{"id":"bgbl1-2008-63-1","kind":"bgbl1","year":2008,"number":63,"date":"2008-12-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/63#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2008-63-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2008/bgbl1_2008_63.pdf#page=2","order":1,"title":"Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009)","law_date":"2008-12-19T00:00:00Z","page":2794,"pdf_page":2,"num_pages":52,"content":["2794          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2008\nJahressteuergesetz 2009\n(JStG 2009)\nVom 19. Dezember 2008\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra-                                         Artikel 1\ntes das folgende Gesetz beschlossen:                                                   Änderung des\nEinkommensteuergesetzes\nInhaltsübersicht\nDas Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-\nArtikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes                  kanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210;\nArtikel 2 Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsver-        2003 I S. 179), zuletzt geändert durch Artikel 90 des\nordnung\nGesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586),\nArtikel 3 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes\nwird wie folgt geändert:\nArtikel 4 Änderung des Gewerbesteuergesetzes\nArtikel 5 Änderung der Gewerbesteuer-Durchführungsverord-        1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nnung                                                     a) Die Angabe zu § 2a wird wie folgt gefasst:\nArtikel 6 Änderung des Umwandlungssteuergesetzes\n„§ 2a    Negative Einkünfte mit Bezug zu Dritt-\nArtikel 7 Änderung des Umsatzsteuergesetzes\nstaaten“.\nArtikel 8 Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverord-\nnung                                                     b) Nach der Angabe zu § 39e wird folgende An-\nArtikel 9 Änderung des Außensteuergesetzes                             gabe eingefügt:\nArtikel 10 Änderung der Abgabenordnung                                 „§ 39f Faktorverfahren anstelle Steuerklassen-\nArtikel 11 Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenord-                     kombination III/V“.\nnung\nArtikel 12 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes                2. § 2a wird wie folgt geändert:\nArtikel 13 Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes                   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nArtikel 14 Änderung des Investmentsteuergesetzes                                               „§ 2a\nArtikel 15 Änderung des Zerlegungsgesetzes\nNegative Einkünfte\nArtikel 16 Änderung des Gesetzes über steuerliche Maßnahmen\nbei Auslandsinvestitionen der deutschen Wirtschaft                       mit Bezug zu Drittstaaten“.\nArtikel 17 Änderung des Flurbereinigungsgesetzes                    b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nArtikel 18 Änderung des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes                „Negative Einkünfte\nArtikel 19 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch\n1. aus einer in einem Drittstaat belegenen land-\nArtikel 20 Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch\nund forstwirtschaftlichen Betriebsstätte,\nArtikel 21 Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch\nArtikel 22 Änderung des Eigenheimzulagengesetzes                       2. aus einer in einem Drittstaat belegenen ge-\nArtikel 23 Änderung des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungs-           werblichen Betriebsstätte,\ngesetzes                                                    3. a) aus dem Ansatz des niedrigeren Teilwerts\nArtikel 24 Änderung des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995                     eines zu einem Betriebsvermögen gehö-\nArtikel 25 Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverord-                   renden Anteils an einer Drittstaaten-Kör-\nnung\nperschaft oder\nArtikel 26 Änderung des Steuerberatungsgesetzes\nArtikel 27 Änderung des Kreditwesengesetzes                               b) aus der Veräußerung oder Entnahme eines\nArtikel 28 Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgeset-                  zu einem Betriebsvermögen gehörenden\nzes                                                                Anteils an einer Drittstaaten-Körperschaft\nArtikel 29 Änderung der Verordnung über die Erhebung von                      oder aus der Auflösung oder Herabset-\nGebühren und die Umlegung von Kosten nach dem                      zung des Kapitals einer Drittstaaten-Kör-\nFinanzdienstleistungsaufsichtsgesetz                               perschaft,\nArtikel 30 Änderung des Energiesteuergesetzes\n4. in den Fällen des § 17 bei einem Anteil an\nArtikel 31 Änderung des Stromsteuergesetzes\neiner Drittstaaten-Kapitalgesellschaft,\nArtikel 32 Änderung des Finanzausgleichsgesetzes\nArtikel 33 Änderung des Maßstäbegesetzes                               5. aus der Beteiligung an einem Handelsge-\nArtikel 34 Änderung der Verordnung zur Durchführung der Vor-              werbe als stiller Gesellschafter und aus par-\nschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte            tiarischen Darlehen, wenn der Schuldner\nund Steuerberatungsgesellschaften                              Wohnsitz, Sitz oder Geschäftsleitung in einem\nArtikel 35 Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes                         Drittstaat hat,\nArtikel 36 Änderung des Wertpapierprospektgesetzes                     6. a) aus der Vermietung oder der Verpachtung\nArtikel 37 Änderung des REIT-Gesetzes                                         von unbeweglichem Vermögen oder von\nArtikel 38 Änderung des Grundsteuergesetzes                                   Sachinbegriffen, wenn diese in einem\nArtikel 39 Inkrafttreten                                                      Drittstaat belegen sind, oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2008             2795\nb) aus der entgeltlichen Überlassung von                   sofern zwischen der Bundesrepublik Deutsch-\nSchiffen, sofern der Überlassende nicht                land und dem anderen Staat auf Grund der\nnachweist, dass diese ausschließlich oder              Richtlinie 77/799/EWG des Rates vom 19. De-\nfast ausschließlich in einem anderen Staat             zember 1977 über die gegenseitige Amtshilfe\nals einem Drittstaat eingesetzt worden                 zwischen den zuständigen Behörden der Mit-\nsind, es sei denn, es handelt sich um Han-             gliedstaaten im Bereich der direkten Steuern\ndelsschiffe, die                                       und der Mehrwertsteuer (ABl. EG Nr. L 336 S. 15),\naa) von einem Vercharterer ausgerüstet                 die zuletzt durch die Richtlinie 2006/98/EWG des\nüberlassen oder                                   Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363\nS. 129) geändert worden ist, in der jeweils\nbb) an in einem anderen als in einem Dritt-            geltenden Fassung oder einer vergleichbaren\nstaat ansässige Ausrüster, die die                zwei- oder mehrseitigen Vereinbarung Auskünfte\nVoraussetzungen des § 510 Abs. 1                  erteilt werden, die erforderlich sind, um die\ndes Handelsgesetzbuchs erfüllen,                  Besteuerung durchzuführen.“\nüberlassen oder\n3. § 3 wird wie folgt geändert:\ncc) insgesamt nur vorübergehend an in\neinem Drittstaat ansässige Ausrüster,          a) Nummer 10 wird wie folgt gefasst:\ndie die Voraussetzungen des § 510                 „10. Einnahmen einer Gastfamilie für die Auf-\nAbs. 1 des Handelsgesetzbuchs erfül-                    nahme eines behinderten oder von Behin-\nlen, überlassen                                         derung bedrohten Menschen nach § 2\nworden sind, oder                                            Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetz-\nc) aus dem Ansatz des niedrigeren Teilwerts                      buch zur Pflege, Betreuung, Unterbringung\noder der Übertragung eines zu einem Be-                      und Verpflegung, die auf Leistungen eines\ntriebsvermögen gehörenden Wirtschafts-                       Leistungsträgers nach dem Sozialgesetz-\nguts im Sinne der Buchstaben a und b,                        buch beruhen. Für Einnahmen im Sinne\ndes Satzes 1, die nicht auf Leistungen ei-\n7. a) aus dem Ansatz des niedrigeren Teilwerts,                     nes Leistungsträgers nach dem Sozialge-\nder Veräußerung oder Entnahme eines zu                       setzbuch beruhen, gilt Entsprechendes bis\neinem Betriebsvermögen gehörenden An-                        zur Höhe der Leistungen nach dem Zwölf-\nteils an                                                     ten Buch Sozialgesetzbuch. Überschreiten\nb) aus der Auflösung oder Herabsetzung des                       die auf Grund der in Satz 1 bezeichneten\nKapitals,                                                    Tätigkeit bezogenen Einnahmen der Gast-\nc) in den Fällen des § 17 bei einem Anteil an                    familie den steuerfreien Betrag, dürfen die\nmit der Tätigkeit in unmittelbarem wirt-\neiner Körperschaft mit Sitz oder Geschäfts-                      schaftlichen Zusammenhang stehenden\nleitung in einem anderen Staat als einem                         Ausgaben abweichend von § 3c nur inso-\nDrittstaat, soweit die negativen Einkünfte auf                   weit als Betriebsausgaben abgezogen wer-\neinen der in den Nummern 1 bis 6 genannten                       den, als sie den Betrag der steuerfreien\nTatbestände zurückzuführen sind,                                 Einnahmen übersteigen;“.\ndürfen nur mit positiven Einkünften der jeweils            b) In Nummer 14 werden nach dem Wort „Kranken-\nselben Art und, mit Ausnahme der Fälle der                    versicherung“ die Wörter „und von dem gesetz-\nNummer 6 Buchstabe b, aus demselben Staat,                    lichen Rentenversicherungsträger getragene An-\nin den Fällen der Nummer 7 auf Grund von Tat-                 teile (§ 249a des Fünften Buches Sozialgesetz-\nbeständen der jeweils selben Art aus demselben                buch) an den Beiträgen für die gesetzliche\nStaat, ausgeglichen werden; sie dürfen auch                   Krankenversicherung“ eingefügt.\nnicht nach § 10d abgezogen werden.“\nc) In Nummer 26 Satz 1 werden die Wörter „inlän-\nc) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „im Aus-                 dischen juristischen Person des öffentlichen\nland“ durch die Wörter „in einem Drittstaat“ er-              Rechts“ durch die Wörter „juristischen Person\nsetzt.                                                        des öffentlichen Rechts, die in einem Mitglied-\nd) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-                 staat der Europäischen Union oder in einem\nfügt:                                                         Staat belegen ist, auf den das Abkommen über\n„(2a) Bei der Anwendung der Absätze 1 und 2                den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung\nsind                                                          findet,“ ersetzt.\n1. als Drittstaaten die Staaten anzusehen, die             d) In Nummer 26a Satz 1 werden die Wörter „inlän-\nnicht Mitgliedstaaten der Europäischen Union               dischen juristischen Person des öffentlichen\nsind;                                                      Rechts“ durch die Wörter „juristischen Person\ndes öffentlichen Rechts, die in einem Mitglied-\n2. Drittstaaten-Körperschaften und Drittstaaten-\nstaat der Europäischen Union oder in einem\nKapitalgesellschaften solche, die weder ihre\nStaat belegen ist, auf den das Abkommen über\nGeschäftsleitung noch ihren Sitz in einem\nden Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung\nMitgliedstaat der Europäischen Union haben.\nfindet,“ ersetzt.\nBei Anwendung des Satzes 1 sind den Mitglied-\nstaaten der Europäischen Union die Staaten                 e) Nummer 34 wird wie folgt gefasst:\ngleichgestellt, auf die das Abkommen über den                 „34. zusätzlich zum ohnehin geschuldeten\nEuropäischen Wirtschaftsraum anwendbar ist,                         Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Ar-","2796           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2008\nbeitgebers zur Verbesserung des allge-                       kannten allgemein bildenden oder berufs-\nmeinen Gesundheitszustandes und der                          bildenden Schul-, Jahrgangs- oder Berufs-\nbetrieblichen Gesundheitsförderung, die                      abschluss führt. Der Besuch einer anderen\nhinsichtlich Qualität, Zweckbindung und                      Einrichtung, die auf einen Schul-, Jahr-\nZielgerichtetheit den Anforderungen der                      gangs- oder Berufsabschluss im Sinne des\n§§ 20 und 20a des Fünften Buches Sozial-                     Satzes 2 ordnungsgemäß vorbereitet, steht\ngesetzbuch genügen, soweit sie 500 Euro                      einem Schulbesuch im Sinne des Satzes 1\nim Kalenderjahr nicht übersteigen;“.                         gleich. Der Besuch einer Deutschen Schule\nf) Folgende Nummer 53 wird eingefügt:                                  im Ausland steht dem Besuch einer solchen\nSchule gleich, unabhängig von ihrer Bele-\n„53. die Übertragung von Wertguthaben nach                         genheit. Der Höchstbetrag nach Satz 1 wird\n§ 7f Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Vierten Buches                  für jedes Kind, bei dem die Voraussetzungen\nSozialgesetzbuch auf die Deutsche Ren-                       vorliegen, je Elternpaar nur einmal gewährt.“\ntenversicherung Bund. Die Leistungen aus\ndem Wertguthaben durch die Deutsche                 b) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:\nRentenversicherung Bund gehören zu den                 „Für nach dem 31. Dezember 2009 beginnende\nEinkünften aus nichtselbständiger Arbeit im            Veranlagungszeiträume ist für die Berücksich-\nSinne des § 19. Von ihnen ist Lohnsteuer               tigung von Beiträgen im Sinne des Absatzes 1\neinzubehalten;“.                                       Nr. 2 Buchstabe b Voraussetzung, dass\ng) In Nummer 62 Satz 1 werden nach den Wörtern                   1. die Beiträge zugunsten eines Vertrages ge-\n„verpflichtet ist“ ein Komma und die Wörter „und                 leistet wurden, der nach § 5a des Alters-\nes sich nicht um Zuwendungen oder Beiträge                       vorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zer-\ndes Arbeitgebers nach den Nummern 56 und 63                      tifiziert ist; die Zertifizierung ist Grundlagen-\nhandelt“ eingefügt.                                              bescheid im Sinne des § 171 Abs. 10 der\n4. In § 4d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 Buchstabe b                       Abgabenordnung,\nSatz 1 werden die Wörter „spätestens im Zeitpunkt\n2. der Steuerpflichtige spätestens bis zum\nder Vollendung des 65. Lebensjahres erhalten kön-\nAblauf des Kalenderjahres, das auf das Bei-\nnen“ durch die Wörter „spätestens zum Zeitpunkt\ntragsjahr folgt, gegenüber dem Anbieter\ndes Erreichens der Regelaltersgrenze der gesetzli-\nschriftlich darin eingewilligt hat, dass dieser\nchen Rentenversicherung erhalten können“ ersetzt.\ndie im jeweiligen Beitragsjahr zu berücksich-\n5. Dem § 4h Abs. 5 wird folgender Satz 3 angefügt:                      tigenden Beiträge unter Angabe der Identifi-\n„§ 8c des Körperschaftsteuergesetzes ist auf den                     kationsnummer (§ 139b der Abgabenord-\nZinsvortrag einer Gesellschaft entsprechend anzu-                    nung) und der Vertragsdaten an die zentrale\nwenden, soweit an dieser unmittelbar oder mittel-                    Stelle übermittelt. Die Einwilligung gilt auch\nbar eine Körperschaft als Mitunternehmer beteiligt                   für folgende Beitragsjahre, es sei denn, der\nist.“                                                                Steuerpflichtige widerruft die Einwilligungser-\nklärung schriftlich gegenüber dem Anbieter;\n6. § 6 Abs. 1 Nr. 4 wird wie folgt geändert:\ndie Einwilligung ist vor Beginn des Kalender-\na) Satz 6 wird aufgehoben.                                           jahres, für das sie erstmals nicht mehr gelten\nb) Der bisherige Satz 7 wird wie folgt gefasst:                      soll, zu widerrufen.\n„Satz 5 gilt nicht für die Entnahme von Nutzun-              Der Anbieter hat die Daten nach Satz 2 Nr. 2,\ngen und Leistungen.“                                         wenn die Einwilligung des Steuerpflichtigen vor-\n7. § 10 wird wie folgt geändert:                                    liegt, nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz\ndurch Datenfernübertragung an die zentrale\na) Absatz 1 Nr. 9 wird wie folgt gefasst:                        Stelle zu übermitteln. Die Übermittlung erfolgt\n„9. 30 Prozent des Entgelts, höchstens 5 000                 unter Angabe der Vertragsdaten, der Zertifizie-\nEuro, das der Steuerpflichtige für ein Kind,             rungsnummer, des Datums der Einwilligung und\nfür das er Anspruch auf einen Freibetrag                 der Identifikationsnummer (§ 139b der Abgaben-\nnach § 32 Abs. 6 oder auf Kindergeld hat,                ordnung). § 22a Abs. 2 gilt entsprechend. Der\nfür dessen Besuch einer Schule in freier                 Anbieter hat die Daten nach Ablauf des Beitrags-\nTrägerschaft oder einer überwiegend privat               jahres bis zum 28. Februar des dem Beitragsjahr\nfinanzierten Schule entrichtet, mit Aus-                 folgenden Kalenderjahres zu übermitteln. Wird\nnahme des Entgelts für Beherbergung, Be-                 die Einwilligung nach Ablauf des Beitragsjahres,\ntreuung und Verpflegung. Voraussetzung ist,              jedoch innerhalb der in Satz 2 Nr. 2 genannten\ndass die Schule in einem Mitgliedstaat der               Frist abgegeben, hat er die Daten bis zum Ende\nEuropäischen Union oder in einem Staat be-               des folgenden Kalendervierteljahres zu übermit-\nlegen ist, auf den das Abkommen über den                 teln. Stellt der Anbieter fest, dass die an die zen-\nEuropäischen Wirtschaftsraum Anwendung                   trale Stelle übermittelten Daten unzutreffend\nfindet, und die Schule zu einem von dem                  sind oder der zentralen Stelle ein Datensatz\nzuständigen inländischen Ministerium eines               übermittelt wurde, obwohl die Voraussetzungen\nLandes, von der Kultusministerkonferenz                  hierfür nicht vorlagen, hat er dies unverzüglich\nder Länder oder von einer inländischen                   durch Übermittlung eines entsprechenden Da-\nZeugnisanerkennungsstelle         anerkannten            tensatzes durch Datenfernübertragung an die\noder einem inländischen Abschluss an einer               zentrale Stelle zu korrigieren. Sind die übermit-\nöffentlichen Schule als gleichwertig aner-               telten Daten nach Satz 2 Nr. 2 unzutreffend und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2008               2797\nwerden sie daher nach Bekanntgabe des Steuer-                     „(1a) Nachträgliche Einlagen führen weder zu\nbescheids vom Anbieter aufgehoben oder korri-                 einer nachträglichen Ausgleichs- oder Abzugs-\ngiert, kann der Steuerbescheid insoweit geän-                 fähigkeit eines vorhandenen verrechenbaren\ndert werden. Werden die Daten innerhalb der                   Verlustes noch zu einer Ausgleichs- oder Ab-\nFrist nach Satz 2 Nr. 2 und erstmalig nach Be-                zugsfähigkeit des dem Kommanditisten zuzu-\nkanntgabe des Steuerbescheids übermittelt,                    rechnenden Anteils am Verlust eines zukünftigen\nkann der Steuerbescheid ebenfalls insoweit ge-                Wirtschaftsjahres, soweit durch den Verlust ein\nändert werden.“                                               negatives Kapitalkonto des Kommanditisten\n8. In § 10a Abs. 1 Satz 4 wird die Angabe „nach                     entsteht oder sich erhöht. Nachträgliche Einla-\nSatz 1“ durch die Angabe „nach Satz 1 oder 3“                    gen im Sinne des Satzes 1 sind Einlagen, die\nund die Angabe „in Satz 1“ jeweils durch die An-                 nach Ablauf eines Wirtschaftsjahres geleistet\ngabe „in Satz 1 oder 3“ ersetzt.                                 werden, in dem ein nicht ausgleichs- oder\nabzugsfähiger Verlust im Sinne des Absatzes 1\n9. § 10b wird wie folgt geändert:                                   entstanden oder ein Gewinn im Sinne des Ab-\na) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz einge-               satzes 3 Satz 1 zugerechnet worden ist.“\nfügt:                                                      b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n„Abziehbar sind auch Mitgliedsbeiträge an Kör-                    „(2) Soweit der Verlust nach den Absätzen 1\nperschaften, die Kunst und Kultur gemäß § 52                  und 1a nicht ausgeglichen oder abgezogen wer-\nAbs. 2 Nr. 5 der Abgabenordnung fördern, so-                  den darf, mindert er die Gewinne, die dem Kom-\nweit es sich nicht um Mitgliedsbeiträge nach                  manditisten in späteren Wirtschaftsjahren aus\nSatz 3 Nr. 2 handelt, auch wenn den Mitgliedern               seiner Beteiligung an der Kommanditgesell-\nVergünstigungen gewährt werden.“                              schaft zuzurechnen sind. Der verrechenbare\nb) Absatz 3 Satz 3 wird durch folgende Sätze er-                 Verlust, der nach Abzug von einem Veräuße-\nsetzt:                                                        rungs- oder Aufgabegewinn verbleibt, ist im\n„Ansonsten bestimmt sich die Höhe der Zuwen-                  Zeitpunkt der Veräußerung oder Aufgabe des\ndung nach dem gemeinen Wert des zugewen-                      gesamten Mitunternehmeranteils oder der Be-\ndeten Wirtschaftsguts, wenn dessen Veräuße-                   triebsveräußerung oder -aufgabe bis zur Höhe\nrung im Zeitpunkt der Zuwendung keinen                        der nachträglichen Einlagen im Sinne des Ab-\nBesteuerungstatbestand erfüllen würde. In allen               satzes 1a ausgleichs- oder abzugsfähig.“\nübrigen Fällen dürfen bei der Ermittlung der Zu-           c) In Absatz 5 wird der Satzteil vor Nummer 1 wie\nwendungshöhe die fortgeführten Anschaffungs-                  folgt gefasst:\noder Herstellungskosten nur überschritten\n„Absatz 1 Satz 1, Absatz 1a, 2 und 3 Satz 1, 2\nwerden, soweit eine Gewinnrealisierung stattge-\nund 4 sowie Absatz 4 gelten sinngemäß für an-\nfunden hat.“\ndere Unternehmer, soweit deren Haftung der ei-\nc) Nach Absatz 4 Satz 3 werden folgende Sätze                    nes Kommanditisten vergleichbar ist, insbeson-\nangefügt:                                                     dere für“.\n„In den Fällen des Satzes 2 zweite Alternative         11. § 20 wird wie folgt geändert:\n(Veranlasserhaftung) ist vorrangig der Zuwen-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ndungsempfänger (inländische juristische Person\ndes öffentlichen Rechts oder inländische öffent-              aa) In Nummer 6 Satz 4 wird das Semikolon\nliche Dienststelle oder nach § 5 Abs. 1 Nr. 9                       durch einen Punkt ersetzt und es werden fol-\ndes Körperschaftsteuergesetzes steuerbefreite                       gende Sätze angefügt:\nKörperschaft, Personenvereinigung oder Ver-                         „Ist in einem Versicherungsvertrag eine ge-\nmögensmasse) in Anspruch zu nehmen; die in                          sonderte Verwaltung von speziell für diesen\ndiesen Fällen für den Zuwendungsempfänger                           Vertrag zusammengestellten Kapitalanlagen\nhandelnden natürlichen Personen sind nur in An-                     vereinbart, die nicht auf öffentlich vertrie-\nspruch zu nehmen, wenn die entgangene Steuer                        bene Investmentfondsanteile oder Anlagen,\nnicht nach § 47 der Abgabenordnung erloschen                        die die Entwicklung eines veröffentlichten In-\nist und Vollstreckungsmaßnahmen gegen den                           dexes abbilden, beschränkt ist, und kann der\nZuwendungsempfänger nicht erfolgreich sind.                         wirtschaftlich Berechtigte unmittelbar oder\nDie Festsetzungsfrist für Haftungsansprüche                         mittelbar über die Veräußerung der Vermö-\nnach Satz 2 läuft nicht ab, solange die Festset-                    gensgegenstände und die Wiederanlage der\nzungsfrist für von dem Empfänger der Zuwen-                         Erlöse bestimmen (vermögensverwaltender\ndung geschuldete Körperschaftsteuer für den                         Versicherungsvertrag), sind die dem Versi-\nVeranlagungszeitraum nicht abgelaufen ist, in                       cherungsunternehmen zufließenden Erträge\ndem die unrichtige Bestätigung ausgestellt                          dem wirtschaftlich Berechtigten aus dem\nworden ist oder veranlasst wurde, dass die                          Versicherungsvertrag zuzurechnen; Sätze 1\nZuwendung nicht zu den in der Bestätigung                           bis 4 sind nicht anzuwenden. Satz 2 ist nicht\nangegebenen steuerbegünstigten Zwecken ver-                         anzuwenden, wenn\nwendet worden ist; § 191 Abs. 5 der Abgaben-\nordnung ist nicht anzuwenden.“                                      a) in einem Kapitallebensversicherungsver-\ntrag mit vereinbarter laufender Beitrags-\n10. § 15a wird wie folgt geändert:                                            zahlung in mindestens gleichbleibender\na) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-                          Höhe bis zum Zeitpunkt des Erlebensfalls\nfügt:                                                                  die vereinbarte Leistung bei Eintritt des","2798         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2008\nversicherten Risikos weniger als 50 Pro-              anzusetzen. Werden Bezugsrechte veräußert\nzent der Summe der für die gesamte Ver-               oder ausgeübt, die nach § 186 des Aktiengeset-\ntragsdauer zu zahlenden Beiträge beträgt              zes, § 55 des Gesetzes betreffend die Gesell-\nund                                                   schaften mit beschränkter Haftung oder eines\nb) bei einem Kapitallebensversicherungsver-              vergleichbaren ausländischen Rechts einen\ntrag die vereinbarte Leistung bei Eintritt            Anspruch auf Abschluss eines Zeichnungsver-\ndes versicherten Risikos das Deckungs-                trags begründen, wird der Teil der Anschaffungs-\nkapital oder den Zeitwert der Versiche-               kosten der Altanteile, der auf das Bezugsrecht\nrung spätestens fünf Jahre nach Vertrags-             entfällt, bei der Ermittlung des Gewinns nach\nabschluss nicht um mindestens 10 Pro-                 Absatz 4 Satz 1 mit 0 Euro angesetzt. Werden\nzent des Deckungskapitals, des Zeitwerts              einem Steuerpflichtigen Anteile im Sinne des\noder der Summe der gezahlten Beiträge                 Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1 zugeteilt, ohne dass die-\nübersteigt. Dieser Prozentsatz darf bis               ser eine gesonderte Gegenleistung zu entrichten\nzum Ende der Vertragslaufzeit in jährlich             hat, werden der Ertrag und die Anschaffungs-\ngleichen Schritten auf Null sinken;“.                 kosten dieser Anteile mit 0 Euro angesetzt, wenn\ndie Voraussetzungen der Sätze 3 und 4 nicht\nbb) In Nummer 10 Buchstabe b Satz 3 wird die                  vorliegen und die Ermittlung der Höhe des Kapi-\nAngabe „§ 8 Abs. 1 Satz 2“ durch die An-                 talertrags nicht möglich ist. Soweit es auf die\ngabe „§ 8 Abs. 1 Satz 3“ ersetzt.                        steuerliche Wirksamkeit einer Kapitalmaßnahme\nb) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-                 im Sinne der vorstehenden Sätze 1 bis 5 an-\nfügt:                                                         kommt, ist auf den Zeitpunkt der Einbuchung in\n„(4a) Werden Anteile an einer Körperschaft,                das Depot des Steuerpflichtigen abzustellen.“\nVermögensmasse oder Personenvereinigung,                   c) Dem Absatz 8 wird folgender Satz angefügt:\ndie weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz\n„Absatz 4a findet insoweit keine Anwendung.“\nim Inland hat, gegen Anteile an einer anderen\nKörperschaft, Vermögensmasse oder Personen-                d) In Absatz 9 Satz 4 werden die Wörter „um eine\nvereinigung, die weder ihre Geschäftsleitung                  abzuziehende ausländische Steuer geminderten\nnoch ihren Sitz im Inland hat, getauscht und wird             und“ gestrichen.\nder Tausch auf Grund gesellschaftsrechtlicher          12. § 22 wird wie folgt geändert:\nMaßnahmen vollzogen, die von den beteiligten\nUnternehmen ausgehen, treten abweichend von                a) Nummer 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:\nAbsatz 2 Satz 1 und § 13 Abs. 2 des Umwand-                   aa) Im ersten Halbsatz werden nach dem Wort\nlungssteuergesetzes die übernommenen Anteile                       „zuzurechnen“ das Komma und die an-\nsteuerlich an die Stelle der bisherigen Anteile,                   schließenden Wörter „wenn der Geber unbe-\nwenn das Recht der Bundesrepublik Deutsch-                         schränkt einkommensteuerpflichtig oder un-\nland hinsichtlich der Besteuerung des Gewinns                      beschränkt körperschaftsteuerpflichtig ist“\naus der Veräußerung der erhaltenen Anteile nicht                   gestrichen.\nausgeschlossen oder beschränkt ist oder die\nbb) Im zweiten Halbsatz wird Buchstabe a wie\nMitgliedstaaten der Europäischen Union bei\nfolgt gefasst:\neiner Verschmelzung Artikel 8 der Richtlinie 90/\n434/EWG anzuwenden haben; in diesem Fall ist                       „a) Bezüge, die von einer Körperschaft,\nder Gewinn aus einer späteren Veräußerung der                           Personenvereinigung oder Vermögens-\nerworbenen Anteile ungeachtet der Bestimmun-                            masse außerhalb der Erfüllung steuerbe-\ngen eines Abkommens zur Vermeidung der Dop-                             günstigter Zwecke im Sinne der §§ 52\npelbesteuerung in der gleichen Art und Weise zu                         bis 54 der Abgabenordnung gewährt\nbesteuern, wie die Veräußerung der Anteile an                           werden, und“.\nder übertragenden Körperschaft zu besteuern                b) Das Nummer 3 Satz 4 abschließende Semikolon\nwäre, und § 15 Abs. 1a Satz 2 entsprechend                    wird durch einen Punkt ersetzt und folgende\nanzuwenden. Erhält der Steuerpflichtige in den                Sätze werden angefügt:\nFällen des Satzes 1 zusätzlich zu den Anteilen\neine Gegenleistung, gilt diese als Ertrag im Sinne            „Verluste aus Leistungen im Sinne des § 22 Nr. 3\ndes Absatzes 1 Nr. 1. Besitzt bei sonstigen Ka-               in der bis zum 31. Dezember 2008 anzuwenden-\npitalforderungen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 7                den Fassung können abweichend von Satz 3\nder Inhaber das Recht, bei Fälligkeit anstelle der            auch mit Einkünften aus Kapitalvermögen im\nRückzahlung des Nominalbetrags vom Emitten-                   Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 11 ausgeglichen wer-\nten die Lieferung einer vorher festgelegten An-               den. Sie mindern abweichend von Satz 4 nach\nzahl von Wertpapieren zu verlangen oder besitzt               Maßgabe des § 10d auch die Einkünfte, die der\nder Emittent das Recht, bei Fälligkeit dem Inha-              Steuerpflichtige in den folgenden Veranlagungs-\nber anstelle der Rückzahlung des Nominalbe-                   zeiträumen aus § 20 Abs. 1 Nr. 11 erzielt;“.\ntrags eine vorher festgelegte Anzahl von Wert-             c) Nummer 4 wird wie folgt geändert:\npapieren anzudienen und machen der Inhaber\nder Forderung oder der Emittent von diesem                    aa) In Satz 1 wird der abschließende Punkt\nRecht Gebrauch, ist abweichend von Absatz 4                        durch ein Komma ersetzt und folgender\nSatz 1 das Entgelt für den Erwerb der Forderung                    Halbsatz angefügt:\nals Veräußerungspreis der Forderung und als                        „und die Entschädigungen, das Übergangs-\nAnschaffungskosten der erhaltenen Wertpapiere                      geld, das Ruhegehalt und die Hinterbliebe-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2008            2799\nnenversorgung, die auf Grund des Abgeord-                „Satz 1 Nr. 3 gilt nicht für Einkünfte\nnetenstatuts des Europäischen Parlaments                 1. aus einer anderen als in einem Drittstaat\nvon der Europäischen Union gezahlt wer-\nbelegenen land- und forstwirtschaftlichen\nden.“\nBetriebsstätte,\nbb) Das Satz 4 Buchstabe c abschließende Se-\n2. aus einer anderen als in einem Drittstaat be-\nmikolon wird durch ein Komma ersetzt und\nlegenen gewerblichen Betriebsstätte, die\nfolgender Buchstabe d wird angefügt:\nnicht die Voraussetzungen des § 2a Abs. 2\n„d) für die Gemeinschaftssteuer, die auf die                Satz 1 erfüllt,\nEntschädigungen, das Übergangsgeld,\n3. aus der Vermietung oder der Verpachtung von\ndas Ruhegehalt und die Hinterblie-\nunbeweglichem Vermögen oder von Sachin-\nbenenversorgung auf Grund des Abge-\nbegriffen, wenn diese in einem anderen Staat\nordnetenstatuts des Europäischen Par-\nals in einem Drittstaat belegen sind, oder\nlaments von der Europäischen Union\nerhoben wird, § 34c Abs. 1; dabei sind              4. aus der entgeltlichen Überlassung von Schif-\ndie im ersten Halbsatz genannten Ein-                  fen, sofern diese ausschließlich oder fast\nkünfte für die entsprechende Anwen-                    ausschließlich in einem anderen als einem\ndung des § 34c Abs. 1 wie ausländische                 Drittstaat eingesetzt worden sind, es sei\nEinkünfte und die Gemeinschaftssteuer                  denn, es handelt sich um Handelsschiffe, die\nwie eine der deutschen Einkommen-                      a) von einem Vercharterer ausgerüstet über-\nsteuer entsprechende ausländische                          lassen oder\nSteuer zu behandeln;“.\nb) an in einem anderen als in einem Drittstaat\nd) Der Nummer 5 wird folgender Satz angefügt:                            ansässige Ausrüster, die die Vorausset-\n„Werden dem Steuerpflichtigen Abschluss- und                         zungen des § 510 Abs. 1 des Handelsge-\nVertriebskosten eines Altersvorsorgevertrages                        setzbuchs erfüllen, überlassen oder\nerstattet, gilt der Erstattungsbetrag als Leistung               c) insgesamt nur vorübergehend an in einem\nim Sinne des Satzes 1.“                                              Drittstaat ansässige Ausrüster, die die\n13. Dem § 22a wird folgender Absatz 4 angefügt:                              Voraussetzungen des § 510 Abs. 1 des\nHandelsgesetzbuchs erfüllen, überlassen\n„(4) Die zentrale Stelle (§ 81) kann bei den Mit-\nteilungspflichtigen ermitteln, ob sie ihre Pflichten                 worden sind, oder\nnach Absatz 1 Satz 1 erfüllt haben. Die §§ 193                    5. aus dem Ansatz des niedrigeren Teilwerts\nbis 203 der Abgabenordnung gelten sinngemäß.                         oder der Übertragung eines zu einem Be-\nAuf Verlangen der zentralen Stelle haben die Mittei-                 triebsvermögen gehörenden Wirtschaftsguts\nlungspflichtigen ihre Unterlagen, soweit sie im Aus-                 im Sinne der Nummern 3 und 4.\nland geführt und aufbewahrt werden, verfügbar zu\nmachen.“                                                          § 2a Abs. 2a gilt entsprechend.“\n14. In § 23 Abs. 3 Satz 4 werden die Wörter „im Sinne          16. § 32d wird wie folgt geändert:\ndes § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 6“ durch die Wörter            a) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:\n„im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 7“ ersetzt.\n„(5) In den Fällen der Absätze 3 und 4 ist bei\n15. § 32b Abs. 1 wird wie folgt geändert:                             unbeschränkt Steuerpflichtigen, die mit auslän-\na) Der Einleitungssatz wird wie folgt gefasst:                    dischen Kapitalerträgen in dem Staat, aus dem\ndie Kapitalerträge stammen, zu einer der deut-\n„Hat ein zeitweise oder während des gesamten                  schen Einkommensteuer entsprechenden Steuer\nVeranlagungszeitraums unbeschränkt Steuer-                    herangezogen werden, die auf ausländische\npflichtiger oder ein beschränkt Steuerpflichtiger,            Kapitalerträge festgesetzte und gezahlte und\nauf den § 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 Anwendung                    um einen entstandenen Ermäßigungsanspruch\nfindet,“.                                                     gekürzte ausländische Steuer, jedoch höchstens\nb) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:                               25 Prozent ausländische Steuer auf den einzel-\nnen Kapitalertrag, auf die deutsche Steuer an-\n„5. Einkünfte, die bei Anwendung von § 1 Abs. 3\nzurechnen. Soweit in einem Abkommen zur\noder § 1a oder § 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 im\nVermeidung der Doppelbesteuerung die Anrech-\nVeranlagungszeitraum bei der Ermittlung\nnung einer ausländischen Steuer einschließlich\ndes zu versteuernden Einkommens un-\neiner als gezahlt geltenden Steuer auf die deut-\nberücksichtigt bleiben, weil sie nicht der\nsche Steuer vorgesehen ist, gilt Satz 1 entspre-\ndeutschen Einkommensteuer oder einem\nchend. Die ausländischen Steuern sind nur bis\nSteuerabzug unterliegen; ausgenommen\nzur Höhe der auf die im jeweiligen Veranlagungs-\nsind Einkünfte, die nach einem sonstigen\nzeitraum bezogenen Kapitalerträge im Sinne des\nzwischenstaatlichen Übereinkommen im\nSatzes 1 entfallenden deutschen Steuer anzu-\nSinne der Nummer 4 steuerfrei sind und die\nrechnen.“\nnach diesem Übereinkommen nicht unter\ndem Vorbehalt der Einbeziehung bei der                b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:\nBerechnung der Einkommensteuer stehen,“.                 aa) In Satz 1 werden die Wörter „der vorstehen-\nc) Am Ende des Absatzes werden die folgenden                           den Absätze“ durch die Angabe „der Ab-\nSätze angefügt:                                                    sätze 1, 3 und 4“ ersetzt.","2800          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2008\nbb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:                 anzuwenden ist. Die auf die ausländischen Ein-\n„Absatz 5 ist mit der Maßgabe anzuwenden,                 künfte nach Satz 1 erster Halbsatz entfallende\ndass die nach dieser Vorschrift ermittelten               deutsche Einkommensteuer ist in der Weise zu\nausländischen Steuern auf die zusätzliche                 ermitteln, dass die sich bei der Veranlagung des\ntarifliche Einkommensteuer anzurechnen                    zu versteuernden Einkommens, einschließlich\nsind, die auf die hinzugerechneten Kapital-               der ausländischen Einkünfte, nach den §§ 32a,\neinkünfte entfällt.