{"id":"bgbl1-2008-63-2","kind":"bgbl1","year":2008,"number":63,"date":"2008-12-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/63#page=54","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2008-63-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2008/bgbl1_2008_63.pdf#page=54","order":2,"title":"Gesetz zur arbeitsmarktadäquaten Steuerung der Zuwanderung Hochqualifizierter und zur Änderung weiterer aufenthaltsrechtlicher Regelungen (Arbeitsmigrationssteuerungsgesetz)","law_date":"2008-12-20T00:00:00Z","page":2846,"pdf_page":54,"num_pages":4,"content":["2846            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2008\nGesetz\nzur arbeitsmarktadäquaten Steuerung der Zuwanderung Hochqualifizierter\nund zur Änderung weiterer aufenthaltsrechtlicher Regelungen\n(Arbeitsmigrationssteuerungsgesetz)\nVom 20. Dezember 2008\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra-                      c) als Fachkraft seit drei Jahren ununterbrochen\ntes das folgende Gesetz beschlossen:                                      eine Beschäftigung ausgeübt hat, die eine\nqualifizierte Berufsausbildung voraussetzt,\nInhaltsübersicht:                                   und innerhalb des letzten Jahres vor Beantra-\nArtikel 1   Änderung des Aufenthaltsgesetzes                              gung der Aufenthaltserlaubnis für seinen\nArtikel 2   Änderung des Zuwanderungsgesetzes                             Lebensunterhalt und den seiner Familienan-\nArtikel 2a  Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes              gehörigen oder anderen Haushaltsangehö-\nArtikel 2b  Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch                  rigen nicht auf öffentliche Mittel mit Aus-\nArtikel 3   Änderung der Aufenthaltsverordnung\nnahme von Leistungen zur Deckung der not-\nArtikel 4   Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung\nwendigen Kosten für Unterkunft und Heizung\nangewiesen war, und\nArtikel 4a  Evaluation\nArtikel 5   Inkrafttreten                                          2. über ausreichenden Wohnraum verfügt,\n3. über ausreichende Kenntnisse der deutschen\nArtikel 1\nSprache verfügt,\nÄnderung des Aufenthaltsgesetzes\n4. die Ausländerbehörde nicht vorsätzlich über\nDas Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekannt-                   aufenthaltsrechtlich relevante Umstände ge-\nmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt                 täuscht hat,\ngeändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 17. De-\nzember 2008 (BGBl. I S. 2586), wird wie folgt geändert:            5. behördliche Maßnahmen zur Aufenthaltsbeen-\ndigung nicht vorsätzlich hinausgezögert oder\n1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu                   behindert hat,\n§ 18 folgende Angabe eingefügt:\n6. keine Bezüge zu extremistischen oder terroris-\n„§ 18a Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Gedul-              tischen Organisationen hat und diese auch nicht\ndete zum Zweck der Beschäftigung“.                     unterstützt und\n2. Nach § 18 wird folgender § 18a eingefügt:\n7. nicht wegen einer im Bundesgebiet begangenen\n„§ 18a                                  vorsätzlichen Straftat verurteilt wurde, wobei\nAufenthaltserlaubnis für qualifizierte                  Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tages-\nGeduldete zum Zweck der Beschäftigung                      sätzen oder bis zu 90 Tagessätzen wegen Straf-\ntaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem\n(1) Einem geduldeten Ausländer kann eine Auf-                 Asylverfahrensgesetz nur von Ausländern be-\nenthaltserlaubnis zur Ausübung einer der beruf-                   gangen werden können, grundsätzlich außer\nlichen Qualifikation entsprechenden Beschäftigung                 Betracht bleiben.\nerteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit\nnach § 39 zugestimmt hat und der Ausländer                       (2) Über die Zustimmung der Bundesagentur für\nArbeit nach Absatz 1 wird ohne Vorrangprüfung\n1. im Bundesgebiet                                            nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 entschieden. § 18\na) eine qualifizierte Berufsausbildung in einem          Abs. 2 Satz 2 und Abs. 5 gilt entsprechend. Die\nstaatlich anerkannten oder vergleichbar ge-           Aufenthaltserlaubnis berechtigt nach Ausübung ei-\nregelten Ausbildungsberuf oder ein Hoch-              ner zweijährigen der beruflichen Qualifikation ent-\nschulstudium abgeschlossen hat oder                   sprechenden Beschäftigung zu jeder Beschäfti-\ngung.