{"id":"bgbl1-2008-63-8","kind":"bgbl1","year":2008,"number":63,"date":"2008-12-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/63#page=73","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2008-63-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2008/bgbl1_2008_63.pdf#page=73","order":8,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Bekämpfung des Westlichen Maiswurzelbohrers","law_date":"2008-12-19T00:00:00Z","page":2865,"pdf_page":73,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2008             2865\nErste Verordnung\nzur Änderung der Verordnung zur Bekämpfung des Westlichen Maiswurzelbohrers\nVom 19. Dezember 2008\nAuf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5 bis 15 und       des Schadorganismus spätestens bis zum 15. Juni\ndes § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 Buchstabe a und b            des Anbaujahres durchzuführen. Außerdem ist eine\ndes Pflanzenschutzgesetzes in der Fassung der Be-              geeignete Bekämpfung der adulten Käfer des\nkanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGB. I S. 971, 1527,            Schadorganismus über den Zeitraum des Schlüp-\n3512), von denen § 3 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 zuletzt             fens des Schadorganismus hinweg durchzuführen.\ndurch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2006 (BGBl. I\nS. 1342) und § 4 Abs. 1 zuletzt durch Artikel 1 des Ge-           (4) Abweichend von § 7 Abs. 1 kann die zustän-\nsetzes vom 5. März 2008 (BGBl. I S. 284) geändert wor-         dige Behörde den Anbau von Mais in Folge in der\nden sind, verordnet das Bundesministerium für Ernäh-           Sicherheitszone zulassen, soweit die Bekämpfung\nrung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:                    des Schadorganismus nicht beeinträchtigt wird,\nkeine Gefahr einer Ausbreitung dieses Schadorga-\nArtikel 1                              nismus besteht und der Verfügungsberechtigte oder\nBesitzer von Grundstücken, auf denen Mais ange-\nDie Verordnung zur Bekämpfung des Westlichen                baut wird, bereits im Jahr der Festsetzung der\nMaiswurzelbohrers vom 10. Juli 2008 (eBAnz. AT 82              Sicherheitszone oder im Jahr vor der Zulassung\n2008 V1) wird wie folgt geändert:                              des Maisanbaus durch die zuständige Behörde eine\n1. In § 3 Abs. 1 wird die Angabe „12. Juli 2008 bis            geeignete Bekämpfung der adulten Käfer des\n30. September 2008“ durch die Angabe „1. Juli bis           Schadorganismus durchgeführt hat, so dass eine\nzum 30. September eines jeden Jahres“ ersetzt.              Bekämpfungswirkung bis zum 1. Oktober des Jah-\n2. In § 5 Abs. 2 Satz 3 werden die Wörter „der Befalls-        res der Festsetzung der Sicherheitszone oder bis\ngrad“ durch die Wörter „das Ausmaß des Befalls, die         zum Zeitpunkt der vollständigen Abreife, den die zu-\ngeografischen Verhältnisse,“ ersetzt.                       ständige Behörde festgestellt hat, gewährleistet ist.\nWird der Anbau von Mais nach Satz 1 zugelassen,\n3. § 8 wird durch folgende §§ 8 und 8a ersetzt:                sind Verfügungsberechtigte und Besitzer von Grund-\n„§ 8                               stücken, auf denen Mais angebaut wird, verpflichtet,\nAusnahmen                              folgende Maßnahmen durchzuführen:\n(1) Abweichend von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 kann          1. Maissaatgut zu verwenden, das mit einem für die\ndie zuständige Behörde das Ernten und Verbringen                Anwendung zugelassenen oder genehmigten\nvon Maispflanzen zulassen, soweit der Schadorga-                Pflanzenschutzmittel gegen Befall mit dem\nnismus in Sexualpheromonfallen nach § 6 Abs. 3 in               Schadorganismus behandelt worden ist, oder\nden vier Wochen vor dem beabsichtigten Ernteter-                eine geeignete Bekämpfung der Larven des\nmin nicht festgestellt worden ist.                              