“                                      32b, 34, 34a und 34b ergebende deutsche\nEinkommensteuer im Verhältnis dieser auslän-\n17. § 34a wird wie folgt geändert:                                    dischen Einkünfte zur Summe der Einkünfte\na) In Absatz 1 wird nach Satz 4 der Punkt durch ein               aufgeteilt wird. Bei der Ermittlung des zu ver-\nSemikolon ersetzt und folgende Sätze angefügt:                 steuernden Einkommens, der Summe der Ein-\n„der Einkommensteuerbescheid ist entspre-                      künfte und der ausländischen Einkünfte sind\nchend zu ändern. Die Festsetzungsfrist endet in-               die Einkünfte nach Satz 1 zweiter Halbsatz nicht\nsoweit nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den              zu berücksichtigen; bei der Ermittlung der aus-\nnächsten Veranlagungszeitraum abgelaufen ist.“                 ländischen Einkünfte sind die ausländischen\nEinkünfte nicht zu berücksichtigen, die in dem\nb) Folgende Absätze 10 und 11 werden angefügt:                    Staat, aus dem sie stammen, nach dessen\n„(10) Sind Einkünfte aus Land- und Forstwirt-               Recht nicht besteuert werden.“\nschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger\nArbeit nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a                 b) Absatz 6 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\noder b der Abgabenordnung gesondert festzu-                    „Soweit in einem Abkommen zur Vermeidung\nstellen, können auch die Höhe der Entnahmen                    der Doppelbesteuerung die Anrechnung einer\nund Einlagen sowie weitere für die Tarifermitt-                ausländischen Steuer auf die deutsche Einkom-\nlung nach den Absätzen 1 bis 7 erforderliche                   mensteuer vorgesehen ist, sind Absatz 1 Satz 2\nBesteuerungsgrundlagen gesondert festgestellt                  bis 5 und Absatz 2 entsprechend auf die nach\nwerden. Zuständig für die gesonderten Feststel-                dem Abkommen anzurechnende ausländische\nlungen nach Satz 1 ist das Finanzamt, dass für                 Steuer anzuwenden; das gilt nicht für Einkünfte,\ndie gesonderte Feststellung nach § 180 Abs. 1                  auf die § 32d Abs. 1 und 3 bis 6 anzuwenden ist;\nNr. 2 der Abgabenordnung zuständig ist. Die ge-                bei nach dem Abkommen als gezahlt geltenden\nsonderten Feststellungen nach Satz 1 können                    ausländischen Steuerbeträgen sind Absatz 1\nmit der Feststellung nach § 180 Abs. 1 Nr. 2                   Satz 3 und Absatz 2 nicht anzuwenden.“\nder Abgabenordnung verbunden werden. Die\nFeststellungsfrist für die gesonderte Feststellung     19. In § 35 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§§ 34f\nnach Satz 1 endet nicht vor Ablauf der Feststel-           und 34g“ durch die Angabe „§§ 34f, 34g und 35a“\nlungsfrist für die Feststellung nach § 180 Abs. 1          ersetzt.\nNr. 2 der Abgabenordnung.                              20. § 37 wird wie folgt geändert:\n(11) Der Bescheid über die gesonderte                   a) Absatz 2 wird aufgehoben.\nFeststellung des nachversteuerungspflichtigen\nBetrags ist zu erlassen, aufzuheben oder zu                b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nändern, soweit der Steuerpflichtige einen Antrag               „Die Vorauszahlungen bemessen sich grund-\nnach Absatz 1 stellt oder diesen ganz oder teil-               sätzlich nach der Einkommensteuer, die sich\nweise zurücknimmt und sich die Besteuerungs-                   nach Anrechnung der Steuerabzugsbeträge (§ 36\ngrundlagen im Einkommensteuerbescheid än-                      Abs. 2 Nr. 2) bei der letzten Veranlagung ergeben\ndern. Dies gilt entsprechend, wenn der Erlass,                 hat.“\ndie Aufhebung oder Änderung des Einkommen-\nsteuerbescheids mangels steuerlicher Auswir-               c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\nkung unterbleibt. Die Feststellungsfrist endet                 aa) In Satz 1 wird die Zahl „200“ durch die\nnicht, bevor die Festsetzungsfrist für den Veran-                  Zahl „400“ und die Zahl „50“ durch die\nlagungszeitraum abgelaufen ist, auf dessen                         Zahl „100“ ersetzt.\nSchluss der nachversteuerungspflichtige Betrag\ndes Betriebs oder Mitunternehmeranteils geson-                 bb) In Satz 2 wird die Zahl „50“ durch die\ndert festzustellen ist.“                                           Zahl „100“ und die Zahl „2 500“ durch die\n18. § 34c wird wie folgt geändert:                                        Zahl „5 000“ ersetzt.\na) Absatz 1 Satz 1 bis 3 wird wie folgt gefasst:          21. Dem § 38 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:\n„Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, die mit               „In den Fällen der nach § 7f Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des\nausländischen Einkünften in dem Staat, aus                 Vierten Buches Sozialgesetzbuch an die Deutsche\ndem die Einkünfte stammen, zu einer der deut-              Rentenversicherung Bund übertragenen Wertgut-\nschen Einkommensteuer entsprechenden Steuer                haben hat die Deutsche Rentenversicherung Bund\nherangezogen werden, ist die festgesetzte und              bei Inanspruchnahme des Wertguthabens die\ngezahlte und um einen entstandenen Ermäßi-                 Pflichten des Arbeitgebers.“\ngungsanspruch gekürzte ausländische Steuer\n22. § 39d wird wie folgt geändert:\nauf die deutsche Einkommensteuer anzurech-\nnen, die auf die Einkünfte aus diesem Staat                a) In Absatz 2 Satz 1 vor Nummer 1 wird die An-\nentfällt; das gilt nicht für Einkünfte aus Kapital-            gabe „§ 50 Abs. 1 Satz 5“ durch die Angabe „§ 50\nvermögen, auf die § 32d Abs. 1 und 3 bis 6                     Abs. 1 Satz 4“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2008              2801\nb) In Absatz 3 Satz 5 wird der erste Halbsatz ein-        26. § 43 wird wie folgt geändert:\nschließlich Semikolon gestrichen.                         a) Absatz 1 Satz 7 wird aufgehoben.\n23. § 39e wird wie folgt geändert:                                b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-\na) In Absatz 1 werden die Wörter „die nach den                   fügt:\n§§ 39 bis 39d“ durch die Wörter „die nach den                   „(1a) Abweichend von § 13 des Umwand-\n§§ 39 bis 39d sowie nach § 39f“ ersetzt.                     lungssteuergesetzes treten für Zwecke des\nb) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 werden nach dem Klam-                Kapitalertragsteuerabzugs die Anteile an der\nmerzusatz „(§§ 39a, 39d)“ ein Komma sowie die                übernehmenden Körperschaft steuerlich an die\nAngabe „Faktor (§ 39f)“ eingefügt.                           Stelle der Anteile an der übertragenden Körper-\nschaft. Abweichend von § 21 des Umwand-\nc) In Absatz 3 Satz 1 wird nach der Angabe „Frei-                lungssteuergesetzes gelten die eingebrachten\nbetrag und Hinzurechnungsbetrag (§§ 39a, 39d)“               Anteile zum Zwecke des Kapitalertragsteuerab-\ndie Angabe „sowie den Faktor (§ 39f)“ eingefügt.             zugs als mit dem Wert der Anschaffungsdaten\n24. Nach § 39e wird folgender § 39f eingefügt:                       veräußert.“\n„§ 39f                                c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nFaktorverfahren anstelle                          aa) In Satz 2 werden nach der Angabe „Absatz 1\nSteuerklassenkombination III/V                             Satz 1 Nr. 7 Buchstabe b“ die Wörter „oder\neine inländische Kapitalanlagegesellschaft“\n(1) Bei Ehegatten, die in die Steuerklasse IV ge-                  eingefügt.\nhören (§ 38b Satz 2 Nr. 4), hat das Finanzamt auf\nbb) Nach Satz 2 werden folgende Sätze ange-\nAntrag beider Ehegatten nach § 39a anstelle der\nfügt:\nSteuerklassenkombination III/V (§ 38b Satz 2 Nr. 5)\nauf der Lohnsteuerkarte jeweils die Steuerklasse IV                   „Bei Kapitalerträgen im Sinne des Absatzes 1\nin Verbindung mit einem Faktor zur Ermittlung der                     Satz 1 Nr. 6 und 8 bis 12 ist ebenfalls kein\nLohnsteuer einzutragen, wenn der Faktor kleiner                       Steuerabzug vorzunehmen, wenn\nals 1 ist. Der Faktor ist Y : X und vom Finanzamt                     1. eine unbeschränkt steuerpflichtige Kör-\nmit drei Nachkommastellen ohne Rundung zu                                perschaft, Personenvereinigung oder\nberechnen. „Y“ ist die voraussichtliche Einkom-                          Vermögensmasse, die nicht unter Satz 2\nmensteuer für beide Ehegatten nach dem Splitting-                        oder § 44a Abs. 4 Satz 1 fällt, Gläubigerin\nverfahren (§ 32a Abs. 5) unter Berücksichtigung der                      der Kapitalerträge ist, oder\nin § 39b Abs. 2 genannten Abzugsbeträge. „X“ ist\ndie Summe der voraussichtlichen Lohnsteuer bei                        2. die Kapitalerträge Betriebseinnahmen\nAnwendung der Steuerklasse IV für jeden Ehegat-                          eines inländischen Betriebs sind und der\nten. In die Bemessungsgrundlage für Y werden je-                         Gläubiger der Kapitalerträge dies gegen-\nweils neben den Jahresarbeitslöhnen der ersten                           über der auszahlenden Stelle nach amt-\nDienstverhältnisse zusätzlich nur Beträge einbezo-                       lich vorgeschriebenem Vordruck erklärt;\ngen, die nach § 39a Abs. 1 Nr. 1 bis 6 als Freibetrag                    dies gilt entsprechend für Kapitalerträge\nauf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden könn-                         aus Options- und Termingeschäften im\nten; Freibeträge werden neben dem Faktor nicht                           Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 8 und 11,\neingetragen. In den Fällen des § 39a Abs. 1 Nr. 7                        wenn sie zu den Einkünften aus Vermie-\nsind bei der Ermittlung von Y und X die Hinzurech-                       tung und Verpachtung gehören.\nnungsbeträge zu berücksichtigen; die Hinzurech-                       Im Fall des § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5 des\nnungsbeträge sind zusätzlich auf der Lohnsteuer-                      Körperschaftsteuergesetzes ist Satz 3 Nr. 1\nkarte für das erste Dienstverhältnis einzutragen.                     nur anzuwenden, wenn die Körperschaft,\nArbeitslöhne aus zweiten und weiteren Dienstver-                      Personenvereinigung oder Vermögensmasse\nhältnissen (Steuerklasse VI) sind im Faktorverfahren                  durch eine Bescheinigung des für sie zu-\nnicht zu berücksichtigen.                                             ständigen Finanzamts ihre Zugehörigkeit zu\n(2) Für die Einbehaltung der Lohnsteuer vom                        dieser Gruppe von Steuerpflichtigen nach-\nArbeitslohn hat der Arbeitgeber Steuerklasse IV                       weist. Die Bescheinigung ist unter dem Vor-\nund den Faktor anzuwenden.                                            behalt des Widerrufs auszustellen.\nDie Fälle des Satzes 3 Nr. 2 hat die auszah-\n(3) § 39 Abs. 5 Satz 3 und 4 gilt sinngemäß.\nlende Stelle gesondert aufzuzeichnen und\n§ 39a ist anzuwenden mit der Maßgabe, dass ein\ndie Erklärung der Zugehörigkeit der Kapital-\nAntrag nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck\nerträge zu den Betriebseinnahmen oder zu\n(§ 39a Abs. 2) nur erforderlich ist, wenn bei der Fak-\nden Einnahmen aus Vermietung und Ver-\ntorermittlung zugleich Beträge nach § 39a Abs. 1\npachtung zehn Jahre aufzubewahren; die\nNr. 1 bis 6 berücksichtigt werden sollen.\nFrist beginnt mit dem Schluss des Kalender-\n(4) Das Faktorverfahren ist im Programmablauf-                     jahres, in dem die Erklärung zugegangen ist.\nplan für die maschinelle Berechnung der Lohn-                         Die auszahlende Stelle hat in den Fällen des\nsteuer (§ 39b Abs. 8) zu berücksichtigen.“                            Satzes 3 Nr. 2 daneben die Konto- oder\nDepotbezeichnung oder die sonstige Kenn-\n25. Nach § 42b Abs. 1 Satz 4 Nr. 3a wird folgende\nzeichnung des Geschäftsvorgangs, Vor- und\nNummer 3b eingefügt:\nZunamen des Gläubigers sowie die Identifi-\n„3b. das Faktorverfahren angewandt wurde oder“.                       kationsnummer nach § 139b der Abgaben-","2802         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2008\nordnung bzw. bei Personenmehrheit den                         „liegt ein gemeinsamer Freistellungsauftrag\nFirmennamen und die zugehörige Steuer-                        im Sinne des § 44a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 in\nnummer nach amtlich vorgeschriebenem                          Verbindung mit § 20 Abs. 9 Satz 2 vor, er-\nDatensatz zu speichern und durch Daten-                       folgt ein gemeinsamer Ausgleich.“\nfernübertragung zu übermitteln. Das Bun-                 bb) Satz 7 wird wie folgt gefasst:\ndesministerium der Finanzen wird den\nEmpfänger der Datenlieferungen sowie den                      „Die vorstehenden Sätze gelten nicht in den\nZeitpunkt der erstmaligen Übermittlung                        Fällen des § 20 Abs. 8 und des § 44 Abs. 1\ndurch ein im Bundessteuerblatt zu veröffent-                  Satz 4 Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe\nlichendes Schreiben mitteilen.“                               bb sowie bei Körperschaften, Personenver-\neinigungen oder Vermögensmassen.“\nd) In Absatz 3 Satz 1 wird der Punkt am Satzende\ndurch ein Semikolon ersetzt und folgender Halb-           c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\nsatz angefügt:                                                  „(4) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend\n„Kapitalerträge im Sinne des Absatzes 1 Satz 1               für die das Bundesschuldbuch führende Stelle\nNr. 4 sind auch dann inländische, wenn der                   oder eine Landesschuldenverwaltung als aus-\nSchuldner eine Niederlassung im Sinne des                    zahlende Stelle. Werden die Wertpapiere oder\n§ 106, § 110a oder § 110d des Versicherungs-                 Forderungen von einem Kreditinstitut oder\naufsichtsgesetzes im Inland hat.“                            einem Finanzdienstleistungsinstitut mit der Maß-\ngabe der Verwahrung und Verwaltung durch die\n27. § 43a wird wie folgt geändert:\ndas Bundesschuldbuch führende Stelle oder\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                            eine Landesschuldenverwaltung erworben, hat\naa) In Satz 2 wird die Angabe „§ 20 Abs. 4“                  das Kreditinstitut oder das Finanzdienstleis-\ndurch die Angabe „§ 20 Abs. 4 und 4a“ er-                tungsinstitut der das Bundesschuldbuch führen-\nsetzt.                                                   den Stelle oder einer Landesschuldenverwaltung\nzusammen mit den im Schuldbuch einzutragen-\nbb) Satz 5 wird wie folgt gefasst:\nden Wertpapieren und Forderungen den Er-\n„Handelt es sich bei der abgebenden aus-                 werbszeitpunkt und die Anschaffungsdaten\nzahlenden Stelle um ein Kreditinstitut oder              sowie in Fällen des Absatzes 2 den Erwerbspreis\nFinanzdienstleistungsinstitut mit Sitz in ei-            der für einen marktmäßigen Handel bestimmten\nnem anderen Mitgliedstaat der Europäischen               schuldbuchfähigen Wertpapiere des Bundes\nGemeinschaft, in einem anderen Vertrags-                 oder der Länder und außerdem mitzuteilen, dass\nstaat des EWR-Abkommens vom 3. Januar                    es diese Wertpapiere und Forderungen erworben\n1994 (ABl. EG Nr. L 1 S. 3) in der jeweils               oder veräußert und seitdem verwahrt oder ver-\ngeltenden Fassung oder in einem anderen                  waltet hat.“\nVertragsstaat nach Artikel 17 Abs. 2 Ziffer i\n28. § 44 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nder Richtlinie 2003/48/EG vom 3. Juni 2003\nim Bereich der Besteuerung von Zinser-                a) In Satz 3 wird nach dem Wort „Kapitalerträge,“\nträgen (ABl. EU Nr. L 157 S. 38), kann der               die Angabe „jedoch in den Fällen des § 43 Abs. 1\nSteuerpflichtige den Nachweis nur durch                  Satz 1 Nr. 1 Satz 2 die für den Verkäufer der\neine Bescheinigung des ausländischen Insti-              Wertpapiere den Verkaufsauftrag ausführende\ntuts führen; dies gilt entsprechend für eine in          Stelle im Sinne des Satzes 4 Nr. 1 und“ eingefügt\ndiesem Gebiet belegene Zweigstelle eines                 und wird nach der Angabe „§ 20 Abs. 1 Nr. 1\ninländischen Kreditinstituts oder Finanz-                Satz 4“ das Wort „jedoch“ gestrichen.\ndienstleistungsinstituts.“                            b) In Satz 4 Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa\ncc) Satz 8 wird wie folgt gefasst:                           wird nach dem Wort „gutschreibt“ die Angabe\n„oder in den Fällen des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11\n„In den Fällen des § 43 Abs. 1 Satz 4 gelten\ndie Kapitalerträge auszahlt oder gutschreibt“\nder Börsenpreis zum Zeitpunkt der Übertra-\neingefügt.\ngung zuzüglich Stückzinsen als Einnahmen\naus der Veräußerung und die mit dem De-           29. § 44a wird wie folgt geändert:\npotübertrag verbundenen Kosten als Veräu-             a) Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:\nßerungskosten im Sinne des § 20 Abs. 4\nSatz 1.“                                                 „2. wenn anzunehmen ist, dass auch für Fälle\nder Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6\ndd) Satz 11 wird wie folgt gefasst:                                keine Steuer entsteht.“\n„Die übernehmende auszahlende Stelle hat              b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:\nals Anschaffungskosten den von der abge-\nbenden Stelle angesetzten Börsenpreis an-                   „(5) Bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43\nzusetzen und die bei der Übertragung als                 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, 7 und 8 bis 12 sowie Satz 2,\nEinnahmen aus der Veräußerung angesetz-                  die einem unbeschränkt oder beschränkt ein-\nten Stückzinsen nach Absatz 3 zu berück-                 kommensteuerpflichtigen Gläubiger zufließen,\nsichtigen.“                                              ist der Steuerabzug nicht vorzunehmen, wenn\ndie Kapitalerträge Betriebseinnahmen des Gläu-\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                            bigers sind und die Kapitalertragsteuer bei ihm\naa) In Satz 2 wird der Punkt am Satzende durch               auf Grund der Art seiner Geschäfte auf Dauer\nein Semikolon ersetzt und folgender Halb-                höher wäre als die gesamte festzusetzende\nsatz angefügt:                                           Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer. Ist","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2008             2803\nder Gläubiger ein Lebens- oder Krankenversi-              4. Angabe, ob es sich um einen konventionellen,\ncherungsunternehmen als Organgesellschaft,                   einen fondsgebundenen oder einen vermögens-\nist für die Anwendung des Satzes 1 eine be-                  verwaltenden Versicherungsvertrag handelt.\nstehende Organschaft im Sinne des § 14 des\nDie Regelungen des Absatzes 1 Satz 2 bis 4 sind\nKörperschaftsteuergesetzes nicht zu berück-\nentsprechend anzuwenden.“\nsichtigen, wenn die beim Organträger anzurech-\nnende Kapitalertragsteuer, einschließlich der         33. In § 46 Abs. 2 Nr. 3a werden die Wörter „besteuert\nKapitalertragsteuer des Lebens- oder Kranken-             worden ist“ durch die Wörter „besteuert oder bei\nversicherungsunternehmens, die auf Grund von              Steuerklasse IV der Faktor (§ 39f) eingetragen wor-\n§ 19 Abs. 5 des Körperschaftsteuergesetzes an-            den ist“ ersetzt.\nzurechnen wäre, höher wäre, als die gesamte           34. § 49 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nfestzusetzende Körperschaftsteuer. Für die Prü-\nfung der Voraussetzung des Satzes 2 ist auf die           a) Nummer 2 wird wie folgt geändert:\nVerhältnisse der dem Antrag auf Erteilung einer              aa) In Buchstabe d werden die Wörter „künstle-\nBescheinigung im Sinne des Satzes 4 vorange-                     rische, sportliche, artistische oder ähnliche\nhenden drei Veranlagungszeiträume abzustellen.                   Darbietungen“ durch die Wörter „künstleri-\nDie Voraussetzung des Satzes 1 ist durch eine                    sche, sportliche, artistische, unterhaltende\nBescheinigung des für den Gläubiger zustän-                      oder ähnliche Darbietungen“ ersetzt.\ndigen Finanzamts nachzuweisen. Die Bescheini-\ngung ist unter dem Vorbehalt des Widerrufs                   bb) Buchstabe f wird wie folgt gefasst:\nauszustellen. Die Voraussetzung des Satzes 2                     „f) die, soweit sie nicht zu den Einkünften\nist gegenüber dem für den Gläubiger zuständi-                         im Sinne des Buchstaben a gehören,\ngen Finanzamt durch eine Bescheinigung des für                        durch\nden Organträger zuständigen Finanzamts nach-\nzuweisen.“                                                            aa) Vermietung und Verpachtung oder\nbb) Veräußerung\nc) In Absatz 8 Satz 2 wird die Angabe „§ 43 Abs. 1\nSatz 1 Nr. 1“ durch die Angabe „§ 43 Abs. 1                           von inländischem unbeweglichem Ver-\nSatz 1 Nr. 1 bis 3“ ersetzt.                                          mögen, von Sachinbegriffen oder Rech-\nten, die im Inland belegen oder in ein\nd) Absatz 9 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\ninländisches öffentliches Buch oder\n„§ 50d Abs. 1 Satz 3 bis 9, Abs. 3 und 4 ist ent-                     Register eingetragen sind oder deren\nsprechend anzuwenden.“                                                Verwertung in einer inländischen Be-\ntriebsstätte oder anderen Einrichtung\n30. In § 44b Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „unter den                         erfolgt, erzielt werden. Als Einkünfte\nVoraussetzungen des § 44a Abs. 1, 2 und 5“ durch                          aus Gewerbebetrieb gelten auch die Ein-\ndie Angabe „unter den Voraussetzungen des § 44a                           künfte aus Tätigkeiten im Sinne dieses\nAbs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 5“ ersetzt.                    Buchstabens, die von einer Körper-\n31. In § 45b Abs. 1 Satz 1 werden die Angabe „des                             schaft im Sinne des § 2 Nr. 1 des Kör-\nFreistellungsauftrags nach § 44a Abs. 2 Satz 1                            perschaftsteuergesetzes erzielt werden,\nNr. 1,“ sowie die Angabe „ein Freistellungsauftrag                        die mit einer Kapitalgesellschaft oder\nnach § 44a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder“ gestrichen.                          sonstigen juristischen Person im Sinne\ndes § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Körper-\n32. Dem § 45d wird folgender Absatz 3 angefügt:                               schaftsteuergesetzes vergleichbar ist;“.\n„(3) Ein inländischer Versicherungsvermittler im           b) Nummer 5 Buchstabe d wird wie folgt gefasst:\nSinne des § 59 Abs. 1 des Versicherungsvertrags-\ngesetzes hat bis zum 30. März des Folgejahres das                „d) § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buchstabe a, Nr. 9\nZustandekommen eines Vertrages im Sinne des                          und 10 sowie Satz 2, wenn sie von einem\n§ 20 Abs. 1 Nr. 6 zwischen einer im Inland ansässi-                  Schuldner oder von einem inländischen Kre-\ngen Person und einem Versicherungsunternehmen                        ditinstitut oder einem inländischen Finanz-\nmit Sitz und Geschäftsleitung im Ausland gegen-                      dienstleistungsinstitut im Sinne des § 43\nüber dem Bundeszentralamt für Steuern mitzu-                         Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buchstabe b einem an-\nteilen; dies gilt nicht, wenn das Versicherungsunter-                deren als einem ausländischen Kreditinstitut\nnehmen eine Niederlassung im Inland hat oder das                     oder einem ausländischen Finanzdienstleis-\nVersicherungsunternehmen dem Bundeszentralamt                        tungsinstitut\nfür Steuern bis zu diesem Zeitpunkt das Zustande-                    aa) gegen Aushändigung der Zinsscheine\nkommen eines Vertrages angezeigt und den Versi-                           ausgezahlt oder gutgeschrieben werden\ncherungsvermittler hierüber in Kenntnis gesetzt hat.                      und die Teilschuldverschreibungen nicht\nFolgende Daten sind zu übermitteln:                                       von dem Schuldner, dem inländischen\n1. Vor- und Zunamen sowie das Geburtsdatum,                               Kreditinstitut oder dem inländischen\nAnschrift und Steueridentifikationsnummer des                         Finanzdienstleistungsinstitut   verwahrt\nVersicherungsnehmers,                                                 werden oder\nbb) gegen Übergabe der Wertpapiere aus-\n2. Vertragsnummer oder sonstige Kennzeichnung\ngezahlt oder gutgeschrieben werden\ndes Vertrages,\nund diese vom Kreditinstitut weder ver-\n3. Versicherungssumme und Laufzeit,                                       wahrt noch verwaltet werden.“","2804           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2008\nc) In Nummer 6 werden nach dem Klammerzusatz                     (2) Die Einkommensteuer für Einkünfte, die dem\n„(§ 21)“ ein Komma sowie die Wörter „soweit sie           Steuerabzug vom Arbeitslohn oder vom Kapitaler-\nnicht zu den Einkünften im Sinne der Nummern 1            trag oder dem Steuerabzug auf Grund des § 50a\nbis 5 gehören“ eingefügt.                                 unterliegen, gilt bei beschränkt Steuerpflichtigen\ndurch den Steuerabzug als abgegolten. Satz 1 gilt\nd) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:\nnicht\n„9.   sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 3,         1. für Einkünfte eines inländischen Betriebs;\nauch wenn sie bei Anwendung dieser Vor-\nschrift einer anderen Einkunftsart zuzurech-        2. wenn nachträglich festgestellt wird, dass die\nnen wären, soweit es sich um Einkünfte aus              Voraussetzungen der unbeschränkten Einkom-\ninländischen unterhaltenden Darbietungen,               mensteuerpflicht im Sinne des § 1 Abs. 2 oder\naus der Nutzung beweglicher Sachen im                   Abs. 3 oder des § 1a nicht vorgelegen haben;\nInland oder aus der Überlassung der Nut-                § 39 Abs. 5a ist sinngemäß anzuwenden;\nzung oder des Rechts auf Nutzung von                3. in Fällen des § 2 Abs. 7 Satz 3;\ngewerblichen, technischen, wissenschaftli-          4. für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im\nchen und ähnlichen Erfahrungen, Kenntnis-               Sinne des § 49 Abs. 1 Nr. 4,\nsen und Fertigkeiten, zum Beispiel Plänen,\na) wenn auf Grund des § 39d Abs. 2 eine Ein-\nMustern und Verfahren, handelt, die im In-\ntragung auf der Bescheinigung im Sinne des\nland genutzt werden oder worden sind;\n§ 39d Abs. 1 Satz 3 erfolgt ist oder\ndies gilt nicht, soweit es sich um steuer-\npflichtige Einkünfte im Sinne der Num-                  b) wenn die Veranlagung zur Einkommensteuer\nmern 1 bis 8 handelt;“.                                    beantragt wird (§ 46 Abs. 2 Nr. 8);\ne) Folgende Nummer 10 wird angefügt:                          5. für Einkünfte im Sinne des § 50a Abs. 1 Nr. 1, 2\nund 4, wenn die Veranlagung zur Einkommen-\n„10. sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 5               steuer beantragt wird.\nSatz 1, soweit die Leistungen auf Beiträ-\nIn den Fällen des Satzes 2 Nr. 4 erfolgt die Veranla-\ngen, auf die § 3 Nr. 63 angewendet wurde,\ngung durch das Betriebsstättenfinanzamt, das die\nsteuerfreien Leistungen nach § 3 Nr. 66\nBescheinigung nach § 39d Abs. 1 Satz 3 erteilt hat.\noder steuerfreien Zuwendungen nach § 3\nBei mehreren Betriebsstättenfinanzämtern ist das\nNr. 56 beruhen.“\nBetriebsstättenfinanzamt zuständig, in dessen Be-\n35. § 50 wird wie folgt gefasst:                                  zirk der Arbeitnehmer zuletzt beschäftigt war. Bei\nArbeitnehmern mit Steuerklasse VI ist das Betriebs-\n„§ 50\nstättenfinanzamt zuständig, in dessen Bezirk der\nSondervorschriften                         Arbeitnehmer zuletzt unter Anwendung der Steuer-\nfür beschränkt Steuerpflichtige                  klasse I beschäftigt war. Ist keine Bescheinigung\nnach § 39d Abs. 1 Satz 3 erteilt worden, ist das\n(1) Beschränkt Steuerpflichtige dürfen Betriebs-\nBetriebsstättenfinanzamt zuständig, in dessen Be-\nausgaben (§ 4 Abs. 4 bis 8) oder Werbungskosten\nzirk der Arbeitnehmer zuletzt beschäftigt war. Satz 2\n(§ 9) nur insoweit abziehen, als sie mit inländischen\nNr. 4 Buchstabe b und Nr. 5 gilt nur für Staatsange-\nEinkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang ste-\nhörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union\nhen. § 32a Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden,\noder eines anderen Staates, auf den das Abkom-\ndass das zu versteuernde Einkommen um den\nmen über den Europäischen Wirtschaftsraum An-\nGrundfreibetrag des § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 er-\nwendung findet, die im Hoheitsgebiet eines dieser\nhöht wird; dies gilt nicht für Arbeitnehmer, die Ein-\nStaaten ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufent-\nkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des\nhalt haben.\n§ 49 Abs. 1 Nr. 4 beziehen. § 4f und § 9 Abs. 5\nSatz 1, soweit er § 4f für anwendbar erklärt, die                (3) § 34c Abs. 1 bis 3 ist bei Einkünften aus\n§§ 10, 10a, 10c, 16 Abs. 4, die §§ 24b, 32, 32a               Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder\nAbs. 6, die §§ 33, 33a, 33b und 35a sind nicht an-            selbständiger Arbeit, für die im Inland ein Betrieb\nzuwenden. Bei Arbeitnehmern, die Einkünfte aus                unterhalten wird, entsprechend anzuwenden, so-\nnichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 49 Abs. 1            weit darin nicht Einkünfte aus einem ausländischen\nNr. 4 beziehen, sind abweichend von Satz 3 anzu-              Staat enthalten sind, mit denen der beschränkt\nwenden:                                                       Steuerpflichtige dort in einem der unbeschränkten\nSteuerpflicht ähnlichen Umfang zu einer Steuer\n1. § 10c Abs. 1 mit der Möglichkeit, die tatsäch-             vom Einkommen herangezogen wird.\nlichen Aufwendungen im Sinne des § 10b nach-\nzuweisen, sowie                                              (4) Die obersten Finanzbehörden der Länder\noder die von ihnen beauftragten Finanzbehörden\n2. § 10c Abs. 2 und 3, jeweils in Verbindung mit              können mit Zustimmung des Bundesministeriums\n§ 10c Abs. 5, ohne Möglichkeit, die tatsächli-            der Finanzen die Einkommensteuer bei beschränkt\nchen Aufwendungen nachzuweisen.                           Steuerpflichtigen ganz oder zum Teil erlassen oder\nDie Jahres- und Monatsbeträge der Pauschalen                  in einem Pauschbetrag festsetzen, wenn dies im\nnach § 9a Satz 1 Nr. 1 und § 10c Abs. 1, 2 und 3,             besonderen öffentlichen Interesse liegt; ein beson-\njeweils in Verbindung mit § 10c Abs. 5, ermäßigen             deres öffentliches Interesse besteht insbesondere\nsich zeitanteilig, wenn Einkünfte im Sinne des § 49           1. im Zusammenhang mit der inländischen Veran-\nAbs. 1 Nr. 4 nicht während eines vollen Kalender-                 staltung international bedeutsamer kultureller\njahres oder Kalendermonats zugeflossen sind.                      und sportlicher Ereignisse, um deren Ausrich-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2008            2805\ntung ein internationaler Wettbewerb stattfindet,         Zusammenhang stehende Betriebsausgaben oder\noder                                                     Werbungskosten abziehen, die ihm ein beschränkt\n2. im Zusammenhang mit dem inländischen Auftritt             Steuerpflichtiger in einer für das Finanzamt nach-\neiner ausländischen Kulturvereinigung, wenn ihr          prüfbaren Form nachgewiesen hat oder die vom\nAuftritt wesentlich aus öffentlichen Mitteln geför-      Schuldner der Vergütung übernommen worden\ndert wird.“                                              sind. Das gilt nur, wenn der beschränkt Steuer-\npflichtige Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats\n36. § 50a wird wie folgt gefasst:                                der Europäischen Union oder eines anderen Staa-\n„§ 50a                              tes ist, auf den das Abkommen über den Euro-\nSteuerabzug                            päischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, und\nbei beschränkt Steuerpflichtigen                 im Hoheitsgebiet eines dieser Staaten seinen\nWohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Es gilt\n(1) Die Einkommensteuer wird bei beschränkt\nentsprechend bei einer beschränkt steuerpflich-\nSteuerpflichtigen im Wege des Steuerabzugs erho-\ntigen Körperschaft, Personenvereinigung oder\nben\nVermögensmasse im Sinne des § 32 Abs. 4 des\n1. bei Einkünften, die durch im Inland ausgeübte             Körperschaftsteuergesetzes. In diesen Fällen be-\nkünstlerische, sportliche, artistische, unterhal-        trägt der Steuerabzug von den nach Abzug der\ntende oder ähnliche Darbietungen erzielt wer-            Betriebsausgaben oder Werbungskosten verblei-\nden, einschließlich der Einkünfte aus anderen            benden Einnahmen (Nettoeinnahmen), wenn\nmit diesen Leistungen zusammenhängenden\n1. Gläubiger der Vergütung eine natürliche Person\nLeistungen, unabhängig davon, wem die Ein-\nist, 30 Prozent,\nkünfte zufließen (§ 49 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 und 9),\nes sei denn, es handelt sich um Einkünfte aus            2. Gläubiger der Vergütung eine Körperschaft, Per-\nnichtselbständiger Arbeit, die bereits dem Steu-             sonenvereinigung oder Vermögensmasse ist,\nerabzug vom Arbeitslohn nach § 38 Abs. 1 Satz 1              15 Prozent.\nNr. 1 unterliegen,                                          (4) Hat der Gläubiger einer Vergütung seinerseits\n2. bei Einkünften aus der inländischen Verwertung            Steuern für Rechnung eines anderen beschränkt\nvon Darbietungen im Sinne der Nummer 1 (§ 49             steuerpflichtigen Gläubigers einzubehalten (zweite\nAbs. 1 Nr. 2 bis 4 und 6),                               Stufe), kann er vom Steuerabzug absehen, wenn\n3. bei Einkünften, die aus Vergütungen für die               seine Einnahmen bereits dem Steuerabzug nach\nÜberlassung der Nutzung oder des Rechts auf              Absatz 2 unterlegen haben. Wenn der Schuldner\nNutzung von Rechten, insbesondere von Urhe-              der Vergütung auf zweiter Stufe Betriebsausgaben\nberrechten und gewerblichen Schutzrechten,               oder Werbungskosten nach Absatz 3 geltend\nvon gewerblichen, technischen, wissenschaftli-           macht, die Veranlagung nach § 50 Abs. 2 Satz 2\nchen und ähnlichen Erfahrungen, Kenntnissen              Nr. 5 beantragt oder die Erstattung der Abzugsteuer\nund Fertigkeiten, zum Beispiel Plänen, Mustern           nach § 50d Abs. 1 oder einer anderen Vorschrift\nund Verfahren, herrühren (§ 49 Abs. 1 Nr. 2, 3, 6        beantragt, hat er die sich nach Absatz 2 oder Ab-\nund 9),                                                  satz 3 ergebende Steuer zu diesem Zeitpunkt zu\nentrichten; Absatz 5 gilt entsprechend.\n4. bei Einkünften, die Mitgliedern des Aufsichts-\nrats, Verwaltungsrats, Grubenvorstands oder                 (5) Die Steuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem\nanderen mit der Überwachung der Geschäfts-               die Vergütung dem Gläubiger zufließt. In diesem\nführung von Körperschaften, Personenvereini-             Zeitpunkt hat der Schuldner der Vergütung den\ngungen und Vermögensmassen im Sinne des                  Steuerabzug für Rechnung des Gläubigers (Steuer-\n§ 1 des Körperschaftsteuergesetzes beauftrag-            schuldner) vorzunehmen. Er hat die innerhalb eines\nten Personen sowie von anderen inländischen              Kalendervierteljahres einbehaltene Steuer jeweils\nPersonenvereinigungen des privaten und öffent-           bis zum zehnten des dem Kalendervierteljahr\nlichen Rechts, bei denen die Gesellschafter nicht        folgenden Monats an das für ihn zuständige\nals Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen               Finanzamt abzuführen. Der Schuldner der Vergü-\nsind, für die Überwachung der Geschäftsführung           tung haftet für die Einbehaltung und Abführung\ngewährt werden (§ 49 Abs. 1 Nr. 3).                      der Steuer. Der Steuerschuldner kann in Anspruch\ngenommen werden, wenn der Schuldner der Ver-\n(2) Der Steuerabzug beträgt 15 Prozent, in den\ngütung den Steuerabzug nicht vorschriftsmäßig\nFällen des Absatzes 1 Nr. 4 beträgt er 30 Prozent\nvorgenommen hat. Der Schuldner der Vergütung\nder gesamten Einnahmen. Vom Schuldner der Ver-\nist verpflichtet, dem Gläubiger auf Verlangen die\ngütung ersetzte oder übernommene Reisekosten\nfolgenden Angaben nach amtlich vorgeschriebe-\ngehören nur insoweit zu den Einnahmen, als die\nnem Muster zu bescheinigen:\nFahrt- und Übernachtungsauslagen die tatsächli-\nchen Kosten und die Vergütungen für Verpflegungs-            1. den Namen und die Anschrift des Gläubigers,\nmehraufwand die Pauschbeträge nach § 4 Abs. 5                2. die Art der Tätigkeit und Höhe der Vergütung in\nSatz 1 Nr. 5 übersteigen. Bei Einkünften im Sinne                Euro,\ndes Absatzes 1 Nr. 1 wird ein Steuerabzug nicht\n3. den Zahlungstag,\nerhoben, wenn die Einnahmen je Darbietung\n250 Euro nicht übersteigen.                                  4. den Betrag der einbehaltenen und abgeführten\n(3) Der Schuldner der Vergütung kann von den                  Steuer nach Absatz 2 oder Absatz 3,\nEinnahmen in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2              5. das Finanzamt, an das die Steuer abgeführt\nund 4 mit ihnen in unmittelbarem wirtschaftlichem                worden ist.","2806           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2008\n(6) Die Bundesregierung kann durch Rechtsver-           38. In § 50e Abs. 1 Satz 1 wird nach der Angabe „Ord-\nordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestim-                 nungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfer-\nmen, dass bei Vergütungen für die Nutzung oder                 tig entgegen § 45d Abs. 1 Satz 1,“ die Angabe\ndas Recht auf Nutzung von Urheberrechten                       „§ 45d Abs. 3 Satz 1,“ eingefügt.\n(Absatz 1 Nr. 3), die nicht unmittelbar an den Gläu-       39. § 51 Abs. 4 wird wie folgt geändert:\nbiger, sondern an einen Beauftragten geleistet\nwerden, anstelle des Schuldners der Vergütung                  a) Die Buchstaben b und c werden wie folgt ge-\nder Beauftragte die Steuer einzubehalten und abzu-                fasst:\nführen hat und für die Einbehaltung und Abführung                 „b) die Erklärungen zur Einkommensbesteue-\nhaftet.                                                                rung,\nc)   die Anträge nach § 39 Abs. 3a sowie die\n(7) Das Finanzamt des Vergütungsgläubigers\nAnträge nach § 39a Abs. 2, in dessen Vor-\nkann anordnen, dass der Schuldner der Vergütung\ndrucke der Antrag nach § 39f einzubeziehen\nfür Rechnung des Gläubigers (Steuerschuldner) die\nist,“.