{"id":"bgbl1-2008-64-14","kind":"bgbl1","year":2008,"number":64,"date":"2008-12-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/64#page=84","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2008-64-14/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2008/bgbl1_2008_64.pdf#page=84","order":14,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung","law_date":"2008-12-19T00:00:00Z","page":2972,"pdf_page":84,"num_pages":2,"content":["2972          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2008\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Beschäftigungsverordnung\nVom 19. Dezember 2008\nAuf Grund des § 42 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2           2. In § 7 Nr. 4 wird vor dem Wort „Sportbund“ das Wort\nNr. 3 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Be-             „Olympischen“ eingefügt.\nkanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162)\n3. § 8 wird wie folgt gefasst:\nund des § 288 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Buches Sozial-\ngesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Geset-                                      „§ 8\nzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), der zuletzt\nJournalistinnen und Journalisten\ndurch Artikel 254 Nr. 1 der Verordnung vom 31. Oktober\n2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet               Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines\ndas Bundesministerium für Arbeit und Soziales:                   Aufenthaltstitels an Beschäftigte eines Arbeitgebers\nmit Sitz im Ausland,\nArtikel 1\n1. deren Tätigkeit vom Presse- und Informationsamt\nÄnderung                                    der Bundesregierung anerkannt ist, oder\nder Beschäftigungsverordnung\n2. die unter Beibehaltung ihres gewöhnlichen Auf-\nDie Beschäftigungsverordnung vom 22. November                    enthaltes im Ausland im Inland journalistisch tätig\n2004 (BGBl. I S. 2937), zuletzt geändert durch die Ver-             werden, wenn die Dauer der Tätigkeit drei Monate\nordnung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1224), wird wie               innerhalb von zwölf Monaten nicht übersteigt.“\nfolgt geändert:\n4. In § 18 Satz 1 wird das Wort „vier“ durch das Wort\n1. § 2 wird wie folgt geändert:                                  „sechs“ ersetzt.\na) Dem bisherigen Wortlaut wird folgender Absatz 1\n5. § 27 wird wie folgt gefasst:\nvorangestellt:\n„(1) Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung                                     „§ 27\neines Aufenthaltstitels an Absolventen deutscher                                  Fachkräfte\nAuslandsschulen zum Zweck einer qualifizierten\nbetrieblichen Ausbildung in einem staatlich aner-             Die Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel kann\nkannten oder vergleichbar geregelten Ausbil-               zur Ausübung einer der beruflichen Qualifikation ent-\ndungsberuf.“                                               sprechenden Beschäftigung erteilt werden\nb) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 2.                      1. Fachkräften mit einem anerkannten oder einem\ndeutschen Hochschulabschluss vergleichbaren\nc) Folgender Absatz 3 wird angefügt:                             ausländischen Hochschulabschluss,\n„(3) Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung\n2. Fachkräften mit einer einem anerkannten aus-\neines Aufenthaltstitels an im Ausland beschäf-\nländischen Hochschulabschluss vergleichbaren\ntigte Fachkräfte eines international tätigen Kon-\nQualifikation mit Schwerpunkt auf dem Gebiet\nzerns oder Unternehmens zum Zweck der be-\nder Informations- und Kommunikationstechnolo-\ntrieblichen Weiterbildung im inländischen Kon-\ngie,\nzern- oder Unternehmensteil für bis zu drei Mo-\nnate innerhalb eines Zeitraums von zwölf Mona-             3. Fachkräften mit einem inländischen Hochschul-\nten.“                                                         abschluss und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2008          2973\n4. Absolventen deutscher Auslandsschulen mit              6. In § 28 werden nach dem Wort „kann“ die Wörter\neinem anerkannten oder einem deutschen Hoch-              „ohne Vorrangprüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1“\nschulabschluss vergleichbaren ausländischen               eingefügt.\nHochschulabschluss oder einer im Inland erwor-\nbenen qualifizierten Berufsausbildung in einem                                 Artikel 2\nstaatlich anerkannten oder vergleichbar geregel-                   Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nten Ausbildungsberuf.\nDiese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.\nDie Zustimmung wird in den Fällen der Nummern 3           Gleichzeitig tritt die Hochschulabsolventen-Zugangs-\nund 4 ohne Vorrangprüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1         verordnung vom 9. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2337) au-\nNr. 1 des Aufenthaltsgesetzes erteilt.“                   ßer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 19. Dezember 2008\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Soziales\nOlaf Scholz"]}