{"id":"bgbl1-2008-64-15","kind":"bgbl1","year":2008,"number":64,"date":"2008-12-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/64#page=86","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2008-64-15/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2008/bgbl1_2008_64.pdf#page=86","order":15,"title":"Dritte Verordnung über Beschränkungen für das Inverkehrbringen bestimmter Erzeugnisse aus Reis (3. ReisBeschrV)","law_date":"2008-12-19T00:00:00Z","page":2974,"pdf_page":86,"num_pages":3,"content":["2974          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2008\nDritte Verordnung\nüber Beschränkungen für das Inverkehrbringen bestimmter Erzeugnisse aus Reis\n(3. ReisBeschrV)\nVom 19. Dezember 2008\nAuf Grund des § 5a Abs. 1 Nr. 1 des EG-Gentechnik-                                    §2\nDurchführungsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I                      Analysebericht, Herstellungserklärung\nS. 1244), § 5a Abs. 1 eingefügt durch Artikel 1 Nr. 3\ndes Gesetzes vom 1. April 2008 (BGBl. I S. 497), ver-            (1) Der Nachweis im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 ist\nordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-         durch einen auf Kosten des für das erstmalige Inver-\nschaft und Verbraucherschutz:                                 kehrbringen Verantwortlichen erstellten Analysebericht\nzu erbringen, der auf dem in der Entscheidung der\nKommission 2008/289/EG vom 3. April 2008 über So-\n§1                                 fortmaßnahmen hinsichtlich des nicht zugelassenen\ngenetisch veränderten Organismus „Bt63“ in Reiser-\nInverkehrbringen\nzeugnissen (ABl. EU Nr. L 96 S. 29) genannten Unter-\n(1) Ein in der Anlage aufgeführtes Erzeugnis mit dort      suchungsverfahren zum Nachweis des gentechnisch\ngenanntem Ursprung oder dort genannter Herkunft (Er-          veränderten Reis der Linie Bt63 beruht und von einem\nzeugnis) darf erstmals nur dann in den Verkehr gebracht       amtlichen oder von einem akkreditierten Labor erstellt\nwerden, soweit das Erzeugnis nachweislich eines               worden ist. Ein Labor ist im Sinne des Satzes 1\nakkreditiert, soweit es durch eine zuständige Stelle als\n1. vorliegenden Analyseberichtes nach Maßgabe des             Labor anerkannt worden ist, das die für die Anwendung\n§ 2 oder                                                  von Methoden für den Nachweis und die Quantifizie-\nrung gentechnisch veränderter Organismen und aus\n2. besonderen Nachweises nach Maßgabe des § 3                 solchen Organismen hergestellter Erzeugnisse in\nLebensmitteln und Futtermitteln bestehenden Anforde-\nkeinen gentechnisch veränderten Reis der Linie Bt63           rungen an Qualifikation und Ausstattung erfüllt. Stammt\nenthält, nicht aus solchem Reis besteht und nicht aus         der Analysebericht von einem in der Volksrepublik\nsolchem Reis hergestellt ist.                                 China akkreditierten Labor, so muss er von der dortigen\n(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt, wenn         zuständigen Behörde bestätigt worden sein.\ndem Erzeugnis eine Erklärung des für das erstmalige              (2) Der Analysebericht oder die Herstellungser-\nInverkehrbringen Verantwortlichen beigefügt ist, dass         klärung ist jeder Sendung eines Erzeugnisses als Be-\ndas Erzeugnis keinen Reis enthält, nicht aus Reis be-         gleitdokument beizufügen. Wird eine Sendung eines Er-\nsteht oder nicht aus Reis hergestellt ist (Herstellungs-      zeugnisses nach dem erstmaligen Inverkehrbringen\nerklärung).                                                   aufgeteilt, so ist jeder Teilsendung eine Kopie der in","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2008                     2975\nSatz 1 bezeichneten Urkunden als Begleitdokument                     und nicht aus solchem Reis hergestellt worden ist. Für\nbeizufügen.                                                          den Nachweis nach Satz 1 gilt hinsichtlich der Anforde-\n(3) Der Analysebericht oder die Herstellungser-                   rungen an das Untersuchungsverfahren und das Labor\nklärung sind für die Kontrollbeamten in deutscher                    § 2 Abs. 1. § 2 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.\nSprache abzufassen; die zuständige Behörde kann die\nVerwendung einer anderen Amtssprache der Gemein-                                                     §4\nschaft gestatten.                                                                 Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-\n§3                                        dung in Kraft.