{"id":"bgbl1-2008-63-3","kind":"bgbl1","year":2008,"number":63,"date":"2008-12-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/63#page=58","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2008-63-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2008/bgbl1_2008_63.pdf#page=58","order":3,"title":"Gesetz zur Modernisierung und Entbürokratisierung des Steuerverfahrens (Steuerbürokratieabbaugesetz)","law_date":"2008-12-20T00:00:00Z","page":2850,"pdf_page":58,"num_pages":9,"content":["2850           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2008\nGesetz\nzur Modernisierung und Entbürokratisierung des Steuerverfahrens\n(Steuerbürokratieabbaugesetz)\nVom 20. Dezember 2008\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra-                  b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:\ntes das folgende Gesetz beschlossen:                                   „Wird das Einkommen in den Fällen des § 31 um\ndie Freibeträge nach § 32 Abs. 6 gemindert, ist\nInhaltsübersicht                                 der Anspruch auf Kindergeld nach Abschnitt X\nArtikel 1    Änderung des Einkommensteuergesetzes                      der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurech-\nArtikel 2    Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsver-            nen.“\nordnung\n3. Nach § 5a wird folgender § 5b eingefügt:\nArtikel 3    Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverord-\nnung                                                                           „§ 5b\nArtikel 4    Änderung der Verordnung über die gesonderte Fest-            Elektronische Übermittlung von Bilanzen\nstellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180\nAbs. 2 der Abgabenordnung                                     sowie Gewinn- und Verlustrechnungen\nArtikel  5   Änderung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes           (1) Wird der Gewinn nach § 4 Abs. 1, § 5 oder\nArtikel  6   Änderung des Körperschaftsteuergesetzes               § 5a ermittelt, so ist der Inhalt der Bilanz sowie der\nArtikel  7   Änderung des Gewerbesteuergesetzes                    Gewinn- und Verlustrechnung nach amtlich vorge-\nArtikel  8   Änderung des Umsatzsteuergesetzes                     schriebenem Datensatz durch Datenfernübertra-\nArtikel  9   Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverord-        gung zu übermitteln. Enthält die Bilanz Ansätze\nnung                                                  oder Beträge, die den steuerlichen Vorschriften\nArtikel 10   Änderung der Abgabenordnung                           nicht entsprechen, so sind diese Ansätze oder\nArtikel 11   Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgaben-         Beträge durch Zusätze oder Anmerkungen den\nordnung                                               steuerlichen Vorschriften anzupassen und nach\nArtikel 12   Änderung des Zerlegungsgesetzes                       amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Daten-\nArtikel 13   Änderung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes              fernübertragung zu übermitteln. Der Steuerpflich-\nArtikel 14   Änderung der Verordnung zur Durchführung des          tige kann auch eine den steuerlichen Vorschriften\nFünften Vermögensbildungsgesetzes                     entsprechende Bilanz nach amtlich vorgeschrie-\nArtikel 15   Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes                benem Datensatz durch Datenfernübertragung\nArtikel 16   Änderung des Unternehmensteuerreformgesetzes          übermitteln. § 150 Abs. 7 der Abgabenordnung gilt\n2008\nentsprechend. Im Fall der Eröffnung des Betriebs\nArtikel 17   Inkrafttreten\nsind die Sätze 1 bis 4 für den Inhalt der Eröffnungs-\nbilanz entsprechend anzuwenden.\nArtikel 1\n(2) Auf Antrag kann die Finanzbehörde zur Ver-\nÄnderung des                              meidung unbilliger Härten auf eine elektronische\nEinkommensteuergesetzes                            Übermittlung verzichten. § 150 Abs. 8 der Abga-\nDas Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-                benordnung gilt entsprechend.“\nkanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210;             4. § 10a wird wie folgt geändert:\n2003 I S. 179), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Ge-\na) Nach Absatz 1 Satz 4 wird folgender Satz einge-\nsetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794), wird\nfügt:\nwie folgt geändert:\n„Bei der Ermittlung der dem Steuerpflichtigen\n1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu\nzustehenden Zulage nach Satz 1 bleibt die Erhö-\n§ 5a folgende Angabe eingefügt:\nhung der Grundzulage nach § 84 Satz 2 außer\n„§ 5b Elektronische Übermittlung von Bilanzen so-                 Betracht.“\nwie Gewinn- und Verlustrechnungen“.\nb) Folgender Absatz 2a wird eingefügt:\n2. § 2 Abs. 6 wird wie folgt geändert:                                   „(2a) Der Sonderausgabenabzug für nach\na) In Satz 2 werden der abschließende Punkt durch                 dem 31. Dezember 2009 beginnende Veranla-\nein Semikolon ersetzt und folgende Wörter „bei                gungszeiträume setzt voraus, dass der Steuer-\nder Ermittlung der dem Steuerpflichtigen zuste-               pflichtige zuvor, spätestens bis zum Ablauf des\nhenden Zulage bleibt die Erhöhung der Grundzu-                zweiten Kalenderjahres, das auf das Beitragsjahr\nlage nach § 84 Satz 2 außer Betracht.“ angefügt.              folgt, gegenüber dem Anbieter schriftlich darin","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2008                 2851\neingewilligt hat, dass dieser die im jeweiligen                    Datenfernübertragung an die zentrale Stelle\nBeitragsjahr zu berücksichtigenden Altersvorsor-                   zu korrigieren. Sind die Daten nach Satz 4\ngebeiträge unter Angabe der Identifikations-                       unzutreffend und werden sie daher nach\nnummer (§ 139b der Abgabenordnung) an die                          Bekanntgabe des Steuerbescheids vom An-\nzentrale Stelle übermittelt. In den Fällen des Ab-                 bieter aufgehoben oder korrigiert, kann der\nsatzes 3 Satz 2 und 3 ist die Einwilligung nach                    Steuerbescheid entsprechend geändert wer-\nSatz 1 von beiden Ehegatten abzugeben. Die                         den. Werden die Daten innerhalb der Frist\nEinwilligung gilt auch für folgende Beitragsjahre,                 nach den Sätzen 8 und 9 und nach der Be-\nes sei denn, der Steuerpflichtige widerruft die                    kanntgabe des Steuerbescheids übermittelt,\nEinwilligungserklärung schriftlich gegenüber                       kann der Steuerbescheid insoweit geändert\ndem Anbieter. Hat der Zulageberechtigte den                        werden.