{"id":"bgbl1-2008-62-2","kind":"bgbl1","year":2008,"number":62,"date":"2008-12-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/62#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2008-62-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2008/bgbl1_2008_62.pdf#page=4","order":2,"title":"Achte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz","law_date":"2008-12-15T00:00:00Z","page":2748,"pdf_page":4,"num_pages":9,"content":["2748           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2008\nAchte Verordnung\nzur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und\ndie Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz\nVom 15. Dezember 2008\nAuf Grund des § 14 Abs. 2 Satz 1 bis 3 und Abs. 3 sowie des § 17b Abs. 2 Satz 1 und 2 des Finanzdienst-\nleistungsaufsichtsgesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), von denen § 17b durch Artikel 4 Nr. 5 des\nGesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3408) eingefügt worden ist und beide Vorschriften durch Artikel 7\ndes Gesetzes vom 13. August 2008 (BGBl. I S. 1690) geändert worden sind, jeweils in Verbindung mit dem 2. Ab-\nschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), verordnet das Bundesministerium der\nFinanzen:\nArtikel 1\nDie Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleis-\ntungsaufsichtsgesetz vom 29. April 2002 (BGBl. I S. 1504, 1847), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes\nvom 13. August 2008 (BGBl. I S. 1690), wird wie folgt geändert:\n1. § 1 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ gestrichen und werden nach der Angabe „§ 14“ die Wörter\n„und des § 17b“ eingefügt sowie die Wörter „ ; Auslagen werden nicht gesondert erhoben“ gestrichen.\nbb) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.\n2. § 2 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n„(1) Die gebührenpflichtigen Amtshandlungen und Gebührensätze ergeben sich aus den nachfolgenden\nBestimmungen dieses Abschnitts und dem anliegenden Gebührenverzeichnis.“\nb) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.\nc) Absatz 4 wird neuer Absatz 2 und wie folgt gefasst:\n„(2) Zur Abgeltung mehrfacher gleichartiger Amtshandlungen für denselben Gebührenschuldner kann die\nBundesanstalt auf Antrag des Gebührenschuldners eine Pauschgebühr, die den geringeren Umfang des\nVerwaltungsaufwandes berücksichtigt, im Voraus festsetzen.“\n3. § 3 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „nach § 2 Abs. 1 in Verbindung mit dem Gebührenverzeichnis“ sowie\ndie Wörter „ , ist ein Antrag gesetzlich nicht erforderlich, bis zu 50 Prozent dieser Höhe“ gestrichen.\nb) In Absatz 3 werden die Wörter „nach § 2 Abs. 1 in Verbindung mit dem Gebührenverzeichnis“ gestrichen.\nc) In Absatz 4 wird Satz 3 wie folgt gefasst:\n„Bei einem erfolglosen Widerspruch, der sich ausschließlich gegen\n1. eine Gebührenentscheidung,\n2. die Festsetzung von gesondert zu erstattenden Kosten nach § 15 oder § 17c des Finanzdienstleistungs-\naufsichtsgesetzes,\n3. die Festsetzung eines Umlagebetrages nach der auf Grund des § 16 Abs. 2 Satz 1 und 3 des Finanz-\ndienstleistungsaufsichtsgesetzes oder der auf Grund des § 17d Abs. 3 Satz 1 und 2 des Finanzdienst-\nleistungsaufsichtsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder\n4. einen Beitragsbescheid nach § 8 Abs. 4 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes\nrichtet, beträgt die Gebühr bis zu 10 Prozent des streitigen Betrages; Absatz 5 bleibt unberührt.