Schadorganismus spätestens bis zum 15. Juni\n(2) Abweichend von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 kann              des Anbaujahres durchzuführen, und\ndie zuständige Behörde den Anbau von Mais zulas-            2. eine geeignete Bekämpfung der adulten Käfer\nsen,                                                            des Schadorganismus über den Zeitraum des\n1. für das Jahr nach der Festsetzung der Befallszo-             Schlüpfens hinweg durchzuführen.\nne, wenn im Jahr der Festsetzung der Befallszone\nund im Jahr davor auf dem zu bebauenden                    (5) Im Falle einer intensiven Erhebung, die zusätz-\nGrundstück kein Mais angebaut wurde,                    lich zu den Erhebungen nach § 6 Abs. 3 durchge-\nführt wird, kann die zuständige Behörde weitere\n2. für das zweite Jahr nach dem Jahr der Festset-           Ausnahmen von\nzung der Befallszone, wenn im Jahr der Festset-\nzung der Befallszone und im Folgejahr auf dem zu        1. § 6 Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 2 Nr. 2 und 3 sowie\nbebauenden Grundstück kein Mais angebaut                    § 7 Abs. 1 für das zweite Folgejahr nach dem Jahr\nwurde,                                                      der Festsetzung der Befallszone zulassen, soweit\nsoweit die Bekämpfung des Schadorganismus da-                   im Jahr der Befallsfestellung in der Befallszone\ndurch nicht beeinträchtigt wird und keine Gefahr ei-            nicht mehr als zwei Käfer des Schadorganismus\nner Ausbreitung des Schadorganismus besteht.                    festgestellt worden sind, im Folgejahr der Schad-\norganismus nicht festgestellt worden ist und An-\n(3) Wird eine Zulassung zum Maisanbau nach Ab-               haltspunkte vorliegen, die auf eine erstmalige Ein-\nsatz 2 erteilt, darf der Verfügungsberechtigte oder             schleppung in dem Befallsjahr schließen lassen\nBesitzer von Grundstücken, auf denen Mais ange-                 oder\nbaut wird, nur Maissaatgut verwenden, das mit ei-\nnem für die Anwendung zugelassenen oder geneh-              2. Absatz 4 Satz 2 Nr. 1 zulassen, wenn eine Be-\nmigten Pflanzenschutzmittel gegen Befall mit dem                kämpfung der Larven des Schadorganismus un-\nSchadorganismus behandelt worden ist, oder ist                  ter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse\nverpflichtet, eine geeignete Bekämpfung der Larven              nicht möglich ist.","2866         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2008\n(6) Die zuständige Behörde kann die Festlegung            Biologie des Schadorganismus, des Ausmaßes des\nvon Ausnahmen nach den Absätzen 1, 2, 4 und 5 mit            Befalles und des Anbausystems der Wirtspflanzen\nweiteren Auflagen verbinden, soweit dies zur Be-             Maßnahmen vorsehen, die geeignet sind, die Aus-\nkämpfung des Schadorganismus erforderlich ist.               breitung des Schadorganismus in befallsfreie Ge-\nbiete einzuschränken. Geeignete Maßnahmen sind\n(7) Die zuständige Behörde kann auf Antrag im\nEinzelfall Ausnahmen von § 2 für wissenschaftliche           1. für das Eingrenzungsgebiet die in Nummer 2\nUntersuchungen und Versuche erteilen, wenn hier-                 Buchstabe a Unterabsatz 2 der Empfehlung\ndurch die Bekämpfung des Schadorganismus nicht                   2006/565/EG der Kommission vom 11. August\nbeeinträchtigt wird und keine Gefahr einer Ausbrei-              2006 über Programme zur Eingrenzung der\ntung des Schadorganismus besteht.                                weiteren Ausbreitung des Schadorganismus Dia-\nbrotica virgifera Le Conte in Gemeinschaftsgebie-\n§ 8a                                    ten, in denen er nachgewiesen worden ist (ABl.