“\nAnbieter nach § 89 Abs. 1a bevollmächtigt, gilt         5. Dem § 25 wird folgender Absatz 4 angefügt:\ndie Einwilligung nach Satz 1 als erteilt. Eine Ein-\nwilligung nach Satz 1 gilt auch für das jeweilige             „(4) Die Erklärung nach Absatz 3 ist nach amtlich\nBeitragsjahr als erteilt, für das dem Anbieter ein         vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernüber-\nZulageantrag nach § 89 für den mittelbar Zula-             tragung zu übermitteln, wenn Einkünfte nach § 2\ngeberechtigten (§ 79 Satz 2) vorliegt.“                    Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 erzielt werden und es sich\nnicht um einen der Veranlagungsfälle gemäß § 46\nc) In Absatz 4 Satz 5 werden die Wörter „Vertrags-            Abs. 2 Nr. 2 bis 8 handelt. Auf Antrag kann die Fi-\nund Steuernummer“ durch die Angabe „Ver-                   nanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten auf\ntragsnummer und der Identifikationsnummer                  eine Übermittlung durch Datenfernübertragung ver-\n(§ 139b der Abgabenordnung)“ ersetzt.                      zichten.“\nd) Absatz 5 wird wie folgt geändert:                       6. § 39e wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 wird nach dem Wort „Altervorsor-             a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\ngebeiträge“ die Angabe „bis zum Veran-\nlagungszeitraum 2009“ eingefügt.                         aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:\nbb) In Satz 3 wird nach dem Wort „Bescheini-                       aaa) Die Nummern 1 und 2 werden wie folgt\ngung“ die Angabe „nach Satz 1“ eingefügt.                           gefasst:\ncc) Nach Satz 3 werden folgende Sätze einge-                             „1. rechtliche Zugehörigkeit zu einer\nfügt:                                                                    steuererhebenden        Religionsge-\nmeinschaft sowie Datum des Ein-\n„Für nach dem 31. Dezember 2009 begin-                                   tritts und Austritts,\nnende Beitragsjahre hat der Anbieter, soweit\ndie Einwilligung des Steuerpflichtigen nach                         2.   melderechtlicher       Familienstand\nAbsatz 2a vorliegt, die zu berücksichtigen-                              und bei Verheirateten die Identifi-\nden Altersvorsorgebeiträge nach amtlich                                  kationsnummer des Ehegatten,“.\nvorgeschriebenem Datensatz durch Daten-                       bbb) In Nummer 4 werden nach dem Wort\nfernübertragung an die zentrale Stelle zu                           „Familienstand“ die Wörter „für die\nübermitteln. Die Übermittlung erfolgt unter                         Bereitstellung     von     elektronischen\nAngabe der Vertragsdaten, des Datums der                            Lohnsteuerabzugsmerkmalen“ einge-\nEinwilligung nach Absatz 2a, der Identifikati-                      fügt und die Wörter „oder Zahl der Kin-\nonsnummer (§ 139b der Abgabenordnung)                               derfreibeträge“ durch die Wörter „und\nsowie der Zulage- oder der Versicherungs-                           Angaben zu Kinderfreibeträgen“ er-\nnummer nach § 147 des Sechsten Buches                               setzt.\nSozialgesetzbuch. § 22a Abs. 2 gilt entspre-             bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nchend. Die Übermittlung erfolgt auch dann,\nwenn im Fall der mittelbaren Zulageberech-                    „Die nach Landesrecht für das Meldewesen\ntigung (§ 79 Satz 2) keine Altersvorsorgebei-                 zuständigen Behörden (Meldebehörden) ha-\nträge geleistet worden sind. Der Anbieter hat                 ben dem Bundeszentralamt für Steuern un-\ndie Daten nach Ablauf des Beitragsjahres bis                  ter Angabe der Identifikationsnummer die in\nzum 28. Februar des dem Beitragsjahr fol-                     Satz 1 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Daten und\ngenden Kalenderjahres zu übermitteln. Wird                    deren Änderungen im Melderegister mitzu-\ndie Einwilligung nach Ablauf des Beitrags-                    teilen, in den Fällen der Nummer 3 bis das\njahres, jedoch innerhalb der in Absatz 2a                     Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat.“\nSatz 1 genannten Frist abgegeben, hat er                 cc) Die Sätze 3 und 4 werden aufgehoben.\ndie Daten bis zum Ende des folgenden Ka-              b) Absatz 9 wird wie folgt geändert:\nlendervierteljahres zu übermitteln. Stellt der\nAnbieter fest, dass                                      aa) Satz 5 wird wie folgt gefasst:\n1. die an die zentrale Stelle übermittelten                   „Die Meldebehörden übermitteln die Daten\nDaten unzutreffend sind oder                               gemäß Absatz 2 dem Bundeszentralamt für\nSteuern in dem mit ihm abzustimmenden\n2. der zentralen Stelle ein Datensatz über-                   Verfahren und zur Einführung der elektroni-\nmittelt wurde, obwohl die Voraussetzun-                    schen Lohnsteuerabzugsmerkmale für jeden\ngen hierfür nicht vorlagen,                                Steuerpflichtigen unter Angabe der Identifi-\nhat er dies unverzüglich durch Übermittlung                   kationsnummer die im Melderegister gespei-\neines entsprechenden Datensatzes durch                        cherten Daten nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1","2852          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2008\nbis 3 sowie die in § 2 Abs. 2 Nr. 2 des Melde-     8. Dem § 42f wird folgender Absatz 4 angefügt:\nrechtsrahmengesetzes in der Fassung der\nBekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I               „(4) Auf Verlangen des Arbeitgebers können die\nS. 1342), das zuletzt durch Artikel 26b des           Außenprüfung und die Prüfungen durch die Träger\nGesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I               der Rentenversicherung (§ 28p des Vierten Buches\nS. 3150) geändert worden ist, in der jeweils          Sozialgesetzbuch) zur gleichen Zeit durchgeführt\ngeltenden Fassung, bezeichneten Daten; für            werden.“\ndie Datenübermittlung zur Einführung der\nelektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale            9. Nach § 51 Abs. 4 Nr. 1a werden folgende Num-\ngilt § 39 Abs. 6 entsprechend.