{"id":"bgbl1-2008-64-13","kind":"bgbl1","year":2008,"number":64,"date":"2008-12-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/64#page=81","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2008-64-13/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2008/bgbl1_2008_64.pdf#page=81","order":13,"title":"Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung","law_date":"2008-12-19T00:00:00Z","page":2969,"pdf_page":81,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2008                 2969\nVerordnung\nzur Änderung der Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung*)\nVom 19. Dezember 2008\nAuf Grund des § 34d Abs. 8 Satz 1 und 2 in Verbin-                  dungsnachweise anerkannt, die von einer zuständi-\ndung mit § 34e Abs. 2 und des § 11a Abs. 5 Nr. 1 der                    gen Behörde eines anderen Mitgliedstaats der Eu-\nGewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung                        ropäischen Union oder eines Vertragsstaats des\nvom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), von denen § 34d                  Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-\nAbs. 8 Satz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nr. 5 und § 34e                   raum ausgestellt worden sind und die\nAbs. 2 zuletzt durch Artikel 1 Nr. 7 des Gesetzes\n1. in dem ausstellenden Staat erforderlich sind, um\nvom 12. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2423) geändert\ndas Gewerbe der Versicherungsvermittlung oder\nund § 11a durch Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes vom\n-beratung auszuüben oder,\n19. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3232) eingefügt worden\nist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft                     2. sofern die Tätigkeit im Niederlassungsstaat nicht\nund Technologie im Einvernehmen mit dem Bundes-                             durch Rechts- oder Verwaltungsvorschrift an\nministerium der Justiz, dem Bundesministerium der                           den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen ge-\nFinanzen und dem Bundesministerium für Ernährung,                           bunden ist, bescheinigen, dass der Inhaber oder\nLandwirtschaft und Verbraucherschutz:                                       die Inhaberin auf die Ausführung von Tätigkeiten\nder Versicherungsvermittlung oder -beratung\nArtikel 1                                     vorbereitet worden ist und in den letzten zehn\nJahren vor Antragstellung mindestens zwei\nÄnderung der                                     Jahre vollzeitlich einer Tätigkeit im Bereich der\nVersicherungsvermittlungsverordnung                               Versicherungsvermittlung oder -beratung nach-\nDie Versicherungsvermittlungsverordnung vom 15. Mai                     gegangen ist. Die Pflicht zum Nachweis dieser\n2007 (BGBl. I S. 733, 1967) wird wie folgt geändert:                        zweijährigen Berufserfahrung entfällt, wenn\nder Ausbildungsnachweis den Abschluss einer\n1. In § 1 Abs.       4 wird der Halbsatz „wenn sie sich                   reglementierten Ausbildung im Sinne des\nbis zum 1.       Januar 2009 in das Register nach                     Artikels 13 Abs. 2 Unterabs. 3 der Richtlinie\n§ 11a Abs. 1    der Gewerbeordnung haben eintragen                    2005/36/EG bestätigt.\nlassen oder      die Erlaubnis beantragt haben“ ge-\nSolchen Nachweisen gleichgestellt sind Nachwei-\nstrichen.\nse, die in einem Drittland ausgestellt wurden, sofern\n2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:                                 diese Nachweise in einem der in Satz 1 genannten\nStaaten anerkannt worden sind und dieser Staat\n„(1) Der Prüfling kann bei jeder Industrie- und\ndem Inhaber oder der Inhaberin der Nachweise be-\nHandelskammer zur Sachkundeprüfung antreten,\nscheinigt, in seinem Hoheitsgebiet mindestens drei\nsoweit die Industrie- und Handelskammer die\nJahre Berufserfahrung im Bereich der Versiche-\nSachkundeprüfung anbietet.“\nrungsvermittlung oder -beratung erworben zu ha-\n3. In § 3 Abs. 7 wird der Halbsatz „ , jedoch muss                    ben.\nzwischen den einzelnen Wiederholungsversuchen                        (2) Unterscheiden sich die diesen Nachweisen\nvom zweiten Prüfungsversuch an mindestens ein                     zugrunde liegenden Sachgebiete wesentlich von\nJahr Abstand liegen“ gestrichen.                                  den Anforderungen nach den §§ 1 und 3 oder den\n4. