{"id":"bgbl1-2008-64-18","kind":"bgbl1","year":2008,"number":64,"date":"2008-12-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/64#page=92","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2008-64-18/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2008/bgbl1_2008_64.pdf#page=92","order":18,"title":"Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm (Verordnung über die Datenerfassung und das Berechnungsverfahren für die Festsetzung von Lärmschutzbereichen - 1. FlugLSV)","law_date":"2008-12-27T00:00:00Z","page":2980,"pdf_page":92,"num_pages":3,"content":["2980        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2008\nErste Verordnung\nzur Durchführung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm\n(Verordnung über die Datenerfassung und das Berechnungsverfahren\nfür die Festsetzung von Lärmschutzbereichen – 1. FlugLSV)\nVom 27. Dezember 2008\nAuf Grund des § 3 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz         ren (Anflüge und Landungen) innerhalb des Erfassungs-\ngegen Fluglärm in der Fassung der Bekanntmachung            bereichs nach Nummer 2.1.1.1 der Anleitung zur Daten-\nvom 31. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2550) verordnet die        erfassung über den Flugbetrieb (AzD) vom 19. Novem-\nBundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise:       ber 2008 (BAnz. Nr. 195a vom 23. Dezember 2008), die\nPlatzrundenflüge am Flugplatz, die Überflüge über eine\n§1                               Start- und Landebahn in niedriger Höhe ohne Boden-\nkontakt, die Rollbewegungen der Luftfahrzeuge vor\nAnwendungsbereich\ndem Start und nach der Landung sowie den Betrieb\nDiese Verordnung gilt für die Festsetzung von Lärm-      von Hilfsgasturbinen der Flugzeuge.\nschutzbereichen nach dem Gesetz zum Schutz gegen\n(2) Die Daten über den Flugbetrieb beschreiben die\nFluglärm. Sie regelt Anforderungen an die zur Ermitt-\nFlugbewegungen in einem Prognosejahr, das in der Re-\nlung der Lärmbelastung erforderliche Datenerfassung\ngel zehn Jahre nach der in Absatz 1 genannten Anfor-\nüber den voraussehbaren Flugbetrieb sowie an das\nderung liegt. Das Prognosejahr wird von der zuständi-\nBerechnungsverfahren für die Ermittlung der Lärm-\ngen Behörde bestimmt. Die Prognose bezieht sich auf\nbelastung.\ndie sechs verkehrsreichsten Monate (180 Tage) des\nPrognosejahres. Die Monate müssen keinen zusam-\n§2                               menhängenden Zeitraum des Prognosejahres bilden.\nDatenerfassung                         Im Hinblick auf die Beurteilungszeiten Tag und Nacht\nüber den Flugbetrieb                      ist bei Abflügen der Zeitpunkt des Starts und bei Anflü-\ngen der Zeitpunkt der Landung maßgeblich. Platzrun-\n(1) Der Halter eines Flugplatzes und die mit der Flug-\ndenflüge werden der Nachtzeit zugerechnet, sofern\nsicherung Beauftragten erteilen der zuständigen Be-\nStart oder Landung in dieser Beurteilungszeit stattfin-\nhörde auf Anforderung die für die Ermittlung der Lärm-\nden.\nbelastung nach § 3 des Gesetzes zum Schutz gegen\nFluglärm erforderlichen Auskünfte über den vorausseh-          (3) Die Daten über den Flugbetrieb eines bestehen-\nbaren Flugbetrieb und legen entsprechende Daten, Un-        den Flugplatzes erfassen die Streuung der Nutzungs-\nterlagen und Pläne vor. Die Daten über den Flugbetrieb      anteile der einzelnen Betriebsrichtungen, indem für jede\nerfassen die Flugbewegungen, die vom Flugplatz aus-         Start- und Landebahn die Nutzungsanteile in den zu-\ngehen (Starts und Abflüge) und die zum Flugplatz füh-       rückliegenden zehn Kalenderjahren getrennt für die","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2008            2981\nZeiträume Tag und Nacht sowie getrennt für Start und          wendet werden sollen, im Einvernehmen mit dem Bun-\nLandung angegeben werden. Sofern Daten zu den Nut-            desministerium der Verteidigung.