{"id":"bgbl1-2008-60-2","kind":"bgbl1","year":2008,"number":60,"date":"2008-12-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/60#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2008-60-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2008/bgbl1_2008_60.pdf#page=4","order":2,"title":"Verordnung über das Inverkehrbringen von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln (Düngemittelverordnung - DüMV)","law_date":"2008-12-16T00:00:00Z","page":2524,"pdf_page":4,"num_pages":58,"content":["2524             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2008\nVerordnung\nüber das Inverkehrbringen von Düngemitteln,\nBodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln\n(Düngemittelverordnung – DüMV)*)\nVom 16. Dezember 2008\nAuf Grund des § 2 Abs. 2, der §§ 3 und 4 Abs. 1 und                       b) in Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder\ndes § 5 Abs. 1 des Düngemittelgesetzes vom 15. No-                                Pflanzenhilfsmitteln nicht unmittelbar der jeweili-\nvember 1977 (BGBl. I S. 2134), von denen § 2 Abs. 2                               gen Zweckbestimmung nach § 1 Nr. 3 bis 5 des\nund § 4 Abs. 1 durch Artikel 4 des Gesetzes vom                                   Düngemittelgesetzes dienen; dies gilt auch für\n27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), § 3 durch Arti-                             Nährstoffe in Bodenhilfsstoffen, Kultursubstra-\nkel 1 des Gesetzes vom 21. Oktober 2005 (BGBl. I                                  ten und Pflanzenhilfsmitteln, soweit diese nicht\nS. 3012) und § 5 Abs. 1 durch Artikel 2 § 39 des Ge-                              in einer Menge vorhanden sind, die ein Inver-\nsetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) zuletzt ge-                            kehrbringen dieser Stoffe als Bodenhilfsstoffe\nändert worden sind, verordnet das Bundesministerium                               oder Pflanzenhilfsmittel nach § 4 Abs. 3 aus-\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:                              schließt,\n5. Aufbereitungshilfsmittel: Nebenbestandteile, die zur\nInhaltsübersicht                                      Unterstützung der Aufbereitung zugegeben wer-\n§   1         Begriffsbestimmungen                                            den, insbesondere Mittel zur Fällung, Konditionie-\n§   2         Geltungsbereich                                                 rung, Hygienisierung,\n§   3         Zulassung von Düngemitteltypen\n6. Anwendungshilfsmittel: Nebenbestandteile, die zur\n§   4         Inverkehrbringen von Wirtschaftsdüngern, Boden-\nhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln\nUnterstützung einer einfachen, sachgerechten oder\nsicheren Anwendung zugegeben werden, insbe-\n§   5         Anforderungen an die Seuchen- und Phytohygiene\nsondere Hüllsubstanzen, Netzmittel, Trennmittel,\n§   6         Anforderungen an die Kennzeichnung\nHaftmittel, Mittel zur Wirksamkeitssteuerung, Gra-\n§   7         Toleranzen\nnulierung oder Staubbindung, Trägersubstanzen,\n§   8         Ordnungswidrigkeiten\nFormulierungshilfsstoffe, Vergällungsmittel oder\n§   9         Übergangsvorschriften\nFarbstoffe,\n§  10         Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n7. Fremdbestandteile: Nebenbestandteile, die nicht\nAnlage 1                                                  Definition von\n(zu § 1 Nr. 11, § 3 Abs. 1,                          Düngemitteltypen         als Pflanzennährstoff nach Nr. 4, als Aufbereitungs-\n§ 6 Abs. 3, § 7 Abs. 2, 3)                                                    hilfsmittel oder als Anwendungshilfsmittel zugege-\nAnlage 2                                                        Tabellen      ben werden, sowie Stoffe, die\n(zu § 1 Nr. 11, § 3 Abs. 1, 2, § 4 Abs. 1, 2,                                 a) mit anderer Zweckbestimmung als nach § 1 des\n§ 6 Abs. 1, 2, 5, 6, 7, § 7 Abs. 2, 4,\n§ 9 Abs. 2)                                                                       Düngemittelgesetzes zugegeben werden,\nb) nach Ablauf der Aufbereitung durch stoffliche\n§1                                              Umsetzung oder stofflichen Abbau ganz oder\nBegriffsbestimmungen                                         teilweise nicht mehr nachweisbar sind,\nIm Sinne dieser Verordnung sind:                                          c) ungewollte, aber unvermeidbare Bestandteile\nsind,\n1. Ausgangsstoffe: Haupt- und Nebenbestandteile,\n8. Granulat: ein durch physikalische oder chemische\n2. Hauptbestandteile: Bestandteile in Düngemitteln,\nBehandlung aus festen oder flüssigen Primärparti-\nBodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzen-\nkeln technisch hergestelltes Aggregat,\nhilfsmitteln, die den durch § 1 Nr. 1 bis 5 des\nDüngemittelgesetzes vorgegebenen Zweckbestim-                        9. Trockenmasse (TM): die mit Trocknungsverfahren\nmungen unmittelbar dienen, bei Düngemitteln die                         bis auf Gewichtskonstanz getrocknete Masse,\ntypbestimmenden Bestandteile,                                       10. organische Substanz: über den Glühverlust ermit-\n3. typbestimmende Bestandteile: Hauptbestandteile                           telte organische Kohlenstoffverbindungen tierischer\nin Düngemitteln, die über die Zuordnung zu einem                        und pflanzlicher Herkunft,\nnach der Düngemittelverordnung zugelassenen                         11. flüssige Stoffe: Stoffe mit einem Trockenmassege-\nDüngemitteltyp entscheiden,                                             halt bis zu 15 vom Hundert, soweit\n4. Nebenbestandteile: Teilmengen in Stoffen nach § 1                        a) keine abweichenden Vorgaben zur Abgrenzung\ndes Düngemittelgesetzes, soweit diese                                       bei einzelnen Düngemitteln nach Anlage 1 oder\na) in Düngemitteln keine typbestimmenden Be-                                Stoffen nach Anlage 2 vorgeschrieben sind oder\nstandteile sind; dies gilt auch für Nährstoffe, so-                 b) nicht durch eine wissenschaftlich anerkannte\nweit sie bei Düngemitteln nicht typbestimmend                           Methode auch bei einem höheren Trockenmas-\nsind,                                                                   segehalt der Aggregatzustand „flüssig“ festge-\nstellt wird,\n*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen\nParlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations-      12. kaltwasserlöslicher Stickstoff: bei 20 °C Wasser-\nverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften           temperatur im Wasser gelöster Stickstoff,\n(ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG       13. heißwasserlöslicher Stickstoff: in siedendem Was-\nNr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.                                    ser gelöster Stickstoff,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2008              2525\n14. Komplexbildner: anorganische oder organische                      vom Hundert des gekennzeichneten Wertes,\nVerbindungen, die Metallionen koordinativ binden,                 ausgedrückt in „%“,\nso dass sich deren Lösungseigenschaften ändern,                b) in Prozentpunkten: maximale Abweichung des\n15. Chelatoren: Komplexbildner mit der Fähigkeit,                     ermittelten Wertes in vom Hundert vom gekenn-\nzwei- oder mehrwertige Kationen in stabilen, ring-                zeichneten Wert in vom Hundert durch Differenz-\nförmigen Verbindungen zu fixieren,                                bildung, ausgedrückt in „%-Punkt“,\n16. aerobe Aufbereitung: biotechnologische Behand-            26. gewerbsmäßig: Tätigkeit im Rahmen eines Gewer-\nlung durch gesteuerten Abbau der organischen                   bes oder zu sonstigen Erwerbszwecken.\nSubstanz unter Luftzufuhr mit dem Ziel der Hygie-\nnisierung, Stabilisierung, Änderung der Nährstoff-                                    §2\nverfügbarkeit und Verbesserung der physikalischen                             Geltungsbereich\nEigenschaften,                                               Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen von\n17. anaerobe Aufbereitung: biotechnologische Be-              Düngemitteln, die nicht als EG-Düngemittel bezeichnet\nhandlung durch gesteuerten Abbau der organi-              sind, sowie von Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten\nschen Substanz unter Luftabschluss mit dem Ziel           und Pflanzenhilfsmitteln. Die §§ 4 bis 7 gelten nicht\nder Hygienisierung, Stabilisierung, Änderung der          beim Abgeben von Wirtschaftsdüngern sowie Boden-\nNährstoffverfügbarkeit und Verbesserung der phy-          hilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln\nsikalischen Eigenschaften,                                unter ausschließlicher Verwendung von Wirtschafts-\ndüngern zwischen zwei Betrieben, die demselben\n18. Hygienisierung: Behandlung mit dem Ziel, die Kon-\nLandwirt gehören, sowie zwei juristischen Personen,\nzentration an Krankheitserregern so weit zu redu-\ndie beide von demselben Landwirt als alleinigem An-\nzieren, dass das Risiko einer Verbreitung von\nteilseigner oder alleinigem Gesellschafter beherrscht\nKrankheiten der Menschen, der Tiere oder der\nwerden, und beim Abgeben dieser Stoffe zwischen\nPflanzen sowie der Eintrag von Organismen mit\neinem Landwirt und einer juristischen Person, die von\nunerwünschten Eigenschaften in die Umwelt weit-\ndiesem Landwirt als alleinigem Anteilseigner oder allei-\nmöglichst vermindert wird,\nnigem Gesellschafter beherrscht wird.\n19. Siebdurchgang: Anteil der Partikel, der ein Prüf-\nsiebgewebe mit der angegebenen lichten Ma-                                            §3\nschenweite passiert; die dazu angegebenen                             Zulassung von Düngemitteltypen\nProzentwerte sind, soweit nicht ausdrücklich an-\nders bestimmt, Mindestwerte,                                 (1) Die in Anlage 1 festgelegten Düngemitteltypen\nwerden mit der Maßgabe zugelassen, dass\n20. Hersteller: Erzeuger sowie jede natürliche oder ju-\n1. die Düngemittel auch hinsichtlich ihrer nicht typbe-\nristische Person, die für das Inverkehrbringen eines\nstimmenden Bestandteile bei sachgerechter Anwen-\nStoffes im Inland verantwortlich ist; als Hersteller\ndung die Fruchtbarkeit des Bodens, die Gesundheit\ngilt insbesondere auch ein Importeur, ein für eigene\nvon Menschen, Haustieren und Nutzpflanzen nicht\nRechnung tätiger Verpacker oder jede Person, die\nschädigen und den Naturhaushalt nicht gefährden,\ndie Merkmale eines Stoffes verändert,\n2. für die Herstellung\n21. Hinweise zur sachgerechten Lagerung: Angaben\nzur zweckmäßigen Art der Lagerung mit dem Ziel,               a) als Ausgangsstoffe nur Stoffe verwendet werden,\nbei Stoffumschlag und Lagerung insbesondere                      die\nstoffliche Veränderungen, Entmischungen sowie                    aa) einen pflanzenbaulichen, produktions- oder\nRisiken auf Grund unsachgemäßer Lagerung ein-                        anwendungstechnischen Nutzen haben oder\nschließlich einer Gewässergefährdung entgegenzu-                 bb) dem Bodenschutz sowie der Erhaltung und\nwirken; dazu gehören auch erforderliche Angaben                      Förderung der Fruchtbarkeit des Bodens die-\nzur Lagerungstemperatur und zum Schutz vor                           nen\näußeren Einflüssen, auch Hinweise auf mögliche\nstoffliche Veränderungen im Verlauf der Lagerung,                und die bei sachgerechter Anwendung die\nwelche die gekennzeichneten Eigenschaften nach-                  Fruchtbarkeit des Bodens, die Gesundheit von\nträglich verändern können,                                       Menschen, Haustieren und Nutzpflanzen nicht\nschädigen und den Naturhaushalt nicht gefähr-\n22. Hinweise zur sachgerechten Anwendung: Angaben                    den,\nzum geeigneten Anwendungszeitpunkt, zur Nähr-\nb) organische Ausgangsstoffe, außer Nebenbe-\nstoffverfügbarkeit, zur Aufwandmenge, zur Anwen-\nstandteile nach Anlage 2 Tabelle 8, nur nach Maß-\ndungstechnik, zu notwendigen Anwendungsbe-\ngabe der Anlage 2 Tabelle 7 verwendet werden,\nschränkungen und zur Verminderung von Risiken,\nc) Aufbereitungshilfsmittel nach Anlage 2 Tabelle 8.1\n23. Angabe in Prozent: auf die Masse bezogene Anga-                  sowie Anwendungshilfsmittel nach Anlage 2 Ta-\nbe, soweit keine andere Bezugsgröße genannt ist,                 belle 8.2 nur nach den dort getroffenen Maßga-\n24. Angabe von Gehalten: auf die Frischmasse bezo-                   ben verwendet werden,\ngene und als Gesamtgehalt ausgedrückte Angabe,                d) Fremdbestandteile\nsoweit keine andere Bezugsgröße genannt ist,\naa) nur nach Maßgabe der Anlage 2 Tabelle 8.3\n25. Angabe der Toleranz:                                                 verwendet werden,\na) als Prozentwert: maximale Abweichung des er-                  bb) bei der Zugabe insgesamt nicht überwiegen,\nmittelten Wertes vom gekennzeichneten Wert in                    es sei denn, in Anlage 2 Tabelle 8.3 wird für","2526           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2008\neinzelne Stoffe ein anderer Anteil zugelassen             und die bei sachgerechter Anwendung die\nund                                                       Fruchtbarkeit des Bodens, die Gesundheit von\ncc) im Rahmen ihrer Zugabe nicht zu einer Erhö-               Menschen, Haustieren und Nutzpflanzen nicht\nhung der Schadstoffkonzentrationen führen,                schädigen und den Naturhaushalt nicht gefähr-\nden,\ne) mineralische     Produktionsrückstände,      außer\nNebenbestandteile nach Anlage 2 Tabelle 8, nur             b) organische Ausgangsstoffe, außer Nebenbe-\nnach Maßgabe der Anlage 2 Tabellen 6 und 7                    standteile nach Anlage 2 Tabelle 8, nur nach\noder nach den Vorgaben für Düngemitteltypen                   Maßgabe der Anlage 2 Tabelle 7 verwendet wer-\nnach Anlage 1 verwendet werden,                               den,\nf) keine anderen Phosphate als die in Anlage 2 Ta-             c) Aufbereitungshilfsmittel nach Anlage 2 Tabelle 8.1\nbelle 4 genannten verwendet werden,                           sowie Anwendungshilfsmittel nach Anlage 2 Ta-\nbelle 8.2 nur nach den dort getroffenen Maßga-\n3. in Düngemitteln nach Anlage 1 sowie in Ausgangs-                   ben verwendet werden,\nstoffen für diese Düngemittel nach Anlage 2 Tabel-\nlen 6 bis 8 die Grenzwerte nach Anlage 2 Tabelle 1.4           d) Fremdbestandteile\nSpalte 4 nicht überschritten sind,                                aa) nur nach Maßgabe der Anlage 2 Tabelle 8.3\n4. als Fremdbestandteil nach Anlage 2 Tabelle 8.3 in                      enthalten sind,\nDüngemitteln der Anlage 1 Abschnitt 3 Steine über                 bb) bei der Zugabe nicht überwiegen, es sei\n10 Millimeter Siebdurchgang nicht über einen Anteil                   denn, in Anlage 2 Tabelle 8.3 wird für einzelne\nvon 5 vom Hundert/TM und Altpapier, Karton, Glas,                     Stoffe ein anderer Anteil zugelassen und\nnicht abbaubare Kunststoffe nur nach Maßgabe der                  cc) im Rahmen ihrer Zugabe nicht zu einer Erhö-\nAnlage 2 Tabelle 8 Nr. 8.3.9 und nicht über einen                     hung der Schadstoffkonzentrationen führen,\nAnteil von 0,5 vom Hundert/TM enthalten sind.\ne) mineralische Produktionsrückstände, außer Ne-\n(2) Von bestimmten Anforderungen nach Absatz 1                     benbestandteile nach Anlage 2 Tabelle 8, nur\nsind ausgenommen:                                                     nach Maßgabe der Anlage 2 Tabellen 6 und 7 ver-\n1. von den Anforderungen an eine Nützlichkeit nach                    wendet werden,\nAbsatz 1 Nr. 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa                  f) keine anderen Phosphate als die nach Anlage 2\nund bb die Fremdbestandteile nach Anlage 2 Ta-                    Tabelle 4.1 genannten verwendet werden,\nbelle 8.3 sowie in den Beschreibungen für Dünge-\nmitteltypen der Anlage 1 genannte weitere Fremd-           3. in Wirtschaftsdüngern sowie in Bodenhilfsstoffen,\nstoffe,                                                        Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln und in de-\nren Ausgangsstoffen nach Anlage 2 Tabellen 6 bis 8\n2. von den Grenzwerten nach Anlage 2 Tabelle 1.4                   die Grenzwerte nach Anlage 2 Tabelle 1.4 Spalte 4\nSpalte 4 bis zu einer Überschreitung von 50 vom                nicht überschritten sind,\nHundert Brennraumaschen entsprechend den Vor-\ngaben nach Tabelle 7.3 Zeile 7.3.16 aus ausschließ-        4. als Fremdbestandteil nach Anlage 2 Tabelle 8.3\nlicher Verbrennung von unbehandeltem Holz, wenn                Steine über 10 Millimeter Siebdurchgang nicht über\nfür diese Düngemittel im Rahmen der Hinweise zur               einen Anteil von 5 vom Hundert/TM und Altpapier,\nsachgerechten Anwendung auf deren ausschließ-                  Karton, Glas, nicht abbaubare Kunststoffe nur nach\nliche Verwendbarkeit auf forstlichen Standorten                Maßgabe der Anlage 2 Tabelle 8 Nr. 8.3.9 und nicht\nhingewiesen wird.                                              über einen Anteil von 0,5 vom Hundert/TM enthalten\nsind.\n§4                                    (2) Von bestimmten Anforderungen nach Absatz 1\nInverkehrbringen von                        sind nachfolgende Stoffe bei der Verwendung in Bo-\nWirtschaftsdüngern, Bodenhilfsstoffen,                denhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfs-\nKultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln               mitteln ausgenommen:\n(1) Wirtschaftsdünger, soweit diese nicht als Dünge-        1. von den Anforderungen an die Nützlichkeit nach Ab-\nmittel nach Anlage 1 Abschnitt 3 in den Verkehr ge-                satz 1 Nr. 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa\nbracht werden, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und               und bb die Fremdbestandteile nach Anlage 2 Ta-\nPflanzenhilfsmittel dürfen nur in den Verkehr gebracht             belle 8.3,\nwerden, wenn                                                   2. von bestimmten Grenzwerten nach Anlage 2 Ta-\n1. sie bei sachgerechter Anwendung die Fruchtbarkeit               belle 1.4 Spalte 4\ndes Bodens, die Gesundheit von Menschen, Haus-                 a) Brennraumaschen entsprechend den Vorgaben\ntieren und Nutzpflanzen nicht schädigen und den                   nach Tabelle 7.3 Zeile 7.3.16 aus ausschließlicher\nNaturhaushalt nicht gefährden,                                    Verbrennung von unbehandeltem Holz von den\n2. für die Herstellung                                                Grenzwerten nach Anlage 2 Tabelle 1.4 Spalte 4\nbis zu einer Überschreitung von 50 vom Hundert,\na) als Ausgangsstoffe nur Stoffe verwendet werden,                wenn im Rahmen der Hinweise zur sachgerech-\ndie                                                           ten Anwendung auf deren ausschließliche Ver-\naa) einen pflanzenbaulichen, produktions- oder                wendbarkeit auf forstlichen Standorten hingewie-\nanwendungstechnischen Nutzen haben oder                   sen wird,\nbb) dem Bodenschutz oder der Erhaltung und                 b) mineralische Stoffe nach Anlage 2 Tabelle 7.3 bei\nFörderung der Fruchtbarkeit des Bodens die-               einer Verwendung als Ausgangsstoff für Kultur-\nnen,                                                      substrate von den Grenzwerten nach Anlage 2","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2008             2527\nTabelle 1.4 Spalte 4 bis zu einer Überschreitung                                    §5\nvon 50 vom Hundert, wenn diese Kultursubstrate                                Anforderungen\naa) zur Nutzung als Dachsubstrate, als Substrate                   an die Seuchen- und Phytohygiene\nzur Nutzung in geschlossenen Systemen                 (1) Die Erfüllung der Anforderungen nach § 3 Abs. 1\n(insbesondere Pflanzcontainer, Innenraumbe-        Nr. 1 und nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 setzt voraus, dass keine\ngrünung) und                                       Krankheitserreger, Toxine oder Schaderreger enthalten\nbb) hinsichtlich der am Ende der Nutzung ge-            sind, von denen Gefahren für die Gesundheit von Men-\ngebenenfalls notwendigen abfallrechtlichen         schen, Haustieren und Nutzpflanzen ausgehen.\nEntsorgung                                            (2) Die Anforderungen nach Absatz 1 und § 4 Abs. 1\ndeutlich gekennzeichnet sind.                           Nr. 1 gelten als nicht eingehalten:\n1. hinsichtlich seuchenhygienischer Eigenschaften,\n(3) Stoffe dürfen nicht als Bodenhilfsstoff oder Pflan-\nwenn in 50 Gramm Probenmaterial Salmonellen ge-\nzenhilfsmittel gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht\nfunden werden,\nwerden, wenn\n2. hinsichtlich phytohygienischer Eigenschaften, wenn\n1. ein Gehalt an Gesamtnährstoffen in der Trocken-                 Ausgangsstoffe pflanzlicher Herkunft, auch in\nmasse von mehr als 1,5 vom Hundert Stickstoff (N),             Mischungen, verwendet werden, die von wider-\n0,5 vom Hundert Phosphat (P2O5), 0,75 vom Hun-                 standsfähigen Schadorganismen, insbesondere\ndert Kaliumoxid (K2O), 0,3 vom Hundert Schwefel\n(S) oder bei basisch wirksamen Bestandteilen ein               a) von einem der in § 1a Abs. 1 der Pflanzenbe-\nWert von mehr als 30 vom Hundert, bewertet als                    schauverordnung genannten Schadorganismus,\nCaO, erreicht wird oder                                        b) thermoresistenten Viren, insbesondere solche\naus der Tobamovirus-Gruppe oder\n2. auf das Produkt bezogene Anwendungsempfehlun-\ngen bei einer einmaligen Anwendung zu einer Auf-               c) pilzlichen Erregern mit widerstandsfähigen Dauer-\nbringung von mehr als 50 Kilogramm N, 30 Kilo-                    organen, insbesondere Synchytrium endobio-\ngramm P2O5, 50 Kilogramm K2O, 500 Kilogramm                       ticum, Sclerotinia-Arten, Rhizoctonia solani,\nCaO oder 15 Kilogramm S je Hektar führen würden.                  Plasmodiophora brassicae,\nFür die Ermittlung des Gehaltes an Gesamtstickstoff                befallen sind und nicht einer geeigneten hygienisie-\nund der daraus ermittelten Stickstofffracht zur Abgren-            renden Behandlung unterzogen wurden.\nzung von Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und                  (3) Die seuchenhygienischen Anforderungen gelten\nPflanzenhilfsmitteln von Düngemitteln sind für                 bei der Abgabe an Personen, die Düngemittel, Boden-\nStickstoff die Verbrennungsmethode (Methode 3.1.1;             hilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel im\nVDLUFA-Methodenbuch Band II.2; 1. Auflage 2000,                Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit anwenden, abwei-\nVDLUFA-Verlag Darmstadt) oder gegebenenfalls gleich-           chend von Absatz 2 Nr. 1 als eingehalten, wenn\nwertige andere für die Feststellung des Gesamtstick-           1. im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwen-\nstoffgehaltes geeignete Methoden zu verwenden. Das                 dung auf die bestehende Belastung hingewiesen\nVerbot des gewerbsmäßigen Inverkehrbringens als Bo-                wird und folgende als Anwendungsvorgaben ge-\ndenhilfsstoff oder Pflanzenhilfsmittel nach Satz 1 gilt            kennzeichnete Hinweise gegeben werden:\nnicht\na) auf Ackerland ist die Anwendung ausschließlich\n1. für Gesteinsmehle, davon ausgenommen Kalkstein,                    auf unbestelltem Ackerland und bei sofortiger\nKreide, Dolomit, Magnesit oder Phonolith,                         Einarbeitung in den Boden zulässig, es sei denn,\n2. für Stoffe, die im Rahmen einer aeroben oder                       die Ausbringung erfolgt in Wintergetreide und\nanaeroben Behandlung in geringen Mengen aus-                      Winterraps bis zum Schosserstadium (EC 30)\nschließlich zur Aufbereitung organischen Materials                mit bodennaher Ausbringungstechnik,\nzugegeben werden,                                              b) die Ausbringung auf unbestellte Ackerflächen mit\n3. für Stoffe, die für bodenunabhängige Kulturen                      nachfolgendem Gemüse- oder Kartoffelanbau\nbestimmt sind oder im Freiland für eine einmalige                 oder dem nachfolgenden Anbei von Heil-, Duft-\nAnwendung bei der Pflanzung von Bäumen und                        und Gewürzkräutern ist nicht zulässig,\nSträuchern, begrenzt auf Pflanzlöcher und Baum-                c) auf Grünland und Futterbauflächen ist ein zeitli-\nscheiben vorgesehen sind, wenn                                    cher Abstand von 6 Wochen bis zur nächsten\nNutzung einzuhalten und\na) deren empfohlene Aufwandmenge für die Summe\naller Anwendungen eines Jahres – bei durch                  d) die Ausbringung in Zonen I und II von Wasser-\neindeutige Kennzeichnung von als Mulchmaterial                 schutzgebieten ist nicht zulässig\nbestimmten Bodenhilfsstoffen im jährlichen                  und\nDurchschnitt einer empfohlenen mehrjährigen\n2. im Falle der Verwendung von Klärschlamm als Aus-\nAnwendung – die wesentliche Nährstofffracht je\ngangsstoff deren Abgabe nur zur Aufbringung auf\nHektar nach Satz 1 Nr. 2 nicht überschreitet,\nFlächen erfolgt, die im Zuständigkeitsbereich der\nb) im Rahmen der Kennzeichnung auf die besondere               am Sitz der Kläranlage für den Vollzug der Dünge-\nZweckbestimmung deutlich hingewiesen und bei                verordnung zuständigen landwirtschaftlichen Fach-\nals Mulchmaterial bestimmten Bodenhilfsstoffen              behörde liegen, es sei denn, der Abgeber ist Mitglied\nnach Nr. 3a im Rahmen der Hinweise zur sach-                eines Trägers einer regelmäßigen Qualitätsüber-\ngerechten Anwendung der vorgesehene Anwen-                  wachung, welche die ordnungsgemäße Aufbringung\ndungszeitraum benannt wird.                                 sichert.","2528          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2008\n(4) Absatz 2 Nr. 1 und Absatz 3 gelten nicht für Wirt-         b) zur der nach Buchstabe a vorgeschriebenen\nschaftsdünger, außer Wirtschaftsdünger, die in einem                 Oxid- und Carbonatform der Pflanzennährstoffe\nvon mehreren Landwirten genutzten gemeinschaftli-                    Phosphor, Kalium, Calcium und Magnesium kann\nchen Güllelager aufbewahrt werden. In diesem Fall                    zusätzlich auch deren Elementform angegeben\ngelten die seuchenhygienischen Anforderungen als ein-                sein, dazu müssen die Gehalte wie folgt umge-\ngehalten, wenn sichergestellt ist, dass die Wirtschafts-             rechnet sein:\ndünger ausschließlich in den Betrieben der Landwirte\nP2O5       x 0,436                = P (Phosphor)\nangefallen sind, die an der Nutzung des Güllelagers\nbeteiligt sind, und ausschließlich auf den Flächen die-              K2O        x 0,83                 = K (Kalium)\nser Landwirte ausgebracht werden.