{"id":"bgbl1-2008-64-1","kind":"bgbl1","year":2008,"number":64,"date":"2008-12-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/64#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2008-64-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2008/bgbl1_2008_64.pdf#page=3","order":1,"title":"Gesetz zur Errichtung einer Stiftung \"Deutsches Historisches Museum\"","law_date":"2008-12-21T00:00:00Z","page":2891,"pdf_page":3,"num_pages":5,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2008           2891\nGesetz\nzur Errichtung einer Stiftung „Deutsches Historisches Museum“\nVom 21. Dezember 2008\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-             land, die für Zwecke des Deutschen Historischen\nsen:                                                           Museums erworben und bereitgestellt wurden, auf die\nStiftung „Deutsches Historisches Museum“ über.\nArtikel 1                             Gleichzeitig erlischt die Deutsches Historisches\nMuseum-GmbH. Die Geschäftsführung der Deutsches\nGesetz\nHistorisches Museum-GmbH meldet die Vermögens-\nzur Errichtung einer Stiftung                    übertragung und das Erlöschen der GmbH zur Ein-\n„Deutsches Historisches Museum“                      tragung in das Handelsregister an.\n(DHMG)\n(2) Zur Erfüllung des Stiftungszweckes erhält die\nStiftung einen jährlichen Zuschuss des Bundes nach\nAbschnitt 1\nMaßgabe des jeweiligen Bundeshaushaltsgesetzes\nStiftung                               sowie der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung\n„Deutsches Historisches Museum“                           einschließlich der dazu ergangenen Verwaltungsvor-\nschriften.\n§1\n(3) Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen von\nName, Sitz, Rechtsform                        dritter Seite anzunehmen. Die Annahme darf nur erfol-\nund Trägerschaft der Stiftung                    gen, wenn damit keine Auflagen verbunden sind, die\n(1) Unter dem Namen „Deutsches Historisches                 den Erfolg des Stiftungszweckes beeinträchtigen. Der\nMuseum“ wird eine rechtsfähige bundesunmittelbare              Stiftungszweck gilt als beeinträchtigt, wenn die Erfül-\nStiftung des öffentlichen Rechts mit Sitz in Berlin er-        lung der Auflagen einen Aufwand erwarten lässt, der\nrichtet. Die Stiftung entsteht mit dem Inkrafttreten die-      in Bezug auf den Wert der Zuwendung unverhältnis-\nses Gesetzes.                                                  mäßig ist.\n(2) Die Stiftung ist Träger der unselbständigen Stif-          (4) Das Stiftungsvermögen ist nur im Sinne des Stif-\ntung „Stiftung Flucht, Vertreibung, Versöhnung“ (§ 15).        tungszweckes zu verwenden.\n§2                                                            §4\nStiftungszweck                                                    Satzung\n(1) Zweck der Stiftung ist es, die gesamte deutsche            Die Stiftung gibt sich eine Satzung, die von ihrem\nGeschichte in ihrem europäischen Zusammenhang dar-             Kuratorium beschlossen wird und der Genehmigung\nzustellen.                                                     durch die Rechtsaufsicht bedarf. Das Gleiche gilt für\n(2) Der Erfüllung dieses Zweckes dienen insbeson-           Änderungen der Satzung.\ndere:\n§5\n1. Einrichtung, Unterhaltung und Weiterentwicklung\neiner ständigen Ausstellung;                                                 Organe der Stiftung\n2. Erwerb von Realien zur deutschen Geschichte sowie              Organe der Stiftung sind\nderen Inventarisierung, Dokumentation und erforder-        1. das Kuratorium,\nlichenfalls Restaurierung;\n2. die Präsidentin oder der Präsident,\n3. Wechselausstellungen, museumspädagogische Ver-\n3. der wissenschaftliche Beirat.\nmittlung, Vorträge, Seminare, Filmvorführungen und\nsonstige Veranstaltungen;\n§6\n4. Unterhaltung einer Bibliothek und einer Mediathek;\nKuratorium\n5. Forschung und Veröffentlichungen;\n(1) Das Kuratorium besteht aus 15 Mitgliedern, die\n6. Zusammenarbeit mit deutschen und internationalen            für jeweils fünf Jahre entsandt werden.