{"id":"bgbl1-2008-62-6","kind":"bgbl1","year":2008,"number":62,"date":"2008-12-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/62#page=24","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2008-62-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2008/bgbl1_2008_62.pdf#page=24","order":6,"title":"Verordnung zur Rechtsvereinfachung und Stärkung der arbeitsmedizinischen Vorsorge","law_date":"2008-12-18T00:00:00Z","page":2768,"pdf_page":24,"num_pages":12,"content":["2768           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2008\nVerordnung\nzur Rechtsvereinfachung und Stärkung der arbeitsmedizinischen Vorsorge\nVom 18. Dezember 2008\nAuf Grund der §§ 18 und 19 des Arbeitsschutzgeset-         übung einer bestimmten Tätigkeit eine erhöhte gesund-\nzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), von denen            heitliche Gefährdung besteht. Eine arbeitsmedizinische\n§ 18 zuletzt durch Artikel 227 Nr. 1 der Verordnung vom        Vorsorgeuntersuchung kann sich auf ein Beratungsge-\n31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist,        spräch beschränken, wenn zur Beratung körperliche\nund des § 30 Abs. 2 Nr. 9 des Gentechnikgesetzes in            oder klinische Untersuchungen nicht erforderlich sind.\nder Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezem-                  Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen umfas-\nber 1993 (BGBl. I S. 2066), dessen Eingangssatz zuletzt        sen Pflichtuntersuchungen, Angebotsuntersuchungen\ndurch Artikel 1 Nr. 30 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa          und Wunschuntersuchungen.\ndes Gesetzes vom 1. April 2008 (BGBl. I S. 499)                   (3) Pflichtuntersuchungen sind arbeitsmedizinische\nund dessen Nummer 9 durch Artikel 1 Nr. 23                     Vorsorgeuntersuchungen, die bei bestimmten beson-\nBuchstabe a Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom                ders gefährdenden Tätigkeiten zu veranlassen sind.\n16. August 2002 (BGBl. I S. 3220) geändert worden ist,\nverordnet die Bundesregierung nach Anhörung der                   (4) Angebotsuntersuchungen sind arbeitsmedizi-\nZentralen Kommission für die Biologische Sicherheit:           nische Vorsorgeuntersuchungen, die bei bestimmten\ngefährdenden Tätigkeiten anzubieten sind.\nArtikel 1                                (5) Wunschuntersuchungen sind arbeitsmedizi-\nnische Vorsorgeuntersuchungen, die der Arbeitgeber\nVerordnung                             den Beschäftigten nach § 11 des Arbeitsschutzgeset-\nzur arbeitsmedizinischen Vorsorge                   zes zu ermöglichen hat.\n(ArbMedVV)\n(6) Entsprechend dem Zeitpunkt ihrer Durchführung\nsind\n§1\n1. Erstuntersuchungen arbeitsmedizinische Vorsorge-\nZiel und Anwendungsbereich\nuntersuchungen vor Aufnahme einer bestimmten Tä-\n(1) Ziel der Verordnung ist es, durch Maßnahmen der            tigkeit,\narbeitsmedizinischen Vorsorge arbeitsbedingte Erkran-\n2. Nachuntersuchungen arbeitsmedizinische Vorsorge-\nkungen einschließlich Berufskrankheiten frühzeitig zu\nuntersuchungen während einer bestimmten Tätigkeit\nerkennen und zu verhüten. Arbeitsmedizinische Vor-\noder anlässlich ihrer Beendigung,\nsorge soll zugleich einen Beitrag zum Erhalt der Be-\nschäftigungsfähigkeit und zur Fortentwicklung des be-          3. nachgehende Untersuchungen arbeitsmedizinische\ntrieblichen Gesundheitsschutzes leisten.                           Vorsorgeuntersuchungen nach Beendigung be-\nstimmter Tätigkeiten, bei denen nach längeren La-\n(2) Diese Verordnung gilt für die arbeitsmedizinische\ntenzzeiten Gesundheitsstörungen auftreten können.\nVorsorge im Geltungsbereich des Arbeitsschutzge-\nsetzes.\n§3\n(3) Diese Verordnung lässt sonstige arbeitsmedizi-\nAllgemeine Pflichten des Arbeitgebers\nnische Präventionsmaßnahmen, insbesondere nach\ndem Arbeitsschutzgesetz und dem Gesetz über Be-                   (1) Der Arbeitgeber hat auf der Grundlage der Ge-\ntriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fach-            fährdungsbeurteilung für eine angemessene arbeitsme-\nkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz),       dizinische Vorsorge zu sorgen. Dabei hat er die Vor-\nunberührt.                                                     schriften dieser Verordnung einschließlich des Anhangs\nund die nach § 9 Abs. 4 bekannt gegebenen Regeln\n§2                                 und Erkenntnisse zu berücksichtigen. Bei Einhaltung\nder Regeln und Erkenntnisse nach Satz 2 ist davon\nBegriffsbestimmungen                         auszugehen, dass die gestellten Anforderungen erfüllt\n(1) Arbeitsmedizinische Vorsorge ist Teil der arbeits-     sind. Arbeitsmedizinische Vorsorge kann auch weitere\nmedizinischen Präventionsmaßnahmen im Betrieb. Sie             Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge umfassen.\numfasst die Beurteilung der individuellen Wechsel-                (2) Der Arbeitgeber hat zur Durchführung der ar-\nwirkungen von Arbeit und Gesundheit, die individuelle          beitsmedizinischen Vorsorge einen Arzt oder eine Ärztin\narbeitsmedizinische Aufklärung und Beratung der Be-            nach § 7 zu beauftragen. Ist ein Betriebsarzt oder eine\nschäftigten, arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchun-          Betriebsärztin nach § 2 des Arbeitssicherheitsgesetzes\ngen sowie die Nutzung von Erkenntnissen aus diesen             bestellt, soll der Arbeitgeber vorrangig diesen oder\nUntersuchungen für die Gefährdungsbeurteilung und              diese auch mit der arbeitsmedizinischen Vorsorge be-\nfür sonstige Maßnahmen des Arbeitsschutzes.                    auftragen. Dem Arzt oder der Ärztin sind alle erforder-\n(2) Arbeitsmedizinische      Vorsorgeuntersuchungen        lichen Auskünfte über die Arbeitsplatzverhältnisse, ins-\ndienen der Früherkennung arbeitsbedingter Gesund-              besondere über den Anlass der jeweiligen Untersu-\nheitsstörungen sowie der Feststellung, ob bei Aus-             chung und die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2008             2769\nzu erteilen und die Begehung des Arbeitsplatzes zu er-        geber diese Verpflichtung mit Einwilligung der betroffe-\nmöglichen. Ihm oder ihr ist auf Verlangen Einsicht in die     nen Person auf den zuständigen gesetzlichen Unfallver-\nUnterlagen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 zu gewähren.                sicherungsträger übertragen. Voraussetzung dafür ist,\n(3) Arbeitsmedizinische     Vorsorgeuntersuchungen         dass er dem Unfallversicherungsträger die erforder-\nsollen während der Arbeitszeit stattfinden. Sie sollen        lichen Unterlagen in Kopie überlässt.