\nEinkommensteuer von beschränkt steuerpflichtigen\nEinkünften, soweit diese nicht bereits dem Steuer-             b) Der Satzteil nach Buchstabe i wird wie folgt ge-\nabzug unterliegen, im Wege des Steuerabzugs ein-                  ändert:\nzubehalten und abzuführen hat, wenn dies zur Si-                  aa) Das Komma nach den Wörtern „Anträge auf\ncherung des Steueranspruchs zweckmäßig ist. Der                        Erteilung einer Bescheinigung nach den\nSteuerabzug beträgt 25 Prozent der gesamten Ein-                       §§ 39c und 39d“ wird durch das Wort „und“\nnahmen, bei Körperschaften, Personenvereinigun-                        ersetzt.\ngen oder Vermögensmassen 15 Prozent der ge-\nbb) Die Wörter „und des Erstattungsantrags\nsamten Einnahmen, wenn der Vergütungsgläubiger\nnicht glaubhaft macht, dass die voraussichtlich ge-                    nach § 50 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3“ werden ge-\nstrichen.\nschuldete Steuer niedriger ist. Absatz 5 gilt ent-\nsprechend mit der Maßgabe, dass die Steuer bei             40. § 51a wird wie folgt geändert:\ndem Finanzamt anzumelden und abzuführen ist,                   a) Dem Absatz 2a wird folgender Satz angefügt:\ndas den Steuerabzug angeordnet hat. § 50 Abs. 2\nSatz 1 ist nicht anzuwenden.“                                     „Bei Anwendung des § 39f ist beim Steuerabzug\nvom laufenden Arbeitslohn die Lohnsteuer maß-\n37. § 50d wird wie folgt geändert:                                    gebend, die sich bei Anwendung des nach § 39f\nAbs. 1 ermittelten Faktors auf den nach den Sät-\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „durch den                zen 1 und 2 ermittelten Betrag ergibt.“\nSchuldner der Kapitalerträge oder Vergütungen              b) Absatz 2c Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nim Sinne des § 50a“ gestrichen.                               „Der zur Vornahme des Steuerabzugs verpflich-\ntete Schuldner der Kapitalerträge oder die aus-\nb) In Absatz 1a Satz 8 wird der Klammerzusatz                     zahlende Stelle im Sinne des § 44 Abs. 1 Satz 3\n„(§ 50 Abs. 5)“ durch den Klammerzusatz „(§ 50                oder in den Fällen des Satzes 2 die Person oder\nAbs. 2)“ ersetzt.                                             Stelle, die die Auszahlung an den Gläubiger vor-\nnimmt, hat die auf die Kapitalertragsteuer nach\nc) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                              Absatz 2b entfallende Kirchensteuer auf schrift-\nlichen Antrag des Kirchensteuerpflichtigen hin\naa) In Satz 1 erster Halbsatz wird die Angabe                 einzubehalten (Kirchensteuerabzugsverpflichte-\n„§ 50a Abs. 4“ durch die Angabe „§ 50a                   ter).“\nAbs. 1“ ersetzt.\nc) Absatz 2d Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nbb) In Satz 3 wird die Angabe „§ 50a Abs. 4“                  „Wird die nach Absatz 2b zu erhebende Kirchen-\ndurch die Angabe „§ 50a Abs. 1“ ersetzt.                 steuer nicht nach Absatz 2c als Kirchensteuer-\nabzug vom Kirchensteuerabzugsverpflichteten\nd) In Absatz 5 wird die Angabe „§ 50a Abs. 4 Satz 1               einbehalten, wird sie nach Ablauf des Kalen-\nNr. 2 und 3“ durch die Angabe „§ 50a Abs. 1                   derjahres nach dem Kapitalertragsteuerbetrag\nNr. 3“ ersetzt.                                               veranlagt, der sich ergibt, wenn die Steuer auf\nKapitalerträge nach § 32d Abs. 1 Satz 4 und 5\ne) Nach Absatz 9 wird folgender Absatz 10 ange-                   errechnet wird; wenn Kirchensteuer als Kirchen-\nfügt:                                                         steuerabzug nach Absatz 2c erhoben wurde,\nwird eine Veranlagung auf Antrag des Steuer-\n„(10) Sind auf Vergütungen im Sinne des § 15               pflichtigen durchgeführt.“\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz und        41. § 52 wird wie folgt geändert:\nNr. 3 zweiter Halbsatz die Vorschriften eines Ab-\nkommens zur Vermeidung der Doppelbesteue-                  a)   Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nrung anzuwenden und enthält das Abkommen                           „(1) Diese Fassung des Gesetzes ist, soweit\nkeine solche Vergütungen betreffende ausdrück-                  in den folgenden Absätzen und § 52a nichts\nliche Regelung, gelten diese Vergütungen für                    anderes bestimmt ist, erstmals für den Ver-\nZwecke der Anwendung des Abkommens aus-                         anlagungszeitraum 2009 anzuwenden. Beim\nschließlich als Unternehmensgewinne. Absatz 9                   Steuerabzug vom Arbeitslohn gilt Satz 1 mit\nNr. 1 bleibt unberührt.“                                        der Maßgabe, dass diese Fassung erstmals","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2008           2807\nauf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden ist,                   „§ 4d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 Buch-\nder für einen nach dem 31. Dezember 2008                        stabe b Satz 1 in der Fassung des Artikels 1\nendenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird,                     des Gesetzes vom 19. Dezember 2008\nund auf sonstige Bezüge, die nach dem 31. De-                   (BGBl. I S. 2794) ist erstmals für das Wirt-\nzember 2008 zufließen.“                                         schaftsjahr anzuwenden, das nach dem\n31. Dezember 2007 endet.“\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\ng) Dem Absatz 12d wird folgender Satz 2 ange-\naa) Nach Satz 1 werden folgende Sätze einge-                fügt:\nfügt:\n„§ 4h Abs. 5 Satz 3 in der Fassung des Arti-\n„§ 2a Abs. 1 bis 2a in der Fassung des Ar-             kels 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008\ntikels 1 des Gesetzes vom 19. Dezember                 (BGBl. I S. 2794) ist erstmals auf schädliche\n2008 (BGBl. I S. 2794) ist in allen Fällen an-         Beteiligungserwerbe nach dem 28. November\nzuwenden, in denen die Steuer noch nicht               2008 anzuwenden, deren sämtliche Erwerbe\nbestandskräftig festgesetzt ist. Für nega-             und gleichgestellte Rechtsakte nach dem\ntive Einkünfte im Sinne des § 2a Abs. 1                28. November 2008 stattfinden.“\nund 2, die vor der ab dem 24. Dezember\n2008 geltenden Fassung nach § 2a Abs. 1             h) Absatz 16 Satz 16 wird durch folgende Sätze\nSatz 5 bestandskräftig gesondert festge-               ersetzt:\nstellt wurden, ist § 2a Abs. 1 Satz 3 bis 5            „§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 6 in der am 24. Dezember\nin der vor dem 24. Dezember 2008 gelten-               2008 geltenden Fassung ist letztmalig für das\nden Fassung weiter anzuwenden.“                        Wirtschaftsjahr anzuwenden, das vor dem\nbb) Im bisherigen Satz 3 werden die Wörter „in              1. Januar 2009 endet. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 6\nder Fassung des Satzes 6“ durch die Wör-               in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes\nter „in der Fassung des Satzes 8“ ersetzt.             vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) ist\nerstmalig für Wirtschaftsjahre, die nach dem\nc) Absatz 4a wird wie folgt geändert:                          31. Dezember 2008 beginnen, anzuwenden.“\naa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:           i) Der durch Artikel 1 Nr. 37 Buchstabe d des Ge-\nsetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I\n„Gleiches gilt für Abfindungen auf Grund\nS. 3150) eingefügte Absatz 23e wird Ab-\neines vor dem 1. Januar 2006 abgeschlos-\nsatz 23f.\nsenen Sozialplans, wenn die Arbeitnehmer\nin dem zugrunde liegenden und vor dem               j) Dem Absatz 24 wird folgender Satz angefügt:\n1. Januar 2006 vereinbarten Interessenaus-\n„Für Verträge im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2\ngleich namentlich bezeichnet worden sind\nBuchstabe b, die vor dem 1. Januar 2010 abge-\n(§ 1 Abs. 5 Satz 1 des Kündigungsschutz-\nschlossen wurden, gilt für die Anwendung des\ngesetzes sowie § 125 der Insolvenzord-\n§ 10 Abs. 2 Satz 2 und 3, dass\nnung in der jeweils am 31. Dezember 2005\ngeltenden Fassung); ist eine Abfindung in              1. eine Einwilligung nach § 10 Abs. 2 Satz 2\neinem vor dem 25. Dezember 2008 ergan-                    Nr. 2 zur Datenübermittlung als erteilt gilt,\ngenen Steuerbescheid als steuerpflichtige                 wenn der Anbieter den Steuerpflichtigen\nEinnahme berücksichtigt worden, ist dieser                schriftlich darüber informiert, dass er vom\nBescheid insoweit auf Antrag des Arbeit-                  Vorliegen einer Einwilligung ausgeht und\nnehmers zu ändern.“                                       die Daten nach § 10 Abs. 2 Satz 3 an die\nzentrale Stelle übermitteln wird, wenn der\nbb) In dem bisherigen Satz 2 wird die Angabe                   Steuerpflichtige dem nicht innerhalb einer\n„vor dem 1. Januar 2009“ gestrichen.                      Frist von vier Wochen nach Erhalt der\nd) Folgende Absätze 4b und 4c werden eingefügt:                   schriftlichen Information des Anbieters wi-\nderspricht;\n„(4b) § 3 Nr. 26 und 26a in der Fassung\ndes Artikels 1 des Gesetzes vom 19. Dezember                2. der Anbieter, wenn die nach § 10 Abs. 2\n2008 (BGBl. I S. 2794) sind in allen Fällen an-                Satz 2 Nr. 2 erforderliche Einwilligung des\nzuwenden, in denen die Steuer noch nicht                       Steuerpflichtigen vorliegt, die für die Über-\nbestandskräftig festgesetzt ist.                               mittlung des Datensatzes nach § 10 Abs. 2\nSatz 3 erforderliche Identifikationsnummer\n(4c) § 3 Nr. 34 in der Fassung des Artikels 1               (§ 139b der Abgabenordnung) des Steuer-\ndes Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I                    pflichtigen abweichend von § 22a Abs. 2\nS. 2794) ist erstmals auf Leistungen des Arbeit-               Satz 1 und 2 beim Bundeszentralamt für\ngebers im Kalenderjahr 2008 anzuwenden.“                       Steuern erheben kann. Das Bundeszentral-\ne) Die bisherigen Absätze 4b bis 4d werden die                    amt für Steuern teilt dem Anbieter die Iden-\nneuen Absätze 4d bis 4f.                                       tifikationsnummer des Steuerpflichtigen mit,\nsofern die übermittelten Daten mit den nach\nf) Absatz 12a wird wie folgt geändert:                            § 139b Abs. 3 der Abgabenordnung beim\nBundeszentralamt für Steuern gespeicher-\naa) Der bisherige Wortlaut wird Satz 2.\nten Daten übereinstimmen. Stimmen die Da-\nbb) Dem Satz 2 wird folgender Satz vorange-                    ten nicht überein, findet § 22a Abs. 2 Satz 1\nstellt:                                                   und 2 Anwendung.“","2808       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2008\nk) Folgender Absatz 24b wird eingefügt:                       „§ 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 5 in der Fassung des\nArtikels 1 des Gesetzes vom 19. Dezember\n„(24b) § 10 Abs. 1 Nr. 9 in der Fassung                 2008 (BGBl. I S. 2794) ist für alle Kapitalerträge\ndes Artikels 1 des Gesetzes vom 19. Dezember               anzuwenden, die dem Versicherungsunterneh-\n2008 (BGBl. I S. 2794) ist erstmals für den                men nach dem 31. Dezember 2008 zufließen.\nVeranlagungszeitraum 2008 anzuwenden.                      § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 6 in der Fassung des\nFür Schulgeldzahlungen an Schulen in freier                Artikels 1 des Gesetzes vom 19. Dezember\nTrägerschaft oder an überwiegend privat fi-                2008 (BGBl. I S. 2794) ist für alle Versiche-\nnanzierte Schulen, die in einem anderen Mit-               rungsverträge anzuwenden, die nach dem\ngliedstaat der Europäischen Union oder in                  31. März 2009 abgeschlossen werden oder\neinem Staat belegen sind, auf den das Abkom-               bei denen die erstmalige Beitragsleistung nach\nmen über den Europäischen Wirtschaftsraum                  dem 31. März 2009 erfolgt.“\nAnwendung findet, und die zu einem von dem              q) Dem Absatz 37a wird folgender Satz angefügt:\nzuständigen inländischen Ministerium eines\nLandes, von der Kultusministerkonferenz der                „§ 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b Satz 3 in der\nLänder oder von einer inländischen Zeugnis-                Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom\nanerkennungsstelle anerkannten oder einem in-              19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) ist erst-\nländischen Abschluss an einer öffentlichen                 mals für den Veranlagungszeitraum 2009 anzu-\nSchule als gleichwertig anerkannten allgemein              wenden.“\nbildenden oder berufsbildenden Schul-, Jahr-            r) Nach Absatz 43a Satz 1 werden folgende Sätze\ngangs- oder Berufsabschluss führen, gilt § 10              eingefügt:\nAbs. 1 Nr. 9 in der Fassung des Artikels 1 Nr. 7\nBuchstabe a Doppelbuchstabe cc des Geset-                  „§ 32b Abs. 1 Satz 2 und 3 in der Fassung des\nzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878)                Artikels 1 des Gesetzes vom 19. Dezember\nfür noch nicht bestandskräftige Steuerfestset-             2008 (BGBl. I S. 2794) ist erstmals für den Ver-\nzungen der Veranlagungszeiträume vor 2008                  anlagungszeitraum 2008 anzuwenden. § 32b\nmit der Maßgabe, dass es sich nicht um eine                Abs. 2 Satz 2 und 3 in der Fassung des Arti-\ngemäß Artikel 7 Abs. 4 des Grundgesetzes                   kels 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006\nstaatlich genehmigte oder nach Landesrecht                 (BGBl. I S. 2878) ist letztmals für den Veranla-\nerlaubte Ersatzschule oder eine nach Landes-               gungszeitraum 2007 anzuwenden.“\nrecht anerkannte allgemein bildende Ergän-              s) Absatz 48 wird wie folgt gefasst:\nzungsschule handeln muss.“\n„(48) § 34a in der Fassung des Artikels 1 des\nGesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I\nl) Die bisherigen Absätze 24b bis 24d werden die\nS. 2794) ist erstmals für den Veranlagungszeit-\nneuen Absätze 24c bis 24e.\nraum 2008 anzuwenden.“\nm) In dem neuen Absatz 24c wird Satz 1 wie folgt           t) Absatz 49 wird wie folgt gefasst:\ngefasst:\n„(49) § 34c Abs. 1 Satz 1 bis 3 sowie § 34c\n„§ 10a Abs. 1 Satz 4 in der Fassung des Arti-              Abs. 6 Satz 2 in der Fassung des Artikels 1 des\nkels 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008                  Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I\n(BGBl. I S. 2794) sowie § 81a Satz 1 Nr. 5 und             S. 2794) sind erstmals für den Veranlagungs-\n§ 86 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 in der Fassung des                zeitraum 2009 anzuwenden. § 34c Abs. 1 Satz 2\nArtikels 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2008                  ist für den Veranlagungszeitraum 2008 in der\n(BGBl. I S. 1509) sind erstmals für den Veranla-           folgenden Fassung anzuwenden:\ngungszeitraum 2008 anzuwenden.“                                „Die auf diese ausländischen Einkünfte ent-\nfallende deutsche Einkommensteuer ist in\nn) Dem Absatz 24b in der Fassung des Gesetzes                     der Weise zu ermitteln, dass die sich bei\nvom 10. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2332) wird                    der Veranlagung des zu versteuernden Ein-\nfolgender Satz angefügt:                                       kommens, einschließlich der ausländischen\nEinkünfte, nach den §§ 32a, 32b, 34, 34a\n„§ 10b Abs. 1 Satz 2 in der Fassung des                        und 34b ergebende deutsche Einkommen-\nArtikels 1 des Gesetzes vom 19. Dezember                       steuer im Verhältnis dieser ausländischen\n2008 (BGBl. I S. 2794) ist auf Mitgliedsbeiträge               Einkünfte zur Summe der Einkünfte aufge-\nanzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2006                     teilt wird.“\ngeleistet werden.“\n§ 34c Abs. 6 Satz 5 in Verbindung mit Satz 1 in\no) Dem Absatz 33 wird folgender Satz angefügt:                der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom\n13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) ist für alle\n„§ 15a Abs. 1a, 2 Satz 1 und Abs. 5 in der Fas-            Veranlagungszeiträume anzuwenden, soweit\nsung des Artikels 1 des Gesetzes vom 19. De-               Steuerbescheide noch nicht bestandskräftig\nzember 2008 (BGBl. I S. 2794) sind erstmals                sind.“\nauf Einlagen anzuwenden, die nach dem 24.\nu) Absatz 50a wird wie folgt gefasst:\nDezember 2008 getätigt werden.“\n„(50a) § 35 in der Fassung des Artikels 1 des\np) Dem Absatz 36 werden folgende Sätze ange-                  Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I\nfügt:                                                      S. 2794) ist erstmals für den Veranlagungszeit-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2008              2809\nraum 2008 anzuwenden. Gewerbesteuer-                             dem 31. Dezember 2008 zufließende Kapi-\nMessbeträge, die Erhebungszeiträumen zuzu-                       talerträge anzuwenden.“\nordnen sind, die vor dem 1. Januar 2008 en-\nb) Folgender Absatz 10a wird eingefügt:\nden, sind abweichend von § 35 Abs. 1 Satz 1\nnur mit dem 1,8fachen des Gewerbesteuer-                       „(10a) § 22 Nr. 3 Satz 5 und 6 in der Fassung\nMessbetrags zu berücksichtigen.“                            des Artikels 1 des Gesetzes vom 19. Dezember\nv)  Folgender Absatz 52 wird eingefügt:                         2008 (BGBl. I S. 2794) ist letztmals für den Ver-\nanlagungszeitraum 2013 anzuwenden.“\n„(52) § 39f in der Fassung des Artikels 1 des\nGesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I                  c) Absatz 11 Satz 8 wird wie folgt gefasst:\nS. 2794) ist erstmals für den Lohnsteuerabzug               „§ 23 Abs. 3 Satz 4 in der Fassung des Gesetzes\n2010 anzuwenden.“                                           vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601) ist auf\nw) Dem Absatz 58 wird folgender Satz angefügt:                  Veräußerungsgeschäfte anzuwenden, bei denen\n„§ 50 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 in der Fassung der                der Steuerpflichtige das Wirtschaftsgut nach\nBekanntmachung vom 19. Oktober 2002                         dem 31. Juli 1995 und vor dem 1. Januar 2009\n(BGBl. I S. 4210; 2003 I S. 179) ist letztmals              anschafft oder nach dem 31. Dezember 1998\nanzuwenden auf Vergütungen, die vor dem                     und vor dem 1. Januar 2009 fertigstellt; § 23\n1. Januar 2009 zufließen.“                                  Abs. 3 Satz 4 in der Fassung des Artikels 1 des\nGesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S.\nx)  Absatz 58a wird wie folgt gefasst:                          2794) ist auf Veräußerungsgeschäfte anzuwen-\n„(58a) § 50a in der Fassung des Artikels 1              den, bei denen der Steuerpflichtige das Wirt-\ndes Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I                 schaftsgut nach dem 31. Dezember 2008 an-\nS. 2794) ist erstmals auf Vergütungen anzu-                 schafft oder fertigstellt.“\nwenden, die nach dem 31. Dezember 2008 zu-               d) Absatz 15 wird wie folgt gefasst:\nfließen.“\n„(15) § 32d in der Fassung des Artikels 1 des\ny)  Dem Absatz 59a werden folgende Sätze ange-\nGesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I\nfügt:\nS. 2794) ist erstmals für den Veranlagungszeit-\n„§ 50d Abs. 1, 1a, 2 und 5 in der Fassung des               raum 2009 anzuwenden.“\nArtikels 1 des Gesetzes vom 19. Dezember\n2008 (BGBl. I S. 2794) ist erstmals auf Vergü-           e) Absatz 16 wird wie folgt gefasst:\ntungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezem-                     „(16) § 43 Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz in\nber 2008 zufließen. § 50d Abs. 10 in der Fas-               der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom\nsung des Artikels 1 des Gesetzes vom 19. De-                19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) ist erstmals\nzember 2008 (BGBl. I S. 2794) ist in allen Fällen           für Kapitalerträge anzuwenden, die dem Gläubi-\nanzuwenden, in denen die Einkommen- und                     ger nach dem 31. Dezember 2009 zufließen.\nKörperschaftsteuer noch nicht bestandskräftig               § 43a Abs. 3 Satz 2 in der Fassung des Artikels\nfestgesetzt ist.“                                           1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I\nz)  Dem Absatz 65 wird folgender Satz angefügt:                 S. 2794) ist erstmals für Kapitalerträge anzuwen-\nden, die dem Gläubiger nach dem 31. Dezember\n„§ 91 Abs. 1 Satz 1 in der Fassung des Arti-                2009 zufließen. § 44a Abs. 8 Satz 1 in der Fas-\nkels 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008                   sung des Artikels 1 des Gesetzes vom 14. Au-\n(BGBl. I S. 2794) ist bis zum 31. Dezember                  gust 2007 (BGBl. I S. 1912) und Satz 2 in der\n2008 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die                   Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 19.\nWörter „Spitzenverband der landwirtschaftli-                Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) sind erstmals\nchen Sozialversicherung“ durch die Wörter                   auf Kapitalerträge anzuwenden, die dem Gläubi-\n„Gesamtverband der landwirtschaftlichen Al-                 ger nach dem 31. Dezember 2007 zufließen. Für\nterskassen“ zu ersetzen sind.“                              Kapitalerträge im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1\n42. § 52a wird wie folgt geändert:                                  Nr. 1, die nach dem 31. Dezember 2007 und vor\na) Absatz 10 wird wie folgt geändert:                           dem 1. Januar 2009 zufließen, ist er mit der Maß-\ngabe anzuwenden, dass an die Stelle der Wörter\naa) Der den Satz 7 abschließende Punkt wird                  „drei Fünftel“ die Wörter „drei Viertel“ und an die\ndurch ein Semikolon ersetzt und folgender               Stelle der Wörter „zwei Fünftel“ die Wörter „ein\nHalbsatz angefügt:                                      Viertel“ treten. § 44a Abs. 9 in der Fassung des\n„Kapitalforderungen im Sinne des § 20 Abs. 2            Artikels 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008\nSatz 1 Nr. 4 in der am 31. Dezember 2008                (BGBl. I S. 2794) ist erstmals auf Kapitalerträge\nanzuwendenden Fassung liegen auch vor,                  anzuwenden, die dem Gläubiger nach dem\nwenn die Rückzahlung nur teilweise garan-               31. Dezember 2008 zufließen. § 44b Abs. 1\ntiert ist oder wenn eine Trennung zwischen              Satz 1 in der Fassung des Artikels 1 des Geset-\nErtrags- und Vermögensebene möglich er-                 zes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) ist\nscheint.“                                               erstmals für Kapitalerträge anzuwenden, die\ndem Gläubiger nach dem 31. Dezember 2009\nbb) Satz 10 wird wie folgt gefasst:                          zufließen. § 45a Abs. 4 Satz 2 in der Fassung\n„§ 20 Abs. 3 bis 9 in der Fassung des Arti-             des Artikels 1 des Gesetzes vom 20. Dezember\nkels 1 des Gesetzes vom 19. Dezember                    2007 (BGBl. I S. 3150) ist erstmals auf Kapital-\n2008 (BGBl. I S. 2794) ist erstmals auf nach            erträge anzuwenden, die dem Gläubiger nach","2810          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2008\ndem 31. Dezember 2007 zufließen. § 45b Abs. 1            ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Geltungsbe-\nSatz 1 in der Fassung des Artikels 1 des Geset-          reich des Gesetzes haben.\nzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) ist\nerstmals für Kapitalerträge anzuwenden, die                 (2) Urheberrechte im Sinne des § 50a Abs. 1 Nr. 3\ndem Gläubiger nach dem 31. Dezember 2009                 des Gesetzes sind Rechte, die nach Maßgabe des\nzufließen. § 45d Abs. 3 ist für Versicherungsver-        Urheberrechtsgesetzes vom 9. September 1965\nträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember              (BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert durch das Gesetz\n2008 abgeschlossen werden; die erstmalige                vom 7. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2349), in der je-\nÜbermittlung hat bis zum 30. März 2011 zu er-            weils geltenden Fassung geschützt sind.\nfolgen.“                                                    (3) Gewerbliche Schutzrechte im Sinne des § 50a\n43. § 68 Abs. 2 wird aufgehoben.                                 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes sind Rechte, die nach\nMaßgabe des Geschmacksmustergesetzes vom\n44. In § 91 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Wörtern\n12. März 2004 (BGBl. I S. 390), zuletzt geändert\n„übermitteln die Träger der gesetzlichen Renten-\ndurch Artikel 7 des Gesetzes vom 7. Juli 2008\nversicherung“ ein Komma sowie die Wörter „der                (BGBl. I S. 1191), des Patentgesetzes in der Fassung\nSpitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialver-\nder Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980\nsicherung für die Träger der Alterssicherung der\n(BGBl. 1981 I S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 2\nLandwirte“ und nach den Wörtern „bei den Trägern             des Gesetzes vom 7. Juli 2008 (BGBl. I S. 1191), des\nder gesetzlichen Rentenversicherung“ die Wörter              Gebrauchsmustergesetzes in der Fassung der Be-\n„und dem Spitzenverband der landwirtschaftlichen\nkanntmachung vom 28. August 1986 (BGBl. I\nSozialversicherung für die Träger der Alterssiche-           S. 1455), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Geset-\nrung der Landwirte die bei ihnen vorhandenen                 zes vom 7. Juli 2008 (BGBl. I S. 1191) und des Mar-\nDaten“ eingefügt sowie die Wörter „die beitrags-\nkengesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082;\npflichtigen Einnahmen“ durch die Wörter „zu den              1995 I S. 156), zuletzt geändert durch Artikel 4 des\nbeitragspflichtigen Einnahmen“ und die Wörter                Gesetzes vom 7. Juli 2008 (BGBl. I S. 1191), in der\n„die Höhe“ durch die Wörter „zur Höhe“ ersetzt.\njeweils geltenden Fassung geschützt sind.“\n45. § 92a Abs. 3 Satz 9 wird wie folgt geändert:\n3. In § 73c werden im einleitenden Satzteil die Wörter\na) In Nummer 3 wird das Wort „oder“ gestrichen.              „Aufsichtsratsvergütungen oder die“ gestrichen so-\nb) Der Nummer 4 abschließende Punkt wird durch               wie die Angabe „§ 50 Abs. 4 des Gesetzes“ durch\nein Komma und das Wort „oder“ ersetzt und fol-           die Angabe „§ 50a Abs. 1 des Gesetzes“ ersetzt.\ngende Nummer 5 wird angefügt:                         4. § 73d wird wie folgt geändert:\n„5. der Zulageberechtigte krankheits- oder pfle-\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\ngebedingt die Wohnung nicht mehr be-\nwohnt, sofern er Eigentümer dieser Woh-                                        „§ 73d\nnung bleibt, sie ihm weiterhin zur Selbstnut-\nzung zur Verfügung steht und sie nicht von                                Aufzeichnungen,\nDritten, mit Ausnahme seines Ehegatten,                      Aufbewahrungspflichten, Steueraufsicht“.\ngenutzt wird.“\nb) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nArtikel 2                                     „(1) Der Schuldner der Vergütungen im Sinne\nÄnderung der                                   des § 50a Abs. 1 des Gesetzes (Schuldner) hat\nEinkommensteuer-Durchführungsverordnung                          besondere Aufzeichnungen zu führen. Aus den\nAufzeichnungen müssen ersichtlich sein:\nDie Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in\nder Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2000                      1. Name und Wohnung des beschränkt steuer-\n(BGBl. I S. 717), zuletzt geändert durch Artikel 1a des                 pflichtigen Gläubigers (Steuerschuldners),\nGesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150),\nwird wie folgt geändert:                                             2. Höhe der Vergütungen in Euro,\n1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den                 3. Höhe und Art der von der Bemessungsgrund-\n§§ 73d und 73e wie folgt gefasst:                                    lage des Steuerabzugs abgezogenen Be-\ntriebsausgaben oder Werbungskosten,\n„§ 73d Aufzeichnungen,        Aufbewahrungspflichten,\nSteueraufsicht                                          4. Tag, an dem die Vergütungen dem Steuer-\nschuldner zugeflossen sind,\n§ 73e     Einbehaltung, Abführung und Anmeldung\nder Steuer von Vergütungen im Sinne des                 5. Höhe und Zeitpunkt der Abführung der einbe-\n§ 50a Abs. 1 und 7 des Gesetzes (§ 50a                     haltenen Steuer.\nAbs. 5 des Gesetzes)“.\nEr hat in Fällen des § 50a Abs. 3 des Gesetzes die\n2. § 73a wird wie folgt gefasst:\nvon der Bemessungsgrundlage des Steuerab-\n„§ 73a                                  zugs abgezogenen Betriebsausgaben oder\nWerbungskosten und die Staatsangehörigkeit\nBegriffsbestimmungen\ndes beschränkt steuerpflichtigen Gläubigers in\n(1) Inländisch im Sinne des § 50a Abs. 1 Nr. 4 des             einer für das Finanzamt nachprüfbaren Form zu\nGesetzes sind solche Personenvereinigungen, die                   dokumentieren.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2008              2811\n5. § 73e wird wie folgt gefasst:                                 Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794)\nsind erstmals auf Vergütungen anzuwenden, die\n„§ 73e                               nach dem 31. Dezember 2008 zufließen. Abwei-\nEinbehaltung, Abführung und                      chend von Satz 1 ist § 73e Satz 4 und 5 in der Fas-\nAnmeldung der Steuer von Vergütungen im                 sung des Artikels 2 des Gesetzes vom 19. Dezember\nSinne des § 50a Abs. 1 und 7 des Gesetzes                2008 (BGBl. I S. 2794) erstmals auf Vergütungen an-\n(§ 50a Abs. 5 des Gesetzes)                      zuwenden, die nach dem 31. Dezember 2009 zuflie-\nßen. § 73e Satz 4 in der Fassung der Bekanntma-\nDer Schuldner hat die innerhalb eines Kalender-            chung vom 10. Mai 2000 (BGBl. I S. 717) ist letzt-\nvierteljahrs einbehaltene Steuer von Vergütungen              mals auf Vergütungen anzuwenden, die vor dem\nim Sinne des § 50a Abs. 1 des Gesetzes unter der              1. Januar 2010 zufließen.“\nBezeichnung „Steuerabzug von Vergütungen im\nSinne des § 50a Abs. 1 des Einkommensteuergeset-                                    Artikel 3\nzes“ jeweils bis zum zehnten des dem Kalendervier-\nteljahr folgenden Monats an das für seine Besteue-                                Änderung des\nrung nach dem Einkommen zuständige Finanzamt                             Körperschaftsteuergesetzes\n(Finanzkasse) abzuführen; stimmen Betriebs- und               Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der\nWohnsitzfinanzamt nicht überein, so ist die einbehal-      Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I\ntene Steuer an das Betriebsfinanzamt abzuführen.           S. 4144), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes\nBis zum gleichen Zeitpunkt hat der Schuldner dem           vom 12. August 2008 (BGBl. I S. 1672), wird wie folgt\nnach Satz 1 zuständigen Finanzamt eine Steueran-           geändert:\nmeldung über den Gläubiger, die Höhe der Vergütun-\ngen im Sinne des § 50a Abs. 1 des Gesetzes, die             1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 32 wie\nHöhe und Art der von der Bemessungsgrundlage                   folgt gefasst:\ndes Steuerabzugs abgezogenen Betriebsausgaben                  „Sondervorschriften für den Steuerabzug        § 32“.\noder Werbungskosten und die Höhe des Steuerab-\nzugs zu übersenden. Satz 2 gilt entsprechend, wenn          2. Dem § 4 wird folgender Absatz 6 angefügt:\nein Steuerabzug auf Grund der Vorschrift des § 50a                „(6) Ein Betrieb gewerblicher Art kann mit einem\nAbs. 2 Satz 3 oder Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes nicht            oder mehreren anderen Betrieben gewerblicher Art\nvorzunehmen ist oder auf Grund eines Abkommens                 zusammengefasst werden, wenn\nzur Vermeidung der Doppelbesteuerung nicht oder\nnicht in voller Höhe vorzunehmen ist. Die Steueran-            1. sie gleichartig sind,\nmeldung ist nach amtlich vorgeschriebenem Vor-                 2. zwischen ihnen nach dem Gesamtbild der tat-\ndruck auf elektronischem Weg zu übermitteln nach                  sächlichen Verhältnisse objektiv eine enge\nMaßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung                   wechselseitige technisch-wirtschaftliche Ver-\nvom 28. Januar 2003 (BGBl. I S. 139), geändert                    flechtung von einigem Gewicht besteht oder\ndurch die Verordnung vom 20. Dezember 2006\n(BGBl. I S. 3380), in der jeweils geltenden Fassung.           3. Betriebe gewerblicher Art im Sinne des Absat-\nAuf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung un-                  zes 3 vorliegen.\nbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung            Ein Betrieb gewerblicher Art kann nicht mit einem\nverzichten; in diesem Fall ist die Steueranmeldung             Hoheitsbetrieb zusammengefasst werden.“\nvom Schuldner oder von einem zu seiner Vertretung\nBerechtigten zu unterschreiben. Ist es zweifelhaft,         3. § 5 wird wie folgt geändert:\nob der Gläubiger beschränkt oder unbeschränkt                  a) In Absatz 1 Nr. 2 werden die Wörter „die Nieder-\nsteuerpflichtig ist, so darf der Schuldner die Einbe-             sächsische Landestreuhandstelle – Norddeut-\nhaltung der Steuer nur dann unterlassen, wenn der                 sche Landesbank Girozentrale –,“ sowie nach\nGläubiger durch eine Bescheinigung des nach den                   den Wörtern „die Investitions- und Förderbank\nabgabenrechtlichen Vorschriften für die Besteuerung               Niedersachsen“ die Bezeichnung „GmbH“ ge-\nseines Einkommens zuständigen Finanzamts nach-                    strichen und werden vor den Wörtern „und die\nweist, dass er unbeschränkt steuerpflichtig ist. Die              Liquiditäts-Konsortialbank     Gesellschaft    mit\nSätze 1, 2, 4 und 5 gelten entsprechend für die                   beschränkter Haftung“ ein Komma und die Wör-\nSteuer nach § 50a Abs. 7 des Gesetzes mit der Maß-                ter „die Landestreuhandstelle Hessen – Bank für\ngabe, dass die Steuer an das Finanzamt abzuführen                 Infrastruktur – rechtlich unselbständige Anstalt\nund bei dem Finanzamt anzumelden ist, das den                     in der Landesbank Hessen-Thüringen Girozen-\nSteuerabzug angeordnet hat.“                                      trale“ eingefügt.\n6. In § 73f Satz 1 werden die Wörter „Nutzung oder das            b) Absatz 2 Nr. 2 und 3 wird wie folgt gefasst:\nRecht auf Nutzung von Urheberrechten im Sinne des                 „2. für beschränkt Steuerpflichtige im Sinne des\n§ 50a Abs. 4 Nr. 3 des Gesetzes“ durch die Wörter                      § 2 Nr. 1, es sei denn, es handelt sich um\n„Nutzung oder das Recht auf Nutzung von Urheber-                       Steuerpflichtige im Sinne des Absatzes 1\nrechten im Sinne des § 50a Abs. 1 Nr. 3 des Geset-                     Nr. 9, die nach den Rechtsvorschriften eines\nzes“ ersetzt.                                                          Mitgliedstaats der Europäischen Union oder\n7. § 84 Abs. 3h wird wie folgt gefasst:                                   nach den Rechtsvorschriften eines Staates,\nauf den das Abkommen über den Euro-\n„(3h) Die §§ 73a, 73c, 73d Abs. 1 sowie die §§ 73e                  päischen Wirtschaftsraum vom 3. Januar\nund 73f Satz 1 in der Fassung des Artikels 2 des                       1994 (ABl. EG Nr. L 1 S. 3), zuletzt geändert","2812           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2008\ndurch den Beschluss des Gemeinsamen                    menfassung festgestellter Verlustvortrag kann\nEWR-Ausschusses Nr. 91/2007 vom 6. Juli                nach Maßgabe des § 10d des Einkommensteu-\n2007 (ABl. EU Nr. L 328 S. 40), in der jewei-          ergesetzes vom Gesamtbetrag der Einkünfte\nligen Fassung Anwendung findet, gegrün-                abgezogen werden, den dieser Betrieb gewerb-\ndete Gesellschaften im Sinne des Artikels 48           licher Art nach Beendigung der Zusammenfas-\ndes Vertrags zur Gründung der Europäi-                 sung erzielt. Die Einschränkungen der Sätze 2\nschen Gemeinschaft oder des Artikels 34                bis 4 gelten nicht, wenn gleichartige Betriebe\ndes Abkommens über den Europäischen                    gewerblicher Art zusammengefasst oder ge-\nWirtschaftsraum sind, deren Sitz und Ort               trennt werden.\nder Geschäftsleitung sich innerhalb des Ho-\nheitsgebiets eines dieser Staaten befindet,               (9) Wenn für Kapitalgesellschaften Absatz 7\nund mit diesen Staaten ein Amtshilfeabkom-             Satz 1 Nr. 2 zur Anwendung kommt, sind die\nmen besteht,                                           einzelnen Tätigkeiten der Gesellschaft nach\nfolgender Maßgabe Sparten zuzuordnen:\n3.    soweit § 38 Abs. 2 anzuwenden ist.“\n1. Tätigkeiten, die als Dauerverlustgeschäfte\n4. § 8 wird wie folgt geändert:                                        Ausfluss einer Tätigkeit sind, die bei juristi-\nschen Personen des öffentlichen Rechts zu\na) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz einge-\neinem Hoheitsbetrieb gehören, sind jeweils\nfügt:\ngesonderten Sparten zuzuordnen;\n„Bei Betrieben gewerblicher Art im Sinne des § 4\nsind die Absicht, Gewinn zu erzielen, und die                2. Tätigkeiten, die nach § 4 Abs. 6 Satz 1 zu-\nBeteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen                      sammenfassbar sind oder aus den übrigen,\nVerkehr nicht erforderlich.“                                     nicht in Nummer 1 bezeichneten Dauer-\nverlustgeschäften stammen, sind jeweils ge-\nb) Nach Absatz 6 werden folgende Absätze 7 bis 10                   sonderten Sparten zuzuordnen, wobei zu-\nangefügt:                                                        sammenfassbare Tätigkeiten jeweils eine\neinheitliche Sparte bilden;\n„(7) Die Rechtsfolgen einer verdeckten Ge-\nwinnausschüttung im Sinne des Absatzes 3                     3. alle übrigen Tätigkeiten sind einer einheit-\nSatz 2 sind                                                      lichen Sparte zuzuordnen.\n1. bei Betrieben gewerblicher Art im Sinne des               Für jede sich hiernach ergebende Sparte ist der\n§ 4 nicht bereits deshalb zu ziehen, weil sie            Gesamtbetrag der Einkünfte getrennt zu ermit-\nein Dauerverlustgeschäft ausüben;                        teln. Die Aufnahme einer weiteren, nicht gleich-\nartigen Tätigkeit führt zu einer neuen, gesonder-\n2. bei Kapitalgesellschaften nicht bereits des-\nten Sparte; Entsprechendes gilt für die Aufgabe\nhalb zu ziehen, weil sie ein Dauerverlust-\neiner solchen Tätigkeit. Ein negativer Gesamt-\ngeschäft ausüben. Satz 1 gilt nur bei Kapital-\nbetrag der Einkünfte einer Sparte darf nicht mit\ngesellschaften, bei denen die Mehrheit der\neinem positiven Gesamtbetrag der Einkünfte ei-\nStimmrechte unmittelbar oder mittelbar auf\nner anderen Sparte ausgeglichen oder nach\njuristische Personen des öffentlichen Rechts\nMaßgabe des § 10d des Einkommensteuerge-\nentfällt und nachweislich ausschließlich diese\nsetzes abgezogen werden. Er mindert jedoch\nGesellschafter die Verluste aus Dauerverlust-\nnach Maßgabe des § 10d des Einkommensteu-\ngeschäften tragen.