{"id":"bgbl1-2008-61-1","kind":"bgbl1","year":2008,"number":61,"date":"2008-12-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/61#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2008-61-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2008/bgbl1_2008_61.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz - FGG-RG)","law_date":"2008-12-17T00:00:00Z","page":2586,"pdf_page":2,"num_pages":158,"content":["2586        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008\nGesetz\nzur Reform des Verfahrens in Familiensachen\nund in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit\n(FGG-Reformgesetz – FGG-RG)\nVom 17. Dezember 2008\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-              Artikel 35 Änderung der Verordnung über die Ersetzung zer-\nsen:                                                                       störter oder abhandengekommener gerichtlicher\noder notarischer Urkunden\nArtikel 36 Änderung der Grundbuchordnung\nInhaltsübersicht                              Artikel 37 Änderung der Verordnung über die Wiederherstel-\nlung zerstörter oder abhandengekommener Grund-\nArtikel  1 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in              bücher und Urkunden\nden Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Artikel 38 Änderung des Gesetzes über Maßnahmen auf dem\n(FamFG)                                                         Gebiete des Grundbuchwesens\nArtikel  2 Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen         Artikel 39 Änderung der Schiffsregisterordnung\n(FamGKG)                                             Artikel 40 Änderung der Registerverordnungen\nArtikel  3 Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes            Artikel 41 Änderung des Grundbuchbereinigungsgesetzes\nArtikel  4 Änderung des Gesetzes zur Regelung von Fragen        Artikel 42 Änderung des Spruchverfahrensgesetzes\nder Staatsangehörigkeit\nArtikel 43 Änderung des Gesetzes über das gerichtliche Ver-\nArtikel  5 Änderung des Gesetzes über die Ermächtigung des                 fahren in Landwirtschaftssachen\nLandes Baden-Württemberg zur Rechtsbereinigung\nArtikel 44 Änderung des Anerkennungs- und Vollstreckungs-\nArtikel  6 Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes                    ausführungsgesetzes\nArtikel  7 Änderung des Bundespolizeigesetzes                   Artikel 45 Änderung des Internationalen Familienrechtsverfah-\nArtikel  8 Änderung des Ausführungsgesetzes zum Chemie-                    rensgesetzes\nwaffenübereinkommen                                  Artikel 46 Änderung des Erwachsenenschutzübereinkom-\nArtikel  9 Änderung des Ausführungsgesetzes zum Verbots-                   mens-Ausführungsgesetzes\nübereinkommen für Antipersonenminen                  Artikel 47 Änderung kostenrechtlicher Vorschriften\nArtikel 10 Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes           Artikel 48 Änderung der Justizbeitreibungsordnung\nArtikel 11 Änderung des Transsexuellengesetzes                  Artikel 49 Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerli-\nArtikel 12 Änderung des Personenstandsgesetzes                             chen Gesetzbuche\nArtikel 13 Änderung des Ausführungsgesetzes zum Nuklear-        Artikel 50 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs\nversuchsverbotsvertrag                               Artikel 51 Änderung des Familienrechtsänderungsgesetzes\nArtikel 14 Änderung des Baugesetzbuchs                          Artikel 52 Änderung des Lebenspartnerschaftsgesetzes\nArtikel 15 Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes               Artikel 53 Änderung des Vormünder- und Betreuervergütungs-\nArtikel 16 Änderung des Infektionsschutzgesetzes                           gesetzes\nArtikel 17 Änderung des Bundesentschädigungsgesetzes            Artikel 54 Änderung des Gesetzes über die Änderung von\nArtikel 18 Änderung des Asylverfahrensgesetzes                             Familiennamen und Vornamen\nArtikel 19 Änderung des Aufenthaltsgesetzes                     Artikel 55 Änderung des Verschollenheitsgesetzes\nArtikel 20 Änderung des Konsulargesetzes                        Artikel 56 Änderung des Gesetzes über Rechte an einge-\nArtikel 21 Änderung des Einführungsgesetzes zum Gerichts-                  tragenen Schiffen und Schiffsbauwerken\nverfassungsgesetz                                    Artikel 57 Änderung des Erbbaurechtsgesetzes\nArtikel 22 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes             Artikel 58 Änderung des Gesetzes über die Kraftloserklärung\nArtikel 23 Änderung des Rechtspflegergesetzes                              von Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuld-\nbriefen in besonderen Fällen\nArtikel 24 Änderung der Bundesnotarordnung\nArtikel 59 Änderung des Gesetzes über Rechte an Luftfahr-\nArtikel 25 Änderung der Vorsorgeregister-Verordnung                        zeugen\nArtikel 26 Änderung des Beurkundungsgesetzes                    Artikel 60 Änderung der Verordnung zur Regelung der Fällig-\nArtikel 27 Änderung des Beratungshilfegesetzes                             keit alter Hypotheken\nArtikel 28 Änderung des Gesetzes betreffend die Einführung      Artikel 61 Änderung des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes\nder Zivilprozessordnung                              Artikel 62 Änderung der Verordnung über die Behandlung der\nArtikel 29 Änderung der Zivilprozessordnung                                Ehewohnung und des Hausrats\nArtikel 30 Änderung der Verordnung über den elektronischen      Artikel 63 Änderung des Gesetzes über die religiöse Kinder-\nRechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und Bun-                   erziehung\ndespatentgericht                                     Artikel 64 Änderung des Gesetzes über die rechtliche Stellung\nArtikel 31 Änderung des Einführungsgesetzes zu dem Gesetz                  der nichtehelichen Kinder\nüber die Zwangsversteigerung und die Zwangsver-      Artikel 65 Änderung des Gesetzes zur Regelung von Härten im\nwaltung                                                         Versorgungsausgleich\nArtikel 32 Änderung des Gesetzes über die Zwangsversteige-      Artikel 66 Änderung des SCE-Ausführungsgesetzes\nrung und die Zwangsverwaltung\nArtikel 67 Änderung des Betreuungsbehördengesetzes\nArtikel 33 Änderung des Ausführungsgesetzes zum deutsch-\nösterreichischen Konkursvertrag                      Artikel 68 Änderung des Adoptionswirkungsgesetzes\nArtikel 34 Änderung des Bundeszentralregistergesetzes           Artikel 69 Änderung des Handelsgesetzbuchs","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008                      2587\nArtikel 70   Änderung des Wertpapiererwerbs- und Übernahme-                                Artikel 1\ngesetzes\nArtikel  71  Änderung des Börsengesetzes                                                    Gesetz\nArtikel  72  Änderung des Publizitätsgesetzes                       über das Verfahren in Familiensachen\nArtikel  73  Änderung des Umwandlungsgesetzes                              und in den Angelegenheiten\nArtikel  74  Änderung des Aktiengesetzes                                 der freiwilligen Gerichtsbarkeit\nArtikel  75  Änderung des SE-Ausführungsgesetzes                                           (FamFG)\nArtikel  76  Änderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaf-\nten mit beschränkter Haftung                                           Inhaltsübersicht\nArtikel 77   Änderung des Genossenschaftsgesetzes                                            Buch 1\nArtikel 78   Änderung des Gesetzes über Unternehmensbetei-                              Allgemeiner Teil\nligungsgesellschaften\nAbschnitt 1\nArtikel 79   Änderung des Depotgesetzes\nArtikel 80   Änderung der Verordnung über die Sammelverwah-                   A ll g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n\nrung von Mündelwertpapieren                       §  1  Anwendungsbereich\nArtikel 81   Änderung des Wertpapierbereinigungsgesetzes       §  2  Örtliche Zuständigkeit\nArtikel 82   Änderung des Bereinigungsgesetzes für deutsche    §  3  Verweisung bei Unzuständigkeit\nAuslandsbonds                                     §  4  Abgabe an ein anderes Gericht\nArtikel  83  Änderung des Urheberrechtsgesetzes                §  5  Gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit\nArtikel  83a Änderung des Patentgesetzes                       §  6  Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen\nArtikel  83b Änderung des Gebrauchsmustergesetzes              §  7  Beteiligte\nArtikel  83c Änderung des Markengesetzes                       §  8  Beteiligtenfähigkeit\nArtikel  83d Änderung des Geschmacksmustergesetzes             §  9  Verfahrensfähigkeit\nArtikel  83e Änderung des Sortenschutzgesetzes                 § 10  Bevollmächtigte\nArtikel  84  Änderung des Jugendgerichtsgesetzes               § 11  Verfahrensvollmacht\nArtikel  85  Änderung des Gesetzes über die freiwillige Kas-   § 12  Beistand\ntration und andere Behandlungsmethoden\n§ 13  Akteneinsicht\nArtikel  86  Änderung der Wehrdisziplinarordnung\n§ 14  Elektronische Akte; elektronisches Dokument\nArtikel  87  Änderung des Landbeschaffungsgesetzes\n§ 15  Bekanntgabe; formlose Mitteilung\nArtikel  88  Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes\n§ 16  Fristen\nArtikel  89  Änderung der Abgabenordnung\n§ 17  Wiedereinsetzung in den vorigen Stand\nArtikel  90  Änderung des Einkommensteuergesetzes\n§ 18  Antrag auf Wiedereinsetzung\nArtikel  91  Änderung der Wirtschaftsprüferordnung\n§ 19  Entscheidung über die Wiedereinsetzung\nArtikel  92  Änderung der Gewerbeordnung\n§ 20  Verfahrensverbindung und -trennung\nArtikel  93  Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Ab-\nkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche        § 21  Aussetzung des Verfahrens\nAuslandsschulden                                  § 22  Antragsrücknahme; Beendigungserklärung\nArtikel  94  Änderung des Umstellungsergänzungsgesetzes        § 22a Mitteilungen an die Familien- und Betreuungsgerichte\nArtikel  95  Änderung des Kreditwesengesetzes\nArtikel  96  (weggefallen)                                                               Abschnitt 2\nArtikel  97  Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes                 Ve r f a h re n i m e r s t e n R e c h t s z u g\nArtikel  98  Änderung der Höfeordnung                          § 23  Verfahrenseinleitender Antrag\nArtikel  99  Änderung der Verfahrensordnung für Höfesachen     § 24  Anregung des Verfahrens\nArtikel 100  Änderung des Gesetzes zur Ergänzung des Geset-    § 25  Anträge und Erklärungen zur Niederschrift der Geschäfts-\nzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in          stelle\nden Aufsichtsräten und Vorständen der Unterneh-   § 26  Ermittlung von Amts wegen\nmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeu-\n§ 27  Mitwirkung der Beteiligten\ngenden Industrie\n§ 28  Verfahrensleitung\nArtikel 101  Änderung der ReNoPat-Ausbildungsverordnung\n§ 29  Beweiserhebung\nArtikel 102  Änderung der Verordnung über die Prüfung zum\nanerkannten Abschluss Geprüfter Rechtsfachwirt/   § 30  Förmliche Beweisaufnahme\nGeprüfte Rechtsfachwirtin                         § 31  Glaubhaftmachung\nArtikel 103  Änderung des Versorgungsausgleichs-Überlei-       § 32  Termin\ntungsgesetzes                                     § 33  Persönliches Erscheinen der Beteiligten\nArtikel 104  Änderung des Bundeskindergeldgesetzes             § 34  Persönliche Anhörung\nArtikel 105  Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch       § 35  Zwangsmittel\nArtikel 106  Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch      § 36  Vergleich\nArtikel 107  Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch       § 37  Grundlage der Entscheidung\nArtikel 108  Änderung des Grundstückverkehrsgesetzes\nArtikel 109  Änderung des Flurbereinigungsgesetzes                                       Abschnitt 3\nArtikel 110  Änderung des Einführungsgesetzes zum Rechts-                                Beschluss\ndienstleistungsgesetz\n§ 38  Entscheidung durch Beschluss\nArtikel 110a Änderungen aus Anlass des Inkrafttretens des Ge-\nsetzes zur Umsetzung des Haager Übereinkom-       § 39  Rechtsbehelfsbelehrung\nmens vom 13. Januar 2000 über den internationalen § 40  Wirksamwerden\nSchutz von Erwachsenen                            § 41  Bekanntgabe des Beschlusses\nArtikel 111  Übergangsvorschrift                               § 42  Berichtigung des Beschlusses\nArtikel 112  Inkrafttreten, Außerkrafttreten                   § 43  Ergänzung des Beschlusses","2588         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008\n§ 44  Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches                            Abschnitt 8\nGehör                                                                          Vo l l s t rec k un g\n§ 45  Formelle Rechtskraft\n§ 46  Rechtskraftzeugnis                                                              Unterabschnitt 1\n§ 47  Wirksam bleibende Rechtsgeschäfte                                           Allgemeine Vorschriften\n§ 48  Abänderung und Wiederaufnahme                          § 86  Vollstreckungstitel\n§ 87  Verfahren; Beschwerde\nAbschnitt 4\nEinstweilige Anordnung                                                 Unterabschnitt 2\n§ 49  Einstweilige Anordnung                                                         Vollstreckung von\nEntscheidungen über die Herausgabe\n§ 50  Zuständigkeit\nvon Personen und die Regelung des Umgangs\n§ 51  Verfahren\n§  88 Grundsätze\n§ 52  Einleitung des Hauptsacheverfahrens\n§  89 Ordnungsmittel\n§ 53  Vollstreckung\n§  90 Anwendung unmittelbaren Zwanges\n§ 54  Aufhebung oder Änderung der Entscheidung\n§  91 Richterlicher Durchsuchungsbeschluss\n§ 55  Aussetzung der Vollstreckung\n§  92 Vollstreckungsverfahren\n§ 56  Außerkrafttreten\n§  93 Einstellung der Vollstreckung\n§ 57  Rechtsmittel\n§  94 Eidesstattliche Versicherung\nAbschnitt 5\nUnterabschnitt 3\nRechtsmittel\nVollstreckung\nUnterabschnitt 1                                      nach der Zivilprozessordnung\nBeschwerde                          § 95  Anwendung der Zivilprozessordnung\n§ 58  Statthaftigkeit der Beschwerde                         § 96  Vollstreckung in Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz\nund in Wohnungszuweisungssachen\n§ 59  Beschwerdeberechtigte\n§ 96a Vollstreckung in Abstammungssachen\n§ 60  Beschwerderecht Minderjähriger\n§ 61  Beschwerdewert; Zulassungsbeschwerde                                            Abschnitt 9\n§ 62  Statthaftigkeit der Beschwerde nach Erledigung der\nHauptsache                                                        Ver f a h ren m i t Au s l a n d s b e z u g\n§ 63  Beschwerdefrist                                                                 Unterabschnitt 1\n§ 64  Einlegung der Beschwerde                                                         Verhältnis zu\n§ 65  Beschwerdebegründung                                               völkerrechtlichen Vereinbarungen und\n§ 66  Anschlussbeschwerde                                           Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft\n§ 67  Verzicht auf die Beschwerde; Rücknahme der Be-         § 97  Vorrang und Unberührtheit\nschwerde\n§ 68  Gang des Beschwerdeverfahrens                                                   Unterabschnitt 2\n§ 69  Beschwerdeentscheidung                                                  Internationale Zuständigkeit\n§  98 Ehesachen; Verbund von Scheidungs- und Folgesachen\nUnterabschnitt 2\n§  99 Kindschaftssachen\nRechtsbeschwerde\n§ 100 Abstammungssachen\n§ 70  Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde                   § 101 Adoptionssachen\n§ 71  Frist und Form der Rechtsbeschwerde                    § 102 Versorgungsausgleichssachen\n§ 72  Gründe der Rechtsbeschwerde                            § 103 Lebenspartnerschaftssachen\n§ 73  Anschlussrechtsbeschwerde                              § 104 Betreuungs- und Unterbringungssachen; Pflegschaft für\n§ 74  Entscheidung über die Rechtsbeschwerde                       Erwachsene\n§ 74a Zurückweisungsbeschluss                                § 105 Andere Verfahren\n§ 75  Sprungrechtsbeschwerde                                 § 106 Keine ausschließliche Zuständigkeit\nAbschnitt 6                                                   Unterabschnitt 3\nVer f ah ren s k o s t e nh i lf e                                   Anerkennung und\nVollstreckbarkeit ausländischer Entscheidungen\n§ 76  Voraussetzungen\n§ 77  Bewilligung                                            § 107 Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesa-\nchen\n§ 78  Beiordnung eines Rechtsanwalts\n§ 108 Anerkennung anderer ausländischer Entscheidungen\n§ 79  (weggefallen)\n§ 109 Anerkennungshindernisse\nAbschnitt 7                          § 110 Vollstreckbarkeit ausländischer Entscheidungen\nKosten                                                           Buch 2\n§ 80  Umfang der Kostenpflicht                                               Verfahren in Familiensachen\n§ 81  Grundsatz der Kostenpflicht\n§ 82  Zeitpunkt der Kostenentscheidung                                                Abschnitt 1\n§ 83  Kostenpflicht bei Vergleich, Erledigung und Rücknahme                 A ll g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n\n§ 84  Rechtsmittelkosten                                     § 111 Familiensachen\n§ 85  Kostenfestsetzung                                      § 112 Familienstreitsachen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008                          2589\n§ 113  Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessordnung       § 158  Verfahrensbeistand\n§ 114  Vertretung durch einen Rechtsanwalt; Vollmacht           § 159  Persönliche Anhörung des Kindes\n§ 115  Zurückweisung von Angriffs- und Verteidigungsmitteln     § 160  Anhörung der Eltern\n§ 116  Entscheidung durch Beschluss; Wirksamkeit                § 161  Mitwirkung der Pflegeperson\n§ 117  Rechtsmittel in Ehe- und Familienstreitsachen            § 162  Mitwirkung des Jugendamts\n§ 118  Wiederaufnahme                                           § 163  Fristsetzung bei schriftlicher Begutachtung; Inhalt des\n§ 119  Einstweilige Anordnung und Arrest                               Gutachtenauftrags; Vernehmung des Kindes\n§ 120  Vollstreckung                                            § 164 Bekanntgabe der Entscheidung an das Kind\n§ 165 Vermittlungsverfahren\nAbschnitt 2                           § 166 Abänderung und Überprüfung von Entscheidungen und\ngerichtlich gebilligten Vergleichen\nVe r f a h r e n\ni n E h e s a c h e n ; Ve r f a h re n i n       § 167 Anwendbare Vorschriften bei Unterbringung Minderjähri-\nScheidungssachen und Folgesachen                                 ger\n§ 168 Beschluss über Zahlungen des Mündels\nUnterabschnitt 1                       § 168a Mitteilungspflichten des Standesamts\nVerfahren in Ehesachen\n§ 121  Ehesachen                                                                           Abschnitt 4\n§ 122  Örtliche Zuständigkeit                                           Ve r f a h r e n i n A b s t a m m u n g s s a c h e n\n§ 123  Abgabe bei Anhängigkeit mehrerer Ehesachen               § 169  Abstammungssachen\n§ 124  Antrag                                                   § 170  Örtliche Zuständigkeit\n§ 125  Verfahrensfähigkeit                                      § 171  Antrag\n§ 126  Mehrere Ehesachen; Ehesachen und andere Verfahren        § 172  Beteiligte\n§ 127  Eingeschränkte Amtsermittlung                            § 173  Vertretung eines Kindes durch einen Beistand\n§ 128  Persönliches Erscheinen der Ehegatten                    § 174  Verfahrensbeistand\n§ 129  Mitwirkung der Verwaltungsbehörde oder dritter Perso-    § 175  Erörterungstermin; persönliche Anhörung\nnen\n§ 176  Anhörung des Jugendamts\n§ 130  Säumnis der Beteiligten\n§ 177  Eingeschränkte Amtsermittlung; förmliche Beweisauf-\n§ 131  Tod eines Ehegatten                                             nahme\n§ 132  Kosten bei Aufhebung der Ehe                             § 178  Untersuchungen zur Feststellung der Abstammung\n§ 179  Mehrheit von Verfahren\nUnterabschnitt 2\n§ 180  Erklärungen zur Niederschrift des Gerichts\nVerfahren in                       § 181  Tod eines Beteiligten\nScheidungssachen und Folgesachen                   § 182  Inhalt des Beschlusses\n§ 133  Inhalt der Antragsschrift                                § 183  Kosten bei Anfechtung der Vaterschaft\n§ 134  Zustimmung zur Scheidung und zur Rücknahme; Wider-       § 184  Wirksamkeit des Beschlusses; Ausschluss der Abän-\nruf                                                             derung; ergänzende Vorschriften über die Beschwerde\n§ 135  Außergerichtliche Streitbeilegung über Folgesachen       § 185  Wiederaufnahme des Verfahrens\n§ 136  Aussetzung des Verfahrens\n§ 137  Verbund von Scheidungs- und Folgesachen                                             Abschnitt 5\n§ 138  Beiordnung eines Rechtsanwalts                                      Ve r f a h r e n i n A d o p t i o n s s a c h e n\n§ 139  Einbeziehung weiterer Beteiligter und dritter Personen\n§ 186  Adoptionssachen\n§ 140  Abtrennung\n§ 187  Örtliche Zuständigkeit\n§ 141  Rücknahme des Scheidungsantrags\n§ 188  Beteiligte\n§ 142  Einheitliche Endentscheidung; Abweisung des Schei-\ndungsantrags                                             § 189  Fachliche Äußerung einer Adoptionsvermittlungsstelle\n§ 143  Einspruch                                                § 190  Bescheinigung über den Eintritt der Vormundschaft\n§ 144  Verzicht auf Anschlussrechtsmittel                       § 191  Verfahrensbeistand\n§ 145  Befristung von Rechtsmittelerweiterung und Anschluss-    § 192  Anhörung der Beteiligten\nrechtsmittel                                             § 193  Anhörung weiterer Personen\n§ 146  Zurückverweisung                                         § 194  Anhörung des Jugendamts\n§ 147  Erweiterte Aufhebung                                     § 195  Anhörung des Landesjugendamts\n§ 148  Wirksamwerden von Entscheidungen in Folgesachen          § 196  Unzulässigkeit der Verbindung\n§ 149  Erstreckung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe       § 197  Beschluss über die Annahme als Kind\n§ 150  Kosten in Scheidungssachen und Folgesachen               § 198  Beschluss in weiteren Verfahren\n§ 199  Anwendung des Adoptionswirkungsgesetzes\nAbschnitt 3\nVe r f a h r e n i n K i n d s c h a f t s s a c h e n                            Abschnitt 6\n§ 151  Kindschaftssachen                                                        Ve r f a h re n i n Wo h n u n g s -\n§ 152  Örtliche Zuständigkeit                                       zuweisungssachen und Hausratssachen\n§ 153  Abgabe an das Gericht der Ehesache                       § 200  Wohnungszuweisungssachen; Hausratssachen\n§ 154  Verweisung bei einseitiger Änderung des Aufenthalts des  § 201  Örtliche Zuständigkeit\nKindes                                                   § 202  Abgabe an das Gericht der Ehesache\n§ 155  Vorrang- und Beschleunigungsgebot                        § 203  Antrag\n§ 156  Hinwirken auf Einvernehmen                               § 204  Beteiligte\n§ 157  Erörterung der Kindeswohlgefährdung; einstweilige An-    § 205  Anhörung des Jugendamts in Wohnungszuweisungs-\nordnung                                                         sachen","2590          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008\n§ 206  Besondere Vorschriften in Hausratssachen                                         Unterabschnitt 3\n§ 207  Erörterungstermin                                                             Vereinfachtes Verfahren\n§ 208  Tod eines Ehegatten                                                     über den Unterhalt Minderjähriger\n§ 209  Durchführung der Entscheidung, Wirksamkeit                § 249 Statthaftigkeit des vereinfachten Verfahrens\n§ 250 Antrag\nAbschnitt 7                             § 251 Maßnahmen des Gerichts\nVer f ah ren i n G e w al t s c hu t z s a ch e n       § 252 Einwendungen des Antragsgegners\n§ 210  Gewaltschutzsachen                                        § 253 Festsetzungsbeschluss\n§ 211  Örtliche Zuständigkeit                                    § 254 Mitteilungen über Einwendungen\n§ 212  Beteiligte                                                § 255 Streitiges Verfahren\n§ 213  Anhörung des Jugendamts                                   § 256 Beschwerde\n§ 214  Einstweilige Anordnung                                    § 257 Besondere Verfahrensvorschriften\n§ 215  Durchführung der Endentscheidung                          § 258 Sonderregelungen für maschinelle Bearbeitung\n§ 216  Wirksamkeit; Vollstreckung vor Zustellung                 § 259 Formulare\n§ 216a Mitteilung von Entscheidungen                             § 260 Bestimmung des Amtsgerichts\nAbschnitt 8                                                    Abschnitt 10\nVe r f a h r e n                               Ver f ah ren i n G üt e r re ch t ssa ch e n\ni n Ver s o rg u ng s au s g l e i ch s s a ch en       § 261 Güterrechtssachen\n§ 217  Versorgungsausgleichssachen                               § 262 Örtliche Zuständigkeit\n§ 218  Örtliche Zuständigkeit                                    § 263 Abgabe an das Gericht der Ehesache\n§ 219  Beteiligte                                                § 264 Verfahren nach den §§ 1382 und 1383 des Bürgerlichen\nGesetzbuchs\n§ 220  Verfahrensrechtliche Auskunftspflicht\n§ 265 Einheitliche Entscheidung\n§ 221  Aussetzung des Verfahrens über den Versorgungsaus-\ngleich\nAbschnitt 11\n§ 222  Erörterungstermin\n§ 223  Vereinbarung über den Versorgungsausgleich                                         Ve r f a h r e n\n§ 224  Zahlungen zur Begründung von Rentenanwartschaften                    in sonstigen Familiensachen\n§ 225  Aufhebung der früheren Entscheidung bei schuldrecht-      § 266 Sonstige Familiensachen\nlichem Versorgungsausgleich                               § 267 Örtliche Zuständigkeit\n§ 226  Einstweilige Anordnung                                    § 268 Abgabe an das Gericht der Ehesache\n§ 227  Entscheidung über den Versorgungsausgleich\n§ 228  Zulässigkeit der Beschwerde                                                      Abschnitt 12\n§ 229  Ausschluss der Rechtsbeschwerde                                                    Ve r f a h r e n\n§ 230  Abänderung von Entscheidungen und Vereinbarungen                  in Lebenspartnerschaftssachen\n§ 269 Lebenspartnerschaftssachen\nAbschnitt 9                             § 270 Anwendbare Vorschriften\nVer f ah ren i n U nt e r h al t ssa ch en\nBuch 3\nUnterabschnitt 1\nVerfahren in\nBesondere Verfahrensvorschriften                          Betreuungs- und Unterbringungssachen\n§ 231  Unterhaltssachen\nAbschnitt 1\n§ 232  Örtliche Zuständigkeit\nVer f ah ren i n B et re uu ng ssa ch en\n§ 233  Abgabe an das Gericht der Ehesache\n§ 234  Vertretung eines Kindes durch einen Beistand              § 271 Betreuungssachen\n§ 235  Verfahrensrechtliche Auskunftspflicht der Beteiligten     § 272 Örtliche Zuständigkeit\n§ 236  Verfahrensrechtliche Auskunftspflicht Dritter             § 273 Abgabe bei Änderung des gewöhnlichen Aufenthalts\n§ 237  Unterhalt bei Feststellung der Vaterschaft                § 274 Beteiligte\n§ 238  Abänderung gerichtlicher Entscheidungen                   § 275 Verfahrensfähigkeit\n§ 239  Abänderung von Vergleichen und Urkunden                   § 276 Verfahrenspfleger\n§ 240  Abänderung von Entscheidungen nach den §§ 237             § 277 Vergütung und Aufwendungsersatz des Verfahrenspfle-\nund 253                                                         gers\n§ 241  Verschärfte Haftung                                       § 278 Anhörung des Betroffenen\n§ 242  Einstweilige Einstellung der Vollstreckung                § 279 Anhörung der sonstigen Beteiligten, der Betreuungsbe-\nhörde und des gesetzlichen Vertreters\n§ 243  Kostenentscheidung\n§ 280 Einholung eines Gutachtens\n§ 244  Unzulässiger Einwand der Volljährigkeit\n§ 281 Ärztliches Zeugnis; Entbehrlichkeit eines Gutachtens\n§ 245  Bezifferung dynamisierter Unterhaltstitel zur Zwangsvoll-\nstreckung im Ausland                                      § 282 Vorhandene Gutachten des Medizinischen Dienstes der\nKrankenversicherung\nUnterabschnitt 2                         § 283 Vorführung zur Untersuchung\n§ 284 Unterbringung zur Begutachtung\nEinstweilige Anordnung\n§ 285 Herausgabe einer Betreuungsverfügung oder der Ab-\n§ 246  Besondere Vorschriften für die einstweilige Anordnung           schrift einer Vorsorgevollmacht\n§ 247  Einstweilige Anordnung vor Geburt des Kindes              § 286 Inhalt der Beschlussformel\n§ 248  Einstweilige Anordnung bei Feststellung der Vaterschaft   § 287 Wirksamwerden von Beschlüssen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008                       2591\n§ 288 Bekanntgabe                                                                         Abschnitt 3\n§ 289 Verpflichtung des Betreuers                                                        Ve r f ah re n i n\n§ 290 Bestellungsurkunde                                        betreuungsgerichtlichen Zuweisungssachen\n§ 291 Überprüfung der Betreuerauswahl                         § 340 Betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen\n§ 292 Zahlungen an den Betreuer                               § 341 Örtliche Zuständigkeit\n§ 293 Erweiterung der Betreuung oder des Einwilligungsvor-\nbehalts                                                                                 Buch 4\n§ 294 Aufhebung und Einschränkung der Betreuung oder des\nEinwilligungsvorbehalts                                                              Verfahren in\nNachlass- und Teilungssachen\n§ 295 Verlängerung der Betreuung oder des Einwilligungsvor-\nbehalts                                                                             Abschnitt 1\n§ 296 Entlassung des Betreuers und Bestellung eines neuen\nBetreuers                                                                  Begriffsbestimmung;\nörtliche Zuständigkeit\n§ 297 Sterilisation\n§ 298 Verfahren in Fällen des § 1904 des Bürgerlichen Gesetz- § 342 Begriffsbestimmung\nbuchs                                                   § 343 Örtliche Zuständigkeit\n§ 299 Verfahren in anderen Entscheidungen                     § 344 Besondere örtliche Zuständigkeit\n§ 300 Einstweilige Anordnung\n§ 301 Einstweilige Anordnung bei gesteigerter Dringlichkeit                               Abschnitt 2\n§ 302 Dauer der einstweiligen Anordnung                                  Ver f a h ren i n N a c h l a s s s a c h e n\n§ 303 Ergänzende Vorschriften über die Beschwerde\nUnterabschnitt 1\n§ 304 Beschwerde der Staatskasse\n§ 305 Beschwerde des Untergebrachten                                              Allgemeine Bestimmungen\n§ 306 Aufhebung des Einwilligungsvorbehalts                   § 345 Beteiligte\n§ 307 Kosten in Betreuungssachen\n§ 308 Mitteilung von Entscheidungen                                                      Unterabschnitt 2\n§ 309 Besondere Mitteilungen                                                             Verwahrung von\n§ 310 Mitteilungen während einer Unterbringung                                Verfügungen von Todes wegen\n§ 311 Mitteilungen zur Strafverfolgung                        § 346 Verfahren bei besonderer amtlicher Verwahrung\n§ 347 Mitteilung über die Verwahrung\nAbschnitt 2\nUnterabschnitt 3\nVe r f a h r e n                                                  Eröffnung von\nin Unterbringungssachen                                         Verfügungen von Todes wegen\n§ 348 Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen durch das\n§ 312 Unterbringungssachen                                          Nachlassgericht\n§ 313 Örtliche Zuständigkeit                                  § 349 Besonderheiten bei der Eröffnung von gemeinschaftli-\n§ 314 Abgabe der Unterbringungssache                                chen Testamenten und Erbverträgen\n§ 315 Beteiligte                                              § 350 Eröffnung der Verfügung von Todes wegen durch ein\n§ 316 Verfahrensfähigkeit                                           anderes Gericht\n§ 317 Verfahrenspfleger                                       § 351 Eröffnungsfrist für Verfügungen von Todes wegen\n§ 318 Vergütung und Aufwendungsersatz des Verfahrenspfle-\ngers                                                                               Unterabschnitt 4\n§ 319 Anhörung des Betroffenen                                                       Erbscheinsverfahren;\n§ 320 Anhörung der sonstigen Beteiligten und der zuständigen                       Testamentsvollstreckung\nBehörde                                                 § 352 Entscheidung über Erbscheinsanträge\n§ 321 Einholung eines Gutachtens                              § 353 Einziehung oder Kraftloserklärung von Erbscheinen\n§ 322 Vorführung zur Untersuchung; Unterbringung zur Begut-   § 354 Sonstige Zeugnisse\nachtung\n§ 355 Testamentsvollstreckung\n§ 323 Inhalt der Beschlussformel\n§ 324 Wirksamwerden von Beschlüssen\nUnterabschnitt 5\n§ 325 Bekanntgabe\n§ 326 Zuführung zur Unterbringung                                      Sonstige verfahrensrechtliche Regelungen\n§ 327 Vollzugsangelegenheiten                                 § 356 Mitteilungspflichten\n§ 328 Aussetzung des Vollzugs                                 § 357 Einsicht in eine eröffnete Verfügung von Todes wegen;\n§ 329 Dauer und Verlängerung der Unterbringung                      Ausfertigung eines Erbscheins oder anderen Zeugnisses\n§ 330 Aufhebung der Unterbringung                             § 358 Zwang zur Ablieferung von Testamenten\n§ 331 Einstweilige Anordnung                                  § 359 Nachlassverwaltung\n§ 332 Einstweilige Anordnung bei gesteigerter Dringlichkeit   § 360 Bestimmung einer Inventarfrist\n§ 333 Dauer der einstweiligen Anordnung                       § 361 Eidesstattliche Versicherung\n§ 334 Einstweilige Maßregeln                                  § 362 Stundung des Pflichtteilsanspruchs\n§ 335 Ergänzende Vorschriften über die Beschwerde\nAbschnitt 3\n§ 336 Einlegung der Beschwerde durch den Betroffenen\n§ 337 Kosten in Unterbringungssachen                                      V e r f a h r e n i n Te i l u n g s s a c h e n\n§ 338 Mitteilung von Entscheidungen                           § 363 Antrag\n§ 339 Benachrichtigung von Angehörigen                        § 364 Pflegschaft für abwesende Beteiligte","2592         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008\n§ 365 Ladung                                                                            Unterabschnitt 4\n§ 366 Außergerichtliche Vereinbarung                                                      Ergänzende\n§ 367 Wiedereinsetzung                                                       Vorschriften für das Vereinsregister\n§ 368 Auseinandersetzungsplan; Bestätigung                   § 400   Mitteilungspflichten\n§ 369 Verteilung durch das Los                               § 401   Entziehung der Rechtsfähigkeit\n§ 370 Aussetzung bei Streit\n§ 371 Wirkung der bestätigten Vereinbarung und Auseinander-                              Abschnitt 4\nsetzung; Vollstreckung\n§ 372 Rechtsmittel                                                   U n te r ne h men s re ch t li c he Ver f ah ren\n§ 373 Auseinandersetzung einer Gütergemeinschaft             § 402   Anfechtbarkeit\n§ 403   Weigerung des Dispacheurs\nBuch 5                            § 404   Aushändigung von Schriftstücken; Einsichtsrecht\n§ 405   Termin; Ladung\nVerfahren in Registersachen,\nunternehmensrechtliche Verfahren                 § 406   Verfahren im Termin\n§ 407   Verfolgung des Widerspruchs\nAbschnitt 1                           § 408   Beschwerde\nBegriffsbestimmung                          § 409   Wirksamkeit; Vollstreckung\n§ 374 Registersachen\nBuch 6\n§ 375 Unternehmensrechtliche Verfahren\nVerfahren in weiteren\nAngelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit\nAbschnitt 2\n§ 410   Weitere Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit\nZuständigkeit\n§ 411   Örtliche Zuständigkeit\n§ 376 Besondere Zuständigkeitsregelungen                     § 412   Beteiligte\n§ 377 Örtliche Zuständigkeit                                 § 413   Eidesstattliche Versicherung\n§ 414   Unanfechtbarkeit\nAbschnitt 3\nBuch 7\nRegistersachen\nVerfahren\nUnterabschnitt 1                                        in Freiheitsentziehungssachen\nVerfahren                          § 415   Freiheitsentziehungssachen\n§ 378 Antragsrecht der Notare                                § 416   Örtliche Zuständigkeit\n§ 379 Mitteilungspflichten der Behörden                      § 417   Antrag\n§ 380 Beteiligung der berufsständischen Organe; Beschwerde-  § 418   Beteiligte\nrecht                                                  § 419   Verfahrenspfleger\n§ 381 Aussetzung des Verfahrens                              § 420   Anhörung; Vorführung\n§ 382 Entscheidung über Eintragungsanträge                   § 421   Inhalt der Beschlussformel\n§ 383 Bekanntgabe; Anfechtbarkeit                            § 422   Wirksamwerden von Beschlüssen\n§ 384 Von Amts wegen vorzunehmende Eintragungen              § 423   Absehen von der Bekanntgabe\n§ 385 Einsicht in die Register                               § 424   Aussetzung des Vollzugs\n§ 386 Bescheinigungen                                        § 425   Dauer und Verlängerung der Freiheitsentziehung\n§ 387 Ermächtigungen                                         § 426   Aufhebung\n§ 427   Einstweilige Anordnung\nUnterabschnitt 2                      § 428   Verwaltungsmaßnahme; richterliche Prüfung\n§ 429   Ergänzende Vorschriften über die Beschwerde\nZwangsgeldverfahren\n§ 430   Auslagenersatz\n§ 388 Androhung                                              § 431   Mitteilung von Entscheidungen\n§ 389 Festsetzung                                            § 432   Benachrichtigung von Angehörigen\n§ 390 Verfahren bei Einspruch\n§ 391 Beschwerde                                                                             Buch 8\n§ 392 Verfahren bei unbefugtem Firmengebrauch\nVerfahren in Aufgebotssachen\nUnterabschnitt 3                                                  Abschnitt 1\nLöschungs-                                  A l l g e m e i n e Ve r f a h r e n s v o r s c h r i f t e n\nund Auflösungsverfahren                    § 433   Aufgebotssachen\n§ 393 Löschung einer Firma                                   § 434   Antrag; Inhalt des Aufgebots\n§ 394 Löschung vermögensloser Gesellschaften und Genos-      § 435   Öffentliche Bekanntmachung\nsenschaften                                            § 436   Gültigkeit der öffentlichen Bekanntmachung\n§ 395 Löschung unzulässiger Eintragungen                     § 437   Aufgebotsfrist\n§ 396 (weggefallen)                                          § 438   Anmeldung nach dem Anmeldezeitpunkt\n§ 397 Löschung nichtiger Gesellschaften und Genossenschaf-   § 439   Erlass des Ausschließungsbeschlusses; Beschwerde;\nten                                                            Wiedereinsetzung und Wiederaufnahme\n§ 398 Löschung nichtiger Beschlüsse                          § 440   Wirkung einer Anmeldung\n§ 399 Auflösung wegen Mangels der Satzung                    § 441   Öffentliche Zustellung des Ausschließungsbeschlusses","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008                      2593\nAbschnitt 2                            § 483    Hinkende Inhaberpapiere\nAufgebot des                            § 484    Vorbehalt für die Landesgesetzgebung\nEigentümers von Grundstücken,\nSchiffen und Schiffsbauwerken                                                      Buch 9\n§ 442 Aufgebot des Grundstückseigentümers; örtliche Zustän-                          Schlussvorschriften\ndigkeit\n§ 485    Verhältnis zu anderen Gesetzen\n§ 443 Antragsberechtigter\n§ 486    Landesrechtliche Vorbehalte; Ergänzungs- und Ausfüh-\n§ 444 Glaubhaftmachung                                                 rungsbestimmungen\n§ 445 Inhalt des Aufgebots                                    § 487    Nachlassauseinandersetzung; Auseinandersetzung einer\n§ 446 Aufgebot des Schiffseigentümers                                  Gütergemeinschaft\n§  488   Verfahren vor landesgesetzlich zugelassenen Behörden\nAbschnitt 3                            §  489   Rechtsmittel\nAufgebot des                            §  490   Landesrechtliche Aufgebotsverfahren\nGläubigers von Grund- und                         §  491   Landesrechtliche Vorbehalte bei Verfahren zur Kraftloser-\nSchiffspfandrechten sowie des                                 klärung von Urkunden\nBerechtigten sonstiger dinglicher Rechte\n§ 447 Aufgebot des Grundpfandrechtsgläubigers; örtliche Zu-                                Buch 1\nständigkeit\n§ 448 Antragsberechtigter                                                         A l l g e m e i n e r Te i l\n§ 449 Glaubhaftmachung\n§ 450 Besondere Glaubhaftmachung                                                         Abschnitt 1\n§ 451 Verfahren bei Ausschluss mittels Hinterlegung                              Allgemeine Vorschriften\n§ 452 Aufgebot des Schiffshypothekengläubigers; örtliche Zu-\nständigkeit\n§1\n§ 453 Aufgebot des Berechtigten bei Vormerkung, Vorkaufs-\nrecht, Reallast                                                              Anwendungsbereich\nDieses Gesetz gilt für das Verfahren in Familien-\nAbschnitt 4\nsachen sowie in den Angelegenheiten der freiwilligen\nAufgebot von Nachlassgläubigern                        Gerichtsbarkeit, soweit sie durch Bundesgesetz den\n§ 454 Aufgebot von Nachlassgläubigern; örtliche Zuständigkeit Gerichten zugewiesen sind.\n§ 455 Antragsberechtigter\n§ 456 Verzeichnis der Nachlassgläubiger                                                       §2\n§ 457 Nachlassinsolvenzverfahren\nÖrtliche Zuständigkeit\n§ 458 Inhalt des Aufgebots; Aufgebotsfrist\n§ 459 Forderungsanmeldung                                         (1) Unter mehreren örtlich zuständigen Gerichten ist\n§ 460 Mehrheit von Erben                                      das Gericht zuständig, das zuerst mit der Angelegen-\n§ 461 Nacherbfolge                                            heit befasst ist.\n§ 462 Gütergemeinschaft                                           (2) Die örtliche Zuständigkeit eines Gerichts bleibt\n§ 463 Erbschaftskäufer                                        bei Veränderung der sie begründenden Umstände er-\n§ 464 Aufgebot der Gesamtgutsgläubiger                        halten.\n(3) Gerichtliche Handlungen sind nicht deswegen\nAbschnitt 5\nunwirksam, weil sie von einem örtlich unzuständigen\nAufgebot der Schiffsgläubiger                        Gericht vorgenommen worden sind.\n§ 465 Aufgebot der Schiffsgläubiger\n§3\nAbschnitt 6\nVerweisung bei Unzuständigkeit\nAufgebot zur\nKraftloserklärung von Urkunden                            (1) Ist das angerufene Gericht örtlich oder sachlich\nunzuständig, hat es sich, sofern das zuständige Gericht\n§ 466 Örtliche Zuständigkeit\nbestimmt werden kann, durch Beschluss für unzustän-\n§ 467 Antragsberechtigter\ndig zu erklären und die Sache an das zuständige Ge-\n§ 468 Antragsbegründung\nricht zu verweisen. Vor der Verweisung sind die Betei-\n§ 469 Inhalt des Aufgebots\nligten anzuhören.\n§ 470 Ergänzende Bekanntmachung in besonderen Fällen\n§ 471 Wertpapiere mit Zinsscheinen                                (2) Sind mehrere Gerichte zuständig, ist die Sache\n§ 472 Zinsscheine für mehr als vier Jahre                     an das vom Antragsteller gewählte Gericht zu verwei-\n§ 473 Vorlegung der Zinsscheine                               sen. Unterbleibt die Wahl oder ist das Verfahren von\n§ 474 Abgelaufene Ausgabe der Zinsscheine                     Amts wegen eingeleitet worden, ist die Sache an das\n§ 475 Anmeldezeitpunkt bei bestimmter Fälligkeit              vom angerufenen Gericht bestimmte Gericht zu verwei-\n§ 476 Aufgebotsfrist                                          sen.\n§ 477 Anmeldung der Rechte                                        (3) Der Beschluss ist nicht anfechtbar. Er ist für das\n§ 478 Ausschließungsbeschluss                                 als zuständig bezeichnete Gericht bindend.\n§ 479 Wirkung des Ausschließungsbeschlusses                       (4) Die im Verfahren vor dem angerufenen Gericht\n§ 480 Zahlungssperre                                          entstehenden Kosten werden als Teil der Kosten be-\n§ 481 Entbehrlichkeit des Zeugnisses nach § 471 Abs. 2        handelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Ge-\n§ 482 Aufhebung der Zahlungssperre                            richt anfallen.","2594          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008\n§4                                   (3) Das Gericht kann von Amts wegen oder auf An-\ntrag weitere Personen als Beteiligte hinzuziehen, soweit\nAbgabe an ein anderes Gericht\ndies in diesem oder einem anderen Gesetz vorgesehen\nDas Gericht kann die Sache aus wichtigem Grund an          ist.\nein anderes Gericht abgeben, wenn sich dieses zur                (4) Diejenigen, die auf ihren Antrag als Beteiligte zu\nÜbernahme der Sache bereit erklärt hat. Vor der Ab-           dem Verfahren hinzuzuziehen sind oder hinzugezogen\ngabe sollen die Beteiligten angehört werden.                  werden können, sind von der Einleitung des Verfahrens\nzu benachrichtigen, soweit sie dem Gericht bekannt\n§5                                sind. Sie sind über ihr Antragsrecht zu belehren.\nGerichtliche                              (5) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, wenn\nBestimmung der Zuständigkeit                     es einem Antrag auf Hinzuziehung gemäß Absatz 2\n(1) Das zuständige Gericht wird durch das nächst-          oder Absatz 3 nicht entspricht. Der Beschluss ist mit\nhöhere gemeinsame Gericht bestimmt:                           der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwen-\ndung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung an-\n1. wenn das an sich zuständige Gericht in einem ein-          fechtbar.\nzelnen Fall an der Ausübung der Gerichtsbarkeit\n(6) Wer anzuhören ist oder eine Auskunft zu erteilen\nrechtlich oder tatsächlich verhindert ist;\nhat, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 2\n2. wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiede-          oder Absatzes 3 vorliegen, wird dadurch nicht Beteilig-\nner Gerichtsbezirke oder aus sonstigen tatsächli-         ter.\nchen Gründen ungewiss ist, welches Gericht für\ndas Verfahren zuständig ist;                                                           §8\n3. wenn verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für                              Beteiligtenfähigkeit\nzuständig erklärt haben;                                     Beteiligtenfähig sind\n4. wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für            1. natürliche und juristische Personen,\ndas Verfahren zuständig ist, sich rechtskräftig für       2. Vereinigungen, Personengruppen und Einrichtun-\nunzuständig erklärt haben;                                    gen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,\n5. wenn eine Abgabe aus wichtigem Grund (§ 4) erfol-          3. Behörden.\ngen soll, die Gerichte sich jedoch nicht einigen kön-\nnen.                                                                                   §9\n(2) Ist das nächsthöhere gemeinsame Gericht der                                Verfahrensfähigkeit\nBundesgerichtshof, wird das zuständige Gericht durch             (1) Verfahrensfähig sind\ndas Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das\nzuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.                 1. die nach bürgerlichem Recht Geschäftsfähigen,\n2. die nach bürgerlichem Recht beschränkt Geschäfts-\n(3) Der Beschluss, der das zuständige Gericht be-\nfähigen, soweit sie für den Gegenstand des Verfah-\nstimmt, ist nicht anfechtbar.\nrens nach bürgerlichem Recht als geschäftsfähig\nanerkannt sind,\n§6\n3. die nach bürgerlichem Recht beschränkt Geschäfts-\nAusschließung                               fähigen, soweit sie das 14. Lebensjahr vollendet\nund Ablehnung der Gerichtspersonen                       haben und sie in einem Verfahren, das ihre Person\n(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Ge-                betrifft, ein ihnen nach bürgerlichem Recht zuste-\nrichtspersonen gelten die §§ 41 bis 49 der Zivilprozess-          hendes Recht geltend machen,\nordnung entsprechend. Ausgeschlossen ist auch, wer            4. diejenigen, die auf Grund dieses oder eines anderen\nbei einem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren                   Gesetzes dazu bestimmt werden.\nmitgewirkt hat.                                                  (2) Soweit ein Geschäftsunfähiger oder in der Ge-\n(2) Der Beschluss, durch den das Ablehnungsge-             schäftsfähigkeit Beschränkter nicht verfahrensfähig ist,\nsuch für unbegründet erklärt wird, ist mit der sofortigen     handeln für ihn die nach bürgerlichem Recht dazu be-\nBeschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567             fugten Personen.\nbis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.                      (3) Für Vereinigungen sowie für Behörden handeln\nihre gesetzlichen Vertreter, Vorstände oder besonders\n§7                                Beauftragte.\nBeteiligte                              (4) Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters\nsteht dem Verschulden eines Beteiligten gleich.\n(1) In Antragsverfahren ist der Antragsteller Beteilig-\nter.                                                             (5) Die §§ 53 bis 58 der Zivilprozessordnung gelten\nentsprechend.\n(2) Als Beteiligte sind hinzuzuziehen:\n1. diejenigen, deren Recht durch das Verfahren unmit-                                     § 10\ntelbar betroffen wird,                                                          Bevollmächtigte\n2. diejenigen, die auf Grund dieses oder eines anderen           (1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte\nGesetzes von Amts wegen oder auf Antrag zu betei-         nicht geboten ist, können die Beteiligten das Verfahren\nligen sind.                                               selbst betreiben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008             2595\n(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechts-                                   § 12\nanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber                                 Beistand\nhinaus sind als Bevollmächtigte, soweit eine Vertretung\ndurch Rechtsanwälte nicht geboten ist, vertretungsbe-            Im Termin können die Beteiligten mit Beiständen\nfugt nur                                                      erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in de-\nnen die Beteiligten das Verfahren selbst betreiben kön-\n1. Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm ver-       nen, als Bevollmächtigter zur Vertretung befugt ist. Das\nbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes);          Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen,\nBehörden und juristische Personen des öffentlichen        wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Um-\nRechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung         ständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. § 10\nihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammen-          Abs. 3 Satz 1 und 3 und Abs. 5 gilt entsprechend.\nschlüsse können sich auch durch Beschäftigte der          Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem\nzuständigen Aufsichtsbehörde oder des kommuna-            Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem so-\nlen Spitzenverbandes des Landes, dem sie angehö-          fort widerrufen oder berichtigt wird.\nren, vertreten lassen;\n2. volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgaben-                                     § 13\nordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes),                                Akteneinsicht\nPersonen mit Befähigung zum Richteramt und die               (1) Die Beteiligten können die Gerichtsakten auf der\nBeteiligten, wenn die Vertretung nicht im Zusam-          Geschäftsstelle einsehen, soweit nicht schwerwie-\nmenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht;          gende Interessen eines Beteiligten oder eines Dritten\n3. Notare.                                                    entgegenstehen.\n(2) Personen, die an dem Verfahren nicht beteiligt\n(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht\nsind, kann Einsicht nur gestattet werden, soweit sie\nnach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind,\nein berechtigtes Interesse glaubhaft machen und\ndurch unanfechtbaren Beschluss zurück. Verfahrens-\nschutzwürdige Interessen eines Beteiligten oder eines\nhandlungen, die ein nicht vertretungsbefugter Bevoll-\nDritten nicht entgegenstehen. Die Einsicht ist zu versa-\nmächtigter bis zu seiner Zurückweisung vorgenommen\ngen, wenn ein Fall des § 1758 des Bürgerlichen Gesetz-\nhat, und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Be-\nbuchs vorliegt.\nvollmächtigten sind wirksam. Das Gericht kann den in\nAbsatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmäch-             (3) Soweit Akteneinsicht gewährt wird, können die\ntigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Ver-        Berechtigten sich auf ihre Kosten durch die Geschäfts-\ntretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind,          stelle Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften erteilen\ndas Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustel-         lassen. Die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen.\nlen.                                                             (4) Einem Rechtsanwalt, einem Notar oder einer be-\n(4) Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Be-          teiligten Behörde kann das Gericht die Akten in die\nteiligten, außer im Verfahren über die Ausschließung          Amts- oder Geschäftsräume überlassen. Ein Recht auf\nund Ablehnung von Gerichtspersonen und im Verfahren           Überlassung von Beweisstücken in die Amts- oder Ge-\nüber die Verfahrenskostenhilfe, durch einen beim Bun-         schäftsräume besteht nicht. Die Entscheidung nach\ndesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten            Satz 1 ist nicht anfechtbar.\nlassen. Behörden und juristische Personen des öffent-            (5) Werden die Gerichtsakten elektronisch geführt,\nlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung      gilt § 299 Abs. 3 der Zivilprozessordnung entspre-\nihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammen-              chend. Der elektronische Zugriff nach § 299 Abs. 3\nschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit            Satz 2 und 3 der Zivilprozessordnung kann auch dem\nBefähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte             Notar oder der beteiligten Behörde gestattet werden.\nmit Befähigung zum Richteramt der zuständigen                    (6) Die Entwürfe zu Beschlüssen und Verfügungen,\nAufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen               die zu ihrer Vorbereitung gelieferten Arbeiten sowie die\nSpitzenverbandes des Landes, dem sie angehören, ver-          Dokumente, die Abstimmungen betreffen, werden we-\ntreten lassen. Für die Beiordnung eines Notanwaltes           der vorgelegt noch abschriftlich mitgeteilt.\ngelten die §§ 78b und 78c der Zivilprozessordnung ent-\n(7) Über die Akteneinsicht entscheidet das Gericht,\nsprechend.\nbei Kollegialgerichten der Vorsitzende.\n(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem\nGericht auftreten, dem sie angehören.                                                    § 14\nElektronische Akte;\n§ 11                                              elektronisches Dokument\nVerfahrensvollmacht                           (1) Die Gerichtsakten können elektronisch geführt\nwerden. § 298a Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung\nDie Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten         gilt entsprechend.\neinzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür\nkann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel                (2) Die Beteiligten können Anträge und Erklärungen\nder Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens gel-          als elektronisches Dokument übermitteln. Für das elek-\ntend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel               tronische Dokument gelten § 130a Abs. 1 und 3 sowie\nder Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen,              § 298 der Zivilprozessordnung entsprechend.\nwenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt oder            (3) Für das gerichtliche elektronische Dokument\nNotar auftritt. Im Übrigen gelten die §§ 81 bis 87 und 89     gelten die §§ 130b und 298 der Zivilprozessordnung\nder Zivilprozessordnung entsprechend.                         entsprechend.","2596          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008\n(4) Die Bundesregierung und die Landesregierungen                                    § 18\nbestimmen für ihren Bereich durch Rechtsverordnung                          Antrag auf Wiedereinsetzung\nden Zeitpunkt, von dem an elektronische Akten geführt\nund elektronische Dokumente bei Gericht eingereicht              (1) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist binnen zwei\nwerden können. Die Bundesregierung und die Landes-            Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen.\nregierungen bestimmen für ihren Bereich durch Rechts-            (2) Die Form des Antrags auf Wiedereinsetzung rich-\nverordnung die geltenden organisatorisch-technischen          tet sich nach den Vorschriften, die für die versäumte\nRahmenbedingungen für die Bildung, Führung und                Verfahrenshandlung gelten.\nAufbewahrung der elektronischen Akten und die für\n(3) Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind\ndie Bearbeitung der Dokumente geeignete Form. Die\nbei der Antragstellung oder im Verfahren über den An-\nLandesregierungen können die Ermächtigung durch\ntrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist\nRechtsverordnung auf die jeweils zuständige oberste\ndie versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies\nLandesbehörde übertragen. Die Zulassung der elektro-\ngeschehen, kann die Wiedereinsetzung auch ohne\nnischen Akte und der elektronischen Form kann auf\nAntrag gewährt werden.\neinzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden.\n(4) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der ver-\n(5) Sind die Gerichtsakten nach ordnungsgemäßen            säumten Frist an gerechnet, kann Wiedereinsetzung\nGrundsätzen zur Ersetzung der Urschrift auf einen Bild-       nicht mehr beantragt oder ohne Antrag bewilligt wer-\noder anderen Datenträger übertragen worden und liegt          den.\nder schriftliche Nachweis darüber vor, dass die Wieder-\ngabe mit der Urschrift übereinstimmt, so können Aus-                                    § 19\nfertigungen, Auszüge und Abschriften von dem Bild-\nEntscheidung über die Wiedereinsetzung\noder dem Datenträger erteilt werden. Auf der Urschrift\nanzubringende Vermerke werden in diesem Fall bei                 (1) Über die Wiedereinsetzung entscheidet das\ndem Nachweis angebracht.                                      Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu\nbefinden hat.\n§ 15                                  (2) Die Wiedereinsetzung ist nicht anfechtbar.\nBekanntgabe; formlose Mitteilung                      (3) Die Versagung der Wiedereinsetzung ist nach\nden Vorschriften anfechtbar, die für die versäumte\n(1) Dokumente, deren Inhalt eine Termins- oder             Rechtshandlung gelten.\nFristbestimmung enthält oder den Lauf einer Frist aus-\nlöst, sind den Beteiligten bekannt zu geben.                                            § 20\n(2) Die Bekanntgabe kann durch Zustellung nach                      Verfahrensverbindung und -trennung\nden §§ 166 bis 195 der Zivilprozessordnung oder da-              Das Gericht kann Verfahren verbinden oder trennen,\ndurch bewirkt werden, dass das Schriftstück unter der         soweit es dies für sachdienlich hält.\nAnschrift des Adressaten zur Post gegeben wird. Soll\ndie Bekanntgabe im Inland bewirkt werden, gilt das                                      § 21\nSchriftstück drei Tage nach Aufgabe zur Post als be-\nAussetzung des Verfahrens\nkannt gegeben, wenn nicht der Beteiligte glaubhaft\nmacht, dass ihm das Schriftstück nicht oder erst zu              (1) Das Gericht kann das Verfahren aus wichtigem\neinem späteren Zeitpunkt zugegangen ist.                      Grund aussetzen, insbesondere wenn die Entschei-\ndung ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder\n(3) Ist eine Bekanntgabe nicht geboten, können Do-         Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt,\nkumente den Beteiligten formlos mitgeteilt werden.            das den Gegenstand eines anderen anhängigen Verfah-\nrens bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzu-\n§ 16                               stellen ist. § 249 der Zivilprozessordnung ist entspre-\nchend anzuwenden.\nFristen\n(2) Der Beschluss ist mit der sofortigen Beschwerde\n(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts ande-      in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der\nres bestimmt ist, mit der Bekanntgabe.                        Zivilprozessordnung anfechtbar.\n(2) Für die Fristen gelten die §§ 222 und 224 Abs. 2                                 § 22\nund 3 sowie § 225 der Zivilprozessordnung entspre-\nchend.                                                                          Antragsrücknahme;\nBeendigungserklärung\n§ 17                                  (1) Ein Antrag kann bis zur Rechtskraft der Endent-\nscheidung zurückgenommen werden. Die Rücknahme\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand                 bedarf nach Erlass der Endentscheidung der Zustim-\nmung der übrigen Beteiligten.\n(1) War jemand ohne sein Verschulden verhindert,\neine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag           (2) Eine bereits ergangene, noch nicht rechtskräftige\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.            Endentscheidung wird durch die Antragsrücknahme\nwirkungslos, ohne dass es einer ausdrücklichen Aufhe-\n(2) Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet,             bung bedarf. Das Gericht stellt auf Antrag die nach\nwenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder            Satz 1 eintretende Wirkung durch Beschluss fest. Der\nfehlerhaft ist.                                               Beschluss ist nicht anfechtbar.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008            2597\n(3) Eine Entscheidung über einen Antrag ergeht                (2) Anträge und Erklärungen, deren Abgabe vor dem\nnicht, soweit sämtliche Beteiligte erklären, dass sie         Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zulässig ist, kön-\ndas Verfahren beenden wollen.                                 nen vor der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts\nzur Niederschrift abgegeben werden.\n(4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht in Verfahren, die\nvon Amts wegen eingeleitet werden können.                        (3) Die Geschäftsstelle hat die Niederschrift unver-\nzüglich an das Gericht zu übermitteln, an das der An-\n§ 22a                              trag oder die Erklärung gerichtet ist. Die Wirkung einer\nVerfahrenshandlung tritt nicht ein, bevor die Nieder-\nMitteilungen an\nschrift dort eingeht.\ndie Familien- und Betreuungsgerichte\n(1) Wird infolge eines gerichtlichen Verfahrens eine                                   § 26\nTätigkeit des Familien- oder Betreuungsgerichts erfor-\nErmittlung von Amts wegen\nderlich, hat das Gericht dem Familien- oder Betreu-\nungsgericht Mitteilung zu machen.                                Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung\nder entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen\n(2) Im Übrigen dürfen Gerichte und Behörden dem\nErmittlungen durchzuführen.\nFamilien- oder Betreuungsgericht personenbezogene\nDaten übermitteln, wenn deren Kenntnis aus ihrer Sicht\nfür familien- oder betreuungsgerichtliche Maßnahmen                                       § 27\nerforderlich ist, soweit nicht für die übermittelnde Stelle                  Mitwirkung der Beteiligten\nerkennbar ist, dass schutzwürdige Interessen des Be-\n(1) Die Beteiligten sollen bei der Ermittlung des\ntroffenen an dem Ausschluss der Übermittlung das\nSachverhalts mitwirken.\nSchutzbedürfnis eines Minderjährigen oder Betreuten\noder das öffentliche Interesse an der Übermittlung               (2) Die Beteiligten haben ihre Erklärungen über\nüberwiegen. Die Übermittlung unterbleibt, wenn ihr eine       tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit\nbesondere bundes- oder entsprechende landesgesetz-            gemäß abzugeben.\nliche Verwendungsregelung entgegensteht.\n§ 28\nAbschnitt 2                                                 Verfahrensleitung\nVerfahren im ersten Rechtszug                         (1) Das Gericht hat darauf hinzuwirken, dass die Be-\nteiligten sich rechtzeitig über alle erheblichen Tatsa-\n§ 23                              chen erklären und ungenügende tatsächliche Angaben\nergänzen. Es hat die Beteiligten auf einen rechtlichen\nVerfahrenseinleitender Antrag\nGesichtspunkt hinzuweisen, wenn es ihn anders beur-\n(1) Ein verfahrenseinleitender Antrag soll begründet       teilt als die Beteiligten und seine Entscheidung darauf\nwerden. In dem Antrag sollen die zur Begründung die-          stützen will.\nnenden Tatsachen und Beweismittel angegeben sowie\n(2) In Antragsverfahren hat das Gericht auch darauf\ndie Personen benannt werden, die als Beteiligte in Be-\nhinzuwirken, dass Formfehler beseitigt und sachdienli-\ntracht kommen. Urkunden, auf die Bezug genommen\nche Anträge gestellt werden.\nwird, sollen in Urschrift oder Abschrift beigefügt wer-\nden. Der Antrag soll von dem Antragsteller oder seinem           (3) Hinweise nach dieser Vorschrift hat das Gericht\nBevollmächtigten unterschrieben werden.                       so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu\nmachen.\n(2) Das Gericht soll den Antrag an die übrigen Betei-\nligten übermitteln.                                              (4) Über Termine und persönliche Anhörungen hat\ndas Gericht einen Vermerk zu fertigen; für die Nieder-\n§ 24                              schrift des Vermerks kann ein Urkundsbeamter der Ge-\nschäftsstelle hinzugezogen werden, wenn dies auf\nAnregung des Verfahrens\nGrund des zu erwartenden Umfangs des Vermerks, in\n(1) Soweit Verfahren von Amts wegen eingeleitet            Anbetracht der Schwierigkeit der Sache oder aus einem\nwerden können, kann die Einleitung eines Verfahrens           sonstigen wichtigen Grund erforderlich ist. In den Ver-\nangeregt werden.                                              merk sind die wesentlichen Vorgänge des Termins und\n(2) Folgt das Gericht der Anregung nach Absatz 1           der persönlichen Anhörung aufzunehmen. Die Herstel-\nnicht, hat es denjenigen, der die Einleitung angeregt         lung durch Aufzeichnung auf Datenträger in der Form\nhat, darüber zu unterrichten, soweit ein berechtigtes         des § 14 Abs. 3 ist möglich.\nInteresse an der Unterrichtung ersichtlich ist.\n§ 29\n§ 25                                                   Beweiserhebung\nAnträge und Erklärungen                          (1) Das Gericht erhebt die erforderlichen Beweise in\nzur Niederschrift der Geschäftsstelle                geeigneter Form. Es ist hierbei an das Vorbringen der\n(1) Die Beteiligten können Anträge und Erklärungen         Beteiligten nicht gebunden.\ngegenüber dem zuständigen Gericht schriftlich oder zur           (2) Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die\nNiederschrift der Geschäftsstelle abgeben, soweit eine        Vernehmung bei Amtsverschwiegenheit und das Recht\nVertretung durch einen Rechtsanwalt nicht notwendig           zur Zeugnisverweigerung gelten für die Befragung von\nist.                                                          Auskunftspersonen entsprechend.","2598         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008\n(3) Das Gericht hat die Ergebnisse der Beweiserhe-            (3) Bleibt der ordnungsgemäß geladene Beteiligte\nbung aktenkundig zu machen.                                  unentschuldigt im Termin aus, kann gegen ihn durch\nBeschluss ein Ordnungsgeld verhängt werden. Die\n§ 30                             Festsetzung des Ordnungsgeldes kann wiederholt wer-\nFörmliche Beweisaufnahme                       den. Im Fall des wiederholten, unentschuldigten Aus-\nbleibens kann die Vorführung des Beteiligten angeord-\n(1) Das Gericht entscheidet nach pflichtgemäßem           net werden. Erfolgt eine genügende Entschuldigung\nErmessen, ob es die entscheidungserheblichen Tatsa-          nachträglich und macht der Beteiligte glaubhaft, dass\nchen durch eine förmliche Beweisaufnahme entspre-            ihn an der Verspätung der Entschuldigung kein Ver-\nchend der Zivilprozessordnung feststellt.                    schulden trifft, werden die nach den Sätzen 1 bis 3 ge-\n(2) Eine förmliche Beweisaufnahme hat stattzufin-         troffenen Anordnungen aufgehoben. Der Beschluss,\nden, wenn es in diesem Gesetz vorgesehen ist.                durch den ein Ordnungsmittel verhängt wird, ist mit\nder sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwen-\n(3) Eine förmliche Beweisaufnahme über die Richtig-\ndung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung an-\nkeit einer Tatsachenbehauptung soll stattfinden, wenn\ndas Gericht seine Entscheidung maßgeblich auf die            fechtbar.\nFeststellung dieser Tatsache stützen will und die Rich-          (4) Der Beteiligte ist auf die Folgen seines Ausblei-\ntigkeit von einem Beteiligten ausdrücklich bestritten        bens in der Ladung hinzuweisen.\nwird.\n(4) Den Beteiligten ist Gelegenheit zu geben, zum                                      § 34\nErgebnis einer förmlichen Beweisaufnahme Stellung                               Persönliche Anhörung\nzu nehmen, soweit dies zur Aufklärung des Sachver-               (1) Das Gericht hat einen Beteiligten persönlich an-\nhalts oder zur Gewährung rechtlichen Gehörs erforder-        zuhören,\nlich ist.\n1. wenn dies zur Gewährleistung des rechtlichen Ge-\n§ 31                                  hörs des Beteiligten erforderlich ist oder\nGlaubhaftmachung                          2. wenn dies in diesem oder in einem anderen Gesetz\nvorgeschrieben ist.\n(1) Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu\nmachen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen,               (2) Die persönliche Anhörung eines Beteiligten kann\nauch zur Versicherung an Eides statt zugelassen wer-         unterbleiben, wenn hiervon erhebliche Nachteile für\nden.                                                         seine Gesundheit zu besorgen sind oder der Beteiligte\noffensichtlich nicht in der Lage ist, seinen Willen kund-\n(2) Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen        zutun.\nkann, ist unstatthaft.\n(3) Bleibt der Beteiligte im anberaumten Anhörungs-\n§ 32                             termin unentschuldigt aus, kann das Verfahren ohne\nseine persönliche Anhörung beendet werden. Der Be-\nTermin                             teiligte ist auf die Folgen seines Ausbleibens hinzuwei-\n(1) Das Gericht kann die Sache mit den Beteiligten in     sen.\neinem Termin erörtern. Die §§ 219, 227 Abs. 1, 2 und 4\nder Zivilprozessordnung gelten entsprechend.                                              § 35\n(2) Zwischen der Ladung und dem Termin soll eine                                  Zwangsmittel\nangemessene Frist liegen.                                        (1) Ist auf Grund einer gerichtlichen Anordnung die\n(3) In geeigneten Fällen soll das Gericht die Sache       Verpflichtung zur Vornahme oder Unterlassung einer\nmit den Beteiligten im Wege der Bild- und Tonüber-           Handlung durchzusetzen, kann das Gericht, sofern ein\ntragung in entsprechender Anwendung des § 128a der           Gesetz nicht etwas anderes bestimmt, gegen den Ver-\nZivilprozessordnung erörtern.                                pflichteten durch Beschluss Zwangsgeld festsetzen.\nDas Gericht kann für den Fall, dass dieses nicht beige-\n§ 33                             trieben werden kann, Zwangshaft anordnen. Verspricht\nPersönliches                          die Anordnung eines Zwangsgeldes keinen Erfolg, soll\nErscheinen der Beteiligten                    das Gericht Zwangshaft anordnen.\n(1) Das Gericht kann das persönliche Erscheinen               (2) Die gerichtliche Entscheidung, die die Verpflich-\neines Beteiligten zu einem Termin anordnen und ihn an-       tung zur Vornahme oder Unterlassung einer Handlung\nhören, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts             anordnet, hat auf die Folgen einer Zuwiderhandlung\nsachdienlich erscheint. Sind in einem Verfahren meh-         gegen die Entscheidung hinzuweisen.\nrere Beteiligte persönlich anzuhören, hat die Anhörung           (3) Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von\neines Beteiligten in Abwesenheit der anderen Beteilig-       25 000 Euro nicht übersteigen. Mit der Festsetzung\nten stattzufinden, falls dies zum Schutz des anzuhören-      des Zwangsmittels sind dem Verpflichteten zugleich\nden Beteiligten oder aus anderen Gründen erforderlich        die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen. Für den\nist.                                                         Vollzug der Haft gelten § 901 Satz 2, die §§ 904 bis 906,\n(2) Der verfahrensfähige Beteiligte ist selbst zu la-     909, 910 und 913 der Zivilprozessordnung entspre-\nden, auch wenn er einen Bevollmächtigten hat; dieser         chend.\nist von der Ladung zu benachrichtigen. Das Gericht soll          (4) Ist die Verpflichtung zur Herausgabe oder Vorlage\ndie Zustellung der Ladung anordnen, wenn das Er-             einer Sache oder zur Vornahme einer vertretbaren\nscheinen eines Beteiligten ungewiss ist.                     Handlung zu vollstrecken, so kann das Gericht, soweit","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008             2599\nein Gesetz nicht etwas anderes bestimmt, durch Be-               (4) Einer Begründung bedarf es nicht, soweit\nschluss neben oder anstelle einer Maßnahme nach               1. die Entscheidung auf Grund eines Anerkenntnisses\nden Absätzen 1, 2 die in §§ 883, 886, 887 der Zivilpro-           oder Verzichts oder als Versäumnisentscheidung er-\nzessordnung vorgesehenen Maßnahmen anordnen. Die                  geht und entsprechend bezeichnet ist,\n§§ 891 und 892 gelten entsprechend.\n2. gleichgerichteten Anträgen der Beteiligten stattge-\n(5) Der Beschluss, durch den Zwangsmaßnahmen\ngeben wird oder der Beschluss nicht dem erklärten\nangeordnet werden, ist mit der sofortigen Beschwerde\nWillen eines Beteiligten widerspricht oder\nin entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der\nZivilprozessordnung anfechtbar.                               3. der Beschluss in Gegenwart aller Beteiligten münd-\nlich bekannt gegeben wurde und alle Beteiligten auf\n§ 36                                    Rechtsmittel verzichtet haben.\nVergleich                                (5) Absatz 4 ist nicht anzuwenden:\n(1) Die Beteiligten können einen Vergleich schließen,      1. in Ehesachen, mit Ausnahme der eine Scheidung\nsoweit sie über den Gegenstand des Verfahrens                     aussprechenden Entscheidung;\nverfügen können. Das Gericht soll außer in Gewalt-            2. in Abstammungssachen;\nschutzsachen auf eine gütliche Einigung der Beteiligten\nhinwirken.                                                    3. in Betreuungssachen;\n(2) Kommt eine Einigung im Termin zustande, ist hie-       4. wenn zu erwarten ist, dass der Beschluss im Aus-\nrüber eine Niederschrift anzufertigen. Die Vorschriften           land geltend gemacht werden wird.\nder Zivilprozessordnung über die Niederschrift des Ver-          (6) Soll ein ohne Begründung hergestellter Be-\ngleichs sind entsprechend anzuwenden.                         schluss im Ausland geltend gemacht werden, gelten\n(3) Ein nach Absatz 1 Satz 1 zulässiger Vergleich          die Vorschriften über die Vervollständigung von Ver-\nkann auch schriftlich entsprechend § 278 Abs. 6 der           säumnis- und Anerkenntnisentscheidungen entspre-\nZivilprozessordnung geschlossen werden.                       chend.\n(4) Unrichtigkeiten in der Niederschrift oder in dem\nBeschluss über den Vergleich können entsprechend                                         § 39\n§ 164 der Zivilprozessordnung berichtigt werden.                              Rechtsbehelfsbelehrung\nJeder Beschluss hat eine Belehrung über das statt-\n§ 37\nhafte Rechtsmittel, den Einspruch, den Widerspruch\nGrundlage der Entscheidung                      oder die Erinnerung sowie das Gericht, bei dem diese\n(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus        Rechtsbehelfe einzulegen sind, dessen Sitz und die\ndem gesamten Inhalt des Verfahrens gewonnenen                 einzuhaltende Form und Frist zu enthalten.\nÜberzeugung.\n§ 40\n(2) Das Gericht darf eine Entscheidung, die die\nRechte eines Beteiligten beeinträchtigt, nur auf Tatsa-                           Wirksamwerden\nchen und Beweisergebnisse stützen, zu denen dieser               (1) Der Beschluss wird wirksam mit Bekanntgabe an\nBeteiligte sich äußern konnte.                                den Beteiligten, für den er seinem wesentlichen Inhalt\nnach bestimmt ist.\nAbschnitt 3\n(2) Ein Beschluss, der die Genehmigung eines\nBeschluss                             Rechtsgeschäfts zum Gegenstand hat, wird erst mit\nRechtskraft wirksam. Dies ist mit der Entscheidung\n§ 38                                auszusprechen.\nEntscheidung durch Beschluss                        (3) Ein Beschluss, durch den auf Antrag die Ermäch-\n(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, soweit        tigung oder die Zustimmung eines anderen zu einem\ndurch die Entscheidung der Verfahrensgegenstand               Rechtsgeschäft ersetzt oder die Beschränkung oder\nganz oder teilweise erledigt wird (Endentscheidung).          Ausschließung der Berechtigung des Ehegatten oder\nFür Registersachen kann durch Gesetz Abweichendes             Lebenspartners, Geschäfte mit Wirkung für den ande-\nbestimmt werden.                                              ren Ehegatten oder Lebenspartner zu besorgen (§ 1357\nAbs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch in\n(2) Der Beschluss enthält\nVerbindung mit § 8 Abs. 2 des Lebenspartnerschafts-\n1. die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen        gesetzes), aufgehoben wird, wird erst mit Rechtskraft\nVertreter und der Bevollmächtigten;                       wirksam. Bei Gefahr im Verzug kann das Gericht die\n2. die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der             sofortige Wirksamkeit des Beschlusses anordnen. Der\nGerichtspersonen, die bei der Entscheidung mit-           Beschluss wird mit Bekanntgabe an den Antragsteller\ngewirkt haben;                                            wirksam.\n3. die Beschlussformel.\n§ 41\n(3) Der Beschluss ist zu begründen. Er ist zu unter-\nschreiben. Das Datum der Übergabe des Beschlusses                          Bekanntgabe des Beschlusses\nan die Geschäftsstelle oder der Bekanntgabe durch                (1) Der Beschluss ist den Beteiligten bekannt zu\nVerlesen der Beschlussformel (Erlass) ist auf dem Be-         geben. Ein anfechtbarer Beschluss ist demjenigen zu-\nschluss zu vermerken.                                         zustellen, dessen erklärtem Willen er nicht entspricht.","2600           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008\n(2) Anwesenden kann der Beschluss auch durch                werden. Die Rüge ist schriftlich oder zur Niederschrift\nVerlesen der Beschlussformel bekannt gegeben wer-              bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung\nden. Dies ist in den Akten zu vermerken. In diesem Fall        angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene\nist die Begründung des Beschlusses unverzüglich                Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in\nnachzuholen. Der Beschluss ist im Fall des Satzes 1            Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen dar-\nauch schriftlich bekannt zu geben.                             legen.\n(3) Ein Beschluss, der die Genehmigung eines                   (3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich,\nRechtsgeschäfts zum Gegenstand hat, ist auch dem-              Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.\njenigen, für den das Rechtsgeschäft genehmigt wird,\n(4) Ist die Rüge nicht in der gesetzlichen Form oder\nbekannt zu geben.\nFrist erhoben, ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die\nRüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die\n§ 42\nEntscheidung ergeht durch nicht anfechtbaren Be-\nBerichtigung des Beschlusses                     schluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.\n(1) Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offen-            (5) Ist die Rüge begründet, hilft ihr das Gericht ab,\nbare Unrichtigkeiten im Beschluss sind jederzeit vom           indem es das Verfahren fortführt, soweit dies auf Grund\nGericht auch von Amts wegen zu berichtigen.                    der Rüge geboten ist.\n(2) Der Beschluss, der die Berichtigung ausspricht,\nwird auf dem berichtigten Beschluss und auf den Aus-                                       § 45\nfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbe-\nFormelle Rechtskraft\nschluss in der Form des § 14 Abs. 3, ist er in einem\ngesonderten elektronischen Dokument festzuhalten.                 Die Rechtskraft eines Beschlusses tritt nicht ein,\nDas Dokument ist mit dem Beschluss untrennbar zu               bevor die Frist für die Einlegung des zulässigen Rechts-\nverbinden.                                                     mittels oder des zulässigen Einspruchs, des Wider-\n(3) Der Beschluss, durch den der Antrag auf Berich-         spruchs oder der Erinnerung abgelaufen ist. Der Eintritt\ntigung zurückgewiesen wird, ist nicht anfechtbar. Der          der Rechtskraft wird dadurch gehemmt, dass das\nBeschluss, der eine Berichtigung ausspricht, ist mit           Rechtsmittel, der Einspruch, der Widerspruch oder die\nder sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwen-             Erinnerung rechtzeitig eingelegt wird.\ndung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung an-\nfechtbar.                                                                                  § 46\nRechtskraftzeugnis\n§ 43\nDas Zeugnis über die Rechtskraft eines Beschlusses\nErgänzung des Beschlusses                       ist auf Grund der Verfahrensakten von der Geschäfts-\n(1) Wenn ein Antrag, der nach den Verfahrensakten           stelle des Gerichts des ersten Rechtszugs zu erteilen.\nvon einem Beteiligten gestellt wurde, ganz oder teil-          Solange das Verfahren in einem höheren Rechtszug\nweise übergangen oder die Kostenentscheidung unter-            anhängig ist, erteilt die Geschäftsstelle des Gerichts\nblieben ist, ist auf Antrag der Beschluss nachträglich zu      dieses Rechtszugs das Zeugnis. In Ehe- und Abstam-\nergänzen.                                                      mungssachen wird den Beteiligten von Amts wegen ein\n(2) Die nachträgliche Entscheidung muss binnen              Rechtskraftzeugnis auf einer Ausfertigung ohne Be-\neiner zweiwöchigen Frist, die mit der schriftlichen            gründung erteilt.\nBekanntgabe des Beschlusses beginnt, beantragt wer-\nden.                                                                                       § 47\nWirksam bleibende Rechtsgeschäfte\n§ 44\nIst ein Beschluss ungerechtfertigt, durch den jemand\nAbhilfe bei Verletzung                      die Fähigkeit oder die Befugnis erlangt, ein Rechts-\ndes Anspruchs auf rechtliches Gehör                   geschäft vorzunehmen oder eine Willenserklärung ent-\n(1) Auf die Rüge eines durch eine Entscheidung be-          gegenzunehmen, hat die Aufhebung des Beschlusses\nschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen,          auf die Wirksamkeit der inzwischen von ihm oder ihm\nwenn                                                           gegenüber vorgenommenen Rechtsgeschäfte keinen\n1. ein Rechtsmittel oder ein Rechtsbehelf gegen die            Einfluss, soweit der Beschluss nicht von Anfang an un-\nEntscheidung oder eine andere Abänderungsmög-              wirksam ist.\nlichkeit nicht gegeben ist und\n§ 48\n2. das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf\nrechtliches Gehör in entscheidungserheblicher                         Abänderung und Wiederaufnahme\nWeise verletzt hat.                                           (1) Das Gericht des ersten Rechtszugs kann eine\nGegen eine der Endentscheidung vorausgehende Ent-              rechtskräftige Endentscheidung mit Dauerwirkung auf-\nscheidung findet die Rüge nicht statt.                         heben oder ändern, wenn sich die zugrunde liegende\n(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach             Sach- oder Rechtslage nachträglich wesentlich ge-\nKenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs             ändert hat. In Verfahren, die nur auf Antrag eingeleitet\nzu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist            werden, erfolgt die Aufhebung oder Abänderung nur\nglaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit             auf Antrag.\nder Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung an                 (2) Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann in\ndiesen Beteiligten kann die Rüge nicht mehr erhoben            entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bu-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008                2601\nches 4 der Zivilprozessordnung wiederaufgenommen             ten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu er-\nwerden.                                                      warten sind.\n(3) Gegen einen Beschluss, durch den die Genehmi-             (4) Für die Kosten des Verfahrens der einstweiligen\ngung für ein Rechtsgeschäft erteilt oder verweigert          Anordnung gelten die allgemeinen Vorschriften.\nwird, findet eine Wiedereinsetzung in den vorigen\nStand, eine Rüge nach § 44, eine Abänderung oder eine                                     § 52\nWiederaufnahme nicht statt, wenn die Genehmigung                       Einleitung des Hauptsacheverfahrens\noder deren Verweigerung einem Dritten gegenüber\nwirksam geworden ist.                                            (1) Ist eine einstweilige Anordnung erlassen, hat das\nGericht auf Antrag eines Beteiligten das Hauptsache-\nverfahren einzuleiten. Das Gericht kann mit Erlass der\nAbschnitt 4\neinstweiligen Anordnung eine Frist bestimmen, vor\nEinstweilige Anordnung                       deren Ablauf der Antrag unzulässig ist. Die Frist darf\ndrei Monate nicht überschreiten.\n§ 49                                  (2) In Verfahren, die nur auf Antrag eingeleitet wer-\nEinstweilige Anordnung                      den, hat das Gericht auf Antrag anzuordnen, dass der\n(1) Das Gericht kann durch einstweilige Anordnung         Beteiligte, der die einstweilige Anordnung erwirkt hat,\neine vorläufige Maßnahme treffen, soweit dies nach           binnen einer zu bestimmenden Frist Antrag auf Ein-\nden für das Rechtsverhältnis maßgebenden Vorschrif-          leitung des Hauptsacheverfahrens oder Antrag auf\nten gerechtfertigt ist und ein dringendes Bedürfnis für      Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Hauptsa-\nein sofortiges Tätigwerden besteht.                          cheverfahren stellt. Die Frist darf drei Monate nicht\nüberschreiten. Wird dieser Anordnung nicht Folge ge-\n(2) Die Maßnahme kann einen bestehenden Zustand           leistet, ist die einstweilige Anordnung aufzuheben.\nsichern oder vorläufig regeln. Einem Beteiligten kann\neine Handlung geboten oder verboten, insbesondere                                         § 53\ndie Verfügung über einen Gegenstand untersagt wer-\nden. Das Gericht kann mit der einstweiligen Anordnung                               Vollstreckung\nauch die zu ihrer Durchführung erforderlichen Anord-             (1) Eine einstweilige Anordnung bedarf der Vollstre-\nnungen treffen.                                              ckungsklausel nur, wenn die Vollstreckung für oder\ngegen einen anderen als den in dem Beschluss be-\n§ 50                              zeichneten Beteiligten erfolgen soll.\nZuständigkeit                             (2) Das Gericht kann in Gewaltschutzsachen sowie\nin sonstigen Fällen, in denen hierfür ein besonderes\n(1) Zuständig ist das Gericht, das für die Hauptsache\nBedürfnis besteht, anordnen, dass die Vollstreckung\nim ersten Rechtszug zuständig wäre. Ist eine Hauptsa-\nder einstweiligen Anordnung vor Zustellung an den Ver-\nche anhängig, ist das Gericht des ersten Rechtszugs,\npflichteten zulässig ist. In diesem Fall wird die einstwei-\nwährend der Anhängigkeit beim Beschwerdegericht\nlige Anordnung mit Erlass wirksam.\ndas Beschwerdegericht zuständig.\n(2) In besonders dringenden Fällen kann auch das                                       § 54\nAmtsgericht entscheiden, in dessen Bezirk das Bedürf-\nAufhebung\nnis für ein gerichtliches Tätigwerden bekannt wird oder\noder Änderung der Entscheidung\nsich die Person oder die Sache befindet, auf die sich\ndie einstweilige Anordnung bezieht. Es hat das Verfah-           (1) Das Gericht kann die Entscheidung in der einst-\nren unverzüglich von Amts wegen an das nach Absatz 1         weiligen Anordnungssache aufheben oder ändern. Die\nzuständige Gericht abzugeben.                                Aufhebung oder Änderung erfolgt nur auf Antrag, wenn\nein entsprechendes Hauptsacheverfahren nur auf An-\n§ 51                              trag eingeleitet werden kann. Dies gilt nicht, wenn die\nEntscheidung ohne vorherige Durchführung einer nach\nVerfahren\ndem Gesetz notwendigen Anhörung erlassen wurde.\n(1) Die einstweilige Anordnung wird nur auf Antrag\n(2) Ist die Entscheidung in einer Familiensache ohne\nerlassen, wenn ein entsprechendes Hauptsachever-\nmündliche Verhandlung ergangen, ist auf Antrag auf\nfahren nur auf Antrag eingeleitet werden kann. Der An-\nGrund mündlicher Verhandlung erneut zu entscheiden.\ntragsteller hat den Antrag zu begründen und die Vo-\nraussetzungen für die Anordnung glaubhaft zu machen.             (3) Zuständig ist das Gericht, das die einstweilige\nAnordnung erlassen hat. Hat es die Sache an ein ande-\n(2) Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften,     res Gericht abgegeben oder verwiesen, ist dieses zu-\ndie für eine entsprechende Hauptsache gelten, soweit         ständig.\nsich nicht aus den Besonderheiten des einstweiligen\nRechtsschutzes etwas anderes ergibt. Das Gericht                 (4) Während eine einstweilige Anordnungssache\nkann ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Eine            beim Beschwerdegericht anhängig ist, ist die Aufhe-\nVersäumnisentscheidung ist ausgeschlossen.                   bung oder Änderung der angefochtenen Entscheidung\ndurch das erstinstanzliche Gericht unzulässig.\n(3) Das Verfahren der einstweiligen Anordnung ist ein\nselbständiges Verfahren, auch wenn eine Hauptsache                                        § 55\nanhängig ist. Das Gericht kann von einzelnen Verfah-\nrenshandlungen im Hauptsacheverfahren absehen,                              Aussetzung der Vollstreckung\nwenn diese bereits im Verfahren der einstweiligen                (1) In den Fällen des § 53 kann das Gericht, im Fall\nAnordnung vorgenommen wurden und von einer erneu-            des § 57 das Rechtsmittelgericht, die Vollstreckung","2602            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008\neiner einstweiligen Anordnung aussetzen oder be-                diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts ande-\nschränken. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.                  res bestimmt ist.\n(2) Wenn ein hierauf gerichteter Antrag gestellt wird,          (2) Der Beurteilung des Beschwerdegerichts un-\nist über diesen vorab zu entscheiden.                           terliegen auch die nicht selbständig anfechtbaren\nEntscheidungen, die der Endentscheidung vorausge-\n§ 56                                gangen sind.\nAußerkrafttreten\n§ 59\n(1) Die einstweilige Anordnung tritt, sofern nicht das\nGericht einen früheren Zeitpunkt bestimmt hat, bei                               Beschwerdeberechtigte\nWirksamwerden einer anderweitigen Regelung außer                   (1) Die Beschwerde steht demjenigen zu, der durch\nKraft. Ist dies eine Endentscheidung in einer                   den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist.\nFamilienstreitsache, ist deren Rechtskraft maßgebend,              (2) Wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen wer-\nsoweit nicht die Wirksamkeit zu einem späteren Zeit-            den kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist,\npunkt eintritt.                                                 steht die Beschwerde nur dem Antragsteller zu.\n(2) Die einstweilige Anordnung tritt in Verfahren, die          (3) Die Beschwerdeberechtigung von Behörden be-\nnur auf Antrag eingeleitet werden, auch dann außer              stimmt sich nach den besonderen Vorschriften dieses\nKraft, wenn                                                     oder eines anderen Gesetzes.\n1. der Antrag in der Hauptsache zurückgenommen\nwird,                                                                                   § 60\n2. der Antrag in der Hauptsache rechtskräftig abgewie-                      Beschwerderecht Minderjähriger\nsen ist,                                                       Ein Kind, für das die elterliche Sorge besteht, oder\n3. die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt          ein unter Vormundschaft stehender Mündel kann in\nwird oder                                                   allen seine Person betreffenden Angelegenheiten ohne\n4. die Erledigung der Hauptsache anderweitig eingetre-          Mitwirkung seines gesetzlichen Vertreters das Be-\nten ist.                                                    schwerderecht ausüben. Das Gleiche gilt in sonstigen\nAngelegenheiten, in denen das Kind oder der Mündel\n(3) Auf Antrag hat das Gericht, das in der einstweili-       vor einer Entscheidung des Gerichts gehört werden\ngen Anordnungssache im ersten Rechtszug zuletzt ent-            soll. Dies gilt nicht für Personen, die geschäftsunfähig\nschieden hat, die in den Absätzen 1 und 2 genannte              sind oder bei Erlass der Entscheidung das 14. Lebens-\nWirkung durch Beschluss auszusprechen. Gegen den                jahr nicht vollendet haben.\nBeschluss findet die Beschwerde statt.\n§ 61\n§ 57\nBeschwerdewert;\nRechtsmittel                                              Zulassungsbeschwerde\nEntscheidungen in Verfahren der einstweiligen An-               (1) In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die\nordnung in Familiensachen sind nicht anfechtbar. Dies           Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Be-\ngilt nicht, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs auf          schwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt.\nGrund mündlicher Erörterung\n(2) Übersteigt der Beschwerdegegenstand nicht den\n1. über die elterliche Sorge für ein Kind,                      in Absatz 1 genannten Betrag, ist die Beschwerde\n2. über die Herausgabe des Kindes an den anderen                zulässig, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die\nElternteil,                                                 Beschwerde zugelassen hat.\n3. über einen Antrag auf Verbleiben eines Kindes bei               (3) Das Gericht des ersten Rechtszugs lässt die\neiner Pflege- oder Bezugsperson,                            Beschwerde zu, wenn\n4. über einen Antrag nach den §§ 1 und 2 des Gewalt-            1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder\nschutzgesetzes oder                                             die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer\n5. in einer Wohnungszuweisungssache über einen                      einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung\nAntrag auf Zuweisung der Wohnung                                des Beschwerdegerichts erfordert und\nentschieden hat.                                                2. der Beteiligte durch den Beschluss mit nicht mehr\nals 600 Euro beschwert ist.\nAbschnitt 5                              Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung gebun-\nden.\nRechtsmittel\n§ 62\nUnterabschnitt 1\nStatthaftigkeit der\nBeschwerde                                    Beschwerde nach Erledigung der Hauptsache\n§ 58                                   (1) Hat sich die angefochtene Entscheidung in der\nHauptsache erledigt, spricht das Beschwerdegericht\nStatthaftigkeit der Beschwerde                     auf Antrag aus, dass die Entscheidung des Gerichts\n(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten                des ersten Rechtszugs den Beschwerdeführer in seinen\nRechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amts-                Rechten verletzt hat, wenn der Beschwerdeführer ein\ngerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach               berechtigtes Interesse an der Feststellung hat.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008            2603\n(2) Ein berechtigtes Interesse liegt in der Regel vor,                                § 67\nwenn                                                                       Verzicht auf die Beschwerde;\n1. schwerwiegende       Grundrechtseingriffe    vorliegen                  Rücknahme der Beschwerde\noder\n(1) Die Beschwerde ist unzulässig, wenn der Be-\n2. eine Wiederholung konkret zu erwarten ist.                 schwerdeführer hierauf nach Bekanntgabe des\nBeschlusses durch Erklärung gegenüber dem Gericht\n§ 63                               verzichtet hat.\nBeschwerdefrist                              (2) Die Anschlussbeschwerde ist unzulässig, wenn\n(1) Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine an-        der Anschlussbeschwerdeführer hierauf nach Einle-\ndere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem         gung des Hauptrechtsmittels durch Erklärung gegen-\nMonat einzulegen.                                             über dem Gericht verzichtet hat.\n(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei            (3) Der gegenüber einem anderen Beteiligten erklärte\nWochen einzulegen, wenn sie sich gegen                        Verzicht hat die Unzulässigkeit der Beschwerde nur\n1. eine einstweilige Anordnung oder                           dann zur Folge, wenn dieser sich darauf beruft.\n2. einen Beschluss, der die Genehmigung eines                    (4) Der Beschwerdeführer kann die Beschwerde bis\nRechtsgeschäfts zum Gegenstand hat,                       zum Erlass der Beschwerdeentscheidung zurückneh-\nrichtet.                                                      men.\n(3) Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen                                   § 68\nBekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Kann\ndie schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht                  Gang des Beschwerdeverfahrens\nbewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf          (1) Hält das Gericht, dessen Beschluss angefochten\nvon fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.                 wird, die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhel-\nfen; anderenfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem\n§ 64                               Beschwerdegericht vorzulegen. Das Gericht ist zur Ab-\nEinlegung der Beschwerde                       hilfe nicht befugt, wenn die Beschwerde sich gegen\n(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen,         eine Endentscheidung in einer Familiensache richtet.\ndessen Beschluss angefochten wird.                               (2) Das Beschwerdegericht hat zu prüfen, ob die\n(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer            Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetz-\nBeschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Ge-              lichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an ei-\nschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde muss die Be-          nem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzu-\nzeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die             lässig zu verwerfen.\nErklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen                (3) Das Beschwerdeverfahren bestimmt sich im\nBeschluss eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerde-         Übrigen nach den Vorschriften über das Verfahren im\nführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.         ersten Rechtszug. Das Beschwerdegericht kann von\n(3) Das Beschwerdegericht kann vor der Entschei-           der Durchführung eines Termins, einer mündlichen Ver-\ndung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann            handlung oder einzelner Verfahrenshandlungen abse-\ninsbesondere anordnen, dass die Vollziehung des an-           hen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorge-\ngefochtenen Beschlusses auszusetzen ist.                      nommen wurden und von einer erneuten Vornahme\nkeine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.\n§ 65                                  (4) Das Beschwerdegericht kann die Beschwerde\nBeschwerdebegründung                          durch Beschluss einem seiner Mitglieder zur Entschei-\n(1) Die Beschwerde soll begründet werden.                  dung als Einzelrichter übertragen; § 526 der Zivilpro-\nzessordnung gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass\n(2) Das Gericht kann dem Beschwerdeführer eine             eine Übertragung auf einen Richter auf Probe ausge-\nFrist zur Begründung der Beschwerde einräumen.                schlossen ist.\n(3) Die Beschwerde kann auf neue Tatsachen und\nBeweismittel gestützt werden.                                                            § 69\n(4) Die Beschwerde kann nicht darauf gestützt                             Beschwerdeentscheidung\nwerden, dass das Gericht des ersten Rechtszugs seine\nZuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.                         (1) Das Beschwerdegericht hat in der Sache selbst\nzu entscheiden. Es darf die Sache unter Aufhebung des\n§ 66                               angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens nur\ndann an das Gericht des ersten Rechtszugs zurückver-\nAnschlussbeschwerde                         weisen, wenn dieses in der Sache noch nicht entschie-\nEin Beschwerdeberechtigter kann sich der Be-               den hat. Das Gleiche gilt, soweit das Verfahren an ei-\nschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Be-              nem wesentlichen Mangel leidet und zur Entscheidung\nschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist ver-         eine umfangreiche oder aufwändige Beweiserhebung\nstrichen ist; die Anschließung erfolgt durch Einreichung      notwendig wäre und ein Beteiligter die Zurückverwei-\nder Beschwerdeanschlussschrift bei dem Beschwerde-            sung beantragt. Das Gericht des ersten Rechtszugs\ngericht. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn         hat die rechtliche Beurteilung, die das Beschwerde-\ndie Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig             gericht der Aufhebung zugrunde gelegt hat, auch seiner\nverworfen wird.                                               Entscheidung zugrunde zu legen.","2604          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008\n(2) Der Beschluss des Beschwerdegerichts ist zu               (3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss\nbegründen.                                                    enthalten:\n(3) Für die Beschwerdeentscheidung gelten im Übri-         1. die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten\ngen die Vorschriften über den Beschluss im ersten                 und dessen Aufhebung beantragt werde (Rechtsbe-\nRechtszug entsprechend.                                           schwerdeanträge);\n2. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar\nUnterabschnitt 2\na) die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus\nRechtsbeschwerde                                     denen sich die Rechtsverletzung ergibt;\nb) soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt\n§ 70                                      wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren\nStatthaftigkeit der Rechtsbeschwerde                         verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die\nden Mangel ergeben.\n(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statt-\nhaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Ober-              (4) Die Rechtsbeschwerde- und die Begründungs-\nlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss            schrift sind den anderen Beteiligten bekannt zu geben.\nzugelassen hat.\n§ 72\n(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn\nGründe der Rechtsbeschwerde\n1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder\n(1) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt\n2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer        werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer\neinheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung            Verletzung des Rechts beruht. Das Recht ist verletzt,\ndes Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.                   wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig ange-\nDas Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung              wendet worden ist.\ngebunden.                                                        (2) Die Rechtsbeschwerde kann nicht darauf ge-\n(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss             stützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszugs\ndes Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in        seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.\n1. Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers,              (3) Die §§ 547, 556 und 560 der Zivilprozessordnung\nzur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder         gelten entsprechend.\nAufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,\n§ 73\n2. Unterbringungssachen sowie\nAnschlussrechtsbeschwerde\n3. Freiheitsentziehungssachen.\nEin Beteiligter kann sich bis zum Ablauf einer Frist\n(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die            von einem Monat nach der Bekanntgabe der Begrün-\nAnordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einst-             dungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen\nweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die              einer Anschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht\nRechtsbeschwerde nicht statt.                                 anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde\nverzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen\n§ 71                               oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden\nist. Die Anschlussrechtsbeschwerde ist in der An-\nFrist und\nschlussschrift zu begründen und zu unterschreiben.\nForm der Rechtsbeschwerde\nDie Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die\n(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von        Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzuläs-\neinem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des            sig verworfen wird.\nBeschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift\nbei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die                                          § 74\nRechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:\nEntscheidung\n1. die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die                           über die Rechtsbeschwerde\nRechtsbeschwerde gerichtet wird, und\n(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat zu prüfen, ob\n2. die Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Rechts-         die Rechtsbeschwerde an sich statthaft ist und ob sie\nbeschwerde eingelegt werde.                               in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und be-\nDie Rechtsbeschwerdeschrift ist zu unterschreiben. Mit        gründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse,\nder Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung            ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.