“                       mern 1b und 1c eingefügt:\nbb) Satz 6 wird wie folgt gefasst:                         „1b. im Einvernehmen mit den obersten Finanz-\nbehörden der Länder den Mindestumfang der\n„Für die Datenübermittlung gilt § 6 Abs. 2a                 nach § 5b elektronisch zu übermittelnden\nder Zweiten Bundesmeldedatenübermitt-                       Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung zu\nlungsverordnung vom 31. Juli 1995 (BGBl. I                  bestimmen;\nS. 1011), die zuletzt durch Artikel 19 des Ge-\nsetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I                 1c. durch Rechtsverordnung zur Durchführung\nS. 3150) geändert worden ist, in der jeweils                dieses Gesetzes mit Zustimmung des Bun-\ngeltenden Fassung, entsprechend.“                           desrates Vorschriften über einen von dem vor-\ngesehenen erstmaligen Anwendungszeitpunkt\ncc) Folgender Satz wird angefügt:\ngemäß § 52 Abs. 15a in der Fassung des\n„Das Bundesministerium der Finanzen kann                    Artikels 1 des Gesetzes vom 20. Dezember\nim Einvernehmen mit dem Bundesministe-                      2008 (BGBl. I S. 2850) abweichenden späte-\nrium des Innern und den obersten Finanz-                    ren Anwendungszeitpunkt zu erlassen, wenn\nbehörden der Länder Beginn und Zeitpunkt                    bis zum 31. Dezember 2010 erkennbar ist,\nder erstmaligen Übermittlung nach Absatz 2                  dass die technischen oder organisatorischen\nsowie den Beginn und die Frist für die                      Voraussetzungen für eine Umsetzung der in\nDatenübermittlung nach Satz 5 durch ein im                  § 5b Abs. 1 in der Fassung des Artikels 1\nBundessteuerblatt zu veröffentlichendes                     des Gesetzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I\nSchreiben mitteilen.“                                       S. 2850) vorgesehenen Verpflichtung nicht\nausreichen.“\nc) Folgender Absatz 11 wird angefügt:\n10. § 52 wird wie folgt geändert:\n„(11) Die beim Bundeszentralamt für Steuern\nnach Absatz 2 Satz 1 gespeicherten Daten kön-              a) Nach Absatz 15 wird folgender Absatz 15a ein-\nnen auch zur Prüfung und Durchführung der                     gefügt:\nEinkommensbesteuerung (§ 2) des Steuerpflich-\ntigen für Veranlagungszeiträume ab 2005 ver-                     „(15a) § 5b in der Fassung des Artikels 1 des\nwendet werden.“                                               Gesetzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I\nS. 2850) ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzu-\n7. § 41a wird wie folgt geändert:                                   wenden, die nach dem 31. Dezember 2010 be-\nginnen.“\na) Absatz 1 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:\n„Die Lohnsteuer-Anmeldung ist nach amtlich                 b) Dem Absatz 24d werden folgende Sätze ange-\nvorgeschriebenem Datensatz durch Datenfern-                   fügt:\nübertragung nach Maßgabe der Steuerdaten-\n„Für Verträge, auf die bereits vor dem 1. Januar\nÜbermittlungsverordnung zu übermitteln. Auf\n2010 Altersvorsorgebeiträge im Sinne des § 82\nAntrag kann das Finanzamt zur Vermeidung\neingezahlt wurden, kann der Anbieter (§ 80),\nunbilliger Härten auf eine elektronische Über-\nwenn die nach § 10a Abs. 2a erforderliche Ein-\nmittlung verzichten; in diesem Fall ist die Lohn-\nwilligung des Steuerpflichtigen vorliegt, die für\nsteuer-Anmeldung nach amtlich vorgeschriebe-\ndie Übermittlung des Datensatzes nach § 10a\nnem Vordruck abzugeben und vom Arbeitgeber\nAbs. 5 Satz 4 in der Fassung des Artikels 1 des\noder von einer zu seiner Vertretung berechtigten\nGesetzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I\nPerson zu unterschreiben.“\nS. 2850) erforderliche Identifikationsnummer\nb) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                       (§ 139b der Abgabenordnung) des Steuerpflich-\ntigen abweichend von § 22a Abs. 2 Satz 1 und 2\n„Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum ist das Kalen-                 beim Bundeszentralamt für Steuern erheben.\ndervierteljahr, wenn die abzuführende Lohn-                   Das Bundeszentralamt für Steuern teilt dem An-\nsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr                    bieter die Identifikationsnummer des Steuer-\nmehr als 1 000 Euro, aber nicht mehr als                      pflichtigen mit, sofern die übermittelten Daten\n4 000 Euro betragen hat; Lohnsteuer-Anmel-                    mit den nach § 139b Abs. 3 der Abgabenord-\ndungszeitraum ist das Kalenderjahr, wenn die                  nung beim Bundeszentralamt für Steuern ge-\nabzuführende Lohnsteuer für das vorangegan-                   speicherten Daten übereinstimmen. Stimmen\ngene Kalenderjahr nicht mehr als 1 000 Euro be-               die Daten nicht überein, findet § 22a Abs. 2\ntragen hat.“                                                  Satz 1 und 2 Anwendung.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2008              2853\nc) Folgender Absatz 39 wird eingefügt:                         b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n„(39) § 25 Abs. 4 in der Fassung des Artikels 1              „Nutzt der Zulageberechtigte die Wohnung im\ndes Gesetzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I                     Sinne des Absatzes 1 Satz 2, für die ein Alters-\nS. 2850) ist erstmals für Einkommensteuererklä-                 vorsorge-Eigenheimbetrag verwendet oder für\nrungen anzuwenden, die für den Veranlagungs-                    die eine Tilgungsförderung im Sinne des § 82\nzeitraum 2011 abzugeben sind.“                                  Abs. 1 in Anspruch genommen worden ist, nicht\nnur vorübergehend nicht mehr zu eigenen\nd) Dem Absatz 43a werden folgende Sätze ange-                      Wohnzwecken, hat er dies dem Anbieter, in der\nfügt:                                                           Auszahlungsphase der zentralen Stelle, unter\nAngabe des Zeitpunkts der Aufgabe der Selbst-\n„Der Träger der Sozialleistungen nach § 32b                     nutzung mitzuteilen; eine Aufgabe der Selbst-\nAbs. 1 Nr. 1 darf die Identifikationsnummer                     nutzung liegt auch vor, soweit der Zulageberech-\n(§ 139b der Abgabenordnung) eines Leistungs-                    tigte das Eigentum an der Wohnung aufgibt.