\nEG Nr. 225 S. 30) vorgesehenen Maßnahmen und\nEingrenzungsprogramme\n2. für das Befallsgebiet, das nicht Teil des Eingren-\n(1) Haben die Ergebnisse der Untersuchungen                   zungsgebietes ist, die in Nummer 2 Buchstabe b\nnach § 3 oder § 6 Abs. 3 oder Anzeigen nach § 4                  der Empfehlung 2006/565/EG der Kommission\nwährend mehr als zwei aufeinander folgenden Jah-                 vorgesehenen Maßnahmen\nren das Auftreten des Schadorganismus in einem\nGebiet bestätigt, setzt die zuständige Behörde unter         oder andere Maßnahmen, die mit einer vergleichba-\nBerücksichtigung wissenschaftlicher Grundsätze,              ren Wirksamkeit eine Ausbreitung in befallsfreie Ge-\nder Biologie des Schadorganismus, des Ausmaßes               biete einschränken.\ndes Befalles, der geografischen Verhältnisse und                (4) Die zuständige Behörde führt im nicht befalle-\ndes Anbausystems der Wirtspflanzen in diesem Ge-             nen Teil des Eingrenzungsgebietes systematische,\nbiet eine Zone fest, die zumindest alle Grundstücke          intensive Erhebungen mit geeigneten Sexualphero-\numfasst, auf denen der Schadorganismus nachge-               monfallen auf das Vorkommen des Schadorganis-\nwiesen worden ist, sowie daran angrenzende oder              mus durch. Stellt sie im Rahmen der Erhebungen\ndiese verbindende Grundstücke, die unter Berück-             nach Satz 1 das Vorkommen des Westlichen Mais-\nsichtigung der Biologie des Schadorganismus eben-            wurzelbohrers fest, so ist das Eingrenzungspro-\nfalls befallen sein können (Befallsgebiet).                  gramm zu überprüfen.\n(2) Im Befallsgebiet sind                                    (5) Zur Durchführung der Eingrenzungspro-\n1. die Maßnahmen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und             gramme kann die zuständige Behörde Besitzer und\nVerfügungsberechtigte von Grundstücken in den\n2. durch Verfügungsberechtigte und Besitzer von              nach Absatz 2 Satz 3 Nr. 1 und 2 bezeichneten Ge-\nGrundstücken, auf denen Mais angebaut wird               bieten verpflichten,\noder seit dem Zeitpunkt des erstmaligen Auftre-\ntens des Schadorganismus im Befallsgebiet Mais           1. Erhebungen auf das Vorkommen des Schador-\nangebaut worden ist, die Maßnahmen nach § 6                  ganismus, einschließlich dem Betreten von\nAbs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 durchzuführen.                       Grundstücken durch Bedienstete der zuständigen\nBehörde und dem Aufhängen und der Überwa-\nSatz 1 gilt nicht, wenn die zuständige Behörde auf               chung von Sexualpheromonfallen, zu dulden,\nGrund der Untersuchungen nach § 3 oder § 6 Abs. 3\nfestgestellt hat, dass der Schadorganismus in dem            2. den Anbau von Mais anzuzeigen,\nBefallsgebiet nicht mehr getilgt werden kann und ein         3. Bekämpfungsmaßnahmen durchzuführen oder\nEingrenzungsprogramm nach Maßgabe der Sätze 2                    die Durchführung von Bekämpfungsmaßnahmen\nund 3 und des Absatzes 3 festgelegt hat. Das Ein-                zu dulden,\ngrenzungsprogramm muss dabei\n4. Mais während eines bestimmten Zeitraumes nicht\n1. ein Gebiet, das – ausgehend von der Grenze des                anzubauen oder während eines bestimmten Zeit-\nBefallsgebietes – an jeder Stelle mindestens                 raumes Mais nur im Wechsel mit anderen Pflan-\n10 km in das Befallsgebiet und 30 km in das an-              zenarten anzubauen,\ngrenzende befallsfreie Gebiet hineinreicht (Ein-\n5. die auf Maisfeldern verwendeten landwirtschaft-\ngrenzungsgebiet) und\nlichen Maschinen durch geeignete Verfahren vor\n2. das übrige Befallsgebiet, das nicht Teil des Ein-             dem Verlassen der in Absatz 2 Satz 3 Nr. 1 und 2\ngrenzungsgebietes ist,                                       bezeichneten Gebiete von Erde und Maisrück-\numfassen. Abweichend von Satz 2 kann die zustän-                 ständen zu reinigen und\ndige Behörde einen anderen Umfang des Eingren-               6. keine Erde von Feldern, auf denen im laufenden\nzungsgebietes festlegen, wenn unter Berücksichti-                Jahr oder im Vorjahr Mais angebaut wurde, aus\ngung wissenschaftlicher Grundsätze, der Biologie                 den gemäß Absatz 2 Satz 3 Nr. 1 und 2 bezeich-\ndes Schadorganismus, des Ausmaßes des Befalles                   neten Gebieten zu verbringen.