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:                            Anforderungen für die nach § 4 gleichgestellten Be-\nrufsqualifikationen und gleichen die von der den\n„§ 4a                                 Antrag stellenden Person im Rahmen ihrer Berufs-\nAnerkennung von                              praxis erworbenen Kenntnisse diesen wesentlichen\nausländischen Berufsbefähigungs-                       Unterschied nicht aus, so ist die Erlaubnis zur Auf-\nnachweisen im Rahmen der Niederlassungsfreiheit                   nahme der angestrebten Tätigkeit von der erfolg-\nreichen Teilnahme an einer ergänzenden, diese\n(1) Als Nachweis der erforderlichen Sachkunde                  Sachgebiete umfassenden Sachkundeprüfung\nwerden ferner solche Befähigungs- und Ausbil-                     (spezifische Sachkundeprüfung) abhängig.\n*) Diese Verordnung dient auch der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/       (3) Zusammen mit den Befähigungs- oder Aus-\nEG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September        bildungsnachweisen hat die den Antrag stellende\n2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU         Person einen Nachweis ihrer Staatsangehörigkeit\nNr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18), zuletzt geändert durch die\nVerordnung (EG) Nr. 755/2008 der Kommission vom 31. Juli 2008        zu übermitteln. Die Aufnahme und Ausübung der\n(ABl. EU Nr. L 205 S. 10).                                           Tätigkeit erfolgt im Übrigen unter den für Inländer","2970          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2008\ngeltenden Voraussetzungen. Insbesondere können                        bei sie auf den nächsthöheren Hundert-\nvon der den Antrag stellenden Person Nachweise                        betrag in Euro aufzurunden sind. Die ange-\nverlangt werden, die Rückschlüsse auf ihre Zuver-                     passten Mindestversicherungssummen wer-\nlässigkeit sowie das Vorliegen geordneter Lebens-                     den jeweils zum 2. Januar des jeweiligen\nverhältnisse nach § 34d Abs. 2 Nr. 1 und 2 der Ge-                    Jahres, in dem die Anpassung zu erfolgen\nwerbeordnung erlauben. Als solche Nachweise sind                      hat, durch das Bundesministerium für Wirt-\nUnterlagen ausreichend, die von den zuständigen                       schaft und Technologie im Bundesanzeiger\nBehörden des Niederlassungsstaats ausgestellt                         veröffentlicht.“\nwurden und die belegen, dass die Erfordernisse er-            b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\nfüllt werden. Werden im Niederlassungsstaat solche\nUnterlagen nicht ausgestellt, so können sie durch                „Ist der Gewerbetreibende in einer oder meh-\neidesstattliche Erklärung der den Antrag stellenden              reren Personenhandelsgesellschaften als ge-\nPerson oder nach dem Recht des Niederlassungs-                   schäftsführender Gesellschafter tätig, muss für\nstaats vergleichbare Handlungen ersetzt werden.                  die jeweilige Personenhandelsgesellschaft je-\nweils ein Versicherungsvertrag abgeschlossen\n(4) Die zuständige Behörde bestätigt der den\nwerden; der Versicherungsvertrag kann auch\nAntrag stellenden Person binnen eines Monats\ndie Tätigkeiten des Gewerbetreibenden nach\nden Empfang der Unterlagen und teilt dabei mit,\nSatz 1 abdecken.“\nob Unterlagen fehlen. Die Voraussetzungen nach\nden Absätzen 1 bis 3 sind unverzüglich zu prüfen;          7. § 10 wird wie folgt geändert:\ndie Prüfung muss spätestens drei Monate nach Ein-             a) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 vorange-\nreichung der vollständigen Unterlagen abgeschlos-                stellt:\nsen sein. Diese Frist kann in begründeten Fällen um\neinen Monat verlängert werden. Bestehen Zweifel                     „(1) Die vom Versicherungsunternehmen nach\nan der Echtheit der vorgelegten Bescheinigungen                  § 113 des Versicherungsvertragsgesetzes er-\noder an den dadurch verliehenen Rechten, kann                    teilte Versicherungsbestätigung darf zum Zeit-\ndie zuständige Behörde durch Nachfrage bei der                   punkt der Antragstellung bei der zuständigen In-\nzuständigen Behörde oder Stelle des Nieder-                      dustrie- und Handelskammer nicht älter als drei\nlassungsstaats die Echtheit oder die dadurch ver-                Monate sein.