“\nempfängers, dem im Kalenderjahr vor dem Zeit-\npunkt der erstmaligen Übermittlung Leistungen\nArtikel 2\nzugeflossen sind, abweichend von § 22a Abs. 2\nSatz 1 und 2 beim Bundeszentralamt für Steuern                                Änderung der\nerheben. Das Bundeszentralamt für Steuern teilt            Einkommensteuer-Durchführungsverordnung\ndem Träger der Sozialleistungen die Identifikati-         Die Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in\nonsnummer des Leistungsempfängers mit, so-             der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2000\nfern die ihm vom Träger der Sozialleistungen           (BGBl. I S. 717), zuletzt geändert durch Artikel 2 des\nübermittelten Daten mit den nach § 139b Abs. 3         Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794),\nder Abgabenordnung beim Bundeszentralamt               wird wie folgt geändert:\nfür Steuern gespeicherten Daten übereinstim-           1. Nach § 50 Abs. 1 wird folgender Absatz 1a einge-\nmen. Stimmen die Daten nicht überein, findet              fügt:\n§ 22a Abs. 2 Satz 1 und 2 Anwendung. Die\nAnfrage des Trägers der Sozialleistungen und                  „(1a) Der Zuwendende kann den Zuwendungs-\ndie Antwort des Bundeszentralamtes für Steuern            empfänger bevollmächtigen, die Zuwendungsbestä-\nsind über die zentrale Stelle (§ 81) zu übermit-          tigung der Finanzbehörde nach amtlich vorgeschrie-\nteln. Die zentrale Stelle führt eine ausschließlich       benem Datensatz durch Datenfernübertragung nach\nautomatisierte Prüfung der ihr übermittelten              Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung\nDaten daraufhin durch, ob sie vollständig und             zu übermitteln. Der Zuwendende hat dem Zuwen-\nschlüssig sind und ob das vorgeschriebene                 dungsempfänger zu diesem Zweck seine Identifika-\nDatenformat verwendet worden ist.“                        tionsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) mitzu-\nteilen. Die Vollmacht kann nur mit Wirkung für die\n11. § 92 wird wie folgt geändert:                                Zukunft widerrufen werden. Der Datensatz ist bis\nzum 28. Februar des Jahres, das auf das Jahr folgt,\na) In Nummer 5 wird das Wort „und“ durch ein                 in dem die Zuwendung geleistet worden ist, an die\nKomma ersetzt.                                            Finanzbehörde zu übermitteln. Der Zuwendungs-\nb) Der Nummer 6 abschließende Punkt wird durch               empfänger hat dem Zuwendenden die nach Satz 1\ndas Wort „und“ ersetzt und folgende Nummer 7              übermittelten Daten elektronisch oder auf dessen\nangefügt:                                                 Wunsch als Ausdruck zur Verfügung zu stellen; in\nbeiden Fällen ist darauf hinzuweisen, dass die Daten\n„7. die Bestätigung der durch den Anbieter er-            der Finanzbehörde übermittelt worden sind.“\nfolgten Datenübermittlung an die zentrale\n2. § 60 wird wie folgt geändert:\nStelle im Fall des § 10a Abs. 5 Satz 4.“\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nc) Folgender Satz wird angefügt:\n„Der Steuererklärung ist eine Abschrift der Bilanz,\n„Der Anbieter kann dem Zulageberechtigten mit                 die auf dem Zahlenwerk der Buchführung beruht,\ndessen Einverständnis die Bescheinigung auch                  im Fall der Eröffnung des Betriebs auch eine Ab-\nelektronisch bereitstellen.“                                  schrift der Eröffnungsbilanz beizufügen, wenn der\nGewinn nach § 4 Abs. 1, § 5 oder § 5a des\n12. § 92a wird wie folgt geändert:                                   Gesetzes ermittelt und auf eine elektronische\nÜbermittlung nach § 5b Abs. 2 des Gesetzes\na) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nverzichtet wird.“\n„Eine nach Satz 1 begünstigte Wohnung ist                 b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\n1. eine Wohnung in einem eigenen Haus oder                        „(4) Wird der Gewinn nach § 4 Abs. 3 des\nGesetzes durch den Überschuss der Betriebsein-\n2. eine eigene Eigentumswohnung oder                          nahmen über die Betriebsausgaben ermittelt, ist\n3. eine Genossenschaftswohnung einer einge-                   die Einnahmenüberschussrechnung nach amtlich\ntragenen Genossenschaft,                                   vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfern-\nübertragung zu übermitteln. Auf Antrag kann die\nwenn diese Wohnung im Inland belegen ist und                  Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten\ndie Hauptwohnung oder den Mittelpunkt der                     auf eine elektronische Übermittlung verzichten;\nLebensinteressen des Zulageberechtigten dar-                  in diesem Fall ist der Steuererklärung eine Ge-\nstellt.“                                                      winnermittlung nach amtlich vorgeschriebenem","2854          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2008\nVordruck beizufügen. § 150 Abs. 7 und 8 der            sprechend unterrichtet wird. Durch die Datenfernüber-\nAbgabenordnung gilt entsprechend.“                     tragung gilt der Nachweis im Sinne des § 14 Abs. 4\nSatz 3 als erbracht.“\n3. § 84 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 wird die Jahreszahl „1996“ durch die                                Artikel 6\nJahreszahl „2009“ersetzt.\nÄnderung des\nb) Absatz 3d wird wie folgt gefasst:\nKörperschaftsteuergesetzes\n„(3d) § 60 Abs. 1 und 4 in der Fassung des\nArtikels 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2008             Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der\n(BGBl. I S. 2850) ist erstmals für Wirtschaftsjahre    Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I\n(Gewinnermittlungszeiträume) anzuwenden, die           S. 4144), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes\nnach dem 31. Dezember 2010 beginnen.“                  vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794), wird wie\nfolgt geändert:\nArtikel 3                            1. Nach § 31 Abs. 1 wird folgender Absatz 1a einge-\nÄnderung der                               fügt:\nAltersvorsorge-Durchführungsverordnung                       „(1a) Die Körperschaftsteuererklärung und die\nIn § 11 Abs. 2 der Altersvorsorge-Durchführungsver-           Erklärung zur gesonderten Feststellung von Be-\nordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom                    steuerungsgrundlagen sind nach amtlich vorge-\n28. Februar 2005 (BGBl. I S. 487), die zuletzt durch             schriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung\nArtikel 25 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008                    zu übermitteln. Auf Antrag kann die Finanzbehörde\n(BGBl. I S. 2794) geändert worden ist, wird nach der             zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektroni-\nAngabe „§ 92 des Einkommensteuergesetzes“ die An-                sche Übermittlung verzichten; in diesem Fall sind die\ngabe „sowie zur Übermittlung der Daten nach § 10a                Erklärungen nach amtlich vorgeschriebenem Vor-\nAbs. 5 des Einkommensteuergesetzes an die zentrale               druck abzugeben und vom gesetzlichen Vertreter\nStelle“ eingefügt.                                               