\nMuseen und sonstigen Einrichtungen mit fachlichem\nBezug.                                                        (2) In das Kuratorium werden jeweils fünf Mitglieder\nentsandt von\n§3                                 1. dem Deutschen Bundestag,\nStiftungsvermögen                           2. der Bundesregierung, davon je ein Mitglied auf Vor-\n(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geht das              schlag der oder des Beauftragten der Bundesregie-\nVermögen der Deutsches Historisches Museum-GmbH                    rung für Kultur und Medien und des Auswärtigen\neinschließlich der Verbindlichkeiten und beweglichen               Amtes, und\nVermögensgegenstände der Bundesrepublik Deutsch-               3. den Ländern, davon ein Mitglied vom Land Berlin.","2892          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2008\nFür jedes Mitglied ist für den Fall der Verhinderung ein          (3) Die Präsidentin oder der Präsident führt die Ge-\nstellvertretendes Mitglied zu entsenden. Die vom Deut-        schäfte der Stiftung, vollzieht die Beschlüsse des Kura-\nschen Bundestag entsandten Mitglieder und stellvertre-        toriums, entscheidet in allen Angelegenheiten, soweit\ntenden Mitglieder müssen während der gesamten Zeit            dafür nicht das Kuratorium zuständig ist, und vertritt\nder Entsendung Abgeordnete des Deutschen Bundes-              die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.\ntages sein. Ist auch das stellvertretende Mitglied ver-\n(4) Die Präsidentin oder der Präsident benötigt zu\nhindert, kann das Stimmrecht von einem anderen Mit-\nRechtsgeschäften und Handlungen von erheblicher Be-\nglied oder stellvertretenden Mitglied des Kuratoriums\ndeutung die Zustimmung des Kuratoriums.\nausgeübt werden.\n(3) Die entsendungsberechtigten Stellen können                 (5) Das Nähere regelt die Satzung.\njedes von ihnen entsandte Mitglied oder stellvertre-\ntende Mitglied abberufen. Scheidet ein Mitglied oder                                       §8\nein stellvertretendes Mitglied aus, so ist für die bis                         Wissenschaftlicher Beirat\nzum Ablauf der fünf Jahre verbleibende Zeit ein neues\nMitglied oder ein neues stellvertretendes Mitglied zu             (1) Dem wissenschaftlichen Beirat gehören mindes-\nentsenden.                                                    tens zwölf und höchstens 25 Sachverständige an. Sie\nwerden vom Kuratorium für fünf Jahre berufen. Wieder-\n(4) Das Kuratorium wählt den Vorsitz aus den von\nholte Berufungen sind zulässig.\nder Bundesregierung entsandten Mitgliedern; den stell-\nvertretenden Vorsitz hat das vom Land Berlin entsandte            (2) Der wissenschaftliche Beirat berät das Kura-\nMitglied inne.                                                torium und die Präsidentin oder den Präsidenten.\n(5) Das Kuratorium überwacht die Tätigkeit der                 (3) Das Nähere regelt die Satzung.\nStiftungsleitung. Es beschließt über alle grundsätz-\nlichen Fragen, insbesondere über die Grundzüge der\n§9\nProgrammgestaltung, die Satzung, den Wirtschafts-\nplan, die Bestellung der Abschlussprüfer und wichtige                           Ehrenamtliche Tätigkeit\nPersonalentscheidungen. Die Rechte und Pflichten\nDie Mitglieder des Kuratoriums und des wissen-\nseiner Mitglieder entsprechen denen der Mitglieder\nschaftlichen Beirates üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich\ndes Aufsichtsrates einer Aktiengesellschaft. Die Präsi-\naus. Die Erstattung von Reisekosten und sonstigen\ndentin oder der Präsident hat über ihre oder seine Tä-\nAuslagen richtet sich nach den für die unmittelbare\ntigkeiten dem Kuratorium zu berichten.\nBundesverwaltung geltenden Bestimmungen.\n(6) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mehr\nals die Hälfte der Mitglieder anwesend oder vertreten                                     § 10\nist.