\noder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Be-                 (2) Ergibt die Begründung des angefochtenen Be-\nschlusses vorgelegt werden.                                   schlusses zwar eine Rechtsverletzung, stellt sich die\nEntscheidung aber aus anderen Gründen als richtig dar,\n(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwer-\nist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.\ndeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist\nvon einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit              (3) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts un-\nder schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen               terliegen nur die von den Beteiligten gestellten Anträge.\nBeschlusses. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 der Zivilpro-          Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend ge-\nzessordnung gilt entsprechend.                                machten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008             2605\nAuf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu             Der Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbe-\nberücksichtigen sind, darf die angefochtene Entschei-         schwerde und die Erklärung der Einwilligung gelten als\ndung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 71            Verzicht auf das Rechtsmittel der Beschwerde.\nAbs. 3 und § 73 Satz 2 gerügt worden sind. Die §§ 559,\n(2) Für das weitere Verfahren gilt § 566 Abs. 2 bis 8\n564 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.\nder Zivilprozessordnung entsprechend.\n(4) Auf das weitere Verfahren sind, soweit sich nicht\nAbweichungen aus den Vorschriften dieses Unterab-                                    Abschnitt 6\nschnitts ergeben, die im ersten Rechtszug geltenden\nVorschriften entsprechend anzuwenden.                                          Verfahrenskostenhilfe\n(5) Soweit die Rechtsbeschwerde begründet ist, ist\nder angefochtene Beschluss aufzuheben.                                                   § 76\n(6) Das Rechtsbeschwerdegericht entscheidet in der                             Voraussetzungen\nSache selbst, wenn diese zur Endentscheidung reif ist.           (1) Auf die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe fin-\nAndernfalls verweist es die Sache unter Aufhebung des         den die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die\nangefochtenen Beschlusses und des Verfahrens zur              Prozesskostenhilfe entsprechende Anwendung, soweit\nanderweitigen Behandlung und Entscheidung an das              nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.\nBeschwerdegericht oder, wenn dies aus besonderen\nGründen geboten erscheint, an das Gericht des ersten             (2) Ein Beschluss, der im Verfahrenskostenhilfever-\nRechtszugs zurück. Die Zurückverweisung kann an ei-           fahren ergeht, ist mit der sofortigen Beschwerde in ent-\nnen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das           sprechender Anwendung der §§ 567 bis 572, 127 Abs. 2\ndie angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Ge-           bis 4 der Zivilprozessordnung anfechtbar.\nricht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die\nrechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde                                       § 77\nliegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.\nBewilligung\n(7) Von einer Begründung der Entscheidung kann\n(1) Vor der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe\nabgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur\nkann das Gericht den übrigen Beteiligten Gelegenheit\nKlärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung,\nzur Stellungnahme geben. In Antragsverfahren ist dem\nzur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer\nAntragsgegner vor der Bewilligung Gelegenheit zur\neinheitlichen Rechtsprechung beizutragen.\nStellungnahme zu geben, wenn dies nicht aus beson-\nderen Gründen unzweckmäßig erscheint.\n§ 74a\n(2) Die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die\nZurückweisungsbeschluss                        Vollstreckung in das bewegliche Vermögen umfasst alle\n(1) Das Rechtsbeschwerdegericht weist die vom              Vollstreckungshandlungen im Bezirk des Vollstre-\nBeschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde                ckungsgerichts einschließlich des Verfahrens auf Ab-\ndurch einstimmigen Beschluss ohne mündliche Ver-              gabe der Versicherung an Eides statt.\nhandlung oder Erörterung im Termin zurück, wenn es\ndavon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die                                    § 78\nZulassung der Rechtsbeschwerde nicht vorliegen und\ndie Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat.                      Beiordnung eines Rechtsanwalts\n(2) Das Rechtsbeschwerdegericht oder der Vorsit-              (1) Ist eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt\nzende hat zuvor die Beteiligten auf die beabsichtigte         vorgeschrieben, wird dem Beteiligten ein zur Vertretung\nZurückweisung der Rechtsbeschwerde und die Gründe             bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet.\nhierfür hinzuweisen und dem Rechtsbeschwerdeführer               (2) Ist eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt\nbinnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur            nicht vorgeschrieben, wird dem Beteiligten auf seinen\nStellungnahme zu geben.                                       Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner\n(3) Der Beschluss nach Absatz 1 ist zu begründen,          Wahl beigeordnet, wenn wegen der Schwierigkeit der\nsoweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits         Sach- und Rechtslage die Vertretung durch einen\nin dem Hinweis nach Absatz 2 enthalten sind.                  Rechtsanwalt erforderlich erscheint.\n(3) Ein nicht in dem Bezirk des Verfahrensgerichts\n§ 75                               niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet\nwerden, wenn hierdurch besondere Kosten nicht ent-\nSprungrechtsbeschwerde\nstehen.\n(1) Gegen die im ersten Rechtszug erlassenen\n(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann\nBeschlüsse, die ohne Zulassung der Beschwerde un-\ndem Beteiligten auf seinen Antrag ein zur Vertretung\nterliegen, findet auf Antrag unter Übergehung der Be-\nbereiter Rechtsanwalt seiner Wahl zur Wahrnehmung\nschwerdeinstanz unmittelbar die Rechtsbeschwerde\neines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten\n(Sprungrechtsbeschwerde) statt, wenn\nRichter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Ver-\n1. die Beteiligten in die Übergehung der Beschwerde-          fahrensbevollmächtigten beigeordnet werden.\ninstanz einwilligen und\n(5) Findet der Beteiligte keinen zur Vertretung berei-\n2. das Rechtsbeschwerdegericht die Sprungrechtsbe-            ten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihm auf Antrag einen\nschwerde zulässt.                                         Rechtsanwalt bei.","2606           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008\n§ 79                                 (2) Ist das Verfahren auf sonstige Weise erledigt oder\n(entfallen)                          wird der Antrag zurückgenommen, gilt § 81 entspre-\nchend.\nAbschnitt 7\n§ 84\nKosten\nRechtsmittelkosten\n§ 80                                 Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg einge-\nUmfang der Kostenpflicht                       legten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es\neingelegt hat.\nKosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Aus-\nlagen) und die zur Durchführung des Verfahrens not-\n§ 85\nwendigen Aufwendungen der Beteiligten. § 91 Abs. 1\nSatz 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.                                    Kostenfestsetzung\nDie §§ 103 bis 107 der Zivilprozessordnung über die\n§ 81                              Festsetzung des zu erstattenden Betrags sind entspre-\nGrundsatz der Kostenpflicht                     chend anzuwenden.\n(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach\nbilligem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil                                     Abschnitt 8\nauferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhe-                                   Vollstreckung\nbung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist\nstets über die Kosten zu entscheiden.                                              Unterabschnitt 1\n(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz\nA l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n\noder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn\n1. der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für                                         § 86\ndas Verfahren gegeben hat;\nVollstreckungstitel\n2. der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aus-\nsicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erken-        (1) Die Vollstreckung findet statt aus\nnen musste;                                               1. gerichtlichen Beschlüssen;\n3. der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache               2. gerichtlich gebilligten Vergleichen (§ 156 Abs. 2);\nschuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;\n3. weiteren Vollstreckungstiteln im Sinne des § 794 der\n4. der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner              Zivilprozessordnung, soweit die Beteiligten über den\nMitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzö-           Gegenstand des Verfahrens verfügen können.\ngert hat;\n(2) Beschlüsse sind mit Wirksamwerden vollstreck-\n5. der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teil-      bar.\nnahme an einer Beratung nach § 156 Abs. 1 Satz 4\nnicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies           (3) Vollstreckungstitel bedürfen der Vollstreckungs-\nnicht genügend entschuldigt hat.                          klausel nur, wenn die Vollstreckung nicht durch das\nGericht erfolgt, das den Titel erlassen hat.\n(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten\nin Verfahren, die seine Person betreffen, nicht auferlegt\n§ 87\nwerden.\n(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur                            Verfahren; Beschwerde\nauferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts               (1) Das Gericht wird in Verfahren, die von Amts\ndurch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Ver-             wegen eingeleitet werden können, von Amts wegen\nschulden trifft.                                               tätig und bestimmt die im Fall der Zuwiderhandlung\n(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kosten-         vorzunehmenden Vollstreckungsmaßnahmen. Der Be-\npflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.                  rechtigte kann die Vornahme von Vollstreckungshand-\nlungen beantragen; entspricht das Gericht dem Antrag\n§ 82                              nicht, entscheidet es durch Beschluss.\nZeitpunkt der Kostenentscheidung                       (2) Die Vollstreckung darf nur beginnen, wenn der\nBeschluss bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zuge-\nErgeht eine Entscheidung über die Kosten, hat das\nstellt wird.\nGericht hierüber in der Endentscheidung zu entschei-\nden.                                                              (3) Der Gerichtsvollzieher ist befugt, erforderlichen-\nfalls die Unterstützung der polizeilichen Vollzugsorgane\n§ 83                              nachzusuchen. § 758 Abs. 1 und 2 sowie die §§ 759\nbis 763 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.\nKostenpflicht bei Vergleich,\nErledigung und Rücknahme                           (4) Ein Beschluss, der im Vollstreckungsverfahren\n(1) Wird das Verfahren durch Vergleich erledigt und        ergeht, ist mit der sofortigen Beschwerde in entspre-\nhaben die Beteiligten keine Bestimmung über die Kos-           chender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilpro-\nten getroffen, fallen die Gerichtskosten jedem Teil zu         zessordnung anfechtbar.\ngleichen Teilen zur Last. Die außergerichtlichen Kosten           (5) Für die Kostenentscheidung gelten die §§ 80\nträgt jeder Beteiligte selbst.                                 bis 82 und 84 entsprechend.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008               2607\nUnterabschnitt 2                                                          § 91\nVo l l s t r e c k u n g                            Richterlicher Durchsuchungsbeschluss\nvon Entscheidungen über die                              (1) Die Wohnung des Verpflichteten darf ohne des-\nHerausgabe von Personen                            sen Einwilligung nur auf Grund eines richterlichen Be-\nund die Regelung des Umgangs                          schlusses durchsucht werden. Dies gilt nicht, wenn der\nErlass des Beschlusses den Erfolg der Durchsuchung\n§ 88                             gefährden würde.\nGrundsätze                                  (2) Auf die Vollstreckung eines Haftbefehls nach § 94\nin Verbindung mit § 901 der Zivilprozessordnung ist\n(1) Die Vollstreckung erfolgt durch das Gericht, in\ndessen Bezirk die Person zum Zeitpunkt der Einleitung         Absatz 1 nicht anzuwenden.\nder Vollstreckung ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.              (3) Willigt der Verpflichtete in die Durchsuchung ein\noder ist ein Beschluss gegen ihn nach Absatz 1 Satz 1\n(2) Das Jugendamt leistet dem Gericht in geeigneten\nergangen oder nach Absatz 1 Satz 2 entbehrlich, haben\nFällen Unterstützung.\nPersonen, die Mitgewahrsam an der Wohnung des\nVerpflichteten haben, die Durchsuchung zu dulden. Un-\n§ 89                             billige Härten gegenüber Mitgewahrsamsinhabern sind\nOrdnungsmittel                            zu vermeiden.\n(1) Bei der Zuwiderhandlung gegen einen Vollstre-              (4) Der Beschluss nach Absatz 1 ist bei der Vollstre-\nckungstitel zur Herausgabe von Personen und zur               ckung vorzulegen.\nRegelung des Umgangs kann das Gericht gegenüber\ndem Verpflichteten Ordnungsgeld und für den Fall, dass                                     § 92\ndieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft                             Vollstreckungsverfahren\nanordnen. Verspricht die Anordnung eines Ordnungs-\ngelds keinen Erfolg, kann das Gericht Ordnungshaft                (1) Vor der Festsetzung von Ordnungsmitteln ist der\nanordnen. Die Anordnungen ergehen durch Beschluss.            Verpflichtete zu hören. Dies gilt auch für die Anordnung\nvon unmittelbarem Zwang, es sei denn, dass hierdurch\n(2) Der Beschluss, der die Herausgabe der Person           die Vollstreckung vereitelt oder wesentlich erschwert\noder die Regelung des Umgangs anordnet, hat auf die           würde.\nFolgen einer Zuwiderhandlung gegen den Vollstre-\nckungstitel hinzuweisen.                                          (2) Dem Verpflichteten sind mit der Festsetzung von\nOrdnungsmitteln oder der Anordnung von unmittelba-\n(3) Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von          rem Zwang die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.\n25 000 Euro nicht übersteigen. Für den Vollzug der Haft\ngelten § 901 Satz 2, die §§ 904 bis 906, 909, 910                 (3) Die vorherige Durchführung eines Verfahrens\nund 913 der Zivilprozessordnung entsprechend.                 nach § 165 ist nicht Voraussetzung für die Festsetzung\nvon Ordnungsmitteln oder die Anordnung von unmittel-\n(4) Die Festsetzung eines Ordnungsmittels unter-           barem Zwang. Die Durchführung eines solchen Verfah-\nbleibt, wenn der Verpflichtete Gründe vorträgt, aus           rens steht der Festsetzung von Ordnungsmitteln oder\ndenen sich ergibt, dass er die Zuwiderhandlung nicht          der Anordnung von unmittelbarem Zwang nicht entge-\nzu vertreten hat. Werden Gründe, aus denen sich das           gen.\nfehlende Vertretenmüssen ergibt, nachträglich vorge-\ntragen, wird die Festsetzung aufgehoben.                                                   § 93\nEinstellung der Vollstreckung\n§ 90\n(1) Das Gericht kann durch Beschluss die Vollstre-\nAnwendung unmittelbaren Zwanges\nckung einstweilen einstellen oder beschränken und\n(1) Das Gericht kann durch ausdrücklichen Be-              Vollstreckungsmaßregeln aufheben, wenn\nschluss zur Vollstreckung unmittelbaren Zwang anord-          1. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt\nnen, wenn                                                          wird;\n1. die Festsetzung von Ordnungsmitteln erfolglos ge-          2. Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt wird;\nblieben ist;\n3. gegen eine Entscheidung Beschwerde eingelegt\n2. die Festsetzung von Ordnungsmitteln keinen Erfolg               wird;\nverspricht;\n4. die Abänderung einer Entscheidung beantragt wird;\n3. eine alsbaldige Vollstreckung der Entscheidung un-\nbedingt geboten ist.                                      5. die Durchführung eines           Vermittlungsverfahrens\n(§ 165) beantragt wird.\n(2) Anwendung unmittelbaren Zwanges gegen ein\nIn der Beschwerdeinstanz ist über die einstweilige Ein-\nKind darf nicht zugelassen werden, wenn das Kind\nstellung der Vollstreckung vorab zu entscheiden. Der\nherausgegeben werden soll, um das Umgangsrecht\nBeschluss ist nicht anfechtbar.\nauszuüben. Im Übrigen darf unmittelbarer Zwang ge-\ngen ein Kind nur zugelassen werden, wenn dies unter               (2) Für die Einstellung oder Beschränkung der\nBerücksichtigung des Kindeswohls gerechtfertigt ist           Vollstreckung und die Aufhebung von Vollstreckungs-\nund eine Durchsetzung der Verpflichtung mit milderen          maßregeln gelten § 775 Nr. 1 und 2 und § 776 der Zivil-\nMitteln nicht möglich ist.                                    prozessordnung entsprechend.","2608          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008\n§ 94                           zu verfahren. Die §§ 890 und 891 der Zivilprozessord-\nnung bleiben daneben anwendbar.\nEidesstattliche Versicherung\n(2) Bei einer einstweiligen Anordnung in Gewalt-\nWird eine herauszugebende Person nicht vorgefun-           schutzsachen, soweit Gegenstand des Verfahrens\nden, kann das Gericht anordnen, dass der Verpflichtete        Regelungen aus dem Bereich der Wohnungszuwei-\neine eidesstattliche Versicherung über ihren Verbleib         sungssachen sind, und in Wohnungszuweisungssa-\nabzugeben hat. § 883 Abs. 2 bis 4, § 900 Abs. 1 und           chen ist die mehrfache Einweisung des Besitzes im\ndie §§ 901, 902, 904 bis 910 sowie 913 der Zivilpro-          Sinne des § 885 Abs. 1 der Zivilprozessordnung wäh-\nzessordnung gelten entsprechend.                              rend der Geltungsdauer möglich. Einer erneuten Zustel-\nlung an den Verpflichteten bedarf es nicht.\nUnterabschnitt 3\nVo l l s t r e c k u n g                                               § 96a\nnach der Zivilprozessordnung                                   Vollstreckung in Abstammungssachen\n(1) Die Vollstreckung eines durch rechtskräftigen\n§ 95                           Beschluss oder gerichtlichen Vergleich titulierten An-\nAnwendung der Zivilprozessordnung                    spruchs nach § 1598a des Bürgerlichen Gesetzbuchs\nauf Duldung einer nach den anerkannten Grundsätzen\n(1) Soweit in den vorstehenden Unterabschnitten            der Wissenschaft durchgeführten Probeentnahme, ins-\nnichts Abweichendes bestimmt ist, sind auf die Voll-          besondere die Entnahme einer Speichel- oder Blutpro-\nstreckung                                                     be, ist ausgeschlossen, wenn die Art der Probeent-\n1. wegen einer Geldforderung,                                 nahme der zu untersuchenden Person nicht zugemutet\nwerden kann.\n2. zur Herausgabe einer beweglichen oder unbewegli-\n(2) Bei wiederholter unberechtigter Verweigerung der\nchen Sache,\nUntersuchung kann auch unmittelbarer Zwang ange-\n3. zur Vornahme einer vertretbaren oder nicht vertret-        wendet, insbesondere die zwangsweise Vorführung\nbaren Handlung,                                           zur Untersuchung angeordnet werden.\n4. zur Erzwingung von Duldungen und Unterlassungen\noder                                                                                Abschnitt 9\n5. zur Abgabe einer Willenserklärung                                        Verfahren mit Auslandsbezug\ndie Vorschriften der Zivilprozessordnung über die                                 Unterabschnitt 1\nZwangsvollstreckung entsprechend anzuwenden.\nVe rh ä l t ni s\n(2) An die Stelle des Urteils tritt der Beschluss nach                     zu völkerrechtlichen\nden Vorschriften dieses Gesetzes.                                   Ve r e i n b a r u n g e n u n d R e c h t s a k t e n\n(3) Macht der aus einem Titel wegen einer Geldfor-                der Europäischen Gemeinschaft\nderung Verpflichtete glaubhaft, dass die Vollstreckung\nihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde,                                       § 97\nhat das Gericht auf seinen Antrag die Vollstreckung vor                        Vorrang und Unberührtheit\nEintritt der Rechtskraft in der Entscheidung auszu-              (1) Regelungen in völkerrechtlichen Vereinbarungen\nschließen. In den Fällen des § 707 Abs. 1 und des             gehen, soweit sie unmittelbar anwendbares innerstaat-\n§ 719 Abs. 1 der Zivilprozessordnung kann die Vollstre-       liches Recht geworden sind, den Vorschriften dieses\nckung nur unter derselben Voraussetzung eingestellt           Gesetzes vor. Regelungen in Rechtsakten der Europäi-\nwerden.                                                       schen Gemeinschaft bleiben unberührt.\n(4) Ist die Verpflichtung zur Herausgabe oder Vorlage         (2) Die zur Umsetzung und Ausführung von Verein-\neiner Sache oder zur Vornahme einer vertretbaren              barungen und Rechtsakten im Sinne des Absatzes 1\nHandlung zu vollstrecken, so kann das Gericht durch           erlassenen Bestimmungen bleiben unberührt.\nBeschluss neben oder anstelle einer Maßnahme nach\nden §§ 883, 885 bis 887 der Zivilprozessordnung die in                            Unterabschnitt 2\n§ 888 der Zivilprozessordnung vorgesehenen Maßnah-\nInternationale Zuständigkeit\nmen anordnen, soweit ein Gesetz nicht etwas anderes\nbestimmt.\n§ 98\n§ 96                                               Ehesachen; Verbund\nvon Scheidungs- und Folgesachen\nVollstreckung in Verfahren\n(1) Die deutschen Gerichte sind für Ehesachen zu-\nnach dem Gewaltschutzgesetz\nständig, wenn\nund in Wohnungszuweisungssachen\n1. ein Ehegatte Deutscher ist oder bei der Eheschlie-\n(1) Handelt der Verpflichtete einer Anordnung nach             ßung war;\n§ 1 des Gewaltschutzgesetzes zuwider, eine Handlung\nzu unterlassen, kann der Berechtigte zur Beseitigung          2. beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im\neiner jeden andauernden Zuwiderhandlung einen Ge-                 Inland haben;\nrichtsvollzieher zuziehen. Der Gerichtsvollzieher hat         3. ein Ehegatte Staatenloser mit gewöhnlichem Aufent-\nnach § 758 Abs. 3 und § 759 der Zivilprozessordnung               halt im Inland ist;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008            2609\n4. ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im                                       § 102\nInland hat, es sei denn, dass die zu fällende Ent-\nscheidung offensichtlich nach dem Recht keines                        Versorgungsausgleichssachen\nder Staaten anerkannt würde, denen einer der Ehe-           Die deutschen Gerichte sind zuständig, wenn\ngatten angehört.\n1. der Antragsteller oder der Antragsgegner seinen ge-\n(2) Die Zuständigkeit der deutschen Gerichte nach             wöhnlichen Aufenthalt im Inland hat,\nAbsatz 1 erstreckt sich im Fall des Verbunds von Schei-\ndungs- und Folgesachen auf die Folgesachen.                  2. über inländische Anrechte zu entscheiden ist oder\n3. ein deutsches Gericht die Ehe zwischen Antragstel-\n§ 99                                  ler und Antragsgegner geschieden hat.\nKindschaftssachen\n§ 103\n(1) Die deutschen Gerichte sind außer in Verfahren\nnach § 151 Nr. 7 zuständig, wenn das Kind                                  Lebenspartnerschaftssachen\n1. Deutscher ist,                                               (1) Die deutschen Gerichte sind in Lebenspartner-\nschaftssachen, die die Aufhebung der Lebenspartner-\n2. seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat oder\nschaft auf Grund des Lebenspartnerschaftsgesetzes\n3. soweit es der Fürsorge durch ein deutsches Gericht        oder die Feststellung des Bestehens oder Nichtbe-\nbedarf.                                                  stehens einer Lebenspartnerschaft zum Gegenstand\nhaben, zuständig, wenn\n(2) Sind für die Anordnung einer Vormundschaft\nsowohl die deutschen Gerichte als auch die Gerichte          1. ein Lebenspartner Deutscher ist oder bei Begrün-\neines anderen Staates zuständig und ist die Vormund-             dung der Lebenspartnerschaft war,\nschaft in dem anderen Staat anhängig, kann die Anord-\nnung der Vormundschaft im Inland unterbleiben, wenn          2. einer der Lebenspartner seinen gewöhnlichen Auf-\ndies im Interesse des Mündels liegt.                             enthalt im Inland hat oder\n(3) Sind für die Anordnung einer Vormundschaft so-        3. die Lebenspartnerschaft vor einer zuständigen deut-\nwohl die deutschen Gerichte als auch die Gerichte ei-            schen Stelle begründet worden ist.\nnes anderen Staates zuständig und besteht die Vor-              (2) Die Zuständigkeit der deutschen Gerichte nach\nmundschaft im Inland, kann das Gericht, bei dem die          Absatz 1 erstreckt sich im Fall des Verbunds von Auf-\nVormundschaft anhängig ist, sie an den Staat, dessen         hebungs- und Folgesachen auf die Folgesachen.\nGerichte für die Anordnung der Vormundschaft zustän-\ndig sind, abgeben, wenn dies im Interesse des Mündels           (3) Die §§ 99, 101, 102 und 105 gelten entspre-\nliegt, der Vormund seine Zustimmung erteilt und dieser       chend.\nStaat sich zur Übernahme bereit erklärt. Verweigert der\nVormund oder, wenn mehrere Vormünder die Vormund-                                       § 104\nschaft gemeinschaftlich führen, einer von ihnen seine\nZustimmung, so entscheidet anstelle des Gerichts, bei                Betreuungs- und Unterbringungssachen;\ndem die Vormundschaft anhängig ist, das im Rechts-                          Pflegschaft für Erwachsene\nzug übergeordnete Gericht. Der Beschluss ist nicht an-          (1) Die deutschen Gerichte sind zuständig, wenn der\nfechtbar.                                                    Betroffene oder der volljährige Pflegling\n(4) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für Ver-      1. Deutscher ist,\nfahren nach § 151 Nr. 5 und 6.\n2. seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat oder\n§ 100                              3. soweit er der Fürsorge durch ein deutsches Gericht\nAbstammungssachen                              bedarf.\nDie deutschen Gerichte sind zuständig, wenn das              (2) § 99 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.\nKind, die Mutter, der Vater oder der Mann, der an Eides\n(3) Die Absätze 1 und 2 sind im Fall einer Unterbrin-\nstatt versichert, der Mutter während der Empfängniszeit\ngung nach § 312 Nr. 3 nicht anzuwenden.\nbeigewohnt zu haben,\n1. Deutscher ist oder                                                                   § 105\n2. seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.                                 Andere Verfahren\n§ 101                                 In anderen Verfahren nach diesem Gesetz sind die\ndeutschen Gerichte zuständig, wenn ein deutsches Ge-\nAdoptionssachen                          richt örtlich zuständig ist.\nDie deutschen Gerichte sind zuständig, wenn der\nAnnehmende, einer der annehmenden Ehegatten oder                                        § 106\ndas Kind\nKeine ausschließliche Zuständigkeit\n1. Deutscher ist oder\nDie Zuständigkeiten in diesem Unterabschnitt sind\n2. seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.             nicht ausschließlich.","2610          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008\nUnterabschnitt 3                               (9) Die Feststellung, dass die Voraussetzungen für\nAnerkennung                               die Anerkennung vorliegen oder nicht vorliegen, ist für\nu n d Vo l l s t r e c k b a r k e i t          Gerichte und Verwaltungsbehörden bindend.\nausländischer Entscheidungen                              (10) War am 1. November 1941 in einem deutschen\nFamilienbuch (Heiratsregister) auf Grund einer ausländi-\n§ 107                             schen Entscheidung die Nichtigerklärung, Aufhebung,\nAnerkennung ausländischer                       Scheidung oder Trennung oder das Bestehen oder\nEntscheidungen in Ehesachen                      Nichtbestehen einer Ehe vermerkt, steht der Vermerk\neiner Anerkennung nach dieser Vorschrift gleich.\n(1) Entscheidungen, durch die im Ausland eine Ehe\nfür nichtig erklärt, aufgehoben, dem Ehebande nach                                      § 108\noder unter Aufrechterhaltung des Ehebandes geschie-\nden oder durch die das Bestehen oder Nichtbestehen                                  Anerkennung\neiner Ehe zwischen den Beteiligten festgestellt worden                anderer ausländischer Entscheidungen\nist, werden nur anerkannt, wenn die Landesjustizver-             (1) Abgesehen von Entscheidungen in Ehesachen\nwaltung festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für        werden ausländische Entscheidungen anerkannt, ohne\ndie Anerkennung vorliegen. Hat ein Gericht oder eine          dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf.\nBehörde des Staates entschieden, dem beide Ehegat-               (2) Beteiligte, die ein rechtliches Interesse haben,\nten zur Zeit der Entscheidung angehört haben, hängt           können eine Entscheidung über die Anerkennung oder\ndie Anerkennung nicht von einer Feststellung der Lan-         Nichtanerkennung einer ausländischen Entscheidung\ndesjustizverwaltung ab.                                       nicht vermögensrechtlichen Inhalts beantragen. § 107\n(2) Zuständig ist die Justizverwaltung des Landes, in      Abs. 9 gilt entsprechend. Für die Anerkennung oder\ndem ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.          Nichtanerkennung einer Annahme als Kind gelten je-\nHat keiner der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufent-          doch die §§ 2, 4 und 5 des Adoptionswirkungsgeset-\nhalt im Inland, ist die Justizverwaltung des Landes zu-       zes, wenn der Angenommene zur Zeit der Annahme\nständig, in dem eine neue Ehe geschlossen oder eine           das 18. Lebensjahr nicht vollendet hatte.\nLebenspartnerschaft begründet werden soll; die Lan-\n(3) Für die Entscheidung über den Antrag nach Ab-\ndesjustizverwaltung kann den Nachweis verlangen,\nsatz 2 Satz 1 ist das Gericht örtlich zuständig, in des-\ndass die Eheschließung oder die Begründung der Le-\nsen Bezirk zum Zeitpunkt der Antragstellung\nbenspartnerschaft angemeldet ist. Wenn eine andere\nZuständigkeit nicht gegeben ist, ist die Justizverwal-        1. der Antragsgegner oder die Person, auf die sich die\ntung des Landes Berlin zuständig.                                 Entscheidung bezieht, sich gewöhnlich aufhält oder\n(3) Die Landesregierungen können die den Landes-           2. bei Fehlen einer Zuständigkeit nach Nummer 1 das\njustizverwaltungen nach dieser Vorschrift zustehenden             Interesse an der Feststellung bekannt wird oder das\nBefugnisse durch Rechtsverordnung auf einen oder                  Bedürfnis der Fürsorge besteht.\nmehrere Präsidenten der Oberlandesgerichte übertra-           Diese Zuständigkeiten sind ausschließlich.\ngen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung\nnach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die Landes-                                      § 109\njustizverwaltungen übertragen.\nAnerkennungshindernisse\n(4) Die Entscheidung ergeht auf Antrag. Den Antrag\n(1) Die Anerkennung einer ausländischen Entschei-\nkann stellen, wer ein rechtliches Interesse an der Aner-\ndung ist ausgeschlossen,\nkennung glaubhaft macht.\n(5) Lehnt die Landesjustizverwaltung den Antrag ab,        1. wenn die Gerichte des anderen Staates nach deut-\nkann der Antragsteller beim Oberlandesgericht die Ent-            schem Recht nicht zuständig sind;\nscheidung beantragen.                                         2. wenn einem Beteiligten, der sich zur Hauptsache\n(6) Stellt die Landesjustizverwaltung fest, dass die           nicht geäußert hat und sich hierauf beruft, das ver-\nVoraussetzungen für die Anerkennung vorliegen, kann               fahrenseinleitende Dokument nicht ordnungsgemäß\nein Ehegatte, der den Antrag nicht gestellt hat, beim             oder nicht so rechtzeitig mitgeteilt worden ist, dass\nOberlandesgericht die Entscheidung beantragen. Die                er seine Rechte wahrnehmen konnte;\nEntscheidung der Landesjustizverwaltung wird mit der          3. wenn die Entscheidung mit einer hier erlassenen\nBekanntgabe an den Antragsteller wirksam. Die Lan-                oder anzuerkennenden früheren ausländischen Ent-\ndesjustizverwaltung kann jedoch in ihrer Entscheidung             scheidung oder wenn das ihr zugrunde liegende Ver-\nbestimmen, dass die Entscheidung erst nach Ablauf ei-             fahren mit einem früher hier rechtshängig geworde-\nner von ihr bestimmten Frist wirksam wird.                        nen Verfahren unvereinbar ist;\n(7) Zuständig ist ein Zivilsenat des Oberlandesge-         4. wenn die Anerkennung der Entscheidung zu einem\nrichts, in dessen Bezirk die Landesjustizverwaltung ih-           Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen\nren Sitz hat. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung            des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist,\nhat keine aufschiebende Wirkung. Für das Verfahren                insbesondere wenn die Anerkennung mit den\ngelten die Abschnitte 4 und 5 sowie § 14 Abs. 1 und 2             Grundrechten unvereinbar ist.\nund § 48 Abs. 2 entsprechend.                                    (2) Der Anerkennung einer ausländischen Entschei-\n(8) Die vorstehenden Vorschriften sind entsprechend        dung in einer Ehesache steht § 98 Abs. 1 Nr. 4 nicht\nanzuwenden, wenn die Feststellung begehrt wird, dass          entgegen, wenn ein Ehegatte seinen gewöhnlichen\ndie Voraussetzungen für die Anerkennung einer Ent-            Aufenthalt in dem Staat hatte, dessen Gerichte ent-\nscheidung nicht vorliegen.                                    schieden haben. Wird eine ausländische Entscheidung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008             2611\nin einer Ehesache von den Staaten anerkannt, denen              7. Versorgungsausgleichssachen,\ndie Ehegatten angehören, steht § 98 der Anerkennung             8. Unterhaltssachen,\nder Entscheidung nicht entgegen.\n9. Güterrechtssachen,\n(3) § 103 steht der Anerkennung einer ausländischen\nEntscheidung in einer Lebenspartnerschaftssache nicht          10. sonstige Familiensachen,\nentgegen, wenn der Register führende Staat die Ent-            11. Lebenspartnerschaftssachen.\nscheidung anerkennt.\n(4) Die Anerkennung einer ausländischen Entschei-                                     § 112\ndung, die                                                                        Familienstreitsachen\n1. Familienstreitsachen,\nFamilienstreitsachen sind folgende Familiensachen:\n2. die Verpflichtung zur Fürsorge und Unterstützung in\nder partnerschaftlichen Lebensgemeinschaft,                1. Unterhaltssachen nach § 231 Abs. 1 und Lebens-\npartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 1 Nr. 7 und 8,\n3. die Regelung der Rechtsverhältnisse an der gemein-\nsamen Wohnung und am Hausrat der Lebenspart-               2. Güterrechtssachen nach § 261 Abs. 1 und Lebens-\nner,                                                           partnerschaftssachen nach § 269 Abs. 1 Nr. 9 sowie\n4. Entscheidungen nach § 6 Satz 2 des Lebenspartner-           3. sonstige Familiensachen nach § 266 Abs. 1 und Le-\nschaftsgesetzes in Verbindung mit den §§ 1382                  benspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 2.\nund 1383 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder\n§ 113\n5. Entscheidungen nach § 7 Satz 2 des Lebenspartner-\nschaftsgesetzes in Verbindung mit den §§ 1426,                                 Anwendung von\n1430 und 1452 des Bürgerlichen Gesetzbuchs                          Vorschriften der Zivilprozessordnung\nbetrifft, ist auch dann ausgeschlossen, wenn die Ge-              (1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die\ngenseitigkeit nicht verbürgt ist.                              §§ 2 bis 37, 40 bis 48 sowie 76 bis 96 nicht anzu-\n(5) Eine Überprüfung der Gesetzmäßigkeit der aus-           wenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zi-\nländischen Entscheidung findet nicht statt.                    vilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilpro-\nzessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten\n§ 110                              entsprechend.\nVollstreckbarkeit                           (2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften\nausländischer Entscheidungen                     der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und\nWechselprozess und über das Mahnverfahren entspre-\n(1) Eine ausländische Entscheidung ist nicht voll-\nchend.\nstreckbar, wenn sie nicht anzuerkennen ist.\n(2) Soweit die ausländische Entscheidung eine in               (3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227\n§ 95 Abs. 1 genannte Verpflichtung zum Inhalt hat, ist         Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.\ndie Vollstreckbarkeit durch Beschluss auszusprechen.              (4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilpro-\nDer Beschluss ist zu begründen.                                zessordnung über\n(3) Zuständig für den Beschluss nach Absatz 2 ist           1. die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Er-\ndas Amtsgericht, bei dem der Schuldner seinen allge-               klärung über Tatsachen,\nmeinen Gerichtsstand hat, und sonst das Amtsgericht,\n2. die Voraussetzungen einer Klageänderung,\nbei dem nach § 23 der Zivilprozessordnung gegen den\nSchuldner Klage erhoben werden kann. Der Beschluss             3. die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen\nist erst zu erlassen, wenn die Entscheidung des auslän-            ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die\ndischen Gerichts nach dem für dieses Gericht gelten-               Klageerwiderung,\nden Recht die Rechtskraft erlangt hat.                         4. die Güteverhandlung,\n5. die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses,\nBuch 2\n6. das Anerkenntnis,\nVe r f a h re n i n F a m i l i e n s a c h e n\n7. die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Er-\nAbschnitt 1                               klärung über die Echtheit von Urkunden,\nAllgemeine Vorschriften                      8. den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie\nvon Zeugen oder Sachverständigen\n§ 111                              nicht anzuwenden.\nFamiliensachen                             (5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt\nFamiliensachen sind                                         an die Stelle der Bezeichnung\n1. Ehesachen,                                                1. Prozess oder Rechtsstreit die Bezeichnung Verfah-\n2. Kindschaftssachen,                                            ren,\n3. Abstammungssachen,                                        2. Klage die Bezeichnung Antrag,\n4. Adoptionssachen,                                          3. Kläger die Bezeichnung Antragsteller,\n5. Wohnungszuweisungs- und Hausratssachen,                   4. Beklagter die Bezeichnung Antragsgegner,\n6. Gewaltschutzsachen,                                       5. Partei die Bezeichnung Beteiligter.","2612          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008\n§ 114                              sofortige Wirksamkeit anordnen. Soweit die Endent-\nVertretung                           scheidung eine Verpflichtung zur Leistung von Unter-\ndurch einen Rechtsanwalt; Vollmacht                  halt enthält, soll das Gericht die sofortige Wirksamkeit\nanordnen.\n(1) Vor dem Familiengericht und dem Oberlandes-\ngericht müssen sich die Ehegatten in Ehesachen und                                      § 117\nFolgesachen und die Beteiligten in selbständigen Fami-\nlienstreitsachen durch einen Rechtsanwalt vertreten                                  Rechtsmittel\nlassen.                                                                  in Ehe- und Familienstreitsachen\n(2) Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die                 (1) In Ehesachen und Familienstreitsachen hat der\nBeteiligten durch einen bei dem Bundesgerichtshof zu-         Beschwerdeführer zur Begründung der Beschwerde ei-\nnen bestimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu\ngelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.\nbegründen. Die Frist zur Begründung der Beschwerde\n(3) Behörden und juristische Personen des öffentli-        beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen\nchen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung        Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf\nihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammen-              von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. § 520\nschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte oder           Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie § 522 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4\nBeschäftigte der zuständigen Aufsichtsbehörde oder            der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.\ndes kommunalen Spitzenverbands des Landes, dem\n(2) Die §§ 514, 524 Abs. 2 Satz 2 und 3, die §§ 528,\nsie angehören, vertreten lassen. Vor dem Bundes-\n538 Abs. 2 und § 539 der Zivilprozessordnung gelten\ngerichtshof müssen die zur Vertretung berechtigten\nim Beschwerdeverfahren entsprechend. Einer Gütever-\nPersonen die Befähigung zum Richteramt haben.\nhandlung bedarf es im Beschwerde- und Rechtsbe-\n(4) Der Vertretung durch einen Rechtsanwalt bedarf         schwerdeverfahren nicht.\nes nicht\n(3) Beabsichtigt das Beschwerdegericht von einzel-\n1. im Verfahren der einstweiligen Anordnung,                  nen Verfahrensschritten nach § 68 Abs. 3 Satz 2 ab-\n2. wenn ein Beteiligter durch das Jugendamt als Bei-          zusehen, hat das Gericht die Beteiligten zuvor darauf\nstand vertreten ist,                                      hinzuweisen.\n3. für die Zustimmung zur Scheidung und zur Rück-                (4) Wird die Endentscheidung in dem Termin, in dem\nnahme des Scheidungsantrags und für den Widerruf          die mündliche Verhandlung geschlossen wurde, ver-\nder Zustimmung zur Scheidung,                             kündet, kann die Begründung auch in die Niederschrift\naufgenommen werden.\n4. für einen Antrag auf Abtrennung einer Folgesache\nvon der Scheidung,                                           (5) Für die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung\nder Fristen zur Einlegung und Begründung der Be-\n5. im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe sowie          schwerde und Rechtsbeschwerde gelten die §§ 233\n6. in den Fällen des § 78 Abs. 3 der Zivilprozessord-         und 234 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung ent-\nnung.                                                     sprechend.\n(5) Der Bevollmächtigte in Ehesachen bedarf einer\nbesonderen auf das Verfahren gerichteten Vollmacht.                                     § 118\nDie Vollmacht für die Scheidungssache erstreckt sich                              Wiederaufnahme\nauch auf die Folgesachen.                                        Für die Wiederaufnahme des Verfahrens in Ehesa-\nchen und Familienstreitsachen gelten die §§ 578 bis 591\n§ 115                              der Zivilprozessordnung entsprechend.\nZurückweisung\nvon Angriffs- und Verteidigungsmitteln                                          § 119\nIn Ehesachen und Familienstreitsachen können                         Einstweilige Anordnung und Arrest\nAngriffs- und Verteidigungsmittel, die nicht rechtzeitig         (1) In Familienstreitsachen sind die Vorschriften die-\nvorgebracht werden, zurückgewiesen werden, wenn               ses Gesetzes über die einstweilige Anordnung anzu-\nihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Ge-            wenden. In Familienstreitsachen nach § 112 Nr. 2 und 3\nrichts die Erledigung des Verfahrens verzögern würde          gilt § 945 der Zivilprozessordnung entsprechend.\nund die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht.\n(2) Das Gericht kann in Familienstreitsachen den Ar-\nIm Übrigen sind die Angriffs- und Verteidigungsmittel\nrest anordnen. Die §§ 916 bis 934 und die §§ 943\nabweichend von den allgemeinen Vorschriften zuzulas-\nbis 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.\nsen.\n§ 120\n§ 116\nVollstreckung\nEntscheidung\ndurch Beschluss; Wirksamkeit                        (1) Die Vollstreckung in Ehesachen und Familien-\nstreitsachen erfolgt entsprechend den Vorschriften der\n(1) Das Gericht entscheidet in Familiensachen durch        Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung.\nBeschluss.\n(2) Endentscheidungen sind mit Wirksamwerden\n(2) Endentscheidungen in Ehesachen werden mit              vollstreckbar. Macht der Verpflichtete glaubhaft, dass\nRechtskraft wirksam.                                          die Vollstreckung ihm einen nicht zu ersetzenden Nach-\n(3) Endentscheidungen in Familienstreitsachen wer-         teil bringen würde, hat das Gericht auf seinen Antrag\nden mit Rechtskraft wirksam. Das Gericht kann die             die Vollstreckung vor Eintritt der Rechtskraft in der End-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008             2613\nentscheidung einzustellen oder zu beschränken. In den                                    § 124\nFällen des § 707 Abs. 1 und des § 719 Abs. 1 der Zivil-                                 Antrag\nprozessordnung kann die Vollstreckung nur unter den-\nselben Voraussetzungen eingestellt oder beschränkt               Das Verfahren in Ehesachen wird durch Einreichung\nwerden.                                                       einer Antragsschrift anhängig. Die Vorschriften der Zi-\nvilprozessordnung über die Klageschrift gelten entspre-\n(3) Die Verpflichtung zur Eingehung der Ehe und zur        chend.\nHerstellung des ehelichen Lebens unterliegt nicht der\nVollstreckung.                                                                           § 125\nVerfahrensfähigkeit\nAbschnitt 2\n(1) In Ehesachen ist ein in der Geschäftsfähigkeit be-\nVerfahren in Ehesachen; Verfahren                  schränkter Ehegatte verfahrensfähig.\nin Scheidungssachen und Folgesachen                       (2) Für einen geschäftsunfähigen Ehegatten wird das\nVerfahren durch den gesetzlichen Vertreter geführt. Der\nUnterabschnitt 1                            gesetzliche Vertreter bedarf für den Antrag auf Schei-\nVe r f a h re n i n E h e s a c h e n            dung oder Aufhebung der Ehe der Genehmigung des\nFamiliengerichts.\n§ 121\n§ 126\nEhesachen\nMehrere Ehesachen;\nEhesachen sind Verfahren                                              Ehesachen und andere Verfahren\n1. auf Scheidung der Ehe (Scheidungssachen),                     (1) Ehesachen, die dieselbe Ehe betreffen, können\n2. auf Aufhebung der Ehe und                                  miteinander verbunden werden.\n3. auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbeste-               (2) Eine Verbindung von Ehesachen mit anderen Ver-\nhens einer Ehe zwischen den Beteiligten.                  fahren ist unzulässig. § 137 bleibt unberührt.\n(3) Wird in demselben Verfahren Aufhebung und\n§ 122                             Scheidung beantragt und sind beide Anträge begrün-\ndet, so ist nur die Aufhebung der Ehe auszusprechen.\nÖrtliche Zuständigkeit\nAusschließlich zuständig ist in dieser Rangfolge:                                     § 127\n1. das Gericht, in dessen Bezirk einer der Ehegatten                      Eingeschränkte Amtsermittlung\nmit allen gemeinschaftlichen minderjährigen Kindern          (1) Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststel-\nseinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;                       lung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforder-\n2. das Gericht, in dessen Bezirk einer der Ehegatten          lichen Ermittlungen durchzuführen.\nmit einem Teil der gemeinschaftlichen minderjähri-           (2) In Verfahren auf Scheidung oder Aufhebung der\ngen Kinder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat,            Ehe dürfen von den Beteiligten nicht vorgebrachte Tat-\nsofern bei dem anderen Ehegatten keine gemein-            sachen nur berücksichtigt werden, wenn sie geeignet\nschaftlichen minderjährigen Kinder ihren gewöhnli-        sind, der Aufrechterhaltung der Ehe zu dienen oder\nchen Aufenthalt haben;                                    wenn der Antragsteller einer Berücksichtigung nicht\n3. das Gericht, in dessen Bezirk die Ehegatten ihren          widerspricht.\ngemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt zuletzt ge-              (3) In Verfahren auf Scheidung kann das Gericht\nhabt haben, wenn einer der Ehegatten bei Eintritt         außergewöhnliche Umstände nach § 1568 des Bürger-\nder Rechtshängigkeit im Bezirk dieses Gerichts sei-       lichen Gesetzbuchs nur berücksichtigen, wenn sie von\nnen gewöhnlichen Aufenthalt hat;                          dem Ehegatten, der die Scheidung ablehnt, vorge-\n4. das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsgegner            bracht worden sind.\nseinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;\n§ 128\n5. das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsteller sei-\nnen gewöhnlichen Aufenthalt hat;                                                Persönliches\nErscheinen der Ehegatten\n6. das Amtsgericht Schöneberg in Berlin.\n(1) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen der\nEhegatten anordnen und sie anhören. Die Anhörung\n§ 123\neines Ehegatten hat in Abwesenheit des anderen Ehe-\nAbgabe bei                           gatten stattzufinden, falls dies zum Schutz des anzuhö-\nAnhängigkeit mehrerer Ehesachen                    renden Ehegatten oder aus anderen Gründen erforder-\nSind Ehesachen, die dieselbe Ehe betreffen, bei ver-       lich ist. Das Gericht kann von Amts wegen einen oder\nschiedenen Gerichten im ersten Rechtszug anhängig,            beide Ehegatten als Beteiligte vernehmen, auch wenn\nsind, wenn nur eines der Verfahren eine Scheidungssa-         die Voraussetzungen des § 448 der Zivilprozessord-\nche ist, die übrigen Ehesachen von Amts wegen an das          nung nicht gegeben sind.\nGericht der Scheidungssache abzugeben. Ansonsten                 (2) Sind gemeinschaftliche minderjährige Kinder vor-\nerfolgt die Abgabe an das Gericht der Ehesache, die           handen, hat das Gericht die Ehegatten auch zur elterli-\nzuerst rechtshängig geworden ist. § 281 Abs. 2 und 3          chen Sorge und zum Umgangsrecht anzuhören und auf\nSatz 1 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.             bestehende Möglichkeiten der Beratung hinzuweisen.","2614          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008\n(3) Ist ein Ehegatte am Erscheinen verhindert oder                            Unterabschnitt 2\nhält er sich in so großer Entfernung vom Sitz des Ge-                              Ve r f a h r e n i n\nrichts auf, dass ihm das Erscheinen nicht zugemutet             Scheidungssachen und Folgesachen\nwerden kann, kann die Anhörung oder Vernehmung\ndurch einen ersuchten Richter erfolgen.                                                  § 133\n(4) Gegen einen nicht erschienenen Ehegatten ist                            Inhalt der Antragsschrift\nwie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschie-\nnenen Zeugen zu verfahren; die Ordnungshaft ist aus-             (1) Die Antragsschrift muss enthalten:\ngeschlossen.                                                  1. Namen und Geburtsdaten der gemeinschaftlichen\nminderjährigen Kinder sowie die Mitteilung ihres ge-\n§ 129                                  wöhnlichen Aufenthalts,\nMitwirkung der                          2. die Erklärung, ob die Ehegatten eine Regelung über\nVerwaltungsbehörde oder dritter Personen                    die elterliche Sorge, den Umgang und die Unter-\nhaltspflicht gegenüber den gemeinschaftlichen\n(1) Beantragt die zuständige Verwaltungsbehörde                minderjährigen Kindern sowie die durch die Ehe be-\noder bei Verstoß gegen § 1306 des Bürgerlichen Ge-                gründete gesetzliche Unterhaltspflicht, die Rechts-\nsetzbuchs die dritte Person die Aufhebung der Ehe,                verhältnisse an der Ehewohnung und am Hausrat\nist der Antrag gegen beide Ehegatten zu richten.                  getroffen haben, und\n(2) Hat in den Fällen des § 1316 Abs. 1 Nr. 1 des          3. die Angabe, ob Familiensachen, an denen beide\nBürgerlichen Gesetzbuchs ein Ehegatte oder die dritte             Ehegatten beteiligt sind, anderweitig anhängig sind.\nPerson den Antrag gestellt, ist die zuständige Verwal-           (2) Der Antragsschrift sollen die Heiratsurkunde und\ntungsbehörde über den Antrag zu unterrichten. Die zu-         die Geburtsurkunden der gemeinschaftlichen minder-\nständige Verwaltungsbehörde kann in diesen Fällen,            jährigen Kinder beigefügt werden.\nauch wenn sie den Antrag nicht gestellt hat, das Ver-\nfahren betreiben, insbesondere selbständig Anträge\n§ 134\nstellen oder Rechtsmittel einlegen. Im Fall eines An-\ntrags auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbeste-                        Zustimmung zur Scheidung\nhens einer Ehe zwischen den Beteiligten gelten die                          und zur Rücknahme; Widerruf\nSätze 1 und 2 entsprechend.                                      (1) Die Zustimmung zur Scheidung und zur Rück-\nnahme des Scheidungsantrags kann zur Niederschrift\n§ 130                              der Geschäftsstelle oder in der mündlichen Verhand-\nlung zur Niederschrift des Gerichts erklärt werden.\nSäumnis der Beteiligten\n(2) Die Zustimmung zur Scheidung kann bis zum\n(1) Die Versäumnisentscheidung gegen den Antrag-           Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die über die\nsteller ist dahin zu erlassen, dass der Antrag als zurück-    Scheidung der Ehe entschieden wird, widerrufen\ngenommen gilt.                                                werden. Der Widerruf kann zur Niederschrift der Ge-\n(2) Eine Versäumnisentscheidung gegen den An-              schäftsstelle oder in der mündlichen Verhandlung zur\ntragsgegner sowie eine Entscheidung nach Aktenlage            Niederschrift des Gerichts erklärt werden.\nist unzulässig.\n§ 135\n§ 131                                                  Außergerichtliche\nTod eines Ehegatten                                   Streitbeilegung über Folgesachen\n(1) Das Gericht kann anordnen, dass die Ehegatten\nStirbt ein Ehegatte, bevor die Endentscheidung in\neinzeln oder gemeinsam an einem kostenfreien Infor-\nder Ehesache rechtskräftig ist, gilt das Verfahren als in\nmationsgespräch über Mediation oder eine sonstige\nder Hauptsache erledigt.\nMöglichkeit der außergerichtlichen Streitbeilegung\nanhängiger Folgesachen bei einer von dem Gericht\n§ 132                              benannten Person oder Stelle teilnehmen und eine Be-\nKosten bei Aufhebung der Ehe                     stätigung hierüber vorlegen. Die Anordnung ist nicht\nselbständig anfechtbar und nicht mit Zwangsmitteln\n(1) Wird die Aufhebung der Ehe ausgesprochen, sind         durchsetzbar.\ndie Kosten des Verfahrens gegeneinander aufzuheben.\nErscheint dies im Hinblick darauf, dass bei der Ehe-             (2) Das Gericht soll in geeigneten Fällen den Ehegat-\nschließung ein Ehegatte allein die Aufhebbarkeit der          ten eine außergerichtliche Streitbeilegung anhängiger\nEhe gekannt hat oder ein Ehegatte durch arglistige            Folgesachen vorschlagen.\nTäuschung oder widerrechtliche Drohung seitens des\nanderen Ehegatten oder mit dessen Wissen zur Einge-                                      § 136\nhung der Ehe bestimmt worden ist, als unbillig, kann                         Aussetzung des Verfahrens\ndas Gericht die Kosten nach billigem Ermessen ander-\n(1) Das Gericht soll das Verfahren von Amts wegen\nweitig verteilen.\naussetzen, wenn nach seiner freien Überzeugung\n(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn eine Ehe           Aussicht auf Fortsetzung der Ehe besteht. Leben die\nauf Antrag der zuständigen Verwaltungsbehörde oder            Ehegatten länger als ein Jahr getrennt, darf das Verfah-\nbei Verstoß gegen § 1306 des Bürgerlichen Gesetz-             ren nicht gegen den Widerspruch beider Ehegatten\nbuchs auf Antrag des Dritten aufgehoben wird.                 ausgesetzt werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008              2615\n(2) Hat der Antragsteller die Aussetzung des Verfah-       Rechte im ersten Rechtszug einen Rechtsanwalt bei-\nrens beantragt, darf das Gericht die Scheidung der Ehe        zuordnen, wenn diese Maßnahme nach der freien\nnicht aussprechen, bevor das Verfahren ausgesetzt             Überzeugung des Gerichts zum Schutz des Beteiligten\nwar.                                                          unabweisbar erscheint; § 78c Abs. 1 und 3 der Zivilpro-\n(3) Die Aussetzung darf nur einmal wiederholt wer-         zessordnung gilt entsprechend. Vor einer Beiordnung\nden. Sie darf insgesamt die Dauer von einem Jahr, bei         soll der Beteiligte persönlich angehört und dabei auch\neiner mehr als dreijährigen Trennung die Dauer von            darauf hingewiesen werden, dass und unter welchen\nsechs Monaten nicht überschreiten.                            Voraussetzungen Familiensachen gleichzeitig mit der\nScheidungssache verhandelt und entschieden werden\n(4) Mit der Aussetzung soll das Gericht in der Regel       können.\nden Ehegatten nahelegen, eine Eheberatung in An-\nspruch zu nehmen.                                                (2) Der beigeordnete Rechtsanwalt hat die Stellung\neines Beistands.\n§ 137\n§ 139\nVerbund\nvon Scheidungs- und Folgesachen                                          Einbeziehung\nweiterer Beteiligter und dritter Personen\n(1) Über Scheidung und Folgesachen ist zusammen\nzu verhandeln und zu entscheiden (Verbund).                      (1) Sind außer den Ehegatten weitere Beteiligte vor-\nhanden, werden vorbereitende Schriftsätze, Ausferti-\n(2) Folgesachen sind\ngungen oder Abschriften diesen nur insoweit mitgeteilt\n1. Versorgungsausgleichssachen,                               oder zugestellt, als der Inhalt des Schriftstücks sie\n2. Unterhaltssachen, sofern sie die Unterhaltspflicht         betrifft. Dasselbe gilt für die Zustellung von Entschei-\ngegenüber einem gemeinschaftlichen Kind oder die          dungen an dritte Personen, die zur Einlegung von\ndurch Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht        Rechtsmitteln berechtigt sind.\nbetreffen mit Ausnahme des vereinfachten Verfah-             (2) Die weiteren Beteiligten können von der Teil-\nrens über den Unterhalt Minderjähriger,                   nahme an der mündlichen Verhandlung insoweit ausge-\n3. Wohnungszuweisungs- und Hausratssachen und                 schlossen werden, als die Familiensache, an der sie\nbeteiligt sind, nicht Gegenstand der Verhandlung ist.\n4. Güterrechtssachen,\nwenn eine Entscheidung für den Fall der Scheidung zu                                     § 140\ntreffen ist und die Familiensache spätestens zwei\nWochen vor der mündlichen Verhandlung im ersten                                      Abtrennung\nRechtszug in der Scheidungssache von einem Ehegat-               (1) Wird in einer Unterhaltsfolgesache oder Güter-\nten anhängig gemacht wird. Für die Durchführung des           rechtsfolgesache außer den Ehegatten eine weitere\nVersorgungsausgleichs in den Fällen des § 1587b des           Person Beteiligter des Verfahrens, ist die Folgesache\nBürgerlichen Gesetzbuchs und des § 1 des Gesetzes             abzutrennen.\nzur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich be-              (2) Das Gericht kann eine Folgesache vom Verbund\ndarf es keines Antrags.                                       abtrennen. Dies ist nur zulässig, wenn\n(3) Folgesachen sind auch Kindschaftssachen, die\n1. in einer Versorgungsausgleichsfolgesache oder Gü-\ndie Übertragung oder Entziehung der elterlichen Sorge,\nterrechtsfolgesache vor der Auflösung der Ehe eine\ndas Umgangsrecht oder die Herausgabe eines gemein-\nEntscheidung nicht möglich ist,\nschaftlichen Kindes der Ehegatten oder das Umgangs-\nrecht eines Ehegatten mit dem Kind des anderen Ehe-           2. in einer Versorgungsausgleichsfolgesache das Ver-\ngatten betreffen, wenn ein Ehegatte vor Schluss der               fahren ausgesetzt ist, weil ein Rechtsstreit über den\nmündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug in der                 Bestand oder die Höhe eines Anrechts vor einem\nScheidungssache die Einbeziehung in den Verbund be-               anderen Gericht anhängig ist,\nantragt, es sei denn, das Gericht hält die Einbeziehung       3. in einer Kindschaftsfolgesache das Gericht dies aus\naus Gründen des Kindeswohls nicht für sachgerecht.                Gründen des Kindeswohls für sachgerecht hält oder\n(4) Im Fall der Verweisung oder Abgabe werden Ver-             das Verfahren ausgesetzt ist,\nfahren, die die Voraussetzungen des Absatzes 2 oder           4. seit der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags\ndes Absatzes 3 erfüllen, mit Anhängigkeit bei dem Ge-             ein Zeitraum von drei Monaten verstrichen ist, beide\nricht der Scheidungssache zu Folgesachen.                         Ehegatten die erforderlichen Mitwirkungshandlun-\n(5) Abgetrennte Folgesachen nach Absatz 2 bleiben              gen in der Versorgungsausgleichsfolgesache vorge-\nFolgesachen; sind mehrere Folgesachen abgetrennt,                 nommen haben und beide übereinstimmend deren\nbesteht der Verbund auch unter ihnen fort. Folgesachen            Abtrennung beantragen oder\nnach Absatz 3 werden nach der Abtrennung als selb-            5. sich der Scheidungsausspruch so außergewöhnlich\nständige Verfahren fortgeführt.                                   verzögern würde, dass ein weiterer Aufschub unter\nBerücksichtigung der Bedeutung der Folgesache\n§ 138                                   eine unzumutbare Härte darstellen würde, und ein\nBeiordnung eines Rechtsanwalts                        Ehegatte die Abtrennung beantragt.\n(1) Ist in einer Scheidungssache der Antragsgegner            (3) Im Fall des Absatzes 2 Nr. 3 kann das Gericht auf\nnicht anwaltlich vertreten, hat das Gericht ihm für die       Antrag eines Ehegatten auch eine Unterhaltsfolgesache\nScheidungssache und eine Kindschaftssache als Fol-            abtrennen, wenn dies wegen des Zusammenhangs mit\ngesache von Amts wegen zur Wahrnehmung seiner                 der Kindschaftsfolgesache geboten erscheint.","2616          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008\n(4) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 4 und 5 bleibt        Rechtsbeschwerde angefochten worden, können Teile\nder vor Ablauf des ersten Jahres seit Eintritt des Ge-        der einheitlichen Entscheidung, die eine andere Famili-\ntrenntlebens liegende Zeitraum außer Betracht. Dies gilt      ensache betreffen, durch Erweiterung des Rechtsmit-\nnicht, sofern die Voraussetzungen des § 1565 Abs. 2           tels oder im Wege der Anschließung an das Rechtsmit-\ndes Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen.                       tel nur noch bis zum Ablauf eines Monats nach Zustel-\nlung der Rechtsmittelbegründung angefochten werden;\n(5) Der Antrag auf Abtrennung kann zur Niederschrift\nbei mehreren Zustellungen ist die letzte maßgeblich.\nder Geschäftstelle oder in der mündlichen Verhandlung\nzur Niederschrift des Gerichts gestellt werden.                  (2) Erfolgt innerhalb dieser Frist eine solche Erweite-\n(6) Die Entscheidung erfolgt durch gesonderten Be-         rung des Rechtsmittels oder Anschließung an das\nschluss; sie ist nicht selbständig anfechtbar.                Rechtsmittel, so verlängert sich die Frist um einen wei-\nteren Monat. Im Fall einer erneuten Erweiterung des\n§ 141                              Rechtsmittels oder Anschließung an das Rechtsmittel\ninnerhalb der verlängerten Frist gilt Satz 1 entspre-\nRücknahme des Scheidungsantrags                     chend.\nWird ein Scheidungsantrag zurückgenommen, er-\nstrecken sich die Wirkungen der Rücknahme auch auf                                       § 146\ndie Folgesachen. Dies gilt nicht für Folgesachen, die\ndie Übertragung der elterlichen Sorge oder eines Teils                           Zurückverweisung\nder elterlichen Sorge wegen Gefährdung des Kindes-               (1) Wird eine Entscheidung aufgehoben, durch die\nwohls auf einen Elternteil, einen Vormund oder Pfleger        der Scheidungsantrag abgewiesen wurde, soll das\nbetreffen, sowie für Folgesachen, hinsichtlich derer ein      Rechtsmittelgericht die Sache an das Gericht zurück-\nBeteiligter vor Wirksamwerden der Rücknahme aus-              verweisen, das die Abweisung ausgesprochen hat,\ndrücklich erklärt hat, sie fortführen zu wollen. Diese        wenn dort eine Folgesache zur Entscheidung ansteht.\nwerden als selbständige Familiensachen fortgeführt.           Das Gericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Auf-\nhebung zugrunde gelegt wurde, auch seiner Entschei-\n§ 142                              dung zugrunde zu legen.\nEinheitliche Endentscheidung;                       (2) Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen\nAbweisung des Scheidungsantrags                     wurde, kann, wenn gegen die Aufhebungsentscheidung\n(1) Im Fall der Scheidung ist über sämtliche im Ver-       Rechtsbeschwerde eingelegt wird, auf Antrag anord-\nbund stehenden Familiensachen durch einheitlichen             nen, dass über die Folgesachen verhandelt wird.\nBeschluss zu entscheiden. Dies gilt auch, soweit eine\nVersäumnisentscheidung zu treffen ist.                                                   § 147\n(2) Wird der Scheidungsantrag abgewiesen, werden                             Erweiterte Aufhebung\ndie Folgesachen gegenstandslos. Dies gilt nicht für Fol-\ngesachen nach § 137 Abs. 3 sowie für Folgesachen,                Wird eine Entscheidung auf Rechtsbeschwerde teil-\nhinsichtlich derer ein Beteiligter vor der Entscheidung       weise aufgehoben, kann das Rechtsbeschwerdegericht\nausdrücklich erklärt hat, sie fortführen zu wollen. Diese     auf Antrag eines Beteiligten die Entscheidung auch\nwerden als selbständige Familiensachen fortgeführt.           insoweit aufheben und die Sache zur anderweitigen\nVerhandlung und Entscheidung an das Beschwerdege-\n§ 143                              richt zurückverweisen, als dies wegen des Zusammen-\nhangs mit der aufgehobenen Entscheidung geboten er-\nEinspruch                             scheint. Eine Aufhebung des Scheidungsausspruchs\nWird im Fall des § 142 Abs. 1 Satz 2 gegen die             kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung der\nVersäumnisentscheidung Einspruch und gegen den                Rechtsmittelbegründung oder des Beschlusses über\nBeschluss im Übrigen ein Rechtsmittel eingelegt, ist          die Zulassung der Rechtsbeschwerde, bei mehreren\nzunächst über den Einspruch und die Versäumnisent-            Zustellungen bis zum Ablauf eines Monats nach der\nscheidung zu verhandeln und zu entscheiden.                   letzten Zustellung, beantragt werden.\n§ 144                                                         § 148\nVerzicht auf Anschlussrechtsmittel                                       Wirksamwerden\nHaben die Ehegatten auf Rechtsmittel gegen den                      von Entscheidungen in Folgesachen\nScheidungsausspruch verzichtet, können sie auch auf\nVor Rechtskraft des Scheidungsausspruchs werden\ndessen Anfechtung im Wege der Anschließung an ein\ndie Entscheidungen in Folgesachen nicht wirksam.\nRechtsmittel in einer Folgesache verzichten, bevor ein\nsolches Rechtsmittel eingelegt ist.\n§ 149\n§ 145                                                   Erstreckung der\nBefristung von                                    Bewilligung von Prozesskostenhilfe\nRechtsmittelerweiterung\nDie Bewilligung der Prozesskostenhilfe für die Schei-\nund Anschlussrechtsmittel\ndungssache erstreckt sich auf eine Versorgungs-\n(1) Ist eine nach § 142 einheitlich ergangene              ausgleichsfolgesache, sofern nicht eine Erstreckung\nEntscheidung teilweise durch Beschwerde oder                  ausdrücklich ausgeschlossen wird.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008            2617\n§ 150                                                          § 152\nKosten in                                              Örtliche Zuständigkeit\nScheidungssachen und Folgesachen                       (1) Während der Anhängigkeit einer Ehesache ist un-\n(1) Wird die Scheidung der Ehe ausgesprochen, sind         ter den deutschen Gerichten das Gericht, bei dem die\ndie Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen            Ehesache im ersten Rechtszug anhängig ist oder war,\ngegeneinander aufzuheben.                                     ausschließlich zuständig für Kindschaftssachen, sofern\nsie gemeinschaftliche Kinder der Ehegatten betreffen.\n(2) Wird der Scheidungsantrag abgewiesen oder zu-\nrückgenommen, trägt der Antragsteller die Kosten der             (2) Ansonsten ist das Gericht zuständig, in dessen\nScheidungssache und der Folgesachen. Werden Schei-            Bezirk das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.\ndungsanträge beider Ehegatten zurückgenommen oder                (3) Ist die Zuständigkeit eines deutschen Gerichts\nabgewiesen oder ist das Verfahren in der Hauptsache           nach den Absätzen 1 und 2 nicht gegeben, ist das\nerledigt, sind die Kosten der Scheidungssache und der         Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Bedürfnis der\nFolgesachen gegeneinander aufzuheben.                         Fürsorge bekannt wird.\n(3) Sind in einer Folgesache, die nicht nach § 140            (4) Für die in den §§ 1693 und 1846 des Bürgerli-\nAbs. 1 abzutrennen ist, außer den Ehegatten weitere           chen Gesetzbuchs und in Artikel 24 Abs. 3 des Einfüh-\nBeteiligte vorhanden, tragen diese ihre außergerichtli-       rungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche be-\nchen Kosten selbst.                                           zeichneten Maßnahmen ist auch das Gericht zuständig,\n(4) Erscheint in den Fällen der Absätze 1 bis 3 die        in dessen Bezirk das Bedürfnis der Fürsorge bekannt\nKostenverteilung insbesondere im Hinblick auf eine            wird. Es soll die angeordneten Maßnahmen dem\nVersöhnung der Ehegatten oder auf das Ergebnis einer          Gericht mitteilen, bei dem eine Vormundschaft oder\nals Folgesache geführten Unterhaltssache oder Güter-          Pflegschaft anhängig ist.\nrechtssache als unbillig, kann das Gericht die Kosten\nnach billigem Ermessen anderweitig verteilen. Es kann                                    § 153\ndabei auch berücksichtigen, ob ein Beteiligter einer                   Abgabe an das Gericht der Ehesache\nrichterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem In-               Wird eine Ehesache rechtshängig, während eine\nformationsgespräch nach § 135 Abs. 1 nicht nachge-            Kindschaftssache, die ein gemeinschaftliches Kind der\nkommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend         Ehegatten betrifft, bei einem anderen Gericht im ersten\nentschuldigt hat. Haben die Beteiligten eine Vereinba-        Rechtszug anhängig ist, ist diese von Amts wegen an\nrung über die Kosten getroffen, soll das Gericht sie          das Gericht der Ehesache abzugeben. § 281 Abs. 2\nganz oder teilweise der Entscheidung zugrunde legen.          und 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung gilt entspre-\n(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gelten auch       chend.\nhinsichtlich der Folgesachen, über die infolge einer\nAbtrennung gesondert zu entscheiden ist. Werden Fol-                                     § 154\ngesachen als selbständige Familiensachen fortgeführt,                        Verweisung bei einseitiger\nsind die hierfür jeweils geltenden Kostenvorschriften                  Änderung des Aufenthalts des Kindes\nanzuwenden.\nDas nach § 152 Abs. 2 zuständige Gericht kann ein\nVerfahren an das Gericht des früheren gewöhnlichen\nAbschnitt 3\nAufenthaltsorts des Kindes verweisen, wenn ein Eltern-\nVerfahren in Kindschaftssachen                    teil den Aufenthalt des Kindes ohne vorherige Zustim-\nmung des anderen geändert hat. Dies gilt nicht, wenn\n§ 151                               dem anderen Elternteil das Recht der Aufenthaltsbe-\nstimmung nicht zusteht oder die Änderung des Aufent-\nKindschaftssachen\nhaltsorts zum Schutz des Kindes oder des betreuenden\nKindschaftssachen sind die dem Familiengericht zu-         Elternteils erforderlich war.\ngewiesenen Verfahren, die\n1. die elterliche Sorge,                                                                 § 155\n2. das Umgangsrecht,                                                   Vorrang- und Beschleunigungsgebot\n3. die Kindesherausgabe,                                         (1) Kindschaftssachen, die den Aufenthalt des\nKindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des\n4. die Vormundschaft,                                         Kindes betreffen, sowie Verfahren wegen Gefährdung\n5. die Pflegschaft oder die gerichtliche Bestellung ei-       des Kindeswohls sind vorrangig und beschleunigt\nnes sonstigen Vertreters für einen Minderjährigen         durchzuführen.\noder für eine Leibesfrucht,                                  (2) Das Gericht erörtert in Verfahren nach Absatz 1\n6. die Genehmigung der freiheitsentziehenden Unter-           die Sache mit den Beteiligten in einem Termin. Der Ter-\nbringung eines Minderjährigen (§§ 1631b, 1800             min soll spätestens einen Monat nach Beginn des Ver-\nund 1915 des Bürgerlichen Gesetzbuchs),                   fahrens stattfinden. Das Gericht hört in diesem Termin\ndas Jugendamt an. Eine Verlegung des Termins ist nur\n7. die Anordnung der freiheitsentziehenden Unterbrin-\naus zwingenden Gründen zulässig. Der Verlegungs-\ngung eines Minderjährigen nach den Landesgeset-\ngrund ist mit dem Verlegungsgesuch glaubhaft zu ma-\nzen über die Unterbringung psychisch Kranker oder\nchen.\n8. die Aufgaben nach dem Jugendgerichtsgesetz                    (3) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen der\nbetreffen.                                                    verfahrensfähigen Beteiligten zu dem Termin anordnen.","2618          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008\n§ 156                               dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich\nHinwirken auf Einvernehmen                      ist.\n(1) Das Gericht soll in Kindschaftssachen, die die            (2) Die Bestellung ist in der Regel erforderlich,\nelterliche Sorge bei Trennung und Scheidung, den              1. wenn das Interesse des Kindes zu dem seiner ge-\nAufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die                  setzlichen Vertreter in erheblichem Gegensatz steht,\nHerausgabe des Kindes betreffen, in jeder Lage des            2. in Verfahren nach den §§ 1666 und 1666a des Bür-\nVerfahrens auf ein Einvernehmen der Beteiligten hinwir-           gerlichen Gesetzbuchs, wenn die teilweise oder voll-\nken, wenn dies dem Kindeswohl nicht widerspricht. Es              ständige Entziehung der Personensorge in Betracht\nweist auf Möglichkeiten der Beratung durch die Bera-              kommt,\ntungsstellen und -dienste der Träger der Kinder- und\nJugendhilfe insbesondere zur Entwicklung eines einver-        3. wenn eine Trennung des Kindes von der Person er-\nnehmlichen Konzepts für die Wahrnehmung der elterli-              folgen soll, in deren Obhut es sich befindet,\nchen Sorge und der elterlichen Verantwortung hin. Das         4. in Verfahren, die die Herausgabe des Kindes oder\nGericht soll in geeigneten Fällen auf die Möglichkeit der         eine Verbleibensanordnung zum Gegenstand haben,\nMediation oder der sonstigen außergerichtlichen Streit-           oder\nbeilegung hinweisen. Es kann anordnen, dass die Eltern        5. wenn der Ausschluss oder eine wesentliche Be-\nan einer Beratung nach Satz 2 teilnehmen. Die Anord-              schränkung des Umgangsrechts in Betracht kommt.\nnung ist nicht selbständig anfechtbar und nicht mit\nZwangsmitteln durchsetzbar.                                      (3) Der Verfahrensbeistand ist so früh wie möglich zu\nbestellen. Er wird durch seine Bestellung als Beteiligter\n(2) Erzielen die Beteiligten Einvernehmen über den         zum Verfahren hinzugezogen. Sieht das Gericht in den\nUmgang oder die Herausgabe des Kindes, ist die ein-           Fällen des Absatzes 2 von der Bestellung eines Verfah-\nvernehmliche Regelung als Vergleich aufzunehmen,              rensbeistands ab, ist dies in der Endentscheidung zu\nwenn das Gericht diese billigt (gerichtlich gebilligter       begründen. Die Bestellung eines Verfahrensbeistands\nVergleich). Das Gericht billigt die Umgangsregelung,          oder deren Aufhebung sowie die Ablehnung einer der-\nwenn sie dem Kindeswohl nicht widerspricht.                   artigen Maßnahme sind nicht selbständig anfechtbar.\n(3) Kann in Kindschaftssachen, die den Aufenthalt             (4) Der Verfahrensbeistand hat das Interesse des\ndes Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe              Kindes festzustellen und im gerichtlichen Verfahren\ndes Kindes betreffen, eine einvernehmliche Regelung           zur Geltung zu bringen. Er hat das Kind über Gegen-\nim Termin nach § 155 Abs. 2 nicht erreicht werden,            stand, Ablauf und möglichen Ausgang des Verfahrens\nhat das Gericht mit den Beteiligten und dem Jugend-           in geeigneter Weise zu informieren. Soweit nach den\namt den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erör-         Umständen des Einzelfalls ein Erfordernis besteht,\ntern. Wird die Teilnahme an einer Beratung oder eine          kann das Gericht dem Verfahrensbeistand die zusätz-\nschriftliche Begutachtung angeordnet, soll das Gericht        liche Aufgabe übertragen, Gespräche mit den Eltern\nin Kindschaftssachen, die das Umgangsrecht betreffen,         und weiteren Bezugspersonen des Kindes zu führen\nden Umgang durch einstweilige Anordnung regeln oder           sowie am Zustandekommen einer einvernehmlichen\nausschließen. Das Gericht soll das Kind vor dem Erlass        Regelung über den Verfahrensgegenstand mitzuwirken.\neiner einstweiligen Anordnung persönlich anhören.             Das Gericht hat Art und Umfang der Beauftragung kon-\nkret festzulegen und die Beauftragung zu begründen.\n§ 157                               Der Verfahrensbeistand kann im Interesse des Kindes\nErörterung der                           Rechtsmittel einlegen. Er ist nicht gesetzlicher Vertreter\nKindeswohlgefährdung; einstweilige Anordnung               des Kindes.\n(1) In Verfahren nach den §§ 1666 und 1666a des               (5) Die Bestellung soll unterbleiben oder aufgehoben\nBürgerlichen Gesetzbuchs soll das Gericht mit den             werden, wenn die Interessen des Kindes von einem\nEltern und in geeigneten Fällen auch mit dem Kind             Rechtsanwalt oder einem anderen geeigneten Verfah-\nerörtern, wie einer möglichen Gefährdung des Kindes-          rensbevollmächtigten angemessen vertreten werden.\nwohls, insbesondere durch öffentliche Hilfen, begegnet           (6) Die Bestellung endet, sofern sie nicht vorher auf-\nwerden und welche Folgen die Nichtannahme notwen-             gehoben wird,\ndiger Hilfen haben kann. Das Gericht soll das Jugend-\namt zu dem Termin laden.                                      1. mit der Rechtskraft der das Verfahren abschließen-\nden Entscheidung oder\n(2) Das Gericht hat das persönliche Erscheinen der\nEltern zu dem Termin nach Absatz 1 anzuordnen. Das            2. mit dem sonstigen Abschluss des Verfahrens.\nGericht führt die Erörterung in Abwesenheit eines El-            (7) Für den Ersatz von Aufwendungen des nicht\nternteils durch, wenn dies zum Schutz eines Beteiligten       berufsmäßigen Verfahrensbeistands gilt § 277 Abs. 1\noder aus anderen Gründen erforderlich ist.                    entsprechend. Wird die Verfahrensbeistandschaft be-\n(3) In Verfahren nach den §§ 1666 und 1666a des            rufsmäßig geführt, erhält der Verfahrensbeistand eine\nBürgerlichen Gesetzbuchs hat das Gericht unverzüglich         einmalige Vergütung in Höhe von 350 Euro. Im Fall\nden Erlass einer einstweiligen Anordnung zu prüfen.           der Übertragung von Aufgaben nach Absatz 4 Satz 3\nerhöht sich die Vergütung auf 550 Euro. Die Vergütung\n§ 158                               gilt auch Ansprüche auf Ersatz anlässlich der Verfah-\nrensbeistandschaft entstandener Aufwendungen sowie\nVerfahrensbeistand                          die auf die Vergütung anfallende Umsatzsteuer ab. Der\n(1) Das Gericht hat dem minderjährigen Kind in             Aufwendungsersatz und die Vergütung sind stets aus\nKindschaftssachen, die seine Person betreffen, einen          der Staatskasse zu zahlen. Im Übrigen gilt § 168 Abs. 1\ngeeigneten Verfahrensbeistand zu bestellen, soweit            entsprechend.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008              2619\n(8) Dem Verfahrensbeistand sind keine Kosten auf-                                     § 162\nzuerlegen.                                                                  Mitwirkung des Jugendamts\n(1) Das Gericht hat in Verfahren, die die Person des\n§ 159\nKindes betreffen, das Jugendamt anzuhören. Unter-\nPersönliche Anhörung des Kindes                    bleibt die Anhörung wegen Gefahr im Verzug, ist sie\n(1) Das Gericht hat das Kind persönlich anzuhören,         unverzüglich nachzuholen.\nwenn es das 14. Lebensjahr vollendet hat. Betrifft das           (2) Das Jugendamt ist auf seinen Antrag an dem Ver-\nVerfahren ausschließlich das Vermögen des Kindes,             fahren zu beteiligen.\nkann von einer persönlichen Anhörung abgesehen wer-              (3) Dem Jugendamt sind alle Entscheidungen des\nden, wenn eine solche nach der Art der Angelegenheit          Gerichts bekannt zu machen, zu denen es nach Ab-\nnicht angezeigt ist.                                          satz 1 Satz 1 zu hören war. Gegen den Beschluss steht\n(2) Hat das Kind das 14. Lebensjahr noch nicht             dem Jugendamt die Beschwerde zu.\nvollendet, ist es persönlich anzuhören, wenn die Nei-\ngungen, Bindungen oder der Wille des Kindes für die                                      § 163\nEntscheidung von Bedeutung sind oder wenn eine per-                                  Fristsetzung\nsönliche Anhörung aus sonstigen Gründen angezeigt                          bei schriftlicher Begutachtung;\nist.                                                                       Inhalt des Gutachtenauftrags;\n(3) Von einer persönlichen Anhörung nach Absatz 1                          Vernehmung des Kindes\noder Absatz 2 darf das Gericht aus schwerwiegenden               (1) Wird schriftliche Begutachtung angeordnet, setzt\nGründen absehen. Unterbleibt eine Anhörung allein             das Gericht dem Sachverständigen zugleich eine Frist,\nwegen Gefahr im Verzug, ist sie unverzüglich nachzu-          innerhalb derer er das Gutachten einzureichen hat.\nholen.\n(2) Das Gericht kann in Verfahren, die die Person des\n(4) Das Kind soll über den Gegenstand, Ablauf und          Kindes betreffen, anordnen, dass der Sachverständige\nmöglichen Ausgang des Verfahrens in einer geeigneten          bei der Erstellung des Gutachtenauftrags auch auf die\nund seinem Alter entsprechenden Weise informiert wer-         Herstellung des Einvernehmens zwischen den Beteilig-\nden, soweit nicht Nachteile für seine Entwicklung, Er-        ten hinwirken soll.\nziehung oder Gesundheit zu befürchten sind. Ihm ist\n(3) Eine Vernehmung des Kindes als Zeuge findet\nGelegenheit zur Äußerung zu geben. Hat das Gericht\nnicht statt.\ndem Kind nach § 158 einen Verfahrensbeistand bestellt,\nsoll die persönliche Anhörung in dessen Anwesenheit\n§ 164\nstattfinden. Im Übrigen steht die Gestaltung der per-\nsönlichen Anhörung im Ermessen des Gerichts.                                         Bekanntgabe\nder Entscheidung an das Kind\n§ 160                                 Die Entscheidung, gegen die das Kind das\nAnhörung der Eltern                         Beschwerderecht ausüben kann, ist dem Kind selbst\nbekannt zu machen, wenn es das 14. Lebensjahr voll-\n(1) In Verfahren, die die Person des Kindes betreffen,     endet hat und nicht geschäftsunfähig ist. Eine Begrün-\nsoll das Gericht die Eltern persönlich anhören. In Ver-       dung soll dem Kind nicht mitgeteilt werden, wenn\nfahren nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen            Nachteile für dessen Entwicklung, Erziehung oder Ge-\nGesetzbuchs sind die Eltern persönlich anzuhören.             sundheit zu befürchten sind. § 38 Abs. 4 Nr. 2 ist nicht\n(2) In sonstigen Kindschaftssachen hat das Gericht         anzuwenden.\ndie Eltern anzuhören. Dies gilt nicht für einen Elternteil,\ndem die elterliche Sorge nicht zusteht, sofern von der                                   § 165\nAnhörung eine Aufklärung nicht erwartet werden kann.                            Vermittlungsverfahren\n(3) Von der Anhörung darf nur aus schwerwiegenden             (1) Macht ein Elternteil geltend, dass der andere\nGründen abgesehen werden.                                     Elternteil die Durchführung einer gerichtlichen Ent-\n(4) Unterbleibt die Anhörung allein wegen Gefahr im        scheidung oder eines gerichtlich gebilligten Vergleichs\nVerzug, ist sie unverzüglich nachzuholen.                     über den Umgang mit dem gemeinschaftlichen Kind\nvereitelt oder erschwert, vermittelt das Gericht auf An-\ntrag eines Elternteils zwischen den Eltern. Das Gericht\n§ 161\nkann die Vermittlung ablehnen, wenn bereits ein Ver-\nMitwirkung der Pflegeperson                     mittlungsverfahren oder eine anschließende außerge-\n(1) Das Gericht kann in Verfahren, die die Person des      richtliche Beratung erfolglos geblieben ist.\nKindes betreffen, die Pflegeperson im Interesse des              (2) Das Gericht lädt die Eltern unverzüglich zu einem\nKindes als Beteiligte hinzuziehen, wenn das Kind seit         Vermittlungstermin. Zu diesem Termin ordnet das Ge-\nlängerer Zeit in Familienpflege lebt. Satz 1 gilt entspre-    richt das persönliche Erscheinen der Eltern an. In der\nchend, wenn das Kind auf Grund einer Entscheidung             Ladung weist das Gericht darauf hin, welche Rechts-\nnach § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bei dem              folgen ein erfolgloses Vermittlungsverfahren nach\ndort genannten Ehegatten, Lebenspartner oder Um-              Absatz 5 haben kann. In geeigneten Fällen lädt das Ge-\ngangsberechtigten lebt.                                       richt auch das Jugendamt zu dem Termin.\n(2) Die in Absatz 1 genannten Personen sind anzu-             (3) In dem Termin erörtert das Gericht mit den Eltern,\nhören, wenn das Kind seit längerer Zeit in Familien-          welche Folgen das Unterbleiben des Umgangs für das\npflege lebt.                                                  Wohl des Kindes haben kann. Es weist auf die Rechts-","2620          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008\nfolgen hin, die sich ergeben können, wenn der Umgang          das Verfahren nach Absatz 1 zuständige Gericht teilt\nvereitelt oder erschwert wird, insbesondere darauf,           dem anderen Gericht die Unterbringungsmaßnahme,\ndass Ordnungsmittel verhängt werden können oder               ihre Änderung, Verlängerung und Aufhebung mit.\ndie elterliche Sorge eingeschränkt oder entzogen wer-            (3) Der Betroffene ist ohne Rücksicht auf seine Ge-\nden kann. Es weist die Eltern auf die bestehenden             schäftsfähigkeit verfahrensfähig, wenn er das 14. Le-\nMöglichkeiten der Beratung durch die Beratungsstellen         bensjahr vollendet hat.\nund -dienste der Träger der Kinder- und Jugendhilfe\nhin.                                                             (4) In den in Absatz 1 Satz 1 genannten Verfahren\nsind die Elternteile, denen die Personensorge zusteht,\n(4) Das Gericht soll darauf hinwirken, dass die Eltern     der gesetzliche Vertreter in persönlichen Angelegenhei-\nEinvernehmen über die Ausübung des Umgangs erzie-             ten sowie die Pflegeeltern persönlich anzuhören.\nlen. Kommt ein gerichtlich gebilligter Vergleich zustan-\n(5) Das Jugendamt hat die Eltern, den Vormund oder\nde, tritt dieser an die Stelle der bisherigen Regelung.\nden Pfleger auf deren Wunsch bei der Zuführung zur\nWird ein Einvernehmen nicht erzielt, sind die Streit-\nUnterbringung zu unterstützen.\npunkte im Vermerk festzuhalten.\n(6) In Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 soll der Sach-\n(5) Wird weder eine einvernehmliche Regelung des\nverständige Arzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und\nUmgangs noch Einvernehmen über eine nachfolgende\n-psychotherapie sein. In Verfahren nach § 151 Nr. 6\nInanspruchnahme außergerichtlicher Beratung erreicht\nkann das Gutachten auch durch einen in Fragen der\noder erscheint mindestens ein Elternteil in dem Vermitt-\nHeimerziehung ausgewiesenen Psychotherapeuten,\nlungstermin nicht, stellt das Gericht durch nicht\nPsychologen, Pädagogen oder Sozialpädagogen er-\nanfechtbaren Beschluss fest, dass das Vermittlungsver-\nstattet werden.\nfahren erfolglos geblieben ist. In diesem Fall prüft das\nGericht, ob Ordnungsmittel ergriffen, Änderungen der\n§ 168\nUmgangsregelung vorgenommen oder Maßnahmen in\nBezug auf die Sorge ergriffen werden sollen. Wird ein                                Beschluss\nentsprechendes Verfahren von Amts wegen oder auf                            über Zahlungen des Mündels\neinen binnen eines Monats gestellten Antrag eines                (1) Das Gericht setzt durch Beschluss fest, wenn der\nElternteils eingeleitet, werden die Kosten des Vermitt-       Vormund, Gegenvormund oder Mündel die gerichtliche\nlungsverfahrens als Teil der Kosten des anschließenden        Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für ange-\nVerfahrens behandelt.                                         messen hält:\n1. Vorschuss, Ersatz von Aufwendungen, Aufwands-\n§ 166                                   entschädigung, soweit der Vormund oder Gegenvor-\nAbänderung und                               mund sie aus der Staatskasse verlangen kann\nÜberprüfung von Entscheidungen                         (§ 1835 Abs. 4 und § 1835a Abs. 3 des Bürgerlichen\nund gerichtlich gebilligten Vergleichen                  Gesetzbuchs) oder ihm nicht die Vermögenssorge\n(1) Das Gericht ändert eine Entscheidung oder einen            übertragen wurde;\ngerichtlich gebilligten Vergleich nach Maßgabe des            2. eine dem Vormund oder Gegenvormund zu bewilli-\n§ 1696 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.                              gende Vergütung oder Abschlagszahlung (§ 1836\n(2) Eine länger dauernde kindesschutzrechtliche                des Bürgerlichen Gesetzbuchs).\nMaßnahme hat das Gericht in angemessenen Zeitab-              Mit der Festsetzung bestimmt das Gericht Höhe und\nständen zu überprüfen.                                        Zeitpunkt der Zahlungen, die der Mündel an die Staats-\nkasse nach den §§ 1836c und 1836e des Bürgerlichen\n(3) Sieht das Gericht von einer Maßnahme nach den\nGesetzbuchs zu leisten hat. Es kann die Zahlungen ge-\n§§ 1666 bis 1667 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ab,\nsondert festsetzen, wenn dies zweckmäßig ist. Erfolgt\nsoll es seine Entscheidung in einem angemessenen\nkeine Festsetzung nach Satz 1 und richten sich die in\nZeitabstand, in der Regel nach drei Monaten, überprü-\nSatz 1 bezeichneten Ansprüche gegen die Staatskasse,\nfen.\ngelten die Vorschriften über das Verfahren bei der Ent-\nschädigung von Zeugen hinsichtlich ihrer baren Ausla-\n§ 167\ngen sinngemäß.\nAnwendbare Vorschriften                          (2) In dem Antrag sollen die persönlichen und wirt-\nbei Unterbringung Minderjähriger                  schaftlichen Verhältnisse des Mündels dargestellt wer-\n(1) In Verfahren nach § 151 Nr. 6 sind die für Unter-      den. § 118 Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie § 120 Abs. 2 bis 4\nbringungssachen nach § 312 Nr. 1, in Verfahren nach           Satz 1 und 2 der Zivilprozessordnung sind entspre-\n§ 151 Nr. 7 die für Unterbringungssachen nach § 312           chend anzuwenden. Steht nach der freien Überzeu-\nNr. 3 geltenden Vorschriften anzuwenden. An die Stelle        gung des Gerichts der Aufwand zur Ermittlung der\ndes Verfahrenspflegers tritt der Verfahrensbeistand.          persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des\n(2) Ist für eine Kindschaftssache nach Absatz 1 ein        Mündels außer Verhältnis zur Höhe des aus der Staats-\nanderes Gericht zuständig als dasjenige, bei dem eine         kasse zu begleichenden Anspruchs oder zur Höhe der\nVormundschaft oder eine die Unterbringung erfassende          voraussichtlich vom Mündel zu leistenden Zahlungen,\nPflegschaft für den Minderjährigen eingeleitet ist, teilt     kann das Gericht ohne weitere Prüfung den Anspruch\ndieses Gericht dem für das Verfahren nach Absatz 1            festsetzen oder von einer Festsetzung der vom Mündel\nzuständigen Gericht die Anordnung und Aufhebung               zu leistenden Zahlungen absehen.\nder Vormundschaft oder Pflegschaft, den Wegfall des              (3) Nach dem Tode des Mündels bestimmt das Ge-\nAufgabenbereichs Unterbringung und einen Wechsel              richt Höhe und Zeitpunkt der Zahlungen, die der Erbe\nin der Person des Vormunds oder Pflegers mit; das für         des Mündels nach § 1836e des Bürgerlichen Gesetz-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008               2621\nbuchs an die Staatskasse zu leisten hat. Der Erbe ist                                    § 171\nverpflichtet, dem Gericht über den Bestand des Nach-                                    Antrag\nlasses Auskunft zu erteilen. Er hat dem Gericht auf Ver-\nlangen ein Verzeichnis der zur Erbschaft gehörenden              (1) Das Verfahren wird durch einen Antrag eingelei-\nGegenstände vorzulegen und an Eides statt zu versi-           tet.\nchern, dass er nach bestem Wissen und Gewissen                   (2) In dem Antrag sollen das Verfahrensziel und die\nden Bestand so vollständig angegeben habe, als er             betroffenen Personen bezeichnet werden. In einem Ver-\ndazu imstande sei.                                            fahren auf Anfechtung der Vaterschaft nach § 1600\nAbs. 1 Nr. 1 bis 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sollen\n(4) Der Mündel ist zu hören, bevor nach Absatz 1\ndie Umstände angegeben werden, die gegen die Vater-\neine von ihm zu leistende Zahlung festgesetzt wird.\nschaft sprechen, sowie der Zeitpunkt, in dem diese\nVor einer Entscheidung nach Absatz 3 ist der Erbe zu\nUmstände bekannt wurden. In einem Verfahren auf An-\nhören.\nfechtung der Vaterschaft nach § 1600 Abs. 1 Nr. 5 des\n(5) Auf die Pflegschaft sind die Absätze 1 bis 4 ent-      Bürgerlichen Gesetzbuchs müssen die Umstände an-\nsprechend anzuwenden.                                         gegeben werden, die die Annahme rechtfertigen, dass\ndie Voraussetzungen des § 1600 Abs. 3 des Bürgerli-\n§ 168a                              chen Gesetzbuchs vorliegen, sowie der Zeitpunkt, in\ndem diese Umstände bekannt wurden.\nMitteilungspflichten des Standesamts\n(1) Wird dem Standesamt der Tod einer Person, die                                     § 172\nein minderjähriges Kind hinterlassen hat, oder die Ge-                                 Beteiligte\nburt eines Kindes nach dem Tod des Vaters oder das\n(1) Zu beteiligen sind\nAuffinden eines Minderjährigen, dessen Familienstand\nnicht zu ermitteln ist, angezeigt, hat das Standesamt         1. das Kind,\ndies dem Familiengericht mitzuteilen.                         2. die Mutter,\n(2) Führen Eltern, die gemeinsam für ein Kind sorge-       3. der Vater.\nberechtigt sind, keinen Ehenamen und ist von ihnen               (2) Das Jugendamt ist in den Fällen des § 176 Abs. 1\nbinnen eines Monats nach der Geburt des Kindes der            Satz 1 auf seinen Antrag zu beteiligen.\nGeburtsname des Kindes nicht bestimmt worden, teilt\ndas Standesamt dies dem Familiengericht mit.                                             § 173\nVertretung\nAbschnitt 4                                      eines Kindes durch einen Beistand\nVerfahren in Abstammungssachen                         Wird das Kind durch das Jugendamt als Beistand\nvertreten, ist die Vertretung durch den sorgeberechtig-\n§ 169                               ten Elternteil ausgeschlossen.\nAbstammungssachen                                                      § 174\nAbstammungssachen sind Verfahren                                               Verfahrensbeistand\n1. auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbeste-               Das Gericht hat einem minderjährigen Beteiligten in\nhens eines Eltern-Kind-Verhältnisses, insbesondere        Abstammungssachen einen Verfahrensbeistand zu be-\nder Wirksamkeit oder Unwirksamkeit einer Anerken-         stellen, sofern dies zur Wahrnehmung seiner Interessen\nnung der Vaterschaft,                                     erforderlich ist. § 158 Abs. 2 Nr. 1 sowie Abs. 3 bis 7 gilt\nentsprechend.\n2. auf Ersetzung der Einwilligung in eine genetische\nAbstammungsuntersuchung und Anordnung der\n§ 175\nDuldung einer Probeentnahme,\nErörterungstermin; persönliche Anhörung\n3. auf Einsicht in ein Abstammungsgutachten oder\nAushändigung einer Abschrift oder                            (1) Das Gericht soll vor einer Beweisaufnahme über\ndie Abstammung die Angelegenheit in einem Termin\n4. auf Anfechtung der Vaterschaft.                            erörtern. Es soll das persönliche Erscheinen der verfah-\nrensfähigen Beteiligten anordnen.\n§ 170                                  (2) Das Gericht soll vor einer Entscheidung über die\nÖrtliche Zuständigkeit                       Ersetzung der Einwilligung in eine genetische Abstam-\nmungsuntersuchung und die Anordnung der Duldung\n(1) Ausschließlich zuständig ist das Gericht, in des-      der Probeentnahme (§ 1598a Abs. 2 des Bürgerlichen\nsen Bezirk das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt            Gesetzbuchs) die Eltern und ein Kind, das das 14. Le-\nhat.                                                          bensjahr vollendet hat, persönlich anhören. Ein jünge-\n(2) Ist die Zuständigkeit eines deutschen Gerichts         res Kind kann das Gericht persönlich anhören.\nnach Absatz 1 nicht gegeben, ist der gewöhnliche Auf-\nenthalt der Mutter, ansonsten der des Vaters maßge-                                      § 176\nbend.                                                                        Anhörung des Jugendamts\n(3) Ist eine Zuständigkeit nach den Absätzen 1 und 2          (1) Das Gericht soll im Fall einer Anfechtung nach\nnicht gegeben, ist das Amtsgericht Schöneberg in Ber-         § 1600 Abs. 1 Nr. 2 und 5 des Bürgerlichen Gesetz-\nlin ausschließlich zuständig.                                 buchs sowie im Fall einer Anfechtung nach § 1600","2622           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008\nAbs. 1 Nr. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn die            erforderliche Zustimmung des Mannes, der im Zeit-\nAnfechtung durch den gesetzlichen Vertreter erfolgt,           punkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet\ndas Jugendamt anhören. Im Übrigen kann das Gericht             ist, des Kindes oder eines gesetzlichen Vertreters.\ndas Jugendamt anhören, wenn ein Beteiligter minder-\njährig ist.                                                                               § 181\n(2) Das Gericht hat dem Jugendamt in den Fällen                               Tod eines Beteiligten\neiner Anfechtung nach Absatz 1 Satz 1 sowie einer\nStirbt ein Beteiligter vor Rechtskraft der Endent-\nAnhörung nach Absatz 1 Satz 2 die Entscheidung mit-\nscheidung, hat das Gericht die übrigen Beteiligten\nzuteilen. Gegen den Beschluss steht dem Jugendamt\ndarauf hinzuweisen, dass das Verfahren nur fortgesetzt\ndie Beschwerde zu.\nwird, wenn ein Beteiligter innerhalb einer Frist von\neinem Monat dies durch Erklärung gegenüber dem\n§ 177\nGericht verlangt. Verlangt kein Beteiligter innerhalb der\nEingeschränkte Amtsermittlung;                    vom Gericht gesetzten Frist die Fortsetzung des Ver-\nförmliche Beweisaufnahme                       fahrens, gilt dieses als in der Hauptsache erledigt.\n(1) Im Verfahren auf Anfechtung der Vaterschaft dür-\nfen von den beteiligten Personen nicht vorgebrachte                                       § 182\nTatsachen nur berücksichtigt werden, wenn sie geeig-                            Inhalt des Beschlusses\nnet sind, dem Fortbestand der Vaterschaft zu dienen,\noder wenn der die Vaterschaft Anfechtende einer Be-               (1) Ein rechtskräftiger Beschluss, der das Nichtbe-\nrücksichtigung nicht widerspricht.                             stehen einer Vaterschaft nach § 1592 des Bürgerlichen\nGesetzbuchs infolge der Anfechtung nach § 1600\n(2) Über die Abstammung in Verfahren nach § 169             Abs. 1 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs feststellt,\nNr. 1 und 4 hat eine förmliche Beweisaufnahme statt-           enthält die Feststellung der Vaterschaft des Anfechten-\nzufinden. Die Begutachtung durch einen Sachverstän-            den. Diese Wirkung ist in der Beschlussformel von\ndigen kann durch die Verwertung eines von einem                Amts wegen auszusprechen.\nBeteiligten mit Zustimmung der anderen Beteiligten\neingeholten Gutachtens über die Abstammung ersetzt                (2) Weist das Gericht einen Antrag auf Feststellung\nwerden, wenn das Gericht keine Zweifel an der Richtig-         des Nichtbestehens der Vaterschaft ab, weil es den\nkeit und Vollständigkeit der im Gutachten getroffenen          Antragsteller oder einen anderen Beteiligten als Vater\nFeststellungen hat und die Beteiligten zustimmen.              festgestellt hat, spricht es dies in der Beschlussformel\naus.\n§ 178\n§ 183\nUntersuchungen\nzur Feststellung der Abstammung                            Kosten bei Anfechtung der Vaterschaft\n(1) Soweit es zur Feststellung der Abstammung                  Hat ein Antrag auf Anfechtung der Vaterschaft Erfolg,\nerforderlich ist, hat jede Person Untersuchungen, ins-         tragen die Beteiligten, mit Ausnahme des minderjähri-\nbesondere die Entnahme von Blutproben, zu dulden, es           gen Kindes, die Gerichtskosten zu gleichen Teilen; die\nsei denn, dass ihr die Untersuchung nicht zugemutet            Beteiligten tragen ihre außergerichtlichen Kosten\nwerden kann.                                                   selbst.\n(2) Die §§ 386 bis 390 der Zivilprozessordnung\n§ 184\ngelten entsprechend. Bei wiederholter unberechtigter\nVerweigerung der Untersuchung kann auch unmittelba-                         Wirksamkeit des Beschlusses;\nrer Zwang angewendet, insbesondere die zwangsweise                           Ausschluss der Abänderung;\nVorführung zur Untersuchung angeordnet werden.                     ergänzende Vorschriften über die Beschwerde\n(1) Die Endentscheidung in Abstammungssachen\n§ 179                               wird mit Rechtskraft wirksam. Eine Abänderung ist aus-\nMehrheit von Verfahren                       geschlossen.\n(1) Abstammungssachen, die dasselbe Kind betref-               (2) Soweit über die Abstammung entschieden ist,\nfen, können miteinander verbunden werden. Mit einem            wirkt der Beschluss für und gegen alle.\nVerfahren auf Feststellung des Bestehens der Vater-               (3) Gegen Endentscheidungen in Abstammungssa-\nschaft kann eine Unterhaltssache nach § 237 verbun-            chen steht auch demjenigen die Beschwerde zu, der\nden werden.                                                    an dem Verfahren beteiligt war oder zu beteiligen gewe-\n(2) Im Übrigen ist eine Verbindung von Abstam-              sen wäre.\nmungssachen miteinander oder mit anderen Verfahren\nunzulässig.                                                                               § 185\nWiederaufnahme des Verfahrens\n§ 180\n(1) Der Restitutionsantrag gegen einen rechtskräfti-\nErklärungen                             gen Beschluss, in dem über die Abstammung entschie-\nzur Niederschrift des Gerichts                   den ist, ist auch statthaft, wenn ein Beteiligter ein neues\nDie Anerkennung der Vaterschaft, die Zustimmung             Gutachten über die Abstammung vorlegt, das allein\nder Mutter sowie der Widerruf der Anerkennung können           oder in Verbindung mit den im früheren Verfahren erho-\nauch in einem Erörterungstermin zur Niederschrift des          benen Beweisen eine andere Entscheidung herbeige-\nGerichts erklärt werden. Das Gleiche gilt für die etwa         führt haben würde.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008              2623\n(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme kann auch von            2. in Verfahren nach § 186 Nr. 2 derjenige, dessen Ein-\ndem Beteiligten erhoben werden, der in dem früheren               willigung ersetzt werden soll;\nVerfahren obsiegt hat.                                        3. in Verfahren nach § 186 Nr. 3\n(3) Für den Antrag ist das Gericht ausschließlich\na) der Annehmende und der Angenommene,\nzuständig, das im ersten Rechtszug entschieden hat;\nist der angefochtene Beschluss von dem Beschwerde-                b) die leiblichen Eltern des minderjährigen Ange-\ngericht oder dem Rechtsbeschwerdegericht erlassen,                   nommenen;\nist das Beschwerdegericht zuständig. Wird der Antrag          4. in Verfahren nach § 186 Nr. 4 die Verlobten.\nmit einem Nichtigkeitsantrag oder mit einem Restituti-\nonsantrag nach § 580 der Zivilprozessordnung verbun-             (2) Das Jugendamt und das Landesjugendamt sind\nden, ist § 584 der Zivilprozessordnung anzuwenden.            auf ihren Antrag zu beteiligen.\n(4) § 586 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwen-\n§ 189\nden.\nFachliche Äußerung\nAbschnitt 5                                      einer Adoptionsvermittlungsstelle\nVerfahren in Adoptionssachen                        Wird ein Minderjähriger als Kind angenommen, hat\ndas Gericht eine fachliche Äußerung der Adoptionsver-\n§ 186                              mittlungsstelle, die das Kind vermittelt hat, einzuholen,\nob das Kind und die Familie des Annehmenden für die\nAdoptionssachen                           Annahme geeignet sind. Ist keine Adoptionsvermitt-\nAdoptionssachen sind Verfahren, die                        lungsstelle tätig geworden, ist eine fachliche Äußerung\n1. die Annahme als Kind,                                      des Jugendamts oder einer Adoptionsvermittlungs-\nstelle einzuholen. Die fachliche Äußerung ist kostenlos\n2. die Ersetzung der Einwilligung zur Annahme als             abzugeben.\nKind,\n3. die Aufhebung des Annahmeverhältnisses oder                                          § 190\n4. die Befreiung vom Eheverbot des § 1308 Abs. 1 des                                Bescheinigung\nBürgerlichen Gesetzbuchs                                            über den Eintritt der Vormundschaft\nbetreffen.                                                       Ist das Jugendamt nach § 1751 Abs. 1 Satz 1 und 2\ndes Bürgerlichen Gesetzbuchs Vormund geworden, hat\n§ 187                              das Familiengericht ihm unverzüglich eine Bescheini-\nÖrtliche Zuständigkeit                      gung über den Eintritt der Vormundschaft zu erteilen;\n§ 1791 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzu-\n(1) Für Verfahren nach § 186 Nr. 1 bis 3 ist das\nwenden.\nGericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk der\nAnnehmende oder einer der Annehmenden seinen ge-\nwöhnlichen Aufenthalt hat.                                                              § 191\n(2) Ist die Zuständigkeit eines deutschen Gerichts                            Verfahrensbeistand\nnach Absatz 1 nicht gegeben, ist der gewöhnliche Auf-            Das Gericht hat einem minderjährigen Beteiligten in\nenthalt des Kindes maßgebend.                                 