“\n4. Die Anlage (Gebührenverzeichnis) wird wie folgt geändert:\na) Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\naa) In der Angabe zu Nummer 4 werden nach den Wörtern „Investmentgesetzes (InvG)“ die Wörter „und der\nDerivateverordnung (DerivateV)“ eingefügt.\nbb) Nach der Angabe zu Nummer 4 werden folgende Angaben eingefügt:\n„4.1 Amtshandlungen auf der Grundlage des Investmentgesetzes (InvG)\n4.2 Amtshandlungen auf der Grundlage der Derivateverordnung (DerivateV)“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2008             2749\ncc) Nach der Angabe zu Nummer 7 wird folgende Angabe angefügt:\n„8. Amtshandlungen auf der Grundlage des Wagniskapitalbeteiligungsgesetzes (WKBG)“.\nb) In Nummer 1.1.4.3 wird die Angabe „ ; § 11 Abs. 3 Satz 2 InvG in Verbindung mit § 10 Abs. 9 Satz 3 und 4\nKWG“ gestrichen.\nc) In Nummer 1.1.8.1 werden in Spalte 2 am Ende die Wörter „im Hinblick auf“ eingefügt, in Spalte 3 die Angabe\n„750 je Tatbestand“ gestrichen und danach folgende neue Nummern 1.1.8.1.1 und 1.1.8.1.2 eingefügt:\n„1.1.8.1.1     Finanzdienstleistungsinstitute mit einer Erlaubnis nach § 1            75 je Tatbestand\nAbs. 1a Satz 2 Nr. 1, 1a, 1b, 1c, 2 und/oder 3 KWG, die nicht\nbefugt sind, sich Eigentum oder Besitz an Geldern und Wert-\npapieren von Kunden zu verschaffen und die nicht auf eigene\nRechnung mit Finanzinstrumenten handeln\n1.1.8.1.2      Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute, auf die Num-              750 je Tatbestand“.\nmer 1.1.8.1.1 nicht anwendbar ist\nd) Nach Nummer 1.1.13.4.3 werden folgende neue Nummern 1.1.13.5 bis 1.1.13.5.2 eingefügt:\n„1.1.13.5      Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen und/\noder zum Betreiben von Bankgeschäften sowie Erlaubniser-\nweiterung für eine Personenhandelsgesellschaft\n1.1.13.5.1     bei erstmaliger Erteilung der Erlaubnis oder Erlaubnis- Erlaubnisgebühr nach den\nerweiterung                                                    Nummern 1.1.13 bis\n1.1.13.4.3, die bei mehreren\npersönlich haftenden Gesell-\nschaftern nach dem Verhältnis\nihrer jeweiligen Kapitalein-\nlagen zueinander aufgeteilt\nwird, mindestens jedoch 250\nEuro je persönlich haftendem\nGesellschafter\n1.1.13.5.2     im Fall des Eintritts eines neuen persönlich haftenden Gesell- Bruchteil der Gebühr, der dem\nschafters                                                      Verhältnis der Kapitaleinlage\ndes neuen persönlich haften-\nden Gesellschafters zu den\nKapitaleinlagen aller persön-\nlich haftenden Gesellschafter\neinschließlich seines eigenen\nim Zeitpunkt des Eintritts ent-\nspricht, mindestens jedoch\n250 Euro je neu eintretendem\npersönlich haftenden Gesell-\nschafter“.\ne) In Nummer 1.1.16.1.2 werden nach dem Wort „Finanzdienstleistungen“ die Wörter „ , sofern nicht Num-\nmer 1.1.16.1.3 anwendbar ist“ und danach folgende neue Nummer 1.1.16.1.3 angefügt:\n„1.1.16.1.3    das Finanztransfer-, das Sorten- und das Kreditkartengeschäft               2 000“.