlagevermögens, die nach dem 31. Dezember 2008                    § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 mit der Maßgabe anzu-\nund vor dem 1. Januar 2011 angeschafft oder her-                 wenden, dass bei Gewerbebetrieben oder der\ngestellt worden sind, kann der Steuerpflichtige statt            selbständigen Arbeit dienenden Betrieben, die ih-\nder Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbe-                ren Gewinn nach § 4 Abs. 1 oder § 5 ermitteln, ein\nträgen die Absetzung für Abnutzung in fallenden                  Betriebsvermögen von 335 000 Euro, bei Be-\nJahresbeträgen bemessen. Die Absetzung für Ab-                   trieben der Land- und Forstwirtschaft ein Wirt-\nnutzung in fallenden Jahresbeträgen kann nach ei-                schaftswert oder Ersatzwirtschaftswert von\nnem unveränderlichen Prozentsatz vom jeweiligen                  175 000 Euro und bei Betrieben, die ihren Gewinn\nBuchwert (Restwert) vorgenommen werden; der da-                  nach § 4 Abs. 3 ermitteln, ohne Berücksichtigung\nbei anzuwendende Prozentsatz darf höchstens das                  von Investitionsabzugsbeträgen ein Gewinn von\nZweieinhalbfache des bei der Absetzung für Abnut-                200 000 Euro nicht überschritten wird. Bei Wirt-\nzung in gleichen Jahresbeträgen in Betracht kom-                 schaftsgütern, die nach dem 31. Dezember 2008\nmenden Prozentsatzes betragen und 25 Prozent                     und vor dem 1. Januar 2011 angeschafft oder\nnicht übersteigen. Absatz 1 Satz 4 und § 7a Abs. 8               hergestellt werden, ist § 7g Abs. 6 Nr. 1 mit der\ngelten entsprechend. Bei Wirtschaftsgütern, bei de-              Maßgabe anzuwenden, dass der Betrieb zum\nnen die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jah-                Schluss des Wirtschaftsjahres, das der Anschaf-\nresbeträgen bemessen wird, sind Absetzungen für                  fung oder Herstellung vorangeht, die Größen-\naußergewöhnliche technische oder wirtschaftliche                 merkmale des Satzes 5 nicht überschreitet.“\nAbnutzung nicht zulässig.\n(3) Der Übergang von der Absetzung für Abnut-             b) Dem Absatz 50b wird folgender Satz angefügt:\nzung in fallenden Jahresbeträgen zur Absetzung für\nAbnutzung in gleichen Jahresbeträgen ist zulässig.               „§ 35a in der Fassung des Artikels 1 des Geset-\nIn diesem Fall bemisst sich die Absetzung für Abnut-             zes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2896) ist\nzung vom Zeitpunkt des Übergangs an nach dem                     erstmals anzuwenden bei Aufwendungen, die im\ndann noch vorhandenen Restwert und der Rest-                     Veranlagungszeitraum 2009 geleistet und deren\nnutzungsdauer des einzelnen Wirtschaftsguts. Der                 zu Grunde liegende Leistungen nach dem 31. De-\nÜbergang von der Absetzung für Abnutzung in glei-                zember 2008 erbracht worden sind.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2008                   2897\nArtikel 2                                                           „§ 10a\nÄnderung des                                                     Sonderregelungen\nKraftfahrzeugsteuergesetzes*)                                          für Personenkraftwagen\nDas Kraftfahrzeugsteuergesetz in der Fassung der                        (1) Die Steuer für das Halten von Personenkraft-\nBekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I                          wagen wird vorbehaltlich des Absatzes 4 für ein Jahr\nS. 3818), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Geset-                  ab dem Tag der erstmaligen Zulassung nicht erho-\nzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150), wird wie                   ben, wenn das Fahrzeug in der Zeit vom 5. Novem-\nfolgt geändert:                                                         ber 2008 bis zum 30. Juni 2009 erstmals zugelassen\n1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 10                 wird.\ndie Angabe                                                              (2) Soweit Personenkraftwagen die Vorausset-\nzung nach Absatz 1 erfüllen und nach Feststellung\n„§ 10a Sonderregelungen für Personenkraftwagen“\nder Zulassungsbehörde ab dem Tag der erstmaligen\neingefügt.                                                          Zulassung nach den Bestimmungen der Verordnung\n2. § 3b wird aufgehoben.                                                (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und\ndes Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmi-\n3. § 3c wird wie folgt geändert:\ngung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissio-\na) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „stillgelegt“                   nen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahr-\ndurch die Wörter „außer Betrieb gesetzt“ ersetzt.               zeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu\nb) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:                                 Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahr-\nzeuge (ABl. EU Nr. L 171 S. 1), geändert durch die\n„(4) Die Zeiten der Außerbetriebsetzung eines\nVerordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission vom\nFahrzeugs und die Zeiten außerhalb des auf ei-\n18. Juli 2008 (ABl. EU Nr. L 199 S. 1), in der jeweils\nnem Saisonkennzeichen angegebenen Betriebs-\ngeltenden Fassung genehmigt sind, wird die Steuer\nzeitraums haben keine Auswirkungen auf die\nvorbehaltlich des Absatzes 4 für ein weiteres Jahr\nSteuerbefreiung.