\nb) mit einem anerkannten oder einem deut-\nschen Hochschulabschluss vergleichbaren                  (3) Die Aufenthaltserlaubnis kann abweichend\nausländischen Hochschulabschluss seit zwei            von § 5 Abs. 2 und § 10 Abs. 3 Satz 1 und, in den\nJahren ununterbrochen eine dem Abschluss              Fällen des § 30 Abs. 3 Nr. 7 des Asylverfahrensge-\nangemessene Beschäftigung ausgeübt hat,               setzes, auch abweichend von § 10 Abs. 3 Satz 2\noder                                                  erteilt werden.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2008            2847\n3. In § 19 Abs. 2 Nr. 3 werden die Wörter „dem Dop-                    e) die Speicherung der Fingerabdrücke in\npelten der Beitragsbemessungsgrenze der gesetz-                        der Ausländerbehörde bis zur Aushändi-\nlichen Krankenversicherung“ durch die Wörter „der                      gung des Dokuments,\nBeitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Ren-                       f) das Einsichtsrecht des Dokumentenin-\ntenversicherung“ ersetzt.                                              habers in die im elektronischen Speicher-\n4. § 20 Abs. 6 wird wie folgt geändert:                                   medium gespeicherten Daten,\na) In Satz 1 wird das Wort „Ausübung“ durch das                     g) die Anforderungen an die zur elektro-\nWort „Aufnahme“ ersetzt.                                           nischen Erfassung des Lichtbildes und\nder Fingerabdrücke, deren Qualitätssiche-\nb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:                          rung sowie zur Übermittlung der Antrags-\n„Änderungen des Forschungsvorhabens wäh-                           daten von der Ausländerbehörde an den\nrend des Aufenthalts führen nicht zum Wegfall                      Hersteller der Dokumente einzusetzenden\ndieser Berechtigung.“                                              technischen Systeme und Bestandteile\nsowie das Verfahren zur Überprüfung der\n4a. In § 21 Abs. 1 Satz 2 wird die Zahl „500 000“ durch\nEinhaltung dieser Anforderungen sowie\ndie Zahl „250 000“ ersetzt.\nh) Näheres zur Verarbeitung der Fingerab-\n5. In § 30 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „Buch-                           druckdaten und des digitalen Lichtbildes\nstabe d“ durch die Angabe „Buchstabe e“ ersetzt.                       sowie\n6. In § 49 Abs. 10 wird die Angabe „8“ durch die An-                   i) Näheres zur Seriennummer und zur ma-\ngabe „9“ ersetzt.                                                      schinenlesbaren Personaldatenseite\n7. In § 52 Abs. 5 Nr. 5 wird die Angabe „25a“ durch                    festzulegen.“\ndie Angabe „25“ ersetzt.\n8. In § 55 Abs. 2 wird nach der Nummer 1 folgende                                    Artikel 2\nNummer 1a eingefügt:                                             Änderung des Zuwanderungsgesetzes\n„1a. gegenüber einem Arbeitgeber falsche oder               Artikel 15 Abs. 4 des Zuwanderungsgesetzes vom\nunvollständige Angaben bei Abschluss eines         30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950), das durch Artikel 4\nArbeitsvertrages gemacht und dadurch eine          des Gesetzes vom 14. März 2005 (BGBl. I S. 721) ge-\nNiederlassungserlaubnis nach § 19 Abs. 2           ändert worden ist, wird aufgehoben.\nNr. 3 erhalten hat,“.\n9. In § 79 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 87 Abs. 5                               Artikel 2a\noder nach § 90 Abs. 4“ durch die Angabe „§ 87                                 Änderung des\nAbs. 6 oder nach § 90 Abs. 5“ ersetzt.                           Bundesausbildungsförderungsgesetzes\n10. In § 99 Abs. 1 wird nach der Nummer 13 folgende             Das Bundesausbildungsförderungsgesetz in der\nNummer 13a eingefügt:                                    Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983\n(BGBl. I S. 645, 1680), zuletzt geändert durch Artikel 7\n„13a. Regelungen für Reiseausweise für Ausländer,        des Gesetzes vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I\nReiseausweise für Flüchtlinge und Reiseaus-       S. 2403), wird wie folgt geändert:\nweise für Staatenlose mit elektronischem\nSpeichermedium nach Maßgabe der Verord-           Nach § 8 Abs. 