\nf) In Nummer 1.1.16.2.2 werden nach dem Wort „Finanzdienstleistungen“ die Wörter „ , sofern nicht Num-\nmer 1.1.16.2.3 anwendbar ist“ und danach folgende neue Nummer 1.1.16.2.3 angefügt:\n„1.1.16.2.3    das Finanztransfer-, das Sorten- und das Kreditkartengeschäft                500“.\ng) In Nummer 1.1.17.1.2 werden nach dem Wort „Finanzdienstleistungen“ die Wörter „ , sofern nicht Num-\nmer 1.1.17.1.3 anwendbar ist“ und danach folgende neue Nummer 1.1.17.1.3 angefügt:\n„1.1.17.1.3    das Finanztransfer-, das Sorten- und das Kreditkartengeschäft               2 000“.\nh) In Nummer 1.1.17.2.2 werden nach dem Wort „Finanzdienstleistungen“ die Wörter „ , sofern nicht Num-\nmer 1.1.17.2.3 anwendbar ist“ und danach folgende neue Nummer 1.1.17.2.3 angefügt:\n„1.1.17.2.3    das Finanztransfer-, das Sorten- und das Kreditkartengeschäft                500“.","2750        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2008\ni) Die bisherigen Nummern 4 bis 4.3.6 werden durch folgende Nummern 4 bis 4.2.2 ersetzt:\n„4.            Amtshandlungen auf der Grundlage des Investment-\ngesetzes (InvG) und der Derivateverordnung (DerivateV)\n4.1            Amtshandlungen auf der Grundlage des Investment-\ngesetzes (InvG)\n4.1.1          in Bezug auf Kapitalanlagegesellschaften\n4.1.1.1        Amtshandlungen in Bezug auf den Erwerb bedeutender\nBeteiligungen\n(§ 2a InvG)\n4.1.1.1.1      Untersagung des beabsichtigten Erwerbs einer bedeutenden            5 000 bis 100 000\nBeteiligung oder ihrer Erhöhung\n(§ 2a Abs. 2 InvG)\n4.1.1.1.2      Untersagung der Ausübung von Stimmrechten;                          5 000 bis 100 000\nNichtigerklärung einer bereits vollzogenen Stimmrechtsaus-\nübung\n(§ 2a Abs. 4 Satz 1 InvG)\n4.1.1.1.3      Beauftragung des Treuhänders mit der Veräußerung der                       1 500\nAnteile, soweit sie eine bedeutende Beteiligung begründen\n(§ 2a Abs. 4 Satz 3 InvG in Verbindung mit § 2c Abs. 2 Satz 4\nKWG)\n4.1.1.2        Erteilung der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb\n(§ 7 Abs. 1 InvG)\n4.1.1.2.1      sofern die Kapitalanlagegesellschaft keine Altersvorsorge-,               10 000\nInfrastruktur- oder Immobilien-Sondervermögen, Sonderver-\nmögen oder Dach-Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken\noder Sonstige Sondervermögen vertreibt\n4.1.1.2.2      sofern die Kapitalanlagegesellschaft auch Altersvorsorge-,                30 000\nInfrastruktur- oder Immobilien-Sondervermögen, Sonderver-\nmögen oder Dach-Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken\noder Sonstige Sondervermögen vertreibt\n4.1.1.2.3      Erlaubniserweiterung                                          50 % bis 100 % der Gebühr\nNachträgliche Erweiterung des Umfangs einer bestehenden       nach  Nummer    4.1.1.2.1 oder\nErlaubnis                                                     4.1.1.2.2 unter Berücksichti-\ngung des insgesamt be-\nstehenden Erlaubnisumfangs\nnach Erteilung der erweiterten\nErlaubnis\n4.1.1.3        Amtshandlungen in Bezug auf organisatorische Anforderungen\n4.1.1.3.1      Anordnungen zur ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation                  750 bis 3 000\n(§ 9a in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Satz 2 InvG)\n4.1.1.3.2      Anordnungen zur Auslagerung von Geschäftsbereichen                     750 bis 3 000\n(§ 16 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Satz 2 