\nAufsicht; Jahresabschluss;\n(7) Beschlüsse über die Satzung und deren Ände-\nWirtschaftsplan; Haushalts-\nrung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der ab-\nund Wirtschaftsführung; Prüfung\ngegebenen Stimmen. In der Satzung können weitere\nqualifizierte Mehrheiten festgelegt werden. Im Übrigen            (1) Die Stiftung einschließlich der unselbständigen\nbedürfen Beschlüsse der Mehrheit der abgegebenen              Stiftung untersteht der Rechtsaufsicht der oder des Be-\nStimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der            auftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien.\nPerson den Ausschlag, die den Vorsitz des Kuratoriums\n(2) Die Stiftung hat einen Jahresabschluss und einen\ninnehat. Gegen die Stimme des auf Vorschlag der oder\nLagebericht entsprechend den Vorschriften des Dritten\ndes Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und\nBuches des Handelsgesetzbuches für große Kapitalge-\nMedien entsandten Kuratoriumsmitgliedes oder des\nsellschaften aufzustellen und prüfen zu lassen. Der Vor-\nihn vertretenden Mitgliedes kann in Haushalts- und Per-\nsitzende erteilt den Prüfungsauftrag; der Abschluss-\nsonalfragen nicht entschieden werden.\nprüfer berichtet dem Kuratorium.\n(8) An den Sitzungen des Kuratoriums nehmen die\nPräsidentin oder der Präsident und die oder der Vorsit-           (3) Die Stiftung hat einen Wirtschaftsplan einschließ-\nzende des wissenschaftlichen Beirates mit beratender          lich einer Überleitungsrechnung nach der Bundeshaus-\nStimme teil, soweit das Kuratorium im Einzelfall nichts       haltsordnung aufzustellen. Die Haushalts- und Wirt-\nanderes beschließt.                                           schaftsführung richtet sich nach den für die unmittel-\nbare Bundesverwaltung geltenden Bestimmungen.\n(9) Das Nähere regelt die Satzung.\n(4) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Stif-\n§7                                 tung einschließlich der unselbständigen Stiftung unter-\nliegt unbeschadet einer Prüfung durch den Bundes-\nPräsidentin oder Präsident\nrechnungshof nach § 111 der Bundeshaushaltsordnung\n(1) Die Präsidentin oder der Präsident wird vom            der Prüfung durch eine in der Satzung bestimmte Stel-\nKuratorium nach Anhörung des wissenschaftlichen               le.\nBeirates berufen. Erster Präsident der Stiftung wird\nder bisherige Geschäftsführer der Deutsches Histo-                                        § 11\nrisches Museum-GmbH.\nBerichterstattung\n(2) Die Präsidentin oder der Präsident hat dem Ku-\nratorium entsprechend § 90 des Aktiengesetzes zu be-              Die Stiftung legt alle zwei Jahre einen öffentlich zu-\nrichten. Die in § 90 Abs. 1 Satz 1 des Aktiengesetzes         gänglichen Bericht über ihre Tätigkeit und ihre Vorha-\ngenannten Berichte sind schriftlich zu erstatten.             ben vor.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2008              2893\n§ 12                                                       § 16\nBeschäftigte                                               Stiftungszweck\n(1) Die Geschäfte der Stiftung werden in der Regel            (1) Zweck der unselbständigen Stiftung ist es, im\ndurch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wahrge-              Geiste der Versöhnung die Erinnerung und das Geden-\nnommen. Auf die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer            ken an Flucht und Vertreibung im 20. Jahrhundert im\nder Stiftung sind die für die Arbeitnehmerinnen und           historischen Kontext des Zweiten Weltkrieges und der\nArbeitnehmer des Bundes jeweils geltenden Tarifver-           nationalsozialistischen Expansions- und Vernichtungs-\nträge und sonstigen Bestimmungen anzuwenden.                  politik und ihrer Folgen wachzuhalten.\nSatz 2 gilt für Auszubildende entsprechend.                      (2) Der Erfüllung dieses Zweckes dienen insbeson-\n(2) Die Stiftung tritt unbeschadet des § 12 Abs. 1         dere:\nSatz 2 und 3 in die Rechte und Pflichten aus den mit\n1. Errichtung, Unterhaltung und Weiterentwicklung\nder Deutsches Historisches Museum-GmbH zum Zeit-\neiner Dauerausstellung zu Flucht und Vertreibung\npunkt ihrer Auflösung bestehenden Arbeitsverhältnis-\nim 20. Jahrhundert, den historischen Hintergründen\nsen und Ausbildungsverhältnissen ein.