\nBesonderer Nachweis                                      (2) Diese Verordnung tritt an dem Tag außer Kraft, an\nLiegt kein Analysebericht oder keine Herstellungs-                dem die Entscheidung der Kommission 2008/289/EG\nerklärung vor, hat der in der Europäischen Union nie-                vom 3. April 2008 über Sofortmaßnahmen hinsichtlich\ndergelassene für das erstmalige Inverkehrbringen Ver-                des nicht zugelassenen genetisch veränderten Orga-\nantwortliche vor dem erstmaligen Inverkehrbringen das                nismus „Bt63“ in Reiserzeugnissen (ABl. EU Nr. L 96\nErzeugnis auf seine Kosten zu untersuchen oder unter-                S. 29) für Deutschland außer Kraft tritt. Der Tag des\nsuchen zu lassen, um den Nachweis zu erbringen, dass                 Außerkrafttretens ist vom Bundesministerium für Er-\ndas Erzeugnis keinen gentechnisch veränderten Reis                   nährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im\nder Linie Bt63 enthält, nicht aus solchem Reis besteht               Bundesanzeiger bekannt zu geben.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 19. Dezember 2008\nDie Bundesministerin\nf ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nIlse Aigner","2976          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2008\nAnlage\n(zu § 1)\nLfd.                                                                                                Herkunfts-\nBezeichnung des Erzeugnisses\nNr.                                                                                             oder Ursprungsland\n1    Rohreis (Paddy-Reis), KN-Code 1006 10                                                          China\n2    Geschälter Reis („Cargo-Reis“ oder „Braunreis“), KN-Code 1006 20                               China\n3    Halbgeschliffener oder vollständig geschliffener Reis, auch poliert oder glasiert,             China\nKN-Code 1006 30\n4    Bruchreis, KN-Code 1006 40 00                                                                  China\n5    Mehl von Reis, KN-Code 1102 90 50                                                              China\n6    Grobgrieß und Feingrieß von Reis, KN-Code 1103 19 50                                           China\n7    Pellets von Reis, KN-Code 1103 20 50                                                           China\n8    Reisflocken, KN-Code 1104 19 91                                                                China\n9    Getreidekörner, gequetscht oder als Flocken (ausgenommen Körner von Hafer, Weizen,             China\nRoggen, Mais und Gerste sowie Reisflocken), KN-Code 1104 19 99\n10     Stärke von Reis, KN-Code 1108 19 10                                                            China\n11     Zubereitungen zur Ernährung von Kindern, in Aufmachungen für den Einzelverkauf,                China\nKN-Code 1901 10 00\n12     Teigwaren, weder gekocht oder gefüllt noch in anderer Weise zubereitet, Eier enthal-           China\ntend, KN-Code 1902 11 00\n13     Teigwaren, weder gekocht oder gefüllt noch in anderer Weise zubereitet, keine Eier             China\nenthaltend, KN-Code 1902 19\n14     Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet), KN-Code 1902 20            China\n15     Andere Teigwaren (als Teigwaren, weder gekocht oder gefüllt noch in anderer Weise              China\nzubereitet, und als Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet)),\nKN-Code 1902 30\n16     Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen               China\nhergestellt, auf der Grundlage von Reis, KN-Code 1904 10 30\n17     Zubereitungen nach Art der „Müsli“ auf der Grundlage nicht gerösteter Getreideflocken,         China\nKN-Code 1904 20 10\n18     Lebensmittelzubereitungen aus ungerösteten Getreideflocken oder aus Mischungen                 China\nvon ungerösteten Getreideflocken oder aus aufgeblähtem Getreide, auf der Grundlage\nvon Reis (ausgenommen Zubereitungen nach Art der „Müsli“ auf der Grundlage nicht\ngerösteter Getreideflocken), KN-Code 1904 20 95\n19     Reis, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweitig weder genannt noch              China\ninbegriffen (ausgenommen Mehl, Grobgrieß und Feingrieß, Lebensmittelzubereitungen,\ndurch Aufblähen oder Rösten hergestellt, sowie Lebensmittelzubereitungen aus unge-\nrösteten Getreideflocken oder aus Mischungen von ungerösteten und gerösteten Ge-\ntreideflocken oder aus aufgeblähtem Getreide), KN-Code 1904 90 10\n20     Getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke, KN-Code ex 1905 90 20                            China\n21     Kleie und andere Rückstände, auch in Form von Pellets, vom Sichten, Mahlen oder von            China\nanderen Bearbeitungen von Reis mit einem Gehalt an Stärke von 35 GHT oder weniger,\nKN-Code 2302 40 02\n22     Kleie und andere Rückstände, auch in Form von Pellets, vom Sichten, Mahlen oder von            China\nanderen Bearbeitungen von Reis, andere als mit einem Gehalt an Stärke von 35 GHT\noder weniger, KN-Code 2302 40 08\n23     Peptone und ihre Derivate; andere Eiweißstoffe und ihre Derivate, anderweitig weder            China\ngenannt noch inbegriffen; Hautpulver, auch chromiert, KN-Code 3504 00 00"]}