des Steuerpflichtigen eigenhändig zu unterschrei-\nben.“\nArtikel 4                            2. § 34 wird wie folgt geändert:\nÄnderung der\na) Dem Absatz 13a wird folgender Satz angefügt:\nVerordnung über die gesonderte\nFeststellung von Besteuerungsgrundlagen                      „§ 31 Abs. 1a in der Fassung des Artikels 6 des\nnach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung                        Gesetzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I\nDem § 3 Abs. 2 der Verordnung über die gesonderte                S. 2850) ist erstmals für den Veranlagungszeit-\nFeststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180                  raum 2011 anzuwenden.“\nAbs. 2 der Abgabenordnung vom 19. Dezember 1986                  b) Dem Absatz 13d wird folgender Satz angefügt:\n(BGBl. I S. 2663), die zuletzt durch Artikel 12 des\nGesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782) ge-                 „§ 37 in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes\nändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:                    vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2850) ist erst-\nmals im Kalenderjahr 2008 anzuwenden.“\n„Ist Besteuerungsgrundlage ein nach § 4 Abs. 1 oder\n§ 5 des Einkommensteuergesetzes zu ermittelnder               3. § 37 wird wie folgt geändert:\nGewinn, gilt § 5b des Einkommensteuergesetzes\nentsprechend; die Beifügung der in Satz 3 genannten              a) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\nUnterlagen kann in den Fällen des § 5b Abs. 1 des                   aa) Nach Satz 5 wird folgender Satz eingefügt:\nEinkommensteuergesetzes unterbleiben.“\n„Abweichend von Satz 1 ist der festgesetzte\nArtikel 5                                      Anspruch in einem Betrag auszuzahlen, wenn\ndas festgesetzte Körperschaftsteuerguthaben\nÄnderung des                                      nicht mehr als 1 000 Euro beträgt.“\nFünften Vermögensbildungsgesetzes\nbb) Der bisherige Satz 7 wird wie folgt gefasst:\nDem § 15 Abs. 1 des Fünften Vermögensbildungs-\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                          „Die Festsetzungsfrist für die Festsetzung\n4. März 1994 (BGBl. I S. 406), das zuletzt durch das                    des Anspruchs läuft nicht vor Ablauf des Jah-\nGesetz vom 8. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2373) geän-                     res ab, in dem der letzte Jahresbetrag fällig\ndert worden ist, werden folgende Sätze angefügt:                        geworden ist oder ohne Anwendung des\n„Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zu-                        Satzes 6 fällig geworden wäre.“\nstimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung                  b) Nach Absatz 6 Satz 1 wird folgender Satz einge-\nbestimmen, dass die Bescheinigung nach Satz 1 nach                  fügt:\namtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Daten-\nfernübertragung an eine amtlich bestimmte Stelle zu                 „Abweichend von Satz 1 ist der übersteigende\nübermitteln ist. In der Rechtsverordnung können Aus-                Betrag in einer Summe auszuzahlen, wenn er\nnahmen zugelassen werden. In den Fällen des Satzes 2                nicht mehr als 1 000 Euro beträgt und auf die\nkann auf das Ausstellen einer Bescheinigung nach                    vorangegangene Festsetzung Absatz 5 Satz 6\nSatz 1 verzichtet werden, wenn der Arbeitnehmer ent-                oder dieser Satz angewendet worden ist.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2008            2855\nArtikel 7                              b) Absatz 3 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:\nÄnderung des                                 „2. elektronischen Datenaustausch (EDI) nach\nGewerbesteuergesetzes                                   Artikel 2 der Empfehlung 94/820/EG der\nKommission vom 19. Oktober 1994 über die\nDas Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Be-                        rechtlichen Aspekte des elektronischen\nkanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167),                     Datenaustauschs (ABl. EG Nr. L 338 S. 98),\nzuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom                        wenn in der Vereinbarung über diesen Daten-\n19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794), wird wie folgt                      austausch der Einsatz von Verfahren vorge-\ngeändert:                                                                sehen ist, die die Echtheit der Herkunft und\ndie Unversehrtheit der Daten gewährleisten.“\n1. § 14a wird wie folgt gefasst:\n2. § 18 wird wie folgt geändert:\n„§ 14a                               a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nSteuererklärungspflicht                            „(1) Der Unternehmer hat bis zum 10. Tag nach\nAblauf jedes Voranmeldungszeitraums eine Vor-\nDer Steuerschuldner (§ 5) hat für steuerpflichtige            anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem\nGewerbebetriebe eine Erklärung zur Festsetzung                   Datensatz durch Datenfernübertragung nach\ndes Steuermessbetrags und in den Fällen des § 28                 Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverord-\naußerdem eine Zerlegungserklärung nach amtlich                   nung zu übermitteln, in der er die Steuer für den\nvorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernüber-                  Voranmeldungszeitraum (Vorauszahlung) selbst\ntragung zu übermitteln. Auf Antrag kann die Finanz-              zu berechnen hat. Auf Antrag kann das Finanzamt\nbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine                zur Vermeidung von unbilligen Härten auf eine\nelektronische Übermittlung verzichten; in diesem                 elektronische Übermittlung verzichten; in diesem\nFall ist die Erklärung nach amtlich vorgeschriebenem             Fall hat der Unternehmer eine Voranmeldung\nVordruck abzugeben und vom Steuerschuldner oder                  nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzu-\nvon den in § 34 der Abgabenordnung bezeichneten                  geben. § 16 Abs. 1 und 2 und § 17 sind entspre-\nPersonen eigenhändig zu unterschreiben.