\nergesetzes die positiven Gesamtbeträge der\nEin Dauerverlustgeschäft liegt vor, soweit aus               Einkünfte, die sich in dem unmittelbar vorange-\nverkehrs-, umwelt-, sozial-, kultur-, bildungs-              gangenen und in den folgenden Veranlagungs-\noder gesundheitspolitischen Gründen eine wirt-               zeiträumen für dieselbe Sparte ergeben. Liegen\nschaftliche Betätigung ohne kostendeckendes                  die Voraussetzungen des Absatzes 7 Satz 1 Nr. 2\nEntgelt unterhalten wird oder in den Fällen von              Satz 2 ab einem Zeitpunkt innerhalb eines Ver-\nSatz 1 Nr. 2 das Geschäft Ausfluss einer Tätig-              anlagungszeitraums nicht mehr vor, sind die\nkeit ist, die bei juristischen Personen des öffent-          Sätze 1 bis 5 ab diesem Zeitpunkt nicht mehr\nlichen Rechts zu einem Hoheitsbetrieb gehört.                anzuwenden; hiernach nicht ausgeglichene oder\nabgezogene negative Beträge sowie verblei-\n(8) Werden Betriebe gewerblicher Art zusam-               bende Verlustvorträge aus den Sparten, in denen\nmengefasst, ist § 10d des Einkommensteuerge-                 Dauerverlusttätigkeiten ausgeübt werden, entfal-\nsetzes auf den Betrieb gewerblicher Art anzu-                len. Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 7\nwenden, der sich durch die Zusammenfassung                   Satz 1 Nr. 2 Satz 2 erst ab einem bestimmten\nergibt. Nicht ausgeglichene negative Einkünfte               Zeitpunkt innerhalb eines Veranlagungszeit-\nder einzelnen Betriebe gewerblicher Art aus der              raums vor, sind die Sätze 1 bis 5 ab diesem\nZeit vor der Zusammenfassung können nicht                    Zeitpunkt anzuwenden; ein bis zum Eintritt der\nbeim zusammengefassten Betrieb gewerblicher                  Voraussetzungen entstandener Verlust kann\nArt abgezogen werden. Ein Rücktrag von Verlus-               nach Maßgabe des § 10d des Einkommensteu-\nten des zusammengefassten Betriebs gewerbli-                 ergesetzes abgezogen werden; ein danach ver-\ncher Art auf die einzelnen Betriebe gewerblicher             bleibender Verlust ist der Sparte zuzuordnen, in\nArt vor Zusammenfassung ist unzulässig. Ein bei              denen keine Dauerverlustgeschäfte ausgeübt\neinem Betrieb gewerblicher Art vor der Zusam-                werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2008              2813\n(10) Bei Einkünften aus Kapitalvermögen ist          9. § 21 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n§ 2 Abs. 5b Satz 1 des Einkommensteuergeset-\n„in der Lebens- und Krankenversicherung bis zu\nzes nicht anzuwenden. § 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1\ndem nach handelsrechtlichen Vorschriften ermittel-\nSatz 1 und Nr. 3 Satz 1 und Satz 3 bis 6 des\nten Jahresergebnis für das selbst abgeschlossene\nEinkommensteuergesetzes ist entsprechend an-\nGeschäft, erhöht um die für Beitragsrückerstattun-\nzuwenden; in diesen Fällen ist § 20 Abs. 6 und 9\ngen aufgewendeten Beträge, soweit die Beträge\ndes Einkommensteuergesetzes nicht anzuwen-\ndas Jahresergebnis gemindert haben und die hier-\nden.“\nfür verwendeten Überschüsse dem Grunde nach\n5. Dem § 8b Abs. 10 wird folgender Satz angefügt:                steuerpflichtig und nicht steuerbefreit sind, und ge-\nkürzt um den Betrag, der sich aus der Auflösung\n„Als Anteil im Sinne der Sätze 1 bis 8 gilt auch der          einer Rückstellung nach Absatz 2 Satz 2 ergibt,\nInvestmentanteil im Sinne von § 1 Abs. 1 des                  sowie um den Nettoertrag des nach steuerlichen\nInvestmentsteuergesetzes vom 15. Dezember 2003                Vorschriften über die Gewinnermittlung anzuset-\n(BGBl. I S. 2676, 2724), das zuletzt durch Artikel 23         zenden Betriebsvermögens am Beginn des Wirt-\ndes Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I                   schaftsjahrs; für Pensionsfonds gilt Entsprechen-\nS. 3150) geändert worden ist, in der jeweils gelten-          des.“\nden Fassung, soweit daraus Einnahmen erzielt wer-\nden, auf die § 8b anzuwenden ist.“                        10. § 32 wird wie folgt geändert:\n6. § 9 Abs. 3 wird wie folgt geändert:                           a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\na) In Satz 2 wird nach den Wörtern „verwendet                                          „§ 32\nwerden“ der Klammerzusatz „(Veranlasserhaf-                       Sondervorschriften für den Steuerabzug“.\ntung)“ eingefügt.\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:\n„(2) Die Körperschaftsteuer ist nicht abgegol-\n„In den Fällen der Veranlasserhaftung ist vor-                ten,\nrangig der Zuwendungsempfänger (inländische\n1. wenn bei dem Steuerpflichtigen während\njuristische Person des öffentlichen Rechts oder\neines Kalenderjahrs sowohl unbeschränkte\ninländische öffentliche Dienststelle oder nach\nSteuerpflicht als auch beschränkte Steuer-\n§ 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes\npflicht im Sinne des § 2 Nr. 1 bestanden hat;\nsteuerbefreite Körperschaft, Personenvereini-\nin diesen Fällen sind die während der be-\ngung oder Vermögensmasse) in Anspruch zu\nschränkten Steuerpflicht erzielten Einkünfte\nnehmen; die in diesen Fällen für den Zuwen-\nin eine Veranlagung zur unbeschränkten\ndungsempfänger handelnden natürlichen Perso-\nKörperschaftsteuerpflicht einzubeziehen;\nnen sind nur in Anspruch zu nehmen, wenn die\nentgangene Steuer nicht nach § 47 der Abga-                   2. für Einkünfte, die dem Steuerabzug nach\nbenordnung erloschen ist und Vollstreckungs-                     § 50a Abs. 1 Nr. 1, 2 oder Nr. 4 des Einkom-\nmaßnahmen gegen den Zuwendungsempfänger                          mensteuergesetzes unterliegen, wenn der\nnicht erfolgreich sind; § 10b Abs. 4 Satz 5 des                  Gläubiger der Vergütungen eine Veranlagung\nEinkommensteuergesetzes gilt entsprechend.“                      zur Körperschaftsteuer beantragt;\n7. § 14 Abs. 2 wird aufgehoben.                                     3. soweit der Steuerpflichtige wegen der Steuer-\nabzugsbeträge in Anspruch genommen wer-\n8. § 15 Satz 1 wird wie folgt geändert:                                den kann oder\na) Der Nummer 2 wird folgender Satz angefügt:                    4. soweit § 38 Abs. 2 anzuwenden ist.“\n„Satz 2 gilt nicht, soweit bei der Organgesell-            c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\nschaft § 8b Abs. 7, 8 oder 10 anzuwenden ist.“\n„(4) Absatz 2 Nr. 2 gilt nur für beschränkt\nb) Folgende Nummern 4 und 5 werden angefügt:                     steuerpflichtige Körperschaften, Personenverei-\nnigungen oder Vermögensmassen im Sinne des\n„4. § 8 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 7 ist bei der Or-\n§ 2 Nr. 1, die nach den Rechtsvorschriften eines\ngangesellschaft auf Dauerverlustgeschäfte\nMitgliedstaats der Europäischen Union oder\nim Sinne des § 8 Abs. 7 Satz 2 nicht anzu-\nnach den Rechtsvorschriften eines Staates, auf\nwenden. Sind in dem dem Organträger\nden das Abkommen über den Europäischen\nzugerechneten Einkommen Verluste aus\nWirtschaftsraum vom 3. Januar 1994 (ABl. EG\nDauerverlustgeschäften im Sinne des § 8\nNr. L 1 S. 3), zuletzt geändert durch den Be-\nAbs. 7 Satz 2 enthalten, ist § 8 Abs. 3 Satz 2\nschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses\nund Abs. 7 bei der Ermittlung des Einkom-\nNr. 91/2007 vom 6. Juli 2007 (ABl. EU Nr. L 328\nmens des Organträgers anzuwenden.\nS. 40), in der jeweiligen Fassung Anwendung\n5.   § 8 Abs. 9 ist bei der Organgesellschaft nicht           findet, gegründete Gesellschaften im Sinne des\nanzuwenden. Sind in dem dem Organträger                  Artikels 48 des Vertrags zur Gründung der Euro-\nzugerechneten Einkommen Einkommen                        päischen Gemeinschaft oder des Artikels 34 des\neiner Kapitalgesellschaft enthalten, auf die             Abkommens über den Europäischen Wirt-\n§ 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 anzuwenden ist, ist              schaftsraum sind, deren Sitz und Ort der Ge-\n§ 8 Abs. 9 bei der Ermittlung des Einkom-                schäftsleitung sich innerhalb des Hoheitsgebiets\nmens des Organträgers anzuwenden.“                       eines dieser Staaten befindet. Europäische Ge-","2814          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2008\nsellschaften sowie Europäische Genossenschaf-                    2008 (BGBl. I S. 2794) ist erstmals für den\nten gelten für die Anwendung des Satzes 1 als                    Veranlagungszeitraum 2009 anzuwenden.\nnach den Rechtsvorschriften des Staates ge-                      Der zum 31. Dezember 2008 für einen Be-\ngründete Gesellschaften, in dessen Hoheitsge-                    trieb gewerblicher Art, der durch eine Zu-\nbiet sich der Sitz der Gesellschaften befindet.“                 sammenfassung entstanden war, festge-\nstellte Verlustvortrag, gilt als in diesem Be-\n11. § 34 wird wie folgt geändert:                                       trieb gewerblicher Art entstanden. § 8 Abs. 9\nin der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes\na) In Absatz 1 wird die Jahreszahl „2008“ durch die\nvom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) ist\nJahreszahl „2009“ ersetzt.\nerstmals für den Veranlagungszeitraum 2009\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                                 anzuwenden. Ein auf den Schluss des Ver-\nanlagungszeitraums 2008 festgestellter Ver-\n„(3) § 5 Abs. 1 Nr. 2 ist für die Landestreu-                 lustvortrag ist sachgerecht nach Maßgabe\nhandstelle Hessen - Bank für Infrastruktur -                     des § 8 Abs. 9 aufzuteilen, die sich hiernach\nrechtlich unselbständige Anstalt in der Landes-                  ergebenden jeweiligen Beträge gelten als\nbank Hessen-Thüringen Girozentrale erstmals                      Ausgangsbetrag bei der Anwendung des\nfür den Veranlagungszeitraum 2007 sowie für                      § 10d des Einkommensteuergesetzes in\ndie Investitions- und Förderbank Niedersachsen                   dem folgenden Veranlagungszeitraum. Für\nerstmals für den Veranlagungszeitraum 2008 an-                   den Verlustrücktrag nach Maßgabe des\nzuwenden. Die Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1                    § 10d des Einkommensteuergesetzes in\nNr. 2 in der bis zum 24. Dezember 2008 gelten-                   den Veranlagungszeitraum 2008 ist die\nden Fassung ist für die Investitions- und Förder-                Summe der sich im Veranlagungszeitraum\nbank Niedersachsen GmbH sowie für die Nieder-                    2009 ergebenden Beträge aus den\nsächsische Landestreuhandstelle - Norddeut-                      einzelnen Sparten maßgebend. Nach Inkraft-\nsche Landesbank Girozentrale - letztmals für                     treten des Artikels 4 des Gesetzes vom\nden Veranlagungszeitraum 2007 anzuwenden.“                       12. August 2008 (BGBl. I S. 1672) ist Satz 9\nmit der Maßgabe anzuwenden, dass an die\nc) Absatz 5a wird wie folgt gefasst:                                Stelle der Angabe „Satz 5“ die Angabe\n„Satz 8“ tritt.“\n„(5a) § 5 Abs. 2 Nr. 2 in der Fassung des Ar-\ntikels 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008               e) Dem Absatz 9 Satz 1 wird folgende Nummer 6\n(BGBl. I S. 2794) ist auch für Veranlagungszeit-             angefügt:\nräume vor 2009 anzuwenden.“\n„6. Absatz 2 in der am 24. Dezember 2008 gel-\nd) Absatz 6 wird wie folgt geändert:                                 tenden Fassung ist letztmals anzuwenden,\nwenn das Wirtschaftsjahr der Organgesell-\naa) Die Sätze 1 und 2 werden durch folgenden                      schaft vor dem 1. Januar 2009 endet. Ab-\nSatz ersetzt:                                                weichend von Satz 1 ist auf gemeinsamen\nAntrag der Organgesellschaft und des Or-\n„§ 8 Abs. 1 Satz 2 in der Fassung des Arti-\nganträgers § 14 Abs. 1 auf Organgesell-\nkels 3 des Gesetzes vom 19. Dezember\nschaften, die Lebens- oder Krankenversi-\n2008 (BGBl. I S. 2794) ist auch für Veranla-\ncherungsunternehmen sind und deren Wirt-\ngungszeiträume vor 2009 anzuwenden.“\nschaftsjahr nach dem 31. Dezember 2007\nbb) Folgende Sätze werden angefügt:                               endet, anzuwenden mit der Maßgabe, dass\nfür den Organträger und die Organgesell-\n„§ 8 Abs. 7 in der Fassung des Artikels 3 des                schaft § 21 in der Fassung des Artikels 3\nGesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I                      des Gesetzes vom 19. Dezember 2008\nS. 2794) ist auch für Veranlagungszeiträume                  (BGBl. I S. 2794) erstmals ab dem Veranla-\nvor 2009 anzuwenden. Ist im Einzelfall vor                   gungszeitraum 2008 anzuwenden ist.“\ndem 18. Juni 2008 bei der Einkommenser-\nmittlung nach anderen Grundsätzen als nach           f) Dem Absatz 10 werden folgende Sätze ange-\n§ 8 Abs. 7 in der Fassung des Artikels 3 des            fügt:\nGesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I                 „§ 15 Satz 1 Nr. 4 in der Fassung des Artikels 3\nS. 2794) verfahren worden, so sind diese                des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I\nGrundsätze insoweit letztmals für den Veran-            S. 2794) ist auch für Veranlagungszeiträume vor\nlagungszeitraum 2011 maßgebend. Entfällt                2009 anzuwenden; Absatz 6 Satz 5 und 6 gilt\nnach dem 18. Juni 2008 erstmals die Mehr-               entsprechend. § 15 Satz 1 Nr. 5 in der Fassung\nheit der Stimmrechte nicht mehr unmittelbar             des Artikels 3 des Gesetzes vom 19. Dezember\noder mittelbar auf juristische Personen des             2008 (BGBl. I S. 2794) ist erstmals für Veranla-\nöffentlichen Rechts oder tragen trotz Beste-            gungszeiträume ab 2009 anzuwenden. Nach In-\nhens des Stimmrechtserfordernisses nach                 krafttreten des Artikels 4 des Gesetzes vom\ndiesem Tag erstmals auch andere als diese               12. August 2008 (BGBl. I S. 1672) ist Satz 4 mit\nGesellschafter die Verluste aus den Dauer-              der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle\nverlustgeschäften, ist Satz 5 für Veranla-              der Angabe „Satz 5 und 6“ die Angabe „Satz 8\ngungszeiträume vor 2012 nicht mehr anzu-                und 9“ tritt.“\nwenden. § 8 Abs. 8 in der Fassung des Ar-\ntikels 3 des Gesetzes vom 19. Dezember               g) Folgender Absatz 10b wird eingefügt:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2008             2815\n„(10b) § 21 in der Fassung des Artikels 3 des             des Körperschaftsteuergesetzes anzuwenden ist,\nGesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I                      ist § 8 Abs. 9 Satz 1 bis 3 des Körperschaftsteu-\nS. 2794) ist erstmals für den Veranlagungszeit-              ergesetzes entsprechend anzuwenden; ein sich\nraum 2009 anzuwenden. In den Fällen des Ab-                  danach bei der jeweiligen Sparte im Sinne des\nsatzes 9 Satz 1 Nr. 6 Satz 2 in der Fassung des              § 8 Abs. 9 Satz 1 des Körperschaftsteuergeset-\nArtikels 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008                zes ergebender negativer Gewerbeertrag darf\n(BGBl. I S. 2794) ist § 21 in der Fassung des                nicht mit einem positiven Gewerbeertrag aus ei-\nArtikels 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008                ner anderen Sparte im Sinne des § 8 Abs. 9 Satz 1\n(BGBl. I S. 2794) erstmals für den Veranlagungs-             des Körperschaftsteuergesetzes ausgeglichen\nzeitraum 2008 anzuwenden.“                                   werden. § 50d Abs. 10 des Einkommensteuerge-\nh) In Absatz 13d werden die Sätze 3 und 4 aufge-                setzes ist bei der Ermittlung des Gewerbeertrags\nhoben.                                                       entsprechend anzuwenden.“\ni) Dem Absatz 13e werden folgende Sätze ange-             3. § 9 wird wie folgt geändert:\nfügt:                                                     a) Nummer 1 Satz 5 wird wie folgt geändert:\n„Ist in den Fällen des § 40 Abs. 5 und 6 in der              aa) Das abschließende Wort „oder“ wird durch\nFassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 7. De-                    ein Komma ersetzt.\nzember 2006 (BGBl. I S. 2782) die Körperschaft-              bb) Folgende Nummer 1a wird eingefügt:\nsteuerfestsetzung unter Anwendung des § 38\nder am 27. Dezember 2007 geltenden Fassung                        „1a. soweit der Gewerbeertrag Vergütungen\nvor dem 28. Dezember 2007 erfolgt, sind die                             im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2\n§§ 38 und 40 Abs. 5 und 6 weiter anzuwenden.                            Satz 1 des Einkommensteuergesetzes\n§ 38 Abs. 4 bis 9 in der Fassung des Artikels 3                         enthält, die der Gesellschafter von der\ndes Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I                             Gesellschaft für seine Tätigkeit im\nS. 3150) ist insoweit nicht anzuwenden.“                                Dienst der Gesellschaft oder für die\nHingabe von Darlehen oder für die Über-\nArtikel 4                                             lassung von Wirtschaftsgütern, mit\nAusnahme der Überlassung von Grund-\nÄnderung des                                             besitz, bezogen hat oder“.\nGewerbesteuergesetzes\nb) In Nummer 2a Satz 1 werden die Wörter „Kredit-\nDas Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Be-                   anstalt des öffentlichen Rechts“ durch die Wörter\nkanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167),                „Kredit- oder Versicherungsanstalt des öffentli-\nzuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom                   chen Rechts“ ersetzt.\n12. August 2008 (BGBl. I S. 1672), wird wie folgt geän-\ndert:                                                            c) Nummer 5 wird wie folgt geändert:\n1. § 3 wird wie folgt geändert:                                     aa) In Satz 7 wird nach den Wörtern „verwendet\nwerden“ der Klammerzusatz „(Veranlasser-\na) In Nummer 2 werden die Wörter „die Niedersäch-                     haftung)“ eingefügt.\nsische Landestreuhandstelle - Norddeutsche\nLandesbank Girozentrale -,“ sowie nach den                    bb) Nach Satz 7 wird folgender Satz eingefügt:\nWörtern „die Investitions- und Förderbank                          „In den Fällen der Veranlasserhaftung ist vor-\nNiedersachsen“ die Bezeichnung „GmbH“ gestri-                      rangig der Zuwendungsempfänger (inländi-\nchen und werden vor den Wörtern „und die Li-                       sche juristische Person des öffentlichen\nquiditäts-Konsortialbank Gesellschaft mit be-                      Rechts oder inländische öffentliche Dienst-\nschränkter Haftung“ ein Komma sowie die Wörter                     stelle oder nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körper-\n„die Landestreuhandstelle Hessen - Bank für In-                    schaftsteuergesetzes steuerbefreite Körper-\nfrastruktur - rechtlich unselbständige Anstalt in                  schaft, Personenvereinigung oder Vermö-\nder Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale“                      gensmasse) in Anspruch zu nehmen; die in\neingefügt.                                                         diesen Fällen für den Zuwendungsempfänger\nb) In Nummer 17 wird die Angabe „in der im                            handelnden natürlichen Personen sind nur in\nBundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-                        Anspruch zu nehmen, wenn die entgangene\nmer 2331-1, veröffentlichen bereinigten Fassung,                   Steuer nicht nach § 47 der Abgabenordnung\nzuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 24 des Geset-                 erloschen ist und Vollstreckungsmaßnahmen\nzes vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2191)“                        gegen den Zuwendungsempfänger nicht er-\ndurch die Wörter „in der jeweils aktuellen Fas-                    folgreich sind; § 10b Abs. 4 Satz 5 des Ein-\nsung oder entsprechender Landesgesetze, so-                        kommensteuergesetzes gilt entsprechend.“\nweit diese Landesgesetze nicht wesentlich von           4. § 10a wird wie folgt geändert:\nden Bestimmungen des Reichssiedlungsgeset-                 a) Nach Satz 8 wird folgender Satz eingefügt:\nzes abweichen“ ersetzt.\n„§ 8 Abs. 8 und 9 Satz 5 bis 7 des Körperschaft-\n2. § 7 wird wie folgt geändert:                                     steuergesetzes ist entsprechend anzuwenden.“\na) In Satz 3 wird die Angabe „§ 8 Abs. 1 Satz 2“              b) Der neue Satz 10 wird wie folgt gefasst:\ndurch die Angabe „§ 8 Abs. 1 Satz 3“ ersetzt.\n„Auf die Fehlbeträge ist § 8c des Körperschaft-\nb) Folgende Sätze werden angefügt:                               steuergesetzes entsprechend anzuwenden; dies\n„Bei der Ermittlung des Gewerbeertrags einer Ka-              gilt auch für den Fehlbetrag einer Mitunterneh-\npitalgesellschaft, auf die § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2            merschaft, soweit dieser","2816           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2008\n1. einer Körperschaft unmittelbar oder                    c) Absatz 3a wird wie folgt gefasst:\n2. einer Mitunternehmerschaft, soweit an dieser                 „(3a) § 3 Nr. 17 in der Fassung des Artikels 4\neine Körperschaft unmittelbar oder mittelbar             des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I\nüber eine oder mehrere Personengesellschaf-              S. 2794) ist erstmals für den Erhebungszeitraum\nten beteiligt ist,                                       2008 anzuwenden.“\nzuzurechnen ist.“                                         d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:\n„(5) § 7 in der Fassung des Artikels 4 des\n5. Dem § 16 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:\nGesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I\n„In den Fällen des Satzes 3 sind die §§ 28 bis 34 mit            S. 2794) ist erstmals für den Erhebungszeitraum\nder Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle meh-                  2009 anzuwenden. § 7 Satz 6 in der Fassung des\nrerer Gemeinden die Gebietsteile der Gemeinde mit                Artikels 4 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008\nverschiedenen Hebesätzen treten.“                                (BGBl. I S. 2794) ist auch für Erhebungszeiträume\nvor 2009 anzuwenden.“\n6. § 29 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:\ne) Dem Absatz 6a wird folgender Satz angefügt:\n„(1) Zerlegungsmaßstab ist\n„§ 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1a in der Fassung des Arti-\n1. vorbehaltlich der Nummer 2 das Verhältnis, in                 kels 4 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008\ndem die Summe der Arbeitslöhne, die an die bei               (BGBl. I S. 2794) ist erstmals auf Vergütungen an-\nallen Betriebsstätten (§ 28) beschäftigten Arbeit-           zuwenden, die nach dem 18. Juni 2008 erstmals\nnehmer gezahlt worden sind, zu den Arbeitslöh-               vereinbart worden sind; eine wesentliche Ände-\nnen steht, die an die bei den Betriebsstätten der            rung einer vor diesem Zeitpunkt getroffenen Ver-\neinzelnen Gemeinden beschäftigten Arbeitneh-                 einbarung über die Vergütungen gilt als neue Ver-\nmer gezahlt worden sind;                                     einbarung.“\n2. bei Betrieben, die Anlagen zur Erzeugung von               f) Dem Absatz 8 wird folgender Satz angefügt:\nWindenergie betreiben, zu drei Zehntel das in                „§ 9 Nr. 2a in der Fassung des Artikels 4 des\nNummer 1 bezeichnete Verhältnis und zu sieben                Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I\nZehntel das Verhältnis, in dem die Summe der                 S. 2794) ist erstmals für den Erhebungszeitraum\nsteuerlich maßgebenden Ansätze des Sachanla-                 2008 anzuwenden.“\ngevermögens mit Ausnahme der Betriebs- und\nGeschäftsausstattung, der geleisteten Anzah-              g) Der bisherige Absatz 8a in der Fassung des Arti-\nlungen und der Anlagen im Bau in allen Betriebs-             kels 4 Nr. 2 des Gesetzes vom 10. Oktober 2007\nstätten (§ 28) zu dem Ansatz in den einzelnen                (BGBl. I S. 2332) wird Absatz 8b und der bishe-\nBetriebsstätten steht.“                                      rige Absatz 8a in der Fassung des Artikels 5 Nr. 4\nBuchstabe b des Gesetzes vom 20. Dezember\n7. Nach § 35c Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe e wird folgender               2007 (BGBl. I S. 3150) wird Absatz 8c.\nBuchstabe f eingefügt:\nh) Absatz 9 wird wie folgt geändert:\n„f) über die Beschränkung der Hinzurechnung von\naa) In Satz 2 werden die Wörter „in der Fassung\nEntgelten für Schulden und ihnen gleichgestellte\ndes Artikels 4“ durch die Wörter „in der Fas-\nBeträge (§ 8 Nr. 1 Buchstabe a) bei Finanzdienst-\nsung des Artikels 5“ ersetzt.\nleistungsinstituten, die nachweislich ausschließ-\nlich Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1                 bb) In Satz 3 wird die Angabe „§ 10a Satz 8“\nAbs. 1a Satz 2 des Gesetzes über das Kreditwe-                    durch die Angabe „§ 10a Satz 10“ ersetzt.\nsen tätigen,“.\ncc) In Satz 6 wird die Angabe „§ 10a Satz 8“\n8. § 36 wird wie folgt geändert:                                         durch die Angabe „§ 10a Satz 9“ ersetzt.\na) In Absatz 1 wird die Jahreszahl „2007“durch die               dd) Folgende Sätze werden angefügt:\nJahreszahl „2009“ ersetzt.                                        „§ 10a Satz 9 in der Fassung des Artikels 4\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                                   des Gesetzes vom 19. Dezember 2008\n(BGBl. I S. 2794) ist erstmals für den Erhe-\n„(3) § 3 Nr. 2 ist für die Landestreuhandstelle               bungszeitraum 2009 anzuwenden; § 34 Abs. 6\nHessen - Bank für Infrastruktur - rechtlich                       Satz 8 und 10 des Körperschaftsteuergeset-\nunselbständige Anstalt in der Landesbank Hes-                     zes gilt entsprechend. Nach Inkrafttreten des\nsen-Thüringen Girozentrale erstmals für den Er-                   Artikels 4 des Gesetzes vom 12. August 2008\nhebungszeitraum 2007 sowie für die Investitions-                  (BGBl. I S. 1672) ist Satz 8 mit der Maßgabe\nund Förderbank Niedersachsen erstmals für den                     anzuwenden, dass an die Stelle der Angabe\nErhebungszeitraum 2008 anzuwenden. Die Steu-                      „Satz 8 und 10“ die Angabe „Satz 11 und 13“\nerbefreiung nach § 3 Nr. 2 in der bis zum 24. De-                 tritt. § 10a Satz 10 in der Fassung des Arti-\nzember 2008 geltenden Fassung ist für die Inves-                  kels 4 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008\ntitions- und Förderbank Niedersachsen GmbH                        (BGBl. I S. 2794) ist erstmals auf schädliche\nsowie für die Niedersächsische Landestreuhand-                    Beteiligungserwerbe nach dem 28. November\nstelle - Norddeutsche Landesbank Girozentrale -                   2008 anzuwenden, deren sämtliche Erwerbe\nletztmals für den Erhebungszeitraum 2007 anzu-                    und gleichgestellte Rechtsakte nach dem 28.\nwenden.“                                                          November 2008 stattfinden.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2008              2817\ni) Dem Absatz 10a wird folgender Satz angefügt:                   des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 3 und 8 des Kredit-\nwesengesetzes in der Fassung des Artikels 27\n„§ 35c Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe f in der Fassung\ndes Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I\ndes Artikels 4 des Gesetzes vom 19. Dezember\nS. 2794) von Kreditinstituten im Sinne des § 1\n2008 (BGBl. I S. 2794) ist erstmals für den Erhe-\ndes Kreditwesengesetzes oder von in § 3 Nr. 2\nbungszeitraum 2008 anzuwenden.“\ndes Gesetzes genannten Gewerbebetrieben er-\nwerben und Schuldtitel zur Refinanzierung des\nArtikel 5                                  Kaufpreises für den Erwerb solcher Kredite oder\nÄnderung der                                  zur Refinanzierung von für die Risikoübernahmen\nGewerbesteuer-Durchführungsverordnung                          zu stellenden Sicherheiten ausgeben; die Refi-\nnanzierung durch Aufnahme von Darlehen von\nDie Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung in der\nGewerbebetrieben im Sinne der Nummer 3 an\nFassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002\nder Stelle der Ausgabe von Schuldtiteln ist un-\n(BGBl. I S. 4180), zuletzt geändert durch Artikel 6 des\nschädlich;\nGesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150),\nwird wie folgt geändert:                                          3. für Gewerbebetriebe, die nachweislich aus-\n1. In § 2 Abs. 1 wird am Ende von Satz 1 der Punkt                   schließlich Schuldtitel bezogen auf die in Num-\ndurch ein Semikolon ersetzt und folgender Satzteil                mer 2 bezeichneten Kredite oder Kreditrisiken\nangefügt:                                                         ausgeben und an Gewerbebetriebe im Sinne der\nNummer 2 Darlehen gewähren, oder\n„für den Umfang des Unternehmens ist § 4 Abs. 6\nSatz 1 des Körperschaftsteuergesetzes entspre-                 4. für Finanzdienstleistungsinstitute im Sinne des\nchend anzuwenden.“                                                § 1 Abs. 1a des Kreditwesengesetzes, die mit\nAusnahme der Unternehmen im Sinne des § 2\n2. § 19 wird wie folgt gefasst:\nAbs. 6 Nr. 17 des Kreditwesengesetzes nicht der\n„§ 19                                   Ausnahmeregelung des § 2 Abs. 6 des Kredit-\nwesengesetzes unterliegen und die nachweislich\nSchulden bestimmter Unternehmen\nausschließlich Finanzdienstleistungen im Sinne\n(1) Bei Kreditinstituten im Sinne des § 1 Abs. 1              des § 1 Abs. 1a Satz 2 des Kreditwesengesetzes\ndes Gesetzes über das Kreditwesen sind nur Ent-                   tätigen.“\ngelte für Schulden und den Entgelten gleichgestellte\nBeträge anzusetzen, die dem Betrag der Schulden             3. § 36 wird wie folgt geändert:\nentsprechen, um den der Ansatz der zum Anlagever-              a) Der bisherige Text wird Absatz 1.\nmögen gehörenden Grundstücke, Gebäude, Be-\ntriebs- und Geschäftsausstattung, Schiffe, Anteile             b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\nan Kreditinstituten und sonstigen Unternehmen so-\nwie der Forderungen aus Vermögenseinlagen als                         „(2) § 2 Abs. 1 in der Fassung des Artikels 5\nstiller Gesellschafter und aus Genussrechten das                  des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I\nEigenkapital überschreitet; hierunter fallen nicht Ge-            S. 2794) ist auch für Erhebungszeiträume vor\ngenstände, über die Leasingverträge abgeschlossen                 2009 anzuwenden.“\nworden sind. Dem Anlagevermögen nach Satz 1\nc) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\nsind Forderungen gegen ein Unternehmen hinzuzu-\nrechnen, mit dem eine organschaftliche Verbindung                     „(3) § 19 in der Fassung des Artikels 5 des Ge-\nnach § 2 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes besteht und                   setzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794)\ndas nicht zu den Kreditinstituten oder Unternehmen                ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2008 an-\ngehört, auf die Satz 1 und die Absätze 2 und 3 an-                zuwenden. Weist das Unternehmen im Sinne des\nzuwenden sind.                                                    § 64j Abs. 2 des Kreditwesengesetzes nicht spä-\n(2) Voraussetzung für die Anwendung des Absat-                testens mit der Abgabe der Erklärung zur Festset-\nzes 1 ist, dass im Durchschnitt aller Monatsausweise              zung des Steuermessbetrags für den Erhebungs-\ndes Wirtschaftsjahrs des Kreditinstituts nach § 25                zeitraum 2009 nach, dass die Anzeige nach § 64j\ndes Gesetzes über das Kreditwesen oder entspre-                   Abs. 2 des Kreditwesengesetzes bei der Bundes-\nchender Statistiken die Aktivposten aus Bankge-                   anstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vorliegt,\nschäften und dem Erwerb von Geldforderungen die                   ist § 19 auf das Unternehmen ab dem Erhebungs-\nAktivposten aus anderen Geschäften überwiegen. In                 zeitraum 2008 nicht anzuwenden; das Nichter-\nden Vergleich sind Aktivposten aus Anlagen nach                   bringen des Nachweises gilt als rückwirkendes\nAbsatz 1 nicht einzubeziehen.                                     Ereignis im Sinne des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2\nder Abgabenordnung.“\n(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten ent-\nsprechend\nArtikel 6\n1. für Pfandleiher im Sinne der Pfandleiherverord-\nnung in der Fassung der Bekanntmachung vom                                    Änderung des\n1. Juni 1976 (BGBl. I S. 1334) in der jeweils                        Umwandlungssteuergesetzes\ngeltenden Fassung;\nDas Umwandlungssteuergesetz vom 7. Dezember\n2. für Gewerbebetriebe, die nachweislich aus-               2006 (BGBl. I S. 2782, 2791), zuletzt geändert durch\nschließlich unmittelbar oder mittelbar Kredite         Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I\noder Kreditrisiken aus Bankgeschäften im Sinne         S. 3150), wird wie folgt geändert:","2818          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2008\n1. Dem § 2 wird folgender Absatz 4 angefügt:                  6. § 27 wird wie folgt geändert:\n„(4) Der Ausgleich oder die Verrechnung eines              a) Die durch Artikel 4 Nr. 4 des Gesetzes vom\nÜbertragungsgewinns mit verrechenbaren Verlusten,                 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150) angefügten\nverbleibenden Verlustvorträgen, nicht ausgegliche-                Absätze 5 und 6 werden die neuen Absätze 6\nnen negativen Einkünften und einem Zinsvortrag                    und 7.\nnach § 4h Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuerge-                b) Nach dem neuen Absatz 7 werden folgende Ab-\nsetzes (Verlustnutzung) des übertragenden Rechts-                 sätze 8 und 9 angefügt:\nträgers sind nur zulässig, wenn dem übertragenden\nRechtsträger die Verlustnutzung auch ohne Anwen-                     „(8) § 4 Abs. 6 Satz 4 bis 6 sowie § 4 Abs. 7\ndung der Absätze 1 und 2 möglich gewesen wäre.                    Satz 2 in der Fassung des Artikels 6 des Geset-\nSatz 1 gilt für negative Einkünfte des übertragenden              zes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794)\nRechtsträgers im Rückwirkungszeitraum entspre-                    sind erstmals auf Umwandlungen anzuwenden,\nchend.“                                                           bei denen § 3 Nr. 40 des Einkommensteuergeset-\nzes in der durch Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom\n2. § 4 wird wie folgt geändert:                                      14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) geänderten\nFassung für die Bezüge im Sinne des § 7 anzu-\na) Absatz 6 wird wie folgt geändert:                              wenden ist.\naa) Satz 4 wird wie folgt gefasst:                                (9) § 2 Abs. 4 und § 20 Abs. 6 Satz 4 in der\nFassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 19. De-\n„In den übrigen Fällen ist er in Höhe von                 zember 2008 (BGBl. I S. 2794) sind erstmals auf\n60 Prozent, höchstens jedoch in Höhe von                  Umwandlungen und Einbringungen anzuwenden,\n60 Prozent der Bezüge im Sinne des § 7 zu                 bei denen der schädliche Beteiligungserwerb\nberücksichtigen; ein danach verbleibender                 oder ein anderes die Verlustnutzung ausschlie-\nÜbernahmeverlust bleibt außer Ansatz.“                    ßendes Ereignis nach dem 28. November 2008\nbb) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:                 eintritt. § 2 Abs. 4 und § 20 Abs. 6 Satz 4 in der\nFassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 19. De-\n„Satz 4 gilt nicht für Anteile an der übertra-            zember 2008 (BGBl. I S. 2794) gelten nicht, wenn\ngenden Gesellschaft, die die Voraussetzun-                sich der Veräußerer und der Erwerber am 28. No-\ngen des § 3 Nr. 40 Satz 3 und 4 des Einkom-               vember 2008 über den später vollzogenen schäd-\nmensteuergesetzes erfüllen; in diesen Fällen              lichen Beteiligungserwerb oder ein anderes die\ngilt Satz 3 entsprechend.“                                Verlustnutzung ausschließendes Ereignis einig\nsind, der übernehmende Rechtsträger dies an-\ncc) In dem bisherigen Satz 5 wird die Angabe                   hand schriftlicher Unterlagen nachweist und die\n„Sätzen 2 bis 4“ durch die Angabe „Sätzen 2               Anmeldung zur Eintragung in das für die Wirk-\nbis 5“ sowie die Angabe „§ 17 Abs. 2 Satz 5“              samkeit des Vorgangs maßgebende öffentliche\ndurch die Angabe „§ 17 Abs. 2 Satz 6“ er-                 Register bzw. bei Einbringungen der Übergang\nsetzt.                                                    des wirtschaftlichen Eigentums bis zum 31. De-\nzember 2009 erfolgt.“\nb) In Absatz 7 Satz 2 wird die Angabe „Satz 1 und\nSatz 2“ gestrichen.\nArtikel 7\n3. § 20 Abs. 6 Satz 4 wird wie folgt gefasst:                                        Änderung des\n„§ 2 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.“                                         Umsatzsteuergesetzes\nDas Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Be-\n4. § 22 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nkanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386),\n„Soweit im Rahmen einer Sacheinlage (§ 20 Abs. 1)          zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom\noder eines Anteilstausches (§ 21 Abs. 1) unter dem         20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150), wird wie folgt\ngemeinen Wert eingebrachte Anteile innerhalb eines         geändert:\nZeitraums von sieben Jahren nach dem Einbrin-               1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu\ngungszeitpunkt durch die übernehmende Gesell-                  § 18f folgende Angabe eingefügt:\nschaft unmittelbar oder mittelbar veräußert werden\nund soweit beim Einbringenden der Gewinn aus                   „§ 18g Abgabe des Antrags auf Vergütung von\nder Veräußerung dieser Anteile im Einbringungs-                           Vorsteuerbeträgen in einem anderen Mit-\nzeitpunkt nicht nach § 8b Abs. 2 des Körperschaft-                        gliedstaat“.\nsteuergesetzes steuerfrei gewesen wäre, ist der             2. Die §§ 3a und 3b werden wie folgt gefasst:\nGewinn aus der Einbringung im Wirtschaftsjahr der\nEinbringung rückwirkend als Gewinn des Einbrin-                                           „§ 3a\ngenden aus der Veräußerung von Anteilen zu ver-                               Ort der sonstigen Leistung\nsteuern (Einbringungsgewinn II); § 16 Abs. 4 und\n§ 34 des Einkommensteuergesetzes sind nicht an-                    (1) Eine sonstige Leistung wird vorbehaltlich der\nzuwenden.