Adoptionssachen einen Verfahrensbeistand zu bestel-\n(3) Für Verfahren nach § 186 Nr. 4 ist das Gericht         len, sofern dies zur Wahrnehmung seiner Interessen\nausschließlich zuständig, in dessen Bezirk einer der          erforderlich ist. § 158 Abs. 2 Nr. 1 sowie Abs. 3 bis 7\nVerlobten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.                 gilt entsprechend.\n(4) Ist nach den Absätzen 1 bis 3 eine Zuständigkeit\n§ 192\nnicht gegeben, ist das Amtsgericht Schöneberg in Ber-\nlin zuständig. Es kann die Sache aus wichtigem Grund                          Anhörung der Beteiligten\nan ein anderes Gericht verweisen.                                (1) Das Gericht hat in Verfahren auf Annahme als\nKind oder auf Aufhebung des Annahmeverhältnisses\n§ 188                              den Annehmenden und das Kind persönlich anzuhören.\nBeteiligte                              (2) Im Übrigen sollen die beteiligten Personen ange-\n(1) Zu beteiligen sind                                     hört werden.\n1. in Verfahren nach § 186 Nr. 1                                 (3) Von der Anhörung eines minderjährigen Beteilig-\na) der Annehmende und der Anzunehmende,                   ten kann abgesehen werden, wenn Nachteile für seine\nEntwicklung, Erziehung oder Gesundheit zu befürchten\nb) die Eltern des Anzunehmenden, wenn dieser ent-\nsind oder wenn wegen des geringen Alters von einer\nweder minderjährig ist und ein Fall des § 1747\nAnhörung eine Aufklärung nicht zu erwarten ist.\nAbs. 2 Satz 2 oder Abs. 4 des Bürgerlichen Ge-\nsetzbuchs nicht vorliegt oder im Fall des § 1772\n§ 193\ndes Bürgerlichen Gesetzbuchs,\nc) der Ehegatte des Annehmenden und der Ehe-                            Anhörung weiterer Personen\ngatte des Anzunehmenden, sofern nicht ein Fall            Das Gericht hat in Verfahren auf Annahme als Kind\ndes § 1749 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs         die Kinder des Annehmenden und des Anzunehmenden\nvorliegt;                                              anzuhören. § 192 Abs. 3 gilt entsprechend.","2624          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008\n§ 194                                (2) Der Beschluss, durch den das Gericht das An-\nAnhörung des Jugendamts                        nahmeverhältnis aufhebt, wird erst mit Rechtskraft\nwirksam; eine Abänderung oder Wiederaufnahme ist\n(1) In Adoptionssachen hat das Gericht das Jugend-         ausgeschlossen.\namt anzuhören, sofern der Anzunehmende oder Ange-\n(3) Der Beschluss, durch den die Befreiung vom\nnommene minderjährig ist. Dies gilt nicht, wenn das\nEheverbot nach § 1308 Abs. 1 des Bürgerlichen\nJugendamt nach § 189 eine fachliche Äußerung abge-\nGesetzbuchs erteilt wird, ist nicht anfechtbar; eine\ngeben hat.\nAbänderung oder Wiederaufnahme ist ausgeschlossen,\n(2) Das Gericht hat dem Jugendamt in den Fällen, in        wenn die Ehe geschlossen worden ist.\ndenen dieses angehört wurde oder eine fachliche\nÄußerung abgegeben hat, die Entscheidung mitzutei-                                      § 199\nlen. Gegen den Beschluss steht dem Jugendamt die                                     Anwendung\nBeschwerde zu.                                                            des Adoptionswirkungsgesetzes\n§ 195                                Die Vorschriften des Adoptionswirkungsgesetzes\nbleiben unberührt.\nAnhörung des Landesjugendamts\n(1) In den Fällen des § 11 Abs. 1 Nr. 2 und 3 des                                 Abschnitt 6\nAdoptionsvermittlungsgesetzes hat das Gericht vor                                    Verfahren in\ndem Ausspruch der Annahme auch die zentrale Adop-\nWohnungszuweisungssachen\ntionsstelle des Landesjugendamts anzuhören, die nach\n§ 11 Abs. 2 des Adoptionsvermittlungsgesetzes betei-\nund Hausratssachen\nligt worden ist. Ist eine zentrale Adoptionsstelle nicht\nbeteiligt worden, tritt an seine Stelle das Landesjugend-                               § 200\namt, in dessen Bereich das Jugendamt liegt, das nach                       Wohnungszuweisungssachen;\n§ 194 Gelegenheit zur Äußerung erhält oder das nach                               Hausratssachen\n§ 189 eine fachliche Äußerung abgegeben hat.                     (1) Wohnungszuweisungssachen sind Verfahren\n(2) Das Gericht hat dem Landesjugendamt alle               1. nach § 1361b des Bürgerlichen Gesetzbuchs,\nEntscheidungen mitzuteilen, zu denen dieses nach Ab-\n2. nach den §§ 2 bis 6 der Verordnung über die Be-\nsatz 1 anzuhören war. Gegen den Beschluss steht dem\nhandlung der Ehewohnung und des Hausrats.\nLandesjugendamt die Beschwerde zu.\n(2) Hausratssachen sind Verfahren\n§ 196                             1. nach § 1361a des Bürgerlichen Gesetzbuchs,\nUnzulässigkeit der Verbindung                    2. nach den §§ 2 und 8 bis 10 der Verordnung über die\nBehandlung der Ehewohnung und des Hausrats.\nEine Verbindung von Adoptionssachen mit anderen\nVerfahren ist unzulässig.\n§ 201\n§ 197                                              Örtliche Zuständigkeit\nBeschluss über die Annahme als Kind                     Ausschließlich zuständig ist in dieser Rangfolge:\n1. während der Anhängigkeit einer Ehesache das Ge-\n(1) In einem Beschluss, durch den das Gericht die\nricht, bei dem die Ehesache im ersten Rechtszug\nAnnahme als Kind ausspricht, ist anzugeben, auf wel-\nanhängig ist oder war;\nche gesetzlichen Vorschriften sich die Annahme grün-\ndet. Wurde die Einwilligung eines Elternteils nach            2. das Gericht, in dessen Bezirk sich die gemeinsame\n§ 1747 Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht für              Wohnung der Ehegatten befindet;\nerforderlich erachtet, ist dies ebenfalls in dem Be-          3. das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsgegner\nschluss anzugeben.                                                seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;\n(2) In den Fällen des Absatzes 1 wird der Beschluss        4. das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsteller sei-\nmit der Zustellung an den Annehmenden, nach dem                   nen gewöhnlichen Aufenthalt hat.\nTod des Annehmenden mit der Zustellung an das Kind\nwirksam.                                                                                § 202\n(3) Der Beschluss ist nicht anfechtbar. Eine Abände-                 Abgabe an das Gericht der Ehesache\nrung oder Wiederaufnahme ist ausgeschlossen.                     Wird eine Ehesache rechtshängig, während eine\nWohnungszuweisungssache oder Hausratssache bei\n§ 198                             einem anderen Gericht im ersten Rechtszug anhängig\nBeschluss in weiteren Verfahren                   ist, ist diese von Amts wegen an das Gericht der Ehe-\nsache abzugeben. § 281 Abs. 2 und 3 Satz 1 der Zivil-\n(1) Der Beschluss über die Ersetzung einer Einwilli-       prozessordnung gilt entsprechend.\ngung oder Zustimmung zur Annahme als Kind wird erst\nmit Rechtskraft wirksam. Bei Gefahr im Verzug kann                                      § 203\ndas Gericht die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses\nanordnen. Der Beschluss wird mit Bekanntgabe an den                                    Antrag\nAntragsteller wirksam. Eine Abänderung oder Wieder-              (1) Das Verfahren wird durch den Antrag eines Ehe-\naufnahme ist ausgeschlossen.                                  gatten eingeleitet.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008            2625\n(2) Der Antrag in Hausratssachen soll die Angabe                                      § 207\nder Gegenstände enthalten, deren Zuteilung begehrt                                Erörterungstermin\nwird. Dem Antrag in Hausratssachen nach § 200 Abs. 2\nNr. 2 soll zudem eine Aufstellung sämtlicher Hausrats-           Das Gericht soll die Angelegenheit mit den Ehegat-\ngegenstände beigefügt werden, die auch deren genaue           ten in einem Termin erörtern. Es soll das persönliche\nBezeichnung enthält.                                          Erscheinen der Ehegatten anordnen.\n(3) Der Antrag in Wohnungszuweisungssachen soll                                       § 208\ndie Angabe enthalten, ob Kinder im Haushalt der Ehe-\nTod eines Ehegatten\ngatten leben.\nStirbt einer der Ehegatten vor Abschluss des Verfah-\n§ 204                              rens, gilt dieses als in der Hauptsache erledigt.\nBeteiligte                                                      § 209\n(1) In Wohnungszuweisungssachen nach § 200                                       Durchführung\nAbs. 1 Nr. 2 sind auch der Vermieter der Wohnung,                         der Entscheidung, Wirksamkeit\nder Grundstückseigentümer, der Dritte (§ 4 der Verord-\nnung über die Behandlung der Ehewohnung und des                  (1) Das Gericht soll mit der Endentscheidung die An-\nHausrats) und Personen, mit denen die Ehegatten oder          ordnungen treffen, die zu ihrer Durchführung erforder-\neiner von ihnen hinsichtlich der Wohnung in Rechtsge-         lich sind.\nmeinschaft stehen, zu beteiligen.                                (2) Die Endentscheidung in Wohnungszuweisungs-\nund Hausratssachen wird mit Rechtskraft wirksam.\n(2) Das Jugendamt ist in Wohnungszuweisungssa-\nDas Gericht soll in Wohnungszuweisungssachen nach\nchen auf seinen Antrag zu beteiligen, wenn Kinder im\n§ 200 Abs. 1 Nr. 1 die sofortige Wirksamkeit anordnen.\nHaushalt der Ehegatten leben.\n(3) Mit der Anordnung der sofortigen Wirksamkeit\n§ 205                              kann das Gericht auch die Zulässigkeit der Vollstre-\nckung vor der Zustellung an den Antragsgegner anord-\nAnhörung des Jugendamts                        nen. In diesem Fall tritt die Wirksamkeit in dem Zeit-\nin Wohnungszuweisungssachen                       punkt ein, in dem die Entscheidung der Geschäftsstelle\n(1) In Wohnungszuweisungssachen soll das Gericht           des Gerichts zur Bekanntmachung übergeben wird.\ndas Jugendamt anhören, wenn Kinder im Haushalt der            Dieser Zeitpunkt ist auf der Entscheidung zu vermer-\nEhegatten leben. Unterbleibt die Anhörung allein wegen        ken.\nGefahr im Verzug, ist sie unverzüglich nachzuholen.\n(2) Das Gericht hat in den Fällen des Absatzes 1                                   Abschnitt 7\nSatz 1 dem Jugendamt die Entscheidung mitzuteilen.                       Verfahren in Gewaltschutzsachen\nGegen den Beschluss steht dem Jugendamt die Be-\nschwerde zu.                                                                             § 210\nGewaltschutzsachen\n§ 206\nGewaltschutzsachen sind Verfahren nach den §§ 1\nBesondere                             und 2 des Gewaltschutzgesetzes.\nVorschriften in Hausratssachen\n(1) Das Gericht kann in Hausratssachen jedem Ehe-                                     § 211\ngatten aufgeben,                                                               Örtliche Zuständigkeit\n1. die Hausratsgegenstände anzugeben, deren Zutei-               Ausschließlich zuständig ist nach Wahl des Antrag-\nlung er begehrt,                                          stellers\n2. eine Aufstellung sämtlicher Hausratsgegenstände            1. das Gericht, in dessen Bezirk die Tat begangen wur-\neinschließlich deren genauer Bezeichnung vorzule-             de,\ngen oder eine vorgelegte Aufstellung zu ergänzen,         2. das Gericht, in dessen Bezirk sich die gemeinsame\n3. sich über bestimmte Umstände zu erklären, eigene               Wohnung des Antragstellers und des Antragsgeg-\nAngaben zu ergänzen oder zum Vortrag eines ande-              ners befindet oder\nren Beteiligten Stellung zu nehmen oder                   3. das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsgegner sei-\n4. bestimmte Belege vorzulegen                                    nen gewöhnlichen Aufenthalt hat.\nund ihm hierzu eine angemessene Frist setzen.\n§ 212\n(2) Umstände, die erst nach Ablauf einer Frist nach\nBeteiligte\nAbsatz 1 vorgebracht werden, können nur berücksich-\ntigt werden, wenn dadurch nach der freien Überzeu-               In Verfahren nach § 2 des Gewaltschutzgesetzes ist\ngung des Gerichts die Erledigung des Verfahrens nicht         das Jugendamt auf seinen Antrag zu beteiligen, wenn\nverzögert wird oder wenn der Ehegatte die Verspätung          ein Kind in dem Haushalt lebt.\ngenügend entschuldigt.\n§ 213\n(3) Kommt ein Ehegatte einer Auflage nach Absatz 1\nnicht nach oder sind nach Absatz 2 Umstände nicht zu                         Anhörung des Jugendamts\nberücksichtigen, ist das Gericht insoweit zur weiteren           (1) In Verfahren nach § 2 des Gewaltschutzgesetzes\nAufklärung des Sachverhalts nicht verpflichtet.               soll das Gericht das Jugendamt anhören, wenn Kinder","2626         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008\nin dem Haushalt leben. Unterbleibt die Anhörung allein                               Abschnitt 8\nwegen Gefahr im Verzug, ist sie unverzüglich nachzu-\nVerfahren\nholen.\nin Versorgungsausgleichssachen\n(2) Das Gericht hat in den Fällen des Absatzes 1\nSatz 1 dem Jugendamt die Entscheidung mitzuteilen.                                      § 217\nGegen den Beschluss steht dem Jugendamt die Be-                            Versorgungsausgleichssachen\nschwerde zu.\nVersorgungsausgleichssachen sind Verfahren, die\nden Versorgungsausgleich betreffen.\n§ 214\n§ 218\nEinstweilige Anordnung\nÖrtliche Zuständigkeit\n(1) Auf Antrag kann das Gericht durch einstweilige\nAusschließlich zuständig ist in dieser Rangfolge:\nAnordnung eine vorläufige Regelung nach § 1 oder\n§ 2 des Gewaltschutzgesetzes treffen. Ein dringendes         1. während der Anhängigkeit einer Ehesache das Ge-\nBedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden liegt in der            richt, bei dem die Ehesache im ersten Rechtszug\nRegel vor, wenn eine Tat nach § 1 des Gewaltschutz-              anhängig ist oder war;\ngesetzes begangen wurde oder auf Grund konkreter             2. das Gericht, in dessen Bezirk die Ehegatten ihren\nUmstände mit einer Begehung zu rechnen ist.                      gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben oder\nzuletzt gehabt haben, wenn ein Ehegatte dort wei-\n(2) Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Anord-\nterhin seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;\nnung gilt im Fall des Erlasses ohne mündliche Erörte-\nrung zugleich als Auftrag zur Zustellung durch den           3. das Gericht, in dessen Bezirk ein Antragsgegner\nGerichtsvollzieher unter Vermittlung der Geschäftsstelle         seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz hat;\nund als Auftrag zur Vollstreckung; auf Verlangen des         4. das Gericht, in dessen Bezirk ein Antragsteller sei-\nAntragstellers darf die Zustellung nicht vor der Vollstre-       nen gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz hat;\nckung erfolgen.\n5. das Amtsgericht Schöneberg in Berlin.\n§ 215                                                         § 219\nDurchführung der Endentscheidung                                             Beteiligte\nZu beteiligen sind neben den Ehegatten\nIn Verfahren nach § 2 des Gewaltschutzgesetzes soll\ndas Gericht in der Endentscheidung die zu ihrer Durch-       1. in den Fällen des Ausgleichs durch Übertragung\nführung erforderlichen Anordnungen treffen.                      oder Begründung von Anrechten der Versorgungs-\nträger,\n§ 216                                  a) bei dem ein auszugleichendes oder nach § 3b\nAbs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung von\nWirksamkeit;                                  Härten im Versorgungsausgleich zum Ausgleich\nVollstreckung vor Zustellung                           heranzuziehendes Anrecht besteht,\nb) auf den ein Anrecht zu übertragen ist,\n(1) Die Endentscheidung in Gewaltschutzsachen\nwird mit Rechtskraft wirksam. Das Gericht soll die so-           c) bei dem ein Anrecht zu begründen ist oder\nfortige Wirksamkeit anordnen.                                    d) an den Zahlungen zur Begründung von Anrechten\nzu leisten sind;\n(2) Mit der Anordnung der sofortigen Wirksamkeit\nkann das Gericht auch die Zulässigkeit der Vollstre-         2. in den Fällen des § 3a des Gesetzes zur Regelung\nckung vor der Zustellung an den Antragsgegner anord-             von Härten im Versorgungsausgleich\nnen. In diesem Fall tritt die Wirksamkeit in dem Zeit-           a) der Versorgungsträger, gegen den der Anspruch\npunkt ein, in dem die Entscheidung der Geschäftsstelle              gerichtet ist, sowie\ndes Gerichts zur Bekanntmachung übergeben wird;\nb) bei Anwendung dessen Absatz 1 auch die Witwe\ndieser Zeitpunkt ist auf der Entscheidung zu vermerken.\noder der Witwer des Verpflichteten;\n3. in den Fällen des § 10a des Gesetzes zur Regelung\n§ 216a                                 von Härten im Versorgungsausgleich\nMitteilung von Entscheidungen                        a) die Versorgungsträger nach Nummer 1 sowie\nDas Gericht teilt Anordnungen nach den §§ 1 und 2             b) die Hinterbliebenen der Ehegatten.\ndes Gewaltschutzgesetzes sowie deren Änderung oder\nAufhebung der zuständigen Polizeibehörde und ande-                                      § 220\nren öffentlichen Stellen, die von der Durchführung der                Verfahrensrechtliche Auskunftspflicht\nAnordnung betroffen sind, unverzüglich mit, soweit              (1) In Versorgungsausgleichssachen kann das\nnicht schutzwürdige Interessen eines Beteiligten an          Gericht über Grund und Höhe der Anrechte Auskünfte\ndem Ausschluss der Übermittlung, das Schutzbedürf-           einholen bei\nnis anderer Beteiligter oder das öffentliche Interesse an\nder Übermittlung überwiegen. Die Beteiligten sollen          1. den Ehegatten und ihren Hinterbliebenen,\nüber die Mitteilung unterrichtet werden.                     2. Versorgungsträgern und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008             2627\n3. sonstigen Stellen, die zur Erteilung der Auskünfte in                                § 224\nder Lage sind.\nZahlungen zur\nÜbersendet das Gericht zur Auskunftserteilung ein amt-               Begründung von Rentenanwartschaften\nliches Formular, ist dieses zu verwenden.                        (1) In der Entscheidung nach § 3b Abs. 1 Nr. 2 des\nGesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsaus-\n(2) Das Gericht kann anordnen, dass die Ehegatten\ngleich ist der Träger der gesetzlichen Rentenversiche-\noder ihre Hinterbliebenen gegenüber dem Versorgungs-\nrung, an den die Zahlung zu leisten ist, zu bezeichnen.\nträger bestimmte für die Feststellung der in den Versor-\ngungsausgleich einzubeziehenden Anrechte erforder-               (2) Ist ein Ehegatte auf Grund einer Vereinbarung, die\nliche Mitwirkungshandlungen zu erbringen haben. Das           das Gericht nach § 1587o Abs. 2 des Bürgerlichen Ge-\nGericht kann insbesondere anordnen, dass alle erheb-          setzbuchs genehmigt hat, verpflichtet, für den anderen\nlichen Tatsachen anzugeben, die notwendigen Urkun-            Zahlungen zur Begründung von Rentenanwartschaften\nden und Beweismittel beizubringen, die für die Feststel-      in der gesetzlichen Rentenversicherung zu leisten, wird\nlung der einzubeziehenden Anrechte erforderlichen             der für die Begründung dieser Rentenanwartschaften\nAnträge zu stellen und dass dabei die vorgesehenen            erforderliche Betrag gesondert festgesetzt. Absatz 1\nFormulare zu verwenden sind.                                  gilt entsprechend.\n(3) Die in dieser Vorschrift genannten Personen und           (3) Werden die Berechnungsgrößen geändert, nach\nStellen sind verpflichtet, den gerichtlichen Ersuchen         denen sich der Betrag errechnet, der in den Fällen der\nund Anordnungen Folge zu leisten.                             Absätze 1 und 2 zu leisten ist, hat das Gericht den zu\nleistenden Betrag auf Antrag neu festzusetzen.\n§ 221\n§ 225\nAussetzung des Verfahrens\nAufhebung der früheren Entscheidung\nüber den Versorgungsausgleich\nbei schuldrechtlichem Versorgungsausgleich\n(1) Besteht Streit über den Bestand oder die Höhe             Soweit der Versorgungsausgleich nach § 1587f Nr. 3\neines in den Versorgungsausgleich einzubeziehenden            des Bürgerlichen Gesetzbuchs stattfindet, hat das\nAnrechts, kann das Gericht das Verfahren über den Ver-        Gericht die auf § 1587b Abs. 3 des Bürgerlichen Ge-\nsorgungsausgleich aussetzen und einem oder beiden             setzbuchs oder auf § 3b Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes\nEhegatten eine Frist zur Erhebung der Klage bestim-           zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich ge-\nmen. Wird die Klage nicht vor Ablauf der bestimmten           gründete Entscheidung aufzuheben.\nFrist erhoben, kann das Gericht im weiteren Verfahren\ndas Vorbringen unberücksichtigt lassen, das mit der\n§ 226\nKlage hätte geltend gemacht werden können.\nEinstweilige Anordnung\n(2) Das Gericht hat das Verfahren auszusetzen,\nwenn ein Rechtsstreit über ein in den Versorgungsaus-            Das Gericht kann durch einstweilige Anordnung\ngleich einzubeziehendes Anrecht anhängig ist. Ist die         abweichend von § 49 auf Antrag des Berechtigten oder\nKlage erst nach Ablauf der nach Absatz 1 Satz 1 be-           der Witwe oder des Witwers des Verpflichteten die Zah-\nstimmten Frist erhoben worden, kann das Gericht das           lung der Ausgleichsrente nach § 3a Abs. 1 und 5 des\nVerfahren aussetzen.                                          Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsaus-\ngleich und die an die Witwe oder den Witwer zu zah-\nlende Hinterbliebenenversorgung regeln.\n§ 222\nErörterungstermin                                                    § 227\nIn den Verfahren nach den §§ 1587b und 1587f des                                 Entscheidung\nBürgerlichen Gesetzbuchs und in den Fällen des § 230                       über den Versorgungsausgleich\nsoll das Gericht die Angelegenheit mit den Ehegatten in          Endentscheidungen, die den Versorgungsausgleich\neinem Termin erörtern.                                        betreffen, werden erst mit Rechtskraft wirksam. Die\nEntscheidung ist zu begründen.\n§ 223\n§ 228\nVereinbarung\nüber den Versorgungsausgleich                                  Zulässigkeit der Beschwerde\nIn Versorgungsausgleichssachen gilt § 61 nur im Fall\n(1) Ein Versorgungsausgleich durch Übertragung\nder Anfechtung einer Kostenentscheidung.\noder Begründung von Anrechten findet insoweit nicht\nstatt, als die Ehegatten den Versorgungsausgleich nach\n§ 1408 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausge-                                       § 229\nschlossen oder nach § 1587o des Bürgerlichen Gesetz-                     Ausschluss der Rechtsbeschwerde\nbuchs eine Vereinbarung geschlossen haben und das\nGericht die Vereinbarung genehmigt hat.                          Gegen Entscheidungen nach den §§ 1587d, 1587g\nAbs. 3, § 1587i Abs. 3 und § 1587l Abs. 3 Satz 3 des\n(2) Die Verweigerung der Genehmigung ist nicht             Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie nach § 224 Abs. 2\nselbständig anfechtbar.                                       und 3 ist die Rechtsbeschwerde ausgeschlossen.","2628           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008\n§ 230                                    Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gleichgestell-\nAbänderung von                                 tes Kind betreffen, das Gericht, in dessen Bezirk das\nEntscheidungen und Vereinbarungen                           Kind oder der Elternteil, der auf Seiten des minder-\njährigen Kindes zu handeln befugt ist, seinen\n(1) Das Gericht ändert auf Antrag eine Entscheidung                gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt nicht, wenn\nzum Versorgungsausgleich, die nach § 1587b des                        das Kind oder ein Elternteil seinen gewöhnlichen\nBürgerlichen Gesetzbuchs oder nach den §§ 1, 3b                       Aufenthalt im Ausland hat.\ndes Gesetzes zur Regelung von Härten im Versor-\ngungsausgleich getroffen wurde, oder eine Vereinba-                  (2) Eine Zuständigkeit nach Absatz 1 geht der aus-\nrung zum Versorgungsausgleich nach Maßgabe des                    schließlichen Zuständigkeit eines anderen Gerichts vor.\n§ 10a des Gesetzes zur Regelung von Härten im Ver-                   (3) Sofern eine Zuständigkeit nach Absatz 1 nicht\nsorgungsausgleich ab.                                             besteht, bestimmt sich die Zuständigkeit nach den Vor-\n(2) Das Gericht ändert auf Antrag eine Entscheidung            schriften der Zivilprozessordnung mit der Maßgabe,\nzum schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach                   dass in den Vorschriften über den allgemeinen Ge-\nMaßgabe von § 1587g Abs. 3 und § 1587d Abs. 2 des                 richtsstand an die Stelle des Wohnsitzes der gewöhn-\nBürgerlichen Gesetzbuchs und eine Entscheidung zum                liche Aufenthalt tritt. Nach Wahl des Antragstellers ist\nverlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich               auch zuständig\nnach Maßgabe des § 3a Abs. 6 des Gesetzes zur                     1. für den Antrag eines Elternteils gegen den anderen\nRegelung von Härten im Versorgungsausgleich in                        Elternteil wegen eines Anspruchs, der die durch Ehe\nVerbindung mit § 1587d Abs. 2 des Bürgerlichen Ge-                    begründete gesetzliche Unterhaltspflicht betrifft,\nsetzbuchs ab.                                                         oder wegen eines Anspruchs nach § 1615l des\n(3) Das Gericht ändert auf Antrag eine Entscheidung                Bürgerlichen Gesetzbuchs das Gericht, bei dem ein\nnach § 1587d Abs. 1, § 1587i des Bürgerlichen Gesetz-                 Verfahren über den Unterhalt des Kindes im ersten\nbuchs und § 3b Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 des Gesetzes zur                   Rechtszug anhängig ist;\nRegelung von Härten im Versorgungsausgleich nach                  2. für den Antrag eines Kindes, durch den beide Eltern\nMaßgabe des § 1587d Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetz-                   auf Erfüllung der Unterhaltspflicht in Anspruch ge-\nbuchs ab.                                                             nommen werden, das Gericht, das für den Antrag\ngegen einen Elternteil zuständig ist;\nAbschnitt 9\n3. das Gericht, bei dem der Antragsteller seinen ge-\nVerfahren in Unterhaltssachen                            wöhnlichen Aufenthalt hat, wenn der Antragsgegner\nim Inland keinen Gerichtsstand hat.\nUnterabschnitt 1\nB e s o n d e r e Ve r f a h r e n s v o r s c h r i f t e n                            § 233\nAbgabe an das Gericht der Ehesache\n§ 231\nWird eine Ehesache rechtshängig, während eine\nUnterhaltssachen                            Unterhaltssache nach § 231 Abs. 1 Nr. 1 bei einem an-\n(1) Unterhaltssachen sind Verfahren, die                       deren Gericht im ersten Rechtszug anhängig ist, ist\n1. die durch Verwandtschaft begründete gesetzliche                diese von Amts wegen an das Gericht der Ehesache\nUnterhaltspflicht,                                            abzugeben. § 281 Abs. 2 und 3 Satz 1 der Zivilprozess-\nordnung gilt entsprechend.\n2. die durch Ehe begründete gesetzliche Unterhalts-\npflicht,\n§ 234\n3. die Ansprüche nach § 1615l oder § 1615m des\nBürgerlichen Gesetzbuchs                                                              Vertretung\neines Kindes durch einen Beistand\nbetreffen.\nWird das Kind durch das Jugendamt als Beistand\n(2) Unterhaltssachen sind auch Verfahren nach § 3              vertreten, ist die Vertretung durch den sorgeberechtig-\nAbs. 2 Satz 3 des Bundeskindergeldgesetzes und                    ten Elternteil ausgeschlossen.\n§ 64 Abs. 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes.\nDie §§ 235 bis 245 sind nicht anzuwenden.\n§ 235\n§ 232                                                  Verfahrensrechtliche\nAuskunftspflicht der Beteiligten\nÖrtliche Zuständigkeit\n(1) Ausschließlich zuständig ist                                  (1) Das Gericht kann anordnen, dass der Antragstel-\nler und der Antragsgegner Auskunft über ihre Einkünfte,\n1. für Unterhaltssachen, die die Unterhaltspflicht für ein        ihr Vermögen und ihre persönlichen und wirtschaftli-\ngemeinschaftliches Kind der Ehegatten betreffen,              chen Verhältnisse erteilen sowie bestimmte Belege vor-\nmit Ausnahme des vereinfachten Verfahrens über                legen, soweit dies für die Bemessung des Unterhalts\nden Unterhalt Minderjähriger, oder die die durch die          von Bedeutung ist. Das Gericht kann anordnen, dass\nEhe begründete Unterhaltspflicht betreffen, während           der Antragsteller und der Antragsgegner schriftlich ver-\nder Anhängigkeit einer Ehesache das Gericht, bei              sichern, dass die Auskunft wahrheitsgemäß und voll-\ndem die Ehesache im ersten Rechtszug anhängig                 ständig ist; die Versicherung kann nicht durch einen\nist oder war;                                                 Vertreter erfolgen. Mit der Anordnung nach Satz 1 oder\n2. für Unterhaltssachen, die die Unterhaltspflicht für ein        Satz 2 soll das Gericht eine angemessene Frist setzen.\nminderjähriges Kind oder ein nach § 1603 Abs. 2               Zugleich hat es auf die Verpflichtung nach Absatz 3 und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008               2629\nauf die nach den §§ 236 und 243 Satz 2 Nr. 3 möglichen           (3) Im Fall des Absatzes 1 kann Unterhalt lediglich in\nFolgen hinzuweisen.                                           Höhe des Mindestunterhalts und gemäß den Altersstu-\n(2) Das Gericht hat nach Absatz 1 vorzugehen, wenn         fen nach § 1612a Abs. 1 Satz 3 des Bürgerlichen\nein Beteiligter dies beantragt und der andere Beteiligte      Gesetzbuchs und unter Berücksichtigung der Leistun-\nvor Beginn des Verfahrens einer nach den Vorschriften         gen nach § 1612b oder § 1612c des Bürgerlichen\ndes bürgerlichen Rechts bestehenden Auskunftspflicht          Gesetzbuchs beantragt werden. Das Kind kann einen\nentgegen einer Aufforderung innerhalb angemessener            geringeren Unterhalt verlangen. Im Übrigen kann in die-\nFrist nicht nachgekommen ist.                                 sem Verfahren eine Herabsetzung oder Erhöhung des\nUnterhalts nicht verlangt werden.\n(3) Antragsteller und Antragsgegner sind verpflich-\ntet, dem Gericht ohne Aufforderung mitzuteilen, wenn             (4) Vor Rechtskraft des Beschlusses, der die Vater-\nsich während des Verfahrens Umstände, die Gegen-              schaft feststellt, oder vor Wirksamwerden der Anerken-\nstand der Anordnung nach Absatz 1 waren, wesentlich           nung der Vaterschaft durch den Mann wird der\nverändert haben.                                              Ausspruch, der die Verpflichtung zur Leistung des Un-\n(4) Die Anordnungen des Gerichts nach dieser Vor-          terhalts betrifft, nicht wirksam.\nschrift sind nicht selbständig anfechtbar und nicht mit\nZwangsmitteln durchsetzbar.                                                               § 238\n§ 236                                    Abänderung gerichtlicher Entscheidungen\nVerfahrensrechtliche                           (1) Enthält eine in der Hauptsache ergangene End-\nAuskunftspflicht Dritter                     entscheidung des Gerichts eine Verpflichtung zu künf-\n(1) Kommt ein Beteiligter innerhalb der hierfür ge-        tig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann\nsetzten Frist einer Verpflichtung nach § 235 Abs. 1 nicht     jeder Teil die Abänderung beantragen. Der Antrag ist\noder nicht vollständig nach, kann das Gericht, soweit         zulässig, sofern der Antragsteller Tatsachen vorträgt,\ndies für die Bemessung des Unterhalts von Bedeutung           aus denen sich eine wesentliche Veränderung der der\nist, über die Höhe der Einkünfte Auskunft und be-             Entscheidung zugrunde liegenden tatsächlichen oder\nstimmte Belege anfordern bei                                  rechtlichen Verhältnisse ergibt.\n1. Arbeitgebern,\n(2) Der Antrag kann nur auf Gründe gestützt werden,\n2. Sozialleistungsträgern sowie der Künstlersozialkas-        die nach Schluss der Tatsachenverhandlung des vo-\nse,                                                       rausgegangenen Verfahrens entstanden sind und deren\n3. sonstigen Personen oder Stellen, die Leistungen zur        Geltendmachung durch Einspruch nicht möglich ist\nVersorgung im Alter und bei verminderter Erwerbs-         oder war.\nfähigkeit sowie Leistungen zur Entschädigung und\n(3) Die Abänderung ist zulässig für die Zeit ab\nzum Nachteilsausgleich zahlen,\nRechtshängigkeit des Antrags. Ist der Antrag auf Erhö-\n4. Versicherungsunternehmen oder                              hung des Unterhalts gerichtet, ist er auch zulässig für\n5. Finanzämtern.                                              die Zeit, für die nach den Vorschriften des bürgerlichen\n(2) Das Gericht hat nach Absatz 1 vorzugehen, wenn         Rechts Unterhalt für die Vergangenheit verlangt werden\nkann. Ist der Antrag auf Herabsetzung des Unterhalts\ndessen Voraussetzungen vorliegen und der andere\ngerichtet, ist er auch zulässig für die Zeit ab dem Ersten\nBeteiligte dies beantragt.\ndes auf ein entsprechendes Auskunfts- oder Verzichts-\n(3) Die Anordnung nach Absatz 1 ist den Beteiligten        verlangen des Antragstellers folgenden Monats. Für\nmitzuteilen.                                                  eine mehr als ein Jahr vor Rechtshängigkeit liegende\n(4) Die in Absatz 1 bezeichneten Personen und Stel-        Zeit kann eine Herabsetzung nicht verlangt werden.\nlen sind verpflichtet, der gerichtlichen Anordnung Folge\nzu leisten. § 390 der Zivilprozessordnung gilt entspre-          (4) Liegt eine wesentliche Veränderung der tatsäch-\nchend, wenn nicht eine Behörde betroffen ist.                 lichen oder rechtlichen Verhältnisse vor, ist die\nEntscheidung unter Wahrung ihrer Grundlagen anzu-\n(5) Die Anordnungen des Gerichts nach dieser               passen.\nVorschrift sind für die Beteiligten nicht selbständig an-\nfechtbar.\n§ 239\n§ 237\nAbänderung\nUnterhalt                                         von Vergleichen und Urkunden\nbei Feststellung der Vaterschaft\n(1) Ein Antrag, durch den ein Mann auf Zahlung von            (1) Enthält ein Vergleich nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 der\nUnterhalt für ein Kind in Anspruch genommen wird, ist,        Zivilprozessordnung oder eine vollstreckbare Urkunde\nwenn die Vaterschaft des Mannes nach § 1592 Nr. 1             eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wieder-\nund 2 oder § 1593 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht          kehrenden Leistungen, kann jeder Teil die Abänderung\nbesteht, nur zulässig, wenn das Kind minderjährig und         beantragen. Der Antrag ist zulässig, sofern der Antrag-\nein Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft nach           steller Tatsachen vorträgt, die die Abänderung rechtfer-\n§ 1600d des Bürgerlichen Gesetzbuchs anhängig ist.            tigen.\n(2) Ausschließlich zuständig ist das Gericht, bei dem         (2) Die weiteren Voraussetzungen und der Umfang\ndas Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft im             der Abänderung richten sich nach den Vorschriften\nersten Rechtszug anhängig ist.                                des bürgerlichen Rechts.","2630          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008\n§ 240                                                       § 244\nAbänderung von                                   Unzulässiger Einwand der Volljährigkeit\nEntscheidungen nach den §§ 237 und 253\nWenn der Verpflichtete dem Kind nach Vollendung\n(1) Enthält eine rechtskräftige Endentscheidung            des 18. Lebensjahres Unterhalt zu gewähren hat, kann\nnach § 237 oder § 253 eine Verpflichtung zu künftig           gegen die Vollstreckung eines in einem Beschluss oder\nfällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann             in einem sonstigen Titel nach § 794 der Zivilprozess-\njeder Teil die Abänderung beantragen, sofern nicht            ordnung festgestellten Anspruchs auf Unterhalt nach\nbereits ein Antrag auf Durchführung des streitigen Ver-       Maßgabe des § 1612a des Bürgerlichen Gesetzbuchs\nfahrens nach § 255 gestellt worden ist.                       nicht eingewandt werden, dass die Minderjährigkeit\n(2) Wird ein Antrag auf Herabsetzung des Unterhalts        nicht mehr besteht.\nnicht innerhalb eines Monats nach Rechtskraft gestellt,\nso ist die Abänderung nur zulässig für die Zeit ab                                     § 245\nRechtshängigkeit des Antrags. Ist innerhalb der Mo-\nnatsfrist ein Antrag des anderen Beteiligten auf Erhö-               Bezifferung dynamisierter Unterhaltstitel\nhung des Unterhalts anhängig geworden, läuft die Frist                 zur Zwangsvollstreckung im Ausland\nnicht vor Beendigung dieses Verfahrens ab. Der nach              (1) Soll ein Unterhaltstitel, der den Unterhalt nach\nAblauf der Frist gestellte Antrag auf Herabsetzung ist        § 1612a des Bürgerlichen Gesetzbuchs als Prozentsatz\nauch zulässig für die Zeit ab dem Ersten des auf ein          des Mindestunterhalts festsetzt, im Ausland vollstreckt\nentsprechendes Auskunfts- oder Verzichtsverlangen             werden, ist auf Antrag der geschuldete Unterhalt auf\ndes Antragstellers folgenden Monats. § 238 Abs. 3             dem Titel zu beziffern.\nSatz 4 gilt entsprechend.\n(2) Für die Bezifferung sind die Gerichte, Behörden\n§ 241                              oder Notare zuständig, denen die Erteilung einer voll-\nstreckbaren Ausfertigung des Titels obliegt.\nVerschärfte Haftung\nDie Rechtshängigkeit eines auf Herabsetzung                   (3) Auf die Anfechtung der Entscheidung über die\ngerichteten Abänderungsantrags steht bei der Anwen-           Bezifferung sind die Vorschriften über die Anfechtung\ndung des § 818 Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs            der Entscheidung über die Erteilung einer Vollstre-\nder Rechtshängigkeit einer Klage auf Rückzahlung der          ckungsklausel entsprechend anzuwenden.\ngeleisteten Beträge gleich.\nUnterabschnitt 2\n§ 242                                          Einstweilige Anordnung\nEinstweilige\nEinstellung der Vollstreckung                                            § 246\nIst ein Abänderungsantrag auf Herabsetzung anhän-                                 Besondere\ngig oder hierfür ein Antrag auf Bewilligung von Prozess-           Vorschriften für die einstweilige Anordnung\nkostenhilfe eingereicht, gilt § 769 der Zivilprozessord-\nnung entsprechend. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.           (1) Das Gericht kann durch einstweilige Anordnung\nabweichend von § 49 auf Antrag die Verpflichtung zur\n§ 243                              Zahlung von Unterhalt oder zur Zahlung eines Kosten-\nvorschusses für ein gerichtliches Verfahren regeln.\nKostenentscheidung\nAbweichend von den Vorschriften der Zivilprozess-             (2) Die Entscheidung ergeht auf Grund mündlicher\nordnung über die Kostenverteilung entscheidet das             Verhandlung, wenn dies zur Aufklärung des Sachver-\nGericht in Unterhaltssachen nach billigem Ermessen            halts oder für eine gütliche Beilegung des Verfahrens\nüber die Verteilung der Kosten des Verfahrens auf die         geboten erscheint.\nBeteiligten. Es hat hierbei insbesondere zu berücksich-\ntigen:                                                                                 § 247\n1. das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der                                  Einstweilige\nBeteiligten, einschließlich der Dauer der Unterhalts-               Anordnung vor Geburt des Kindes\nverpflichtung,\n(1) Im Wege der einstweiligen Anordnung kann be-\n2. den Umstand, dass ein Beteiligter vor Beginn des           reits vor der Geburt des Kindes die Verpflichtung zur\nVerfahrens einer Aufforderung des Gegners zur Er-         Zahlung des für die ersten drei Monate dem Kind zu\nteilung der Auskunft und Vorlage von Belegen über         gewährenden Unterhalts sowie des der Mutter nach\ndas Einkommen nicht oder nicht vollständig nachge-        § 1615l Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zuste-\nkommen ist, es sei denn, dass eine Verpflichtung          henden Betrags geregelt werden.\nhierzu nicht bestand,\n(2) Hinsichtlich des Unterhalts für das Kind kann der\n3. den Umstand, dass ein Beteiligter einer Aufforde-          Antrag auch durch die Mutter gestellt werden. § 1600d\nrung des Gerichts nach § 235 Abs. 1 innerhalb der         Abs. 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt ent-\ngesetzten Frist nicht oder nicht vollständig nach-        sprechend. In den Fällen des Absatzes 1 kann auch\ngekommen ist, sowie                                       angeordnet werden, dass der Betrag zu einem\n4. ein sofortiges Anerkenntnis nach § 93 der Zivilpro-        bestimmten Zeitpunkt vor der Geburt des Kindes zu\nzessordnung.                                              hinterlegen ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008            2631\n§ 248                              5. für den Fall, dass Unterhalt für die Vergangenheit\nEinstweilige Anordnung                            verlangt wird, die Angabe, wann die Voraussetzun-\nbei Feststellung der Vaterschaft                       gen des § 1613 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 2 des Bür-\ngerlichen Gesetzbuchs eingetreten sind;\n(1) Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anord-\nnung, durch den ein Mann auf Zahlung von Unterhalt              6. die Angabe der Höhe des verlangten Unterhalts;\nfür ein Kind oder dessen Mutter in Anspruch genom-              7. die Angaben über Kindergeld und andere zu be-\nmen wird, ist, wenn die Vaterschaft des Mannes nach                rücksichtigende Leistungen (§ 1612b oder § 1612c\n§ 1592 Nr. 1 und 2 oder § 1593 des Bürgerlichen                    des Bürgerlichen Gesetzbuchs);\nGesetzbuchs nicht besteht, nur zulässig, wenn ein Ver-\n8. die Erklärung, dass zwischen dem Kind und dem\nfahren auf Feststellung der Vaterschaft nach § 1600d\nAntragsgegner ein Eltern-Kind-Verhältnis nach den\ndes Bürgerlichen Gesetzbuchs anhängig ist.\n§§ 1591 bis 1593 des Bürgerlichen Gesetzbuchs\n(2) Im Fall des Absatzes 1 ist das Gericht zuständig,           besteht;\nbei dem das Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft\n9. die Erklärung, dass das Kind nicht mit dem An-\nim ersten Rechtszug anhängig ist; während der Anhän-\ntragsgegner in einem Haushalt lebt;\ngigkeit beim Beschwerdegericht ist dieses zuständig.\n10. die Angabe der Höhe des Kindeseinkommens;\n(3) § 1600d Abs. 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetz-\nbuchs gilt entsprechend.                                      11. eine Erklärung darüber, ob der Anspruch aus eige-\n(4) Das Gericht kann auch anordnen, dass der Mann               nem, aus übergegangenem oder rückabgetretenem\nfür den Unterhalt Sicherheit in bestimmter Höhe zu                 Recht geltend gemacht wird;\nleisten hat.                                                  12. die Erklärung, dass Unterhalt nicht für Zeiträume\n(5) Die einstweilige Anordnung tritt auch außer Kraft,          verlangt wird, für die das Kind Hilfe nach dem\nwenn der Antrag auf Feststellung der Vaterschaft                   Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, Sozialgeld nach\nzurückgenommen oder rechtskräftig zurückgewiesen                   dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, Hilfe zur Er-\nworden ist. In diesem Fall hat derjenige, der die einst-           ziehung oder Eingliederungshilfe nach dem Achten\nweilige Anordnung erwirkt hat, dem Mann den Schaden                Buch Sozialgesetzbuch, Leistungen nach dem\nzu ersetzen, der ihm aus der Vollziehung der einstwei-             Unterhaltsvorschussgesetz oder Unterhalt nach\nligen Anordnung entstanden ist.                                    § 1607 Abs. 2 oder Abs. 3 des Bürgerlichen Ge-\nsetzbuchs erhalten hat, oder, soweit Unterhalt aus\nUnterabschnitt 3                                 übergegangenem Recht oder nach § 94 Abs. 4\nSatz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,\nVe r e i n f a c h t e s Ve r f a h r e n              § 33 Abs. 2 Satz 4 des Zweiten Buches Sozialge-\nüber den Unterhalt Minderjähriger                             setzbuch oder § 7 Abs. 4 Satz 1 des Unterhaltsvor-\nschussgesetzes verlangt wird, die Erklärung, dass\n§ 249                                 der beantragte Unterhalt die Leistung an oder für\nStatthaftigkeit                            das Kind nicht übersteigt;\ndes vereinfachten Verfahrens                    13. die Erklärung, dass die Festsetzung im vereinfach-\n(1) Auf Antrag wird der Unterhalt eines minderjähri-            ten Verfahren nicht nach § 249 Abs. 2 ausgeschlos-\ngen Kindes, das mit dem in Anspruch genommenen                     sen ist.\nElternteil nicht in einem Haushalt lebt, im vereinfachten        (2) Entspricht der Antrag nicht den in Absatz 1 und\nVerfahren festgesetzt, soweit der Unterhalt vor Berück-       den in § 249 bezeichneten Voraussetzungen, ist er\nsichtigung der Leistungen nach § 1612b oder § 1612c           zurückzuweisen. Vor der Zurückweisung ist der Antrag-\ndes Bürgerlichen Gesetzbuchs das 1,2fache des Min-            steller zu hören. Die Zurückweisung ist nicht anfecht-\ndestunterhalts nach § 1612a Abs. 1 des Bürgerlichen           bar.\nGesetzbuchs nicht übersteigt.\n(3) Sind vereinfachte Verfahren anderer Kinder des\n(2) Das vereinfachte Verfahren ist nicht statthaft,        Antragsgegners bei dem Gericht anhängig, hat es die\nwenn zum Zeitpunkt, in dem der Antrag oder eine Mit-          Verfahren zum Zweck gleichzeitiger Entscheidung zu\nteilung über seinen Inhalt dem Antragsgegner zugestellt       verbinden.\nwird, über den Unterhaltsanspruch des Kindes entwe-\nder ein Gericht entschieden hat, ein gerichtliches Ver-\n§ 251\nfahren anhängig ist oder ein zur Zwangsvollstreckung\ngeeigneter Schuldtitel errichtet worden ist.                                  Maßnahmen des Gerichts\n(1) Erscheint nach dem Vorbringen des Antragstel-\n§ 250                            lers das vereinfachte Verfahren zulässig, verfügt das\nAntrag                           Gericht die Zustellung des Antrags oder einer Mittei-\nlung über seinen Inhalt an den Antragsgegner. Zugleich\n(1) Der Antrag muss enthalten:\nweist es ihn darauf hin,\n1. die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen\nVertreter und der Verfahrensbevollmächtigten;            1. ab welchem Zeitpunkt und in welcher Höhe der\nUnterhalt festgesetzt werden kann; hierbei sind zu\n2. die Bezeichnung des Gerichts, bei dem der Antrag             bezeichnen:\ngestellt wird;\na) die Zeiträume nach dem Alter des Kindes, für das\n3. die Angabe des Geburtsdatums des Kindes;                        die Festsetzung des Unterhalts nach dem\n4. die Angabe, ab welchem Zeitpunkt Unterhalt ver-                 Mindestunterhalt der ersten, zweiten und dritten\nlangt wird;                                                     Altersstufe in Betracht kommt;","2632          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008\nb) im Fall des § 1612a des Bürgerlichen Gesetz-           erheben, wenn er zugleich erklärt, inwieweit er geleistet\nbuchs auch der Prozentsatz des jeweiligen              hat und dass er sich verpflichtet, einen darüber hinaus-\nMindestunterhalts;                                     gehenden Unterhaltsrückstand zu begleichen. Den\nc) die nach § 1612b oder § 1612c des Bürgerlichen         Einwand eingeschränkter oder fehlender Leistungs-\nGesetzbuchs zu berücksichtigenden Leistungen;          fähigkeit kann der Antragsgegner nur erheben, wenn\ner zugleich unter Verwendung des eingeführten Formu-\n2. dass das Gericht nicht geprüft hat, ob der verlangte       lars Auskunft über\nUnterhalt das im Antrag angegebene Kindeseinkom-\nmen berücksichtigt;                                       1. seine Einkünfte,\n3. dass über den Unterhalt ein Festsetzungsbeschluss          2. sein Vermögen und\nergehen kann, aus dem der Antragsteller die               3. seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse\nZwangsvollstreckung betreiben kann, wenn er nicht             im Übrigen\ninnerhalb eines Monats Einwendungen in der vorge-\nerteilt und über seine Einkünfte Belege vorlegt.\nschriebenen Form erhebt;\n(3) Die Einwendungen sind nur zu berücksichtigen,\n4. welche Einwendungen nach § 252 Abs. 1 und 2\nsolange der Festsetzungsbeschluss nicht verfügt ist.\nerhoben werden können, insbesondere, dass der\nEinwand eingeschränkter oder fehlender Leistungs-\n§ 253\nfähigkeit nur erhoben werden kann, wenn die Aus-\nkunft nach § 252 Abs. 2 Satz 3 in Form eines                               Festsetzungsbeschluss\nvollständig ausgefüllten Formulars erteilt wird und          (1) Werden keine oder lediglich nach § 252 Abs. 1\nBelege über die Einkünfte beigefügt werden;               Satz 3 zurückzuweisende oder nach § 252 Abs. 2 un-\n5. dass die Einwendungen, wenn Formulare eingeführt           zulässige Einwendungen erhoben, wird der Unterhalt\nsind, mit einem Formular der beigefügten Art er-          nach Ablauf der in § 251 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 bezeich-\nhoben werden müssen, das auch bei jedem Amts-             neten Frist durch Beschluss festgesetzt. In dem Be-\ngericht erhältlich ist.                                   schluss ist auszusprechen, dass der Antragsgegner\nIst der Antrag im Ausland zuzustellen, bestimmt das           den festgesetzten Unterhalt an den Unterhaltsberech-\nGericht die Frist nach Satz 2 Nr. 3.                          tigten zu zahlen hat. In dem Beschluss sind auch die\nbis dahin entstandenen erstattungsfähigen Kosten des\n(2) § 167 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.       Verfahrens festzusetzen, soweit sie ohne weiteres\nermittelt werden können; es genügt, wenn der Antrag-\n§ 252                             steller die zu ihrer Berechnung notwendigen Angaben\nEinwendungen des Antragsgegners                     dem Gericht mitteilt.\n(1) Der Antragsgegner kann Einwendungen geltend               (2) In dem Beschluss ist darauf hinzuweisen, welche\nmachen gegen                                                  Einwendungen mit der sofortigen Beschwerde geltend\n1. die Zulässigkeit des vereinfachten Verfahrens;             gemacht werden können und unter welchen Vorausset-\nzungen eine Abänderung verlangt werden kann.\n2. den Zeitpunkt, von dem an Unterhalt gezahlt werden\nsoll;                                                                                § 254\n3. die Höhe des Unterhalts, soweit er geltend macht,\nMitteilungen über Einwendungen\ndass\nSind Einwendungen erhoben worden, die nach § 252\na) die nach dem Alter des Kindes zu bestimmenden\nAbs. 1 Satz 3 nicht zurückzuweisen oder die nach § 252\nZeiträume, für die der Unterhalt nach dem\nAbs. 2 zulässig sind, teilt das Gericht dem Antragsteller\nMindestunterhalt der ersten, zweiten und dritten\ndies mit. Es setzt auf seinen Antrag den Unterhalt durch\nAltersstufe festgesetzt werden soll, oder der an-\nBeschluss fest, soweit sich der Antragsgegner nach\ngegebene Mindestunterhalt nicht richtig berech-\n§ 252 Abs. 2 Satz 1 und 2 zur Zahlung von Unterhalt\nnet sind,\nverpflichtet hat. In der Mitteilung nach Satz 1 ist darauf\nb) der Unterhalt nicht höher als beantragt festge-        hinzuweisen.\nsetzt werden darf,\nc) Leistungen der in § 1612b oder § 1612c des Bür-                                   § 255\ngerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art nicht                              Streitiges Verfahren\noder nicht richtig berücksichtigt worden sind.\n(1) Im Fall des § 254 wird auf Antrag einer Partei das\nFerner kann er, wenn er sich sofort zur Erfüllung des         streitige Verfahren durchgeführt. Darauf ist in der Mit-\nUnterhaltsanspruchs verpflichtet, hinsichtlich der Ver-       teilung nach § 254 Satz 1 hinzuweisen.\nfahrenskosten geltend machen, dass er keinen Anlass\nzur Stellung des Antrags gegeben hat. Nicht begrün-              (2) Beantragt ein Beteiligter die Durchführung des\ndete Einwendungen nach Satz 1 Nr. 1 und 3 weist das           streitigen Verfahrens, ist wie nach Eingang eines\nGericht mit dem Festsetzungsbeschluss zurück,                 Antrags in einer Unterhaltssache weiter zu verfahren.\nebenso eine Einwendung nach Satz 1 Nr. 2, wenn ihm            Einwendungen nach § 252 gelten als Erwiderung.\ndiese nicht begründet erscheint.                                 (3) Das Verfahren gilt als mit der Zustellung des\n(2) Andere Einwendungen kann der Antragsgegner             Festsetzungsantrags (§ 251 Abs. 1 Satz 1) rechtshän-\nnur erheben, wenn er zugleich erklärt, inwieweit er zur       gig geworden.\nUnterhaltsleistung bereit ist und dass er sich insoweit          (4) Ist ein Festsetzungsbeschluss nach § 254 Satz 2\nzur Erfüllung des Unterhaltsanspruchs verpflichtet. Den       vorausgegangen, soll für zukünftige wiederkehrende\nEinwand der Erfüllung kann der Antragsgegner nur              Leistungen der Unterhalt in einem Gesamtbetrag","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008           2633\nbestimmt und der Festsetzungsbeschluss insoweit auf-          riger durch Rechtsverordnung einem Amtsgericht für\ngehoben werden.                                               die Bezirke mehrerer Amtsgerichte zuzuweisen, wenn\n(5) Die Kosten des vereinfachten Verfahrens werden         dies ihrer schnelleren und kostengünstigeren Erle-\nals Teil der Kosten des streitigen Verfahrens behandelt.      digung dient. Die Landesregierungen können die\nErmächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landes-\n(6) Wird der Antrag auf Durchführung des streitigen        justizverwaltungen übertragen.\nVerfahrens nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach\nZugang der Mitteilung nach § 254 Satz 1 gestellt, gilt           (2) Bei dem Amtsgericht, das zuständig wäre, wenn\nder über den Festsetzungsbeschluss nach § 254 Satz 2          die Landesregierung oder die Landesjustizverwaltung\noder die Verpflichtungserklärung des Antragsgegners           das Verfahren nach Absatz 1 nicht einem anderen\nnach § 252 Abs. 2 Satz 1 und 2 hinausgehende Fest-            Amtsgericht zugewiesen hätte, kann das Kind Anträge\nsetzungsantrag als zurückgenommen.                            und Erklärungen mit der gleichen Wirkung einreichen\noder anbringen wie bei dem anderen Amtsgericht.\n§ 256\nBeschwerde                                                    Abschnitt 10\nMit der Beschwerde können nur die in § 252 Abs. 1                     Verfahren in Güterrechtssachen\nbezeichneten Einwendungen, die Zulässigkeit von Ein-\nwendungen nach § 252 Abs. 2 sowie die Unrichtigkeit                                     § 261\nder Kostenentscheidung oder Kostenfestsetzung, so-\nfern sie nach allgemeinen Grundsätzen anfechtbar sind,                           Güterrechtssachen\ngeltend gemacht werden. Auf Einwendungen nach                    (1) Güterrechtssachen sind Verfahren, die Ansprü-\n§ 252 Abs. 2, die nicht erhoben waren, bevor der Fest-        che aus dem ehelichen Güterrecht betreffen, auch\nsetzungsbeschluss verfügt war, kann die Beschwerde            wenn Dritte an dem Verfahren beteiligt sind.\nnicht gestützt werden.\n(2) Güterrechtssachen sind auch Verfahren nach\n§ 257                              § 1365 Abs. 2, § 1369 Abs. 2 und den §§ 1382, 1383,\n1426, 1430 und 1452 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.\nBesondere Verfahrensvorschriften\nIn vereinfachten Verfahren können die Anträge und                                    § 262\nErklärungen vor dem Urkundsbeamten der Geschäfts-\nstelle abgegeben werden. Soweit Formulare eingeführt                           Örtliche Zuständigkeit\nsind, werden diese ausgefüllt; der Urkundsbeamte ver-            (1) Während der Anhängigkeit einer Ehesache ist\nmerkt unter Angabe des Gerichts und des Datums,               das Gericht ausschließlich zuständig, bei dem die Ehe-\ndass er den Antrag oder die Erklärung aufgenommen             sache im ersten Rechtszug anhängig ist oder war.\nhat.                                                          Diese Zuständigkeit geht der ausschließlichen Zustän-\ndigkeit eines anderen Gerichts vor.\n§ 258\n(2) Im Übrigen bestimmt sich die Zuständigkeit nach\nSonderregelungen\nder Zivilprozessordnung mit der Maßgabe, dass in den\nfür maschinelle Bearbeitung\nVorschriften über den allgemeinen Gerichtsstand an die\n(1) In vereinfachten Verfahren ist eine maschinelle        Stelle des Wohnsitzes der gewöhnliche Aufenthalt tritt.\nBearbeitung zulässig. § 690 Abs. 3 der Zivilprozessord-\nnung gilt entsprechend.                                                                 § 263\n(2) Bei maschineller Bearbeitung werden Beschlüs-\nAbgabe an das Gericht der Ehesache\nse, Verfügungen und Ausfertigungen mit dem Gerichts-\nsiegel versehen; einer Unterschrift bedarf es nicht.             Wird eine Ehesache rechtshängig, während eine Gü-\nterrechtssache bei einem anderen Gericht im ersten\n§ 259                              Rechtszug anhängig ist, ist diese von Amts wegen an\nFormulare                             das Gericht der Ehesache abzugeben. § 281 Abs. 2\nund 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung gilt entspre-\n(1) Das Bundesministerium der Justiz wird ermäch-          chend.\ntigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung der Ver-\nfahren durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des\n§ 264\nBundesrates Formulare für das vereinfachte Verfahren\neinzuführen. Für Gerichte, die die Verfahren maschinell                            Verfahren nach\nbearbeiten, und für Gerichte, die die Verfahren nicht                          den §§ 1382 und 1383\nmaschinell bearbeiten, können unterschiedliche Formu-                     des Bürgerlichen Gesetzbuchs\nlare eingeführt werden.\n(1) In den Verfahren nach den §§ 1382 und 1383 des\n(2) Soweit nach Absatz 1 Formulare für Anträge und         Bürgerlichen Gesetzbuchs wird die Entscheidung des\nErklärungen der Beteiligten eingeführt sind, müssen           Gerichts erst mit der Rechtskraft wirksam. Eine Abän-\nsich die Beteiligten ihrer bedienen.                          derung oder Wiederaufnahme ist ausgeschlossen.\n§ 260                                 (2) In dem Beschluss, in dem über den Antrag auf\nStundung der Ausgleichsforderung entschieden wird,\nBestimmung des Amtsgerichts                      kann das Gericht auf Antrag des Gläubigers auch die\n(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, die           Verpflichtung des Schuldners zur Zahlung der Aus-\nvereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjäh-         gleichsforderung aussprechen.","2634          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008\n§ 265                               § 281 Abs. 2 und 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung gilt\nEinheitliche Entscheidung                      entsprechend.\nWird in einem Verfahren über eine güterrechtliche                                Abschnitt 12\nAusgleichsforderung ein Antrag nach § 1382 Abs. 5\noder § 1383 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs                                      Verfahren\ngestellt, ergeht die Entscheidung durch einheitlichen                      in Lebenspartnerschaftssachen\nBeschluss.\n§ 269\nAbschnitt 11                                           Lebenspartnerschaftssachen\nVerfahren                                (1) Lebenspartnerschaftssachen     sind   Verfahren,\nin sonstigen Familiensachen                      welche zum Gegenstand haben:\n1. die Aufhebung der Lebenspartnerschaft auf Grund\n§ 266                                    des Lebenspartnerschaftsgesetzes,\nSonstige Familiensachen                         2. die Feststellung des Bestehens oder Nichtbeste-\n(1) Sonstige Familiensachen sind Verfahren, die                 hens einer Lebenspartnerschaft,\n1. Ansprüche zwischen miteinander verlobten oder               3. die elterliche Sorge, das Umgangsrecht oder die\nehemals verlobten Personen im Zusammenhang                     Herausgabe in Bezug auf ein gemeinschaftliches\nmit der Beendigung des Verlöbnisses sowie in den               Kind,\nFällen der §§ 1298 und 1299 des Bürgerlichen               4. die Annahme als Kind und die Ersetzung der Ein-\nGesetzbuchs zwischen einer solchen und einer drit-             willigung zur Annahme als Kind,\nten Person,\n5. Wohnungszuweisungssachen nach § 14 oder § 18\n2. aus der Ehe herrührende Ansprüche,                              des Lebenspartnerschaftsgesetzes,\n3. Ansprüche zwischen miteinander verheirateten oder           6. Hausratssachen nach § 13 oder § 19 des Lebens-\nehemals miteinander verheirateten Personen oder                partnerschaftsgesetzes,\nzwischen einer solchen und einem Elternteil im Zu-\nsammenhang mit Trennung oder Scheidung oder                7. den Versorgungsausgleich der Lebenspartner,\nAufhebung der Ehe,                                         8. die gesetzliche Unterhaltspflicht für ein gemein-\n4. aus dem Eltern-Kind-Verhältnis herrührende Ansprü-              schaftliches minderjähriges Kind der Lebenspart-\nche oder                                                       ner,\n5. aus dem Umgangsrecht herrührende Ansprüche                  9. die durch die Lebenspartnerschaft begründete\ngesetzliche Unterhaltspflicht,\nbetreffen, sofern nicht die Zuständigkeit der Arbeitsge-\nrichte gegeben ist oder das Verfahren eines der in § 348      10. Ansprüche aus dem lebenspartnerschaftlichen\nAbs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe a bis k der Zivilprozess-            Güterrecht, auch wenn Dritte an dem Verfahren be-\nordnung genannten Sachgebiete, das Wohnungseigen-                  teiligt sind,\ntumsrecht oder das Erbrecht betrifft und sofern es sich       11. Entscheidungen nach § 6 des Lebenspartner-\nnicht bereits nach anderen Vorschriften um eine Fami-              schaftsgesetzes in Verbindung mit § 1365 Abs. 2,\nliensache handelt.                                                 § 1369 Abs. 2 und den §§ 1382 und 1383 des\n(2) Sonstige Familiensachen sind auch Verfahren                 Bürgerlichen Gesetzbuchs,\nüber einen Antrag nach § 1357 Abs. 2 Satz 1 des Bür-          12. Entscheidungen nach § 7 des Lebenspartner-\ngerlichen Gesetzbuchs.                                             schaftsgesetzes in Verbindung mit den §§ 1426,\n1430 und 1452 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.\n§ 267\n(2) Sonstige Lebenspartnerschaftssachen sind Ver-\nÖrtliche Zuständigkeit                       fahren, welche zum Gegenstand haben:\n(1) Während der Anhängigkeit einer Ehesache ist            1. Ansprüche nach § 1 Abs. 3 Satz 2 des Lebenspart-\ndas Gericht ausschließlich zuständig, bei dem die Ehe-            nerschaftsgesetzes in Verbindung mit den §§ 1298\nsache im ersten Rechtszug anhängig ist oder war.                  bis 1301 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,\nDiese Zuständigkeit geht der ausschließlichen Zustän-\n2. Ansprüche aus der Lebenspartnerschaft,\ndigkeit eines anderen Gerichts vor.\n3. Ansprüche zwischen Personen, die miteinander eine\n(2) Im Übrigen bestimmt sich die Zuständigkeit nach\nLebenspartnerschaft führen oder geführt haben,\nder Zivilprozessordnung mit der Maßgabe, dass in den\noder zwischen einer solchen Person und einem El-\nVorschriften über den allgemeinen Gerichtsstand an die\nternteil im Zusammenhang mit der Trennung oder\nStelle des Wohnsitzes der gewöhnliche Aufenthalt tritt.\nAufhebung der Lebenspartnerschaft,\n§ 268                               sofern nicht die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte ge-\ngeben ist oder das Verfahren eines der in § 348 Abs. 1\nAbgabe an das Gericht der Ehesache                   Satz 2 Nr. 2 Buchstabe a bis k der Zivilprozessordnung\nWird eine Ehesache rechtshängig, während eine              genannten Sachgebiete, das Wohnungseigentumsrecht\nsonstige Familiensache bei einem anderen Gericht im           oder das Erbrecht betrifft und sofern es sich nicht\nersten Rechtszug anhängig ist, ist diese von Amts             bereits nach anderen Vorschriften um eine Lebenspart-\nwegen an das Gericht der Ehesache abzugeben.                  nerschaftssache handelt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008             2635\n(3) Sonstige Lebenspartnerschaftssachen sind auch                                      § 273\nVerfahren über einen Antrag nach § 8 Abs. 2 des Le-                                   Abgabe bei\nbenspartnerschaftsgesetzes in Verbindung mit § 1357                  Änderung des gewöhnlichen Aufenthalts\nAbs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.\nAls wichtiger Grund für eine Abgabe im Sinne des § 4\n§ 270                             Satz 1 ist es in der Regel anzusehen, wenn sich der\ngewöhnliche Aufenthalt des Betroffenen geändert hat\nAnwendbare Vorschriften                       und die Aufgaben des Betreuers im Wesentlichen am\n(1) In Lebenspartnerschaftssachen nach § 269               neuen Aufenthaltsort des Betroffenen zu erfüllen sind.\nAbs. 1 Nr. 1 sind die für Verfahren auf Scheidung gel-        Der Änderung des gewöhnlichen Aufenthalts steht ein\ntenden Vorschriften, in Lebenspartnerschaftssachen            tatsächlicher Aufenthalt von mehr als einem Jahr an\nnach § 269 Abs. 1 Nr. 2 die für Verfahren auf Feststel-       einem anderen Ort gleich.\nlung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe\nzwischen den Beteiligten geltenden Vorschriften                                           § 274\nentsprechend anzuwenden. In den Lebenspartner-                                         Beteiligte\nschaftssachen nach § 269 Abs. 1 Nr. 3 bis 11 sind die\nin Familiensachen nach § 111 Nr. 2, 4, 5 und 7 bis 9             (1) Zu beteiligen sind\njeweils geltenden Vorschriften entsprechend anzuwen-          1. der Betroffene,\nden.\n2. der Betreuer, sofern sein Aufgabenkreis betroffen ist,\n(2) In sonstigen Lebenspartnerschaftssachen nach\n3. der Bevollmächtigte im Sinne des § 1896 Abs. 2\n§ 269 Abs. 2 und 3 sind die in sonstigen Familien-\nSatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, sofern sein\nsachen nach § 111 Nr. 10 geltenden Vorschriften ent-\nAufgabenkreis betroffen ist.\nsprechend anzuwenden.\n(2) Der Verfahrenspfleger wird durch seine Bestel-\nBuch 3                               lung als Beteiligter zum Verfahren hinzugezogen.\nVe r f a h re n i n                         (3) Die zuständige Behörde ist auf ihren Antrag als\nBeteiligte in Verfahren über\nBetreuungs- und\nUnterbringungssachen                              1. die Bestellung eines Betreuers oder die Anordnung\neines Einwilligungsvorbehalts,\nAbschnitt 1                           2. Umfang, Inhalt oder Bestand von Entscheidungen\nder in Nummer 1 genannten Art\nVerfahren in Betreuungssachen\nhinzuzuziehen.\n§ 271                                (4) Beteiligt werden können\nBetreuungssachen                           1. in den in Absatz 3 genannten Verfahren im Interesse\nBetreuungssachen sind                                          des Betroffenen dessen Ehegatte oder Lebenspart-\nner, wenn die Ehegatten oder Lebenspartner nicht\n1. Verfahren zur Bestellung eines Betreuers und zur\ndauernd getrennt leben, sowie dessen Eltern, Pfle-\nAufhebung der Betreuung,\ngeeltern, Großeltern, Abkömmlinge, Geschwister\n2. Verfahren zur Anordnung eines Einwilligungsvorbe-              und eine Person seines Vertrauens,\nhalts sowie\n2. der Vertreter der Staatskasse, soweit das Interesse\n3. sonstige Verfahren, die die rechtliche Betreuung ei-           der Staatskasse durch den Ausgang des Verfahrens\nnes Volljährigen (§§ 1896 bis 1908i des Bürgerlichen          betroffen sein kann.\nGesetzbuchs) betreffen, soweit es sich nicht um eine\nUnterbringungssache handelt.                                                          § 275\nVerfahrensfähigkeit\n§ 272\nIn Betreuungssachen ist der Betroffene ohne Rück-\nÖrtliche Zuständigkeit\nsicht auf seine Geschäftsfähigkeit verfahrensfähig.\n(1) Ausschließlich zuständig ist in dieser Rangfolge:\n1. das Gericht, bei dem die Betreuung anhängig ist,                                       § 276\nwenn bereits ein Betreuer bestellt ist;                                        Verfahrenspfleger\n2. das Gericht, in dessen Bezirk der Betroffene seinen           (1) Das Gericht hat dem Betroffenen einen Verfah-\ngewöhnlichen Aufenthalt hat;                              renspfleger zu bestellen, wenn dies zur Wahrnehmung\n3. das Gericht, in dessen Bezirk das Bedürfnis der            der Interessen des Betroffenen erforderlich ist. Die\nFürsorge hervortritt;                                     Bestellung ist in der Regel erforderlich, wenn\n4. das Amtsgericht Schöneberg in Berlin, wenn der             1. von der persönlichen Anhörung des Betroffenen\nBetroffene Deutscher ist.                                     nach § 278 Abs. 4 in Verbindung mit § 34 Abs. 2\n(2) Für einstweilige Anordnungen nach § 300 oder               abgesehen werden soll oder\nvorläufige Maßregeln ist auch das Gericht zuständig,          2. Gegenstand des Verfahrens die Bestellung eines\nin dessen Bezirk das Bedürfnis der Fürsorge bekannt               Betreuers zur Besorgung aller Angelegenheiten des\nwird. Es soll die angeordneten Maßregeln dem nach                 Betroffenen oder die Erweiterung des Aufgabenkrei-\nAbsatz 1 Nr. 1, 2 oder Nr. 4 zuständigen Gericht mit-             ses hierauf ist; dies gilt auch, wenn der Gegenstand\nteilen.                                                           des Verfahrens die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des","2636          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008\nBürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Angelegen-          gelten entsprechend. Ist ein Bediensteter der Betreu-\nheiten nicht erfasst.                                     ungsbehörde als Verfahrenspfleger für das Verfahren\n(2) Von der Bestellung kann in den Fällen des Absat-       bestellt, erhält die Betreuungsbehörde keinen Aufwen-\nzes 1 Satz 2 abgesehen werden, wenn ein Interesse             dungsersatz und keine Vergütung.\ndes Betroffenen an der Bestellung des Verfahrenspfle-            (5) Der Aufwendungsersatz und die Vergütung des\ngers offensichtlich nicht besteht. Die Nichtbestellung        Verfahrenspflegers sind stets aus der Staatskasse zu\nist zu begründen.                                             zahlen. Im Übrigen gilt § 168 Abs. 1 entsprechend.\n(3) Wer Verfahrenspflegschaften im Rahmen seiner\nBerufsausübung führt, soll nur dann zum Verfahrens-                                     § 278\npfleger bestellt werden, wenn keine andere geeignete                         Anhörung des Betroffenen\nPerson zur Verfügung steht, die zur ehrenamtlichen\nFührung der Verfahrenspflegschaft bereit ist.                    (1) Das Gericht hat den Betroffenen vor der Bestel-\nlung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwil-\n(4) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers soll un-\nligungsvorbehalts persönlich anzuhören. Es hat sich\nterbleiben oder aufgehoben werden, wenn die Interes-\neinen persönlichen Eindruck von dem Betroffenen zu\nsen des Betroffenen von einem Rechtsanwalt oder ei-\nverschaffen. Diesen persönlichen Eindruck soll sich\nnem anderen geeigneten Verfahrensbevollmächtigten\ndas Gericht in dessen üblicher Umgebung verschaffen,\nvertreten werden.\nwenn es der Betroffene verlangt oder wenn es der\n(5) Die Bestellung endet, sofern sie nicht vorher          Sachaufklärung dient und der Betroffene nicht wider-\naufgehoben wird, mit der Rechtskraft der Endentschei-         spricht.\ndung oder mit dem sonstigen Abschluss des Verfah-\nrens.                                                            (2) Das Gericht unterrichtet den Betroffenen über\nden möglichen Verlauf des Verfahrens. In geeigneten\n(6) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers oder de-       Fällen hat es den Betroffenen auf die Möglichkeit der\nren Aufhebung sowie die Ablehnung einer derartigen            Vorsorgevollmacht, deren Inhalt sowie auf die Möglich-\nMaßnahme sind nicht selbständig anfechtbar.                   keit ihrer Registrierung bei dem zentralen Vorsorgere-\n(7) Dem Verfahrenspfleger sind keine Kosten aufzu-         gister nach § 78a Abs. 1 der Bundesnotarordnung\nerlegen.                                                      hinzuweisen. Das Gericht hat den Umfang des Aufga-\nbenkreises und die Frage, welche Person oder Stelle\n§ 277                             als Betreuer in Betracht kommt, mit dem Betroffenen\nVergütung und                           zu erörtern.\nAufwendungsersatz des Verfahrenspflegers                    (3) Verfahrenshandlungen nach Absatz 1 dürfen nur\n(1) Der Verfahrenspfleger erhält Ersatz seiner Auf-        dann im Wege der Rechtshilfe erfolgen, wenn anzuneh-\nwendungen nach § 1835 Abs. 1 bis 2 des Bürgerlichen           men ist, dass die Entscheidung ohne eigenen Eindruck\nGesetzbuchs. Vorschuss kann nicht verlangt werden.            von dem Betroffenen getroffen werden kann.\nEine Behörde oder ein Verein erhält als Verfahrens-              (4) Soll eine persönliche Anhörung nach § 34 Abs. 2\npfleger keinen Aufwendungsersatz.                             unterbleiben, weil hiervon erhebliche Nachteile für die\n(2) § 1836 Abs. 1 und 3 des Bürgerlichen Gesetz-           Gesundheit des Betroffenen zu besorgen sind, darf\nbuchs gilt entsprechend. Wird die Verfahrenspfleg-            diese Entscheidung nur auf Grundlage eines ärztlichen\nschaft ausnahmsweise berufsmäßig geführt, erhält der          Gutachtens getroffen werden.\nVerfahrenspfleger neben den Aufwendungen nach Ab-                (5) Das Gericht kann den Betroffenen durch die\nsatz 1 eine Vergütung in entsprechender Anwendung             zuständige Behörde vorführen lassen, wenn er sich\nder §§ 1, 2 und 3 Abs. 1 und 2 des Vormünder- und             weigert, an Verfahrenshandlungen nach Absatz 1 mit-\nBetreuervergütungsgesetzes.                                   zuwirken.\n(3) Anstelle des Aufwendungsersatzes und der Ver-\ngütung nach den Absätzen 1 und 2 kann das Gericht                                       § 279\ndem Verfahrenspfleger einen festen Geldbetrag zubilli-\ngen, wenn die für die Führung der Pflegschaftsge-                    Anhörung der sonstigen Beteiligten, der\nschäfte erforderliche Zeit vorhersehbar und ihre Aus-         Betreuungsbehörde und des gesetzlichen Vertreters\nschöpfung durch den Verfahrenspfleger gewährleistet              (1) Das Gericht hat die sonstigen Beteiligten vor der\nist. Bei der Bemessung des Geldbetrags ist die voraus-        Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines\nsichtlich erforderliche Zeit mit den in § 3 Abs. 1 des        Einwilligungsvorbehalts anzuhören.\nVormünder- und Betreuervergütungsgesetzes be-\n(2) Das Gericht hat die zuständige Behörde vor der\nstimmten Stundensätzen zuzüglich einer Aufwands-\nBestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines\npauschale von 3 Euro je veranschlagter Stunde zu ver-\nEinwilligungsvorbehalts anzuhören, wenn es der Be-\ngüten. In diesem Fall braucht der Verfahrenspfleger die\ntroffene verlangt oder es der Sachaufklärung dient.\nvon ihm aufgewandte Zeit und eingesetzten Mittel nicht\nnachzuweisen; weitergehende Aufwendungsersatz- und               (3) Auf Verlangen des Betroffenen hat das Gericht\nVergütungsansprüche stehen ihm nicht zu.                      eine ihm nahestehende Person anzuhören, wenn dies\nohne erhebliche Verzögerung möglich ist.\n(4) Ist ein Mitarbeiter eines anerkannten Betreuungs-\nvereins als Verfahrenspfleger bestellt, stehen der Auf-          (4) Das Gericht hat im Fall einer Betreuerbestellung\nwendungsersatz und die Vergütung nach den Absätzen            oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts für\n1 bis 3 dem Verein zu. § 7 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 des       einen Minderjährigen (§ 1908a des Bürgerlichen Ge-\nVormünder- und Betreuervergütungsgesetzes sowie               setzbuchs) den gesetzlichen Vertreter des Betroffenen\n§ 1835 Abs. 5 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs             anzuhören.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008              2637\n§ 280                             unverzüglich zu löschen, wenn es feststellt, dass diese\nfür den Verwendungszweck nicht geeignet sind.\nEinholung eines Gutachtens\n(1) Vor der Bestellung eines Betreuers oder der              (3) Kommt das Gericht zu der Überzeugung, dass\nAnordnung eines Einwilligungsvorbehalts hat eine             das eingeholte Gutachten und die Befunde im Verfah-\nförmliche Beweisaufnahme durch Einholung eines Gut-          ren zur Bestellung eines Betreuers geeignet sind, eine\nachtens über die Notwendigkeit der Maßnahme statt-           weitere Begutachtung ganz oder teilweise zu ersetzen,\nzufinden. Der Sachverständige soll Arzt für Psychiatrie      hat es vor einer weiteren Verwendung die Einwilligung\noder Arzt mit Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie       des Betroffenen oder des Pflegers für das Verfahren\nsein.                                                        einzuholen. Wird die Einwilligung nicht erteilt, hat das\nGericht die übermittelten Daten unverzüglich zu lö-\n(2) Der Sachverständige hat den Betroffenen vor der       schen.\nErstattung des Gutachtens persönlich zu untersuchen\noder zu befragen.                                               (4) Das Gericht kann unter den Voraussetzungen der\nAbsätze 1 bis 3 von der Einholung eines Gutachtens\n(3) Das Gutachten hat sich auf folgende Bereiche zu       nach § 280 insgesamt absehen, wenn die sonstigen\nerstrecken:                                                  Voraussetzungen für die Bestellung eines Betreuers\n1. das Krankheitsbild einschließlich der Krankheits-         zur Überzeugung des Gerichts feststehen.\nentwicklung,\n§ 283\n2. die durchgeführten Untersuchungen und die diesen\nzugrunde gelegten Forschungserkenntnisse,                              Vorführung zur Untersuchung\n3. den körperlichen und psychiatrischen Zustand des             (1) Das Gericht kann anordnen, dass der Betroffene\nBetroffenen,                                             zur Vorbereitung eines Gutachtens untersucht und\n4. den Umfang des Aufgabenkreises und                        durch die zuständige Behörde zu einer Untersuchung\nvorgeführt wird. Der Betroffene soll vorher persönlich\n5. die voraussichtliche Dauer der Maßnahme.                  angehört werden.\n§ 281                                (2) Gewalt darf die Behörde nur anwenden, wenn\ndas Gericht dies auf Grund einer ausdrücklichen Ent-\nÄrztliches Zeugnis;                      scheidung angeordnet hat. Die zuständige Behörde ist\nEntbehrlichkeit eines Gutachtens                  befugt, erforderlichenfalls die Unterstützung der poli-\n(1) Anstelle der Einholung eines Sachverständigen-        zeilichen Vollzugsorgane nachzusuchen.\ngutachtens nach § 280 genügt ein ärztliches Zeugnis,            (3) Die Wohnung des Betroffenen darf ohne dessen\nwenn                                                         Einwilligung nur betreten werden, wenn das Gericht\n1. der Betroffene die Bestellung eines Betreuers bean-       dies auf Grund einer ausdrücklichen Entscheidung an-\ntragt und auf die Begutachtung verzichtet hat und        geordnet hat. Bei Gefahr im Verzug findet Satz 1 keine\ndie Einholung des Gutachtens insbesondere im             Anwendung.\nHinblick auf den Umfang des Aufgabenkreises des\nBetreuers unverhältnismäßig wäre oder                                               § 284\n2. ein Betreuer nur zur Geltendmachung von Rechten                       Unterbringung zur Begutachtung\ndes Betroffenen gegenüber seinem Bevollmächtig-\nten bestellt wird.                                          (1) Das Gericht kann nach Anhörung eines Sachver-\nständigen beschließen, dass der Betroffene auf\n(2) § 280 Abs. 2 gilt entsprechend.                       bestimmte Dauer untergebracht und beobachtet wird,\nsoweit dies zur Vorbereitung des Gutachtens erforder-\n§ 282                             lich ist. Der Betroffene ist vorher persönlich anzuhören.\nVorhandene Gutachten des                          (2) Die Unterbringung darf die Dauer von sechs\nMedizinischen Dienstes der Krankenversicherung              Wochen nicht überschreiten. Reicht dieser Zeitraum\nnicht aus, um die erforderlichen Erkenntnisse für das\n(1) Das Gericht kann im Verfahren zur Bestellung ei-\nnes Betreuers von der Einholung eines Gutachtens             Gutachten zu erlangen, kann die Unterbringung durch\nnach § 280 Abs. 1 absehen, soweit durch die Verwen-          gerichtlichen Beschluss bis zu einer Gesamtdauer von\ndrei Monaten verlängert werden.\ndung eines bestehenden ärztlichen Gutachtens des\nMedizinischen Dienstes der Krankenversicherung nach             (3) § 283 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. Gegen\n§ 18 des Elften Buches Sozialgesetzbuch festgestellt         Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 2 findet die so-\nwerden kann, inwieweit bei dem Betroffenen infolge ei-       fortige Beschwerde nach den §§ 567 bis 572 der Zivil-\nner psychischen Krankheit oder einer geistigen oder          prozessordnung statt.\nseelischen Behinderung die Voraussetzungen für die\nBestellung eines Betreuers vorliegen.                                                   § 285\n(2) Das Gericht darf dieses Gutachten einschließlich\nHerausgabe einer Betreuungsverfügung\ndazu vorhandener Befunde zur Vermeidung weiterer\noder der Abschrift einer Vorsorgevollmacht\nGutachten bei der Pflegekasse anfordern. Das Gericht\nhat in seiner Anforderung anzugeben, für welchen                In den Fällen des § 1901a des Bürgerlichen Gesetz-\nZweck das Gutachten und die Befunde verwandt                 buchs erfolgt die Anordnung der Ablieferung oder Vor-\nwerden sollen. Das Gericht hat übermittelte Daten            lage der dort genannten Schriftstücke durch Beschluss.","2638          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008\n§ 286                              betreuer, Behördenbetreuer, Vereine, die zuständige\nInhalt der Beschlussformel                     Behörde und Personen, die die Betreuung im Rahmen\nihrer Berufsausübung führen, sowie nicht für ehrenamt-\n(1) Die Beschlussformel enthält im Fall der Bestel-        liche Betreuer, die mehr als eine Betreuung führen oder\nlung eines Betreuers auch                                     in den letzten zwei Jahren geführt haben.\n1. die Bezeichnung des Aufgabenkreises des Betreu-\ners;                                                         (2) In geeigneten Fällen führt das Gericht mit dem\nBetreuer und dem Betroffenen ein Einführungsge-\n2. bei Bestellung eines Vereinsbetreuers die Bezeich-         spräch.\nnung als Vereinsbetreuer und die des Vereins;\n3. bei Bestellung eines Behördenbetreuers die Be-\n§ 290\nzeichnung als Behördenbetreuer und die der Behör-\nde;                                                                         Bestellungsurkunde\n4. bei Bestellung eines Berufsbetreuers die Bezeich-\nDer Betreuer erhält eine Urkunde über seine Bestel-\nnung als Berufsbetreuer.\nlung. Die Urkunde soll enthalten:\n(2) Die Beschlussformel enthält im Fall der Anord-\nnung eines Einwilligungsvorbehalts die Bezeichnung            1. die Bezeichnung des Betroffenen und des Betreuers;\ndes Kreises der einwilligungsbedürftigen Willenserklä-\nrungen.                                                       2. bei Bestellung eines Vereinsbetreuers oder Behör-\ndenbetreuers diese Bezeichnung und die Bezeich-\n(3) Der Zeitpunkt, bis zu dem das Gericht über die             nung des Vereins oder der Behörde;\nAufhebung oder Verlängerung einer Maßnahme nach\nAbsatz 1 oder Absatz 2 zu entscheiden hat, ist in der         3. den Aufgabenkreis des Betreuers;\nBeschlussformel zu bezeichnen.\n4. bei Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts die Be-\n§ 287                                  zeichnung des Kreises der einwilligungsbedürftigen\nWillenserklärungen;\nWirksamwerden von Beschlüssen\n(1) Beschlüsse über Umfang, Inhalt oder Bestand            5. bei der Bestellung eines vorläufigen Betreuers durch\nder Bestellung eines Betreuers, über die Anordnung ei-            einstweilige Anordnung das Ende der einstweiligen\nnes Einwilligungsvorbehalts oder über den Erlass einer            Maßnahme.\neinstweiligen Anordnung nach § 300 werden mit der\nBekanntgabe an den Betreuer wirksam.                                                   § 291\n(2) Ist die Bekanntgabe an den Betreuer nicht mög-\nÜberprüfung der Betreuerauswahl\nlich oder ist Gefahr im Verzug, kann das Gericht die\nsofortige Wirksamkeit des Beschlusses anordnen. In               Der Betroffene kann verlangen, dass die Auswahl der\ndiesem Fall wird er wirksam, wenn der Beschluss und           Person, der ein Verein oder eine Behörde die Wahrneh-\ndie Anordnung seiner sofortigen Wirksamkeit                   mung der Betreuung übertragen hat, durch gerichtliche\n1. dem Betroffenen oder dem Verfahrenspfleger be-             Entscheidung überprüft wird. Das Gericht kann dem\nkannt gegeben werden oder                                 Verein oder der Behörde aufgeben, eine andere Person\nauszuwählen, wenn einem Vorschlag des Betroffenen,\n2. der Geschäftsstelle zum Zweck der Bekanntgabe\ndem keine wichtigen Gründe entgegenstehen, nicht\nnach Nummer 1 übergeben werden.\nentsprochen wurde oder die bisherige Auswahl dem\nDer Zeitpunkt der sofortigen Wirksamkeit ist auf dem          Wohl des Betroffenen zuwiderläuft. § 35 ist nicht anzu-\nBeschluss zu vermerken.                                       wenden.\n§ 288\n§ 292\nBekanntgabe\n(1) Von der Bekanntgabe der Gründe eines Be-                              Zahlungen an den Betreuer\nschlusses an den Betroffenen kann abgesehen werden,              (1) In Betreuungsverfahren gilt § 168 entsprechend.\nwenn dies nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, um\nerhebliche Nachteile für seine Gesundheit zu vermei-             (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch\nden.                                                          Rechtsverordnung für Anträge und Erklärungen auf Er-\n(2) Das Gericht hat der zuständigen Behörde den            satz von Aufwendungen und Bewilligung von Vergü-\nBeschluss über die Bestellung eines Betreuers oder            tung Formulare einzuführen. Soweit Formulare einge-\ndie Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts oder              führt sind, müssen sich Personen, die die Betreuung\nBeschlüsse über Umfang, Inhalt oder Bestand einer             im Rahmen der Berufsausübung führen, ihrer bedienen\nsolchen Maßnahme stets bekannt zu geben. Andere               und sie als elektronisches Dokument einreichen, wenn\nBeschlüsse sind der zuständigen Behörde bekannt zu            dieses für die automatische Bearbeitung durch das\ngeben, wenn sie vor deren Erlass angehört wurde.              Gericht geeignet ist. Andernfalls liegt keine ordnungs-\ngemäße Geltendmachung im Sinne von § 1836 Abs. 1\n§ 289                              Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Verbindung mit\n§ 1 des Vormünder- und Betreuungsvergütungsgeset-\nVerpflichtung des Betreuers                    zes vor. Die Landesregierungen können die Ermächti-\n(1) Der Betreuer wird mündlich verpflichtet und über       gung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die\nseine Aufgaben unterrichtet. Das gilt nicht für Vereins-      Landesjustizverwaltungen übertragen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008              2639\n§ 293                                                          § 296\nErweiterung der Betreuung                                   Entlassung des Betreuers und\noder des Einwilligungsvorbehalts                             Bestellung eines neuen Betreuers\n(1) Für die Erweiterung des Aufgabenkreises des\n(1) Das Gericht hat den Betroffenen und den Be-\nBetreuers und die Erweiterung des Kreises der einwil-\ntreuer persönlich anzuhören, wenn der Betroffene einer\nligungsbedürftigen Willenserklärungen gelten die\nEntlassung des Betreuers (§ 1908b des Bürgerlichen\nVorschriften über die Anordnung dieser Maßnahmen\nGesetzbuchs) widerspricht.\nentsprechend.\n(2) Einer persönlichen Anhörung nach § 278 Abs. 1             (2) Vor der Bestellung eines neuen Betreuers\nsowie der Einholung eines Gutachtens oder ärztlichen          (§ 1908c des Bürgerlichen Gesetzbuchs) hat das\nZeugnisses (§§ 280 und 281) bedarf es nicht,                  Gericht den Betroffenen persönlich anzuhören. Das gilt\nnicht, wenn der Betroffene sein Einverständnis mit dem\n1. wenn diese Verfahrenshandlungen nicht länger als\nBetreuerwechsel erklärt hat. § 279 gilt entsprechend.\nsechs Monate zurückliegen oder\n2. die beabsichtigte Erweiterung nach Absatz 1 nicht                                     § 297\nwesentlich ist.\nEine wesentliche Erweiterung des Aufgabenkreises des                                 Sterilisation\nBetreuers liegt insbesondere vor, wenn erstmals ganz             (1) Das Gericht hat den Betroffenen vor der Geneh-\noder teilweise die Personensorge oder eine der in             migung einer Einwilligung des Betreuers in eine Sterili-\n§ 1896 Abs. 4 oder den §§ 1904 bis 1906 des Bürger-           sation (§ 1905 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)\nlichen Gesetzbuchs genannten Aufgaben einbezogen              persönlich anzuhören und sich einen persönlichen Ein-\nwird.                                                         druck von ihm zu verschaffen. Es hat den Betroffenen\n(3) Ist mit der Bestellung eines weiteren Betreuers        über den möglichen Verlauf des Verfahrens zu unter-\nnach § 1899 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eine Erwei-          richten.\nterung des Aufgabenkreises verbunden, gelten die\nAbsätze 1 und 2 entsprechend.                                    (2) Das Gericht hat die zuständige Behörde anzu-\nhören, wenn es der Betroffene verlangt oder es der\nSachaufklärung dient.\n§ 294\nAufhebung und Einschränkung der                       (3) Das Gericht hat die sonstigen Beteiligten anzu-\nBetreuung oder des Einwilligungsvorbehalts               hören. Auf Verlangen des Betroffenen hat das Gericht\neine ihm nahestehende Person anzuhören, wenn dies\n(1) Für die Aufhebung der Betreuung oder der\nohne erhebliche Verzögerung möglich ist.\nAnordnung eines Einwilligungsvorbehalts und für die\nEinschränkung des Aufgabenkreises des Betreuers                  (4) Verfahrenshandlungen nach den Absätzen 1 bis 3\noder des Kreises der einwilligungsbedürftigen Willens-        können nicht durch den ersuchten Richter vorgenom-\nerklärungen gelten die §§ 279 und 288 Abs. 2 Satz 1           men werden.\nentsprechend.\n(5) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers ist stets\n(2) Hat das Gericht nach § 281 Abs. 1 Nr. 1 von der        erforderlich, sofern sich der Betroffene nicht von einem\nEinholung eines Gutachtens abgesehen, ist dies nach-          Rechtsanwalt oder einem anderen geeigneten Verfah-\nzuholen, wenn ein Antrag des Betroffenen auf Auf-             rensbevollmächtigten vertreten lässt.\nhebung der Betreuung oder Einschränkung des Aufga-\nbenkreises erstmals abgelehnt werden soll.                       (6) Die Genehmigung darf erst erteilt werden, nach-\n(3) Über die Aufhebung der Betreuung oder des Ein-         dem durch förmliche Beweisaufnahme Gutachten von\nwilligungsvorbehalts hat das Gericht spätestens sieben        Sachverständigen eingeholt sind, die sich auf die\nJahre nach der Anordnung dieser Maßnahmen zu ent-             medizinischen, psychologischen, sozialen, sonderpä-\nscheiden.                                                     dagogischen und sexualpädagogischen Gesichts-\npunkte erstrecken. Die Sachverständigen haben den\nBetroffenen vor Erstattung des Gutachtens persönlich\n§ 295\nzu untersuchen oder zu befragen. Sachverständiger\nVerlängerung der Betreuung                      und ausführender Arzt dürfen nicht personengleich\noder des Einwilligungsvorbehalts                  sein.\n(1) Für die Verlängerung der Bestellung eines\n(7) Die Genehmigung wird wirksam mit der Bekannt-\nBetreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvor-\ngabe an den für die Entscheidung über die Einwilligung\nbehalts gelten die Vorschriften über die erstmalige An-\nin die Sterilisation bestellten Betreuer und\nordnung dieser Maßnahmen entsprechend. Von der er-\nneuten Einholung eines Gutachtens kann abgesehen              1. an den Verfahrenspfleger oder\nwerden, wenn sich aus der persönlichen Anhörung\ndes Betroffenen und einem ärztlichen Zeugnis ergibt,          2. den Verfahrensbevollmächtigten, wenn ein Verfah-\ndass sich der Umfang der Betreuungsbedürftigkeit of-              renspfleger nicht bestellt wurde.\nfensichtlich nicht verringert hat.                               (8) Die Entscheidung über die Genehmigung ist dem\n(2) Über die Verlängerung der Betreuung oder des           Betroffenen stets selbst bekannt zu machen. Von der\nEinwilligungsvorbehalts hat das Gericht spätestens sie-       Bekanntgabe der Gründe an den Betroffenen kann\nben Jahre nach der Anordnung dieser Maßnahmen zu              nicht abgesehen werden. Der zuständigen Behörde ist\nentscheiden.                                                  die Entscheidung stets bekannt zu geben.","2640           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008\n§ 298                                                        § 302\nVerfahren in Fällen                                 Dauer der einstweiligen Anordnung\ndes § 1904 des Bürgerlichen Gesetzbuchs\nEine einstweilige Anordnung tritt, sofern das Gericht\n(1) Das Gericht darf die Einwilligung eines Betreuers\nkeinen früheren Zeitpunkt bestimmt, nach sechs Mona-\noder eines Bevollmächtigten in eine Untersuchung des\nten außer Kraft. Sie kann jeweils nach Anhörung eines\nGesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder einen\nSachverständigen durch weitere einstweilige Anord-\närztlichen Eingriff (§ 1904 des Bürgerlichen Gesetz-\nnungen bis zu einer Gesamtdauer von einem Jahr\nbuchs) nur genehmigen, wenn es den Betroffenen\nverlängert werden.\nzuvor persönlich angehört hat. Das Gericht soll die\nsonstigen Beteiligten anhören. Auf Verlangen des\nBetroffenen hat das Gericht eine ihm nahestehende                                        § 303\nPerson anzuhören, wenn dies ohne erhebliche Verzöge-\nErgänzende\nrung möglich ist.\nVorschriften über die Beschwerde\n(2) Vor der Genehmigung ist ein Sachverständigen-\ngutachten einzuholen. Der Sachverständige soll nicht              (1) Das Recht der Beschwerde steht der zuständigen\nauch der ausführende Arzt sein.                                Behörde gegen Entscheidungen über\n1. die Bestellung eines Betreuers oder die Anordnung\n§ 299                                  eines Einwilligungsvorbehalts,\nVerfahren in anderen Entscheidungen\n2. Umfang, Inhalt oder Bestand einer in Nummer 1 ge-\nDas Gericht soll den Betroffenen vor einer Entschei-           nannten Maßnahme\ndung nach § 1908i Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit den\n§§ 1821, 1822 Nr. 1 bis 4, 6 bis 13 sowie den §§ 1823          zu.\nund 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuchs persönlich an-\n(2) Das Recht der Beschwerde gegen eine von Amts\nhören. Vor einer Entscheidung nach § 1907 Abs. 1 und 3\nwegen ergangene Entscheidung steht im Interesse des\ndes Bürgerlichen Gesetzbuchs hat das Gericht den\nBetroffenen\nBetroffenen persönlich anzuhören.\n1. dessen Ehegatten oder Lebenspartner, wenn die\n§ 300                                  Ehegatten oder Lebenspartner nicht dauernd\nEinstweilige Anordnung                           getrennt leben, sowie den Eltern, Großeltern, Pflege-\neltern, Abkömmlingen und Geschwistern des Betrof-\n(1) Das Gericht kann durch einstweilige Anordnung\nfenen sowie\neinen vorläufigen Betreuer bestellen oder einen vorläu-\nfigen Einwilligungsvorbehalt anordnen, wenn                    2. einer Person seines Vertrauens\n1. dringende Gründe für die Annahme bestehen, dass             zu, wenn sie im ersten Rechtszug beteiligt worden sind.\ndie Voraussetzungen für die Bestellung eines Be-\ntreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvor-           (3) Das Recht der Beschwerde steht dem Verfah-\nbehalts gegeben sind und ein dringendes Bedürfnis         renspfleger zu.\nfür ein sofortiges Tätigwerden besteht,\n(4) Der Betreuer oder der Vorsorgebevollmächtigte\n2. ein ärztliches Zeugnis über den Zustand des Betrof-         kann gegen eine Entscheidung, die seinen Aufgaben-\nfenen vorliegt,                                           kreis betrifft, auch im Namen des Betroffenen\n3. im Fall des § 276 ein Verfahrenspfleger bestellt und        Beschwerde einlegen. Führen mehrere Betreuer oder\nangehört worden ist und                                   Vorsorgebevollmächtigte ihr Amt gemeinschaftlich,\nkann jeder von ihnen für den Betroffenen selbständig\n4. der Betroffene persönlich angehört worden ist.\nBeschwerde einlegen.\nEine Anhörung des Betroffenen im Wege der Rechts-\nhilfe ist abweichend von § 278 Abs. 3 zulässig.\n§ 304\n(2) Das Gericht kann durch einstweilige Anordnung\neinen Betreuer entlassen, wenn dringende Gründe für                          Beschwerde der Staatskasse\ndie Annahme bestehen, dass die Voraussetzungen für                (1) Das Recht der Beschwerde steht dem Vertreter\ndie Entlassung vorliegen und ein dringendes Bedürfnis          der Staatskasse zu, soweit die Interessen der Staats-\nfür ein sofortiges Tätigwerden besteht.                        kasse durch den Beschluss betroffen sind. Hat der Ver-\ntreter der Staatskasse geltend gemacht, der Betreuer\n§ 301                              habe eine Abrechnung falsch erteilt oder der Betreute\nEinstweilige                           könne anstelle eines nach § 1897 Abs. 6 des Bürgerli-\nAnordnung bei gesteigerter Dringlichkeit              chen Gesetzbuchs bestellten Betreuers durch eine oder\n(1) Bei Gefahr im Verzug kann das Gericht eine             mehrere andere geeignete Personen außerhalb einer\neinstweilige Anordnung nach § 300 bereits vor An-              Berufsausübung betreut werden, steht ihm gegen einen\nhörung des Betroffenen sowie vor Anhörung und                  die Entlassung des Betreuers ablehnenden Beschluss\nBestellung des Verfahrenspflegers erlassen. Diese Ver-         die Beschwerde zu.\nfahrenshandlungen sind unverzüglich nachzuholen.                  (2) Die Frist zur Einlegung der Beschwerde durch\n(2) Das Gericht ist bei Gefahr im Verzug bei der Aus-      den Vertreter der Staatskasse beträgt drei Monate und\nwahl des Betreuers nicht an § 1897 Abs. 4 und 5 des            beginnt mit der formlosen Mitteilung (§ 15 Abs. 3) an\nBürgerlichen Gesetzbuchs gebunden.                             ihn.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008            2641\n§ 305                                                        § 309\nBeschwerde des Untergebrachten                                     Besondere Mitteilungen\nIst der Betroffene untergebracht, kann er Be-                  (1) Wird beschlossen, einem Betroffenen zur Besor-\nschwerde auch bei dem Amtsgericht einlegen, in                 gung aller seiner Angelegenheiten einen Betreuer zu\ndessen Bezirk er untergebracht ist.                            bestellen oder den Aufgabenkreis hierauf zu erweitern,\nso hat das Gericht dies der für die Führung des Wähler-\n§ 306                              verzeichnisses zuständigen Behörde mitzuteilen. Das\ngilt auch, wenn die Entscheidung die in § 1896 Abs. 4\nAufhebung                              und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichne-\ndes Einwilligungsvorbehalts                    ten Angelegenheiten nicht erfasst. Eine Mitteilung hat\nWird ein Beschluss, durch den ein Einwilligungs-            auch dann zu erfolgen, wenn eine Betreuung nach\nvorbehalt angeordnet worden ist, als ungerechtfertigt          den Sätzen 1 und 2 auf andere Weise als durch den\naufgehoben, bleibt die Wirksamkeit der von oder ge-            Tod des Betroffenen endet oder wenn sie einge-\ngenüber dem Betroffenen vorgenommenen Rechtsge-                schränkt wird.\nschäfte unberührt.                                                (2) Wird ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet, der\nsich auf die Aufenthaltsbestimmung des Betroffenen\n§ 307                              erstreckt, so hat das Gericht dies der Meldebehörde\nKosten in Betreuungssachen                      unter Angabe des Betreuers mitzuteilen. Eine Mitteilung\nhat auch zu erfolgen, wenn der Einwilligungsvorbehalt\nIn Betreuungssachen kann das Gericht die Auslagen           nach Satz 1 aufgehoben wird oder ein Wechsel in der\ndes Betroffenen, soweit sie zur zweckentsprechenden            Person des Betreuers eintritt.\nRechtsverfolgung notwendig waren, ganz oder teil-\nweise der Staatskasse auferlegen, wenn eine Betreu-                                      § 310\nungsmaßnahme nach den §§ 1896 bis 1908i des Bür-\ngerlichen Gesetzbuchs abgelehnt, als ungerechtfertigt                                Mitteilungen\naufgehoben, eingeschränkt oder das Verfahren ohne                           während einer Unterbringung\nEntscheidung über eine solche Maßnahme beendet                    Während der Dauer einer Unterbringungsmaßnahme\nwird.                                                          hat das Gericht dem Leiter der Einrichtung, in der der\nBetroffene untergebracht ist, die Bestellung eines\n§ 308                              Betreuers, die sich auf die Aufenthaltsbestimmung\ndes Betroffenen erstreckt, die Aufhebung einer solchen\nMitteilung von Entscheidungen\nBetreuung und jeden Wechsel in der Person des Be-\n(1) Entscheidungen teilt das Gericht anderen Gerich-        treuers mitzuteilen.\nten, Behörden oder sonstigen öffentlichen Stellen mit,\nsoweit dies unter Beachtung berechtigter Interessen                                      § 311\ndes Betroffenen erforderlich ist, um eine erhebliche Ge-\nMitteilungen zur Strafverfolgung\nfahr für das Wohl des Betroffenen, für Dritte oder für die\nöffentliche Sicherheit abzuwenden.                                Außer in den sonst in diesem Gesetz, in § 16 des\nEinführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz\n(2) Ergeben sich im Verlauf eines gerichtlichen Ver-\nsowie in § 70 Satz 2 und 3 des Jugendgerichtsgesetzes\nfahrens Erkenntnisse, die eine Mitteilung nach Absatz 1\ngenannten Fällen, darf das Gericht Entscheidungen\nvor Abschluss des Verfahrens erfordern, hat diese\noder Erkenntnisse aus dem Verfahren, aus denen die\nMitteilung über die bereits gewonnenen Erkenntnisse\nPerson des Betroffenen erkennbar ist, von Amts wegen\nunverzüglich zu erfolgen.\nnur zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrig-\n(3) Das Gericht unterrichtet zugleich mit der Mittei-       keiten anderen Gerichten oder Behörden mitteilen, so-\nlung den Betroffenen, seinen Verfahrenspfleger und             weit nicht schutzwürdige Interessen des Betroffenen an\nseinen Betreuer über Inhalt und Empfänger der Mittei-          dem Ausschluss der Übermittlung überwiegen. § 308\nlung. Die Unterrichtung des Betroffenen unterbleibt,           Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.\nwenn\n1. der Zweck des Verfahrens oder der Zweck der Mit-                                  Abschnitt 2\nteilung durch die Unterrichtung gefährdet würde,                    Verfahren in Unterbringungssachen\n2. nach ärztlichem Zeugnis hiervon erhebliche Nach-\nteile für die Gesundheit des Betroffenen zu besorgen                                 § 312\nsind oder                                                                   Unterbringungssachen\n3. der Betroffene nach dem unmittelbaren Eindruck des             Unterbringungssachen sind Verfahren, die\nGerichts offensichtlich nicht in der Lage ist, den In-\n1. die Genehmigung einer freiheitsentziehenden Unter-\nhalt der Unterrichtung zu verstehen.\nbringung eines Betreuten (§ 1906 Abs. 1 bis 3 des\nSobald die Gründe nach Satz 2 entfallen, ist die Unter-            Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder einer Person, die\nrichtung nachzuholen.                                              einen Dritten zu ihrer freiheitsentziehenden Unter-\n(4) Der Inhalt der Mitteilung, die Art und Weise ihrer          bringung bevollmächtigt hat (§ 1906 Abs. 5 des\nÜbermittlung, ihr Empfänger, die Unterrichtung des Be-             Bürgerlichen Gesetzbuchs),\ntroffenen oder im Fall ihres Unterbleibens deren Gründe        2. die Genehmigung einer freiheitsentziehenden Maß-\nsowie die Unterrichtung des Verfahrenspflegers und                 nahme nach § 1906 Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetz-\ndes Betreuers sind aktenkundig zu machen.                          buchs oder","2642          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008\n3. eine freiheitsentziehende Unterbringung eines                 (2) Der Verfahrenspfleger wird durch seine Bestel-\nVolljährigen nach den Landesgesetzen über die Un-         lung als Beteiligter zum Verfahren hinzugezogen.\nterbringung psychisch Kranker\n(3) Die zuständige Behörde ist auf ihren Antrag als\nbetreffen.                                                    Beteiligte hinzuzuziehen.\n(4) Beteiligt werden können im Interesse des Betrof-\n§ 313\nfenen\nÖrtliche Zuständigkeit\n1. dessen Ehegatte oder Lebenspartner, wenn die Ehe-\n(1) Ausschließlich zuständig für Unterbringungssa-             gatten oder Lebenspartner nicht dauernd getrennt\nchen nach § 312 Nr. 1 und 2 ist in dieser Rangfolge:              leben, sowie dessen Eltern und Kinder, wenn der Be-\n1. das Gericht, bei dem ein Verfahren zur Bestellung              troffene bei diesen lebt oder bei Einleitung des Ver-\neines Betreuers eingeleitet oder das Betreuungsver-           fahrens gelebt hat, sowie die Pflegeeltern,\nfahren anhängig ist;                                      2. eine von ihm benannte Person seines Vertrauens,\n2. das Gericht, in dessen Bezirk der Betroffene seinen        3. der Leiter der Einrichtung, in der der Betroffene lebt.\ngewöhnlichen Aufenthalt hat;\nDas Landesrecht kann vorsehen, dass weitere Perso-\n3. das Gericht, in dessen Bezirk das Bedürfnis für die        nen und Stellen beteiligt werden können.\nUnterbringungsmaßnahme hervortritt;\n4. das Amtsgericht Schöneberg in Berlin, wenn der                                       § 316\nBetroffene Deutscher ist.\nVerfahrensfähigkeit\n(2) Für einstweilige Anordnungen oder einstweilige\nMaßregeln ist auch das Gericht zuständig, in dessen              In Unterbringungssachen ist der Betroffene ohne\nBezirk das Bedürfnis für die Unterbringungsmaßnahme           Rücksicht auf seine Geschäftsfähigkeit verfahrensfähig.\nbekannt wird. In den Fällen einer einstweiligen Anord-\nnung oder einstweiligen Maßregel soll es dem nach                                       § 317\nAbsatz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 zuständigen Gericht davon                               Verfahrenspfleger\nMitteilung machen.\n(1) Das Gericht hat dem Betroffenen einen Verfah-\n(3) Ausschließlich zuständig für Unterbringungen\nrenspfleger zu bestellen, wenn dies zur Wahrnehmung\nnach § 312 Nr. 3 ist das Gericht, in dessen Bezirk das\nder Interessen des Betroffenen erforderlich ist. Die Be-\nBedürfnis für die Unterbringungsmaßnahme hervortritt.\nstellung ist insbesondere erforderlich, wenn von einer\nBefindet sich der Betroffene bereits in einer Einrichtung\nAnhörung des Betroffenen abgesehen werden soll.\nzur freiheitsentziehenden Unterbringung, ist das\nGericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk die           (2) Bestellt das Gericht dem Betroffenen keinen Ver-\nEinrichtung liegt.                                            fahrenspfleger, ist dies in der Entscheidung, durch die\neine Unterbringungsmaßnahme genehmigt oder ange-\n(4) Ist für die Unterbringungssache ein anderes Ge-\nordnet wird, zu begründen.\nricht zuständig als dasjenige, bei dem ein die Unterbrin-\ngung erfassendes Verfahren zur Bestellung eines Be-              (3) Wer Verfahrenspflegschaften im Rahmen seiner\ntreuers eingeleitet ist, teilt dieses Gericht dem für die     Berufsausübung führt, soll nur dann zum Verfahrens-\nUnterbringungssache zuständigen Gericht die Aufhe-            pfleger bestellt werden, wenn keine andere geeignete\nbung der Betreuung, den Wegfall des Aufgabenberei-            Person zur Verfügung steht, die zur ehrenamtlichen\nches Unterbringung und einen Wechsel in der Person            Führung der Verfahrenspflegschaft bereit ist.\ndes Betreuers mit. Das für die Unterbringungssache\n(4) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers soll\nzuständige Gericht teilt dem anderen Gericht die Unter-\nunterbleiben oder aufgehoben werden, wenn die Inte-\nbringungsmaßnahme, ihre Änderung, Verlängerung und\nressen des Betroffenen von einem Rechtsanwalt oder\nAufhebung mit.\neinem anderen geeigneten Verfahrensbevollmächtigten\nvertreten werden.