“                         chend anzuwenden. Die Vorauszahlung ist am\n2. § 36 wird wie folgt geändert:                                    10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeit-\nraums fällig.“\na) Nach Absatz 9a wird folgender Absatz 9b einge-             b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nfügt:\naa) In Satz 2 wird die Angabe „6 136 Euro“ durch\n„(9b) § 14a in der Fassung des Artikels 7 des                  die Angabe „7 500 Euro“ ersetzt.\nGesetzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I                       bb) In Satz 3 wird die Angabe „512 Euro“ durch\nS. 2850) ist erstmals für den Erhebungszeitraum                    die Angabe „1 000 Euro“ ersetzt.\n2011 anzuwenden.“\nc) In Absatz 2a Satz 1 wird die Angabe „6 136 Euro“\nb) Der bisherige Absatz 9b wird Absatz 9c.                       durch die Angabe „7 500 Euro“ ersetzt.\n3. § 18a Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nArtikel 8\na) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nÄnderung des                                 „Der Unternehmer im Sinne des § 2 hat bis zum\nUmsatzsteuergesetzes                              10. Tag nach Ablauf jedes Kalendervierteljahres\n(Meldezeitraum), in dem er innergemeinschaftli-\nDas Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Be-\nche Warenlieferungen ausgeführt hat, dem Bun-\nkanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386),\ndeszentralamt für Steuern eine Meldung nach\nzuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom\namtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Da-\n19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794), wird wie folgt\ntenfernübertragung nach Maßgabe der Steuer-\ngeändert:\ndaten-Übermittlungsverordnung zu übermitteln,\n1. § 14 wird wie folgt geändert:                                    in der er die Angaben nach Absatz 4 zu machen\nhat.“\na) Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:\nb) Satz 4 wird durch folgende Sätze ersetzt:\n„2. führt der Unternehmer eine andere als die in              „Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung\nNummer 1 genannte Leistung aus, ist er                  unbilliger Härten auf eine elektronische Übermitt-\nberechtigt, eine Rechnung auszustellen.                 lung verzichten; in diesem Fall hat der Unterneh-\nSoweit er einen Umsatz an einen anderen                 mer eine Meldung nach amtlich vorgeschriebe-\nUnternehmer für dessen Unternehmen oder                 nem Vordruck abzugeben. § 150 Abs. 8 der Ab-\nan eine juristische Person, die nicht Unter-            gabenordnung gilt entsprechend.“\nnehmer ist, ausführt, ist er verpflichtet, inner-\nhalb von sechs Monaten nach Ausführung            4. Dem § 27 wird folgender Absatz 15 angefügt:\nder Leistung eine Rechnung auszustellen.                „(15) § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und § 14 Abs. 3\nEine Verpflichtung zur Ausstellung einer             Nr. 2 in der jeweils ab 1. Januar 2009 geltenden\nRechnung besteht nicht, wenn der Umsatz              Fassung sind auf alle Rechnungen über Umsätze\nnach § 4 Nr. 8 bis 28 steuerfrei ist. § 14a          anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2008 aus-\nbleibt unberührt.“                                   geführt werden.“","2856           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2008\nArtikel 9                                des § 2 des Umsatzsteuergesetzes anlässlich der\nÄnderung der                                Aufnahme der beruflichen oder gewerblichen Tätig-\nUmsatzsteuer-Durchführungsverordnung                       keit der Finanzbehörde zusätzlich zu den Anzeigen\nnach den Absätzen 1 und 1a auch Auskunft über die\n§ 48 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung in               für die Besteuerung erheblichen rechtlichen und\nder Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar                    tatsächlichen Verhältnisse nach amtlich vorgeschrie-\n2005 (BGBl. I S. 434), die zuletzt durch Artikel 8 des            benem Datensatz durch Datenfernübertragung zu\nGesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794)                  erteilen haben. In der Rechtsverordnung kann\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                     bestimmt werden, unter welchen Voraussetzungen\n1. Absatz 1 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:             auf eine elektronische Übermittlung verzichtet\n„Der Antrag ist nach amtlich vorgeschriebenem Da-              werden kann. § 150 Abs. 6 Satz 3 und 4 gilt entspre-\ntensatz durch Datenfernübertragung nach Maßgabe                chend.“\nder Steuerdaten-Übermittlungsverordnung zu über-            4. Dem § 150 werden folgende Absätze 7 und 8 ange-\nmitteln. Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermei-             fügt:\ndung von unbilligen Härten auf eine elektronische\n„(7) Ordnen die Steuergesetze an, dass der Steu-\nÜbermittlung verzichten; in diesem Fall hat der\nerpflichtige die Steuererklärung nach amtlich vorge-\nUnternehmer einen Antrag nach amtlich vorge-\nschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung\nschriebenem Vordruck zu stellen.“\nzu übermitteln hat, ist der Datensatz mit einer quali-\n2. In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Absatz 1 Satz 2“           fizierten elektronischen Signatur nach dem Signatur-\ndurch die Angabe „Absatz 1 Satz 2 und 3“ ersetzt.              gesetz zu versehen. Zur Erleichterung und Vereinfa-\nchung des automatisierten Besteuerungsverfahrens\nArtikel 10                               kann das Bundesministerium der Finanzen durch\nÄnderung                                 Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesra-\nder Abgabenordnung                              tes\nDie Abgabenordnung in der Fassung der Bekannt-                 1. das Nähere über Form, Inhalt, Verarbeitung und\nmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866;                          Sicherung der zu übermittelnden Daten,\n2003 I S. 61), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Ge-          2. die Art und Weise der Übermittlung der Daten,\nsetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794), wird\nwie folgt geändert:                                               3. die Zuständigkeit für die Entgegennahme der zu\nübermittelnden Daten,\n1. § 18 Abs. 1 Nr. 3 und 4 wird wie folgt gefasst:\n4. die Mitwirkungspflichten Dritter und deren Haf-\n„3. bei Einkünften aus selbständiger Arbeit das Fi-                 tung für Steuern oder Steuervorteile, die auf\nnanzamt, von dessen Bezirk aus die Tätigkeit                   Grund unrichtiger Erhebung, Verarbeitung oder\nvorwiegend ausgeübt wird,                                      Übermittlung der Daten verkürzt oder erlangt\n4.   