“                                                     Absätze 2 bis 7 und der §§ 3b, 3e und 3f an dem\nOrt ausgeführt, von dem aus der Unternehmer sein\n5. In § 23 Abs. 1 Satz 1 wird der Klammerzusatz „(§ 20            Unternehmen betreibt. Wird die sonstige Leistung\nAbs. 2 Satz 2)“ durch den Klammerzusatz „(§ 20                 von einer Betriebsstätte ausgeführt, gilt die Be-\nAbs. 2 Satz 2, § 21 Abs. 1 Satz 2)“ ersetzt.                   triebsstätte als der Ort der sonstigen Leistung.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2008             2819\n(2) Eine sonstige Leistung, die an einen Unter-                   Unternehmer ist, für dessen Unternehmen die\nnehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird,                       Leistung ausgeführt wird, noch eine nicht un-\nwird vorbehaltlich der Absätze 3 bis 7 und der                       ternehmerisch tätige juristische Person, der\n§§ 3b, 3e und 3f an dem Ort ausgeführt, von dem                      eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer er-\naus der Empfänger sein Unternehmen betreibt.                         teilt worden ist.\nWird die sonstige Leistung an die Betriebsstätte ei-\n4. Eine Vermittlungsleistung an einen Empfänger,\nnes Unternehmers ausgeführt, ist stattdessen der\nder weder ein Unternehmer ist, für dessen Unter-\nOrt der Betriebsstätte maßgebend. Die Sätze 1\nnehmen die Leistung bezogen wird, noch eine\nund 2 gelten entsprechend bei einer sonstigen\nnicht unternehmerisch tätige juristische Person,\nLeistung an eine nicht unternehmerisch tätige juris-\nder eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer\ntische Person, der eine Umsatzsteuer-Identifika-\nerteilt worden ist, wird an dem Ort erbracht, an\ntionsnummer erteilt worden ist.\ndem der vermittelte Umsatz als ausgeführt gilt.\n(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 gilt:                (4) Ist der Empfänger einer der in Satz 2 bezeich-\nneten sonstigen Leistungen weder ein Unterneh-\n1. Eine sonstige Leistung im Zusammenhang mit\nmer, für dessen Unternehmen die Leistung bezogen\neinem Grundstück wird dort ausgeführt, wo das\nwird, noch eine nicht unternehmerisch tätige juristi-\nGrundstück liegt. Als sonstige Leistungen im\nsche Person, der eine Umsatzsteuer-Identifikati-\nZusammenhang mit einem Grundstück sind ins-\nonsnummer erteilt worden ist, und hat er seinen\nbesondere anzusehen:\nWohnsitz oder Sitz im Drittlandsgebiet, wird die\na) sonstige Leistungen der in § 4 Nr. 12 bezeich-        sonstige Leistung an seinem Wohnsitz oder Sitz\nneten Art,                                            ausgeführt. Sonstige Leistungen im Sinne des\nSatzes 1 sind:\nb) sonstige Leistungen im Zusammenhang mit\n1. die Einräumung, Übertragung und Wahrneh-\nder Veräußerung oder dem Erwerb von\nmung von Patenten, Urheberrechten, Marken-\nGrundstücken,\nrechten und ähnlichen Rechten;\nc) sonstige Leistungen, die der Erschließung              2. die sonstigen Leistungen, die der Werbung\nvon Grundstücken oder der Vorbereitung, Ko-                oder der Öffentlichkeitsarbeit dienen, ein-\nordinierung oder Ausführung von Bauleistun-                schließlich der Leistungen der Werbungsmittler\ngen dienen.                                                und der Werbeagenturen;\n2. Die kurzfristige Vermietung eines Beförderungs-            3. die sonstigen Leistungen aus der Tätigkeit als\nmittels wird an dem Ort ausgeführt, an dem                    Rechtsanwalt, Patentanwalt, Steuerberater,\ndieses Beförderungsmittel dem Empfänger tat-                  Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, ver-\nsächlich zur Verfügung gestellt wird. Als kurzfris-           eidigter Buchprüfer, Sachverständiger, Inge-\ntig im Sinne das Satzes 1 gilt eine Vermietung                nieur, Aufsichtsratsmitglied, Dolmetscher und\nüber einen ununterbrochenen Zeitraum                          Übersetzer sowie ähnliche Leistungen anderer\nUnternehmer, insbesondere die rechtliche, wirt-\na) von nicht mehr als 90 Tagen bei Wasserfahr-                schaftliche und technische Beratung;\nzeugen,\n4. die Datenverarbeitung;\nb) von nicht mehr als 30 Tagen bei anderen Be-\nförderungsmitteln.                                     5. die Überlassung von Informationen einschließ-\nlich gewerblicher Verfahren und Erfahrungen;\n3. Die folgenden sonstigen Leistungen werden dort\n6. a) die sonstigen Leistungen der in § 4 Nr. 8\nausgeführt, wo sie vom Unternehmer tatsächlich\nBuchstabe a bis h und Nr. 10 bezeichneten\nerbracht werden:\nArt sowie die Verwaltung von Krediten und\na) kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche,                  Kreditsicherheiten,\nunterrichtende, sportliche, unterhaltende                  b) die sonstigen Leistungen im Geschäft mit\noder ähnliche Leistungen, wie Leistungen im                    Gold, Silber und Platin. Das gilt nicht für\nZusammenhang mit Messen und Ausstellun-                        Münzen und Medaillen aus diesen Edelme-\ngen, einschließlich der Leistungen der jeweili-                tallen;\ngen Veranstalter sowie die damit zusammen-\nhängenden Tätigkeiten, die für die Ausübung            7. die Gestellung von Personal;\nder Leistungen unerlässlich sind,                      8. der Verzicht auf Ausübung eines der in Num-\nmer 1 bezeichneten Rechte;\nb) die Abgabe von Speisen und Getränken zum\nVerzehr an Ort und Stelle (Restaurationsleis-          9. der Verzicht, ganz oder teilweise eine gewerb-\ntung), wenn diese Abgabe nicht an Bord eines               liche oder berufliche Tätigkeit auszuüben;\nSchiffs, in einem Luftfahrzeug oder in einer\nEisenbahn während einer Beförderung inner-            10. die Vermietung beweglicher körperlicher Ge-\nhalb des Gemeinschaftsgebiets erfolgt,                     genstände, ausgenommen Beförderungsmittel;\n11. die sonstigen Leistungen auf dem Gebiet der\nc) Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegen-\nTelekommunikation;\nständen und die Begutachtung dieser Gegen-\nstände für einen Empfänger, der weder ein             12. die Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen;","2820          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2008\n13. die auf elektronischem Weg erbrachten sonsti-              sich eine solche Beförderung nicht nur auf das\ngen Leistungen;                                          Inland, fällt nur der Teil der Leistung unter dieses\nGesetz, der auf das Inland entfällt. Die Sätze 1\n14. die Gewährung des Zugangs zu Erdgas- und\nund 2 gelten entsprechend für die Beförderung\nElektrizitätsnetzen und die Fernleitung, die\nvon Gegenständen, die keine innergemeinschaftli-\nÜbertragung oder Verteilung über diese Netze\nche Beförderung eines Gegenstands im Sinne des\nsowie die Erbringung anderer damit unmittelbar\nAbsatzes 3 ist, wenn der Empfänger weder ein Un-\nzusammenhängender sonstiger Leistungen.\nternehmer, für dessen Unternehmen die Leistung\n(5) Ist der Empfänger einer in Absatz 4 Satz 2             bezogen wird, noch eine nicht unternehmerisch\nNr. 13 bezeichneten sonstigen Leistung weder ein               tätige juristische Person ist, der eine Umsatzsteu-\nUnternehmer, für dessen Unternehmen die Leistung               er-Identifikationsnummer erteilt worden ist. Die\nbezogen wird, noch eine nicht unternehmerisch tä-              Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bun-\ntige juristische Person, der eine Umsatzsteuer-                desrates durch Rechtsverordnung zur Vereinfa-\nIdentifikationsnummer erteilt worden ist, und hat              chung des Besteuerungsverfahrens bestimmen,\ner seinen Wohnsitz oder Sitz im Gemeinschaftsge-               dass bei Beförderungen, die sich sowohl auf das\nbiet, wird die sonstige Leistung abweichend von                Inland als auch auf das Ausland erstrecken (grenz-\nAbsatz 1 dort ausgeführt, wo er seinen Wohnsitz                überschreitende Beförderungen),\noder Sitz hat, wenn die sonstige Leistung von ei-\nnem Unternehmer ausgeführt wird, der im Dritt-                 1. kurze inländische Beförderungsstrecken als aus-\nlandsgebiet ansässig ist oder dort eine Betriebs-                  ländische und kurze ausländische Beförde-\nstätte hat, von der die Leistung ausgeführt wird.                  rungsstrecken als inländische angesehen wer-\nden;\n(6) Erbringt ein Unternehmer, der sein Unterneh-\nmen von einem im Drittlandsgebiet liegenden Ort                2. Beförderungen über kurze Beförderungsstre-\naus betreibt,                                                      cken in den in § 1 Abs. 3 bezeichneten Gebieten\nnicht wie Umsätze im Inland behandelt werden.\n1. eine in Absatz 3 Nr. 2 bezeichnete Leistung oder\ndie langfristige Vermietung eines Beförderungs-              (2) Das Beladen, Entladen, Umschlagen und\nmittels,                                                  ähnliche mit der Beförderung eines Gegenstands\n2. eine in Absatz 4 Satz 2 Nr. 1 bis 10 bezeichnete            im Zusammenhang stehende Leistungen an einen\nLeistung an eine im Inland ansässige juristische          Empfänger, der weder ein Unternehmer ist, für des-\nPerson des öffentlichen Rechts, soweit sie nicht          sen Unternehmen die Leistung bezogen wird, noch\nUnternehmer ist und ihr keine Umsatzsteuer-               eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person\nIdentifikationsnummer erteilt worden ist, oder            ist, der eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer\nerteilt worden ist, werden dort ausgeführt, wo sie\n3. eine in Absatz 4 Satz 2 Nr. 11 und 12 bezeich-              vom Unternehmer tatsächlich erbracht werden.\nnete Leistung,\nist diese Leistung abweichend von Absatz 1, Ab-                   (3) Die Beförderung eines Gegenstands, die in\nsatz 3 Nr. 2 oder Absatz 4 Satz 1 als im Inland aus-           dem Gebiet eines Mitgliedstaates beginnt und in\ngeführt zu behandeln, wenn sie dort genutzt oder               dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaates endet\nausgewertet wird. Wird die Leistung von einer Be-              (innergemeinschaftliche Beförderung eines Gegen-\ntriebsstätte eines Unternehmers ausgeführt, gilt               stands), an einen Empfänger, der weder ein Unter-\nSatz 1 entsprechend, wenn die Betriebsstätte im                nehmer ist, für dessen Unternehmen die Leistung\nDrittlandsgebiet liegt.                                        bezogen wird, noch eine nicht unternehmerisch\ntätige juristische Person, der eine Umsatzsteuer-\n(7) Vermietet ein Unternehmer, der sein Unter-             Identifikationsnummer erteilt worden ist, wird an\nnehmen vom Inland aus betreibt, kurzfristig ein                dem Ort ausgeführt, an dem die Beförderung des\nSchienenfahrzeug, einen Kraftomnibus oder ein                  Gegenstands beginnt.“\nausschließlich zur Beförderung von Gegenständen\nbestimmtes Straßenfahrzeug, ist diese Leistung              3. § 3e wird wie folgt gefasst:\nabweichend von Absatz 3 Nr. 2 als im Drittlandsge-\nbiet ausgeführt zu behandeln, wenn die Leistung an                                     „§ 3e\neinen im Drittlandsgebiet ansässigen Unternehmer\nOrt der Lieferungen\nerbracht wird, das Fahrzeug für dessen Unterneh-\nund Restaurationsleistungen\nmen bestimmt ist und im Drittlandsgebiet genutzt\nwährend einer Beförderung an Bord eines Schiffs,\nwird. Wird die Vermietung des Fahrzeugs von einer\nin einem Luftfahrzeug oder in einer Eisenbahn\nBetriebsstätte eines Unternehmers ausgeführt, gilt\nSatz 1 entsprechend, wenn die Betriebsstätte im                   (1) Wird ein Gegenstand an Bord eines Schiffs,\nInland liegt.                                                  in einem Luftfahrzeug oder in einer Eisenbahn wäh-\nrend einer Beförderung innerhalb des Gemein-\n§ 3b                                 schaftsgebiets geliefert oder dort eine sonstige\nLeistung ausgeführt, die in der Abgabe von Speisen\nOrt der\nund Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle (Res-\nBeförderungsleistungen und der damit\ntaurationsleistung) besteht, gilt der Abgangsort des\nzusammenhängenden sonstigen Leistungen\njeweiligen Beförderungsmittels im Gemeinschafts-\n(1) Eine Beförderung einer Person wird dort aus-           gebiet als Ort der Lieferung oder der sonstigen\ngeführt, wo die Beförderung bewirkt wird. Erstreckt            Leistung.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2008           2821\n(2) Als Beförderung innerhalb des Gemein-                            cc) Einrichtungen, die von den Trägern\nschaftsgebiets im Sinne des Absatzes 1 gilt die Be-                         der gesetzlichen Unfallversicherung\nförderung oder der Teil der Beförderung zwischen                            nach § 34 des Siebten Buches Sozi-\ndem Abgangsort und dem Ankunftsort des Beför-                               algesetzbuch an der Versorgung be-\nderungsmittels im Gemeinschaftsgebiet ohne Zwi-                             teiligt worden sind,\nschenaufenthalt außerhalb des Gemeinschaftsge-\nbiets. Abgangsort im Sinne des Satzes 1 ist der                         dd) Einrichtungen,    mit denen Versor-\nerste Ort innerhalb des Gemeinschaftsgebiets, an                            gungsverträge    nach den §§ 111\ndem Reisende in das Beförderungsmittel einsteigen                           und 111a des     Fünften Buches So-\nkönnen. Ankunftsort im Sinne des Satzes 1 ist der                           zialgesetzbuch   bestehen,\nletzte Ort innerhalb des Gemeinschaftsgebiets, an\ndem Reisende das Beförderungsmittel verlassen                           ee) Rehabilitationseinrichtungen, mit de-\nkönnen. Hin- und Rückfahrt gelten als gesonderte                            nen Verträge nach § 21 des Neunten\nBeförderungen.“                                                             Buches Sozialgesetzbuch bestehen,\n4. § 4 wird wie folgt geändert:                                            ff) Einrichtungen zur Geburtshilfe, für\ndie Verträge nach § 134a des Fünf-\na) Nummer 7 wird wie folgt geändert:                                        ten Buches Sozialgesetzbuch gelten,\noder\naa) In Satz 2 werden die Wörter „in den Fällen\nder Buchstaben b bis d“ durch die Wörter „in                    gg) Hospizen, mit denen Verträge nach\nden Fällen des Satzes 1 Buchstabe b bis d“                          § 39a Abs. 1 des Fünften Buches\nersetzt.                                                            Sozialgesetzbuch bestehen,\nbb) In den Sätzen 3 und 5 werden jeweils die\nerbracht werden und es sich ihrer Art\nWörter „nach den Buchstaben b bis d“ durch\nnach um Leistungen handelt, auf die sich\ndie Wörter „nach Satz 1 Buchstabe b bis d“\ndie Zulassung, der Vertrag oder die Re-\nersetzt.\ngelung nach dem Sozialgesetzbuch je-\nb) Nummer 14 wird wie folgt gefasst:                                    weils bezieht, oder\n„14. a) Heilbehandlungen im Bereich der Hu-                         hh) von Einrichtungen nach § 138 Abs. 1\nmanmedizin, die im Rahmen der Aus-                              Satz 1 des Strafvollzugsgesetzes er-\nübung der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt,                         bracht werden;\nHeilpraktiker, Physiotherapeut, Heb-\namme oder einer ähnlichen heilbe-                        c) Leistungen nach den Buchstaben a\nruflichen Tätigkeit durchgeführt werden.                    und b, die von Einrichtungen nach § 140b\nSatz 1 gilt nicht für die Lieferung                         Abs. 1 des Fünften Buches Sozialge-\noder Wiederherstellung von Zahnpro-                         setzbuch erbracht werden, mit denen\nthesen (aus Unterpositionen 9021 21                         Verträge zur integrierten Versorgung\nund 9021 29 00 des Zolltarifs) und kie-                     nach § 140a des Fünften Buches Sozial-\nferorthopädischen Apparaten (aus Unter-                     gesetzbuch bestehen;\nposition 9021 10 des Zolltarifs), soweit\nsie der Unternehmer in seinem Unter-                     d) sonstige Leistungen von Gemeinschaf-\nnehmen hergestellt oder wiederherge-                        ten, deren Mitglieder Angehörige der in\nstellt hat;                                                 Buchstabe a bezeichneten Berufe oder\nEinrichtungen im Sinne des Buchsta-\nb) Krankenhausbehandlungen und ärztliche                       ben b sind, gegenüber ihren Mitgliedern,\nHeilbehandlungen einschließlich der Di-                     soweit diese Leistungen für unmittelbare\nagnostik, Befunderhebung, Vorsorge,                         Zwecke der Ausübung der Tätigkeiten\nRehabilitation, Geburtshilfe und Hospiz-                    nach Buchstabe a oder Buchstabe b ver-\nleistungen sowie damit eng verbundene                       wendet werden und die Gemeinschaft\nUmsätze, die von Einrichtungen des öf-                      von ihren Mitgliedern lediglich die ge-\nfentlichen Rechts erbracht werden. Die                      naue Erstattung des jeweiligen Anteils\nin Satz 1 bezeichneten Leistungen sind                      an den gemeinsamen Kosten fordert;“.\nauch steuerfrei, wenn sie von\nc) Nummer 16 wird wie folgt gefasst:\naa) zugelassenen Krankenhäusern nach\n§ 108 des Fünften Buches Sozialge-             „16. die mit dem Betrieb von Einrichtungen zur\nsetzbuch,                                           Betreuung oder Pflege körperlich, geistig\noder seelisch hilfsbedürftiger Personen\nbb) Zentren für ärztliche Heilbehandlung                 eng verbundenen Leistungen, die von\nund Diagnostik oder Befunderhe-\nbung, die an der vertragsärztlichen                 a) juristischen Personen des öffentlichen\nVersorgung nach § 95 des Fünften                        Rechts,\nBuches Sozialgesetzbuch teilneh-\nmen oder für die Regelungen nach                    b) Einrichtungen, mit denen ein Vertrag\n§ 115 des Fünften Buches Sozialge-                      nach § 132 des Fünften Buches Sozial-\nsetzbuch gelten,                                        gesetzbuch besteht,","2822  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2008\nc) Einrichtungen, mit denen ein Vertrag                       Leistungen handelt, auf die sich die Aner-\nnach § 132a des Fünften Buches Sozi-                       kennung, der Vertrag oder die Vereinbarung\nalgesetzbuch, § 72 oder § 77 des Elften                    nach Sozialrecht oder die Vergütung jeweils\nBuches Sozialgesetzbuch besteht oder                       bezieht;“.\ndie Leistungen zur häuslichen Pflege              d) In Nummer 27 Buchstabe b werden die Wörter\noder zur Heimpflege erbringen und die                „und Haushaltshilfen“ gestrichen.\nhierzu nach § 26 Abs. 5 in Verbindung\nmit § 44 des Siebten Buches Sozialge-          5. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a wird wie folgt\nsetzbuch bestimmt sind,                           gefasst:\n„a) ein Unternehmer ist, der den Gegenstand für\nd) Einrichtungen, die Leistungen der häus-\nsein Unternehmen erworben hat und dieser\nlichen Krankenpflege oder Haushalts-\nnicht ausschließlich oder nicht zum Teil für eine\nhilfe erbringen und die hierzu nach § 26\nnach § 4 Nr. 8 bis 27 steuerfreie Tätigkeit ver-\nAbs. 5 in Verbindung mit den §§ 32\nwendet werden soll, oder“.\nund 42 des Siebten Buches Sozialge-\nsetzbuch bestimmt sind,                        6. In § 12 Abs. 2 Nr. 6 wird die Angabe „§ 4 Nr. 14\nSatz 4 Buchstabe b“ durch die Angabe „§ 4 Nr. 14\ne) Einrichtungen, mit denen eine Vereinba-           Buchstabe a Satz 2“ ersetzt.\nrung nach § 111 des Neunten Buches\nSozialgesetzbuch besteht,                      7. § 13b Abs. 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n„Ein im Ausland ansässiger Unternehmer im Sinne\nf) Einrichtungen, die nach § 142 des                 des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 und 5 ist ein Unterneh-\nNeunten      Buches    Sozialgesetzbuch           mer, der weder im Inland noch auf der Insel Helgo-\nanerkannt sind,                                   land oder in einem der in § 1 Abs. 3 bezeichneten\ng) Einrichtungen, soweit sie Leistungen er-          Gebiete einen Wohnsitz, seinen Sitz, seine Ge-\nbringen, die landesrechtlich als niedrig-         schäftsleitung oder eine Betriebsstätte hat; hat der\nschwellige Betreuungsangebote nach                Unternehmer im Inland eine Betriebsstätte und\n§ 45b des Elften Buches Sozialgesetz-             führt er einen Umsatz nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1\nbuch anerkannt sind,                              oder Nr. 5 aus, gilt er hinsichtlich dieses Umsatzes\nals im Ausland ansässig, wenn der Umsatz nicht\nh) Einrichtungen, mit denen eine Verein-             von der Betriebsstätte ausgeführt wird.“\nbarung nach § 75 des Zwölften Buches           8. § 14a Abs. 1 wird wie folgt gefasst:\nSozialgesetzbuch besteht,\n„(1) Führt der Unternehmer eine sonstige Leis-\ni) Einrichtungen, mit denen ein Vertrag              tung im Sinne des § 3a Abs. 2 im Inland aus und\nnach § 16 des Zweiten Gesetzes über               schuldet für diese Leistung der Leistungsempfän-\ndie Krankenversicherung der Landwirte,            ger die Steuer nach § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und\nnach § 53 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit          Abs. 2 Satz 1, ist er zur Ausstellung einer Rechnung\n§ 10 des Gesetzes über die Alterssiche-           verpflichtet, in der auch die Umsatzsteuer-Identifi-\nrung der Landwirte oder nach § 143e               kationsnummer des Unternehmers und die des\nAbs. 4 Nr. 2 in Verbindung mit § 54               Leistungsempfängers anzugeben sind.“\nAbs. 2 des Siebten Buches Sozialge-\n9. Dem § 14b wird folgender Absatz 5 angefügt:\nsetzbuch über die Gewährung von häus-\nlicher Krankenpflege oder Haushaltshil-              „(5) Will der Unternehmer die Rechnungen au-\nfe, besteht,                                      ßerhalb des Gemeinschaftsgebiets elektronisch\naufbewahren, gilt § 146 Abs. 2a der Abgabenord-\nj) Einrichtungen, die aufgrund einer                 nung.“\nLandesrahmenempfehlung nach § 2 der\n10. In § 15 Abs. 4b wird die Angabe „§ 18 Abs. 9 Satz 6\nFrühförderungsverordnung als fachlich\nund 7“ durch die Angabe „§ 18 Abs. 9 Sätze 4\ngeeignete interdisziplinäre Frühförder-\nund 5“ ersetzt.\nstellen anerkannt sind, oder\n11. In § 16 Abs. 1a Satz 2 wird die Angabe „§ 3a\nk) Einrichtungen, bei denen im voran-                Abs. 3a“ durch die Angabe „§ 3a Abs. 5“ ersetzt.\ngegangenen Kalenderjahr die Betreu-\nungs- oder Pflegekosten in mindestens         12. In § 17 Abs. 2 Nr. 5 wird die Angabe „§ 15 Abs. 1a\n40 Prozent der Fälle von den gesetzli-            Nr. 1“ durch die Angabe „§ 15 Abs. 1a“ ersetzt.\nchen Trägern der Sozialversicherung           13. § 18 wird wie folgt geändert:\noder der Sozialhilfe oder der für die\na) In Absatz 4c Satz 1 und 3 wird jeweils die An-\nDurchführung der Kriegopferversorgung\ngabe „§ 3a Abs. 3a“ durch die Angabe „§ 3a\nzuständigen      Versorgungsverwaltung\nAbs. 5“ ersetzt.\neinschließlich der Träger der Kriegsop-\nferfürsorge ganz oder zum überwiegen-             b) In Absatz 4d wird die Angabe „§ 3a Abs. 3a“\nden Teil vergütet worden sind,                       durch die Angabe „§ 3a Abs. 5“ ersetzt.\nerbracht werden. Leistungen im Sinne des             c) Absatz 9 wird wie folgt gefasst:\nSatzes 1, die von Einrichtungen nach den                   „(9) Zur Vereinfachung des Besteuerungsver-\nBuchstaben b bis k erbracht werden, sind                fahrens kann das Bundesministerium der Finan-\nbefreit, soweit es sich ihrer Art nach um               zen mit Zustimmung des Bundesrates durch","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2008            2823\nRechtsverordnung die Vergütung der Vorsteuer-             b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nbeträge (§ 15) an im Ausland ansässige Unter-                aa) Folgende Nummer 3 wird eingefügt:\nnehmer, abweichend von § 16 und von den\nAbsätzen 1 bis 4, in einem besonderen Verfahren                   „3. für im übrigen Gemeinschaftsgebiet\nregeln. Dabei kann auch angeordnet werden,                            ausgeführte steuerpflichtige sonstige\nLeistungen, für die der in einem anderen\n1. dass die Vergütung nur erfolgt, wenn sie eine                      Mitgliedstaat ansässige Leistungsemp-\nbestimmte Mindesthöhe erreicht,                                   fänger die Steuer dort schuldet,\n2. innerhalb welcher Frist der Vergütungsantrag                       a) die Umsatzsteuer-Identifikationsnum-\nzu stellen ist,                                                      mer jedes Leistungsempfängers, die\nihm in einem anderen Mitgliedstaat\n3. in welchen Fällen der Unternehmer den An-                             erteilt worden ist und unter der die\ntrag eigenhändig zu unterschreiben hat,                              steuerpflichtigen sonstigen Leistun-\n4. wie und in welchem Umfang Vorsteuerbe-                                gen an ihn erbracht wurden, und\nträge durch Vorlage von Rechnungen und                            b) für jeden Leistungsempfänger die\nEinfuhrbelegen nachzuweisen sind,                                    Summe der Bemessungsgrundlagen\nder an ihn erbrachten steuerpflichti-\n5. dass der Bescheid über die Vergütung der                              gen sonstigen Leistungen;“.\nVorsteuerbeträge elektronisch erteilt wird,\nbb) Die bisherige Nummer 3 wird die neue Num-\n6. wie und in welchem Umfang der zu vergü-                        mer 4.\ntende Betrag zu verzinsen ist.                        c) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nEinem Unternehmer, der im Gemeinschaftsge-                   „Die Angaben nach Absatz 4 Nr. 1 bis 3 sind für\nbiet ansässig ist und Umsätze ausführt, die                  den Meldezeitraum zu machen, in dem die\nzum Teil den Vorsteuerabzug ausschließen, wird               Rechnung für die innergemeinschaftliche Waren-\ndie Vorsteuer höchstens in der Höhe vergütet, in             lieferung oder die im übrigen Gemeinschaftsge-\nder er in dem Mitgliedstaat, in dem er ansässig              biet ausgeführte steuerpflichtige sonstige Leis-\nist, bei Anwendung eines Pro-rata-Satzes zum                 tung, für die der in einem anderen Mitgliedstaat\nVorsteuerabzug berechtigt wäre. Einem Unter-                 ansässige Leistungsempfänger die Steuer dort\nnehmer, der nicht im Gemeinschaftsgebiet an-                 schuldet, ausgestellt wird, spätestens jedoch\nsässig ist, wird die Vorsteuer nur vergütet, wenn            für den Meldezeitraum, in dem der auf die Aus-\nin dem Land, in dem der Unternehmer seinen                   führung der innergemeinschaftlichen Warenliefe-\nSitz hat, keine Umsatzsteuer oder ähnliche                   rung oder der im übrigen Gemeinschaftsgebiet\nSteuer erhoben oder im Fall der Erhebung im In-              steuerpflichtigen sonstigen Leistung an in einem\nland ansässigen Unternehmern vergütet wird.                  anderen Mitgliedstaat ansässigen Leistungs-\nVon der Vergütung ausgeschlossen sind bei Un-                empfänger, für die der die Steuer dort schuldet,\nternehmern, die nicht im Gemeinschaftsgebiet                 folgende Monat endet.“\nansässig sind, die Vorsteuerbeträge, die auf              d) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nden Bezug von Kraftstoffen entfallen. Die Sätze 4\nund 5 gelten nicht für Unternehmer, die nicht im             „Hat das Finanzamt den Unternehmer von der\nGemeinschaftsgebiet ansässig sind, soweit sie                Verpflichtung zur Abgabe der Voranmeldungen\nim Besteuerungszeitraum (§ 16 Abs. 1 Satz 2)                 und Entrichtung der Vorauszahlungen befreit\nals Steuerschuldner ausschließlich elektronische             (§ 18 Abs. 2 Satz 3), kann er die Zusammenfas-\nLeistungen nach § 3a Abs. 5 im Gemeinschafts-                sende Meldung abweichend von Absatz 1 bis\ngebiet erbracht und für diese Umsätze von § 18               zum 10. Tag nach Ablauf jedes Kalenderjahres\nAbs. 4c Gebrauch gemacht haben oder diese                    abgeben, in dem er innergemeinschaftliche Wa-\nUmsätze in einem anderen Mitgliedstaat erklärt               renlieferungen ausgeführt hat oder im übrigen\nsowie die darauf entfallende Steuer entrichtet               Gemeinschaftsgebiet steuerpflichtige sonstige\nhaben; Voraussetzung ist, dass die Vorsteuerbe-              Leistungen ausgeführt hat, für die der in einem\nträge im Zusammenhang mit elektronischen                     anderen Mitgliedstaat ansässige Leistungsemp-\nLeistungen nach § 3a Abs. 5 stehen.“                         fänger die Steuer dort schuldet, wenn\n1. die Summe seiner Lieferungen und sonstigen\nd) In Absatz 10 Nr. 2 Buchstabe a Satz 2 und Nr. 3\nLeistungen im vorangegangenen Kalender-\nBuchstabe a Satz 2 werden jeweils die Wörter\njahr 200 000 Euro nicht überstiegen hat und\n„nach den Doppelbuchstaben aa und bb“ durch\nim laufenden Kalenderjahr voraussichtlich\ndie Wörter „nach Satz 1 Doppelbuchstabe aa\nnicht übersteigen wird,\nund bb“ ersetzt.\n2. die Summe seiner innergemeinschaftlichen\n14. § 18a wird wie folgt geändert:                                      Warenlieferungen oder im übrigen Gemein-\nschaftsgebiet ausgeführten steuerpflichtigen\na) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nsonstigen Leistungen, für die der in einem\n„Dies gilt auch, wenn er im übrigen Gemein-                      anderen Mitgliedstaat ansässige Leistungs-\nschaftsgebiet steuerpflichtige sonstige Leistun-                 empfänger die Steuer dort schuldet, im\ngen ausgeführt hat, für die der in einem anderen                 vorangegangenen Kalenderjahr 15 000 Euro\nMitgliedstaat ansässige Leistungsempfänger die                   nicht überstiegen hat und im laufenden Ka-\nSteuer dort schuldet, oder Lieferungen im Sinne                  lenderjahr voraussichtlich nicht übersteigen\ndes § 25b Abs. 2 ausgeführt hat.“                                wird und","2824           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2008\n3. es sich bei den in Nummer 2 bezeichneten                                       „§ 18g\nWarenlieferungen nicht um Lieferungen neuer\nAbgabe des Antrags\nFahrzeuge an Abnehmer mit Umsatzsteuer-\nauf Vergütung von Vorsteuer-\nIdentifikationsnummer handelt.“\nbeträgen in einem anderen Mitgliedstaat\ne) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:                               Ein im Inland ansässiger Unternehmer, der An-\nträge auf Vergütung von Vorsteuerbeträgen ent-\n„(8) Auf die Zusammenfassenden Meldungen                sprechend der Richtlinie 2008/9/EG des Rates\nsind ergänzend die für Steuererklärungen gelten-           vom 12. Februar 2008 zur Regelung der Erstattung\nden Vorschriften der Abgabenordnung anzuwen-               der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2006/112/\nden. § 152 Abs. 2 der Abgabenordnung ist mit               EG an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, son-\nder Maßgabe anzuwenden, dass der Verspä-                   dern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige\ntungszuschlag 1 Prozent der Summe aller nach               Steuerpflichtige (ABl. EU Nr. L 44 S. 23) in einem\nAbsatz 4 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 2 Buch-             anderen Mitgliedstaat stellen kann, hat diesen An-\nstabe b und Nr. 3 Buchstabe b zu meldenden                 trag nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz\nBemessungsgrundlagen für innergemeinschaftli-              durch Datenfernübertragung nach Maßgabe der\nche Warenlieferungen im Sinne des Absatzes 2               Steuerdaten-Übermittlungsverordnung dem Bun-\nund im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausge-                  deszentralamt für Steuern zu übermitteln. In diesem\nführte steuerpflichtige sonstige Leistungen, für           hat er die Steuer für den Vergütungszeitraum selbst\ndie der in einem anderen Mitgliedstaat ansäs-              zu berechnen.“\nsige Leistungsempfänger die Steuer dort schul-\ndet, nicht übersteigen und höchstens 2 500 Euro        17. In § 22 Abs. 4b wird die Angabe „§ 3a Abs. 2 Nr. 3\nbetragen darf.“                                            Buchstabe c“ durch die Angabe „§ 3a Abs. 3 Nr. 3\nBuchstabe c“ ersetzt.\n15. § 18b wird wie folgt gefasst:\n18. In § 26a Abs. 1 Nr. 5 wird die Angabe „§ 18a Abs. 1\n„§ 18b                                Satz 1“ durch die Angabe „§ 18a Abs. 1 Satz 1\nund 2“ ersetzt.\nGesonderte                          19. Dem § 27 wird folgender Absatz 14 angefügt:\nErklärung innergemeinschaftlicher\nLieferungen und bestimmter sonstiger                     „(14) § 18 Abs. 9 in der Fassung des Artikels 7\nLeistungen im Besteuerungsverfahren                   des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I\nS. 2794) und § 18g sind auf Anträge auf Vergütung\nDer Unternehmer im Sinne des § 2 hat für jeden             von Vorsteuerbeträgen anzuwenden, die nach dem\nVoranmeldungs- und Besteuerungszeitraum in den                 31. Dezember 2009 gestellt werden.“\namtlich vorgeschriebenen Vordrucken (§ 18 Abs. 1\nbis 4) die Bemessungsgrundlagen folgender Um-                                      Artikel 8\nsätze gesondert zu erklären:\nÄnderung der\n1. seiner innergemeinschaftlichen Lieferungen,                    Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung\nDie Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung in der\n2. seiner im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausge-\nFassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005\nführten steuerpflichtigen sonstigen Leistungen,\n(BGBl. I S. 434), zuletzt geändert durch Artikel 9 des\nfür die der in einem anderen Mitgliedstaat ansäs-\nGesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150),\nsige Leistungsempfänger die Steuer dort schul-\nwird wie folgt geändert:\ndet, und\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\n3. seiner Lieferungen im Sinne des § 25b Abs. 2.\na) Die Angabe zu § 61 wird wie folgt gefasst:\nDie Angaben sind in dem Voranmeldungszeitraum                    „§ 61    Vergütungsverfahren für im übrigen Ge-\nzu machen, in dem die Rechnung für einen in Satz 1                        meinschaftsgebiet ansässige Unterneh-\nNr. 1 oder Nr. 2 genannten Umsatz ausgestellt wird,                       mer“.\nspätestens jedoch in dem Voranmeldungszeitraum,\nin dem der auf die Ausführung dieses Umsatzes                 b) Nach der Angabe zu § 61 wird folgende Angabe\nfolgende Monat endet. Die Angaben für Umsätze                    eingefügt:\nim Sinne des Satzes 1 Nr. 3 sind in dem Voranmel-                „§ 61a Vergütungsverfahren für nicht im Ge-\ndungszeitraum zu machen, in dem diese Lieferun-                           meinschaftsgebiet ansässige Unterneh-\ngen ausgeführt worden sind. § 16 Abs. 6 und § 17                          mer“.\nsind sinngemäß anzuwenden. Erkennt der Unter-\nnehmer nachträglich vor Ablauf der Festsetzungs-              c) Nach der Angabe zu § 74 wird folgende Angabe\nfrist, dass in einer von ihm abgegebenen Voranmel-               eingefügt:\ndung (§ 18 Abs. 1) die Angaben zu Umsätzen im                    „§ 74a Übergangsvorschriften“.\nSinne des Satzes 1 unrichtig oder unvollständig\n2. § 1 wird aufgehoben.\nsind, ist er verpflichtet, die ursprüngliche Voranmel-\ndung unverzüglich zu berichtigen. Die Sätze 2 bis 5        3. § 17c Abs. 2 Nr. 4 und 5 wird wie folgt gefasst:\ngelten für die Steuererklärung (§ 18 Abs. 3 und 4)            „4. die handelsübliche Bezeichnung und die Menge\nentsprechend.“                                                     des Gegenstands der Lieferung;\n16. Folgender § 18g wird eingefügt:                               5.   den Tag der Lieferung;“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2008           2825\n4. § 20 wird wie folgt geändert:                                richtete elektronische Portal dem Bundeszentralamt\na) In Absatz 1 Satz 1 wird der Klammerzusatz „(§ 4           für Steuern zu übermitteln.\nNr. 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Ge-                (2) Die Vergütung ist binnen neun Monaten nach\nsetzes)“ durch den Klammerzusatz „(§ 4 Nr. 3             Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Vergütungs-\nSatz 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Ge-            anspruch entstanden ist, zu beantragen. Der Unter-\nsetzes)“ ersetzt.                                        nehmer hat die Vergütung selbst zu berechnen. Dem\nb) In Absatz 2 wird der Klammerzusatz „(§ 4 Nr. 3            Vergütungsantrag sind auf elektronischem Weg die\nBuchstabe a Doppelbuchstabe bb des Geset-                Rechnungen und Einfuhrbelege in Kopie beizufügen,\nzes)“ durch den Klammerzusatz „(§ 4 Nr. 3 Satz 1         wenn das Entgelt für den Umsatz oder die Einfuhr\nBuchstabe a Doppelbuchstabe bb des Geset-                mindestens 1 000 Euro, bei Rechnungen über den\nzes)“ ersetzt.                                           Bezug von Kraftstoffen mindestens 250 Euro be-\n5. In § 21 Satz 1 wird der Klammerzusatz „(§ 4 Nr. 3            trägt. Bei begründeten Zweifeln an dem Recht auf\nBuchstabe a des Gesetzes)“ durch den Klammerzu-              Vorsteuerabzug in der beantragten Höhe kann das\nsatz „(§ 4 Nr. 3 Satz 1 Buchstabe a des Gesetzes)“           Bundeszentralamt für Steuern verlangen, dass die\nersetzt.                                                     Vorsteuerbeträge durch Vorlage von Rechnungen\nund Einfuhrbelegen im Original nachgewiesen wer-\n6. § 59 wird wie folgt gefasst:                                 den.\n„§ 59\n(3) Die beantragte Vergütung muss mindestens\nVergütungsberechtigte Unternehmer                   400 Euro betragen. Das gilt nicht, wenn der Ver-\nDie Vergütung der abziehbaren Vorsteuerbeträge            gütungszeitraum das Kalenderjahr oder der letzte\n(§ 15 des Gesetzes) an im Ausland ansässige Unter-           Zeitraum des Kalenderjahres ist. Für diese Vergü-\nnehmer ist abweichend von den §§ 16 und 18 Abs. 1            tungszeiträume muss die beantragte Vergütung min-\nbis 4 des Gesetzes nach den §§ 60 bis 61a durch-             destens 50 Euro betragen.\nzuführen, wenn der Unternehmer im Vergütungszeit-\nraum                                                            (4) Der Bescheid über die Vergütung von Vorsteu-\nerbeträgen ist in elektronischer Form zu übermitteln.\n1. im Inland keine Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1           § 87a Abs. 4 Satz 2 der Abgabenordnung ist nicht\nNr. 1 und 5 des Gesetzes oder nur steuerfreie            anzuwenden.