\nCaO        x 0,715                = Ca\n(5) Die seuchenhygienischen Anforderungen gelten\nabweichend von Absatz 2 als eingehalten, wenn alle                   CaCO3      x 0,4                  = Ca\nverwendeten tierischen Ausgangsprodukte eine geeig-\nnete Behandlung zur Hygienisierung entsprechend den                  MgO        x 0,6                  = Mg\nBestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des                   MgCO3      x 0,288                = Mg,\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 3. Okto-\nber 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den            4. Nebenbestandteile nach Anlage 2 Tabelle 1 wie folgt\nmenschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenpro-                gekennzeichnet sind, wenn diese Werte nach An-\ndukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1) erfahren haben.                    lage 2 Tabelle 1.1 bis 1.4 Spalte 2 erreichen:\na) die Nährstoffgehalte der für den Düngemitteltyp\n§6                                       nicht bestimmenden Nebenbestandteile in An-\nAnforderungen                                  lage 2 Tabelle 1.1 Spalte 1,\nan die Kennzeichnung                            b) Nährstoffe in Wirtschaftsdüngern, Bodenhilfsstof-\n(1) Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate                fen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln\nund Pflanzenhilfsmittel dürfen nur in den Verkehr ge-                nach Anlage 2 Tabelle 1.2 Spalte 1,\nbracht werden, wenn                                               c) weitere Nebenbestandteile nach Anlage 2 Tabelle\n1. sie mit Angaben nach Maßgabe der Anlage 2 Tabelle                 1.3 Spalte 1,\n10.1 bis 10.4 in der dort getroffenen Reihenfolge ge-         d) Schwermetalle und andere Schadstoffe nach\nkennzeichnet sind,                                               Anlage 2 Tabelle 1.4 Spalte 1.\n2. nach Anlage 2 Tabelle 10.3. oder 10.5 im Rahmen               (2) Abweichend von Absatz 1 genügt\nvon Hinweisen zur sachgerechten Anwendung emp-\nfohlene Aufwandmengen einer Düngung nach guter            1. bei einem Inverkehrbringen von Kultursubstraten,\nfachlicher Praxis im Sinne des § 1a Absatz 1 und 2            die durch geeignete Kennzeichnung\ndes Düngemittelgesetzes nicht entgegenstehen,                 a) ausschließlich für eine Verwertung in geschlosse-\n3. Nährstoffe in Worten und in chemischen Symbolen                   nen Systemen (insbesondere Pflanzcontainer,\nwie folgt angegeben sind:                                        Innenraumbegrünung) oder\na) es müssen die nachstehenden chemischen Sym-                b) im Freiland für eine einmalige Anwendung bei der\nbole und Formeln verwendet werden:                            Pflanzung von Bäumen und Sträuchern, begrenzt\nauf Pflanzlöcher und Baumscheiben vorgesehen\nStickstoff                 N\nsind,\nPhosphat                   P2 O 5\neine Kennzeichnung nach den für Bodenhilfsstoffe in\nKaliumoxid                 K2O                             Anlage 2 Tabelle 1.2 vorgesehenen Grenzen,\nCalcium                    Ca                          2. bei einem Inverkehrbringen von Kultursubstraten,\nderen Anwendungsempfehlungen bei einer Anwen-\nCalciumoxid                CaO\ndung im Freiland zu Aufbringungsmengen führen,\nCalciumcarbonat            CaCO3                           welche die Grenzen nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 unter-\nMagnesium                  Mg                              schreiten, eine Kennzeichnung für Magnesium und\nSchwefel nach den für Bodenhilfsstoffe in Anlage 2\nMagnesiumoxid              MgO                             Tabelle 1.2 Nr. 1.2.7 und 1.2.8 vorgesehenen Gren-\nMagnesiumcarbonat          MgCO3                           zen,\nNatrium                    Na                          3. bei einem schriftlichen Angebot eine Kennzeichnung\nnach Anlage 2 Tabelle 10 Nr. 10.4.1,\nSchwefel                   S\n4. bei einer Lieferung in Gebiete außerhalb des Gel-\nBor                        B                               tungsbereiches des Düngemittelgesetzes nach § 2\nEisen                      Fe                              Abs. 3 Nr. 1 des Düngemittelgesetzes eine Kenn-\nzeichnung nach Anlage 2 Tabelle 10 Nr. 10.4.2,\nKobalt                     Co\n5. bei einem unentgeltlichen Inverkehrbringen zu For-\nKupfer                     Cu\nschungszwecken nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 des Dünge-\nMangan                     Mn                              mittelgesetzes eine Kennzeichnung nach Anlage 2\nTabelle 10 Nr. 10.4.3.\nMolybdän                   Mo\n(3) Darüber hinaus dürfen Düngemittel, Bodenhilfs-\nZink                       Zn,\nstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel nur in","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2008               2529\nden Verkehr gebracht werden, wenn ihre Kennzeich-               die abgegebene Menge eine Tonne Frischmasse je Ka-\nnung folgenden Anforderungen entspricht:                        lenderjahr nicht überschreitet. Eine Kennzeichnung ist\nferner nicht erforderlich, wenn im eigenen Betrieb an-\n1. bei einer Einfuhr zur Abgabe an andere muss die\ngefallener Dünger an einen landwirtschaftlichen Betrieb\nKennzeichnung unverzüglich nach der Einfuhr, je-\nzur Verwertung als Düngemittel auf dessen Flächen ab-\ndoch in jedem Falle vor der Abgabe, erfolgt sein,\ngegeben wird und vom abgebenden Betrieb eine Abga-\n2. beim Inverkehrbringen in geschlossenen Packungen             bemenge von insgesamt 200 Tonnen Frischmasse im\noder geschlossenen Behältnissen müssen die Anga-            Kalenderjahr nicht überschritten wird. Die für den Voll-\nben gut sichtbar auf der Verpackung oder dem Be-            zug der Düngemittelverordnung zuständige Behörde\nhältnis selbst, auf einem mit der Packung oder dem          kann Ausnahmen zulassen.\nBehältnis fest verbundenen Aufkleber oder auf ei-\nnem Anhänger angebracht sein; in anderen Fällen                                         §7\nmüssen die Angaben auf einer Rechnung, einem                                       Toleranzen\nLieferschein oder einem Warenbegleitpapier ge-\n(1) Toleranzen gelten für gekennzeichnete Gehalte,\nmacht sein, von denen mindestens ein Stück der je-\nNährstoffformen oder Nährstofflöslichkeiten, sie gelten\nweiligen Partie beigefügt sein muss,\nnicht für festgesetzte oder in der Kennzeichnung ange-\n3. abweichend von Nummer 2 erster Teilsatz genügt               gebene Mindest- oder Höchstgehalte. Wird die Tole-\nes, wenn die Angaben nach Anlage 2 Tabelle 10.2,            ranz sowohl als Prozentwert als auch als Prozentpunkt\n10.3 und 10.5 ausschließlich auf einem Warenbe-             oder sonstige Einheit angegeben, gilt der jeweils zuerst\ngleitpapier gemacht werden, wenn                            erreichte Wert.\na) auf ein solches ergänzendes Begleitpapier im                (2) Für Gehalte an typbestimmenden Bestandteilen\nRahmen der Kennzeichnung auf der Ware verwie-            von Düngemitteln werden die bei einzelnen Düngemit-\nsen wird,                                                teltypen nach Anlage 1 genannten Toleranzen festge-\nsetzt. Für Gehalte an Nebenbestandteilen in Düngemit-\nb) durch die Kennzeichnung der Zusammenhang                 teln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzen-\nzwischen Begleitpapier und Warenpartie eindeu-           hilfsmitteln nach Anlage 2 Tabelle 1.1 bis 1.4 Spalte 2\ntig ist,                                                 werden die in Spalte 3 genannten Toleranzen festge-\nc) jede Partie durch ein solches Begleitpapier deut-        setzt.\nlich gekennzeichnet ist und die Begleitpapiere im           (3) Für Gehalte an nicht typbestimmenden Nährstof-\nerforderlichen Umfang für die Weitergabe an Kun-         fen in Düngemitteln sowie für Nährstoffgehalte in Wirt-\nden jederzeit zur Verfügung stehen.                      schaftsdüngern, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten\nund Pflanzenhilfsmitteln gelten bei den in Anlage 2 Ta-\n(4) Entspricht ein Düngemittel mehreren Düngemit-\nbelle 1.1, Tabelle 1.2 und Tabelle 1.3 Zeilen 1.3.1 bis\nteltypen, muss es als der Düngemitteltyp, mit dem die\n1.3.3 jeweils in Spalte 3 festgesetzten Toleranzen für\nstofflichen Eigenschaften weitestgehend beschrieben\nAbweichungen nach oben die doppelten Werte, sofern\nwerden, gekennzeichnet sein, davon ausgenommen\ndie Stoffe nicht als Nährstoffe gezielt zugegeben wer-\nsind als Wirtschaftsdünger gewerbsmäßig in den Ver-\nden.\nkehr gebrachte Düngemittel.\n(4) Abweichungen der bei der amtlichen Überwa-\n(5) Beim Inverkehrbringen in Behältnissen mit mehr           chung festgestellten Gehalte von den gekennzeichne-\nals 100 Kilogramm Inhalt genügt für alle Angaben eine           ten Werten dürfen die festgesetzte Toleranz nicht über-\nKennzeichnung auf einer Rechnung, einem Lieferschein            schreiten. Festgestellte Gehalte dürfen einschließlich\noder einem Warenbegleitpapier, von denen mindestens             genutzter Toleranz Mindestgehalte nicht unterschreiten\nein Stück der jeweiligen Partie beigefügt sein muss.            und Höchstgehalte nicht überschreiten.\n(6) Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate              (5) Darüber hinaus gilt für Einnährstoffdünger nach\noder Pflanzenhilfsmittel dürfen zusätzlich mit Angaben          Anlage 1 Abschnitt 1:\nnach Anlage 2 Tabelle 10.5 versehen sein, dabei dürfen          1. muss in der Kennzeichnung typbestimmender Be-\nAngaben nach Anlage 2 Tabelle 10.5 nicht in Wider-                  standteile mehr als eine Stickstoffform oder Phos-\nspruch zu vorgeschriebenen Angaben nach Anlage 2                    phatlöslichkeit angegeben sein, so beträgt die\nTabelle 10.1 bis 10.3 stehen.                                       Toleranz je Nährstoffform oder je Nährstofflöslichkeit\n(7) Die Angaben zur Kennzeichnung nach den Ab-                   10 vom Hundert des höchsten angegebenen Ge-\nsätzen 1 bis 5 in Verbindung mit ergänzenden Vorgaben               halts für den Nährstoff, höchstens aber zwei Pro-\nnach Anlage 2 Tabelle 10 müssen in deutscher Sprache                zentpunkte,\nabgefasst und deutlich lesbar sein; andere Sprachen             2. eine bei dem jeweiligen Düngemitteltyp für den\ndürfen zusätzlich verwendet sein.                                   gekennzeichneten Gesamtgehalt des Nährstoffs\n(8) Angaben nach Anlage 2 Tabelle 10.2 bis 10.3                  festgesetzte Toleranz darf nicht überschritten sein,\nmüssen von Angaben nach Tabelle 10.1 deutlich abge-             3. Nummer 1 gilt nicht für einen anzugebenden Anteil\nsetzt sein. Kennzeichnungsangaben nach 10.5 ein-                    an wasserlöslichem P2O5, soweit bei einzelnen Dün-\nschließlich solcher für andere Länder oder in anderen               gemitteltypen abweichende Regelungen getroffen\nSprachen müssen von Angaben nach Tabelle 10.1                       sind.\nbis 10.4 deutlich abgesetzt sein.                                  (6) Darüber hinaus gilt für Mehrnährstoffdünger nach\n(9) Eine Kennzeichnung im eigenen Betrieb erzeug-            Anlage 1 Abschnitt 2:\nter Wirtschaftsdünger ist nicht erforderlich, wenn bei          1. die Toleranz für den Düngemitteltyp bestimmende\neiner Abgabe an Dritte zum dortigen eigenen Verbrauch               Nährstoffe beträgt 25 vom Hundert des gekenn-","2530           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2008\nzeichneten Gehaltes, jedoch für Stickstoff, Phosphat                   (2) Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate\noder Kaliumoxid jeweils höchstens 1,1 Prozentpunk-                 und Pflanzenhilfsmittel, zu deren Aufbereitung\nte, insgesamt bis zu 1,5 Prozentpunkte, bei NPK-                   1. Rinden, Kohlensaurer Kalk, Branntkalk oder Misch-\nDüngern insgesamt bis zu 1,9 Prozentpunkte,                             kalk, Aschen aus pflanzlichen Rückständen entspre-\n2. die Toleranz für einzelne Nährstoffformen oder Nähr-                     chend den Vorgaben nach Tabelle 7.3 Zeile 7.3.16\nstofflöslichkeiten beträgt 10 vom Hundert des                           oder Gesteinsmehle, welche Grenzwerte nach An-\ngekennzeichneten Gesamtgehalts des jeweiligen                           lage 2 Tabelle 1.4 Spalte 4 überschreiten,\nNährstoffes, höchstens aber zwei Prozentpunkte.                    2. Kieselgure nach Anlage 2 Tabelle 8 Zeile 8.3.7,\n(7) Für Stoffe nach Anlage 2 Tabelle 1.4 sowie                      3. ungebrauchte Mineralöle, außer solche nach An-\nFremdbestandteile nach Anlage 2 Tabelle 8.3 Nr. 8.3.2                       lage 2 Tabelle 8 Zeile 8.1.1, als Aufbereitungshilfs-\nbis 8.3.10 dürfen die tatsächlichen Gehalte die gekenn-                     mittel oder Anwendungshilfsmittel oder\nzeichneten Gehalte in unbestimmter Höhe unterschrei-                   4. synthetische Polymere, die nicht den Maßgaben\nten.                                                                        nach Anlage 2 Tabelle 7 Zeile 7.4.7 als Ausgangs-\nstoff oder Anlage 2 Tabelle 8 Zeilen 8.1.3 oder 8.2.9\n§8                                             als Aufbereitungshilfsmittel oder Anwendungshilfs-\nmittel entsprechen,\nOrdnungswidrigkeiten\nverwendet werden, dürfen noch bis zum 31. Dezember\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 2 Nr. 1                   2013 gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden.\ndes Düngemittelgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder                      (3) Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate\nfahrlässig entgegen § 6 Abs. 1 Düngemittel, Boden-                     und Pflanzenhilfsmittel, zu deren Aufbereitung\nhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel in\n1. Klärschlämme nach Anlage 2 Tabelle 7 Zeile 7.4.3,\nden Verkehr bringt.\nwelche die Grenzwerte nach Anlage 2 Tabelle 1.4\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 2 Nr. 3                        überschreiten, jedoch die Anforderungen der Klär-\ndes Düngemittelgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder                       schlammverordnung an die stoffliche Zusammenset-\nfahrlässig entgegen § 4 Abs. 1 oder 3 Satz 1 Wirt-                          zung und Behandlung für eine Verwertung in der\nschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate, Pflan-                    Landwirtschaft erfüllen,\nzenhilfsmittel oder dort genannte Stoffe in den Verkehr                2. andere Stoffe nach Anlage 2 Tabelle 7, wenn diese\nbringt.                                                                     der Bioabfallverordnung unterliegen und die Grenz-\nwerte nach Anlage 2 Tabelle 1.4 überschreiten, je-\n§9                                             doch die Anforderungen der Bioabfallverordnung an\ndie stoffliche Zusammensetzung und Behandlung\nÜbergangsvorschriften                                      erfüllen oder\n(1) Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate                  3. Stoffe nach Nummer 1 und 2 in Mischung mit tieri-\nund Pflanzenhilfsmittel, die den Anforderungen der                          schen Stoffen nach Tabelle 7.2\nDüngemittelverordnung vom 26. November 2003                            verwendet werden, dürfen noch bis zum 31. Dezember\n(BGBl. I S. 2373), zuletzt geändert durch Artikel 2a der               2016 gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden.\nVerordnung vom 23. Juli 2008 (BGBl. I S. 1410),\nentsprechen, dürfen noch bis zum 31. Dezember 2009                                                    § 10\ngewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden. Stoffe\nnach Satz 1 dürfen auch dann bis zum 31. Dezember                                    Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n2009 gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden,                          Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nwenn ihre Kennzeichnung den Anforderungen der §§ 2                     in Kraft. Gleichzeitig tritt die Düngemittelverordnung\nbis 5 der Düngemittelverordnung in der Fassung der                     vom 26. November 2003 (BGBl. I S. 2373), zuletzt ge-\nBekanntmachung vom 4. August 1999 (BGBl. I S. 1758)                    ändert durch Artikel 2a der Verordnung vom 23. Juli\nentspricht.                                                            2008 (BGBl. I S. 1410), außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 16. Dezember 2008\nDie Bundesministerin\nf ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nIlse Aigner","Anlage 1\n(zu § 1 Nr. 11, § 3 Abs. 1, § 6 Abs. 3, § 7 Abs. 2, 3)\nDefinition von Düngemitteltypen\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2008\nDie Vorbemerkungen enthalten typübergreifende Vorgaben sowie gegebenenfalls Erläuterungen. Die Vorgaben in den Vorbemerkungen und Tabellen gelten vorbehaltlich abweichender Bestimmun-\ngen bei einzelnen Düngemitteltypen nach Anlage 1 Abschnitte 1 bis 5.\nVorbemerkungen und Hinweise für alle Düngemitteltypen\n1       Allgemeine Vorgaben:\n1.1     Düngemittel müssen sich in einem festen Aggregatzustand befinden, es sei denn, die\nTypenbeschreibung lässt einen anderen Aggregatzustand zu.\n1.2     Für Formaldehydharnstoff darf die Bezeichnung Methylenharnstoff verwendet sein.\n2       Herstellung:\n2.1     Zugabe von Kalk:\nDüngemitteln des Abschnittes 1 – mit Ausnahme von ammoniumhaltigen N-Dünge-\nmitteln und Düngemitteln des Abschnittes 1.4 und vorbehaltlich einer abweichenden\nRegelung für einzelne Düngemitteltypen – sowie Düngemitteln der Abschnitte 2 und 3\ndarf zusätzlich Kalk, der einem zugelassenen Typ des Abschnittes 1.4 entspricht,\nzugegeben werden, wenn\n2.1.1   bei Düngemitteln des Abschnittes 3 weiterhin die Mindestgehalte nach Spalte 2 ein-\ngehalten sind,\n2.1.2   bei Düngemitteln der Abschnitte 1 und 2 der Nährstoffgehalt im aufbereiteten Produkt\nmindestens 60 % der Mindestgehalte nach Anlage 1 Spalte 2 des Ausgangstyps\nbeträgt,\n2.1.3   ein Gehalt an basisch wirksamen Bestandteilen, bewertet als CaO, von mehr als 10 %\nerreicht wird,\n2.1.4   die Ausgangsdüngemittel in allen stofflichen Eigenschaften zugelassenen Typen ent-\nsprechen.\n2.2     Zugabe von Nitrifikations- oder Ureasehemmstoffen:\n2.2.1   Düngemitteln der Abschnitte 1, 2 und 3 dürfen Nitrifikationshemmstoffe nach Anlage 2\nTabelle 2.1 zugegeben sein, wenn die Düngemittel einen typbestimmenden Gehalt an\nStickstoff und einen Anteil an Ammoniumstickstoff, Carbamidstickstoff oder Cyana-\nmidstickstoff am Gesamtstickstoffgehalt von mindestens 50 % haben.\n2.2.2   Düngemitteln der Abschnitte 1, 2 und 3 dürfen Ureasehemmstoffe nach Anlage 2\nTabelle 2.2 zugegeben sein, wenn die Düngemittel einen typbestimmenden Gehalt\nan Stickstoff und einen Anteil an Harnstoffstickstoff am Gesamtstickstoff von mindes-\ntens 50 % haben.\n2.3     Umhüllung:\nDüngemittel oder einzelne Nährstoffkomponenten können zum Zweck einer gesteu-\nerten Nährstofffreisetzung ganz oder in Anteilen umhüllt sein, wenn diese Möglichkeit\nnach Spalte 5 oder 6 der jeweiligen Typendefinition vorgesehen ist. Bei Umhüllung\neinzelner Nährstoffe dürfen im Falle von                                                                                             2531","2532\n2.3.1   Stickstoff nur die in Anlage 2 Tabelle 3 genannten Stickstoffformen 2 bis 10,\n2.3.2   Phosphat nur solche mit den in Anlage 2 Tabelle 4.2 genannten Phosphatlöslichkei-\nten 1 bis 3\numhüllt sein.\n2.4     Granulierung:\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2008\n2.4.1   Werden Düngemittel, für deren Ausgangsstoffe bestimmte Siebdurchgänge vorge-\nschrieben sind, granuliert, so gilt der geforderte Siebdurchgang nach Spalte 4 für\ndas Düngemittel vor dessen Granulierung.\n2.4.2   Die Granulate müssen unter Feuchtigkeitseinfluss wieder zu einer mindestens dem\nSiebdurchgang entsprechenden Ausgangsmahlfeinheit zerfallen, soweit eine Umhül-\nlung nach Nr. 2.3 diesem nicht entgegensteht. Der Zerfall wird mit einer geeigneten\nAnalysemethode festgestellt.\nAbschnitt 1\nMineralische Einnährstoffdünger\n(auch mit weiteren Mindestgehalten für Sekundärnährstoffe)\n1.1 Vorgaben für Stickstoffdünger\nTypbestimmende\nAngaben zur\nBestandteile;                                          Wesentliche Zusammensetzung;\nTypenbezeichnung   Mindestgehalte                                   Nährstoffbewertung;                                                Besondere Bestimmungen, Hinweise\nNährstoffformen und                                            Art der Herstellung\nweitere Erfordernisse\nNährstofflöslichkeiten\n1                 2                      3                             4                                 5                                        6\n1.1.1   Ammoniumsulfat     20 % N           Gesamtstickstoff,          Stickstoff bewertet als         Ammoniumsulfat;                   Bei Zugabe von Calciumnitrat nach Spalte 5:\nAmmoniumstickstoff         Ammoniumstickstoff              auch Zugabe von Calciumnitrat als – Mindestgehalte nach Spalte 2:\nToleranz:                       Formulierungshilfsmittel            19,5 % (Gesamtstickstoff)\nN: 0,3 %-Punkt                                                     – Nährstoffbewertung nach Spalte 4:\nStickstoff bewertet als Gesamtstickstoff\n1.1.2   Ammoniumnitrat     20 % N           Gesamtstickstoff,          Stickstoff bewertet als         Ammoniumnitrat, auch Carbonate Enthält das Düngemittel mehr als 28 % Stickstoff,\nAmmoniumstickstoff,        Ammonium- und Nitratstick-      oder Sulfate des Calciums und  – darf es nur in geschlossenen Packungen\nNitratstickstoff           stoff, beide Stickstoffformen   Magnesiums;\ngewerbsmäßig an Anwender abgegeben\nungefähr je zur Hälfte          auch Umhüllung                   werden;\nToleranzen:\n– muss es hinsichtlich seines Massenanteiles\nbis 32 % N: 0,8 %-Punkt                                              an verbrennlichen Bestandteilen den in\nüber 32 % N: 0,6 %-Punkt\nAnhang V Nr. 2.3 Abs. 3 der Gefahrstoff-\nverordnung für die Untergruppen A I und A II\nfestgelegten Grenzwerten und den in\nAnhang V Nr. 2.4.2.4 und 2.4.2.5 der\nGefahrstoffverordnung geregelten Anforde-\nrungen entsprechen.","Typbestimmende\nAngaben zur\nBestandteile;                                     Wesentliche Zusammensetzung;\nTypenbezeichnung   Mindestgehalte                                  Nährstoffbewertung;                                          Besondere Bestimmungen, Hinweise\nNährstoffformen und                                       Art der Herstellung\nweitere Erfordernisse\nNährstofflöslichkeiten\n1               2                      3                            4                           5                                        6\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2008\nDas Düngemittel darf als „Kalkammonsal-\npeter“ bezeichnet sein, wenn\n– neben Ammoniumnitrat nur Calciumcarbonat\n(z. B. Kalkstein) oder Calcium- und Magnesi-\numcarbonat (z. B. Dolomit) mit einem\nMindestanteil von 20 % enthalten sind,\n– diese Carbonate einen Reinheitsgrad\nvon mindestens 90 % haben,\n– das Düngemittel nicht umhüllt ist.