{"id":"bgbl1-2008-64-10","kind":"bgbl1","year":2008,"number":64,"date":"2008-12-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/64#page=75","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2008-64-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2008/bgbl1_2008_64.pdf#page=75","order":10,"title":"Erstes Gesetz zur Änderung des Wohngeldgesetzes","law_date":"2008-12-22T00:00:00Z","page":2963,"pdf_page":75,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2008             2963\nErstes Gesetz\nzur Änderung des Wohngeldgesetzes\nVom 22. Dezember 2008\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra-                b) In Absatz 2 Nr. 30 werden nach den Wörtern\ntes das folgende Gesetz beschlossen:                                 „erfasst sind“ die Wörter „oder wenn kein Fall\ndes § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 oder Abs. 2 Satz 2\nArtikel 1                                   Nr. 2 vorliegt“ eingefügt.\nÄnderung des Wohngeldgesetzes                      5. In § 18 Satz 1 Nr. 3 werden die Wörter „Ehe- oder\nDas Wohngeldgesetz vom 24. September 2008                     Lebenspartner“ durch die Wörter „Ehegatten oder\n(BGBl. I S. 1856) wird wie folgt geändert:                       Lebenspartner“ und die Wörter „Ehe- oder Lebens-\npartnerin“ durch das Wort „Lebenspartnerin“ ersetzt.\n1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 43\nfolgende Angabe eingefügt:                                 6. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a und b wird wie\nfolgt gefasst:\n„§ 44    Einmaliger zusätzlicher Wohngeldbetrag“.\n„a) der Ehegatte, der Lebenspartner oder die Le-\n2. § 7 wird wie folgt geändert:                                       benspartnerin,\na) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:                    b) der frühere Ehegatte, der frühere Lebenspartner\n„Der Ausschluss besteht nicht, wenn                             oder die frühere Lebenspartnerin,“.\n1. die Leistungen nach den Sätzen 1 und 2 aus-          7. In § 35 Abs. 1 wird der Punkt am Satzende durch ein\nschließlich als Darlehen gewährt werden oder            Semikolon ersetzt und folgende Nummer 10 ange-\n2. durch Wohngeld die Hilfebedürftigkeit im                fügt:\nSinne des § 9 des Zweiten Buches Sozial-                „10. die Höhe des nach § 44 geleisteten einmaligen\ngesetzbuch, des § 19 Abs. 1 und 2 des Zwölf-                  zusätzlichen Wohngeldbetrages nach der An-\nten Buches Sozialgesetzbuch oder des § 27a                    zahl der nach § 44 zu berücksichtigenden Per-\ndes Bundesversorgungsgesetzes vermieden                       sonen.“\noder beseitigt werden kann und                       8. Folgender § 44 wird angefügt:\na) die Leistungen nach Satz 1 Nr. 1 bis 7 wäh-                                    „§ 44\nrend der Dauer des Verwaltungsverfahrens\nEinmaliger zusätzlicher Wohngeldbetrag\nzur Feststellung von Grund und Höhe die-\nser Leistungen noch nicht erbracht worden              (1) Ist Wohngeld bewilligt worden und liegt min-\nsind oder                                           destens ein Monat des Bewilligungszeitraums in der\nZeit vom 1. Oktober 2008 bis zum 31. März 2009, ist\nb) der zuständige Träger eine der in Satz 1\nvon Amts wegen ein einmaliger zusätzlicher Wohn-\nNr. 1 bis 7 genannten Leistungen als nach-\ngeldbetrag nach der Anzahl der zu berücksichtigen-\nrangig verpflichteter Leistungsträger nach\nden Personen zu leisten. Zu berücksichtigende Per-\n§ 104 des Zehnten Buches Sozialgesetz-\nsonen im Sinne des Satzes 1 sind die zum Haushalt\nbuch erbringt.“\nrechnenden Familienmitglieder im Sinne des § 4 des\nb) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                    Wohngeldgesetzes in der bis zum 31. Dezember\n„Der Ausschluss besteht nicht, wenn                        2008 geltenden Fassung oder die zu berücksichti-\ngenden Haushaltsmitglieder (§ 6). Der einmalige zu-\n1. die Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 und 2\nsätzliche Wohngeldbetrag beträgt für\nausschließlich als Darlehen gewährt werden\noder                                                    eine zu berücksichtigende\nPerson                                   100 Euro,\n2. die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 3\nNr. 2 vorliegen.“                                       zwei zu berücksichtigende\n3. § 8 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                           Personen                                 130 Euro,\na) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Der Aus-                drei zu berücksichtigende\nschluss vom Wohngeld besteht“ die Wörter „vor-             Personen                                 155 Euro,\nbehaltlich des § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 und Abs. 2\nvier zu berücksichtigende\nSatz 2 Nr. 2“ eingefügt.