{"id":"bgbl1-2008-62-7","kind":"bgbl1","year":2008,"number":62,"date":"2008-12-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/62#page=36","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2008-62-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2008/bgbl1_2008_62.pdf#page=36","order":7,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung","law_date":"2008-12-18T00:00:00Z","page":2780,"pdf_page":36,"num_pages":2,"content":["2780         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2008\nErste Verordnung\nzur Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung\nVom 18. Dezember 2008\nAuf Grund des § 13 Absatz 1 des Zweiten Buches                        13. vom Taschengeld nach § 2 Absatz 1\nSozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsu-                               Nummer 3 des Jugendfreiwilligendiens-\nchende – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember                             tegesetzes, das ein Teilnehmer an einem\n2003, BGBl. I S. 2954, 2955), der zuletzt durch Artikel 2                     Jugendfreiwilligendienst erhält, ein Be-\nNummer 4 Buchstabe a des Gesetzes vom 8. April                                trag in Höhe von 60 Euro.“\n2008 (BGBl. I S. 681) geändert worden ist, verordnet\nb) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\ndas Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Ein-\nvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:                      „(3) Für Bewilligungszeiträume, die vor dem\n1. Januar 2009 begonnen haben, ist Kindergeld\nArtikel 1                                  nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit\nes die bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Be-\nDie Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung vom\nträge nach § 66 Absatz 1 des Einkommensteuer-\n17. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2942) wird wie folgt ge-\ngesetzes und § 6 Absatz 1 und 2 des Bundes-\nändert:\nkindergeldgesetzes übersteigt. Satz 1 gilt bis\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                     zum Ende des Bewilligungszeitraums, längstens\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                             jedoch bis zum 31. Mai 2009.“\naa) In Nummer 8 wird jeweils das Wort „volljähri-      2. § 2 Absatz 5 und 6 wird wie folgt gefasst:\nge“ gestrichen.                                          „(5) Bei der Berechnung des Einkommens ist der\nbb) In Nummer 10 wird der Punkt am Ende durch             Wert der vom Arbeitgeber bereitgestellten Vollver-\nein Komma ersetzt.                                    pflegung mit täglich 1 Prozent der nach § 20 des\ncc) Folgende Nummer 11 wird angefügt:                     Zweiten Buches Sozialgesetzbuch maßgebenden\nmonatlichen Regelleistung anzusetzen. Wird Teilver-\n„11. Verpflegung, die außerhalb der in den            pflegung bereitgestellt, entfallen auf das Frühstück\n§§ 2, 3 und 4 Nummer 4 genannten Ein-           ein Anteil von 20 Prozent und auf das Mittag- und\nkommensarten bereitgestellt wird,“.             Abendessen Anteile von je 40 Prozent des sich nach\ndd) Folgende Nummern 12 und 13 werden ange-               Satz 1 ergebenden Betrages.\nfügt:                                                    (6) Sonstige Einnahmen in Geldeswert sind mit\n„12. Geldgeschenke an Minderjährige an-               ihrem Verkehrswert als Einkommen anzusetzen. Ist\nlässlich der Firmung, Kommunion, Kon-           die Einnahme in Geldeswert auch als Bedarf in\nfirmation oder vergleichbarer religiöser        der Regelleistung nach § 20 des Zweiten Buches\nFeste sowie anlässlich der Jugendwei-           Sozialgesetzbuch berücksichtigt, ist als Wert der\nhe, soweit sie den in § 12 Absatz 2             Einnahme in Geldeswert höchstens der Betrag anzu-\nSatz 1 Nummer 1a des Zweiten Buches             setzen, der sich aus der Zusammensetzung des\nSozialgesetzbuch genannten Betrag               Eckregelsatzes in der Sozialhilfe nach § 2 Absatz 2\nnicht überschreiten,                            der Regelsatzverordnung ergibt.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2008            2781\n3. § 3 wird wie folgt geändert:                                     dürftige nicht höhere notwendige Ausgaben für\na) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.                              Kraftstoff nachweist.“\nb) Folgender Absatz 7 wird angefügt:                       4. § 4 Satz 2 wird wie folgt geändert:\n„(7) Wird ein Kraftfahrzeug überwiegend be-            a) In Nummer 2 wird das Wort „sowie“ durch ein\ntrieblich genutzt, sind die tatsächlich geleisteten           Komma ersetzt.\nnotwendigen Ausgaben für dieses Kraftfahrzeug\nb) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das\nals betriebliche Ausgabe abzusetzen. Für private\nWort „sowie“ ersetzt.\nFahrten sind die Ausgaben um 0,10 Euro für je-\nden gefahrenen Kilometer zu vermindern. Ein                c) Folgende Nummer 4 wird angefügt:\nKraftfahrzeug gilt als überwiegend betrieblich ge-            „4. Wehr- und Ersatzdienstverhältnissen.“\nnutzt, wenn es zu mindestens 50 Prozent betrieb-\nlich genutzt wird. Wird ein Kraftfahrzeug überwie-\nArtikel 2\ngend privat genutzt, sind die tatsächlichen Aus-\ngaben keine Betriebsausgaben. Für betriebliche             Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am\nFahrten können 0,10 Euro für jeden mit dem pri-         1. Januar 2009 in Kraft. Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a\nvaten Kraftfahrzeug gefahrenen Kilometer abge-          Doppelbuchstabe bb und cc tritt mit Wirkung vom\nsetzt werden, soweit der erwerbsfähige Hilfebe-         1. Januar 2008 in Kraft.\nBerlin, den 18. Dezember 2008\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Soziales\nOlaf Scholz"]}