\n1.1.3   Ammonium-          24 % N           Gesamtstickstoff,          Stickstoff bewertet als     Ammoniumnitrat,                 Bei Zugabe von Stoffen nach Spalte 5\nsulfatsalpeter                      Ammoniumstickstoff,        Ammonium- und               Ammoniumsulfat;                 Buchstabe a:\nNitratstickstoff           Nitratstickstoff;           auch Zugabe von:                – Mindestgehalte nach Spalte 2:\nMindestgehalt an                                              22 % N, 2 % MgO,\na) Calcium-Magnesiumcarbonat,\nNitratstickstoff 5 % N,\nMagnesiumcarbonat,           – zusätzlich typbestimmender Bestandteil\nMagnesium bewertet als         Magnesiumsulfat;               nach Spalte 3:\nGesamtmagnesiumoxid                                           Gesamt-Magnesiumoxid,\nb) Magnesiumsulfat mit\nToleranzen:\nNatriumsalzen;               – Mindestgehalt an Nitratstickstoff nach\nN        0,8 %-Punkt,                                         Spalte 4: 3 % N.\nMgO 0,9 %-Punkt,            c) Calciumcarbonat;\nNa       0,7 %-Punkt,       auch Umhüllung                  Bei Zugabe von Stoffen nach Spalte 5\nCaCO3 2 %-Punkte                                            Buchstabe b:\n– Typenbezeichnung nach Spalte 1:\nAmmoniumsulfatsalpeter mit Magnesium\nund Natrium,\n– Mindestgehalt nach Spalte 2:\n14 % N, 3 % MgO, 6 % Na,\n– zusätzlich typbestimmender Bestandteil\nnach Spalte 3:\nGesamt-Magnesiumoxid, wasserlösliches\nNatrium,\n– Mindestgehalt Nitratstickstoff nach Spalte 4:\n3 % N.\nBei Zugabe von Stoffen nach Spalte 5\nBuchstabe c:\n– Typenbezeichnung nach Spalte 1:\nAmmoniumsulfatsalpeter mit\nCalciumcarbonat,                                2533","Typbestimmende\nAngaben zur                                                                                         2534\nBestandteile;                                            Wesentliche Zusammensetzung;\nTypenbezeichnung    Mindestgehalte                                   Nährstoffbewertung;                                               Besondere Bestimmungen, Hinweise\nNährstoffformen und                                              Art der Herstellung\nweitere Erfordernisse\nNährstofflöslichkeiten\n1             2                      3                              4                                  5                                   6\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2008\n– Mindestgehalt nach Spalte 2:\n22 % N, 8 % CaCO3,\n– zusätzlich typbestimmender Bestandteil\nnach Spalte 3: Calciumcarbonat.\n1.1.4   Harnstoff           44 % N           Gesamtstickstoff als       Stickstoff bewertet als           Carbamid;                       Bei Zugabe von elementarem Schwefel:\nCarbamidstickstoff         Gesamtstickstoff,                 auch Zugabe von elementarem     – Typenbezeichnung nach Spalte 1:\nausgedrückt als                   Schwefel,                         Harnstoff mit Schwefel,\nCarbamidstickstoff;\nauch Umhüllung                  – Mindestgehalte nach Spalte 2:\nHöchstgehalt an\nBiuret 1,2 %                                                        28 % N\n4 % S,\nToleranzen:\n– zusätzlich typbestimmender Bestandteil\nN 0,4 %-Punkt\nS 0,5 %-Punkt                                                       nach Spalte 3:\nSchwefel,\n– zusätzliche Nährstoffbewertung nach\nSpalte 4:\nSchwefel bewertet als S.\nBei Umhüllung:\n– Mindestgehalt nach Spalte 2: 40 % N.\n1.1.5   Harnstoff – Iso-     32 % N          Gesamtstickstoff,          Stickstoff bewertet als           Isobutylidendiharnstoff,\nbutylidendiharnstoff                 Carbamidstickstoff         Gesamtstickstoff,                 Carbamid\nmindestens 70 % des\nangegebenen Gesamt-\nstickstoffs als Isobutylidendi-\nharnstoff\nToleranzen:\nN 0,5 %-Punkt\n1.1.6   Harnstoff – Form-   38 % N           Gesamtstickstoff,          Stickstoff bewertet als           Formaldehydharnstoff,\naldehydharnstoff                     Carbamidstickstoff         Gesamtstickstoff,                 Carbamid\nmindestens 60 % des\nangegebenen Gesamt-\nstickstoffs als Form-\naldehydharnstoff, davon\nmindestens 60 %\nheißwasserlöslich\nToleranzen:\nN 0,5 %-Punkt","Typbestimmende\nAngaben zur\nBestandteile;                                                Wesentliche Zusammensetzung;\nTypenbezeichnung     Mindestgehalte                                       Nährstoffbewertung;                                                   Besondere Bestimmungen, Hinweise\nNährstoffformen und                                                  Art der Herstellung\nweitere Erfordernisse\nNährstofflöslichkeiten\n1                 2                       3                                 4                                 5                                         6\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2008\n1.1.7   Stickstoffdünger     18 % N           Gesamtstickstoff,              Stickstoff bewertet als           Auf chemischem Wege gewon-         In der Typenbezeichnung ist das Wort\nmit [Harnstoff-                       Ammoniumstickstoff,            Gesamtstickstoff, davon           nenes Erzeugnis, das jeweils       „Harnstoffderivat“ durch das jeweils verwendete\nderivat]                              Nitratstickstoff,              mindestens ein Drittel als        ein Düngemittel nach Abschnitt 1   Harnstoffderivat nach Spalte 5 zu ersetzen.\nCarbamidstickstoff,            Harnstoffderivate nach Spalte 5   Nr. 1.1 – mit Ausnahme von         Bei Ammonium-, Nitrat- oder Carbamidstickstoff\nein oder mehrere Harn-         Buchstabe a bis c, 10 % als       Kalkstickstoff, Nitrathaltiger     muss der Gehalt angegeben sein, wenn er jeweils\nstoffderivate nach Spalte 5,   Harnstoffderivat nach Spalte 5    Kalkstickstoff, Ammoniumnitrat     mindestens 1 % N beträgt.\nBuchstabe d                       oder Kalkammonsalpeter –\nbei Formaldehydharnstoff:                                        und\nkaltwasser- und heiß-          vom Formaldehydharnstoff\nwasserlöslicher Stickstoff     mindestens 60 % heißwasser-       a) Crotonylidendiharnstoff oder\nlöslich;\nb) Isobutylidendiharnstoff oder\nMindestgehalt an\nAmmonium-,                        c) Formaldehydharnstoff oder\nNitratstickstoff 3 % N,           d) Acetylendiharnstoff\nCarbamidstickstoff 1,5 % N,\nHöchstgehalt an Biuret:           enthält.\nCarbamidstickstoff +\nHarnstoffderivat-\nStickstoff x 0,026\nToleranzen:\nN 0,5 %-Punkt\n1.1.8   [Harnstoffderivat]   28 % N           Gesamtstickstoff,              Stickstoff bewertet als           Jeweils nur einer der              In der Typenbezeichnung ist das Wort „Harn-\nNach Spalte 5                  Gesamtstickstoff;                 nachfolgenden Ausgangsstoffe       stoffderivate“ durch das jeweils verwendete\nBuchstabe a:                   Nach Spalte 5                     a) Crotonylidendiharnstoff,        Harnstoffderivat nach Spalte 5 zu ersetzen.\nCrotonylidendiharnstoff        Buchstabe a, b oder d:                                               Der Gehalt an Carbamidstickstoff muss ange-\nb) Isobutylidendiharnstoff,\nNach Spalte 5                  – mindestens 25 %                                                    geben sein, sofern sein Gehalt 1 % N erreicht.\nBuchstabe b:                                                     c) Formaldehydharnstoff,           Bei Herstellung nach Spalte 5 Buchstabe c\nvom N in der jeweiligen\nIsobutylidendiharnstoff          Harnstoffform                   d) Acetylendiharnstoff             beträgt der Mindestgehalt nach Spalte 2: 36 % N.\nNach Spalte 5                  – Höchstgehalt an\nBuchstabe c:                     Carbamidstickstoff 3 % N\nFormaldehydharnstoff\nNach Spalte 5\n– kaltwasserlöslicher\nBuchstabe c:\nStickstoff,\n– Mindestgehalt an\n– heißwasserlöslicher\nFormaldehydharnstoff\nStickstoff\n31 % N;\n– Höchstgehalt an\nCarbamidstickstoff 5 % N\nNach Spalte 5\nBuchstabe d:                   Toleranzen:\nAcetylendiharnstoff            N 0,5 %-Punkt\n2535","Typbestimmende\nAngaben zur                                                                                                2536\nBestandteile;                                       Wesentliche Zusammensetzung;\nTypenbezeichnung     Mindestgehalte                                   Nährstoffbewertung;                                             Besondere Bestimmungen, Hinweise\nNährstoffformen und                                         Art der Herstellung\nweitere Erfordernisse\nNährstofflöslichkeiten\n1                 2                      3                             4                             5                                         6\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2008\n1.1.9    Kalksalpeter-        10 % N           Gesamtstickstoff,          Stickstoff bewertet als       Carbamid, Calciumnitrat,         Enthält das Düngemittel Calciumchlorid und\nHarnstoff flüssig                     Carbamidstickstoff,        Gesamtstickstoff oder         Calciumchlorid;                  entspricht dieses nicht der im Arzneibuch fest-\nNitratstickstoff           als Carbamid- und             auf chemischem Wege, durch       gelegten Qualität, muss es mit dem Hinweis\nNitratstickstoff,             Lösen oder Suspendieren in       gekennzeichnet sein:\nmindestens 50 % des           Wasser gewonnenes Erzeugnis      „Anwendungsvorgabe:\nangegebenen Gesamtstick-                                       Nicht für Blattdüngung oder zum Benetzen\nstoffs als Nitratstickstoff                                    von Früchten“.\nToleranzen:\nN 0,6 %-Punkt\n1.1.10   Oxamid               28 % N           Gesamtstickstoff           Stickstoff bewertet als       Oxamid, auch Calciumsulfat und   Der Gehalt an Kupfer darf 0,1 % Cu, der\nGesamtstickstoff;             Ammonium- oder Calciumnitrat     an wasserlöslichem Cyanid 2 mg je kg nicht\nHöchstgehalt an                                                überschreiten.\nAmmonium- oder                                                 Die Gehalte an Ammoniumstickstoff und\nNitratstickstoff 4 % N                                         Nitratstickstoff dürfen angegeben sein.\nToleranzen:\nN 0,5 %-Punkt\n1.1.11   Ammoniak             10 % N           Ammoniumstickstoff         Stickstoff bewertet als       Ammoniak;                        Das Düngemittel muss mit einem Hinweis\nflüssig                                                          Ammoniumstickstoff            auch lösen in Wasser             gekennzeichnet sein, dass es unverdünnt nicht\nToleranzen:                                                    zur Oberflächendüngung geeignet ist.\nN 0,6 %-Punkt\n1.1.12   Ammonium-            5%N              Ammoniumstickstoff,        Stickstoff bewertet als       Ammoniumsulfat;                  In der Typenbezeichnung ist der Klammeraus-\nsulfat-Lösung aus    6%S              wasserlöslicher Schwefel   Ammoniumstickstoff,           nur ein Ausgangsstoff nach       druck durch die Bezeichnung nach Anlage 2\n[Bezeichnung nach                                                Schwefel bewertet als S       Anlage 2 Tabelle 6.1,            Tabelle 6.1 zu ersetzen.\nAnlage 2 Tabelle 6                                               Toleranzen:                                                    Bei einem pH-Wert < 4,0 zusätzlicher Hinweis\nSpalte 1]                                                                                      unter Verwendung von\nN 0,5 %-Punkt                                                  zur sachgerechten Anwendung: „Nicht zur\n– konzentrierter Schwefelsäure   Blattdüngung geeignet!“.\nS 0,5 %-Punkt\nin technischer Qualität\nEs gelten die Werte nach Anlage 2 Tabelle 1.4\noder                             Spalte 2 und 4 jeweils x 0,5.\n– Calciumsulfat (CaSO4)          Bei Verwendung von gebrauchter Ammonium-\nnach der Verordnung (EG)       sulfat-Lösung nach Anlage 2 Tabelle 6 Zeile 6.1.9:\nNr. 2003/2003                  – Mindestgehalt nach Spalte 2: 1,5 % N, 2 % S,\n– es gelten die Kennzeichnungs- und\nGrenzwerte nach Anlage 2 Tabelle 1.4\nSpalte 2 und 4 jeweils x 0,25,","Typbestimmende\nAngaben zur\nBestandteile;                                      Wesentliche Zusammensetzung;\nTypenbezeichnung    Mindestgehalte                                   Nährstoffbewertung;                                            Besondere Bestimmungen, Hinweise\nNährstoffformen und                                        Art der Herstellung\nweitere Erfordernisse\nNährstofflöslichkeiten\n1                2                      3                             4                            5                                         6\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2008\n– bei Verwendung von Schwefelsäure ist ein\nin Anlage 2 Tabelle 6.1 Spalte 2 beschrie-\nbenes Herstellungsverfahren anzugeben.\nErgänzung der Kennzeichnung:\n„Unter Verwendung von Schwefelsäure aus\n[Herstellungsverfahren]“.\n1.1.13   Ammoniumsulfat –   30 % N            Gesamtstickstoff,          Stickstoff bewertet als      Carbamid, Ammoniumsulfat;        Das Düngemittel darf mit dem Hinweis „biuretarm“\nHarnstoff                            Carbamidstickstoff,        Carbamid- und                                                 gekennzeichnet sein, wenn der Biuretgehalt 0,2 %\nAmmoniumstickstoff         Ammoniumstickstoff                                            nicht überschreitet.\n5%S               wasserlöslicher Schwefel   Kalk bewertet als            auch Zugabe von Kohlensaurem     Bei Zugabe von Kohlensaurem Kalk aus\nCalciumcarbonat              Kalk aus Meeralgen               Meeralgen\nMindestgehalt an                                              – Typbezeichnung nach Spalte 1:\nAmmoniumstickstoff 4 % N                                        „Ammoniumsulfat-Harnstoff mit\nHöchstgehalt an                                                 Kohlensaurem Kalk aus Meeralgen,\nBiuret: 0,9 %                                                 – Mindestgehalt nach Spalte 2:\nToleranzen:                                                     20 % N\n3%S\nN       0,5 %-Punkt,\nS       0,5 %-Punkt                                             8 % CaCO3\nCaCO3 2 %-Punkte                                              – zusätzlicher typbestimmender Bestandteil\nnach Spalte 3: Calciumcarbonat.\n1.1.14   Stickstoff –       19 % N            Gesamtstickstoff,          Stickstoff bewertet als      Nitrate, Ammoniumverbindungen,   Bei Zugabe von Natriumsalzen:\nMagnesium                            Nitratstickstoff,          Nitrat- und Ammonium-        Magnesiumsulfat;\n– Typbezeichnung nach Spalte 1:\nAmmoniumstickstoff,        stickstoff,                  auch Zugabe von Natriumsalzen      „Stickstoff-Magnesiumsulfat mit Natrium“,\n5 % MgO           wasserlösliches            wasserlösliches\nMagnesiumoxid              Magnesiumoxid;                                                – Mindestgehalte nach Spalte 2:\n14 % N, 3 % MgO, 6 % Na,\nMindestgehalt an\nNitratstickstoff 6 % N                                        – zusätzlich typbestimmende Bestandteile\nnach Spalte 3: wasserlösliches Natrium,\nToleranzen:\nN     0,8 %-Punkt                                             – Bewertung und weitere Erfordernisse\nMgO 0,9 %-Punkt                                                 nach Spalte 4: Mindestgehalt an\nNa 0,7 %-Punkt                                                  Nitratstickstoff 4 % N;\nNatrium in Form wasserlöslicher Salze\nausgedrückt als Natrium.\n1.1.15   Stickstoff – Calcium 10 % N          Gesamtstickstoff,          Stickstoff bewertet als      Calciumnitrat, Carbamid,         Enthält das Düngemittel Calciumchlorid und\nNitratstickstoff           Gesamtstickstoff oder        auch Calciumchlorid              entspricht dieses nicht der im Arzneibuch fest-\nCarbamidstickstoff         als Nitrat- und                                               gelegten Qualität, muss es mit dem Hinweis\nCarbamidstickstoff                                            gekennzeichnet sein: „Nicht für Blattdüngung\n2537\n10 % Ca           Calcium\noder zum Benetzen von Früchten“.","Typbestimmende\nAngaben zur                                                                                              2538\nBestandteile;                                      Wesentliche Zusammensetzung;\nTypenbezeichnung    Mindestgehalte                                   Nährstoffbewertung;                                             Besondere Bestimmungen, Hinweise\nNährstoffformen und                                        Art der Herstellung\nweitere Erfordernisse\nNährstofflöslichkeiten\n1                2                      3                            4                              5                                        6\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2008\nMindestgehalt an\nNitratstickstoff 2 % N\nCalcium bewertet als Ca\nToleranzen:\nN 0,4 %-Punkt,\nCa 0,7 %-Punkt\n1.1.16   Stickstoffdünger-   15 % N           Gesamtstickstoff,          Stickstoff bewertet als      Auf chemischem Wege oder          Das Düngemittel darf mit dem Hinweis „biuretarm“\nLösung                               Carbamidstickstoff,        Gesamtstickstoff oder als    durch Lösen in Wasser gewon-      gekennzeichnet sein, wenn der Gehalt an Biuret\nAmmoniumstickstoff,        Carbamid-, Ammonium-         nenes, unter Atmosphärendruck     0,2 % nicht überschreitet.\nNitratstickstoff           oder Nitratstickstoff;       beständiges Erzeugnis,            Kennzeichnung von Carbamidstickstoff,\nHöchstgehalt an Biuret:      ohne Zusatz von Nährstoffen       Ammoniumstickstoff oder Nitratstickstoff, sofern\nGehalt an Carbamid-          tierischen oder pflanzlichen      deren Gehalte mindestens 1 % N betragen.\nstickstoff x 0,026,          Ursprungs                         Erfordernisse für eine Bezeichnung als\nfür Ammoniumnitrat-                                            Ammoniumnitrat-Harnstoff-Lösung:\nHarnstoff-Lösung 0,5 %\n– Mindestgehalt nach Spalte 2:\nToleranzen:                                                      26 % N,\nN 0,6 %-Punkt                                                  – weitere Erfordernisse nach Spalte 4:\nungefähr die Hälfte des angegebenen\nGesamtstickstoffs als Carbamidstickstoff.\n1.2 Vorgaben für Phosphatdünger\nTypbestimmende\nAngaben zur\nBestandteile;                                      Wesentliche Zusammensetzung;\nTypenbezeichnung    Mindestgehalte                                   Nährstoffbewertung;                                             Besondere Bestimmungen, Hinweise\nNährstoffformen und                                        Art der Herstellung\nweitere Erfordernisse\nNährstofflöslichkeiten\n1                2                      3                            4                              5                                        6\n1.2.1    Dicalciumphosphat   20 % P2O5        Alkalisch-ammoncitrat-     Phosphat bewertet als        Dicalciumphosphat,                Der Gehalt an wasserlöslichem Magnesiumoxid\nmit Magnesium       6 % MgO          lösliches Phosphat         alkalisch-ammoncitrat-       Magnesiumphosphat;                darf angegeben sein.\nGesamtmagnesiumoxid        lösliches P2O5;              Fällen mineralischer Phosphate,\nSiebdurchgang:               auch von aus Knochen gelöster\n98 % bei 0,63 mm,            Phosphorsäure\n90 % bei 0,16 mm             Zugabe von\nToleranzen:                  Magnesiumcarbonat\nP2O5 0,8 %-Punkt,            Magnesiumsulfat\nMgO 0,9 %-Punkt","Typbestimmende\nAngaben zur\nBestandteile;                                      Wesentliche Zusammensetzung;\nTypenbezeichnung     Mindestgehalte                                   Nährstoffbewertung;                                            Besondere Bestimmungen, Hinweise\nNährstoffformen und                                        Art der Herstellung\nweitere Erfordernisse\nNährstofflöslichkeiten\n1                 2                      3                             4                            5                                        6\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2008\n1.2.2   Dicalciumphosphat    8 % P2O5         Gesamtphosphat              Phosphat bewertet als       Dicalciumphosphat,\nmit Tricalcium-                                                   Gesamtphosphat              Tricalciumphosphat;\nphosphat                                                          Toleranzen:                 Fällen mineralischer Phosphate\nP2O5 0,8 %-Punkt\n1.2.3   Phosphat mit         8 % P2O5         Gesamtphosphat,             Phosphat bewertet als       Siliciumoxide,                   Mindestgehalt an Silicat 20 %.\nSilicium                              wasserlösliches Phosphat    Gesamtphosphat,             Natriumhydrogenphosphate,\n50 % des angegebenen        Calciumphosphate, Natriumsulfat,\nGehaltes an P2O5            Natriumsilicat;\nwasserlöslich               Aufschluss von Wasserglas mit\nToleranzen:                 Schwefel- und Phosphorsäure\nGesamtphosphat:\n0,8 %-Punkt\nwasserlösliches Phosphat:\n0,9 %-Punkt\n1.2.4   Teilaufgeschlosse-   16 % P2O5        Gesamtphosphat,             Phosphat bewertet als Ge-   Mono-, Tricalciumphosphat,        Ein Gehalt an wasserlöslichem Magnesiumoxid\nnes Rohphosphat      6 % MgO          wasserlösliches Phosphat,   samtphosphat,               Calciumsulfat, Magnesiumsulfat;   darf angegeben sein.\nmit Magnesium                         Gesamtmagnesiumoxid         mindestens 40 % des ange-   Teilaufschließen gemahlenen\ngebenen Gehalts an P2O5     Rohphosphats mit Schwefel-\nwasserlöslich               oder Phosphorsäure,\nSiebdurchgang:              Zugabe von\n98 % bei 0,63 mm            Magnesiumsulfat\n90 % bei 0,16 mm            Magnesiumoxid\nToleranzen:                 Magnesiumcarbonat\nGesamtphosphat:             Calcium-Magnesium-Carbonat\n0,8 %-Punkt\nwasserlösliches Phosphat:\n0,9 %-Punkt\nMgO 0,9 %-Punkt\n1.2.5   Rohphosphat mit      23 % P2O5        Gesamtphosphat,             Phosphat bewertet als       Mono-, Tricalciumphosphat,\nwasserlöslichem                       in 2 %iger Ameisensäure     Gesamtphosphat,             Calciumsulfat;\nAnteil                                lösliches Phosphat,         mindestens 45 % des         Teilaufschließen gemahlenen\nwasserlösliches Phosphat    angegebenen Gehalts         Rohphosphats mit Schwefelsäure\nan P2O5 in 2 %iger\nAmeisensäure löslich,\nmindestens 20 % des\nangegebenen Gehalts\nan P2O5 wasserlöslich\n2539","Typbestimmende\nAngaben zur                                                                                      2540\nBestandteile;                                         Wesentliche Zusammensetzung;\nTypenbezeichnung   Mindestgehalte                                   Nährstoffbewertung;                                            Besondere Bestimmungen, Hinweise\nNährstoffformen und                                           Art der Herstellung\nweitere Erfordernisse\nNährstofflöslichkeiten\n1                2                      3                            4                               5                                     6\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2008\nToleranzen:\nGesamt-P2O5:\n0,8 %-Punkt,\nin Ameisensäure\nlösliches P2O5:\nhöchstens 2 %-Punkte,\nwasserlösliches P2O5:\n0,9 %-Punkt,\ndie für Phosphat fest-\ngesetzte Toleranz darf\ninsgesamt nicht überschritten\nwerden.\n1.2.6   Rohphosphat        23 % P2O5        Gesamtphosphat,            Rohphosphat bewertet als        Tricalciumphosphat,            Siebdurchgang bei 0,16 mm muss angegeben\nin 2 %iger Ameisensäure    Gesamtphosphat,                 Calciumcarbonat, aus           sein.\nlösliches Phosphat         mindestens 40 % des             weicherdigem Rohphosphat;\nangegebenen Gehalts an          vermahlen\nP2O5 in 2 %iger\nAmeisensäure löslich;\nSiebdurchgang:\n98 % bei 0,315 mm\n90 % bei 0,16 mm\nToleranzen:\nGesamt-P2O5:\n0,8 %-Punkt,\nin Ameisensäure\nlösliches P2O5:\nhöchstens 2 %-Punkte,\ndie für Phosphat fest-\ngesetzte Toleranz darf\ninsgesamt nicht überschritten\nwerden\n1.2.7   Weicherdiges       16 % P2O5        Gesamtphosphat,            Phosphat bewertet als           Tricalciumphosphat,            Der Siebdurchgang bei 0,063 mm muss\nRohphosphat mit                     in 2 %iger Ameisensäure    Gesamtphosphat;                 Calciumcarbonat,               angegeben sein.