\n§ 314\n(5) Die Bestellung endet, sofern sie nicht vorher\nAbgabe der Unterbringungssache\naufgehoben wird, mit der Rechtskraft der Endentschei-\nDas Gericht kann die Unterbringungssache abgeben,          dung oder mit dem sonstigen Abschluss des Verfah-\nwenn der Betroffene sich im Bezirk des anderen                rens.\nGerichts aufhält und die Unterbringungsmaßnahme\n(6) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers oder de-\ndort vollzogen werden soll, sofern sich dieses zur\nren Aufhebung sowie die Ablehnung einer derartigen\nÜbernahme des Verfahrens bereit erklärt hat.\nMaßnahme sind nicht selbständig anfechtbar.\n§ 315                                 (7) Dem Verfahrenspfleger sind keine Kosten aufzu-\nerlegen.\nBeteiligte\n(1) Zu beteiligen sind                                                               § 318\n1. der Betroffene,                                                                 Vergütung und\n2. der Betreuer,                                                    Aufwendungsersatz des Verfahrenspflegers\n3. der Bevollmächtigte im Sinne des § 1896 Abs. 2                Für die Vergütung und den Aufwendungsersatz des\nSatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.                      Verfahrenspflegers gilt § 277 entsprechend.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008            2643\n§ 319                                                       § 324\nAnhörung des Betroffenen                                  Wirksamwerden von Beschlüssen\n(1) Das Gericht hat den Betroffenen vor einer Unter-          (1) Beschlüsse über die Genehmigung oder die\nbringungsmaßnahme persönlich anzuhören und sich ei-           Anordnung einer Unterbringungsmaßnahme werden\nnen persönlichen Eindruck von ihm zu verschaffen. Den         mit Rechtskraft wirksam.\npersönlichen Eindruck verschafft sich das Gericht, so-           (2) Das Gericht kann die sofortige Wirksamkeit des\nweit dies erforderlich ist, in der üblichen Umgebung des      Beschlusses anordnen. In diesem Fall wird er wirksam,\nBetroffenen.                                                  wenn der Beschluss und die Anordnung seiner soforti-\n(2) Das Gericht unterrichtet den Betroffenen über          gen Wirksamkeit\nden möglichen Verlauf des Verfahrens.                         1. dem Betroffenen, dem Verfahrenspfleger, dem Be-\n(3) Soll eine persönliche Anhörung nach § 34 Abs. 2            treuer oder dem Bevollmächtigten im Sinne des\nunterbleiben, weil hiervon erhebliche Nachteile für die           § 1896 Abs. 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs\nGesundheit des Betroffenen zu besorgen sind, darf                 bekannt gegeben werden,\ndiese Entscheidung nur auf Grundlage eines ärztlichen         2. einem Dritten zum Zweck des Vollzugs des Be-\nGutachtens getroffen werden.                                      schlusses mitgeteilt werden oder\n(4) Verfahrenshandlungen nach Absatz 1 sollen nicht        3. der Geschäftsstelle des Gerichts zum Zweck der Be-\nim Wege der Rechtshilfe erfolgen.                                 kanntgabe übergeben werden.\n(5) Das Gericht kann den Betroffenen durch die             Der Zeitpunkt der sofortigen Wirksamkeit ist auf dem\nzuständige Behörde vorführen lassen, wenn er sich             Beschluss zu vermerken.\nweigert, an Verfahrenshandlungen nach Absatz 1 mit-\nzuwirken.                                                                               § 325\nBekanntgabe\n§ 320\n(1) Von der Bekanntgabe der Gründe eines Be-\nAnhörung der sonstigen                       schlusses an den Betroffenen kann abgesehen werden,\nBeteiligten und der zuständigen Behörde                wenn dies nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, um\nDas Gericht hat die sonstigen Beteiligten anzuhören.       erhebliche Nachteile für seine Gesundheit zu vermei-\nEs soll die zuständige Behörde anhören.                       den.\n(2) Der Beschluss, durch den eine Unterbringungs-\n§ 321                             maßnahme genehmigt oder angeordnet wird, ist auch\ndem Leiter der Einrichtung, in der der Betroffene unter-\nEinholung eines Gutachtens\ngebracht werden soll, bekannt zu geben. Das Gericht\n(1) Vor einer Unterbringungsmaßnahme hat eine              hat der zuständigen Behörde die Entscheidung, durch\nförmliche Beweisaufnahme durch Einholung eines Gut-           die eine Unterbringungsmaßnahme genehmigt, ange-\nachtens über die Notwendigkeit der Maßnahme statt-            ordnet oder aufgehoben wird, bekannt zu geben.\nzufinden. Der Sachverständige hat den Betroffenen vor\nder Erstattung des Gutachtens persönlich zu untersu-                                    § 326\nchen oder zu befragen. Das Gutachten soll sich auch                        Zuführung zur Unterbringung\nauf die voraussichtliche Dauer der Unterbringung er-\nstrecken. Der Sachverständige soll Arzt für Psychiatrie          (1) Die zuständige Behörde hat den Betreuer oder\nsein; er muss Arzt mit Erfahrung auf dem Gebiet der           den Bevollmächtigten im Sinne des § 1896 Abs. 2\nPsychiatrie sein.                                             Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf deren\nWunsch bei der Zuführung zur Unterbringung nach\n(2) Für eine Maßnahme nach § 312 Nr. 2 genügt ein          § 312 Nr. 1 zu unterstützen.\närztliches Zeugnis.\n(2) Gewalt darf die zuständige Behörde nur anwen-\nden, wenn das Gericht dies auf Grund einer ausdrück-\n§ 322\nlichen Entscheidung angeordnet hat. Die zuständige\nVorführung zur Untersuchung;                     Behörde ist befugt, erforderlichenfalls die Unterstüt-\nUnterbringung zur Begutachtung                     zung der polizeilichen Vollzugsorgane nachzusuchen.\nFür die Vorführung zur Untersuchung und die Unter-            (3) Die Wohnung des Betroffenen darf ohne dessen\nbringung zur Begutachtung gelten die §§ 283 und 284           Einwilligung nur betreten werden, wenn das Gericht\nentsprechend.                                                 dies auf Grund einer ausdrücklichen Entscheidung an-\ngeordnet hat. Bei Gefahr im Verzug findet Satz 1 keine\n§ 323                             Anwendung.\nInhalt der Beschlussformel\n§ 327\nDie Beschlussformel enthält im Fall der Genehmi-\nVollzugsangelegenheiten\ngung oder Anordnung einer Unterbringungsmaßnahme\nauch                                                             (1) Gegen eine Maßnahme zur Regelung einzelner\nAngelegenheiten im Vollzug der Unterbringung nach\n1. die nähere Bezeichnung der Unterbringungsmaß-              § 312 Nr. 3 kann der Betroffene eine Entscheidung\nnahme sowie                                               des Gerichts beantragen. Mit dem Antrag kann auch\n2. den Zeitpunkt, zu dem die Unterbringungsmaß-               die Verpflichtung zum Erlass einer abgelehnten oder\nnahme endet.                                              unterlassenen Maßnahme begehrt werden.","2644          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008\n(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene       Eine Anhörung des Betroffenen im Wege der Rechts-\ngeltend macht, durch die Maßnahme, ihre Ablehnung             hilfe ist abweichend von § 319 Abs. 4 zulässig.\noder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.\n(3) Der Antrag hat keine aufschiebende Wirkung.                                       § 332\nDas Gericht kann die aufschiebende Wirkung anord-                                     Einstweilige\nnen.                                                                  Anordnung bei gesteigerter Dringlichkeit\n(4) Der Beschluss ist nicht anfechtbar.                        Bei Gefahr im Verzug kann das Gericht eine einst-\nweilige Anordnung nach § 331 bereits vor Anhörung\n§ 328                             des Betroffenen sowie vor Anhörung und Bestellung\nAussetzung des Vollzugs                       des Verfahrenspflegers erlassen. Diese Verfahrens-\nhandlungen sind unverzüglich nachzuholen.\n(1) Das Gericht kann die Vollziehung einer Unterbrin-\ngung nach § 312 Nr. 3 aussetzen. Die Aussetzung kann                                     § 333\nmit Auflagen versehen werden. Die Aussetzung soll\nsechs Monate nicht überschreiten; sie kann bis zu ei-                    Dauer der einstweiligen Anordnung\nnem Jahr verlängert werden.                                       Die einstweilige Anordnung darf die Dauer von sechs\n(2) Das Gericht kann die Aussetzung widerrufen,            Wochen nicht überschreiten. Reicht dieser Zeitraum\nwenn der Betroffene eine Auflage nicht erfüllt oder sein      nicht aus, kann sie nach Anhörung eines Sachverstän-\nZustand dies erfordert.                                       digen durch eine weitere einstweilige Anordnung ver-\nlängert werden. Die mehrfache Verlängerung ist unter\nden Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 zulässig. Sie\n§ 329\ndarf die Gesamtdauer von drei Monaten nicht über-\nDauer und                            schreiten. Eine Unterbringung zur Vorbereitung eines\nVerlängerung der Unterbringung                     Gutachtens (§ 322) ist in diese Gesamtdauer einzube-\n(1) Die Unterbringung endet spätestens mit Ablauf          ziehen.\neines Jahres, bei offensichtlich langer Unterbringungs-\nbedürftigkeit spätestens mit Ablauf von zwei Jahren,                                     § 334\nwenn sie nicht vorher verlängert wird.                                          Einstweilige Maßregeln\n(2) Für die Verlängerung der Genehmigung oder An-              Die §§ 331, 332 und 333 gelten entsprechend, wenn\nordnung einer Unterbringungsmaßnahme gelten die               nach § 1846 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eine Unter-\nVorschriften für die erstmalige Anordnung oder Geneh-         bringungsmaßnahme getroffen werden soll.\nmigung entsprechend. Bei Unterbringungen mit einer\nGesamtdauer von mehr als vier Jahren soll das Gericht                                    § 335\nkeinen Sachverständigen bestellen, der den Betroffe-\nErgänzende\nnen bisher behandelt oder begutachtet hat oder in der\nVorschriften über die Beschwerde\nEinrichtung tätig ist, in der der Betroffene untergebracht\nist.                                                              (1) Das Recht der Beschwerde steht im Interesse\ndes Betroffenen\n§ 330                             1. dessen Ehegatten oder Lebenspartner, wenn die\nAufhebung der Unterbringung                           Ehegatten oder Lebenspartner nicht dauernd ge-\ntrennt leben, sowie dessen Eltern und Kindern, wenn\nDie Genehmigung oder Anordnung der Unterbrin-\nder Betroffene bei diesen lebt oder bei Einleitung\ngungsmaßnahme ist aufzuheben, wenn ihre Vorausset-\ndes Verfahrens gelebt hat, den Pflegeeltern,\nzungen wegfallen. Vor der Aufhebung einer Unterbrin-\ngungsmaßnahme nach § 312 Nr. 3 soll das Gericht die           2. einer von dem Betroffenen benannten Person seines\nzuständige Behörde anhören, es sei denn, dass dies zu              Vertrauens sowie\neiner nicht nur geringen Verzögerung des Verfahrens           3. dem Leiter der Einrichtung, in der der Betroffene\nführen würde.                                                      lebt,\nzu, wenn sie im ersten Rechtszug beteiligt worden sind.\n§ 331\n(2) Das Recht der Beschwerde steht dem Verfah-\nEinstweilige Anordnung                        renspfleger zu.\nDas Gericht kann durch einstweilige Anordnung eine             (3) Der Betreuer oder der Vorsorgebevollmächtigte\nvorläufige Unterbringungsmaßnahme anordnen oder               kann gegen eine Entscheidung, die seinen Aufgaben-\ngenehmigen, wenn                                              kreis betrifft, auch im Namen des Betroffenen Be-\n1. dringende Gründe für die Annahme bestehen, dass            schwerde einlegen.\ndie Voraussetzungen für die Genehmigung oder An-              (4) Das Recht der Beschwerde steht der zuständigen\nordnung einer Unterbringungsmaßnahme gegeben              Behörde zu.\nsind und ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges\nTätigwerden besteht,                                                                 § 336\n2. ein ärztliches Zeugnis über den Zustand des Betrof-                               Einlegung der\nfenen vorliegt,                                                      Beschwerde durch den Betroffenen\n3. im Fall des § 317 ein Verfahrenspfleger bestellt und           Der Betroffene kann die Beschwerde auch bei dem\nangehört worden ist und                                   Amtsgericht einlegen, in dessen Bezirk er unterge-\n4. der Betroffene persönlich angehört worden ist.             bracht ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008                   2645\n§ 337                                                         Buch 4\nKosten in Unterbringungssachen                                           Ve r f a h re n i n\n(1) In Unterbringungssachen kann das Gericht die                  N a c h l a s s - u n d Te i l u n g s s a c h e n\nAuslagen des Betroffenen, soweit sie zur zweckent-\nsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, ganz                                     Abschnitt 1\noder teilweise der Staatskasse auferlegen, wenn eine                              Begriffsbestimmung;\nUnterbringungsmaßnahme nach § 312 Nr. 1 und 2                                    örtliche Zuständigkeit\nabgelehnt, als ungerechtfertigt aufgehoben, einge-\nschränkt oder das Verfahren ohne Entscheidung über\n§ 342\neine Maßnahme beendet wird.\nBegriffsbestimmung\n(2) Wird ein Antrag auf eine Unterbringungsmaß-\nnahme nach den Landesgesetzen über die Unterbrin-                (1) Nachlasssachen sind Verfahren, die\ngung psychisch Kranker nach § 312 Nr. 3 abgelehnt             1. die besondere amtliche Verwahrung von Verfügun-\noder zurückgenommen und hat das Verfahren ergeben,                gen von Todes wegen,\ndass für die zuständige Verwaltungsbehörde ein be-\n2. die Sicherung des Nachlasses einschließlich Nach-\ngründeter Anlass, den Unterbringungsantrag zu stellen,\nlasspflegschaften,\nnicht vorgelegen hat, hat das Gericht die Auslagen des\nBetroffenen der Körperschaft aufzuerlegen, der die Ver-       3. die Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen,\nwaltungsbehörde angehört.                                     4. die Ermittlung der Erben,\n5. die Entgegennahme von Erklärungen, die nach\n§ 338                                  gesetzlicher Vorschrift dem Nachlassgericht gegen-\nMitteilung von Entscheidungen                        über abzugeben sind,\nFür Mitteilungen gelten die §§ 308 und 311 entspre-        6. Erbscheine, Testamentsvollstreckerzeugnisse und\nchend. Die Aufhebung einer Unterbringungsmaßnahme                 sonstige vom Nachlassgericht zu erteilende Zeug-\nnach § 330 Satz 1 und die Aussetzung der Unterbrin-               nisse,\ngung nach § 328 Abs. 1 Satz 1 sind dem Leiter der             7. die Testamentsvollstreckung,\nEinrichtung, in der der Betroffene lebt, mitzuteilen.         8. die Nachlassverwaltung sowie\n9. sonstige den Nachlassgerichten durch Gesetz zuge-\n§ 339\nwiesene Aufgaben\nBenachrichtigung von Angehörigen                    betreffen.\nVon der Anordnung oder Genehmigung der Unter-                 (2) Teilungssachen sind\nbringung und deren Verlängerung hat das Gericht einen\nAngehörigen des Betroffenen oder eine Person seines           1. die Aufgaben, die Gerichte nach diesem Buch bei\nVertrauens unverzüglich zu benachrichtigen.                       der Auseinandersetzung eines Nachlasses und des\nGesamtguts zu erledigen haben, nachdem eine ehe-\nliche, lebenspartnerschaftliche oder fortgesetzte\nAbschnitt 3                               Gütergemeinschaft beendet wurde, und\nVerfahren in                          2. Verfahren betreffend Zeugnisse über die Ausein-\nbetreuungsgerichtlichen Zuweisungssachen                     andersetzung des Gesamtguts einer ehelichen,\nlebenspartnerschaftlichen oder fortgesetzten Güter-\n§ 340                                  gemeinschaft nach den §§ 36 und 37 der Grund-\nbuchordnung sowie nach den §§ 42 und 74 der\nBetreuungsgerichtliche Zuweisungssachen                     Schiffsregisterordnung.\nBetreuungsgerichtliche Zuweisungssachen sind\n§ 343\n1. Verfahren, die die Pflegschaft mit Ausnahme der\nPflegschaft für Minderjährige oder für eine Leibes-                          Örtliche Zuständigkeit\nfrucht betreffen,                                            (1) Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach\ndem Wohnsitz, den der Erblasser zur Zeit des Erbfalls\n2. Verfahren, die die gerichtliche Bestellung eines\nhatte; fehlt ein inländischer Wohnsitz, ist das Gericht\nsonstigen Vertreters für einen Volljährigen betreffen,\nzuständig, in dessen Bezirk der Erblasser zur Zeit des\nsowie\nErbfalls seinen Aufenthalt hatte.\n3. sonstige dem Betreuungsgericht zugewiesene Ver-               (2) Ist der Erblasser Deutscher und hatte er zur Zeit\nfahren,                                                   des Erbfalls im Inland weder Wohnsitz noch Aufenthalt,\nsoweit es sich nicht um Betreuungssachen oder Unter-          ist das Amtsgericht Schöneberg in Berlin zuständig. Es\nbringungssachen handelt.                                      kann die Sache aus wichtigen Gründen an ein anderes\nGericht verweisen.\n§ 341                                 (3) Ist der Erblasser ein Ausländer und hatte er zur\nZeit des Erbfalls im Inland weder Wohnsitz noch\nÖrtliche Zuständigkeit\nAufenthalt, ist jedes Gericht, in dessen Bezirk sich\nDie Zuständigkeit des Gerichts bestimmt sich in be-        Nachlassgegenstände befinden, für alle Nachlassge-\ntreuungsgerichtlichen Zuweisungssachen nach § 272.            genstände zuständig.","2646          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008\n§ 344                                2. diejenigen, die nach dem Inhalt einer vorliegenden\nVerfügung von Todes wegen als Erben in Betracht\nBesondere örtliche Zuständigkeit\nkommen,\n(1) Für die besondere amtliche Verwahrung von Tes-\n3. die Gegner des Antragstellers, wenn ein Rechtsstreit\ntamenten ist zuständig,\nüber das Erbrecht anhängig ist,\n1. wenn das Testament vor einem Notar errichtet ist,          4. diejenigen, die im Fall der Unwirksamkeit der Verfü-\ndas Gericht, in dessen Bezirk der Notar seinen                gung von Todes wegen Erbe sein würden, sowie\nAmtssitz hat;\n5. alle Übrigen, deren Recht am Nachlass durch das\n2. wenn das Testament vor dem Bürgermeister einer                 Verfahren unmittelbar betroffen wird.\nGemeinde errichtet ist, das Gericht, zu dessen Be-\nzirk die Gemeinde gehört;                                 Auf ihren Antrag sind sie hinzuzuziehen.\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Erteilung eines\n3. wenn das Testament nach § 2247 des Bürgerlichen\nZeugnisses nach § 1507 des Bürgerlichen Gesetzbuchs\nGesetzbuchs errichtet ist, jedes Gericht.\noder nach den §§ 36 und 37 der Grundbuchordnung\nDer Erblasser kann jederzeit die Verwahrung bei einem         sowie den §§ 42 und 74 der Schiffsregisterordnung.\nnach Satz 1 örtlich nicht zuständigen Gericht verlan-\n(3) Im Verfahren zur Ernennung eines Testaments-\ngen.\nvollstreckers und zur Erteilung eines Testaments-\n(2) Die erneute besondere amtliche Verwahrung ei-          vollstreckerzeugnisses ist Beteiligter der Testaments-\nnes gemeinschaftlichen Testaments nach § 349 Abs. 2           vollstrecker. Das Gericht kann als Beteiligte hinzuzie-\nSatz 2 erfolgt bei dem für den Nachlass des Erstver-          hen:\nstorbenen zuständigen Gericht, es sei denn, dass der          1. die Erben,\nüberlebende Ehegatte oder Lebenspartner die Verwah-\nrung bei einem anderen Amtsgericht verlangt.                  2. den Mitvollstrecker.\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die        Auf ihren Antrag sind sie hinzuzuziehen.\nbesondere amtliche Verwahrung von Erbverträgen.                  (4) In den sonstigen auf Antrag durchzuführenden\nNachlassverfahren sind als Beteiligte hinzuzuziehen in\n(4) Für die Sicherung des Nachlasses ist jedes Ge-\nVerfahren betreffend\nricht zuständig, in dessen Bezirk das Bedürfnis für die\nSicherung besteht.                                            1. eine Nachlasspflegschaft oder eine Nachlassverwal-\ntung der Nachlasspfleger oder Nachlassverwalter;\n(5) Für die Auseinandersetzung des Gesamtguts\neiner Gütergemeinschaft ist, falls ein Anteil an dem          2. die Entlassung eines Testamentsvollstreckers der\nGesamtgut zu einem Nachlass gehört, das Gericht zu-               Testamentsvollstrecker;\nständig, das für die Auseinandersetzung über den              3. die Bestimmung erbrechtlicher Fristen derjenige,\nNachlass zuständig ist. Im Übrigen bestimmt sich die              dem die Frist bestimmt wird;\nZuständigkeit nach § 122.\n4. die Bestimmung oder Verlängerung einer Inventar-\n(6) Hat ein anderes Gericht als das nach § 343 zu-             frist der Erbe, dem die Frist bestimmt wird, sowie\nständige Gericht eine Verfügung von Todes wegen in                im Fall des § 2008 des Bürgerlichen Gesetzbuchs\namtlicher Verwahrung, ist dieses Gericht für die Eröff-           dessen Ehegatte oder Lebenspartner;\nnung der Verfügung zuständig.\n5. die Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung\n(7) Für die Entgegennahme einer Erklärung, mit der             derjenige, der die eidesstattliche Versicherung abzu-\ndie Erbschaft ausgeschlagen (§ 1945 Abs. 1 des                    geben hat, sowie im Fall des § 2008 des Bürger-\nBürgerlichen Gesetzbuchs) oder die Ausschlagung an-               lichen Gesetzbuchs dessen Ehegatte oder Lebens-\ngefochten (§ 1955 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) wird,             partner.\nist auch das Nachlassgericht zuständig, in dessen Be-         Das Gericht kann alle Übrigen, deren Recht durch das\nzirk der Ausschlagende oder Anfechtende seinen                Verfahren unmittelbar betroffen wird, als Beteiligte hin-\nWohnsitz hat. Die Niederschrift über die Erklärung ist        zuziehen. Auf ihren Antrag sind sie hinzuzuziehen.\nvon diesem Gericht an das zuständige Nachlassgericht\nzu übersenden.\nUnterabschnitt 2\nVe r w a h r u n g v o n\nAbschnitt 2\nV e r f ü g u n g e n v o n To d e s w e g e n\nVerfahren in Nachlasssachen\n§ 346\nUnterabschnitt 1                                                       Verfahren bei\nAllgemeine Bestimmungen                                        besonderer amtlicher Verwahrung\n(1) Die Annahme einer Verfügung von Todes wegen\n§ 345                                in besondere amtliche Verwahrung sowie deren\nHerausgabe ist von dem Richter anzuordnen und von\nBeteiligte\nihm und dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle ge-\n(1) In Verfahren auf Erteilung eines Erbscheins ist        meinschaftlich zu bewirken.\nBeteiligter der Antragsteller. Ferner können als Betei-\n(2) Die Verwahrung erfolgt unter gemeinschaftlichem\nligte hinzugezogen werden:\nVerschluss des Richters und des Urkundsbeamten der\n1. die gesetzlichen Erben,                                    Geschäftsstelle.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008                 2647\n(3) Dem Erblasser soll über die in Verwahrung                 (6) Die Landesregierungen können die Ermächtigun-\ngenommene Verfügung von Todes wegen ein Hinterle-             gen nach Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 2 durch\ngungsschein erteilt werden; bei einem gemeinschaftli-         Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen\nchen Testament erhält jeder Erblasser einen eigenen           übertragen.\nHinterlegungsschein, bei einem Erbvertrag jeder\nVertragschließende.                                                               Unterabschnitt 3\nEröffnung von\n§ 347                                       V e r f ü g u n g e n v o n To d e s w e g e n\nMitteilung über die Verwahrung\n§ 348\n(1) Über jede in besondere amtliche Verwahrung ge-\nEröffnung von Verfügungen von\nnommene Verfügung von Todes wegen ist das für den\nTodes wegen durch das Nachlassgericht\nGeburtsort des Erblassers zuständige Standesamt\nschriftlich zu unterrichten. Hat der Erblasser keinen            (1) Sobald das Gericht vom Tod des Erblassers\ninländischen Geburtsort, ist die Mitteilung an das Amts-      Kenntnis erlangt hat, hat es eine in seiner Verwahrung\ngericht Schöneberg in Berlin zu richten. Bei den Stan-        befindliche Verfügung von Todes wegen zu eröffnen.\ndesämtern und beim Amtsgericht Schöneberg in Berlin           Über die Eröffnung ist eine Niederschrift aufzunehmen.\nwerden Verzeichnisse über die in amtlicher Verwahrung         War die Verfügung von Todes wegen verschlossen, ist\nbefindlichen Verfügungen von Todes wegen geführt. Er-         in der Niederschrift festzustellen, ob der Verschluss un-\nhält die das Testamentsverzeichnis führende Stelle            versehrt war.\nNachricht vom Tod des Erblassers, teilt sie dies dem             (2) Das Gericht kann zur Eröffnung der Verfügung\nGericht schriftlich mit, von dem die Mitteilung nach          von Todes wegen einen Termin bestimmen und die ge-\nSatz 1 stammt. Die Mitteilungspflichten der Standes-          setzlichen Erben sowie die sonstigen Beteiligten zum\nämter bestimmen sich nach dem Personenstandsge-               Termin laden. Den Erschienenen ist der Inhalt der Ver-\nsetz.                                                         fügung von Todes wegen mündlich bekannt zu geben.\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend für ein gemeinschaft-       Sie kann den Erschienenen auch vorgelegt werden; auf\nliches Testament, das nicht in besondere amtliche Ver-        Verlangen ist sie ihnen vorzulegen.\nwahrung genommen worden ist, wenn es nach dem                    (3) Das Gericht hat den Beteiligten den sie betreffen-\nTod des Erstverstorbenen eröffnet worden ist und nicht        den Inhalt der Verfügung von Todes wegen schriftlich\nausschließlich Anordnungen enthält, die sich auf den          bekannt zu geben. Dies gilt nicht für Beteiligte, die in\nmit dem Tod des verstorbenen Ehegatten oder des               einem Termin nach Absatz 2 anwesend waren.\nverstorbenen Lebenspartners eingetretenen Erbfall be-\nziehen.                                                                                     § 349\n(3) Für Erbverträge, die nicht in besondere amtliche                          Besonderheiten bei der\nVerwahrung genommen worden sind, sowie für gericht-                      Eröffnung von gemeinschaftlichen\nliche oder notariell beurkundete Erklärungen, nach                          Testamenten und Erbverträgen\ndenen die Erbfolge geändert worden ist, gilt Absatz 1            (1) Bei der Eröffnung eines gemeinschaftlichen Tes-\nentsprechend; in diesen Fällen obliegt die Mitteilungs-       taments sind die Verfügungen des überlebenden Ehe-\npflicht der Stelle, die die Erklärungen beurkundet hat.       gatten oder Lebenspartners, soweit sie sich trennen\n(4) Die Landesregierungen erlassen durch Rechts-           lassen, den Beteiligten nicht bekannt zu geben.\nverordnung Vorschriften über Art und Umfang der Mit-             (2) Hat sich ein gemeinschaftliches Testament in be-\nteilungen nach den Absätzen 1 bis 3 sowie § 34a des           sonderer amtlicher Verwahrung befunden, ist von den\nBeurkundungsgesetzes, über den Inhalt der Testa-              Verfügungen des verstorbenen Ehegatten oder Lebens-\nmentsverzeichnisse sowie die Löschung der in den              partners eine beglaubigte Abschrift anzufertigen. Das\nTestamentsverzeichnissen gespeicherten Daten. Die             Testament ist wieder zu verschließen und bei dem nach\nErhebung und Verwendung der Daten ist auf das für             § 344 Abs. 2 zuständigen Gericht erneut in besondere\ndie Wiederauffindung der Verfügung von Todes wegen            amtliche Verwahrung zurückzubringen.\nunumgänglich Notwendige zu beschränken. Der das\n(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn das Testament nur\nTestamentsverzeichnis führenden Stelle dürfen nur die\nAnordnungen enthält, die sich auf den Erbfall des erst-\nIdentifizierungsdaten des Erblassers, die Art der Verfü-\nversterbenden Ehegatten oder Lebenspartners bezie-\ngung von Todes wegen sowie das Datum der Inver-\nhen, insbesondere wenn das Testament sich auf die\nwahrnahme mitgeteilt werden. Die Fristen für die\nErklärung beschränkt, dass die Ehegatten oder Le-\nLöschung der Daten dürfen die Dauer von fünf Jahren\nbenspartner sich gegenseitig zu Erben einsetzen.\nseit dem Tod des Erblassers nicht überschreiten; ist der\nErblasser für tot erklärt oder der Todeszeitpunkt ge-            (4) Die Absätze 1 bis 3 sind auf Erbverträge entspre-\nrichtlich festgelegt worden, sind die Daten spätestens        chend anzuwenden.\nnach 30 Jahren zu löschen.\n§ 350\n(5) Die Mitteilungen nach den Absätzen 1 bis 3\nsowie § 34a des Beurkundungsgesetzes können elek-                            Eröffnung der Verfügung von\ntronisch erfolgen. Die Landesregierungen bestimmen                   Todes wegen durch ein anderes Gericht\ndurch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an                 Hat ein nach § 344 Abs. 6 zuständiges Gericht die\nMitteilungen in ihrem Bereich elektronisch erteilt und        Verfügung von Todes wegen eröffnet, hat es diese und\neingereicht werden können, sowie die für die Bearbei-         eine beglaubigte Abschrift der Eröffnungsniederschrift\ntung der Dokumente geeignete Form.                            dem Nachlassgericht zu übersenden; eine beglaubigte","2648          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008\nAbschrift der Verfügung von Todes wegen ist zurückzu-                                   § 355\nbehalten.\nTestamentsvollstreckung\n§ 351                                (1) Ein Beschluss, durch den das Nachlassgericht\nEröffnungsfrist für                      einem Dritten eine Frist zur Erklärung nach § 2198\nVerfügungen von Todes wegen                       Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder einer zum\nTestamentsvollstrecker ernannten Person eine Frist zur\nBefindet sich ein Testament, ein gemeinschaftliches        Annahme des Amtes bestimmt, ist mit der sofortigen\nTestament oder ein Erbvertrag seit mehr als 30 Jahren         Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567\nin amtlicher Verwahrung, soll die verwahrende Stelle          bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.\nvon Amts wegen ermitteln, ob der Erblasser noch lebt.\nKann die verwahrende Stelle nicht ermitteln, dass der            (2) Auf einen Beschluss, durch den das Gericht bei\nErblasser noch lebt, ist die Verfügung von Todes wegen        einer Meinungsverschiedenheit zwischen mehreren\nzu eröffnen. Die §§ 348 bis 350 gelten entsprechend.          Testamentsvollstreckern über die Vornahme eines\nRechtsgeschäfts entscheidet, ist § 40 Abs. 3 entspre-\nUnterabschnitt 4                            chend anzuwenden; die Beschwerde ist binnen einer\nFrist von zwei Wochen einzulegen.\nErbscheinsverfahren;\nTe s t a m e n t s v o l l s t r e c k u n g          (3) Führen mehrere Testamentsvollstrecker das Amt\ngemeinschaftlich, steht die Beschwerde gegen einen\n§ 352                             Beschluss, durch den das Gericht Anordnungen des\nEntscheidung über Erbscheinsanträge                   Erblassers für die Verwaltung des Nachlasses außer\nKraft setzt, sowie gegen einen Beschluss, durch den\n(1) Die Entscheidung, dass die zur Erteilung eines         das Gericht über Meinungsverschiedenheiten zwischen\nErbscheins erforderlichen Tatsachen für festgestellt          den Testamentsvollstreckern entscheidet, jedem Testa-\nerachtet werden, ergeht durch Beschluss. Der Be-              mentsvollstrecker selbständig zu.\nschluss wird mit Erlass wirksam. Einer Bekanntgabe\ndes Beschlusses bedarf es nicht.\nUnterabschnitt 5\n(2) Widerspricht der Beschluss dem erklärten Willen\neines Beteiligten, ist der Beschluss den Beteiligten                                 Sonstige\nbekannt zu geben. Das Gericht hat in diesem Fall die               verfahrensrechtliche Regelungen\nsofortige Wirksamkeit des Beschlusses auszusetzen\nund die Erteilung des Erbscheins bis zur Rechtskraft                                    § 356\ndes Beschlusses zurückzustellen.                                                Mitteilungspflichten\n(3) Ist der Erbschein bereits erteilt, ist die Be-\nschwerde gegen den Beschluss nur noch insoweit                   (1) Erhält das Gericht Kenntnis davon, dass ein Kind\nVermögen von Todes wegen erworben hat, das nach\nzulässig, als die Einziehung des Erbscheins beantragt\n§ 1640 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Bürgerlichen\nwird.\nGesetzbuchs zu verzeichnen ist, teilt es dem Familien-\ngericht den Vermögenserwerb mit.\n§ 353\nEinziehung oder                            (2) Hat ein Gericht nach § 344 Abs. 4 Maßnahmen\nKraftloserklärung von Erbscheinen                   zur Sicherung des Nachlasses angeordnet, soll es das\nnach § 343 zuständige Gericht hiervon unterrichten.\n(1) In Verfahren über die Einziehung oder Kraftloser-\nklärung eines Erbscheins hat das Gericht über die\nKosten des Verfahrens zu entscheiden. Die Kostenent-                                    § 357\nscheidung soll zugleich mit der Endentscheidung erge-                        Einsicht in eine eröffnete\nhen.                                                                Verfügung von Todes wegen; Ausfertigung\n(2) Ist der Erbschein bereits eingezogen, ist die               eines Erbscheins oder anderen Zeugnisses\nBeschwerde gegen den Einziehungsbeschluss nur                    (1) Wer ein rechtliches Interesse glaubhaft macht, ist\ninsoweit zulässig, als die Erteilung eines neuen gleich-      berechtigt, eine eröffnete Verfügung von Todes wegen\nlautenden Erbscheins beantragt wird. Die Beschwerde           einzusehen.\ngilt im Zweifel als Antrag auf Erteilung eines neuen\ngleichlautenden Erbscheins.                                      (2) Wer ein rechtliches Interesse glaubhaft macht,\nkann verlangen, dass ihm von dem Gericht eine Ausfer-\n(3) Ein Beschluss, durch den ein Erbschein für kraft-\ntigung des Erbscheins erteilt wird. Das Gleiche gilt für\nlos erklärt wird, ist nicht mehr anfechtbar, nachdem der\ndie nach § 354 erteilten gerichtlichen Zeugnisse sowie\nBeschluss öffentlich bekannt gemacht ist (§ 2361 Abs. 2\nfür die Beschlüsse, die sich auf die Ernennung oder die\nSatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs).\nEntlassung eines Testamentsvollstreckers beziehen.\n§ 354\n§ 358\nSonstige Zeugnisse\nZwang zur\nDie §§ 352 und 353 gelten entsprechend für die Er-\nAblieferung von Testamenten\nteilung von Zeugnissen nach den §§ 1507 und 2368\ndes Bürgerlichen Gesetzbuchs, den §§ 36 und 37 der               In den Fällen des § 2259 Abs. 1 des Bürgerlichen\nGrundbuchordnung sowie den §§ 42 und 74 der                   Gesetzbuchs erfolgt die Anordnung der Ablieferung\nSchiffsregisterordnung.                                       des Testaments durch Beschluss.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008              2649\n§ 359                                                           § 364\nNachlassverwaltung                                                   Pflegschaft\nfür abwesende Beteiligte\n(1) Der Beschluss, durch den dem Antrag des Erben,\ndie Nachlassverwaltung anzuordnen, stattgegeben                   Das Nachlassgericht kann einem abwesenden Betei-\nwird, ist nicht anfechtbar.                                   ligten für das Auseinandersetzungsverfahren einen\nPfleger bestellen, wenn die Voraussetzungen der Ab-\n(2) Gegen den Beschluss, durch den dem Antrag\nwesenheitspflegschaft vorliegen. Für die Pflegschaft\neines Nachlassgläubigers, die Nachlassverwaltung an-\ntritt an die Stelle des Betreuungsgerichts das Nachlass-\nzuordnen, stattgegeben wird, steht die Beschwerde nur\ngericht.\ndem Erben, bei Miterben jedem Erben, sowie dem\nTestamentsvollstrecker zu, der zur Verwaltung des\nNachlasses berechtigt ist.                                                                § 365\nLadung\n§ 360                                   (1) Das Gericht hat den Antragsteller und die übrigen\nBestimmung einer Inventarfrist                   Beteiligten zu einem Verhandlungstermin zu laden. Die\nLadung durch öffentliche Zustellung ist unzulässig.\n(1) Die Frist zur Einlegung einer Beschwerde gegen\nden Beschluss, durch den dem Erben eine Inventarfrist             (2) Die Ladung soll den Hinweis darauf enthalten,\nbestimmt wird, beginnt für jeden Nachlassgläubiger mit        dass ungeachtet des Ausbleibens eines Beteiligten\ndem Zeitpunkt, in dem der Beschluss dem Nachlass-             über die Auseinandersetzung verhandelt wird und dass\ngläubiger bekannt gemacht wird, der den Antrag auf die        die Ladung zu dem neuen Termin unterbleiben kann,\nBestimmung der Inventarfrist gestellt hat.                    falls der Termin vertagt oder ein neuer Termin zur Fort-\nsetzung der Verhandlung anberaumt werden sollte.\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Beschwerde\nSind Unterlagen für die Auseinandersetzung vorhan-\ngegen einen Beschluss, durch den über die Bestim-\nden, ist in der Ladung darauf hinzuweisen, dass die\nmung einer neuen Inventarfrist oder über den Antrag\nUnterlagen auf der Geschäftsstelle eingesehen werden\ndes Erben, die Inventarfrist zu verlängern, entschieden\nkönnen.\nwird.\n§ 366\n§ 361\nAußergerichtliche Vereinbarung\nEidesstattliche Versicherung\n(1) Treffen die erschienenen Beteiligten vor der Aus-\nVerlangt ein Nachlassgläubiger von dem Erben die\neinandersetzung eine Vereinbarung, insbesondere über\nAbgabe der in § 2006 des Bürgerlichen Gesetzbuchs\ndie Art der Teilung, hat das Gericht die Vereinbarung zu\nvorgesehenen eidesstattlichen Versicherung, kann die\nbeurkunden. Das Gleiche gilt für Vorschläge eines Be-\nBestimmung des Termins zur Abgabe der eidesstattli-\nteiligten, wenn nur dieser erschienen ist.\nchen Versicherung sowohl von dem Nachlassgläubiger\nals auch von dem Erben beantragt werden. Zu dem                   (2) Sind alle Beteiligten erschienen, hat das Gericht\nTermin sind beide Teile zu laden. Die Anwesenheit des         die von ihnen getroffene Vereinbarung zu bestätigen.\nGläubigers ist nicht erforderlich. Die §§ 478 bis 480         Dasselbe gilt, wenn die nicht erschienenen Beteiligten\nund 483 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.          ihre Zustimmung zu einer gerichtlichen Niederschrift\noder in einer öffentlich beglaubigten Urkunde erteilen.\n§ 362                                   (3) Ist ein Beteiligter nicht erschienen, hat das Ge-\nStundung des Pflichtteilsanspruchs                  richt, wenn er nicht nach Absatz 2 Satz 2 zugestimmt\nhat, ihm den ihn betreffenden Inhalt der Urkunde be-\nFür das Verfahren über die Stundung eines Pflicht-         kannt zu geben und ihn gleichzeitig zu benachrichtigen,\nteilsanspruchs (§ 2331a in Verbindung mit § 1382 des          dass er die Urkunde auf der Geschäftsstelle einsehen\nBürgerlichen Gesetzbuchs) gilt § 264 entsprechend.            und eine Abschrift der Urkunde fordern kann. Die\nBekanntgabe muss den Hinweis enthalten, dass sein\nAbschnitt 3                            Einverständnis mit dem Inhalt der Urkunde angenom-\nmen wird, wenn er nicht innerhalb einer von dem Ge-\nVerfahren in Teilungssachen\nricht zu bestimmenden Frist die Anberaumung eines\nneuen Termins beantragt oder wenn er in dem neuen\n§ 363                               Termin nicht erscheint.\nAntrag                                  (4) Beantragt der Beteiligte rechtzeitig die Anberau-\n(1) Bei mehreren Erben hat das Gericht auf Antrag          mung eines neuen Termins und erscheint er in diesem\ndie Auseinandersetzung des Nachlasses zwischen                Termin, ist die Verhandlung fortzusetzen; anderenfalls\nden Beteiligten zu vermitteln; das gilt nicht, wenn ein       hat das Gericht die Vereinbarung zu bestätigen.\nzur Auseinandersetzung berechtigter Testamentsvoll-\nstrecker vorhanden ist.                                                                   § 367\n(2) Antragsberechtigt ist jeder Miterbe, der Erwerber                           Wiedereinsetzung\neines Erbteils sowie derjenige, welchem ein Pfandrecht\nWar im Fall des § 366 der Beteiligte ohne sein Ver-\noder ein Nießbrauch an einem Erbteil zusteht.\nschulden verhindert, die Anberaumung eines neuen\n(3) In dem Antrag sollen die Beteiligten und die Tei-      Termins rechtzeitig zu beantragen oder in dem neuen\nlungsmasse bezeichnet werden.                                 Termin zu erscheinen, gelten die Vorschriften über die","2650          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§ 17, 18              dung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung an-\nund 19 Abs. 1) entsprechend.                                  fechtbar.\n(2) Die Beschwerde gegen den Bestätigungsbe-\n§ 368                              schluss kann nur darauf gegründet werden, dass die\nAuseinandersetzungsplan; Bestätigung                  Vorschriften über das Verfahren nicht beachtet wurden.\n(1) Sobald nach Lage der Sache die Auseinander-\n§ 373\nsetzung stattfinden kann, hat das Gericht einen Ausein-\nandersetzungsplan anzufertigen. Sind die erschienenen             Auseinandersetzung einer Gütergemeinschaft\nBeteiligten mit dem Inhalt des Plans einverstanden, hat          (1) Auf die Auseinandersetzung des Gesamtguts\ndas Gericht die Auseinandersetzung zu beurkunden.             nach der Beendigung der ehelichen, lebenspartner-\nSind alle Beteiligten erschienen, hat das Gericht die         schaftlichen oder der fortgesetzten Gütergemeinschaft\nAuseinandersetzung zu bestätigen; dasselbe gilt, wenn         sind die Vorschriften dieses Abschnitts entsprechend\ndie nicht erschienenen Beteiligten ihre Zustimmung zu         anzuwenden.\ngerichtlichem Protokoll oder in einer öffentlich beglau-\nbigten Urkunde erteilen.                                         (2) Für das Verfahren zur Erteilung, Einziehung oder\nKraftloserklärung von Zeugnissen über die Auseinan-\n(2) Ist ein Beteiligter nicht erschienen, hat das Ge-      dersetzung des Gesamtguts einer ehelichen, lebens-\nricht nach § 366 Abs. 3 und 4 zu verfahren. § 367 ist         partnerschaftlichen oder fortgesetzten Gütergemein-\nentsprechend anzuwenden.                                      schaft nach den §§ 36 und 37 der Grundbuchordnung\n(3) Bedarf ein Beteiligter zur Vereinbarung nach           sowie den §§ 42 und 74 der Schiffsregisterordnung\n§ 366 Abs. 1 oder zur Auseinandersetzung der Geneh-           gelten § 345 Abs. 1 sowie die §§ 352, 353 und 357\nmigung des Familien- oder Betreuungsgerichts, ist,            entsprechend.\nwenn er im Inland keinen Vormund, Betreuer oder\nPfleger hat, für die Erteilung oder die Verweigerung                                   Buch 5\nder Genehmigung anstelle des Familien- oder des                      Ve r f a h re n i n R e g i s t e r s a c h e n ,\nBetreuungsgerichts das Nachlassgericht zuständig.\nu n t e r n e h m e n s re c h t l i c h e Ve r f a h re n\n§ 369\nAbschnitt 1\nVerteilung durch das Los\nBegriffsbestimmung\nIst eine Verteilung durch das Los vereinbart, wird das\nLos, wenn nicht ein anderes bestimmt ist, für die nicht                                  § 374\nerschienenen Beteiligten von einem durch das Gericht\nzu bestellenden Vertreter gezogen.                                                 Registersachen\nRegistersachen sind\n§ 370                              1. Handelsregistersachen,\nAussetzung bei Streit                       2. Genossenschaftsregistersachen,\nErgeben sich bei den Verhandlungen Streitpunkte, ist       3. Partnerschaftsregistersachen,\ndarüber eine Niederschrift aufzunehmen und das Ver-\nfahren bis zur Erledigung der Streitpunkte auszusetzen.       4. Vereinsregistersachen,\nSoweit unstreitige Punkte beurkundet werden können,           5. Güterrechtsregistersachen.\nhat das Gericht nach den §§ 366 und 368 Abs. 1 und 2\nzu verfahren.                                                                            § 375\nUnternehmensrechtliche Verfahren\n§ 371\nUnternehmensrechtliche Verfahren sind die nach\nWirkung der bestätigten Vereinbarung\n1. § 146 Abs. 2, den §§ 147, 157 Abs. 2, § 166 Abs. 3,\nund Auseinandersetzung; Vollstreckung\n§ 233 Abs. 3 und § 318 Abs. 3 bis 5 des Handels-\n(1) Vereinbarungen nach § 366 Abs. 1 sowie Ausein-              gesetzbuchs,\nandersetzungen nach § 368 werden mit Rechtskraft\n2. den §§ 522, 590 und 729 Abs. 1, § 884 Nr. 4 des\ndes Bestätigungsbeschlusses wirksam und für alle\nHandelsgesetzbuchs und § 11 des Binnenschiff-\nBeteiligten in gleicher Weise verbindlich wie eine ver-\nfahrtsgesetzes sowie die in Ansehung der nach\ntragliche Vereinbarung oder Auseinandersetzung.\ndem Handelsgesetzbuch oder dem Binnenschiff-\n(2) Aus der Vereinbarung nach § 366 Abs. 1 sowie                fahrtsgesetz aufzumachenden Dispache geltenden\naus der Auseinandersetzung findet nach deren Wirk-                 Vorschriften,\nsamwerden die Vollstreckung statt. Die §§ 795 und 797\n3. § 33 Abs. 3, den §§ 35 und 73 Abs. 1, den §§ 85\nder Zivilprozessordnung sind anzuwenden.\nund 103 Abs. 3, den §§ 104 und 122 Abs. 3, § 147\nAbs. 2, § 265 Abs. 3 und 4, § 270 Abs. 3 sowie\n§ 372                                   § 273 Abs. 2 bis 4 des Aktiengesetzes,\nRechtsmittel                            4. Artikel 55 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001\n(1) Ein Beschluss, durch den eine Frist nach § 366              des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der\nAbs. 3 bestimmt wird, und ein Beschluss, durch den                 Europäischen Gesellschaft (SE) (ABl. EG Nr. L 294\nüber die Wiedereinsetzung entschieden wird, ist mit                S. 1) sowie § 29 Abs. 3, § 30 Abs. 1, 2 und 4, § 45\nder sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwen-                 des SE-Ausführungsgesetzes,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008            2651\n5. § 26 Abs. 1 und 4 sowie § 206 Satz 2 und 3 des           dem Binnenschifffahrtsgesetz aufzumachenden Dis-\nUmwandlungsgesetzes,                                     pache zugewiesen sind, ist das Gericht des Ortes\n6. § 66 Abs. 2, 3 und 5, § 71 Abs. 3 sowie § 74 Abs. 2      zuständig, an dem die Verteilung der Havereischäden\nund 3 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften         zu erfolgen hat.\nmit beschränkter Haftung,                                   (3) Die Eintragungen in das Güterrechtsregister sind\n7. § 45 Abs. 3, den §§ 64b, 83 Abs. 3, 4 und 5 sowie        bei jedem Gericht zu bewirken, in dessen Bezirk auch\n§ 93 des Genossenschaftsgesetzes,                        nur einer der Ehegatten oder Lebenspartner seinen ge-\nwöhnlichen Aufenthalt hat.\n8. Artikel 54 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003\ndes Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der             (4) § 2 Abs. 1 ist nicht anzuwenden.\nEuropäischen Genossenschaft (SCE) (ABl. EU\nNr. L 207 S. 1),                                                                Abschnitt 3\n9. § 2 Abs. 3 und § 12 Abs. 3 des Publizitätsgesetzes,                          Registersachen\n10. § 11 Abs. 3 des Gesetzes über die Mitbestimmung\nder Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vor-                            Unterabschnitt 1\nständen der Unternehmen des Bergbaus und der                                   Ve rf a h re n\nEisen und Stahl erzeugenden Industrie,\n11. § 2c Abs. 2 Satz 4 bis 7, den §§ 22o, 38 Abs. 2                                     § 378\nSatz 2, § 45a Abs. 2 Satz 1, 3, 4 und 6 sowie                            Antragsrecht der Notare\n§ 46a Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 und 5 des Kreditwesen-          Ist die zu einer Eintragung erforderliche Erklärung\ngesetzes,                                                von einem Notar beurkundet oder beglaubigt, gilt\n12. § 2 Abs. 4, § 30 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1          dieser als ermächtigt, im Namen des zur Anmeldung\nsowie § 31 Abs. 1, 2 und 4 des Pfandbriefgesetzes,       Berechtigten die Eintragung zu beantragen.\n13. § 104 Abs. 2 Satz 6 bis 9 und § 104u Abs. 2 Satz 1\nbis 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,                                          § 379\n14. § 6 Abs. 4 Satz 4 bis 7 des Börsengesetzes,                          Mitteilungspflichten der Behörden\n15. § 10 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes in              (1) Die Gerichte, die Staatsanwaltschaften, die Poli-\nVerbindung mit § 146 Abs. 2 und den §§ 147               zei- und Gemeindebehörden sowie die Notare haben\nund 157 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs                    die ihnen amtlich zur Kenntnis gelangenden Fälle einer\nunrichtigen, unvollständigen oder unterlassenen\nvom Gericht zu erledigenden Angelegenheiten.                  Anmeldung zum Handels-, Genossenschafts-, Vereins-\noder Partnerschaftsregister dem Registergericht mitzu-\nAbschnitt 2                           teilen.\nZuständigkeit                              (2) Die Finanzbehörden haben den Registergerichten\nAuskunft über die steuerlichen Verhältnisse von\n§ 376                              Kaufleuten oder Unternehmen, insbesondere auf dem\nBesondere Zuständigkeitsregelungen                   Gebiet der Gewerbe- und Umsatzsteuer, zu erteilen,\nsoweit diese Auskunft zur Verhütung unrichtiger Eintra-\n(1) Für Verfahren nach § 374 Nr. 1 und 2 sowie § 375       gungen im Handels- oder Partnerschaftsregister sowie\nNr. 1 und 3 bis 14 ist das Gericht, in dessen Bezirk ein      zur Berichtigung, Vervollständigung oder Löschung von\nLandgericht seinen Sitz hat, für den Bezirk dieses            Eintragungen im Register benötigt wird. Die Auskünfte\nLandgerichts zuständig.                                       unterliegen nicht der Akteneinsicht (§ 13).\n(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch\nRechtsverordnung die Aufgaben nach § 374 Nr. 1 bis 3                                    § 380\nsowie § 375 Nr. 1 und 3 bis 14 anderen oder zusätz-                                Beteiligung der\nlichen Amtsgerichten zu übertragen und die Bezirke der            berufsständischen Organe; Beschwerderecht\nGerichte abweichend von Absatz 1 festzulegen. Sie\nkönnen die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechts-                (1) Die Registergerichte werden bei der Vermeidung\nverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertra-          unrichtiger Eintragungen, der Berichtigung und Vervoll-\ngen. Mehrere Länder können die Zuständigkeit eines            ständigung des Handels- und Partnerschaftsregisters,\nGerichts für Verfahren nach § 374 Nr. 1 bis 3 über die        der Löschung von Eintragungen in diesen Registern\nLandesgrenzen hinaus vereinbaren.                             und beim Einschreiten gegen unzulässigen Firmen-\ngebrauch oder unzulässigen Gebrauch eines Partner-\n§ 377                              schaftsnamens von\nÖrtliche Zuständigkeit                       1. den Organen des Handelsstandes,\n(1) Ausschließlich zuständig ist das Gericht, in           2. den Organen des Handwerksstandes, soweit es sich\ndessen Bezirk sich die Niederlassung des Einzelkauf-              um die Eintragung von Handwerkern handelt,\nmanns, der Sitz der Gesellschaft, des Versicherungs-          3. den Organen des land- und forstwirtschaftlichen\nvereins, der Genossenschaft, der Partnerschaft oder               Berufsstandes, soweit es sich um die Eintragung\ndes Vereins befindet, soweit sich aus den entsprechen-            von Land- oder Forstwirten handelt,\nden Gesetzen nichts anderes ergibt.                           4. den berufsständischen Organen der freien Berufe,\n(2) Für die Angelegenheiten, die den Gerichten in              soweit es sich um die Eintragung von Angehörigen\nAnsehung der nach dem Handelsgesetzbuch oder nach                 dieser Berufe handelt,","2652           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008\n(berufsständische Organe) unterstützt.                         eingetragener Tatsachen, ist dies von Amts wegen in\n(2) Das Gericht kann in zweifelhaften Fällen die            geeigneter Weise kenntlich zu machen.\nberufsständischen Organe anhören, soweit dies zur\nVornahme der gesetzlich vorgeschriebenen Eintragun-                                       § 385\ngen sowie zur Vermeidung unrichtiger Eintragungen in                            Einsicht in die Register\ndas Register erforderlich ist. Auf ihren Antrag sind die\nDie Einsicht in die in § 374 genannten Register sowie\nberufsständischen Organe als Beteiligte hinzuzuziehen.\ndie zum jeweiligen Register eingereichten Dokumente\n(3) In Genossenschaftsregistersachen beschränkt             bestimmt sich nach den besonderen registerrechtlichen\nsich die Anhörung nach Absatz 2 auf die Frage der              Vorschriften sowie den auf Grund von § 387 erlassenen\nZulässigkeit des Firmengebrauchs.                              Rechtsverordnungen.\n(4) Soweit die berufsständischen Organe angehört\nwurden, ist ihnen die Entscheidung des Gerichts                                           § 386\nbekannt zu geben.                                                                  Bescheinigungen\n(5) Gegen einen Beschluss steht den berufsständi-              Das Registergericht hat auf Verlangen eine Beschei-\nschen Organen die Beschwerde zu.                               nigung darüber zu erteilen, dass bezüglich des Gegen-\nstands einer Eintragung weitere Eintragungen in das\n§ 381                               Register nicht vorhanden sind oder dass eine be-\nAussetzung des Verfahrens                      stimmte Eintragung in das Register nicht erfolgt ist.\nDas Registergericht kann, wenn die sonstigen\nVoraussetzungen des § 21 Abs. 1 vorliegen, das                                            § 387\nVerfahren auch aussetzen, wenn ein Rechtsstreit nicht                              Ermächtigungen\nanhängig ist. Es hat in diesem Fall einem der Beteiligten\n(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch\neine Frist zur Erhebung der Klage zu bestimmen.\nRechtsverordnung zu bestimmen, dass die Daten des\nbei einem Gericht geführten Handels-, Genossen-\n§ 382\nschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregisters auch\nEntscheidung                             bei anderen Amtsgerichten zur Einsicht und zur\nüber Eintragungsanträge                       Erteilung von Ausdrucken zugänglich sind. Die Landes-\n(1) Das Registergericht gibt einem Eintragungsan-           regierungen können diese Ermächtigung durch Rechts-\ntrag durch die Eintragung in das Register statt. Die Ein-      verordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertra-\ntragung wird mit ihrem Vollzug im Register wirksam.            gen. Mehrere Länder können auch vereinbaren, dass\ndie bei den Gerichten eines Landes geführten Register-\n(2) Die Eintragung soll den Tag, an welchem sie voll-       daten auch bei den Amtsgerichten des anderen Landes\nzogen worden ist, angeben; sie ist mit der Unterschrift        zur Einsicht und zur Erteilung von Ausdrucken zugäng-\noder der elektronischen Signatur des zuständigen               lich sind.\nRichters oder Beamten zu versehen.\n(2) Das Bundesministerium der Justiz wird ermäch-\n(3) Die einen Eintragungsantrag ablehnende Ent-\ntigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des\nscheidung ergeht durch Beschluss.\nBundesrates die näheren Bestimmungen über die\n(4) Ist eine Anmeldung zur Eintragung in die in § 374       Einrichtung und Führung des Handels-, Genossen-\nNr. 1 bis 4 genannten Register unvollständig oder steht        schafts- und Partnerschaftsregisters, die Übermittlung\nder Eintragung ein anderes durch den Antragsteller             der Daten an das Unternehmensregister und die Akten-\nbehebbares Hindernis entgegen, hat das Registerge-             führung in Beschwerdeverfahren, die Einsicht in das\nricht dem Antragsteller eine angemessene Frist zur             Register, die Einzelheiten der elektronischen Übermitt-\nBeseitigung des Hindernisses zu bestimmen. Die Ent-            lung nach § 9 des Handelsgesetzbuchs und das\nscheidung ist mit der Beschwerde anfechtbar.                   Verfahren bei Anmeldungen, Eintragungen und\nBekanntmachungen zu treffen. Dabei kann auch vorge-\n§ 383                               schrieben werden, dass das Geburtsdatum von in das\nBekanntgabe; Anfechtbarkeit                      Register einzutragenden Personen zur Eintragung\nanzumelden sowie die Anschrift der einzutragenden\n(1) Die Eintragung ist den Beteiligten bekannt zu ge-       Unternehmen und Zweigniederlassungen bei dem Ge-\nben; auf die Bekanntgabe kann verzichtet werden.               richt einzureichen ist; soweit in der Rechtsverordnung\n(2) Die Vorschriften über die Veröffentlichung von          solche Angaben vorgeschrieben werden, ist § 14 des\nEintragungen in das Register bleiben unberührt.                Handelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden.\n(3) Die Eintragung ist nicht anfechtbar.                       (3) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 2 können\nauch die näheren Bestimmungen über die Mitwirkung\n§ 384                               der in § 380 bezeichneten Organe im Verfahren vor\nVon Amts wegen                             den Registergerichten getroffen werden. Dabei kann\nvorzunehmende Eintragungen                       insbesondere auch bestimmt werden, dass diesen Or-\nganen laufend oder in regelmäßigen Abständen die zur\n(1) Auf Eintragungen von Amts wegen sind § 382              Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlichen\nAbs. 1 Satz 2 und Abs. 2 sowie § 383 entsprechend              Daten aus dem Handels- oder Partnerschaftsregister\nanwendbar.                                                     und den zu diesen Registern eingereichten Dokumen-\n(2) Führt eine von Amts wegen einzutragende Tatsa-          ten mitgeteilt werden. Die mitzuteilenden Daten sind in\nche zur Unrichtigkeit anderer in diesem Registerblatt          der Rechtsverordnung festzulegen. Die Empfänger","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008             2653\ndürfen die übermittelten personenbezogenen Daten nur          als begründet erweist, den Beteiligten zur Erörterung\nfür den Zweck verwenden, zu dessen Erfüllung sie              der Sache zu einem Termin laden.\nihnen übermittelt worden sind.                                   (2) Das Gericht kann, auch wenn der Beteiligte zum\n(4) Des Weiteren können durch Rechtsverordnung             Termin nicht erscheint, in der Sache entscheiden.\nnach Absatz 2 nähere Bestimmungen über die Einrich-              (3) Wird der Einspruch für begründet erachtet, ist die\ntung und Führung des Vereinsregisters, insbesondere           getroffene Entscheidung aufzuheben.\nüber das Verfahren bei Anmeldungen, Eintragungen\n(4) Andernfalls hat das Gericht den Einspruch durch\nund Bekanntmachungen sowie über die Einsicht in\nBeschluss zu verwerfen und das angedrohte Zwangs-\ndas Register, und über die Aktenführung im Beschwer-\ndeverfahren erlassen werden.                                  geld festzusetzen. Das Gericht kann, wenn die Um-\nstände es rechtfertigen, von der Festsetzung eines\n(5) Die elektronische Datenverarbeitung zur Führung        Zwangsgelds absehen oder ein geringeres als das an-\ndes Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- oder          gedrohte Zwangsgeld festsetzen.\nVereinsregisters kann im Auftrag des zuständigen\n(5) Im Fall der Verwerfung des Einspruchs hat das\nGerichts auf den Anlagen einer anderen staatlichen\nGericht zugleich eine erneute Aufforderung nach\nStelle oder auf den Anlagen eines Dritten vorgenom-\n§ 388 zu erlassen. Die in dieser Entscheidung be-\nmen werden, wenn die ordnungsgemäße Erledigung\nstimmte Frist beginnt mit dem Eintritt der Rechtskraft\nder Registersachen sichergestellt ist.\nder Verwerfung des Einspruchs.\nUnterabschnitt 2                                (6) Wird im Fall des § 389 gegen die wiederholte An-\ndrohung Einspruch erhoben und dieser für begründet\nZwangsgeldverfahren                             erachtet, kann das Gericht, wenn die Umstände es\nrechtfertigen, zugleich ein früher festgesetztes Zwangs-\n§ 388                               geld aufheben oder an dessen Stelle ein geringeres\nAndrohung                              Zwangsgeld festsetzen.\n(1) Sobald das Registergericht von einem Sachver-                                    § 391\nhalt, der sein Einschreiten nach den §§ 14, 37a Abs. 4\nund § 125a Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs, auch in                                   Beschwerde\nVerbindung mit § 5 Abs. 2 des Partnerschaftsgesell-              (1) Der Beschluss, durch den das Zwangsgeld fest-\nschaftsgesetzes, den §§ 407 und 408 des Aktiengeset-          gesetzt oder der Einspruch verworfen wird, ist mit der\nzes, § 79 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Gesell-          Beschwerde anfechtbar.\nschaften mit beschränkter Haftung, § 316 des                     (2) Ist das Zwangsgeld nach § 389 festgesetzt, kann\nUmwandlungsgesetzes oder § 12 des EWIV-Ausfüh-                die Beschwerde nicht darauf gestützt werden, dass die\nrungsgesetzes rechtfertigt, glaubhafte Kenntnis erhält,       Androhung des Zwangsgelds nicht gerechtfertigt ge-\nhat es dem Beteiligten unter Androhung eines Zwangs-          wesen sei.\ngelds aufzugeben, innerhalb einer bestimmten Frist\nseiner gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen oder                                     § 392\ndie Unterlassung mittels Einspruchs zu rechtfertigen.\nVerfahren\n(2) In gleicher Weise kann das Registergericht gegen                   bei unbefugtem Firmengebrauch\ndie Mitglieder des Vorstands eines Vereins oder dessen\nLiquidatoren vorgehen, um sie zur Befolgung der in               (1) Soll nach § 37 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs\n§ 78 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genannten Vor-              gegen eine Person eingeschritten werden, die eine ihr\nschriften anzuhalten.                                         nicht zustehende Firma gebraucht, sind die §§ 388\nbis 391 anzuwenden, wobei\n§ 389                               1. dem Beteiligten unter Androhung eines Ordnungs-\ngelds aufgegeben wird, sich des Gebrauchs der\nFestsetzung\nFirma zu enthalten oder binnen einer bestimmten\n(1) Wird innerhalb der bestimmten Frist weder der              Frist den Gebrauch der Firma mittels Einspruchs zu\ngesetzlichen Verpflichtung genügt noch Einspruch                  rechtfertigen;\nerhoben, ist das angedrohte Zwangsgeld durch Be-              2. das Ordnungsgeld festgesetzt wird, falls kein Ein-\nschluss festzusetzen und zugleich die Aufforderung                spruch erhoben oder der erhobene Einspruch\nnach § 388 unter Androhung eines erneuten Zwangs-                 rechtskräftig verworfen ist und der Beteiligte nach\ngelds zu wiederholen.                                             der Bekanntmachung des Beschlusses diesem zu-\n(2) Mit der Festsetzung des Zwangsgelds sind dem               widergehandelt hat.\nBeteiligten zugleich die Kosten des Verfahrens aufzuer-          (2) Absatz 1 gilt entsprechend im Fall des unbefug-\nlegen.                                                        ten Gebrauchs des Namens einer Partnerschaft.\n(3) In gleicher Weise ist fortzufahren, bis der gesetz-\nlichen Verpflichtung genügt oder Einspruch erhoben                              Unterabschnitt 3\nwird.                                                           Löschungs- und Auflösungsverfahren\n§ 390                                                         § 393\nVerfahren bei Einspruch                                         Löschung einer Firma\n(1) Wird rechtzeitig Einspruch erhoben, soll das              (1) Das Erlöschen einer Firma ist gemäß § 31 Abs. 2\nGericht, wenn sich der Einspruch nicht ohne weiteres          des Handelsgesetzbuchs von Amts wegen oder auf","2654         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008\nAntrag der berufsständischen Organe in das Handels-          gesellschaften, bei denen keiner der persönlich haften-\nregister einzutragen. Das Gericht hat den eingetrage-        den Gesellschafter eine natürliche Person ist. Eine\nnen Inhaber der Firma oder dessen Rechtsnachfolger           solche Gesellschaft kann jedoch nur gelöscht werden,\nvon der beabsichtigten Löschung zu benachrichtigen           wenn die für die Vermögenslosigkeit geforderten\nund ihm zugleich eine angemessene Frist zur Geltend-         Voraussetzungen sowohl bei der Gesellschaft als auch\nmachung eines Widerspruchs zu bestimmen.                     bei den persönlich haftenden Gesellschaftern vorliegen.\n(2) Sind die bezeichneten Personen oder deren Auf-        Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn zu den persönlich\nenthalt nicht bekannt, erfolgt die Benachrichtigung und      haftenden Gesellschaftern eine andere offene Handels-\ndie Bestimmung der Frist durch Bekanntmachung in             gesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei\ndem für die Bekanntmachung der Eintragungen in das           der eine natürliche Person persönlich haftender Gesell-\nHandelsregister bestimmten elektronischen Informati-         schafter ist.\nons- und Kommunikationssystem nach § 10 des Han-\ndelsgesetzbuchs.                                                                        § 395\n(3) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, wenn                                 Löschung\nes einem Antrag auf Einleitung des Löschungsverfah-                         unzulässiger Eintragungen\nrens nicht entspricht oder Widerspruch gegen die\nLöschung erhoben wird. Der Beschluss ist mit der                (1) Ist eine Eintragung im Register wegen des Man-\nBeschwerde anfechtbar.                                       gels einer wesentlichen Voraussetzung unzulässig,\n(4) Mit der Zurückweisung eines Widerspruchs sind         kann das Registergericht sie von Amts wegen oder\ndem Beteiligten zugleich die Kosten des Widerspruchs-        auf Antrag der berufsständischen Organe löschen. Die\nverfahrens aufzuerlegen, soweit dies nicht unbillig ist.     Löschung geschieht durch Eintragung eines Vermerks.\n(5) Die Löschung darf nur erfolgen, wenn kein Wider-         (2) Das Gericht hat den Beteiligten von der beab-\nspruch erhoben oder wenn der den Widerspruch zu-             sichtigten Löschung zu benachrichtigen und ihm\nrückweisende Beschluss rechtskräftig geworden ist.           zugleich eine angemessene Frist zur Geltendmachung\n(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend, wenn         eines Widerspruchs zu bestimmen. § 394 Abs. 2 Satz 1\ndie Löschung des Namens einer Partnerschaft einge-           und 2 gilt entsprechend.\ntragen werden soll.                                             (3) Für das weitere Verfahren gilt § 393 Abs. 3 bis 5\nentsprechend.\n§ 394\nLöschung vermögensloser                                                   § 396\nGesellschaften und Genossenschaften\n(1) Eine Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft                                 (entfallen)\nauf Aktien, Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder\nGenossenschaft, die kein Vermögen besitzt, kann von                                     § 397\nAmts wegen oder auf Antrag der Finanzbehörde oder\nder berufsständischen Organe gelöscht werden. Sie ist                           Löschung nichtiger\nvon Amts wegen zu löschen, wenn das Insolvenzver-                    Gesellschaften und Genossenschaften\nfahren über das Vermögen der Gesellschaft durch-                Eine in das Handelsregister eingetragene Aktienge-\ngeführt worden ist und keine Anhaltspunkte dafür vor-        sellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien kann\nliegen, dass die Gesellschaft noch Vermögen besitzt.         nach § 395 als nichtig gelöscht werden, wenn die Vo-\n(2) Das Gericht hat die Absicht der Löschung den          raussetzungen vorliegen, unter denen nach den §§ 275\ngesetzlichen Vertretern der Gesellschaft oder Genos-         und 276 des Aktiengesetzes die Klage auf Nichtigerklä-\nsenschaft, soweit solche vorhanden sind und ihre Per-        rung erhoben werden kann. Das Gleiche gilt für eine in\nson und ihr inländischer Aufenthalt bekannt ist, bekannt     das Handelsregister eingetragene Gesellschaft mit be-\nzu machen und ihnen zugleich eine angemessene Frist          schränkter Haftung, wenn die Voraussetzungen vorlie-\nzur Geltendmachung des Widerspruchs zu bestimmen.            gen, unter denen nach den §§ 75 und 76 des Gesetzes\nAuch wenn eine Pflicht zur Bekanntmachung und                betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung\nFristbestimmung nach Satz 1 nicht besteht, kann das          die Nichtigkeitsklage erhoben werden kann, sowie für\nGericht anordnen, dass die Bekanntmachung und die            eine in das Genossenschaftsregister eingetragene Ge-\nBestimmung der Frist durch Bekanntmachung in dem             nossenschaft, wenn die Voraussetzungen vorliegen,\nfür die Bekanntmachung der Eintragungen in das Han-          unter denen nach den §§ 94 und 95 des Genossen-\ndelsregister bestimmten elektronischen Informations-         schaftsgesetzes die Nichtigkeitsklage erhoben werden\nund Kommunikationssystem nach § 10 des Handelsge-            kann.\nsetzbuchs erfolgt; in diesem Fall ist jeder zur Erhebung\ndes Widerspruchs berechtigt, der an der Unterlassung                                    § 398\nder Löschung ein berechtigtes Interesse hat. Vor der\nLöschung sind die in § 380 bezeichneten Organe, im                        Löschung nichtiger Beschlüsse\nFall einer Genossenschaft der Prüfungsverband, zu\nhören.                                                          Ein in das Handelsregister eingetragener Beschluss\nder Hauptversammlung oder Versammlung der Gesell-\n(3) Für das weitere Verfahren gilt § 393 Abs. 3 bis 5     schafter einer der in § 397 bezeichneten Gesellschaften\nentsprechend.                                                sowie ein in das Genossenschaftsregister eingetrage-\n(4) Die Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwen-        ner Beschluss der Generalversammlung einer Genos-\nden auf offene Handelsgesellschaften und Kommandit-          senschaft kann nach § 395 als nichtig gelöscht werden,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008                    2655\nwenn er durch seinen Inhalt zwingende gesetzliche Vor-                                        § 401\nschriften verletzt und seine Beseitigung im öffentlichen                       Entziehung der Rechtsfähigkeit\nInteresse erforderlich erscheint.\nDer Beschluss, durch den einem Verein nach § 73\ndes Bürgerlichen Gesetzbuchs die Rechtsfähigkeit\n§ 399                               entzogen wird, wird erst mit Rechtskraft wirksam.\nAuflösung\nwegen Mangels der Satzung                                                   Abschnitt 4\n(1) Enthält die Satzung einer in das Handelsregister                      Unternehmensrechtliche Verfahren\neingetragenen Aktiengesellschaft oder einer Komman-\nditgesellschaft auf Aktien eine der nach § 23 Abs. 3                                          § 402\nNr. 1, 4, 5 oder Nr. 6 des Aktiengesetzes wesentlichen                                   Anfechtbarkeit\nBestimmungen nicht oder ist eine dieser Bestimmun-\n(1) Der Beschluss des Gerichts, durch den über\ngen oder die Bestimmung nach § 23 Abs. 3 Nr. 3 des\nAnträge nach § 375 entschieden wird, ist mit der Be-\nAktiengesetzes nichtig, hat das Registergericht die\nschwerde anfechtbar.\nGesellschaft von Amts wegen oder auf Antrag der be-\nrufsständischen Organe aufzufordern, innerhalb einer                  (2) Eine Anfechtung des Beschlusses, durch den\nbestimmten Frist eine Satzungsänderung, die den Man-               einem Antrag nach den §§ 522, 729 Abs. 1 und § 884\ngel der Satzung behebt, zur Eintragung in das Handels-             Nr. 4 des Handelsgesetzbuchs sowie den §§ 11 und 87\nregister anzumelden oder die Unterlassung durch                    Abs. 2 des Binnenschifffahrtsgesetzes stattgegeben\nWiderspruch gegen die Aufforderung zu rechtfertigen.               wird, ist ausgeschlossen.\nDas Gericht hat gleichzeitig darauf hinzuweisen, dass                 (3) Die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs, des\nandernfalls ein nicht behobener Mangel im Sinne des                Aktiengesetzes und des Publizitätsgesetzes über die\nAbsatzes 2 festzustellen ist und dass die Gesellschaft             Beschwerde bleiben unberührt.\ndadurch nach § 262 Abs. 1 Nr. 5 oder § 289 Abs. 2 Nr. 2\ndes Aktiengesetzes aufgelöst wird.                                                            § 403\n(2) Wird innerhalb der nach Absatz 1 bestimmten                               Weigerung des Dispacheurs\nFrist weder der Aufforderung genügt noch Widerspruch                  (1) Lehnt der Dispacheur den Auftrag eines Beteilig-\nerhoben oder ist ein Widerspruch zurückgewiesen                    ten zur Aufmachung der Dispache aus dem Grund ab,\nworden, hat das Gericht den Mangel der Satzung fest-               weil ein Fall der großen Haverei nicht vorliege, entschei-\nzustellen. Die Feststellung kann mit der Zurückweisung             det über die Verpflichtung des Dispacheurs auf Antrag\ndes Widerspruchs verbunden werden. Mit der Zurück-                 des Beteiligten das Gericht.\nweisung des Widerspruchs sind der Gesellschaft\nzugleich die Kosten des Widerspruchsverfahrens auf-                   (2) Der Beschluss ist mit der Beschwerde anfecht-\nzuerlegen, soweit dies nicht unbillig ist.                         bar.\n(3) Der Beschluss, durch den eine Feststellung nach                                        § 404\nAbsatz 2 getroffen, ein Antrag oder ein Widerspruch\nAushändigung\nzurückgewiesen wird, ist mit der Beschwerde anfecht-\nvon Schriftstücken; Einsichtsrecht\nbar.\n(1) Auf Antrag des Dispacheurs kann das Gericht\n(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn               einen Beteiligten verpflichten, dem Dispacheur die in\nder Gesellschaftsvertrag einer in das Handelsregister              seinem Besitz befindlichen Schriftstücke, zu deren\neingetragenen Gesellschaft mit beschränkter Haftung                Mitteilung er gesetzlich verpflichtet ist, auszuhändigen.\neine der nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 4 des Gesetzes\n(2) Der Dispacheur ist verpflichtet, jedem Beteiligten\nbetreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung\nEinsicht in die Dispache zu gewähren und ihm auf Ver-\nwesentlichen Bestimmungen nicht enthält oder eine\nlangen eine Abschrift gegen Erstattung der Kosten zu\ndieser Bestimmungen oder die Bestimmung nach § 3\nerteilen. Das Gleiche gilt, wenn die Dispache nach dem\nAbs. 1 Nr. 3 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften\nBinnenschifffahrtsgesetz von dem Schiffer aufgemacht\nmit beschränkter Haftung nichtig ist.\nworden ist, für diesen.\nUnterabschnitt 4                                                         § 405\nErgänzende                                                     Termin; Ladung\nVo r s c h r i f t e n f ü r d a s Ve r e i n s r e g i s t e r    (1) Jeder Beteiligte ist befugt, bei dem Gericht eine\nmündliche Verhandlung über die von dem Dispacheur\n§ 400                               aufgemachte Dispache zu beantragen. In dem Antrag\nsind diejenigen Beteiligten zu bezeichnen, welche zu\nMitteilungspflichten                         dem Verfahren hinzugezogen werden sollen.\nDas Gericht hat die Eintragung eines Vereins oder                  (2) Wird ein Antrag auf mündliche Verhandlung\neiner Satzungsänderung der zuständigen Verwaltungs-                gestellt, hat das Gericht die Dispache und deren Unter-\nbehörde mitzuteilen, wenn Anhaltspunkte bestehen,                  lagen von dem Dispacheur einzuziehen und, wenn nicht\ndass es sich um einen Ausländerverein oder eine orga-              offensichtlich die Voraussetzungen der großen Haverei\nnisatorische Einrichtung eines ausländischen Vereins               fehlen, den Antragsteller sowie die von ihm bezeichne-\nnach den §§ 14 und 15 des Vereinsgesetzes handelt.                 ten Beteiligten zu einem Termin zu laden.","2656         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008\n(3) Die Ladung muss den Hinweis darauf enthalten,            (2) Einwendungen gegen die Dispache, die mittels\ndass, wenn der Geladene weder in dem Termin er-              Widerspruchs geltend zu machen sind, können nicht\nscheint noch vorher Widerspruch gegen die Dispache           mit der Beschwerde geltend gemacht werden.\nbei dem Gericht anmeldet, sein Einverständnis mit der\nDispache angenommen wird. In der Ladung ist zu be-                                       § 409\nmerken, dass die Dispache und deren Unterlagen auf                         Wirksamkeit; Vollstreckung\nder Geschäftsstelle eingesehen werden können.\n(1) Die Bestätigung der Dispache ist nur für das ge-\n(4) Die Frist zwischen der Ladung und dem Termin          genseitige Verhältnis der an dem Verfahren Beteiligten\nmuss mindestens zwei Wochen betragen.                        wirksam.\n(5) Erachtet das Gericht eine Vervollständigung der          (2) Der Bestätigungsbeschluss wird erst mit Rechts-\nUnterlagen der Dispache für notwendig, hat es die Bei-       kraft wirksam.\nbringung der erforderlichen Belege anzuordnen. § 404            (3) Für Klagen auf Erteilung der Vollstreckungs-\nAbs. 1 gilt entsprechend.                                    klausel sowie für Klagen, durch welche Einwendungen\ngegen die in der Dispache festgestellten Ansprüche\n§ 406                              geltend gemacht werden oder die bei der Erteilung der\nVerfahren im Termin                        Vollstreckungsklausel als eingetreten angenommene\nRechtsnachfolge bestritten wird, ist das Gericht\n(1) Wird im Termin ein Widerspruch gegen die Dis-         zuständig, das die Dispache bestätigt hat. Gehört der\npache nicht erhoben und ist ein solcher auch vorher          Anspruch nicht vor die Amtsgerichte, sind die Klagen\nnicht angemeldet, hat das Gericht die Dispache gegen-        bei dem zuständigen Landgericht zu erheben.\nüber den an dem Verfahren Beteiligten zu bestätigen.\n(2) Liegt ein Widerspruch vor, haben sich die Betei-                                Buch 6\nligten, deren Rechte durch ihn betroffen werden, zu                       Ve r f a h r e n i n w e i t e re n\nerklären. Wird der Widerspruch als begründet aner-                         Angelegenheiten der\nkannt oder kommt anderweitig eine Einigung zustande,                  freiwilligen Gerichtsbarkeit\nist die Dispache entsprechend zu berichtigen. Erledigt\nsich der Widerspruch nicht, so ist die Dispache inso-\n§ 410\nweit zu bestätigen, als sie durch den Widerspruch nicht\nberührt wird.                                                               Weitere Angelegenheiten\nder freiwilligen Gerichtsbarkeit\n(3) Werden durch den Widerspruch die Rechte eines\nin dem Termin nicht erschienenen Beteiligten betroffen,         Weitere Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbar-\nwird angenommen, dass dieser den Widerspruch nicht           keit sind\nals begründet anerkennt.                                     1. die Abgabe einer nicht vor dem Vollstreckungsge-\nricht zu erklärenden eidesstattlichen Versicherung\n§ 407                                  nach den §§ 259, 260, 2028 und 2057 des Bürgerli-\nchen Gesetzbuchs,\nVerfolgung des Widerspruchs\n2. die Ernennung, Beeidigung und Vernehmung des\n(1) Soweit ein Widerspruch nicht nach § 406 Abs. 2            Sachverständigen in den Fällen, in denen jemand\nerledigt wird, hat ihn der Widersprechende durch Erhe-           nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts den\nbung der Klage gegen diejenigen an dem Verfahren                 Zustand oder den Wert einer Sache durch einen\nBeteiligten, deren Rechte durch den Widerspruch be-              Sachverständigen feststellen lassen kann,\ntroffen werden, zu verfolgen. Die §§ 878 und 879 der         3. die Bestellung des Verwahrers in den Fällen der\nZivilprozessordnung sind mit der Maßgabe entspre-                §§ 432, 1217, 1281 und 2039 des Bürgerlichen\nchend anzuwenden, dass das Gericht einem Beteiligten             Gesetzbuchs sowie in Festsetzung der von ihm be-\nauf seinen Antrag, wenn erhebliche Gründe glaubhaft              anspruchten Vergütung und seiner Aufwendungen,\ngemacht werden, die Frist zur Erhebung der Klage ver-\nlängern kann und dass an die Stelle der Ausführung           4. eine abweichende Art des Pfandverkaufs im Fall des\ndes Verteilungsplans die Bestätigung der Dispache tritt.         § 1246 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.\n(2) Ist der Widerspruch durch rechtskräftiges Urteil                                  § 411\noder in anderer Weise erledigt, so wird die Dispache\nÖrtliche Zuständigkeit\nbestätigt, nachdem sie erforderlichenfalls von dem\nAmtsgericht nach Maßgabe der Erledigung der Einwen-             (1) In Verfahren nach § 410 Nr. 1 ist das Gericht zu-\ndungen berichtigt ist.                                       ständig, in dessen Bezirk die Verpflichtung zur Aus-\nkunft, zur Rechnungslegung oder zur Vorlegung des\n§ 408                              Verzeichnisses zu erfüllen ist. Hat der Verpflichtete sei-\nnen Wohnsitz oder seinen Aufenthalt im Inland, kann er\nBeschwerde                            die Versicherung vor dem Amtsgericht des Wohnsitzes\n(1) Der Beschluss, durch den ein nach § 405 gestell-      oder des Aufenthaltsorts abgeben.\nter Antrag auf gerichtliche Verhandlung zurückgewie-            (2) In Verfahren nach § 410 Nr. 2 ist das Gericht zu-\nsen, über die Bestätigung der Dispache entschieden           ständig, in dessen Bezirk sich die Sache befindet.\noder ein Beteiligter nach § 404 zur Herausgabe von           Durch eine ausdrückliche Vereinbarung derjenigen, um\nSchriftstücken verpflichtet wird, ist mit der Beschwerde     deren Angelegenheit es sich handelt, kann die Zustän-\nanfechtbar.                                                  digkeit eines anderen Amtsgerichts begründet werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008               2657\n(3) In Verfahren nach § 410 Nr. 3 ist das Gericht                                     § 416\nzuständig, in dessen Bezirk sich die Sache befindet.                            Örtliche Zuständigkeit\n(4) In Verfahren nach § 410 Nr. 4 ist das Gericht              Zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk die\nzuständig, in dessen Bezirk das Pfand aufbewahrt wird.         Person, der die Freiheit entzogen werden soll, ihren ge-\nwöhnlichen Aufenthalt hat, sonst das Gericht, in dessen\n§ 412                              Bezirk das Bedürfnis für die Freiheitsentziehung ent-\nsteht. Befindet sich die Person bereits in Verwahrung\nBeteiligte                           einer abgeschlossenen Einrichtung, ist das Gericht\nAls Beteiligte sind hinzuzuziehen:                          zuständig, in dessen Bezirk die Einrichtung liegt.\n1. in Verfahren nach § 410 Nr. 1 derjenige, der zur Ab-                                  § 417\ngabe der eidesstattlichen Versicherung verpflichtet\nist, und der Berechtigte;                                                            Antrag\n(1) Die Freiheitsentziehung darf das Gericht nur auf\n2. in Verfahren nach § 410 Nr. 2 derjenige, der zum            Antrag der zuständigen Verwaltungsbehörde anordnen.\nSachverständigen ernannt werden soll, und der\nGegner, soweit ein solcher vorhanden ist;                     (2) Der Antrag ist zu begründen. Die Begründung hat\nfolgende Tatsachen zu enthalten:\n3. in Verfahren nach § 410 Nr. 3 derjenige, der zum Ver-\n1. die Identität des Betroffenen,\nwahrer bestellt werden soll, in den Fällen der §§ 432,\n1281 und 2039 des Bürgerlichen Gesetzbuchs au-             2. den gewöhnlichen Aufenthaltsort des Betroffenen,\nßerdem der Mitberechtigte, im Fall des § 1217 des          3. die Erforderlichkeit der Freiheitsentziehung,\nBürgerlichen Gesetzbuchs außerdem der Pfand-               4. die erforderliche Dauer der Freiheitsentziehung so-\ngläubiger und in einem Verfahren, das die Festset-             wie\nzung der Vergütung und der Auslagen des Verwah-\nrers betrifft, dieser und die Gläubiger;                   5. in Verfahren der Abschiebungs-, Zurückschiebungs-\nund Zurückweisungshaft die Verlassenspflicht des\n4. in Verfahren nach § 410 Nr. 4 der Eigentümer, der               Betroffenen sowie die Voraussetzungen und die\nPfandgläubiger und jeder, dessen Recht durch eine              Durchführbarkeit der Abschiebung, Zurückschie-\nVeräußerung des Pfands erlöschen würde.                        bung und Zurückweisung.\nDie Behörde soll in Verfahren der Abschiebungshaft mit\n§ 413                              der Antragstellung die Akte des Betroffenen vorlegen.\nEidesstattliche Versicherung\n§ 418\nIn Verfahren nach § 410 Nr. 1 kann sowohl der\nBeteiligte\nVerpflichtete als auch der Berechtigte die Abgabe der\neidesstattlichen Versicherung beantragen. Das Gericht             (1) Zu beteiligen sind die Person, der die Freiheit\nhat das persönliche Erscheinen des Verpflichteten an-          entzogen werden soll (Betroffener), und die Verwal-\nzuordnen. Die §§ 478 bis 480 und 483 der Zivilprozess-         tungsbehörde, die den Antrag auf Freiheitsentziehung\nordnung gelten entsprechend.                                   gestellt hat.\n(2) Der Verfahrenspfleger wird durch seine Bestel-\n§ 414                              lung als Beteiligter zum Verfahren hinzugezogen.\nUnanfechtbarkeit                            (3) Beteiligt werden können im Interesse des Betrof-\nfenen\nDie Entscheidung, durch die in Verfahren nach § 410         1. dessen Ehegatte oder Lebenspartner, wenn die\nNr. 2 dem Antrag stattgegeben wird, ist nicht anfecht-             Ehegatten oder Lebenspartner nicht dauernd ge-\nbar.                                                               trennt leben, sowie dessen Eltern und Kinder, wenn\nder Betroffene bei diesen lebt oder bei Einleitung\nBuch 7                                  des Verfahrens gelebt hat, die Pflegeeltern sowie\nVe r f a h re n                        2. eine von ihm benannte Person seines Vertrauens.\nin Freiheitsentziehungssachen\n§ 419\n§ 415                                                 Verfahrenspfleger\n(1) Das Gericht hat dem Betroffenen einen Verfah-\nFreiheitsentziehungssachen\nrenspfleger zu bestellen, wenn dies zur Wahrnehmung\n(1) Freiheitsentziehungssachen sind Verfahren, die          seiner Interessen erforderlich ist. Die Bestellung ist ins-\ndie auf Grund von Bundesrecht angeordnete Freiheits-           besondere erforderlich, wenn von einer Anhörung des\nentziehung betreffen, soweit das Verfahren bundes-             Betroffenen abgesehen werden soll.\nrechtlich nicht abweichend geregelt ist.                          (2) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers soll\n(2) Eine Freiheitsentziehung liegt vor, wenn einer          unterbleiben oder aufgehoben werden, wenn die Inte-\nPerson gegen ihren Willen oder im Zustand der Willen-          ressen des Betroffenen von einem Rechtsanwalt oder\nlosigkeit insbesondere in einer abgeschlossenen                einem anderen geeigneten Verfahrensbevollmächtigten\nEinrichtung, wie einem Gewahrsamsraum oder einem               vertreten werden.\nabgeschlossenen Teil eines Krankenhauses, die Frei-               (3) Die Bestellung endet, wenn sie nicht vorher auf-\nheit entzogen wird.                                            gehoben wird, mit der Rechtskraft des Beschlusses","2658         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008\nüber die Freiheitsentziehung oder mit dem sonstigen             (4) Wird Zurückweisungshaft (§ 15 des Aufenthalts-\nAbschluss des Verfahrens.                                    gesetzes) oder Abschiebungshaft (§ 62 des Aufent-\n(4) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers oder de-      haltsgesetzes) im Wege der Amtshilfe in Justizvollzugs-\nren Aufhebung sowie die Ablehnung einer derartigen           anstalten vollzogen, gelten die §§ 171, 173 bis 175\nMaßnahme sind nicht selbständig anfechtbar.                  und 178 Abs. 3 des Strafvollzugsgesetzes entspre-\nchend.\n(5) Für die Vergütung und den Aufwendungsersatz\ndes Verfahrenspflegers gilt § 277 entsprechend. Dem                                    § 423\nVerfahrenspfleger sind keine Kosten aufzuerlegen.\nAbsehen von der Bekanntgabe\n§ 420                                 Von der Bekanntgabe der Gründe eines Beschlusses\nan den Betroffenen kann abgesehen werden, wenn dies\nAnhörung; Vorführung\nnach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, um erhebliche\n(1) Das Gericht hat den Betroffenen vor der Anord-        Nachteile für seine Gesundheit zu vermeiden.\nnung der Freiheitsentziehung persönlich anzuhören.\nErscheint er zu dem Anhörungstermin nicht, kann ab-                                    § 424\nweichend von § 33 Abs. 3 seine sofortige Vorführung\nAussetzung des Vollzugs\nangeordnet werden. Das Gericht entscheidet hierüber\ndurch nicht anfechtbaren Beschluss.                             (1) Das Gericht kann die Vollziehung der Freiheits-\nentziehung aussetzen. Es hat die Verwaltungsbehörde\n(2) Die persönliche Anhörung des Betroffenen kann\nund den Leiter der Einrichtung vorher anzuhören. Für\nunterbleiben, wenn nach ärztlichem Gutachten hiervon\nAussetzungen bis zu einer Woche bedarf es keiner\nerhebliche Nachteile für seine Gesundheit zu besorgen\nEntscheidung des Gerichts. Die Aussetzung kann mit\nsind oder wenn er an einer übertragbaren Krankheit im\nAuflagen versehen werden.\nSinne des Infektionsschutzgesetzes leidet.\n(2) Das Gericht kann die Aussetzung widerrufen,\n(3) Das Gericht hat die sonstigen Beteiligten anzu-\nwenn der Betroffene eine Auflage nicht erfüllt oder sein\nhören. Die Anhörung kann unterbleiben, wenn sie nicht\nZustand dies erfordert.\nohne erhebliche Verzögerung oder nicht ohne unver-\nhältnismäßige Kosten möglich ist.\n§ 425\n(4) Die Freiheitsentziehung in einem abgeschlosse-                                Dauer und\nnen Teil eines Krankenhauses darf nur nach Anhörung                   Verlängerung der Freiheitsentziehung\neines ärztlichen Sachverständigen angeordnet werden.\nDie Verwaltungsbehörde, die den Antrag auf Freiheits-           (1) In dem Beschluss, durch den eine Freiheitsent-\nentziehung gestellt hat, soll ihrem Antrag ein ärztliches    ziehung angeordnet wird, ist eine Frist für die Freiheits-\nGutachten beifügen.                                          entziehung bis zur Höchstdauer eines Jahres zu\nbestimmen, soweit nicht in einem anderen Gesetz eine\n§ 421                              kürzere Höchstdauer der Freiheitsentziehung bestimmt\nist.\nInhalt der Beschlussformel\n(2) Wird nicht innerhalb der Frist die Verlängerung\nDie Beschlussformel zur Anordnung einer Freiheits-        der Freiheitsentziehung durch richterlichen Beschluss\nentziehung enthält auch                                      angeordnet, ist der Betroffene freizulassen. Dem Ge-\n1. die nähere Bezeichnung der Freiheitsentziehung so-        richt ist die Freilassung mitzuteilen.\nwie                                                         (3) Für die Verlängerung der Freiheitsentziehung\n2. den Zeitpunkt, zu dem die Freiheitsentziehung             gelten die Vorschriften über die erstmalige Anordnung\nendet.                                                   entsprechend.\n§ 422                                                        § 426\nWirksamwerden von Beschlüssen                                             Aufhebung\n(1) Der Beschluss, durch den eine Freiheitsentzie-           (1) Der Beschluss, durch den eine Freiheitsentzie-\nhung angeordnet wird, wird mit Rechtskraft wirksam.          hung angeordnet wird, ist vor Ablauf der nach § 425\nAbs. 1 festgesetzten Frist von Amts wegen aufzuheben,\n(2) Das Gericht kann die sofortige Wirksamkeit des\nwenn der Grund für die Freiheitsentziehung weggefal-\nBeschlusses anordnen. In diesem Fall wird er wirksam,\nlen ist. Vor der Aufhebung hat das Gericht die zustän-\nwenn der Beschluss und die Anordnung der sofortigen\ndige Verwaltungsbehörde anzuhören.\nWirksamkeit\n(2) Die Beteiligten können die Aufhebung der Frei-\n1. dem Betroffenen, der zuständigen Verwaltungsbe-           heitsentziehung beantragen. Das Gericht entscheidet\nhörde oder dem Verfahrenspfleger bekannt gegeben         über den Antrag durch Beschluss.\nwerden oder\n2. der Geschäftsstelle des Gerichts zum Zweck der                                      § 427\nBekanntgabe übergeben werden.                                             Einstweilige Anordnung\nDer Zeitpunkt der sofortigen Wirksamkeit ist auf dem            (1) Das Gericht kann durch einstweilige Anordnung\nBeschluss zu vermerken.                                      eine vorläufige Freiheitsentziehung anordnen, wenn\n(3) Der Beschluss, durch den eine Freiheitsent-           dringende Gründe für die Annahme bestehen, dass\nziehung angeordnet wird, wird von der zuständigen            die Voraussetzungen für die Anordnung einer Freiheits-\nVerwaltungsbehörde vollzogen.                                entziehung gegeben sind und ein dringendes Bedürfnis","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008                   2659\nfür ein sofortiges Tätigwerden besteht. Die vorläufige        bung einer Freiheitsentziehungsmaßnahme nach § 426\nFreiheitsentziehung darf die Dauer von sechs Wochen           Satz 1 und die Aussetzung ihrer Vollziehung nach § 424\nnicht überschreiten.                                          Abs. 1 Satz 1 sind dem Leiter der abgeschlossenen\n(2) Bei Gefahr im Verzug kann das Gericht eine             Einrichtung, in der sich der Betroffene befindet, mitzu-\neinstweilige Anordnung bereits vor der persönlichen           teilen.\nAnhörung des Betroffenen sowie vor Bestellung und\nAnhörung des Verfahrenspflegers erlassen; die Verfah-                                     § 432\nrenshandlungen sind unverzüglich nachzuholen.\nBenachrichtigung von Angehörigen\n§ 428                                  Von der Anordnung der Freiheitsentziehung und de-\nVerwaltungsmaßnahme; richterliche Prüfung                ren Verlängerung hat das Gericht einen Angehörigen\ndes Betroffenen oder eine Person seines Vertrauens\n(1) Bei jeder Verwaltungsmaßnahme, die eine Frei-\nunverzüglich zu benachrichtigen.\nheitsentziehung darstellt und nicht auf richterlicher\nAnordnung beruht, hat die zuständige Verwaltungs-\nbehörde die richterliche Entscheidung unverzüglich                                       Buch 8\nherbeizuführen. Ist die Freiheitsentziehung nicht bis\nzum Ablauf des ihr folgenden Tages durch richterliche                Ve r f a h r e n i n A u f g e b o t s s a c h e n\nEntscheidung angeordnet, ist der Betroffene freizulas-\nsen.                                                                                   Abschnitt 1\n(2) Wird eine Maßnahme der Verwaltungsbehörde\nAllgemeine Verfahrensvorschriften\nnach Absatz 1 Satz 1 angefochten, ist auch hierüber\nim gerichtlichen Verfahren nach den Vorschriften dieses\nBuches zu entscheiden.                                                                    § 433\nAufgebotssachen\n§ 429\nErgänzende                                Aufgebotssachen sind Verfahren, in denen das Ge-\nVorschriften über die Beschwerde                   richt öffentlich zur Anmeldung von Ansprüchen oder\nRechten auffordert, mit der Wirkung, dass die Unterlas-\n(1) Das Recht der Beschwerde steht der zuständigen         sung der Anmeldung einen Rechtsnachteil zur Folge\nBehörde zu.                                                   hat; sie finden nur in den durch Gesetz bestimmten\n(2) Das Recht der Beschwerde steht im Interesse            Fällen statt.\ndes Betroffenen\n1. dessen Ehegatten oder Lebenspartner, wenn die                                          § 434\nEhegatten oder Lebenspartner nicht dauernd ge-\nAntrag; Inhalt des Aufgebots\ntrennt leben, sowie dessen Eltern und Kindern, wenn\nder Betroffene bei diesen lebt oder bei Einleitung           (1) Das Aufgebotsverfahren wird nur auf Antrag ein-\ndes Verfahrens gelebt hat, den Pflegeeltern sowie         geleitet.\n2. einer von ihm benannten Person seines Vertrauens              (2) Ist der Antrag zulässig, so hat das Gericht das\nzu, wenn sie im ersten Rechtszug beteiligt worden sind.       Aufgebot zu erlassen. In das Aufgebot ist insbesondere\n(3) Das Recht der Beschwerde steht dem Verfah-             aufzunehmen:\nrenspfleger zu.                                               1. die Bezeichnung des Antragstellers;\n(4) Befindet sich der Betroffene bereits in einer ab-\ngeschlossenen Einrichtung, kann die Beschwerde auch           2. die Aufforderung, die Ansprüche und Rechte bis zu\nbei dem Gericht eingelegt werden, in dessen Bezirk die            einem bestimmten Zeitpunkt bei dem Gericht anzu-\nEinrichtung liegt.                                                melden (Anmeldezeitpunkt);\n3. die Bezeichnung der Rechtsnachteile, die eintreten,\n§ 430                                   wenn die Anmeldung unterbleibt.\nAuslagenersatz\nWird ein Antrag der Verwaltungsbehörde auf Frei-                                       § 435\nheitsentziehung abgelehnt oder zurückgenommen und\nÖffentliche Bekanntmachung\nhat das Verfahren ergeben, dass ein begründeter\nAnlass zur Stellung des Antrags nicht vorlag, hat das            (1) Die öffentliche Bekanntmachung des Aufgebots\nGericht die Auslagen des Betroffenen, soweit sie zur          erfolgt durch Aushang an der Gerichtstafel und durch\nzweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig                einmalige Veröffentlichung in dem elektronischen Bun-\nwaren, der Körperschaft aufzuerlegen, der die Verwal-         desanzeiger, wenn nicht das Gesetz für den betreffen-\ntungsbehörde angehört.                                        den Fall eine abweichende Anordnung getroffen hat.\nAnstelle des Aushangs an der Gerichtstafel kann die\n§ 431                               öffentliche Bekanntmachung in einem elektronischen\nMitteilung von Entscheidungen                    Informations- und Kommunikationssystem erfolgen,\ndas im Gericht öffentlich zugänglich ist.\nFür Mitteilungen von Entscheidungen gelten die\n§§ 308 und 311 entsprechend, wobei an die Stelle                 (2) Das Gericht kann anordnen, das Aufgebot zu-\ndes Betreuers die Verwaltungsbehörde tritt. Die Aufhe-        sätzlich auf andere Weise zu veröffentlichen.","2660          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008\n§ 436                                                       § 441\nGültigkeit                                            Öffentliche Zustellung\nder öffentlichen Bekanntmachung                                des Ausschließungsbeschlusses\nAuf die Gültigkeit der öffentlichen Bekanntmachung            Der Ausschließungsbeschluss ist öffentlich zuzustel-\nhat es keinen Einfluss, wenn das Schriftstück von der         len. Für die Durchführung der öffentlichen Zustellung\nGerichtstafel oder das Dokument aus dem Informati-            gelten die §§ 186, 187, 188 der Zivilprozessordnung\nons- und Kommunikationssystem zu früh entfernt                entsprechend.\nwurde oder wenn im Fall wiederholter Veröffentlichung\ndie vorgeschriebenen Zwischenfristen nicht eingehal-\nten sind.                                                                           Abschnitt 2\nAufgebot des Eigentümers von\n§ 437\nGrundstücken, Schiffen und Schiffsbauwerken\nAufgebotsfrist\nZwischen dem Tag, an dem das Aufgebot erstmalig                                      § 442\nin einem Informations- und Kommunikationssystem\nAufgebot des\noder im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht\nGrundstückseigentümers; örtliche Zuständigkeit\nwird, und dem Anmeldezeitpunkt muss, wenn das\nGesetz nicht eine abweichende Anordnung enthält, ein             (1) Für das Aufgebotsverfahren zur Ausschließung\nZeitraum (Aufgebotsfrist) von mindestens sechs Wo-            des Eigentümers eines Grundstücks nach § 927 des\nchen liegen.                                                  Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten die nachfolgenden\nbesonderen Vorschriften.\n§ 438\n(2) Örtlich zuständig ist das Gericht, in dessen\nAnmeldung                             Bezirk das Grundstück belegen ist.\nnach dem Anmeldezeitpunkt\nEine Anmeldung, die nach dem Anmeldezeitpunkt,                                       § 443\njedoch vor dem Erlass des Ausschließungsbeschlusses\nerfolgt, ist als rechtzeitig anzusehen.                                         Antragsberechtigter\nAntragsberechtigt ist derjenige, der das Grundstück\n§ 439                             seit der in § 927 des Bürgerlichen Gesetzbuchs be-\nstimmten Zeit im Eigenbesitz hat.\nErlass des\nAusschließungsbeschlusses; Beschwerde;\nWiedereinsetzung und Wiederaufnahme                                              § 444\n(1) Vor Erlass des Ausschließungsbeschlusses kann                            Glaubhaftmachung\neine nähere Ermittlung, insbesondere die Versicherung\nder Wahrheit einer Behauptung des Antragstellers an              Der Antragsteller hat die zur Begründung des An-\nEides statt, angeordnet werden.                               trags erforderlichen Tatsachen vor der Einleitung des\nVerfahrens glaubhaft zu machen.\n(2) Die Endentscheidung in Aufgebotssachen wird\nerst mit Rechtskraft wirksam.\n§ 445\n(3) § 61 Abs. 1 ist nicht anzuwenden.\nInhalt des Aufgebots\n(4) Die Vorschriften über die Wiedereinsetzung fin-\nden mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist, nach              In dem Aufgebot ist der bisherige Eigentümer aufzu-\nderen Ablauf die Wiedereinsetzung nicht mehr bean-            fordern, sein Recht spätestens zum Anmeldezeitpunkt\ntragt oder bewilligt werden kann, abweichend von              anzumelden, widrigenfalls seine Ausschließung erfol-\n§ 18 Abs. 3 fünf Jahre beträgt. Die Vorschriften über         gen werde.\ndie Wiederaufnahme finden mit der Maßgabe Anwen-\ndung, dass die Erhebung der Klagen nach Ablauf von                                      § 446\nzehn Jahren, von dem Tag der Rechtskraft des Aus-\nschließungsbeschlusses an gerechnet, unstatthaft ist.                    Aufgebot des Schiffseigentümers\n(1) Für das Aufgebotsverfahren zur Ausschließung\n§ 440\ndes Eigentümers eines eingetragenen Schiffes oder\nWirkung einer Anmeldung                       Schiffsbauwerks nach § 6 des Gesetzes über Rechte\nan eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken\nBei einer Anmeldung, durch die das von dem Antrag-         (BGBl. III 403-4) gelten die §§ 443 bis 445 entspre-\nsteller zur Begründung des Antrags behauptete Recht           chend.\nbestritten wird, ist entweder das Aufgebotsverfahren\nbis zur endgültigen Entscheidung über das angemel-               (2) Örtlich zuständig ist das Gericht, bei dem das\ndete Recht auszusetzen oder in dem Ausschließungs-            Register für das Schiff oder Schiffsbauwerk geführt\nbeschluss das angemeldete Recht vorzubehalten.                wird.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008             2661\nAbschnitt 3                           anderweitiger Ermittlungen von Amts wegen wird\nhierdurch nicht berührt.\nAufgebot des Gläubigers von\nGrund- und Schiffspfandrechten sowie                      (4) In dem Aufgebot ist als Rechtsnachteil anzudro-\ndes Berechtigten sonstiger dinglicher Rechte              hen, dass der Gläubiger mit seinem Recht ausge-\nschlossen werde.\n§ 447                                  (5) Wird das Aufgebot auf Antrag eines nach § 448\nAufgebot des Grundpfand-                       Abs. 2 Antragsberechtigten erlassen, so ist es dem\nrechtsgläubigers; örtliche Zuständigkeit               Eigentümer des Grundstücks von Amts wegen mitzu-\nteilen.\n(1) Für das Aufgebotsverfahren zur Ausschließung\neines Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuld-                                      § 451\ngläubigers auf Grund der §§ 1170 und 1171 des Bürger-\nlichen Gesetzbuchs gelten die nachfolgenden beson-                                  Verfahren bei\nderen Vorschriften.                                                        Ausschluss mittels Hinterlegung\n(2) Örtlich zuständig ist das Gericht, in dessen Be-          (1) Im Fall des § 1171 des Bürgerlichen Gesetzbuchs\nzirk das belastete Grundstück belegen ist.                    hat der Antragsteller vor der Einleitung des Verfahrens\ndie Hinterlegung des dem Gläubiger gebührenden Be-\n§ 448                               trags anzubieten.\nAntragsberechtigter                            (2) In dem Aufgebot ist als Rechtsnachteil anzudro-\nhen, dass der Gläubiger nach der Hinterlegung des ihm\n(1) Antragsberechtigt ist der Eigentümer des belas-\ngebührenden Betrags seine Befriedigung statt aus dem\nteten Grundstücks.                                            Grundstück nur noch aus dem hinterlegten Betrag ver-\n(2) Antragsberechtigt im Fall des § 1170 des Bürger-       langen könne und sein Recht auf diesen erlösche, wenn\nlichen Gesetzbuchs ist auch ein im Rang gleich- oder          er sich nicht vor dem Ablauf von 30 Jahren nach dem\nnachstehender Gläubiger, zu dessen Gunsten eine Vor-          Erlass des Ausschließungsbeschlusses bei der Hinter-\nmerkung nach § 1179 des Bürgerlichen Gesetzbuchs              legungsstelle melde.\neingetragen ist oder ein Anspruch nach § 1179a des\n(3) Hängt die Fälligkeit der Forderung von einer Kün-\nBürgerlichen Gesetzbuchs besteht. Bei einer Gesamt-\ndigung ab, erweitert sich die Aufgebotsfrist um die\nhypothek, Gesamtgrundschuld oder Gesamtrenten-\nKündigungsfrist.\nschuld ist außerdem derjenige antragsberechtigt, der\nauf Grund eines im Rang gleich- oder nachstehenden               (4) Der Ausschließungsbeschluss darf erst dann er-\nRechts Befriedigung aus einem der belasteten Grund-           lassen werden, wenn die Hinterlegung erfolgt ist.\nstücke verlangen kann. Die Antragsberechtigung be-\nsteht nur, wenn der Gläubiger oder der sonstige                                         § 452\nBerechtigte für seinen Anspruch einen vollstreckbaren                               Aufgebot des\nSchuldtitel erlangt hat.                                                         Schiffshypotheken-\ngläubigers; örtliche Zuständigkeit\n§ 449\n(1) Für das Aufgebotsverfahren zur Ausschließung\nGlaubhaftmachung                           eines Schiffshypothekengläubigers auf Grund der §§ 66\nDer Antragsteller hat vor der Einleitung des Verfah-       und 67 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen\nrens glaubhaft zu machen, dass der Gläubiger unbe-            Schiffen und Schiffsbauwerken (BGBl. III 403-4) gelten\nkannt ist.                                                    die §§ 448 bis 451 entsprechend. Anstelle der §§ 1170,\n1171 und 1179 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind die\n§ 450                               §§ 66, 67, 58 des genannten Gesetzes anzuwenden.\nBesondere Glaubhaftmachung                          (2) Örtlich zuständig ist das Gericht, bei dem das\n(1) Im Fall des § 1170 des Bürgerlichen Gesetzbuchs        Register für das Schiff oder Schiffsbauwerk geführt\nhat der Antragsteller vor der Einleitung des Verfahrens       wird.\nauch glaubhaft zu machen, dass eine das Aufgebot\nausschließende Anerkennung des Rechts des Gläubi-                                       § 453\ngers nicht erfolgt ist.                                                      Aufgebot des Berechtigten\n(2) Ist die Hypothek für die Forderung aus einer                   bei Vormerkung, Vorkaufsrecht, Reallast\nSchuldverschreibung auf den Inhaber bestellt oder der            (1) Die Vorschriften des § 447 Abs. 2, des § 448\nGrundschuld- oder Rentenschuldbrief auf den Inhaber           Abs. 1, der §§ 449, 450 Abs. 1 bis 4 und der §§ 451,\nausgestellt, hat der Antragsteller glaubhaft zu machen,       452 gelten entsprechend für das Aufgebotsverfahren zu\ndass die Schuldverschreibung oder der Brief bis zum           der in den §§ 887, 1104, 1112 des Bürgerlichen\nAblauf der in § 801 des Bürgerlichen Gesetzbuchs be-          Gesetzbuchs, § 13 des Gesetzes über Rechte an einge-\nzeichneten Frist nicht vorgelegt und der Anspruch nicht       tragenen Schiffen und Schiffsbauwerken (BGBl. III,\ngerichtlich geltend gemacht worden ist. Ist die Vorle-        403-4) für die Vormerkung, das Vorkaufsrecht und die\ngung oder die gerichtliche Geltendmachung erfolgt, so         Reallast bestimmten Ausschließung des Berechtigten.\nist die in Absatz 1 vorgeschriebene Glaubhaftmachung             (2) Antragsberechtigt ist auch, wer auf Grund eines\nerforderlich.                                                 im Range gleich- oder nachstehenden Rechts Befriedi-\n(3) Zur Glaubhaftmachung genügt in den Fällen der          gung aus dem Grundstück oder dem Schiff oder\nAbsätze 1, 2 die Versicherung des Antragstellers an           Schiffsbauwerk verlangen kann, wenn er für seinen An-\nEides statt. Das Recht des Gerichts zur Anordnung             spruch einen vollstreckbaren Schuldtitel erlangt hat.","2662          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008\nDas Aufgebot ist dem Eigentümer des Grundstücks                                         § 459\noder des Schiffes oder Schiffsbauwerks von Amts                               Forderungsanmeldung\nwegen mitzuteilen.