\nnicht zusammen mit Untersuchungen zur Feststellung\nder Eignung für berufliche Anforderungen nach sonsti-                                    §6\ngen Rechtsvorschriften oder individual- oder kollektiv-                 Pflichten des Arztes oder der Ärztin\nrechtlichen Vereinbarungen durchgeführt werden, es               (1) Bei der arbeitsmedizinischen Vorsorge hat der\nsei denn, betriebliche Gründe erfordern dies; in diesem       Arzt oder die Ärztin die Vorschriften dieser Verordnung\nFalle sind die unterschiedlichen Zwecke der Unter-            einschließlich des Anhangs und die dem Stand der Ar-\nsuchungen offenzulegen.                                       beitsmedizin entsprechenden Regeln und Erkenntnisse\nzu beachten. Vor Durchführung arbeitsmedizinischer\n§4                                 Vorsorgeuntersuchungen muss er oder sie sich die not-\nPflichtuntersuchungen                        wendigen Kenntnisse über die Arbeitsplatzverhältnisse\nverschaffen und die zu untersuchende Person über die\n(1) Der Arbeitgeber hat nach Maßgabe des Anhangs\nUntersuchungsinhalte und den Untersuchungszweck\nPflichtuntersuchungen der Beschäftigten zu veranlas-\naufklären.\nsen. Pflichtuntersuchungen nach Satz 1 müssen als\nErstuntersuchung und als Nachuntersuchungen in re-               (2) Biomonitoring ist Bestandteil der arbeitsmedizi-\ngelmäßigen Abständen veranlasst werden.                       nischen Vorsorgeuntersuchungen, soweit dafür arbeits-\nmedizinisch anerkannte Analyseverfahren und geeig-\n(2) Der Arbeitgeber darf eine Tätigkeit nur ausüben\nnete Werte zur Beurteilung zur Verfügung stehen.\nlassen, wenn die nach Absatz 1 erforderlichen Pflicht-\nuntersuchungen zuvor durchgeführt worden sind. Die               (3) Der Arzt oder die Ärztin hat den Untersuchungs-\nBescheinigung der gesundheitlichen Unbedenklichkeit           befund und das Untersuchungsergebnis der arbeitsme-\nist Tätigkeitsvoraussetzung, soweit der Anhang dies           dizinischen Vorsorgeuntersuchung schriftlich festzuhal-\nfür einzelne Tätigkeiten besonders vorschreibt.               ten, die untersuchte Person darüber zu beraten und ihr\neine Bescheinigung auszustellen. Diese enthält Anga-\n(3) Über Pflichtuntersuchungen hat der Arbeitgeber\nben über den Untersuchungsanlass und den Tag der\neine Vorsorgekartei mit Angaben über Anlass, Tag und\nUntersuchung sowie die ärztliche Beurteilung, ob und\nErgebnis jeder Untersuchung zu führen; die Kartei kann\ninwieweit bei Ausübung einer bestimmten Tätigkeit ge-\nautomatisiert geführt werden. Die Angaben sind bis zur\nsundheitliche Bedenken bestehen. Nur im Falle einer\nBeendigung des Beschäftigungsverhältnisses aufzube-\nPflichtuntersuchung erhält der Arbeitgeber eine Kopie\nwahren und anschließend zu löschen, es sei denn, dass\nder Bescheinigung.\nRechtsvorschriften oder die nach § 9 Abs. 4 bekannt\ngegebenen Regeln etwas anderes bestimmen. Der                    (4) Der Arzt oder die Ärztin hat die Erkenntnisse\nArbeitgeber hat der zuständigen Behörde auf Anord-            arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen auszu-\nnung eine Kopie der Vorsorgekartei zu übermitteln. Bei        werten. Ergibt die Auswertung Anhaltspunkte für unzu-\nBeendigung des Beschäftigungsverhältnisses hat der            reichende Schutzmaßnahmen, so hat der Arzt oder die\nArbeitgeber der betroffenen Person eine Kopie der sie         Ärztin dies dem Arbeitgeber mitzuteilen und Schutz-\nbetreffenden Angaben auszuhändigen; § 34 des                  maßnahmen vorzuschlagen.\nBundesdatenschutzgesetzes bleibt unberührt.\n§7\n§5                                       Anforderungen an den Arzt oder die Ärztin\nAngebotsuntersuchungen                            (1) Unbeschadet anderer Bestimmungen im Anhang\n(1) Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten Ange-            für einzelne Untersuchungsanlässe muss der Arzt oder\nbotsuntersuchungen nach Maßgabe des Anhangs an-               die Ärztin berechtigt sein, die Gebietsbezeichnung „Ar-\nzubieten. Angebotsuntersuchungen nach Satz 1 müs-             beitsmedizin“ oder die Zusatzbezeichnung „Betriebs-\nsen als Erstuntersuchung und anschließend als Nach-           medizin“ zu führen. Er oder sie darf selbst keine Arbeit-\nuntersuchungen in regelmäßigen Abständen angeboten            geberfunktion gegenüber den zu untersuchenden Be-\nwerden. Das Ausschlagen eines Angebots entbindet              schäftigten ausüben. Verfügt der Arzt oder die Ärztin\nden Arbeitgeber nicht von der Verpflichtung, die Unter-       nach Satz 1 für bestimmte Untersuchungen nicht über\nsuchungen weiter regelmäßig anzubieten.                       die erforderlichen Fachkenntnisse oder die speziellen\nAnerkennungen oder Ausrüstungen, so hat er oder sie\n(2) Erhält der Arbeitgeber Kenntnis von einer Erkran-      Ärzte oder Ärztinnen hinzuzuziehen, die diese Anforde-\nkung, die im ursächlichen Zusammenhang mit der Tä-            rungen erfüllen.\ntigkeit des oder der Beschäftigten stehen kann, so hat\ner ihm oder ihr unverzüglich eine arbeitsmedizinische            (2) Die zuständige Behörde kann für Ärzte oder Ärz-\nVorsorgeuntersuchung anzubieten. Dies gilt auch für           tinnen in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von Ab-\nBeschäftigte mit vergleichbaren Tätigkeiten, wenn An-         satz 1 Satz 1 zulassen.\nhaltspunkte dafür bestehen, dass sie ebenfalls gefähr-\ndet sein können.                                                                         §8\n(3) Der Arbeitgeber hat Beschäftigten sowie ehemals             Maßnahmen bei gesundheitlichen Bedenken\nBeschäftigten nach Maßgabe des Anhangs nach-                     (1) Ist dem Arbeitgeber bekannt, dass bei einem\ngehende Untersuchungen anzubieten. Nach Beendi-               oder einer Beschäftigten gesundheitliche Bedenken ge-\ngung des Beschäftigungsverhältnisses kann der Arbeit-         gen die Ausübung einer Tätigkeit bestehen, so hat er im","2770          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2008\nFalle von § 6 Abs. 4 Satz 2 die Gefährdungsbeurteilung        5. Regeln und Erkenntnisse zu sonstigen arbeitsmedi-\nzu überprüfen und unverzüglich die erforderlichen zu-             zinischen Präventionsmaßnahmen nach § 1 Abs. 3\nsätzlichen Schutzmaßnahmen zu treffen. Bleiben die                zu ermitteln, insbesondere zur allgemeinen arbeits-\ngesundheitlichen Bedenken bestehen, so hat der                    medizinischen Beratung der Beschäftigten,\nArbeitgeber nach Maßgabe der dienst- und arbeits-\n6. das Bundesministerium für Arbeit und Soziales in al-\nrechtlichen Regelungen dem oder der Beschäftigten\nlen Fragen der arbeitsmedizinischen Vorsorge sowie\neine andere Tätigkeit zuzuweisen, bei der diese Beden-\nzu sonstigen Fragen des medizinischen Arbeits-\nken nicht bestehen. Dem Betriebs- oder Personalrat\nschutzes zu beraten.\nund der zuständigen Behörde sind die getroffenen\nMaßnahmen mitzuteilen.                                        Das Arbeitsprogramm des Ausschusses für Arbeitsme-\n(2) Halten die untersuchte Person oder der Arbeit-         dizin wird mit dem Bundesministerium für Arbeit und\ngeber das Untersuchungsergebnis für unzutreffend, so          Soziales abgestimmt. Der Ausschuss arbeitet eng mit\nentscheidet auf Antrag die zuständige Behörde.                