\nMagnesium                           lösliches Phosphat         mindestens 55 % des             Magnesiumsulfat;\n6 % MgO          Gesamt-Magnesiumoxid       angegebenen Gehalts             Vermahlen weicherdigen\nan P2O5 in 2 %iger              Rohphosphats,\nAmeisensäure löslich,","Typbestimmende\nAngaben zur\nBestandteile;                                         Wesentliche Zusammensetzung;\nTypenbezeichnung   Mindestgehalte                                   Nährstoffbewertung;                                                  Besondere Bestimmungen, Hinweise\nNährstoffformen und                                           Art der Herstellung\nweitere Erfordernisse\nNährstofflöslichkeiten\n1                2                      3                            4                                5                                           6\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2008\nSiebdurchgang:                  Zugabe von\n99 % bei 0,125 mm               Magnesiumsulfat,\n90 % bei 0,063 mm               Magnesiumoxid,\nMagnesiumcarbonat,\nToleranzen:                     Calcium-Magnesium-Carbonat\nGesamtphosphat:\n0,8 %-Punkt,\nin Ameisensäure\nlösliches Phosphat:\nhöchstens 2 %-Punkte,\ndie für Phosphat festgesetzte\nToleranz darf insgesamt nicht\nüberschritten werden,\nMgO: 0,9 %-Punkt\n1.2.8   Phosphatdünger-    20 % P2O5        wasserlösliches Phosphat   Phosphat bewertet als           Durch Mischen von                   Das Düngemittel darf nur in geeigneten\nLösung                                                         wasserlösliches Phosphat;       Phosphorsäure mit Natronlauge       Behältern in den Verkehr gebracht werden.\npH-Wert der Lösung:             gewonnenes Erzeugnis\n4,6 bis 5,2\nToleranzen:\nP2O5 0,9 %-Punkt\n1.2.9   Phosphatdünger     10 % P2O5        Gesamtphosphat,            Phosphat bewertet als           Phosphathaltige Ausgangsstoffe      In der Typenbezeichnung ist der Klammeraus-\naus [Bezeichnung                    in 2 %iger Zitronensäure   Gesamtphosphat,                 nach Anlage 2 Tabelle 6.2;          druck durch die Bezeichnung nach Anlage 2\nnach Anlage 2,                      lösliches Phosphat         Phosphat bewertet als in        aus nur einem Stoff nach Anlage 2   Tabelle 6.2 Spalte 1 zu ersetzen.\nTabelle 6.2]                                                   2 %iger Zitronensäure           Tabelle 6.2                         Das Herstellungsverfahren nach Anlage 2\nlösliches Phosphat;                                                 Tabelle 6.2 Spalte 2 ist anzugeben.\nSiebdurchgang:\n98 % bei 0,63 mm,\n90 % bei 0,16 mm\nToleranzen:\nGesamtphosphat: 0,8 %-Punkt,\nin Zitronensäure lösliches\nPhosphat: 2 %-Punkte,\ndie für Phosphat festgesetzte\nToleranz darf insgesamt nicht\nüberschritten werden.\n2541","2542\n1.3 Vorgaben für Kaliumdünger\nTypbestimmende\nAngaben zur\nBestandteile;                                       Wesentliche Zusammensetzung;\nTypenbezeichnung   Mindestgehalte                                  Nährstoffbewertung;                                             Besondere Bestimmungen, Hinweise\nNährstoffformen und                                         Art der Herstellung\nweitere Erfordernisse\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2008\nNährstofflöslichkeiten\n1                2                     3                            4                              5                                       6\n1.3.1   Kaliumsulfat       35 % K2O         wasserlösliches            Kalium bewertet als          Kaliumsulfat; umhüllt\nKaliumoxid                 wasserlösliches K2O;\nGehalt an Chlorid\nhöchstens 3 % Cl\nToleranzen:\nK2O 0,5 %-Punkt\n1.3.2   Kaliumdünger-      20 % K2O         wasserlösliches            Kali bewertet als            Kaliumhydroxid, Kaliumformiat;   Das Düngemittel darf nur in geeigneten\nLösung                              Kaliumoxid                 wasserlösliches K2O          Lösen in Wasser                  Behältern in den Verkehr gebracht werden.\nToleranzen:\nK2O 1 %-Punkt\n1.3.3   Kaliumsulfat-      6 % K2O          wasserlösliches            Kali bewertet als            Kaliumsulfat; Schwefelsäure;     Das Düngemittel darf nur in geeigneten\nLösung                              Kaliumoxid;                wasserlösliches K2O;         durch Mischen gewonnenes         Behältern in den Verkehr gebracht werden.\n6%S              wasserlöslicher Schwefel   Schwefel bewertet als S      Erzeugnis\nToleranzen:\nK2O 1 %-Punkt,\nS 0,5 %-Punkt\n1.3.4   Kaliumdünger aus     10 % K2O       wasserlösliches            Kali bewertet als            Kaliumsalze;                     In der Typenbezeichnung ist der Klammeraus-\n[Bezeichnung nach                   Kaliumoxid                 wasserlösliches K2O          nur ein Ausgangsstoff nach       druck durch die Bezeichnung nach Anlage 2\nAnlage 2 Tabelle 6.3                                           Toleranzen:                  Anlage 2 Tabelle 6.3 Spalte 1,   Tabelle 6.3 Spalte 1 zu ersetzen.\nSpalte 1]                                                                                                                    Das Herstellungsverfahren nach Anlage 2\nK2O 1 %-Punkt,               auch als Lösung\nTabelle 6.3 Spalte 2 ist anzugeben.\nbei ausschließlicher\nVerwendung von Vinasse für\nK2O 3 % Punkte.","1.4 Vorgaben für Kalkdünger\nVorbemerkungen und Hinweise\n1           Düngemitteln dieses Abschnittes dürfen Düngemittel nach Abschnitt 1 oder mineralische Einnährstoffdünger nach der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 zugegeben sein. Von der Möglichkeit\nnach Satz 1 sind ausgenommen:\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2008\n1.1         die Zugabe von Ausgangsstoffen nach Anlage 2 Tabelle 6.4 Ziffern 6.4.7 bis 6.4.16,\n1.2         die Zugabe von Ammoniumstickstoff enthaltenden Stickstoffdüngern,\nvorbehaltlich einer abweichenden Regelung für einzelne Düngemitteltypen.\n2           Kalkdünger, die bereits aus einer Kombination nach Nr. 1 bestehen, dürfen nicht erneut zur Mischung verwendet sein.\n3           Die Mindestgehalte nach Spalte 2 des jeweiligen Ausgangstyps reduzieren sich im Falle einer Mischung nach Nr. 1 für das jeweilige Endprodukt um ein Drittel, soweit nicht ausschließlich\neine Zugabe von Magnesiumdüngern erfolgt.\n4           Für Kalkdünger gelten die Mindestgehalte nach Spalte 2 und, vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen in Spalte 6, die angegebenen Gehalte an CaO oder CaCO3 auch dann als erreicht,\nwenn das Düngemittel anstelle eines Teiles CaO einen Teil MgO und anstelle eines Teiles CaCO3 einen Teil MgCO3 enthält.\nTypbestimmende\nAngaben zur\nBestandteile;                                          Wesentliche Zusammensetzung;\nTypenbezeichnung     Mindestgehalte                                    Nährstoffbewertung;                                                Besondere Bestimmungen, Hinweise\nNährstoffformen und                                            Art der Herstellung\nweitere Erfordernisse\nNährstofflöslichkeiten\n1                  2                     3                              4                                5                                        6\n1.4.1       Kohlensaurer Kalk    75 % CaCO3       Calciumcarbonat            Kalk bewertet als CaCO3;        Calciumcarbonat, daneben           Das Düngemittel darf als „Kohlensaurer\nSiebdurchgang:                  auch Magnesiumcarbonat;            Magnesiumkalk“ bezeichnet sein, wenn der\naus Kreide, Kalkstein, Dolomit     Gehalt an MgCO3 und MgO mehr als 15 %\n97 % bei 3,15 mm,                                                  beträgt.\n70 % bei 1,0 mm                 natürlicher Lagerstätten; auch\nals Mischung                       Das Düngemittel darf mit dem Hinweis „leicht\nReaktivität, bewertet nach                                         umsetzbar“ gekennzeichnet sein, wenn die\nUmsetzung in verdünnter         oder\nReaktivität mindestens 80 % beträgt.\nSalzsäure, mindestens 30 %,     aus Meeralgen;\nab einem Gehalt von                                                Bei der Herstellung aus Meeralgen:\nauch Zugabe von\n25 % MgCO3 mindestens                                              – Mindestgehalt nach Spalte 2: 65 % CaCO3,\n10 %                            a) Magnesiumcarbonat\n– keine Mischung mit anderen kohlensauren\nToleranzen:                     b) Azotobakter auf Torf, wenn        Kalken,\nCaCO3 4 %-Punkte                   1 000 wirksame Azoto-\nbakterzellen je Gramm           – das Düngemittel muss als „Kohlensaurer\nEndprodukt erreicht werden        Kalk aus Meeralgen“ bezeichnet sein.\nc) Brennraumasche von              Bei der Herstellung aus jungem Muschelkalk\nunbehandelten Pflanzen          (gering verfestigte holozäne Kalke):\nnach Anlage 2 Tabelle 7         – Mindestgehalt nach Spalte 2: 60 % CaCO3,\nZeile 7.3.16\n– keine Mischung mit anderen kohlensauren\nKalken,\n– das Düngemittel muss als „Kohlensaurer\nKalk aus jungem Muschelkalk“ bezeichnet\nsein.                                            2543","Typbestimmende\nAngaben zur                                                                                                  2544\nBestandteile;                                         Wesentliche Zusammensetzung;\nTypenbezeichnung   Mindestgehalte                                  Nährstoffbewertung;                                                 Besondere Bestimmungen, Hinweise\nNährstoffformen und                                           Art der Herstellung\nweitere Erfordernisse\nNährstofflöslichkeiten\n1                2                        3                          4                                5                                         6\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2008\nBei der Zugabe von Azotobakter nach\nBuchstabe b Spalte 5 darf das Düngemittel\nzusätzlich als AZ-Kalk bezeichnet sein, wenn\nes mindestens 1 000 wirksame Azotobakter-\nzellen je g, bewertet nach ihrem Wachstum\nauf Agarplatten, enthält.\nBei der Zugabe von Brennraumasche\nnach Buchstabe c Spalte 5:\n– maximal 30 % Brennraumasche und nur\nvon unbehandelten Pflanzenteilen,\n– Mindestgehalt nach Spalte 2: 70 % CaCO3,\n– das Düngemittel muss mit dem Hinweis\n„Enthält basisch wirksame Pflanzenasche“\ngekennzeichnet sein,\n– keine Verwendung von Aschen aus der\nletzten filternden Einheit im Rauchgasweg,\nkeine Kondensatfilterschlämme.\n1.4.2   Branntkalk         65 % CaO         Calciumoxid                Kalk bewertet als CaO;         Calciumoxid, daneben auch          Das Düngemittel darf als „Branntkalk, körnig“\nbeim Inverkehrbringen dürfen   Magnesiumoxid;                     oder „Magnesium-Branntkalk, körnig“ bezeichnet\nnicht mehr als 9 % CaO         aus Kalkstein, Dolomit oder        sein, wenn es zusätzlich folgenden Anforderungen\nals Carbonat vorliegen,        Kreide natürlicher Lagerstätten;   entspricht:\nSiebdurchgang:                 auch mischen untereinander         Siebdurchgang: bis zu 5 % bei 0,4 mm\n97 % bei 6,3 mm                durch Brennen                      Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten\nAnwendung Kennzeichnung mit dem Hinweis:\nToleranzen:                                                       „Bei der Anwendung in der Forstwirtschaft die\nCaO 4 %-Punkte                                                    hohe Wirkungsintensität beachten“.\n1.4.3   Mischkalk          50 % CaO         Calciumoxid                Kalk bewertet als CaO;         Calciumcarbonat, -hydroxid         Bezeichnung nach Spalte 1 gilt auch für\nhöchstens 75 % des CaO         oder -oxid, daneben auch           recarbonatisierten Branntkalk.\nals Carbonat                   Magnesiumcarbonat, -hydroxid       Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten\noder -oxid, aus Kalkstein,         Anwendung Kennzeichnung mit dem Hinweis:\nSiebdurchgang:                 Dolomit oder Kreide natürlicher    „Bei der Anwendung in der Forstwirtschaft die\n97 % bei 4,0 mm                Lagerstätten;                      hohe Wirkungsintensität beachten“.\n50 % bei 0,8 mm                durch Mischen oder Brennen,        Bei Zugabe von Wasser zur Staubbindung\nToleranzen:                    auch teilweises Brennen,           im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten\nCaO                            auch Zugabe von Wasser zur         Anwendung Kennzeichnung mit dem Hinweis:\nCarbonatanteil <= 65%          Staubbindung.                      „Bei längerer Lagerung verringerte Wirkungs-\n3 %-Punkte,                                                       geschwindigkeit durch Recarbonatisierung\nCarbonatanteil > 65 %                                             möglich“.\n4 %-Punkte","Typbestimmende\nAngaben zur\nBestandteile;                                         Wesentliche Zusammensetzung;\nTypenbezeichnung   Mindestgehalte                                  Nährstoffbewertung;                                                   Besondere Bestimmungen, Hinweise\nNährstoffformen und                                           Art der Herstellung\nweitere Erfordernisse\nNährstofflöslichkeiten\n1                2                        3                          4                                5                                            6\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2008\n1.4.4   Hüttenkalk         42 % CaO         Calciumoxid                Kalk bewertet als CaO;          Silikate von Calcium und            Bei Siebdurchgang nach Spalte 4 Buchstabe b\nSiebdurchgang                   Magnesium;                          muss das Düngemittel mit einem Hinweis auf eine\naus Hochofenschlacke                stark verlangsamte Wirkung gekennzeichnet sein.\na) 97 % bei 1,0 mm\n80 % bei 0,315 mm\noder\nb) 97 % bei 3,15 mm\nToleranzen:\nCaO 3 %-Punkte\n1.4.5   Konverterkalk      40 % CaO         Calciumoxid                Kalk bewertet als CaO;          Silikate und Oxide von              Ausgangsstoffe und Art der Herstellung nach\nSiebdurchgang bei Herstellung   Calcium und Magnesium aus der       Spalte 5 müssen angegeben sein.\nnach Spalte 5 Buchstabe         Herstellung unlegierter Stähle;\na) 97 % bei 1,0 mm              a) Vermahlen von\n80 % bei 0,315 mm               Konverterschlacke\nb) 97 % bei 3,15 mm             b) Absieben zerfallener\n40 % bei 0,315 mm.              Konverterschlacke und\nBei Siebdurchgang nach             Pfannenschlacke\nBuchstabe b:\nLöslichkeit von Calcium und\nMagnesium, bewertet nach\nUmsetzung in verdünnter\nSalzsäure, mindestens 30 %\nToleranzen:\nCaO 3 %-Punkte\n1.4.6   Kalkdünger aus       30 % CaO       Calciumoxid                Kalk bewertet als CaO,          Oxide, Hydroxide, Silicate oder     In der Typenbezeichnung ist der Klammeraus-\n[Bezeichnung nach in der TM                                    Reaktivität:                    Carbonate von Calcium und           druck durch die Bezeichnung nach Anlage 2\nAnlage 2 Tabelle 6.4                                           Reaktivität, bewertet nach      Magnesium;                          Tabelle 6.4 Spalte 1 zu ersetzen.\nSpalte 1]                                                      Umsetzung in verdünnter         aus nur einem Stoff nach Anlage 2   Bei ausschließlicher Verwendung von Aschen\nSalzsäure, mindestens 30 %,     Tabelle 6.4                         pflanzlicher Herkunft nach Anlage 2, Tabelle 7.3\nab einem Gehalt von                                                 Zeile 7.3.16 Mindestgehalt nach Spalte 2:\n25 % MgCO3 mindestens 10 %                                          15 % CaO in der TM.\nToleranzen:                                                         Keine Verwendung von Aschen aus der letzten\nCaO                                                                 filternden Einheit im Rauchgasweg, keine\nKondensatfilterschlämme.\nCarbonatanteil <= 40 %\n2 %-Punkte,                                                         Kalke nach Anlage 2 Tabelle 6 Nr. 6.4.12 und\n6.4.13 dürfen abweichend von den Vorgaben zur\nCarbonatanteil > 40 %                                               Herstellung nach Spalte 5 auch mit Kalken nach\n2545\n3 %-Punkte                                                          Tabelle 6 Nr. 6.4.2, 6.4.4 und 6.4.6 gemischt sein.","2546\n1.5 Vorgaben für Sekundärnährstoffdünger\nTypbestimmende\nAngaben zur\nBestandteile;                                          Wesentliche Zusammensetzung;\nTypenbezeichnung   Mindestgehalte                                     Nährstoffbewertung;                                           Besondere Bestimmungen, Hinweise\nNährstoffformen und                                            Art der Herstellung\nweitere Erfordernisse\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2008\nNährstofflöslichkeiten\n1                2                      3                               4                               5                                    6\n1.5.1   Calciumchlorid       15 % Ca        Calcium                       Calcium bewertet als         Calciumchlorid\nwasserlösliches Ca\nToleranzen:\nCa 0,7 %-Punkt\n1.5.2   Calciumformiat       27 % Ca        Calcium                       Calcium bewertet als         Calciumformiat;                 Bei Suspendieren oder Lösen in Wasser:\nwasserlösliches Ca           auch Suspendieren oder Lösen    – Bezeichnung nach Spalte 1:\nToleranzen:                  in Wasser                         „Calciumformiat-flüssig“,\nCa 0,7 %-Punkt                                               – Mindestgehalt nach Spalte 2: 12 % Ca.\n1.5.3   Magnesium-         70 % MgCO3       Magnesiumcarbonat             Magnesium bewertet als       Magnesiumcarbonat;              Das Düngemittel darf auch als „Magnesit“\ncarbonat                                                          Magnesiumcarbonat;           mechanisches Aufbereiten        bezeichnet sein.\nSiebdurchgang:               von Magnesit\n97 % bei 0,2 mm\nToleranzen:\nMgCO3 2 %-Punkte\nAngabe der basisch wirksamen\nBestandteile in % CaCO3\nReaktivität: Reaktivität,\nbewertet nach Umsetzung in\nverdünnter Salzsäure,\nmindestens 10 %\n1.5.4   Magnesiumoxid       70 % MgO        Magnesiumoxid                 Magnesium bewertet als       Magnesiumoxid\nMagnesiumoxid;               Brennen von Magnesit nur bei\nSiebdurchgang:               einer Brenntemperatur\n97 % bei 4,0 mm              ≤1 800 °C\nToleranzen:\nMgO 0,9 %-Punkt\n1.5.5   Magnesiumsilikat    20 % MgO        Magnesiumoxid                 Magnesium bewertet als       Magnesiumsilikate;\nGesamt-Magnesiumoxid;        mechanisches Aufbereiten\nSiebdurchgang:               magnesiumhaltiger Gesteine\n97 % bei 0,2 mm\n65 % bei 0,032 mm\nToleranzen:\nMgO 0,9 %-Punkt","Typbestimmende\nAngaben zur\nBestandteile;                                       Wesentliche Zusammensetzung;\nTypenbezeichnung   Mindestgehalte                                   Nährstoffbewertung;                                               Besondere Bestimmungen, Hinweise\nNährstoffformen und                                         Art der Herstellung\nweitere Erfordernisse\nNährstofflöslichkeiten\n1                2                     3                            4                               5                                        6\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2008\n1.5.6    Kieserit mit         20 % MgO       Magnesiumoxid              Magnesium bewertet als        Magnesiumsulfat-Monohydrat,        Bei Zugabe von Kaliumsulfat:\nMagnesium-                                                     Magnesiumoxid; mindestens     Magnesiumcarbonat;                 – Typenbezeichnung nach Spalte 1:\ncarbonat                                                       60 % des angegebenen Ge-      Kieserit in Mischung mit Dolomit     Kieserit mit Kali und Magnesiumcarbonat\nhaltes an MgO wasserlöslich   und Magnesit,\nSiebdurchgang:                auch unter Zugabe von Kalium-      – Mindestgehalte nach Spalte 2: 8 % MgO,\nsulfat                               6 % K2O, insgesamt 20 %\nMagnesit: 97 % bei 0,2 mm\nDolomit: 97 % bei 3,15 mm                                        – Weiterer typbestimmender Bestandteil nach\nund 70 % bei 1 mm                                                  Spalte 3: wasserlösliches Kaliumoxid\nReaktivität: Reaktivität,                                        – Weitere Erfordernisse nach Spalte 4:\nbewertet nach Umsetzung in                                         Kalium bewertet als wasserlöslichen\nverdünnter Salzsäure,                                              K2O, Höchstgehalt an Chlorid\nmindestens 10%                                                     im zugegebenen Kaliumsulfat: 3 % Cl.\nToleranzen:\nMgO 0,9 %-Punkt,\nK2O 1 %-Punkt\n1.5.7    Magnesiumdünger-     15 % MgO       Magnesiumoxid              Magnesium bewertet als        Magnesiumoxid, -hydroxid\nSuspension                                                     Magnesiumoxid                 oder Magnesiumsalze;\nToleranzen:                   Suspendieren in Wasser\nMgO 0,9 %-Punkt\n1.5.9    Elementarer        fest:            Schwefel                   Schwefel bewertet als S       Schwefel aus Natur- oder\nSchwefel           80 % S                                      Siebdurchgang:                Industrieherkünften\nflüssig:                                    97 % bei 0,1 mm\n40 % S\nToleranz:\nS 0,5 %-Punkt\n1.5.10   Schwefel-          6%S              Schwefel;                  Schwefel bewertet als S;      Sulfate, Sulfite, Hydroxide,\nMagnesiumdünger    6 % MgO          Magnesiumoxid              Magnesium bewertet als        Carbonate oder Oxide von\nMagnesiumoxid;                Calcium oder Magnesium aus\nNatur- und Industrieherkünften\nSiebdurchgang:\n97 % bei 2 mm\nToleranzen:\nMgO 0,9 %-Punkt\nCa 0,7 %-Punkt\n2547\nS 0,5 %-Punkt","Typbestimmende\nAngaben zur                                                                                                 2548\nBestandteile;                                           Wesentliche Zusammensetzung;\nTypenbezeichnung    Mindestgehalte                                   Nährstoffbewertung;                                                   Besondere Bestimmungen, Hinweise\nNährstoffformen und                                             Art der Herstellung\nweitere Erfordernisse\nNährstofflöslichkeiten\n1                  2                     3                            4                                  5                                          6\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2008\n1.5.11   Schwefel-            11 % S           Schwefel;                  Schwefel bewertet als S,         Sulfate, Sulfite, Hydroxide, Oxide   Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten\nCalciumdünger        25 % Ca          Calcium                    Calcium bewertet als Ca;         oder Carbonate von Calcium;          Anwendung Ergänzung der Kennzeichnung um\nSiebdurchgang:                   aus Sprühabsorptionsverfahren        die Worte „Bei der Bemessung der Düngung auf\nbei der Monoverbrennung von          den Schwefelbedarf achten“.\n97 % bei 1 mm,\n80 % bei 0,315 mm                Steinkohle\nToleranzen:\nCa 0,7 %-Punkt\nS 0,5 %-Punkt\nAbschnitt 2\nVorgaben für mineralische Mehrnährstoffdünger\nVorbemerkungen und Hinweise\n1. Nährstoffe, Nährstoffformen und Nährstofflöslichkeiten sind entsprechend ihrer Angabe in der Kennzeichnung zu bewerten.\n2. Nährstoffformen und Nährstofflöslichkeiten in den Spalten 3 und 4 beziehen sich auf die jeweiligen Nummern in den Zeilen der Anlage 2 Tabellen 3 und 4.\nTypbestimmende\nAngaben zur\nBestandteile;                                           Wesentliche Zusammensetzung;\nTypenbezeichnung    Mindestgehalte                                   Nährstoffbewertung;                                                   Besondere Bestimmungen, Hinweise\nNährstoffformen und                                             Art der Herstellung\nweitere Erfordernisse\nNährstofflöslichkeiten\n1                  2                     3                            4                                  5                                          6\n2.1     NP-Dünger            fest:         Stickstoff in den             Für die Stickstoffformen 3.2     Auf chemischem Wege, durch           Bei Zugabe von Kohlensaurem Kalk aus\n3%N           Stickstoffformen:             bis 3.10 müssen Gehalte          Mischen (fest) oder Lösen            Meeralgen:\n5 % P2O5      fest:                         angegeben sein, wenn sie         (Lösung) gewonnenes Erzeugnis;       – Mindestgehalt nach Spalte 2: 10 % CaCO3;\nals Lösung:   3.1 bis 3.10                  mindestens 1 % betragen;         auch Zugabe von Kohlensaurem\n– Spalte 3: Calciumcarbonat;\n1%N           als Lösung:                   für Phosphat Gehaltsangaben      Kalk aus Meeralgen\n1 % P2O5      3.1 bis 3.4 und 3.7           und weitere Erfordernisse nach   auch Umhüllung                       – Spalte 4: Kalk bewertet als CaCO3;\ninsgesamt 3 % Phosphat in den               Anlage 2 Tabelle 5                                                    – Kennzeichnung gemäß Anlage 2\nPhosphatlöslichkeiten:                                                                                Tabelle 10.1.8.