bei einer Beteiligung mehrerer Personen an an-                 werden,\nderen Einkünften als Einkünften aus Land- und\n5. den Umfang und die Form der für dieses Verfah-\nForstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus\nren erforderlichen besonderen Erklärungspflich-\nselbständiger Arbeit, die nach § 180 Abs. 1 Nr. 2\nten des Steuerpflichtigen\nBuchstabe a gesondert festgestellt werden, das\nFinanzamt, von dessen Bezirk die Verwaltung               bestimmen sowie\ndieser Einkünfte ausgeht, oder, wenn diese im             6. im Benehmen mit dem Bundesministerium des\nGeltungsbereich dieses Gesetzes nicht feststell-               Innern anstelle der qualifizierten elektronischen\nbar sind, das Finanzamt, in dessen Bezirk sich                 Signatur ein anderes sicheres Verfahren, das die\nder wertvollste Teil des Vermögens, aus dem die                Authentizität und die Integrität des übermittelten\ngemeinsamen Einkünfte fließen, befindet. Dies                  elektronischen Dokuments sicherstellt, und\ngilt sinngemäß auch bei einer gesonderten Fest-\n7. Ausnahmen von der Pflicht zur Verwendung einer\nstellung nach § 180 Abs. 1 Nr. 3 oder nach § 180\nqualifizierten elektronischen Signatur oder eines\nAbs. 2.“\nanderen sicheren Verfahrens nach Nummer 6\n2. Dem § 88 wird folgender Absatz 3 angefügt:\nzulassen. Einer Zustimmung des Bundesrates be-\n„(3) Zur Sicherstellung einer gleichmäßigen und             darf es nicht, soweit Verbrauchsteuern mit Aus-\ngesetzmäßigen Festsetzung und Erhebung der                     nahme der Biersteuer betroffen sind. Zur Regelung\nSteuern kann das Bundesministerium der Finanzen                der Datenübermittlung kann in der Rechtsverord-\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-                 nung auf Veröffentlichungen sachverständiger Stel-\ndesrates Anforderungen an Art und Umfang der                   len verwiesen werden; hierbei sind das Datum der\nErmittlungen bei Einsatz automatischer Einrichtun-             Veröffentlichung, die Bezugsquelle und eine Stelle\ngen bestimmen. Einer Zustimmung des Bundesrates                zu bezeichnen, bei der die Veröffentlichung archiv-\nbedarf es nicht, soweit Verbrauchsteuern mit Aus-              mäßig gesichert niedergelegt ist.\nnahme der Biersteuer betroffen sind.“\n(8) Ordnen die Steuergesetze an, dass die Fi-\n3. Nach § 138 Abs. 1a wird folgender Absatz 1b einge-             nanzbehörde auf Antrag zur Vermeidung unbilliger\nfügt:                                                          Härten auf eine Übermittlung der Steuererklärung\n„(1b) Durch Rechtsverordnung kann das Bundes-               nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch\nministerium der Finanzen mit Zustimmung des                    Datenfernübertragung verzichten kann, ist einem\nBundesrates zur Vereinfachung des Besteuerungs-                solchen Antrag zu entsprechen, wenn eine Erklä-\nverfahrens bestimmen, dass Unternehmer im Sinne                rungsabgabe nach amtlich vorgeschriebenem Da-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2008             2857\ntensatz durch Datenfernübertragung für den Steuer-            (2) § 181 Abs. 2a der Abgabenordnung in der Fas-\npflichtigen wirtschaftlich oder persönlich unzumut-        sung des Artikels 10 des Gesetzes vom 20. Dezember\nbar ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die          2008 (BGBl. I S. 2850) ist erstmals für Feststellungs-\nSchaffung der technischen Möglichkeiten für eine           zeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember\nDatenfernübertragung des amtlich vorgeschriebe-            2010 beginnen.“\nnen Datensatzes nur mit einem nicht unerheblichen\nfinanziellen Aufwand möglich wäre oder wenn der\nArtikel 12\nSteuerpflichtige nach seinen individuellen Kenntnis-\nsen und Fähigkeiten nicht oder nur eingeschränkt in                                  Änderung\nder Lage ist, die Möglichkeiten der Datenfernüber-                          des Zerlegungsgesetzes\ntragung zu nutzen.“\nIn § 8 Abs. 1 Satz 5 des Zerlegungsgesetzes vom\n5. § 165 wird wie folgt geändert:\n6. August 1998 (BGBl. I S. 1998), das zuletzt durch\na) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:                Artikel 15 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008\naa) Das Nummer 2 abschließende Wort „oder“             (BGBl. I S. 2794) geändert worden ist, werden nach\nwird durch ein Komma ersetzt.                      den Wörtern „zuständige Finanzamt“ die Wörter „ent-\nsprechend den Maßgaben des § 45a Abs. 1 Satz 1\nbb) Der Nummer 3 abschließende Punkt wird              und 4 des Einkommensteuergesetzes“ eingefügt.\ndurch das Wort „oder“ ersetzt und folgende\nNummer 4 angefügt:\nArtikel 13\n„4. die Auslegung eines Steuergesetzes Ge-\ngenstand eines Verfahrens bei dem Bun-                                Änderung des\ndesfinanzhof ist.“                                         Wohnungsbau-Prämiengesetzes\nb) Nach Absatz 2 Satz 2 wird folgender Satz einge-            Das Wohnungsbau-Prämiengesetz in der Fassung\nfügt:                                                  der Bekanntmachung vom 30. Oktober 1997 (BGBl. I\n„In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 4 endet       S. 2678), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes\ndie Ungewissheit, sobald feststeht, dass die           vom 29. Juli 2008 (BGBl. I S. 1509), wird wie folgt\nGrundsätze der Entscheidung des Bundesfinanz-          geändert:\nhofs über den entschiedenen Einzelfall hinaus\nallgemein anzuwenden sind.“                            1. In § 4a Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „durch\nDatenübermittlung auf amtlich vorgeschriebenen\n6. Nach § 181 Abs. 2 wird folgender Absatz 2a einge-               maschinell verwertbaren Datenträgern“ durch die\nfügt:                                                          Wörter „durch Datenfernübertragung“ ersetzt.