den anderen Ausschüssen beim Bundesministerium für\nArbeit und Soziales zusammen.\n§9                                    (4) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales\nAusschuss für Arbeitsmedizin                    kann die vom Ausschuss für Arbeitsmedizin ermittelten\n(1) Beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales         Regeln und Erkenntnisse sowie Empfehlungen im Ge-\nwird ein Ausschuss für Arbeitsmedizin gebildet, in dem        meinsamen Ministerialblatt bekannt geben.\nfachkundige Vertreter der Arbeitgeber, der Gewerk-               (5) Die Bundesministerien sowie die obersten Lan-\nschaften, der Länderbehörden, der gesetzlichen Unfall-        desbehörden können zu den Sitzungen des Ausschus-\nversicherung und weitere fachkundige Personen, ins-           ses Vertreter entsenden. Auf Verlangen ist diesen in der\nbesondere der Wissenschaft, vertreten sein sollen. Die        Sitzung das Wort zu erteilen.\nGesamtzahl der Mitglieder soll zwölf Personen nicht\nüberschreiten. Für jedes Mitglied ist ein stellvertreten-        (6) Die Geschäfte des Ausschusses führt die Bun-\ndes Mitglied zu benennen. Die Mitgliedschaft im Aus-          desanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin.\nschuss für Arbeitsmedizin ist ehrenamtlich.\n(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales                                     § 10\nberuft die Mitglieder des Ausschusses und die stellver-                Ordnungswidrigkeiten und Straftaten\ntretenden Mitglieder. Der Ausschuss gibt sich eine Ge-\nschäftsordnung und wählt den Vorsitzenden oder die               (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 1 des\nVorsitzende aus seiner Mitte. Die Geschäftsordnung            Arbeitsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder\nund die Wahl des oder der Vorsitzenden bedürfen der           fahrlässig\nZustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und              1. entgegen § 4 Abs. 1 eine Pflichtuntersuchung nicht\nSoziales.                                                         oder nicht rechtzeitig veranlasst,\n(3) Zu den Aufgaben des Ausschusses gehört es,\n2. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 eine Tätigkeit ausüben\n1. dem Stand der Arbeitsmedizin entsprechende Re-                 lässt,\ngeln und sonstige gesicherte arbeitsmedizinische\nErkenntnisse zu ermitteln,                                3. entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 eine Vorsor-\ngekartei nicht, nicht richtig oder nicht vollständig\n2. Regeln und Erkenntnisse zu ermitteln, wie die in die-\nführt oder\nser Verordnung gestellten Anforderungen erfüllt wer-\nden können,                                               4. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 eine Angebotsunter-\n3. Empfehlungen für Wunschuntersuchungen aufzu-                   suchung nicht oder nicht rechtzeitig anbietet.\nstellen,                                                     (2) Wer durch eine in Absatz 1 bezeichnete vorsätz-\n4. Empfehlungen für weitere Maßnahmen der Gesund-             liche Handlung Leben oder Gesundheit eines oder einer\nheitsvorsorge auszusprechen, insbesondere für be-         Beschäftigten gefährdet, ist nach § 26 Nr. 2 des Ar-\ntriebliche Gesundheitsprogramme,                          beitsschutzgesetzes strafbar.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2008     2771\nAnhang\nArbeitsmedizinische Pflicht- und Angebotsuntersuchungen\nsowie weitere Maßnahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge\nTe i l 1\nTätigkeiten mit Gefahrstoffen\n(1) Pflichtuntersuchungen bei:\n1. Tätigkeiten mit den Gefahrstoffen:\n– Acrylnitril,\n– Alkylquecksilber,\n– Alveolengängiger Staub (A-Staub),\n– Aromatische Nitro- und Aminoverbindungen,\n– Arsen und Arsenverbindungen,\n– Asbest,\n– Benzol,\n– Beryllium,\n– Blei und anorganische Bleiverbindungen,\n– Bleitetraethyl und Bleitetramethyl,\n– Cadmium und Cadmiumverbindungen,\n– Chrom-VI-Verbindungen,\n– Dimethylformamid,\n– Einatembarer Staub (E-Staub),\n– Fluor und anorganische Fluorverbindungen,\n– Glycerintrinitrat und Glykoldinitrat (Nitroglycerin/Nitroglykol),\n– Hartholzstaub,\n– Kohlenstoffdisulfid,\n– Kohlenmonoxid,\n– Mehlstaub,\n– Methanol,\n– Nickel und Nickelverbindungen,\n– Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (Pyrolyseprodukte aus organischem Material),\n– weißer Phosphor (Tetraphosphor),\n– Platinverbindungen,\n– Quecksilber und anorganische Quecksilberverbindungen,\n– Schwefelwasserstoff,\n– Silikogener Staub,\n– Styrol,\n– Tetrachlorethen,\n– Toluol,\n– Trichlorethen,\n– Vinylchlorid,\n– Xylol,\nwenn der Arbeitsplatzgrenzwert nach der Gefahrstoffverordnung nicht eingehalten wird oder, soweit die ge-\nnannten Gefahrstoffe hautresorptiv sind, eine Gesundheitsgefährdung durch direkten Hautkontakt besteht;\n2. Sonstige Tätigkeiten mit Gefahrstoffen:\na) Feuchtarbeit von regelmäßig vier Stunden oder mehr je Tag,\nb) Schweißen und Trennen von Metallen bei Überschreitung einer Luftkonzentration von 3 Milligramm pro Ku-\nbikmeter Schweißrauch,\nc) Tätigkeiten mit Exposition gegenüber Getreide- und Futtermittelstäuben bei Überschreitung einer Luftkon-\nzentration von 4 Milligramm pro Kubikmeter einatembarem Staub,","2772          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2008\nd) Tätigkeiten mit Exposition gegenüber Isocyanaten, bei denen ein regelmäßiger Hautkontakt nicht vermieden\nwerden kann oder eine Luftkonzentration von 0,05 Milligramm pro Kubikmeter überschritten wird,\ne) Tätigkeiten mit einer Exposition mit Gesundheitsgefährdung durch Labortierstaub in Tierhaltungsräumen und\n-anlagen,\nf) Tätigkeiten mit Benutzung von Naturgummilatexhandschuhen mit mehr als 30 Mikrogramm Protein je Gramm\nim Handschuhmaterial,\ng) Tätigkeiten mit dermaler Gefährdung oder inhalativer Exposition mit Gesundheitsgefährdung, verursacht\ndurch unausgehärtete Epoxidharze.\n(2) Angebotsuntersuchungen bei:\n1. Tätigkeiten mit den in Absatz 1 Nr. 1 genannten Gefahrstoffen, wenn eine Exposition besteht;\n2. Sonstige Tätigkeiten mit Gefahrstoffen:\na) Schädlingsbekämpfung nach Anhang III Nr. 4 der Gefahrstoffverordnung,\nb) Begasungen nach Anhang III Nr. 5 der Gefahrstoffverordnung,\nc) Tätigkeiten mit folgenden Stoffen oder deren Gemischen: n-Hexan, n-Heptan, 2-Butanon, 2-Hexanon,\nMethanol, Ethanol, 2-Methoxyethanol, Benzol, Toluol, Xylol, Styrol, Dichlormethan, 1,1,1-Trichlorethan,\nTrichlorethen, Tetrachlorethen,\nd) Tätigkeiten mit krebserzeugenden oder erbgutverändernden Stoffen oder Zubereitungen der Kategorie 1\noder 2 im Sinne der Gefahrstoffverordnung,\ne) Feuchtarbeit von regelmäßig mehr als zwei Stunden je Tag,\nf) Schweißen und Trennen von Metallen bei Einhaltung einer Luftkonzentration von 3 Milligramm pro Kubik-\nmeter Schweißrauch,\ng) Tätigkeiten mit Exposition gegenüber Getreide- und Futtermittelstäuben bei Überschreitung einer Luftkon-\nzentration von 1 Milligramm je Kubikmeter einatembarem Staub;\n3. Untersuchungen nach den Nummern 1 und 2 müssen nicht angeboten werden, wenn nach der Gefährdungs-\nbeurteilung die Voraussetzungen des § 7 Abs. 9 der Gefahrstoffverordnung vorliegen und die nach § 8 Abs. 1\nbis 8 der Gefahrstoffverordnung ergriffenen Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten ausreichen (Schutz-\nstufe 1). Dies gilt nicht für die Tätigkeiten, die in § 7 Abs. 9 Satz 2 der Gefahrstoffverordnung bezeichnet sind.