\nfest:\n4.2.1 bis 4.2.3\nals Lösung:\n4.2.1","Typbestimmende\nAngaben zur\nBestandteile;                                           Wesentliche Zusammensetzung;\nTypenbezeichnung   Mindestgehalte                                     Nährstoffbewertung;                                                 Besondere Bestimmungen, Hinweise\nNährstoffformen und                                             Art der Herstellung\nweitere Erfordernisse\nNährstofflöslichkeiten\n1                 2                       3                              4                                5                                         6\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2008\n2.2   NK-Dünger          fest:             Stickstoff in den           Für die Stickstoffformen 3.2    Auf chemischem Wege, durch         Beim Mischen von Kaliumnitrat mit Salpetersäure\n3%N               Stickstoffformen:           bis 3.10 müssen Gehalte         Mischen (fest) oder Lösen          darf das Düngemittel nur in geschlossenen\n5 % K2O           fest:                       angegeben sein, wenn sie        (Lösung) gewonnenes Erzeugnis;     Behältern in den Verkehr gebracht werden.\n3.1 bis 3.10                mindestens 1 % betragen.        auch Zugabe von Kohlensaurem       Bei Zugabe von Kohlensaurem Kalk aus\nals Lösung:\n1%N               Lösung:                                                     Kalk aus Meeralgen                 Meeralgen:\n1 % K2O           3.1 bis 3.4 und 3.7                                         auch Umhüllung                     – Mindestgehalt nach Spalte 2: 10 % CaCO3;\ninsgesamt 3 %     wasserlösliches\n– Spalte 3: Calciumcarbonat;\nKaliumoxid\n– Spalte 4: Kalk bewertet als CaCO3;\n– Kennzeichnung gemäß Anlage 2\nTabelle 10.1.8.\n2.3   PK-Dünger          fest:             Phosphat in den             Für Phosphat Gehaltsangaben Auf chemischem Wege, durch             Bei Verwendung von Aschen\n5 % P2O5          Phosphatlöslichkeiten       und weitere Erfordernisse nach Mischen (fest), Lösen (Lösung)\n– Mindestgehalt nach Spalte 2 für\n5 % K2O           4.2.1 bis 4.2.11            Anlage 2 Tabelle 5             oder Suspendieren (Suspension)\nfesten Dünger:\nwasserlösliches                                            gewonnenes Erzeugnis;\nals Suspension:                                                                                                    2 % P 2 O5\n5 % P2O5          Kaliumoxid                                                 auch unter ausschließlicher\nVerwendung von Aschen nach            3 % K2O,\n5 % K2O\nAnlage 2 Tabelle 7.3 Zeile 7.3.16   – bei trockenem Material Granulierung,\nals Lösung:\n1 % P2O5                                                                     auch Umhüllung                      – keine Verwendung von Aschen aus der\n1 % K2O                                                                                                            letzten filternden Einheit im Rauchgasweg,\ninsgesamt 3 %                                                                                                      keine Kondensatfilterschlämme.\n2.4   NPK-Dünger         fest:         Stickstoff in den               Bei den Stickstoffformen 3.2    Auf chemischem Wege oder durch     Bei Einschließen in Kapseln ist das Düngemittel\n3%N           Stickstoffformen:               bis 3.10 müssen Gehalte         Mischen (fest), Lösen (Lösung)     als „verkapselt“ zu bezeichnen.\n5 % P2O5      fest: 3.1 bis 3.10              angegeben sein, wenn sie        oder Suspendieren (Suspension)     Bei Verwendung von Ionenaustauschern ist die\n5 % K2O       als Lösung: 3.1 bis 3.4, 3.7    mindestens 1 % betragen.        gewonnenes Erzeugnis;              Kennzeichnung wie folgt zu ergänzen:\nauf Träger-   als Suspension: 3.1 bis 3.4     Für Phosphat:                   fest:                              „Das Düngemittel ist nur in Systemen zu\nmaterial:     Phosphat in den                 Gehaltsangaben und weitere      auch Lösen von Düngesalzen in      verwenden, die eine getrennte Entsorgung des\n1%N           Phosphatlöslichkeiten:          Erfordernisse nach Anlage 2     Wasser und Einschließen in         gebrauchten Trägermaterials ermöglichen“.\n1 % P2O5      fest: 4.2.1 bis 4.2.7, 4.2.11   Tabelle 5                       Kapseln\n1 % K2O       als Lösung: 4.1                                                                                    Bei Verwendung von Aschen nach Spalte 5:\nauch unter Verwendung von\ninsgesamt 4 % als Suspension: 4.1, 4.5,                                       Aschen nach Anlage 2               – Mindestgehalt nach Spalte 2 für festen\nals Lösung:   4.8                                                             Tabelle 7.3 Zeile 7.3.16             Dünger:\n1%N           wasserlösliches                                                 auch Umhüllung                       2 % P 2 O5 ,\n1 % P2O5      Kaliumoxid                                                                                           3 % K2O,\n1 % K2O                                                                       auch Auftragen auf folgendes\ninsgesamt                                                                     Trägermaterial:                    – bei trockenem Material Granulierung,\n4%                                                                            – Ionenaustauscher auf der         – keine Verwendung von Aschen aus der letzten\nBasis von Styrol-Divinyl=          filternden Einheit im Rauchgasweg, keine\nbenzol-Copolymer                   Kondensatfilterschlämme.                        2549","Typbestimmende\nAngaben zur                                                                                                   2550\nBestandteile;                                           Wesentliche Zusammensetzung;\nTypenbezeichnung   Mindestgehalte                                    Nährstoffbewertung;                                                   Besondere Bestimmungen, Hinweise\nNährstoffformen und                                             Art der Herstellung\nweitere Erfordernisse\nNährstofflöslichkeiten\n1                2                       3                            4                                   5                                         6\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2008\nals Suspension:                                                                auch Zugabe von Kohlensaurem        Bei Zugabe von Kohlensaurem Kalk\n3%N                                                                            Kalk aus Meeralgen                  aus Meeralgen:\n4 % P2O5                                                                                                           – Mindestgehalt nach Spalte 2: 10 % CaCO3,\n4 % K2O\n– Spalte 3: Calciumcarbonat,\n– Spalte 4: Kalk bewertet als CaCO3,\n– Kennzeichnung gemäß Anlage 2\nTabelle 10.1.8.\nAbschnitt 3\nVorgaben für organische und organisch-mineralische Düngemittel\nTypbestimmende\nAngaben zur\nBestandteile;                                           Wesentliche Zusammensetzung;\nTypenbezeichnung   Mindestgehalte                                    Nährstoffbewertung;                                                   Besondere Bestimmungen, Hinweise\nNährstoffformen und                                             Art der Herstellung\nweitere Erfordernisse\nNährstofflöslichkeiten\n1                2                       3                            4                                   5                                         6\n3.1   Organischer N-,    Einnährstoff-     Gesamtstickstoff           Stickstoff bewertet als           Stoffe nach Anlage 2 Tabelle 7.1,   Die Typenbezeichnung des Düngemittels ist nach\nP-, K-, NP-,       dünger nach       Gesamtphosphat             Gesamtstickstoff                  7.2 sowie organische Stoffe nach    den enthaltenen Nährstoffen nach Spalte 1 zu\nNK-, PK- oder      Spalte 1:                                    Phosphat bewertet als             Anlage 2 Tabelle 7.4.;              wählen.\nNPK-Dünger         3 % für den       Gesamtkaliumoxid\nGesamt-P2O5                       auch in flüssiger Form\nNährstoff\nKali bewertet als Gesamt-K2O\nZweinährstoff-\nund Dreinähr-                                Toleranzen:\nstoffdünger                                  50 % des in % angegebenen\nnach Spalte 1:                               Gehaltes, jedoch nicht mehr als\n1%N                                          1 %-Punkt, bei ausschließlicher\nVerwendung von Vinasse für\n0,3 % P2O5                                   K2O 3 %-Punkte,\noder                                         für die organische Substanz\n0,5 % K2O                                    50 % des in % angegebenen\nGehaltes, jedoch nicht mehr als\n5 %-Punkte","Typbestimmende\nAngaben zur\nBestandteile;                                               Wesentliche Zusammensetzung;\nTypenbezeichnung      Mindestgehalte                                        Nährstoffbewertung;                                                  Besondere Bestimmungen, Hinweise\nNährstoffformen und                                                 Art der Herstellung\nweitere Erfordernisse\nNährstofflöslichkeiten\n1                  2                      3                                 4                                 5                                         6\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2008\n3.2     Organisch-            Einnährstoff-    Gesamtstickstoff                Stickstoff bewertet als         Stoffe nach Anlage 2 Tabelle 7;     Die Typenbezeichnung des Düngemittels ist nach\nMineralischer N-,     dünger nach      Gesamtphosphat                  Gesamtstickstoff                auch in flüssiger Form              den enthaltenen Nährstoffen nach Spalte 2 zu\nP-, K-, NP-, NK-,     Spalte 1:                                        Phosphat bewertet als                                               wählen.\nPK- oder              3 % für den      Gesamtkaliumoxid\nGesamt-P2O5                                                         Bei Verwendung mineralischer Düngemittel\nNPK-Dünger            Nährstoff                                                                                                            Mindestgehalt nach Spalte 2:\nKali bewertet als Gesamt-K2O\nZweinährstoff-                                                                                                       – 3 % N,\nund Dreinähr-                                    Mindestgehalt an organischer\nstoffdünger                                      Substanz: 10 %                                                      – 3 % P 2 O5 ,\nnach Spalte 1:                                   Toleranzen:                                                         – 3 % K2O.\n1,5 % N                                          50 % des in % angegebenen\n0,5 % P2O5                                       Gehaltes, jedoch nicht mehr als\n1 %-Punkt,\noder\nfür die organische Substanz\n1,0 % K2O                                        50 %, jedoch nicht mehr als\n5 %-Punkte\nAbschnitt 4\nVorgaben für Düngemittel mit Spurennährstoffen sowie Spurennährstoffdünger\nVorbemerkungen und Hinweise\n1. Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung muss auf Beschränkungen für den geeigneten Anwendungsbereich (z. B. Ackerbau, Grünland, Forstwirtschaft, Gartenbau) und die\ngeeignete Applikationsform (z. B. Blattdüngung) hingewiesen sein.\n2. Die Düngemittel nach Abschnitt 4.2 dürfen nur in geschlossenen Packungen gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden.\n4.1 Vorgaben für Düngemittel der Abschnitte 1, 2, 3 oder 5 mit zusätzlich den Typ bestimmenden Spurennährstoffen\nZusätzliche\nErgänzung der        typbestimmende                       Angaben zur\nWesentliche Zusammensetzung;\nTypenbezeichnung       Mindestgehalte          Bestandteile;                  Nährstoffbewertung;                                                 Besondere Bestimmungen, Hinweise\nArt der Herstellung\n(bezogen auf TM)     Nährstoffformen und                weitere Erfordernisse\nNährstofflöslichkeiten\n1                    2                        3                                 4                                 5                                      6\n4.1.1    Typenbezeichnung 0,02 % B                Bor, Kobalt, Kupfer, Eisen,     Spurennährstoffe bewertet       Mineralische Ein- und Mehrnähr-    Das Düngemittel muss mindestens einen der\nfür Düngemittel      0,004 % Co          Mangan, Molybdän oder           als Gesamtgehalt und            stoffdünger der Abschnitte 1, 2    in Spalte 3 genannten Spurennährstoffe\nnach Abschnitt 1, 2, 0,02 % Cu           Zink                            wasserlöslicher Gehalt          oder 5 sowie Düngemittel nach      enthalten.\n2551","Zusätzliche                                                                                                                           2552\nErgänzung der         typbestimmende                    Angaben zur\nWesentliche Zusammensetzung;\nTypenbezeichnung       Mindestgehalte           Bestandteile;               Nährstoffbewertung;                                               Besondere Bestimmungen, Hinweise\nArt der Herstellung\n(bezogen auf TM)      Nährstoffformen und             weitere Erfordernisse\nNährstofflöslichkeiten\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2008\n1                      2                       3                               4                                5                                      6\n3 oder 5, ergänzt     0,04 % Fe                                        Toleranzen für jeden           Abschnitt 3;                       Bei Inverkehrbringen für eine Anwendung in\ndurch die Angabe      0,02 % Mn                                        Spurennährstoff:               auch Zugeben von Spurennähr-       der Landwirtschaft außer Gartenbau Mindest-\n„mit Spurennähr-      0,002 % Mo                                                                      stoffen nach Abschnitt 4.2         gehalte nach Spalte 2:\nstoff“                oder                                             – 50 % des in % ange-\n0,02 % Zn                                          gebenen Gehaltes, jedoch                                        – 1,0 % Fe\noder\nnicht mehr als 0,4 %-Punkt                                      – 0,2 % Mn\ndurch die Angabe\n„mit“ sowie durch                                                      – bei einem Gehalt an                                             Höchstgehalte für Kupfer 0,07 % und Zink\nden Namen der                                                            Gesamteisen > 10 % für                                          0,5 %, davon ausgenommen ist eine gezielte\nSpurennährstoffe                                                         Eisen 2 %-Punkte.                                               Zugabe von\noder ihr chemi-\n– nach Abschnitt 4.2 zugelassenen\nsches Symbol in\nSpurennährstoffdüngern\nder Reihenfolge der\nSpalte 2                                                                                                                                 – nach Abschnitt E1 der EG-VO 2003/2003\nzugelassenen Spurennährstoffdüngern.\nHöchstgehalt für Kupfer 0,2 % für Holz-\nBrennraumaschen bei Rückführung\nauf forstliche Flächen.\n4.2 Vorgaben für Düngemittel, die als typbestimmende Bestandteile nur Spurennährstoffe enthalten\nTypbestimmende\nAngaben zur\nBestandteile;                                             Wesentliche Zusammensetzung;\nTypenbezeichnung      Mindestgehalte                                      Nährstoffbewertung;                                                Besondere Bestimmungen, Hinweise\nNährstoffformen und                                               Art der Herstellung\nweitere Erfordernisse\nNährstofflöslichkeiten\n1               2                      3                               4                                5                                         6\n4.2.1   Kupferhydroxid-       22 % Cu          Kupfer                        Kupfer bewertet als Gesamt-    Suspendieren von Kupferhydroxid\nSuspension                                                           kupfer;\nSiebdurchgang:\n100 % <\n0,005 mm\nToleranzen:\nCu 0,4 %-Punkt\n4.2.2   Eisensalz             8 % Fe           wasserlösliches Eisen         Eisen bewertet als             Eisen(II) Salz, Gesteinsmehl oder   Das Anion des Mineralsalzes muss angegeben\nwasserlösliches Eisen          Dolomit;                            sein.\nToleranzen:                    Mischen von Eisen(II)-Salz mit\nFe 0,4 %-Punkt                 Gesteinsmehl oder Dolomit","Typbestimmende\nAngaben zur\nBestandteile;                                         Wesentliche Zusammensetzung;\nTypenbezeichnung   Mindestgehalte                                  Nährstoffbewertung;                                               Besondere Bestimmungen, Hinweise\nNährstoffformen und                                           Art der Herstellung\nweitere Erfordernisse\nNährstofflöslichkeiten\n1                2                      3                            4                                5                                       6\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2008\n4.2.3   Spurennährstoff-   0,2 % B          Bor,                       Spurennährstoffe bewertet       Bor- und metallhaltige Stoffe,   Das Düngemittel muss mindestens zwei der in\nMischdünger        1    % Fe        Eisen,                     als Gesamtgehalt;               auch in Chelatform, in wasser-   Spalte 3 genannten Spurennährstoffe enthalten.\n0,5 % Cu         Kupfer,                    Siebdurchgang:                  und nicht wasserlöslicher Form   Die Art des Ausgangsmaterials muss angegeben\n1    % Mn        Mangan,                                                                                     sein.\n0,01 % Mo        Molybdän                   98 % bei 1,0 mm,\noder             oder                       70 % bei 0,16 mm;\n0,5 % Zn         Zink                       bei Granulierung:\nSiebdurchgang des Granulats:\n98 % bei 2,8 mm,\n70 % bei 1,6 mm\nToleranzen:\n20 % für den in % angegebe-\nnen Gehalt für jedes Element,\njedoch nicht mehr als jeweils\n0,4 %-Punkte\n2553","2554\nAbschnitt 5\nVorgaben für Düngemittel zur Düngung von Rasen und Zierpflanzen\nVorbemerkungen\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2008\nEntspricht ein Düngemittel einem Düngemitteltyp nach Abschnitt 1 bis 4, darf es nicht als Düngemittel nach diesem Abschnitt gekennzeichnet werden.\nTypbestimmende\nAngaben zur\nBestandteile;                                           Wesentliche Zusammensetzung;\nTypenbezeichnung    Mindestgehalte                                   Nährstoffbewertung;                                                 Besondere Bestimmungen, Hinweise\nNährstoffformen und                                             Art der Herstellung\nweitere Erfordernisse\nNährstofflöslichkeiten\n1                 2                      3                            4                                  5                                       6\n5.1     N-, P-, K-, NP-,     1 % N,           Stickstoff in den          Bei den Stickstoffformen 3.2      Auf chemischem oder               Für die Bezeichnung des Düngemittels nach\nNK-, PK- oder        1 % P2O5         Stickstoffformen 3.1       bis 3.10 müssen Gehalte           physikalischem Wege gewonne-      Spalte 1 ist die den enthaltenen Nährstoffen\nNPK-Dünger           oder             bis 3.10                   angegeben sein, wenn sie          nes Erzeugnis aus aufbereiteten   entsprechende Typenbezeichnung zu wählen.\nPhosphat in den            mindestens 1 % betragen,          Stoffen nach Anlage 2 Tabelle 7   Die Typenbezeichnung ist gegebenenfalls um\n1 % K2O\nPhosphatlöslichkeiten      für Phosphat Gehaltsangaben       auch umhüllt oder auf             das Wort „auf“ und um die Angabe verwendeter\n4.2.1 bis 4.2.11           und weitere Erfordernisse nach    Trägermaterial                    Trägermaterialien zu ergänzen.\nwasserlösliches            Anlage 2 Tabelle 5;               auch in flüssiger Form            Das Düngemittel muss mit dem Hinweis\nKaliumoxid                 Höchstgehalt an                                                     „Anwendungsvorgabe:\nBiuret:\nNur zur Düngung von Rasen“\nGehalt an\nCarbamidstickstoff x 0,026                                          oder\nToleranzen:                                                         „Anwendungsvorgabe:\nGehalte < 1 %:                                                      Nur zur Düngung von Zierpflanzen“\nfür jeden Nährstoff nach Spalte                                     gekennzeichnet sein.\n2: 25 % des in % angegebenen\nGehaltes,\nGehalte > 1 bis 5 %:\nfür jeden Nährstoff nach Spalte\n2: 0,25 %-Punkte,\nGehalte > 5 %:\nfür jeden Nährstoff nach Spalte\n2: 5 % des in % angegebenen\nGehaltes.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2008                         2555\nAnlage 2\n(zu § 1 Nr. 11, § 3 Abs. 1, 2, § 4 Abs. 1, 2, § 6 Abs. 1, 2, 5, 6, 7, § 7 Abs. 2, 4, § 9 Abs. 2)\nTabellen\nVorbemerkungen und Hinweise zu Anlage 2\n1. Für Kultursubstrate aus mineralischen Bestandteilen, die im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung für eine\nausschließliche Verwendung als Dachsubstrate oder als Substrate für die Innenraumbegrünung gekennzeichnet sind, genügt\nfür die Angabe von Gehalten nach Nr. 1.2.1 bis 1.3.4, ausgenommen Nr. 1.3.3, die Angabe einer Obergrenze.\n2. Angaben zur „Verordnung (EG) Nr. 1774/2002“ beziehen sich auf die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Par-\nlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 (ABl. EG Nr. L 273 S. 1) mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen\nVerzehr bestimmte tierische Nebenprodukte in der jeweils geltenden Fassung („Hygieneverordnung“).\nTabelle 1\nKennzeichnungsschwellen und Grenzwerte für …\nKennzeichnung\nab ... % TM\nEinschränkungen/Ergänzungen\nNebenbestandteil           (oder andere           Toleranz\nder Kennzeichnung/Hinweise\nangegebene\nEinheit)\n1                        2                   3                                  4\n1.1 … nicht den Düngemitteltyp bestimmende Nährstoffe in Düngemitteln außer Wirtschaftsdüngern\n1.1.1    Stickstoff (N)                       1,5 %        25 %, 1 %-Punkt\n1.1.2    Phosphat (P2O5)                      0,5 %        25 %, 1 %-Punkt\n1.1.3    Kalium (K2O)                        0,75 %        25 %, 1 %-Punkt\n1.1.4    Schwefel (S)                         0,3 %      50 %, 1,5 %-Punkte Für Düngemittel der Abschnitte 1 und 2\nKennzeichnung nach Spalte 2 ab 1,5 %.\n1.1.5    Gesamtmagnesium (Mg)                 0,3 %      50 %, 1,5 %-Punkte Für Düngemittel der Abschnitte 1 und 2\nKennzeichnung nach Spalte 2 ab 1,7 %.\n1.1.6    Magnesiumoxid (MgO)                   5%        50 %, 2,5 %-Punkte Für Düngemittel des Abschnittes 1.4.\n1.1.7    Magnesiumcarbonat (MgCO3)             5%        50 %, 2,5 %-Punkte Für Düngemittel des Abschnittes 1.4.\n1.1.8    Natrium (Na)                         0,2 %      50 %, 1,5 %-Punkte Für Düngemittel der Abschnitte 1 und 2\nKennzeichnung nach Spalte 2 ab 1,5 %.\n1.1.9    wasserlösliches Calcium (Ca)         5,7 %           0,7 %-Punkt        Für flüssige Düngemittel.\n1.2 … Nährstoffe in Wirtschaftsdüngern, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln\n1.2.1    Stickstoff (N)                       0,1 %        50 %, 1 %-Punkt       Für Bodenhilfsstoffe, Pflanzenhilfsmittel\n1.2.3    Phosphat (P2O5)                      0,1 %        50 %, 1 %-Punkt       Für Bodenhilfsstoffe, Pflanzenhilfsmittel\n1.2.5    Kalium (K2O)                         0,1 %        50 %, 1 %-Punkt       Für Bodenhilfsstoffe, Pflanzenhilfsmittel\n1.2.7    Magnesium (Mg)                       0,1 %        50 %, 1 %-Punkt       Für Bodenhilfsstoffe, Pflanzenhilfsmittel\n1.2.9    Schwefel (S)                         0,1 %        50 %, 1 %-Punkt       Für Bodenhilfsstoffe, Pflanzenhilfsmittel\n1.2.2    Stickstoff (N)                       0,1 %        50 %, 1 %-Punkt       Für Kultursubstrate\nFür Kultursubstrate mit besonderer Zweck-\nbestimmung wie für Dachsubstrate gilt eine\nDeklarationspflicht ab 0,005 %.