\nPersonen                                 180 Euro,\nb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „Der Aus-\nschluss besteht“ die Wörter „vorbehaltlich des             fünf zu berücksichtigende\n§ 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 2 Nr. 2“           Personen                                 205 Euro und\neingefügt.                                                 jede weitere zu berücksichtigende\n4. § 14 wird wie folgt geändert:                                 Person zusätzlich                         25 Euro.\na) In Absatz 1 Satz 2 wird nach der Angabe „§ 7g                 (2) Für die Berechnung des einmaligen zusätz-\nAbs. 1 bis 4“ die Angabe „und 7“ eingefügt.                lichen Wohngeldbetrages ist die Anzahl der zu be-","2964        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2008\nrücksichtigenden Personen maßgebend, die bei der                gabe der Absätze 1 und 2 neu zu entscheiden, wenn\nWohngeldbewilligung im Sinne des Absatzes 1                     sich die Anzahl der zu berücksichtigenden Personen\nSatz 1 zu Grunde gelegt wurde. Liegt der Wohngeld-              ändert. Ist Wohngeld vor dem 1. Januar 2009 bewil-\nbewilligung für Oktober 2008 bis März 2009 eine un-             ligt worden, liegt mindestens ein Teil des Bewilli-\nterschiedliche Anzahl der zu berücksichtigenden                 gungszeitraums in einem der Monate Januar bis\nPersonen zu Grunde, ist der erste Monat des Zeit-               März 2009 und wird der Wohngeldbescheid nach\nraums Oktober 2008 bis März 2009 maßgebend, für                 Satz 1 mindestens für die Monate Oktober bis De-\nden Wohngeld bewilligt wurde.                                   zember 2008 aufgehoben oder unwirksam, bleibt für\n(3) Der einmalige zusätzliche Wohngeldbetrag                 die Berechnung des einmaligen zusätzlichen Wohn-\nwird nur an den Wohngeldempfänger, ein zum Haus-                geldbetrages die Zahl der zum Haushalt rechnenden\nhalt rechnendes Familienmitglied im Sinne des § 28              Familienmitglieder nach § 4 des Wohngeldgesetzes\nAbs. 1 Satz 1 und 2 des Wohngeldgesetzes in der                 in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fas-\nbis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung, die                sung für den ersten Monat des Zeitraums Januar bis\nwohngeldberechtigte Person oder an ein anderes                  März 2009, für den Wohngeld bewilligt wurde, maß-\nHaushaltsmitglied geleistet. Im Übrigen bleiben                 gebend. Satz 3 gilt auch, wenn bereits nach § 27\n§ 28 des Wohngeldgesetzes in der bis zum 31. De-                oder § 42 Abs. 2 oder Abs. 5 entschieden worden\nzember 2008 geltenden Fassung und § 26 unbe-                    ist.\nrührt.                                                              (5) Der einmalige zusätzliche Wohngeldbetrag ist\n(4) Wird nach der Leistung des einmaligen zu-                bei Sozialleistungen, deren Zahlung von anderen\nsätzlichen Wohngeldbetrages der Wohngeldbe-                     Einkommen abhängig ist, nicht als Einkommen zu\nscheid, welcher der Wohngeldbewilligung im Sinne                berücksichtigen.“\ndes Absatzes 1 Satz 1 zu Grunde liegt, aufgehoben\noder unwirksam, ist dieser Betrag abweichend von                                          Artikel 2\n§ 28 Abs. 6 nur zu erstatten, wenn für keinen der                           Bekanntmachungserlaubnis\nMonate Oktober 2008 bis März 2009 ein Wohngeld-                 Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-\nanspruch mehr besteht. Entfällt auf Grund der Auf-           entwicklung kann den Wortlaut des Wohngeldgesetzes\nhebung oder der Unwirksamkeit des Wohngeldbe-                in der vom 1. Januar 2009 an geltenden Fassung im\nscheides nach Satz 1 der Wohngeldanspruch für                Bundesgesetzblatt bekannt machen.\nden Monat, der für die Berechnung des einmaligen\nzusätzlichen Wohngeldbetrages nach Absatz 2 maß-                                          Artikel 3\ngebend war, und besteht der Wohngeldanspruch\nnoch für mindestens einen der Monate Oktober                                           Inkrafttreten\n2008 bis März 2009, ist über die Leistung des ein-              Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nmaligen zusätzlichen Wohngeldbetrages nach Maß-              Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 22. Dezember 2008\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nf ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g\nW. T i e f e n s e e"]}