\nUmsätze im Sinne des § 4 Nr. 3 des Gesetzes\nausgeführt hat,                                             (5) Der nach § 18 Abs. 9 des Gesetzes zu vergü-\n2. nur Umsätze ausgeführt hat, für die der Leis-             tende Betrag ist zu verzinsen. Der Zinslauf beginnt\ntungsempfänger die Steuer schuldet (§ 13b des            mit Ablauf von vier Monaten und zehn Werktagen\nGesetzes) oder die der Beförderungseinzel-               nach Eingang des Vergütungsantrags beim Bundes-\nbesteuerung (§ 16 Abs. 5 und § 18 Abs. 5 des             zentralamt für Steuern. Übermittelt der Antragsteller\nGesetzes) unterlegen haben,                              Kopien der Rechnungen oder Einfuhrbelege abwei-\nchend von Absatz 2 Satz 3 nicht zusammen mit dem\n3. im Inland nur innergemeinschaftliche Erwerbe              Vergütungsantrag, sondern erst zu einem späteren\nund daran anschließende Lieferungen im Sinne             Zeitpunkt, beginnt der Zinslauf erst mit Ablauf von\ndes § 25b Abs. 2 des Gesetzes ausgeführt hat             vier Monaten und zehn Tagen nach Eingang dieser\noder                                                     Kopien beim Bundeszentralamt für Steuern. Hat das\n4. im Inland als Steuerschuldner nur Umsätze im              Bundeszentralamt für Steuern zusätzliche oder wei-\nSinne des § 3a Abs. 5 des Gesetzes erbracht              tere zusätzliche Informationen angefordert, beginnt\nhat und von dem Wahlrecht nach § 18 Abs. 4c              der Zinslauf erst mit Ablauf von zehn Werktagen\ndes Gesetzes Gebrauch gemacht hat oder diese             nach Ablauf der Fristen in Artikel 21 der Richtli-\nUmsätze in einem anderen Mitgliedstaat erklärt           nie 2008/9/EG des Rates vom 12. Februar 2008 zur\nsowie die darauf entfallende Steuer entrichtet hat.      Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß\nEin im Ausland ansässiger Unternehmer im Sinne               der Richtlinie 2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat\ndes Satzes 1 ist ein Unternehmer, der weder im In-           der Erstattung, sondern in einem anderen Mitglied-\nland noch auf der Insel Helgoland oder in einem der          staat ansässige Steuerpflichtige (ABl. EU Nr. L 44\nin § 1 Abs. 3 des Gesetzes bezeichneten Gebiete              S. 23). Der Zinslauf endet mit erfolgter Zahlung des\neinen Wohnsitz, seinen Sitz, seine Geschäftsleitung          zu vergütenden Betrages; die Zahlung gilt als erfolgt\noder eine Betriebsstätte hat; maßgebend hierfür ist          mit dem Tag der Fälligkeit, es sei denn, der Unter-\nder Zeitpunkt, in dem die jeweilige Leistung an den          nehmer weist nach, dass er den zu vergütenden Be-\nUnternehmer ausgeführt wird.“                                trag später erhalten hat. Wird die Festsetzung oder\nAnmeldung der Steuervergütung geändert, ist eine\n7. § 61 wird wie folgt gefasst:                                 bisherige Zinsfestsetzung zu ändern; § 233a Abs. 5\n„§ 61                               der Abgabenordnung gilt entsprechend. Für die\nVergütungsverfahren für im übrigen                 Höhe und Berechnung der Zinsen gilt § 238 der Ab-\nGemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer               gabenordnung. Auf die Festsetzung der Zinsen ist\n§ 239 der Abgabenordnung entsprechend anzuwen-\n(1) Der im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansäs-             den.\nsige Unternehmer hat den Vergütungsantrag nach\namtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Daten-                 (6) Ein Anspruch auf Verzinsung nach Absatz 5\nfernübertragung nach Maßgabe der Steuerdaten-                besteht nicht, wenn der Unternehmer einer Mitwir-\nÜbermittlungsverordnung über das in dem Mitglied-            kungspflicht nicht innerhalb einer Frist von einem\nstaat, in dem der Unternehmer ansässig ist, einge-           Monat nach Zugang einer entsprechenden Aufforde-","2826          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2008\nrung des Bundeszentralamtes für Steuern nach-                         werden, ist für die Anwendung dieser Vor-\nkommt.“                                                               schrift das Bestehen einer inländischen Ge-\n8. Nach § 61 wird folgender § 61a eingefügt:                             schäftsleitungsbetriebsstätte der natürlichen\nPerson anzunehmen, der solche Einkünfte\n„§ 61a                                       zuzuordnen sind.“\nVergütungsverfahren für nicht im                   b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\nGemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer\naa) In Satz 2 werden die Wörter „§ 50 Abs. 5 des\n(1) Der nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige                     Einkommensteuergesetzes“ durch die Wörter\nUnternehmer hat die Vergütung nach amtlich vorge-                     „§ 50 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes“\nschriebenem Vordruck bei dem Bundeszentralamt                         ersetzt.\nfür Steuern zu beantragen. Abweichend von Satz 1\nkann der Unternehmer den Vergütungsantrag nach                   bb) Satz 3 wird aufgehoben.\namtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Daten-            2. § 6 Abs. 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nfernübertragung nach Maßgabe der Steuerdaten-                 „Ist der Steuerpflichtige im Fall des Absatzes 1\nÜbermittlungsverordnung dem Bundeszentralamt                  Satz 1 Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der\nfür Steuern übermitteln.                                      Europäischen Union oder eines anderen Staates, auf\n(2) Die Vergütung ist binnen sechs Monaten nach            den das Abkommen über den Europäischen Wirt-\nAblauf des Kalenderjahres, in dem der Vergütungs-             schaftsraum vom 3. Januar 1994 (ABl. EG Nr. L 1\nanspruch entstanden ist, zu beantragen. Der Unter-            S. 3), zuletzt geändert durch den Beschluss des Ge-\nnehmer hat die Vergütung selbst zu berechnen. Die             meinsamen EWR-Ausschusses Nr. 91/2007 vom\nVorsteuerbeträge sind durch Vorlage von Rechnun-              6. Juli 2007 (ABl. EU Nr. L 328 S. 40), in der jeweils\ngen und Einfuhrbelegen im Original nachzuweisen.              geltenden Fassung anwendbar ist (Vertragsstaat des\nDer Vergütungsantrag ist vom Unternehmer eigen-               EWR-Abkommens), und unterliegt er nach der Been-\nhändig zu unterschreiben.                                     digung der unbeschränkten Steuerpflicht in einem\n(3) Die beantragte Vergütung muss mindestens               dieser Staaten (Zuzugsstaat) einer der deutschen\n1 000 Euro betragen. Das gilt nicht, wenn der Ver-            unbeschränkten Einkommensteuerpflicht vergleich-\ngütungszeitraum das Kalenderjahr oder der letzte              baren Steuerpflicht, so ist die nach Absatz 1 ge-\nZeitraum des Kalenderjahres ist. Für diese Vergü-             schuldete Steuer zinslos und ohne Sicherheitsleis-\ntungszeiträume muss die beantragte Vergütung min-             tung zu stunden.“\ndestens 500 Euro betragen.                                 3. § 11 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:\n(4) Der Unternehmer muss der zuständigen Fi-                  „(1) Gewinne, die die ausländische Gesellschaft\nnanzbehörde durch behördliche Bescheinigung des               aus der Veräußerung der Anteile an einer anderen\nStaates, in dem er ansässig ist, nachweisen, dass er          ausländischen Gesellschaft oder einer Gesellschaft\nals Unternehmer unter einer Steuernummer einge-               im Sinne des § 16 des REIT-Gesetzes sowie aus de-\ntragen ist.“                                                  ren Auflösung oder der Herabsetzung ihres Kapitals\n9. Nach § 74 wird folgender § 74a eingefügt:                     erzielt und für die die ausländische Gesellschaft\nZwischengesellschaft ist, sind vom Hinzurechnungs-\n„§ 74a\nbetrag auszunehmen, soweit die Einkünfte der ande-\nÜbergangsvorschriften                         ren Gesellschaft oder einer dieser Gesellschaft\nDie §§ 59 bis 61 in der Fassung des Artikels 8 des         nachgeordneten Gesellschaft aus Tätigkeiten im\nGesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794)              Sinne des § 7 Abs. 6a für das gleiche Kalenderjahr\nund § 61a sind auf Anträge auf Vergütung von Vor-             oder Wirtschaftsjahr oder für die vorangegangenen\nsteuerbeträgen anzuwenden, die nach dem 31. De-               sieben Kalenderjahre oder Wirtschaftsjahre als Hin-\nzember 2009 gestellt werden.“                                 zurechnungsbetrag (§ 10 Abs. 2) der Einkommen-\nsteuer oder Körperschaftsteuer unterlegen haben,\nArtikel 9                               keine Ausschüttung dieser Einkünfte erfolgte und\nder Steuerpflichtige dies nachweist.“\nÄnderung\ndes Außensteuergesetzes                       4. Dem § 15 werden folgende Absätze 6 und 7 ange-\nDas Außensteuergesetz vom 8. September 1972                   fügt:\n(BGBl. I S. 1713), zuletzt geändert durch Artikel 24                „(6) Hat eine Familienstiftung Geschäftsleitung\ndes Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I                      oder Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen\nS. 3150), wird wie folgt geändert:                               Union oder einem Vertragsstaat des EWR-Abkom-\n1. § 2 wird wie folgt geändert:                                  mens, ist Absatz 1 nicht anzuwenden, wenn\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                          1. nachgewiesen wird, dass das Stiftungsvermögen\nder Verfügungsmacht der in den Absätzen 2 und 3\naa) In Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe „§ 34c Abs. 1            genannten Personen rechtlich und tatsächlich\ndes Einkommensteuergesetzes“ durch die                   entzogen ist und\nAngabe „§ 34d des Einkommensteuergeset-\nzes“ ersetzt.                                         2. zwischen der Bundesrepublik Deutschland und\ndem Staat, in dem die Familienstiftung Ge-\nbb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:               schäftsleitung oder Sitz hat, auf Grund der Richt-\n„Für Einkünfte der natürlichen Person, die               linie 77/799/EWG oder einer vergleichbaren zwei-\nweder durch deren ausländische Betriebs-                 oder mehrseitigen Vereinbarung, Auskünfte erteilt\nstätte noch durch deren in einem ausländi-               werden, die erforderlich sind, um die Besteuerung\nschen Staat tätigen ständigen Vertreter erzielt          durchzuführen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2008              2827\n(7) Das nach Absatz 1 zuzurechnende Einkom-                 b) Folgender Satz wird angefügt:\nmen ist in entsprechender Anwendung der Vorschrif-                 „Satz 1 gilt auch in den Fällen, in denen ein An-\nten des deutschen Steuerrechts zu ermitteln. Ergibt                trag nach § 1 Abs. 3 des Einkommensteuerge-\nsich ein negativer Betrag, entfällt die Zurechnung.                setzes gestellt wird.“\n§ 10d des Einkommensteuergesetzes ist entspre-\nchend anzuwenden.“                                          4. § 51 wird folgt gefasst:\n5. § 21 wird wie folgt geändert:                                                            „§ 51\na) In Absatz 15 wird die Angabe „§ 8 Abs. 1 Nr. 9“                                  Allgemeines\ndurch die Angabe „§ 8 Abs. 1 Nr. 9, § 11 Abs. 1“              (1) Gewährt das Gesetz eine Steuervergünsti-\nersetzt.                                                   gung, weil eine Körperschaft ausschließlich und un-\nb) Absatz 17 wird wie folgt geändert:                          mittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche\nZwecke (steuerbegünstigte Zwecke) verfolgt, so\naa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 18 Abs. 3 Satz 1\ngelten die folgenden Vorschriften. Unter Körper-\nund Abs. 4“ durch die Angabe „§ 18 Abs. 3\nschaften sind die Körperschaften, Personenvereini-\nSatz 1“ ersetzt.\ngungen und Vermögensmassen im Sinne des Kör-\nbb) Folgender Satz 5 wird angefügt:                        perschaftsteuergesetzes zu verstehen. Funktionale\n„§ 18 Abs. 4 in der am 29. Dezember 2007              Untergliederungen (Abteilungen) von Körperschaf-\ngeltenden Fassung ist für die Einkommen-              ten gelten nicht als selbstständige Steuersubjekte.\nund Körperschaftsteuer erstmals für den Ver-             (2) Werden die steuerbegünstigten Zwecke im\nanlagungszeitraum 2008 anzuwenden.“                   Ausland verwirklicht, setzt die Steuervergünstigung\nc) Folgender Absatz 18 wird angefügt:                          voraus, dass natürliche Personen, die ihren Wohn-\nsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gel-\n„(18) § 2 Abs. 1 und 5 und § 15 Abs. 6 in der\ntungsbereich dieses Gesetzes haben, gefördert\nFassung des Artikels 9 des Gesetzes vom 19. De-\nwerden oder die Tätigkeit der Körperschaft neben\nzember 2008 (BGBl. I S. 2794) sind für die Ein-\nder Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke\nkommen- und Körperschaftsteuer erstmals für\nauch zum Ansehen der Bundesrepublik Deutsch-\nden Veranlagungszeitraum 2009 anzuwenden.\nland im Ausland beitragen kann.\n§ 15 Abs. 7 in der Fassung des Artikels 9 des\nGesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S.                    (3) Eine Steuervergünstigung setzt zudem vo-\n2794) ist in allen Fällen anzuwenden, in denen             raus, dass die Körperschaft nach ihrer Satzung\ndie Einkommen- und Körperschaftsteuer noch                 und bei ihrer tatsächlichen Geschäftsführung keine\nnicht bestandskräftig festgesetzt ist.“                    Bestrebungen im Sinne des § 4 des Bundesverfas-\nsungsschutzgesetzes fördert und dem Gedanken\nArtikel 10                               der Völkerverständigung nicht zuwiderhandelt. Bei\nKörperschaften, die im Verfassungsschutzbericht\nÄnderung\ndes Bundes oder eines Landes als extremistische\nder Abgabenordnung\nOrganisation aufgeführt sind, ist widerlegbar davon\nDie Abgabenordnung in der Fassung der Bekannt-                 auszugehen, dass die Voraussetzungen des Sat-\nmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I              zes 1 nicht erfüllt sind. Die Finanzbehörde teilt\nS. 61), zuletzt geändert durch Artikel 89 des Gesetzes            Tatsachen, die den Verdacht von Bestrebungen im\nvom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586), wird wie                 Sinne des § 4 des Bundesverfassungsschutzgeset-\nfolgt geändert:                                                   zes oder des Zuwiderhandelns gegen den Gedan-\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                 ken der Völkerverständigung begründen, der Ver-\nfassungsschutzbehörde mit.“\na) Die Angabe zu § 62 wird wie folgt gefasst:\n5. Dem § 60 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:\n„§ 62    (weggefallen)“.\n„Die Satzung muss die in der Anlage 1 bezeichne-\nb) Die Angabe zu § 376 wird wie folgt gefasst:\nten Festlegungen enthalten.“\n„§ 376 Verfolgungsverjährung“.\n6. § 62 wird aufgehoben.\nc) Nach dem Neunten Teil (Schlussvorschriften)\n7. § 93a wird wie folgt geändert:\nwird folgende Angabe angefügt:\n„A n l a g e n                       a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nAnlage 1 (zu § 60)                                            aa) In Satz 1 vor Nummer 1 werden nach dem\nWort „Behörden“ die Wörter „und andere\nMustersatzung für Vereine, Stiftungen, Betriebe                   öffentliche Stellen“ eingefügt.\ngewerblicher Art von juristischen Personen des\nöffentlichen Rechts, geistliche Genossenschaf-                bb) In Satz 2 erster Halbsatz werden die Wörter\nten und Kapitalgesellschaften“.                                   „von Behörden und öffentlich-rechtlichen\nRundfunkanstalten“ durch die Wörter „von\n2. In § 3 Abs. 4 werden nach dem Wort „sind“ die                         Behörden und anderen öffentlichen Stellen\nAngabe „Verzögerungsgelder (§ 146 Abs. 2b)“ so-                       sowie von öffentlich-rechtlichen Rundfunk-\nwie anschließend ein Komma eingefügt.                                 anstalten“ ersetzt.\n3. § 19 Abs. 6 wird wie folgt geändert:                              cc) In Satz 3 werden die Wörter „der Behörden\na) In Satz 1 wird die Angabe „§ 49 Abs. 1 Nr. 7“                      und der Rundfunkanstalten“ durch die\ndurch die Angabe „§ 49 Abs. 1 Nr. 7 und 10“                       Wörter „der Behörden, anderer öffentlicher\nersetzt.                                                          Stellen und der Rundfunkanstalten“ ersetzt.","2828          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2008\nb) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Körper-                  dieses Gesetzes zu verlangen; den Vollzug hat der\nschaftsteuergesetzes“, die Wörter „öffentliche             Steuerpflichtige nachzuweisen.\nBeteiligungsunternehmen ohne Hoheitsbefug-\nnisse,“ eingefügt.                                            (2b) Kommt der Steuerpflichtige der Aufforde-\n8. Nach § 146 Abs. 2 werden folgende Absätze 2a                  rung zur Rückverlagerung seiner elektronischen\nund 2b eingefügt:                                             Buchführung oder seinen Pflichten nach Absatz 2a\nSatz 4, zur Einräumung des Datenzugriffs nach\n„(2a) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 kann die              § 147 Abs. 6, zur Erteilung von Auskünften oder\nzuständige Finanzbehörde auf schriftlichen Antrag             zur Vorlage angeforderter Unterlagen im Sinne des\ndes Steuerpflichtigen bewilligen, dass elektroni-             § 200 Abs. 1 im Rahmen einer Außenprüfung inner-\nsche Bücher und sonstige erforderliche elektroni-             halb einer ihm bestimmten angemessenen Frist\nsche Aufzeichnungen in einem Mitgliedstaat der                nach Bekanntgabe durch die zuständige Finanzbe-\nEuropäischen Union geführt und aufbewahrt wer-                hörde nicht nach oder hat er seine elektronische\nden. Dasselbe gilt für einen anderen Staat, auf               Buchführung ohne Bewilligung der zuständigen Fi-\nden das Abkommen über den Europäischen Wirt-                  nanzbehörde ins Ausland verlagert, kann ein Verzö-\nschaftsraum vom 3. Januar 1994 (ABl. EG Nr. L 1               gerungsgeld von 2 500 Euro bis 250 000 Euro fest-\nS. 3) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung              gesetzt werden.“\nfindet, mit dem eine Rechtsvereinbarung über\nAmtshilfe besteht, deren Anwendungsbereich mit\n9. In § 278 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort\ndem\n„Empfänger“ die Wörter „bis zum Ablauf des zehn-\n1. der Richtlinie 77/799/EWG des Rates vom                    ten Kalenderjahres nach dem Zeitpunkt des Erge-\n19. Dezember 1977 über die gegenseitige Amts-              hens des Aufteilungsbescheids“ eingefügt.\nhilfe zwischen den zuständigen Behörden der\nMitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern        10. § 285 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:\n(ABl. EG Nr. L 336 S. 15) sowie\n2. der Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 des Rates                   „(2) Dem Vollstreckungsschuldner und Dritten\nvom 7. Oktober 2003 über die Zusammenarbeit                gegenüber wird der Vollziehungsbeamte zur Voll-\nder Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der                 streckung durch schriftlichen oder elektronischen\nMehrwertsteuer und zur Aufhebung der Verord-               Auftrag der Vollstreckungsbehörde ermächtigt; der\nnung (EWG) Nr. 218/92 (ABl. EU Nr. L 264 S. 1)             Auftrag ist auf Verlangen vorzuzeigen.“\nin der jeweils geltenden Fassung vergleichbar ist.\nVoraussetzungen sind, dass                                11. § 289 Abs. 1 und 2 wird wie folgt gefasst:\n1. der Steuerpflichtige die Zustimmung zur Durch-                „(1) Zur Nachtzeit (§ 758a Abs. 2 der Zivilpro-\nführung eines Zugriffs auf elektronische Bücher            zessordnung) sowie an Sonntagen und staatlich\nund sonstige erforderliche elektronische Auf-              anerkannten allgemeinen Feiertagen darf eine\nzeichnungen der zuständigen Stelle des Staates,            Vollstreckungshandlung nur mit schriftlicher oder\nin den die elektronischen Bücher und Aufzeich-             elektronischer Erlaubnis der Vollstreckungsbehörde\nnungen verlagert werden sollen, vorlegt,                   vorgenommen werden.\n2. der Steuerpflichtige der zuständigen Finanzbe-\nhörde den Standort des Datenverarbeitungssys-                 (2) Die Erlaubnis ist auf Verlangen bei der Voll-\ntems und bei Beauftragung eines Dritten dessen             streckungshandlung vorzuzeigen.“\nNamen und Anschrift mitteilt,\n3. der Steuerpflichtige seinen sich aus den §§ 90,        12. Dem § 291 wird folgender Absatz 4 angefügt:\n93, 97, 140 bis 147 und 200 Abs. 1 und 2 erge-\nbenden Pflichten ordnungsgemäß nachgekom-                     „(4) Die Niederschrift kann auch elektronisch er-\nmen ist und                                                stellt werden. Absatz 2 Nr. 4 und 5 sowie § 87a\n4. der Datenzugriff nach § 147 Abs. 6 in vollem               Abs. 4 Satz 2 gelten nicht.“\nUmfang möglich ist.\n13. § 376 wird wie folgt gefasst:\nEine Änderung der unter Satz 3 Nr. 1 und 2\nbenannten Umstände ist der zuständigen Finanz-\n„§ 376\nbehörde unverzüglich mitzuteilen. Liegen die Vo-\nraussetzungen der Sätze 1 und 2 oder Satz 3 Nr. 1\noder Nr. 2 nicht vor, kann die zuständige Finanz-                             Verfolgungsverjährung\nbehörde die Führung und Aufbewahrung elektro-\nnischer Bücher und sonstiger erforderlicher elektro-             (1) In den in § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 5 ge-\nnischer Aufzeichnungen außerhalb des Geltungs-                nannten Fällen besonders schwerer Steuerhinter-\nbereichs dieses Gesetzes nur bewilligen, wenn die             ziehung beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre.\nBesteuerung hierdurch nicht beeinträchtigt wird.\nFällt der Bewilligungsgrund weg, hat die zuständige              (2) Die Verjährung der Verfolgung einer Steuer-\nFinanzbehörde die Bewilligung zu widerrufen und               straftat wird auch dadurch unterbrochen, dass\ndie unverzügliche Rückverlagerung der elektro-                dem Beschuldigten die Einleitung des Bußgeldver-\nnischen Bücher und sonstigen erforderlichen elek-             fahrens bekannt gegeben oder diese Bekanntgabe\ntronischen Aufzeichnungen in den Geltungsbereich              angeordnet wird.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2008         2829\n14. Nach § 415 wird folgende Anlage 1 angefügt:\n„Anlage 1\n(zu § 60)\nMustersatzung\nfür Vereine, Stiftungen, Betriebe gewerblicher Art von juristischen\nPersonen des öffentlichen Rechts, geistliche Genossenschaften und Kapitalgesellschaften\n(nur aus steuerlichen Gründen notwendige Bestimmungen)\n§1\nDer – Die – … (Körperschaft) mit Sitz in … verfolgt ausschließlich und unmittelbar – gemeinnützige – mild-\ntätige – kirchliche – Zwecke (nicht verfolgte Zwecke streichen) im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte\nZwecke“ der Abgabenordnung.\nZweck der Körperschaft ist … (z. B. die Förderung von Wissenschaft und Forschung, Jugend- und Altenhilfe,\nErziehung, Volks- und Berufsbildung, Kunst und Kultur, Landschaftspflege, Umweltschutz, des öffentlichen\nGesundheitswesens, des Sports, Unterstützung hilfsbedürftiger Personen).\nDer Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch … (z. B. Durchführung wissenschaftlicher Veran-\nstaltungen und Forschungsvorhaben, Vergabe von Forschungsaufträgen, Unterhaltung einer Schule, einer Er-\nziehungsberatungsstelle, Pflege von Kunstsammlungen, Pflege des Liedgutes und des Chorgesanges, Errich-\ntung von Naturschutzgebieten, Unterhaltung eines Kindergartens, Kinder-, Jugendheimes, Unterhaltung eines\nAltenheimes, eines Erholungsheimes, Bekämpfung des Drogenmissbrauchs, des Lärms, Förderung sportlicher\nÜbungen und Leistungen).\n§2\nDie Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.\n§3\nMittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder er-\nhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.\n§4\nEs darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhält-\nnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.\n§5\nBei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Ver-\nmögen der Körperschaft\n1. an – den – die – das – … (Bezeichnung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer anderen\nsteuerbegünstigten Körperschaft), – der – die – das – es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige,\nmildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.\noder\n2. an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks\nVerwendung für … (Angabe eines bestimmten gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecks, z. B.\nFörderung von Wissenschaft und Forschung, Erziehung, Volks- und Berufsbildung, der Unterstützung von\nPersonen, die im Sinne von § 53 der Abgabenordnung wegen … bedürftig sind, Unterhaltung des Gottes-\nhauses in …).\nWeitere Hinweise\nBei Betrieben gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, bei den von einer\njuristischen Person des öffentlichen Rechts verwalteten unselbständigen Stiftungen und bei geistlichen\nGenossenschaften (Orden, Kongregationen) ist folgende Bestimmung aufzunehmen:\n§ 3 Abs. 2:\n„Der – die – das … erhält bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter\nZwecke nicht mehr als – seine – ihre – eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert seiner – ihrer –\ngeleisteten Sacheinlagen zurück.“\nBei Stiftungen ist diese Bestimmung nur erforderlich, wenn die Satzung dem Stifter einen Anspruch auf Rück-\ngewähr von Vermögen einräumt. Fehlt die Regelung, wird das eingebrachte Vermögen wie das übrige Vermö-\ngen behandelt.\nBei Kapitalgesellschaften sind folgende ergänzende Bestimmungen in die Satzung aufzunehmen:\n1. § 3 Abs. 1 Satz 2:\n„Die Gesellschafter dürfen keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der\nKörperschaft erhalten.“","2830            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2008\n2. § 3 Abs. 2:\n„Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegüns-\ntigter Zwecke nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sach-\neinlagen zurück.“\n3. § 5:\n„Bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Kör-\nperschaft, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Gesellschafter und den gemeinen Wert der von den\nGesellschaftern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, ...“.\n§ 3 Abs. 2 und der Satzteil „soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Gesellschafter und den gemeinen\nWert der von den Gesellschaftern geleisteten Sacheinlagen übersteigt,“ in § 5 sind nur erforderlich, wenn die\nSatzung einen Anspruch auf Rückgewähr von Vermögen einräumt.“\nArtikel 11                                                     Artikel 12\nÄnderung des Einführungs-                                             Änderung des\ngesetzes zur Abgabenordnung                                     Finanzverwaltungsgesetzes\nDas Finanzverwaltungsgesetz in der Fassung der\nArtikel 97 des Einführungsgesetzes zur Abgabenord-\nBekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846,\nnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341; 1977 I\n1202), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes\nS. 667), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom\nvom 5. März 2008 (BGBl. I S. 282), wird wie folgt ge-\n20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150) geändert worden\nändert:\nist, wird wie folgt geändert:\n1. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n1. § 1d wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 8 wird in Satz 1 der Punkt durch ein\na) Der bisherige Text wird Absatz 1.                               Semikolon ersetzt und Satz 2 aufgehoben.\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:                           b) Nummer 12 wird aufgehoben.\n„(2) § 51 der Abgabenordnung in der Fassung             c) Nummer 18 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\ndes Artikels 10 des Gesetzes vom 19. Dezember                  „die Weiterleitung der Daten, die nach § 10 Abs. 2\n2008 (BGBl. I S. 2794) ist ab dem 1. Januar 2009               Satz 3 des Einkommensteuergesetzes in den dort\nanzuwenden.“                                                   genannten Fällen zu übermitteln sind, die Samm-\nlung, Auswertung und Weitergabe der Daten, die\n2. § 1f wird wie folgt gefasst:\nnach § 22a des Einkommensteuergesetzes in den\n„§ 1f                                   dort genannten Fällen zu übermitteln sind, die\nPrüfung, ob die Mitteilungspflichtigen ihre Pflich-\nSatzung                                   ten nach § 22a Abs. 1 Satz 1 des Einkommen-\n(1) § 62 der Abgabenordnung in der Fassung des                  steuergesetzes erfüllt haben, und die Gewährung\nArtikels 10 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006                     der Altersvorsorgezulage nach Abschnitt XI des\n(BGBl. I S. 2878) gilt für alle staatlich beaufsichtigten          Einkommensteuergesetzes.“\nStiftungen, die nach dem Inkrafttreten dieses Geset-           d) Der die Nummer 33 abschließende Punkt wird\nzes errichtet werden. § 62 der Abgabenordnung in                   durch ein Semikolon ersetzt und folgende Num-\nder am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung ist                     mer 34 wird angefügt:\nletztmals anzuwenden auf Betriebe gewerblicher\n„34. ab 1. Juli 2010 die Zertifizierung von Alters-\nArt von Körperschaften des öffentlichen Rechts, bei\nvorsorge- und Basisrentenverträgen nach\nden von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts\ndem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungs-\nverwalteten unselbständigen Stiftungen und bei\ngesetz;“.\ngeistlichen Genossenschaften (Orden, Kongregatio-\nnen), die vor dem 1. Januar 2009 errichtet wurden.             e) Folgende Nummer 35 wird angefügt:\n„35. die Prüfung der Vollständigkeit und Zuläs-\n(2) § 60 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung in der\nsigkeit von Anträgen auf Vorsteuer-Vergü-\nFassung des Artikels 10 des Gesetzes vom 19. De-\ntung für im Inland ansässige Unternehmer\nzember 2008 (BGBl. I S. 2794) ist auf Körperschaf-\nin Anwendung von Artikel 18 der Richtlinie\nten, die nach dem 31. Dezember 2008 gegründet\n2008/9/EG des Rates vom 12. Februar 2008\nwerden, sowie auf Satzungsänderungen bestehen-\nzur Regelung der Erstattung der Mehrwert-\nder Körperschaften, die nach dem 31. Dezember\nsteuer gemäß der Richtlinie 2006/112/EG an\n2008 wirksam werden, anzuwenden.“\nnicht im Mitgliedstaat der Erstattung, son-\n3. Folgender § 23 wird angefügt:                                            dern in einem anderen Mitgliedstaat ansäs-\nsige Steuerpflichtige (ABl. EU Nr. L 44\n„§ 23\nS. 23).“\nVerfolgungsverjährung                      2. § 20 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:\n§ 376 der Abgabenordnung in der Fassung des                    „(2) Die für die Finanzverwaltung zuständigen\nArtikels 10 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008                 obersten Landesbehörden können technische Hilfs-\n(BGBl. I S. 2794) gilt für alle bei Inkrafttreten dieses       tätigkeiten durch automatische Einrichtungen der Fi-\nGesetzes noch nicht abgelaufenen Verjährungsfris-              nanzbehörden des Bundes, eines anderen Landes\nten.“                                                          oder anderer Verwaltungsträger verrichten lassen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2008             2831\nDas Bundesministerium der Finanzen kann techni-                         Feinabstimmung des Zinses bleibt dabei\nsche Hilfstätigkeiten durch automatische Einrichtun-                    unberücksichtigt,\ngen der Finanzbehörden eines Landes oder anderer                    c) bei denen weder eine auch nur teilweise\nVerwaltungsträger verrichten lassen. In diesen Fällen                   Rückzahlung des Kapitalvermögens noch\nist sicherzustellen, dass die technischen Hilfstätig-                   ein gesondertes Entgelt für die Überlassung\nkeiten entsprechend den fachlichen Weisungen der                        des Kapitalvermögens zur Nutzung zuge-\nfür die Finanzverwaltung zuständigen obersten Be-                       sagt oder gewährt wird und die Rückzah-\nhörde oder der von ihr bestimmten Finanzbehörde                         lung des Kapitals sich nach der Wertent-\nder Gebietskörperschaft verrichtet werden, die die                      wicklung einer einzelnen Aktie oder eines\nAufgabenwahrnehmung übertragen hat.“                                    veröffentlichten Index für eine Mehrzahl\nvon Aktien richtet und diese Wertentwick-\nArtikel 13                                       lung in gleichem Umfang nachgebildet wird,\nÄnderung                                     d) die solche im Sinne des Buchstaben b sind,\ndes Grunderwerbsteuergesetzes                                  bei denen der Inhaber neben der festen\nIn § 17 Abs. 3a des Grunderwerbsteuergesetzes in                         Verzinsung ein Recht auf Umtausch in Ge-\nder Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar                              sellschaftsanteile hat, oder bei denen der\n1997 (BGBl. I S. 418, 1804), das zuletzt durch Artikel 10                   Inhaber zusätzlich bei Endfälligkeit das\ndes Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150)                        Wahlrecht besitzt, vom Emittenten entwe-\ngeändert worden ist, wird die Angabe „§ 138 Abs. 2                          der die Kapitalrückzahlung oder die Liefe-\nund 3“ durch die Angabe „§ 138 Abs. 2 bis 4“ ersetzt.                       rung einer vorher festgelegten Anzahl von\nAktien eines Unternehmens zu verlangen,\nArtikel 14                                       oder bei denen der Emittent zusätzlich das\nÄnderung                                         Recht besitzt, bei Fälligkeit dem Inhaber an\ndes Investmentsteuergesetzes                                 Stelle der Rückzahlung des Nominalbetrags\neine vorher festgelegte Anzahl von Aktien\nDas Investmentsteuergesetz vom 15. Dezember                              anzudienen,\n2003 (BGBl. I S. 2676, 2724), zuletzt geändert durch\nArtikel 23 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007                           e) die Gewinnobligationen oder Genussrechte\n(BGBl. I S. 3150), wird wie folgt geändert:                                 im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des\nEinkommensteuergesetzes sind,\n1. § 1 wird wie folgt geändert:\nf) bei denen die Anschaffungskosten teilweise\na) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nauf abtrennbare Optionsscheine und eine\n„(3) Ausschüttungen sind die dem Anleger tat-                    separat handelbare Anleihe entfallen,\nsächlich gezahlten oder gutgeschriebenen Be-\n2. Erträge aus der Vermietung und Verpachtung\nträge einschließlich der einbehaltenen Kapitaler-\nvon Grundstücken und grundstücksgleichen\ntragsteuer. Ausgeschüttete Erträge sind die von\nRechten, sonstige Erträge und Gewinne aus\neinem Investmentvermögen zur Ausschüttung\nprivaten Veräußerungsgeschäften im Sinne\nverwendeten Kapitalerträge, Erträge aus der Ver-\ndes § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 und 3\nmietung und Verpachtung von Grundstücken und\ndes Einkommensteuergesetzes.\ngrundstücksgleichen Rechten, sonstige Erträge\nund Gewinne aus Veräußerungsgeschäften. Aus-                 Zu den ausgeschütteten und ausschüttungs-\nschüttungsgleiche Erträge sind die von einem In-             gleichen Erträgen im Sinne der Sätze 2 und 3\nvestmentvermögen nach Abzug der abziehbaren                  gehören auch nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 abge-\nWerbungskosten nicht zur Ausschüttung verwen-                grenzte Erträge. Fasst die Investmentgesellschaft\ndeten                                                        nicht spätestens vier Monate nach Ablauf des\nGeschäftsjahres einen Beschluss über die Ver-\n1. Kapitalerträge mit Ausnahme der Erträge aus\nwendung der Erträge des abgelaufenen Ge-\nStillhalterprämien im Sinne des § 20 Abs. 1\nschäftsjahres, gelten diese als nicht zur Aus-\nNr. 11 des Einkommensteuergesetzes, der Ge-\nschüttung verwendet.“\nwinne im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1\ndes Einkommensteuergesetzes, der Gewinne               b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nim Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Ein-            aa) In Nummer 1 wird die Angabe „im Sinne des\nkommensteuergesetzes und der Gewinne im                        § 20 Abs. 1 Nr. 7 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2\nSinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 des Ein-                    Buchstabe b des Einkommensteuergesetzes“\nkommensteuergesetzes, soweit sie nicht auf                     durch die Angabe „im Sinne des § 20 Abs. 1\nvereinnahmte Stückzinsen entfallen und wenn                    Nr. 7 und des Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b\nes sich um sonstige Kapitalforderungen han-                    sowie des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 des Ein-\ndelt,                                                          kommensteuergesetzes, soweit sie zu den\na) die eine Emissionsrendite haben,                            ausschüttungsgleichen Erträgen im Sinne\nb) bei denen das Entgelt für die Kapitalüber-                  des Absatzes 3 Satz 3 gehören,“ ersetzt.\nlassung ausschließlich nach einem festen              bb) In Nummer 2 wird die Angabe „im Sinne des\noder variablen Bruchteil des Kapitals be-                  § 20 Abs. 1 Nr. 7 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2\nmessen und die Rückzahlung des Kapitals                    Buchstabe b des Einkommensteuergesetzes“\nin derselben Höhe zugesagt oder gewährt                    durch die Angabe „im Sinne des § 20 Abs. 1\nwird, in der es überlassen wurde. Ein Emis-                Nr. 7 und des Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b\nsionsdisagio oder Emissionsdiskont zur                     sowie des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 des Ein-","2832          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2008\nkommensteuergesetzes, soweit sie zu den                      gefasst, sind abweichend von Satz 1 die in\nausschüttungsgleichen Erträgen im Sinne                      den Nummern 1 und 2 genannten Angaben\ndes Absatzes 3 Satz 3 gehören,“ ersetzt.                     spätestens vier Monate nach dem Tag des\n2. § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:                      Beschlusses bekannt zu machen.“\n„2. Zinsen, angewachsene Ansprüche aus einem               5. § 7 wird wie folgt geändert:\nEmissions-Agio oder -Disagio mit Ausnahme                a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ndes Feinabstimmungsabschlags nach § 1 Abs. 3\naa) In Satz 1 Nr. 3 Satz 2 wird nach den Wörtern\nSatz 3 Nr. 1 Buchstabe b Satz 2 einer sonstigen\n„und seitdem verwahrt“ die Angabe „oder\nKapitalforderung im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7\nsind der auszahlenden Stelle im Rahmen ei-\ndes Einkommensteuergesetzes, die eine Emissi-\nnes Depotübertrags die Anschaffungsdaten\nonsrendite hat, und Mieten sind periodenge-\ngemäß § 43a Abs. 2 Satz 2 bis 5 des Einkom-\nrecht     abzugrenzen;    die   angewachsenen\nmensteuergesetzes nachgewiesen worden“\nAnsprüche sind mit der Emissionsrendite anzu-\neingefügt.\nsetzen, sofern diese leicht und eindeutig ermit-\ntelbar ist; anderenfalls ist der Unterschieds-              bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:\nbetrag zwischen dem Marktwert zum Ende des                      „Die Anrechnung ausländischer Steuern rich-\nGeschäftsjahres und dem Marktwert zu Beginn                     tet sich nach § 4 Abs. 2 Satz 8.