\n(3) Anlässe für nachgehende Untersuchungen:\nTätigkeiten mit Exposition gegenüber krebserzeugenden oder erbgutverändernden Stoffen und Zubereitungen der\nKategorie 1 oder 2 im Sinne der Gefahrstoffverordnung.\nTe i l 2\nTätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen\neinschließlich gentechnischen Arbeiten mit humanpathogenen Organismen\n(1) Pflichtuntersuchungen bei:\n1. gezielten Tätigkeiten mit den in nachfolgender Tabelle, Spalte 1, genannten biologischen Arbeitsstoffen sowie\n2. nicht gezielten Tätigkeiten der Schutzstufe 4 der Biostoffverordnung oder mit den in nachfolgender Tabelle\ngenannten biologischen Arbeitsstoffen in den in Spalte 2 bezeichneten Bereichen unter den Expositionsbedin-\ngungen der Spalte 3.\nBei biologischen Arbeitsstoffen, die in nachfolgender Tabelle als impfpräventabel gekennzeichnet sind, hat der\nArbeitgeber zu veranlassen, dass im Rahmen der Pflichtuntersuchung nach entsprechender ärztlicher Beratung\nein Impfangebot unterbreitet wird. Eine Pflichtuntersuchung muss nicht durchgeführt werden, wenn der oder die\nBeschäftigte bereits über einen ausreichenden Immunschutz gegen diesen biologischen Arbeitsstoff verfügt. Die\nAblehnung des Impfangebotes ist allein kein Grund, gesundheitliche Bedenken gegen die Ausübung einer Tätigkeit\nauszusprechen.\nBiologischer Arbeitsstoff           Bereich nicht gezielter Tätigkeiten          Expositionsbedingungen\nBiologische Arbeitsstoffe der            Kompetenzzentren zur medizinischen Tätigkeiten mit Kontakt zu erkrankten\nRisikogruppe 4                           Untersuchung, Behandlung und Pflege oder krankheitsverdächtigen Personen\nvon Menschen\nPathologie                              Obduktion, Sektion von verstorbenen\nMenschen oder Tieren, bei denen eine Er-\nkrankung durch biologische Arbeitsstoffe\nder Risikogruppe 4 oder ein entsprechen-\nder Krankheitsverdacht vorlag","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2008                2773\nBiologischer Arbeitsstoff        Bereich nicht gezielter Tätigkeiten           Expositionsbedingungen\nForschungseinrichtungen/Laboratorien     regelmäßige Tätigkeiten mit Kontaktmög-\nlichkeit zu infizierten Proben oder Ver-\ndachtsproben bzw. zu erregerhaltigen\noder kontaminierten Gegenständen oder\nMaterialien\nBordetella Pertussis*)                 Einrichtungen zur medizinischen Unter- regelmäßiger, direkter Kontakt zu Kindern\nMasernvirus*)                          suchung, Behandlung und Pflege von\nMumpsvirus*)                           Kindern sowie zur vorschulischen Kinder-\nRubivirus*)                            betreuung\nVarizella-Zoster-Virus (VZV)*)\nForschungseinrichtungen/Laboratorien     regelmäßige Tätigkeiten mit Kontaktmög-\nlichkeit zu infizierten Proben oder Ver-\ndachtsproben bzw. zu erregerhaltigen\noder kontaminierten Gegenständen oder\nMaterialien\nBorrelia burgdorferi                   Tätigkeiten als Wald- oder Forstarbeiter Tätigkeiten in niederer Vegetation\nBacillus anthracis*)                   Forschungseinrichtungen/Laboratorien     regelmäßige Tätigkeiten mit Kontaktmög-\nBartonella                                                                      lichkeiten zu infizierten Tieren/Proben,\n– bacilliformis                                                                 Verdachtsproben bzw. krankheitsver-\n– quintana                                                                      dächtigen Tieren sowie zu erregerhaltigen\n– henselae                                                                      oder kontaminierten Gegenständen oder\nBorrelia burgdorferi sensu lato                                                 Materialien, wenn dabei der Übertra-\nBrucella melitensis                                                             gungsweg gegeben ist\nBurkholderia pseudomallei\n(Pseudomonas pseudomallei)\nChlamydophila pneumoniae\nChlamydophila psittaci (aviäre Stämme)\nCoxiella burnetii\nFrancisella tularensis*)\nGelbfieber-Virus\nHelicobacter pylori\nInfluenza A+B-Virus*)\nJapanenzephalitisvirus*)\nLeptospira spp.*)\nNeisseria meningitidis*)\nTreponema pallidum (Lues)\nTropheryma whipplei\nTrypanosoma cruzi\nYersinia pestis*)\nPoliomyelitisvirus*)\nSchistosoma mansoni\nStreptococcus pneumoniae*)\nVibrio cholerae*)\nFrühsommermeningoenzephalitis-         in Endemiegebieten:                      regelmäßige Tätigkeiten in niederer Vege-\n(FSME)-Virus*)                         Land-, Forst- und Holzwirtschaft,        tation und in Wäldern,\nGartenbau,                               Tätigkeiten mit regelmäßigem direkten\nTierhandel, Jagd                         Kontakt zu freilebenden Tieren\nForschungseinrichtungen/Laboratorien     regelmäßige Tätigkeiten mit Kontaktmög-\nlichkeiten zu infizierten Proben oder Ver-\ndachtsproben bzw. zu erregerhaltigen\noder kontaminierten Gegenständen oder\nMaterialien, wenn der Übertragungsweg\ngegeben ist\nHepatitis-A-Virus (HAV)*)              Einrichtungen für behinderte Menschen, Tätigkeiten mit regelmäßigem Kontakt mit\nKinderstationen                          Stuhl im Rahmen\n– der Pflege von Kleinkindern,\n– der Betreuung von behinderten Men-\nschen\nStuhllaboratorien                        regelmäßige Tätigkeiten mit Stuhlproben\nKläranlagen                              Tätigkeiten mit regelmäßigem Kontakt zu\nKanalisation                             fäkalienhaltigen Abwässern oder mit\nfäkalienkontaminierten Gegenständen","2774           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2008\nBiologischer Arbeitsstoff         Bereich nicht gezielter Tätigkeiten            Expositionsbedingungen\nForschungseinrichtungen/Laboratorien     regelmäßige Tätigkeiten mit Kontaktmög-\nlichkeit zu infizierten Proben oder Ver-\ndachtsproben bzw. zu erregerhaltigen\noder kontaminierten Gegenständen oder\nMaterialien\nHepatitis-B-Virus (HBV)*)               Einrichtungen zur medizinischen Unter-   Tätigkeiten, bei denen es regelmäßig und\nHepatitis-C-Virus (HCV)                 suchung, Behandlung und Pflege von       in größerem Umfang zu Kontakt mit Kör-\nMenschen und Betreuung von behinder-     perflüssigkeiten, -ausscheidungen oder\nten Menschen einschließlich der Be-      -gewebe kommen kann; insbesondere\nreiche, die der