InvG)\n4.1.1.4        Festsetzung erhöhter oder verminderter Eigenmittelanforde-                  500\nrungen\n(§ 11 Abs. 3 Satz 2 InvG in Verbindung mit § 10 Abs. 9 Satz 3\nund 4 KWG)\n4.1.1.5        Maßnahmen gegen Geschäftsleiter\n(§ 17a Abs. 1 InvG)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2008          2751\n4.1.1.5.1     Verlangen auf Abberufung                                      25 % der zum Zeitpunkt des\nVerlangens auf Abberufung\neines Geschäftsleiters für die\nNeuerteilung einer Erlaubnis\nzum Geschäftsbetrieb maß-\ngeblichen Gebühr nach Num-\nmer 4.1.1.2\n4.1.1.5.2     Untersagung der Ausübung ihrer Tätigkeit                      12,5 % der nach Num-\nmer 4.1.1.2 ermittelten Ge-\nbühr, höchstens jedoch 3 000\nEuro\n4.1.1.6       Maßnahmen nach Aufhebung und Erlöschen der Erlaubnis\n4.1.1.6.1     Anordnung der Abwicklung des Instituts, jeweils mit oder                  4 000\nohne den Erlass von Weisungen für die Abwicklung, und/oder\nBestellung eines Abwicklers\n(§ 17b InvG in Verbindung mit § 38 Abs. 1 Satz 1 und 2 KWG;\n§ 17b InvG in Verbindung mit § 38 Abs. 2 Satz 1 und 4 KWG)\n4.1.1.6.2     Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne der                  1 000\nNummer 4.1.1.6.1,\nmit dem die Abwicklung des Instituts angeordnet wird und/\noder\nWeisungen für die Abwicklung erlassen werden und/oder\nein Abwickler bestellt wird\n(§ 17b InvG in Verbindung mit § 38 Abs. 1 Satz 1 und 2 KWG;\n§ 17b InvG in Verbindung mit § 38 Abs. 2 Satz 1 und 4 KWG)\n4.1.1.7       Einschreiten gegen ungesetzliche Geschäfte\n4.1.1.7.1     Anordnung der sofortigen Einstellung des Geschäftsbetriebs                4 000\nund/oder\nAnordnung der unverzüglichen Abwicklung der Geschäfte,\njeweils mit oder ohne den Erlass von Weisungen für die\nAbwicklung, und/oder\nBestellung eines Abwicklers\n(§ 17c InvG in Verbindung mit § 37 Abs. 1 Satz 1 und 2 KWG;\n§ 17c InvG in Verbindung mit § 37 Abs. 1 Satz 4 KWG, auch\nin Verbindung mit § 37 Abs. 1 Satz 1 und 2 KWG)\n4.1.1.7.2     Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne der                  1 000\nNummer 4.1.1.7.1,\nmit dem die unverzügliche Abwicklung der Geschäfte ange-\nordnet wird und/oder\nWeisungen für die Abwicklung erlassen werden und/oder\nein Abwickler bestellt wird\n(§ 17c InvG in Verbindung mit § 37 Abs. 1 Satz 1 und 2 KWG;\n§ 17c InvG in Verbindung mit § 37 Abs. 1 Satz 4 KWG, auch\nin Verbindung mit § 37 Abs. 1 Satz 1 und/oder 2 KWG)\n4.1.1.8       Maßnahmen bei Gefahr                                                  500 bis 1 500\n(§ 19j InvG)\n4.1.1.9       Auswahl und Wechsel der Depotbank\n(§ 21 Abs. 1 Satz 1,\n§ 21a in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Satz 1 InvG)\n4.1.1.9.1     Genehmigung der Auswahl der Depotbank                                      750\n4.1.1.9.2     Genehmigung des Wechsels der Depotbank                                     750\n4.1.1.9.3     Vorausgenehmigung der Auswahl der Depotbank                                750\n4.1.1.10      Genehmigung der Übertragung der Verwaltung eines Sonder-                   750\nvermögens\n(§ 39 Abs. 3 Satz 1 InvG)","2752       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2008\n4.1.1.11      Übertragung aller Vermögensgegenstände eines Sonderver-\nmögens in ein anderes