\nzungsanteilen nur für kürzere Zeiträume vorliegen oder           (3) Die zuständige Behörde kann festlegen, dass Do-\nsofern die Nutzungsanteile Besonderheiten aufweisen,          kumente, die elektronisch übermittelt werden, mit einer\nkann die zuständige Behörde einen kürzeren oder einen         qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signa-\nanderen Erfassungszeitraum vorgeben. Ein solcher Er-          turgesetz zu versehen sind.\nfassungszeitraum soll nicht vorgegeben werden, wenn\nein erneutes Vorkommen der in diesen Jahren aufgetre-                                    §4\ntenen Besonderheiten über den ganzen Prognosezeit-\nraum nicht ausgeschlossen werden kann. Sofern für                            Berechnungsverfahren für\neinen Flugplatz keine ausreichenden statistischen Da-               die Festsetzung von Lärmschutzbereichen\nten zu den Nutzungsanteilen vorliegen, sollen die Nut-           (1) Die für die Festsetzung eines Lärmschutzbe-\nzungsanteile aufgrund von Daten über die örtliche             reichs nach § 4 Abs. 3 und 4 des Gesetzes zum Schutz\nWindrichtungsverteilung oder aufgrund der Nutzungs-           gegen Fluglärm erforderliche Ermittlung der Lärmbelas-\nanteile vergleichbarer Flugplätze abgeschätzt werden.         tung erfolgt auf der Grundlage der in der Anlage zu § 3\nSatz 4 gilt entsprechend für die Anlegung eines Flug-         des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm definierten\nplatzes oder den Bau einer neuen Start- und Lande-            Lärmindizes LAeq Tag, LAeq Nacht und LAmax. Zur Abgren-\nbahn.                                                         zung der verschiedenen Schutzzonen des Lärmschutz-\n(4) Die Vorlage der Daten über den Flugbetrieb er-        bereichs werden\nfolgt mit einem Datenerfassungssystem nach der Anlei-         1. der äquivalente Dauerschallpegel LAeq Tag als Außen-\ntung zur Datenerfassung über den Flugbetrieb (AzD) in             pegel für die Tag-Schutzzonen 1 und 2,\nder in Absatz 1 Satz 2 genannten Fassung. Ferner sind         2. der äquivalente Dauerschallpegel LAeq Nacht als\nUnterlagen vorzulegen, in denen die wesentlichen fach-            Außenpegel für die Nacht-Schutzzone und\nlichen Annahmen beschrieben werden, die der Prog-\nnose über Art und Umfang des voraussehbaren Flug-             3. der Maximalpegel LAmax als Pegel im Rauminnern für\nbetriebs zugrunde liegen. Zukünftige, in der Prognose             die Nacht-Schutzzone\nberücksichtigte Änderungen in der Anlage oder im Be-          jeweils einschließlich des Zuschlags zur Berücksichti-\ntrieb des Flugplatzes sowie in den Flugverfahren sind         gung der zeitlich variierenden Nutzung der einzelnen\nzu erläutern. Die Unterlagen enthalten auch Angaben           Betriebsrichtungen (3-Sigma) gemäß der Anlage zu\nüber den Flugplatz insbesondere mit Flugplatzdaten            § 3 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm berech-\nund Plänen.                                                   net. Für die Berechnung des Maximalpegels LAmax wird\n(5) Die Daten über Art und Umfang des vorausseh-          gemäß der Anlage zu § 3 des Gesetzes zum Schutz\nbaren Flugbetriebs werden zur Verfügung gestellt von          gegen Fluglärm ein Pegelunterschied zwischen außen\nund innen von 15 Dezibel (A) berücksichtigt.\n1. dem Halter des Flugplatzes insbesondere zu den\n(2) Die Berechnung der Lärmindizes erfolgt entspre-\nFlugbewegungszahlen und\nchend der Anleitung zur Berechnung von Lärmschutz-\n2. den mit der Flugsicherung Beauftragten insbeson-           bereichen (AzB) vom 19. November 2008 (BAnz.\ndere zu den Flugverfahren und Flugstrecken.              Nr. 195a vom 23. Dezember 2008). Dabei müssen die\nFlugbahnen in einzelne Abschnitte unterteilt und die\nDer Halter des Flugplatzes und die mit der Flugsiche-\nBeiträge der Flugbahnabschnitte zur Fluglärmbelastung\nrung Beauftragten gleichen ihre Daten ab und teilen\nan den Immissionsorten bestimmt werden (Segmentie-\nUnstimmigkeiten der zuständigen Behörde mit.