\n1.2.4    Phosphat (P2O5)                      0,1 %        50 %, 1 %-Punkt       Für Kultursubstrate\nFür Kultursubstrate mit besonderer Zweck-\nbestimmung wie für Dachsubstrate gilt eine\nDeklarationspflicht ab 0,005 %.","2556       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2008\nKennzeichnung\nab ... % TM\nEinschränkungen/Ergänzungen\nNebenbestandteil            (oder andere          Toleranz\nder Kennzeichnung/Hinweise\nangegebene\nEinheit)\n1                         2                  3                                  4\n1.2.6 Kalium (K2O)                           0,1 %      50 %, 1 %-Punkt       Für Kultursubstrate.\nFür Kultursubstrate mit besonderer Zweck-\nbestimmung wie für Dachsubstrate gilt eine\nDeklarationspflicht ab 0,005 %.\n1.2.8 Magnesium (Mg)                         0,1 %      50 %, 1 %-Punkt       Für Kultursubstrate.\nFür Kultursubstrate mit besonderer Zweck-\nbestimmung wie für Dachsubstrate gilt eine\nDeklarationspflicht ab 0,005 %.\n1.2.10 Schwefel (S)                           0,1 %      50 %, 1 %-Punkt       Für Kultursubstrate.\nFür Kultursubstrate mit besonderer Zweck-\nbestimmung wie für Dachsubstrate gilt eine\nDeklarationspflicht ab 0,005 %.\n1.2.11 Bor                                   0,01 %     20 %, 0,4 %-Punkt      Für Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe,\nKultursubstrate, Pflanzenhilfsmittel.\nIm Rahmen der Hinweise zur sachgerechten\nAnwendung zusätzliche Kennzeichnung mit\nden Worten „Vorsicht bei borempfindlichen\nKulturen“.\n1.2.12 Kupfer                                0,05 %     20 %, 0,4 %-Punkt      Für Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe,\nKultursubstrate, Pflanzenhilfsmittel.\n1.2.13 Zink                                   0,1 %     20 %, 0,4 %-Punkt      Für Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe,\nKultursubstrate, Pflanzenhilfsmittel.\n1.2.14 Kobalt                               0,004 %     20 %, 0,4 %-Punkt      Für Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe,\nKultursubstrate, Pflanzenhilfsmittel.\n1.3 … weitere Nebenbestandteile, außer Stoffe nach Tabelle 1.4\n1.3.1 Basisch wirksame                        5%      50 %, 2,5 %-Punkte Für Düngemittel, außer Wirtschaftsdüngern.\nBestandteile (als CaO)\n1.3.2 Basisch wirksame                        5%      50 %, 2,5 %-Punkte Für Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe,\nBestandteile (als CaO)                                                  Pflanzenhilfsmittel.\nFür als Dachsubstrate gekennzeichnete\nKultursubstrate nur Angabe einer Obergrenze\nfür die basisch wirksamen Bestandteile.\nDie Bezeichnung Neutralisationswert darf\nzusätzlich in Klammer angefügt sein.\n1.3.3 Organische Substanz                     5%       50 %, 5 %-Punkte       Für Düngemittel, Bodenhilfsstoffe oder\nPflanzenhilfsmittel.\nFür Kultursubstrate:\nKennzeichnung bei ... % organischer\nSubstanz:\n<= 5 % „enthält wenig organische Substanz“\n>= 80 % „enthält viel organische Substanz“.\n1.3.4 Salzgehalt (in KCl/l)                 0,5 g/l        50 %, 0,7 g/l      Für Kultursubstrate.\n1.3.5 Selen (Se)                          0,0005 %             25 %           Für Düngemittel, Bodenhilfsstoffe,\nKultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel.\n1.3.6 Chlorid (Cl)                      jeder Gehalt           0,2 %          Für Düngemittel, außer Wirtschaftsdünger.\nAngabe des Gehaltes fakultativ.\nDie Angabe „chloridarm“ darf nur verwendet\nsein, wenn der Chloridgehalt 2 % Cl nicht\nüberschreitet.\n1.3.7 pH-Wert                             jeder Wert       0,4 Einheiten      Für Kultursubstrate.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2008                          2557\n1.4 … Schadstoffe\nKennzeichnung                                Grenzwert\nToleranz in % des\nab ... mg/kg TM                              mg/kg TM\ngekennzeichneten                         Einschränkungen/Ergänzungen\nNebenbestandteil       oder andere                               oder andere\nWertes jeweils bis                        der Kennzeichnung/Hinweise\nangegebene                                angegebene\nzu\nEinheit                                    Einheit\n1                    2                      3                  4                          5\n1.4.1  Arsen (As)                       20                   50 %                 40\n1.4.2  Blei (Pb)                       100                   50 %                150\n1.4.3  Cadmium (Cd)                    1,0                   50 %                 1,5\nCadmium (Cd) für\nDüngemittel ab\n5 % P2O5 (FM)            20 mg/kg P2O5                             50 mg/kg P2O5\n1.4.4  Chrom (ges.)                    300                   50 %                  –\n1.4.5  Chrom (CrVI)                    1,2                   50 %                  2         Brennraumaschen aus der\nVerbrennung von naturbe-\nlassenem Rohholz sind von\nden Grenzwerten nach Spalte 4\nausgenommen, wenn durch\ndeutliche Kennzeichnung auf\nihre ausschließliche Rückführung\nauf forstliche Standorte hinge-\nwiesen wird.\n1.4.6  Nickel (Ni)                      40                   50 %                 80         Bei Gesteinsmehlen kann der\nGrenzwert nach Spalte 4 um\n50 % überschritten werden.\n1.4.7  Quecksilber (Hg)                0,5                   50 %                 1,0\n1.4.8  Thallium (Tl)                   0,5                   50 %                 1,0\n1.4.9  Perfluorierte Tenside           0,05                                       0,1        Summe aus Perfluoroctansäure\n(PFT)                                                                                 (PFOA) und Perfluoroctansulfonat\n(PFOS).\nTabelle 2\nNitrifikations- und Ureasehemmstoffe\nMindestanteil in %, bezogen auf\nStoff               den Gesamtgehalt an Ammonium-,                  Sonstige Bestimmungen\nCarbamid- und Cyanamidstickstoff\n1                                     2                                         3\n2.1 Nitrifikationshemmstoffe\n2.1.1 Dicyandiamid                                                        10,0\n2.1.2 Gemisch aus Dicyandiamid und         Dicyandiamid:                    7,7\nAmmoniumthiosulfat                   Ammoniumthiosulfat:              4,8\n2.1.3 Gemisch aus Dicyandiamid und                                          2,0 Gemisch im Verhältnis 15 : 1\n3-Methylpyrazol                                                            Der Gehalt an Methylpyrazol im Dünger darf\n0,5 % nicht übersteigen.\n2.1.4 Gemisch aus Dicyandiamid und                                          2,0 Gemisch im Verhältnis 10 : 1.\n1 H-1,2,4-Triazol\n2.1.5 3,4-Dimethylpyrazolphosphat                                           0,8\n2.1.6 Gemisch aus 1H-1,2,4-Triazol und                                      0,2 Gemisch im Verhältnis 2 : 1.\n3-Methylpyrazol\n2.2 Ureasehemmstoffe\n2.2.1 N-(2-Nitrophenyl)phosphorsäure-      Anteil, bezogen auf den\ntriamid (2-NPT)                      Carbamidstickstoff:\n0,04 % bis 0,15 %","2558             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2008\nTabelle 3\nZulässige Stickstoffformen für mineralische Mehrnährstoffdünger\n3.1     Gesamtstickstoff\n3.2     Nitratstickstoff\n3.3     Ammoniumstickstoff\n3.4     Carbamidstickstoff\n3.5     Cyanamidstickstoff\n3.6     Crotonylidendiharnstoffstickstoff\n3.7     Formaldehydharnstoffstickstoff\n3.8     Isobutylidendiharnstoffstickstoff\n3.9     Dicyandiamidstickstoff\n3.10     Acetylendiharnstoffstickstoff\nTabelle 4\nZulässige Phosphatformen und Phosphatlöslichkeiten\nVorbemerkungen und Hinweise\nDie letzte Stelle der Kennziffer in Tabelle 4.2 Spalte 1 entspricht der in der Düngemittelanalytik genutzten Nummer für die\nPhosphatlöslichkeiten.\n4.1 Phosphatformen\n4.1.1      Phosphat (P2O5)\n4.2 Phosphatlöslichkeiten\n4.2.1      wasserlösliches Phosphat\n4.2.2      neutral-ammoncitratlösliches Phosphat\n4.2.3      neutral-ammoncitratlösliches und wasserlösliches Phosphat\n4.2.4      ausschließlich mineralsäurelösliches Phosphat\n4.2.5      alkalisch-ammoncitratlösliches Phosphat (Petermann)\n4.2.6      in 2 %iger Zitronensäure lösliches Phosphat\n4.2.7      Gesamtphosphat, davon mindestens 75 % des angegebenen Gehalts an P2O5 in alkalischem Ammoncitrat (Joulie) löslich\n4.2.8      Gesamtphosphat, davon mindestens 55 % des angegebenen Gehalts an P2O5 in 2 %iger Ameisensäure löslich\n4.2.9      Gesamtphosphat, davon mindestens 45 % des angegebenen Gehalts an P2O5 in 2 %iger Ameisensäure löslich,\nmindestens 20 % des angegebenen Gehalts an P2O5 wasserlösliches Phosphat\n4.2.10     in 2 %iger Zitronensäure und in alkalischem Ammoncitrat (Petermann) lösliches Phosphat\n4.2.11     Gesamtphosphat (Methode: mineralsäurelösliches Phosphat)\nTabelle 5\nGehaltsangaben und weitere Erfordernisse für den Phosphatbestandteil\nVorbemerkungen und Hinweise\nDie letzte Stelle der für geforderte Löslichkeiten genutzten Kennziffer in den Spalten 3 und 4 entsprechen der in der Düngemittel-\nanalytik genutzten Nummer für die Phosphatlöslichkeit\nDer                Angabe\nTypenbezeichnung          folgender         Mindest-\nMineralische\nmüssen nachfolgende        Löslichkeiten      löslichkeit     Nicht enthalten sein dürfen\nMehrnährstoffdünger mit\nAngaben angefügt            (nach        (Masseprozent)\nsein               Tabelle 4)\n1                             2                     3                4                       5\n5.1      a) weniger als 2 % wasser-                                       4.2.2                      Thomasphosphat,\nlöslichem P2O5*)                                                                        Glühphosphat,\nAluminiumcalciumphosphat,\nb) 2 % und mehr wasser-                                      4.2.1; 4.2.3\nteilaufgeschlossenes\nlöslichem P2O5*)                                                                        Rohphosphat,\nRohphosphat\n*) Der Anteil an ausschließlich mineralsäurelöslichem P 2O5 darf 2 % nicht überschreiten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2008                         2559\nDer              Angabe\nTypenbezeichnung         folgender        Mindest-\nMineralische\nmüssen nachfolgende       Löslichkeiten    löslichkeit       Nicht enthalten sein dürfen\nMehrnährstoffdünger mit\nAngaben angefügt           (nach       (Masseprozent)\nsein             Tabelle 4)\n1                           2                   3               4                         5\n5.2     Rohphosphat mit               „mit Rohphosphat              4.2.9     Löslichkeit 4.2.1: andere Phosphatarten\nwasserlöslichem Anteil        mit wasserlöslichem                            2%\nAnteil“\n5.3     Thomasphosphat,               verwendete                   4.2.10                        andere als in Spalte 1 genannte\nKonverterkalk mit Phosphat, Phosphatarten                                                Phosphatarten\ndaneben Glühphosphat,\nMonocalciumphosphat oder\nDicalciumphosphat\n5.4     Dicalciumphosphat             „mit Dicalcium-               4.2.5                        andere Phosphatarten\nphosphat“\n5.5     Rohphosphat                   „mit Rohphosphat“             4.2.1           2,5 %        Thomasphosphat,\n4.2.3            5%          Glühphosphat,\n4.2.4            2%          Aluminiumcalciumphosphat\n4.2.11              –\n5.6     teilaufgeschlossenem          „mit teilaufgeschlos-         4.2.1           2,5 %        Thomasphosphat,\nRohphosphat                   senem Rohphosphat“            4.2.3            5%          Glühphosphat,\n4.2.4            2%          Aluminiumcalciumphosphat\n4.2.11              –\n5.7     Phosphatdünger aus            „mit Phosphatdüngern          4.2.1\n[Angabe nach Tabelle 6.2]     aus [Stoff nach               4.2.6\nTabelle 6.2]“                4.2.11\n5.8     weicherdigem Rohphosphat „mit weicherdigem                  4.2.8                        andere Phosphatarten\nRohphosphat“\nTabelle 6\nBesondere Ausgangsstoffe für bestimmte mineralische Düngemittel nach Anlage 1\nVorbemerkungen und Hinweise\nDie nachfolgenden als Hauptbestandteil für bestimmte Düngemittel eingesetzten Ausgangsstoffe sind häufig Rückstände aus\nProduktionsprozessen, die nicht auf die Erzeugung dieser Ausgangsstoffe ausgerichtet sind. Für diese Stoffe gelten deshalb\nggf.zusätzliche besondere Auflagen in den jeweiligen Vorbemerkungen oder in den Vorgaben für einzelne Düngemitteltypen der\nAnlage 1.\nAusgangsstoff,                       Einschränkung der\nErgänzende Vorgaben und Hinweise\nStoffgruppe oder Herkunft              zulässigen Ausgangsstoffe\n1                                     2                                           3\n6.1 Ammoniumsulfat-Lösung aus der [Bezeichnung nach Spalte 1] nach Anlage 1 Nr. 1.1.12\n6.1.1    Abluftreinigung                 Abluftreinigung im Rahmen der Herstellung\nund Verarbeitung von Lebens-, Genuss-\nund Futtermitteln, Energieerzeugung und\nAlkoholherstellung, von Ställen, Kläran-\nlagen und Anlagen zur ausschließlichen\nBehandlung von Bioabfällen\n6.1.2    Abgasreinigung                  aus Verbrennungsanlagen\n6.1.3    aeroben oder anaeroben          Stoffe nach den Tabellen 7.1, 7.2 und 7.4\nBehandlung organischer Stoffe\n6.1.4    Abwasserbehandlung              Stoffe aus der kommunalen und\nbetrieblichen Abwasserbehandlung\n6.1.5    biotechnologischen              Stoffe nach den Tabellen 7.1 und 7.2\nBehandlung von [Stoff nach\nTabelle 7.1 oder Tabelle 7.2]\n6.1.6    Herstellung von Blausäure       leicht freisetzbares Cyanid\nmax. 5 mg/kg TM\n6.1.7    Verarbeitung von Zuckerrüben\n6.1.8    Herstellung von Caprolactam","2560        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2008\nAusgangsstoff,                       Einschränkung der\nErgänzende Vorgaben und Hinweise\nStoffgruppe oder Herkunft             zulässigen Ausgangsstoffe\n1                                      2                                           3\n6.1.9 Verwertung von gebrauchten      Regeneration NH4-beladener Zeolithe\nAmmoniumsulfatlösungen          bei der Aufbereitung gebrauchter\nAmmoniumsulfatlösungen\n6.2 Phosphatdünger aus der [Bezeichnung nach Spalte 1] nach Anlage 1 Nr. 1.2.9\n6.2.1 Verkohlung von Knochen          Stoffe nach Tabelle 7.2 Nr. 7.2.1\ntierischer Herkunft\n6.2.2 Verbrennung Stoffe              Aschen von Stoffen nach Tabelle 7.2.       In granulierter oder staubgebundener Form.\ntierischer Herkunft             Keine Verwendung von Aschen aus der        Siebdurchgang\nletzten filternden Einheit im Rauchgasweg,\n– bei 0,1 mm max. 0,2 %,\nkeine Kondensatfilterschlämme.\n– bei 0,05 mm max. 0,05 %,\n– bei 0,01 mm max. 0,005 %.\n6.2.3 Verbrennung von                 Aschen von Klärschlämmen nach Tabelle      In granulierter oder staubgebundener Form\nKlärschlämmen                   7.4 Nr. 7.4.3.                             Siebdurchgang\nKeine Verwendung von Aschen aus der\n– bei 0,1 mm max. 0,2 %,\nletzten filternden Einheit im Rauchgasweg,\nkeine Kondensatfilterschlämme.              – bei 0,05 mm max. 0,05 %,\n– bei 0,01 mm max. 0,005 %.\n6.2.4 Phosphatfällung                 Fällen mineralischer Phosphate mit         Soweit nicht Düngemittel nach Anlage 1\n• Calciumchlorid,                         Abschnitt 1.2 Nr. 1.2.1 oder Nr. 1.2.2.\n• Kalkmilch,\n• Magnesiumchlorid,\n• Magnesiumoxid oder -hydroxid\n6.3 Kaliumdünger aus der [Bezeichnung nach Spalte 1] nach Anlage 1 Nr. 1.3.4\n6.3.1 Verarbeitung von Vinasse\n6.3.2 Verarbeitung von                Öle und Fette pflanzlichen Ursprungs       Verseifung, Ver- oder Umesterung von\nÖlen und Fetten                 aus der Biodieselproduktion                Ölen und Fetten.\nÖle und Fette tierischen Ursprungs         Gehalt an Methanol bis zu 2 %.\n– aus der Lebensmittel- und\nFuttermittelproduktion\n– aus der Biodieselproduktion,\n– aus der Verarbeitung von Wolle\n6.3.3 Aufbereitung von Aschen         Brennraumaschen von naturbelassenen        Keine Verwendung von Aschen aus der\npflanzlichen Ausgangsstoffen nach          letzten filternden Einheit im Rauchgasweg.\nTabelle 7.1.                               Keine Kondensatfilterschlämme.\nKeine Verwendung von Aschen aus der        Hinweis:\nletzten filternden Einheit im Rauchgasweg,\nkeine Kondensatfilterschlämme.             auch Auslaugen von Aschen\n(Kaliumcarbonat).\n6.4 Kalkdünger aus der [Bezeichnung nach Spalte 1] nach Anlage 1 Nr. 1.4.6\n6.4.1 Gewinnung oder Verarbeitung                                                Siebdurchgang:\nvon Kalkstein oder Dolomit                                                  – 97 % bei 3,15 mm,\n– 70 % bei 1,0 mm.\n6.4.2 Herstellung von                 Schwarzkalk aus der Herstellung von\nStickstoffdüngern               Kalkstickstoff,\nUmwandlungskalk aus dem Odda-\nverfahren,\nKalk aus dem Strippen von Ammoniak\nmit CaSO4\n6.4.3 Herstellung von Atemkalk        Rückstände aus der Herstellung des Kalkes Keine Rückstände aus der Verwendung in\nmedizinischen Einrichtungen.\n6.4.4 Herstellung von Zucker          Aus der Verarbeitung von Zuckerrüben,      Durch Zugabe von Kalk und Kohlendioxid\nAus der Verarbeitung von Milchzucker       gefällter Niederschlag.\nBei der Verarbeitung von Zuckerrüben\ndarf die Düngemitteltypenbezeichnung\num Carbokalk ergänzt werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2008                     2561\nAusgangsstoff,                    Einschränkung der\nErgänzende Vorgaben und Hinweise\nStoffgruppe oder Herkunft          zulässigen Ausgangsstoffe\n1                                 2                                          3\n6.4.5  Verwertung von                                                          Siebdurchgang:\nEierschalen                                                             97 % bei 3,15 mm,\n70 % bei 1,0 mm\nHinweis:\nMaterial der Kategorie 3 nach der Verord-\nnung (EG) Nr. 1774/2002.\n6.4.6  Aufbereitung von Trink- und Aus der Entcarbonatisierung und             Siebdurchgang:\nBrauchwasser                Aufhärtung.                                 97 % bei 3,15 mm\n70 % bei 1,0 mm\nFe2O3≤ 5 %,\nMnO ≤ 5 %.\nKeine Schlämme aus der Enteisenung und\nder Entmanganung.\n6.4.7  Phosphatfällung in          Aus der Phosphatfällung mit Kalk in         Siebdurchgang:\nKlarablaufwasser            kommunalen Kläranlagen.                     97 % bei 1 mm\n6.4.8  Acetylenherstellung                                                     Keine Zugabe von Suspensionshilfsmitteln.\n6.4.9  Herstellung von Papier      Faserkalk aus der Aufbereitung von          Im Rahmen der Hinweise zur sach-\nFrischfasern aus der Weißpapierherstellung  gerechten Anwendung ist auf die\neinschließlich in diesem Prozess anfallen-  N-Immobilisierung hinzuweisen.\nder Papierschlamm.                          Ohne Zugabe von Fällungsmitteln,\nausgenommen Kalk.\n6.4.10 Verbrennung von Papier      Aschen aus der energetischen Nutzung        Ohne Mischverbrennung mit Altpapieren\nvon Papierreststoffen aus der Papierher-    oder mit anderen Stoffen.\nstellung.\nKeine Verwendung von Aschen aus der\nletzten filternden Einheit im Rauchgasweg,\nkeine Kondensatfilterschlämme.\n6.4.11 Verbrennung pflanzlicher    Brennraumaschen von naturbelassenen\nStoffe                      pflanzlichen Ausgangsstoffen nach\nTabelle 7.1.\nKeine Verwendung von Aschen aus der\nletzten filternden Einheit im Rauchgasweg,\nkeine Kondensatfilterschlämme.\n6.4.12 Verbrennung von Braunkohle  Brikettier-Braunkohlenaschen aus aus-\nschließlicher Verbrennung von Braunkohle.\nKeine Verwendung von Aschen aus der\nletzten filternden Einheit im Rauchgasweg,\nkeine Kondensatfilterschlämme.\n6.4.13 Entschwefelung von Abgasen  Aus der Verbrennung von Steinkohle.         Durch Sprühabsorptionsverfahren (SAV)\ndurch Trockenadditivverfahren (TAV)\ndurch Verbrennung im Wirbelschicht-\nverfahren.\n6.4.14 Herstellung von Siedesalz   Carbonatfällung aus der Natriumchlorid-\nSole, Rohsole oder Kavernensole.\n6.4.15 Aufbereitung von Meeralgen\n6.4.16 anaeroben Aufbereitung      Aus der anaeroben Aufbereitung von\nvon organischen Stoffen     Stoffen nach den Tabellen 7.1, 7.2 und 7.4.\n(Gärresten)\n6.4.17 Gewinnung von Kohlendioxyd  Eisenoxidgehalt ≤ 5 %\naus natürlichen Wässern\n6.4.18 Aufbereitung von Wiesen-    Kalkhaltige natürliche Ablagerungen,        Mindestgehalt nach Spalte 2 für den Typ\nkalken, Mergel              auch Kalkböden.                             nach Anlage 1 Nr. 1.4.6 [Kalkdünger aus …]:\n15 % CaO/TM.\n6.4.19 Sulfatzellstoffherstellung\n6.4.20 Sodaherstellung\n6.4.21 Aufbereitung von Ziegelei-                                              Ergänzung der Kennzeichnung:\nkalken                                                                  „Keine Anwendung auf Grünland oder\nauf mit Gemüse oder Feldfutter bestellten\nFlächen“.","2562            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2008\nTabelle 7\nHauptbestandteile\nVorbemerkungen und Hinweise\n1.     Die Tabelle 7 enthält\n1.1.   als Hauptbestandteil für Düngemittel nach Anlage 1 Abschnitt 1, 2, 4 und 5 ggf. zusätzlich zulässige oder für Düngemittel\nnach Anlage 1 Abschnitt 3 ausschließlich zulässige Ausgangsstoffe (vgl. dazu § 3).\n1.2.   die für Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel als Hauptbestandteil zulässigen Ausgangsstoffe (vgl.\ndazu § 4).\n2.     Feste Stoffe dürfen nur zerkleinert und streufähig aufbereitet in den Verkehr gebracht werden. (Siebdurchgang: 90 % bei\n20 mm, ausgenommen Bodenhilfsstoffe unter ausschließlicher Verwendung von Rinde und unter Angabe des Anwendungs-\nzwecks als „Rindenmulch“ sowie des Anteils, der einen Siebdurchgang von 20 mm überschreitet).\nAusgangsstoff,                      Einschränkung der\nErgänzende Vorgaben und Hinweise\nStoffgruppe oder Herkunft              zulässigen Ausgangsstoffe\n1                                      2                                          3\n7.1 Pflanzliche Stoffe\n7.1.1    Organisches Bodenmaterial      Torf                                        Corg≥10 %\nMoorschlamm                                 Für Torf: Angabe „Hochmoor-“ oder\n„Niedermoortorf“ mit Zersetzungsgrad\nHeilerde                                    Für Heilerde: keine Medikamentenrück-\nstände\n7.1.2    Pflanzliche Stoffe             Aus                                         Der verwendete Stoff nach Spalte 2 ist\n– der Lebens-, Genuss- und                 anzugeben.\nFuttermittelherstellung sowie           Heil- und Gewürzpflanzen und deren\nForstwirtschaft, Landwirtschaft;        Rückstände, soweit bei der Verarbeitung\nGarten- und Landschaftsbau              nur Wasser oder Ethanol als Extraktions-\nund verarbeitenden Industrie,           mittel eingesetzt wurden.\nBei Reet: nur unbehandelt, keine Rück-\n– der Herstellung technischer\nstände einer vorherigen Verwendung.\nAlkohole,\nHinweis:\n– der Energiegewinnung,\nInsbesondere für Rüben und Rückstände\n– der Verarbeitung von Heil- und           aus der Rübenverarbeitung sowie Kartof-\nGewürzpflanzen                          feln und Rückstände aus der Kartoffel-\nverarbeitung einschließlich Kartoffelfrucht-\nsowie                                       wasser wird auf § 5 Abs. 2 Nr. 2 verwiesen.\n– Küchen und Kantinenabfälle,              Hinweis:\n– Reet,                                    Umfasst auch Flotate, Fugate und\n– Huminsäuren,                             Schlämme pflanzlicher Herkunft; bei allen\nFlotaten, Fugaten und Schlämmen ist die\n– Algen,                                   Verwertung nur gestattet, wenn an der\n– Sphagnum                                 Anfallstelle keine Vermischung mit\nAbwässern oder Schlämmen außerhalb\nder spezifischen Produktion erfolgt und\nim Verarbeitungsprozess eingesetzte\nReinigungsmittel nicht in die Schlämme\ngelangen können.\n7.1.3    Organische Stoffe aus          Filtrationsrückstände aus der               Auch mit enthaltenen organischen\nder Filtration                 Herstellung von Lebens-, Genuss-            Filtermaterialien aus Zellulose, Maisstärke\nund Futtermitteln                           oder mineralischem Filtermaterial nach\nTabelle 8.3,\nim Rahmen der Kennzeichnung Angabe\nder verwendeten Filtermaterialien.\nHinweis:\nInsbesondere für Rüben und Rückstände\naus der Rübenverarbeitung sowie Kartof-\nfeln und Rückstände aus der Kartoffelver-\narbeitung einschließlich Kartoffelfrucht-\nwasser wird auf § 5 Abs. 2 Nr. 2 verwiesen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2008                2563\nAusgangsstoff,                 Einschränkung der\nErgänzende Vorgaben und Hinweise\nStoffgruppe oder Herkunft         zulässigen Ausgangsstoffe\n1                                2                                        3\n7.1.4 Pflanzliches Filtermaterial aus der biologischen Abluftreinigung   Abluftreinigung im Rahmen der Herstellung\nund Verarbeitung von Lebens- und Futter-\nmitteln, tierischen Nebenprodukten und\nvon Ställen.