Sondervermögen\n(§ 40 Satz 1 Nr. 4 InvG)\n4.1.1.11.1    Genehmigung für Sondervermögen, die keine Sondervermö-                     1 500\ngen oder Dach-Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken\nsind\n4.1.1.11.2    Genehmigung für Sondervermögen oder Dach-Sonderver-                   3 000 bis 5 000\nmögen mit zusätzlichen Risiken\n4.1.1.11.3    Genehmigung für Teilfonds eines Umbrellafonds im Sinne                  wie Nummer\ndes § 34 Abs. 2 InvG                                             4.1.1.11.1 und 4.1.1.11.2\n4.1.1.12      Vertragsbedingungen\n(§ 43 Abs. 2 Satz 1 InvG)\n4.1.1.12.1    Genehmigung für Sondervermögen, die keine Sondervermö-                     1 500\ngen oder Dach-Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken\noder Sonstige Sondervermögen sind\n4.1.1.12.2    Genehmigung für Sondervermögen oder Dach-Sonderver-                   3 000 bis 5 000\nmögen mit zusätzlichen Risiken oder Sonstige Sondervermö-\ngen\n4.1.1.12.3    Genehmigung für Teilfonds eines Umbrellafonds im Sinne                  wie Nummer\ndes § 34 Abs. 2 InvG                                             4.1.1.12.1 und 4.1.1.12.2\n4.1.1.12.4    Änderung von Vertragsbedingungen                                     50 % der Gebühr\nnach den Nummern 4.1.1.12.1\nbis 4.1.1.12.3\n4.1.1.13      Vorausgenehmigung (§ 43a InvG)\n4.1.1.13.1    Genehmigung der Musterklauseln                                        5 000 bis 7 000\n(§ 43a Abs. 1 Satz 1 InvG)\n4.1.1.13.2    Bearbeitung der Anzeige des aufgelegten Sondervermögens          500 je Sondervermögen\n(§ 43a Abs. 1 Satz 2 InvG)\n4.1.1.13.3    Änderung der Musterklauseln                                           2 500 bis 3 500\n(§ 43a Abs. 3 Satz 1 InvG)\n4.1.1.13.4    Änderung der Vertragsbedingungen                                            750\n(§ 43a Abs. 3 Satz 3 InvG)\n4.1.1.14      Zustimmung zum Erwerb oder zur Veräußerung eines für                  1 500 bis 3 000\nRechnung eines Immobilien-Sondervermögens gehaltenen\nVermögensgegenstandes\n(§ 68a Abs. 2 InvG)\n4.1.1.15      Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von den weiteren                        250\nBegrenzungen der §§ 67 und 68 für die Dauer der Anlaufzeit\n(§ 74 Satz 2 InvG)\n4.1.1.16      Ausstellen einer Bescheinigung über die Bestellung der                      250\nDepotbank nach § 76 Abs. 2 InvG\n4.1.2         in Bezug auf Investmentaktiengesellschaften\n4.1.2.1       Amtshandlungen in Bezug auf den Erwerb bedeutender\nBeteiligungen\n(§ 99 Abs. 2 in Verbindung mit § 2a InvG)\n4.1.2.1.1     Untersagung des beabsichtigten Erwerbs einer bedeutenden          wie Nummer 4.1.1.1.1\nBeteiligung oder ihrer Erhöhung\n(§ 99 Abs. 2 in Verbindung mit § 2a Abs. 2 InvG)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2008          2753\n4.1.2.1.2     Untersagung der Ausübung von Stimmrechten;                        wie Nummer 4.1.1.1.2\nNichtigerklärung einer bereits vollzogenen Stimmrechtsaus-\nübung\n(§ 99 Abs. 2 in Verbindung mit § 2a Abs. 4 Satz 1 InvG)\n4.1.2.1.3     Beauftragung des Treuhänders mit der Veräußerung der An-          wie Nummer 4.1.1.1.3\nteile, soweit sie eine bedeutende Beteiligung begründen\n(§ 99 Abs. 2 in Verbindung mit § 2a Abs. 4 Satz 3 InvG und\n§ 2c Abs. 2 Satz 4 KWG)\n4.1.2.2       