\n(1) In der Anmeldung einer Forderung sind der\nGegenstand und der Grund der Forderung anzugeben.\nAbschnitt 4\nUrkundliche Beweisstücke sind in Urschrift oder in Ab-\nAufgebot von Nachlassgläubigern                    schrift beizufügen.\n(2) Das Gericht hat die Einsicht der Anmeldungen\n§ 454                               jedem zu gestatten, der ein rechtliches Interesse glaub-\nAufgebot von                            haft macht.\nNachlassgläubigern; örtliche Zuständigkeit\n§ 460\n(1) Für das Aufgebotsverfahren zur Ausschließung\nvon Nachlassgläubigern auf Grund des § 1970 des                                 Mehrheit von Erben\nBürgerlichen Gesetzbuchs gelten die nachfolgenden                (1) Sind mehrere Erben vorhanden, kommen der von\nbesonderen Vorschriften.                                      einem Erben gestellte Antrag und der von ihm erwirkte\n(2) Örtlich zuständig ist das Amtsgericht, dem die         Ausschließungsbeschluss auch den anderen Erben zu-\nAngelegenheiten des Nachlassgerichts obliegen. Sind           statten; die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs\ndiese Angelegenheiten einer anderen Behörde als ei-           über die unbeschränkte Haftung bleiben unberührt. Als\nnem Amtsgericht übertragen, so ist das Amtsgericht            Rechtsnachteil ist den Nachlassgläubigern, die sich\nzuständig, in dessen Bezirk die Nachlassbehörde ihren         nicht melden, auch anzudrohen, dass jeder Erbe nach\nSitz hat.                                                     der Teilung des Nachlasses nur für den seinem Erbteil\nentsprechenden Teil der Verbindlichkeit haftet.\n§ 455                                  (2) Das Aufgebot mit Androhung des in Absatz 1\nSatz 2 bestimmten Rechtsnachteils kann von jedem\nAntragsberechtigter\nErben auch dann beantragt werden, wenn er für die\n(1) Antragsberechtigt ist jeder Erbe, wenn er nicht für    Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt haftet.\ndie Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt haftet.\n(2) Zu dem Antrag sind auch ein Nachlasspfleger,                                     § 461\nNachlassverwalter und ein Testamentsvollstrecker be-                                Nacherbfolge\nrechtigt, wenn ihnen die Verwaltung des Nachlasses\nIm Fall der Nacherbfolge ist § 460 Abs. 1 Satz 1 auf\nzusteht.\nden Vorerben und den Nacherben entsprechend anzu-\n(3) Der Erbe und der Testamentsvollstrecker können         wenden.\nden Antrag erst nach der Annahme der Erbschaft stel-\nlen.                                                                                    § 462\nGütergemeinschaft\n§ 456\n(1) Gehört ein Nachlass zum Gesamtgut der Güter-\nVerzeichnis der Nachlassgläubiger                  gemeinschaft, kann sowohl der Ehegatte, der Erbe ist,\nDem Antrag ist ein Verzeichnis der bekannten Nach-         als auch der Ehegatte, der nicht Erbe ist, aber das Ge-\nlassgläubiger mit Angabe ihres Wohnorts beizufügen.           samtgut allein oder mit seinem Ehegatten gemein-\nschaftlich verwaltet, das Aufgebot beantragen, ohne\n§ 457                               dass die Zustimmung des anderen Ehegatten erforder-\nlich ist. Die Ehegatten behalten diese Befugnis, wenn\nNachlassinsolvenzverfahren                      die Gütergemeinschaft endet.\n(1) Das Aufgebot soll nicht erlassen werden, wenn             (2) Der von einem Ehegatten gestellte Antrag und\ndie Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens bean-           der von ihm erwirkte Ausschließungsbeschluss kom-\ntragt ist.                                                    men auch dem anderen Ehegatten zustatten.\n(2) Durch die Eröffnung des Nachlassinsolvenzver-             (3) Die Absätze 1 und 2 finden auf Lebenspartner-\nfahrens wird das Aufgebotsverfahren beendet.                  schaften entsprechende Anwendung.\n§ 458                                                         § 463\nInhalt des Aufgebots; Aufgebotsfrist                                   Erbschaftskäufer\n(1) In dem Aufgebot ist den Nachlassgläubigern, die           (1) Hat der Erbe die Erbschaft verkauft, so können\nsich nicht melden, als Rechtsnachteil anzudrohen, dass        sowohl der Käufer als auch der Erbe das Aufgebot be-\nsie von dem Erben nur insoweit Befriedigung verlangen         antragen. Der von dem einen Teil gestellte Antrag und\nkönnen, als sich nach Befriedigung der nicht ausge-           der von ihm erwirkte Ausschließungsbeschluss kom-\nschlossenen Gläubiger noch ein Überschuss ergibt;             men, unbeschadet der Vorschriften des Bürgerlichen\ndas Recht, vor den Verbindlichkeiten aus Pflichtteils-        Gesetzbuchs über die unbeschränkte Haftung, auch\nrechten, Vermächtnissen und Auflagen berücksichtigt           dem anderen Teil zustatten.\nzu werden, bleibt unberührt.\n(2) Diese Vorschriften gelten entsprechend, wenn je-\n(2) Die Aufgebotsfrist soll höchstens sechs Monate         mand eine durch Vertrag erworbene Erbschaft verkauft\nbetragen.                                                     oder sich zur Veräußerung einer ihm angefallenen oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008            2663\nanderweitig von ihm erworbenen Erbschaft in sonstiger                                   § 467\nWeise verpflichtet hat.                                                          Antragsberechtigter\n§ 464                                 (1) Bei Papieren, die auf den Inhaber lauten oder die\ndurch Indossament übertragen werden können und mit\nAufgebot der Gesamtgutsgläubiger                    einem Blankoindossament versehen sind, ist der bishe-\n§ 454 Abs. 2 und die §§ 455 bis 459, 462 und 463           rige Inhaber des abhandengekommenen oder vernich-\nsind im Fall der fortgesetzten Gütergemeinschaft auf          teten Papiers berechtigt, das Aufgebotsverfahren zu\ndas Aufgebotsverfahren zur Ausschließung von Ge-              beantragen.\nsamtgutsgläubigern nach § 1489 Abs. 2 und § 1970                 (2) Bei anderen Urkunden ist derjenige zur Stellung\ndes Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwen-            des Antrags berechtigt, der das Recht aus der Urkunde\nden.                                                          geltend machen kann.\nAbschnitt 5                                                     § 468\nAufgebot der Schiffsgläubiger                                       Antragsbegründung\nDer Antragsteller hat zur Begründung des Antrags\n§ 465\n1. eine Abschrift der Urkunde beizubringen oder den\nAufgebot der Schiffsgläubiger                        wesentlichen Inhalt der Urkunde und alles anzuge-\n(1) Für das Aufgebotsverfahren zur Ausschließung               ben, was zu ihrer vollständigen Erkennbarkeit erfor-\nvon Schiffsgläubigern auf Grund des § 110 des Binnen-             derlich ist,\nschifffahrtsgesetzes gelten die nachfolgenden Absätze.        2. den Verlust der Urkunde sowie diejenigen Tatsachen\nglaubhaft zu machen, von denen seine Berechtigung\n(2) Örtlich zuständig ist das Gericht, in dessen\nabhängt, das Aufgebotsverfahren zu beantragen,\nBezirk sich der Heimathafen oder der Heimatort des\nsowie\nSchiffes befindet.\n3. die Versicherung der Wahrheit seiner Angaben an\n(3) Unterliegt das Schiff der Eintragung in das\nEides statt anzubieten.\nSchiffsregister, kann der Antrag erst nach der Eintra-\ngung der Veräußerung des Schiffes gestellt werden.\n§ 469\n(4) Der Antragsteller hat die ihm bekannten Forde-\nInhalt des Aufgebots\nrungen von Schiffsgläubigern anzugeben.\nIn dem Aufgebot ist der Inhaber der Urkunde aufzu-\n(5) Die Aufgebotsfrist muss mindestens drei Monate\nfordern, seine Rechte bei dem Gericht bis zum Anmel-\nbetragen.\ndezeitpunkt anzumelden und die Urkunde vorzulegen.\n(6) In dem Aufgebot ist den Schiffsgläubigern, die         Als Rechtsnachteil ist anzudrohen, dass die Urkunde\nsich nicht melden, als Rechtsnachteil anzudrohen, dass        für kraftlos erklärt werde.\nihre Pfandrechte erlöschen, wenn ihre Forderungen\ndem Antragsteller nicht bekannt sind.                                                   § 470\nErgänzende\nAbschnitt 6                                   Bekanntmachung in besonderen Fällen\nAufgebot zur                              Betrifft das Aufgebot ein auf den Inhaber lautendes\nKraftloserklärung von Urkunden                    Papier und ist in der Urkunde vermerkt oder in den Be-\nstimmungen, unter denen die erforderliche staatliche\n§ 466                              Genehmigung erteilt worden ist, vorgeschrieben, dass\ndie öffentliche Bekanntmachung durch bestimmte\nÖrtliche Zuständigkeit\nandere Blätter zu erfolgen habe, so muss die Bekannt-\n(1) Für das Aufgebotsverfahren ist das Gericht             machung auch durch Veröffentlichung in diesen Blät-\nörtlich zuständig, in dessen Bezirk der in der Urkunde        tern erfolgen. Das Gleiche gilt bei Schuldverschreibun-\nbezeichnete Erfüllungsort liegt. Enthält die Urkunde          gen, die von einem deutschen Land oder früheren\neine solche Bezeichnung nicht, ist das Gericht örtlich        Bundesstaat ausgegeben sind, wenn die öffentliche\nzuständig, bei dem der Aussteller seinen allgemeinen          Bekanntmachung durch bestimmte Blätter landesge-\nGerichtsstand hat, und in Ermangelung eines solchen           setzlich vorgeschrieben ist. Zusätzlich kann die öffent-\nGerichts dasjenige, bei dem der Aussteller zur Zeit der       liche Bekanntmachung in einem von dem Gericht für\nAusstellung seinen allgemeinen Gerichtsstand gehabt           Bekanntmachungen bestimmten elektronischen Infor-\nhat.                                                          mations- und Kommunikationssystem erfolgen.\n(2) Ist die Urkunde über ein im Grundbuch eingetra-\ngenes Recht ausgestellt, ist das Gericht der belegenen                                  § 471\nSache ausschließlich örtlich zuständig.                                     Wertpapiere mit Zinsscheinen\n(3) Wird das Aufgebot durch ein anderes als das               (1) Bei Wertpapieren, für die von Zeit zu Zeit Zins-,\nnach dieser Vorschrift örtlich zuständige Gericht er-         Renten- oder Gewinnanteilscheine ausgegeben wer-\nlassen, ist das Aufgebot auch durch Aushang an der            den, ist der Anmeldezeitpunkt so zu bestimmen, dass\nGerichtstafel oder Einstellung in das Informationssys-        bis zu dem Termin der erste einer seit der Zeit des\ntem des letzteren Gerichts öffentlich bekannt zu              glaubhaft gemachten Verlustes ausgegebenen Reihe\nmachen.                                                       von Zins-, Renten- oder Gewinnanteilscheinen fällig","2664          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008\ngeworden ist und seit seiner Fälligkeit sechs Monate          so zu bestimmen, dass seit dem Verfalltag sechs\nabgelaufen sind.                                              Monate abgelaufen sind.\n(2) Vor Erlass des Ausschließungsbeschlusses hat\nder Antragsteller ein nach Ablauf dieser sechsmonati-                                    § 476\ngen Frist ausgestelltes Zeugnis der betreffenden Behör-                             Aufgebotsfrist\nde, Kasse oder Anstalt beizubringen, dass die Urkunde             Die Aufgebotsfrist soll höchstens ein Jahr betragen.\nseit der Zeit des glaubhaft gemachten Verlustes ihr zur\nAusgabe neuer Scheine nicht vorgelegt sei und dass                                       § 477\ndie neuen Scheine an einen anderen als den Antragstel-\nler nicht ausgegeben seien.                                                     Anmeldung der Rechte\nMeldet der Inhaber der Urkunde vor dem Erlass des\n§ 472                               Ausschließungsbeschlusses seine Rechte unter Vorle-\ngung der Urkunde an, hat das Gericht den Antragsteller\nZinsscheine für mehr als vier Jahre\nhiervon zu benachrichtigen und ihm innerhalb einer zu\n(1) Bei Wertpapieren, für die Zins-, Renten- oder Ge-      bestimmenden Frist die Möglichkeit zu geben, in die\nwinnanteilscheine zuletzt für einen längeren Zeitraum         Urkunde Einsicht zu nehmen und eine Stellungnahme\nals vier Jahre ausgegeben sind, genügt es, wenn der           abzugeben.\nAnmeldezeitpunkt so bestimmt wird, dass bis dahin\nseit der Zeit des glaubhaft gemachten Verlustes der zu-                                  § 478\nletzt ausgegebenen Scheine solche für vier Jahre fällig\nAusschließungsbeschluss\ngeworden und seit der Fälligkeit des letzten derselben\nsechs Monate abgelaufen sind. Scheine für Zeitab-                 (1) In dem Ausschließungsbeschluss ist die Urkunde\nschnitte, für die keine Zinsen, Renten oder Gewinnan-         für kraftlos zu erklären.\nteile gezahlt werden, kommen nicht in Betracht.                   (2) Der Ausschließungsbeschluss ist seinem wesent-\n(2) Vor Erlass des Ausschließungsbeschlusses hat           lichen Inhalt nach durch Veröffentlichung im elektroni-\nder Antragsteller ein nach Ablauf dieser sechsmonati-         schen Bundesanzeiger bekannt zu machen. § 470 gilt\ngen Frist ausgestelltes Zeugnis der betreffenden Behör-       entsprechend.\nde, Kasse oder Anstalt beizubringen, dass die für die             (3) In gleicher Weise ist die auf eine Beschwerde er-\nbezeichneten vier Jahre und später fällig gewordenen          gangene Entscheidung bekannt zu machen, soweit\nScheine ihr von einem anderen als dem Antragsteller           durch sie die Kraftloserklärung aufgehoben wird.\nnicht vorgelegt seien. Hat in der Zeit seit dem Erlass\ndes Aufgebots eine Ausgabe neuer Scheine stattgefun-                                     § 479\nden, so muss das Zeugnis auch die in § 471 Abs. 2\nWirkung\nbezeichneten Angaben enthalten.\ndes Ausschließungsbeschlusses\n§ 473                                   (1) Derjenige, der den Ausschließungsbeschluss\nerwirkt hat, ist dem durch die Urkunde Verpflichteten\nVorlegung der Zinsscheine\ngegenüber berechtigt, die Rechte aus der Urkunde gel-\nDie §§ 470 und 471 sind insoweit nicht anzuwenden,         tend zu machen.\nals die Zins-, Renten- oder Gewinnanteilscheine, deren            (2) Wird der Ausschließungsbeschluss im Beschwer-\nFälligkeit nach diesen Vorschriften eingetreten sein          deverfahren aufgehoben, bleiben die auf Grund des\nmuss, von dem Antragsteller vorgelegt werden. Der             Ausschließungsbeschlusses von dem Verpflichteten\nVorlegung der Scheine steht es gleich, wenn das Zeug-         bewirkten Leistungen auch Dritten, insbesondere dem\nnis der betreffenden Behörde, Kasse oder Anstalt bei-         Beschwerdeführer, gegenüber wirksam, es sei denn,\ngebracht wird, dass die fällig gewordenen Scheine ihr         dass der Verpflichtete zur Zeit der Leistung die Aufhe-\nvon dem Antragsteller vorgelegt worden seien.                 bung des Ausschließungsbeschlusses gekannt hat.\n§ 474                                                          § 480\nAbgelaufene Ausgabe der Zinsscheine                                        Zahlungssperre\nBei Wertpapieren, für die Zins-, Renten- oder Ge-              (1) Bezweckt das Aufgebotsverfahren die Kraftloser-\nwinnanteilscheine ausgegeben sind, aber nicht mehr            klärung eines auf den Inhaber lautenden Papiers, so hat\nausgegeben werden, ist der Anmeldezeitpunkt so zu             das Gericht auf Antrag an den Aussteller sowie an die in\nbestimmen, dass bis dahin seit der Fälligkeit des letz-       dem Papier und die von dem Antragsteller bezeichne-\nten ausgegebenen Scheines sechs Monate abgelaufen             ten Zahlstellen das Verbot zu erlassen, an den Inhaber\nsind; das gilt nicht, wenn die Voraussetzungen der            des Papiers eine Leistung zu bewirken, insbesondere\n§§ 471 und 472 gegeben sind.                                  neue Zins-, Renten- oder Gewinnanteilscheine oder ei-\nnen Erneuerungsschein auszugeben (Zahlungssperre).\n§ 475                               Mit dem Verbot ist die Benachrichtigung von der Ein-\nAnmeldezeitpunkt                          leitung des Aufgebotsverfahrens zu verbinden. Das Ver-\nbei bestimmter Fälligkeit                     bot ist in gleicher Weise wie das Aufgebot öffentlich\nIst in einer Schuldurkunde eine Verfallzeit ange-          bekannt zu machen.\ngeben, die zur Zeit der ersten Veröffentlichung des Auf-          (2) Ein Beschluss, durch den der Antrag auf Erlass\ngebots im elektronischen Bundesanzeiger noch nicht            einer Zahlungssperre zurückgewiesen wird, ist mit der\neingetreten ist, und sind die Voraussetzungen der             sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung\n§§ 471 bis 474 nicht gegeben, ist der Anmeldezeitpunkt        der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008             2665\n(3) Das an den Aussteller erlassene Verbot ist auch        bestimmen als in den §§ 435, 437 und 441 vorgeschrie-\nden Zahlstellen gegenüber wirksam, die nicht in dem           ben ist.\nPapier bezeichnet sind.\n(2) Bei Aufgeboten, die auf Grund des § 1162 des\n(4) Die Einlösung der vor dem Verbot ausgegebenen          Bürgerlichen Gesetzbuchs ergehen, können die Lan-\nZins-, Renten- oder Gewinnanteilscheine wird von dem          desgesetze die Art der Veröffentlichung des Aufgebots,\nVerbot nicht betroffen.                                       des Ausschließungsbeschlusses und des in § 478\nAbs. 2 und 3 bezeichneten Beschlusses sowie die Auf-\n§ 481                                gebotsfrist auch anders bestimmen, als in den §§ 470,\nEntbehrlichkeit                           475, 476 und 478 vorgeschrieben ist.\ndes Zeugnisses nach § 471 Abs. 2\nWird die Zahlungssperre angeordnet, bevor seit der\nBuch 9\nZeit des glaubhaft gemachten Verlustes Zins-, Renten-                        Schlussvorschriften\noder Gewinnanteilscheine ausgegeben worden sind, so\nist die Beibringung des in § 471 Abs. 2 vorgeschriebe-                                  § 485\nnen Zeugnisses nicht erforderlich.\nVerhältnis zu anderen Gesetzen\n§ 482                                   Artikel 1 Abs. 2 und die Artikel 2 und 50 des Einfüh-\nAufhebung der Zahlungssperre                      rungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche sind\nentsprechend anzuwenden.\n(1) Wird das in Verlust gekommene Papier dem Ge-\nricht vorgelegt oder wird das Aufgebotsverfahren ohne\nErlass eines Ausschließungsbeschlusses erledigt, so ist                                 § 486\ndie Zahlungssperre von Amts wegen aufzuheben. Das                           Landesrechtliche Vorbehalte;\nGleiche gilt, wenn die Zahlungssperre vor der Einleitung           Ergänzungs- und Ausführungsbestimmungen\ndes Aufgebotsverfahrens angeordnet worden ist und\ndie Einleitung nicht binnen sechs Monaten nach der               (1) Soweit das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen\nBeseitigung des ihr entgegenstehenden Hindernisses            Gesetzbuche Rechtsgebiete der Landesgesetzgebung\nbeantragt wird. Ist das Aufgebot oder die Zahlungs-           vorbehält, gilt dieser Vorbehalt auch für die entspre-\nsperre öffentlich bekannt gemacht worden, so ist die          chenden Verfahrensvorschriften, soweit sie Gegen-\nErledigung des Verfahrens oder die Aufhebung der Zah-         stand dieses Gesetzes sind.\nlungssperre von Amts wegen durch den elektronischen              (2) Durch Landesgesetz können Vorschriften zur\nBundesanzeiger bekannt zu machen.                             Ergänzung und Ausführung dieses Gesetzes, ein-\n(2) Wird das Papier vorgelegt, ist die Zahlungssperre      schließlich der erforderlichen Übergangsvorschriften\nerst aufzuheben, nachdem dem Antragsteller die Ein-           erlassen werden. Dies gilt auch, soweit keine Vorbe-\nsicht nach Maßgabe des § 477 gestattet worden ist.            halte für die Landesgesetzgebung bestehen.\n(3) Der Beschluss, durch den die Zahlungssperre\naufgehoben wird, ist mit der sofortigen Beschwerde in                                   § 487\nentsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der                             Nachlassauseinandersetzung;\nZivilprozessordnung anfechtbar.                                   Auseinandersetzung einer Gütergemeinschaft\n(1) Unberührt bleiben die landesrechtlichen Vor-\n§ 483\nschriften, nach denen\nHinkende Inhaberpapiere\n1. das Nachlassgericht die Auseinandersetzung eines\nBezweckt das Aufgebotsverfahren die Kraftloser-                Nachlasses von Amts wegen zu vermitteln hat, wenn\nklärung einer Urkunde der in § 808 des Bürgerlichen               diese nicht binnen einer bestimmten Frist erfolgt ist;\nGesetzbuchs bezeichneten Art, gelten § 466 Abs. 3,\ndie §§ 470 und 478 Abs. 2 Satz 2 sowie die §§ 480             2. für die den Amtsgerichten nach § 373 obliegenden\nbis 482 entsprechend. Die Landesgesetze können über               Aufgaben andere als gerichtliche Behörden zustän-\ndie Veröffentlichung des Aufgebots und der in § 478               dig sind;\nAbs. 2, 3 und in den §§ 480, 482 vorgeschriebenen             3. in den Fällen der §§ 363 und 373 anstelle der\nBekanntmachungen sowie über die Aufgebotsfrist ab-                Gerichte oder neben diesen Notare die Auseinander-\nweichende Vorschriften erlassen.                                  setzung zu vermitteln haben.\n§ 484                                   (2) Auf die Auseinandersetzung nach Absatz 1 Nr. 1\nsind die §§ 364 bis 372 anzuwenden.\nVorbehalt für die Landesgesetzgebung\n(1) Bei Aufgeboten auf Grund der §§ 887, 927, 1104,                                  § 488\n1112, 1162, 1170, 1171 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,\nVerfahren vor\ndes § 110 des Binnenschifffahrtsgesetzes, der §§ 6, 13,\nlandesgesetzlich zugelassenen Behörden\n66, 67 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen\nSchiffen und Schiffsbauwerken (BGBl. III 403-4) und              (1) Sind für die in § 1 genannten Angelegenheiten\nder §§ 13, 66, 67 des Gesetzes über Rechte an                 nach Landesgesetz andere als gerichtliche Behörden\nLuftfahrzeugen können die Landesgesetze die Art der           zuständig, gelten die Vorschriften des Buches 1 mit\nVeröffentlichung des Aufgebots und des Ausschlie-             Ausnahme der §§ 6, 15 Abs. 2, der §§ 25, 41 Abs. 1\nßungsbeschlusses sowie die Aufgebotsfrist anders              und des § 46 auch für diese Behörden.","2666          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008\n(2) Als nächsthöheres gemeinsames Gericht nach             § 4   Umgangspflegschaft\n§ 5 gilt das Gericht, welches das nächsthöhere gemein-        § 5   Lebenspartnerschaftssachen\nsame Gericht für die Amtsgerichte ist, in deren Bezirk        § 6   Verweisung, Abgabe, Fortführung einer Folgesache als\ndie Behörden ihren Sitz haben. Durch Landesgesetz                   selbständige Familiensache\nkann bestimmt werden, dass, wenn die Behörden in              § 7   Verjährung, Verzinsung\ndem Bezirk desselben Amtsgerichts ihren Sitz haben,           § 8   Elektronische Akte, elektronisches Dokument\ndieses als nächsthöheres gemeinsames Gericht zu-\nständig ist.                                                                           Abschnitt 2\n(3) Die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgeset-                                   Fälligkeit\nzes über die Gerichtssprache, die Verständigung mit           § 9   Fälligkeit der Gebühren in Ehesachen und selbständigen\ndem Gericht sowie zur Rechtshilfe sind entsprechend                 Familienstreitsachen\nanzuwenden. Die Verpflichtung der Gerichte, Rechts-           § 10  Fälligkeit bei Vormundschaften und Dauerpflegschaften\nhilfe zu leisten, bleibt unberührt.                           § 11  Fälligkeit der Gebühren in sonstigen Fällen, Fälligkeit der\nAuslagen\n§ 489\nAbschnitt 3\nRechtsmittel                                   Vo r s c h u s s u n d Vo r a u s z a h l u n g\n(1) Sind für die in § 1 genannten Angelegenheiten          § 12  Grundsatz\nnach Landesgesetz anstelle der Gerichte Behörden zu-          § 13  Verfahren nach dem Internationalen Familienrechtsver-\nständig, kann durch Landesgesetz bestimmt werden,                   fahrensgesetz\ndass für die Abänderung einer Entscheidung dieser Be-         § 14  Abhängigmachung\nhörde das Amtsgericht zuständig ist, in dessen Bezirk         § 15  Ausnahmen von der Abhängigmachung\ndie Behörde ihren Sitz hat. Auf das Verfahren sind die        § 16  Auslagen\n§§ 59 bis 69 entsprechend anzuwenden.                         § 17  Fortdauer der Vorschusspflicht\n(2) Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts findet\ndie Beschwerde statt.                                                                  Abschnitt 4\nKostenansatz\n§ 490                          § 18  Kostenansatz\nLandesrechtliche Aufgebotsverfahren                  § 19  Nachforderung\n§ 20  Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbe-\nDie Landesgesetze können bei Aufgeboten, deren                   handlung\nZulässigkeit auf landesgesetzlichen Vorschriften\nberuht, die Anwendung der Bestimmungen über das                                        Abschnitt 5\nAufgebotsverfahren ausschließen oder diese Bestim-                                  Kostenhaftung\nmungen durch andere Vorschriften ersetzen.\n§ 21  Kostenschuldner in Antragsverfahren, Vergleich\n§ 22  Kosten bei Vormundschaft und Dauerpflegschaft\n§ 491\n§ 23  Bestimmte sonstige Auslagen\nLandesrechtliche Vorbehalte bei                   § 24  Weitere Fälle der Kostenhaftung\nVerfahren zur Kraftloserklärung von Urkunden              § 25  Erlöschen der Zahlungspflicht\nUnberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschrif-        § 26  Mehrere Kostenschuldner\nten, durch die für das Aufgebotsverfahren zum Zweck           § 27  Haftung von Streitgenossen\nder Kraftloserklärung von Schuldverschreibungen auf\nden Inhaber, die ein deutsches Land oder früherer                                      Abschnitt 6\nBundesstaat oder eine ihm angehörende Körperschaft,                           Gebührenvorschriften\nStiftung oder Anstalt des öffentlichen Rechts ausge-          § 28  Wertgebühren\nstellt oder für deren Bezahlung ein deutsches Land            § 29  Einmalige Erhebung der Gebühren\noder früherer Bundesstaat die Haftung übernommen              § 30  Teile des Verfahrensgegenstands\nhat, ein bestimmtes Amtsgericht für ausschließlich            § 31  Zurückverweisung, Abänderung oder Aufhebung einer\nzuständig erklärt wird. Bezweckt das Aufgebot die                   Entscheidung\nKraftloserklärung einer Urkunde der in § 808 des Bür-         § 32  Verzögerung des Verfahrens\ngerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art, gilt Satz 1\nentsprechend.                                                                          Abschnitt 7\nWe r t v o r s c h r i f t e n\nArtikel 2\nUnterabschnitt 1\nGesetz                                            Allgemeine Wertvorschriften\nüber Gerichtskosten in Familiensachen                   § 33  Grundsatz\n(FamGKG)                            § 34  Zeitpunkt der Wertberechnung\nInhaltsübersicht                         § 35  Geldforderung\n§ 36  Genehmigung einer Erklärung oder deren Ersetzung\nAbschnitt 1\n§ 37  Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten\nA ll g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n      § 38  Stufenklageantrag\n§ 1     Geltungsbereich                                       § 39  Klage- und Widerklageantrag, Hilfsanspruch, wechselsei-\n§ 2     Kostenfreiheit                                              tige Rechtsmittel, Aufrechnung\n§ 3     Höhe der Kosten                                       § 40  Rechtsmittelverfahren","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008              2667\n§ 41    Einstweilige Anordnung                                    (2) Sonstige bundesrechtliche oder landesrechtliche\n§ 42    Auffangwert                                            Vorschriften, durch die eine sachliche oder persönliche\nBefreiung von Kosten gewährt ist, bleiben unberührt.\nUnterabschnitt 2\n(3) Soweit jemandem, der von Kosten befreit ist,\nBesondere Wertvorschriften                  Kosten des Verfahrens auferlegt werden, sind Kosten\n§ 43    Ehesachen                                              nicht zu erheben; bereits erhobene Kosten sind zurück-\n§ 44    Verbund                                                zuzahlen. Das Gleiche gilt, soweit ein von Kosten\n§ 45    Bestimmte Kindschaftssachen                            Befreiter Kosten des Verfahrens übernimmt.\n§ 46    Übrige Kindschaftssachen\n§ 47    Abstammungssachen                                                                   §3\n§ 48    Wohnungszuweisungs- und Hausratssachen\nHöhe der Kosten\n§ 49    Gewaltschutzsachen\n§ 50    Versorgungsausgleichssachen                               (1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des\n§ 51    Unterhaltssachen                                       Verfahrensgegenstands (Verfahrenswert), soweit nichts\n§ 52    Güterrechtssachen                                      anderes bestimmt ist.\n(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der\nUnterabschnitt 3                        Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.\nWertfestsetzung\n§ 53    Angabe des Werts                                                                    §4\n§ 54    Wertfestsetzung für die Zulässigkeit der Beschwerde\nUmgangspflegschaft\n§ 55    Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren\n§ 56    Schätzung des Werts                                       Die besonderen Vorschriften für die Dauerpflegschaft\nsind auf die Umgangspflegschaft nicht anzuwenden.\nAbschnitt 8\nErinnerung und Beschwerde                                                      §5\n§ 57    Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde                         Lebenspartnerschaftssachen\n§ 58    Beschwerde gegen die Anordnung einer Vorauszahlung\nIn Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 des\n§ 59    Beschwerde gegen die Festsetzung des Verfahrenswerts\nGesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in\n§ 60    Beschwerde gegen die Auferlegung einer Verzögerungs-   den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit\ngebühr\nsind für\n§ 61    Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches\nGehör                                                  1. Verfahren nach Absatz 1 Nr. 1 dieser Vorschrift die\nVorschriften für das Verfahren auf Scheidung der\nAbschnitt 9                                Ehe,\nSchluss- und Übergangsvorschriften                      2. Verfahren nach Absatz 1 Nr. 2 dieser Vorschrift die\n§ 62    Rechnungsgebühren                                          Vorschriften für das Verfahren auf Feststellung des\n§ 63    Übergangsvorschrift                                        Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe zwischen\nden Beteiligten,\nAbschnitt 1                           3. Verfahren nach Absatz 1 Nr. 3 bis 11 dieser Vor-\nAllgemeine Vorschriften                          schrift die Vorschriften für Familiensachen nach\n§ 111 Nr. 2, 5 und 7 bis 9 des Gesetzes über das\n§1                                   Verfahren in Familiensachen und in den Angelegen-\nheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und\nGeltungsbereich\n4. Verfahren nach den Absätzen 2 und 3 dieser Vor-\nIn Familiensachen einschließlich der Vollstreckung              schrift die Vorschriften für sonstige Familiensachen\ndurch das Familiengericht und für Verfahren vor dem                nach § 111 Nr. 10 des Gesetzes über das Verfahren\nOberlandesgericht nach § 107 des Gesetzes über das                 in Familiensachen und in den Angelegenheiten der\nVerfahren in Familiensachen und in den Angelegen-                  freiwilligen Gerichtsbarkeit\nheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit werden Kosten\n(Gebühren und Auslagen) nur nach diesem Gesetz er-             entsprechend anzuwenden.\nhoben, soweit nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt\nauch für Verfahren über eine Beschwerde, die mit einem                                      §6\nVerfahren nach Satz 1 in Zusammenhang steht. Für das\nVerweisung,\nMahnverfahren werden Kosten nach dem Gerichtskos-\nAbgabe, Fortführung einer\ntengesetz erhoben.\nFolgesache als selbständige Familiensache\n§2                                  (1) Verweist ein erstinstanzliches Gericht oder ein\nRechtsmittelgericht ein Verfahren an ein erstinstanzli-\nKostenfreiheit\nches Gericht desselben oder eines anderen Zweiges\n(1) Der Bund und die Länder sowie die nach Haus-            der Gerichtsbarkeit, ist das frühere erstinstanzliche Ver-\nhaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten           fahren als Teil des Verfahrens vor dem übernehmenden\nöffentlichen Anstalten und Kassen sind von der Zah-            Gericht zu behandeln. Das Gleiche gilt, wenn die Sache\nlung der Kosten befreit.                                       an ein anderes Gericht abgegeben wird.","2668         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008\n(2) Wird eine Folgesache als selbständige Familien-                             Abschnitt 2\nsache fortgeführt, ist das frühere Verfahren als Teil der\nselbständigen Familiensache zu behandeln.                                            Fälligkeit\n(3) Mehrkosten, die durch Anrufung eines Gerichts\n§9\nentstehen, zu dem der Rechtsweg nicht gegeben oder\ndas für das Verfahren nicht zuständig ist, werden nur                       Fälligkeit der Gebühren in\ndann erhoben, wenn die Anrufung auf verschuldeter            Ehesachen und selbständigen Familienstreitsachen\nUnkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhält-\nnisse beruht. Die Entscheidung trifft das Gericht, an           (1) In Ehesachen und in selbständigen Familien-\ndas verwiesen worden ist.                                    streitsachen wird die Verfahrensgebühr mit der Einrei-\nchung der Antragsschrift, des Klageantrags, der\nEinspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Ab-\n§7\ngabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig.\nVerjährung, Verzinsung\n(2) Soweit die Gebühr eine Entscheidung oder sons-\n(1) Ansprüche auf Zahlung von Kosten verjähren in         tige gerichtliche Handlung voraussetzt, wird sie mit\nvier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem das       dieser fällig.\nVerfahren durch rechtskräftige Entscheidung über die\nKosten, durch Vergleich oder in sonstiger Weise been-                                   § 10\ndet ist. Bei Vormundschaften und Dauerpflegschaften\nbeginnt die Verjährung mit der Fälligkeit der Kosten.                              Fälligkeit bei\nVormundschaften und Dauerpflegschaften\n(2) Ansprüche auf Rückerstattung von Kosten ver-\njähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres,           Bei Vormundschaften und bei Dauerpflegschaften\nin dem die Zahlung erfolgt ist. Die Verjährung beginnt       werden die Gebühren nach den Nummern 1311\njedoch nicht vor dem in Absatz 1 bezeichneten Zeit-          und 1312 des Kostenverzeichnisses erstmals bei\npunkt. Durch Einlegung eines Rechtsbehelfs mit dem           Anordnung und später jeweils zu Beginn eines Kalen-\nZiel der Rückerstattung wird die Verjährung wie durch        derjahres, Auslagen sofort nach ihrer Entstehung fällig.\nKlageerhebung gehemmt.\n(3) Auf die Verjährung sind die Vorschriften des Bür-                                § 11\ngerlichen Gesetzbuchs anzuwenden; die Verjährung                            Fälligkeit der Gebühren in\nwird nicht von Amts wegen berücksichtigt. Die Verjäh-               sonstigen Fällen, Fälligkeit der Auslagen\nrung der Ansprüche auf Zahlung von Kosten beginnt\nauch durch die Aufforderung zur Zahlung oder durch              (1) Im Übrigen werden die Gebühren und die Aus-\neine dem Schuldner mitgeteilte Stundung erneut. Ist          lagen fällig, wenn\nder Aufenthalt des Kostenschuldners unbekannt,\n1. eine unbedingte Entscheidung über die Kosten er-\ngenügt die Zustellung durch Aufgabe zur Post unter\ngangen ist,\nseiner letzten bekannten Anschrift. Bei Kostenbeträgen\nunter 25 Euro beginnt die Verjährung weder erneut            2. das Verfahren oder der Rechtszug durch Vergleich\nnoch wird sie gehemmt.                                           oder Zurücknahme beendet ist,\n(4) Ansprüche auf Zahlung und Rückerstattung von          3. das Verfahren sechs Monate ruht oder sechs\nKosten werden nicht verzinst.                                    Monate nicht betrieben worden ist,\n4. das Verfahren sechs Monate unterbrochen oder\n§8                                    sechs Monate ausgesetzt war oder\nElektronische Akte,\n5. das Verfahren durch anderweitige Erledigung been-\nelektronisches Dokument\ndet ist.\n(1) Die Vorschriften über die elektronische Akte und\n(2) Die Dokumentenpauschale sowie die Auslagen\ndas gerichtliche elektronische Dokument für das Ver-\nfür die Versendung und die elektronische Übermittlung\nfahren, in dem die Kosten anfallen, sind anzuwenden.\nvon Akten werden sofort nach ihrer Entstehung fällig.\n(2) Soweit für Anträge und Erklärungen in dem Ver-\nfahren, in dem die Kosten anfallen, die Aufzeichnung                               Abschnitt 3\nals elektronisches Dokument genügt, genügt diese\nForm auch für Anträge und Erklärungen nach diesem                         Vorschuss und Vorauszahlung\nGesetz. Die verantwortende Person soll das Dokument\nmit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach                                   § 12\ndem Signaturgesetz versehen. Ist ein übermitteltes\nelektronisches Dokument für das Gericht zur Bearbei-                                Grundsatz\ntung nicht geeignet, ist dies dem Absender unter An-\nIn weiterem Umfang als das Gesetz über das Verfah-\ngabe der geltenden technischen Rahmenbedingungen\nren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der\nunverzüglich mitzuteilen.\nfreiwilligen Gerichtsbarkeit, die Zivilprozessordnung\n(3) Ein elektronisches Dokument ist eingereicht, so-      und dieses Gesetz es gestatten, darf die Tätigkeit des\nbald die für den Empfang bestimmte Einrichtung des           Familiengerichts von der Sicherstellung oder Zahlung\nGerichts es aufgezeichnet hat.                               der Kosten nicht abhängig gemacht werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008              2669\n§ 13                                 (3) Bei Handlungen, die von Amts wegen vorgenom-\nmen werden, kann ein Vorschuss zur Deckung der Aus-\nVerfahren nach dem\nlagen erhoben werden.\nInternationalen Familienrechtsverfahrensgesetz\n(4) Absatz 1 gilt nicht für die Anordnung einer Haft.\nIn Verfahren nach dem Internationalen Familien-\nrechtsverfahrensgesetz sind die Vorschriften dieses                                        § 17\nAbschnitts nicht anzuwenden.\nFortdauer der Vorschusspflicht\n§ 14                                 Die Verpflichtung zur Zahlung eines Vorschusses\nbleibt bestehen, auch wenn die Kosten des Verfahrens\nAbhängigmachung                           einem anderen auferlegt oder von einem anderen über-\n(1) In Ehesachen und selbständigen Familienstreit-         nommen sind. § 26 Abs. 2 gilt entsprechend.\nsachen soll die Antragsschrift oder der Klageantrag erst\nnach Zahlung der Gebühr für das Verfahren im All-                                      Abschnitt 4\ngemeinen zugestellt werden. Wird der Antrag erweitert,\nKostenansatz\nsoll vor Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allge-\nmeinen keine gerichtliche Handlung vorgenommen\nwerden; dies gilt auch in der Rechtsmittelinstanz.                                         § 18\nKostenansatz\n(2) Absatz 1 gilt nicht für den Widerklageantrag.\n(1) Es werden angesetzt:\n(3) Im Übrigen soll in Verfahren, in denen der Antrag-\nsteller die Kosten schuldet (§ 21), vor Zahlung der            1. die Kosten des ersten Rechtszugs bei dem Gericht,\nGebühr für das Verfahren im Allgemeinen keine gericht-             bei dem das Verfahren im ersten Rechtszug anhän-\nliche Handlung vorgenommen werden.                                 gig ist oder zuletzt anhängig war,\n2. die Kosten des Rechtsmittelverfahrens bei dem\n§ 15                                  Rechtsmittelgericht.\nAusnahmen                              Dies gilt auch dann, wenn die Kosten bei einem ersuch-\nvon der Abhängigmachung                        ten Gericht entstanden sind.\n(2) Die Dokumentenpauschale sowie die Auslagen\n§ 14 gilt nicht,\nfür die Versendung und die elektronische Übermittlung\n1. soweit dem Antragsteller Verfahrens- oder Prozess-          von Akten werden bei der Stelle angesetzt, bei der sie\nkostenhilfe bewilligt ist,                                entstanden sind.\n2. wenn dem Antragsteller Gebührenfreiheit zusteht                (3) Der Kostenansatz kann im Verwaltungsweg\noder                                                      berichtigt werden, solange nicht eine gerichtliche\nEntscheidung getroffen ist. Ergeht nach der gericht-\n3. wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht               lichen Entscheidung über den Kostenansatz eine\naussichtslos oder mutwillig erscheint und wenn            Entscheidung, durch die der Verfahrenswert anders\nglaubhaft gemacht wird, dass                              festgesetzt wird, kann der Kostenansatz ebenfalls be-\na) dem Antragsteller die alsbaldige Zahlung der           richtigt werden.\nKosten mit Rücksicht auf seine Vermögenslage\noder aus sonstigen Gründen Schwierigkeiten                                         § 19\nbereiten würde oder                                                          Nachforderung\nb) eine Verzögerung dem Antragsteller einen nicht            (1) Wegen eines unrichtigen Ansatzes dürfen Kosten\noder nur schwer zu ersetzenden Schaden bringen         nur nachgefordert werden, wenn der berichtigte Ansatz\nwürde; zur Glaubhaftmachung genügt in diesem           dem Zahlungspflichtigen vor Ablauf des nächsten\nFall die Erklärung des zum Bevollmächtigten be-        Kalenderjahres nach Absendung der den Rechtszug\nstellten Rechtsanwalts.                                abschließenden Kostenrechnung (Schlusskostenrech-\nnung), bei Vormundschaften und Dauerpflegschaften\n§ 16                              der Jahresrechnung, mitgeteilt worden ist. Dies gilt\nnicht, wenn die Nachforderung auf vorsätzlich oder\nAuslagen                             grob fahrlässig falschen Angaben des Kostenschuld-\n(1) Wird die Vornahme einer Handlung, mit der Aus-         ners beruht oder wenn der ursprüngliche Kostenansatz\nlagen verbunden sind, beantragt, hat derjenige, der die        unter einem bestimmten Vorbehalt erfolgt ist.\nHandlung beantragt hat, einen zur Deckung der Ausla-              (2) Ist innerhalb der Frist des Absatzes 1 ein Rechts-\ngen hinreichenden Vorschuss zu zahlen. Das Gericht             behelf in der Hauptsache oder wegen der Kosten ein-\nsoll die Vornahme einer Handlung, die nur auf Antrag           gelegt oder dem Zahlungspflichtigen mitgeteilt worden,\nvorzunehmen ist, von der vorherigen Zahlung abhängig           dass ein Wertermittlungsverfahren eingeleitet ist, ist die\nmachen.                                                        Nachforderung bis zum Ablauf des nächsten Kalender-\n(2) Die Herstellung und Überlassung von Dokumen-           jahres nach Beendigung dieser Verfahren möglich.\nten auf Antrag sowie die Versendung und die elek-                 (3) Ist der Wert gerichtlich festgesetzt worden,\ntronische Übermittlung von Akten können von der                genügt es, wenn der berichtigte Ansatz dem Zahlungs-\nvorherigen Zahlung eines die Auslagen deckenden                pflichtigen drei Monate nach der letzten Wertfest-\nVorschusses abhängig gemacht werden.                           setzung mitgeteilt worden ist.","2670          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008\n§ 20                                   (2) Die Auslagen nach Nummer 2003 des Kostenver-\nNichterhebung von                          zeichnisses schuldet nur, wer die Versendung oder die\nKosten wegen unrichtiger Sachbehandlung                 elektronische Übermittlung der Akte beantragt hat.\n(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache            (3) Im Verfahren auf Bewilligung von Verfahrens-\nnicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das             oder Prozesskostenhilfe einschließlich des Verfahrens\nGleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts            auf Bewilligung grenzüberschreitender Verfahrens-\nwegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Ver-           oder Prozesskostenhilfe ist der Antragsteller Schuldner\ntagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abwei-          der Auslagen, wenn der Antrag zurückgenommen oder\nsende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines              von dem Gericht abgelehnt oder wenn die Übermittlung\nAntrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen            des Antrags von der Übermittlungsstelle oder das\nwerden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkennt-          Ersuchen um Verfahrens- oder Prozesskostenhilfe von\nnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse           der Empfangsstelle abgelehnt wird.\nberuht.\n§ 24\n(2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht\ndas Gericht entschieden hat, können Anordnungen                           Weitere Fälle der Kostenhaftung\nnach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden.                 Die Kosten schuldet ferner,\nEine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann              1. wem durch gerichtliche Entscheidung die Kosten\nnur im Verwaltungsweg geändert werden.                            des Verfahrens auferlegt sind;\n2. wer sie durch eine vor Gericht abgegebene oder\nAbschnitt 5                                 dem Gericht mitgeteilte Erklärung oder in einem vor\nKostenhaftung                                Gericht abgeschlossenen oder dem Gericht mitge-\nteilten Vergleich übernommen hat; dies gilt auch,\n§ 21                                    wenn bei einem Vergleich ohne Bestimmung über\ndie Kosten diese als von beiden Teilen je zur Hälfte\nKostenschuldner\nübernommen anzusehen sind;\nin Antragsverfahren, Vergleich\n3. wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Geset-\n(1) In Verfahren, die nur durch Antrag eingeleitet\nzes haftet und\nwerden, schuldet die Kosten, wer das Verfahren des\nRechtszugs beantragt hat. Dies gilt nicht                     4. der Verpflichtete für die Kosten der Vollstreckung;\ndies gilt nicht für einen Minderjährigen in Verfahren,\n1. für den ersten Rechtszug in Gewaltschutzsachen,                die seine Person betreffen.\n2. im Verfahren auf Erlass einer gerichtlichen Anord-\nnung auf Rückgabe des Kindes oder über das Recht                                      § 25\nzum persönlichen Umgang nach dem Internationa-                          Erlöschen der Zahlungspflicht\nlen Familienrechtsverfahrensgesetz,\nDie durch gerichtliche Entscheidung begründete Ver-\n3. für einen Minderjährigen in Verfahren, die seine           pflichtung zur Zahlung von Kosten erlischt, soweit die\nPerson betreffen, und                                     Entscheidung durch eine andere gerichtliche Entschei-\n4. für einen Verfahrensbeistand.                              dung aufgehoben oder abgeändert wird. Soweit die\nIm Verfahren, das gemäß § 700 Abs. 3 der Zivilprozess-        Verpflichtung zur Zahlung von Kosten nur auf der auf-\nordnung dem Mahnverfahren folgt, schuldet die                 gehobenen oder abgeänderten Entscheidung beruht\nKosten, wer den Vollstreckungsbescheid beantragt hat.         hat, werden bereits gezahlte Kosten zurückerstattet.\n(2) Die Gebühr für den Abschluss eines gerichtlichen                                   § 26\nVergleichs schuldet jeder, der an dem Abschluss betei-\nligt ist.                                                                     Mehrere Kostenschuldner\n(1) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamt-\n§ 22                                schuldner.\nKosten bei                                (2) Soweit ein Kostenschuldner aufgrund von § 24\nVormundschaft und Dauerpflegschaft                  Nr. 1 oder Nr. 2 (Erstschuldner) haftet, soll die Haftung\neines anderen Kostenschuldners nur geltend gemacht\nDie Kosten bei einer Vormundschaft oder Dauer-\nwerden, wenn eine Zwangsvollstreckung in das beweg-\npflegschaft schuldet der von der Maßnahme betroffene\nliche Vermögen des ersteren erfolglos geblieben ist\nMinderjährige. Dies gilt nicht für Kosten, die das\noder aussichtslos erscheint. Zahlungen des Erstschuld-\nGericht einem anderen auferlegt hat.\nners mindern seine Haftung aufgrund anderer Vorschrif-\nten dieses Gesetzes auch dann in voller Höhe, wenn\n§ 23                                sich seine Haftung nur auf einen Teilbetrag bezieht.\nBestimmte sonstige Auslagen                         (3) Soweit einem Kostenschuldner, der aufgrund von\n(1) Die Dokumentenpauschale schuldet ferner, wer           § 24 Nr. 1 haftet (Entscheidungsschuldner), Verfahrens-\ndie Erteilung der Ausfertigungen, Ablichtungen oder           oder Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, darf die\nAusdrucke beantragt hat. Sind Ablichtungen oder               Haftung eines anderen Kostenschuldners nicht geltend\nAusdrucke angefertigt worden, weil der Beteiligte es          gemacht werden; von diesem bereits erhobene Kosten\nunterlassen hat, die erforderliche Zahl von Mehrferti-        sind zurückzuzahlen, soweit es sich nicht um eine Zah-\ngungen beizufügen, schuldet nur der Beteiligte die            lung nach § 13 Abs. 1 und 3 des Justizvergütungs- und\nDokumentenpauschale.                                          -entschädigungsgesetzes handelt und die Partei, der","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008               2671\ndie Verfahrens- oder Prozesskostenhilfe bewilligt wor-             (2) Sind von einzelnen Wertteilen in demselben\nden ist, der besonderen Vergütung zugestimmt hat. Die          Rechtszug für gleiche Handlungen Gebühren zu be-\nHaftung eines anderen Kostenschuldners darf auch               rechnen, darf nicht mehr erhoben werden, als wenn\nnicht geltend gemacht werden, soweit dem Entschei-             die Gebühr von dem Gesamtbetrag der Wertteile zu be-\ndungsschuldner ein Betrag für die Reise zum Ort einer          rechnen wäre.\nVerhandlung, Anhörung oder Untersuchung und für die\n(3) Sind für Teile des Gegenstands verschiedene\nRückreise gewährt worden ist.\nGebührensätze anzuwenden, sind die Gebühren für\ndie Teile gesondert zu berechnen; die aus dem Gesamt-\n§ 27\nbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz\nHaftung von Streitgenossen                     berechnete Gebühr darf jedoch nicht überschritten wer-\nStreitgenossen haften als Gesamtschuldner, wenn             den.\ndie Kosten nicht durch gerichtliche Entscheidung unter\nsie verteilt sind. Soweit einen Streitgenossen nur Teile                                    § 31\ndes Streitgegenstands betreffen, beschränkt sich seine                     Zurückverweisung, Abänderung\nHaftung als Gesamtschuldner auf den Betrag, der                          oder Aufhebung einer Entscheidung\nentstanden wäre, wenn das Verfahren nur diese Teile\nbetroffen hätte.                                                   (1) Wird eine Sache an ein Gericht eines unteren\nRechtszugs zurückverwiesen, bildet das weitere Ver-\nAbschnitt 6                            fahren mit dem früheren Verfahren vor diesem Gericht\neinen Rechtszug im Sinne des § 29.\nGebührenvorschriften\n(2) Das Verfahren über eine Abänderung oder Aufhe-\n§ 28                              bung einer Entscheidung gilt als besonderes Verfahren,\nsoweit im Kostenverzeichnis nichts anderes bestimmt\nWertgebühren                            ist. Dies gilt nicht für das Verfahren zur Überprüfung der\n(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Verfahrens-             Entscheidung nach § 166 Abs. 2 und 3 des Gesetzes\nwert richten, beträgt die Gebühr bei einem Verfahrens-         über das Verfahren in Familiensachen und in den Ange-\nwert bis 300 Euro 25 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei          legenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.\neinem\n§ 32\nfür jeden\nVerfahrenswert                               um                           Verzögerung des Verfahrens\nangefangenen Betrag\nbis ... Euro                            ... Euro\nvon weiteren ... Euro\nWird in einer selbständigen Familienstreitsache au-\n1 500                    300            10           ßer im Fall des § 335 der Zivilprozessordnung durch\nVerschulden eines Beteiligten oder seines Vertreters\n5 000                    500             8           die Vertagung einer mündlichen Verhandlung oder die\n10 000                  1 000             15           Anberaumung eines neuen Termins zur mündlichen Ver-\nhandlung nötig oder ist die Erledigung des Verfahrens\n25 000                  3 000             23           durch nachträgliches Vorbringen von Angriffs- oder Ver-\nteidigungsmitteln, Beweismitteln oder Beweiseinreden,\n50 000                  5 000             29           die früher vorgebracht werden konnten, verzögert wor-\nden, kann das Gericht dem Beteiligten von Amts wegen\n200 000                 15 000           100\neine besondere Gebühr mit einem Gebührensatz\n500 000                 30 000           150            von 1,0 auferlegen. Die Gebühr kann bis auf einen Ge-\nbührensatz von 0,3 ermäßigt werden. Dem Antragstel-\nüber                                                  ler, dem Antragsgegner oder dem Vertreter stehen der\n500 000                 50 000           150            Nebenintervenient und sein Vertreter gleich.\nEine Gebührentabelle für Verfahrenswerte bis\nAbschnitt 7\n500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.\n(2) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 10 Euro.                                   Wertvorschriften\n§ 29                                                 Unterabschnitt 1\nEinmalige Erhebung der Gebühren                               Allgemeine Wertvorschriften\nDie Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen und die\nGebühr für eine Entscheidung werden in jedem Rechts-                                        § 33\nzug hinsichtlich eines jeden Teils des Verfahrensgegen-                                  Grundsatz\nstands nur einmal erhoben.\n(1) In demselben Verfahren und in demselben\n§ 30                              Rechtszug werden die Werte mehrerer Verfahrensge-\ngenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes\nTeile des Verfahrensgegenstands                   bestimmt ist. Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen\n(1) Für Handlungen, die einen Teil des Verfahrensge-        Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtli-\ngenstands betreffen, sind die Gebühren nur nach dem            cher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und\nWert dieses Teils zu berechnen.                                zwar der höhere, maßgebend.","2672         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008\n(2) Der Verfahrenswert beträgt höchstens 30 Millio-                                   § 39\nnen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt\nKlage- und\nist.\nWiderklageantrag, Hilfsanspruch,\nwechselseitige Rechtsmittel, Aufrechnung\n§ 34\nZeitpunkt der Wertberechnung                        (1) Mit einem Klage- und einem Widerklageantrag\ngeltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten\nFür die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den          Verfahren verhandelt werden, werden zusammenge-\njeweiligen Verfahrensgegenstand betreffenden ersten          rechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch\nAntragstellung in dem jeweiligen Rechtszug entschei-         wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet,\ndend. In Verfahren, die von Amts wegen eingeleitet           soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen\nwerden, ist der Zeitpunkt der Fälligkeit der Gebühr          die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder des Satzes 2\nmaßgebend.                                                   denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren\nAnspruchs maßgebend.\n§ 35\n(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die\nGeldforderung\nnicht in getrennten Verfahren verhandelt werden, ist\nIst Gegenstand des Verfahrens eine bezifferte Geld-       Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.\nforderung, bemisst sich der Verfahrenswert nach deren\nHöhe, soweit nichts anderes bestimmt ist.                       (3) Macht ein Beteiligter hilfsweise die Aufrechnung\nmit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht\n§ 36                              sich der Wert um den Wert der Gegenforderung, soweit\neine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie\nGenehmigung                             ergeht.\neiner Erklärung oder deren Ersetzung\n(4) Bei einer Erledigung des Verfahrens durch\n(1) Wenn in einer vermögensrechtlichen Angelegen-\nVergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzu-\nheit Gegenstand des Verfahrens die Genehmigung ei-\nwenden.\nner Erklärung oder deren Ersetzung ist, bemisst sich\nder Verfahrenswert nach dem Wert des zugrunde lie-\ngenden Geschäfts. § 18 Abs. 3, die §§ 19 bis 25, 39                                      § 40\nAbs. 2, § 40 Abs. 2 und § 46 Abs. 4 der Kostenordnung                         Rechtsmittelverfahren\ngelten entsprechend.\n(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der\n(2) Mehrere Erklärungen, die denselben Gegenstand         Verfahrenswert nach den Anträgen des Rechtsmittel-\nbetreffen, insbesondere der Kauf und die Auflassung          führers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge\noder die Schulderklärung und die zur Hypothekenbe-           eingereicht werden, oder werden bei einer Rechts-\nstellung erforderlichen Erklärungen, sind als ein Verfah-    beschwerde innerhalb der Frist für die Begründung\nrensgegenstand zu bewerten.                                  Anträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßge-\n(3) Der Wert beträgt in jedem Fall höchstens 1 Million    bend.\nEuro.\n(2) Der Wert ist durch den Wert des Verfahrensge-\n§ 37                              genstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Dies gilt\nnicht, soweit der Gegenstand erweitert wird.\nFrüchte,\nNutzungen, Zinsen und Kosten                        (3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung der\nSprungrechtsbeschwerde ist Verfahrenswert der für das\n(1) Sind außer dem Hauptgegenstand des Verfah-\nRechtsmittelverfahren maßgebende Wert.\nrens auch Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten be-\ntroffen, wird deren Wert nicht berücksichtigt.\n§ 41\n(2) Soweit Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten\nohne den Hauptgegenstand betroffen sind, ist deren                           Einstweilige Anordnung\nWert maßgebend, soweit er den Wert des Hauptgegen-              Im Verfahren der einstweiligen Anordnung ist der\nstands nicht übersteigt.                                     Wert in der Regel unter Berücksichtigung der geringe-\n(3) Sind die Kosten des Verfahrens ohne den Haupt-        ren Bedeutung gegenüber der Hauptsache zu ermäßi-\ngegenstand betroffen, ist der Betrag der Kosten maß-         gen. Dabei ist von der Hälfte des für die Hauptsache\ngebend, soweit er den Wert des Hauptgegenstands              bestimmten Werts auszugehen.\nnicht übersteigt.\n§ 42\n§ 38\nAuffangwert\nStufenklageantrag\n(1) Soweit in einer vermögensrechtlichen Angele-\nWird mit dem Klageantrag auf Rechnungslegung\ngenheit der Verfahrenswert sich aus den Vorschriften\noder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses\ndieses Gesetzes nicht ergibt und auch sonst nicht fest-\noder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung\nsteht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.\nder Klageantrag auf Herausgabe desjenigen verbun-\nden, was der Antragsgegner aus dem zugrunde liegen-             (2) Soweit in einer nichtvermögensrechtlichen Ange-\nden Rechtsverhältnis schuldet, ist für die Wertberech-       legenheit der Verfahrenswert sich aus den Vorschriften\nnung nur einer der verbundenen Ansprüche, und zwar           dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichti-\nder höhere, maßgebend.                                       gung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008             2673\nUmfangs und der Bedeutung der Sache und der Ver-                 (3) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den\nmögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten,           besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann\nnach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht             das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert\nüber 500 000 Euro.                                            festsetzen.\n(3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine\n§ 46\ngenügenden Anhaltspunkte, ist von einem Wert von\n3 000 Euro auszugehen.                                                       Übrige Kindschaftssachen\n(1) Wenn Gegenstand einer Kindschaftssache eine\nUnterabschnitt 2                            vermögensrechtliche Angelegenheit ist, gelten § 18\nAbs. 3, die §§ 19 bis 25, 39 Abs. 2 und § 46 Abs. 4\nBesondere Wertvorschriften                          der Kostenordnung entsprechend.\n(2) Bei Pflegschaften für einzelne Rechtshandlungen\n§ 43\nbestimmt sich der Verfahrenswert nach dem Wert der\nEhesachen                             Rechtshandlung. Bezieht sich die Pflegschaft auf eine\ngegenwärtige oder künftige Mitberechtigung, ermäßigt\n(1) In Ehesachen ist der Verfahrenswert unter Be-          sich der Wert auf den Bruchteil, der dem Anteil der Mit-\nrücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbe-         berechtigung entspricht. Bei Gesamthandsverhältnis-\nsondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache               sen ist der Anteil entsprechend der Beteiligung an\nund der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der             dem Gesamthandvermögen zu bemessen.\nEhegatten, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert\ndarf nicht unter 2 000 Euro und nicht über 1 Million Euro        (3) Der Wert beträgt in jedem Fall höchstens 1 Million\nangenommen werden.                                            Euro.\n(2) Für die Einkommensverhältnisse ist das in drei                                    § 47\nMonaten erzielte Nettoeinkommen der Ehegatten ein-\nAbstammungssachen\nzusetzen.\n(1) In Abstammungssachen nach § 169 Nr. 1 und 4\n§ 44                               des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen\nund in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-\nVerbund                              barkeit beträgt der Verfahrenswert 2 000 Euro, in den\nübrigen Abstammungssachen 1 000 Euro.\n(1) Die Scheidungssache und die Folgesachen gel-\nten als ein Verfahren.                                           (2) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den\nbesonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann\n(2) Sind in § 137 Abs. 3 des Gesetzes über das Ver-        das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert\nfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten           festsetzen.\nder freiwilligen Gerichtsbarkeit genannte Kindschafts-\nsachen Folgesachen, erhöht sich der Verfahrenswert                                       § 48\nnach § 43 für jede Kindschaftssache um 20 Prozent,\nhöchstens um jeweils 3 000 Euro; eine Kindschaftssa-               Wohnungszuweisungs- und Hausratssachen\nche ist auch dann als ein Gegenstand zu bewerten,                (1) In Wohnungszuweisungssachen nach den §§ 2\nwenn sie mehrere Kinder betrifft. Die Werte der übrigen       bis 6 der Verordnung über die Behandlung der Ehewoh-\nFolgesachen werden hinzugerechnet. § 33 Abs. 1 Satz 2         nung und des Hausrats beträgt der Verfahrenswert\nist nicht anzuwenden.                                         4 000 Euro, in Wohnungszuweisungssachen nach\n§ 1361b des Bürgerlichen Gesetzbuchs 3 000 Euro.\n(3) Ist der Betrag, um den sich der Verfahrenswert\nder Ehesache erhöht (Absatz 2), nach den besonderen              (2) In Hausratssachen nach den §§ 2 und 8 bis 10\nUmständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht          der Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung\neinen höheren oder einen niedrigeren Betrag berück-           und des Hausrats beträgt der Wert 3 000 Euro, in Haus-\nsichtigen.                                                    ratssachen nach § 1361a des Bürgerlichen Gesetz-\nbuchs 2 000 Euro.\n§ 45                                  (3) Ist der nach den Absätzen 1 und 2 bestimmte\nWert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls\nBestimmte Kindschaftssachen                      unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen\n(1) In einer Kindschaftssache, die                         niedrigeren Wert festsetzen.\n1. die Übertragung oder Entziehung der elterlichen                                       § 49\nSorge oder eines Teils der elterlichen Sorge,\nGewaltschutzsachen\n2. das Umgangsrecht einschließlich der Umgangs-                  (1) In Gewaltschutzsachen nach § 1 des Gewalt-\npflegschaft oder                                          schutzgesetzes beträgt der Verfahrenswert 2 000 Euro,\n3. die Kindesherausgabe                                       in Gewaltschutzsachen nach § 2 des Gewaltschutzge-\nsetzes 3 000 Euro.\nbetrifft, beträgt der Verfahrenswert 3 000 Euro.\n(2) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den\n(2) Eine Kindschaftssache nach Absatz 1 ist auch           besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann\ndann als ein Gegenstand zu bewerten, wenn sie meh-            das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert\nrere Kinder betrifft.                                         festsetzen.","2674           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008\n§ 50                                von Unterhalt Minderjähriger entsprechend anzuwen-\nVersorgungsausgleichssachen                      den.\n(1) In Versorgungsausgleichssachen beträgt der Ver-            (3) In Unterhaltssachen, die nicht Familienstreitsa-\nfahrenswert, wenn dem Versorgungsausgleich                     chen sind, beträgt der Wert 300 Euro. Ist der Wert nach\nden besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig,\n1. ausschließlich Anrechte                                     kann das Gericht einen höheren Wert festsetzen.\na) aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis\noder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch                                      § 52\nauf Versorgung nach beamtenrechtlichen Grund-                             Güterrechtssachen\nsätzen,\nWird in einer Güterrechtssache, die Familienstreit-\nb) der gesetzlichen Rentenversicherung und                 sache ist, auch über einen Antrag nach § 1382 Abs. 5\nc) der Alterssicherung der Landwirte                       oder nach § 1383 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs\nunterliegen, 1 000 Euro;                                   entschieden, handelt es sich um ein Verfahren. Die\nWerte werden zusammengerechnet.\n2. ausschließlich     sonstige    Anrechte   unterliegen,\n1 000 Euro;                                                                  Unterabschnitt 3\n3. Anrechte im Sinne von Nummern 1 und 2 unterlie-                               Wertfestsetzung\ngen, 2 000 Euro.\n(2) Im Verfahren über eine Abfindung (§ 1587l Abs. 1                                    § 53\ndes Bürgerlichen Gesetzbuchs) und im Verfahren nach                                Angabe des Werts\n§ 3a des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versor-\ngungsausgleich beträgt der Wert 1 000 Euro.                       Bei jedem Antrag ist der Verfahrenswert, wenn dieser\nnicht in einer bestimmten Geldsumme besteht, kein\n(3) Im Verfahren                                            fester Wert bestimmt ist oder sich nicht aus früheren\n1. über das Ruhen der Verpflichtung zur Begründung             Anträgen ergibt, und nach Aufforderung auch der Wert\nvon Rentenanwartschaften,                                  eines Teils des Verfahrensgegenstands schriftlich oder\n2. über einen Auskunftsanspruch,                               zu Protokoll der Geschäftsstelle anzugeben. Die An-\ngabe kann jederzeit berichtigt werden.\n3. über die Abtretung von Versorgungsansprüchen,\n4. über die Gewährung einer Ratenzahlung für die Ab-                                       § 54\nfindung und                                                                     Wertfestsetzung\n5. über die Neufestsetzung des zu leistenden Betrags                     für die Zulässigkeit der Beschwerde\nnach § 224 Abs. 3 des Gesetzes über das Verfahren             Ist der Wert für die Zulässigkeit der Beschwerde fest-\nin Familiensachen und in den Angelegenheiten der           gesetzt, ist die Festsetzung auch für die Berechnung\nfreiwilligen Gerichtsbarkeit                               der Gebühren maßgebend, soweit die Wertvorschriften\nbeträgt der Wert 500 Euro.                                     dieses Gesetzes nicht von den Wertvorschriften des\n(4) Ist der nach den Absätzen 1 bis 3 bestimmte             Verfahrensrechts abweichen.\nWert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls\nunbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen                                        § 55\nniedrigeren Wert festsetzen.                                                        Wertfestsetzung\nfür die Gerichtsgebühren\n§ 51                                   (1) Sind Gebühren, die sich nach dem Verfahrens-\nUnterhaltssachen                          wert richten, mit der Einreichung des Klageantrags,\n(1) In Unterhaltssachen, die Familienstreitsachen           des Antrags, der Einspruchs- oder der Rechtsmittel-\nsind und wiederkehrende Leistungen betreffen, ist der          schrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklä-\nfür die ersten zwölf Monate nach Einreichung des               rung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den\nKlageantrags oder des Antrags geforderte Betrag maß-           Wert ohne Anhörung der Beteiligten durch Beschluss\ngeblich, höchstens jedoch der Gesamtbetrag der gefor-          vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht\nderten Leistung. Bei Unterhaltsansprüchen nach den             eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder für den\n§§ 1612a bis 1612c des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist            Regelfall kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen\ndem Wert nach Satz 1 der Monatsbetrag des zum Zeit-            gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im\npunkt der Einreichung des Klageantrags oder des                Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss,\nAntrags geltenden Mindestunterhalts nach der zu die-           durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses\nsem Zeitpunkt maßgebenden Altersstufe zugrunde zu              Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten ab-\nlegen.                                                         hängig gemacht wird, geltend gemacht werden.\n(2) Die bei Einreichung des Klageantrags fälligen              (2) Soweit eine Entscheidung nach § 54 nicht ergeht\nBeträge werden dem Wert hinzugerechnet. Der Ein-               oder nicht bindet, setzt das Gericht den Wert für die zu\nreichung des Klageantrags steht die Einreichung eines          erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald\nAntrags auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe gleich,         eine Entscheidung über den gesamten Verfahrensge-\nwenn der Klageantrag alsbald nach Mitteilung der               genstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig\nEntscheidung über den Antrag oder über eine alsbald            erledigt.\neingelegte Beschwerde eingereicht wird. Die Sätze 1               (3) Die Festsetzung kann von dem Gericht, das sie\nund 2 sind im vereinfachten Verfahren zur Festsetzung          getroffen hat, und, wenn das Verfahren wegen der","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008              2675\nHauptsache oder wegen der Entscheidung über den               ten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die\nVerfahrenswert, den Kostenansatz oder die Kostenfest-         Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.\nsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt, von dem              (6) Erinnerung und Beschwerde haben keine auf-\nRechtsmittelgericht von Amts wegen geändert werden.           schiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwer-\nDie Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zu-          degericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die\nlässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache            aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen;\nRechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig       ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen,\nerledigt hat.                                                 entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.\n§ 56                                   (7) Entscheidungen des Oberlandesgerichts sind un-\nanfechtbar.\nSchätzung des Werts\n(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden\nWird eine Abschätzung durch Sachverständige erfor-\nnicht erstattet.\nderlich, ist in dem Beschluss, durch den der Verfah-\nrenswert festgesetzt wird (§ 55), über die Kosten der\nAbschätzung zu entscheiden. Diese Kosten können                                          § 58\nganz oder teilweise dem Beteiligten auferlegt werden,                           Beschwerde gegen\nwelcher die Abschätzung durch Unterlassen der ihm                       die Anordnung einer Vorauszahlung\nobliegenden Wertangabe, durch unrichtige Angabe                  (1) Gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit\ndes Werts, durch unbegründetes Bestreiten des ange-           des Familiengerichts nur aufgrund dieses Gesetzes\ngebenen Werts oder durch eine unbegründete Be-                von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig\nschwerde veranlasst hat.                                      gemacht wird, und wegen der Höhe des in diesem Fall\nim Voraus zu zahlenden Betrags findet stets die Be-\nAbschnitt 8                               schwerde statt. § 57 Abs. 3, 4 Satz 1 und 4, Abs. 5, 7\nErinnerung und Beschwerde                            und 8 ist entsprechend anzuwenden. Soweit sich der\nBeteiligte in dem Hauptsacheverfahren vor dem Famili-\n§ 57                                engericht durch einen Bevollmächtigten vertreten las-\nErinnerung gegen                           sen muss, gilt dies auch im Beschwerdeverfahren.\nden Kostenansatz, Beschwerde                         (2) Im Fall des § 16 Abs. 2 ist § 57 entsprechend\n(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und             anzuwenden.\nder Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet\ndas Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. War                                      § 59\ndas Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Ge-                              Beschwerde gegen\nrichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt                  die Festsetzung des Verfahrenswerts\nanhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei\nden anderen Gerichten angesetzt worden sind.                     (1) Gegen den Beschluss des Familiengerichts,\ndurch den der Verfahrenswert für die Gerichtsgebühren\n(2) Gegen die Entscheidung des Familiengerichts            festgesetzt worden ist (§ 55 Abs. 2), findet die Be-\nüber die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn         schwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegen-\nder Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro über-             stands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet\nsteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das        auch statt, wenn sie das Familiengericht wegen der\nFamiliengericht, das die angefochtene Entscheidung            grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung ste-\nerlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung             henden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Be-\nder zur Entscheidung stehenden Frage in dem Be-               schwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in\nschluss zulässt.                                              § 55 Abs. 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist\n(3) Soweit das Familiengericht die Beschwerde für          der Verfahrenswert später als einen Monat vor Ablauf\nzulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im        dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch inner-\nÜbrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Oberlan-          halb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mit-\ndesgericht vorzulegen. Das Oberlandesgericht ist an           teilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt wer-\ndie Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzu-           den. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss\nlassung ist unanfechtbar.                                     mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt\ngemacht. § 57 Abs. 3, 4 Satz 1, 2 und 4, Abs. 5 und 7\n(4) Anträge und Erklärungen können zu Protokoll der\nist entsprechend anzuwenden.\nGeschäftsstelle abgegeben oder schriftlich eingereicht\nwerden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entspre-             (2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschul-\nchend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelun-           den verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag\ngen des Gesetzes über das Verfahren in Familiensa-            vom Oberlandesgericht Wiedereinsetzung in den\nchen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Ge-          vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde\nrichtsbarkeit entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem        binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hinder-\nGericht einzulegen, das für die Entscheidung über die         nisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wieder-\nErinnerung zuständig ist. Die Beschwerde ist bei dem          einsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf\nFamiliengericht einzulegen.                                   eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an\n(5) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung und        gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr be-\ndie Beschwerde durch eines seiner Mitglieder als Ein-         antragt werden.\nzelrichter. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren            (3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden\ndem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkei-             nicht erstattet.","2676          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008\n§ 60                                                     Abschnitt 9\nBeschwerde gegen                             Schluss- und Übergangsvorschriften\ndie Auferlegung einer Verzögerungsgebühr\nGegen den Beschluss des Familiengerichts nach                                        § 62\n§ 32 findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des\nBeschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das                              Rechnungsgebühren\nFamiliengericht die Beschwerde wegen der grundsätz-              (1) In Vormundschafts- und Pflegschaftssachen wer-\nlichen Bedeutung in dem Beschluss der zur Entschei-           den für die Prüfung eingereichter Rechnungen, die\ndung stehenden Frage zugelassen hat. § 57 Abs. 3, 4           durch einen dafür besonders bestellten Bediensteten\nSatz 1, 2 und 4, Abs. 5, 7 und 8 ist entsprechend an-         (Rechnungsbeamten) vorgenommen wird, als Auslagen\nzuwenden.                                                     Rechnungsgebühren erhoben, die nach dem für die\nArbeit erforderlichen Zeitaufwand bemessen werden.\n§ 61                                Sie betragen für jede Stunde 10 Euro. Die letzte, bereits\nAbhilfe bei Verletzung                       begonnene Stunde wird voll gerechnet, wenn sie zu\ndes Anspruchs auf rechtliches Gehör                  mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Arbeit erfor-\n(1) Auf die Rüge eines durch die Entscheidung be-          derlich war; anderenfalls sind 5 Euro zu erheben. Die\nschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen,         Rechnungsgebühren werden nur neben der Gebühr\nwenn                                                          nach Nummer 1311 des Kostenverzeichnisses und nur\ndann erhoben, wenn die nachgewiesenen Bruttoein-\n1. ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf ge-         nahmen mehr als 1 000 Euro für das Jahr betragen.\ngen die Entscheidung nicht gegeben ist und                Einnahmen aus dem Verkauf von Vermögensstücken\n2. das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf            rechnen nicht mit.\nrechtliches Gehör in entscheidungserheblicher\nWeise verletzt hat.                                          (2) Die Rechnungsgebühren setzt das Gericht, das\nden Rechnungsbeamten beauftragt hat, von Amts we-\n(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach            gen fest. Gegen die Festsetzung durch das Familien-\nKenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs            gericht findet die Beschwerde statt, wenn der Wert\nzu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist           des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder\nglaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit            das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlas-\nBekanntmachung der angegriffenen Entscheidung                 sen hat, die Beschwerde wegen der grundsätzlichen\nkann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos              Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in\nmitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage        dem Beschluss zugelassen hat. § 57 Abs. 3 bis 8 gilt\nnach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. Die Rüge           entsprechend. Beschwerdeberechtigt sind die Staats-\nist bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung           kasse und derjenige, der für die Rechnungsgebühren\nangegriffen wird; § 57 Abs. 4 Satz 1 und 2 gilt ent-          als Kostenschuldner in Anspruch genommen wird.\nsprechend. Die Rüge muss die angegriffene Entschei-           § 61 gilt entsprechend.\ndung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1\nNr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.\n§ 63\n(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich,\nGelegenheit zur Stellungnahme zu geben.                                         Übergangsvorschrift\n(4) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob              (1) In Verfahren, die vor dem Inkrafttreten einer\ndie Rüge an sich statthaft und ob sie in der gesetzli-        Gesetzesänderung anhängig geworden sind, werden\nchen Form und Frist erhoben ist. Mangelt es an einem          die Kosten nach bisherigem Recht erhoben. Dies gilt\ndieser Erfordernisse, so ist die Rüge als unzulässig zu       nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach\nverwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht        dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung eingelegt\nsie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfecht-          worden ist. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn Vor-\nbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet            schriften geändert werden, auf die dieses Gesetz ver-\nwerden.                                                       weist.\n(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab,      (2) Bei Vormundschaften und bei Dauerpflegschaf-\nindem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund        ten gilt für Kosten, die vor dem Inkrafttreten einer Ge-\nder Rüge geboten ist.                                         setzesänderung fällig geworden sind, das bisherige\n(6) Kosten werden nicht erstattet.                         Recht.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008            2677\nAnlage 1\n(zu § 3 Abs. 2)\nKostenverzeichnis\nGliederung\nTeil 1 Gebühren\nHauptabschnitt 1 Hauptsacheverfahren in Ehesachen einschließlich aller Folgesachen\nAbschnitt 1 Erster Rechtszug\nAbschnitt 2 Beschwerde gegen die Endentscheidung\nAbschnitt 3 Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung\nAbschnitt 4 Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung\nHauptabschnitt 2 Hauptsacheverfahren in selbständigen Familienstreitsachen\nAbschnitt 1 Vereinfachtes Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger\nUnterabschnitt 1 Erster Rechtszug\nUnterabschnitt 2 Beschwerde gegen die Endentscheidung\nUnterabschnitt 3 Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung\nUnterabschnitt 4 Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung\nAbschnitt 2 Verfahren im Übrigen\nUnterabschnitt 1 Erster Rechtszug\nUnterabschnitt 2 Beschwerde gegen die Endentscheidung\nUnterabschnitt 3 Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung\nUnterabschnitt 4 Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung\nHauptabschnitt 3 Hauptsacheverfahren in selbständigen Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit\nAbschnitt 1 Kindschaftssachen\nUnterabschnitt 1 Verfahren vor dem Familiengericht\nUnterabschnitt 2 Beschwerde gegen die Endentscheidung\nUnterabschnitt 3 Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung\nUnterabschnitt 4 Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung\nAbschnitt 2 Übrige Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit\nUnterabschnitt 1 Erster Rechtszug\nUnterabschnitt 2 Beschwerde gegen die Endentscheidung\nUnterabschnitt 3 Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung\nUnterabschnitt 4 Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung\nHauptabschnitt 4 Einstweiliger Rechtsschutz\nAbschnitt 1 Einstweilige Anordnung in Kindschaftssachen\nUnterabschnitt 1 Erster Rechtszug\nUnterabschnitt 2 Beschwerde gegen die Endentscheidung\nAbschnitt 2 Einstweilige Anordnung in den übrigen Familiensachen und Arrest\nUnterabschnitt 1 Erster Rechtszug\nUnterabschnitt 2 Beschwerde gegen die Endentscheidung\nHauptabschnitt 5 Besondere Gebühren\nHauptabschnitt 6 Vollstreckung\nHauptabschnitt 7 Verfahren mit Auslandsbezug\nAbschnitt 1 Erster Rechtszug\nAbschnitt 2 Beschwerde und Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung\nHauptabschnitt 8 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör\nHauptabschnitt 9 Rechtsmittel im Übrigen\nAbschnitt 1 Sonstige Beschwerden\nAbschnitt 2 Sonstige Rechtsbeschwerden\nAbschnitt 3 Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde in sonstigen Fällen\nTeil 2 Auslagen","2678           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008\nTeil 1\nGebühren\nGebühr oder Satz\nNr.                                              Gebührentatbestand                                                                                        der Gebühr nach\n§ 28 FamGKG\nHauptabschnitt 1\nHauptsacheverfahren in Ehesachen einschließlich aller Folgesachen\nAbschnitt 1\nErster Rechtszug\n1110 Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       2,0\n1111 Beendigung des Verfahrens hinsichtlich der Ehesache oder einer Folgesache durch\n1. Zurücknahme des Antrags\na) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,\nb) in den Fällen des § 128 Abs. 2 ZPO vor dem Zeitpunkt, der dem Schluss der\nmündlichen Verhandlung entspricht,\nc) im Fall des § 331 Abs. 3 ZPO vor Ablauf des Tages, an dem die Endentschei-\ndung der Geschäftsstelle übermittelt wird,\n2. Anerkenntnis- oder Verzichtsentscheidung oder Endentscheidung, die nach § 38\nAbs. 4 Nr. 2 und 3 FamFG keine Begründung enthält oder nur deshalb eine Be-\ngründung enthält, weil zu erwarten ist, dass der Beschluss im Ausland geltend\ngemacht wird (§ 38 Abs. 5 Nr. 4 FamFG), mit Ausnahme der Endentscheidung in\neiner Scheidungssache,\n3. gerichtlichen Vergleich oder\n4. Erledigung in der Hauptsache, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht\noder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung\noder einer Kostenübernahmeerklärung folgt,\nes sei denn, dass bereits eine andere Endentscheidung als eine der in Nummer 2\ngenannten Entscheidungen vorausgegangen ist:\nDie Gebühr 1110 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     0,5\n(1) Wird im Verbund nicht das gesamte Verfahren beendet, ist auf die beendete Ehesache und auf\neine oder mehrere beendete Folgesachen § 44 FamGKG anzuwenden und die Gebühr nur\ninsoweit zu ermäßigen.\n(2) Die Vervollständigung einer ohne Begründung hergestellten Endentscheidung (§ 38 Abs. 6\nFamFG) steht der Ermäßigung nicht entgegen.\n(3) Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.\nAbschnitt 2\nBeschwerde gegen die Endentscheidung\nVorbemerkung 1.1.2:\nDieser Abschnitt ist auch anzuwenden, wenn sich die Beschwerde auf eine Folgesache beschränkt.\n1120 Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       3,0\n1121 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde oder des\nAntrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist:\nDie Gebühr 1120 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 0,5\nDie Erledigung in der Hauptsache steht der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die\nKosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder\neiner Kostenübernahmeerklärung folgt.\n1122 Beendigung des Verfahrens hinsichtlich der Ehesache oder einer Folgesache, wenn\nnicht Nummer 1121 erfüllt ist, durch\n1. Zurücknahme der Beschwerde oder des Antrags\na) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,\nb) falls eine mündliche Verhandlung nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem\ndie Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008                                                                     2679\nGebühr oder Satz\nNr.                                              Gebührentatbestand                                                                                        der Gebühr nach\n§ 28 FamGKG\n2. Anerkenntnis- oder Verzichtsentscheidung,\n3. gerichtlichen Vergleich oder\n4. Erledigung in der Hauptsache, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht\noder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung\noder einer Kostenübernahmeerklärung folgt,\nes sei denn, dass bereits eine andere als eine der in Nummer 2 genannten End-\nentscheidungen vorausgegangen ist:\nDie Gebühr 1120 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     1,0\n(1) Wird im Verbund nicht das gesamte Verfahren beendet, ist auf die beendete Ehesache und auf\neine oder mehrere beendete Folgesachen § 44 FamGKG anzuwenden und die Gebühr nur insoweit\nzu ermäßigen.\n(2) Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.\nAbschnitt 3\nRechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung\nVorbemerkung 1.1.3:\nDieser Abschnitt ist auch anzuwenden, wenn sich die Rechtsbeschwerde auf eine Folgesache beschränkt.\n1130 Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       4,0\n1131 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde\noder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Rechtsbeschwerde bei Gericht\neingegangen ist:\nDie Gebühr 1130 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   1,0\nDie Erledigung in der Hauptsache steht der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die\nKosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder\neiner Kostenübernahmeerklärung folgt.\n1132 Beendigung des Verfahrens hinsichtlich der Ehesache oder einer Folgesache durch\nZurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem\ndie Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 1131\nerfüllt ist:\nDie Gebühr 1130 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 2,0\nWird im Verbund nicht das gesamte Verfahren beendet, ist auf die beendete Ehesache und auf\neine oder mehrere beendete Folgesachen § 44 FamGKG anzuwenden und die Gebühr nur\ninsoweit zu ermäßigen.\nAbschnitt 4\nZulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung\n1140 Verfahren über die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde:\nSoweit der Antrag abgelehnt wird . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              1,0\nHauptabschnitt 2\nHauptsacheverfahren in selbständigen Familienstreitsachen\nAbschnitt 1\nVereinfachtes Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger\nUnterabschnitt 1\nErster Rechtszug\n1210 Entscheidung über einen Antrag auf Festsetzung von Unterhalt nach § 249 Abs. 1\nFamFG mit Ausnahme einer Festsetzung nach § 254 Satz 2 FamFG . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                          0,5","2680        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008\nGebühr oder Satz\nNr.                                                    Gebührentatbestand                                                                                           der Gebühr nach\n§ 28 FamGKG\nUnterabschnitt 2\nBeschwerde gegen die Endentscheidung\n1211 Verfahren über die Beschwerde nach § 256 FamFG gegen die Festsetzung von Unterhalt im\nvereinfachten Verfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       1,0\n1212 Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung:\nDie Gebühr 1211 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           0,5\n(1) Wenn die Entscheidung nicht durch Vorlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben\nworden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde vor Ablauf\ndes Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird.\n(2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die\nEntscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenüber-\nnahmeerklärung folgt.\nUnterabschnitt 3\nRechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung\n1213 Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                1,5\n1214 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde\noder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Rechtsbeschwerde bei Gericht\neingegangen ist:\nDie Gebühr 1213 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                               0,5\n1215 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde\noder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäfts-\nstelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 1214 erfüllt ist:\nDie Gebühr 1213 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                               1,0\nUnterabschnitt 4\nZulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung\n1216 Verfahren über die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde:\nSoweit der Antrag abgelehnt wird . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          0,5\nAbschnitt 2\nVerfahren im Übrigen\nUnterabschnitt 1\nErster Rechtszug\n1220 Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                3,0\nSoweit wegen desselben Verfahrensgegenstands ein Mahnverfahren vorausgegangen ist,\nentsteht die Gebühr mit dem Eingang der Akten beim Familiengericht, an das der Rechtsstreit\nnach Erhebung des Widerspruchs oder Einlegung des Einspruchs abgegeben wird; in diesem Fall\nwird eine Gebühr 1100 des Kostenverzeichnisses zum GKG nach dem Wert des Verfahrensgegen-\nstands angerechnet, der in das Streitverfahren übergegangen ist.\n1221 Beendigung des gesamten Verfahrens durch\n1. Zurücknahme des Antrags\na) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,\nb) in den Fällen des § 128 Abs. 2 ZPO vor dem Zeitpunkt, der dem Schluss der\nmündlichen Verhandlung entspricht,\nc) im Fall des § 331 Abs. 3 ZPO vor Ablauf des Tages, an dem die Endentschei-\ndung der Geschäftsstelle übermittelt wird,\nwenn keine Entscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO über die Kosten ergeht\noder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung\noder einer Kostenübernahmeerklärung folgt,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008                                                                        2681\nGebühr oder Satz\nNr.                                              Gebührentatbestand                                                                                        der Gebühr nach\n§ 28 FamGKG\n2. Anerkenntnis- oder Verzichtsentscheidung oder Endentscheidung, die nach § 38\nAbs. 4 Nr. 2 oder 3 FamFG keine Begründung enthält oder nur deshalb eine Be-\ngründung enthält, weil zu erwarten ist, dass der Beschluss im Ausland geltend\ngemacht wird (§ 38 Abs. 5 Nr. 4 FamFG),\n3. gerichtlichen Vergleich oder\n4. Erledigung in der Hauptsache, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht\noder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung\noder einer Kostenübernahmeerklärung folgt,\nes sei denn, dass bereits eine andere Endentscheidung als eine der in Nummer 2\ngenannten Entscheidungen vorausgegangen ist:\nDie Gebühr 1220 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        1,0\n(1) Die Zurücknahme des Antrags auf Durchführung des streitigen Verfahrens (§ 696 Abs. 1 ZPO),\ndes Widerspruchs gegen den Mahnbescheid oder des Einspruchs gegen den Vollstreckungsbe-\nscheid stehen der Zurücknahme des Antrags (Nummer 1) gleich.\n(2) Die Vervollständigung einer ohne Begründung hergestellten Endentscheidung (§ 38 Abs. 6\nFamFG) steht der Ermäßigung nicht entgegen.\n(3) Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.\nUnterabschnitt 2\nBeschwerde gegen die Endentscheidung\n1222 Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       4,0\n1223 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde oder des\nAntrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist:\nDie Gebühr 1222 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    1,0\nDie Erledigung in der Hauptsache steht der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die\nKosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder\neiner Kostenübernahmeerklärung folgt.\n1224 Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 1223 erfüllt ist, durch\n1. Zurücknahme der Beschwerde oder des Antrags\na) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,\nb) falls eine mündliche Verhandlung nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem\ndie Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird,\n2. Anerkenntnis- oder Verzichtsentscheidung,\n3. gerichtlichen Vergleich oder\n4. Erledigung in der Hauptsache, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht\noder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung\noder einer Kostenübernahmeerklärung folgt,\nes sei denn, dass bereits eine andere Endentscheidung als eine der in Nummer 2\ngenannten Entscheidungen vorausgegangen ist:\nDie Gebühr 1222 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        2,0\nDie Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.\nUnterabschnitt 3\nRechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung\n1225 Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       5,0\n1226 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde\noder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Rechtsbeschwerde bei Gericht\neingegangen ist:\nDie Gebühr 1225 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      1,0\nDie Erledigung in der Hauptsache steht der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die\nKosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder\neiner Kostenübernahmeerklärung folgt.\n1227 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde\noder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäfts-\nstelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 1226 erfüllt ist:\nDie Gebühr 1225 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      3,0","2682           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008\nGebühr oder Satz\nNr.                                                            Gebührentatbestand                                                                                         der Gebühr nach\n§ 28 FamGKG\nUnterabschnitt 4\nZulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung\n1228 Verfahren über die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde:\nSoweit der Antrag abgelehnt wird . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                              1,5\n1229 Verfahren über die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde:\nSoweit der Antrag zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige Erledigung\nbeendet wird . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        1,0\nDie Gebühr entsteht nicht, soweit die Sprungrechtsbeschwerde zugelassen wird.\nHauptabschnitt 3\nHauptsacheverfahren in selbständigen Familiensachen\nder freiwilligen Gerichtsbarkeit\nAbschnitt 1\nKindschaftssachen\nVorbemerkung 1.3.1:\n(1) Keine Gebühren werden erhoben für\n1. die Pflegschaft für eine Leibesfrucht,\n2. ein Verfahren, das die freiheitsentziehende Unterbringung eines Minderjährigen betrifft, und\n3. ein Verfahren, das Aufgaben nach dem Jugendgerichtsgesetz betrifft.\n(2) Von dem Minderjährigen werden Gebühren nach diesem Abschnitt nur erhoben, wenn sein Vermögen nach Abzug der\nVerbindlichkeiten mehr als 25 000 Euro beträgt; der in § 90 Abs. 2 Nr. 8 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch genannte\nVermögenswert wird nicht mitgerechnet.\nUnterabschnitt 1\nVerfahren vor dem Familiengericht\n1310 Verfahrensgebühr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               0,5\n(1) Die Gebühr entsteht nicht für Verfahren, die in den Rahmen einer Vormundschaft oder\nPflegschaft fallen.\n(2) Für die Umgangspflegschaft werden neben der Gebühr für das Verfahren, in dem diese\nangeordnet wird, keine besonderen Gebühren erhoben.\n1311 Jahresgebühr für jedes Kalenderjahr bei einer Vormundschaft oder Dauerpflegschaft,\nwenn nicht Nummer 1312 anzuwenden ist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                           5,00 EUR\nje angefangene\n(1) Für die Gebühr wird das Vermögen des von der Maßnahme betroffenen Minderjährigen nur                                                                           5 000,00 EUR\nberücksichtigt, soweit es nach Abzug der Verbindlichkeiten mehr als 25 000 Euro beträgt; der in                                                                         des zu\n§ 90 Abs. 2 Nr. 8 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch genannte Vermögenswert wird nicht                                                                           berücksichtigen-\nmitgerechnet. Ist Gegenstand der Maßnahme ein Teil des Vermögens, ist höchstens dieser Teil                                                                               den\ndes Vermögens zu berücksichtigen.                                                                                                                                     Vermögens\n(2) Für das bei Anordnung der Maßnahme oder bei der ersten Tätigkeit des Familiengerichts nach                                                                     – mindestens\nEintritt der Vormundschaft laufende und das folgende Kalenderjahr wird nur eine Jahresgebühr                                                                          50,00 EUR\nerhoben.\n(3) Erstreckt sich eine Maßnahme auf mehrere Minderjährige, wird die Gebühr für jeden\nMinderjährigen besonders erhoben.\n(4) Geht eine Pflegschaft in eine Vormundschaft über, handelt es sich um ein einheitliches\nVerfahren.\n1312 Jahresgebühr für jedes Kalenderjahr bei einer Dauerpflegschaft, die nicht unmittelbar das\nVermögen oder Teile des Vermögens zum Gegenstand hat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                       200,00 EUR\n– höchstens\neine Gebühr\n1311\n1313 Verfahrensgebühr bei einer Pflegschaft für einzelne Rechtshandlungen . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                                       0,5\n– höchstens\n(1) Bei einer Pflegschaft für mehrere Minderjährige wird die Gebühr nur einmal aus dem                                                                              eine Gebühr\nzusammengerechneten Wert erhoben. Minderjährige, von denen nach Vorbemerkung 1.3.1 Abs. 2                                                                                1311\nkeine Gebühr zu erheben ist, sind nicht zu berücksichtigen. Höchstgebühr ist die Summe der für\nalle zu berücksichtigenden Minderjährigen jeweils maßgebenden Gebühr 1311.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008                                                                     2683\nGebühr oder Satz\nNr.                                             Gebührentatbestand                                                                                        der Gebühr nach\n§ 28 FamGKG\n(2) Als Höchstgebühr ist die Gebühr 1311 in der Höhe zugrunde zu legen, in der sie bei einer\nVormundschaft entstehen würde.\n(3) Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn für den Minderjährigen eine Vormundschaft oder eine\nDauerpflegschaft, die sich auf denselben Gegenstand bezieht, besteht.\nUnterabschnitt 2\nBeschwerde gegen die Endentscheidung\n1314 Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       1,0\n1315 Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung:\nDie Gebühr 1314 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               0,5\n(1) Wenn die Entscheidung nicht durch Vorlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben\nworden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde vor Ablauf\ndes Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird.\n(2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die\nEntscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenüber-\nnahmeerklärung folgt.\nUnterabschnitt 3\nRechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung\n1316 Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       1,5\n1317 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder\ndes Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen\nist:\nDie Gebühr 1316 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               0,5\n1318 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde\noder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäfts-\nstelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 1317 erfüllt ist:\nDie Gebühr 1316 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   1,0\nUnterabschnitt 4\nZulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung\n1319 Verfahren über die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde:\nSoweit der Antrag abgelehnt wird . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              0,5\nAbschnitt 2\nÜbrige Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit\nVorbemerkung 1.3.2:\n(1) Dieser Abschnitt gilt für\n1. Abstammungssachen,\n2. Adoptionssachen, die einen Volljährigen betreffen,\n3. Wohnungszuweisungs- und Hausratssachen,\n4. Gewaltschutzsachen,\n5. Versorgungsausgleichssachen sowie\n6. Unterhaltssachen, Güterrechtssachen und sonstige Familiensachen (§ 111 Nr. 10 FamFG), die nicht Familienstreitsachen sind.\n(2) In Adoptionssachen werden für Verfahren auf Ersetzung der Einwilligung zur Annahme als Kind neben den Gebühren für\ndas Verfahren über die Annahme als Kind keine Gebühren erhoben.\nUnterabschnitt 1\nErster Rechtszug\n1320 Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       2,0","2684         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008\nGebühr oder Satz\nNr.                                              Gebührentatbestand                                                                                        der Gebühr nach\n§ 28 FamGKG\n1321 Beendigung des gesamten Verfahrens\n1. ohne Endentscheidung,\n2. durch Zurücknahme des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentschei-\ndung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn die Entscheidung nicht bereits\ndurch Vorlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist, oder\n3. wenn die Endentscheidung keine Begründung enthält oder nur deshalb eine Be-\ngründung enthält, weil zu erwarten ist, dass der Beschluss im Ausland geltend\ngemacht wird (§ 38 Abs. 5 Nr. 4 FamFG):\nDie Gebühr 1320 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        0,5\n(1) Die Vervollständigung einer ohne Begründung hergestellten Endentscheidung (§ 38 Abs. 6\nFamFG) steht der Ermäßigung nicht entgegen.\n(2) Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.\nUnterabschnitt 2\nBeschwerde gegen die Endentscheidung\n1322 Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       3,0\n1323 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde oder des\nAntrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist:\nDie Gebühr 1322 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    0,5\n1324 Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung, wenn nicht Num-\nmer 1323 erfüllt ist:\nDie Gebühr 1322 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      1,0\n(1) Wenn die Entscheidung nicht durch Vorlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben\nworden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde vor Ablauf\ndes Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird.\n(2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die\nEntscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenüber-\nnahmeerklärung folgt.\nUnterabschnitt 3\nRechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung\n1325 Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       4,0\n1326 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder\ndes Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen\nist:\nDie Gebühr 1325 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  1,0\n1327 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde\noder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäfts-\nstelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 1326 erfüllt ist:\nDie Gebühr 1325 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      2,0\nUnterabschnitt 4\nZulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung\n1328 Verfahren über die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde:\nSoweit der Antrag abgelehnt wird . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 1,0","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008                                                                      2685\nGebühr oder Satz\nNr.                                             Gebührentatbestand                                                                                        der Gebühr nach\n§ 28 FamGKG\nHauptabschnitt 4\nEinstweiliger Rechtsschutz\nVorbemerkung 1.4:\nIm Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Anordnung und über deren Aufhebung oder Änderung werden die Gebühren nur\neinmal erhoben. Dies gilt entsprechend im Arrestverfahren.\nAbschnitt 1\nEinstweilige Anordnung in Kindschaftssachen\nUnterabschnitt 1\nErster Rechtszug\n1410 Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       0,3\nDie Gebühr entsteht nicht für Verfahren, die in den Rahmen einer Vormundschaft oder\nPflegschaft fallen.\nUnterabschnitt 2\nBeschwerde gegen die Endentscheidung\n1411 Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       0,5\n1412 Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung:\nDie Gebühr 1411 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               0,3\n(1) Wenn die Entscheidung nicht durch Vorlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben\nworden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde vor Ablauf\ndes Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird.\n(2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die\nEntscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenüber-\nnahmeerklärung folgt.\nAbschnitt 2\nEinstweilige Anordnung in den übrigen Familiensachen und Arrest\nVorbemerkung 1.4.2:\nDieser Abschnitt gilt für Familienstreitsachen und die in Vorbemerkung 1.3.2 genannten Verfahren.\nUnterabschnitt 1\nErster Rechtszug\n1420 Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       1,5\n1421 Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung:\nDie Gebühr 1420 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               0,5\n(1) Wenn die Entscheidung nicht durch Vorlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben\nworden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme des Antrags vor Ablauf des\nTages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird.\n(2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die\nEntscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenüber-\nnahmeerklärung folgt.\nUnterabschnitt 2\nBeschwerde gegen die Endentscheidung\n1422 Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       2,0\n1423 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde oder des\nAntrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist:\nDie Gebühr 1422 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 0,5","2686            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008\nGebühr oder Satz\nNr.                                                                       Gebührentatbestand                                                                                         der Gebühr nach\n§ 28 FamGKG\n1424 Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung, wenn nicht Nummer 1423\nerfüllt ist:\nDie Gebühr 1422 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                        1,0\n(1) Wenn die Entscheidung nicht durch Vorlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben\nworden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde vor Ablauf\ndes Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird.\n(2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die\nEntscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenüber-\nnahmeerklärung folgt.\nHauptabschnitt 5\nBesondere Gebühren\n1500 Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs:\nSoweit der Wert des Vergleichsgegenstands den Wert des Verfahrensgegenstands über-\nsteigt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       0,25\nDie Gebühr entsteht nicht im Verfahren über die Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe.\n1501 Auferlegung einer Gebühr nach § 32 FamGKG wegen Verzögerung des Verfahrens . . . . .                                                                                                wie vom\nGericht bestimmt\n1502 Anordnung von Zwangsmaßnahmen durch Beschluss nach § 35 FamFG:\nje Anordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             15,00 EUR\nHauptabschnitt 6\nVollstreckung\nVorbemerkung 1.6:\nDie Vorschriften dieses Hauptabschnitts gelten für die Vollstreckung nach Buch 1 Abschnitt 8 des FamFG, soweit das\nFamiliengericht zuständig ist. Für Handlungen durch das Vollstreckungs- oder Arrestgericht werden Gebühren nach dem GKG er-\nhoben.\n1600 Verfahren über den Antrag auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung\n(§ 733 ZPO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                15,00 EUR\nDie Gebühr wird für jede weitere vollstreckbare Ausfertigung gesondert erhoben. Sind wegen\ndesselben Anspruchs in einem Mahnverfahren gegen mehrere Personen gesonderte\nVollstreckungsbescheide erlassen worden und werden hiervon gleichzeitig mehrere weitere\nvollstreckbare Ausfertigungen beantragt, wird die Gebühr nur einmal erhoben.\n1601 Anordnung der Vornahme einer vertretbaren Handlung durch einen Dritten . . . . . . . . . . . . .                                                                                  15,00 EUR\n1602 Anordnung von Zwangs- oder Ordnungsmitteln:\nje Anordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             15,00 EUR\nMehrere Anordnungen gelten als eine Anordnung, wenn sie dieselbe Verpflichtung betreffen. Dies\ngilt nicht, wenn Gegenstand der Verpflichtung die wiederholte Vornahme einer Handlung oder eine\nUnterlassung ist.\n1603 Verfahren zur Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung (§ 94 FamFG) . . . . . . . . . . . . . .                                                                                30,00 EUR\nDie Gebühr entsteht mit der Anordnung des Gerichts, dass der Verpflichtete eine eidesstattliche\nVersicherung abzugeben hat, oder mit dem Eingang des Antrags des Berechtigten.\nHauptabschnitt 7\nVerfahren mit Auslandsbezug\nAbschnitt 1\nErster Rechtszug\n1710 Verfahren über Anträge auf\n1. Erlass einer gerichtlichen Anordnung auf Rückgabe des Kindes oder über das\nRecht zum persönlichen Umgang nach dem IntFamRVG,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008                                                                                    2687\nGebühr oder Satz\nNr.                                                            Gebührentatbestand                                                                                      der Gebühr nach\n§ 28 FamGKG\n2. Vollstreckbarerklärung ausländischer Titel,\n3. Feststellung, ob die ausländische Entscheidung anzuerkennen ist, einschließlich\nder Anordnungen nach § 33 IntFamRVG zur Wiederherstellung des Sorgever-\nhältnisses,\n4. Erteilung der Vollstreckungsklausel zu ausländischen Titeln und\n5. Aufhebung oder Abänderung von Entscheidungen in den in den Nummern 2 bis 4\ngenannten Verfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 200,00 EUR\n1711 Verfahren über den Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 56 AVAG oder\n§ 48 IntFamRVG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       10,00 EUR\n1712 Verfahren über den Antrag auf Ausstellung einer Bestätigung nach § 1079 ZPO . . . . . . . .                                                                          15,00 EUR\n1713 Verfahren nach § 3 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Vertrags zwischen der\nBundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich vom 6. Juni 1959 über die\ngegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Ver-\ngleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen in der im Bundes-\ngesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 319-12, veröffentlichten bereinigten Fassung,\ndas zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) geändert\nworden ist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   50,00 EUR\n1714 Verfahren über den Antrag nach § 107 Abs. 5, 6 und 8, § 108 Abs. 2 FamFG:\nDer Antrag wird zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        200,00 EUR\n1715 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme des Antrags vor Ablauf des\nTages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn die\nEntscheidung nicht bereits durch Vorlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben\nworden ist:\nDie Gebühr 1710 oder 1714 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                          75,00 EUR\nAbschnitt 2\nBeschwerde und Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung\n1720 Verfahren über die Beschwerde oder Rechtsbeschwerde in den in den Nummern 1710,\n1713 und 1714 genannten Verfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                 300,00 EUR\n1721 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde, der\nRechtsbeschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Be-\nschwerde bei Gericht eingegangen ist:\nDie Gebühr 1720 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                              75,00 EUR\n1722 Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung, wenn nicht\nNummer 1721 erfüllt ist:\nDie Gebühr 1720 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         150,00 EUR\n(1) Wenn die Entscheidung nicht durch Vorlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben\nworden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde oder der\nRechtsbeschwerde vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle über-\nmittelt wird.\n(2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die\nEntscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenüber-\nnahmeerklärung folgt.\n1723 Verfahren über die Beschwerde in\n1. den in den Nummern 1711 und 1712 genannten Verfahren,\n2. Verfahren nach § 245 FamFG oder\n3. Verfahren über die Berichtigung oder den Widerruf einer Bestätigung nach § 1079\nZPO:\nDie Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                      50,00 EUR\nHauptabschnitt 8\nRüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör\n1800 Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 44\nFamFG):\nDie Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                             50,00 EUR","2688        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008\nGebühr oder Satz\nNr.                                              Gebührentatbestand                                                                                        der Gebühr nach\n§ 28 FamGKG\nHauptabschnitt 9\nRechtsmittel im Übrigen\nAbschnitt 1\nSonstige Beschwerden\n1910 Verfahren über die Beschwerde in den Fällen des § 71 Abs. 2, § 91a Abs. 2, § 99 Abs. 2\nund § 269 Abs. 5 ZPO . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   75,00 EUR\n1911 Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung:\nDie Gebühr 1910 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              50,00 EUR\n(1) Wenn die Entscheidung nicht durch Vorlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben\nworden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde vor Ablauf\ndes Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird.\n(2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die\nEntscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenüber-\nnahmeerklärung folgt.\n1912 Verfahren über eine nicht besonders aufgeführte Beschwerde, die nicht nach anderen\nVorschriften gebührenfrei ist:\nDie Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                        50,00 EUR\nWird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr\nnach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu\nerheben ist.\nAbschnitt 2\nSonstige Rechtsbeschwerden\n1920 Verfahren über die Rechtsbeschwerde in den Fällen des § 71 Abs. 1, § 91a Abs. 1, § 99\nAbs. 2 und § 269 Abs. 4 ZPO . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             150,00 EUR\n1921 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde,\nbevor die Schrift zur Begründung der Rechtsbeschwerde bei Gericht eingegangen ist:\nDie Gebühr 1920 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  50,00 EUR\n1922 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde\noder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäfts-\nstelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 1921 erfüllt ist:\nDie Gebühr 1920 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  75,00 EUR\n1923 Verfahren über eine nicht besonders aufgeführte Rechtsbeschwerde, die nicht nach\nanderen Vorschriften gebührenfrei ist:\nDie Rechtsbeschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                               100,00 EUR\nWird die Rechtsbeschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die\nGebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht\nzu erheben ist.\n1924 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde\noder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäfts-\nstelle übermittelt wird:\nDie Gebühr 1923 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  50,00 EUR\nAbschnitt 3\nZulassung der Sprungrechtsbeschwerde in sonstigen Fällen\n1930 Verfahren über die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde in den nicht besonders\naufgeführten Fällen:\nWenn der Antrag abgelehnt wird . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               50,00 EUR","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008                                                                                   2689\nTeil 2\nAuslagen\nNr.                                                                  Auslagentatbestand                                                                                         Höhe\nVorbemerkung 2:\n(1) Auslagen, die durch eine für begründet befundene Beschwerde entstanden sind, werden nicht erhoben, soweit das\nBeschwerdeverfahren gebührenfrei ist; dies gilt jedoch nicht, soweit das Beschwerdegericht die Kosten dem Gegner des\nBeschwerdeführers auferlegt hat.\n(2) Sind Auslagen durch verschiedene Rechtssachen veranlasst, werden sie auf die mehreren Rechtssachen angemessen\nverteilt.\n(3) In Kindschaftssachen werden von dem Minderjährigen Auslagen nur unter den in Vorbemerkung 1.3.1 Abs. 2 genannten\nVoraussetzungen erhoben. In den in Vorbemerkung 1.3.1 Abs. 1 genannten Verfahren werden keine Auslagen erhoben. Die\nSätze 1 und 2 gelten nicht für die Auslagen 2013.\n(4) Bei Handlungen durch das Vollstreckungs- oder Arrestgericht werden Auslagen nach dem GKG erhoben.\n2000 Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten:\n1. Ausfertigungen, Ablichtungen und Ausdrucke, die auf Antrag angefertigt, per Tele-\nfax übermittelt oder angefertigt worden sind, weil ein Beteiligter es unterlassen hat,\ndie erforderliche Zahl von Mehrfertigungen beizufügen, oder wenn per Telefax\nübermittelte Mehrfertigungen von der Empfangseinrichtung des Gerichts ausge-\ndruckt werden:\nfür die ersten 50 Seiten je Seite . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                             0,50 EUR\nfür jede weitere Seite . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  0,15 EUR\n2. Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien anstelle der in Nummer 1\ngenannten Ausfertigungen, Ablichtungen und Ausdrucke:\nje Datei . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    2,50 EUR\n(1) Die Höhe der Dokumentenpauschale nach Nummer 1 ist in jedem Rechtszug, bei\nVormundschaften und Dauerpflegschaften in jedem Kalenderjahr und für jeden Kostenschuldner\nnach § 23 Abs. 1 FamGKG gesondert zu berechnen; Gesamtschuldner gelten als ein Schuldner.\n(2) Frei von der Dokumentenpauschale sind für jeden Beteiligten und seine bevollmächtigten\nVertreter jeweils\n1. eine vollständige Ausfertigung oder Ablichtung oder ein vollständiger Ausdruck jeder\ngerichtlichen Entscheidung und jedes vor Gericht abgeschlossenen Vergleichs,\n2. eine Ausfertigung ohne Begründung und\n3. eine Ablichtung oder ein Ausdruck jeder Niederschrift über eine Sitzung.\n§ 191a Abs. 1 Satz 2 GVG bleibt unberührt.\n2001 Auslagen für Telegramme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   in voller Höhe\n2002 Pauschale für Zustellungen mit Zustellungsurkunde, Einschreiben gegen Rückschein\noder durch Justizbedienstete nach § 168 Abs. 1 ZPO je Zustellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                                3,50 EUR\nNeben Gebühren, die sich nach dem Verfahrenswert richten, wird die Zustellungspauschale nur\nerhoben, soweit in einem Rechtszug mehr als 10 Zustellungen anfallen.\n2003 Pauschale für\n1. die Versendung von Akten auf Antrag je Sendung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                   12,00 EUR\n2. die elektronische Übermittlung einer elektronisch geführten Akte auf Antrag . . . . . .                                                                            5,00 EUR\nDie Hin- und Rücksendung der Akten durch Gerichte gelten zusammen als eine Sendung.\n2004 Auslagen für öffentliche Bekanntmachungen\n1. bei Veröffentlichung in einem elektronischen Informations- und Kommunikations-\nsystem, wenn ein Entgelt nicht zu zahlen ist oder das Entgelt nicht für den Einzelfall\noder ein einzelnes Verfahren berechnet wird:\nje Veröffentlichung pauschal . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          1,00 EUR\n2. in sonstigen Fällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               in voller Höhe\n2005 Nach dem JVEG zu zahlende Beträge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                   in voller Höhe\n(1) Die Beträge werden auch erhoben, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungs-\nvereinfachung oder aus vergleichbaren Gründen keine Zahlungen zu leisten sind. Ist aufgrund des\n§ 1 Abs. 2 Satz 2 JVEG keine Vergütung zu zahlen, ist der Betrag zu erheben, der ohne diese\nVorschrift zu zahlen wäre.","2690        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008\nNr.                                          Auslagentatbestand                                                                                             Höhe\n(2) Auslagen für Übersetzer, die zur Erfüllung der Rechte blinder oder sehbehinderter Personen\nherangezogen werden (§ 191a Abs. 1 GVG) und für Gebärdensprachdolmetscher (§ 186 Abs. 1\nGVG) werden nicht erhoben.\n2006 Bei Geschäften außerhalb der Gerichtsstelle\n1. die den Gerichtspersonen aufgrund gesetzlicher Vorschriften gewährte Vergütung\n(Reisekosten, Auslagenersatz) und die Auslagen für die\nBereitstellung von Räumen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       in voller Höhe\n2. für den Einsatz von Dienstkraftfahrzeugen für jeden gefahrenen Kilometer . . . . . . . .                                                           0,30 EUR\n2007 Auslagen für\n1. die Beförderung von Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           in voller Höhe\n2. Zahlungen an mittellose Personen für die Reise zum Ort einer Verhandlung oder\nAnhörung und für die Rückreise . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           bis zur Höhe der\nnach dem JVEG\nan Zeugen zu\nzahlenden Beträge\n2008 Kosten einer Zwangshaft, auch aufgrund eines Haftbefehls in entsprechender An-\nwendung des § 901 ZPO . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in Höhe des Haft-\nkostenbeitrags\nnach § 50 Abs. 2\nund 3 StVollzG\n2009 Kosten einer Ordnungshaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in Höhe des Haft-\nDiese Kosten werden nur angesetzt, wenn sie nach § 50 Abs. 1 StVollzG zu erheben wären.                                                          kostenbeitrags\nnach § 50 Abs. 2\nund 3 StVollzG\n2010 Nach dem Auslandskostengesetz zu zahlende Beträge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                               in voller Höhe\n2011 Beträge, die inländischen Behörden, öffentlichen Einrichtungen oder Bediensteten als\nErsatz für Auslagen der in den Nummern 2000 bis 2009 bezeichneten Art zustehen . . .\nDie Beträge werden auch erhoben, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungs- begrenzt durch die\nvereinfachung oder aus vergleichbaren Gründen keine Zahlungen zu leisten sind.                                                                  Höchstsätze für die\nAuslagen 2000 bis\n2009\n2012 Beträge, die ausländischen Behörden, Einrichtungen oder Personen im Ausland zu-\nstehen, sowie Kosten des Rechtshilfeverkehrs mit dem Ausland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                          in voller Höhe\nDie Beträge werden auch erhoben, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungs-\nvereinfachung oder aus vergleichbaren Gründen keine Zahlungen zu leisten sind.\n2013 An den Verfahrensbeistand zu zahlende Beträge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       in voller Höhe\nDie Beträge werden von dem Minderjährigen nur nach Maßgabe des § 1836c BGB erhoben.\n2014 An den Umgangspfleger zu zahlende Beträge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     in voller Höhe","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008       2691\nAnlage 2                                               Anlage 2\n(zu § 28 Abs. 1)                                        (zu § 28 Abs. 1)\nVerfahrenswert         Gebühr             Verfahrenswert       Gebühr\nbis ... EUR          ... EUR              bis ... EUR        ... EUR\n300                25                40 000               398\n600                35                45 000               427\n900                45                50 000               456\n1 200                 55                65 000               556\n1 500                 65                80 000               656\n2 000                 73                95 000               756\n2 500                 81               110 000               856\n3 000                 89               125 000               956\n3 500                 97               140 000            1 056\n4 000                105               155 000            1 156\n4 500                113               170 000            1 256\n5 000                121               185 000            1 356\n6 000                136               200 000            1 456\n7 000                151               230 000            1 606\n8 000                166               260 000            1 756\n9 000                181               290 000            1 906\n10 000                 196               320 000            2 056\n13 000                 219               350 000            2 206\n16 000                 242               380 000            2 356\n19 000                 265               410 000            2 506\n22 000                 288               440 000            2 656\n25 000                 311               470 000            2 806\n30 000                 340               500 000            2 956\n35 000                 369","2692          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008\nArtikel 3                                                     Artikel 7\nÄnderung des                                                     Änderung\nStaatsangehörigkeitsgesetzes                                    des Bundespolizeigesetzes\n§ 19 des Staatsangehörigkeitsgesetzes in der im               Das Bundespolizeigesetz vom 19. Oktober 1994\nBundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1,          (BGBl. I S. 2978, 2979), zuletzt geändert durch Artikel 1\nveröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch       des Gesetzes vom 26. Februar 2008 (BGBl. I S. 215),\nArtikel 5 des Gesetzes vom 19. August 2007 (BGBl. I           wird wie folgt geändert:\nS. 1970) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. In § 28 Abs. 3 Satz 6 und § 46 Abs. 1 Satz 3 werden\n1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:                              jeweils die Wörter „des Gesetzes über die Angele-\na) In Satz 1 wird das Wort „Vormundschaftsge-                 genheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ durch die\nrichts“ durch das Wort „Familiengerichts“ ersetzt.         Wörter „des Gesetzes über das Verfahren in Fami-\nliensachen und in den Angelegenheiten der freiwil-\nb) Satz 2 wird gestrichen.                                    ligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.\n2. In Absatz 2 wird das Wort „Vormundschaftsgerichts“\n2. § 40 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\ndurch das Wort „Familiengerichts“ ersetzt.\n„Das Verfahren richtet sich nach Buch 7 des Geset-\nArtikel 4                                zes über das Verfahren in Familiensachen und in den\nAngelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.“\nÄnderung des\nGesetzes zur Regelung                                                  Artikel 8\nvon Fragen der Staatsangehörigkeit\nÄnderung des\nDas Gesetz zur Regelung von Fragen der Staats-\nAusführungsgesetzes zum\nangehörigkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-\nderungsnummer 102-5, veröffentlichten bereinigten\nChemiewaffenübereinkommen\nFassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 § 1 des Ge-            In § 10 Abs. 2 Satz 5 des Ausführungsgesetzes zum\nsetzes vom 15. Juli 1999 (BGBl. I S. 1618), wird wie          Chemiewaffenübereinkommen vom 2. August 1994\nfolgt geändert:                                               (BGBl. I S. 1954), das zuletzt durch Artikel 18 der\n1. In § 15 Abs. 2 Satz 3 wird das Wort „Vormund-              Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)\nschaftsgerichts“ durch das Wort „Familiengerichts“        geändert worden ist, werden die Wörter „des Gesetzes\nersetzt.                                                  über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-\nbarkeit“ durch die Wörter „des Gesetzes über das Ver-\n2. § 21 Satz 3 wird wie folgt gefasst:                        fahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten\n„Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über          der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.\ndas Verfahren in Familiensachen und in den Angele-\ngenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.“                                       Artikel 9\nÄnderung des\nArtikel 5\nAusführungsgesetzes zum\nÄnderung des Gesetzes                          Verbotsübereinkommen für Antipersonenminen\nüber die Ermächtigung des Landes\nIn § 3 Abs. 1 Satz 5 des Ausführungsgesetzes zum\nBaden-Württemberg zur Rechtsbereinigung                     Verbotsübereinkommen für Antipersonenminen vom\nIn Artikel 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Ermächti-        6. Juli 1998 (BGBl. I S. 1778), das zuletzt durch Artikel 21\ngung des Landes Baden-Württemberg zur Rechtsberei-            der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)\nnigung vom 17. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3602), das           geändert worden ist, werden die Wörter „des Gesetzes\ndurch Artikel 6 § 9 des Gesetzes vom 25. Juli 1986            über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbar-\n(BGBl. I S. 1142) geändert worden ist, werden die Wör-        keit“ durch die Wörter „des Gesetzes über das Verfah-\nter „§ 2261 des Bürgerlichen Gesetzbuchs“ durch die           ren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der\nWörter „§ 344 Abs. 6 und § 350 des Gesetzes über das          freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.\nVerfahren in Familiensachen und in den Angelegenhei-\nten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.                                         Artikel 10\nArtikel 6                                                     Änderung\ndes Verwaltungsverfahrensgesetzes\nÄnderung des\n§ 16 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fas-\nBundesverfassungsschutzgesetzes\nsung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003\nIn § 9 Abs. 2 Satz 6 des Bundesverfassungsschutz-          (BGBl. I S. 102), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom\ngesetzes vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954,              11. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2418) geändert worden\n2970), das zuletzt durch § 32 des Gesetzes vom 23. No-        ist, wird wie folgt geändert:\nvember 2007 (BGBl. I S. 2590) geändert worden ist,\nwerden die Wörter „des Gesetzes über die Angelegen-           1. In Absatz 1 wird das Wort „Vormundschaftsgericht“\nheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ durch die Wörter         durch die Wörter „Betreuungsgericht, für einen min-\n„des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen                derjährigen Beteiligten das Familiengericht“ ersetzt.\nund in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-         2. In Absatz 2 wird jeweils das Wort „Vormundschafts-\nbarkeit“ ersetzt.                                                 gericht“ durch das Wort „Gericht“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008             2693\nArtikel 11                                                      Artikel 14\nÄnderung                                                       Änderung\ndes Transsexuellengesetzes                                         des Baugesetzbuchs\nIn § 207 Satz 1 des Baugesetzbuchs in der Fassung\nDas Transsexuellengesetz vom 10. September 1980\nder Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I\n(BGBl. I S. 1654), zuletzt geändert durch Artikel 3a des\nS. 2414), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom\nGesetzes vom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1566), wird wie\n21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316) geändert worden\nfolgt geändert:\nist, wird das Wort „Vormundschaftsgericht“ durch die\n1. In § 3 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Vormundschafts-          Wörter „Betreuungsgericht, für einen minderjährigen\ngerichts“ durch das Wort „Familiengerichts“ ersetzt.        Beteiligten das Familiengericht“ ersetzt.\n2. In § 4 Abs. 1 werden die Wörter „Gesetz über die\nAngelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“\nArtikel 15\ndurch die Wörter „Gesetz über das Verfahren in                                      Änderung\nFamiliensachen und in den Angelegenheiten der                          des Bundeskriminalamtgesetzes\nfreiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.\nIn § 15 Abs. 5 Satz 3 und § 23 Abs. 3 Satz 6 des\nBundeskriminalamtgesetzes vom 7. Juli 1997 (BGBl. I\nArtikel 12                             S. 1650), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom\n21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3198) geändert worden\nÄnderung\nist, werden jeweils die Wörter „des Gesetzes über die\ndes Personenstandsgesetzes                        Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ durch\nDas Personenstandsgesetz vom 19. Februar 2007                die Wörter „des Gesetzes über das Verfahren in Famili-\n(BGBl. I S. 122), zuletzt geändert durch Artikel 3 des          ensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen\nGesetzes vom 11. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2418),               Gerichtsbarkeit“ ersetzt.\nwird wie folgt geändert:\nArtikel 16\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 53 wie\nfolgt gefasst:                                                                      Änderung\ndes Infektionsschutzgesetzes\n„§ 53 Wirksamwerden gerichtlicher Entscheidun-\ngen; Beschwerde“.                                     § 30 Abs. 2 Satz 4 des Infektionsschutzgesetzes\nvom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch\n2. In § 51 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Gesetzes            Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I\nüber die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-         S. 2904) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:\nbarkeit“ durch die Wörter „Gesetzes über das\n„Buch 7 des Gesetzes über das Verfahren in Familien-\nVerfahren in Familiensachen und in den Angelegen-\nsachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen\nheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.\nGerichtsbarkeit gilt entsprechend.“\n3. § 53 wird wie folgt gefasst:\nArtikel 17\n„§ 53\nÄnderung\nWirksamwerden\ngerichtlicher Entscheidungen; Beschwerde\ndes Bundesentschädigungsgesetzes\nIn § 225 Abs. 3 des Bundesentschädigungsgesetzes\n(1) Der Beschluss, durch den das Standesamt zur          in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-\nVornahme einer Amtshandlung angehalten oder                 mer 251-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das\ndurch den die Berichtigung eines Personenstands-            zuletzt durch Artikel 19 Abs. 2 des Gesetzes vom\nregisters angeordnet wird, wird mit Rechtskraft wirk-       12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840) geändert worden\nsam.                                                        ist, wird die Angabe „§ 42 Abs. 2 des Gerichtskosten-\n(2) Gegen den Beschluss steht der Aufsichtsbe-           gesetzes“ durch die Angabe „§ 42 Abs. 1 des Gerichts-\nhörde die Beschwerde in jedem Fall zu.“                     kostengesetzes“ ersetzt.\nArtikel 13                                                      Artikel 18\nÄnderung\nÄnderung des\ndes Asylverfahrensgesetzes\nAusführungsgesetzes zum\nNuklearversuchsverbotsvertrag                          Das Asylverfahrensgesetz in der Fassung der Be-\nkanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I\nIn § 3 Abs. 1 Satz 4 des Ausführungsgesetzes zum             S. 1798) wird wie folgt geändert:\nNuklearversuchsverbotsvertrag vom 23. Juli 1998                 1. In § 12 Abs. 3 wird das Wort „Vormundschaftsge-\n(BGBl. I S. 1882), das zuletzt durch Artikel 70 der Ver-            richts“ durch das Wort „Familiengerichts“ ersetzt.\nordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geän-\ndert worden ist, werden die Wörter „des Gesetzes über           2. § 89 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:\ndie Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“                  „(2) Das Verfahren bei Freiheitsentziehungen rich-\ndurch die Wörter „des Gesetzes über das Verfahren in                tet sich nach Buch 7 des Gesetzes über das Verfah-\nFamiliensachen und in den Angelegenheiten der freiwil-              ren in Familiensachen und in den Angelegenheiten\nligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.                                     der freiwilligen Gerichtsbarkeit.“","2694            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008\nArtikel 19                               2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung\neiner einheitlichen Rechtsprechung eine Ent-\nÄnderung                                     scheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfor-\ndes Aufenthaltsgesetzes                               dert.\nIn § 106 Abs. 2 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes in               Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung\nder Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar                     nicht gebunden.\n2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 3\ndes Gesetzes vom 13. März 2008 (BGBl. I S. 313) ge-                   (3) Auf das weitere Verfahren sind die §§ 71 bis 74\nändert worden ist, werden die Wörter „dem Gesetz über              des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen\ndas gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen“              und in den Angelegenheiten der freiwilligen Ge-\ndurch die Wörter „Buch 7 des Gesetzes über das Ver-                richtsbarkeit entsprechend anzuwenden.\nfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten                   (4) Auf die Bewilligung der Prozesskostenhilfe\nder freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.                         sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung ent-\nsprechend anzuwenden.“\nArtikel 20                            3. In § 30a Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „§§ 14, 156\nÄnderung                                 der Kostenordnung, der Beschwerde nach § 66 des\nGerichtskostengesetzes“ durch die Wörter „§ 14 der\ndes Konsulargesetzes\nKostenordnung, der Beschwerde nach § 156 der\nDas Konsulargesetz vom 11. September 1974                       Kostenordnung, nach § 66 des Gerichtskostenge-\n(BGBl. I S. 2317), zuletzt geändert durch Artikel 4 des            setzes, nach § 57 des Gesetzes über Kosten in\nGesetzes vom 11. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2418),                  Familiensachen“ ersetzt.\nwird wie folgt geändert:                                        4. Nach Abschnitt 5 wird folgender sechster Abschnitt\n1. In § 2 wird nach den Wörtern „Mitwirkung bei der                eingefügt:\nErledigung von“ das Wort „Familiensachen,“ einge-                               „Sechster Abschnitt\nfügt.\nÜbergangsvorschriften\n2. § 11 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 2 werden die Wörter „§§ 72, 73 des                                         § 40\nGesetzes über die Angelegenheiten der freiwilli-              § 119 findet im Fall einer Entscheidung über\ngen Gerichtsbarkeit“ durch die Wörter „§ 342               Ansprüche, die von einer oder gegen eine Partei\nAbs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über das Verfahren in            erhoben worden sind, die ihren allgemeinen Ge-\nFamiliensachen und in den Angelegenheiten der              richtsstand im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit in\nfreiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.                     erster Instanz außerhalb des Geltungsbereichs des\nb) In Absatz 3 werden die Wörter „Die §§ 2260, 2261            Gerichtsverfassungsgesetzes hatte, sowie im Fall ei-\nSatz 2, §§ 2273 und 2300 des Bürgerlichen Ge-              ner Entscheidung, in der das Amtsgericht ausländi-\nsetzbuchs“ durch die Wörter „§ 348 Abs. 1 und 2            sches Recht angewendet und dies in den Entschei-\nsowie die §§ 349 und 350 des Gesetzes über das             dungsgründen ausdrücklich festgestellt hat, in der\nVerfahren in Familiensachen und in den Angele-             bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung auf Be-\ngenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.       rufungs- und Beschwerdeverfahren Anwendung,\nwenn die anzufechtende Entscheidung vor dem\nArtikel 21                               1. September 2009 erlassen wurde.“\nÄnderung des                                                     Artikel 22\nEinführungsgesetzes zum\nGerichtsverfassungsgesetz                                               Änderung\ndes Gerichtsverfassungsgesetzes\nDas Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsge-\nsetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-            Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der\nnummer 300-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,             Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077),\nzuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom               zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom\n13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2894), wird wie folgt             30. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2122), wird wie folgt ge-\ngeändert:                                                       ändert:\n1. In § 2 werden die Wörter „nur“ und „streitige“ gestri-        1. In § 12 wird das Wort „streitige“ gestrichen.\nchen.                                                        2. In § 13 wird der erste Halbsatz wie folgt gefasst:\n2. § 29 wird wie folgt gefasst:                                     „Vor die ordentlichen Gerichte gehören die bürger-\nlichen Rechtsstreitigkeiten, die Familiensachen und\n„§ 29\ndie Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit\n(1) Gegen einen Beschluss des Oberlandesge-                  (Zivilsachen) sowie die Strafsachen,“.\nrichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie\n3. Dem § 17a wird folgender Absatz 6 angefügt:\ndas Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem\nBeschluss zugelassen hat.                                           „(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürger-\nlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und\n(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn\nAngelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit\n1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat                 zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zuein-\noder                                                        ander entsprechend.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008             2695\n4. Dem § 17b wird folgender Absatz 3 angefügt:                       Amts wegen an die Abteilung der Ehesache ab-\n„(3) Absatz 2 Satz 2 gilt nicht in Familiensachen              zugeben. Wird bei einer Abteilung ein Antrag in\nund in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbar-              einem Verfahren nach den §§ 10 bis 12 des In-\nkeit.“                                                            ternationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes\nvom 26. Januar 2005 (BGBl. I S. 162) anhängig,\n5. § 21b Abs. 6 Satz 4 wird wie folgt gefasst:                       während eine Familiensache, die dasselbe Kind\n„Im Übrigen sind auf das Verfahren die Vorschriften               betrifft, bei einer anderen Abteilung im ersten\ndes Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen                 Rechtszug anhängig ist, ist diese von Amts\nund in den Angelegenheiten der freiwilligen Ge-                   wegen an die erstgenannte Abteilung abzuge-\nrichtsbarkeit entsprechend anzuwenden.“                           ben; dies gilt nicht, wenn der Antrag offensicht-\n6. In § 22 Abs. 5 Satz 2 wird nach der Angabe „§ 23b                 lich unzulässig ist. Auf übereinstimmenden\nAbs. 3 Satz 2“ die Angabe „ , § 23c Abs. 2“ einge-                Antrag beider Elternteile sind die Regelungen\nfügt.                                                             des Satzes 3 auch auf andere Familiensachen\nanzuwenden, an denen diese beteiligt sind.“\n7. § 23a wird wie folgt gefasst:\n9. Nach § 23b wird folgender § 23c eingefügt:\n„§ 23a\n„§ 23c\n(1) Die Amtsgerichte sind ferner zuständig für\n1. Familiensachen;                                               (1) Bei den Amtsgerichten werden Abteilungen\nfür Betreuungssachen, Unterbringungssachen und\n2. Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,          betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen (Betreu-\nsoweit nicht durch gesetzliche Vorschriften eine          ungsgerichte) gebildet.\nanderweitige Zuständigkeit begründet ist.\n(2) Die Betreuungsgerichte werden mit Betreu-\n(2) Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbar-          ungsrichtern besetzt. Ein Richter auf Probe darf im\nkeit sind                                                     ersten Jahr nach seiner Ernennung Geschäfte des\n1. Betreuungssachen, Unterbringungssachen so-               Betreuungsrichters nicht wahrnehmen.“\nwie betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen,\n10. Der bisherige § 23c wird § 23d und in Satz 1 wer-\n2. Nachlass- und Teilungssachen,                            den die Wörter „Vormundschafts-, Betreuungs-,\n3. Registersachen,                                          Unterbringungs- und Handelssachen“ durch die\nWörter „Handelssachen und die Angelegenheiten\n4. unternehmensrechtliche Verfahren nach § 375\nder freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.\ndes Gesetzes über das Verfahren in Familiensa-\nchen und in den Angelegenheiten der freiwilli-       11. § 71 wird wie folgt geändert:\ngen Gerichtsbarkeit,                                     a) In Absatz 2 wird nach der Nummer 3 der Punkt\n5. die weiteren Angelegenheiten der freiwilligen                durch ein Semikolon ersetzt und folgende Num-\nGerichtsbarkeit nach § 410 des Gesetzes über                 mer 4 angefügt:\ndas Verfahren in Familiensachen und in den An-               „4. für Verfahren nach\ngelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,\na) § 324 des Handelsgesetzbuchs,\n6. Verfahren in Freiheitsentziehungssachen nach\n§ 415 des Gesetzes über das Verfahren in Fa-                      b) den §§ 98, 99, 132, 142, 145, 258, 260,\nmiliensachen und in den Angelegenheiten der                           293c und 315 des Aktiengesetzes,\nfreiwilligen Gerichtsbarkeit,                                     c) § 26 des SE-Ausführungsgesetzes,\n7. Aufgebotsverfahren,                                               d) § 10 des Umwandlungsgesetzes,\n8. Grundbuchsachen,\ne) dem Spruchverfahrensgesetz,\n9. Verfahren nach § 1 Nr. 1 und 2 bis 6 des Geset-\nf) den §§ 39a und 39b des Wertpapier-\nzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirt-\nerwerbs- und Übernahmegesetzes.“\nschaftssachen,\n10. Schiffsregistersachen sowie                               b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\n11. sonstige Angelegenheiten der freiwilligen Ge-                    „(4) Die Landesregierungen werden ermäch-\nrichtsbarkeit, soweit sie durch Bundesgesetz                 tigt, durch Rechtsverordnung die Entscheidun-\nden Gerichten zugewiesen sind.“                              gen in Verfahren nach Absatz 2 Nr. 4 Buchstabe a\nbis e einem Landgericht für die Bezirke mehrerer\n8. § 23b wird wie folgt geändert:                                    Landgerichte zu übertragen, wenn dies der\na) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.                               Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                               dient. Sie können die Ermächtigung auf die Lan-\ndesjustizverwaltungen übertragen.“\n„(2) Werden mehrere Abteilungen für Famili-\nensachen gebildet, so sollen alle Familiensa-         12. § 72 wird wie folgt geändert:\nchen, die denselben Personenkreis betreffen,              a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\nderselben Abteilung zugewiesen werden. Wird\neine Ehesache rechtshängig, während eine                      „Die Landgerichte sind ferner die Beschwerde-\nandere Familiensache, die denselben Personen-                 gerichte in Freiheitsentziehungssachen und in\nkreis oder ein gemeinschaftliches Kind der Ehe-               den von den Betreuungsgerichten entschiede-\ngatten betrifft, bei einer anderen Abteilung im               nen Sachen.“\nersten Rechtszug anhängig ist, ist diese von              b) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.","2696          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008\n13. § 95 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:                       18. Dem § 185 wird folgender Absatz 3 angefügt:\n„(2) Handelssachen im Sinne dieses Gesetzes                   „(3) In Familiensachen und in Angelegenheiten\nsind ferner                                                   der freiwilligen Gerichtsbarkeit bedarf es der Zuzie-\nhung eines Dolmetschers nicht, wenn der Richter\n1. die Rechtsstreitigkeiten, in denen sich die Zu-            der Sprache, in der sich die beteiligten Personen\nständigkeit des Landgerichts nach § 246 Abs. 3            erklären, mächtig ist.“\nSatz 1, § 396 Abs. 1 Satz 2 des Aktiengesetzes,       19. Dem § 189 wird folgender Absatz 3 angefügt:\n§ 51 Abs. 3 Satz 3 oder nach § 81 Abs. 1 Satz 2\ndes Genossenschaftsgesetzes, § 87 des Geset-                 „(3) In Familiensachen und in Angelegenheiten\nzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und                   der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist die Beeidigung\n§ 13 Abs. 4 des EG-Verbraucherschutzdurchset-             des Dolmetschers nicht erforderlich, wenn die be-\nzungsgesetzes richtet,                                    teiligten Personen darauf verzichten.“\n2. die in § 71 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe b bis f ge-                                    Artikel 23\nnannten Verfahren.“\nÄnderung\n14. § 119 wird wie folgt geändert:                                          des Rechtspflegergesetzes\nDas Rechtspflegergesetz vom 5. November 1969\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n(BGBl. I S. 2065), zuletzt geändert durch Artikel 3 des\n„(1) Die Oberlandesgerichte sind in Zivilsa-       Gesetzes vom 30. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2122), wird\nchen zuständig für die Verhandlung und Ent-           wie folgt geändert:\nscheidung über die Rechtsmittel:                       1. § 3 wird wie folgt geändert:\n1. der Beschwerde gegen Entscheidungen der                a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:\nAmtsgerichte                                               aa) Die Buchstaben a und b werden durch fol-\ngende Buchstaben a bis c ersetzt:\na) in den von den Familiengerichten ent-\nschiedenen Sachen;                                         „a) Vereinssachen nach den §§ 29, 37, 55\nbis 79 des Bürgerlichen Gesetzbuchs\nb) in den Angelegenheiten der freiwilligen Ge-                      sowie nach Buch 5 des Gesetzes über\nrichtsbarkeit mit Ausnahme der Freiheits-                       das Verfahren in Familiensachen und in\nentziehungssachen und der von den Be-                           den Angelegenheiten der freiwilligen Ge-\ntreuungsgerichten entschiedenen Sachen;                         richtsbarkeit,\nb) die weiteren Angelegenheiten der freiwil-\n2. der Berufung und der Beschwerde gegen\nligen Gerichtsbarkeit nach § 410 des Ge-\nEntscheidungen der Landgerichte.“\nsetzes über das Verfahren in Familiensa-\nb) Die Absätze 3 bis 6 werden aufgehoben.                                  chen und in den Angelegenheiten der\nfreiwilligen Gerichtsbarkeit sowie die Ver-\n15. § 133 wird wie folgt gefasst:                                              fahren nach § 84 Abs. 2, § 189 des Ver-\nsicherungsvertragsgesetzes,\n„§ 133\nc) Aufgebotsverfahren nach Buch 8 des\nIn Zivilsachen ist der Bundesgerichtshof zustän-                        Gesetzes über das Verfahren in Familien-\ndig für die Verhandlung und Entscheidung über die                          sachen und in den Angelegenheiten der\nRechtsmittel der Revision, der Sprungrevision, der                         freiwilligen Gerichtsbarkeit,“.\nRechtsbeschwerde und der Sprungrechtsbe-                          bb) Buchstabe e wird wie folgt gefasst:\nschwerde.“\n„e) Güterrechtsregistersachen nach den\n16. In § 156 werden die Wörter „bürgerlichen Rechts-                           §§ 1558 bis 1563 des Bürgerlichen Ge-\nstreitigkeiten“ durch das Wort „Zivilsachen“ ersetzt.                      setzbuchs sowie nach Buch 5 des Ge-\nsetzes über das Verfahren in Familiensa-\n17. § 170 wird wie folgt gefasst:                                              chen und in den Angelegenheiten der\nfreiwilligen Gerichtsbarkeit, auch in Ver-\n„§ 170                                            bindung mit § 7 des Lebenspartner-\n(1) Verhandlungen, Erörterungen und Anhörun-                            schaftsgesetzes,“.\ngen in Familiensachen sowie in Angelegenheiten                b) Nummer 2 Buchstabe a bis d wird wie folgt ge-\nder freiwilligen Gerichtsbarkeit sind nicht öffentlich.           fasst:\nDas Gericht kann die Öffentlichkeit zulassen, je-                 „a) Kindschaftssachen und Adoptionssachen\ndoch nicht gegen den Willen eines Beteiligten. In                     sowie       entsprechenden      Lebenspartner-\nBetreuungs- und Unterbringungssachen ist auf Ver-                     schaftssachen nach den §§ 151, 186 und 269\nlangen des Betroffenen einer Person seines Ver-                       des Gesetzes über das Verfahren in Famili-\ntrauens die Anwesenheit zu gestatten.                                 ensachen und in den Angelegenheiten der\n(2) Das Rechtsbeschwerdegericht kann die Öf-                       freiwilligen Gerichtsbarkeit,\nfentlichkeit zulassen, soweit nicht das Interesse ei-             b) Betreuungssachen sowie betreuungsge-\nnes Beteiligten an der nicht öffentlichen Erörterung                  richtlichen Zuweisungssachen nach den\nüberwiegt.“                                                           §§ 271 und 340 des Gesetzes über das Ver-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008             2697\nfahren in Familiensachen und in den Angele-               1. Verfahren, die die Feststellung des Beste-\ngenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,                  hens oder Nichtbestehens der elterlichen\nc) Nachlass- und Teilungssachen nach § 342                       Sorge eines Beteiligten für den anderen\ndes Gesetzes über das Verfahren in Famili-                   zum Gegenstand haben;\nensachen und in den Angelegenheiten der                   2. die Maßnahmen auf Grund des § 1666 des\nfreiwilligen Gerichtsbarkeit,                                Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Abwendung\nd) Handels-, Genossenschafts- und Partner-                       der Gefahr für das körperliche, geistige oder\nschaftsregistersachen sowie unternehmens-                    seelische Wohl des Kindes;\nrechtlichen Verfahren nach den §§ 374                     3. die Übertragung der elterlichen Sorge nach\nund 375 des Gesetzes über das Verfahren                      den §§ 1671, 1672, 1678 Abs. 2, § 1680\nin Familiensachen und in den Angelegenhei-                   Abs. 2 und 3 sowie § 1681 Abs. 1 und 2\nten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,“.                      des Bürgerlichen Gesetzbuchs;\nc) Nummer 3 wird wie folgt geändert:                             4. die Entscheidung über die Übertragung von\nAngelegenheiten der elterlichen Sorge auf\naa) In dem Satzteil vor Buchstabe a wird nach\ndie Pflegeperson nach § 1630 Abs. 3 des\nder Angabe „24a“ ein Komma und die An-\nBürgerlichen Gesetzbuchs;\ngabe „25 und 25a“ eingefügt.\n5. die Entscheidung von Meinungsverschie-\nbb) In Buchstabe f wird das Semikolon am Ende\ndenheiten zwischen den Sorgeberechtigten;\ndurch ein Komma ersetzt.\n6. die Ersetzung der Sorgeerklärung nach Arti-\ncc) Folgende Buchstaben g und h werden ange-\nkel 224 § 2 Abs. 3 des Einführungsgesetzes\nfügt:\nzum Bürgerlichen Gesetzbuche;\n„g) auf dem Gebiet der Familiensachen,\n7. die Regelung des persönlichen Umgangs\nh) in Verfahren über die Verfahrenskosten-                  zwischen Eltern und Kindern sowie Kindern\nhilfe nach dem Gesetz über das Ver-                     und Dritten nach § 1684 Abs. 3 und 4, § 1685\nfahren in Familiensachen und in den                     Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die\nAngelegenheiten der freiwilligen Ge-                    Entscheidung über die Beschränkung oder\nrichtsbarkeit;“.                                        den Ausschluss des Rechts zur alleinigen\n2. § 11 wird wie folgt geändert:                                       Entscheidung in Angelegenheiten des tägli-\nchen Lebens nach den §§ 1687, 1687a des\na) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                          Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie über Strei-\n„Ist gegen die Entscheidung nach den allge-                      tigkeiten, die eine Angelegenheit nach § 1632\nmeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein                    Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs be-\nRechtsmittel nicht gegeben, so findet die Erinne-                treffen;\nrung statt, die in Verfahren nach dem Gesetz                  8. die Entscheidung über den Anspruch auf\nüber das Verfahren in Familiensachen und in                      Herausgabe eines Kindes nach § 1632 Abs. 1\nden Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-                   des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie die\nbarkeit innerhalb der für die Beschwerde, im Üb-                 Entscheidung über den Verbleib des Kindes\nrigen innerhalb der für die sofortige Beschwerde                 bei der Pflegeperson nach § 1632 Abs. 4\ngeltenden Frist einzulegen ist.“                                 oder bei dem Ehegatten, Lebenspartner oder\nb) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                          Umgangsberechtigten nach § 1682 des Bür-\ngerlichen Gesetzbuchs;\n„Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder\nZeugnisse, die nach den Vorschriften der Grund-               9. die Anordnung einer Betreuung oder Pfleg-\nbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder                     schaft auf Grund dienstrechtlicher Vorschrif-\ndes Gesetzes über das Verfahren in Familiensa-                   ten, soweit hierfür das Familiengericht zu-\nchen und in den Angelegenheiten der freiwilligen                 ständig ist;\nGerichtsbarkeit wirksam geworden sind und                   10. die Anordnung einer Vormundschaft oder\nnicht mehr geändert werden können, sind mit                      einer Pflegschaft über einen Angehörigen\nder Erinnerung nicht anfechtbar.“                                eines fremden Staates einschließlich der\n3. In der Überschrift des Zweiten Abschnitts werden                    vorläufigen Maßregeln nach Artikel 24 des\nnach dem Wort „Geschäfte“ die Wörter „in Famili-                    Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Ge-\nensachen und“ eingefügt.                                            setzbuche;\n4. § 14 wird wie folgt geändert:                                  11. die religiöse Kindererziehung betreffenden\nMaßnahmen nach § 1801 des Bürgerlichen\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nGesetzbuchs sowie den §§ 2, 3 und 7 des\n„§ 14                                    Gesetzes über die religiöse Kindererziehung;\nKindschafts- und Adoptionssachen“.                   12. die Ersetzung der Zustimmung\nb) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                                 a) eines Sorgeberechtigten        zu    einem\n„(1) Von den dem Familiengericht übertra-                        Rechtsgeschäft,\ngenen Angelegenheiten in Kindschafts- und                        b) eines gesetzlichen Vertreters zu der Sor-\nAdoptionssachen sowie den entsprechenden                            geerklärung eines beschränkt geschäfts-\nLebenspartnerschaftssachen bleiben dem Rich-                        fähigen Elternteils nach § 1626c Abs. 2\nter vorbehalten:                                                    Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,","2698          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008\nc) des gesetzlichen Vertreters zur Bestäti-           4. Verrichtungen auf Grund der §§ 1903 bis 1905\ngung der Ehe nach § 1315 Abs. 1 Satz 3                des Bürgerlichen Gesetzbuchs;\nzweiter Halbsatz des Bürgerlichen Ge-              5. die Anordnung einer Betreuung oder Pflegschaft\nsetzbuchs;                                            über einen Angehörigen eines fremden Staates\n13. die Befreiung vom Erfordernis der Volljährig-             einschließlich der vorläufigen Maßregeln nach\nkeit nach § 1303 Abs. 2 des Bürgerlichen                 Artikel 24 des Einführungsgesetzes zum Bürger-\nGesetzbuchs und die Genehmigung einer                    lichen Gesetzbuche;\nohne diese Befreiung vorgenommenen Ehe-               6. die Anordnung einer Betreuung oder Pflegschaft\nschließung nach § 1315 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1               auf Grund dienstrechtlicher Vorschriften;\ndes Bürgerlichen Gesetzbuchs;\n7. die Entscheidungen nach § 1908i Abs. 1 Satz 1\n14. die im Jugendgerichtsgesetz genannten Ver-                in Verbindung mit § 1632 Abs. 1 bis 3, § 1797\nrichtungen mit Ausnahme der Bestellung ei-               Abs. 1 Satz 2 und § 1798 des Bürgerlichen Ge-\nnes Pflegers nach § 67 Abs. 4 Satz 3 des                 setzbuchs;\nJugendgerichtsgesetzes;                               8. die Genehmigung nach § 6 des Gesetzes über\ndie freiwillige Kastration und andere Behand-\n15. die Ersetzung der Einwilligung oder der Zu-\nlungsmethoden;\nstimmung zu einer Annahme als Kind nach\n§ 1746 Abs. 3 sowie nach den §§ 1748 und              9. die Genehmigung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 sowie\n1749 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,                nach § 6 Abs. 2 Satz 1, § 7 Abs. 3 Satz 2 und § 9\ndie Entscheidung über die Annahme als Kind               Abs. 3 Satz 1, jeweils in Verbindung mit § 3\neinschließlich der Entscheidung über den                 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Änderung\nNamen des Kindes nach den §§ 1752, 1768                  der Vornamen und die Feststellung der Ge-\nund 1757 Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetz-                 schlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen.“\nbuchs, die Genehmigung der Einwilligung            6. § 16 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\ndes Kindes zur Annahme nach § 1746 Abs. 1\nSatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die              a) Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\nAufhebung des Annahmeverhältnisses nach                  „In Nachlass- und Teilungssachen bleiben dem\nden §§ 1760, 1763 und 1771 des Bürgerli-                 Richter vorbehalten“.\nchen Gesetzbuchs sowie die Entscheidun-\nb) In Nummer 1 wird das Wort „Vormundschafts-\ngen nach § 1751 Abs. 3, § 1764 Abs. 4,\nsachen“ durch das Wort „Kindschaftssachen“\n§ 1765 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetz-\nersetzt.\nbuchs und nach dem Adoptionswirkungsge-\nsetz vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2950,           c) In Nummer 6 werden die Wörter „sowie von ge-\n2953), soweit sie eine richterliche Entschei-            genständlich beschränkten Erbscheinen (§ 2369\ndung enthalten;                                          des Bürgerlichen Gesetzbuchs), auch wenn eine\nVerfügung von Todes wegen nicht vorliegt,“\n16. die Befreiung vom Eheverbot der durch die                 durch die Wörter „oder die Anwendung auslän-\nAnnahme als Kind begründeten Verwandt-                   dischen Rechts in Betracht kommt“ ersetzt.\nschaft in der Seitenlinie nach § 1308 Abs. 2\n7. § 17 wird wie folgt geändert:\ndes Bürgerlichen Gesetzbuchs.“\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n5. Nach § 14 wird folgender § 15 eingefügt:\n„§ 17\n„§ 15                                                   Registersachen und\nBetreuungssachen und                                    unternehmensrechtliche Verfahren“.\nbetreuungsgerichtliche Zuweisungssachen                  b) Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\nVon den Angelegenheiten, die dem Betreuungs-                  „In Handels-, Genossenschafts- und Partner-\ngericht übertragen sind, bleiben dem Richter vorbe-              schaftsregistersachen sowie in unternehmens-\nhalten:                                                          rechtlichen Verfahren nach dem Buch 5 des\nGesetzes über das Verfahren in Familiensachen\n1. Verrichtungen auf Grund der §§ 1896 bis 1900,                 und in den Angelegenheiten der freiwilligen Ge-\n1908a und 1908b Abs. 1, 2 und 5 des Bürger-                   richtsbarkeit bleiben dem Richter vorbehalten“.\nlichen Gesetzbuchs sowie die anschließende\nc) Nummer 1 Buchstabe e und f wird wie folgt ge-\nBestellung eines neuen Betreuers;\nfasst:\n2. die Bestellung eines neuen Betreuers im Fall des              „e) auf Löschung im Handelsregister nach den\nTodes des Betreuers nach § 1908c des Bürger-                      §§ 394, 395, 397 und 398 des Gesetzes über\nlichen Gesetzbuchs;                                               das Verfahren in Familiensachen und in den\n3. Verrichtungen auf Grund des § 1908d des Bür-                      Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbar-\ngerlichen Gesetzbuchs, des § 291 des Gesetzes                     keit und nach § 43 Abs. 2 des Kreditwesen-\nüber das Verfahren in Familiensachen und in den                   gesetzes,\nAngelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,             f)  Beschlüsse nach § 399 des Gesetzes über\nwenn die genannten Verrichtungen nicht nur eine                   das Verfahren in Familiensachen und in den\nBetreuung nach § 1896 Abs. 3 des Bürgerlichen                     Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbar-\nGesetzbuchs betreffen;                                            keit;“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008              2699\nd) Nummer 2 Buchstabe a und b wird wie folgt ge-          11. Nach § 24b werden folgende §§ 25 und 25a einge-\nfasst:                                                     fügt:\n„a) die Beschlüsse nach § 28 Abs. 2 des Kredit-                                      „§ 25\nwesengesetzes sowie die nach § 375 Nr. 1                                  Sonstige Geschäfte\nbis 6 und 9 bis 15 des Gesetzes über das                         auf dem Gebiet der Familiensachen\nVerfahren in Familiensachen und in den An-\nFolgende weitere Geschäfte in Familiensachen\ngelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbar-\neinschließlich der entsprechenden Lebenspartner-\nkeit zu erledigenden Geschäfte mit Aus-\nschaftssachen werden dem Rechtspfleger übertra-\nnahme der in § 146 Abs. 2, den §§ 147 und\ngen:\n157 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs, auch in\nVerbindung mit § 10 des Partnerschaftsge-              1. in Versorgungsausgleichsverfahren\nsellschaftsgesetzes, der in § 166 Abs. 3                   a) das Festsetzungsverfahren nach § 224 Abs. 2\nund § 233 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs,                      und 3 des Gesetzes über das Verfahren in Fa-\nder in § 66 Abs. 2 und 3, § 74 Abs. 2 und 3                   miliensachen und in den Angelegenheiten der\ndes Gesetzes betreffend die Gesellschaften                    freiwilligen Gerichtsbarkeit,\nmit beschränkter Haftung und der in § 11\ndes Binnenschifffahrtsgesetzes geregelten                  b) die Entscheidung über Anträge nach § 1587d\nGeschäfte,                                                    des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn ein Ver-\nfahren nach den §§ 1587b, 1587f des Bürger-\nb) die Ernennung von Liquidatoren auf Antrag                      lichen Gesetzbuchs nicht anhängig ist;\neines Beteiligten durch das Gericht, wenn              2. in Unterhaltssachen\neine Löschung nach § 394 des Gesetzes\nüber das Verfahren in Familiensachen und                   a) Verfahren nach § 231 Abs. 2 des Gesetzes\nin den Angelegenheiten der freiwilligen Ge-                   über das Verfahren in Familiensachen und in\nrichtsbarkeit erfolgt ist, soweit sich diese                  den Angelegenheiten der freiwilligen Ge-\nnicht auf Genossenschaften bezieht, sowie                     richtsbarkeit, soweit nicht ein Verfahren nach\nder Beschluss nach § 47 Abs. 2 des Versi-                     § 231 Abs. 1 des Gesetzes über das Ver-\ncherungsaufsichtsgesetzes.“                                   fahren in Familiensachen und in den Ange-\nlegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit\ne) Nummer 3 wird aufgehoben.                                         anhängig ist,\n8. § 19 wird wie folgt geändert:                                     b) die Bezifferung eines Unterhaltstitels nach\n§ 245 des Gesetzes über das Verfahren in Fa-\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:                          miliensachen und in den Angelegenheiten der\naa) In Nummer 1 werden die Angabe „§ 14                           freiwilligen Gerichtsbarkeit,\nAbs. 1 Nr. 4“ durch die Angabe „§ 14 Abs. 1                c) das vereinfachte Verfahren über den Unterhalt\nNr. 8 und § 15“, die Angabe „§ 1906“ durch                    Minderjähriger;\ndie Angabe „§ 1905“ und die Wörter „§ 68\n3. in Güterrechtssachen\nAbs. 3 und § 68b Abs. 3 des Gesetzes über\ndie“ durch die Wörter „§ 278 Abs. 5 und                    a) die Ersetzung der Zustimmung eines Ehegat-\n§ 283 des Gesetzes über das Verfahren in                      ten, Lebenspartners oder Abkömmlings nach\nFamiliensachen und in den“ ersetzt.                           § 1452 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,\nbb) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 14 Abs. 1                 b) die Entscheidung über die Stundung einer\nNr. 4“ durch die Wörter „§ 14 Abs. 1 Nr. 8“                   Ausgleichsforderung und Übertragung von\nund das Wort „Vormundschaftssachen“                           Vermögensgegenständen nach den §§ 1382\ndurch das Wort „Kindschaftssachen“ er-                        und 1383 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, je-\nsetzt.                                                        weils auch in Verbindung mit § 6 Satz 2 des\nLebenspartnerschaftsgesetzes, mit Ausnah-\nb) In Absatz 3 werden die Wörter „Gesetzes über                      me der Entscheidung im Fall des § 1382\ndie“ durch die Wörter „Gesetzes über das Ver-                     Abs. 5 und des § 1383 Abs. 3 des Bürger-\nfahren in Familiensachen und in den“ ersetzt.                     lichen Gesetzbuchs, jeweils auch in Verbin-\ndung mit § 6 Satz 2 des Lebenspartner-\n9. Die Überschrift des Dritten Abschnitts wird wie folgt\nschaftsgesetzes.\ngefasst:\n„Dem Rechtspfleger nach § 3 Nr. 3 übertragene                                           § 25a\nGeschäfte“.                                                                     Verfahrenskostenhilfe\n10. § 20 wird wie folgt geändert:                                    In Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe wer-\nden dem Rechtspfleger die dem § 20 Nr. 4 und 5\na) Die Nummern 2 und 10 werden aufgehoben.\nentsprechenden Geschäfte übertragen.“\nb) Nummer 11 wird wie folgt gefasst:                      12. In § 35 Abs. 4 wird das Wort „Vormundschaftsge-\n„11. die Ausstellung, die Berichtigung und der             richt“ durch das Wort „Betreuungsgericht“ ersetzt.\nWiderruf einer Bestätigung nach den              13. In § 36b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter\n§§ 1079 bis 1081 der Zivilprozessordnung             „§§ 82a und 82b des Gesetzes über die“ durch\nsowie die Ausstellung der Bestätigung                die Wörter „§§ 346, 347 des Gesetzes über das\nnach § 1106 der Zivilprozessordnung;“.               Verfahren in Familiensachen und in den“ ersetzt.","2700            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008\nArtikel 24                             mundschaftsgerichte“ durch das Wort „Betreuungsge-\nrichte“ und das Wort „Vormundschaftsgerichts“ durch\nÄnderung                               das Wort „Betreuungsgerichts“ ersetzt.\nder Bundesnotarordnung\nDie Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetz-                                      Artikel 26\nblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten\nbereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3\nÄnderung\ndes Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I                                 des Beurkundungsgesetzes\nS. 2840), wird wie folgt geändert:                                 In § 54 Abs. 2 Satz 1 des Beurkundungsgesetzes\n1. § 15 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:                          vom 28. August 1969 (BGBl. I S. 1513), das zuletzt\ndurch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007\n„(2) Gegen die Verweigerung der Urkunds- oder            (BGBl. I S. 2840) geändert worden ist, werden die Wör-\nsonstigen Tätigkeit des Notars findet die Be-               ter „die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbar-\nschwerde statt. Beschwerdegericht ist eine Zi-              keit“ durch die Wörter „das Verfahren in Familiensachen\nvilkammer des Landgerichts, in dessen Bezirk der            und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-\nNotar seinen Amtssitz hat. Für das Verfahren gelten         barkeit“ ersetzt.\ndie Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in\nFamiliensachen und in den Angelegenheiten der frei-\nArtikel 27\nwilligen Gerichtsbarkeit.“\n2. In § 24 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „§§ 129, 147\nÄnderung\nAbs. 1, §§ 159, 161 Abs. 1 des Gesetzes über die                        des Beratungshilfegesetzes\nAngelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“              § 5 des Beratungshilfegesetzes vom 18. Juni 1980\ndurch die Wörter „§ 378 des Gesetzes über das               (BGBl. I S. 689), das zuletzt durch Artikel 2 des Geset-\nVerfahren in Familiensachen und in den Angelegen-           zes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3392) geändert\nheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.           worden ist, wird wie folgt gefasst:\n3. In § 54 Abs. 1 Nr. 1 werden das Wort „Vormund-\nschaftsgericht“ durch das Wort „Betreuungsgericht“                                    „§ 5\nund die Wörter „§ 69k des Gesetzes über die Ange-              Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Geset-\nlegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ durch         zes über das Verfahren in Familiensachen und in den\ndie Wörter „§ 308 des Gesetzes über das Verfahren           Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ent-\nin Familiensachen und in den Angelegenheiten der            sprechend, soweit in diesem Gesetz nichts anderes\nfreiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.                      bestimmt ist. § 185 Abs. 3 und § 189 Abs. 3 des\n4. In § 58 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „so steht            Gerichtsverfassungsgesetzes gelten entsprechend.“\ndem Notar oder dessen Rechtsnachfolger die Be-\nschwerde nach § 156 der Kostenordnung zu“ durch                                    Artikel 28\ndie Wörter „so kann der Notar oder dessen Rechts-                    Änderung des Gesetzes betreffend\nnachfolger die Entscheidung des Landgerichts nach                 die Einführung der Zivilprozessordnung\n§ 156 der Kostenordnung beantragen“ ersetzt.\nDas Gesetz betreffend die Einführung der Zivilpro-\n5. In § 78a Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „Vormund-           zessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-\nschaftsgericht und dem Landgericht als Beschwer-            derungsnummer 310-2, veröffentlichten bereinigten\ndegericht“ durch das Wort „Gericht“ ersetzt.                Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes\n6. § 78c wird wie folgt gefasst:                                vom 12. August 2008 (BGBl. I S. 1666), wird wie folgt\n„§ 78c                              geändert:\nGegen Entscheidungen der Bundesnotarkammer               1. § 11 wird aufgehoben.\nnach den §§ 78a und 78b findet die Beschwerde               2. § 15a Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nstatt. Sie ist bei der Bundesnotarkammer einzule-               a) In Nummer 1 wird nach der Angabe „§§ 323,“ die\ngen. Diese kann der Beschwerde abhelfen. Hilft sie                 Angabe „323a,“ eingefügt.\nnicht ab, legt sie die Beschwerde dem Landgericht\nam Sitz der Bundesnotarkammer vor. Im Übrigen                   b) Nummer 2 wird aufgehoben.\ngelten für das Verfahren die Vorschriften des Geset-        3. § 26 Nr. 9 wird aufgehoben.\nzes über das Verfahren in Familiensachen und in den\nAngelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.“                                 Artikel 29\nÄnderung\nArtikel 25\nder Zivilprozessordnung\nÄnderung\nDie Zivilprozessordnung in der Fassung der Be-\nder Vorsorgeregister-Verordnung                       kanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202;\nIn § 1 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe b, § 6 in der Überschrift      2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), zuletzt geändert durch\nund Abs. 2 Satz 1 und 3 sowie § 7 Abs. 1 Satz 3 der             Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Oktober 2008 (BGBl. I\nVorsorgeregister-Verordnung vom 21. Februar 2005                S. 2122), wird wie folgt geändert:\n(BGBl. I S. 318), die durch Artikel 7 des Gesetzes vom            1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\n22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3416) geändert worden\nist, wird jeweils das Wort „Vormundschaftsgericht“                    a) Die Angabe zu § 23a wird gestrichen.\ndurch das Wort „Betreuungsgericht“, das Wort „Vor-                    b) Die Angabe zu § 35a wird gestrichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008              2701\nc) Die Angabe zu § 53a wird gestrichen.                 11. § 313a Abs. 4 wird wie folgt gefasst:\nd) Die Angabe zu § 93a wird wie folgt gefasst:                 „(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden\n„§ 93a    (weggefallen)“.                               im Fall der Verurteilung zu künftig fällig werdenden\nwiederkehrenden Leistungen oder wenn zu erwar-\ne) Die Angabe zu § 93c wird gestrichen.                     ten ist, dass das Urteil im Ausland geltend ge-\nf)  Die Angabe zu § 93d wird gestrichen.                    macht werden wird.“\ng) Die Angabe zu § 127a wird gestrichen.                12. § 323 wird durch folgende §§ 323 bis 323b er-\nsetzt:\nh) Die Angabe zu § 323 wird wie folgt gefasst:\n„§ 323\n„§ 323    Abänderung von Urteilen“.\nAbänderung von Urteilen\ni)  Nach der Angabe zu § 323 werden folgende\nAngaben eingefügt:                                         (1) Enthält ein Urteil eine Verpflichtung zu künf-\ntig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen,\n„§ 323a Abänderung von Vergleichen und Ur-\nkann jeder Teil die Abänderung beantragen. Die\nkunden\nKlage ist nur zulässig, wenn der Kläger Tatsachen\n§ 323b    Verschärfte Haftung“.                         vorträgt, aus denen sich eine wesentliche Verän-\nj)  Die Angabe zu Buch 6 wird wie folgt gefasst:            derung der der Entscheidung zugrunde liegenden\ntatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse ergibt.\n„Buch 6 (weggefallen)“.\n(2) Die Klage kann nur auf Gründe gestützt wer-\nk) Die Angabe zu § 790 wird wie folgt gefasst:\nden, die nach Schluss der Tatsachenverhandlung\n„§ 790    (weggefallen)“.                               des vorausgegangenen Verfahrens entstanden\nl)  Die Angabe zu § 798a wird wie folgt gefasst:            sind und deren Geltendmachung durch Einspruch\nnicht möglich ist oder war.\n„§ 798a    (weggefallen)“.\n(3) Die Abänderung ist zulässig für die Zeit ab\nm) Die Angabe zu § 892a wird gestrichen.                    Rechtshängigkeit der Klage.\nn) Die Angabe zu Buch 9 wird wie folgt gefasst:                (4) Liegt eine wesentliche Veränderung der tat-\n„Buch 9 (weggefallen)“.                                 sächlichen oder rechtlichen Verhältnisse vor, ist\n2. Die §§ 23a, 35a und 53a werden aufgehoben.                  die Entscheidung unter Wahrung ihrer Grundlagen\nanzupassen.\n3. § 78 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 Satz 4, die Absätze 2 und 3 werden                                      § 323a\naufgehoben.                                                                   Abänderung\nb) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 2 und die                         von Vergleichen und Urkunden\nWörter „und die Rechtsbeschwerde nach                       (1) Enthält ein Vergleich nach § 794 Abs. 1 Nr. 1\n§ 621e Abs. 2“ werden gestrichen.                        oder eine vollstreckbare Urkunde eine Verpflich-\nc) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die Ab-            tung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden\nsätze 3 und 4.                                           Leistungen, kann jeder Teil auf Abänderung des\n4. Die §§ 93a, 93c und 93d werden aufgehoben.                  Titels klagen. Die Klage ist nur zulässig, wenn\nder Kläger Tatsachen vorträgt, die die Abänderung\n5. § 97 Abs. 3 wird aufgehoben.                                rechtfertigen.\n6. In § 117 Abs. 2 Satz 2 wird der Punkt am Ende                  (2) Die weiteren Voraussetzungen und der Um-\ndurch einen Strichpunkt ersetzt und folgender               fang der Abänderung richten sich nach den Vor-\nWortlaut angefügt:                                          schriften des bürgerlichen Rechts.\n„es sei denn, der Gegner hat gegen den Antrag-\nsteller nach den Vorschriften des bürgerlichen                                      § 323b\nRechts einen Anspruch auf Auskunft über Ein-                                 Verschärfte Haftung\nkünfte und Vermögen des Antragstellers. Dem\nAntragsteller ist vor der Übermittlung seiner Erklä-           Die Rechtshängigkeit einer auf Herabsetzung\nrung an den Gegner Gelegenheit zur Stellung-                gerichteten Abänderungsklage steht bei der An-\nnahme zu geben. Er ist über die Übermittlung sei-           wendung des § 818 Abs. 4 des Bürgerlichen Ge-\nner Erklärung zu unterrichten.“                             setzbuchs der Rechtshängigkeit einer Klage auf\nRückzahlung der geleisteten Beträge gleich.“\n7. § 127a wird aufgehoben.\n13. In § 328 Abs. 2 werden die Wörter „oder wenn es\n8. § 227 Abs. 3 Nr. 3 wird aufgehoben.                         sich um eine Kindschaftssache (§ 640) oder um\n9. In § 233 werden nach dem Wort „Nichtzulas-                  eine Lebenspartnerschaftssache im Sinne des\nsungsbeschwerde“ das Komma durch das Wort                   § 661 Abs. 1 Nr. 1 und 2 handelt“ gestrichen.\n„oder“ ersetzt und die Wörter „oder der Be-             14. § 372a wird wie folgt gefasst:\nschwerde nach §§ 621e, 629a Abs. 2“ gestrichen.\n„§ 372a\n10. In § 234 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort\n„Nichtzulassungsbeschwerde“ das Komma durch                                    Untersuchungen\ndas Wort „oder“ ersetzt und die Wörter „oder der                      zur Feststellung der Abstammung\nBeschwerde nach §§ 621e, 629a Abs. 2“ gestri-                  (1) Soweit es zur Feststellung der Abstammung\nchen.                                                       erforderlich ist, hat jede Person Untersuchungen,","2702          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008\ninsbesondere die Entnahme von Blutproben, zu                                    Artikel 31\ndulden, es sei denn, dass die Untersuchung dem\nzu Untersuchenden nicht zugemutet werden kann.                               Änderung des\nEinführungsgesetzes zu dem\n(2) Die §§ 386 bis 390 gelten entsprechend. Bei\nGesetz über die Zwangsversteigerung\nwiederholter unberechtigter Verweigerung der\nUntersuchung kann auch unmittelbarer Zwang                          und die Zwangsverwaltung\nangewendet, insbesondere die zwangsweise Vor-              In § 12 des Einführungsgesetzes zu dem Gesetz\nführung zur Untersuchung angeordnet werden.“            über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwal-\n14a. § 545 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:                     tung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-\nnummer 310-13, veröffentlichten bereinigten Fassung,\n„(1) Die Revision kann nur darauf gestützt wer-\ndas zuletzt durch Artikel 1 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes\nden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung\nvom 20. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2493) geändert\ndes Rechts beruht.“\nworden ist, werden die Wörter „der §§ 948, 950 der\n15. Das Buch 6 wird aufgehoben.                               Zivilprozessordnung“ durch die Wörter „der §§ 435,\n16. § 704 wird wie folgt geändert:                            437 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensa-\nchen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Ge-\na) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“\nrichtsbarkeit“ ersetzt.\ngestrichen.\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.                                                    Artikel 32\n17. § 706 Abs. 1 Satz 2 wird aufgehoben.\nÄnderung\n18. Dem § 769 wird folgender Absatz 4 angefügt:                                 des Gesetzes über\n„(4) Im Fall der Anhängigkeit einer auf Herab-                    die Zwangsversteigerung\nsetzung gerichteten Abänderungsklage gelten die                     und die Zwangsverwaltung\nAbsätze 1 bis 3 entsprechend.“\nDas Gesetz über die Zwangsversteigerung und die\n19. § 790 wird aufgehoben.                                    Zwangsverwaltung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,\n20. § 794 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                     Gliederungsnummer 310-14, veröffentlichten bereinig-\na) Nummer 2a wird aufgehoben.                           ten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 78 Abs. 4\ndes Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I\nb) In Nummer 3 werden die Wörter „ , dies gilt          S. 2614), wird wie folgt geändert:\nnicht für Entscheidungen nach § 620 Nr. 1, 3\nund § 620b in Verbindung mit § 620 Nr. 1, 3“        1. In § 140 Abs. 3 werden die Wörter „spätestens im\ngestrichen.                                             Aufgebotstermin“ durch die Wörter „innerhalb der\nAufgebotsfrist“ ersetzt.\nc) Nummer 3a wird aufgehoben.\n21. In § 798 wird die Angabe „§ 794 Abs. 1 Nr. 2a und“        2. In § 141 Satz 1 wird das Wort „Ausschlussurteils“\ngestrichen.                                                 durch das Wort „Ausschließungsbeschlusses“ er-\nsetzt.\n22. § 798a wird aufgehoben.\n3. In § 181 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „oder dem\n23. § 885 Abs. 1 Satz 3 und 4 wird aufgehoben.                    Betreuer“ gestrichen und das Wort „Vormund-\n24. In § 888 Abs. 3 werden die Wörter „im Falle der               schaftsgerichts“ durch die Wörter „Familiengerichts,\nVerurteilung zur Eingehung einer Ehe, im Falle der          von dem Betreuer eines Miteigentümers nur mit Ge-\nVerurteilung zur Herstellung des ehelichen Lebens           nehmigung des Betreuungsgerichts“ ersetzt.\nund“ gestrichen.\n25. § 892a wird aufgehoben.                                                           Artikel 33\n26. § 894 wird wie folgt geändert:                                   Änderung des Ausführungsgesetzes\na) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“         zum deutsch-österreichischen Konkursvertrag\ngestrichen.\nIn § 8 Abs. 1 Satz 3 des Ausführungsgesetzes zum\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.                            deutsch-österreichischen Konkursvertrag vom 8. März\n27. Das Buch 9 wird aufgehoben.                               1985 (BGBl. I S. 535, 780), das zuletzt durch Artikel 5\ndes Gesetzes vom 19. November 2004 (BGBl. I S. 2902)\nArtikel 30                            geändert worden ist, werden die Wörter „Gesetz über\ndie Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“\nÄnderung der Verordnung                         durch die Wörter „Gesetz über das Verfahren in Famili-\nüber den elektronischen Rechtsverkehr beim                  ensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen\nBundesgerichtshof und Bundespatentgericht                   Gerichtsbarkeit“ ersetzt.\nIn Nummer 2 der Anlage zu § 1 der Verordnung über\nden elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesge-                                       Artikel 34\nrichtshof und Bundespatentgericht vom 24. August                                      Änderung\n2007 (BGBl. I S. 2130) werden nach den Wörtern „frei-\ndes Bundeszentralregistergesetzes\nwilligen Gerichtsbarkeit“ die Wörter „und nach dem Ge-\nsetz über das Verfahren in Familiensachen und in den             Das Bundeszentralregistergesetz in der Fassung der\nAngelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ einge-      Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I\nfügt.                                                         S. 1229; 1985 I S. 195), zuletzt geändert durch Artikel 4","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008              2703\ndes Gesetzes vom 21. August 2007 (BGBl. I S. 2118),            3. In § 36 Abs. 1 und 2 Buchstabe b werden jeweils\nwird wie folgt geändert:                                          die Wörter „§ 99 Abs. 2 des Gesetzes über die An-\ngelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“\n1. § 60 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\ndurch die Wörter „§ 344 Abs. 5 des Gesetzes über\na) In Nummer 4 werden die Wörter „Familien- und                das Verfahren in Familiensachen und in den Ange-\nVormundschaftsrichter“ durch das Wort „Famili-             legenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.\nengericht“ ersetzt.\n4. In § 41 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „des Aus-\nb) In Nummer 5 werden die Wörter „Familien- und                schlussurteils“ durch die Wörter „des Ausschlie-\nVormundschaftsrichters“ durch das Wort „Famili-            ßungsbeschlusses“ ersetzt.\nengerichts“ ersetzt.\n5. In § 67 werden die Wörter „das Ausschlussurteil“\nc) In Nummer 9 werden die Wörter „Familienrich-                durch die Wörter „der Ausschließungsbeschluss“\nters“ und „Vormundschaftsrichters“ jeweils durch           ersetzt.\ndas Wort „Familiengerichts“ ersetzt.\n6. In § 72 wird das Wort „Landgericht“ durch das Wort\n2. In § 61 Abs. 1 Nr. 2 werden die Wörter „Vormund-               „Oberlandesgericht“ ersetzt.\nschaftsgerichten und“ gestrichen.\n7. In § 73 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „der Zivil-\nprozessordnung“ durch die Wörter „des § 14 des\nArtikel 35                                Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen\nÄnderung                                  und in den Angelegenheiten der freiwilligen Ge-\nder Verordnung über die Ersetzung                        richtsbarkeit“ ersetzt.\nzerstörter oder abhandengekommener                       8. § 78 wird wie folgt gefasst:\ngerichtlicher oder notarischer Urkunden                                               „§ 78\n§ 6 der Verordnung über die Ersetzung zerstörter\n(1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdege-\noder abhandengekommener gerichtlicher oder notari-\nrichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie\nscher Urkunden in der im Bundesgesetzblatt Teil III,\ndas Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelas-\nGliederungsnummer 315-4, veröffentlichten bereinigten\nsen hat.\nFassung wird wie folgt geändert:\n(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn\n1. In den Absätzen 1 und 2 Satz 2 wird jeweils das Wort\n„sofortige“ gestrichen.                                        1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat\noder\n2. In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Reichsgeset-\nzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Ge-              2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung\nrichtsbarkeit“ durch die Wörter „Gesetzes über das                 einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent-\nVerfahren in Familiensachen und in den Angelegen-                  scheidung des Rechtsbeschwerdegerichts er-\nheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.                  fordert.\nDas Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung\nArtikel 36                                nicht gebunden.\nÄnderung                                     (3) Auf das weitere Verfahren finden die §§ 71\nder Grundbuchordnung                              bis 74 des Gesetzes über das Verfahren in Famili-\nensachen und in den Angelegenheiten der freiwilli-\nDie Grundbuchordnung in der Fassung der Bekannt-\ngen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung.“\nmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114), zuletzt\ngeändert durch Artikel 78 Abs. 7 des Gesetzes vom              9. Die §§ 79 und 80 werden aufgehoben.\n23. November 2007 (BGBl. I S. 2614), wird wie folgt\n10. § 81 wird wie folgt geändert:\ngeändert:\na) In Absatz 1 werden die Wörter „bei den Landge-\n1. In § 1 Abs. 2, § 4 Abs. 2 Satz 2 und § 5 Abs. 1\nrichten eine Zivilkammer,“ gestrichen.\nSatz 2 werden jeweils die Wörter „nach § 5 des Ge-\nsetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen              b) In Absatz 2 werden die Wörter „sowie die Vor-\nGerichtsbarkeit“ durch die Wörter „nach § 5 des                   schriften der §§ 132 und 138 des Gerichtsver-\nGesetzes über das Verfahren in Familiensachen                     fassungsgesetzes“ gestrichen.\nund in den Angelegenheiten der freiwilligen Ge-               c) In Absatz 3 werden die Wörter „Die Vorschrift\nrichtsbarkeit“ ersetzt.                                           des § 29a des Gesetzes über die Angelegenhei-\n2. § 12c Abs. 3 wird wie folgt gefasst:                              ten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ durch die\nWörter „Die Vorschrift des § 44 des Gesetzes\n„(3) Die Vorschrift des § 6 des Gesetzes über\nüber das Verfahren in Familiensachen und in\ndas Verfahren in Familiensachen und in den Ange-\nden Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-\nlegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist auf\nbarkeit“ ersetzt.\nden Urkundsbeamten der Geschäftsstelle sinnge-\nmäß anzuwenden. Handlungen des Urkundsbeam-               11. In § 88 Abs. 2 werden die Wörter „§ 16 des Geset-\nten der Geschäftsstelle sind nicht aus dem Grunde             zes über die Angelegenheiten der freiwilligen Ge-\nunwirksam, weil sie von einem örtlich unzuständi-             richtsbarkeit“ durch die Wörter „§ 40 Abs. 1 und\ngen oder von der Ausübung seines Amtes kraft                  § 41 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Verfahren\nGesetzes ausgeschlossenen Urkundsbeamten vor-                 in Familiensachen und in den Angelegenheiten der\ngenommen worden sind.“                                        freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.","2704           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008\n12. In § 96 Satz 2 wird das Wort „Vormundschaftsge-                                    Artikel 38\nrichts“ durch das Wort „Betreuungsgerichts“ er-\nsetzt.                                                                          Änderung des\nGesetzes über Maßnahmen\n13. In § 105 Abs. 2 werden die Wörter „die sofortige\nauf dem Gebiete des Grundbuchwesens\nBeschwerde nach den Vorschriften des Gesetzes\nüber die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-           § 2 des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete\nbarkeit“ durch die Wörter „die Beschwerde nach             des Grundbuchwesens in der im Bundesgesetzblatt\nden Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren           Teil III, Gliederungsnummer 315-11-6, veröffentlichten\nin Familiensachen und in den Angelegenheiten der           bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 91 des\nfreiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.                     Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866) geändert\nworden ist, wird wie folgt geändert:\n14. § 110 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 werden die Wörter „die sofortige Be-        1. In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „sofortige“ gestri-\nschwerde nach den Vorschriften des Gesetzes               chen und die Wörter „Gesetzes über die Angelegen-\nüber die Angelegenheiten der freiwilligen Ge-             heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ werden durch\nrichtsbarkeit“ durch die Wörter „die Beschwerde           die Wörter „Gesetzes über das Verfahren in Famili-\nnach den Vorschriften des Gesetzes über das               ensachen und in den Angelegenheiten der freiwilli-\nVerfahren in Familiensachen und in den Angele-            gen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.\ngenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ er-        2. In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „sofortige“ gestri-\nsetzt.                                                    chen und die Wörter „sofortige weitere Beschwerde\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „weitere Be-                 nach den Vorschriften des Gesetzes über die Ange-\nschwerde“ durch das Wort „Rechtsbeschwerde“               legenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ werden\nersetzt.                                                  durch die Wörter „Rechtsbeschwerde nach den\nVorschriften des Gesetzes über das Verfahren in\n15. In § 144 Abs. 1 Nr. 5 werden die Wörter „34 des               Familiensachen und in den Angelegenheiten der\nGesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen            freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.\nGerichtsbarkeit“ durch die Wörter „85 des Gesetzes\nüber das Verfahren in Familiensachen und in den            3. In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „sofortige“ gestri-\nAngelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“             chen.\nersetzt.                                                   4. In Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 werden jeweils die\nWörter „sofortige weitere Beschwerde“ durch das\nArtikel 37                                Wort „Rechtsbeschwerde“ ersetzt.\nÄnderung\nder Verordnung über die                                                Artikel 39\nWiederherstellung zerstörter oder abhanden-                                           Änderung\ngekommener Grundbücher und Urkunden                                       der Schiffsregisterordnung\nDie Verordnung über die Wiederherstellung zerstörter           Die Schiffsregisterordnung in der Fassung der Be-\noder abhandengekommener Grundbücher und Ur-                    kanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1133), zu-\nkunden in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-           letzt geändert durch Artikel 92 der Verordnung vom\nrungsnummer 315-11-4, veröffentlichten bereinigten             31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt ge-\nFassung wird wie folgt geändert:                               ändert:\n1. In § 1 Abs. 3 werden die Wörter „§ 1 des Reichs-            1. § 2 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:\ngesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen\nGerichtsbarkeit“ durch die Wörter „§ 1 des Gesetzes                „(4) Die Vorschrift des § 6 des Gesetzes über das\nüber das Verfahren in Familiensachen und in den An-            Verfahren in Familiensachen und in den Angelegen-\ngelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ er-            heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist auf den\nsetzt.                                                         Urkundsbeamten der Geschäftsstelle sinngemäß\nanzuwenden. Handlungen des Urkundsbeamten\n2. § 5 wird wie folgt geändert:                                   der Geschäftsstelle sind nicht aus dem Grund un-\na) In Absatz 1 werden die Wörter „unbeschadet des              wirksam, weil sie von einem örtlich unzuständigen\n§ 12 des Reichsgesetzes über die Angelegenhei-             oder von der Ausübung seines Amtes kraft Gesetzes\nten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ durch die            ausgeschlossenen Urkundsbeamten vorgenommen\nWörter „unbeschadet des § 26 des Gesetzes über             worden sind.“\ndas Verfahren in Familiensachen und in den              2. In § 19 Abs. 2 werden die Wörter „§§ 132 bis 139\nAngelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“          des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwil-\nersetzt.                                                   ligen Gerichtsbarkeit“ durch die Wörter „§§ 388\nb) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:                            bis 391 des Gesetzes über das Verfahren in Famili-\nensachen und in den Angelegenheiten der freiwilli-\n„(4) Das Grundbuchamt kann die Beteiligten\ngen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.\nnach den Vorschriften der Zivilprozessordnung\nüber den Zeugenbeweis vernehmen. Die Beeidi-            3. In § 62 Abs. 2 werden die Wörter „§ 33 des Gesetzes\ngung eines Beteiligten steht, unbeschadet des              über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-\n§ 393 der Zivilprozessordnung, im Ermessen des             barkeit in der Fassung des Artikels 4 der Verordnung\nGerichts.“                                                 vom 5. August 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1065,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008              2705\n1071)“ durch die Wörter „§ 35 des Gesetzes über             1. § 3 wird wie folgt gefasst:\ndas Verfahren in Familiensachen und in den Angele-                  „(1) Jede Eintragung oder Ablehnung einer Eintra-\ngenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.            gung in das Genossenschaftsregister ist dem Vor-\n4. In § 76 wird das Wort „Landgericht“ durch das Wort               stand, bei einer Europäischen Genossenschaft dem\n„Oberlandesgericht“ ersetzt.                                    Leitungsorgan oder den geschäftsführenden Direk-\n5. In § 77 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „der Zivil-              toren, oder den Liquidatoren bekannt zu geben.\nprozessordnung“ durch die Wörter „des § 14 des                      (2) Die Benachrichtigung kann durch einfache\nGesetzes über das Verfahren in Familiensachen                   Postsendung erfolgen.“\nund in den Angelegenheiten der freiwilligen Ge-             2. In § 6 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „§ 129 des\nrichtsbarkeit“ ersetzt.                                         Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen\n6. § 83 wird wie folgt gefasst:                                     Gerichtsbarkeit“ durch die Wörter „§ 378 des Geset-\n„§ 83                                 zes über das Verfahren in Familiensachen und in den\nAngelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ er-\n(1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdege-                  setzt.\nrichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie\ndas Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelas-             3. In § 22 Abs. 1 werden die Wörter „§ 142 Abs. 2,\nsen hat.                                                        § 147 Abs. 2, 4 des Gesetzes über die Angelegen-\nheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ durch die\n(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn                Wörter „§ 395 Abs. 2 in Verbindung mit § 397 des\n1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat                 Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und\noder                                                        in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbar-\nkeit“ ersetzt.\n2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung\neiner einheitlichen Rechtsprechung eine Ent-            4. In § 23 Satz 1 werden die Wörter „(Gesetz über die\nscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfor-               Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit\ndert.                                                       § 147 Abs. 3, 4)“ durch die Wörter „(§ 398 des Ge-\nsetzes über das Verfahren in Familiensachen und in\nDas Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung\nden Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbar-\nnicht gebunden.\nkeit)“ ersetzt.\n(3) Auf das weitere Verfahren finden die §§ 71\n(2) Die Handelsregisterverordnung vom 12. August\nbis 74 des Gesetzes über das Verfahren in Familien-\n1937 (RMBl. S. 515), zuletzt geändert durch Artikel 13\nsachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen\ndes Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026),\nGerichtsbarkeit entsprechende Anwendung.“\nwird wie folgt geändert:\n7. Die §§ 84 bis 88 werden aufgehoben.\n1. In § 1 werden die Wörter „§ 125 Abs. 2 des Ge-\n8. § 89 wird wie folgt geändert:                                       setzes über die Angelegenheiten der freiwilligen\na) In Absatz 1 werden die Wörter „bei den Landge-                  Gerichtsbarkeit“ durch die Wörter „§ 376 Abs. 2\nrichten eine Zivilkammer,“ gestrichen.                         des Gesetzes über das Verfahren in Familiensa-\nchen und in den Angelegenheiten der freiwilligen\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „und die Vorschrif-               Gerichtsbarkeit“ ersetzt.\nten der §§ 136 bis 138 des Gerichtsverfassungs-\ngesetzes“ gestrichen.                                    2. § 4 wird wie folgt geändert:\nc) In Absatz 3 werden die Wörter „Die Vorschrift des               a) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“\n§ 29a des Gesetzes über die Angelegenheiten der                    gestrichen.\nfreiwilligen Gerichtsbarkeit“ durch die Wörter                 b) Absatz 2 wird aufgehoben.\n„§ 44 des Gesetzes über das Verfahren in Fami-\n3. In § 19 Abs. 1 wird das Wort „war“ durch das Wort\nliensachen und in den Angelegenheiten der frei-\n„ist“ ersetzt.\nwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.\n3a. § 23 wird wie folgt gefasst:\n9. § 90 wird wie folgt gefasst:\n„§ 23\n„§ 90\nDas Gericht hat dafür Sorge zu tragen, dass die\nFür die Fälle der sofortigen Beschwerde sind die\ngesetzlich vorgeschriebenen Eintragungen in das\nVorschriften über die Beschwerde nach dem Gesetz\nRegister erfolgen. Die Stellungnahme der Organe\nüber das Verfahren in Familiensachen und in den An-\ndes Handelsstandes gemäß § 380 Abs. 2 des Ge-\ngelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzu-\nsetzes über das Verfahren in Familiensachen und\nwenden.“\nin den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-\nbarkeit soll elektronisch eingeholt und übermittelt\nArtikel 40                                   werden.“\nÄnderung                                4. In § 25 Abs. 2 werden die Wörter „§ 143 des Ge-\nder Registerverordnungen                               setzes über die Angelegenheiten der freiwilligen\n(1) Die Genossenschaftsregisterverordnung in der                    Gerichtsbarkeit“ durch die Wörter „§ 395 des Ge-\nFassung der Bekanntmachung vom 16. Oktober 2006                        setzes über das Verfahren in Familiensachen und\n(BGBl. I S. 2268), zuletzt geändert durch Artikel 14 des               in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-\nGesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026), wird                  barkeit“ ersetzt.\nwie folgt geändert:                                              5. § 26 wird aufgehoben.","2706           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008\n6. § 36 wird wie folgt geändert:                              3. § 13 wie folgt gefasst:\na) In Satz 1 wird das Wort „Benachrichtigungen“                                      „§ 13\ndurch das Wort „Mitteilungen“ ersetzt.                                       Bekanntgabe\nb) In Satz 2 werden das Wort „Benachrichtigung“                            gegenüber den Beteiligten\ndurch das Wort „Bekanntgabe“ und die Wörter                (1) Für die Bekanntgabe der Eintragung an die\n„(§ 130 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die             Beteiligten sollen Vordrucke verwendet werden. Die\nAngelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbar-           Benachrichtigungen zur Bekanntgabe der Eintra-\nkeit)“ durch die Wörter „(§ 383 Abs. 1 Satz 1           gung sind zu unterschreiben. In geeigneten Fällen\ndes Gesetzes über das Verfahren in Familien-            ist darauf hinzuweisen, dass auf die Bekanntgabe\nsachen und in den Angelegenheiten der freiwil-          der Eintragung verzichtet werden kann.\nligen Gerichtsbarkeit)“ ersetzt.\n(2) Werden die Benachrichtigungen nach Absatz 1\n7. In § 38a Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 16                maschinell erstellt, brauchen sie nicht unterschrie-\ndes Gesetzes über die Angelegenheiten der frei-             ben werden. Anstelle der Unterschrift ist der Vermerk\nwilligen Gerichtsbarkeit“ durch die Wörter „§ 15            „Dieses Schreiben ist maschinell erstellt und auch\ndes Gesetzes über das Verfahren in Familiensa-              ohne Unterschrift wirksam.“ anzubringen.“\nchen und in den Angelegenheiten der freiwilligen\nGerichtsbarkeit“ ersetzt.                                4. In § 14 Satz 4 wird die Angabe „und 3“ gestrichen.