{"id":"bgbl1-2008-63-6","kind":"bgbl1","year":2008,"number":63,"date":"2008-12-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/63#page=70","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2008-63-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2008/bgbl1_2008_63.pdf#page=70","order":6,"title":"Verordnung über die Mindestbeitragsrückerstattung bei Pensionsfonds (PF-Mindestzuführungsverordnung)","law_date":"2008-12-17T00:00:00Z","page":2862,"pdf_page":70,"num_pages":2,"content":["2862          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2008\nVerordnung\nüber die Mindestbeitragsrückerstattung bei Pensionsfonds\n(PF-Mindestzuführungsverordnung)\nVom 17. Dezember 2008\nAuf Grund des § 81c Absatz 3 Satz 1 bis 3 des Ver-         nachrangigen Verbindlichkeiten (berechnet aus den Be-\nsicherungsaufsichtsgesetzes in der Fassung der Be-            trägen in Formblatt 800 Seite 3 Zeile 20 Spalte 04), den\nkanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I              mittleren Rückstellungen für Pensionen und ähnliche\nS. 2), der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 16 Buch-            Verpflichtungen (berechnet aus den Beträgen in Form-\nstabe c des Gesetzes vom 23. Dezember 2007 (BGBl. I           blatt 800 Seite 4 Zeile 16 Spalte 03), dem Saldo aus\nS. 3248) geändert worden ist, in Verbindung mit § 113         den mittleren Abrechnungsverbindlichkeiten und -for-\nAbsatz 2 Nummer 9 und § 118 des Versicherungsauf-             derungen aus dem Rückversicherungsgeschäft (be-\nsichtsgesetzes, die durch Artikel 10 Nummer 4 des Ge-         rechnet aus dem Saldo der Beträge in Formblatt 800\nsetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310) eingefügt          Seite 5 Zeile 09 Spalte 03 und Seite 2 Zeile 05\nworden sind und von denen § 113 Absatz 2 Nummer 9             Spalte 03) und dem Saldo aus den mittleren Abrech-\ndurch Artikel 1 Nummer 50 Buchstabe a Doppelbuch-             nungsverbindlichkeiten und -forderungen gegenüber\nstabe bb des Gesetzes vom 10. Dezember 2003 (BGBl. I          Lebensversicherungsunternehmen (berechnet aus\nS. 2478) geändert worden ist, verordnet das Bundes-           dem Saldo der Beträge in Formblatt 800 Seite 5 Zeile 10\nministerium der Finanzen:                                     Spalte 03 und Seite 2 Zeile 06 Spalte 03). Dabei ist das\nnoch nicht eingezahlte Grundkapital (Betrag in Form-\n§1                                 blatt 800 Seite 1 Zeile 02 Spalte 04) nicht zu berück-\nAnzurechnende Kapitalerträge                      sichtigen. Für die jeweiligen mittleren zinstragenden\nPassiva gilt Absatz 3 sinngemäß. Für die mittleren\n(1) Die anzurechnenden Kapitalerträge, die auf die         übrigen Posten gilt Absatz 3 Satz 1 sinngemäß.\nüberschussberechtigten Versorgungsverhältnisse ent-\nfallen, ergeben sich aus dem mit dem Ergebnis aus Ka-            (5) Soweit die Absätze 1, 3 und 4 Verweisungen auf\npitalanlagen (Betrag in Formblatt 810 Seite 1 Zeile 09        Formblätter und eine Nachweisung enthalten, beziehen\nSpalte 04 abzüglich Nachweisung 811 Seite 2 Zeile 21          sich diese auf die Pensionsfondsberichterstattungsver-\nSpalte 01 und 02 zuzüglich Nachweisung 811 Seite 2            ordnung vom 25. Oktober 2005 (BGBl. I S. 3048) in der\nZeile 21 Spalte 03 und 04, erhöht oder vermindert um          jeweils geltenden Fassung.\ndie Teilbeträge in Nachweisung 811 Seite 1 Zeile 25, die\ndem Risikoergebnis oder dem übrigen Ergebnis zuzu-                                        §2\nordnen sind) vervielfachten Wert gemäß Absatz 2.                                Mindestzuführung zur\n(2) Es ist das Verhältnis der mittleren zinstragenden             Rückstellung für Beitragsrückerstattung\nPassiva gemäß Absatz 3, die auf die überschussbe-                (1) Zur Sicherstellung einer ausreichenden Mindest-\nrechtigten Versorgungsverhältnisse entfallen, zu den          zuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung\nanzurechnenden mittleren Passiva gemäß Absatz 4 zu            müssen Pensionsfonds die überschussberechtigten\nbilden.                                                       