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:\nnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates vom                „(2a) Geduldeten Ausländern (§ 60a des Aufent-\n13. Dezember 2004 über Normen für Sicher-         haltsgesetzes), die ihren ständigen Wohnsitz im Inland\nheitsmerkmale und biometrische Daten in           haben, wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie\nvon den Mitgliedstaaten ausgestellten Päs-        sich seit mindestens vier Jahren ununterbrochen recht-\nsen und Reisedokumenten (ABl. EU Nr. L 385        mäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet auf-\nS. 1) zu treffen und insoweit                     halten.“\na) das Verfahren und die technischen Anfor-\nderungen für die Erfassung und Qualitäts-                              Artikel 2b\nsicherung des Lichtbildes und der Finger-                           Änderung des\nabdrücke,                                                 Dritten Buches Sozialgesetzbuch\nb) Altersgrenzen für die Erhebung von Fin-           Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde-\ngerabdrücken,                                  rung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,\nc) die Reihenfolge der zu speichernden Fin-       BGBl. I S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 19\ngerabdrücke bei Fehlen eines Zeigefin-         des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I\ngers, ungenügender Qualität des Finger-        S. 2794), wird wie folgt geändert:\nabdrucks oder Verletzungen der Finger-         1. Nach § 63 Abs. 2 wird folgender Absatz 2a einge-\nkuppe,                                            fügt:\nd) die Form und die Einzelheiten über das               „(2a) Geduldete Ausländer (§ 60a des Aufent-\nVerfahren der Übermittlung sämtlicher An-         haltsgesetzes), die ihren Wohnsitz im Inland haben,\ntragsdaten von den Ausländerbehörden              werden während einer betrieblich durchgeführten\nan den Hersteller der Dokumente sowie             beruflichen Ausbildung gefördert, wenn sie sich seit\nzur vorübergehenden Speicherung der               mindestens vier Jahren ununterbrochen rechtmäßig,\nAntragsdaten beim Hersteller,                     gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten.“","2848          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2008\n2. § 242 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:                               ee) § 18a Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b AufenthG\n„(2) § 63 mit Ausnahme von Absatz 2a gilt ent-                        (Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Gedul-\nsprechend.“                                                              dete mit in Deutschland anerkanntem Ab-\nschluss oder zwei Jahren Beschäftigung in\nArtikel 3                                        einem Ausbildungsberuf mit qualifizierter Be-\nrufsausbildung)\nÄnderung der Aufenthaltsverordnung                                 erteilt am\nDie Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004\n(BGBl. I S. 2945), zuletzt geändert durch die Verord-                       befristet bis\nnung vom 8. Mai 2008 (BGBl. I S. 806), wird wie folgt                 ff) § 20 Abs. 1 AufenthG\ngeändert:                                                                   (Forscher)\n1. § 16 wird wie folgt gefasst:                                             erteilt am\n„§ 16                                         befristet bis\nVorrang älterer Sichtvermerksabkommen                       gg) § 20 Abs. 5 AufenthG\nDie Inhaber der in Anlage A zu dieser Verordnung                      (in [Staatsangehörigkeitsschlüssel des EU-\ngenannten Dokumente sind für die Einreise und den                        Mitgliedstaates] zugelassener Forscher)\nAufenthalt im Bundesgebiet, auch bei Überschrei-                         erteilt am\ntung der zeitlichen Grenze eines Kurzaufenthalts,                        befristet bis\nvom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit, so-\nweit völkerrechtliche Verpflichtungen, insbesondere                hh) § 21 Abs. 1 AufenthG\naus einem Sichtvermerksabkommen, die vor dem                             (selbständige Tätigkeit – wirtschaftliches In-\n1. September 1993 gegenüber den in Anlage A auf-                         teresse)\ngeführten Staaten eingegangen wurden, dem Erfor-                         erteilt am\ndernis des Aufenthaltstitels oder dieser zeitlichen                      befristet bis\nBegrenzung entgegenstehen.