“\nnicht erhoben.\n4. § 3d wird wie folgt gefasst:\n(3) Absatz 2 gilt bei erstmaliger Zulassung vor\n„§ 3d                                  dem 5. November 2008 für den Halter, auf den das\nSteuerbefreiung                              Fahrzeug am 5. November 2008 zugelassen ist, und\nfür Elektrofahrzeuge                           für Fahrzeuge, die am 5. November 2008 außer Be-\ntrieb gesetzt sind, für den Halter, auf den das Fahr-\nDas Halten von Personenkraftwagen, die Elektro-                 zeug nach dem 5. November 2008 wieder zugelas-\nfahrzeuge im Sinne des § 9 Abs. 2 sind, ist für die                 sen wird. Die Steuervergünstigung gilt dabei abwei-\nDauer von fünf Jahren ab dem Tag der erstmaligen                    chend für ein Jahr ab dem 1. Januar 2009. Voraus-\nZulassung von der Steuer befreit. Die Zeiten der                    setzung ist, dass im Fahrzeugschein am Tag der\nAußerbetriebsetzung eines Fahrzeugs und die Zeiten                  erstmaligen Zulassung eine emissionsbezogene\naußerhalb des auf einem Saisonkennzeichen ange-                     Schlüsselnummer ausgewiesen ist, die das Erfüllen\ngebenen Betriebszeitraums haben keine Auswirkun-                    der Voraussetzungen für die Steuervergünstigung\ngen auf die Steuerbefreiung. Soweit die Steuerbe-                   bestätigt. Eine Steuervergünstigung für frühere Hal-\nfreiung bei einem Halterwechsel noch nicht abgelau-                 ter unterbleibt; dies gilt auch dann, wenn ein früherer\nfen ist, wird sie dem neuen Halter gewährt.“                        Halter für das Fahrzeug Steuer entrichtet hat.\n5. § 5 wird wie folgt geändert:                                             (4) Die Steuervergünstigungen werden in Fällen\na) Absatz 1 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:                           des Zuschlags nach § 9a entsprechend gemindert.\n„4. bei einem Saisonkennzeichen und einem                       Sie enden spätestens am 31. Dezember 2010.\nKennzeichen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4,                    (5) Soweit die Steuervergünstigungen bei einem\nsolange das Kennzeichen geführt werden                    Halterwechsel noch nicht abgelaufen sind, werden\ndarf, mindestens jedoch einen Monat.“                     sie vorbehaltlich des Absatzes 4 dem neuen Halter\nb) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                          gewährt.\n„Wird ein inländisches Fahrzeug außer Betrieb                       (6) Die Zeiten der Außerbetriebsetzung eines\ngesetzt und wird dabei die diesbezügliche Eintra-               Fahrzeugs und die Zeiten außerhalb des auf einem\ngung im Fahrzeugschein und die Entstempelung                    Saisonkennzeichen angegebenen Betriebszeitraums\ndes Kennzeichens an verschiedenen Tagen vor-                    haben keine Auswirkungen auf die Steuervergünsti-\ngenommen, so ist der letzte Tag maßgebend.“                     gungen.\n(7) Die Steuervergünstigungen gelten nicht für\n6. § 7 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:\nKennzeichen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1.“\n„2. bei einem ausländischen Fahrzeug die Person,\n8. In § 12 Abs. 2 Nr. 2 werden nach dem Klammerzu-\ndie das Fahrzeug im Inland benutzt,“.\nsatz „(§ 10 Abs. 1)“ die Wörter „oder für Personen-\n7. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:                            kraftwagen (§ 10a)“ eingefügt.\n*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen                           Artikel 3\nParlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations-\nverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften                           Änderung\nund der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft              des Finanzausgleichsgesetzes\n(ABl. EG Nr. L 204 S. 37), zuletzt geändert durch die Richtlinie\n2006/96/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363        § 1 Satz 5 des Finanzausgleichsgesetzes vom\nS. 81), sind beachtet worden.                                     20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt","2898        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2008\ndurch Artikel 32 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008         ab dem Jahr 2014                     1 492 712 000 Euro.“\n(BGBl. I S. 2794) geändert worden ist, wird wie folgt\ngefasst:\nArtikel 4\n„Der in Satz 4 genannte Betrag beläuft sich auf:\nin den Jahren 2005 und 2006      2 322 712 000 Euro,                                Inkrafttreten\nin den Jahren 2007 und 2008      2 262 712 000 Euro,           (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der folgenden\nim Jahr 2009                     1 727 712 000 Euro,        Absätze am 1. Januar 2009 in Kraft.\nim Jahr 2010                     1 927 712 000 Euro,           (2) Artikel 2 tritt mit Wirkung vom 5. November 2008\nim Jahr 2011                     1 912 712 000 Euro,        in Kraft.\nim Jahr 2012                     1 762 712 000 Euro,           (3) Artikel 1 Nr. 3 tritt am Tage nach der Verkündung\nim Jahr 2013                     1 562 712 000 Euro,        in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 21. Dezember 2008\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister der Finanzen\nPeer Steinbrück"]}