Versorgungsverhältnisse angemessen am Kapitalan-\n(3) Die mittleren zinstragenden Passiva der über-          lageergebnis, am Risikoergebnis und am übrigen Er-\nschussberechtigten Versorgungsverhältnisse werden             gebnis beteiligen. Eine Beteiligung hat nur an positiven\nberechnet durch arithmetische Mittelung der zinstra-          Ergebnisquellen zu erfolgen. Die einzelnen Ergebnisse\ngenden Passiva jeweils zum Bilanzstichtag der beiden          ergeben sich anteilig aus den Erträgen und Aufwendun-\nletzten Geschäftsjahre. Die zinstragenden Passiva             gen, die in der Summe folgender Beträge enthalten\nsetzen sich zusammen aus den pensionsfondstech-               sind:\nnischen Brutto-Rückstellungen (entsprechender Teilbe-         1. dem Jahresergebnis nach Steuern (Betrag in Form-\ntrag in Formblatt 800 Seite 4 Zeile 10 Spalte 04) und             blatt 810 Seite 6 Zeile 22 Spalte 04),\nden Verbindlichkeiten aus dem Pensionsfondsgeschäft           2. den Entnahmen aus der Rücklage nach § 5 Absatz 5\ngegenüber Versorgungsberechtigten (entsprechender                 Nummer 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Be-\nTeilbetrag in Formblatt 800 Seite 5 Zeile 06 Spalte 01)           trag in Formblatt 810 Seite 7 Zeile 02 Spalte 03),\nsowie gegenüber Arbeitgebern (entsprechender Teilbe-          3. den Brutto-Aufwendungen für die erfolgsabhängige\ntrag in Formblatt 800 Seite 5 Zeile 05 Spalte 02, der auf         Beitragsrückerstattung (Betrag in Formblatt 810\nVerbindlichkeiten aus gutgeschriebenen Überschuss-                Seite 3 Zeile 11 Spalte 04) und\nanteilen entfällt).                                           4. der im Geschäftsjahr gewährten Direktgutschrift\n(4) Die anzurechnenden mittleren Passiva setzen                (Summe der Beträge in Formblatt 810 Seite 2\nsich zusammen aus der Summe der mittleren zinstra-                Zeile 20, Seite 3 Zeile 06 und Zeile 08 jeweils\ngenden Passiva des Pensionsfondsgeschäfts, dem                    Spalte 03).\nmittleren Eigenkapital (berechnet aus den Beträgen in         Die Beträge des Kapitalanlageergebnisses, des Risiko-\nFormblatt 800 Seite 3 Zeile 17 Spalte 04), dem mittleren      ergebnisses und des übrigen Ergebnisses für die über-\nGenussrechtskapital (berechnet aus den Beträgen in            schussberechtigten Versorgungsverhältnisse sind im\nFormblatt 800 Seite 3 Zeile 18 Spalte 04), den mittleren      Rahmen des versicherungsmathematischen Gutach-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2008                2863\ntens gemäß § 7 Absatz 1 Nummer 4 der Pensions-               1. um den Solvabilitätsbedarf für die überschussbe-\nfondsberichterstattungsverordnung im Einzelnen her-              rechtigten Versorgungsverhältnisse oder\nzuleiten. Die Mindestzuführung zur Rückstellung für          2. um unvorhersehbare Verluste aus dem Kapitalanla-\nBeitragsrückerstattung wird nach den Absätzen 2 bis 5            geergebnis, dem Risikoergebnis oder dem übrigen\nberechnet.                                                       Ergebnis aus den überschussberechtigten Versor-\n(2) Die Mindestzuführung zur Rückstellung für Bei-            gungsverhältnissen, die auf eine allgemeine Ände-\ntragsrückerstattung in Abhängigkeit von den Kapitaler-           rung der Verhältnisse zurückzuführen sind, oder\nträgen für die überschussberechtigten Versorgungsver-        3. um den Erhöhungsbedarf in der Deckungsrück-\nhältnisse beträgt 90 vom Hundert der nach § 1 anzu-              stellung, wenn die Rechnungsgrundlagen aufgrund\nrechnenden Kapitalerträge abzüglich der rechnungs-               einer unvorhersehbaren und nicht nur vorübergehen-\nmäßigen Zinsen ohne die anteilig auf die überschuss-             den Änderung der Verhältnisse angepasst werden\nberechtigten Versorgungsverhältnisse entfallenden Zin-           müssen.