\nund des Anbausystems der Wirtspflanzen und der\nDie zuständige Behörde kann für das Eingrenzungs-\ngeografischen Verhältnisse in diesem Gebiet eine\ngebiet sowie das Befallsgebiet, das nicht Teil des\nAusbreitung des Schadorganismus in befallsfreie\nEingrenzungsgebietes ist, darüber hinaus alle zur\nGebiete eingeschränkt werden kann.\nVerhinderung der Ausbreitung des Schadorganis-\n(3) Das Eingrenzungsprogramm muss unter Be-               mus und seiner Bekämpfung erforderlichen Anord-\nrücksichtigung wissenschaftlicher Grundsätze, der            nungen treffen, insbesondere den Anbau bestimmter","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2008                       2867\nPflanzenarten sowie bestimmte Verfahren des Pflan-                        7. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 auch in Verbin-\nzenschutzes vorschreiben oder verbieten.“                                     dung mit § 8a Abs. 2 Satz 1 Maisdurchwuchs\n4. § 9 wird wie folgt gefasst:                                                   nicht oder nicht rechtzeitig beseitigt.\n„§ 9                                            (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 2\nOrdnungswidrigkeiten                                    Buchstabe c des Pflanzenschutzgesetzes handelt,\nwer vorsätzlich oder fahrlässig\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 1\nBuchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes handelt,                           1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 6 Abs. 4,\nwer vorsätzlich oder fahrlässig                                               § 7 Abs. 2 oder § 8a Abs. 5 oder\n1. entgegen § 4 eine Anzeige nicht, nicht richtig,                        2. einer vollziehbaren Auflage nach § 8 Abs. 6\nnicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,\nzuwiderhandelt.“\n2. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 auch in Verbin-\ndung mit § 8a Abs. 2 Satz 1 Maispflanzen ver-                     5. § 10 Satz 2 wird aufgehoben.\nbringt oder erntet,\n3. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 auch in Verbin-                                               Artikel 2\ndung mit § 8a Abs. 2 Satz 1 Erde von Feldern                                         Neubekanntmachung\nverbringt,\nDas Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-\n4. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 auch in Verbin-                   schaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut der\ndung mit § 8a Abs. 2 Satz 1 oder § 7 Abs. 1 Mais                  Verordnung zur Bekämpfung des Westlichen Maiswur-\nanbaut,                                                           zelbohrers in der vom 25. Dezember 2008 an geltenden\n5. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 auch in Verbin-                   Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.\ndung mit § 8a Abs. 2 Satz 1 Käfer nicht, nicht\nrichtig oder nicht rechtzeitig bekämpft,                                                      Artikel 3\n6. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 auch in Verbin-\nInkrafttreten\ndung mit § 8a Abs. 2 Satz 1 eine Maschine nicht,\nnicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzei-                 Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\ntig reinigt oder                                                  in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 19. Dezember 2008\nDie Bundesministerin\nf ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nIlse Aigner"]}