\nund Zusammenhängen sowie europäischen Dimen-\n(3) Die Stiftung besitzt Dienstherrnfähigkeit nach             sionen und Folgen;\n§ 121 des Beamtenrechtsrahmengesetzes. Die Be-\n2. Erarbeitung von Einzelausstellungen zu speziellen\namtinnen und Beamten der Stiftung werden mit Aus-\nAspekten der Gesamtthematik;\nnahme der Präsidentin oder des Präsidenten von der\nPerson ernannt, die den Vorsitz des Kuratoriums inne-         3. Vermittlung von Forschungsergebnissen und wis-\nhat, soweit nicht der Präsidentin oder dem Präsidenten            senschaftlichen Erkenntnissen;\ndie Befugnis zur Ernennung durch die Satzung über-            4. Sammlung, Dokumentation und wissenschaftliche\ntragen ist. Die Präsidentin oder der Präsident wird               Auswertung einschlägiger Unterlagen und Materia-\ndurch die Bundespräsidentin oder den Bundespräsi-                 lien, insbesondere auch von Zeitzeugenberichten;\ndenten ernannt.\n5. Zusammenarbeit mit deutschen und internationalen\n(4) Oberste Dienstbehörde für die Beamtinnen und               Museen und Forschungseinrichtungen.\nBeamten der Stiftung ist das Kuratorium. § 187 des\nBundesbeamtengesetzes bleibt unberührt.                                                  § 17\n§ 13                                               Stiftungsvermögen\nGebühren und Auslagen                           (1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gehen alle\nvon der Bundesrepublik Deutschland für die zu errich-\n(1) Für die Benutzung der Einrichtungen der Stiftung       tende unselbständige Stiftung „Stiftung Flucht, Ver-\nsowie für den Zutritt zu besonderen Veranstaltungen           treibung, Versöhnung“ erworbenen oder bereitgestell-\nwerden Gebühren und Auslagen erhoben.                         ten beweglichen Vermögensgegenstände in das Ver-\n(2) Die Stiftung wird ermächtigt, durch Satzung die        mögen des Trägers über. Dasselbe gilt für Vermögens-\ngebührenpflichtigen Tatbestände näher zu bestimmen            gegenstände aus Zuwendungen für die zu errichtende\nund dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen.            unselbständige Stiftung „Stiftung Flucht, Vertreibung,\nBei der Gebührenbemessung sind Art und Umfang der             Versöhnung“ von dritter Seite. Der Träger verwaltet die-\njeweiligen Benutzung sowie der diesbezügliche Perso-          ses Sondervermögen getrennt von seinem Vermögen.\nnal- und Sachaufwand zu berücksichtigen. Gebühren-               (2) Zur Erfüllung des Stiftungszweckes erhält der\nund Auslagenermäßigung sowie Gebühren- und Aus-               Träger für die unselbständige Stiftung einen jährlichen\nlagenbefreiung können im Einzelfall aus Gründen der           Zuschuss des Bundes nach Maßgabe des jeweiligen\nBilligkeit oder des öffentlichen Interesses zugelassen        Bundeshaushaltsgesetzes sowie der §§ 23 und 44 der\nwerden.                                                       Bundeshaushaltsordnung und der dazu ergangenen\nVerwaltungsvorschriften.\n§ 14\n(3) Der Träger ist berechtigt, für die unselbständige\nDienstsiegel                         Stiftung Zuwendungen von dritter Seite anzunehmen.\nDie Stiftung führt als Dienstsiegel das kleine Bundes-     Die Annahme darf nur erfolgen, wenn damit keine Auf-\nsiegel mit der Umschrift „Stiftung Deutsches Histori-         lagen verbunden sind, die den Erfolg des Stiftungszwe-\nsches Museum“.                                                ckes beeinträchtigen. Der Stiftungszweck gilt als beein-\nträchtigt, wenn die Erfüllung der Auflagen einen Auf-\nAbschnitt 2                            wand erwarten lässt, der in Bezug auf den Wert der\nUnselbständige Stiftung                           Zuwendung unverhältnismäßig ist.\n„Stiftung Flucht,                              (4) Das Stiftungsvermögen ist nur im Sinne des Stif-\nVe r t re i b u n g , Ve r s ö h n u n g “         tungszweckes zu verwenden.\n(5) Der Träger vergibt die Stiftungsmittel aus dem\n§ 15                            jährlichen Zuschuss des Bundes in Ausführung der\nName, Sitz und Rechtsform                       Beschlüsse des Stiftungsrates der unselbständigen\nUnter dem Namen „Stiftung Flucht, Vertreibung,             Stiftung.