\nsen auf die Pensionsrückstellungen (Summe der ent-\nsprechenden Teilbeträge der Beträge in Formblatt 810            (2) Die Mindestzuführung kann zur Deckung des\nSeite 2 Zeile 19 Spalte 03 und Seite 3 Zeile 05 Spalte 03    Solvabilitätsbedarfs oder unvorhersehbarer Verluste\nabzüglich der entsprechenden Teilbeträge in Form-            aus dem Kapitalanlageergebnis nur insoweit reduziert\nblatt 810 Seite 6 Zeile 04 Spalte 03). Die Beträge sind      werden, als der hierfür erforderliche Betrag den folgen-\nim Rahmen des versicherungsmathematischen Gut-               den, als Formel dargestellten Saldo übersteigt:\nachtens gemäß § 7 Absatz 1 Nummer 4 der Pensions-                     (aKE - Rz) - mKE + 0,25 x RE + 0,5 x üE.\nfondsberichterstattungsverordnung im Einzelnen her-          Dabei sind\nzuleiten. Ist vertraglich vereinbart, dass die über-\nschussberechtigten Versorgungsverhältnisse an den            aKE     = die anzurechnenden Kapitalerträge,\nanzurechnenden Kapitalerträgen zu mehr als 90 vom\nRz      = die rechnungsmäßigen Zinsen ohne die anteilig\nHundert beteiligt werden, ist die Mindestzuführung ent-                  auf die überschussberechtigten Versorgungs-\nsprechend zu erhöhen. Ergeben sich rechnerisch nega-                     verhältnisse entfallenden Zinsen auf die Pen-\ntive Beträge für die Mindestzuführung zur Rückstellung                   sionsrückstellungen,\nfür Beitragsrückerstattung in Abhängigkeit von den\nKapitalerträgen, werden sie durch Null ersetzt.              mKE = die Mindestzuführung in Abhängigkeit von den\nKapitalerträgen gemäß § 2 Absatz 2,\n(3) Die Mindestzuführung zur Rückstellung für Bei-\ntragsrückerstattung in Abhängigkeit vom Risikoergeb-         RE      = das Risikoergebnis,\nnis für die überschussberechtigten Versorgungsverhält-\nüE      = das übrige Ergebnis.\nnisse beträgt 75 vom Hundert des Risikoergebnisses\ngemäß Absatz 1.                                              Das Ergebnis in Klammern, das Risikoergebnis bezie-\n(4) Die Mindestzuführung zur Rückstellung für Bei-        hungsweise das übrige Ergebnis ist dabei jeweils durch\ntragsrückerstattung aus dem übrigen Ergebnis für die         Null zu ersetzen, wenn es negativ ist. § 56a in Verbindung\nüberschussberechtigten Versorgungsverhältnisse be-           mit § 113 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes\nträgt 50 vom Hundert des übrigen Ergebnisses gemäß           bleibt unberührt.\nAbsatz 1.                                                       (3) Die Verpflichtung des Unternehmens zur Aufstel-\n(5) Von der Summe der gemäß den Absätzen 2 bis 4          lung eines Zuführungsplans wird durch eine Reduzie-\nermittelten Beträge wird die auf die überschussberech-       rung der Mindestzuführung gemäß Absatz 1 grundsätz-\ntigten Versorgungsverhältnisse entfallende Direktgut-        lich nicht berührt.\nschrift (Summe der Beträge in Formblatt 810 Seite 2\nZeile 20, Seite 3 Zeile 06 und Zeile 08 jeweils Spalte 03)                                §4\nabgezogen.                                                                      Übergangsvorschrift\n(6) Für die Verweisung auf Formblätter in den Absät-         Die Vorschriften dieser Verordnung sind erstmals für\nzen 1, 2 und 5 gilt § 1 Absatz 5 entsprechend.               das nach dem 31. Dezember 2007 beginnende Ge-\nschäftsjahr anzuwenden.\n§3\nReduzierung der Mindestzuführung                                                §5\n(1) Die Mindestzuführung gemäß § 2 kann mit Zu-                                   Inkrafttreten\nstimmung der Aufsichtsbehörde in Ausnahmefällen re-             Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nduziert werden                                               in Kraft.\nBerlin, den 17. Dezember 2008\nDer Bundesminister der Finanzen\nPeer Steinbrück"]}