{"id":"bgbl1-2008-64-11","kind":"bgbl1","year":2008,"number":64,"date":"2008-12-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/64#page=77","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2008-64-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2008/bgbl1_2008_64.pdf#page=77","order":11,"title":"Viertes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes","law_date":"2008-12-22T00:00:00Z","page":2965,"pdf_page":77,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2008               2965\nViertes Gesetz\nzur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes*)\nVom 22. Dezember 2008\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                     müssen, gewerbsmäßig feilbietet, obwohl sie nicht\nsen:                                                                    mit einem amtlich vorgeschriebenen und zugeteilten\nPrüfzeichen gekennzeichnet sind.\nArtikel 1\n(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\nÄnderung des Straßenverkehrsgesetzes                          fahrlässig einer Vorschrift einer auf Grund des § 6\nDas Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Be-                    Abs. 3a erlassenen Rechtsverordnung oder einer\nkanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919),                    auf Grund einer solchen Rechtsverordnung ergange-\nzuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom                       nen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt, so-\n6. November 2008 (BGBl. I S. 2162), wird wie folgt ge-                  weit die Rechtsverordnung für einen bestimmten\nändert:                                                                 Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.\n1. In § 6 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 3a einge-                    (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-\nfügt:                                                              buße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.\n„(3a) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau                       (4) Fahrzeuge, Fahrzeugteile und Ausrüstungen,\nund Stadtentwicklung wird ermächtigt, durch                        auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, können\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesra-                      eingezogen werden.“\ntes Vorschriften über das gewerbsmäßige Feilbieten,\ngewerbsmäßige Veräußern und das gewerbsmäßige                   3. In § 24 Abs. 2 wird das Wort „Geldbuße“ durch die\nInverkehrbringen von Fahrzeugen, Fahrzeugteilen                    Wörter „Geldbuße bis zu zweitausend Euro“ ersetzt.\nund Ausrüstungen zu erlassen.“\n4. In § 24a Abs. 4 werden die Wörter „eintausendfünf-\n2. § 23 wird wie folgt gefasst:                                         hundert Euro“ durch die Wörter „dreitausend Euro“\n„§ 23                              ersetzt.\nFeilbieten nicht genehmigter                   5. In § 26 Abs. 2 werden die Wörter „das Kraftfahrt-\nFahrzeuge, Fahrzeugteile und Ausrüstungen                    Bundesamt“ durch die Wörter „die Behörde, die\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder                von der Landesregierung durch Rechtsverordnung\nfahrlässig Fahrzeugteile, die in einer vom Kraftfahrt-             näher bestimmt wird“ ersetzt.\nBundesamt genehmigten Bauart ausgeführt sein                    6. Dem § 29 Abs. 8 wird folgender Satz angefügt:\n*) Dieses Gesetz dient zur Umsetzung der Richtlinie 2007/46/EG des      „Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Eintragungen we-\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007          gen strafgerichtlicher Entscheidungen, die für die\nzur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeu-    Ahndung von Straftaten herangezogen werden; in-\ngen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und\nselbständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmen-     soweit gelten die Regelungen des Bundeszentral-\nrichtlinie) (ABl. EU Nr. L 263 S. 1).                                registergesetzes.“","2966         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2008\nArtikel 1a                                einer Zuwiderhandlung im Sinne des § 24 des Straßen-\nÄnderung des Aufenthaltsgesetzes                          verkehrsgesetzes oder wegen einer fahrlässigen Zuwi-\nderhandlung im Sinne des § 24a des Straßenverkehrs-\n§ 87 Abs. 4 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes in der                gesetzes.“\nFassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008\n(BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 1 des Geset-\nArtikel 2\nzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2846) geändert\nworden ist, wird wie folgt gefasst:                                                          Inkrafttreten\n„Satz 1 gilt nicht für Verfahren wegen einer Ordnungs-                Artikel 1 Nr. 1, 2 und 5 dieses Gesetzes tritt am\nwidrigkeit, die nur mit einer Geldbuße bis zu eintausend           29. April 2009, Artikel 1 Nr. 3 und 4 und Artikel 1a treten\nEuro geahndet werden kann, sowie für Verfahren wegen               am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 22. Dezember 2008\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nf ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g\nW. T i e f e n s e e"]}