Versorgung bzw. der Auf- Tätigkeiten mit erhöhter Verletzungs-\nrechterhaltung dieser Einrichtungen die- gefahr oder Gefahr von Verspritzen und\nnen                                      Aerosolbildung\nNotfall- und Rettungsdienste\nPathologie\nForschungseinrichtungen/Laboratorien     regelmäßige Tätigkeiten mit Kontaktmög-\nlichkeit zu infizierten Proben oder Ver-\ndachtsproben bzw. zu erregerhaltigen\noder kontaminierten Gegenständen oder\nMaterialien\nMycobacterium                           Tuberkuloseabteilungen und               Tätigkeiten mit regelmäßigem Kontakt zu\n– tuberculosis                          andere pulmologische Einrichtungen       erkrankten oder krankheitsverdächtigten\n– bovis                                                                          Personen\nForschungseinrichtungen/Laboratorien     regelmäßige Tätigkeiten mit Kontaktmög-\nlichkeit zu infizierten Proben oder Ver-\ndachtsproben bzw. zu erregerhaltigen\noder kontaminierten Gegenständen oder\nMaterialien\nSalmonella Typhi*)                      Stuhllaboratorien                        regelmäßige Tätigkeiten mit Stuhlproben\nTollwutvirus*)                          Forschungseinrichtungen/Laboratorien     Tätigkeiten mit regelmäßigem Kontakt zu\nerregerhaltigen oder kontaminierten Ge-\ngenständen, Materialien und Proben oder\ninfizierten Tieren\nGebiete mit Wildtollwut                  Tätigkeiten mit regelmäßigem Kontakt zu\nfreilebenden Tieren\n*) impfpräventabel\n(2) Angebotsuntersuchungen:\n1. Hat der Arbeitgeber keine Untersuchungen nach Absatz 1 zu veranlassen, muss er den Beschäftigten Unter-\nsuchungen anbieten bei\na) gezielten Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 3 der Biostoffverordnung und nicht\ngezielten Tätigkeiten, die der Schutzstufe 3 der Biostoffverordnung zuzuordnen sind,\nb) gezielten Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 2 der Biostoffverordnung und nicht\ngezielten Tätigkeiten, die der Schutzstufe 2 der Biostoffverordnung zuzuordnen sind, es sei denn, nach der\nGefährdungsbeurteilung und auf Grund der getroffenen Schutzmaßnahmen ist nicht von einer Infektionsge-\nfährdung auszugehen;\n2. § 5 Abs. 2 gilt entsprechend, wenn als Folge einer Exposition gegenüber biologischen Arbeitsstoffen\na) mit einer schweren Infektion oder Erkrankung gerechnet werden muss und Maßnahmen der postexpositio-\nnellen Prophylaxe möglich sind oder\nb) eine Infektion erfolgt ist;\n3. Am Ende einer Tätigkeit, bei der eine Pflichtuntersuchung nach Absatz 1 zu veranlassen war, hat der Arbeit-\ngeber eine Nachuntersuchung anzubieten. Satz 1 gilt nicht für Tätigkeiten mit impfpräventablen biologischen\nArbeitsstoffen, wenn der oder die Beschäftigte insoweit über einen ausreichenden Immunschutz verfügt.\n(3) Gentechnische Arbeiten mit humanpathogenen Organismen:\nDie Absätze 1 und 2 zu Pflicht- und Angebotsuntersuchungen gelten entsprechend bei gentechnischen Arbeiten\nmit humanpathogenen Organismen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2008        2775\nTe i l 3\nTätigkeiten mit physikalischen Einwirkungen\n(1) Pflichtuntersuchungen bei:\n1. Tätigkeiten mit extremer Hitzebelastung, die zu einer besonderen Gefährdung führen können;\n2. Tätigkeiten mit extremer Kältebelastung (– 25° Celsius und kälter);\n3. Tätigkeiten mit Lärmexposition, wenn die oberen Auslösewerte von Lex,8h = 85 dB(A) beziehungsweise\nLpC,peak = 137 dB(C) erreicht oder überschritten werden.\nBei der Anwendung der Auslösewerte nach Satz 1 wird die dämmende Wirkung eines persönlichen Gehör-\nschutzes der Beschäftigten nicht berücksichtigt;\n4. Tätigkeiten mit Exposition durch Vibrationen, wenn die Expositionsgrenzwerte\na) A(8) = 5 m/s2 für Tätigkeiten mit Hand-Arm-Vibrationen oder\nb) A(8) = 1,15 m/s2 in X- und Y-Richtung und A(8) = 0,8 m/s2 in Z-Richtung für Tätigkeiten mit Ganzkörper-\nVibrationen\nerreicht oder überschritten werden;\n5. Tätigkeiten in Druckluft (Luft mit einem Überdruck von mehr als 0,1 bar)\nTätigkeitsvoraussetzung für Druckluftarbeiten im Sinne von § 1 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 2 der Druckluftverord-\nnung ist, dass die gesundheitliche Unbedenklichkeit nach § 4 Abs. 2 Satz 2 innerhalb von zwölf Wochen vor der\nAufnahme der Beschäftigung und anschließend vor Ablauf von zwölf Monaten bescheinigt ist. § 11 der Druck-\nluftverordnung bleibt unberührt;\n6. Tätigkeiten unter Wasser, bei denen der oder die Beschäftigte über ein Tauchgerät mit Atemgas versorgt wird\n(Taucherarbeiten).\n(2) Angebotsuntersuchungen bei:\n1. Tätigkeiten mit Lärmexposition, wenn die unteren Auslösewerte von Lex,8h = 80 dB(A) beziehungsweise LpC,peak\n= 135 dB(C) überschritten werden.\nBei der Anwendung der Auslösewerte nach Satz 1 wird die dämmende Wirkung eines persönlichen Gehör-\nschutzes der Beschäftigten nicht berücksichtigt;\n2. Tätigkeiten mit Exposition durch Vibrationen, wenn die Auslösewerte von\na) A(8) = 2,5 m/s2 für Tätigkeiten mit Hand-Arm-Vibrationen oder\nb) A(8) = 0,5 m/s2 für Tätigkeiten mit Ganzkörper-Vibrationen\nüberschritten werden.\nTe i l 4\nSonstige Tätigkeiten\n(1) Pflichtuntersuchungen bei:\n1. Tätigkeiten, die das Tragen von Atemschutzgeräten der Gruppen 2 und 3 erfordern;\n2. Tätigkeiten in Tropen, Subtropen und sonstige Auslandsaufenthalte mit besonderen klimatischen Belastungen\nund Infektionsgefährdungen. Abweichend von § 3 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 7 dürfen auch Ärzte oder\nÄrztinnen beauftragt werden, die zur Führung der Zusatzbezeichnung Tropenmedizin berechtigt sind.\n(2) Angebotsuntersuchungen bei:\n1. Tätigkeiten an Bildschirmgeräten\nDie Pflicht zum Angebot einer Untersuchung beschränkt sich auf eine angemessene Untersuchung der Augen\nund des Sehvermögens. Erweist sich auf Grund der Ergebnisse dieser Untersuchung eine augenärztliche Unter-\nsuchung als erforderlich, so ist diese zu ermöglichen. § 5 Abs. 2 gilt entsprechend für Sehbeschwerden. Ab-\nweichend von § 3 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 kann die Durchführung eines Sehtests auch durch\nandere fachkundige Personen erfolgen. Den Beschäftigten sind im erforderlichen Umfang spezielle Sehhilfen für\nihre Arbeit an Bildschirmgeräten zur Verfügung zu stellen, wenn Untersuchungsergebnis ist, dass spezielle\nSehhilfen notwendig und normale Sehhilfen nicht geeignet sind;\n2. Tätigkeiten, die das Tragen von Atemschutzgeräten der Gruppe 1 erfordern.","2776          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2008\nArtikel 2                                 c) Die bisherige Nummer 35 wird Nummer 30.\nÄnderung                               12. Der Anhang III wird wie folgt geändert:\nder Gefahrstoffverordnung                          a) In Nummer 4 Ziffer 4.4 Abs. 4 Nr. 3 Satz 1 wird\nDie Gefahrstoffverordnung vom 23. Dezember 2004                   die Angabe „§ 15 Abs. 3“ durch die Wörter\n(BGBl. I S. 3758, 3759), zuletzt geändert durch Artikel 2            „§ 7 Abs. 1 der Verordnung zur arbeitsmedizi-\nder Verordnung vom 12. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2382),               nischen Vorsorge“ ersetzt.\nwird wie folgt geändert:                                          b) In Nummer 5 Ziffer 5.3.1 Abs. 2 Nr. 2 wird die\nAngabe „§ 15 Abs. 3“ durch die Wörter „§ 7 Abs. 1\n1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:\nder Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsor-\na) Die Angabe zu § 16 wird wie folgt gefasst:                    ge“ ersetzt.\n„§ 16 (weggefallen)“.                                  13. Der Anhang V wird aufgehoben.\nb) Die Angabe zu Anhang V wird wie folgt gefasst:\nArtikel 3\n„Anhang V (weggefallen)“.\nÄnderung\n2. In § 8 Abs. 3 wird nach der Angabe „§§ 8 bis“ die\nAngabe „15, 17 und“ eingefügt.                                            der Biostoffverordnung\n3. In § 9 Abs. 12 wird nach der Angabe „§§ 7 bis“ die           Die Biostoffverordnung vom 27. Januar 1999 (BGBl. I\nAngabe „15 sowie 17 bis“ eingefügt.                       S. 50), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung\nvom 6. März 2007 (BGBl. I S. 261), wird wie folgt ge-\n4. § 14 wird wie folgt geändert:                             ändert:\na) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                      1. In § 8 Satz 1 werden die Wörter „in den Fällen des\naa) In Satz 3 wird die Angabe „§ 16 Abs. 3“               § 15a Abs. 6 Satz 1 und des § 15a Abs. 7 Satz 1“\ndurch die Wörter „der Verordnung zur ar-             durch die Wörter „beim Auftreten arbeitsbedingter\nbeitsmedizinischen Vorsorge“ ersetzt.                Infektionen, Erkrankungen oder gesundheitlicher Be-\ndenken gegen die weitere Ausübung der Tätigkeit“\nbb) In Satz 4 wird die Angabe „§ 15 Abs. 3                ersetzt.\nSatz 2“ durch die Wörter „§ 7 Abs. 1 der in\nSatz 3 genannten Verordnung“ ersetzt.             2. § 12 Abs. 2a wird wie folgt geändert:\nb) In Absatz 4 Nr. 4 wird die Angabe „§ 15 Abs. 3            a) In Satz 3 wird die Angabe „§ 15a Abs. 5“ durch\nSatz 2“ durch die Wörter „§ 7 Abs. 1 der Verord-             die Wörter „der Verordnung zur arbeitsmedizi-\nnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge“ er-                  nischen Vorsorge“ ersetzt.\nsetzt.                                                    b) In Satz 4 wird die Angabe „§ 15 Abs. 3 Satz 2“\n5. § 15 wird wie folgt gefasst:                                    durch die Wörter „§ 7 Abs. 1 der in Satz 3 ge-\nnannten Verordnung“ ersetzt.\n„§ 15\n3. § 15 wird wie folgt gefasst:\nArbeitsmedizinische Vorsorge\n„§ 15\nFür den Bereich der arbeitsmedizinischen Vor-\nArbeitsmedizinische Vorsorge\nsorge gilt die Verordnung zur arbeitsmedizinischen\nVorsorge vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2768),               Für den Bereich der arbeitsmedizinischen Vor-\ndie im Anhang Teil 1 Anlässe für Pflicht- und Ange-          sorge gilt die Verordnung zur arbeitsmedizinischen\nbotsuntersuchungen enthält, in der jeweils gelten-           Vorsorge vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2768),\nden Fassung. Dies gilt auch für Tätigkeiten nach § 3         die im Anhang Teil 2 Anlässe für Pflicht- und Ange-\nAbs. 3 sowie für den in § 3 Abs. 5 genannten Per-            botsuntersuchungen enthält, in der jeweils gelten-\nsonenkreis.“                                                 den Fassung. Dies gilt auch für Tätigkeiten nach\n§ 2 Abs. 4 sowie für den in § 2 Abs. 8 genannten\n6. § 16 wird aufgehoben.\nPersonenkreis.“\n7. § 19 wird wie folgt geändert:\n4. § 15a wird aufgehoben.\na) Absatz 3 wird aufgehoben.                              5. § 18 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nb) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.                     a) Die Nummern 10a bis 14 werden aufgehoben.\n8. In § 20 Abs. 1 Satz 1 werden nach der Angabe „§§ 7           b) Die bisherigen Nummern 15 und 16 werden die\nbis“ die Angabe „15 sowie 17 bis“ eingefügt und                 Nummern 11 und 12.\ndie Angabe „V“ durch die Angabe „IV“ ersetzt.\n6. Der Anhang IV wird aufgehoben.\n9. § 21 Abs. 3 Nr. 5 wird aufgehoben.\n10. § 24 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                                               Artikel 4\na) Nummer 2 wird aufgehoben.                                                    Änderung der\nb) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2.                           Gentechnik-Sicherheitsverordnung\n11. § 25 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                         Die Gentechnik-Sicherheitsverordnung in der Fas-\nsung der Bekanntmachung vom 14. März 1995 (BGBl. I\na) In Nummer 29 wird am Ende das Komma durch              S. 297), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung\ndas Wort „oder“ ersetzt.                               vom 6. März 2007 (BGBl. I S. 261), wird wie folgt ge-\nb) Die Nummern 30 bis 34 werden aufgehoben.               ändert:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2008             2777\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Anhang VI          a) In Nummer 10 wird das Komma durch das Wort\nwie folgt gefasst:                                               „oder“ ersetzt.\n„Anhang VI                              b) In Nummer 11 wird das Komma nach dem Wort\nArbeitsmedizinische Präventionsmaßnahmen“.                    „enthält“ durch einen Punkt ersetzt.\n2. In § 12 Abs. 5 Satz 7 werden die Wörter „Vorsorge-            c) Die Nummern 12 und 13 werden aufgehoben.\nuntersuchungen nach Anhang VI“ durch die Wörter\n„die in der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vor-                                Artikel 6\nsorge genannten Maßnahmen“ ersetzt.\nÄnderung\n3. Der Anhang VI wird wie folgt geändert:                                    der Druckluftverordnung\na) In der Überschrift wird das Wort „Vorsorge“ durch          Die Druckluftverordnung vom 4. Oktober 1972\ndas Wort „Präventionsmaßnahmen“ ersetzt.                (BGBl. I S. 1909), zuletzt geändert durch Artikel 10a\nb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:                        des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1666), wird\nwie folgt geändert:\n„1. Der Betreiber hat für Beschäftigte, die gen-\ntechnische Arbeiten mit humanpathogenen            1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:\nOrganismen      durchführen,   angemessene            Die Angaben zu den §§ 15 und 16 werden wie folgt\narbeitsmedizinische Präventionsmaßnahmen              gefasst:\nsicherzustellen. Diese umfassen die in den\n§§ 8 und 12 Abs. 2a der Biostoffverordnung            „§ 15 (weggefallen)\nsowie    die    in    der  Verordnung      zur        § 16 (weggefallen)“.\narbeitsmedizinischen Vorsorge genannten\nRegelungen und Maßnahmen.