\n5. § 37 wird wie folgt geändert:\n8. In § 44 werden die Wörter „§ 144 Abs. 2 des Ge-\nsetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen            a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „durch an-\nGerichtsbarkeit“ durch die Wörter „§ 398 des Ge-                dere staatliche Stellen oder juristische Personen\nsetzes über das Verfahren in Familiensachen und                 des öffentlichen Rechts“ gestrichen und die Wör-\nin den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-               ter „(§ 55a Abs. 6 des Bürgerlichen Gesetz-\nbarkeit“ ersetzt.                                               buchs)“ durch die Wörter „(§ 387 Abs. 1 und 5\ndes Gesetzes über das Verfahren in Familiensa-\n9. In § 45 Abs. 1 werden die Wörter „§ 142 Abs. 2,                   chen und in den Angelegenheiten der freiwilligen\n§ 144 Abs. 1 des Gesetzes über die Angelegen-                   Gerichtsbarkeit)“ ersetzt.\nheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der Fas-\nsung des § 43 Nr. 2 des Einführungsgesetzes zum             b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nAktiengesetz“ durch die Wörter „§ 395 Abs. 2,                      „(2) Die Verarbeitung von Registerdaten im\n§ 397 des Gesetzes über das Verfahren in Famili-                Auftrag des zuständigen Gerichts ist auf Anlagen,\nensachen und in den Angelegenheiten der freiwil-                die nicht im Eigentum des Auftragnehmers ste-\nligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.                                 hen, nur zulässig, wenn gewährleistet ist, dass\n10. § 47 wird wie folgt geändert:                                     die Daten dem uneingeschränkten Zugriff des\nGerichts unterliegen und der Eigentümer der An-\na) In Absatz 2 werden die Wörter „juristischen                  lage keinen Zugang zu den Daten hat.“\nPerson des öffentlichen oder privaten Rechts“\ndurch die Wörter „eines Dritten“ und die Wörter\nArtikel 41\n„(§ 125 Abs. 5 des Gesetzes über die Angele-\ngenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit)“                                 Änderung\ndurch die Wörter „§ 387 Abs. 5 des Gesetzes                 des Grundbuchbereinigungsgesetzes\nüber das Verfahren in Familiensachen und in\nden Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-          Das Grundbuchbereinigungsgesetz vom 20. Dezem-\nbarkeit“ ersetzt.                                    ber 1993 (BGBl. I S. 2182, 2192), zuletzt geändert durch\nArtikel 93 der Verordnung vom 31. Oktober 2006\nb) In Absatz 3 werden die Wörter „juristischen           (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:\nPerson des öffentlichen oder privaten Rechts“\n1. In § 6 Abs. 2 wird die Angabe „der §§ 982 bis 986\ndurch die Wörter „des Dritten“ ersetzt.\nder Zivilprozessordnung“ durch die Angabe „der\n(3) Die Vereinsregisterverordnung vom 10. Februar              §§ 447 bis 450 des Gesetzes über das Verfahren in\n1999 (BGBl. I S. 147), zuletzt geändert durch Artikel 5           Familiensachen und in den Angelegenheiten der frei-\nAbs. 5 des Gesetzes vom 10. November 2006                         willigen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.\n(BGBl. I S. 2553), wird wie folgt geändert:\n2. In § 15 Abs. 3 Satz 5 wird das Wort „Ausschlußur-\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                   teils“ durch die Wörter „rechtskräftigen Ausschlie-\nßungsbeschlusses“ ersetzt.\na) In Absatz 1 werden die Wörter „§ 55 Abs. 2 des\nBürgerlichen Gesetzbuchs“ durch die Wörter\n„§ 23d des Gerichtsverfassungsgesetzes“ er-\nArtikel 42\nsetzt.                                                                          Änderung\nb) Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.                                   des Spruchverfahrensgesetzes\n2. § 9 wird wie folgt geändert:                                   Das Spruchverfahrensgesetz vom 12. Juni 2003\n(BGBl. I S. 838), zuletzt geändert durch Artikel 2 des\na) In der Überschrift werden das Komma und das             Gesetzes vom 19. April 2007 (BGBl. I S. 542), wird wie\nWort „Zwischenverfügung“ gestrichen.                    folgt geändert:\nb) Absatz 3 wird aufgehoben.                               1. § 2 wird wie folgt geändert:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008              2707\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                        3. § 15 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 2 werden die Wörter „§ 4 des Geset-            a) In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\nzes über die Angelegenheiten der freiwilligen\n„Dies gilt nicht für Verfahren vor dem Bundesge-\nGerichtsbarkeit“ durch die Wörter „§ 2 Abs. 1\nrichtshof.“\ndes Gesetzes über das Verfahren in Familien-\nsachen und in den Angelegenheiten der frei-           b) Absatz 3 wird aufgehoben.\nwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.                    c) Die bisherigen Absätze 4 bis 6 werden zu Absät-\nbb) In Satz 3 werden die Wörter „des Gesetzes                  zen 3 bis 5.\nüber die Angelegenheiten der freiwilligen Ge-      4. § 18 wird wie folgt gefasst:\nrichtsbarkeit“ durch die Wörter „des Gesetzes\nüber das Verfahren in Familiensachen und in                                     „§ 18\nden Angelegenheiten der freiwilligen Ge-                  Bei einstweiligen Anordnungen kann von der\nrichtsbarkeit“ ersetzt.                               Zuziehung der ehrenamtlichen Richter und von der\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.                                   Anwendung des § 14 Abs. 2 abgesehen werden,\nwenn durch Verzögerung der einstweiligen Anord-\nc) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.\nnung ein Nachteil zu entstehen droht.“\nd) Absatz 4 wird aufgehoben.\n5. § 20 wird wie folgt geändert:\n2. § 7 Abs. 8 wird wie folgt gefasst:\na) In Absatz 1 Nr. 6 wird jeweils das Wort „Prozeß-\n„(8) Für die Durchsetzung der Verpflichtung des                 kostenhilfe“ durch das Wort „Verfahrenskosten-\nAntragsgegners nach Absatz 3 und 7 ist § 35 des                    hilfe“ ersetzt.\nGesetzes über das Verfahren in Familiensachen\nund in den Angelegenheiten der freiwilligen Ge-                b) In Absatz 3 wird die Angabe „ , 21, 22 und 30“\nrichtsbarkeit entsprechend anzuwenden.“                            durch die Wörter „und 30 sowie § 38 Abs. 3,\n§§ 39, 41 Abs. 1 Satz 2, §§ 58 und 66 des Ge-\n3. In § 10 Abs. 3 werden die Wörter „§ 12 des Gesetzes                setzes über das Verfahren in Familiensachen und\nüber die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-                in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-\nbarkeit“ durch die Wörter „§ 26 des Gesetzes über                  barkeit“ ersetzt.\ndas Verfahren in Familiensachen und in den Angele-\ngenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.        6. Die §§ 21 bis 29 und 31 werden aufgehoben.\n4. § 12 wird wie folgt geändert:                               7. § 32 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\na) In der Überschrift und in Absatz 1 Satz 1 werden            a) In Satz 1 wird das Wort „zuzustellen“ durch die\njeweils das Wort „sofortige“ gestrichen.                       Wörter „bekannt zu geben“ ersetzt.\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.                                   b) In Satz 2 werden die Wörter „sofortige“ und „so-\nweit sie nach § 24 zulässig ist“ gestrichen.\nc) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.\n8. § 48 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\n5. In § 15 Abs. 1 Satz 7 werden die Wörter „den zwei-\nten Rechtszug“ durch die Wörter „das Verfahren                 a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nüber ein Rechtsmittel“ und die Wörter „die Be-                     „Jede Entscheidung hat auf das statthafte\nschwerde“ durch die Wörter „das Rechtsmittel“ er-                  Rechtsmittel, das Gericht, bei dem es einzulegen\nsetzt.                                                             ist, dessen Sitz und die einzuhaltende Form und\n6. In § 17 Abs. 1 werden die Wörter „Gesetzes über die                Frist hinzuweisen.“\nAngelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“\nb) Folgender Satz wird angefügt:\ndurch die Wörter „Gesetzes über das Verfahren in\nFamiliensachen und in den Angelegenheiten der frei-                „Ein fehlendes Verschulden im Sinne des § 233\nwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.                                 der Zivilprozessordnung wird vermutet, wenn eine\nRechtsmittelbelehrung unterblieben oder fehler-\nArtikel 43                                   haft ist.“\nÄnderung                              9. § 52 wird aufgehoben.\ndes Gesetzes über das gerichtliche\nVerfahren in Landwirtschaftssachen                                              Artikel 44\nDas Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Land-                                Änderung des\nwirtschaftssachen in der im Bundesgesetzblatt Teil III,                          Anerkennungs- und\nGliederungsnummer 317-1, veröffentlichten bereinigten                  Vollstreckungsausführungsgesetzes\nFassung, zuletzt geändert durch Artikel 10a des Geset-\nDas Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungs-\nzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840), wird wie\ngesetz vom 19. Februar 2001 (BGBl. I S. 288, 436), zu-\nfolgt geändert:\nletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. De-\n1. In § 9 werden die Wörter „des Gesetzes über die             zember 2008 (BGBl. I S. 2399), wird wie folgt geändert:\nAngelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\ndurch die Wörter „des Gesetzes über das Verfahren\nin Familiensachen und in den Angelegenheiten der               a) Die Angabe zu Teil 2, Abschnitt 5 wird wie folgt\nfreiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.                             gefasst:\n2. § 11 wird aufgehoben.                                              „Abschnitt 5 (weggefallen)“.","2708          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008\nb) Die Angabe zu den §§ 50 bis 54 wird wie folgt              b) In den Absätzen 2 und 3 Satz 1 werden jeweils\ngefasst:                                                      die Wörter „§ 621 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilpro-\n„§§ 50 bis 54 (weggefallen)“.                                 zessordnung“ durch die Wörter „§ 151 Nr. 1 bis 3\ndes Gesetzes über das Verfahren in Familiensa-\n2. In § 33 werden die Wörter „Artikel 7 des Familien-                chen und in den Angelegenheiten der freiwilligen\nrechtsänderungsgesetzes vom 11. August 1961                       Gerichtsbarkeit“ ersetzt.\n(BGBl. I S. 1221), zuletzt geändert durch Artikel 3\n§ 5 des Gesetzes vom 25. Juni 1998 (BGBl. I                   c) In Absatz 5 werden die Wörter „§ 46 des Geset-\nS. 1580),“ durch die Wörter „§ 107 des Gesetzes                   zes über die Angelegenheiten der freiwilligen\nüber das Verfahren in Familiensachen und in den                   Gerichtsbarkeit“ durch die Wörter „§§ 4 und 5\nAngelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ er-             Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 und 3 des Gesetzes über\nsetzt.                                                            das Verfahren in Familiensachen und in den An-\ngelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“\nArtikel 45                                  ersetzt.\n4. § 14 wird wie folgt geändert:\nÄnderung\ndes Internationalen                           a) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort\nFamilienrechtsverfahrensgesetzes                            „Gericht“ durch das Wort „Familiengericht“ er-\nsetzt.\nDas Internationale Familienrechtsverfahrensgesetz\nvom 26. Januar 2005 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert           b) In Nummer 1 werden die Wörter „der Zivilpro-\ndurch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. April 2007                      zessordnung“ durch die Wörter „des Gesetzes\n(BGBl. I S. 529, 1058), wird wie folgt geändert:                     über das Verfahren in Familiensachen und in\nden Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-\n1.   Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nbarkeit“ ersetzt.\na) Die Angabe zu § 43 wird wie folgt gefasst:\nc) In Nummer 2 werden das Semikolon und der\n„§ 43     Verfahrenskosten- und Beratungshilfe“.             folgende Satzteil gestrichen.\nb) Die Angabe zu § 44 wird wie folgt gefasst:            5. In § 15 werden die Wörter „§ 621g der Zivilprozess-\n„§ 44     Ordnungsmittel; Vollstreckung von Amts         ordnung“ durch die Wörter „Abschnitt 4 des\nwegen“.                                        Buches 1 des Gesetzes über das Verfahren in\nFamiliensachen und in den Angelegenheiten der\nc) Die Angabe zu den §§ 50 bis 53 wird wie folgt\nfreiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.\ngefasst:\n„§§ 50 bis 53 (weggefallen)“.                         6. In § 18 Abs. 2 werden die Wörter „§ 78 Abs. 2 der\nZivilprozessordnung“ durch die Wörter „§ 130\n1a. In § 5 Abs. 2 werden das Wort „Prozesskostenhilfe“           Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Famili-\ndurch das Wort „Verfahrenskostenhilfe“ und die              ensachen und in den Angelegenheiten der freiwil-\nWörter „der Zivilprozessordnung“ durch die Wörter           ligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.\n„des Gesetzes über das Verfahren in Familiensa-\nchen und in den Angelegenheiten der freiwilligen         7. In § 20 Abs. 2 werden die Wörter „§ 13a Abs. 1\nGerichtsbarkeit“ ersetzt.                                   und 3 des Gesetzes über die Angelegenheiten der\nfreiwilligen Gerichtsbarkeit“ durch die Wörter „§ 81\n2.   § 8 Abs. 3 wird wie folgt geändert:                         des Gesetzes über das Verfahren in Familiensa-\na) Satz 2 wird wie folgt gefasst:                           chen und in den Angelegenheiten der freiwilligen\n„§ 14 Abs. 1 und 2 sowie die Abschnitte 4 und 5          Gerichtsbarkeit“ ersetzt.\ndes Buches 1 des Gesetzes über das Verfahren          8. § 40 wird wie folgt geändert:\nin Familiensachen und in den Angelegenheiten\na) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nder freiwilligen Gerichtsbarkeit gelten entspre-\nchend.“                                                         „(2) Gegen eine im ersten Rechtszug ergan-\nb) Satz 3 wird aufgehoben.                                      gene Entscheidung findet die Beschwerde zum\nOberlandesgericht nach Unterabschnitt 1 des\n3.   § 13 wird wie folgt geändert:                                   Abschnitts 5 des Buches 1 des Gesetzes über\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                      das Verfahren in Familiensachen und in den An-\ngelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit\n„Das Familiengericht, bei dem eine in den §§ 10\nstatt; § 65 Abs. 2, § 68 Abs. 4 sowie § 69 Abs. 1\nbis 12 bezeichnete Sache anhängig wird, ist von\nHalbsatz 2 jenes Gesetzes sind nicht anzuwen-\ndiesem Zeitpunkt an ungeachtet des § 137\nden. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei\nAbs. 1 und 3 des Gesetzes über das Verfahren\nWochen einzulegen und zu begründen. Die\nin Familiensachen und in den Angelegenheiten\nBeschwerde gegen eine Entscheidung, die zur\nder freiwilligen Gerichtsbarkeit für alle dasselbe\nRückgabe des Kindes verpflichtet, steht nur\nKind betreffenden Familiensachen nach § 151\ndem Antragsgegner, dem Kind, soweit es das\nNr. 1 bis 3 des Gesetzes über das Verfahren in\n14. Lebensjahr vollendet hat, und dem beteilig-\nFamiliensachen und in den Angelegenheiten der\nten Jugendamt zu. Eine Rechtsbeschwerde\nfreiwilligen Gerichtsbarkeit einschließlich der\nfindet nicht statt.“\nVerfügungen nach § 44 und den §§ 35 und 89\nbis 94 des Gesetzes über das Verfahren in Fa-            b) In § 40 Abs. 3 Satz 1 bis 3 wird jeweils das Wort\nmiliensachen und in den Angelegenheiten der                  „Vollziehung“ durch das Wort „Wirksamkeit“ er-\nfreiwilligen Gerichtsbarkeit zuständig.“                     setzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008                 2709\n8a. § 43 wird wie folgt geändert:                                      aa) In Satz 1 werden die Wörter „§§ 1 bis 34 des\na) In der Überschrift wird das Wort „Prozesskos-                       Gesetzes über die Angelegenheiten der frei-\nten-“ durch das Wort „Verfahrenskosten-“ er-                       willigen Gerichtsbarkeit“ ersetzt durch die\nsetzt.                                                             Wörter „Buch 1 des Gesetzes über das Ver-\nfahren in Familiensachen und in den Angele-\nb) Das Wort „Prozesskostenhilfe“ wird durch das                        genheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“.\nWort „Verfahrenskostenhilfe“ ersetzt.\nbb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n8b. § 44 wird wie folgt gefasst:\n„Die §§ 275, 276, 297 Abs. 5, §§ 308, 309\n„§ 44                                         und 311 des Gesetzes über das Verfahren in\nOrdnungsmittel; Vollstreckung von Amts wegen                         Familiensachen und in den Angelegenheiten\nder freiwilligen Gerichtsbarkeit sind entspre-\n(1) Bei Zuwiderhandlung gegen einen im Inland                       chend anzuwenden.“\nzu vollstreckenden Titel nach Kapitel III der Verord-\nnung (EG) Nr. 2201/2003, dem Haager Kindesent-                b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nführungsübereinkommen oder dem Europäischen                       aa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 70 Abs. 1\nSorgerechtsübereinkommen, der auf Herausgabe                           Satz 2 des Gesetzes über die Angelegenhei-\nvon Personen oder die Regelung des Umgangs ge-                         ten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ durch die\nrichtet ist, soll das Gericht Ordnungsgeld und für                     Wörter „§ 312 des Gesetzes über das Verfah-\nden Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden                        ren in Familiensachen und in den Angelegen-\nkann, Ordnungshaft anordnen. Verspricht die An-                        heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ er-\nordnung eines Ordnungsgeldes keinen Erfolg, soll                       setzt.\ndas Gericht Ordnungshaft anordnen.                                bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:\n(2) Ist ein Kind heraus- oder zurückzugeben, so                     „§ 278 Abs. 3 bis 5 des Gesetzes über das\nhat das Gericht die Vollstreckung von Amts wegen                       Verfahren in Familiensachen und in den Ange-\ndurchzuführen, es sei denn, die Anordnung ist auf                      legenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit\nHerausgabe des Kindes zum Zweck des Umgangs                            gilt entsprechend.“\ngerichtet. Auf Antrag der berechtigten Person soll\nc) Absatz 5 Satz 3 wird wie folgt gefasst:\ndas Gericht hiervon absehen.“\n„Die §§ 288 und 326 des Gesetzes über das Ver-\n9.   Die §§ 50 bis 53 werden aufgehoben.\nfahren in Familiensachen und in den Angelegen-\nheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gelten\nArtikel 46                                    entsprechend.“\nÄnderung des                                d) Absatz 6 wird wie folgt geändert:\nErwachsenenschutz-                                   aa) In Satz 1 wird das Wort „sofortigen“ gestri-\nübereinkommens-Ausführungsgesetzes                                     chen.\nDas Erwachsenenschutzübereinkommens-Ausfüh-                         bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nrungsgesetzes vom 17. März 2007 (BGBl. I S. 314) wird\n„Die §§ 303 und 305 des Gesetzes über das\nwie folgt geändert:\nVerfahren in Familiensachen und in den Ange-\n1. In § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und § 11                     legenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit\nAbs. 2 wird jeweils das Wort „Vormundschaftsge-                          gelten entsprechend.“\nricht“ durch das Wort „Betreuungsgericht“ ersetzt.          4. In § 12 Abs. 6 werden die Wörter „§§ 70a, 70b Abs. 1\n2. § 7 wird wie folgt geändert:                                    Satz 1 und 3, Abs. 3 und 4, § 70g Abs. 1 Satz 2 und\na) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Vormund-                   § 70n des Gesetzes über die Angelegenheiten der\nschaftsgericht“ durch das Wort „Betreuungsge-               freiwilligen Gerichtsbarkeit“ durch die Wörter\nricht“ und die Wörter „§ 33 des Gesetzes über               „§§ 316, 317 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4, 5, §§ 318, 325\ndie Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbar-           Abs. 1 und § 338 des Gesetzes über das Verfahren\nkeit“ durch die Wörter „§ 35 des Gesetzes über              in Familiensachen und in den Angelegenheiten der\ndas Verfahren in Familiensachen und in den                  freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.\nAngelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit\nsowie Abschnitt 9 des Buches 1 des Gesetzes                                        Artikel 47\nüber das Verfahren in Familiensachen und in den                                    Änderung\nAngelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“                    kostenrechtlicher Vorschriften\nersetzt.\n(1) Das Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004\nb) In Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 wird je-          (BGBl. I S. 718), zuletzt geändert durch Artikel 5 des\nweils das Wort „Vormundschaftsgericht“ durch            Gesetzes vom 30. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2122), wird\ndas Wort „Betreuungsgericht“ ersetzt.                   wie folgt geändert:\nc) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:                          1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\n„(4) § 273 des Gesetzes über das Verfahren in            a) Die Angabe zu § 46 wird wie folgt gefasst:\nFamiliensachen und in den Angelegenheiten der\n„§ 46     (weggefallen)“.\nfreiwilligen Gerichtsbarkeit bleibt unberührt.“\nb) In der Angabe zu § 48 werden das Komma und\n3. § 8 wird wie folgt geändert:                                         die Wörter „Familien- und Lebenspartner-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                 schaftssachen“ gestrichen.","2710          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008\nc) Die Angabe zu § 49 wird wie folgt gefasst:              9. § 48 wird wie folgt geändert:\n„§ 49     (weggefallen)“.                                  a) In der Überschrift werden das Komma und die\n2. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                              Wörter „Familien- und Lebenspartnerschaftssa-\nchen“ gestrichen.\na) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Zivilpro-\nzessordnung“ ein Komma und die Wörter „ein-                b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „und in\nschließlich des Mahnverfahrens nach § 113                     den in § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 genannten Famili-\nAbs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Fa-                 en- und Lebenspartnerschaftssachen“ gestri-\nmiliensachen und in den Angelegenheiten der                   chen.\nfreiwilligen Gerichtsbarkeit und der Verfahren             c) Absatz 3 wird aufgehoben.\nnach dem Gesetz über das Verfahren in Fami-                d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.\nliensachen und in den Angelegenheiten der\n10. § 49 wird aufgehoben.\nfreiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit das Vollstre-\nckungs- oder Arrestgericht zuständig ist“ einge-       11. § 53 wird wie folgt geändert:\nfügt.                                                      a) Absatz 2 wird aufgehoben.\nb) Die Nummern 2 und 3 werden aufgehoben.                     b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.\nc) Die bisherigen Nummern 4 bis 18 werden die             12. In § 66 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „§ 119\nNummern 2 bis 16.                                          Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungs-\nd) Folgender Satz wird angefügt:                              gesetzes“ durch die Wörter „§ 119 Abs. 3 des Ge-\nrichtsverfassungsgesetzes“ ersetzt.\n„Satz 1 Nr. 1, 6 und 12 gilt nicht in Verfahren, in\ndenen Kosten nach dem Gesetz über Gerichts-            13. In § 70 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Beamte\nkosten in Familiensachen zu erheben sind.“                 oder Angestellte“ durch das Wort „Bedienstete“ er-\nsetzt.\n3. § 6 wird wie folgt geändert:\n14. Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt ge-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nändert:\naa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\na)   Die Gliederung wird wie folgt geändert:\n„1. in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten,“.                aa) Die Angabe zu Teil 1 Hauptabschnitt 1 wird\nbb) In Nummer 2 wird das Semikolon durch ein                         wie folgt gefasst:\nKomma ersetzt.                                                  „Hauptabschnitt 1     Mahnverfahren“.\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.                                       bb) Die Angaben zu Teil 1 Hauptabschnitt 1\nc) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 2                      Abschnitt 1 und 2 werden gestrichen.\nund 3.                                                          cc) Die Angaben zu Teil 1 Hauptabschnitt 3\n4. § 12 wird wie folgt geändert:                                           werden wie folgt gefasst:\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                    „Hauptabschnitt 3     (weggefallen)“.\naa) Die Nummern 2 bis 5 werden aufgehoben.                      dd) Die Angaben zu Teil 1 Hauptabschnitt 4\nbb) Die bisherigen Nummern 6 und 7 werden die                        werden wie folgt gefasst:\nNummern 2 und 3.                                                „Hauptabschnitt 4     Arrest und einstwei-\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                                                          lige Verfügung\nAbschnitt 1           Erster Rechtszug\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nAbschnitt 2           Berufung\n„Der Mahnbescheid soll erst nach Zahlung\nder dafür vorgesehenen Gebühr erlassen                          Abschnitt 3           Beschwerde“.\nwerden.“                                                   ee) Die Angabe zu Teil 1 Hauptabschnitt 6 Ab-\nbb) Folgender Satz wird angefügt:                                    schnitt 3 wird gestrichen.\n„Satz 3 gilt auch für die nach dem Gesetz                  ff) In der Angabe zu Teil 1 Hauptabschnitt 6\nüber Gerichtskosten in Familiensachen zu                        Abschnitt 4 wird die Angabe „Abschnitt 4“\nzahlende Gebühr für das Verfahren im Allge-                     durch die Angabe „Abschnitt 3“ ersetzt.\nmeinen.“                                              b)   Teil 1 Hauptabschnitt 1 wird wie folgt geändert:\n5. In § 20 Abs. 2 wird das Wort „Rechtsmittel“ durch                  aa) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\ndas Wort „Rechtsbehelf“ ersetzt.\n„Hauptabschnitt 1     Mahnverfahren“.\n6. In § 22 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 1 Abs. 1\nbb) Die Überschrift von Abschnitt 1 wird gestri-\nNr. 2, 3 und 15“ durch die Angabe „§ 1 Abs. 1 Satz 1\nchen.\nNr. 13“ ersetzt.\ncc) Nummer 1110 wird Nummer 1100.\n7. § 42 wird wie folgt geändert:\ndd) Abschnitt 2 wird aufgehoben.\na) Absatz 1 wird aufgehoben.\nc)   Die Anmerkung zu Nummer 1210 wird wie folgt\nb) Die bisherigen Absätze 2 bis 5 werden die Ab-                   geändert:\nsätze 1 bis 4.\naa) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „(1)“\nc) Der neue Absatz 4 Satz 3 wird aufgehoben.                            gestrichen und die Angabe „Gebühr 1110“\n8. § 46 wird aufgehoben.                                                   durch die Angabe „Gebühr 1100“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008                  2711\nbb) Absatz 2 wird aufgehoben.                             p)    Der bisherige Teil 1 Hauptabschnitt 4 Ab-\nd) In Nummer 1211 werden im Gebührentatbe-                         schnitt 2 wird aufgehoben.\nstand der Nummer 2 nach dem Wort „enthält,“               q)    Teil 1 Hauptabschnitt 6 Abschnitt 3 wird aufge-\ndie Wörter „oder nur deshalb Tatbestand und                     hoben.\ndie Entscheidungsgründe enthält, weil zu er-              r)    Der bisherige Teil 1 Hauptabschnitt 6 Ab-\nwarten ist, dass das Urteil im Ausland geltend                  schnitt 4 wird Abschnitt 3.\ngemacht wird (§ 313a Abs. 4 Nr. 5 ZPO),“ an-\ns)    Die Nummern 1640 bis 1643 werden Num-\ngefügt.\nmern 1630 bis 1633.\ne) Die Vorbemerkung 1.2.2 wird wie folgt geän-\nt)    In der neuen Nummer 1631 wird die Angabe\ndert:\n„1640“ durch die Angabe „1630“ ersetzt.\naa) Nummer 1 wird aufgehoben.                             u)    Nummer 1820 wird wie folgt gefasst:\nbb) Die bisherigen Nummern 2 bis 6 werden\nNummern 1 bis 5.                                                                                    Gebühr\noder Satz\nf) Teil 1 Hauptabschnitt 3 wird aufgehoben.                              Nr.       Gebührentatbestand     der Gebühr\nnach § 34\ng) Teil 1 Hauptabschnitt 4 wird vor Nummer 1410\nGKG\nwie folgt gefasst:\n„1820    Verfahren über Rechts-\nGebühr                           beschwerden       gegen\noder Satz                         den Beschluss, durch\nNr.        Gebührentatbestand       der Gebühr\nden die Berufung als\nnach § 34\nGKG                             unzulässig verworfen\nwurde (§ 522 Abs. 1\n„Hauptabschnitt 4                                            Satz 2 und 3 ZPO) . . . .    2,0“.\nArrest und einstweilige Verfügung\nv)    In Nummer 1900 werden im Gebührentatbe-\nVorbemerkung 1.4:                                              stand die Wörter „außer einem Vergleich über\nAnsprüche, die in Verfahren über einstweilige\nIm Verfahren über den Antrag auf Anordnung ei-\nAnordnungen in Familien- oder Lebenspartner-\nnes Arrests oder einer einstweiligen Verfügung und\nim Verfahren über den Antrag auf Aufhebung oder\nschaftssachen geltend gemacht werden kön-\nAbänderung (§ 926 Abs. 2, §§ 927, 936 ZPO) wer-                nen“ gestrichen.\nden die Gebühren jeweils gesondert erhoben. Im           w)    Die Anmerkung zu Nummer 2111 wird wie folgt\nFall des § 942 ZPO gilt das Verfahren vor dem                  gefasst:\nAmtsgericht und dem Gericht der Hauptsache als\nein Rechtsstreit.                                              „Richtet sich ein Verfahren gegen mehrere\nSchuldner, wird die Gebühr für jeden Schuldner\nAbschnitt 1                                 gesondert erhoben. Mehrere Verfahren inner-\nErster Rechtszug“.                               halb eines Rechtszugs gelten als ein Verfahren,\nwenn sie denselben Anspruch und denselben\nh) Die Überschrift nach Nummer 1412 wird durch                     Vollstreckungsgegenstand betreffen.“\nfolgende Überschrift ersetzt:\nx)    Nummer 9017 wird aufgehoben.\n„Abschnitt 2\ny)    Die bisherigen Nummern 9018 und 9019 wer-\nBerufung“.                                 den Nummern 9017 und 9018.\ni) Die Nummern 1413 bis 1416 werden Num-                   (2) Die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt\nmern 1420 bis 1423.                                  Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten be-\nj) In der neuen Nummer 1421 wird die Angabe             reinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 15 des\n„1413“ durch die Angabe „1420“ ersetzt.              Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026), wird\nwie folgt geändert:\nk) In der neuen Nummer 1422 werden die Angabe\n„1414“ durch die Angabe „1421“ und die An-            1. § 1 wird wie folgt geändert:\ngabe „1413“ durch die Angabe „1420“ ersetzt.              a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\nl) In der neuen Nummer 1423 werden die Anga-                 b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\nben „1415“ jeweils durch die Angabe „1422“\n„(2) Dieses Gesetz gilt nicht in Verfahren, in\nund die Angabe „1413“ durch die Angabe\ndenen Kosten nach dem Gesetz über Gerichts-\n„1420“ ersetzt.\nkosten in Familiensachen zu erheben sind.“\nm) Die Überschrift nach der neuen Nummer 1423            2. § 2 wird wie folgt geändert:\nwird durch folgende Überschrift ersetzt:\na) In Nummer 1a wird das Wort „Prozesskosten-\n„Abschnitt 3                              hilfe“ durch das Wort „Verfahrenskostenhilfe“ er-\nBeschwerde“.                               setzt.\nn) Die Nummern 1417 und 1418 werden Num-                     b) Nummer 2 wird durch folgende Nummern 2 bis 5\nmern 1430 und 1431.                                           ersetzt:\no) In der neuen Nummer 1431 wird die Angabe                      „2. bei einer Betreuung, einer Dauerpflegschaft\n„1417“ durch die Angabe „1430“ ersetzt.                             oder einer Pflegschaft nach § 364 des Ge-","2712          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008\nsetzes über das Verfahren in Familiensachen       12. § 87 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:\nund in den Angelegenheiten der freiwilligen           „2. von berufsständischen Organen im Rahmen ih-\nGerichtsbarkeit der von der Maßnahme Be-                    rer Beteiligung nach § 380 des Gesetzes über\ntroffene; dies gilt nicht für Kosten, die das               das Verfahren in Familiensachen und in den An-\nGericht einem Anderen auferlegt hat;                        gelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.“\n3.   in Unterbringungssachen der Betroffene,\n13. § 88 wird wie folgt geändert:\nwenn die Unterbringung angeordnet wird;\na) In Absatz 1 wird die Angabe „§§ 159 und 161\n4.   in Handels-, Genossenschafts-, Partner-\ndes Gesetzes über die Angelegenheiten der frei-\nschafts- und Vereinsregistersachen bei\nwilligen Gerichtsbarkeit“ durch die Angabe\nsolchen Geschäften, die von Amts wegen\n„§ 395 des Gesetzes über das Verfahren in Fa-\nvorgenommen werden, die Gesellschaft\nmiliensachen und in den Angelegenheiten der\noder der Kaufmann, die Genossenschaft,\nfreiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.\ndie Partnerschaft oder der Verein;\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§§ 141 bis\n5.   bei sonstigen Geschäften, die von Amts\n144, 147 Abs. 1, §§ 159, 160b Abs. 1 und § 161\nwegen vorgenommen werden, derjenige,\ndes Gesetzes über die Angelegenheiten der\ndessen Interesse wahrgenommen wird; dies\nfreiwilligen Gerichtsbarkeit und für die Zurück-\ngilt nicht für Kosten, die das Gericht einem\nweisung des Widerspruchs gegen eine Aufforde-\nAnderen auferlegt hat.“\nrung nach § 144a oder § 144b des Gesetzes\n3. § 3 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:                                 über die Angelegenheiten der freiwilligen Ge-\n„4. der Verpflichtete für die Kosten der Vollstre-                richtsbarkeit“ durch die Wörter „§§ 393 bis 398\nckung.“                                                      des Gesetzes über das Verfahren in Fami-\nliensachen und in den Angelegenheiten der\n4. In § 8 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 werden die Wörter „die\nfreiwilligen Gerichtsbarkeit und für die Zurück-\nProzesskostenhilfe“ durch das Wort „Verfahrens-\nweisung des Widerspruchs gegen eine Aufforde-\nkostenhilfe“ ersetzt.\nrung nach § 399 des Gesetzes über das\n5. In § 14 Abs. 4 Satz 2 werden das Semikolon durch                  Verfahren in Familiensachen und in den Angele-\nein Komma und die Wörter „in den Fällen, in denen                 genheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ er-\ndas Familiengericht (§ 23b Abs. 1 des Gerichtsver-                setzt.\nfassungsgesetzes) über die Erinnerung entschieden\n14. Die Überschrift vor § 91 wird wie folgt gefasst:\nhat, ist Beschwerdegericht das Oberlandesgericht“\ndurch die Wörter „in Verfahren der in § 119 Abs. 1            „4. Betreuungssachen und betreuungsgerichtliche\nNr. 1 Buchstabe b und Abs. 3 des Gerichtsverfas-                    Zuweisungssachen“.\nsungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Ober-           15. In § 91 Satz 1 wird die Angabe „§§ 92 bis 95, 97\nlandesgericht“ ersetzt.                                       und 98“ durch die Angabe „§§ 92 bis 93a und 97“\n6. § 15 wird wie folgt geändert:                                 ersetzt.\na) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Vormund-             16. § 92 wird wie folgt geändert:\nschaften,“ gestrichen.\na) In der Überschrift werden das Wort „Vormund-\nb) In Absatz 2 wird das Wort „Rechtsmittel“ durch                 schaft“ und das Komma gestrichen.\ndas Wort „Rechtsbehelf“ ersetzt.\nb) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Vormund-\n7. § 17 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:                               schaften sowie bei“ und die Wörter „und Pfleg-\n„(1) Ansprüche auf Zahlung von Kosten verjäh-                  schaften für Minderjährige“ gestrichen.\nren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in          c) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „ , die\ndem das Verfahren durch rechtskräftige Entschei-                  nicht minderjährige Personen betreffen,“ gestri-\ndung über die Kosten, durch Vergleich oder in                     chen.\nsonstiger Weise beendet ist. Bei Dauerbetreuungen\nd) In Absatz 4 werden die Wörter „oder kraft Geset-\nund Dauerpflegschaften beginnt die Verjährung mit\nzes eine Pflegschaft in eine Vormundschaft“ und\nder Fälligkeit der Kosten.“\ndas Wort „Vormundschaft,“ gestrichen.\n8. § 24 wird wie folgt geändert:\n17. In § 93 Satz 6 wird das Wort „Vormundschaft,“ ge-\na) Absatz 4 wird aufgehoben.                                  strichen.\nb) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden Ab-              18. Die §§ 94 und 95 werden aufgehoben.\nsätze 4 und 5.\n19. § 97 wird wie folgt geändert:\n9. § 30 Abs. 3 Satz 2 wird aufgehoben.\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n10. § 39 wird wie folgt geändert:\n„§ 97\na) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 einge-\nfügt:                                                                 Verfügungen des Betreuungsgerichts“.\n„(4) Bei der Beurkundung in Angelegenheiten,            b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\ndie die Annahme eines Minderjährigen betreffen,                    „(1) Die volle Gebühr wird erhoben für Verfü-\nbeträgt der Wert 3 000 Euro.“                                  gungen des Betreuungsgerichts, die sich nicht\nb) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.                          auf Betreute oder Pfleglinge beziehen.“\n11. § 70 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben.                       20. Die §§ 97a bis 100a werden aufgehoben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008             2713\n21. In § 106 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 88 des            Übrigen werden Auslagen nur von demjenigen er-\nGesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen            hoben, dem sie durch gerichtliche Entscheidung\nGerichtsbarkeit“ durch die Wörter „§ 364 des Ge-              auferlegt worden sind.“\nsetzes über das Verfahren in Familiensachen und in        27. Nach § 128b werden folgende §§ 128c und 128d\nden Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbar-             eingefügt:\nkeit“ ersetzt.\n„§ 128c\n22. § 107 Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nFreiheitsentziehungssachen\n„Erstrecken sich die Wirkungen eines Erbscheins\n(1) In Freiheitsentziehungssachen (§ 415 des\nnur auf einen Teil des Nachlasses, bleiben diejeni-\nGesetzes über das Verfahren in Familiensachen\ngen Gegenstände, die von der Erbscheinswirkung\nund in den Angelegenheiten der freiwilligen Ge-\nnicht erfasst werden, bei der Berechnung des Werts\nrichtsbarkeit) wird für die Entscheidung, die eine\naußer Betracht.“\nFreiheitsentziehung oder ihre Fortdauer anordnet\n23. § 119 wird wie folgt gefasst:                                 oder einen nicht vom Untergebrachten selbst\n„§ 119                               gestellten Antrag, die Freiheitsentziehung aufzuhe-\nben, zurückweist, die volle Gebühr erhoben.\nFestsetzung\nvon Zwangs- und Ordnungsmitteln                         (2) Der Wert ist nach § 30 Abs. 2 zu bestimmen.\n(3) Schuldner der Gerichtskosten sind, wenn\n(1) In einem Verfahren nach den §§ 389 bis 392\ndiese nicht einem Anderen auferlegt worden sind,\ndes Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen\nder Betroffene und im Rahmen ihrer gesetzlichen\nund in den Angelegenheiten der freiwilligen Ge-\nUnterhaltspflicht die zu seinem Unterhalt Verpflich-\nrichtsbarkeit wird für jede\nteten. Von der Verwaltungsbehörde werden Gebüh-\n1. Festsetzung von Zwangs- oder Ordnungsgeld,                 ren nicht erhoben.\n2. Verwerfung des Einspruchs und                                 (4) Kostenvorschüsse werden nicht erhoben.\n3. Verwerfung oder Zurückweisung der             Be-          Dies gilt auch im Beschwerdeverfahren.\nschwerde oder der Rechtsbeschwerde\n§ 128d\njeweils eine Gebühr von 100 Euro erhoben. Die Ge-\nbühr darf die Höhe des Zwangs- oder Ordnungs-                                   Aufgebotsverfahren\ngelds nicht übersteigen.                                         Für das Aufgebotsverfahren einschließlich eines\nVerfahrens betreffend Zahlungssperre vor sofortiger\n(2) Für jede Anordnung von Zwangsmaßnahmen\nEinleitung des Aufgebotsverfahrens wird das Dop-\ndurch Beschluss nach § 35 des Gesetzes über das\npelte der vollen Gebühr erhoben.“\nVerfahren in Familiensachen und in den Angelegen-\nheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wird eine         28. Der bisherige § 128c wird § 128e.\nGebühr von 15 Euro erhoben.                               29. § 130 wird wie folgt geändert:\n(3) Absatz 2 gilt nicht für die Festsetzung von            a) In Absatz 1 wird die Angabe „35 Euro“ durch die\nZwangs- und Ordnungsmitteln gegen Beteiligte im                   Angabe „400 Euro“ ersetzt.\nFalle des § 33 Abs. 3 des Gesetzes über das Ver-\nb) In Absatz 2 wird die Angabe „20 Euro“ durch die\nfahren in Familiensachen und in den Angelegenhei-\nAngabe „250 Euro“ ersetzt.\nten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie gegen\nZeugen und Sachverständige.“                              30. § 131 wird wie folgt geändert:\n24. In § 120 Nr. 2 werden die Wörter „Entscheidung                a) Die Absätze 1 bis 3 werden durch die folgenden\nüber seine Vergütung“ durch die Wörter „Festset-                  Absätze 1 bis 5 ersetzt:\nzung der von ihm beanspruchten Vergütung und                         „(1) Für das Verfahren über die Beschwerde\nseiner Aufwendungen“ ersetzt.                                     wird, soweit nichts anderes bestimmt ist,\n25. In § 124 Abs. 1 werden die Wörter „2028 Abs. 2,                   1. in den Fällen der Verwerfung oder Zurückwei-\n§ 2057 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und nach                          sung die volle Gebühr, höchstens jedoch ein\n§ 83 Abs. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten                     Betrag von 800 Euro,\nder freiwilligen Gerichtsbarkeit“ durch die Wörter                2. in den Fällen, in denen die Beschwerde zu-\n„2028 Abs. 2 und § 2057 des Bürgerlichen Gesetz-                      rückgenommen wird, bevor über sie eine Ent-\nbuchs“ ersetzt.                                                       scheidung ergeht, die Hälfte der vollen Ge-\n26. § 128b wird wie folgt gefasst:                                        bühr, höchstens jedoch ein Betrag von 500\nEuro\n„§ 128b\nerhoben.\nUnterbringungssachen\n(2) Für das Verfahren über die Rechtsbe-\nIn Unterbringungssachen (§ 312 des Gesetzes                    schwerde wird, soweit nichts anderes bestimmt\nüber das Verfahren in Familiensachen und in den                   ist,\nAngelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit)\nwerden keine Gebühren erhoben. Von dem Betrof-                    1. in den Fällen der Verwerfung oder Zurückwei-\nfenen werden, wenn die Gerichtskosten nicht einem                     sung das Eineinhalbfache der vollen Gebühr,\nAnderen auferlegt worden sind, Auslagen nur nach                      höchstens jedoch ein Betrag von 1 200 Euro,\n§ 137 Abs. 1 Nr. 16 erhoben und wenn die Voraus-                  2. in den Fällen, in denen die Rechtsbe-\nsetzungen des § 93a Abs. 2 gegeben sind. Im                           schwerde zurückgenommen wird, bevor über","2714            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008\nsie eine Entscheidung ergeht, drei Viertel der         2. von Zwangs- oder Ordnungsmitteln\nvollen Gebühr, höchstens jedoch ein Betrag\nwird eine Gebühr in Höhe von 15 Euro erhoben.\nvon 750 Euro\nMehrere Anordnungen nach Nummer 2 gelten als\nerhoben.                                                    eine Anordnung, wenn sie dieselbe Verpflichtung\n(3) Im Übrigen ist das Beschwerde- und                  betreffen. Dies gilt nicht, wenn Gegenstand der Ver-\nRechtsbeschwerdeverfahren gebührenfrei.                     pflichtung die wiederholte Vornahme einer Hand-\nlung oder eine Unterlassung ist.\n(4) Der Wert ist in allen Fällen nach § 30 zu\nbestimmen.                                                     (2) Für das Verfahren zur Abnahme der eides-\n(5) Richtet sich die Beschwerde gegen eine              stattlichen Versicherung wird eine Gebühr von\nEntscheidung des Betreuungsgerichts und ist                 30 Euro erhoben. Die Gebühr entsteht mit der An-\nsie von dem Betreuten oder dem Pflegling oder               ordnung des Gerichts, dass der Verpflichtete eine\nim Interesse dieser Personen eingelegt, so ist              eidesstattliche Versicherung abzugeben hat, oder\ndas Beschwerdeverfahren in jedem Fall gebüh-                mit dem Eingang des Antrags des Berechtigten.\nrenfrei. Entsprechendes gilt für ein sich anschlie-            (3) Für Vollstreckungshandlungen des Vollstre-\nßendes Rechtsbeschwerdeverfahren.“                          ckungsgerichts werden Kosten nach dem Gerichts-\nb) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden Ab-                    kostengesetz erhoben.\nsätze 6 und 7.                                                 (4) Für das Verfahren über den Antrag auf Ertei-\n31. § 131a wird wie folgt gefasst:                                  lung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung\n„§ 131a                                (§ 733 der Zivilprozessordnung) wird eine Gebühr\nvon 15 Euro erhoben. Die Gebühr fällt für jede wei-\nBestimmte Beschwerden                          tere vollstreckbare Ausfertigung gesondert an.“\nIn Verfahren über Beschwerden in den in § 128e\n36. In § 136 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Vormund-\nAbs. 1 genannten Verfahren wird die gleiche Ge-\nschaften,“ gestrichen.\nbühr wie im ersten Rechtszug erhoben, wenn die\nBeschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird.              37. § 139 wird wie folgt geändert:\n§ 128e Abs. 2 gilt entsprechend. Im Übrigen ist das\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Beamten\nBeschwerdeverfahren gebührenfrei. Auslagen, die\noder Angestellten“ durch das Wort „Bedienste-\ndurch eine für begründet befundene Beschwerde\nten“ ersetzt.\nentstanden sind, werden nicht erhoben.“\n32. § 131b wird wie folgt geändert:                                 b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Vormund-\nschafts-,“ gestrichen.\na) In der Überschrift wird das Wort „Prozeßkosten-\nhilfesachen“ durch das Wort „Verfahrenskosten-          38. § 156 wird wie folgt gefasst:\nhilfesachen“ ersetzt.                                                                „§ 156\nb) In Satz 1 werden das Wort „Prozeßkostenhilfe“\nEinwendungen\ndurch das Wort „Verfahrenskostenhilfe“ und die\ngegen die Kostenberechnung\nAngabe „25 Euro“ durch die Wörter „50 Euro, in\nVerfahren über die Rechtsbeschwerde von                        (1) Gegen die Kostenberechnung (§ 154), ein-\n100 Euro,“ ersetzt.                                         schließlich der Verzinsungspflicht (§ 154a), die Zah-\nc) In Satz 4 wird die Angabe „§ 131 Abs. 3“ durch               lungspflicht und gegen die Erteilung der Vollstre-\ndie Angabe „§ 131 Abs. 5“ ersetzt.                          ckungsklausel kann die Entscheidung des Landge-\nrichts, in dessen Bezirk der Notar den Amtssitz hat,\n33. Dem § 131c wird folgender Absatz 3 angefügt:                    beantragt werden. Das Gericht soll vor der Ent-\n„(3) Für das Verfahren über die Rechts-                      scheidung die Beteiligten und die vorgesetzte\nbeschwerde sind die Absätze 1 und 2 mit der Maß-                Dienstbehörde des Notars hören. Beanstandet der\ngabe anzuwenden, dass das Dreifache der Gebühr                  Zahlungspflichtige dem Notar gegenüber die Kos-\nerhoben wird.“                                                  tenberechnung, so kann der Notar die Entschei-\n34. § 131d wird wie folgt geändert:                                 dung des Landgerichts beantragen.\na) In Satz 1 wird die Angabe „§ 29a des Gesetzes                   (2) Nach Ablauf des Kalenderjahrs, das auf das\nüber die Angelegenheiten der freiwilligen                   Jahr folgt, in dem die vollstreckbare Ausfertigung\nGerichtsbarkeit“ durch die Angabe „§ 44 des                 der Kostenberechnung zugestellt ist, können neue\nGesetzes über das Verfahren in Familiensachen               Anträge nach Absatz 1 nicht mehr gestellt werden.\nund in den Angelegenheiten der freiwilligen                 Soweit die Einwendungen gegen den Kostenan-\nGerichtsbarkeit“ ersetzt.                                   spruch auf Gründen beruhen, die nach der Zustel-\nb) In Satz 3 wird die Angabe „§ 131 Abs. 3“ durch               lung der vollstreckbaren Ausfertigung entstanden\ndie Angabe „§ 131 Abs. 5“ ersetzt.                          sind, können sie auch nach Ablauf dieser Frist gel-\ntend gemacht werden.\n35. § 134 wird wie folgt gefasst:\n(3) Gegen die Entscheidung des Landgerichts\n„§ 134\nfindet ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwer-\nVollstreckung                             degegenstands die Beschwerde statt.\n(1) Für die Anordnung                                           (4) Gegen die Entscheidung des Oberlandesge-\n1. der Vornahme einer vertretbaren Handlung durch               richts findet die Rechtsbeschwerde statt. § 10\neinen Dritten und                                           Abs. 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familien-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008                         2715\nsachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen              2. der Vollstreckungsschuldner für die notwendigen\nGerichtsbarkeit findet auf den Notar keine Anwen-                   Kosten der Zwangsvollstreckung und\ndung.                                                           3. der Verpflichtete für die notwendigen Kosten der\n(5) Der Antrag auf Entscheidung des Landge-                     Vollstreckung.“\nrichts, die Beschwerde und die Rechtsbeschwerde             4. In § 15 Abs. 3 Satz 2 wird das Wort „Prozesskosten-\nhaben keine aufschiebende Wirkung. Der Vorsit-                  hilfe“ durch die Wörter „Prozess- oder Verfahrens-\nzende des für die Entscheidung zuständigen Ge-                  kostenhilfe“ ersetzt.\nrichts kann auf Antrag oder von Amts wegen die\naufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anord-            5. Die Anlage (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geän-\nnen. Im Übrigen sind die Vorschriften des Gesetzes              dert:\nüber das Verfahren in Familiensachen und in den                 a) In Nummer 250 werden im Gebührentatbestand\nAngelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit an-                die Wörter „sowie zur Beseitigung von Zuwider-\nzuwenden.                                                           handlungen gegen die Verpflichtung, eine Hand-\n(6) Das Verfahren vor dem Landgericht ist ge-                   lung zu unterlassen (§ 892a ZPO)“ durch die Wör-\nbührenfrei. Die Kosten für die Beschwerde und die                   ter „oder zur Beseitigung einer andauernden Zu-\nRechtsbeschwerde bestimmen sich nach den                            widerhandlung gegen eine Anordnung nach § 1\n§§ 131, 136 bis 139. Die gerichtlichen Auslagen ei-                 GewSchG (§ 96 Abs. 1 FamFG) sowie Anwen-\nner für begründet befundenen Beschwerde können                      dung von unmittelbarem Zwang auf Anordnung\nganz oder teilweise dem Gegner des Beschwerde-                      des Gerichts im Fall des § 90 FamFG“ ersetzt.\nführers auferlegt werden.                                       b) In Nummer 706 wird im Auslagentatbestand das\n(7) Die dem Notar vorgesetzte Dienstbehörde                     Wort „Vollstreckungsschuldners“ durch das Wort\nkann den Notar in jedem Fall anweisen, die Ent-                     „Schuldners“ ersetzt.\nscheidung des Landgerichts herbeizuführen, Be-                 (4) Die Justizverwaltungskostenordnung in der im\nschwerde oder Rechtsbeschwerde zu erheben.                  Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 363-1,\nDie hierauf ergehenden gerichtlichen Entscheidun-           veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert\ngen können auch auf eine Erhöhung der Kostenbe-             durch Artikel 18 Abs. 3 des Gesetzes vom 12. Dezem-\nrechnung lauten. Gebühren und Auslagen werden               ber 2007 (BGBl. I S. 2840), wird wie folgt geändert:\nin diesen Verfahren von dem Notar nicht erhoben.\nAußergerichtliche Kosten anderer Beteiligter, die           1. In § 1 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „Nummer 203“\nder Notar in diesen Verfahren zu tragen hätte, sind             durch die Angabe „den Nummern 203, 204“ ersetzt.\nder Landeskasse aufzuerlegen.“                              2. Die Anlage (Gebührenverzeichnis) wird wie folgt ge-\n39. § 157 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                            ändert:\na) In Satz 2 werden die Wörter „seine Einwendun-                a) In Absatz 2 der Vorbemerkung vor Nummer 200\ngen gegen die Kostenberechnung innerhalb ei-                   wird die Angabe „204 bis 206“ durch die Angabe\nnes Monats seit der Zustellung der vollstreckba-               „205 bis 207“ ersetzt.\nren Ausfertigung im Wege der Beschwerde (§ 156             b) Nach Nummer 203 wird folgende Nummer 204\nAbs. 1 Satz 1) erhoben“ durch die Wörter „einen                eingefügt:\nAntrag auf Entscheidung des Landgerichts nach\n§ 156 Abs. 1 innerhalb eines Monats seit der Zu-                                                                 Gebühren-\nNr.           Gebührentatbestand\nstellung der vollstreckbaren Ausfertigung ge-                                                                      betrag\nstellt“ ersetzt.\nb) In Satz 3 werden die Wörter „der Beschwerde“                       „204    Feststellung der Landesjus-\ndurch die Wörter „des Antrags“ ersetzt.                                  tizverwaltung, dass die Vo-\nraussetzungen für die Aner-\n40. In § 159 Satz 2 wird das Wort „Vormundschaftsge-                               kennung einer ausländi-\nrichts“ durch das Wort „Betreuungsgerichts“ er-                               schen Entscheidung vorlie-\nsetzt.                                                                        gen oder nicht vorliegen\n(§ 107 FamFG) . . . . . . . . . . . . . 10,00 bis\n(3) Das Gerichtsvollzieherkostengesetz vom 19. April                                                                    300,00\n2001 (BGBl. I S. 623), zuletzt geändert durch Artikel 14                             Die Gebühr wird auch erhoben, EUR“.\nAbs. 3 des Gesetzes vom 22. März 2005 (BGBl. I S. 837),                            wenn die Entscheidung der Lan-\nwird wie folgt geändert:                                                           desjustizverwaltung von dem\nOberlandesgericht oder in der\n1. In § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 werden nach dem Wort                                 Rechtsbeschwerdeinstanz auf-\n„Vollstreckungsschuldner“ die Wörter „oder Ver-                                gehoben wird und das Gericht\npflichteten (Schuldner)“ eingefügt.                                            in der Sache selbst entscheidet.\nDie Landesjustizverwaltung ent-\n2. In § 4 Abs. 1 Satz 3 wird das Wort „Prozesskosten-\nscheidet in diesem Fall über die\nhilfe“ durch die Wörter „Prozess- oder Verfahrens-\nHöhe der Gebühr erneut. Sie ist\nkostenhilfe“ ersetzt.                                                          in diesem Fall so zu bemessen,\n3. § 13 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:                                             als hätte die Landesjustizver-\nwaltung die Feststellung selbst\n„(1) Kostenschuldner sind                                                   getroffen.\n1. der Auftraggeber,","2716           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008\nc) Die bisherigen Nummern 204 bis 206 werden die            7. § 18 wird wie folgt geändert:\nNummern 205 bis 207.\na) Der bisherige Text wird Absatz 1 und wie folgt\n(5) In § 13 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 Satz 1 des              geändert:\nJustizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes vom                     aa) Die Nummern 1 bis 3 werden durch folgende\n5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), das zuletzt durch                       Nummer 1 ersetzt:\nArtikel 18 Abs. 4 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007\n(BGBl. I S. 2840) geändert worden ist, wird jeweils das                    „1. jede Vollstreckungsmaßnahme zusam-\nWort „Prozesskostenhilfe“ durch die Wörter „Prozess-                           men mit den durch diese vorbereiteten\noder Verfahrenskostenhilfe“ ersetzt.                                           weiteren Vollstreckungshandlungen bis\nzur Befriedigung des Gläubigers; dies\n(6) Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 5. Mai                            gilt entsprechend im Verwaltungs-\n2004 (BGBl. I S. 718, 788), zuletzt geändert durch Arti-                       zwangsverfahren (Verwaltungsvollstre-\nkel 6 des Gesetzes vom 30. Oktober 2008                                        ckungsverfahren);“.\n(BGBl. I S. 2122), wird wie folgt geändert:\nbb) Die bisherigen Nummern 4 bis 22 werden\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                          Nummern 2 bis 20.\na) Die Angabe zu § 21 wird wie folgt gefasst:                    cc) In der neuen Nummer 3 wird die Angabe\n„§ 16 Nr. 12“ durch die Angabe „§ 16 Nr. 10“\n„§ 21    Zurückverweisung, Fortführung einer                      ersetzt.\nFolgesache als selbständige Familien-\ndd) Die neue Nummer 13 wird wie folgt gefasst:\nsache“.\n„13. das Verfahren zur Ausführung der\nb) Die Angabe zu § 24 wird wie folgt gefasst:                              Zwangsvollstreckung auf Vornahme ei-\n„§ 24    (weggefallen)“.                                               ner Handlung durch Zwangsmittel\n(§ 888 der Zivilprozessordnung);“.\n2. In § 1 Abs. 2 wird nach dem Wort „Verfahrenspfle-\nee) In der neuen Nummer 16 werden das\nger“ ein Komma und das Wort „Verfahrensbei-\nKomma und die Wörter „§ 33 Abs. 2 Satz 5\nstand“ eingefügt.\nund 6 des Gesetzes über die Angelegenhei-\n3. § 8 Abs. 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:                              ten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ gestri-\nchen.\n„Die Hemmung beginnt erneut, wenn das Verfahren\nweiter betrieben wird.“                                          ff) In der neuen Nummer 19 wird das Wort\n„und“ durch ein Semikolon ersetzt.\n4. In § 12 Satz 1 werden nach den Wörtern „Prozess-\ngg) In der neuen Nummer 20 wird der Punkt am\nkostenhilfe sind“ die Wörter „bei Verfahrenskosten-\nEnde durch das Wort „und“ ersetzt.\nhilfe und“ eingefügt.\nhh) Folgende Nummer 21 wird angefügt:\n5. § 16 wird wie folgt geändert:\n„21. das Verfahren zur Anordnung von\na) Die Nummern 4 und 5 werden durch folgende                               Zwangsmaßnahmen durch Beschluss\nNummer 4 ersetzt:                                                      nach § 35 des Gesetzes über das Ver-\nfahren in Familiensachen und in den\n„4. eine Scheidungssache oder ein Verfahren\nAngelegenheiten der freiwilligen Ge-\nüber die Aufhebung einer Lebenspartner-\nrichtsbarkeit.“\nschaft und die Folgesachen,“.\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\nb) Die bisherigen Nummern 6 und 7 werden Num-\nmern 5 und 6.                                                   „(2) Absatz 1 gilt entsprechend für\nc) In der neuen Nummer 5 werden die Wörter „oder                 1. die Vollziehung eines Arrestes und\nvorläufigen“ gestrichen.                                     2. die Vollstreckung\nd) Nummer 8 wird aufgehoben.                                     nach den Vorschriften des Gesetzes über das\nVerfahren in Familiensachen und in den Angele-\ne) Die bisherigen Nummern 9 bis 15 werden Num-                   genheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.“\nmern 7 bis 13.\n8. § 19 wird wie folgt geändert:\n6. § 17 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:\na) Nummer 4 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:                  aa) In Nummer 9 werden nach dem Wort\n„b) Erlass einer einstweiligen Verfügung oder ei-                 „Sprungrevision“ die Wörter „oder Sprung-\nner einstweiligen Anordnung,“.                               rechtsbeschwerde“ eingefügt.\nbb) Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 12\nb) In Nummer 8 wird die Angabe „§ 52a des Geset-\neingefügt:\nzes über die Angelegenheiten der freiwilligen\nGerichtsbarkeit“ durch die Angabe „§ 165 des                      „12. die einstweilige Einstellung oder Be-\nGesetzes über das Verfahren in Familiensachen                          schränkung der Vollstreckung und die\nund in den Angelegenheiten der freiwilligen Ge-                        Anordnung, dass Vollstreckungsmaß-\nrichtsbarkeit“ ersetzt.                                                nahmen aufzuheben sind (§ 93 Abs. 1","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008              2717\ndes Gesetzes über das Verfahren in Fa-      12. In § 25 Abs. 1 Nr. 1 werden die Wörter „§ 42 Abs. 1\nmiliensachen und in den Angelegenhei-           und 2 des Gerichtskostengesetzes“ durch die Wör-\nten der freiwilligen Gerichtsbarkeit),          ter „§ 51 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Gerichts-\nwenn nicht ein besonderer gerichtlicher         kosten in Familiensachen und § 42 Abs. 1 des Ge-\nTermin hierüber stattfindet;“.                  richtskostengesetzes“ ersetzt.\ncc) Die bisherigen Nummern 12 bis 15 werden             13. In § 33 Abs. 4 Satz 2 werden die Wörter „in bürger-\nNummern 13 bis 16.                                    lichen Rechtsstreitigkeiten der in § 119 Abs. 1 Nr. 1,\ndd) In der neuen Nummer 15 werden die Wörter                Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes“\n„§ 53e Abs. 2 des Gesetzes über die Ange-             durch die Wörter „in Zivilsachen der in § 119 Abs. 1\nlegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“         Nr. 1 und Abs. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes“\ndurch die Wörter „§ 224 Abs. 2 des Gesetzes           ersetzt.\nüber das Verfahren in Familiensachen und in       14. § 39 wird wie folgt geändert:\nden Angelegenheiten der freiwilligen Ge-\nrichtsbarkeit“ ersetzt.                               a) In Satz 1 werden die Wörter „§ 625 der Zivilpro-\nzessordnung“ durch die Wörter „§ 138 des Ge-\nee) In der neuen Nummer 16 wird das Semikolon                   setzes über das Verfahren in Familiensachen und\ndurch das Wort „und“ ersetzt.                             in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-\nff) Die bisherige Nummer 16 wird aufgehoben.                    barkeit, auch in Verbindung mit § 270 des Ge-\nsetzes über das Verfahren in Familiensachen und\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nin den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-\naa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die An-                   barkeit,“ ersetzt.\ngabe „§ 18 Nr. 3 und 4“ durch die Angabe\nb) Satz 2 wird aufgehoben.\n„§ 18 Abs. 1 Nr. 1 und 2“ ersetzt.\n15. In § 45 Abs. 2 werden die Wörter „§ 625 der Zivil-\nbb) In Nummer 1 werden nach den Wörtern\nprozessordnung“ durch die Wörter „§ 138 des Ge-\n„§ 758a der Zivilprozessordnung“ die Wörter\nsetzes über das Verfahren in Familiensachen und in\n„sowie Beschlüsse nach den §§ 90 und 91\nden Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbar-\nAbs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in\nkeit, auch in Verbindung mit § 270 des Gesetzes\nFamiliensachen und in den Angelegenheiten\nüber das Verfahren in Familiensachen und in den\nder freiwilligen Gerichtsbarkeit“ eingefügt.\nAngelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,“\n9. § 21 wird wie folgt geändert:                                  ersetzt.\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                 16. In § 47 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 625 der\n„§ 21                              Zivilprozessordnung“ durch die Wörter „§ 138 des\nGesetzes über das Verfahren in Familiensachen und\nZurückverweisung, Fortführung einer\nin den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbar-\nFolgesache als selbständige Familiensache“.\nkeit, auch in Verbindung mit § 270 des Gesetzes\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „§ 629b der Zivil-            über das Verfahren in Familiensachen und in den\nprozessordnung, auch in Verbindung mit § 661                Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,“\nAbs. 2 der Zivilprozessordnung“ durch die Wör-              ersetzt.\nter „§ 146 des Gesetzes über das Verfahren in\n17. § 48 wird wie folgt geändert:\nFamiliensachen und in den Angelegenheiten\nder freiwilligen Gerichtsbarkeit, auch in Verbin-           a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „einer\ndung mit § 270 des Gesetzes über das Verfahren                  einstweiligen Verfügung, einer einstweiligen oder\nin Familiensachen und in den Angelegenheiten                    vorläufigen Anordnung“ durch die Wörter „einer\nder freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.                      einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen\nc) Folgender Absatz 3 wird angefügt:                               Anordnung“ ersetzt.\n„(3) Wird eine Folgesache als selbständige              b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „§ 661\nFamiliensache fortgeführt, sind das fortgeführte                Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung“\nVerfahren und das frühere Verfahren dieselbe                    durch die Wörter „§ 269 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des\nAngelegenheit.“                                                 Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen\nund in den Angelegenheiten der freiwilligen Ge-\n10. § 23 wird wie folgt geändert:                                      richtsbarkeit“ ersetzt.\na) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                     c) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt geändert:\n„In Verfahren, in denen Kosten nach dem                         aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort\nGerichtskostengesetz oder dem Gesetz über                           „Zwangsvollstreckung“ ein Komma und die\nGerichtskosten in Familiensachen erhoben wer-                       Wörter „die Vollstreckung“ eingefügt.\nden, sind die Wertvorschriften des jeweiligen\nKostengesetzes entsprechend anzuwenden,                         bb) In Nummer 2 werden die Wörter „sowie die\nwenn für das Verfahren keine Gerichtsgebühr                         vorläufige“ gestrichen.\noder eine Festgebühr bestimmt ist.“                             cc) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:\nb) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „24 Abs. 1, 2,                   „4. das Verfahren über die Widerklage, aus-\n4, 5 und 6“ durch die Angabe „24 Abs. 1, 2, 4                            genommen die Rechtsverteidigung ge-\nund 5“ ersetzt.                                                          gen den Widerklageantrag in Ehesachen\n11. § 24 wird aufgehoben.                                                       und in Lebenspartnerschaftssachen","2718          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008\nnach § 269 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Ge-                    durch eine gerichtliche Entscheidung ent-\nsetzes über das Verfahren in Familiensa-                 behrlich wird oder wenn die Entscheidung\nchen und in den Angelegenheiten der                      der getroffenen Vereinbarung folgt.“\nfreiwilligen Gerichtsbarkeit.“\nd) Der Nummer 1004 wird folgende Anmerkung\n18. In § 59 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 625 der              angefügt:\nZivilprozessordnung“ durch die Wörter „§ 138 des\nGesetzes über das Verfahren in Familiensachen und                  „(1) Dies gilt auch in den in den Vorbemer-\nin den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbar-            kungen 3.2.1 und 3.2.2 genannten Beschwer-\nkeit, auch in Verbindung mit § 270 des Gesetzes                 de- und Rechtsbeschwerdeverfahren.\nüber das Verfahren in Familiensachen und in den                    (2) Absatz 2 der Anmerkung zu Num-\nAngelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,“              mer 1003 ist anzuwenden.“\nersetzt.\ne) Die Überschrift von Teil 3 wird wie folgt gefasst:\n19. Die Anlage 1 (Vergütungsverzeichnis) wird wie folgt\ngeändert:                                                                               „Teil 3\na)   Die Gliederung wird wie folgt geändert:                                 Zivilsachen, Verfahren der\nöffentlich-rechtlichen Gerichtsbarkeiten,\naa) Die Angabe zu Teil 3 wird wie folgt gefasst:\nVerfahren nach dem Strafvollzugsgesetz,\n„Teil 3 Zivilsachen, Verfahren der öffent-                auch in Verbindung mit § 92 des Jugend-\nlich-rechtlichen Gerichtsbarkeiten,            gerichtsgesetzes, und ähnliche Verfahren“.\nVerfahren nach dem Strafvollzugs-\nf) Die Anmerkung zu Nummer 3100 wird wie folgt\ngesetz, auch in Verbindung mit\ngeändert:\n§ 92 des Jugendgerichtsgesetzes,\nund ähnliche Verfahren“.                     aa) In Absatz 1 wird die Angabe „(§§ 651\nbb) Die Angabe zu Teil 3 Abschnitt 2 Unterab-                   und 656 ZPO)“ durch die Angabe „(§ 255\nschnitt 2 wird wie folgt gefasst:                           FamFG)“ ersetzt.\n„Unterabschnitt 2       Revision, bestimmte            bb) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 52a FGG“\nBeschwerden      und                durch die Angabe „§ 165 FamFG“ ersetzt.\nRechtsbeschwerden“.         g) Nummer 3101 wird wie folgt geändert:\ncc) Die Angabe zu Teil 3 Abschnitt 3 Unterab-              aa) Der Gebührentatbestand wird wie folgt ge-\nschnitt 3 wird wie folgt gefasst:                           ändert:\n„Unterabschnitt 3       Vollstreckung    und                aaa) In Nummer 1 werden die Wörter „für\nVollziehung“.                             seine Partei“ gestrichen.\nb)   Die Anmerkung zu Nummer 1000 wird wie folgt\nbbb) In Nummer 2 werden nach den Wör-\ngeändert:\ntern „Einigung der Parteien“ die Wör-\naa) In Absatz 1 Satz 1 und 2 werden jeweils die                       ter „oder der Beteiligten“ eingefügt.\nWörter „der Parteien“ gestrichen.\nccc) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\nbb) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\n„3. soweit in einer Familiensache, die\naaa) In Satz 1 werden die Angabe „(§ 606                               nur die Erteilung einer Genehmi-\nAbs. 1 Satz 1 ZPO)“ gestrichen und                               gung oder die Zustimmung des\ndie Angabe „(§ 661 Abs. 1 Nr. 1 bis 3                            Familiengerichts zum Gegen-\nZPO)“ durch die Angabe „(§ 269                                   stand hat, oder in einem Verfah-\nAbs. 1 Nr. 1 und 2 FamFG)“ ersetzt.                              ren der freiwilligen Gerichtsbarkeit\nbbb) Folgender Satz wird angefügt:                                     lediglich ein Antrag gestellt und\neine Entscheidung entgegenge-\n„In Kindschaftssachen ist Absatz 1                               nommen wird,“.\nSatz 1 auch für die Mitwirkung an ei-\nner Vereinbarung, über deren Gegen-              bb) In Absatz 2 der Anmerkung werden die\nstand nicht vertraglich verfügt werden                Wörter „in Familiensachen und“ gestrichen.\nkann, entsprechend anzuwenden.“               h) Die Anmerkung zu Nummer 3104 wird wie folgt\nc)   Die Anmerkung zu Nummer 1003 wird wie folgt                geändert:\ngeändert:                                                  aa) In Absatz 1 Nr. 1 werden nach den Wörtern\naa) Der bisherige Text wird Absatz 1.                           „mit den Parteien“ die Wörter „oder Betei-\nligten“ eingefügt.\nbb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\nbb) In Absatz 3 werden nach den Wörtern „der\n„(2) In Kindschaftssachen entsteht die\nParteien“ die Wörter „oder der Beteiligten“\nGebühr auch für die Mitwirkung am Ab-\neingefügt.\nschluss eines gerichtlich gebilligten Ver-\ngleichs (§ 156 Abs. 2 FamFG) und an einer           i) In Nummer 3105 werden im Gebührentatbe-\nVereinbarung, über deren Gegenstand nicht              stand nach den Wörtern „eine Partei“ die Wör-\nvertraglich verfügt werden kann, wenn hier-            ter „oder ein Beteiligter“ und nach dem Wort","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008                            2719\n„Versäumnisurteil“ ein Komma sowie das Wort             m) Nummer 3203 wird wie folgt gefasst:\n„Versäumnisentscheidung“ eingefügt.\nGebühr\nj) Die Vorbemerkung 3.2 Abs. 2 Satz 2 wird wie                                                                          oder\nfolgt gefasst:                                                                                                     Satz der\nNr.          Gebührentatbestand\nGebühr\n„Dies gilt entsprechend im Verfahren der einst-                                                                     nach\nweiligen Anordnung und im Verfahren vor den                                                                       § 13 RVG\nGerichten der Verwaltungs- und Sozialgerichts-                „3203     Wahrnehmung nur eines\nbarkeit auf Anordnung oder Wiederherstellung                            Termins, in dem eine\nder aufschiebenden Wirkung, auf Aussetzung                              Partei oder ein Beteilig-\noder Aufhebung der Vollziehung oder Anord-                              ter, im Berufungsverfah-\nnung der sofortigen Vollziehung eines Verwal-                           ren der Berufungskläger,\ntungsakts.“                                                             im Beschwerdeverfahren\nder Beschwerdeführer,\nk) Die Vorbemerkung 3.2.1 wird wie folgt geän-                             nicht erschienen oder\ndert:                                                                   nicht    ordnungsgemäß\nvertreten ist und ledig-\naa) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                   lich ein Antrag auf Ver-\nsäumnisurteil, Versäum-\naaa) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird ge-\nnisentscheidung                 oder\nstrichen.                                                     zur Prozess- oder Sach-\nbbb) Die Nummern 2 und 3 werden wie                                 leitung gestellt wird:\nfolgt gefasst:                                                Die Gebühr 3202\nbeträgt . . . . . . . . . . . . . . . . .   0,5“.\n„2. in Verfahren über Beschwerden\ngegen                                                      Die Anmerkung zu Num-\nmer 3105 und Absatz 2\na) die den Rechtszug beenden-                            der Anmerkung zu Num-\nden Entscheidungen in Ver-                            mer 3202 gelten entspre-\nfahren über Anträge auf Voll-                         chend.\nstreckbarerklärung ausländi-\nn) Die Überschrift von Teil 3 Abschnitt 2 Unterab-\nscher Titel oder auf Erteilung\nschnitt 2 wird wie folgt gefasst:\nder Vollstreckungsklausel zu\nausländischen Titeln sowie An-                             „Unterabschnitt 2\nträge auf Aufhebung oder                                 Revision, bestimmte\nAbänderung der Vollstreckba-                 Beschwerden und Rechtsbeschwerden“.\nrerklärung oder der Vollstre-\no) Die Vorbemerkung 3.2.2 wird wie folgt gefasst:\nckungsklausel,\n„Vorbemerkung 3.2.2:\nb) die Endentscheidung in Famili-\nDieser Unterabschnitt ist auch anzuwenden\nensachen und\n1. in Verfahren über Rechtsbeschwerden\nc) die Endentscheidung in Ver-\na) in Verfahren über Anträge auf Vollstreck-\nfahren nach dem Gesetz über\nbarerklärung ausländischer Titel oder auf\ndas gerichtliche Verfahren in\nErteilung der Vollstreckungsklausel zu\nLandwirtschaftssachen,\nausländischen Titeln sowie Anträge auf\n3.   in Verfahren über Beschwerden                      Aufhebung oder Abänderung der Voll-\noder Rechtsbeschwerden gegen                       streckbarerklärung oder der Vollstre-\ndie den Rechtszug beendenden                       ckungsklausel,\nEntscheidungen im Beschlussver-                 b) in Familiensachen,\nfahren vor den Gerichten für Ar-                c) in Verfahren nach dem Gesetz über das\nbeitssachen,“.                                     gerichtliche Verfahren in Landwirtschafts-\nccc) Nummer 7 wird aufgehoben.                                sachen,\nd) nach dem WpÜG und\nddd) Die Nummern 8 bis 10 werden Num-\nmern 7 bis 9.                                        e) nach § 15 KapMuG sowie\n2. in Verfahren vor dem Bundesgerichtshof\nbb) Absatz 2 wird aufgehoben.                                  über die Beschwerde oder Rechtsbe-\nl) Die Anmerkung zu Nummer 3201 wird wie folgt                    schwerde gegen Entscheidungen des Bun-\ngeändert:                                                      despatentgerichts.“\np) In den Nummern 3208 und 3209 werden jeweils\naa) In Nummer 1 werden die Wörter „für seine               im Gebührentatbestand nach den Wörtern „die\nPartei“ gestrichen.                                    Parteien“ die Wörter „oder die Beteiligten“ ein-\nbb) In Nummer 2 werden nach den Wörtern „Ei-               gefügt.\nnigung der Parteien“ die Wörter „oder der           q) In Nummer 3211 werden im Gebührentatbe-\nBeteiligten“ eingefügt.                                stand nach dem Wort „Revisionskläger“ die","2720         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008\nWörter „oder Beschwerdeführer“ und nach dem               z2) In Nummer 6300 werden im Gebührentatbe-\nWort „Versäumnisurteil“ ein Komma sowie das                    stand die Wörter „bei erstmaliger Freiheitsent-\nWort „Versäumnisentscheidung“ eingefügt.                       ziehung nach dem Gesetz über das gerichtliche\nr)  Die Überschrift von Teil 3 Abschnitt 3 Unterab-                Verfahren bei Freiheitsentziehungen und bei\nschnitt 3 wird wie folgt gefasst:                              Unterbringungsmaßnahmen nach § 70 Abs. 1\nFGG“ durch die Wörter „in Freiheitsentzie-\n„Unterabschnitt 3                             hungssachen nach § 415 FamFG, in Unterbrin-\nVollstreckung und Vollziehung“.                       gungssachen nach § 312 FamFG und bei Un-\nterbringungsmaßnahmen nach § 151 Nr. 6\ns)  Die Vorbemerkung 3.3.3 wird wie folgt gefasst:                 und 7 FamFG“ ersetzt.\n„Vorbemerkung 3.3.3:\nz3) In der Anmerkung zu Nummer 6302 werden die\nDieser Unterabschnitt gilt für                              Wörter „Fortdauer der Freiheitsentziehung und\n1. die Zwangsvollstreckung,                                    über Anträge auf Aufhebung der Freiheitsent-\nziehung sowie des Verfahrens über die Aufhe-\n2. die Vollstreckung,                                          bung oder Verlängerung einer Unterbringungs-\n3. Verfahren des Verwaltungszwangs und                         maßnahme nach § 70i FGG“ durch die Wörter\n4. die Vollziehung eines Arrestes oder einstwei-               „Verlängerung oder Aufhebung einer Freiheits-\nligen Verfügung,                                            entziehung nach den §§ 425 und 426 FamFG\noder einer Unterbringungsmaßnahme nach den\nsoweit nachfolgend keine besonderen Gebüh-                     §§ 329 und 330 FamFG“ ersetzt.\nren bestimmt sind. Er gilt auch für Verfahren auf\nEintragung einer Zwangshypothek (§§ 867\nund 870a ZPO).“                                                              Artikel 48\nt)  Die Anmerkung zu Nummer 3309 wird aufgeho-                                   Änderung\nben.                                                             der Justizbeitreibungsordnung\nu)  Nummer 3328 wird wie folgt geändert:                     § 1 Nr. 4b der Justizbeitreibungsordnung in der im\naa) Dem Gebührentatbestand werden die Wör-            Gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 365-1, veröf-\nter „oder die einstweilige Einstellung oder      fentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Arti-\nBeschränkung der Vollstreckung und die           kel 4 Abs. 13 des Gesetzes vom 17. Dezember 2006\nAnordnung, dass Vollstreckungsmaßnah-            (BGBl. I S. 3171) geändert worden ist, wird wie folgt\nmen aufzuheben sind“ angefügt.                   gefasst:\nbb) In Satz 1 der Anmerkung werden nach den           „4b. nach den §§ 168 und 292 Abs. 1 des Gesetzes\nWörtern „Verhandlung hierüber“ die Wörter              über das Verfahren in Familiensachen und in den\n„oder ein besonderer gerichtlicher Termin“             Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit\neingefügt.                                             festgesetzte Ansprüche;“.\nv)  Nummer 3331 wird aufgehoben.\nw) In Nummer 3332 wird die Angabe „3331“ durch                                   Artikel 49\ndie Angabe „3330“ ersetzt.                                         Änderung des Einführungs-\nx)  Die Anmerkung zu Nummer 3337 wird wie folgt               gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche\ngeändert:\nDas Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbu-\naa) In Nummer 1 werden die Wörter „für seine          che in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Sep-\nPartei“ gestrichen.                              tember 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), zuletzt\nbb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:                  geändert durch das Gesetz vom 10. Dezember 2008\n(BGBl. I S. 2401), wird wie folgt geändert:\n„2. soweit lediglich beantragt ist, eine Eini-\ngung der Parteien oder der Beteiligten      1. Artikel 147 wird wie folgt gefasst:\nzu Protokoll zu nehmen oder soweit le-\ndiglich Verhandlungen vor Gericht zur                                „Artikel 147\nEinigung geführt werden.“                          Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vor-\ny)  In Nummer 3400 werden im Gebührentatbe-                  schriften, nach denen für die Aufgaben des Betreu-\nstand nach den Wörtern „der Partei“ die Wörter           ungsgerichts oder des Nachlassgerichts andere\n„oder des Beteiligten“ eingefügt.                        Stellen als Gerichte zuständig sind.“\nz)  Die Vorbemerkung 3.5 wird wie folgt gefasst:          2. In Artikel 233 § 15 Abs. 3 Satz 7 werden die Wörter\n„Vorbemerkung 3.5:                                       „dem Erlass des Ausschlussurteils“ durch die Wörter\n„der Rechtskraft des Ausschließungsbeschlusses“\nDie Gebühren nach diesem Abschnitt entste-            ersetzt.\nhen nicht in den in Vorbemerkung 3.1 Abs. 2\nund in den Vorbemerkungen 3.2.1 und 3.2.2             3. Artikel 234 § 4 Abs. 3 Satz 8 wird wie folgt gefasst:\ngenannten Beschwerdeverfahren.“                          „Für das gerichtliche Verfahren gelten die Vorschrif-\nz1) In Nummer 3502 wird im Gebührentatbestand                ten des Gesetzes über das Verfahren in Familiensa-\ndie Angabe „(§ 574 ZPO, § 78 Satz 2 des Ar-              chen und in den Angelegenheiten der freiwilligen\nbeitsgerichtsgesetzes)“ gestrichen.                      Gerichtsbarkeit.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008             2721\nArtikel 50                                q) Die Angabe zu § 1846 wird wie folgt gefasst:\nÄnderung                                       „§ 1846    Einstweilige Maßregeln des Familien-\ndes Bürgerlichen Gesetzbuchs                                           gerichts“.\nDas Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Be-              r)   Die Angabe zu § 1847 wird wie folgt gefasst:\nkanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42,                        „§ 1847    Anhörung der Angehörigen“.\n2909; 2003 I S. 738), zuletzt geändert durch Artikel 5\ndes Gesetzes vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2399),             s) Die Angabe zu § 1857 wird wie folgt gefasst:\nwird wie folgt geändert:                                               „§ 1857    Aufhebung der Befreiung durch das\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                                 Familiengericht“.\na) Die Angabe zu § 261 wird wie folgt gefasst:                t)   Die Angaben zu den §§ 1906 bis 1908 werden\nwie folgt gefasst:\n„§ 261     Änderung der eidesstattlichen Versi-\ncherung; Kosten“.                                   „§ 1906    Genehmigung des Betreuungsge-\nrichts bei der Unterbringung\nb) Die Angabe zu § 1313 wird wie folgt gefasst:\n„§ 1313 Aufhebung durch richterliche Ent-                      § 1907     Genehmigung des Betreuungsge-\nscheidung“.                                                    richts bei der Aufgabe der Mietwoh-\nnung\nc) Die Angabe zu § 1449 wird wie folgt gefasst:\n§ 1908     Genehmigung des Betreuungsge-\n„§ 1449 Wirkung der richterlichen          Aufhe-\nrichts bei der Ausstattung“.\nbungsentscheidung“.\nu) Die Angabe zu § 1999 wird wie folgt gefasst:\nd) Die Angabe zu § 1470 wird wie folgt gefasst:\n„§ 1470 Wirkung der richterlichen          Aufhe-              „§ 1999    Mitteilung an das Gericht“.\nbungsentscheidung“.                            v) Die Angabe zu den §§ 2260 bis 2262 wird wie\ne) Die Angabe zu § 1479 wird wie folgt gefasst:                    folgt gefasst:\n„§ 1479 Auseinandersetzung nach richterli-                     „§§ 2260 bis 2262 (weggefallen)“.\ncher Aufhebungsentscheidung“.                  w) Die Angabe zu § 2263a wird gestrichen.\nf)  Die Angabe zu § 1496 wird wie folgt gefasst:              x) Die Angaben zu den §§ 2264 und 2273 werden\n„§ 1496 Wirkung der richterlichen          Aufhe-              wie folgt gefasst:\nbungsentscheidung“.                                 „§ 2264    (weggefallen)\ng) Die Angabe zu § 1564 wird wie folgt gefasst:                    § 2273     (weggefallen)“.\n„§ 1564 Scheidung durch richterliche Ent-\ny) Die Angaben zu den §§ 2300 und 2300a werden\nscheidung“.\ndurch folgende Angabe ersetzt:\nh) Die Angaben zu den §§ 1600e und 1615o wer-\nden gestrichen.                                                „§ 2300    Anwendung der §§ 2259 und 2263;\nRücknahme aus der amtlichen oder\ni)  Die Angabe zu § 1696 wird wie folgt gefasst:                              notariellen Verwahrung“.\n„§ 1696 Abänderung gerichtlicher Entschei-                z) Die Angabe zu § 2360 wird wie folgt gefasst:\ndungen und gerichtlich gebilligter Ver-\ngleiche“.                                           „§ 2360    (weggefallen)“.\nj)  Die Angabe zu § 1697 wird wie folgt gefasst:           2. § 55 wird wie folgt geändert:\n„§ 1697     (weggefallen)“.                               a) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ ge-\nk) Die Angabe zu § 1752 wird wie folgt gefasst:                   strichen.\n„§ 1752     Beschluss des Familiengerichts, An-           b) Absatz 2 wird aufgehoben.\ntrag“.                                     3. § 55a Abs. 6 und 7 wird aufgehoben.\nl)  Die Angabe zu § 1779 wird wie folgt gefasst:           4. In § 112 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 sowie in § 113\n„§ 1779     Auswahl durch das Familiengericht“.           Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 und 2 wird jeweils das\nWort „Vormundschaftsgericht“ durch das Wort „Fa-\nm) Die Angabe zu § 1789 wird wie folgt gefasst:\nmiliengericht“ und das Wort „Vormundschaftsge-\n„§ 1789     Bestellung durch das Familienge-              richts“ durch das Wort „Familiengerichts“ ersetzt.\nricht“.\n4a. In § 204 Abs. 1 Nr. 14 werden nach dem Wort „Pro-\nn) Die Angabe zu § 1810 wird wie folgt gefasst:               zesskostenhilfe“ die Wörter „oder Verfahrenskos-\n„§ 1810     Mitwirkung von Gegenvormund oder              tenhilfe“ eingefügt.\nFamiliengericht“.                          5. § 261 wird wie folgt gefasst:\no) In Abschnitt 3, Titel 1 wird die Angabe zu Unter-\n„§ 261\ntitel 3 wie folgt gefasst:\nÄnderung der\n„Untertitel 3\neidesstattlichen Versicherung; Kosten\nFürsorge und Aufsicht des Familiengerichts“.\n(1) Das Gericht kann eine den Umständen ent-\np) Die Angabe zu § 1843 wird wie folgt gefasst:               sprechende Änderung der eidesstattlichen Versi-\n„§ 1843     Prüfung durch das Familiengericht“.           cherung beschließen.","2722           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008\n(2) Die Kosten der Abnahme der eidesstattlichen             b) In Absatz 1 wird das Wort „Urteil“ durch die Wör-\nVersicherung hat derjenige zu tragen, welcher die                  ter „richterliche Entscheidung“ ersetzt.\nAbgabe der Versicherung verlangt.“                         15. § 1470 wird wie folgt geändert:\n6. In § 800 Satz 1 werden die Wörter „das Aus-                    a) In der Überschrift werden die Wörter „des Auf-\nschlussurteil“ durch die Wörter „den Ausschlie-                    hebungsurteils“ durch die Wörter „der richter-\nßungsbeschluss“ ersetzt.                                           lichen Aufhebungsentscheidung“ ersetzt.\n7. In § 887 Satz 2 werden die Wörter „der Erlassung               b) In Absatz 1 werden die Wörter „des Urteils“\ndes Ausschlussurteils“ durch die Wörter „der                       durch die Wörter „der richterlichen Entschei-\nRechtskraft des Ausschließungsbeschlusses“ er-                     dung“ ersetzt.\nsetzt.\n16. § 1479 wird wie folgt geändert:\n8. § 927 wird wie folgt geändert:\na) In der Überschrift wird das Wort „Aufhebungs-\na) In Absatz 2 werden die Wörter „das Ausschluss-                  urteil“ durch die Wörter „richterlicher Aufhe-\nurteil“ durch die Wörter „den Ausschließungsbe-                bungsentscheidung“ ersetzt.\nschluss“ ersetzt.\nb) Im Wortlaut werden das Wort „Urteil“ durch die\nb) In Absatz 3 werden die Wörter „vor der Erlas-\nWörter „richterliche Entscheidung“ und die Wör-\nsung des Ausschlussurteils“ durch die Wörter\nter „das Urteil“ durch die Wörter „die richterliche\n„vor dem Erlass des Ausschließungsbeschlus-\nEntscheidung“ ersetzt.\nses“ sowie die Wörter „das Urteil“ durch die\nWörter „der Ausschließungsbeschluss“ ersetzt.          17. § 1484 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\n9. In § 1104 Abs. 1 Satz 2, § 1170 Abs. 2 Satz 1 sowie            a) In Satz 2 wird das Wort „Vormundschaftsge-\n§ 1171 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3                     richts“ durch das Wort „Familiengerichts“ er-\nwerden jeweils die Wörter „Erlassung des Aus-                      setzt.\nschlussurteils“ durch die Wörter „Rechtskraft des              b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nAusschließungsbeschlusses“ ersetzt.\n„Bei einer Ablehnung durch den Betreuer des\n10. § 1313 wird wie folgt gefasst:                                     überlebenden Ehegatten ist die Genehmigung\n„§ 1313                                   des Betreuungsgerichts erforderlich.“\nAufhebung                           18. § 1491 Abs. 3 wird wie folgt geändert:\ndurch richterliche Entscheidung                    a) In Satz 1 wird das Wort „Vormundschaftsge-\nEine Ehe kann nur durch richterliche Entschei-                  richts“ durch das Wort „Familiengerichts“ er-\ndung auf Antrag aufgehoben werden. Die Ehe ist                     setzt.\nmit der Rechtskraft der Entscheidung aufgelöst.                b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nDie Voraussetzungen, unter denen die Aufhebung\n„Bei einem Verzicht durch den Betreuer des Ab-\nbegehrt werden kann, ergeben sich aus den folgen-\nkömmlings ist die Genehmigung des Betreu-\nden Vorschriften.“\nungsgerichts erforderlich.“\n11. In § 1357 Abs. 2 Satz 1, § 1365 Abs. 2, § 1366\n19. § 1492 wird wie folgt geändert:\nAbs. 3 Satz 3 und § 1369 Abs. 2 wird jeweils das\nWort „Vormundschaftsgericht“ durch das Wort „Fa-               a) In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „Vormund-\nmiliengericht“ ersetzt.                                            schaftsgericht“ durch die Wörter „Familienge-\nricht, wenn eine Betreuung besteht, dem Betreu-\n12. § 1411 wird wie folgt geändert:\nungsgericht“ ersetzt.\na) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „oder Be-\ntreuer“ gestrichen, das Wort „Vormundschafts-              b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\ngerichts“ durch das Wort „Familiengerichts“                    aa) In Satz 1 wird das Wort „Vormundschaftsge-\nersetzt und der abschließende Punkt durch ein                       richts“ durch das Wort „Familiengerichts“ er-\nSemikolon ersetzt sowie die Wörter „ist der                         setzt.\ngesetzliche Vertreter ein Betreuer, ist die Geneh-             bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nmigung des Betreuungsgerichts erforderlich.“\nangefügt.                                                           „Bei einer Aufhebung durch den Betreuer\ndes überlebenden Ehegatten ist die Geneh-\nb) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „oder Be-                       migung des Betreuungsgerichts erforder-\ntreuer“ gestrichen, das Wort „Vormundschafts-                       lich.“\ngerichts“ durch das Wort „Familiengerichts“ er-\nsetzt und der abschließende Punkt durch ein Se-        20. § 1493 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:\nmikolon ersetzt sowie die Wörter „ist der gesetz-             „(2) Der überlebende Ehegatte hat, wenn ein an-\nliche Vertreter ein Betreuer, ist die Genehmigung          teilsberechtigter Abkömmling minderjährig ist, die\ndes Betreuungsgerichts erforderlich.“ angefügt.            Absicht der Wiederverheiratung dem Familienge-\n13. In den §§ 1426, 1430 und 1452 Abs. 1 wird jeweils              richt anzuzeigen, ein Verzeichnis des Gesamtguts\ndas Wort „Vormundschaftsgericht“ durch das Wort                einzureichen, die Gütergemeinschaft aufzuheben\n„Familiengericht“ ersetzt.                                     und die Auseinandersetzung herbeizuführen. Das\nFamiliengericht kann gestatten, dass die Aufhe-\n14. § 1449 wird wie folgt geändert:                                bung der Gütergemeinschaft bis zur Eheschließung\na) In der Überschrift werden die Wörter „des Auf-              unterbleibt und dass die Auseinandersetzung erst\nhebungsurteils“ durch die Wörter „der richter-             später erfolgt. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn\nlichen Aufhebungsentscheidung“ ersetzt.                    die Sorge für das Vermögen eines anteilsberechtig-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008              2723\nten Abkömmlings zum Aufgabenkreis eines Betreu-            30. § 1696 wird wie folgt gefasst:\ners gehört; in diesem Fall tritt an die Stelle des Fa-                                 „§ 1696\nmiliengerichts das Betreuungsgericht.“\nAbänderung\n21. § 1496 wird wie folgt geändert:                                             gerichtlicher Entscheidungen\na) In der Überschrift werden die Wörter „des Auf-                       und gerichtlich gebilligter Vergleiche\nhebungsurteils“ durch die Wörter „der richterli-              (1) Eine Entscheidung zum Sorge- oder Um-\nchen Aufhebungsentscheidung“ ersetzt.                      gangsrecht oder ein gerichtlich gebilligter Vergleich\nb) In Satz 1 werden die Wörter „des Urteils“ durch             ist zu ändern, wenn dies aus triftigen, das Wohl des\ndie Wörter „der richterlichen Entscheidung“ er-            Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt\nsetzt.                                                     ist. § 1672 Abs. 2, § 1680 Abs. 2 Satz 1 sowie\n§ 1681 Abs. 1 und 2 bleiben unberührt.\nc) In Satz 2 werden die Wörter „das Urteil“ durch\ndie Wörter „die richterliche Entscheidung“ er-                (2) Eine Maßnahme nach den §§ 1666 bis 1667\nsetzt.                                                     oder einer anderen Vorschrift des Bürgerlichen Ge-\nsetzbuchs, die nur ergriffen werden darf, wenn dies\n22. § 1564 wird wie folgt gefasst:                                 zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung oder\n„§ 1564                                zum Wohl des Kindes erforderlich ist (kindesschutz-\nrechtliche Maßnahme), ist aufzuheben, wenn eine\nScheidung                               Gefahr für das Wohl des Kindes nicht mehr besteht\ndurch richterliche Entscheidung                    oder die Erforderlichkeit der Maßnahme entfallen\nEine Ehe kann nur durch richterliche Entschei-              ist.“\ndung auf Antrag eines oder beider Ehegatten ge-            31. § 1697 wird aufgehoben.\nschieden werden. Die Ehe ist mit der Rechtskraft\n32. In § 1716 Satz 2, § 1746 Abs. 1 Satz 4, Abs. 2 Satz 1\nder Entscheidung aufgelöst. Die Voraussetzungen,\nund Abs. 3, § 1748 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4, § 1749\nunter denen die Scheidung begehrt werden kann,\nAbs. 1 Satz 2 sowie in § 1750 Abs. 1 Satz 1 und 3\nergeben sich aus den folgenden Vorschriften.“\nwird jeweils das Wort „Vormundschaftsgericht“\n23. In § 1592 Nr. 3 werden die Wörter „§ 640h Abs. 2               durch das Wort „Familiengericht“ und das Wort\nder Zivilprozessordnung“ durch die Wörter „§ 182               „Vormundschaftsgerichts“ durch das Wort „Famili-\nAbs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Famili-              engerichts“ ersetzt.\nensachen und in den Angelegenheiten der freiwilli-\n33. § 1751 Abs. 1 Satz 4 wird aufgehoben.\ngen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.\n34. In § 1752 wird in der Überschrift und in Absatz 1,\n24. In § 1596 Abs. 1 Satz 3 werden das Wort „Vor-                  § 1753 Abs. 2, § 1757 Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3\nmundschaftsgerichts“ durch das Wort „Familien-                 und 4, § 1758 Abs. 2 Satz 2, § 1760 Abs. 1, § 1763\ngerichts“ und der abschließende Punkt durch ein                Abs. 1, § 1764 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4, § 1765\nSemikolon ersetzt sowie die Wörter „ist der gesetz-            Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, § 1768 Abs. 1, § 1771\nliche Vertreter ein Betreuer, ist die Genehmigung              Satz 1, § 1772 Abs. 1 Satz 1 in dem Satzteil vor\ndes Betreuungsgerichts erforderlich.“ angefügt.                Buchstabe a und in Buchstabe d, § 1774 Satz 1,\n25. Die §§ 1600e und 1615o werden aufgehoben.                      § 1775 Satz 1 und 2, § 1778 Abs. 2, § 1779 in der\nÜberschrift und in den Absätzen 1 und 2 Satz 1,\n26. In § 1629a Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Vormund-\nAbs. 3 Satz 1 und 2, den §§ 1785, 1786 Abs. 1 Nr. 5\nschaftsgerichts“ durch das Wort „Familiengerichts“\nund Abs. 2, § 1787 Abs. 2, § 1788 Abs. 1, § 1789 in\nersetzt.\nder Überschrift sowie in Satz 1 wird jeweils das\n27. § 1631b Satz 4 wird aufgehoben.                                Wort „Vormundschaftsgericht“ durch das Wort „Fa-\n28. Dem § 1684 Abs. 3 werden folgende Sätze ange-                  miliengericht“ und das Wort „Vormundschaftsge-\nfügt:                                                          richts“ durch das Wort „Familiengerichts“ ersetzt.\n35. § 1791a wird wie folgt geändert:\n„Wird die Pflicht nach Absatz 2 dauerhaft oder wie-\nderholt erheblich verletzt, kann das Familiengericht           a) In Absatz 2 werden die Wörter „schriftliche Ver-\nauch eine Pflegschaft für die Durchführung des                     fügung des Vormundschaftsgerichts“ durch die\nUmgangs anordnen (Umgangspflegschaft). Die                         Wörter „Beschluss des Familiengerichts“ ersetzt.\nUmgangspflegschaft umfasst das Recht, die He-                  b) In Absatz 4 wird das Wort „Vormundschaftsge-\nrausgabe des Kindes zur Durchführung des Um-                       richt“ durch das Wort „Familiengericht“ ersetzt.\ngangs zu verlangen und für die Dauer des Umgangs\n36. In § 1791b Abs. 2 werden die Wörter „schriftliche\ndessen Aufenthalt zu bestimmen. Die Anordnung\nVerfügung des Vormundschaftsgerichts“ durch die\nist zu befristen. Für den Ersatz von Aufwendungen\nWörter „Beschluss des Familiengerichts“ ersetzt.\nund die Vergütung des Umgangspflegers gilt § 277\ndes Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen          37. In § 1791c Abs. 3, § 1796 Abs. 1, § 1797 Abs. 1\nund in den Angelegenheiten der freiwilligen Ge-                Satz 2, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, den §§ 1798,\nrichtsbarkeit entsprechend.“                                   1799 Abs. 1 Satz 2, § 1801 Abs. 1, § 1802 Abs. 1\nSatz 1 und Abs. 3, § 1803 Abs. 2 und 3 Satz 2, den\n29. Dem § 1685 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:\n§§ 1809, 1810 in der Überschrift, den Sätzen 1\n„Eine Umgangspflegschaft nach § 1684 Abs. 3                    und 2, § 1811 Satz 1, § 1812 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2\nSatz 3 bis 5 kann das Familiengericht nur anordnen,            und 3, § 1814 Satz 1, § 1815 Abs. 1 Satz 1 und\nwenn die Voraussetzungen des § 1666 Abs. 1 erfüllt             Abs. 2, den §§ 1816, 1817 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2,\nsind.“                                                         den §§ 1818, 1819 Satz 1, § 1820 Abs. 1, § 1821","2724          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008\nAbs. 1 in dem Satzteil vor Nummer 1, § 1822 in dem            b) In Satz 2 werden die Wörter „die schriftliche Ver-\nSatzteil vor Nummer 1, den §§ 1823, 1824, 1825                   fügung des Vormundschaftsgerichts“ durch die\nAbs. 1, § 1826 sowie in § 1828 wird jeweils das                  Wörter „der Beschluss des Familiengerichts“ er-\nWort „Vormundschaftsgericht“ durch das Wort „Fa-                 setzt.\nmiliengericht“ und das Wort „Vormundschaftsge-            46. In § 1894 Abs. 1 wird das Wort „Vormundschafts-\nrichts“ durch das Wort „Familiengerichts“ ersetzt.            gericht“ durch das Wort „Familiengericht“ ersetzt.\n38. § 1829 wird wie folgt geändert:                           47. In § 1896 Abs. 1 Satz 1, § 1897 Abs. 1 und 7 Satz 1,\na) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Vormund-                 § 1898 Abs. 1, § 1899 Abs. 1 Satz 1, § 1900 Abs. 1\nschaftsgerichts“ durch das Wort „Familienge-               Satz 1, § 1901 Abs. 5 Satz 1, § 1901a Satz 1 bis 3,\nrichts“ ersetzt.                                           § 1903 Abs. 1 Satz 1, § 1904 in der Überschrift\nb) In Absatz 2 wird die Angabe „zwei“ durch die               sowie in Absatz 1 Satz 1 wird jeweils das Wort „Vor-\nAngabe „vier“ ersetzt.                                     mundschaftsgericht“ durch das Wort „Betreuungs-\ngericht“ und das Wort „Vormundschaftsgerichts“\nc) In Absatz 3 wird das Wort „Vormundschaftsge-               durch das Wort „Betreuungsgerichts“ ersetzt.\nrichts“ durch das Wort „Familiengerichts“ er-\nsetzt.                                                 48. § 1905 wird wie folgt geändert:\n39. In § 1830 wird das Wort „Vormundschaftsgerichts“              a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „vormund-\ndurch das Wort „Familiengerichts“ ersetzt.                       schaftsgerichtliche“ durch das Wort „betreu-\nungsgerichtliche“ ersetzt.\n40. § 1831 wird wie folgt geändert:\nb) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Vormund-\na) In Satz 1 wird das Wort „Vormundschaftsge-                    schaftsgerichts“ durch das Wort „Betreuungsge-\nrichts“ durch das Wort „Familiengerichts“ er-                 richts“ ersetzt.\nsetzt.\n49. In § 1906 in der Überschrift, Absatz 2 Satz 1 und\nb) In Satz 2 letzter Halbsatz werden nach dem Wort            Absatz 3 Satz 2, § 1907 in der Überschrift, Absatz 1\n„nicht“ die Wörter „in schriftlicher Form“ gestri-         Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3, § 1908 in der\nchen.                                                      Überschrift und im Wortlaut, § 1908b Abs. 1 Satz 1\n41. In § 1832 werden der Punkt am Ende durch ein Se-              und Abs. 4 Satz 2, § 1908i Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2\nmikolon ersetzt und die Wörter „abweichend von                Satz 2 wird jeweils das Wort „Vormundschaftsge-\n§ 1829 Abs. 2 beträgt die Frist für die Mitteilung            richt“ durch das Wort „Betreuungsgericht“ und\nder Genehmigung des Gegenvormunds zwei Wo-                    das Wort „Vormundschaftsgerichts“ durch das Wort\nchen.“ angefügt.                                              „Betreuungsgerichts“ ersetzt.\n42. In § 1835 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 1a Satz 1 und 3,         50. In § 1909 Abs. 2 wird das Wort „Vormundschafts-\n§ 1835a Abs. 4, der Überschrift des Untertitels 3 in          gericht“ durch das Wort „Familiengericht“ ersetzt.\nBuch 4, Abschnitt 3, Titel 1, § 1837 Abs. 1 Satz 1,       51. Dem § 1915 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:\nAbs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1, den §§ 1839, 1840\nAbs. 1, 2 und 3 Satz 2 und Abs. 4, § 1841 Abs. 2              „An die Stelle des Familiengerichts tritt das Betreu-\nSatz 2, § 1843 in der Überschrift und Absatz 1,               ungsgericht; dies gilt nicht bei der Pflegschaft für\n§ 1846 in der Überschrift und im Wortlaut wird je-            Minderjährige oder für eine Leibesfrucht.“\nweils das Wort „Vormundschaftsgericht“ durch das          52. In § 1917 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 wird\nWort „Familiengericht“ und das Wort „Vormund-                 jeweils das Wort „Vormundschaftsgericht“ durch\nschaftsgerichts“ durch das Wort „Familiengerichts“            das Wort „Familiengericht“ ersetzt.\nersetzt.\n53. In § 1919 werden die Wörter „von dem Vormund-\n43. § 1847 wird wie folgt gefasst:                                schaftsgericht“ gestrichen.\n„§ 1847                            54. § 1921 wird wie folgt geändert:\nAnhörung der Angehörigen                         a) In Absatz 1 werden die Wörter „von dem Vor-\nDas Familiengericht soll in wichtigen Angelegen-              mundschaftsgericht“ gestrichen.\nheiten Verwandte oder Verschwägerte des Mündels               b) In Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort\nhören, wenn dies ohne erhebliche Verzögerung und                 „Vormundschaftsgericht“ durch das Wort „Be-\nohne unverhältnismäßige Kosten geschehen kann.                   treuungsgericht“ ersetzt.\n§ 1779 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.“\n55. § 1944 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n44. In § 1851 Abs. 1, § 1852 Abs. 2 Satz 1, § 1854\nAbs. 2 Satz 1 und 2, § 1857 in der Überschrift und            „Ist der Erbe durch Verfügung von Todes wegen\nim Wortlaut, § 1884 Abs. 1 Satz 1 und 2, den                  berufen, beginnt die Frist nicht vor Bekanntgabe\n§§ 1886, 1887 Abs. 1 und 3, den §§ 1888, 1889                 der Verfügung von Todes wegen durch das Nach-\nAbs. 1 und 2 Satz 1, § 1890 Satz 2 sowie in § 1892            lassgericht.“\nAbs. 1 und 2 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort           56. In § 1962 wird das Wort „Vormundschaftsgerichts“\n„Vormundschaftsgericht“ durch das Wort „Famili-               durch die Wörter „Familiengerichts oder Betreu-\nengericht“ und das Wort „Vormundschaftsgerichts“              ungsgerichts“ ersetzt.\ndurch das Wort „Familiengerichts“ ersetzt.                57. § 1999 wird wie folgt geändert:\n45. § 1893 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                        a) In der Überschrift wird das Wort „Vormund-\na) In Satz 1 wird das Wort „Vormundschaftsgericht“               schaftsgericht“ durch das Wort „Gericht“ er-\ndurch das Wort „Familiengericht“ ersetzt.                     setzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008              2725\nb) In Satz 1 wird das Wort „Vormundschaftsgericht“        66. § 2300 wird wie folgt geändert:\ndurch das Wort „Familiengericht“ ersetzt.\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nc) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n„§ 2300\n„Fällt die Nachlassangelegenheit in den Aufga-\nAnwendung\nbenkreis eines Betreuers des Erben, tritt an die\nder §§ 2259 und 2263; Rücknahme\nStelle des Familiengerichts das Betreuungsge-\naus der amtlichen oder notariellen Verwahrung“.