“\ndes Geschäftsjahres oder im Falle des Erwerbs\ninnerhalb des Geschäftsjahres der Unter-                 b) Absatz 4 Satz 5 wird wie folgt gefasst:\nschiedsbetrag zwischen dem Marktwert zum                    „Die Investmentgesellschaft hat bis zu diesem\nEnde des Geschäftsjahres und den Anschaf-                   Zeitpunkt eine Steueranmeldung nach amtlich\nfungskosten als Zins (Marktrendite) anzusetzen;             vorgeschriebenem Datensatz auf elektronischem\ndie abgegrenzten Zinsen und Mieten gelten als               Weg nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermitt-\nzugeflossen. Bei sonstigen Kapitalforderungen               lungsverordnung vom 28. Januar 2003 (BGBl. I\nim Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 Buchstabe e            S. 139), geändert durch die Verordnung vom\nist Satz 1 nur auf die Zinsen und nicht auch auf            20. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3380), in der je-\nangewachsene Ansprüche anzuwenden;“.                        weils geltenden Fassung zu übermitteln.“\n3. Dem § 4 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:               6. § 8 wird wie folgt geändert:\n„Abweichend von den Sätzen 1 bis 6 sind bei Erträ-            a) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\ngen, die Einkünfte im Sinne des § 20 Abs. 1 Satz 1\naa) In Satz 1 erster Halbsatz werden die Wörter\nNr. 1 des Einkommensteuergesetzes sind, § 32d\n„die nicht zu einem Betriebsvermögen gehö-\nAbs. 5 und § 43a Abs. 3 Satz 1 des Einkommensteu-\nren“ durch die Angabe „die weder zu einem\nergesetzes sinngemäß anzuwenden.“\nBetriebsvermögen gehören noch zu den\n4. § 5 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:                           Einkünften nach § 22 Nr. 1 oder Nr. 5 des Ein-\na) Nummer 1 wird wie folgt geändert:                                 kommensteuergesetzes gehören“ ersetzt.\naa) In Buchstabe a werden nach dem Klammer-                   bb) In Satz 3 werden nach den Wörtern „zu\nzusatz „(mit mindestens vier Nachkomma-                      mindern“ die Wörter „sowie um die hierauf\nstellen)“ die Wörter „sowie die in der Aus-                  entfallende, seitens der Investmentgesell-\nschüttung enthaltenen ausschüttungsglei-                     schaft gezahlte und um einen entstandenen\nchen Erträge der Vorjahre, getrennt nach ein-                Ermäßigungsanspruch gekürzte Steuer im\nzelnen Geschäftsjahren“ eingefügt.                           Sinne des § 4 Abs. 2, § 7 Abs. 3 und 4 zu\nerhöhen“ eingefügt.\nbb) Buchstabe c wird wie folgt geändert:\ncc) Satz 4 wird wie folgt gefasst:\naaa) In dem Satzteil vor Doppelbuchstabe aa\nwerden die Wörter „in der Ausschüt-                    „Sind ausschüttungsgleiche Erträge in einem\ntung“ durch die Wörter „in den ausge-                  späteren Geschäftsjahr innerhalb der Besitz-\nschütteten Erträgen“ ersetzt.                          zeit ausgeschüttet worden, sind diese dem\nVeräußerungserlös hinzuzurechnen.“\nbbb) Doppelbuchstabe aa wird aufgehoben.\nb) In Absatz 6 Satz 3 wird die Angabe „einschließlich\nb) In Nummer 2 werden nach der Angabe „Num-\ndes § 44a Abs. 4 und 5 Satz 4 und 5“ durch die\nmer 1“ die Wörter „mit Ausnahme des Buchsta-\nAngabe „einschließlich des § 43 Abs. 2 Satz 3\nben a“ eingefügt.\nbis 9 und des § 44a Abs. 4 und 5“ ersetzt.\nc) Nummer 3 wird wie folgt geändert:\n7. § 13 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 erster Halbsatz wird die Angabe\na) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n„§ 122 Abs. 1 oder 2 des Investmentgeset-\nzes“ durch die Wörter „§ 122 Abs. 1 oder                 „Die Investmentgesellschaft hat spätestens vier\nAbs. 2 des Investmentgesetzes spätestens                 Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres eine\nvier Monate nach Ablauf des Geschäftsjah-                Erklärung zur gesonderten Feststellung der Be-\nres“ ersetzt.                                            steuerungsgrundlagen abzugeben.“\nbb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:             b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\n„Wird innerhalb von vier Monaten nach Ablauf             „Wird innerhalb von vier Monaten nach Ablauf\ndes Geschäftsjahres ein Ausschüttungsbe-                 des Geschäftsjahres ein Beschluss über eine\nschluss für dieses abgelaufene Geschäftsjahr             Ausschüttung gefasst, ist die Erklärung nach","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2008                2833\nSatz 1 spätestens vier Monate nach dem Tag des                 2008 anzuwendenden Fassung des § 20 Abs. 1\nBeschlusses abzugeben.“                                        Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes, die nicht\n8. § 17a wird wie folgt geändert:                                    sonstige Kapitalforderungen im Sinne der vor\ndem 1. Januar 2009 anzuwendenden Fassung\na) In Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter „dem Bundes-                 des § 20 Abs. 1 Nr. 7 des Einkommensteuerge-\nzentralamt für Steuern“ gestrichen.                            setzes sind. § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 in der Fassung\nb) Vor Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:                      des Artikels 14 des Gesetzes vom 19. Dezember\n2008 (BGBl. I S. 2794) ist erstmals auf Erträge\n„Die Bescheinigungen nach Satz 1 sind dem Bun-\nanzuwenden, die dem Investmentvermögen nach\ndeszentralamt für Steuern vorzulegen.“\ndem 31. Dezember 2008 als zugeflossen gelten;\n9. § 18 wird wie folgt geändert:                                     für die Anwendung des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2\na) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                        gelten die sonstigen Kapitalforderungen, die vor\ndem 1. Januar 2009 angeschafft wurden und bei\n„§ 8 Abs. 5 Satz 1 in der Fassung des Artikels 14\ndenen nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 in der bis zum\ndes Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S.\n31. Dezember 2008 geltenden Fassung keine\n2794) ist erstmals auf Gewinne aus der Rückgabe\nZinsabgrenzung vorzunehmen war, als zum 1. Ja-\noder Veräußerung von Investmentanteilen nach\nnuar 2009 angeschafft.\ndem 31. Dezember 2008 anzuwenden; § 8 Abs. 5\nSatz 2 bis 6 und Abs. 6 in der Fassung des Arti-                   (13) § 4 Abs. 2 Satz 8 und § 7 Abs. 1 Satz 1\nkels 14 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008                     Nr. 3 und Satz 3 in der Fassung des Artikels 14\n(BGBl. I S. 2794) ist vorbehaltlich der Absätze 2a             des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I\nund 2b erstmals auf die Rückgabe oder Veräuße-                 S. 2794) sind erstmals beim Steuerabzug nach\nrung von Investmentanteilen anzuwenden, die                    dem 31. Dezember 2008 anzuwenden.\nnach dem 31. Dezember 2008 erworben werden.“                       (14) § 1 Abs. 3 Satz 5, § 5 Abs. 1 und § 13\nb) Nach Absatz 2a wird folgender Absatz 2b einge-                 Abs. 2 in der Fassung des Artikels 14 des Geset-\nfügt:                                                          zes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794)\nsind erstmals für Geschäftsjahre anzuwenden,\n„(2b) Auf die Rückgabe oder Veräußerung von                 die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes en-\nAnteilen an Publikums-Investmentvermögen, de-                  den.\nren Anlagepolitik auf die Erzielung einer Geld-\nmarktrendite ausgerichtet ist und deren Termin-                    (15) § 7 Abs. 4 Satz 5 in der Fassung des Ar-\ngeschäfts- und Wertpapierveräußerungsgewinne                   tikels 14 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008\nnach Verrechnung mit entsprechenden Verlusten                  (BGBl. I S. 2794) ist auf alle Steueranmeldungen\nvor Aufwandsverrechnung ohne Ertragsausgleich                  anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2009\ngemäß dem Jahresbericht des letzten vor dem                    abzugeben sind.\n19. September 2008 endenden Geschäftsjahres                        (16) § 17a in der Fassung des Artikels 14 des\ndie ordentlichen Erträge vor Aufwandsverrech-                  Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I\nnung ohne Ertragsausgleich übersteigen, ist § 8                S. 2794) ist erstmals auf Übertragungen anzu-\nAbs. 5 Satz 1 bis 4 und 6 sowie Abs. 6 in der in               wenden, bei denen der Vermögensübergang nach\nAbsatz 2 Satz 2 genannten Fassung auch für vor                 dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wirksam wird.“\ndem 1. Januar 2009 angeschaffte Anteile anzu-\nwenden, es sei denn, die Anteile wurden vor                                      Artikel 15\ndem 19. September 2008 angeschafft; für neu\nÄnderung\naufgelegte Publikums-Investmentvermögen ist\ndes Zerlegungsgesetzes\nauf das erste nach dem 19. September 2008 en-\ndende Geschäftsjahr abzustellen. Auf die Veräu-            Das Zerlegungsgesetz vom 6. August 1998 (BGBl. I\nßerung oder Rückgabe von Anteilen im Sinne des          S. 1998), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Geset-\nSatzes 1, die vor dem 19. September 2008 ange-          zes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150), wird wie\nschafft wurden, ist bei Rückgaben oder                  folgt geändert:\nVeräußerungen nach dem 10. Januar 2011 die in           1. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:\nAbsatz 2 Satz 2 genannte Fassung mit der Maß-                                        „§ 1a\ngabe anzuwenden, dass eine Anschaffung des\nInvestmentanteils zum 10. Januar 2011 unterstellt                      Unmittelbare Steuerberechtigung\nwird.“                                                            für die Einkommensteuer auf Einkünfte im\nSinne des § 49 Abs. 1 Nr. 7 und 10 des Einkommen-\nc) In Absatz 5 Satz 1 bis 3 wird jeweils die Angabe            steuergesetzes nach Maßgabe der zu § 19 Abs. 6\n„31. Dezember 2006“ durch die Angabe „31. De-              der Abgabenordnung erlassenen Rechtsverordnung\nzember 2007“ ersetzt.\n(1) Der Anspruch auf die Einkommensteuer auf\nd) Folgende Absätze 12 bis 17 werden angefügt:                Einkünfte im Sinne des § 49 Abs. 1 Nr. 7 und 10\n„(12) § 1 Abs. 3 Satz 3 und 4 sowie Abs. 4 Nr. 1        des Einkommensteuergesetzes, soweit durch\nund 2 in der Fassung des Artikels 14 des Geset-            Rechtsverordnung zu § 19 Abs. 6 der Abgabenord-\nzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) ist            nung für die Einkommensbesteuerung von Perso-\nerstmals auf Erträge anzuwenden, die dem In-               nen, die beschränkt steuerpflichtig oder nach § 1\nvestmentvermögen nach dem 31. Dezember                     Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes unbeschränkt\n2008 zufließen oder als zugeflossen gelten. Satz 1         steuerpflichtig sind und ausschließlich mit Einkünf-\ngilt nicht für Erträge aus sonstigen Kapitalforde-         ten im Sinne des § 49 Abs. 1 Nr. 7 und 10 des Ein-\nrungen im Sinne der nach dem 31. Dezember                  kommensteuergesetzes zu veranlagen sind, steht","2834          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2008\nunmittelbar dem Land zu, in dem der Steuerpflich-               (2) Die Zerlegungsanteile der einzelnen Länder\ntige seinen letzten inländischen Wohnsitz, sofern            am Aufkommen nach Absatz 1 bemessen sich nach\nkein letzter inländischer Wohnsitz feststellbar ist,         den Verhältnissen der Anzahl der entsprechenden\nden letzten inländischen Tätigkeitsort hatte.                Personen, die beschränkt steuerpflichtig oder nach\n(2) § 1 Abs. 3 Satz 1 und 2 und § 8a Abs. 4 gelten        § 1 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes unbe-\nentsprechend. Die Überweisungen erfolgen monat-              schränkt steuerpflichtig sind und ausschließlich mit\nlich und sind am 15. des Folgemonats zu leisten.“            Einkünften im Sinne des § 49 Abs. 1 Nr. 7 und 10\ndes Einkommensteuergesetzes zu veranlagen sind,\n2. § 7 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:                           die dort ihren letzten inländischen Wohnsitz hatten,\n„(4) Die obersten Finanzbehörden der Einnahme-            sofern kein letzter inländischer Wohnsitz feststellbar\nländer stellen nach den von den Statistischen Lan-           ist, den letzten inländischen Tätigkeitsort hatten; sie\ndesämtern der Wohnsitzländer mitgeteilten Beträgen           werden jährlich neu bestimmt. Für die Ermittlung der\nfest, in welchem Verhältnis – ausgedrückt in Pro-            Zerlegungsanteile werden jeweils die festgestellten\nzentsätzen – jeder der Beträge zu der im Feststel-           inländischen Wohnsitze bzw. inländischen Tätig-\nlungszeitraum von ihnen vereinnahmten individuel-            keitsorte für das dem Zerlegungsjahr vorausge-\nlen Lohnsteuer steht. Als vereinnahmte individuelle          hende Jahr zu Grunde gelegt.\nLohnsteuer gilt die Differenz aus der insgesamt ver-            (3) Die Zerlegung wird monatlich durchgeführt.\neinnahmten Lohnsteuer und der für den Feststel-              Dabei wird der Länder- und Gemeindeanteil am Auf-\nlungszeitraum bis zum 28. Februar des dritten Fol-           kommen nach Absatz 1 des jeweiligen Monats auf\ngejahres angemeldeten pauschalen Lohnsteuer der              die einzelnen Länder nach den Zerlegungsanteilen\nEinnahmeländer. Die Prozentsätze sind auf drei Stel-         nach Absatz 2 aufgeteilt; die obersten Finanzbehör-\nlen hinter dem Komma zu runden und den obersten              den der Länder sind über die Berechnungsgrundla-\nFinanzbehörden der anderen Länder sowie dem                  gen zu unterrichten. Die so bestimmten Zahlungen\nBundesministerium der Finanzen einschließlich der            sind am 15. des Folgemonats zu leisten. Für jedes\nBerechnungsgrundlagen bis zum 15. August des                 Zerlegungsjahr sind bis zum 15. Januar die in dem\ndritten Kalenderjahres, das dem Feststellungszeit-           Zerlegungsjahr geltenden Zerlegungsanteile den\nraum folgt, mitzuteilen.“                                    obersten Finanzbehörden der Länder mitzuteilen.\n3. Nach Abschnitt 4 wird folgender Abschnitt 4a einge-             (4) Die Feststellung des jeweiligen letzten inländi-\nfügt:                                                        schen Wohnsitzes bzw. Tätigkeitsortes der entspre-\n„Abschnitt 4a                         chenden Personen, die beschränkt steuerpflichtig\noder nach § 1 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes\nZerlegung der Einkommensteuer                    unbeschränkt steuerpflichtig sind und ausschließlich\nauf Einkünfte im Sinne des                   mit Einkünften im Sinne des § 49 Abs. 1 Nr. 7 und 10\n§ 49 Abs. 1 Nr. 7 und 10 des                   des Einkommensteuergesetzes zu veranlagen sind,\nEinkommensteuergesetzes,                      und die Bestimmung der Zerlegungsanteile sowie\nsoweit durch Rechtsverordnung zu § 19 Abs. 6              die Durchführung der Zerlegung einschließlich des\nder Abgabenordnung für die Einkommens-                 Zahlungsverkehrs obliegen dem Land Mecklen-\nbesteuerung von Personen, die beschränkt steuer-            burg-Vorpommern.\npflichtig oder nach § 1 Abs. 3 des Einkommen-\n(5) Abweichend von Absatz 2 werden in den Jah-\nsteuergesetzes unbeschränkt steuerpflichtig\nren 2009 bis 2011 folgende Zerlegungsanteile vor-\nsind und ausschließlich mit Einkünften im Sinne\nläufig zu Grunde gelegt:\ndes § 49 Abs. 1 Nr. 7 und 10 des Einkommensteuer-\ngesetzes zu veranlagen sind, einer Finanzbehörde           Baden-Württemberg                            23,52 %\ndie örtliche Zuständigkeit übertragen wird            Bayern                                       18,39 %\n§ 8a                              Berlin                                        5,65 %\nZerlegung der Einkommensteuer                    Brandenburg                                   1,38 %\nauf Einkünfte im Sinne des § 49 Abs. 1               Bremen                                        0,86 %\nNr. 7 und 10 des Einkommensteuergesetzes\nnach Maßgabe der zu § 19 Abs. 6 der                 Hamburg                                       2,92 %\nAbgabenordnung erlassenen Rechtsverordnung                Hessen                                       10,73 %\n(1) Der Länder- und Gemeindeanteil am Aufkom-             Mecklenburg-Vorpommern                        0,25 %\nmen der Einkommensteuer auf Einkünfte im Sinne\ndes § 49 Abs. 1 Nr. 7 und 10 des Einkommensteu-              Niedersachsen                                 8,40 %\nergesetzes wird nach den Absätzen 2 bis 5 zerlegt,\nNordrhein-Westfalen                          19,19 %\nsoweit durch Rechtsverordnung zu § 19 Abs. 6 der\nAbgabenordung für die Einkommensbesteuerung                  Rheinland-Pfalz                               4,41 %\nvon Personen, die beschränkt steuerpflichtig oder\nSaarland                                      0,81 %\nnach § 1 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes un-\nbeschränkt steuerpflichtig sind und ausschließlich           Sachsen                                       0,82 %\nmit Einkünften im Sinne des § 49 Abs. 1 Nr. 7 und 10\nSachsen-Anhalt                                0,51 %\ndes Einkommensteuergesetzes zu veranlagen sind,\neiner Finanzbehörde die örtliche Zuständigkeit über-         Schleswig-Holstein                            1,93 %\ntragen worden ist und eine unmittelbare Zuordnung\nThüringen                                      0,23 %.\nnach § 1a nicht möglich ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2008             2835\n2012 erfolgt die endgültige Zerlegung für die Jahre                                Artikel 19\n2009 bis 2011. Hierbei werden die nach Absatz 2                                  Änderung des\nermittelten Zerlegungsanteile für das Jahr 2012 auch                  Dritten Buches Sozialgesetzbuch\nfür die Jahre 2009 bis 2011 zu Grunde gelegt. Die\nAbweichungsbeträge zu den Zahlungen auf der                   § 133 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch\nGrundlage der vorläufigen Zerlegungen für die Jahre        – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom\n2009 bis 2011 sind am 15. Januar 2012 auszuglei-           24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch\nchen.“                                                     Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Oktober 2008 (BGBl. I\nS. 2130) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n4. § 12 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                 1. In Satz 2 Nr. 2 werden die Wörter „nach der Lohn-\n„Die Zerlegung der Lohnsteuer nach Abschnitt 3 die-            steuertabelle“ gestrichen.\nses Gesetzes in der Fassung des Artikels 15 des            2. Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nGesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794)\n„Bei der Berechnung der Abzüge nach den Num-\nist erstmals für das Kalenderjahr 2010 nach den Ver-\nmern 2 und 3 ist der Faktor nach § 39f des Einkom-\nhältnissen im Kalenderjahr 2007 anzuwenden.“\nmensteuergesetzes zu berücksichtigen; Freibeträge\nund Pauschalen, die nicht jedem Arbeitnehmer zu-\nArtikel 16                                stehen, sind nicht zu berücksichtigen.“\nÄnderung des Gesetzes\nüber steuerliche Maßnahmen bei                                            Artikel 20\nAuslandsinvestitionen der deutschen Wirtschaft                                   Änderung des\nSiebten Buches Sozialgesetzbuch\n§ 8 Abs. 5 Satz 2 des Gesetzes über steuerliche\nMaßnahmen bei Auslandsinvestitionen der deutschen                § 197 Abs. 4 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch\nWirtschaft vom 18. August 1969 (BGBl. I S. 1211,              – Gesetzliche Unfallversicherung – (Artikel 1 des Geset-\n1214), das zuletzt durch Artikel 136 der Verordnung           zes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt\nvom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert wor-          durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Oktober 2008\nden ist, wird wie folgt gefasst:                              (BGBl. I S. 2130) geändert worden ist, wird wie folgt\ngefasst:\n„§ 2 Abs. 1 Satz 3, 4 und Abs. 2 ist für Veranlagungs-\n„(4) Die Flurbereinigungsverwaltung und die Vermes-\nzeiträume ab 2009 weiter anzuwenden.“\nsungsverwaltung übermitteln dem Spitzenverband der\nlandwirtschaftlichen Sozialversicherung (Kopfstelle)\nArtikel 17                            und den Finanzbehörden durch ein automatisiertes Ab-\nrufverfahren die jeweils bei ihnen maschinell vorhande-\nÄnderung\nnen Betriebs-, Flächen-, Nutzungs-, Produktions- und\ndes Flurbereinigungsgesetzes\nTierdaten sowie die sonstigen hierzu gespeicherten\n§ 28 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes in der            Angaben. Der Spitzenverband der landwirtschaftlichen\nFassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976                  Sozialversicherung (Kopfstelle) leitet die übermittelten\n(BGBl. I S. 546), das zuletzt durch Artikel 109 des Ge-       Daten an die zuständigen landwirtschaftlichen Berufs-\nsetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geän-          genossenschaften, landwirtschaftlichen Krankenkas-\ndert worden ist, wird wie folgt gefasst:                      sen und landwirtschaftlichen Alterskassen weiter, so-\nweit dies zur Feststellung der Versicherungspflicht und\n„(1) Für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke ist       zum Zweck der Beitragserhebung erforderlich ist. Die\ndas Wertverhältnis in der Regel nach dem Nutzen zu            übermittelten Daten dürfen nur zur Feststellung der\nermitteln, den sie bei gemeinüblicher ordnungsmäßiger         Versicherungs- oder Steuerpflicht, der Beitrags- oder\nBewirtschaftung jedem Besitzer ohne Rücksicht auf             Steuererhebung oder zur Überprüfung von Rentenan-\nihre Entfernung vom Wirtschaftshofe oder von der Orts-        sprüchen nach dem Gesetz über die Alterssicherung\nlage nachhaltig gewähren können. Hierbei sind die Er-         der Landwirte genutzt werden. Sind übermittelte Daten\ngebnisse einer Bodenschätzung nach dem Boden-                 für die Überprüfung nach den Sätzen 2 und 3 nicht\nschätzungsgesetz vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I               mehr erforderlich, sind sie unverzüglich zu löschen.\nS. 3150, 3176) in der jeweils geltenden Fassung zu-           Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Ämter für Land-\ngrunde zu legen; Abweichungen sind zulässig.“                 wirtschaft und Landentwicklung, für die Veterinärver-\nwaltung sowie sonstige nach Landesrecht zuständige\nArtikel 18                            Stellen, soweit diese Aufgaben wahrnehmen, die denen\nder Ämter für Landwirtschaft und Landentwicklung\nÄnderung des\noder der Veterinärverwaltung entsprechen.“\nForstschäden-Ausgleichsgesetzes\n§ 5 Abs. 1 des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes in                                  Artikel 21\nder Fassung der Bekanntmachung vom 26. August                                       Änderung des\n1985 (BGBl. I S. 1756), das zuletzt durch Artikel 212                   Zehnten Buches Sozialgesetzbuch\nder Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)\ngeändert worden ist, wird wie folgt gefasst:                     In § 71 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Zehnten Buches So-\nzialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozi-\n„(1) Im Wirtschaftsjahr einer Einschlagsbeschrän-          aldatenschutz – in der Fassung der Bekanntmachung\nkung gilt für jegliche Kalamitätsnutzung einheitlich der      vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch\nSteuersatz nach § 34b Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 des Einkom-         Artikel 106 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008\nmensteuergesetzes.“                                           (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, werden nach","2836          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2008\nden Wörtern „Sicherung des Steueraufkommens nach“                    (3) Die Zertifizierung eines Basisrentenvertrages\ndie Wörter „§ 22a Abs. 4 des Einkommensteuergeset-                nach diesem Gesetz ist die Feststellung, dass die\nzes und“ eingefügt.                                               Vertragsbedingungen des Basisrentenvertrages die\nVoraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b\nArtikel 22                             des Einkommensteuergesetzes erfüllen und der\nÄnderung des                              Anbieter den Anforderungen des § 2 Abs. 2 ent-\nEigenheimzulagengesetzes                          spricht. Eine Zertifizierung im Sinne des § 4 Abs. 2\nSatz 1 stellt ausschließlich die Übereinstimmung\nDem § 19 des Eigenheimzulagengesetzes in der Fas-              des Vertrages mit den Voraussetzungen des § 10\nsung der Bekanntmachung vom 26. März 1997 (BGBl. I                Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b des Einkommensteuerge-\nS. 734), das zuletzt durch das Gesetz vom 22. Dezem-              setzes fest.\nber 2005 (BGBl. I S. 3680) geändert worden ist, wird\nfolgender Absatz 10 angefügt:                                        (4) § 1 Abs. 4 gilt auch für die Zertifizierung von\nBasisrentenverträgen.“\n„(10) Für die Berechnung der Einkunftsgrenze (§ 5\nSatz 3) und die Festsetzung der Kinderzulage (§ 9              4. § 3 wird wie folgt gefasst:\nAbs. 5) ist § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, 3 und Abs. 5 Satz 1                                     „§ 3\ndes Einkommensteuergesetzes in der am 31. Dezember\nZertifizierungsstelle, Aufgaben\n2006 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.“\n(1) Zertifizierungsstelle ist das Bundeszentralamt\nArtikel 23                             für Steuern.\nÄnderung des Altersvorsorge-                           (2) Die Zertifizierungsstelle entscheidet durch\nverträge-Zertifizierungsgesetzes                      Verwaltungsakt über die Zertifizierung sowie über\nDas Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz vom           die Rücknahme und den Widerruf der Zertifizierung.\n26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310, 1322), zuletzt geändert              (3) Die Zertifizierungsstelle prüft nicht, ob ein\ndurch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (BGBl. I           Altersvorsorge- oder ein Basisrentenvertrag wirt-\nS. 1509), wird wie folgt geändert:                                schaftlich tragfähig und die Zusage des Anbieters\n1. Die Bezeichnung des Gesetzes wird wie folgt ge-               erfüllbar ist und ob die Vertragsbedingungen zivil-\nfasst:                                                       rechtlich wirksam sind.\n„Gesetz                                (4) Die Zertifizierungsstelle nimmt die ihr nach\nüber die Zertifizierung                     diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben nur im\nvon Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen              öffentlichen Interesse wahr.“\n(Altersvorsorgeverträge-                   5. § 4 wird wie folgt geändert:\nZertifizierungsgesetz – AltZertG)“.\na) In Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 wird nach der Angabe\n2. § 1 wird wie folgt geändert:                                      „§ 1 Abs. 3“ die Angabe „oder § 2 Abs. 3“ einge-\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                       fügt.\n„§ 1                             b) In Absatz 2 Satz 2 wird nach der Angabe „§ 1\nAbs. 3“ die Angabe „oder § 2 Abs. 3“ eingefügt.\nBegriffsbestimmungen\nzum Altersvorsorgevertrag“.                   c) In Absatz 3 Satz 3 wird das Wort „Zertifizie-\nb) Absatz 4 wird aufgehoben.                                     rungsbehörde“ durch das Wort „Zertifizierungs-\nstelle“ ersetzt.\n3. § 2 wird wie folgt gefasst:\n6. § 5 wird wie folgt geändert:\n„§ 2\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nBegriffsbestimmungen\nzum Basisrentenvertrag                                                     „§ 5\n(1) Ein Basisrentenvertrag im Sinne dieses Ge-                                     Zertifizierung\nsetzes liegt vor, wenn zwischen dem Anbieter und                           von Altersvorsorgeverträgen“.\neiner natürlichen Person (Vertragspartner) eine Ver-         b) Nach dem Wort „Zertifizierung“ wird die Angabe\neinbarung in deutscher Sprache geschlossen wird,                 „nach § 1 Abs. 3“ eingefügt.\ndie die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 2\n7. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:\nBuchstabe b des Einkommensteuergesetzes erfüllt.\nDies gilt entsprechend, wenn zum Aufbau einer ka-                                       „§ 5a\npitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung eine                                  Zertifizierung\nVereinbarung, die die Anforderungen des § 10                                von Basisrentenverträgen\nAbs. 1 Nr. 2 Buchstabe b des Einkommensteuerge-\nsetzes erfüllt, zwischen dem Anbieter und dem                   Die Zertifizierungsstelle erteilt die Zertifizierung\nArbeitgeber zugunsten des Arbeitnehmers ge-                  nach § 2 Abs. 3, wenn ihr die nach diesem Gesetz\nschlossen wird.                                              erforderlichen Angaben und Unterlagen vorliegen\nund die Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 erfüllt\n(2) Anbieter eines Basisrentenvertrages im Sinne          sind.“\ndieses Gesetzes sind die Anbieter im Sinne des § 1\nAbs. 2, einschließlich der Pensionskassen im Sinne        8. In § 6 Satz 2 werden die Wörter „die Bundesanstalt“\ndes § 118a des Versicherungsaufsichtsgesetzes,               durch die Wörter „das Bundeszentralamt für Steu-\nsowie der Pensionsfonds im Sinne des § 112 des               ern“ ersetzt.\nVersicherungsaufsichtsgesetzes.                           9. § 7 wird wie folgt geändert:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2008              2837\na) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern                    bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\n„Der Anbieter“ die Wörter „von Altersvorsorge-                     „Die Zertifizierungsstelle unterrichtet die\nverträgen“ eingefügt.                                              obersten Finanzbehörden der Länder unver-\nb) In den Absätzen 2 und 3 werden jeweils nach                        züglich über Rücknahme oder Widerruf der\nden Wörtern „der Anbieter“ die Wörter „von Al-                     Zertifizierung eines Basisrentenvertrages\ntersvorsorgeverträgen“ eingefügt.                                  oder über den Verzicht auf die Zertifizierung\nc) In Absatz 4 werden jeweils nach dem Wort „An-                      eines Basisrentenvertrages.“\nbieter“ die Wörter „von Altersvorsorgeverträgen“              cc) Im bisherigen Satz 4 wird das Wort „Zertifi-\neingefügt.                                                         zierungsbehörde“ durch das Wort „Zertifizie-\nd) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 ange-                        rungsstelle“ ersetzt.\nfügt:                                                  11. In § 10 Satz 1 wird das Wort „Zertifizierungsbehör-\n„(7) Der Anbieter von Basisrentenverträgen              de“ durch das Wort „Zertifizierungsstelle“ ersetzt.\ninformiert den Vertragspartner schriftlich über        12. § 11 wird wie folgt geändert:\ndie Zertifizierungsstelle mit ihrer Postanschrift,\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\ndie Zertifizierungsnummer, das Datum, zu dem\ndie Zertifizierung wirksam geworden ist, und                  aa) In Nummer 2 wird das Wort „die“ durch das\nnimmt dabei einen deutlich hervorgehobenen                         Wort „andere“ ersetzt und das abschlie-\nHinweis folgenden Wortlauts mit auf:                               ßende Komma durch das Wort „oder“ er-\n„Der Basisrentenvertrag ist zertifiziert worden                    setzt.\nund damit im Rahmen des § 10 Abs. 1 Nr. 2                     bb) Die Nummern 3 und 4 werden aufgehoben\nBuchstabe b des Einkommensteuergesetzes                            und die bisherige Nummer 5 wird Nummer 3.\nsteuerlich förderungsfähig. Bei der Zertifizierung         b) Absatz 3 wird aufgehoben.\nist nicht geprüft worden, ob der Basisrentenver-\ntrag wirtschaftlich tragfähig, die Zusage des An-      13. § 12 wird wie folgt geändert:\nbieters erfüllbar ist und die Vertragsbedingungen          a) In Satz 1 werden die Wörter „Zertifizierungs-\nzivilrechtlich wirksam sind.“ “                               stellen erheben“ durch die Wörter „Zertifizie-\n10. § 8 wird wie folgt geändert:                                     rungsstelle erhebt“ ersetzt und nach dem Wort\n„Altersvorsorgevertrag“ die Wörter „oder einen\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                             Basisrentenvertrag“ eingefügt.\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:                         b) In Satz 2 wird nach der Angabe „§ 1 Abs. 1 oder\n„Die Zertifizierungsstelle kann den Antrag               Abs. 1a“ das Wort „oder“ durch ein Komma er-\nauf Zertifizierung eines Altersvorsorgevertra-           setzt und nach der Angabe „§ 1 Abs. 1 und 1a“\nges ablehnen oder die Zertifizierung eines               wird die Angabe „oder der Anforderungen des\nAltersvorsorgevertrages gegenüber dem                    § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b des Einkommen-\nAnbieter widerrufen, wenn Tatsachen die An-              steuergesetzes“ eingefügt.\nnahme rechtfertigen, dass der Anbieter die\n14. In § 13 Abs. 3 wird das Wort „Zertifizierungsbehör-\nfür die Beachtung der Vorschriften dieses\nde“ durch das Wort „Zertifizierungsstelle“ ersetzt.\nGesetzes sowie der §§ 10a, 22 Nr. 5, § 22a\nund des Abschnitts XI des Einkommensteu-          15. § 14 wird wie folgt geändert:\nergesetzes erforderliche Zuverlässigkeit              a) In Absatz 2 Satz 1 und in Absatz 4 wird jeweils\nnicht besitzt.“                                          das Wort „Verträge“ durch das Wort „Altersvor-\nbb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:                sorgeverträge“ ersetzt.\n„Die Zertifizierungsstelle kann den Antrag            b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 ange-\nauf Zertifizierung eines Basisrentenvertrages            fügt:\nablehnen oder die Zertifizierung eines Basis-               „(5) Bis zum 30. Juni 2010 ist abweichend\nrentenvertrages gegenüber dem Anbieter                   von § 3 Abs. 1 Zertifizierungsstelle die Bundes-\nwiderrufen, wenn Tatsachen die Annahme                   anstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.“\nrechtfertigen, dass der Anbieter die für die\nBeachtung der Vorschriften dieses Gesetzes                                 Artikel 24\nsowie der §§ 10 und 22a des Einkommen-\nsteuergesetzes erforderliche Zuverlässigkeit                             Änderung des\nnicht besitzt.“                                             Solidaritätszuschlaggesetzes 1995\ncc) In den bisherigen Sätzen 2 und 4 wird jeweils         Dem § 3 Abs. 2a des Solidaritätszuschlaggesetzes\ndas Wort „Zertifizierungsbehörde“ durch das       1995 in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Ok-\nWort „Zertifizierungsstelle“ ersetzt.             tober 2002 (BGBl. I S. 4130), das zuletzt durch Artikel 7\ndes Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150)\nb) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Altersvor-           geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:\nsorgevertrag“ die Wörter „oder einen Basisren-\ntenvertrag“ eingefügt.                                 „Bei Anwendung des § 39f des Einkommensteuerge-\nsetzes ist beim Steuerabzug vom laufenden Arbeitslohn\nc) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                      die Lohnsteuer maßgebend, die sich bei Anwendung\naa) In Satz 1 werden jeweils nach dem Wort             des nach § 39f Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes\n„Zertifizierung“ die Wörter „eines Altersvor-     ermittelten Faktors auf den nach den Sätzen 1 und 2\nsorgevertrages“ eingefügt.                        ermittelten Betrag ergibt.“","2838          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2008\nArtikel 25                               a) In Absatz 6 Satz 1 Nr. 16 wird der abschließende\nPunkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende\nÄnderung der\nNummer 17 angefügt:\nAltersvorsorge-Durchführungsverordnung\nNach § 14 Abs. 1 Satz 1 der Altersvorsorge-Durch-                 „17. Unternehmen, die als einzige Finanzdienst-\nführungsverordnung in der Fassung der Bekanntma-                          leistung im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 das\nchung vom 28. Februar 2005 (BGBl. I S. 487), die zu-                      Finanzierungsleasing betreiben, falls sie nur\nletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. Juli 2008                      als Leasing-Objektgesellschaft für ein ein-\n(BGBl. I S. 1509) geändert worden ist, wird folgender                     zelnes Leasingobjekt tätig werden, keine ei-\nSatz eingefügt:                                                           genen geschäftspolitischen Entscheidungen\ntreffen und von einem Institut mit Sitz im\n„Für die vom Spitzenverband der landwirtschaftlichen                      Europäischen Wirtschaftsraum verwaltet\nSozialversicherung für die Träger der Alterssicherung                     werden, das nach dem Recht des Her-\nder Landwirte übermittelten Angaben gilt Satz 1 ent-                      kunftsstaates zum Betrieb des Finanzie-\nsprechend; § 52 Abs. 65 Satz 2 des Einkommensteuer-                       rungsleasing zugelassen ist.“\ngesetzes findet entsprechend Anwendung.“\nb) Nach Absatz 7 Satz 1 wird folgender Satz 2 ein-\nArtikel 26                                   gefügt:\nÄnderung                                     „Auf Unternehmen, die ausschließlich Finanz-\ndes Steuerberatungsgesetzes                            dienstleistungen nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 9\noder Nr. 10 erbringen, sind die Vorschriften des\nIn § 4 Nr. 16 Buchstabe a des Steuerberatungsgeset-               § 2b Abs. 2, der §§ 10, 11 bis 13d, der §§ 15\nzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. No-                     bis 18 und 24 Abs. 1 Nr. 6, 9, 11 und 13, der §§ 25\nvember 1975 (BGBl. I S. 2735), das zuletzt durch Arti-               und 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, des § 35 Abs. 2 Nr. 5\nkel 6 des Gesetzes vom 11. Dezember 2008 (BGBl. I                    und der §§ 45, 46a bis 46c nicht anzuwenden.“\nS. 2418) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 1\nAbs. 1 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgeset-       4. In § 24a Abs. 3 Satz 1 werden nach der Angabe „§ 1\nzes“ durch die Wörter „§ 1 Abs. 1 und 1a des Alters-             Abs. 1a Satz 2 Nr. 1, 1a, 1c, 2 bis 4“ ein Komma und\nvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes“ ersetzt.               die Angabe „9 und 10“ eingefügt.