\n„(2a) Die Erklärung zur gesonderten Feststellung\nnach § 180 Abs. 1 Nr. 2 ist nach amtlich vorgeschrie-      2. In § 9 Abs. 3 Buchstabe b werden die Wörter „und\nbenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu                  Datenträger“ gestrichen.\nübermitteln. Auf Antrag kann die Finanzbehörde zur         3. Dem § 10 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:\nVermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische\nÜbermittlung verzichten; in diesem Fall ist die Erklä-         „§ 4a Abs. 3 Satz 1 und § 9 Abs. 3 Buchstabe b in\nrung zur gesonderten Feststellung nach amtlich                 der Fassung des Artikels 13 des Gesetzes vom\nvorgeschriebenem Vordruck abzugeben und vom                    20. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2850) sind erstmals\nErklärungspflichtigen eigenhändig zu unterschrei-              für Datenlieferungen nach dem 31. Dezember 2008\nben.“                                                          anzuwenden.“\n7. In § 363 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 165 Abs. 1\nSatz 2 Nr. 3“ durch die Angabe „§ 165 Abs. 1 Satz 2                                  Artikel 14\nNr. 3 oder Nr. 4“ ersetzt.\nÄnderung der\nArtikel 11                                          Verordnung zur Durchführung\ndes Fünften Vermögensbildungsgesetzes\nÄnderung des\nEinführungsgesetzes zur Abgabenordnung                     Die Verordnung zur Durchführung des Fünften Ver-\nArtikel 97 § 10a des Einführungsgesetzes zur Abga-          mögensbildungsgesetzes vom 20. Dezember 1994\nbenordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341;             (BGBl. I S. 3904), zuletzt geändert durch Artikel 8 des\n1977 I S. 667), das zuletzt durch Artikel 11 des Geset-        Gesetzes vom 29. Juli 2008 (BGBl. I S. 1509), wird wie\nzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) geändert           folgt geändert:\nworden ist, wird wie folgt gefasst:\n1. In § 8 Abs. 3 werden die Wörter „durch Datenüber-\nmittlung auf amtlich vorgeschriebenen maschinell\n„§ 10a                                  verwertbaren Datenträgern“ durch die Wörter „durch\nErklärungspflicht                            Datenfernübertragung“ ersetzt.\n(1) § 150 Abs. 7 der Abgabenordnung in der Fas-             2. § 11 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:\nsung des Artikels 10 des Gesetzes vom 20. Dezember\n2008 (BGBl. I S. 2850) ist erstmals für Besteuerungs-                 „(1) Diese Verordnung in der Fassung des Arti-\nzeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember                    kels 14 des Gesetzes vom 20. Dezember 2008\n2010 beginnen.                                                     (BGBl. I S. 2850) ist ab 1. Januar 2009 anzuwenden.“","2858          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2008\nArtikel 15                                   Rentenversicherung Bund unterliegt insoweit der\nÄnderung des                                   Fachaufsicht des Bundeszentralamtes für Steuern.\nFinanzverwaltungsgesetzes                             Das Nähere, insbesondere die Höhe der Verwal-\ntungskostenerstattung, wird durch Verwaltungs-\n§ 5 Abs. 1 Nr. 18 des Finanzverwaltungsgesetzes in\nvereinbarung geregelt;“.\nder Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006\n(BGBl. I S. 846, 1202), das zuletzt durch Artikel 12 des\nArtikel 16\nGesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) ge-\nändert worden ist, wird wie folgt gefasst:                                            Änderung des\n„18. a) die Weiterleitung der Daten, die nach § 10 Abs. 2              Unternehmensteuerreformgesetzes 2008\nSatz 3 des Einkommensteuergesetzes in den                 Artikel 10 Nr. 2 des Unternehmensteuerreformgeset-\ndort genannten Fällen zu übermitteln sind,             zes 2008 vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) wird\nb) die Sammlung, Auswertung und Weitergabe der            wie folgt gefasst:\nDaten, die nach § 10a Abs. 5 Satz 4 des                „2. § 12 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:\nEinkommensteuergesetzes in den dort genann-\n„(4) Die Zerlegung des Zinsabschlags nach dem\nten Fällen zu übermitteln sind,\nVierten Abschnitt dieses Gesetzes ist erstmals für\nc) die Sammlung, Auswertung und Weitergabe der                 das Kalenderjahr 2002 durchzuführen. § 8 in der\nDaten, die nach § 22a des Einkommensteuer-                  Fassung des Artikels 10 des Gesetzes vom 14. Au-\ngesetzes in den dort genannten Fällen zu über-              gust 2007 (BGBl. I S. 1912) ist erstmalig für das\nmitteln sind,                                               Kalenderjahr 2009 anzuwenden. § 8 Abs. 1 Satz 5\nd) die Prüfung, ob die Mitteilungspflichtigen ihre             in der Fassung des Artikels 12 des Gesetzes\nPflichten nach § 22a Abs. 1 Satz 1 des Einkom-              vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2850) ist erst-\nmensteuergesetzes erfüllt haben,                            malig für das Kalenderjahr 2009 anzuwenden. § 8\ne) die Übermittlung der Identifikationsnummer                  Abs. 1 Satz 3 bis 5 gilt nicht für das auf das Kalen-\n(§ 139b der Abgabenordnung) im Anfragever-                  derjahr 2008 entfallende Steueraufkommen, das in\nfahren nach § 22a Abs. 2 in Verbindung mit                  2009 abgeführt wird.“ “\n§ 10 Abs. 2 Satz 4, § 10a Abs. 5 Satz 6, § 32b\nAbs. 3 Satz 1 und § 52 Abs. 24 Satz 2 Nr. 2,                                    Artikel 17\nAbs. 24d Satz 3, Abs. 38a und 43a Satz 5 des                                  Inkrafttreten\nEinkommensteuergesetzes und\nDieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Sätze 2 bis 6 am\nf) die Gewährung der Altersvorsorgezulage nach            1. Januar 2009 in Kraft. Artikel 6 Nr. 2 Buchstabe b und\nAbschnitt XI des Einkommensteuergesetzes.              Nr. 3 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2008 in Kraft. Ar-\nDas Bundeszentralamt für Steuern bedient sich zur         tikel 1 Nr. 2 und 4 Buchstabe a tritt mit Wirkung vom\nDurchführung dieser Aufgaben der Deutschen                30. Juli 2008 in Kraft. Die Artikel 5 und 16 treten am Tag\nRentenversicherung Bund, soweit diese zentrale            nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 Nr. 8 tritt am\nStelle im Sinne des § 81 des Einkommensteuerge-           1. Januar 2010 in Kraft. Artikel 9 tritt am 1. Januar 2011\nsetzes ist, im Wege der Organleihe. Die Deutsche          in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 20. Dezember 2008\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister der Finanzen\nPeer Steinbrück"]}