\n7.1.5 Rizinusschrot                                                      Nur bei unbedenklichen Gehalten an Ricin\n(keine akute orale Toxizität bei Aufnahme\nvon bis zu 2 000 mg Rizinusschrot/kg\nKörpermasse bei Ratten)\nin dauerhaft staubgebundener Form,\nSiebdurchgang:\n– bei 0,1 mm max. 0,2 %,\n– bei 0,05 mm max. 0,05 %,\n– bei 0,01 mm max. 0,005 %,\ngewerbsmäßiges Inverkehrbringen nur in\ngeschlossenen Packungen,\nnur nach einer Behandlung mit Mitteln\n(Vergällung), die eine Aufnahme durch\nTiere (insbesondere Hunde) unterbinden,\neine Vermischung mit Stoffen, die einen\nAnreiz für die Aufnahme durch Tiere dar-\nstellen, darf nicht erfolgen,\nim Rahmen der Hinweise zur sachgerech-\nten Anwendung und Lagerung die Anga-\nben:\n„Bei Lagerung und Ausbringung des Dün-\ngemittels sind notwendige Vorkehrungen\nzu treffen, um die Aufnahme durch Tiere\nzu vermeiden. Eine Vermischung und Ver-\narbeitung mit Stoffen, die einen Anreiz für\ndie Aufnahme durch Tiere darstellen, darf\nnicht erfolgen. Reizwirkungen sind bei\nempfindlichen Personen möglich.“\n7.1.6 Pflanzliches Abfisch- und   Bestandteile des Treibsels             Naturbelassene Ausgangstoffe nach\nRechengut                   aus der Gewässerbewirtschaftung        aerober oder anaerober Behandlung.\n7.1.7 Pilzkultursubstrate         abgetragene Substrate aus der          Abtötung der Pilzkulturen durch Dämpfung\nSpeisepilzherstellung                  oder andere geeignete Behandlung, keine\nAbtötung durch Fungizide.\n7.1.8 Fermentationsrückstände     a) aus der Enzymproduktion             Zu Spalte 2 Buchstabe a:\npflanzlicher Herkunft       b) aus der Vitaminproduktion           für die Herstellung von Lebens-,\nGenuss- oder Futtermitteln.\nc) aus der Arzneimittelproduktion\nZu Spalte 2 Buchstabe b:\naus der Herstellung von Vitamin B2 für\ndie Erzeugung von Lebens-, Genuss- und\nFuttermitteln.\nZu Spalte 2 Buchstabe c:\nPilzmycele des Penicillium chrysogenum\nund Acremonium chrysogenum, dazu\n– Behandlung bis zur vollständigen\nAbtötung des Pilzmycels, keine\nAbtötung durch Fungizide,\n– Angabe des verwendeten\nBehandlungsverfahrens.\nErgänzung der Kennzeichnung im\nRahmen der Hinweise zur sachgerechten\nAnwendung:\n„Anwendungsvorgabe:\ndirekte Einbringung oder sofortiges\nEinarbeiten.“","2564        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2008\nAusgangsstoff,                    Einschränkung der\nErgänzende Vorgaben und Hinweise\nStoffgruppe oder Herkunft           zulässigen Ausgangsstoffe\n1                                     2                                            3\n7.1.9 Pflanzliches Eiweißhydrolysat                                               Ergänzung der Kennzeichnung im\nund pflanzliche Aminosäuren                                                 Rahmen der Hinweise zur sachgerechten\nAnwendung:\n„Anwendungsvorgabe:\ndirekte Einbringung oder sofortiges\nEinarbeiten.“\n7.1.10 Kohlen                        Braunkohle, auch Leonardit, Xylith, nicht als Verwendung:\nRückstand aus vorherigen Produktions-         – als Ausgangsstoff für Kultursubstrate,\noder Verarbeitungsprozessen\n– als Trägersubstanz in Verbindung mit\nHolzkohle aus chemisch unbehandeltem\nHolz                                             der Zugabe von Nährstoffen über\nzugelassene Düngemittel,\n– Xylith, Leonardit auch als\nBodenhilfsstoff.\n7.2 Tierische Stoffe\n7.2.1 Tierische Nebenprodukte       Folgende nach der Verordnung (EG)             Keine Verwendung von tierischen Fetten\nNr. 1774/2002 zugelassene Stoffe:             als Ausgangsstoff (Zugabe von Fetten als\n1. Material nach Artikel 5 Abs. 1             Nebenbestandteile siehe Tabelle 8\nNr. 8.3.4).\na) Gülle, Festmist, Jauche (= Gülle\nim Sinne der Verordnung (EG)           Für Stoffe nach Spalte 2 Nr. 1 Buchstabe c\nNr. 1774/2002), davon aus-             und d:\ngenommen Guano,                        – Transport nur in geschlossenen\nb) Magen- und Darminhalte nach               Packungen oder Behältnissen, bei\nArtikel 5 Abs. 1 Buchstabe a,             Lagerung Aufnahme durch Nutztiere\nvermeiden.\nc) Stoffe aus der Behandlung von\nAbwässern nach Artikel 5 Abs. 1        – Bei festen Stoffen:\nBuchstabe b,                              – streufähig aufbereitet,\nd) Stoffe von Tieren und Tierteilen          – in staubgebundener Form, z. B.\nnach Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e,           granuliert,\ne) hemmstoffhaltige Milch nach               – Siebdurchgang bei 0,1 mm\nArtikel 5 Abs. 1 Buchstabe c,                max. 0,5 %.\nwenn diese Milch in betriebs-\nüblichen Mengen von landwirt-          Für Stoffe nach Spalte 2 Nr. 1 Buchstabe c\nschaftlichen Betrieben zurück-         bis e Ergänzung der Kennzeichnung:\ngenommen wird.                         – Zusätzliche Angabe der nach der\n2. Material nach Artikel 6 Abs. 1                Verordnung (EG) Nr. 1774/2002\nzutreffenden Kategorie.\n– Im Rahmen der Hinweise zur\nsachgerechten Anwendung und\nLagerung sind folgende Angaben\nzu machen:\n„Anwendungsvorgaben:\n=   Bei Lagerung, Transport und\nAusbringung sind notwendige\nVorkehrungen zu treffen, um die\nAufnahme durch Nutztiere zu\nvermeiden.\n=   Bei der Anwendung auf landwirt-\nschaftlich genutzten Ackerflächen\nsind Stoffe sofort einzuarbeiten.\n=   Keine Anwendung auf landwirt-\nschaftlich genutztem Grünland.\n=   Auf sonstigen Grünflächen\neinschließlich Zierrasen, Sportrasen\netc. nach der Aufbringung wässern.“\n– „Keine Mischung mit Futtermitteln.“\nFür Stoffe nach Spalte 2 Nr. 2 Ergänzung\nder Kennzeichnung:\n– Zusätzliche Angabe der nach der\nVerordnung (EG) Nr. 1774/2002\nzutreffenden Kategorie.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2008               2565\nAusgangsstoff,                   Einschränkung der\nErgänzende Vorgaben und Hinweise\nStoffgruppe oder Herkunft         zulässigen Ausgangsstoffe\n1                                 2                                       3\n– Im Rahmen der Hinweise zur sach-\ngerechten Anwendung und Lagerung\nsind folgende Angaben zu machen:\n=   „Anwendungsvorgaben: Bei\nLagerung, Transport und\nAusbringung sind notwendige\nVorkehrungen zu treffen, um die\nAufnahme durch Nutztiere zu\nvermeiden.“\n=   „Keine Mischung mit Futtermitteln.“\nFür Stoffe nach Spalte 2 Nr. 2 bei\nausschließlicher Zweckbestimmung zur\nVerwendung im Haus- und Kleingarten\nund bei maximaler Gebindegröße bis 25 kg\nErgänzung der Kennzeichnung:\n– Zusätzliche Angabe der nach der\nVerordnung (EG) Nr. 1774/2002\nzutreffenden Kategorie.\n– Zur Düngung im Haus- und Kleingarten.\n– Im Rahmen der Hinweise zur sach-\ngerechten Anwendung und Lagerung\nsind folgende Angaben zu machen:\n=   „Anwendungsvorgaben:\nGrünflächen, Zierrasen, Sportrasen\netc. nach der Aufbringung wässern\nauf sonstigen Flächen einarbeiten.“\n=   „Keine Mischung mit Futtermitteln.“\nFür alle Stoffe nach Spalte 2 Nr. 1\nBuchstabe c:\nDie Verwertung ist nur gestattet, wenn\nan der Anfallstelle keine Vermischung\nmit Abwässern oder Schlämmen\naußerhalb der spezifischen Produktion\nerfolgt und im Verarbeitungsprozess\neingesetzte Reinigungsmittel nicht in\ndie Stoffe gelangen können.\nHinweis:\n– Auf die erforderliche Kennzeichnung\nnach Verordnung (EG) Nr. 181/2006 in\nArtikel 4 wird verwiesen; ausgenommen\nsind Stoffe nach Spalte 2 Nr. 2 bei\nausschließlicher Zweckbestimmung zur\nVerwendung im Haus- und Kleingarten\nund bei maximaler Gebindegröße\nbis 25 kg.\n– Gülle im Sinne der Verordnung (EG)\nNr. 1774/2002 sind Exkremente\nund/oder Urin von Nutztieren, mit\noder ohne Einstreu, also auch Jauche,\nFestmist, sowie Guano, jeweils un-\nverarbeitet oder verarbeitet in Über-\neinstimmung mit Anhang VIII\nKapitel III bzw. in Biogasanlagen\noder Kompostieranlagen umgewandelt.\n– Für Hinweise zur erforderlichen\nHygienisierung siehe auch\nTierNebV und BioAbfV.\n7.2.2 Tierische Exkremente nicht  Heimtiere u. a., soweit diese nicht   Die Tierart ist anzugeben.\nvon Nutztieren              als Nutztiere der Verordnung (EG)     Hinweis:\nNr. 1774/2002 unterliegen\nz. B. auch von Tieren aus Zoos","2566        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2008\nAusgangsstoff,                    Einschränkung der\nErgänzende Vorgaben und Hinweise\nStoffgruppe oder Herkunft           zulässigen Ausgangsstoffe\n1                                    2                                        3\n7.2.3 Fermentationsrückstände       Aus der Herstellung von Lebens-,\nder Enzymproduktion aus       Genuss- oder Futtermitteln.\ntierischen Stoffen\n7.2.4 Guano                         Von Seevögeln oder von Fledermäusen.     Die Tierart und der Prozentanteil an\nGuano im Produkt muss angegeben sein.\n7.2.5 Abwässer aus der\nVerarbeitung von Stoffen\nnach Nr. 7.2.1 bis 7.2.3\n7.3 Mineralische Stoffe\n7.3.1 Düngemittel                   Düngemittel nach Anlage 1                Zur Nährstoffergänzung eines bereits\nAbschnitte 1 und 2                       als Bodenhilfsstoff, Kultursubstrat oder\nDüngemittel nach der Verordnung (EG)     Pflanzenhilfsmittel verkehrsfähigen Aus-\nNr. 2003/2003, Anhang I Abschnitte A     gangsstoffes nach Tabelle 7.1 oder Ta-\nbis D                                    belle 7.2.\nZugegebene Düngemittel sind anzugeben.\n7.3.2 Feuerlöschpulver (ABC-Pulver) Soweit als Hauptbestandteil              Die Hydrophobierung darf einer\nAmmonphosphat enthalten ist              hinreichenden Pflanzenverfügbarkeit\nnicht entgegenstehen.\n7.3.3 Mineralwolle, Steinwolle                                               Als Trägersubstanz\nVerwendung als Ausgangsstoff für\nKultursubstrate in Verbindung mit der\nZugabe von Nährstoffen mit zugelassenen\nDüngemitteln.\nErgänzung der Kennzeichnung:\n„Anwendungsvorgabe:\nStoff ist nur in Systemen zu verwenden,\ndie eine getrennte Entsorgung des Träger-\nmaterials ermöglichen.“\n7.3.4 Gestein                       Gestein verschiedener Körnung            Als Strukturmaterial für Kultursubstrate,\nauch Bims, Trass, Tuff, Basalt,          Schotter und Kies nur für Dachsubstrate.\nÖlschiefer, Schiefer, Blähschiefer, Lava Das Ausgangsgestein ist in Ergänzung der\nkeine Abfälle (z. B. Bauschutt)          Kennzeichnung nach Spalte 2 anzugeben.\n7.3.5 Gesteinsmehle                 Auch anfallende Mehle aus dem Abbau      Auch in aufbereiteter Form\nvon Gesteinen, jedoch keine sonstigen    Das Ausgangsgestein ist in Ergänzung der\nAbfälle (z. B. Bauschutt)                Kennzeichnung nach Spalte 2 anzugeben.\n7.3.6 Sand                          Sande natürlicher Herkunft,              Die Vorsorgewerte der Bundes-Boden-\nkeine Abfallsande,                       schutz- und Altlastenverordnung nach\nAnhang 2 Nr. 4 BBodSchV sind einzuhalten.\nkeine Sande aus Sandfängen.\n7.3.7 Perlite                       Perlite natürlicher Herkunft,            Als Ausgangsstoff für Kultursubstrate.\nkeine Abfälle.                           Zur Erhöhung des Porenvolumens\n(Bodenhilfsstoff).\n7.3.9 Zeolith                       Zeolith natürlicher Herkunft.            Als Ausgangsstoff für Kultursubstrate.\n7.3.11 Bodenmaterial                 Bodenmaterial natürlicher Herkunft.      Verwendung als Ausgangsstoff für\nBodenhilfsstoffe und Kultursubstrate\nals Strukturmaterial und als\nTrägersubstanz.\nDie Vorsorgewerte der Bundes-Boden-\nschutz- und Altlastenverordnung nach\nAnhang 2 Nr. 4 BBodSchV sind einzuhalten.\n7.3.12 Ton                           Auch Rohton, Tonerden, Tonschiefer,      Als Strukturmaterial und Trägersubstanz.\nBlähton und andere Tongranulate,         Zur Verbesserung von Aufnahme- und\nkeine Abfalltone.                        Speichervermögen von Wasser und\nNährstoffen.\nDas Ausgangsmaterial nach Spalte 2 ist\nanzugeben.\nDie Vorsorgewerte der Bundes-Boden-\nschutz- und Altlastenverordnung nach\nAnhang 2 Nr. 4 BBodSchV sind einzuhalten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2008                        2567\nAusgangsstoff,                       Einschränkung der\nErgänzende Vorgaben und Hinweise\nStoffgruppe oder Herkunft             zulässigen Ausgangsstoffe\n1                                    2                                          3\n7.3.13 Tonminerale                    Bentonite, Vermiculite,                    Als Strukturmaterial und Trägersubstanz.\nkeine Abfälle.                             Zur Verbesserung von Aufnahme- und\nSpeichervermögen von Wasser und\nNährstoffen.\n7.3.15 Ziegelbruch                    Ziegelsand,                                Verwendung als Ausgangsstoff für\nZiegelsplitt,                              Kultursubstrate.\nkein Ziegelbruch aus Bauschutt.\n7.3.16 Aschen aus [Stoff              Verbrennung von Stoffen nach               In granulierter oder staubgebundener Form\nnach Tabelle 7.1, 7.2 oder     Tabelle 7.1, 7.2 oder Tabelle 7.4, auch in Siebdurchgang:\nTabelle 7.4]                   Mischung.\nOhne Aschen aus der letzten Stufe im\nRauchgasweg                                 – bei 0,1 mm max. 0,2 %,\nOhne Kondensatschlamm.                      – bei 0,05 mm max. 0,05 %,\nBei der Verbrennung von Holz nur natur-     – bei 0,01 mm max. 0,005 %.\nbelassene Hölzer.\n7.3.17 Erde aus der Reinigung         Rübenwasch- und -anhangerde sowie          Hinweis:\nvon landwirtschaftlichen       Kartoffelwasch- und -anhangerde            Insbesondere für Rüben und Rückstände\nErzeugnissen                                                              aus der Rübenverarbeitung sowie\nKartoffeln und Rückstände aus der\nKartoffelverarbeitung einschließlich\nKartoffelfruchtwasser wird auf die\nVorgaben nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 verwiesen.\n7.4 Andere Stoffe und Organismen, auch Gemische\n7.4.1  Abwasser aus der Herstellung                                              Ergänzung der Kennzeichnung im\nvon synthetischem Methionin                                               Rahmen der Hinweise zur sachgerechten\nAnwendung:\n„Anwendungsvorgabe:\ndirekte Einbringung.“\n7.4.2  Schlämme, Flotate und          Aus Abwässern der                          Verwertung nur, wenn an der Anfallstelle\nFugate aus der Nahrungs-        – Milchverarbeitung,                      keine Vermischung mit Abwässern oder\nmittelindustrie                                                           Schlämmen außerhalb der spezifischen\n– Getränkeherstellung,                    Produktion erfolgt und keine Reinigungs-\n– Gelatineherstellung,                    mittel in die Schlämme gelangen können.\n– Herstellung pflanzlicher Lebens-        Ausgangsstoffe jeweils nur mit Stoffen\nund Genussmittel.                       aufbereitet, die der notwendigen Abwas-\nser- und Schlammbehandlung einschließ-\nlich Hygienisierung oder einer sonstigen\nnotwendigen Behandlung dienen.\nZugabe von Kalk nur in einer Qualität, die\nzugelassenen Düngemitteln entsprechen.\nAngabe der bei der Aufbereitung zugege-\nbenen Stoffe und des jeweiligen Zwecks\nder Zugabe (z. B. zur Konditionierung,\nHygienisierung, Fällung), bei der Zugabe\nvon Kalken auch Angabe der zugegebenen\nMenge.\nHinweis:\nInsbesondere für Rückstände aus der\nRübenverarbeitung sowie Rückstände\naus der Kartoffelverarbeitung einschließlich\nKartoffelfruchtwasser wird auf die Vorgaben\nnach § 5 Abs. 2 Nr. 2 verwiesen.\n7.4.3  Klärschlämme                   Aus der Behandlung von kommunalen          Ab dem 1. Januar 2014 Einleitung von\nAbwässern entsprechend AbfKlärV            Stoffen aus Verarbeitungsbetrieben\nTierischer Nebenprodukte und von\nSchlachtabwässern aus Schlachthöfen\nnach Artikel 4, 5 oder 6 der Verordnung\n(EG) Nr. 1774/2002 nur, wenn ein Fest-\nstoffrückhaltesystem mit einer maximalen\nMaschenweite von 2 mm genutzt wird.\nZugabe von Kalk nur in einer Qualität, die\nzugelassenen Düngemitteln entspricht,","2568       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2008\nAusgangsstoff,                    Einschränkung der\nErgänzende Vorgaben und Hinweise\nStoffgruppe oder Herkunft          zulässigen Ausgangsstoffe\n1                                   2                                          3\nZugabe von Bioabfällen, nur im Rahmen\nder Aufbereitung (z. B. im Faulturm) nur in\neiner Qualität, die der Bioabfallverordnung\nentspricht.\nAufbereitung der Ausgangsstoffe nur mit\nStoffen, die der notwendigen Abwasser-\nund Schlammbehandlung einschließlich\nHygienisierung oder sonstigen notwendi-\ngen Behandlung dienen (siehe auch\nTabelle 8.1).\nKeine Rückführung von Rechengut, Sand-\nfanggut; keine Rückführung von Flotaten\noder Fettabscheiderinhalten aus fremden\nKlärwerken (jeweils auch nicht im Rahmen\nder Schlammaufbereitung).\nAngabe der bei der Aufbereitung zuge-\ngebenen Stoffe und des jeweiligen Zwecks\nder Zugabe (z. B. zur Konditionierung,\nHygienisierung, Fällung), bei der Zugabe\nvon Kalken Angabe des zugegebenen\nAnteils in Prozent.\nKlärschlammabgabe nur zur direkten\nVerwertung in unvermischtem Zustand.\n7.4.4 Organische Abfälle          Organischer Abfall pflanzlicher und tieri- Hinweis:\nscher Herkunft aus getrennter Sammlung     Für Hinweise zur erforderlichen Hygienisie-\naus privaten Haushaltungen und gleiche     rung siehe TierNebV und BioAbfV.\nAusgangsstoffe von Kleingewerbe.\nKüchen- und Speiseabfälle.\n7.4.5 Lebende Mikroorganismen     Bakterien,                                 Verwendung\nPilze                                       – als Bodenimpfmittel,\n– zur Aufbereitung von organischem\nMaterial,\n– zur Stimulierung des Pflanzenwachs-\ntums und Verbesserung der Vitalität\nvon Pflanzen.\nDie verwendeten Organismen sind\nanzugeben.\nHinweis:\nAuf die Bestimmungen des Gentechnik-\nrechts wird verwiesen.\n7.4.6 Abgetötete Mikroorganismen  Aus Feuerbrandbakterien gewonnenes         Nur bei zerstörter DNS.\nPräparat.\n7.4.7 Synthetische Polymere       Ab dem 31.12.2013 Verwendung nur, so-      Zur Verbesserung der Wasserhaltefähigkeit\nweit sämtliche Bestandteile und das End-   von Böden.\nprodukt sich vollständig abbauen,          Im Falle einer Verwendung nach Spalte 2\nausgenommen sind solche Bestandteile,      erster Teilsatz ab 31.12.2013 Ergänzung\ndie ausschließlich in geschlossenen        der Kennzeichnung mit den Worten:\nSystemen verwendet und anschließend\nabfallrechtlich entsorgt werden.           „Anwendungsvorgabe:\nAnwendung nur in geschlossenen\nSystemen.“\nHinweis:\nEntsorgung nach Abfallrecht.\n7.4.8 Heilerden                   Keine gebrauchten Erden.                   Ohne Zusatz von Medikamenten, Körper-\npflegemitteln und vergleichbaren Stoffen.\n7.4.9 Styropor                    Auch als Styromull.                        Verwendung als Ausgangsstoff für\nKultursubstrate\nErgänzung der Kennzeichnung:\n„Anwendungsvorgabe:\nAnwendung nur in geschlossenen\nSystemen.“\nHinweis:\nEntsorgung nach Abfallrecht.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2008                       2569\nTabelle 8\nNebenbestandteile\nVorbemerkungen und Hinweise\n1. Nebenbestandteile sind auch alle Stoffe nach Tabelle 1. Bei Aufbereitungshilfsmitteln nach Tabelle 8.1 und Anwendungshilfs-\nmitteln nach Tabelle 8.2 handelt es sich jedoch um Stoffe, deren Zugabe in der Regel gezielt wegen eines zusätzlichen pro-\nduktions- oder anwendungstechnischen Nutzens (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 2 und § 4 Abs. 1 Nr. 2) als Hilfsmittel zur Unterstützung der\nAnwendung oder Aufbereitung erfolgt.\nNebenbestandteile einschließlich Fremdstoffe nach Tabelle 8.3, die düngemittelrechtlich keinerlei Nutzen aufweisen, können\ndaher nicht ausschließlicher und – von besonders gekennzeichneten Ausnahmen abgesehen – auch nicht überwiegender\nBestandteil von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln sein.\n2. Die Tabellen 8.1 und 8.2 sind nicht abschließend, in den Tabellen 8.1 und 8.2 aufgenommene Stoffe nach Spalte 1 können\njedoch nur unter den in den Spalten 2 und 3 getroffenen Maßgaben verwendet werden; Tabelle 8.3 ist abschließend gestaltet\n(siehe insbesondere auch § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1).\nWeitere Auflagen, auch Angaben\nAusgangsstoff                          Einschränkung\nzum Zweck der Zugabe,\noder Stoffgruppe                 zulässiger Ausgangsstoffe\nergänzende Vorgaben, Hinweise\n1                                     2                                           3\nTabelle 8.1 Aufbereitungshilfsmittel\n8.1.1    Mineralöle                     Hochraffinierte Grundöle, insbesondere     Zugabe zur Staubbindung, als\n– hochreine Weißöle,                      Antibackmittel und zur Hydrophobierung.\n– Kohlenwasserstoffwachse,\n– Petrolatum.\nKeine gebrauchten Mineralöle und\nderen Folgeprodukte (z. B. aus der Kos-\nmetikindustrie, Lebensmitteltechnologie,\nTrennöle, Öle aus dem Kfz-Bereich)\n8.1.2     Öle aus nachwachsenden         Im Falle von gebrauchten Ölen nur solche\nRohstoffen                     aus der Lebens- und Futtermittelproduk-\ntion.\n8.1.3     Synthetische Polymere          Ab dem 31.12.2013 Verwendung nur, so-      Zur Steuerung des Wassergehaltes\nweit sämtliche Bestandteile und das End-   (Flockungs- und Konditionierungsmittel\nprodukt sich vollständig abbauen, ausge-   oder zur Wasserspeicherung) oder als\nnommen sind solche Bestandteile, die       Antihaftmittel im Rahmen der Aufbereitung.\nausschließlich in geschlossenen Systemen   Im Falle einer Verwendung nach Spalte 2\nverwendet und anschließend abfallrechtlich erster Teilsatz ab 31.12.2013 Ergänzung\nentsorgt werden.                           der Kennzeichnung mit den Worten:\n„Anwendungsvorgabe:\nAnwendung nur in geschlossenen\nSystemen.“\nHinweis:\nEntsorgung nach Abfallrecht.\n8.1.4    Fällungsmittel                 –  Eisensalze                              Zur Fällung von Phosphor und Schwefel.\n–  Aluminiumsalze                          Bei Fällung mit Eisensalzen ist im Rahmen\n–  Magnesiumsalze                          der Hinweise zur sachgerechten Anwen-\ndung auf eine mögliche verringerte Wirk-\n–  Kalk                                    samkeit des Phosphates hinzuweisen.\n8.1.5    Perlit                         Perlit natürlicher Herkunft,               Im Rahmen der aeroben Behandlung und\nkein gebrauchtes Perlit.                   zur Verbesserung der Geruchsproblematik\nund des Wasserhaushaltes.\n8.1.9    [Andere]                       Alle anderen zur Steuerung der             Zuordnung soweit nicht unter Nr. 8.1.1\nAufbereitung einschl. Hygienisierung       bis 8.1.4 einzuordnen.\neingesetzten Stoffe.                       Im Rahmen der Kennzeichnung nach\nNr. 10.2.3 ist für den Klammerausdruck\nnach Spalte 1 der jeweilige Stoff zu be-\nnennen.","2570        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2008\nWeitere Auflagen, auch Angaben\nAusgangsstoff                    Einschränkung\nzum Zweck der Zugabe,\noder Stoffgruppe             zulässiger Ausgangsstoffe\nergänzende Vorgaben, Hinweise\n1                                 2                                          3\nTabelle 8.2 Anwendungshilfsmittel\n8.2.1 Aufbereitungshilfsmittel    Stoffe nach Tabelle 8.1.                   Soweit Stoffe nach Tabelle 8.1 als\nAnwendungshilfsmittel eingesetzt werden,\ngelten die dort getroffenen Auflagen.\n8.2.2 Nitrifikationshemmstoffe    Stoffe nach Tabelle 2.1.                   Zugabe nach Vorbemerkung Anlage 1\nNr. 2.2 sowie zu geeigneten Wirtschafts-\ndüngern.\n8.2.3 Ureasehemmstoffe            Stoffe nach Tabelle 2.2.                   Zugabe nach Vorbemerkung Anlage 1\nNr. 2.2 sowie zu geeigneten Wirtschafts-\ndüngern.\n8.2.4 Hüllsubstanzen                                                         Zugabe nach Vorbemerkung Anlage 1\nNr. 2.3.\n8.2.5 Mittel zur Granulierung                                                Zugabe nach Vorbemerkung Anlage 1\nNr. 2.4.\n8.2.6 Komplexbildner              Chelatoren und andere Komplexbildner       Zugabe zu Spurennährstoffdüngern des\nnach Tabelle 9.                            Abschnittes 4.2.\n8.2.7 Aluminiumoxide                                                         Für die Jungpflanzenanzucht im\nZierpflanzenbau als Puffersystem für\nNährstoffe (insbesondere P) in\nKultursubstraten.\nZur Steuerung der P-Verfügbarkeit.\nErgänzung der Hinweise zur sachgerechten\nAnwendung mit den Worten:\n„Anwendung in geschlossenen Systemen.“\nHinweis:\nEntsorgung nach Abfallrecht.\n8.2.8 Synthetische organische     Nur soweit zur Verwertung für einzelne     Ergänzung der Hinweise zur sachgerechten\nIonenaustauscher            Düngemittel nach den Typenvorgaben in      Anwendung mit den Worten:\nAnlage 1 zugelassen                        „Anwendungsvorgabe:\nAnwendung nur in geschlossenen\nSystemen.“\nHinweis:\nEntsorgung nach Abfallrecht.\n8.2.9 Synthetische Polymere       Ab dem 31.12. 2013 Verwendung nur,         Für Düngemitteln als Hüllsubstanz zur\nsoweit sämtliche Bestandteile und das      Steuerung der Nährstoffverfügbarkeit.