“\nliehenen Rechte überprüfen; der Fristablauf ist so            b) Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden die Ab-\nlange gehemmt.“                                                  sätze 2 und 3.\n5. § 5 wird wie folgt geändert:                                  c) Im neuen Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 39\na) Satz 1 wird wie folgt geändert:                               Abs. 3 Satz 3 des Gesetzes über den Versiche-\nrungsvertrag“ durch die Angabe „§ 38 Abs. 3\naa) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Firma“\nSatz 3 des Versicherungsvertragsgesetzes“ er-\ndie Wörter „und Personenhandelsgesell-\nsetzt.\nschaften, in denen der Eintragungspflichtige\nals geschäftsführender Gesellschafter tätig           d) Im neuen Absatz 3 wird die Angabe „§ 158c\nist“ eingefügt.                                          Abs. 2“ durch „§ 117 Abs. 2“ ersetzt.\nbb) Nummer 3 Buchstabe a wird wie folgt ge-            8. In § 11 Abs. 1 Nr. 1 werden nach dem Wort „Firma,“\nfasst:                                                die Wörter „Personenhandelsgesellschaften, in de-\nnen der Eintragungspflichtige als geschäftsführen-\n„a) als Versicherungsmakler\nder Gesellschafter tätig ist,“ eingefügt.\naa) mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 der\nGewerbeordnung oder                        9. § 12 wird wie folgt geändert:\nbb) mit Erlaubnisbefreiung nach § 34d             a) In Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe „15 000“\nAbs. 3 der Gewerbeordnung als pro-               durch die Angabe „17 000“ ersetzt und folgende\nduktakzessorischer Versicherungs-                Sätze werden angefügt:\nmakler,“.                                        „Die genannte Mindestsicherungssumme von\nb) In Satz 2 werden die Wörter „die Familien- und                17 000 Euro erhöht oder vermindert sich ab\nGeburtsnamen“ durch die Wörter „der Familien-                dem 15. Januar 2013 und danach regelmäßig\nname“ ersetzt.                                               alle fünf Jahre prozentual entsprechend den\nvon Eurostat veröffentlichten Änderungen des\n6. § 9 wird wie folgt geändert:\nEuropäischen Verbraucherpreisindexes, wobei\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                             sie auf den nächsthöheren Hundertbetrag in\naa) Die Angabe „1 Million“ wird durch die An-                Euro aufzurunden ist. Die angepasste Mindest-\ngabe „1 130 000“ und die Angabe „1,5 Mil-                sicherungssumme wird jeweils zum 2. Januar\nlionen“ durch die Angabe „1 700 000“ er-                 des jeweiligen Jahres, in dem die Anpassung\nsetzt.                                                   zu erfolgen hat, durch das Bundesministerium\nfür Wirtschaft und Technologie im Bundesanzei-\nbb) Folgende Sätze werden angefügt:\nger veröffentlicht.“\n„Die genannten Mindestversicherungssum-\nmen erhöhen oder vermindern sich ab dem               b) In Absatz 6 Satz 2 wird die Angabe „§ 42f Abs. 2\n15. Januar 2013 und danach regelmäßig alle               des Gesetzes über den Versicherungsvertrag“\nfünf Jahre prozentual entsprechend den von               durch die Angabe „§ 64 des Versicherungsver-\nEurostat veröffentlichten Änderungen des                 tragsgesetzes“ ersetzt.\nEuropäischen Verbraucherpreisindexes, wo-         10. § 18a wird aufgehoben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2008                2971\n11. § 19 wird wie folgt geändert:                                       den, haben die erforderlichen neuen Angaben\na) In der Überschrift wird das Wort „Übergangsre-                   nach § 5 Satz 1 Nr. 1 spätestens bis zum 1. April\ngelung“ durch das Wort „Übergangsregelungen“                     2009 der Registerbehörde mitzuteilen.“\nersetzt.\nArtikel 2\nb) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\nInkrafttreten\nc) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 ange-\nfügt:                                                        (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absat-\n„(2) Gewerbetreibende, die bereits im Regis-           zes 2 am 1. Januar 2009 in Kraft.\nter nach § 11a der Gewerbeordnung registriert                (2) Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe a und Nr. 8 tritt am\nsind oder bis zum 31. März 2009 registriert wer-          1. April 2009 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 19. Dezember 2008\nDer Bundesminister\nf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e\nMichael Glos"]}