“                         2. § 10 wird wie folgt gefasst:\nc) In Nummer 3 werden die Wörter „Biologische Ar-                                      „§ 10\nbeitsstoffe zur arbeitsmedizinischen Vorsorge“                       Ärztliche Vorsorgeuntersuchungen\ndurch das Wort „Arbeitsmedizin“ ersetzt.\nFür den Bereich der arbeitsmedizinischen Vor-\nsorge gilt die Verordnung zur arbeitsmedizinischen\nArtikel 5                               Vorsorge vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2768),\nÄnderung der Lärm- und                            die im Anhang Teil 3 einen Anlass für Pflichtuntersu-\nVibrations-Arbeitsschutzverordnung                      chungen enthält, in der jeweils geltenden Fassung.“\nDie Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung           3. Dem § 11 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:\nvom 6. März 2007 (BGBl. I S. 261) wird wie folgt geän-           „§ 8 Abs. 2 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen\ndert:                                                            Vorsorge gilt entsprechend.“\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 14 wie        4. In § 14 Abs. 1 wird die Angabe „10,“ gestrichen.\nfolgt gefasst:\n5. Die §§ 15 und 16 werden aufgehoben.\n„§ 14 (weggefallen)“.\n6. § 19 wird wie folgt geändert:\n2. In § 11 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 13 Abs. 4“\ndurch die Wörter „§ 7 Abs. 1 der Verordnung zur               In Nummer 2 werden die Wörter „Gesundheitskartei\narbeitsmedizinischen Vorsorge“ ersetzt.                       nach § 16 und die ärztlichen Bescheinigungen nach\n§ 10 oder die behördlichen Entscheidungen nach\n3. § 13 wird wie folgt gefasst:\n§ 15 Abs. 3, die diese ärztlichen Bescheinigungen\n„§ 13                                ersetzen,“ durch die Wörter „Vorsorgekartei nach\nArbeitsmedizinische Vorsorge                     § 4 Abs. 3 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen\nVorsorge“ ersetzt.\nFür den Bereich der arbeitsmedizinischen Vor-\nsorge gilt die Verordnung zur arbeitsmedizinischen         7. § 22 Abs. 1 Nr. 6 und 10 wird aufgehoben.\nVorsorge vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2768),\ndie im Anhang Teil 3 Anlässe für Pflicht- und Ange-                                 Artikel 7\nbotsuntersuchungen enthält, in der jeweils gelten-\nÄnderung der\nden Fassung.“\nBildschirmarbeitsverordnung\n4. § 14 wird aufgehoben.\nDie Bildschirmarbeitsverordnung vom 4. Dezember\n5. § 15 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                       1996 (BGBl. I S. 1841, 1843), zuletzt geändert durch\na) In Satz 1 wird die Angabe „ , 13 und 14“ gestri-        Artikel 437 der Verordnung vom 31. Oktober 2006\nchen.                                                   (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:\nb) Satz 4 wird wie folgt geändert:                         1. § 6 wird wie folgt gefasst:\naa) In Nummer 5 werden nach dem Wort „einzu-                                         „§ 6\nhalten“ das Komma gestrichen und das Wort                                  Untersuchung\n„und“ durch einen Punkt ersetzt.                               der Augen und des Sehvermögens\nbb) Die Nummer 6 wird aufgehoben.                             Für die Untersuchung der Augen und des Sehver-\n6. § 16 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                          mögens einschließlich des Zurverfügungstellens von","2778           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2008\nspeziellen Sehhilfen gilt die Verordnung zur arbeits-          b) In Absatz 4 werden die Wörter „tragbare Feuer-\nmedizinischen Vorsorge vom 18. Dezember 2008                      löscher und“ gestrichen.\n(BGBl. I S. 2768), die im Anhang Teil 4 einen Anlass\n7. § 15 wird wie folgt geändert:\nfür Angebotsuntersuchungen enthält, in der jeweils\ngeltenden Fassung.“                                            a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Be-\nwertung“ die Wörter „innerhalb von sechs Mona-\n2. § 7 wird aufgehoben.\nten nach der Inbetriebnahme der Anlage“ einge-\nfügt.\nArtikel 8\nb) In Absatz 2 wird das Wort „Leitungen“ durch das\nÄnderung der                                   Wort „Rohrleitungen“ ersetzt.\nBetriebssicherheitsverordnung\nc) In Absatz 3 werden die Sätze 2 und 3 gestrichen.\nDie Betriebssicherheitsverordnung vom 27. Septem-\nber 2002 (BGBl. I S. 3777), zuletzt geändert durch Ar-             d) In Absatz 5 Satz 1, Absatz 7 Nr. 1 und 2 Buch-\ntikel 5 der Verordnung vom 6. März 2007 (BGBl. I                      stabe a, Absatz 8 Satz 1 Nr. 1 bis 3, Absatz 9\nS. 261), wird wie folgt geändert:                                     Satz 1 Nr. 1 und 2, Absatz 12 Satz 1, Absatz 13\nSatz 1, Absatz 15 und 16 Satz 1 wird jeweils das\n1. § 1 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:                       Wort „spätestens“ gestrichen.\na) In Nummer 1 Buchstabe d wird das Wort „Lei-                e) In Absatz 6 werden die Wörter „entfallen, die den\ntungen“ durch das Wort „Rohrleitungen“ ersetzt.               Nummern 1 bis 4 der Tabelle in Absatz 5 zuge-\nb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:                             ordnet werden“ durch die Wörter „im Sinne des\naa) In Buchstabe b werden die Wörter „An-                     Artikels 3 Nr. 1.1 der Richtlinie 97/23/EG entfal-\nhangs IV Buchstabe A Nr. 16 der Richtlinie               len“ ersetzt.\n98/37/EG des Europäischen Parlaments und              f) In Absatz 9 Satz 2 wird nach der Angabe „Ab-\ndes Rates vom 22. Juli 1998 zur Angleichung              satz 5 Satz 2 und 3“ die Angabe „ , Absatz 6“\nder Rechts- und Verwaltungsvorschriften der              eingefügt.\nMitgliedstaaten für Maschinen (ABl. EG\ng) In Absatz 13 Satz 1 wird die Angabe „Buch-\nNr. L 207 S. 1)“ durch die Wörter „Anhangs IV\nstabe a, c, d und e“ durch die Angabe „Buch-\nNr. 17 der Richtlinie 2006/42/EG des Euro-\nstabe a, c und d“ ersetzt.\npäischen Parlaments und des Rates vom\n17. Mai 2006 über Maschinen und zur Ände-             h) In Absatz 14 wird nach Satz 1 folgender Satz\nrung der Richtlinie 95/16/EG (ABl. EU                    eingefügt:\nNr. L 157 S. 24)“ ersetzt und nach dem Wort\n„Abweichend von Satz 1 müssen Prüfungen im\n„soweit“ die Wörter „es sich um Baustellen-\nBetrieb alle zwei Jahre durchgeführt werden, so-\naufzüge handelt oder“ eingefügt.\nweit es sich bei diesen Aufzugsanlagen um Bau-\nbb) In Buchstabe c wird das Komma durch das                   stellenaufzüge handelt.“\nWort „oder“ ersetzt.\ni) In Absatz 16 wird Satz 4 wie folgt gefasst:\ncc) Buchstabe d wird aufgehoben.\n„Die Prüfung dieser Anlagen erfolgt durch eine\ndd) Der bisherige Buchstabe e wird Buch-                      zugelassene Überwachungsstelle.“\nstabe d.