Erlaubnis und Erlaubniserweiterung\n4.1.2.2.1     Erteilung der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb                         5 000 bis 20 000\n(§ 97 Abs. 1 Satz 1 InvG)\n4.1.2.2.2     Erlaubniserweiterung                                          50 % bis 100 % der Gebühr\nNachträgliche Erweiterung des Umfangs einer bestehenden       nach  Nummer   4.1.2.2.1 unter\nErlaubnis                                                     Berücksichtigung  des  insge-\nsamt bestehenden Erlaubnis-\numfangs nach Erteilung der\nerweiterten Erlaubnis\n4.1.2.3       Maßnahmen gegen Geschäftsleiter\n(§ 97 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 17a Abs. 1 InvG)\n4.1.2.3.1     Verlangen auf Abberufung                                      25 % der zum Zeitpunkt des\nVerlangens auf Abberufung\neines Geschäftsleiters für die\nNeuerteilung einer Erlaubnis\nzum Geschäftsbetrieb maß-\ngeblichen Gebühr nach Num-\nmer 4.1.2.2.1\n4.1.2.3.2     Untersagung der Ausübung ihrer Tätigkeit                      12,5 % der nach Num-\nmer 4.1.2.2.1 ermittelten Ge-\nbühr\n4.1.2.4       Amtshandlungen in Bezug auf organisatorische Anforderungen\n4.1.2.4.1     Anordnungen zur ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation,            wie Nummer 4.1.1.3.1\nsofern es sich um selbstverwaltete Investmentaktiengesell-\nschaften handelt\n(§ 99 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit den §§ 9a und 5 Abs. 1\nSatz 2 InvG)\n4.1.2.4.2     Anordnungen zur Auslagerung von Geschäftsbereichen                wie Nummer 4.1.1.3.2\n(§ 99 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit den §§ 16 und 5 Abs. 1\nSatz 2 InvG)\n4.1.2.5       Maßnahmen nach Aufhebung und Erlöschen der Erlaubnis\n4.1.2.5.1     Anordnung der Abwicklung des Instituts, jeweils mit oder          wie Nummer 4.1.1.6.1\nohne den Erlass von Weisungen für die Abwicklung, und/oder\nBestellung eines Abwicklers\n(§ 97 Abs. 3 Satz 2, § 17b InvG in Verbindung mit § 38 Abs. 1\nSatz 1 und 2 KWG;\n§ 97 Abs. 3 Satz 2, § 17b InvG in Verbindung mit § 38 Abs. 2\nSatz 1 und 4 KWG)\n4.1.2.5.2     Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne der          wie Nummer 4.1.1.6.2\nNummer 4.1.2.5.1,\nmit dem die Abwicklung des Instituts angeordnet wird und/\noder\nWeisungen für die Abwicklung erlassen werden und/oder\nein Abwickler bestellt wird\n(§ 97 Abs. 3 Satz 2, § 17b InvG in Verbindung mit § 38 Abs. 1\nSatz 1 und 2 KWG;\n§ 97 Abs. 3 Satz 2, § 17b InvG in Verbindung mit § 38 Abs. 2\nSatz 1 und 4 KWG)","2754       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2008\n4.1.2.6       Einschreiten gegen ungesetzliche Geschäfte\n4.1.2.6.1     Anordnung der sofortigen Einstellung des Geschäftsbetriebs        wie Nummer 4.1.1.7.1\nund/oder\nAnordnung der unverzüglichen Abwicklung der Geschäfte,\njeweils mit oder ohne den Erlass von Weisungen für die\nAbwicklung, und/oder\nBestellung eines Abwicklers\n(§ 97 Abs. 3 Satz 2, § 17c InvG in Verbindung mit § 37 Abs. 1\nSatz 1 und 2 KWG;\n§ 97 Abs. 3 Satz 2, § 17c InvG in Verbindung mit § 37 Abs. 1\nSatz 4 KWG, auch in Verbindung mit § 37 Abs. 1 Satz 1 und 2\nKWG)\n4.1.2.6.2     Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne der          wie Nummer 4.1.1.7.2\nNummer 4.1.2.6.1,\nmit dem die unverzügliche Abwicklung