{"id":"bgbl1-2008-62-5","kind":"bgbl1","year":2008,"number":62,"date":"2008-12-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/62#page=23","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2008-62-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2008/bgbl1_2008_62.pdf#page=23","order":5,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Finanzkonglomerate-Solvabilitäts-Verordnung","law_date":"2008-12-18T00:00:00Z","page":2767,"pdf_page":23,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2008                   2767\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Finanzkonglomerate-Solvabilitäts-Verordnung\nVom 18. Dezember 2008\nAuf Grund des § 10b Absatz 1 Satz 2 bis 4, auch in Verbindung mit Absatz 2\nSatz 3 des Kreditwesengesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 16 des Gesetzes\nvom 21. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3610) eingefügt worden ist, und auf Grund\ndes § 104q Absatz 1 Satz 2 bis 4, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 3 des\nVersicherungsaufsichtsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 27a des\nGesetzes vom 28. Mai 2007 (BGBl. I S. 923) geändert worden ist, jeweils in\nVerbindung mit § 10 der Finanzkonglomerate-Solvabilitäts-Verordnung vom\n2. September 2005 (BGBl. I S. 2688), verordnet die Bundesanstalt für Finanz-\ndienstleistungsaufsicht nach Anhörung der Spitzenverbände der Institute und\ndes Versicherungsbeirats im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank:\nArtikel 1\nDie Anlage 1a zur Finanzkonglomerate-Solvabilitäts-Verordnung vom 2. Sep-\ntember 2005 (BGBl. I S. 2688), die zuletzt durch die Verordnung vom 21. Juli\n2008 (BGBl. I S. 1377) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. Fußnote 16 wird wie folgt gefasst:\n„16) Diese Position ist bezogen auf den zur Berechnung verwendeten Konzernabschluss und setzt\nsich zusammen aus je 45 % der Reserven aus Eigen- und Fremdkapitalinstrumenten von zur\nVeräußerung verfügbaren finanziellen Vermögenswerten (§ 2 Absatz 1 KonÜV), aus selbst ge-\nnutzten und aus als Finanzinvestitionen gehaltenen Grundstücken und Gebäuden (§ 3 Absatz 2\nKonÜV) und aus bis zur Endfälligkeit gehaltenen Finanzinvestitionen (§ 4 KonÜV). Allerdings\nbleiben dabei durch Änderung des Zinsniveaus entstandene Reserven von festverzinslichen\nWertpapieren aus der Position Eigen- und Fremdkapitalinstrumente von zur Veräußerung ver-\nfügbaren finanziellen Vermögensgegenständen aus der Versicherungsbranche unberücksich-\ntigt, wenn die in den Sätzen 2 und 3 der Fußnote 28 genannte Methodik angewandt wird.\nEbenfalls können hier nicht realisierte Reserven gemäß § 10 Absatz 2b Satz 1 Nummer 6 und 7\nKWG berücksichtigt werden. Die Berechnung ist in einer Anlage darzulegen.“\n2. Fußnote 28 wird wie folgt gefasst:\n„28) Diese Position umfasst die Teile der im Konzernabschluss ausgewiesenen Neubewertungs-\nrücklagen, die auf die Versicherungsbranche entfallen und unter Position 113 noch nicht be-\nrücksichtigt sind. Durch Änderung des Zinsniveaus entstandene, nicht ergebniswirksam ver-\nbuchte Verluste aus festverzinslichen Wertpapieren aus der Position Eigen- und Fremdkapital-\ninstrumente von zur Veräußerung verfügbaren finanziellen Vermögensgegenständen aus der\nVersicherungsbranche, die unter Position 103 abgezogen wurden, dürfen hier den Eigenmitteln\nzugerechnet werden, wenn der Bundesanstalt vor Inanspruchnahme dieser Maßnahme nach-\ngewiesen wird, dass eine Veräußerung dieser Wertpapiere aus Liquiditätsgründen nicht erfor-\nderlich werden wird. Werden Verluste nach Satz 2 hinzugerechnet, dürfen durch Änderung des\nZinsniveaus entstandene Reserven aus festverzinslichen Wertpapieren aus der Position Eigen-\nund Fremdkapitalinstrumente von zur Veräußerung verfügbaren finanziellen Vermögensgegen-\nständen aus der Versicherungsbranche nicht berücksichtigt werden. Ein Unternehmen darf\njederzeit von der Methodik nach Satz 1 zu der Methodik nach den Sätzen 2 und 3 übergehen.\nIm Konzernabschluss nicht ausgewiesene stille Nettoreserven i. S. d. § 53c VAG i. V. m. dem\nRundschreiben 4/2005 zur Solo-Solvabilität von Versicherungsunternehmen in der jeweils gel-\ntenden Fassung können unter dieser Position berücksichtigt werden.“\nArtikel 2\nDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nBonn, den 18. Dezember 2008\nDer Präsident\nder Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht\nSanio"]}