“\nii)   § 21 Abs. 2 AufenthG\n2. In der Anlage A Nr. 1 wird nach der Angabe „Aus-\n(selbständige Tätigkeit – völkerrechtliche\ntralien GMBl 1953 S. 575“ die Angabe „Brasilien\nVergünstigung)\nBGBl. 2008 II S. 1179“ eingefügt.\nerteilt am\n3. In der Anlage C Nr. 1 werden nach dem Wort „Ko-\nlumbien“ die Wörter „(außer Inhaber dienstlicher                         befristet bis\nPässe)“ eingefügt.                                                 jj)   § 21 Abs. 5 AufenthG\n(freiberufliche Tätigkeit)\nArtikel 4                                        erteilt am\nÄnderung der                                        befristet bis“.\nAZRG-Durchführungsverordnung\n2. In Spalte B wird zum neu gefassten Buchstaben b\nAbschnitt I Nr. 10 der Anlage der AZRG-Durchfüh-\naus der Spalte A jeweils zu den Doppelbuchsta-\nrungsverordnung vom 17. Mai 1995 (BGBl. I S. 695),\nben aa bis ii die Angabe „(2)*)“ eingefügt.\ndie zuletzt durch die Verordnung vom 18. Februar 2008\n(BGBl. I S. 244) geändert worden ist, wird wie folgt ge-      3. In Nummer 10 Spalte A Buchstabe e werden die\nändert:                                                          Doppelbuchstaben oo und pp wie folgt gefasst:\n1. Spalte A Buchstabe b wird wie folgt gefasst:                  „oo) dem Freizügigkeitsabkommen EG/Schweiz für\n„b) Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit nach                   freizügigkeitsberechtigte Schweizerische Bürger\nerteilt am\naa) § 18 Abs. 3 AufenthG\n(keine qualifizierte Beschäftigung)                         befristet bis\nerteilt am                                           pp) dem Freizügigkeitsabkommen EG/Schweiz für\nbefristet bis                                               Angehörige        von    freizügigkeitsberechtigten\nbb) § 18 Abs. 4 Satz 1 AufenthG                                 Schweizerischen Bürgern\n(qualifizierte Beschäftigung nach Rechtsver-                erteilt am\nordnung)                                                    befristet bis“.\nerteilt am\n4. In Nummer 11 Spalte A werden nach dem Buchsta-\nbefristet bis                                        ben k die folgenden Buchstaben l und m eingefügt:\ncc) § 18 Abs. 4 Satz 2 AufenthG                          „l) dem Freizügigkeitsabkommen EG/Schweiz für\n(qualifizierte Beschäftigung im öffentlichen             freizügigkeitsberechtigte Schweizerische Bürger\nInteresse)                                               erteilt am\nerteilt am\nm) dem Freizügigkeitsabkommen EG/Schweiz für\nbefristet bis                                            Angehörige          von     freizügigkeitsberechtigten\ndd) § 18a Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a AufenthG                  Schweizerischen Bürgern\n(Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Gedul-           erteilt am“.\ndete mit Abschluss in Deutschland)                5. In Nummer 11 Spalte B wird jeweils zu den Buch-\nerteilt am                                           staben l und m aus der Spalte A jeweils die Angabe\nbefristet bis                                        „(2)*)“ eingefügt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2008               2849\nArtikel 4a                                                       Artikel 5\nEvaluation                                                    Inkrafttreten\n§ 18a Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c des Aufenthaltsge-              (1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme von Artikel 1\nsetzes ist fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Ge-       Nr. 10 am 1. Januar 2009 in Kraft.\nsetzes durch das Bundesministerium des Innern zu                 (2) Artikel 1 Nr. 10 tritt am Tag nach der Verkündung\nevaluieren.                                                   in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 20. Dezember 2008\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister des Innern\nSchäuble\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Soziales\nOlaf Scholz"]}