der Geschäfte ange-\nordnet wird und/oder\nWeisungen für die Abwicklung erlassen werden und/oder\nein Abwickler bestellt wird\n(§ 97 Abs. 3 Satz 2, § 17c InvG in Verbindung mit § 37 Abs. 1\nSatz 1 und 2 KWG;\n§ 97 Abs. 3 Satz 2, § 17c InvG in Verbindung mit § 37 Abs. 1\nSatz 4 KWG, auch in Verbindung mit § 37 Abs. 1 Satz 1 und/\noder 2 KWG)\n4.1.2.7       Maßnahmen bei Gefahr                                               wie Nummer 4.1.1.8\n(§ 99 Abs. 3 in Verbindung mit § 19j InvG)\n4.1.2.8       Genehmigung der Auswahl und des Wechsels der Depotbank             wie Nummer 4.1.1.9\n(§ 99 Abs. 3 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Satz 1 oder § 21a\nInvG)\n4.1.2.9       Genehmigung der Übertragung aller Vermögensgegenstände           wie Nummer 4.1.1.11.3\neines Teilgesellschaftsvermögens auf ein anderes Teilgesell-\nschaftsvermögen der gleichen Umbrella-Konstruktion\n(§ 100 Abs. 5 in Verbindung mit § 40 Satz 1 Nr. 4 InvG)\n4.1.2.10      Satzung und Anlagebedingungen\n4.1.2.10.1    Genehmigung der Anlagebedingungen, auch für einzelne                  wie Nummern\nTeilgesellschaftsvermögen einer Umbrella-Konstruktion            4.1.1.12.1 bis 4.1.1.12.3\n(§ 96 Abs. 1d Satz 3 in Verbindung mit § 43 Abs. 2 Satz 1\nInvG; § 97 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 Satz 3\nund § 43 Abs. 2 Satz 1 InvG)\n4.1.2.10.2    Genehmigung einer Änderung\n4.1.2.10.2.1  der Satzung einer Investmentaktiengesellschaft                   wie Nummer 4.1.1.12.4\n(§ 99 Abs. 3 in Verbindung mit § 43 Abs. 2 Satz 1 InvG)\n4.1.2.10.2.2  der Anlagebedingungen, auch für einzelne Teilgesellschafts-      wie Nummer 4.1.1.12.4\nvermögen einer Umbrella-Konstruktion\n(§ 96 Abs. 1d Satz 3 in Verbindung mit § 43 Abs. 2 Satz 1\nInvG; § 97 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 Satz 3\nund § 43 Abs. 2 Satz 1 InvG)\n4.1.2.11      Vorausgenehmigung für die Anlagebedingungen eines Teilge-         wie Nummer 4.1.1.13\nsellschaftsvermögens\n(§ 97 Abs. 4 Satz 1 und 4 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 Satz 3\nund § 43a InvG)\n4.1.3         in Bezug auf den Vertrieb von Investmentanteilen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2008         2755\n4.1.3.1        Ausstellen einer Bescheinigung, dass Anteile eines Sonder-                 250\nvermögens oder Gesellschaftsvermögens die Vorschriften\nder Richtlinie 85/611/EWG erfüllen\n(§ 128 Satz 2 InvG; § 99 Abs. 3 in Verbindung mit § 128 Satz 2\nInvG)\n4.1.3.2        Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der §§ 121 bis                 500\n124, 126, 130, 131 sowie 133 Abs. 1 bis 8 InvG in Verbindung     für jedes angefangene\nmit § 141 Abs. 1 InvG; bei Umbrellafonds je Teilfonds geson-           Kalenderjahr\ndert\n4.1.3.3        Bearbeitung der Anzeige nach § 132 Abs. 1 InvG; bei Um-                   1 500\nbrellafonds je Teilfonds gesondert\n4.1.3.4        Bearbeitung der Anzeige nach § 139 Abs. 1 InvG; bei Um-                   7 500\nbrellafonds je Teilfonds gesondert\n4.1.3.5        Prüfung der nach § 139 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 InvG vorgeschrie-              2 500\nbenen Angaben und Unterlagen; bei Umbrellafonds je Teil-         für jedes angefangene\nfonds gesondert                                                        Kalenderjahr\n4.1.3.6        Bearbeitung der Anzeigen nach § 133 Abs. 9 und § 140                       750\nAbs. 9 InvG; je Teilfonds gesondert\n4.2            Amtshandlungen auf der Grundlage der Derivateverord-\nnung\n4.2.1          Zustimmung zum Wechsel vom qualifizierten zum einfachen                    250\nAnsatz für ein Sondervermögen\n(§ 7 Satz 3 DerivateV)\n4.2.2          Bestätigung der Geeignetheit von Risikomodellen                    1 000 bis 20 000“.