\nj) Absatz 18 wird wie folgt gefasst:\n2. § 2 wird wie folgt geändert:\n„(18) Die Frist für die nächste Prüfung beginnt\na) Dem Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:                    mit dem Fälligkeitsmonat und -jahr der letzten\n„Sie unterliegt bei ihrer Prüftätigkeit keinen fach-          Prüfung. Bei überwachungsbedürftigen Anlagen,\nlichen Weisungen und darf wegen dieser Tätig-                 die erstmals in Betrieb genommen oder wesent-\nkeit nicht benachteiligt werden.“                             lich verändert werden, beginnt die Frist für die\nb) Absatz 18 wird gestrichen.                                    nächste Prüfung mit dem Monat und Jahr, in\nder die Prüfung vor Inbetriebnahme erfolgt. Bei\nc) Der bisherige Absatz 19 wird Absatz 18.                       Aufzugsanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1\n3. In § 4 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Bundesarbeits-               Nr. 2 Buchstabe a beginnt abweichend von\nblatt“ durch die Wörter „Bundesarbeitsblatt oder im              Satz 2 die Frist für die nächste Prüfung mit\nGemeinsamen Ministerialblatt“ ersetzt.                           dem Monat und Jahr der ersten Inbetriebnahme\noder nach einer wesentlichen Veränderung mit\n4. In § 10 Abs. 3 werden nach den Wörtern „Arbeits-\ndem Monat und Jahr der erneuten Inbetriebnah-\nmittel nach“ die Wörter „Änderungs- oder“ einge-\nme. Wird eine Prüfung vor dem Monat und Jahr\nfügt.\nder Fälligkeit durchgeführt, beginnt die Frist für\n5. In § 12 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Bundesarbeits-              die nächste Prüfung abweichend von den Sät-\nblatt“ durch die Wörter „Bundesarbeitsblatt oder im              zen 1 bis 3 mit dem Monat und Jahr der Durch-\nGemeinsamen Ministerialblatt“ ersetzt.                           führung. Für Anlagen mit einer Prüffrist von mehr\n6. § 14 wird wie folgt geändert:                                    als zwei Jahren gilt dies nur, wenn die Prüfung\nmehr als zwei Monate vor dem Monat und Jahr\na) In Absatz 3 wird nach Satz 2 folgender Satz ein-              der Fälligkeit durchgeführt wird. Eine Prüfung gilt\ngefügt:                                                       als fristgerecht durchgeführt, wenn sie spätes-\n„Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Anlagen nach              tens zwei Monate nach dem Fälligkeitsmonat\n§ 1 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe a bis c.“                          und -jahr durchgeführt wird.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2008                 2779\nk) In Absatz 19 werden die Wörter „mit dem Ab-                     mer 22 Abs. 2 und Nummer 26 wird jeweils das\nschluss“ durch die Wörter „mit Monat und Jahr                  Wort „spätestens“ gestrichen.\ndes Abschlusses“ ersetzt.                                  b) Der Nummer 13 wird folgender Absatz 4 ange-\nl) Dem Absatz 20 werden folgende Sätze ange-                       fügt:\nfügt:                                                             „(4) Die Prüfungen nach den Absätzen 1 und 2\n„Dampfkesselanlagen, die länger als zwei Jahre                 gelten abweichend von § 15 Abs. 18 als fristge-\naußer Betrieb waren, dürfen erst wieder in Be-                 recht durchgeführt, wenn sie bis zum Ende des\ntrieb genommen werden, nachdem sie von einer                   Jahres ihrer Fälligkeit durchgeführt werden.“\nzugelassenen Überwachungsstelle einer inneren\nPrüfung unterzogen worden sind. Abweichend                                        Artikel 9\nvon Satz 2 darf diese Prüfung an Dampfkessel-\nanlagen nach § 14 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe e von                                   Änderung\nbefähigten Personen durchgeführt werden. Für                          der Arbeitsstättenverordnung\ndie innere Prüfung gilt § 15 Abs. 10.“                    Die Arbeitsstättenverordnung vom 12. August 2004\n8. In § 17 wird die Angabe „§§ 14 bis 16“ durch die           (BGBl. I S. 2179), zuletzt geändert durch Artikel 2 des\nAngabe „§§ 14 und 15“ ersetzt.                             Gesetzes vom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1595), wird wie\n9. Dem § 23 werden folgende Sätze angefügt:                   folgt geändert:\n„Das Entleeren von innerbetrieblich eingesetzten           1. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nDruckgeräten nach Ablauf der für die wiederkeh-               a) In Satz 2 werden die Wörter „Regeln für Arbeits-\nrende Prüfung festgelegten Frist ist unter Beach-                 stätten“ durch die Wörter „Regeln und Erkennt-\ntung der Verpflichtungen des § 12 Abs. 3 und 5 ge-                nisse“ ersetzt.\nstattet. Das Bereitstellen für die Entleerung darf            b) In Satz 3 werden nach dem Wort „Regeln“ die\nzehn Jahre nicht überschreiten.“                                  Wörter „und Erkenntnisse“ eingefügt.\n10. In § 25 Abs. 2 wird Nummer 1 gestrichen.\nc) In Satz 4 werden nach dem Wort „Regeln“ die\n11. § 27 wird wie folgt geändert:                                     Wörter „und Erkenntnisse“ eingefügt.\na) Absatz 1 wird aufgehoben.                               2. § 7 wird wie folgt geändert:\nb) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Ab-\na) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nsätze 1 und 2.\naa) Der Nummer 1 wird folgende Nummer voran-\nc) Absatz 4 wird aufgehoben.\ngestellt:\nd) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die Ab-\nsätze 3 und 4.                                                      „1. dem Stand der Technik, Arbeitsmedizin\nund Arbeitshygiene entsprechende Re-\ne) Im neuen Absatz 4 wird nach den Wörtern „Bun-\ngeln und sonstige gesicherte wissen-\ndesministerium für Arbeit und Soziales“ die Wör-\nschaftliche Erkenntnisse für die Sicherheit\nter „ , längstens jedoch bis zum 31. Dezember\nund Gesundheit der Beschäftigten in Ar-\n2012,“ eingefügt.\nbeitsstätten zu ermitteln,“.\n12. In Anhang 1 Nr. 2.19 Satz 2 wird das Wort „Leitun-\nbb) Die bisherigen Nummern 1 und 2 werden die\ngen“ durch das Wort „Rohrleitungen“ ersetzt.\nNummern 2 und 3.\n13. In Anhang 4 Abschnitt A wird Nummer 3.8 folgen-\nder Satz angefügt:                                            b) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Regeln“ die\nWörter „und Erkenntnisse“ eingefügt.\n„Das Ergebnis dieser Überprüfung ist zu dokumen-\ntieren und dem Explosionsschutzdokument beizu-\nlegen.“                                                                               Artikel 10\n14. Anhang 5 wird wie folgt geändert:                                                   Inkrafttreten\na) In Nummer 2 Abs. 1, Nummer 3 Abs. 1 Satz 1,                Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nNummer 10 Abs. 3, Nummer 11 Abs. 1 und 4               in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt Artikel 8 Nr. 1, 2\nSatz 3 und 4, Nummer 15 Abs. 1 und 3, Num-             und 7 am 29. Dezember 2009 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 18. Dezember 2008\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Soziales\nOlaf Scholz"]}