\nricht.“\nb) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n58. § 2015 wird wie folgt geändert:\n„(1) Die §§ 2259 und 2263 sind auf den Erb-\na) In Absatz 1 werden die Wörter „Erlassung des\nvertrag entsprechend anzuwenden.“\nAufgebotes“ durch die Wörter „Einleitung des\nAufgebotsverfahrens“ ersetzt.                          67. § 2300a wird aufgehoben.\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.                              68. § 2347 wird wie folgt geändert:\nc) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                           a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n„(3) Wird der Ausschließungsbeschluss erlas-                aa) In Satz 1 wird das Wort „Vormundschafts-\nsen oder der Antrag auf Erlass des Ausschlie-                       gerichts“ durch das Wort „Familiengerichts“\nßungsbeschlusses zurückgewiesen, so ist das                         ersetzt.\nAufgebotsverfahren erst dann als beendet anzu-                 bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nsehen, wenn der Beschluss rechtskräftig ist.“\n„Für den Verzicht durch den Betreuer ist die\n59. In § 2045 Satz 2 werden die Wörter „Ist das Aufge-                     Genehmigung des Betreuungsgerichts erfor-\nbot noch nicht beantragt“ durch die Wörter „Ist der                    derlich.“\nAntrag auf Einleitung des Aufgebotsverfahrens\nnoch nicht gestellt“ ersetzt.                                 b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Vormund-\nschaftsgerichts“ durch die Wörter „Familienge-\n60. § 2227 wird wie folgt geändert:                                   richts oder Betreuungsgerichts“ ersetzt.\na) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ ge-\n69. Die §§ 2360 und 2368 Abs. 2 werden aufgehoben.\nstrichen.\n70. § 2369 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.\n„(1) Gehören zu einer Erbschaft auch Gegen-\n61. § 2248 wird wie folgt gefasst:\nstände, die sich im Ausland befinden, kann der An-\n„§ 2248                                 trag auf Erteilung eines Erbscheins auf die im Inland\nbefindlichen Gegenstände beschränkt werden.“\nVerwahrung\ndes eigenhändigen Testaments\nArtikel 51\nEin nach § 2247 errichtetes Testament ist auf\nVerlangen des Erblassers in besondere amtliche                                     Änderung\nVerwahrung zu nehmen.“                                          des Familienrechtsänderungsgesetzes\n62. Die §§ 2260 bis 2262, 2263a, 2264 und 2273 wer-              Das Familienrechtsänderungsgesetz in der im Bun-\nden aufgehoben.                                           desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 400-4, ver-\nöffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert\n63. In § 2275 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „Vormund-\ndurch Artikel 2 Abs. 17 des Gesetzes vom 19. Februar\nschaftsgerichts“ durch das Wort „Familiengerichts“\n2007 (BGBl. I S. 122), wird wie folgt geändert:\nersetzt.\n1. Artikel 7 wird aufgehoben.\n64. In § 2282 Abs. 2 werden die Wörter „mit Genehmi-\ngung des Vormundschaftsgerichts“ gestrichen, der          2. Artikel 9 II. Nr. 4 wird aufgehoben.\nabschließende Punkt durch ein Semikolon ersetzt\nund die Wörter „steht der Erblasser unter elterlicher                              Artikel 52\nSorge oder Vormundschaft, ist die Genehmigung\ndes Familiengerichts erforderlich, ist der gesetzli-                               Änderung\nche Vertreter ein Betreuer, die des Betreuungsge-                 des Lebenspartnerschaftsgesetzes\nrichts.“ angefügt.\nDas Lebenspartnerschaftsgesetz vom 16. Februar\n65. § 2290 Abs. 3 wird wie folgt geändert:                    2001 (BGBl. I S. 266), zuletzt geändert durch Artikel 2\ndes Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I\na) In Satz 1 werden die Wörter „oder wird die\nS. 3189), wird wie folgt geändert:\nAufhebung vom Aufgabenkreis eines Betreuers\nerfasst“ gestrichen und das Wort „Vormund-             1. In § 10 Abs. 4 Satz 2 wird die Angabe „2273“ durch\nschaftsgerichts“ durch das Wort „Familienge-              die Angabe „2272“ ersetzt.\nrichts“ ersetzt.\n2. In § 15 Abs. 1 werden die Wörter „gerichtliches\nb) Folgender Satz wird angefügt:                             Urteil“ durch die Wörter „richterliche Entscheidung“\nersetzt.\n„Wird die Aufhebung vom Aufgabenkreis eines\nBetreuers erfasst, ist die Genehmigung des             3. In § 18 Abs. 3 wird die Angabe „7“ durch die An-\nBetreuungsgerichts erforderlich.“                         gabe „6“ ersetzt.","2726            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008\nArtikel 53                             2. In den §§ 27 und 28 Abs. 1 und 2 werden jeweils die\nWörter „sofortige weitere Beschwerde“ durch das\nÄnderung                                   Wort „Rechtsbeschwerde“ ersetzt.\ndes Vormünder- und\nBetreuervergütungsgesetzes                        3. § 29 wird wie folgt geändert:\nDas Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz vom                  a) Absatz 2 wird aufgehoben.\n21. April 2005 (BGBl. I S. 1073, 1076) wird wie folgt\nb) In Absatz 3 werden die Wörter „sofortige weitere\ngeändert:\nBeschwerde“ durch das Wort „Rechtsbeschwer-\n1. In § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 2 Satz 1                   de“ ersetzt.\nund § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie Abs. 3 Satz 1\nwerden jeweils das Wort „Vormundschaftsgericht“              4. In § 35 Abs. 3 Satz 3 werden die Wörter „§ 22 Abs. 2\ndurch das Wort „Familiengericht“ ersetzt.                        und § 24 Abs. 3 des Gesetzes über die Angelegen-\nheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ durch die\n2. In § 10 Abs. 3 wird das Wort „Vormundschaftsge-                  Wörter „Die §§ 17 bis 19 und 49 bis 57 des Gesetzes\nrichts“ durch das Wort „Betreuungsgerichts“ und                  über das Verfahren in Familiensachen und in den\ndas Wort „Vormundschaftsgericht“ durch das Wort                  Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“\n„Betreuungsgericht“ ersetzt.                                     ersetzt.\nArtikel 54                                                      Artikel 56\nÄnderung des                                                   Änderung des\nGesetzes über die Änderung                             Gesetzes über Rechte an eingetragenen\nvon Familiennamen und Vornamen                                    Schiffen und Schiffsbauwerken\n§ 2 des Gesetzes über die Änderung von Familien-\nnamen und Vornamen in der im Bundesgesetzblatt                     Das Gesetz über Rechte an eingetragenen Schiffen\nTeil III, Gliederungsnummer 401-1, veröffentlichten be-         und Schiffsbauwerken in der im Bundesgesetzblatt\nreinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 2           Teil III, Gliederungsnummer 403-4, veröffentlichten be-\ndes Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122)              reinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 5\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                   Abs. 12 des Gesetzes vom 26. November 2001 (BGBl. I\nS. 3138), wird wie folgt geändert:\n1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n1. § 6 wird wie folgt geändert:\na) In Satz 1 werden das Komma nach dem Wort\n„Vormund“ durch das Wort „oder“ ersetzt, die                a) In Absatz 2 werden die Wörter „das Ausschluss-\nWörter „oder Betreuer“ gestrichen und das Wort                  urteil“ durch die Wörter „den Ausschließungsbe-\n„Vormundschaftsgerichts“ durch die Wörter „Fa-                  schluss“ ersetzt.\nmiliengerichts, ein Betreuer der Genehmigung\nb) In Absatz 3 werden die Wörter „Erlassung des\ndes Betreuungsgerichts“ ersetzt.\nAusschlussurteils“ durch die Wörter „Erlass des\nb) In Satz 2 wird das Wort „Vormundschaftsge-                        Ausschließungsbeschlusses“ und die Wörter\nrichts“ durch das Wort „Betreuungsgerichts“ er-                 „das Urteil“ durch die Wörter „der Ausschlie-\nsetzt.                                                          ßungsbeschluss“ ersetzt.\n2. In Absatz 2 wird das Wort „Vormundschaftsgericht“            2. In § 13 Satz 2 werden die Wörter „das Ausschlussur-\ndurch das Wort „Gericht“ ersetzt.                                teil erlassen ist“ durch die Wörter „der Ausschlie-\nßungsbeschluss rechtskräftig ist“ ersetzt.\nArtikel 55\n3. In § 66 Abs. 2 Satz 1 und § 67 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2\nÄnderung                                   und 3 werden jeweils die Wörter „Erlassung des\ndes Verschollenheitsgesetzes                           Ausschlussurteils“ durch die Wörter „Rechtskraft\ndes Ausschließungsbeschlusses“ ersetzt.\nDas Verschollenheitsgesetz in der im Bundesgesetz-\nblatt Teil III, Gliederungsnummer 401-6, veröffentlichten\nbereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2                                    Artikel 57\nAbs. 19 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I\nÄnderung\nS. 122), wird wie folgt geändert:\ndes Erbbaurechtsgesetzes\n1. § 16 wird wie folgt geändert:\n§ 7 Abs. 3 Satz 2 des Erbbaurechtsgesetzes in der im\na) In Absatz 2 Buchstabe c werden nach dem Wort              Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-6,\n„Ehegatte“ die Wörter „der Lebenspartner,“ ein-         veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch\ngefügt.                                                 Artikel 25 des Gesetzes vom 23. November 2007\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                          (BGBl. I S. 2614) geändert worden ist, wird wie folgt\ngefasst:\n„(3) Der Inhaber der elterlichen Sorge, Vor-\nmund oder Pfleger kann den Antrag nur mit Ge-           „§ 40 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1, 3 und 4 und § 63\nnehmigung des Familiengerichts, der Betreuer            Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Fami-\nnur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts              liensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen\nstellen.“                                               Gerichtsbarkeit gelten entsprechend.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008               2727\nArtikel 58                             durch Artikel 3 Abs. 5 des Gesetzes vom 26. März 2007\n(BGBl. I S. 370), wird wie folgt geändert:\nÄnderung des\nGesetzes über die Kraftloserklärung                     1. § 13 wird wie folgt geändert:\nvon Hypotheken-, Grundschuld- und                           a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „das Aus-\nRentenschuldbriefen in besonderen Fällen                           schlussurteil erlassen“ durch die Wörter „der\nDas Gesetz über die Kraftloserklärung von Hypothe-                 Ausschließungsbeschluss rechtskräftig“ ersetzt.\nken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefen in beson-\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 985,\nderen Fällen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-\n§ 986 Abs. 1, 3 und 4 der Zivilprozessordnung“\nderungsnummer 403-8, veröffentlichten bereinigten\ndurch die Wörter „den §§ 449 und 450 Abs. 1, 3\nFassung wird wie folgt geändert:\nund 4 des Gesetzes über das Verfahren in Fami-\n1.   In § 2 werden die Wörter „der Zivilprozessordnung“               liensachen und in den Angelegenheiten der\ndurch die Wörter „des Gesetzes über das Verfah-                  freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.\nren in Familiensachen und in den Angelegenheiten\nder freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.                2. § 66 wird wie folgt geändert:\n1a. In § 3 Abs. 1 werden die Wörter „(§ 1007 Nr. 2 der             a) In Absatz 2 werden die Wörter „dem Erlass des\nZivilprozessordnung)“ durch die Wörter „(§ 468                   Ausschlussurteils“ durch die Wörter „der Rechts-\nNr. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familien-               kraft des Ausschließungsbeschlusses“ ersetzt.\nsachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen\nb) In Absatz 3 werden die Wörter „§ 984 Abs. 1,\nGerichtsbarkeit)“ ersetzt.\n§§ 985, 986 Abs. 1, 3 und 4 der Zivilprozessord-\n2.   § 4 Abs. 3 Satz 2 wird aufgehoben.                               nung“ durch die Wörter „§ 448 Abs. 1, §§ 449 und\n3.   In § 5 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „das                      450 Abs. 1, 3 und 4 des Gesetzes über das\nAusschlußurteil“ durch die Wörter „der Ausschlie-                Verfahren in Familiensachen und in den Angele-\nßungsbeschluss“ ersetzt.                                         genheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.\n4.   In § 7 werden die Wörter „des Ausschlußurteils und        3. § 67 wird wie folgt geändert:\ndes in § 1017 Abs. 3 der Zivilprozessordnung be-\nzeichneten Urteils“ durch die Wörter „des Aus-                a) In Absatz 2 und 3 werden jeweils die Wörter „dem\nschließungsbeschlusses und der in § 478 Abs. 3                   Erlass des Ausschlußurteils“ durch die Wörter\ndes Gesetzes über das Verfahren in Familiensa-                   „der Rechtskraft des Ausschließungsbeschlus-\nchen und in den Angelegenheiten der freiwilligen                 ses“ ersetzt.\nGerichtsbarkeit bezeichneten Entscheidung“ er-                b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „§ 984\nsetzt.                                                           Abs. 1, §§ 985, 987 der Zivilprozessordnung“\n5.   § 8 wird wie folgt geändert:                                     durch die Wörter „§ 448 Abs. 1, §§ 449, 451 des\nGesetzes über das Verfahren in Familiensachen\na) In Absatz 1 wird das Wort „Ausschlussurteil“\nund in den Angelegenheiten der freiwilligen\ndurch das Wort „Ausschließungsbeschluss“ er-\nGerichtsbarkeit“ ersetzt.\nsetzt.\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                       4. In § 96 Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter „des § 125a\nAbs. 3 Satz 2 des Gesetzes über die freiwillige Ge-\n„(3) Der Ausschließungsbeschluss ist dem\nrichtsbarkeit“ durch die Wörter „des § 387 Abs. 2\nAntragsteller und dem im Antrag bezeichneten\nSatz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familien-\nBesitzer durch eingeschriebenen Brief zuzustel-\nsachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen\nlen. Ferner ist er durch Aushang an der Ge-\nGerichtsbarkeit“ ersetzt.\nrichtstafel sowie seinem wesentlichen Inhalt\nnach durch den elektronischen Bundesanzeiger\nöffentlich bekannt zu machen. § 435 Abs. 1                                      Artikel 60\nSatz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Fa-\nÄnderung\nmiliensachen und in den Angelegenheiten der\nfreiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entsprechend.“                          der Verordnung zur\nRegelung der Fälligkeit alter Hypotheken\n6.   § 10 wird aufgehoben.\n7.   § 11 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:                          In § 18 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung zur Regelung\nder Fälligkeit alter Hypotheken vom 22. Dezember 1938\n„(1) Ein auf Grund der Vorschriften dieses Ge-         (RGBl. I S. 1905; BGBl. III 403-19) werden die Wörter\nsetzes erwirkter Ausschließungsbeschluss steht            „Reichsgesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen\nim Grundbuchverfahren einem auf Grund des                 Gerichtsbarkeit“ durch die Wörter „Gesetz über das\n§ 1162 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erwirkten             Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenhei-\nAusschließungsbeschluss gleich.“                          ten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.\nArtikel 59\nArtikel 61\nÄnderung des\nGesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen                                           Änderung des\nSachenrechtsbereinigungsgesetzes\nDas Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen in der im\nBundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-9,              Das Sachenrechtsbereinigungsgesetz vom 21. Sep-\nveröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert         tember 1994 (BGBl. I S. 2457), zuletzt geändert durch","2728           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008\nArtikel 78 Abs. 10 des Gesetzes vom 23. November                         miliensachen und in den Angelegenheiten der\n2007 (BGBl. I S. 2614), wird wie folgt geändert:                         freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie im Übrigen“\n1.   § 17 wird wie folgt geändert:                                       eingefügt.\na) In Absatz 2 Satz 2 werden das Wort „Vormund-           5.    § 114 wird wie folgt geändert:\nschaftsgericht“ durch das Wort „Betreuungsge-                a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nricht“ und der abschließende Punkt durch ein\nSemikolon ersetzt sowie die Wörter „ist der                      aa) In Satz 1 werden die Wörter „die §§ 977\nGrundstückseigentümer oder der Inhaber des                           bis 981 der Zivilprozessordnung“ durch die\neingetragenen dinglichen Rechts minderjährig,                        Wörter „die §§ 442 bis 445 des Gesetzes\ntritt an die Stelle des Betreuungsgerichts das                       über das Verfahren in Familiensachen und\nFamiliengericht.“ angefügt.                                          in den Angelegenheiten der freiwilligen Ge-\nrichtsbarkeit“ ersetzt.\nb) In Absatz 3 Satz 4 werden das Wort „Vormund-\nschaftsgericht“ durch das Wort „Betreuungsge-                    bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nricht“ und der abschließende Punkt durch ein                         „Meldet der Miteigentümer sein Recht im\nSemikolon ersetzt sowie die Wörter „ist der Ver-                     Aufgebotsverfahren an, so tritt die Aus-\ntretene minderjährig, tritt an die Stelle des Be-                    schließung nur dann nicht ein, wenn der Be-\ntreuungsgerichts das Familiengericht.“ ange-                         richtigungsanspruch bis zum Ende der Auf-\nfügt.                                                                gebotsfrist rechtshängig gemacht oder\n2.   § 18 wird wie folgt geändert:                                           anerkannt worden ist.“\na) In Absatz 3 werden die Wörter „§§ 983 bis 986                b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „dem Aus-\nder Zivilprozessordnung“ durch die Wörter                        schlussurteil“ durch die Wörter „der Rechtskraft\n„§ 447 Abs. 2, § 448 bis 450 des Gesetzes über                   des Ausschließungsbeschlusses“ ersetzt.\ndas Verfahren in Familiensachen und in den An-\ngelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“                                 Artikel 62\nersetzt.\nb) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „dem Aus-\nÄnderung der\nschlussurteil“ durch die Wörter „der Rechtskraft                  Verordnung über die Behandlung\ndes Ausschließungsbeschlusses“ ersetzt.                          der Ehewohnung und des Hausrats\n3.   In § 89 Abs. 1 werden die Wörter „des Gesetzes               Die Verordnung über die Behandlung der Ehewoh-\nüber die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-       nung und des Hausrats in der im Bundesgesetzblatt\nbarkeit sinngemäß“ durch die Wörter „des Buchs 4          Teil III, Gliederungsnummer 404-3, veröffentlichten be-\ndes Gesetzes über das Verfahren in Familiensa-            reinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 12 des\nchen und in den Angelegenheiten der freiwilligen          Gesetzes vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3513),\nGerichtsbarkeit entsprechend“ ersetzt.                    wird wie folgt geändert:\n4.   § 96 wird wie folgt geändert:                             1. Die §§ 1, 7 und 11 werden aufgehoben.\na) Absatz 5 wird wie folgt geändert:                      2. In § 12 werden die Wörter „des Scheidungsurteils“\naa) Satz 4 wird wie folgt gefasst:                        durch die Wörter „der richterlichen Entscheidung\nüber die Scheidung“ ersetzt.\n„§ 367 des Gesetzes über das Verfahren in\nFamiliensachen und in den Angelegenheiten         3. Die §§ 13 bis 17 werden aufgehoben.\nder freiwilligen Gerichtsbarkeit ist entspre-\n4. In § 18 Abs. 1 Satz 1 werden die Angaben „(§ 1)“ und\nchend anzuwenden.“\n„nach § 11“ gestrichen.\nbb) In Satz 5 werden die Wörter „§ 97 Abs. 1\n5. Die §§ 18a, 20 und 23 werden aufgehoben.\ndes Gesetzes über die Angelegenheiten\nder freiwilligen Gerichtsbarkeit“ durch die       6. In § 25 werden die Wörter „§§ 1 bis 23 sinngemäß“\nWörter „§ 371 Abs. 1 des Gesetzes über               durch die Wörter „vorstehenden Vorschriften ent-\ndas Verfahren in Familiensachen und in               sprechend“ ersetzt.\nden Angelegenheiten der freiwilligen Ge-\nrichtsbarkeit“ ersetzt.                                                    Artikel 63\nb) Absatz 6 Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nÄnderung des\n„§ 372 des Gesetzes über das Verfahren in                Gesetzes über die religiöse Kindererziehung\nFamiliensachen und in den Angelegenheiten\nder freiwilligen Gerichtsbarkeit ist entsprechend         Das Gesetz über die religiöse Kindererziehung in\nanzuwenden.“                                           der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-\nmer 404-9, veröffentlichten bereinigten Fassung, geän-\n4a. § 102 wird wie folgt geändert:                             dert durch Artikel 7 § 31 des Gesetzes vom 12. Septem-\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                ber 1990 (BGBl. I S. 2002), wird wie folgt geändert:\n„§ 102                          1. In § 2 Abs. 3 Satz 1 und § 3 Abs. 2 Satz 2 wird\nVerfahrenskostenhilfe“.                     jeweils das Wort „Vormundschaftsgerichts“ durch\ndas Wort „Familiengerichts“ ersetzt.\nb) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „fin-\nden“ die Wörter „die §§ 76, 77 und 78 Abs. 4           2. In § 7 Satz 1 wird das Wort „Vormundschaftsgericht“\nund 5 des Gesetzes über das Verfahren in Fa-              durch das Wort „Familiengericht“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008              2729\nArtikel 64                                  Wort „Gericht“ die Wörter „als Registergericht“\neingefügt.\nÄnderung\ndes Gesetzes über die                            b) In Satz 2 werden die Wörter „§ 145 des Gesetzes\nrechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder                      über die Angelegenheiten der freiwilligen Ge-\nrichtsbarkeit“ durch die Wörter „§ 23a Abs. 1\nArtikel 12 des Gesetzes über die rechtliche Stellung\nund 2 Nr. 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes in\nder nichtehelichen Kinder vom 19. August 1969 (BGBl. I\nVerbindung mit § 376 des Gesetzes über das Ver-\nS. 1243), das zuletzt durch Artikel 141 des Gesetzes\nfahren in Familiensachen und in den Angelegen-\nvom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866) geändert worden\nheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.\nist, wird wie folgt geändert:\n1. § 3 Abs. 2 Satz 6 wird aufgehoben.\nArtikel 67\n2. In § 10a Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „Vormund-\nschaftsgerichts“ durch das Wort „Betreuungsge-                                     Änderung\nrichts“ ersetzt.                                                   des Betreuungsbehördengesetzes\nDas Betreuungsbehördengesetz vom 12. September\nArtikel 65                            1990 (BGBl. I S. 2002, 2025), zuletzt geändert durch\nÄnderung                              Artikel 9 des Gesetzes vom 21. April 2005 (BGBl. I\ndes Gesetzes zur Regelung                        S. 1073), wird wie folgt geändert:\nvon Härten im Versorgungsausgleich                      1. In § 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 70 Abs. 1 Satz 2\nDas Gesetz zur Regelung von Härten im Versor-                  Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 des Gesetzes über die\ngungsausgleich vom 21. Februar 1983 (BGBl. I S. 105),             Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“\nzuletzt geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom                durch die Wörter „§ 312 Nr. 1 und 2 des Gesetzes\n9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242), wird wie folgt                über das Verfahren in Familiensachen und in den\ngeändert:                                                         Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ er-\n1. § 3a Abs. 9 Satz 2 bis 4 wird aufgehoben.                      setzt.\n2. § 11 wird wie folgt geändert:                               2. In § 7 Abs. 1 und § 8 Satz 1, 3 und 4 wird jeweils das\nWort „Vormundschaftsgericht“ durch das Wort\na) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“\n„Betreuungsgericht“ ersetzt.\ngestrichen.\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.\nArtikel 68\nArtikel 66                                                    Änderung\nÄnderung                                        des Adoptionswirkungsgesetzes\ndes SCE-Ausführungsgesetzes                            Das Adoptionswirkungsgesetz vom 5. November\nDas SCE-Ausführungsgesetz vom 14. August 2006               2001 (BGBl. I S. 2950, 2953), zuletzt geändert durch\n(BGBl. I S. 1911), zuletzt geändert durch Artikel 20           Artikel 2 Abs. 20 des Gesetzes vom 19. Februar 2007\ndes Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026),           (BGBl. I S. 122), wird wie folgt geändert:\nwird wie folgt geändert:                                       1. In § 2 Abs. 1 und 3 Satz 1 sowie § 3 Abs. 1 Satz 1\n1. § 10 wird wie folgt geändert:                                  wird jeweils das Wort „Vormundschaftsgericht“\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 147                durch das Wort „Familiengericht“ ersetzt.\nAbs. 3 des Gesetzes über die Angelegenheiten            2. § 5 wird wie folgt geändert:\nder freiwilligen Gerichtsbarkeit“ durch die Wörter\n„§ 397 Satz 2 des Gesetzes über das Verfahren in           a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nFamiliensachen und in den Angelegenheiten der                 aa) In Satz 1 wird das Wort „Vormundschafts-\nfreiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.                             gericht“ durch das Wort „Familiengericht“\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „ §§ 142 und 143                     ersetzt.\nin Verbindung mit § 141 Abs. 3 und 4 des Geset-\nbb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Ge-\nrichtsbarkeit“ durch die Wörter „§ 395 in Verbin-                  „Für die internationale und die örtliche Zu-\ndung mit § 393 Abs. 3 und 4 des Gesetzes über                      ständigkeit gelten die §§ 101 und 187 Abs. 1,\ndas Verfahren in Familiensachen und in den An-                     2 und 4 des Gesetzes über das Verfahren in\ngelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ er-                Familiensachen und in den Angelegenheiten\nsetzt.                                                             der freiwilligen Gerichtsbarkeit entspre-\n2. § 35 wird wie folgt geändert:                                          chend.“\na) In Satz 1 werden die Wörter „in Verbindung mit             b) In Absatz 2 Satz 1 wird jeweils das Wort „Vor-\n§ 125 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Ange-                mundschaftsgericht“ durch das Wort „Familien-\nlegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“                 gericht“ ersetzt.\ndurch die Wörter „und § 23a Abs. 1 und 2 Nr. 3\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\ndes Gerichtsverfassungsgesetzes in Verbindung\nmit § 376 des Gesetzes über das Verfahren in                  aa) In Satz 1 wird das Wort „Vormundschafts-\nFamiliensachen und in den Angelegenheiten der                      gericht“ durch das Wort „Familiengericht“\nfreiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt und nach dem                 ersetzt.","2730            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008\nbb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:                                 § 72 Abs. 1 Satz 2 und § 74 Abs. 2 und 3 des\n„Die §§ 167 und 168 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2                     Gesetzes über das Verfahren in Familien-\nbis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Fa-                  sachen und in den Angelegenheiten der\nmiliensachen und in den Angelegenheiten der                   freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie § 547 der\nfreiwilligen Gerichtsbarkeit sind entsprechend                Zivilprozessordnung gelten sinngemäß. Die\nanzuwenden.“                                                  Beschwerde kann nur durch die Einreichung\neiner von einem Rechtsanwalt unterzeichne-\nd) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                                    ten Beschwerdeschrift eingelegt werden.“\naa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 56e Satz 2 und          b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n3 des Gesetzes über die Angelegenheiten der\nfreiwilligen Gerichtsbarkeit“ durch die Wörter           aa) In Satz 3 werden die Wörter „den zweiten\n„§ 197 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über das                     Rechtszug“ durch die Wörter „das Verfahren\nVerfahren in Familiensachen und in den Ange-                  über ein Rechtsmittel“ und die Wörter „die\nlegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“                 Beschwerde“ durch die Wörter „das Rechts-\nersetzt.                                                      mittel“ ersetzt.\nbb) In Satz 2 wird das Wort „sofortige“ gestri-               bb) In Satz 4 werden die Wörter „die Beschwer-\nchen.                                                         de“ durch die Wörter „das Rechtsmittel“\nersetzt.\nArtikel 69                           5. § 335 wird wie folgt geändert:\nÄnderung                                a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „ §§ 16, 17,\ndes Handelsgesetzbuchs                               18, 132, 133 Abs. 2, § 134 Abs. 2, §§ 135 bis 137\nDas Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt                  des Gesetzes über die Angelegenheiten der frei-\nTeil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten be-              willigen Gerichtsbarkeit“ durch die Wörter „ §§ 15\nreinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 des               bis 19, § 40 Abs. 1, § 388 Abs. 1, § 389 Abs. 3,\nGesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026), wird                 § 390 Abs. 2 bis 6 des Gesetzes über das Verfah-\nwie folgt geändert:                                                   ren in Familiensachen und in den Angelegenhei-\nten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.\n1. In § 8a Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 125\nAbs. 3 des Gesetzes über die Angelegenheiten der                b) In Absatz 4 werden die Wörter „sofortige Be-\nfreiwilligen Gerichtsbarkeit“ durch die Wörter „§ 387              schwerde nach den Vorschriften des Gesetzes\nAbs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familien-                über die Angelegenheiten der freiwilligen Ge-\nsachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen                 richtsbarkeit“ durch die Wörter „Beschwerde\nGerichtsbarkeit“ ersetzt.                                          nach den Vorschriften des Gesetzes über das\nVerfahren in Familiensachen und in den Angele-\n2. In § 131 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter                     genheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.\n„§ 141a des Gesetzes über die Angelegenheiten\nder freiwilligen Gerichtsbarkeit“ durch die Wörter              c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\n„§ 394 des Gesetzes über das Verfahren in Familien-                aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nsachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen\nGerichtsbarkeit“ ersetzt.                                               „Die Beschwerde ist binnen einer Frist von\nzwei Wochen einzulegen; über sie entschei-\n3. § 318 wird wie folgt geändert:                                          det das für den Sitz des Bundesamts zustän-\na) In Absatz 3 Satz 8 und Absatz 4 Satz 4 wird je-                      dige Landgericht.“\nweils das Wort „sofortige“ gestrichen.                        bb) In Satz 3 wird jeweils das Wort „sofortige“\nb) Absatz 5 Satz 3 und 4 werden durch folgenden                         gestrichen.\nSatz ersetzt:\ncc) In Satz 4 werden die Wörter „weitere Be-\n„Gegen die Entscheidung findet die Beschwerde                      schwerde“ durch das Wort „Rechtsbeschwer-\nstatt; die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlos-                       de“ ersetzt.\nsen.“\n4. § 324 wird wie folgt geändert:                                                       Artikel 70\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                               Änderung des\naa) In Satz 1 werden die Wörter „Gesetz über die         Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes\nAngelegenheiten der freiwilligen Gerichts-\nDas Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz vom\nbarkeit“ durch die Wörter „Gesetz über das         20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3822), zuletzt geändert\nVerfahren in Familiensachen und in den Ange-       durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. August 2008\nlegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“\n(BGBl. I S. 1666), wird wie folgt geändert:\nersetzt.\n1. § 39a Abs. 5 Satz 2 wird aufgehoben.\nbb) Die Sätze 4 bis 10 werden durch folgende\nSätze ersetzt:                                     2. § 39b wird wie folgt geändert:\n„Gegen die Entscheidung des Landgerichts              a) In Absatz 1 werden die Wörter „das Gesetz über\nfindet die Beschwerde statt, wenn das Land-              die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-\ngericht sie in der Entscheidung zugelassen               barkeit“ durch die Wörter „das Gesetz über das\nhat. Sie kann nur auf eine Verletzung des                Verfahren in Familiensachen und in den Angele-\nRechts gestützt werden; § 70 Abs. 1 und 2,               genheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008             2731\nb) Absatz 3 Satz 3 bis 6 wird durch folgenden Satz                                  Artikel 74\nersetzt:\nÄnderung\n„Gegen die Entscheidung des Landgerichts findet                           des Aktiengesetzes\ndie Beschwerde statt; sie hat aufschiebende Wir-\nkung.“                                                     Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I\nS. 1089), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes\nc) Absatz 6 wird wie folgt geändert:                       vom 8. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2369), wird wie folgt\naa) In Satz 3 werden die Wörter „den zweiten            geändert:\nRechtszug“ durch die Wörter „das Verfahren          1. In § 33 Abs. 3 Satz 3 wird das Wort „sofortige“\nüber ein Rechtsmittel“ und die Wörter „die             gestrichen.\nBeschwerde“ durch die Wörter „das Rechts-\nmittel“ ersetzt.                                    2. § 35 Abs. 3 Satz 3 und 4 wird durch folgenden Satz\nersetzt:\nbb) In Satz 4 werden die Wörter „die Beschwer-\nde“ durch die Wörter „das Rechtsmittel“                „Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zu-\nersetzt und die Wörter „nach Satz 2“ gestri-           lässig; die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen.“\nchen.                                               3. In § 72 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „der Zivil-\nprozessordnung“ durch die Wörter „dem Gesetz\nArtikel 71                                über das Verfahren in Familiensachen und in den\nAngelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“\nÄnderung                                  ersetzt.\ndes Börsengesetzes\n4. In § 73 Abs. 1 Satz 4 wird das Wort „sofortige“\nIn § 6 Abs. 4 Satz 7 des Börsengesetzes vom 16. Juli            gestrichen.\n2007 (BGBl. I S. 1330, 1351), das durch Artikel 11 des\n5. § 85 wird wie folgt geändert:\nGesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3089)\ngeändert worden ist, werden die Wörter „weitere Be-                a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „sofortige“\nschwerde“ durch die Wörter „Rechtsbeschwerde gegen                    gestrichen.\ndie Vergütungsfestsetzung“ ersetzt.                                b) Absatz 3 Satz 3 und 4 wird durch folgenden Satz\nersetzt:\nArtikel 72                                   „Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde\nÄnderung                                     zulässig; die Rechtsbeschwerde ist ausge-\ndes Publizitätsgesetzes                              schlossen.“\nIn § 2 Abs. 3 Satz 3 des Publizitätsgesetzes vom             6. § 98 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:\n15. August 1969 (BGBl. I S. 1189; 1970 I S. 1113),                    „(1) Ist streitig oder ungewiss, nach welchen ge-\ndas zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 10. No-               setzlichen Vorschriften der Aufsichtsrat zusammen-\nvember 2006 (BGBl. I S. 2553) geändert worden ist,                 zusetzen ist, so entscheidet darüber auf Antrag\nwird das Wort „sofortige“ gestrichen.                              ausschließlich das Landgericht, in dessen Bezirk\ndie Gesellschaft ihren Sitz hat.“\nArtikel 73                             7. § 99 wird wie folgt geändert:\nÄnderung                                  a) In Absatz 1 werden die Wörter „Gesetz über die\ndes Umwandlungsgesetzes                                 Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“\nDas Umwandlungsgesetz vom 28. Oktober 1994                         durch die Wörter „Gesetz über das Verfahren in\n(BGBl. I S. 3210; 1995 I S. 428), zuletzt geändert durch              Familiensachen und in den Angelegenheiten der\nArtikel 17 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I                 freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.\nS. 2026), wird wie folgt geändert:                                 b) Absatz 3 Satz 1 bis 7 wird durch folgende Sätze\n1. § 10 wird wie folgt geändert:                                      ersetzt:\na) In Absatz 3 werden die Wörter „Gesetz über die                 „Das Landgericht entscheidet durch einen mit\nAngelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“              Gründen versehenen Beschluss. Gegen die Ent-\ndurch die Wörter „Gesetz über das Verfahren in                 scheidung des Landgerichts findet die Be-\nFamiliensachen und in den Angelegenheiten der                  schwerde statt. Sie kann nur auf eine Verletzung\nfreiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.                         des Rechts gestützt werden; § 72 Abs. 1 Satz 2\nund § 74 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über das\nb) Die Absätze 4 und 6 werden aufgehoben.                         Verfahren in Familiensachen und in den Angele-\nc) Absatz 5 wird Absatz 4 und in Satz 1 wird das                  genheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie\nWort „sofortige“ gestrichen.                                   § 547 der Zivilprozessordnung gelten sinnge-\nd) Absatz 7 wird Absatz 5.                                        mäß. Die Beschwerde kann nur durch die Einrei-\nchung einer von einem Rechtsanwalt unterzeich-\n2. § 26 wird wie folgt geändert:                                      neten Beschwerdeschrift eingelegt werden.“\na) In Absatz 1 Satz 4 wird das Wort „sofortige“ ge-            c) Absatz 6 wird wie folgt geändert:\nstrichen.\naa) In Satz 3 werden die Wörter „den zweiten\nb) Absatz 4 Satz 4 wird wie folgt gefasst:                             Rechtszug“ durch die Wörter „das Verfahren\n„Gegen die Entscheidung findet die Beschwerde                       über ein Rechtsmittel“ und die Wörter „die\nstatt; die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlos-                        Beschwerde“ durch die Wörter „das Rechts-\nsen.“                                                               mittel“ ersetzt.","2732          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008\nbb) In Satz 4 werden die Wörter „die Beschwer-             b) Die Sätze 7 und 8 werden durch folgenden Satz\nde“ durch die Wörter „das Rechtsmittel“ er-               ersetzt:\nsetzt.                                                    „Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde\n8. In § 103 Abs. 3 Satz 4 wird das Wort „sofortige“                  zulässig; die Rechtsbeschwerde ist ausge-\ngestrichen.                                                       schlossen.“\n9. § 104 wird wie folgt geändert:                            15. § 148 Abs. 2 Satz 2 wird durch folgende Sätze er-\na) In Absatz 1 Satz 5 und Absatz 2 Satz 4 wird                setzt:\njeweils das Wort „sofortige“ gestrichen.                   „Ist bei dem Landgericht eine Kammer für Handels-\nb) Absatz 6 Satz 3 und 4 wird durch folgenden Satz            sachen gebildet, so entscheidet diese anstelle der\nersetzt:                                                   Zivilkammer. Die Landesregierung kann die Ent-\nscheidung durch Rechtsverordnung für die Bezirke\n„Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde                 mehrerer Landgerichte einem der Landgerichte\nzulässig; die Rechtsbeschwerde ist ausge-                  übertragen, wenn dies der Sicherung einer einheit-\nschlossen.“                                                lichen Rechtsprechung dient. Die Landesregierung\n10. In § 122 Abs. 3 Satz 4 wird das Wort „sofortige“              kann die Ermächtigung auf die Landesjustizverwal-\ngestrichen.                                                   tung übertragen.“\n11. § 132 wird wie folgt geändert:                            16. In § 241 Nr. 6 und § 242 Abs. 2 Satz 3 und 5 werden\na) Absatz 1 Satz 2 bis 4 wird aufgehoben.                     jeweils die Wörter „§ 144 Abs. 2 des Gesetzes über\ndie Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbar-\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                           keit“ durch die Wörter „§ 398 des Gesetzes über\n„(3) § 99 Abs. 1, 3 Satz 1, 2 und 4 bis 6 sowie         das Verfahren in Familiensachen und in den Ange-\nAbs. 5 Satz 1 und 3 gilt entsprechend. Die Be-             legenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.\nschwerde findet nur statt, wenn das Landgericht        17. In § 246 Abs. 3 Satz 3 wird die Angabe „§ 142\nsie in der Entscheidung für zulässig erklärt. § 70         Abs. 5 Satz 5 und 6“ durch die Angabe „§ 148\nAbs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in                  Abs. 2 Satz 3 und 4“ ersetzt.\nFamiliensachen und in den Angelegenheiten\nder freiwilligen Gerichtsbarkeit ist entsprechend      18. § 258 Abs. 3 wird wie folgt geändert:\nanzuwenden.“                                               a) In Satz 2 wird das Wort „sofortige“ gestrichen.\nc) Absatz 5 wird wie folgt geändert:                          b) Folgender Satz wird angefügt:\naa) In Satz 3 werden die Wörter „den zweiten                   „Über den Antrag gemäß Absatz 1 entscheidet\nRechtszug“ durch die Wörter „das Verfahren                das Landgericht, in dessen Bezirk die Gesell-\nüber ein Rechtsmittel“ und die Wörter „die                schaft ihren Sitz hat.“\nBeschwerde“ durch die Wörter „das Rechts-         19. § 260 Abs. 4 wird wie folgt geändert:\nmittel“ ersetzt.\na) In Satz 3 werden die Wörter „den zweiten\nbb) In Satz 4 werden die Wörter „die Beschwer-                 Rechtszug“ durch die Wörter „das Verfahren\nde“ durch die Wörter „das Rechtsmittel“                   über ein Rechtsmittel“ und die Wörter „die Be-\nersetzt.                                                  schwerde“ durch die Wörter „das Rechtsmittel“\n12. § 142 wird wie folgt geändert:                                    ersetzt.\na) Absatz 5 wird wie folgt geändert:                          b) In Satz 4 werden die Wörter „die Beschwerde“\naa) In Satz 2 wird das Wort „sofortige“ gestri-                durch die Wörter „das Rechtsmittel“ ersetzt.\nchen.                                             20. § 262 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nbb) Die Sätze 4 bis 6 werden aufgehoben.                   a) In Nummer 5 werden die Wörter „§ 144a des\nb) Absatz 6 Satz 3 und 4 wird durch folgenden Satz                Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilli-\nersetzt:                                                       gen Gerichtsbarkeit“ durch die Wörter „§ 399\ndes Gesetzes über das Verfahren in Familiensa-\n„Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde                     chen und in den Angelegenheiten der freiwilligen\nzulässig; die Rechtsbeschwerde ist ausge-                      Gerichtsbarkeit“ ersetzt.\nschlossen.“\nb) In Nummer 6 werden die Wörter „§ 141a des\nc) In Absatz 8 werden die Wörter „Gesetzes über                   Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilli-\ndie Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-                 gen Gerichtsbarkeit“ durch die Wörter „§ 394\nbarkeit“ durch die Wörter „Gesetzes über das                   des Gesetzes über das Verfahren in Familiensa-\nVerfahren in Familiensachen und in den Angele-                 chen und in den Angelegenheiten der freiwilligen\ngenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ er-                Gerichtsbarkeit“ ersetzt.\nsetzt.\n21. § 265 wird wie folgt geändert:\n13. § 145 Abs. 5 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 3 Satz 4 wird das Wort „sofortige“\na) Satz 2 wird aufgehoben.                                        gestrichen.\nb) In Satz 3 wird die Angabe „§ 142 Abs. 5 Satz 5             b) Absatz 4 Satz 3 und 4 wird durch folgenden Satz\nund 6, Abs. 8“ durch die Angabe „§ 142 Abs. 5                  ersetzt:\nSatz 2, Abs. 8“ ersetzt.\n„Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde\n14. § 147 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                             zulässig; die Rechtsbeschwerde ist ausge-\na) In Satz 4 wird das Wort „sofortige“ gestrichen.                schlossen.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008            2733\n22. In § 270 Abs. 3 Satz 2 und § 273 Abs. 5 wird jeweils      4. § 30 wird wie folgt geändert:\ndas Wort „sofortige“ gestrichen.                             a) In Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 Satz 4 wird\n23. In § 275 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „§ 144                  jeweils das Wort „sofortige“ gestrichen.\nAbs. 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der             b) Absatz 4 Satz 3 und 4 wird durch folgenden Satz\nfreiwilligen Gerichtsbarkeit“ durch die Wörter                   ersetzt:\n„§ 397 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in\nFamiliensachen und in den Angelegenheiten der                    „Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde\nfreiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.                           zulässig; die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlos-\nsen.“\n24. § 289 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\n5. In § 52 Abs. 3 wird das Wort „sofortige“ gestrichen.\na) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 144a des\nGesetzes über die Angelegenheiten der freiwilli-                             Artikel 76\ngen Gerichtsbarkeit“ durch die Wörter „§ 399\ndes Gesetzes über das Verfahren in Familiensa-                               Änderung\nchen und in den Angelegenheiten der freiwilligen                      des Gesetzes betreffend\nGerichtsbarkeit“ ersetzt.                              die Gesellschaften mit beschränkter Haftung\nb) In Nummer 3 werden die Wörter „§ 141a des                 Das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit be-\nGesetzes über die Angelegenheiten der freiwilli-      schränkter Haftung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,\ngen Gerichtsbarkeit“ durch die Wörter „§ 394          Gliederungsnummer 4123-1, veröffentlichten bereinig-\ndes Gesetzes über das Verfahren in Familiensa-        ten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des\nchen und in den Angelegenheiten der freiwilligen      Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026), wird\nGerichtsbarkeit“ ersetzt.                             wie folgt geändert:\n25. In § 293c Abs. 2 wird die Angabe „7“ durch die            1. § 60 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nAngabe „5“ ersetzt.                                          a) In Nummer 6 werden die Wörter „§ 144a des Ge-\n26. § 315 wird wie folgt geändert:                                   setzes über die Angelegenheiten der freiwilligen\nGerichtsbarkeit“ durch die Wörter „§ 399 des\na) Satz 4 wird aufgehoben.\nGesetzes über das Verfahren in Familiensachen\nb) In Satz 5 wird die Angabe „§ 142 Abs. 5 Satz 5                und in den Angelegenheiten der freiwilligen\nund 6, Abs. 8“ durch die Angabe „§ 142 Abs. 8“               Gerichtsbarkeit“ ersetzt.\nersetzt.                                                 b) In Nummer 7 werden die Wörter „§ 141a des Ge-\nc) In Satz 6 wird das Wort „sofortige“ gestrichen.               setzes über die Angelegenheiten der freiwilligen\nGerichtsbarkeit“ durch die Wörter „§ 394 des\nArtikel 75                                  Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen\nund in den Angelegenheiten der freiwilligen\nÄnderung                                    Gerichtsbarkeit“ ersetzt.\ndes SE-Ausführungsgesetzes                        2. In § 66 Abs. 2 sowie § 74 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3\nDas SE-Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 2004                Satz 2 wird jeweils die Angabe „(§ 7 Abs. 1)“ gestri-\n(BGBl. I S. 3675), zuletzt geändert durch Artikel 18 des         chen.\nGesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026), wird         3. In § 71 Abs. 3 Satz 2 wird das Wort „sofortige“\nwie folgt geändert:                                              gestrichen.\n1. § 4 wird wie folgt geändert:\nArtikel 77\na) In Satz 1 werden die Wörter „§ 125 Abs. 1 und 2\ndes Gesetzes über die Angelegenheiten der frei-                                Änderung\nwilligen Gerichtsbarkeit“ durch die Wörter „den                    des Genossenschaftsgesetzes\n§§ 376 und 377 des Gesetzes über das Verfahren\nDas Genossenschaftsgesetz in der Fassung der Be-\nin Familiensachen und in den Angelegenheiten\nkanntmachung vom 16. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2230),\nder freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.\nzuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom\nb) In Satz 2 werden die Wörter „§ 145 Abs. 1 des           23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026), wird wie folgt ge-\nGesetzes über die Angelegenheiten der freiwilli-        ändert:\ngen Gerichtsbarkeit“ durch die Wörter „§ 375\n1. § 10 wird wie folgt geändert:\nNr. 4, §§ 376 und 377 des Gesetzes über das Ver-\nfahren in Familiensachen und in den Angelegen-              a) Absatz 2 wird aufgehoben.\nheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.           b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.\n2. § 26 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:                         2. In § 26 Abs. 2 werden die Wörter „des nach § 10\n„(1) Ist streitig oder ungewiss, nach welchen Vor-          zuständigen Gerichts“ durch die Wörter „des\nschriften der Verwaltungsrat zusammenzusetzen ist,             Registergerichts“ ersetzt.\nso entscheidet darüber auf Antrag ausschließlich            3. In § 32 werden die Wörter „dem nach § 10 zustän-\ndas Landgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft             digen Gericht“ durch die Wörter „dem Registerge-\nihren Sitz hat.“                                               richt“ ersetzt.\n3. In § 29 Abs. 3 Satz 4 wird das Wort „sofortige“             4. In § 45 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „nach § 10\ngestrichen.                                                    zuständige“ gestrichen.","2734         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008\n5. In § 51 Abs. 5 Satz 2 werden die Wörter „dem nach                                    Artikel 79\n§ 10 zuständigen Gericht“ durch die Wörter „dem\nRegistergericht“ ersetzt.                                                            Änderung\ndes Depotgesetzes\n6. § 54a wird wie folgt geändert:\nIn § 32 Abs. 5 Satz 2 des Depotgesetzes in der Fas-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                     sung der Bekanntmachung vom 11. Januar 1995\naa) In Satz 1 werden die Wörter „das nach § 10        (BGBl. I S. 34), das zuletzt durch Artikel 13 des Geset-\nzuständige Gericht“ durch die Wörter „das         zes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3089) geändert\nRegistergericht“ ersetzt.                         worden ist, wird das Wort „Vormundschaftsgerichts“\ndurch das Wort „Betreuungsgerichts“ ersetzt.\nbb) In Satz 2 wird das Wort „Gericht“ durch das\nWort „Registergericht“ ersetzt.\nArtikel 80\nb) In Absatz 2 Satz 1 wird jeweils das Wort „Ge-\nricht“ durch das Wort „Registergericht“ ersetzt.                                  Änderung\n7. In § 56 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „das nach\nder Verordnung über die\n§ 10 zuständige Gericht“ durch die Wörter „das             Sammelverwahrung von Mündelwertpapieren\nRegistergericht“ ersetzt.                                    In § 1 Satz 2 der Verordnung über die Sammelver-\n8. In § 63d werden die Wörter „den nach § 10 zustän-        wahrung von Mündelwertpapieren in der im Bundesge-\ndigen Gerichten“ durch die Wörter „den Registerge-       setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4130-2, veröffent-\nrichten“ ersetzt.                                        lichten bereinigten Fassung wird das Wort „Vormund-\nschaftsgerichts“ durch das Wort „Familiengerichts“ er-\n9. In § 64b Satz 1 werden die Wörter „nach § 10 zu-         setzt.\nständige“ gestrichen.\n10. In § 80 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „das nach                                    Artikel 81\n§ 10 zuständige Gericht“ durch die Wörter „das\nRegistergericht“ ersetzt.                                                            Änderung\ndes Wertpapierbereinigungsgesetzes*)\n11. In § 81 Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter „dem nach\n§ 10 zuständigen Gericht“ durch die Wörter „dem              In § 61 des Wertpapierbereinigungsgesetzes in der\nRegistergericht“ ersetzt.                                im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer\n4139-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zu-\n12. In § 81a Nr. 2 werden die Wörter „nach § 141a des        letzt durch Artikel 4 Abs. 39 des Gesetzes vom 5. Mai\nGesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen       2004 (BGBl. I S. 718) geändert worden ist, werden die\nGerichtsbarkeit“ durch die Wörter „nach § 394 des        Wörter „Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwil-\nGesetzes über das Verfahren in Familiensachen und        ligen Gerichtsbarkeit“ durch die Wörter „Gesetzes über\nin den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbar-     das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegen-\nkeit“ ersetzt.                                           heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.\n13. In § 83 Abs. 3 werden die Wörter „nach § 10\nzuständige“ gestrichen.                                                              Artikel 82\n14. In § 93 Satz 2 werden die Wörter „nach § 10                                       Änderung des\nzuständige“ gestrichen.\nBereinigungsgesetzes\n15. In § 155 Satz 1 werden die Wörter „des Gesetzes                         für deutsche Auslandsbonds\nüber die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-\nbarkeit“ durch die Wörter „des Gesetzes über das             In § 17 Abs. 2 Satz 3 und § 69 Abs. 1 des Bereini-\nVerfahren in Familiensachen und in den Angelegen-        gungsgesetzes für deutsche Auslandsbonds in der im\nheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.        Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4139-2,\nveröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch\n16. In § 160 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „dem            Artikel 105 der Verordnung vom 31. Oktober 2006\nnach § 10 zuständigen Gericht“ durch die Wörter          (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, werden jeweils\n„dem Registergericht“ ersetzt.                           die Wörter „Gesetzes über die Angelegenheiten der\n17. § 161 wird wie folgt geändert:                           freiwilligen Gerichtsbarkeit sinngemäß“ durch die Wör-\nter „Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen\na) Absatz 1 wird aufgehoben.                             und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-\nb) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Ab-             barkeit entsprechend“ ersetzt.\nsätze 1 und 2.\nArtikel 83\nArtikel 78\nÄnderung\nÄnderung des Gesetzes                                          des Urheberrechtsgesetzes\nüber Unternehmensbeteiligungsgesellschaften                      Das Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965\n§ 20 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über Unterneh-             (BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert durch das Gesetz\nmensbeteiligungsgesellschaften in der Fassung der Be-\nkanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I                  *) Hinweis der Schriftleitung: Das Wertpapierbereinigungsgesetz ist\nS. 2765), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes             zwischenzeitlich durch Artikel 6 des Gesetzes zur Bereinigung von\nBundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der\nvom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026) geändert wor-            Finanzen und zur Änderung des Münzgesetzes vom 8. Mai 2008\nden ist, wird gestrichen.                                       (BGBl. I S. 810) am 17. Mai 2008 außer Kraft getreten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008              2735\nvom 7. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2349), wird wie folgt         3. Der Satz 7 wird durch folgenden Satz ersetzt:\ngeändert:                                                          „Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wo-\n1. § 101 Abs. 9 wird wie folgt geändert:                           chen einzulegen.“\na) In Satz 4 werden die Wörter „des Gesetzes über          4. Satz 8 wird aufgehoben.\ndie Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbar-\nkeit mit Ausnahme des § 28 Abs. 2 und 3“ durch                                 Artikel 83c\ndie Wörter „des Gesetzes über das Verfahren in\nFamiliensachen und in den Angelegenheiten der\nÄnderung\nfreiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.                                   des Markengesetzes\nb) In Satz 6 werden das Wort „sofortige“ und die              § 19 Abs. 9 des Markengesetzes vom 25. Oktober\nWörter „zum Oberlandesgericht“ gestrichen.              1994 (BGBl. I S. 3082; 1995 I S. 156; 1996 I S. 682),\ndas zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. Juli\nc) Der Satz 7 wird durch folgenden Satz ersetzt:           2008 (BGBl. I S. 1191) geändert worden ist, wird wie\n„Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei         folgt geändert:\nWochen einzulegen.“                                     1. In Satz 4 werden die Wörter „des Gesetzes über die\nd) Satz 8 wird aufgehoben.                                     Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit\nAusnahme des § 28 Abs. 2 und 3“ durch die Wörter\n2. In § 138 Abs. 2 Satz 5 werden die Wörter „Gesetzes              „des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen\nüber die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-            und in den Angelegenheiten der freiwilligen Ge-\nbarkeit“ durch die Wörter „Gesetzes über das                   richtsbarkeit“ ersetzt.\nVerfahren in Familiensachen und in den Angelegen-\nheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.          2. In Satz 6 werden das Wort „sofortige“ und die\nWörter „zum Oberlandesgericht“ gestrichen.\nArtikel 83a                           3. Der Satz 7 wird durch folgenden Satz ersetzt:\nÄnderung                                  „Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei\ndes Patentgesetzes                              Wochen einzulegen.“\n§ 140b Abs. 9 des Patentgesetzes in der Fassung             4. Satz 8 wird aufgehoben.\nder Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980\n(BGBl. 1981 I S. 1), das zuletzt durch Artikel 2 des                                  Artikel 83d\nGesetzes vom 7. Juli 2008 (BGBl. I S. 1191) geändert                                   Änderung\nworden ist, wird wie folgt geändert:                                     des Geschmacksmustergesetzes\n1. In Satz 4 werden die Wörter „des Gesetzes über die             § 46 Abs. 9 des Geschmacksmustergesetzes vom\nAngelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit       12. März 2004 (BGBl. I S. 390), das zuletzt durch Arti-\nAusnahme des § 28 Abs. 2 und 3“ durch die Wörter           kel 7 des Gesetzes vom 7. Juli 2008 (BGBl. I S. 1191)\n„des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen         geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nund in den Angelegenheiten der freiwilligen Ge-\nrichtsbarkeit“ ersetzt.                                    1. In Satz 4 werden die Wörter „des Gesetzes über die\nAngelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit\n2. In Satz 6 werden das Wort „sofortige“ und die                   Ausnahme des § 28 Abs. 2 und 3“ durch die Wörter\nWörter „zum Oberlandesgericht“ gestrichen.                     „des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen\n3. Der Satz 7 wird durch folgenden Satz ersetzt:                   und in den Angelegenheiten der freiwilligen Ge-\nrichtsbarkeit“ ersetzt.\n„Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei\nWochen einzulegen.“                                        2. In Satz 6 werden das Wort „sofortige“ und die\nWörter „zum Oberlandesgericht“ gestrichen.\n4. Satz 8 wird aufgehoben.\n3. Der Satz 7 wird durch folgenden Satz ersetzt:\nArtikel 83b                               „Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei\nWochen einzulegen.“\nÄnderung\ndes Gebrauchsmustergesetzes                         4. Satz 8 wird aufgehoben.\n§ 24b Abs. 9 des Gebrauchsmustergesetzes in der\nArtikel 83e\nFassung der Bekanntmachung vom 28. August 1986\n(BGBl. I S. 1455), das zuletzt durch Artikel 3 des Geset-                              Änderung\nzes vom 7. Juli 2008 (BGBl. I S. 1191) geändert worden                      des Sortenschutzgesetzes\nist, wird wie folgt geändert:\n§ 37b Abs. 9 des Sortenschutzgesetzes in der Fas-\n1. In Satz 4 werden die Wörter „des Gesetzes über die          sung der Bekanntmachung vom 19. Dezember 1997\nAngelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit       (BGBl. I S. 3164), das zuletzt durch Artikel 8 des Geset-\nAusnahme des § 28 Abs. 2 und 3“ durch die Wörter           zes vom 7. Juli 2008 (BGBl. I S. 1191) geändert worden\n„des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen         ist, wird wie folgt geändert:\nund in den Angelegenheiten der freiwilligen Ge-            1. In Satz 4 werden die Wörter „des Gesetzes über die\nrichtsbarkeit“ ersetzt.                                        Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit\n2. In Satz 6 werden das Wort „sofortige“ und die Wör-              Ausnahme des § 28 Abs. 2 und 3“ durch die Wörter\nter „zum Oberlandesgericht“ gestrichen.                        „des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen","2736          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008\nund in den Angelegenheiten der freiwilligen Ge-                 b) In Satz 3 werden die Wörter „Der Familien- und\nrichtsbarkeit“ ersetzt.                                             Vormundschaftsrichter“ durch die Wörter „Das\n2. In Satz 6 werden das Wort „sofortige“ und die                       Familiengericht“, die Wörter „familien- und vor-\nWörter „zum Oberlandesgericht“ gestrichen.                          mundschaftsgerichtliche“ durch das Wort „fami-\nliengerichtliche“ und die Wörter „den Familien-\n3. Der Satz 7 wird durch folgenden Satz ersetzt:                       und Vormundschaftsrichter“ durch die Wörter\n„Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei                     „das Familiengericht“ ersetzt.\nWochen einzulegen.“                                         9. In § 84 Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie § 98 Abs. 1 Satz 1\n4. Satz 8 wird aufgehoben.                                         werden jeweils die Wörter „familien- oder vormund-\nschaftsrichterlichen“ durch die Wörter „familienge-\nArtikel 84                                 richtlichen“ ersetzt.\n10. In § 104 Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter „Familien-\nÄnderung\noder Vormundschaftsrichter“ durch das Wort\ndes Jugendgerichtsgesetzes                            „Familiengericht“ ersetzt.\nDas Jugendgerichtsgesetz in der Fassung der Be-\nkanntmachung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I                                            Artikel 85\nS. 3427), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes\nvom 8. Juli 2008 (BGBl. I S. 1212), wird wie folgt geän-\nÄnderung des\ndert:                                                                       Gesetzes über die freiwillige\nKastration und andere Behandlungsmethoden\n1. In § 3 Satz 2 werden die Wörter „der Familien- oder\nVormundschaftsrichter“ durch die Wörter „das Fa-             Das Gesetz über die freiwillige Kastration und andere\nmiliengericht“ ersetzt.                                   Behandlungsmethoden vom 15. August 1969 (BGBl. I\nS. 1143), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 6 des\n2. § 34 wird wie folgt geändert:                             Gesetzes vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 164), wird\na) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „familien-        wie folgt geändert:\nund vormundschaftsrichterlichen“ durch das            1. § 6 wird wie folgt geändert:\nWort „familiengerichtlichen“ ersetzt.\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nb) In Absatz 3 werden die Wörter „Familien- und\nvormundschaftsrichterliche“ durch das Wort                                           „§ 6\n„Familiengerichtliche“ ersetzt.                                    Genehmigung des Betreuungsgerichts“.\n3. § 42 wird wie folgt geändert:                                 b) In Satz 1 wird das Wort „Vormundschafts-\ngerichts“ durch das Wort „Betreuungsgerichts“\na) In Absatz 1 Nr. 1 werden die Wörter „familien-\nersetzt.\noder vormundschaftsrichterlichen“ durch das\nWort „familiengerichtlichen“ ersetzt.                     c) In Satz 2 wird das Wort „Vormundschaftsgericht“\ndurch das Wort „Betreuungsgericht“ ersetzt.\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „familien- oder\nvormundschaftsrichterlichen“ durch das Wort               d) In Satz 3 werden die Wörter „Die Verfügung,\n„familiengerichtlichen“ ersetzt.                              durch die“ durch die Wörter „Der Beschluss,\ndurch den“ ersetzt.\n4. § 53 wird wie folgt geändert:\n2. In § 7 Nr. 2 wird das Wort „Vormundschaftsgericht“\na) In der Überschrift werden die Wörter „den Fami-            durch das Wort „Betreuungsgericht“ ersetzt.\nlien- oder Vormundschaftsrichter“ durch die\nWörter „das Familiengericht“ ersetzt.                                          Artikel 86\nb) In Satz 1 werden die Wörter „Familien- oder Vor-\nÄnderung\nmundschaftsrichter“ durch das Wort „Familien-\ngericht“ ersetzt.\nder Wehrdisziplinarordnung\nIn § 85 Abs. 2 Satz 1 der Wehrdisziplinarordnung\nc) In Satz 2 werden die Wörter „Der Familien- oder\nvom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2093), die zuletzt\nVormundschaftsrichter“ durch die Wörter „Das\ndurch Artikel 7 des Gesetzes vom 31. Juli 2008 (BGBl. I\nFamiliengericht“ ersetzt.\nS. 1629) geändert worden ist, wird das Wort „Vormund-\n5. In § 54 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „den              schaftsgericht“ durch die Wörter „Betreuungsgericht,\nFamilien- oder Vormundschaftsrichter“ durch die           für minderjährige Soldaten das Familiengericht“ ersetzt.\nWörter „das Familiengericht“ ersetzt.\n6. In § 55 Abs. 1 Satz 1 werden jeweils die Wörter                                    Artikel 87\n„Familien- oder Vormundschaftsrichter“ und „Fami-                                  Änderung\nlien- und Vormundschaftsrichter“ durch das Wort\ndes Landbeschaffungsgesetzes\n„Familiengericht“ ersetzt.\n§ 29a des Landbeschaffungsgesetzes in der im\n7. In § 67 Abs. 4 Satz 3 werden die Wörter „der              Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 54-3,\nVormundschaftsrichter“ durch die Wörter „das              veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch\nFamiliengericht“ ersetzt.                                 Artikel 28 Abs. 7 des Gesetzes vom 7. September 2007\n8. § 70 wird wie folgt geändert:                             (BGBl. I S. 2246) geändert worden ist, wird wie folgt\na) In Satz 1 werden die Wörter „der Vormund-              geändert:\nschaftsrichter, der Familienrichter“ durch die        1. In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Vormundschafts-\nWörter „das Familiengericht“ ersetzt.                     gericht“ durch die Wörter „Betreuungsgericht, für","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008                2737\neinen minderjährigen Beteiligten das Familien-            schaftsgericht“    durch    das   Wort  „Familiengericht“\ngericht“ ersetzt.                                         ersetzt.\n2. In Absatz 2 wird das Wort „Vormundschaftsgericht“\ndurch das Wort „Gericht“ ersetzt.                                                  Artikel 91\nÄnderung\nArtikel 88                                       der Wirtschaftsprüferordnung\nÄnderung                                 In § 20 Abs. 6 Satz 1 der Wirtschaftsprüferordnung in\ndes Zollfahndungsdienstgesetzes                     der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November\nDas Zollfahndungsdienstgesetz vom 16. August               1975 (BGBl. I S. 2803), die zuletzt durch Artikel 5 des\n2002 (BGBl. I S. 3202), zuletzt geändert durch Artikel 4      Gesetzes vom 12. Juni 2008 (BGBl. I S. 1000) geändert\ndes Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I                   worden ist, wird das Wort „Vormundschaftsgericht“\nS. 2897), wird wie folgt geändert:                            durch das Wort „Betreuungsgericht“ und die Wörter\n„des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilli-\n1. In § 18 Abs. 3 Satz 6 werden die Wörter „Gesetzes          gen Gerichtsbarkeit“ durch die Wörter „des Gesetzes\nüber die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-       über das Verfahren in Familiensachen und in den Ange-\nbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-     legenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.\nrungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten\nFassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 5                                   Artikel 92\ndes Gesetzes vom 19. Februar 2001 (BGBl. I S. 288,\n436),“ durch die Wörter „Gesetzes über das Verfah-                                 Änderung\nren in Familiensachen und in den Angelegenheiten                           der Gewerbeordnung\nder freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.                   In § 14 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 der Gewerbeordnung in\n2. In § 20 Abs. 3 Satz 6 und § 23b Abs. 3 Satz 3 wer-         der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar\nden jeweils die Wörter „Gesetzes über die Angele-         1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch das Gesetz\ngenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ durch die     vom 12. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2423) geändert\nWörter „Gesetzes über das Verfahren in Familiensa-        worden ist, werden die Wörter „§ 132 Abs. 1 des\nchen und in den Angelegenheiten der freiwilligen          Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen\nGerichtsbarkeit“ ersetzt.                                 Gerichtsbarkeit“ durch die Wörter „§ 388 Abs. 1 des\nGesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in\nArtikel 89                           den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“\nersetzt.\nÄnderung\nder Abgabenordnung                                                   Artikel 93\n§ 81 der Abgabenordnung in der Fassung der Be-\nÄnderung des\nkanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866;\n2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes\nGesetzes zur Ausführung des\nvom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026) geändert wor-                   Abkommens vom 27. Februar 1953\nden ist, wird wie folgt geändert:                                       über deutsche Auslandsschulden\n1. In Absatz 1 wird das Wort „Vormundschaftsgericht“             In § 77 des Gesetzes zur Ausführung des Abkom-\ndurch die Wörter „Betreuungsgericht, für einen min-       mens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslands-\nderjährigen Beteiligten das Familiengericht“ ersetzt.     schulden in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-\nderungsnummer 7411-1, veröffentlichten bereinigten\n2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nFassung, das zuletzt durch Artikel 157 der Verordnung\na) Im ersten Halbsatz wird das Wort „Vormund-             vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert wor-\nschaftsgericht“ durch das Wort „Betreuungsge-          den ist, wird die Angabe „Reichsgesetzes über die An-\nricht, für einen minderjährigen Beteiligten das        gelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ durch\nFamiliengericht“ ersetzt und die Wörter „§ 65          die Angabe „Gesetzes über das Verfahren in Familien-\nAbs. 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten           sachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Ge-\nder freiwilligen Gerichtsbarkeit“ durch die Wörter     richtsbarkeit“ ersetzt.\n„§ 272 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über das Ver-\nfahren in Familiensachen und in den Angelegen-                                  Artikel 94\nheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.\nÄnderung\nb) Im zweiten Halbsatz wird das Wort „Vormund-                   des Umstellungsergänzungsgesetzes\nschaftsgericht“ durch das Wort „Gericht“ ersetzt.\nDas Umstellungsergänzungsgesetz in der im Bun-\nArtikel 90                           desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7601-1, ver-\nöffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert\nÄnderung                              durch Artikel 3 Abs. 11 des Gesetzes vom 12. Juli 2006\ndes Einkommensteuergesetzes                        (BGBl. I S. 1466), wird wie folgt geändert:\nIn § 64 Abs. 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes          1. In § 22 Abs. 2 werden die Wörter „Reichsgesetzes\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober                 über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-\n2002 (BGBl. I S. 4210; 2003 I S. 179), das zuletzt durch          barkeit“ durch die Wörter „Gesetzes über das\nArtikel 6 des Gesetzes vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I             Verfahren in Familiensachen und in den Angelegen-\nS. 2403) geändert worden ist, wird das Wort „Vormund-             heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.","2738          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008\n2. § 24 wird wie folgt geändert:                              des Gesetzes vom 15. Dezember 2008 (BGBl. I\na) In Absatz 1 wird das Wort „sofortige“ gestrichen.       S. 2426), wird wie folgt geändert:\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „und des § 28             1. § 4 Abs. 3 wird wie folgt geändert:\nAbs. 2 und 3 des Reichsgesetzes über die Ange-              a) In Satz 1 werden die Wörter „§ 142 Abs. 1 Satz 2,\nlegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ge-              Abs. 2 und 3 sowie § 143 des Gesetzes über die\nstrichen.                                                      Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“\ndurch die Wörter „§ 395 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2\nArtikel 95                                   bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Famili-\nensachen und in den Angelegenheiten der freiwil-\nÄnderung                                     ligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.\ndes Kreditwesengesetzes\nb) In Satz 2 werden die Wörter „§ 140 des Gesetzes\nDas Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekannt-                 über die Angelegenheiten der freiwilligen\nmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776),                     Gerichtsbarkeit“ durch die Wörter „§ 392 des Ge-\nzuletzt geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom                   setzes über das Verfahren in Familiensachen und\n23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026), wird wie folgt ge-               in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-\nändert:                                                              barkeit“ ersetzt.\n1. In § 2c Abs. 2 Satz 7 werden die Wörter „weitere           2. In § 47 Abs. 2 werden die Wörter „§ 146 des Geset-\nBeschwerde“ durch die Wörter „Rechtsbeschwerde                 zes über die Angelegenheiten der freiwilligen Ge-\ngegen die Vergütungsfestsetzung“ ersetzt.                      richtsbarkeit“ durch die Wörter „§ 402 des Gesetzes\n2. § 38 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                           über das Verfahren in Familiensachen und in den\nAngelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“\na) In Satz 2 wird das Wort „Registergericht“ durch\nersetzt.\ndas Wort „Gericht“ ersetzt.\n3. In § 78 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Vormund-\nb) Satz 3 wird aufgehoben.\nschaftsgerichts“ durch das Wort „Betreuungsge-\nc) In dem bisherigen Satz 4 wird das Wort „Regis-              richts“ ersetzt.\ntergericht“ durch das Wort „Gericht“ ersetzt.\n4. In § 104 Abs. 2 Satz 9 und § 104u Abs. 2 Satz 6\n3. § 43 wird wie folgt geändert:                                  werden jeweils die Wörter „weitere Beschwerde“\na) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                            durch die Wörter „Rechtsbeschwerde gegen die\nVergütungsfestsetzung“ ersetzt.\n„(2) Führt ein Unternehmen eine Firma oder\neinen Zusatz zur Firma, deren Gebrauch nach\nden §§ 39 bis 41 unzulässig ist, hat das Register-                               Artikel 98\ngericht das Unternehmen zur Unterlassung des                                     Änderung\nGebrauchs der Firma oder des Zusatzes zur                                    der Höfeordnung\nFirma durch Festsetzung von Ordnungsgeld an-\n§ 1 Abs. 6 Satz 2 und 3 der Höfeordnung in der Fas-\nzuhalten; § 392 des Gesetzes über das Verfahren\nsung der Bekanntmachung vom 26. Juli 1976 (BGBl. I\nin Familiensachen und in den Angelegenheiten\nS. 1933), die zuletzt durch Artikel 7 Abs. 13 des Geset-\nder freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entsprechend.\nzes vom 27. Juni 2000 (BGBl. I S. 897) geändert worden\n§ 395 des Gesetzes über das Verfahren in Fami-\nist, werden durch folgende Sätze ersetzt:\nliensachen und in den Angelegenheiten der frei-\nwilligen Gerichtsbarkeit bleibt unberührt.“             „Dieser bedarf hierzu der Genehmigung des Gerichts.\nDas Gericht soll den Eigentümer vor der Entscheidung\nb) In Absatz 3 werden die Wörter „Gesetz über die\nüber die Genehmigung hören. Zuständig ist in Kind-\nAngelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“\nschaftssachen nach § 151 Nr. 4 oder Nr. 5 des Geset-\ndurch die Wörter „Gesetz über das Verfahren in\nzes über das Verfahren in Familiensachen und in den\nFamiliensachen und in den Angelegenheiten der\nAngelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit das\nfreiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.\nFamiliengericht, in allen anderen Fällen das Betreu-\n4. In § 45a Abs. 2 Satz 6 werden die Wörter „weitere          ungsgericht.“\nBeschwerde“ durch die Wörter „Rechtsbeschwerde\ngegen die Vergütungsfestsetzung“ ersetzt.                                           Artikel 99\n5. In § 46a Abs. 4 Satz 3 werden die Wörter „weitere\nÄnderung der\nBeschwerde“ durch das Wort „Rechtsbeschwerde“\nersetzt.\nVerfahrensordnung für Höfesachen\nDie Verfahrensordnung für Höfesachen vom 29. März\nArtikel 96                            1976 (BGBl. I S. 881, 885; 1977 I S. 288), zuletzt geän-\ndert durch Artikel 7 Abs. 14 des Gesetzes vom 27. Juni\n(weggefallen)                          2000 (BGBl. I S. 897), wird wie folgt geändert:\nArtikel 97                            1. In § 1 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „ , zuletzt\ngeändert durch Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes zur Än-\nÄnderung                                  derung des Rechts der Revision in Zivilsachen vom\ndes Versicherungsaufsichtsgesetzes                         8. Juli 1975 (BGBl. I S. 1863),“ gestrichen.\nDas Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung            2. In § 17 werden die Wörter „§ 53a des Gesetzes über\nder Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992                          die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit\n(BGBl. 1993 I S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 6a            sinngemäß“ durch die Wörter „§ 264 des Gesetzes","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008               2739\nüber das Verfahren in Familiensachen und in den An-       6. Die Anlage wird wie folgt geändert:\ngelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ent-\na) Abschnitt I Nr. 3 wird wie folgt geändert:\nsprechend“ ersetzt.\naa) In Buchstabe c wird das Wort „rechtkundi-\nArtikel 100                                    gen“ durch das Wort „rechtskundigen“ er-\nsetzt.\nÄnderung\nbb) In Buchstabe d wird das Wort „Vormund-\ndes Gesetzes zur Ergänzung\nschaftsgerichtes“ durch das Wort „Betreu-\ndes Gesetzes über die Mitbestimmung                              ungsgerichtes“ ersetzt.\nder Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten\nund Vorständen der Unternehmen                            cc) In Buchstabe f werden nach dem Wort „Auf-\nbau“ die Wörter „des Harmonisierungsamts\ndes Bergbaus und der Eisen\nfür den Binnenmarkt,“ eingefügt und die\nund Stahl erzeugenden Industrie                              Wörter „Deutschen Patentamts“ durch die\nArtikel 2 des Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes                   Wörter „Deutschen Patent- und Markenamts“\nüber die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Auf-                     ersetzt.\nsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des                   b) Abschnitt II wird wie folgt geändert:\nBergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Indus-\ntrie in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-             aa) Buchstabe A wird wie folgt geändert:\nnummer 801-3, veröffentlichten bereinigten Fassung,                     aaa) Nummer 2 wird wie folgt geändert:\ndas zuletzt durch Artikel 194 des Gesetzes vom\n19. April 2006 (BGBl. I S. 866) geändert worden ist, wird                     aaaa) In Buchstabe a wird die An-\nwie folgt geändert:                                                                  gabe „FGG“ durch die An-\ngabe „FamFG“ ersetzt.\n1. In der Überschrift zu Artikel 2 werden die Wörter\n„des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwil-                       bbbb) In Buchstabe i werden nach dem\nligen Gerichtsbarkeit“ durch die Wörter „des Geset-                              Wort „Beschwerde“ die Wörter\nzes über das Verfahren in Familiensachen und in den                              „sowie Rechtsbeschwerde“ ein-\nAngelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“                                gefügt.\nersetzt.                                                            bbb) Nummer 4 wird wie folgt geändert:\n2. In § 18 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Gesetzes                          aaaa) In Spalte 2 wird das Wort „Kon-\nüber die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-                              kursangelegenheiten“ durch das\nbarkeit“ durch die Wörter „Gesetzes über das                                     Wort „Insolvenzangelegenheiten“\nVerfahren in Familiensachen und in den Angelegen-                                ersetzt.\nheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.\nbbbb) In Buchstabe a wird die An-\ngabe „KO“ durch die An-\nArtikel 101                                                 gabe „InsO“ ersetzt.\nÄnderung                                             cccc) In Buchstabe e wird das Wort\nder ReNoPat-Ausbildungsverordnung                                            „Konkursverfahren“ durch das\nDie ReNoPat-Ausbildungsverordnung vom 23. No-                                    Wort „Insolvenzverfahren“ er-\nvember 1987 (BGBl. I S. 2392), zuletzt geändert durch                                setzt.\nArtikel 8 Abs. 9 des Gesetzes vom 19. Juni 2001                         ccc) Nummer 5 wird wie folgt geändert:\n(BGBl. I S. 1149), wird wie folgt geändert:\naaaa) In Buchstabe a werden das\n1. In § 5 Nr. 4 wird das Wort „Konkursangelegenheiten“                               Komma und das Wort „Kosten“\ndurch das Wort „Insolvenzangelegenheiten“ ersetzt.                               gestrichen.\n2. In § 6 Nr. 7 wird das Wort „Kostenrechnungen“                              bbbb) In Buchstabe b und d wird jeweils\ndurch das Wort „Notarkostenrechnungen“ ersetzt.                                  die Angabe „der BRAGO“ durch\n3. Dem § 8 Nr. 5 werden folgende Spiegelstriche ange-                                die Angabe „des RVG“ ersetzt.\nfügt:\ncccc) In Buchstabe g wird die An-\n„ – einer Gemeinschaftsmarke,                                                    gabe „§ 18 BRAGO“ durch die\n–   eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters,“.                                     Angabe „§ 10 RVG“ ersetzt.\n4. § 14 wird wie folgt geändert:                                    bb) Buchstabe B wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 3 Nr. 2 wird das Wort „Rechtsanwalts-                  aaa) In Nummer 4 Buchstabe a wird die An-\ngebührenrecht“ durch das Wort „Rechtsanwalts-                         gabe „FGG“ durch die Angabe „FamFG“\nvergütungsrecht“ ersetzt.                                             ersetzt.\nb) In Absatz 5 Nr. 2 werden die Wörter „Gebühren-                   bbb) In Nummer 6 Buchstabe c wird das Wort\nund Kostenrecht“ durch die Wörter „Rechtsan-                          „vormundschaftsgerichtliche“ durch das\nwaltsvergütungs- und Notarkostenrecht“ ersetzt.                       Wort „familiengerichtliche“ ersetzt.\nc) In Absatz 6 Nr. 1 und 2 wird jeweils das Wort                cc) Buchstabe C wird wie folgt geändert:\n„Gebührenrecht“ durch die Wörter „Kostenrecht/                  aaa) In Nummer 3 Buchstabe a und b wird\nVergütungsrecht“ ersetzt.                                             jeweils die Angabe „FGG“ durch die An-\n5. Die §§ 17 und 18 Satz 3 werden aufgehoben.                                 gabe „FamFG“ ersetzt.","2740       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008\nbbb) In Nummer 5 Buchstabe a wird die                                         meldungen vorbereiten, amt-\nAngabe „KO“ durch die Angabe „InsO“                                      liche Anmeldeformulare aus-\nersetzt.                                                                 füllen, Anmeldetexte schrei-\nccc) Nummer 7 wird wie folgt geändert:                                        ben, Anlagen beschaffen, An-\nmeldungsunterlagen absen-\naaaa) In Spalte 2 werden die Wörter                                      den und Fristen überwachen,\n„Vergütungs- und Kostenrech-                                      amtliche Gebühren berech-\nnungen“ durch das Wort „Vergü-                                    nen und einzahlen“.\ntungsrechnungen“ ersetzt.\nbbbb) Buchstabe a wird wie folgt geän-                  ddd) Nummer 11 wird wie folgt geändert:\ndert:\naaaa) In Buchstabe b werden die Wör-\naaaaa) In Doppelbuchstabe bb                                  ter „für Gebühren des Deutschen\nund dd wird jeweils die                              Patentamtes und des Bundespa-\nAngabe „der BRAGO“                                   tentgerichtes“ durch die Wörter\ndurch die Angabe „des                                „des Patentkostengesetzes“ er-\nRVG“ ersetzt.                                        setzt.\nbbbbb) In Doppelbuchstabe gg\nwird die Angabe „§ 18                        bbbb) In Buchstabe d wird die An-\nBRAGO“ durch die An-                                 gabe „BRAGO“ durch die An-\ngabe „§ 10 RVG“ ersetzt.                             gabe „des RVG“ ersetzt.\ndd) Buchstabe D wird wie folgt geändert:\naaa) In Nummer 2 Buchstabe a werden nach\nArtikel 102\ndem Wort „Gebrauchsmustergesetzes,“\nÄnderung der\ndie Wörter „des Halbleiterschutzgeset-\nzes,“ eingefügt.\nVerordnung über die Prüfung zum\nanerkannten Abschluss Geprüfter\nbbb) Nummer 3 wird wie folgt geändert:\nRechtsfachwirt/Geprüfte Rechtsfachwirtin\naaaa) In Buchstabe a werden das Wort\n„Hinterlegung“ durch das Wort            In § 4 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe c der Verord-\n„Anmeldung“ ersetzt und nach          nung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Ge-\ndem Wort „Gebrauchsmustern,“          prüfter Rechtsfachwirt/Geprüfte Rechtsfachwirtin vom\ndie Wörter „Topografien von           23. August 2001 (BGBl. I S. 2250), die durch Artikel 4\nmikroelektronischen Halbleiter-       Abs. 68 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718)\nerzeugnissen,“ eingefügt.             geändert worden ist, werden die Wörter „Gesetzes über\nbbbb) In Buchstabe f werden nach dem         die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“\nWort „Gebühren“ die Wörter „und       durch die Wörter „Gesetzes über das Verfahren in Fa-\nAuslagen“ eingefügt.                  miliensachen und in den Angelegenheiten der freiwilli-\ngen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.\nccc) Nummer 5 wird wie folgt geändert:\naaaa) In Spalte 2 werden nach dem\nArtikel 103\nWort „Marken“ das Wort „und“\ndurch ein Komma ersetzt und                               Änderung des\nnach den Wörtern „– einer Inter-\nVersorgungsausgleichs-Überleitungsgesetzes\nnationalen Registrierung von\nGeschmacksmustern“ folgende              In § 2 Abs. 1 Satz 2 des Versorgungsausgleichs-\nSpiegelstriche eingefügt:             Überleitungsgesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBl. I\n„ – einer    Gemeinschaftsmarke       S. 1606, 1702), das zuletzt durch Artikel 246 der Ver-\nund                               ordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geän-\n–  eines      Gemeinschaftsge-       dert worden ist, werden die Wörter „§ 628 der Zivilpro-\nschmacksmusters.“                 zessordnung“ durch die Wörter „§ 140 Abs. 2 Nr. 1, 2, 4\nund 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensa-\nbbbb) Folgende Buchstaben e und f            chen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Ge-\nwerden angefügt:                      richtsbarkeit“ ersetzt.\n„e) Einreichung von Gemein-\nschaftsmarkenanmeldungen\nvorbereiten, amtliche An-\nArtikel 104\nmeldeformulare     ausfüllen,                             Änderung\nAnmeldetexte schreiben, An-\ndes Bundeskindergeldgesetzes\nlagen beschaffen, Anmel-\ndungsunterlagen absenden             In § 3 Abs. 2 Satz 3 des Bundeskindergeldgesetzes\nund Fristen überwachen,           in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 2007\namtliche Gebühren berech-         (BGBl. I S. 1450), das zuletzt durch das Gesetz vom\nnen und einzahlen                 24. September 2008 (BGBl. I S. 1854) geändert worden\nf)  Einreichung von Gemein-           ist, wird das Wort „Vormundschaftsgericht“ durch das\nschaftsgeschmacksmusteran-        Wort „Familiengericht“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008                2741\nArtikel 105                             „Vormundschaftsgerichts“ durch das Wort „Famili-\nengerichts“ ersetzt.\nÄnderung\ndes Achten Buches Sozialgesetzbuch                      6. In § 99 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe e werden die Wörter\n„- und vormundschafts“ gestrichen.\nDas Achte Buch Sozialgesetzbuch – Kinder- und Ju-\ngendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom\n14. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3134), zuletzt geändert                                  Artikel 106\ndurch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2008                                      Änderung\n(BGBl. I S. 2403), wird wie folgt geändert:                          des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch\n1. In § 2 Abs. 3 Nr. 6 werden die Wörter „den Vormund-           Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwal-\nschafts- und“ gestrichen.                                  tungsverfahren und Sozialdatenschutz – in der Fassung\n2. In § 8 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort                  der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I\n„Familiengericht“ das Komma und die Wörter „dem            S. 130), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes\nVormundschaftsgericht“ gestrichen.                         vom 11. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2418), wird wie\n3. § 50 wird wie folgt geändert:                              folgt geändert:\na) In der Überschrift werden die Wörter „den               1. § 15 wird wie folgt geändert:\nVormundschafts- und“ gestrichen.                            a) In Absatz 1 wird das Wort „Vormundschafts-\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                               gericht“ durch das Wort „Gericht“ ersetzt.\naa) In Satz 1 werden die Wörter „das Vormund-               b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nschaftsgericht und“ gestrichen.                            aa) Das Wort „Vormundschaftsgericht“ wird\nbb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:                                   jeweils durch das Wort „Betreuungsgericht“\n„Es hat in folgenden Verfahren nach dem Ge-                     ersetzt.\nsetz über das Verfahren in Familiensachen                  bb) Folgender Satz wird angefügt:\nund in den Angelegenheiten der freiwilligen                     „Ist der Beteiligte minderjährig, tritt an die\nGerichtsbarkeit mitzuwirken:                                    Stelle des Betreuungsgerichts das Familien-\n1. Kindschaftssachen (§ 162 des Gesetzes                        gericht.“\nüber das Verfahren in Familiensachen und\n2. § 64 Abs. 3 wird wie folgt geändert:\nin den Angelegenheiten der freiwilligen Ge-\nrichtsbarkeit),                                    a) In Satz 1 werden die Wörter „das Gesetz über die\nAngelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“\n2. Abstammungssachen (§ 176 des Gesetzes\ndurch die Wörter „das Gesetz über das Verfahren\nüber das Verfahren in Familiensachen und\nin Familiensachen und in den Angelegenheiten\nin den Angelegenheiten der freiwilligen\nder freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.\nGerichtsbarkeit),\nb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Zivilprozess-\n3. Adoptionssachen (§ 188 Abs. 2, §§ 189,\nordnung“ die Wörter „ , dem Gesetz über das\n194, 195 des Gesetzes über das Verfahren\nVerfahren in Familiensachen und in den Angele-\nin Familiensachen und in den Angelegen-\ngenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ein-\nheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit),\ngefügt.\n4. Wohnungszuweisungssachen (§ 204 Abs. 2,\n§ 205 des Gesetzes über das Verfahren in       3. In § 71 Abs. 3 wird das Wort „Vormundschaftsge-\nFamiliensachen und in den Angelegen-               richt“ durch das Wort „Betreuungsgericht“ ersetzt.\nheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) und   4. § 74 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:\n5. Gewaltschutzsachen (§§ 212, 213 des                 „b) eines Verfahrens über den Versorgungsausgleich\nGesetzes über das Verfahren in Familien-                nach § 220 des Gesetzes über das Verfahren in\nsachen und in den Angelegenheiten der                   Familiensachen und in den Angelegenheiten der\nfreiwilligen Gerichtsbarkeit).“                         freiwilligen Gerichtsbarkeit oder“.\nc) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\n„In Kindschaftssachen informiert das Jugendamt                                   Artikel 107\ndas Familiengericht in dem Termin nach § 155                                      Änderung\nAbs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Fami-                  des Elften Buches Sozialgesetzbuch\nliensachen und in den Angelegenheiten der\nfreiwilligen Gerichtsbarkeit über den Stand des            In § 94 Abs. 2 Satz 2 des Elften Buches Sozialge-\nBeratungsprozesses.“                                    setzbuch – Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des\nGesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015),\n4. In § 51 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 3, § 53 Abs. 1       das zuletzt durch Artikel 2a des Gesetzes vom 15. De-\nund 3 Satz 3, 4 und 5, § 56 Abs. 2 Satz 2 und 3,           zember 2008 (BGBl. I S. 2426) geändert worden ist,\nAbs. 3 und 4 und § 57 wird jeweils das Wort „Vor-          wird das Wort „Vormundschaftsgerichts“ durch das\nmundschaftsgericht“ durch das Wort „Familienge-            Wort „Betreuungsgerichts“ und werden die Wörter\nricht“ und das Wort „Vormundschaftsgerichts“ durch         „§ 68b Abs. 1a des Gesetzes über die Angelegenheiten\ndas Wort „Familiengerichts“ ersetzt.                       der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ durch die Wörter „§ 282\n5. In § 87c Abs. 2 Satz 3 und 4 und Abs. 3 Satz 1 und 3       Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familien-\nwird das Wort „Vormundschaftsgericht“ jeweils              sachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen\ndurch das Wort „Familiengericht“ und das Wort              Gerichtsbarkeit“ ersetzt.","2742            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008\nArtikel 108                                                    Artikel 110a\nÄnderung                                             Änderungen aus Anlass des\ndes Grundstückverkehrsgesetzes                          Inkrafttretens des Gesetzes zur Umsetzung\ndes Haager Übereinkommens\n§ 22 Abs. 2 Satz 2 und § 33 Abs. 3 Satz 4 des                            vom 13. Januar 2000 über den\nGrundstückverkehrsgesetzes in der im Bundesgesetz-                   internationalen Schutz von Erwachsenen\nblatt Teil III, Gliederungsnummer 7810-1, veröffentlich-\nten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 14              (1) Artikel 2 des Gesetzes zur Umsetzung des Haa-\ndes Gesetzes vom 13. April 2006 (BGBl. I S. 855) ge-            ger Übereinkommens vom 13. Januar 2000 über den\nändert worden ist, werden wie folgt gefasst:                    internationalen Schutz von Erwachsenen vom 17. März\n2007 (BGBl. I S. 314) wird wie folgt geändert:\n„Die §§ 17 bis 19 des Gesetzes über das Verfahren in\n1. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nFamiliensachen und in den Angelegenheiten der freiwil-\nligen Gerichtsbarkeit gelten entsprechend.“                            „(2) § 15 des Rechtspflegergesetzes vom 5. No-\nvember 1969 (BGBl. I S. 2065), das zuletzt durch\nArtikel 78 Abs. 3 des Gesetzes vom 23. November\nArtikel 109                                 2007 (BGBl. I S. 2614) geändert worden ist, wird wie\nÄnderung                                   folgt geändert:\ndes Flurbereinigungsgesetzes                            a) Der bisherige Text wird Absatz 1.\n§ 119 des Flurbereinigungsgesetzes in der Fassung                b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\nder Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I                             „(2) Die Maßnahmen und Anordnungen nach\nS. 546), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes                     den §§ 6 bis 12 des Erwachsenenschutzüberein-\nvom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150) geändert                       kommens-Ausführungsgesetzes vom 17. März\nworden ist, wird wie folgt geändert:                                   2007 (BGBl. I S. 314) bleiben dem Richter vorbe-\nhalten.“\n1. In Absatz 1 wird das Wort „Vormundschaftsgericht“\ndurch die Wörter „das nach Absatz 2 zuständige Ge-          2. In Absatz 4 werden die Angabe „206“ durch die An-\nricht“ ersetzt.                                                 gabe „207“ und jeweils die bisherige Angabe „207“\ndurch die Angabe „208“ ersetzt.\n2. In Absatz 2 wird das Wort „Vormundschaftsgericht“               (2) Das FGG-Reformgesetz vom 17. Dezember 2008\ndurch das Wort „Betreuungsgericht“ und der                  (BGBl. I S. 2586) wird wie folgt geändert:\nabschließende Punkt durch ein Semikolon ersetzt\nsowie die Wörter „ist der Beteiligte minderjährig, tritt    1. Artikel 23 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:\nan die Stelle des Betreuungsgerichts das Familien-              „5. Nach § 14 wird folgender § 15 eingefügt:\ngericht.“ angefügt.\n„§ 15\nBetreuungssachen\nArtikel 110                                      und betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen\nÄnderung des                                        (1) Von den Angelegenheiten, die dem Be-\nEinführungsgesetzes zum                                 treuungsgericht übertragen sind, bleiben dem\nRechtsdienstleistungsgesetz                                Richter vorbehalten:\n1. Verrichtungen auf Grund der §§ 1896 bis\nDas Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungs-                         1900, 1908a und 1908b Abs. 1, 2 und 5 des\ngesetz vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840, 2846),                       Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie die an-\ngeändert durch Artikel 6 Nr. 2 des Gesetzes vom                             schließende Bestellung eines neuen Betreu-\n12. Juni 2008 (BGBl. I S. 1000), wird wie folgt geändert:                   ers;\n1. § 3 wird wie folgt geändert:                                         2. die Bestellung eines neuen Betreuers im Fall\ndes Todes des Betreuers nach § 1908c des\na) Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:\nBürgerlichen Gesetzbuchs;\n„2. § 10 Abs. 2 Satz 1 und § 11 Satz 3 des Ge-                   3. Verrichtungen auf Grund des § 1908d des\nsetzes über das Verfahren in Familiensachen                     Bürgerlichen Gesetzbuchs, des § 291 des\nund in den Angelegenheiten der freiwilligen                     Gesetzes über das Verfahren in Familiensa-\nGerichtsbarkeit,“.                                              chen und in den Angelegenheiten der freiwil-\nligen Gerichtsbarkeit, wenn die genannten\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 13 Abs. 2\nVerrichtungen nicht nur eine Betreuung nach\nSatz 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten\n§ 1896 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs\nder freiwilligen Gerichtsbarkeit“ durch die Wörter\nbetreffen;\n„§ 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Ver-\nfahren in Familiensachen und in den Angelegen-                   4. Verrichtungen auf Grund der §§ 1903 bis 1905\nheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.                    des Bürgerlichen Gesetzbuchs;\n2. § 5 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:                                    5. die Anordnung einer Betreuung oder Pfleg-\nschaft über einen Angehörigen eines fremden\n„3. § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes über das                      Staates einschließlich der vorläufigen Maßre-\nVerfahren in Familiensachen und in den Angele-                      geln nach Artikel 24 des Einführungsgesetzes\ngenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,“.                       zum Bürgerlichen Gesetzbuche;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2008                  2743\n6. die Anordnung einer Betreuung oder Pfleg-            die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Ver-\nschaft auf Grund dienstrechtlicher Vorschrif-       fahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten\nten;                                                der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften\n7. die Entscheidungen nach § 1908i Abs. 1               anzuwenden. Auf Abänderungs-, Verlängerungs- und\nSatz 1 in Verbindung mit § 1632 Abs. 1 bis 3,       Aufhebungsverfahren finden die vor Inkrafttreten des\n§ 1797 Abs. 1 Satz 2 und § 1798 des Bürger-         Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen\nlichen Gesetzbuchs;                                 und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-\nbarkeit geltenden Vorschriften Anwendung, wenn die\n8. die Genehmigung nach § 6 des Gesetzes                Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfah-\nüber die freiwillige Kastration und andere          ren bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des\nBehandlungsmethoden;                                Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenhei-\n9. die Genehmigung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 so-           ten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden\nwie nach § 6 Abs. 2 Satz 1, § 7 Abs. 3 Satz 2       sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des\nund § 9 Abs. 3 Satz 1, jeweils in Verbindung        Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen\nmit § 3 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die         und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-\nÄnderung der Vornamen und die Feststellung          barkeit beantragt wurde.\nder Geschlechtszugehörigkeit in besonderen\nFällen.                                                                      Artikel 112\n(2) Die Maßnahmen und Anordnungen nach                            Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nden §§ 6 bis 12 des Erwachsenenschutzüberein-\n(1) Dieses Gesetz tritt, mit Ausnahme von Arti-\nkommens-Ausführungsgesetzes vom 17. März\nkel 110a Abs. 2 und 3, am 1. September 2009 in Kraft;\n2007 (BGBl. I S. 314) bleiben dem Richter vor-\ngleichzeitig treten das Gesetz über die Angelegenheiten\nbehalten.““\nder freiwilligen Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetz-\n2. Artikel 47 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe c wird wie folgt           blatt Teil III, Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten\ngefasst:                                                    bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 12\n„c) Die bisherigen Nummern 204 bis 207 werden die           des Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026),\nNummern 205 bis 208.“                                   und das Gesetz über das gerichtliche Verfahren bei\n(3) Absatz 1 wird aufgehoben.                                Freiheitsentziehungen in der im Bundesgesetzblatt\nTeil III, Gliederungsnummer 316-1, veröffentlichten be-\nreinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 6\nArtikel 111\nAbs. 6 des Gesetzes vom 19. August 2007 (BGBl. I\nÜbergangsvorschrift                           S. 1970), außer Kraft.\nAuf Verfahren, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes           (2) Artikel 110a Abs. 2 und 3 tritt an dem Tag in Kraft,\nzur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in              an dem das Gesetz zur Umsetzung des Haager Über-\nden Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit            einkommens vom 13. Januar 2000 über den internatio-\neingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum           nalen Schutz von Erwachsenen vom 17. März 2007\nInkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens            (BGBl. I S. 314) nach seinem Artikel 3 in Kraft tritt, wenn\nin Familiensachen und in den Angelegenheiten der frei-          dieser Tag auf den 1. September 2009 fällt oder vor\nwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde, sind weiter           diesem Zeitpunkt liegt.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 17. Dezember 2008\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin der Justiz\nBrigitte Zypries"]}