\nVersöhnung“ wird mit Inkrafttreten dieses Gesetzes in            (6) Der Träger fertigt für die unselbständige Stiftung\nTrägerschaft der Stiftung „Deutsches Historisches             zum 31. Dezember eines jeden Jahres einen Bericht,\nMuseum“ eine unselbständige Stiftung des öffentlichen         der die Vermögenslage und die Mittelverwendung er-\nRechts in Berlin errichtet.                                   läutert. Im Rahmen seiner öffentlichen Berichterstat-","2894          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2008\ntung sorgt er für eine angemessene Publizität der Stif-          (7) Der Stiftungsrat bestimmt die Grundzüge des\ntungsaktivitäten.                                             Stiftungsprogramms und beschließt über alle grund-\nsätzlichen Angelegenheiten der unselbständigen Stif-\n§ 18                              tung, soweit dadurch nicht grundsätzliche Verwaltungs-\nangelegenheiten des Trägers betroffen werden. Der\nGremien und                             Stiftungsrat entscheidet insbesondere über die Verwen-\nLeitung der unselbständigen Stiftung                 dung der Mittel ab einer in der Geschäftsordnung näher\n(1) Bei der unselbständigen Stiftung werden gebildet       bestimmten Ausgabenhöhe, die Berufung der Mitglie-\nder des wissenschaftlichen Beraterkreises sowie über\n1. der Stiftungsrat,\ndie Ernennung oder Einstellung und die Entlassung\n2. der wissenschaftliche Beraterkreis.                        oder Kündigung der Direktorin oder des Direktors und\nDie Mitglieder des Stiftungsrates und des wissen-             kontrolliert ihre oder seine Tätigkeit. Der Stiftungsrat\nschaftlichen Beraterkreises sind ehrenamtlich tätig.          gibt sich eine Geschäftsordnung.\n(8) Gegen Entscheidungen des Stiftungsrates steht\n(2) Die unselbständige Stiftung hat eine Direktorin\nder Präsidentin oder dem Präsidenten (§ 7) ein Veto-\noder einen Direktor.\nrecht zu, wenn sie gegen Rechtsvorschriften, insbeson-\ndere gegen die Satzung des Trägers oder gegen den\n§ 19                              Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, ver-\nStiftungsrat                           stoßen.\n(1) Der Stiftungsrat besteht aus 13 Mitgliedern.              (9) In Haushalts- und Personalangelegenheiten kön-\nnen Beschlüsse nur mit Zustimmung des von der oder\n(2) Es werden benannt:                                     dem Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und\n1. zwei Mitglieder durch den Deutschen Bundestag,             Medien benannten Stiftungsratsmitgliedes gefasst wer-\nden.\n2. je ein Mitglied durch das Auswärtige Amt, das\nBundesministerium des Innern und die Beauftragte\n§ 20\noder den Beauftragten der Bundesregierung für\nKultur und Medien,                                                    Wissenschaftlicher Beraterkreis\n3. drei Mitglieder durch den Bund der Vertriebenen e. V.,        (1) Der Stiftungsrat richtet einen wissenschaftlichen\nBeraterkreis mit bis zu neun Mitgliedern ein. Die Mit-\n4. je ein Mitglied durch die Evangelische Kirche in           glieder werden für fünf Jahre berufen. Wiederholte Be-\nDeutschland, die Katholische Kirche in Deutschland        rufungen sind zulässig. Bei den Mitgliedern des wissen-\nund den Zentralrat der Juden in Deutschland.              schaftlichen Beraterkreises muss es sich um Persön-\nFür jedes benannte Mitglied ist für den Fall der Ver-         lichkeiten handeln, die auf Grund ihrer Sachkunde ge-\nhinderung ein stellvertretendes Mitglied zu benennen.         eignet sind, den Stiftungsrat und die Direktorin oder\nDie vom Deutschen Bundestag benannten Mitglieder              den Direktor in fachlichen Fragen zu beraten.\nmüssen Abgeordnete des Deutschen Bundestages                     (2) Der wissenschaftliche Beraterkreis berät den Stif-\nsein.                                                         