\nrungsverfahren).\n(6) Die Angaben nach den Absätzen 1 bis 5 werden\n(3) Die Berechnungspunkte zur Ermittlung der äqui-\nder zuständigen Behörde unentgeltlich zur Verfügung\nvalenten Dauerschallpegel und des Maximalpegels lie-\ngestellt.\ngen in einer Höhe von vier Metern über dem Boden. Für\ndie Berechnung ist in der Regel ein rechtwinkliges Ras-\n§3                                 ter von 50 Meter mal 50 Meter zugrunde zu legen. Die\nElektronische                           Bestimmung der Kurvenpunkte mit konstanten Werten\nDatenerfassung und Datenübermittlung                  der äquivalenten Dauerschallpegel LAeq Tag und\nLAeq Nacht sowie der Kurvenpunkte mit konstanter Häu-\n(1) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass die        figkeit der Überschreitung des Maximalpegels LAmax er-\nErfassung und die Übermittlung der Daten über den             folgt durch Interpolation zwischen benachbarten Punk-\nFlugbetrieb elektronisch erfolgt. Für die elektronische       ten des Rasters nach Satz 2.\nErfassung und die Übermittlung der Daten sind Daten-\nformate zu verwenden, die die vollständige Erfassung             (4) Die Ergebnisse der Berechnung sind in Form von\nder Daten gewährleisten und den allgemein anerkann-           Listen der Kurvenpunkte und von Karten darzustellen.\nten Regeln der Technik entsprechen.                           Die Karten müssen georeferenziert sein.\n(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz                                    §5\nund Reaktorsicherheit kann Datenformate nach Ab-\nsatz 1 Satz 2 feststellen und im Bundesanzeiger be-                          Berechnungsverfahren für\nkannt machen. Die Feststellung von Datenformaten,                   die Überprüfung von Lärmschutzbereichen\ndie für zivile Flugplätze verwendet werden sollen, er-           (1) Die für die Neufestsetzung eines Lärmschutzbe-\nfolgt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für           reichs nach § 4 Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes zum Schutz\nVerkehr, Bau und Stadtentwicklung, die Feststellung           gegen Fluglärm bedeutsame Änderung der Höhe des\nvon Datenformaten, die für militärische Flugplätze ver-       äquivalenten Dauerschallpegels um mindestens 2 Dezi-","2982         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2008\nbel (A) wird ermittelt, indem die Differenz zwischen dem       gegen Fluglärm vorausgesetzte Änderung der Höhe\näquivalenten Dauerschallpegel LAeq Tag an der Grenze           des äquivalenten Dauerschallpegels um mindestens\nder Tag-Schutzzone 1 des bestehenden Lärmschutzbe-             2 Dezibel (A) wird entsprechend Absatz 1 mit der Maß-\nreichs und dem für dieselben Immissionsorte neu be-            gabe ermittelt, dass es auf den voraussehbaren Flug-\nrechneten äquivalenten Dauerschallpegel LAeq Tag auf-          betrieb ankommt, der sich allein infolge einer sonstigen\ngrund des voraussehbaren Flugbetriebs gebildet wird,           wesentlichen baulichen Erweiterung eines Flugplatzes\nder sich infolge einer Änderung in der Anlage oder im          ergibt.\nBetrieb eines Flugplatzes ergibt. Entsprechend wird die\nDifferenz zwischen dem äquivalenten Dauerschallpegel\nLAeq Nacht an der Grenze der Nacht-Schutzzone des be-                                    §6\nstehenden Lärmschutzbereichs und dem für dieselben\nImmissionsorte neu berechneten äquivalenten Dauer-                                  Inkrafttreten\nschallpegel LAeq Nacht gebildet.\n(2) Die für die Neufestsetzung eines Lärmschutzbe-             Diese Verordnung tritt am 30. Dezember 2008 in\nreichs nach § 4 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes zum Schutz          Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 27. Dezember 2008\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nSigmar Gabriel"]}