\n5. In § 53b Abs. 7 Satz 1 werden nach der Angabe „§ 1\nArtikel 27                               Abs. 1a Satz 2 Nr. 7“ ein Komma und die Angabe\nÄnderung                                 „9 und 10“ eingefügt.\ndes Kreditwesengesetzes                       6. Nach § 64i wird folgender § 64j eingefügt:\nDas Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekannt-                                      „§ 64j\nmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776),\nzuletzt geändert durch Artikel 95 des Gesetzes vom                                Übergangsvorschriften\n17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586), wird wie folgt                           zum Jahressteuergesetz 2009\ngeändert:                                                           (1) Für ein Unternehmen, das am 25. Dezember\n1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu               2008 eine Erlaubnis für ein oder mehrere Bankge-\n§ 64i folgende Angabe eingefügt:                             schäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 oder Finanzdienst-\nleistungsgeschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2\n„§ 64j   Übergangsvorschriften zum Jahressteuer-\nNr. 1 bis 4 hat, gilt die Erlaubnis für das Factoring\ngesetz 2009“.\nund das Finanzierungsleasing als zu diesem Zeit-\n2. § 1 wird wie folgt geändert:                                  punkt erteilt.\na) Absatz 1a Satz 2 wird wie folgt geändert:                    (2) Für Finanzdienstleistungsinstitute, die nicht\naa) In Nummer 7 wird am Ende das Wort „und“               unter Absatz 1 fallen, gilt die Erlaubnis für das Facto-\ndurch ein Komma ersetzt.                              ring und das Finanzierungsleasing ab dem 25. De-\nzember 2008 als erteilt, wenn sie bis zum 31. Januar\nbb) In Nummer 8 wird der abschließende Punkt              2009 anzeigen, dass sie diese Tätigkeiten ausüben.\ndurch ein Komma ersetzt und es werden fol-            Für Unternehmen im Sinne des Satzes 1, die zum\ngende Nummern 9 und 10 angefügt:                      Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes mindes-\n„9. der laufende Ankauf von Forderungen               tens zwei der drei in § 267 Abs. 1 des Handelsge-\nauf der Grundlage von Rahmenverträgen            setzbuchs genannten Größenkriterien nicht über-\nmit oder ohne Rückgriff (Factoring),             schreiten, gilt eine längere Frist bis zum 31. Dezem-\nber 2009. Die Anzeige muss die Angaben nach § 32\n10. der Abschluss von Finanzierungsleasing-           Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 6 Buchstabe a und b, den\nverträgen als Leasinggeber und die Ver-          Jahresabschluss für das letzte abgelaufene Ge-\nwaltung von Objektgesellschaften im              schäftsjahr, oder – soweit dieser nach den hierfür\nSinne des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 17 (Fi-          geltenden Fristen noch nicht aufzustellen war – für\nnanzierungsleasing).“                            das diesem vorausgegangene Geschäftsjahr, oder –\nb) Absatz 3 Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:             soweit noch kein Jahresabschluss aufzustellen war –\ndie Eröffnungsbilanz und eine unterjährige Gewinn-\n„3. Leasing-Objektgesellschaft im Sinne des § 2\nund Verlustrechnung, sowie einen aktuellen Han-\nAbs. 6 Satz 1 Nr. 17 zu sein,“.\ndelsregisterauszug und die Gewerbeanzeige nach\n3. § 2 wird wie folgt geändert:                                  § 14 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung enthalten.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2008              2839\nArtikel 28                              c) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 2 Abs. 4, 5\nÄnderung des                                  oder 7 Satz 2“ durch die Angabe „§ 2 Abs. 4, 5\nFinanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes                      oder 7 Satz 3“ ersetzt.\nIn § 16 Abs. 2 Satz 2 des Finanzdienstleistungsauf-        3. § 8 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nsichtsgesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310),             a) In Nummer 1 werden die Wörter „bei Umlage-\ndas zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 13. Au-                pflichtigen nach § 6 Abs. 2 Nr. 1“durch die Wörter\ngust 2008 (BGBl. I S. 1690) geändert worden ist, wer-               „bei Umlagepflichtigen nach § 6 Abs. 2 Nr. 1\nden nach den Wörtern „zuletzt geändert durch“ die                   Buchstabe a mit Ausnahme der Kapitalanlagege-\nWörter „Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007                sellschaften“ ersetzt.\n(BGBl. I S. 3089),“ durch die Wörter „Artikel 28 des Ge-         b) In den Nummern 2 und 3 werden jeweils die Wör-\nsetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794),“ er-                ter „bei Umlagepflichtigen nach § 6 Abs. 2 Nr. 1\nsetzt.                                                              und“ durch jeweils die Wörter „bei Umlagepflich-\ntigen nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a mit Aus-\nArtikel 29                                 nahme der Kapitalanlagegesellschaften, und\nÄnderung der                                 nach“ ersetzt.\nVerordnung über die Erhebung                        c) In Nummer 4 werden nach den Wörtern „im Um-\nvon Gebühren und die Umlegung von Kosten                       lagejahr aufnehmen, die in der nach“ die Wörter\nnach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz                    „§ 7a Abs. 1 Nr. 7 des Investmentgesetzes oder\nDie Verordnung über die Erhebung von Gebühren                    nach“ eingefügt und die Wörter „§ 23 Abs. 7 Nr. 1\nund die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienst-                  der Anzeigenverordnung“ durch die Wörter „§ 14\nleistungsaufsichtsgesetz vom 29. April 2002 (BGBl. I                Abs. 7 Nr. 1 der Anzeigenverordnung“ ersetzt.\nS. 1504, 1847), zuletzt geändert durch die Verordnung         4. § 13 wird wie folgt geändert:\nvom 15. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2748), wird wie\nfolgt geändert:                                                  a) In dem auf Absatz 4 folgenden Absatz wird die\nAngabe „(4)“ durch die Angabe „(5)“ ersetzt.\n1. § 6 wird wie folgt geändert:\nb) Folgender Absatz 6 wird angefügt:\na) Absatz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:\n„(6) Die §§ 6, 7 und 8 in der ab dem 25. De-\n„1. für den Aufsichtsbereich des Kredit-, Finanz-            zember 2008 geltenden Fassung finden erstmals\ndienstleistungs- und inländischen Invest-                auf das Umlagejahr 2009 Anwendung.“\nmentwesens durch folgende Gruppen:\n5. Die Anlage wird wie folgt geändert:\na) Kreditinstitute, Kapitalanlagegesellschaf-\nten sowie Finanzdienstleistungsinstitute           a) In Nummer 1.1.1.3 wird die Angabe „§ 2 Abs. 7\nmit einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1a Satz 2           Satz 2“ durch die Angabe „§ 2 Abs. 7 Satz 3“\nNr. 1 bis 10 des Kreditwesengesetzes und              ersetzt.\ndie nach § 53 Abs. 1 Satz 1 des Kreditwe-          b) Die Nummer 1.1.13.1.1 wird wie folgt gefasst:\nsengesetzes tätigen Unternehmen, soweit\nsie nicht ausschließlich Finanzdienstleis-             „1.1.13.1.1 Drittstaateneinlagenver-      1 000“.\ntungen nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 9                                mittlung, Finanztransfer-,\nund 10 des Kreditwesengesetzes erbrin-                              Sorten-, Kreditkarten-\ngen,                                                                geschäft, Factoring und\nFinanzierungsleasing\nb) Finanzdienstleistungsunternehmen mit ei-\nner Erlaubnis nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 9                         Erteilung der Erlaubnis zur\nund 10 des Kreditwesengesetzes sowie                                Erbringung von Finanz-\ndie nach § 53 Abs. 1 Satz 1 des Kreditwe-                           dienstleistungen im Sinne\nvon § 1 Abs. 1a Satz 2\nsengesetzes tätigen Unternehmen, soweit\nNr. 5 bis 10 KWG\nsie nicht unter Buchstabe a fallen,“.\nb) In Absatz 4 Satz 2 wird der Buchstabe e abschlie-         c) In Nummer 1.1.13.1.5 wird jeweils die Angabe\nßende Punkt durch ein Komma ersetzt und fol-                 „§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1, 1a, 1c, 2 bis 8 KWG“\ngender Buchstabe f wird angefügt:                            durch die Angabe „§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1, 1a,\n„f) 1 300 Euro für Institute mit einer Erlaubnis             1c, 2 bis 10 KWG“ ersetzt.\nnach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 9 und 10 des              d) In Nummer 1.1.13.1.6 wird jeweils die Angabe\nKreditwesengesetzes.“                                    „§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1, 1a, 1c, 2 bis 8 KWG“\n2. § 7 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                              durch die Angabe „§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1, 1a,\n1c, 2 bis 10 KWG“ ersetzt.\na) In Nummer 1 werden nach den Wörtern „Einrich-\ntungen und Unternehmen,“ die Wörter „mit Aus-                                  Artikel 30\nnahme der Kapitalanlagegesellschaften,“ einge-\nfügt.                                                                          Änderung\ndes Energiesteuergesetzes\nb) In Nummer 2 werden die Angabe „§ 2 Abs. 6\nSatz 1 Nr. 1 bis 16“ durch die Angabe „§ 2 Abs. 6         Das Energiesteuergesetz vom 15. Juli 2006 (BGBl. I\nSatz 1 Nr. 1 bis 17“ ersetzt und nach den Wörtern      S. 1534; 2008 I S. 660, 1007), geändert durch Artikel 1\n„Einrichtungen und Unternehmen,“ die Wörter            des Gesetzes vom 18. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3180;\n„mit Ausnahme der Kapitalanlagegesellschaften,“        2007 I S. 66, 1407), wird wie folgt geändert:\nangefügt.                                              1. § 54 Abs. 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:","2840         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2008\n„1. für 1 000 l Schweröle nach § 2                           c) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\nAbs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 3      16,36 EUR,“.            „Abweichend von Satz 1 wird im Fall des Absat-\n2. § 55 wird wie folgt geändert:                                    zes 1a Satz 1 Nr. 3 die Steuerentlastung für das\na) In Absatz 1 werden die Wörter „für Erdgas, Flüs-              Jahr 2012 nur in Höhe von 80 Prozent des nach\nsiggase und gasförmige Kohlenwasserstoffe“                    den Sätzen 1 und 2 berechneten Betrages ge-\ndurch die Wörter „für Schweröle nach § 2 Abs. 3               währt, es sei denn, die Bundesregierung stellt\nSatz 1 Nr. 1 und 3 sowie Erdgas, Flüssiggase und              auf der Grundlage eines Berichts nach Absatz 1a\ngasförmige Kohlenwasserstoffe“ ersetzt.                       Satz 2 im Jahr 2013 fest, dass die in der Klima-\nschutzvereinbarung genannten Emissionsminde-\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-                 rungsziele bis zum 31. Dezember 2012 in Höhe\nfügt:                                                         von 100 Prozent erfüllt wurden, und diese Fest-\n„(1a) Die Steuerentlastung wird bis zum                    stellung bis zum 31. Dezember 2013 im Bundes-\n31. Dezember 2009 gewährt. Abweichend davon                   gesetzblatt bekannt gemacht wird.“\nwird die Steuerentlastung über den 31. Dezember           d) Nach Absatz 3 Nr. 2 wird folgende Nummer 3 ein-\n2009 hinaus gewährt                                           gefügt:\n1. bis zum 31. Dezember 2010, wenn                            „3. für 1 000 l Schweröle nach § 2\na) die Bundesregierung im Jahr 2009 fest-                       Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 3     4,09 EUR,“.\nstellt, dass zu erwarten ist, dass die in der\nVereinbarung zwischen der Regierung der                                    Artikel 31\nBundesrepublik Deutschland und der deut-                                   Änderung\nschen Wirtschaft zur Klimavorsorge vom                            des Stromsteuergesetzes\n9. November 2000 (Klimaschutzvereinba-\nDas Stromsteuergesetz vom 24. März 1999 (BGBl. I\nrung) genannten Ziele zur Verringerung von\nS. 378; 2000 I S. 147), zuletzt geändert durch Artikel 2\nTreibhausgasen (Emissionsminderungszie-\ndes Gesetzes vom 18. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3180;\nle) bis zum 31. Dezember 2009 in Höhe\n2007 I S. 1407), wird wie folgt geändert:\nvon 96 Prozent und bis zum 31. Dezember\n2012 in Höhe von 100 Prozent erreicht wer-       1. § 8 wird wie folgt geändert:\nden, und                                            a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nb) die Feststellung nach Buchstabe a bis zum                  „(1) Der Steuerschuldner hat für Strom, für den\n31. Dezember 2009 im Bundesgesetzblatt                  die Steuer nach § 5 Abs. 1 oder § 7 entstanden\nbekannt gemacht wird;                                   ist, vorbehaltlich des Absatzes 9 eine Steuer-\n2. bis zum 31. Dezember 2011, wenn                            erklärung abzugeben und darin die Steuer selbst\nzu berechnen (Steueranmeldung).“\na) die Voraussetzungen nach Nummer 1 vor-\nliegen,                                             b) Absatz 2 Satz 5 wird aufgehoben.\nb) die Bundesregierung im Jahr 2010 fest-              c) In Absatz 4a Satz 6 werden die Wörter „und § 9\nstellt, dass die in der Klimaschutzvereinba-            Abs. 5“ gestrichen.\nrung genannten Emissionsminderungsziele          2. § 9 Abs. 5 wird wie folgt gefasst:\nbis zum 31. Dezember 2009 in Höhe von\n„(5) Für Strom, der nach Absatz 3 steuerbegüns-\n96 Prozent erfüllt wurden und zu erwarten\ntigt ist, entsteht die Steuer bis zu einer Verbrauchs-\nist, dass sie bis zum 31. Dezember 2012 in\nmenge von 25 Megawattstunden im Kalenderjahr\nHöhe von 100 Prozent erreicht werden, und\nmit der Entnahme des Stroms durch den Inhaber\nc) die Feststellung nach Buchstabe b bis zum           der Erlaubnis nach Absatz 4 (Erlaubnisinhaber). Die\n31. Dezember 2010 im Bundesgesetzblatt              Verbrauchsmenge von 25 Megawattstunden gilt\nbekannt gemacht wird;                               spätestens mit Ablauf jedes Kalenderjahres wider-\n3. bis zum 31. Dezember 2012, wenn                        legbar als entnommen. Die Steuer beträgt 8,20 Euro\nfür eine Megawattstunde. Steuerschuldner ist der Er-\na) die Voraussetzungen nach Nummer 2 vor-\nlaubnisinhaber. § 9a ist auf die Steuer nicht anwend-\nliegen,\nbar.“\nb) die Bundesregierung im Jahr 2011 fest-           3. § 10 wird wie folgt geändert:\nstellt, dass zu erwarten ist, dass die in der\nKlimaschutzvereinbarung genannten Emis-             a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-\nsionsminderungsziele bis zum 31. Dezem-                 fügt:\nber 2012 in Höhe von 100 Prozent erfüllt                   „(1a) Der Erlass, die Erstattung und die Vergü-\nwerden, und                                             tung der Steuer werden bis zum 31. Dezember\nc) die Feststellung nach Buchstabe b bis zum               2009 gewährt. Abweichend davon wird die Steuer\n31. Dezember 2011 im Bundesgesetzblatt                  über den 31. Dezember 2009 hinaus erlassen, er-\nbekannt gemacht wird.                                   stattet oder vergütet\nDie Bundesregierung hat ihre Feststellungen zur               1. bis zum 31. Dezember 2010, wenn\nErreichung der in der Klimaschutzvereinbarung                     a) die Bundesregierung im Jahr 2009 fest-\ngenannten Emissionsminderungsziele jeweils auf                       stellt, dass zu erwarten ist, dass die in der\nder Grundlage eines von einem unabhängigen                           Vereinbarung zwischen der Regierung der\nwirtschaftswissenschaftlichen Institut erstellten                    Bundesrepublik Deutschland und der deut-\nBerichts zu treffen.“                                                schen Wirtschaft zur Klimavorsorge vom","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2008             2841\n9. November 2000 (Klimaschutzvereinba-           1. § 1 Satz 5 wird wie folgt gefasst:\nrung) genannten Ziele zur Verringerung von\nTreibhausgasen (Emissionsminderungszie-             „Der in Satz 4 genannte Betrag beläuft sich auf:\nle) bis zum 31. Dezember 2009 in Höhe               in den Jahren 2005 und 2006\nvon 96 Prozent und bis zum 31. Dezember             2 322 712 000 Euro,\n2012 in Höhe von 100 Prozent erreicht wer-          in den Jahren 2007 und 2008\nden, und                                            2 262 712 000 Euro,\nb) die Feststellung nach Buchstabe a bis zum           im Jahr 2009\n31. Dezember 2009 im Bundesgesetzblatt              2 162 712 000 Euro,\nbekannt gemacht wird;\nim Jahr 2010\n2. bis zum 31. Dezember 2011, wenn                         2 062 712 000 Euro,\na) die Voraussetzungen nach Nummer 1 vor-              im Jahr 2011\nliegen,                                             1 912 712 000 Euro,\nb) die Bundesregierung im Jahr 2010 fest-              im Jahr 2012\nstellt, dass die in der Klimaschutzvereinba-        1 762 712 000 Euro,\nrung genannten Emissionsminderungsziele             im Jahr 2013\nbis zum 31. Dezember 2009 in Höhe von               1 562 712 000 Euro,\n96 Prozent erfüllt wurden und zu erwarten\nist, dass sie bis zum 31. Dezember 2012 in          ab dem Jahr 2014\nHöhe von 100 Prozent erreicht werden, und           1 492 712 000 Euro.“\nc) die Feststellung nach Buchstabe b bis zum        2. § 11 Abs. 3a Satz 2 bis 4 wird durch folgende Sätze\n31. Dezember 2010 im Bundesgesetzblatt              ersetzt:\nbekannt gemacht wird;\n3. bis zum 31. Dezember 2012, wenn                         „Die Beträge gelten für die Jahre ab 2005. Bund und\nLänder überprüfen gemeinsam in einem Abstand\na) die Voraussetzungen nach Nummer 2 vor-              von drei Jahren, erstmals im Jahr 2010, in welcher\nliegen,                                             Höhe die Sonderlasten dieser Länder ab dem jeweils\nb) die Bundesregierung im Jahr 2011 fest-              folgenden Jahr auszugleichen sind. Die Sonderlas-\nstellt, dass zu erwarten ist, dass die in der       ten sind entsprechend den im Jahr der Überprüfung\nKlimaschutzvereinbarung genannten Emis-             gegebenen Verhältnissen und der Kostenentwick-\nsionsminderungsziele bis zum 31. Dezem-             lung in diesen Ländern zu ermitteln.“\nber 2012 in Höhe von 100 Prozent erfüllt\nwerden, und\nArtikel 33\nc) die Feststellung nach Buchstabe b bis zum\n31. Dezember 2011 im Bundesgesetzblatt                                   Änderung\nbekannt gemacht wird.                                             des Maßstäbegesetzes\nDie Bundesregierung hat ihre Feststellungen zur\nNach § 12 Abs. 6 Satz 1 des Maßstäbegesetzes vom\nErreichung der in der Klimaschutzvereinbarung\n9. September 2001 (BGBl. I S. 2302), das durch Arti-\ngenannten Emissionsminderungsziele jeweils auf\nkel 16 des Gesetzes vom 5. September 2006 (BGBl. I\nder Grundlage eines von einem unabhängigen\nS. 2098) geändert worden ist, wird folgender Satz ein-\nwirtschaftswissenschaftlichen Institut erstellten\ngefügt:\nBerichts zu treffen.“\nb) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:              „Sonderlasten durch die strukturelle Arbeitslosigkeit\n„Abweichend von Satz 1 wird im Fall des Absat-          und daraus entstehende überproportionale Lasten bei\nzes 1a Satz 1 Nr. 3 die Steuer für das Jahr 2012        der Zusammenführung von Arbeitslosenhilfe und Sozi-\nnur in Höhe von 80 Prozent des nach den Sät-            alhilfe für Erwerbsfähige können Sonderbedarfs-Bun-\nzen 1 und 2 berechneten Betrages erlassen, er-          desergänzungszuweisungen begründen.“\nstattet oder vergütet, es sei denn, die Bundesre-\ngierung stellt auf Grundlage eines Berichts nach                                 Artikel 34\nAbsatz 1a Satz 2 im Jahr 2013 fest, dass die in\nder Klimaschutzvereinbarung genannten Emissi-                          Änderung der Verordnung\nonsminderungsziele bis zum 31. Dezember 2012                       zur Durchführung der Vorschriften\nin Höhe von 100 Prozent erfüllt wurden, und diese             über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte\nFeststellung bis zum 31. Dezember 2013 im Bun-                    und Steuerberatungsgesellschaften\ndesgesetzblatt bekannt gemacht wird.“\nNach § 21 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung zur Durch-\nArtikel 32                           führung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbe-\nvollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften vom\nÄnderung\n12. November 1979 (BGBl. I S. 1922), die zuletzt durch\ndes Finanzausgleichsgesetzes\nArtikel 2 des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 666)\nDas Finanzausgleichsgesetz vom 20. Dezember                geändert worden ist, wird folgender Satz eingefügt:\n2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), zuletzt geändert durch\nArtikel 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I         „Als Rücktritt gilt auch, wenn der Bewerber zu einer der\nS. 2403), wird wie folgt geändert:                            Aufsichtsarbeiten nicht erscheint.“","2842          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2008\nArtikel 35                                      „(3) Vorbehaltlich des § 19a sind § 3 Nr. 40 des\nÄnderung                                    Einkommensteuergesetzes und § 8b des Körper-\ndes Wertpapierhandelsgesetzes                            schaftsteuergesetzes nicht anzuwenden.“\nIn § 46 Abs. 4 des Wertpapierhandelsgesetzes in der           c) In Absatz 4 erster Halbsatz werden die Wörter\nFassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998                     „Betriebsvermögensminderungen, Betriebsaus-\n(BGBl. I S. 2708), das zuletzt durch Artikel 1 des Geset-            gaben oder Veräußerungskosten“ durch die Wör-\nzes vom 12. August 2008 (BGBl. I S. 1666) geändert                   ter „Betriebsvermögensminderungen oder Be-\nworden ist, wird die Angabe „bis zum 31. Dezember                    triebsausgaben“ und die Wörter „Betriebsvermö-\n2008“ durch die Angabe „bis zum 31. Dezember 2010“                   gensmehrungen, Betriebseinnahmen oder Ein-\nersetzt.                                                             nahmen“ durch die Wörter „Betriebsvermögens-\nmehrungen oder Betriebseinnahmen“ ersetzt.\nArtikel 36                              d) In Absatz 5 werden vor dem Wort „Ausschüttun-\nÄnderung                                    gen“ die Wörter „aus Immobilien stammenden“\ndes Wertpapierprospektgesetzes                           eingefügt.\nDas Wertpapierprospektgesetz vom 22. Juni 2005                e) Folgender Absatz 6 wird angefügt:\n(BGBl. I S. 1698), zuletzt geändert durch Artikel 19a                    „(6) Bezieht eine unbeschränkt steuerpflichtige\nNr. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I                    Gesellschaft von einer anderen REIT-Körper-\nS. 3089), wird wie folgt geändert:                                   schaft, -Personenvereinigung oder -Vermö-\n1. § 14 Abs. 3 Satz 2 wird aufgehoben.                               gensmasse Gewinne oder Dividenden, die auf\nGrund eines Doppelbesteuerungsabkommens\n2. In § 30 Abs. 1 Nr. 7 wird die Angabe „§ 14 Abs. 3                 von Deutschland als Ansässigkeitsstaat freizu-\nSatz 1“ durch die Angabe „§ 14 Abs. 3“ ersetzt.                  stellen sind, ist insoweit die Doppelbesteuerung\nunbeschadet des Abkommens nicht durch Frei-\nArtikel 37                                  stellung, sondern durch Anrechnung der auf\nÄnderung des REIT-Gesetzes                             diese Einkünfte erhobenen ausländischen Steuer\nzu vermeiden.“\nDas REIT-Gesetz vom 28. Mai 2007 (BGBl. I S. 914)\nwird wie folgt geändert:                                      6. Folgender § 19a wird eingefügt:\n1. § 1 Abs. 4 wird wie folgt geändert:                                                     „§ 19a\na) In Satz 1 wird jeweils das Wort „gemäß“ durch                       Berücksichtigung von Vorbelastungen\ndas Wort „nach“ ersetzt.                                           bei der Besteuerung der Anteilsinhaber\nb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:                   (1) Abweichend von § 19 Abs. 3 sind § 3 Nr. 40\nund § 3c Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes\n„Für Zwecke des § 19 Abs. 3 und des § 19a sind\nsowie § 8b des Körperschaftsteuergesetzes anzu-\nauch Feststellungen zur Zusammensetzung der\nwenden, soweit die Dividenden einer REIT-Aktien-\nErträge hinsichtlich vorbelasteter und nicht vor-\ngesellschaft oder einer anderen REIT-Körperschaft,\nbelasteter Erträge zu treffen.“\n-Personenvereinigung oder -Vermögensmasse aus\n2. § 11 Abs. 5 wird wie folgt gefasst:                           vorbelasteten Teilen des Gewinns stammen. Auf die\n„(5) Die Mitteilungspflichten nach § 21 Abs. 1 des        Wertminderung einer Beteiligung an einer REIT-\nWertpapierhandelsgesetzes und die Pflichten nach             Aktiengesellschaft oder anderen Körperschaft, Per-\n§ 26 Abs. 1 und 2 des Wertpapierhandelsgesetzes              sonenvereinigung oder Vermögensmasse ist § 8b\ngelten auch dann, wenn ein Meldepflichtiger durch            des Körperschaftsteuergesetzes oder § 3c Abs. 2\nErwerb, Veräußerung oder auf sonstige Weise                  des Einkommensteuergesetzes anzuwenden, soweit\n80 Prozent oder 85 Prozent der Stimmrechte an                sie auf Dividenden im Sinne von Satz 1 beruht.\neiner REIT-Aktiengesellschaft erreicht, überschreitet           (2) Dividenden stammen im Sinne des Absatzes 1\noder unterschreitet.“                                        aus vorbelasteten Teilen des Gewinns, wenn hierfür\n3. In § 13 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „gemäß Ab-              Einkünfte der REIT-Aktiengesellschaft oder der an-\nsatz 3 Satz 1“ durch die Angabe „nach Absatz 3               deren REIT-Körperschaft, -Personenvereinigung\nSatz 1 sowie einen Verlustvortrag des Vorjahres“ er-         oder -Vermögensmasse als verwendet gelten, die\nsetzt.                                                       mit mindestens 15 Prozent deutscher Körperschaft-\nsteuer oder einer mit dieser vergleichbaren ausländi-\n4. Dem § 15 wird folgender Satz angefügt:\nschen Steuer für den jeweiligen Veranlagungszeit-\n„Nicht dem Mutterunternehmen gehörende und als               raum belastet sind. Die Steuerbelastung ist dabei\nFremdkapital ausgewiesene Anteile an in den Kon-             für jede Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft oder\nzernabschluss nach § 315a des Handelsgesetz-                 einer Immobilienpersonengesellschaft und für jede\nbuchs einbezogenen Tochterunternehmen gelten                 Immobilie im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a\nfür die Berechnung des Mindesteigenkapitals als              und b getrennt zu ermitteln. Abzustellen ist für jede\nEigenkapital.“                                               Beteiligung an einer Immobilienpersonengesell-\n5. § 19 wird wie folgt geändert:                                 schaft oder jede einzelne Immobilie im Sinne des\n§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und b auf die jeweilige\na) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 22 Nr. 2 und § 23          Steuerbelastung der Einkünfte in dem Wirtschafts-\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 2“ durch die Angabe „§ 20 Abs. 2        jahr, das dem Jahr der Ausschüttung der REIT-\nSatz 1 Nr. 1“ ersetzt.                                    Aktiengesellschaft oder der anderen REIT-Körper-\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                          schaft, -Personenvereinigung oder -Vermögens-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2008             2843\nmasse vorangeht. Dividenden oder sonstige Bezüge                  zur Zusammensetzung der Erträge hinsichtlich\naus einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft                vorbelasteter und nicht vorbelasteter Erträge“\ngelten nur als vorbelastete Teile des Gewinns, wenn               eingefügt.\nsie von der Kapitalgesellschaft in dem ersten              9. § 23 wird folgt gefasst:\nWirtschaftsjahr, das dem Wirtschaftsjahr nachfolgt,\ndessen Gewinn ausgeschüttet wird, an die REIT-Ak-                                      „§ 23\ntiengesellschaft oder die andere REIT-Körperschaft,                          Anwendungsvorschriften\n-Personenvereinigung oder -Vermögensmasse aus-\n(1) Diese Fassung des Gesetzes ist vorbehaltlich\ngeschüttet werden. Die vorbelasteten Teile des Ge-\nder nachfolgenden Absätze erstmals für das Kalen-\nwinns der REIT-Aktiengesellschaft oder anderen\nderjahr 2008 anzuwenden.\nREIT-Körperschaft, -Personenvereinigung oder -Ver-\nmögensmasse gelten als vorrangig ausgeschüttet.                  (2) Die §§ 19 und 19a sind erstmals auf Bezüge\nanzuwenden, die dem Anteilseigner nach dem\n(3) Der aus vorbelasteten Gewinnen stammende\nBeginn der Steuerbefreiung der REIT-Aktiengesell-\nTeil der Dividende oder der sonstigen Bezüge ist in\nschaft zufließen. Abweichend von Satz 1 sind auf\nder Steuerbescheinigung nach § 45a des Einkom-\nGewinnausschüttungen, die auf einem den gesell-\nmensteuergesetzes gesondert auszuweisen. Veran-\nschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Ge-\nlasst die REIT-Aktiengesellschaft einen zu hohen\nwinnverteilungsbeschluss für ein abgelaufenes Wirt-\nAusweis des aus vorbelasteten Gewinnen stammen-\nschaftsjahr beruhen, im ersten Wirtschaftsjahr der\nden Teils der Dividende oder der sonstigen Bezüge,\nsteuerbefreiten REIT-Aktiengesellschaft die §§ 19\nist die Steuerbescheinigung nach § 45a des Einkom-\nund 19a noch nicht anzuwenden.\nmensteuergesetzes nicht zu ändern. Gegen die\nREIT-Aktiengesellschaft ist bei einem zu hohen Aus-              (3) § 19 Abs. 1 bis 4 und § 19a sind erstmals auf\nweis des aus vorbelasteten Gewinnen stammenden                Bezüge von oder auf Gewinne aus der Veräußerung\nTeils der Dividende von der zuständigen Finanzbe-             eines Anteils an einer anderen REIT-Körperschaft,\nhörde entsprechend dem mutmaßlichen Steueraus-                -Personenvereinigung oder -Vermögensmasse anzu-\nfall auf der Ebene ihrer Aktionäre eine Zahlung von           wenden, die der Anteilseigner nach dem 31. Dezem-\nmindestens 20 Prozent und höchstens 30 Prozent                ber 2007 erzielt.\ndes Betrags festzusetzen, um den die tatsächlich                 (4) Bei Wegfall der Steuerbefreiung sind auf Ge-\nvorbelasteten Gewinne hinter dem Betrag zurück-               winnausschüttungen, die auf einem den gesell-\nbleiben, von dem bei der Erteilung der Bescheini-             schaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden\ngung ausgegangen worden ist.                                  Gewinnverteilungsbeschluss für ein abgelaufenes\n(4) Die Absätze 1 und 2 sind bei der Besteuerung           Wirtschaftsjahr beruhen, für das noch die Steuerbe-\nvon Dividenden und sonstigen Bezügen aus anderen              freiung der REIT-Aktiengesellschaft galt, die §§ 19\nREIT-Körperschaften, -Personenvereinigungen oder              und 19a anzuwenden.\n-Vermögensmassen nur anzuwenden, wenn der An-                    (5) Die §§ 19 und 19a sind nicht mehr auf Bezüge\nleger nachweist, dass für die Dividenden oder sons-           anzuwenden, die dem Anleger nach dem Ende des\ntigen Bezüge vorbelastete Gewinne der anderen                 Wirtschaftsjahres zufließen, in dem die ausländische\nREIT-Körperschaft, -Personenvereinigung oder -Ver-            Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermö-\nmögensmasse verwendet worden sind.“                           gensmasse nicht mehr die Voraussetzungen des\n7. § 20 wird wie folgt geändert:                                 § 19 Abs. 5 erfüllt.\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                              (6) § 19 Abs. 2 in der Fassung des Artikels 37 des\nGesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794)\n„(1) Von den Ausschüttungen, sonstigen Vor-            ist erstmals anzuwenden auf die Veräußerung von\nteilen und Bezügen nach Kapitalherabsetzung               Aktien an REIT-Aktiengesellschaften und Anteilen\noder Auflösung einer inländischen REIT-Aktien-            an anderen REIT-Körperschaften, -Personenvereini-\ngesellschaft oder einer anderen REIT-Körper-              gungen oder -Vermögensmassen, die nach dem\nschaft, -Personenvereinigung oder -Vermögens-             31. Dezember 2008 erworben werden.\nmasse und von den Gewinnen aus der Veräuße-\nrung von Aktien an REIT-Aktiengesellschaften                 (7) Auf Veräußerungen oder die Bewertung von\noder Anteilen an anderen REIT-Körperschaften,             Anteilen an einer REIT-Aktiengesellschaft oder\n-Personenvereinigungen oder -Vermögensmas-                anderen REIT-Körperschaft, -Personenvereinigung\nsen wird die Einkommensteuer oder Körper-                 oder -Vermögensmasse ist § 19 Abs. 4 anzuwenden,\nschaftsteuer durch Abzug vom Kapitalertrag er-            solange die REIT-Aktiengesellschaft steuerbefreit ist\nhoben. Die für die Kapitalertragsteuer nach § 43          oder die andere REIT-Körperschaft, -Personenverei-\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 1, 6, 9 und Satz 2 des Einkom-          nigung oder -Vermögensmasse die Voraussetzungen\nmensteuergesetzes geltenden Vorschriften des              des § 19 Abs. 5 erfüllt.\nEinkommensteuergesetzes sind entsprechend                    (8) § 19 Abs. 4 in der Fassung des Artikels 37 des\nanzuwenden.“                                              Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794)\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.                                  ist erstmals anzuwenden auf Aktien an REIT-Aktien-\ngesellschaften und Anteilen an anderen REIT-Kör-\n8. § 21 wird wie folgt geändert:                                 perschaften, -Personenvereinigungen oder -Vermö-\na) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 16“ durch            gensmassen, die nach dem 31. Dezember 2008 ver-\ndie Angabe „nach den §§ 16 und 19a“ ersetzt.              äußert werden.\nb) In Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern                    (9) § 19 Abs. 6 ist erstmals auf nach dem 31. De-\n„zum unbeweglichen Vermögen“ die Wörter „und              zember 2008 zufließende Dividenden anzuwenden.","2844          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2008\n(10) § 20 Abs. 1 in der Fassung des Artikels 37         2. § 38 wird wie folgt gefasst:\ndes Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I\n„§ 38\nS. 2794) ist erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden,\ndie dem Gläubiger nach dem 31. Dezember 2008                                  Anwendung des Gesetzes\nzufließen, und auf Veräußerungen von Aktien an\nDiese Fassung des Gesetzes gilt erstmals für die\nREIT-Aktiengesellschaften oder Anteilen an anderen\nGrundsteuer des Kalenderjahres 2008.“\nREIT-Körperschaften, -Personenvereinigungen oder\n-Vermögensmassen, die nach dem 31. Dezember\n2008 erworben werden. § 20 Abs. 2 in der am 1. Ja-                                    Artikel 39\nnuar 2007 geltenden Fassung ist letztmals auf Ver-                                  Inkrafttreten\näußerungen von Aktien an REIT-Aktiengesellschaf-\nten oder Anteilen an anderen REIT-Körperschaften,              (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der folgenden\n-Personenvereinigungen oder -Vermögensmassen               Absätze am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nanzuwenden, die vor dem 1. Januar 2009 erworben                (2) Artikel 1 Nr. 41 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa\nwerden.“                                                   tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2006 in Kraft.\nArtikel 38                                (3) Artikel 1 Nr. 9 Buchstabe a und Nr. 41 Buch-\nstabe n, Artikel 13 sowie Artikel 30 Nr. 1 und 2 Buch-\nÄnderung\nstabe a und d treten mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in\ndes Grundsteuergesetzes\nKraft.\nDas Grundsteuergesetz vom 7. August 1973 (BGBl. I\nS. 965), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes            (4) Artikel 1 Nr. 41 Buchstabe r Satz 2 und Artikel 18\nvom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2676), wird wie folgt       treten mit Wirkung vom 29. Dezember 2007 in Kraft.\ngeändert:                                                         (5) Artikel 1 Nr. 7 Buchstabe a, Nr. 15 Buchstabe c,\n1. § 33 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:                        Nr. 41 Buchstabe k Satz 1 und Buchstabe r Satz 1 so-\n„(1) Ist bei Betrieben der Land- und Forstwirt-         wie die Artikel 17 und 38 treten mit Wirkung vom 1. Ja-\nnuar 2008 in Kraft.\nschaft und bei bebauten Grundstücken der normale\nRohertrag des Steuergegenstandes um mehr als                   (6) Artikel 1 Nr. 8 tritt mit Wirkung vom 30. Juli 2008\n50 Prozent gemindert und hat der Steuerschuldner           in Kraft.\ndie Minderung des Rohertrags nicht zu vertreten, so\nwird die Grundsteuer in Höhe von 25 Prozent erlas-             (7) Artikel 26 tritt mit Wirkung vom 1. November\nsen. Beträgt die Minderung des normalen Roher-             2008 in Kraft.\ntrags 100 Prozent, ist die Grundsteuer in Höhe von             (8) Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe f und g, Nr. 9 Buch-\n50 Prozent zu erlassen. Bei Betrieben der Land- und        stabe b und c, Nr. 11 Buchstabe a, Nr. 13, 14, 15 Buch-\nForstwirtschaft und bei eigengewerblich genutzten          stabe a und b, Nr. 20 Buchstabe c, Nr. 21, 22, 34, 35,\nbebauten Grundstücken wird der Erlass nur gewährt,         36, 37, 39, 40 Buchstabe b und c, 41 Buchstabe a und c\nwenn die Einziehung der Grundsteuer nach den               Doppelbuchstabe bb, Nr. 42 Buchstabe a Doppelbuch-\nwirtschaftlichen Verhältnissen des Betriebs unbillig       stabe aa, Nr. 43, die Artikel 2, 7 Nr. 4 Buchstabe b, c\nwäre. Normaler Rohertrag ist                               und d, Nr. 6 sowie Artikel 9 Nr. 1, Artikel 10 Nr. 1 Buch-\n1. bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft der         stabe a und c, Nr. 3, 4, 5, 6, 10, 11, 12 und 14, Artikel 11\nRohertrag, der nach den Verhältnissen zu Beginn        Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 2, Artikel 12 Nr. 1 Buchstabe b\ndes Erlasszeitraums bei ordnungsmäßiger Be-            bis d und Nr. 2, die Artikel 20, 21 und Artikel 31 Nr. 1\nwirtschaftung gemeinhin und nachhaltig erzielbar       und 2 treten am 1. Januar 2009 in Kraft.\nwäre;                                                      (9) Artikel 7 Nr. 1, 2, 3, 7, 8, 10, 11, 13 Buchstabe a,\n2. bei bebauten Grundstücken die nach den Verhält-         b und c, Nr. 14, 15, 16, 17, 18, 19, Artikel 8 Nr. 1, 2, 6, 7,\nnissen zu Beginn des Erlasszeitraums geschätzte        8, 9 und Artikel 12 Nr. 1 Buchstabe a und e treten am\nübliche Jahresrohmiete.“                               1. Januar 2010 in Kraft.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2008 2845\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 19. Dezember 2008\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister der Finanzen\nPeer Steinbrück"]}