tungsrat und die Direktorin oder den Direktor entspre-\n(3) Die benannten Mitglieder und deren Stellvertreter      chend dem Stiftungszweck in fachlichen Fragen. Er soll\nwerden durch die Bundesregierung für die Dauer von            dazu beitragen, dass die unselbständige Stiftung die\nfünf Jahren bestellt. Das Mandat endet schon vor Ab-          historischen Ereignisse ausgewogen und geschichts-\nlauf der Bestellung, wenn ein Mitglied oder stellvertre-      wissenschaftlich fundiert sowie lebendig, umfassend\ntendes Mitglied als Funktionsträger bei der benen-            und anschaulich darstellt.\nnungsberechtigten Stelle benannt ist und aus seiner              (3) Der wissenschaftliche Beraterkreis wählt aus sei-\ndortigen Funktion ausscheidet. In diesem Fall ist für         ner Mitte eine Vorsitzende und deren Stellvertreterin\ndie bis zum Ablauf der fünf Jahre verbleibende Zeit           oder Stellvertreter oder einen Vorsitzenden und dessen\nein neues Mitglied oder stellvertretendes Mitglied zu         Stellvertreterin oder Stellvertreter mit der Mehrheit der\nbenennen und zu bestellen.                                    abgegebenen Stimmen. An den Sitzungen des wissen-\n(4) Mitglieder kraft Amtes sind die Präsidentin oder       schaftlichen Beraterkreises nehmen die Direktorin oder\nder Präsident (§ 7) und die Präsidentin oder der Präsi-       der Direktor sowie die oder der Vorsitzende des Stif-\ndent der Stiftung „Haus der Geschichte der Bundes-            tungsrates mit Rederecht teil.\nrepublik Deutschland“. Die stellvertretenden Mitglieder\nfür diese Mitglieder sind ihre satzungsmäßigen Ver-                                       § 21\ntreter.                                                                        Direktorin oder Direktor\n(5) Sind ein Mitglied und sein stellvertretendes Mit-         (1) Die Direktorin oder der Direktor leitet die un-\nglied verhindert, kann das Stimmrecht durch ein ande-         selbständige Stiftung, führt die Beschlüsse des Stif-\nres Mitglied oder stellvertretendes Mitglied ausgeübt         tungsrates aus und bereitet dessen Sitzungen vor. Über\nwerden.                                                       die Tätigkeit ist der Stiftungsrat angemessen zu unter-\n(6) Beschlüsse bedürfen der Mehrheit der abgege-           richten.\nbenen Stimmen. Den Vorsitz hat das von der oder                  (2) Mit Zustimmung des Stiftungsrates kann die\ndem Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und           Direktorin oder der Direktor in einem Beamtenverhältnis\nMedien benannte Mitglied. Die Direktorin oder der             auf Zeit für die Dauer von fünf Jahren berufen werden\nDirektor und die oder der Vorsitzende des wissen-             oder in einem außertariflichen Arbeitsverhältnis ober-\nschaftlichen Beraterkreises nehmen mit Rederecht teil.        halb der höchsten tarifvertraglichen Entgeltgruppe be-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2008           2895\nschäftigt werden, soweit dies für die Durchführung der       „Direktor der Bundeszentrale für gesundheitliche Auf-\nAufgaben erforderlich ist.                                   klärung“ die Angabe „Direktor der Stiftung Flucht, Ver-\ntreibung, Versöhnung“ und in Besoldungsgruppe B 5\nArtikel 2                             nach der Angabe „Präsident und Professor der Bun-\ndesanstalt für Straßenwesen“ die Angabe „Präsident\nÄnderung\nund Professor der Stiftung Deutsches Historisches\ndes Bundesbesoldungsgesetzes                       Museum“ eingefügt.\nIn der Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A\nund B) des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung                                   Artikel 3\nder Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I\nS. 3020), das zuletzt durch § 11 des Gesetzes vom                                 Inkrafttreten\n8. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2370) geändert worden              Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nist, werden in Besoldungsgruppe B 3 nach der Angabe          Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 21. Dezember 2008\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l"]}