\n(§ 10 Abs. 2 Satz 2 DerivateV)\nj) Die bisherigen Nummern 5 bis 5.4 werden wie folgt neu gefasst:\n„5.            Amtshandlungen auf der Grundlage des Wertpapierhan-\ndelsgesetzes (WpHG)\n5.1            Befreiung von der jährlichen Prüfung\n(§ 36 Abs. 1 Satz 3 WpHG)\n5.1.1          der Meldepflichten und Verhaltensregeln                                    250\n5.1.2          des Depotgeschäfts                                                wie Nummer 1.1.12.3\n5.2            Erlaubnis für ausländische Märkte oder ihre Betreiber, die          2 000 bis 20 000\nHandelsteilnehmern mit Sitz im Inland über ein elektro-\nnisches Handelssystem einen unmittelbaren Marktzugang\ngewähren\n(§ 37i Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 und 3 WpHG)\n5.3            Bekanntmachung nach § 37q Abs. 2 WpHG\n5.3.1          Anordnung der Bekanntmachung                                          500 bis 5 000\n(§ 37q Abs. 2 Satz 1 WpHG)\n5.3.2          Entscheidung über den Antrag, von der Anordnung der                   500 bis 2 500\nBekanntmachung abzusehen\n(§ 37q Abs. 2 Satz 3 WpHG)\n5.4            Befreiung von den Anforderungen der §§ 37v bis 37y WpHG             500 bis 10 000“.\n(§ 37z Abs. 4 Satz 1 WpHG)\nk) In Nummer 6.10 werden die Wörter „der Vereinbarung“ durch das Wort „eines“ ersetzt, nach dem Wort\n„Pensionsfonds“ die Wörter „vereinbarten Sanierungsplans“ eingefügt und die Angabe „§ 115 Abs. 2 Satz 4“\ndurch die Angabe „§ 115 Abs. 2a Satz 2“ ersetzt.","2756        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2008\nl) Nach Nummer 7.2 werden folgende neue Nummern 8 bis 8.3.2 angefügt:\n„8.            Amtshandlungen auf der Grundlage des Wagniskapital-\nbeteiligungsgesetzes (WKBG)\n8.1            Anerkennung als Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft              1 000 bis 10 000\n(§ 14 Abs. 1 und 3 WKBG)\n8.2            Verlangen auf Abberufung eines Geschäftsleiters              25 % der zum Zeitpunkt des\n(§ 17 Abs. 4 WKBG)                                           Verlangens auf Abberufung\neines Geschäftsleiters für die\nNeuerteilung einer Anerken-\nnung maßgeblichen Gebühr\nnach Nummer 8.1\n8.3            Bearbeitung der Anzeige\n8.3.1          einer Änderung der Satzung oder des Gesellschaftsvertrages           750 bis 5 000\n(§ 16 Nr. 1 WKBG)\n8.3.2          der Einstellung des Geschäftsbetriebs                                    250“.\n(§ 16 Nr. 4 WKBG)\nArtikel 2\n(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Ver-\nkündung in Kraft.\n(2) Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe i tritt am Tag nach dem Inkrafttreten des Arti-\nkels 3 des Gesetzes zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie in Kraft.\nBerlin, den 15. Dezember 2008\nDer Bundesminister der Finanzen\nPeer Steinbrück"]}