\nEndprodukt sich vollständig abbauen,       Für Kultursubstrate zur Verbesserung\nausgenommen sind solche Bestandteile,      der Wasseraufnahme und des Wasser-\ndie                                        haltevermögens.\n1. ausschließlich in geschlossenen         Im Falle einer Verwendung nach Spalte 2\nSystemen verwendet und anschließend    zweiter Teilsatz Nr. 1 ab 31.12.2013\nabfallrechtlich entsorgt werden,       Ergänzung der Kennzeichnung mit den\nWorten:\n2. als Hüllsubstanz für Düngemittel        „Anwendungsvorgabe:\nder Steuerung der Wirkung von          Anwendung nur in geschlossenen\nDüngemitteln dienen.                   Systemen.“\nHinweis:\nEntsorgung nach Abfallrecht.\n8.2.11 Netzmittel                  – Tenside                                  Verwendung nur, soweit sämtliche\n– Paraffinöle                              Bestandteile und das Endprodukt sich\nvollständig abbauen.\nkeine perfluorierte Tenside\nZur besseren Verteilung von Düngemitteln\nbei der Anwendung.\n8.2.19 [Andere]                    Alle anderen zur Unterstützung einer sach- Zuordnung soweit nicht unter Nr. 8.2.1\ngerechten Anwendung eingesetzten Stoffe. bis 8.1.11 einzuordnen\nIm Rahmen der Kennzeichnung nach\nNr. 10.2.4 ist für den Klammerausdruck\nnach Spalte 1 der jeweilige Stoff zu be-\nnennen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2008                         2571\nWeitere Auflagen, auch Angaben\nAusgangsstoff                          Einschränkung\nzum Zweck der Zugabe,\noder Stoffgruppe                  zulässiger Ausgangsstoffe\nergänzende Vorgaben, Hinweise\n1                                      2                                          3\nTabelle 8.3 Fremdbestandteile\n8.3.1 Pflanzenschutz- und            Soweit Pflanzenschutzrecht eine solchen    Keine Angabe von Gehalten an Pflanzen-\nPflanzenstärkungsmittel        Verwendung ermöglicht.                     schutz- und Pflanzenstärkungsmitteln\nnach Düngemittelrecht.\nVerwendung und Kennzeichnung erfolgt\nhinsichtlich der Pflanzenschutz- und\nPflanzenstärkungsmittel nach den im\nPflanzenschutzrecht getroffenen Maß-\ngaben.\n8.3.2 Phosphit                       Soweit unvermeidlicher Bestandteil in      Keine Zugabe.\nPhosphatdüngern und Mehrnährstoff-         Ein natürlicher Gehalt an Phosphit ist\ndüngern sowie Pflanzenhilfsmitteln.        anzugeben.\n8.3.3 Alkohol                        – Aus der Lebens-, Genuss- oder            Zugabe zur Verbesserung der Anlagen-\nFuttermittelherstellung.                ausnutzung.\n– Ethanol aus nachwachsenden Roh- Zugabe nur im Rahmen einer anaeroben\nstoffen.                                Aufbereitung organischen Materials bis zu\n75 vom Hundert/FM nach Tabelle 7.\n– Glycerin, auch Rohglycerin aus der\nHerstellung von Biodiesel.              Nach   der  anaeroben   Aufbereitung dürfen\nnur unvermeidliche Anteile enthalten sein.\n8.3.4 Fett und Fettrückstände        – Rückstände von Lebens-,          Genuss- Zugabe zur Verbesserung der Anlagen-\noder Futtermitteln                      ausnutzung.\n– Aus der Herstellung von Biodiesel        Nur bei anaerober Aufbereitung organi-\nschen Materials bis zu 75 vom Hundert/FM\n– Fette aus Material der Kategorie 3 nach nach Tabelle 7.\nder Verordnung (EG) Nr. 1774/2002\nNach der anaeroben Aufbereitung dürfen\nnur unvermeidliche Anteile enthalten sein.\n8.3.5 Biologisch abbaubare           Stoffe, die nach der Norm                  Nur unvermeidliche Anteile im Rahmen der\nWerkstoffe (BAW)               – DIN EN 13432 (im Beuth-Verlag GmbH,      Verwertung    von Stoffen   nach Tabelle 7.\nBerlin, erschienen und beim Deutschen Nur bei aerober Aufbereitung des gesamten\nPatentamt in München archivmäßig        organischen Materials, auch nach einer\ngesichert niedergelegt) oder            vorhergehenden Vergärung.\n– DIN EN 14995\nzertifiziert wurden.\n8.3.7 Mineralische Filtermaterialien – Bleicherden                              Zugabe nur, soweit deren Anwendung als\n– Kieselguren                              Filtermaterial für die Filterung organischer\nStoffe nach Tabelle 7 erforderlich ist.\n– Perlite\nBei Filtrationsrückständen mit Kieselguren\n– Cellite\n– Kristobalitanteil ≤ 0,1 % der\nKieselguren\n– Siebdurchgang:\n= ≤ 0,10 mm max. 0,2 %,\n= ≤ 0,05 mm max. 0,05 %,\n= ≤ 0,01 mm max. 0,005 %.\n– Im Rahmen der Hinweise zur sach-\ngerechten Anwendung die Angaben:\n„Anwendungsvorgabe:\nAnwendung nur bei sofortiger\nEinarbeitung. Keine oberflächige\nAnwendung im Gemüsebau, auf\nGrünland oder im Futterbau und keine\nVerwendung trockenen Materials.“\n8.3.8 Reinigungs- und                Keine perfluorierte Tenside.               Nur unvermeidbare Anteile im Rahmen der\nDesinfektionsmittel                                                       notwendigen Reinigung und Desinfektion\nvon Ställen und Anlagen.","2572           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2008\nWeitere Auflagen, auch Angaben\nAusgangsstoff                          Einschränkung\nzum Zweck der Zugabe,\noder Stoffgruppe                  zulässiger Ausgangsstoffe\nergänzende Vorgaben, Hinweise\n1                                      2                                        3\n8.3.9    Altpapier, Steine, Glas, Metall,                                           Soweit nicht Ausgangsmaterial nach\nKarton, nicht abbaubare                                                    Tabelle 7.\nKunststoffe                                                                Nur unvermeidbare Anteile im Rahmen der\nVerwertung von Stoffen nach Tabelle 7.\n8.3.10   Selen                            Zugabe nur von Natriumselenat und         Im Rahmen der Hinweise zur sach-\nnur, soweit Futtermittelrecht dem nicht   gerechten Anwendung ist auf durch\nentgegensteht.                            den Selengehalt bedingte notwendige\nAnwendungsobergrenzen des Düngemit-\ntels hinzuweisen.\nSiehe auch Maßgaben nach Tabelle 1\nNr. 1.3.5.\n8.3.11   andere unvermeidbare Stoffe                                                Nur unvermeidbare Anteile im Rahmen\nder Herstellung von Stoffen nach § 1 des\nDüngemittelgesetzes.\nFür Schadstoffe siehe auch Maßgaben\nnach Tabelle 1.4.\nTabelle 9\nKomplexbildner\nKomplex                                Wirkstoff                              Summenformel\n1                                      2                                        3\nTabelle 9.1 Chelatoren\n9.1.1    DTPA                             Diethylentriaminpentaessigsäure           C14H23O10N3\n9.1.2    EDDCHA                           Ethylendiamin-di-(5-carboxy-2-            C20H20O10N2\nhydroxyphenyl)essigsäure\n9.1.3    EDDHA                            Ethylendiamin-di-(o-hydroxyphenyl)essig-  C18H20O6N2\nsäure\n9.1.4    EDDHMA                           Ethylendiamin-di-(o-hydroxy-p-            C20H24O6N2\nmethylphenyl)essigsäure\n9.1.5    EDTA                             Ethylendiamintetraessigsäure              C10H16O8N2\n9.1.6    HEDTA                            Hydroxy-2-ethylendiamintriessigsäure      C10H18O7N2\n9.1.7    TMHBED                           Trimethylendiamin-N, N-bis-               C21H26O6N2\n(O-hydroxybenzyl)-N, N-diessigsäure\n9.1.8    IDHA                             D,L–(N-1.2 Dicarboxyethyl)-asparaginsäure C8H7NO8Na4\nTetranatriumsalz\nFür 9.1.1 bis 9.1.7 auch deren Natrium-, Kalium- oder Ammoniumsalze\nTabelle 9.1 Sonstige Komplexbildner\n9.2.1    HEDPA                            Organophosphonsäure                       C2H8O7P2\n(1-Hydroxyäthan-1, 1-diphosphonsäure)\n9.2.2    Ligninsulfonat\n9.2.3    Zitronensäure                    2-Hydroxypropan-1,2,3-tricarbonsäure      C6H8O7","Tabelle 10\nKennzeichnung\nVorbemerkungen und Hinweise\n1. Abschnitt 10.1 enthält Vorgaben zur Kennzeichnung notwendiger Basisinformationen durch die Inverkehrbringer für Handel und Verbraucher. Für Düngemittel u. a. die Typbezeichnung, die den\ntypbestimmenden Nährstoffe, bei organischen Düngern und organisch-mineralischen Düngern in zusammengefasster Form auch Angaben über die diesen Typ prägenden organischen Haupt-\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2008\nbestandteile, z. B. nach Tabelle 7 Spalte 1, sowie zu den die Anwendung wesentlich beeinflussenden Anwendungshilfsmitteln (Hüllsubstanzen, Hemmstoffe, Komplexbildner). Bei Bodenhilfs-\nstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln sowie Wirtschaftsdüngern enthält dieser Abschnitt insbesondere die Bezeichnung nach der Zweckbestimmung sowie die Kennzeichnung der\ndiese Zweckbestimmung unterstützenden Hauptbestandteile.\n2. Abschnitt 10.2 enthält Vorgaben zur erweiterten Kennzeichnung für näher bestimmte Stoffgruppen, insbesondere bestimmte organische Ausgangsstoffe, Nebenbestandteile einschließlich\nSchadstoffen sowie für bestimmte Aufbereitungsformen.\n3. Abschnitt 10.3 enthält Vorgaben zur Kennzeichnung von Hinweisen zur Lagerung und Anwendung.\n4. Abschnitt 10.4 enthält Vorgaben zur Kennzeichnung bei schriftlichem Angebot, Lieferung außerhalb des Geltungsbereiches des Düngemittelgesetzes.\n5. Abschnitt 10.5 enthält Vorgaben zur Kennzeichnung freiwilliger weiterer Angaben.\n6. Abweichende Vorgaben zur Kennzeichnung für bestimmte einzelne Stoffe gehen solchen zur Kennzeichnung für Stoffgruppen vor.\n7. Angaben nach den Abschnitten 10.2, 10.3 und 10.5 können nach Maßgabe des § 6 Abs. 2 auch auf einem Warenbegleitpapier erfolgen.\n8. Gehaltsangaben in Prozent (%) beziehen sich auf die Masse (Massenprozent), soweit keine andere Bezugsgröße genannt ist (vgl. § 1 Nr. 23 und Nr. 24).\nFür Düngemittel außer Wirtschaftsdünger                                     Für Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel\nKennzeichnung                      Inhalt der Kennzeichnung, Hinweise                     Kennzeichnung                        Inhalt der Kennzeichnung, Hinweise\n1                                             2                                           3                                              4\n10.1 Angaben, die den Stoff gemäß § 1 des Düngemittelgesetzes wesentlich charakterisieren\n10.1.1    Typbezeichnung und weitere       1. Typbezeichnung nach Anlage 1 Spalte 1 der             Bezeichnung nach der vorgese-     Bezeichnung als Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoff,\ndamit verbundene Angaben            jeweiligen Beschreibung des Düngemitteltyps, in       henen Zweckbestimmung             Kultursubstrat oder Pflanzenhilfsmittel nach § 1 des\nVerbindung damit die Angabe der tatsächlichen                                           Düngemittelgesetzes.\nGehalte nach Maßgaben der Anlage 1 Spalte 2,\ndazu Angabe der Gehalte:\n– in Prozent, dabei dürfen die Zahlen nicht höher\nsein, als die Angaben für die tatsächlichen Ge-\nhalte nach Nr. 10.1.2,\n– für mineralische Düngemittel mit bis zu einer\nDezimalstelle,\n– für organische und organisch-mineralische Dünge-\nmittel mit bis zu zwei Dezimalstellen,\n– in der Reihenfolge nach Anlage 1 Spalte 2,\n– ohne den Zahlen hinzugefügte weitere Angaben.\n2. Bei flüssigen Düngemitteln ist die Typbezeichnung\num die Worte „flüssig“, „Lösung“ oder „Suspen-\nsion“ gemäß der Art der Herstellung nach Anlage 1\nSpalte 5 der jeweiligen Beschreibung des Dünge-\nmitteltyps zu ergänzen.                                                                                                                        2573","Für Düngemittel außer Wirtschaftsdünger                                     Für Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel      2574\nKennzeichnung                     Inhalt der Kennzeichnung, Hinweise                      Kennzeichnung                       Inhalt der Kennzeichnung, Hinweise\n1                                             2                                            3                                             4\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2008\n3. Bei Kalken darf ab einem Gehalt an MgCO3\nvon 15 % oder MgO von 7 % die Typbezeichnung\num das vorgestellte Wort „Magnesium“ ergänzt sein.\nKohlensaurer Kalk nach Satz 1 ist bei Erreichen der\nMagnesiumgehalte nach Satz 1 als „Kohlensaurer\nMagnesiumkalk“ zu bezeichnen.\n10.1.2   Typbestimmende Bestandteile     1. Angabe von Art und Höhe der tatsächlichen Gehalte Für Bodenhilfsstoffe, Kultursub-       Angabe im Anschluss an die Bezeichnung nach Nr. 10.1.1\nund Nährstoffformen                nach Anlage 1 Spalte 3 der jeweiligen Beschreibung strate oder Pflanzenhilfsmittel,      mit den Worten „unter Verwendung von …“ und Angabe\ndes Düngemitteltyps.                               verwendete Hauptbestandteile          der Stoffe.\n(ohne Stoffe nach Tabelle 6\n2. Für Düngemittel mit Spurennährstoffen nach\noder Tabelle 7)\nAnlage 1 Abschnitt 4.1 Angabe der Spurennährstoffe\nals weitere typbestimmende Bestandteile, dabei\nAngabe der Gehalte in Prozent, bezogen auf die\nNettomasse, mit bis zu zwei Dezimalstellen, für\nSpurennährstoffe zwei bis vier Dezimalstellen.\n3. Für flüssige Düngemittel fakultative zusätzliche\nAngabe in Masse zu Volumen (z. B. Gramm je Liter,\nKilogramm je Kubikmeter).\n4. Bei mineralischen Mehrnährstoffdüngern Angaben\nnach Anlage 1 Spalte 4 der jeweiligen Beschreibung\ndes Düngemitteltyps.\n5. Bei Kalken – zusätzlich zur Angabe der Gehalte nach\nAnlage 1 Spalte 2 der jeweiligen Beschreibung des\nDüngemitteltyps – die Gehalte an basisch wirksa-\nmen Bestandteilen, bewertet als CaO. In Klammern\ndarf zusätzlich die Bezeichnung „Neutralisations-\nwert“ angefügt sein.\n10.1.3   Für Düngemittel verwendete       1. Angabe im Anschluss an die Typbezeichnung            Für Bodenhilfsstoffe, Kultursub-   1. Angabe im Anschluss an die Bezeichnung nach\nHauptbestandteile nach Tabelle 6    mit den Worten „unter Verwendung von …“ und          strate oder Pflanzenhilfsmittel,      Nr. 10.1.1 mit den Worten „unter Verwendung von\noder Tabelle 7                      Angabe des verwendeten Stoffes nach Tabelle 6        verwendete Hauptbestandteile          …“ und Angabe der Stoffe nach Tabelle 6 oder Ta-\noder Tabelle 7, jeweils Spalte 1,                    nach Tabelle 6 oder Tabelle 7         belle 7, jeweils Spalte 1,\n2. gegebenenfalls Ergänzung der Kennzeichnung                                               2. gegebenenfalls Ergänzung der Kennzeichnung um\num nach Tabelle 6 oder Tabelle 7 Spalte 3                                                   nach Tabelle 6 oder Tabelle 7 Spalte 3 vorgegebene\nvorgegebene weitere Angaben für diese Stoffe,                                               weitere Angaben für diese Stoffe,\n3. die Produktbezeichnung darf mit den Worten                                               3. die Produktbezeichnung darf mit den Worten\n„auf der Basis von Torf“ ergänzt sein, wenn im                                              „auf der Basis von Torf“ ergänzt sein, wenn im\nProdukt mehr als 75 % Torf enthalten sind.                                                  Produkt mehr als 75 % Torf enthalten sind.","Für Düngemittel außer Wirtschaftsdünger                                     Für Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel\nKennzeichnung                     Inhalt der Kennzeichnung, Hinweise                     Kennzeichnung                        Inhalt der Kennzeichnung, Hinweise\n1                                             2                                              3                                           4\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2008\n10.1.4   Zugabe von Hüllsubstanzen       1. Die Typbezeichnung ist durch folgende Angaben         Wirtschaftsdünger                 1. Bei Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft ist\nzu ergänzen:                                                                               die Angabe nach Nr. 10.1.1 um die Angabe der\n– „umhüllt“, wenn mindestens 90 % des Produktes                                           Tierart zu ergänzen.\numhüllt sind,                                                                        2. Bei sonstigen Wirtschaftsdüngern ist die Angabe\n– „teilweise umhüllt“, wenn mindestens 25 %                                               nach Nr. 10.1.1 mit den Worten: „unter Verwendung\ndes Produktes umhüllt sind,                                                             von …“ und die Angabe des Ausgangsstoffes zu\nergänzen.\n– „mit umhülltem [Nährstoff]“,\n3. Zusätzlich sind anzugeben:\n– „mit teilweise umhülltem Nährstoff“.\n– Nährstoffgehalte für N, P2O5 oder K2O in % FM,\n2. Der Anteil des umhüllten Düngemittels am gesamten\nDüngemittel oder der Anteil des umhüllten Nähr-                                             – Angaben zu Spurennährstoffen nach Tabelle 1\nstoffes am jeweiligen Gesamtnährstoffgehalt ist als                                           Nr. 1.2.11 bis 1.2.14,\nProzentwert in ganzen Zahlen hinzuzufügen.                                                  – basisch wirksame Bestandteile nach Tabelle 1\nNr. 1.3.2.\n10.1.5   Zugabe von Nitrifikations-      Die Typbezeichnung nach Anlage 1 Spalte 1 der            Bodenhilfsstoffe                  1. Nährstoffgehalte in Prozent für N, P2O5\nhemmstoffen nach Tabelle 8      jeweiligen Beschreibung des Düngemitteltyps muss                                              und K2O nach Tabelle 1 Nr. 1.2.1, 1.2.3 und 1.2.5,\nNr. 8.2.2 oder Ureasehemm-      durch die Angabe „mit Nitrifikationshemmstoff“ oder\n2. Gehalt an organischer Substanz nach Tabelle 1\nstoffen nach Nr. 8.2.3          „mit Ureasehemmstoff“ unter nachfolgender Angabe\ndes verwendeten Hemmstoffes nach Tabelle 2 Spalte 1                                           Nr. 1.3.3,\nergänzt sein.                                                                              3. basisch wirksame Bestandteile nach Tabelle 1\nNr. 1.3.2,\n4. vorgesehene Zweckbestimmung (z. B. Erhöhung\ndes Humusgehaltes, des Wasserhaltevermögens,\nder biologischen Aktivität oder als Kompoststarter\nzur Aufbereitung organischen Materials).\n10.1.6   Zugabe von Komplexbildnern      1. Die Typbezeichnung nach Anlage 1 Spalte 1             Kultursubstrate                   1. Gehalt an organischer Substanz nach\nnach Anlage 2 Tabelle 9            der jeweiligen Beschreibung des Düngemitteltyps                                            Tabelle 1 Nr. 1.3.3,\nmuss durch die Angabe „mit Komplexbildner“                                              2. pH-Wert (CaCl2) nach Tabelle 1 Nr. 1.3.7,\nunter nachfolgender Angabe des Stoffes nach\nTabelle 9 Spalte 1 ergänzt sein.                                                        3. Salzgehalt in g/l nach Tabelle 1 Nr. 1.3.4.\n2. Bei der Angabe des Chelat- oder Komplex-\nbildners kann seine Kurzbezeichnung nach\nTabelle 9 Spalte 1 verwendet sein.\n3. Angabe des für die Chelatstabilität maßgeblichen\npH-Bereiches.\n2575","Für Düngemittel außer Wirtschaftsdünger                                      Für Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel     2576\nKennzeichnung                       Inhalt der Kennzeichnung, Hinweise                     Kennzeichnung                        Inhalt der Kennzeichnung, Hinweise\n1                                             2                                            3                                              4\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2008\n10.1.7    Zugabe von Kalk zu Düngemitteln Die Typkennzeichnung ist um das Wort „mit“ und             Pflanzenhilfsmittel                1. Nährstoffgehalte für N, P2O5 und K2O nach\nnach Anlage 1 Abschnitte 1 und 2 die Angabe des zugegebenen Kalkdüngertyps zu                                                    Tabelle 1 Nr. 1.2 in Prozent,\nergänzen.\n2. Gehalt an organischer Substanz, nach Tabelle 1\nNr. 1.3.3,\n3. basisch wirksame Bestandteile nach Tabelle 1\nNr. 1.3.2,\n4. vorgesehene Zweckbestimmung (Angaben zum\nWirkungsbereich).\nDie Kennzeichnung, insbesondere der angegebene\nWirkungsbereich, darf zu keiner Verwechslung\nmit Pflanzenstärkungsmitteln nach § 2 Nr. 10 des\nPflanzenschutzgesetzes führen.\n10.1.8    Für mineralische Mehrnährstoff- Ist eine Angabe von Phosphatbestandteilen nach\ndünger nach Anlage 1 Abschnitt 2 Tabelle 5 vorgeschrieben, so muss diese Angabe der\nTypbezeichnung hinzugefügt sein.\n10.1.9    Für Spurennährstoffdünger          Liegt ein Spurennährstoff ganz oder teilweise in\nnach Anlage 1 Abschnitt 4          organisch gebundener Form vor, so muss sein Gehalt\nim Düngemittel unmittelbar hinter der Angabe des\nwasserlöslichen Gehaltes in Prozent angegeben sein,\nund zwar in der Form „als Chelat von ...“ oder „als\nKomplex von ...“.\n10.1.10   Masse                              1. Bei festen Düngemitteln Angabe der Nettomasse.       Masse/Volumen                      1. Bei festen Stoffen\n2. Bei verpackten Düngemitteln und bei Düngemitteln                                            – Angabe der Nettomasse, der Bruttomasse\nin geschlossenen Behältnissen mit einem Inhalt bis                                            oder des Volumens,\n100 kg anstelle der Nettomasse auch Angabe der                                              – bei Angabe der Bruttomasse in unmittelbarem\nBruttomasse in unmittelbarer Verbindung mit der                                               Zusammenhang damit Angabe der Masse der\nAngabe der Masse der Verpackung.                                                              Verpackung.\n3. Bei flüssigen Düngemitteln Angabe der Nettomasse;                                       2. Bei flüssigen Stoffen Angabe der Nettomasse oder\nes kann zusätzlich das Volumen angegeben sein.                                             des Volumens.\n10.1.11   Hersteller oder Inverkehrbringer   1. Für abgepackte Ware: Name oder Firma und             Hersteller oder Inverkehrbringer   1. Für abgepackte Ware: Name oder Firma und\nAnschrift des für das Inverkehrbringen im Inland                                           Anschrift des für das Inverkehrbringen im Inland\nVerantwortlichen.                                                                          Verantwortlichen.\n2. Bei unverpackt abgegebene Ware zusätzlich                                               2. Bei unverpackt abgegebene Ware zusätzlich Name\nName oder Firma und Anschrift des Herstellers,                                             oder Firma und Anschrift des Herstellers, soweit er\nsoweit er nicht selbst der Inverkehrbringer ist.                                           nicht selbst der Inverkehrbringer ist.","Für Düngemittel außer Wirtschaftsdünger                                       Für Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel\nKennzeichnung                      Inhalt der Kennzeichnung, Hinweise                       Kennzeichnung                        Inhalt der Kennzeichnung, Hinweise\n1                                             2                                             3                                              4\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2008\n10.2 Ergänzende Angaben für bestimmte Stoffgruppen, bestimmte Nebenbestandteile sowie bestimmte Aufbereitungsformen\n10.2.1   Ausgangsstoffe nach               Soweit eine weitere Differenzierung der nach Spalte 1     Ausgangsstoffe nach Tabelle 6      Soweit eine weitere Differenzierung der nach Spalte 1\nTabelle 6 oder Tabelle 7,         verwendeten Stoffe getroffen ist und für die Kennzeich-   oder Tabelle 7, jeweils Spalte 2   verwendeten Stoffe getroffen ist und für die Kennzeich-\njeweils Spalte 2                  nung der Stoffe nach Tabelle 7 Spalte 1 oder Spalte 2                                        nung der Stoffe nach Tabelle 7 Spalte 1 oder Spalte 2\nnachfolgend keine eigene Regelung erfolgt:                                                   nachfolgend keine eigene Regelung erfolgt:\n– zusätzliche Angabe der jeweils verwendeten Stoffe                                          – zusätzliche Angabe der jeweils verwendeten Stoffe\nnach Spalte 2,                                                                               nach Spalte 2,\n– in absteigender Reihenfolge nach eingesetzten                                             – in absteigender Reihenfolge nach eingesetzten\nMengenanteilen,                                                                             Mengenanteilen,\n– bei Mengenanteilen über 50 % unter zusätzlicher                                           – bei Mengenanteilen über 50 % unter zusätzlicher\nAngabe des Prozentwertes,                                                                   Angabe des Prozentwertes,\n– in den Tabellen vorgegebenen Ergänzungen der Kenn-                                        – in den Tabellen vorgegebene Ergänzungen der\nzeichnung.                                                                                  Kennzeichnung.\n10.2.2   Nährstoffe nach den Tabellen 1.1 1. Kennzeichnung durch Angabe der betreffenden             Nährstoffe nach den Tabellen 1.1 1. Kennzeichnung durch Angabe der betreffenden\nund 1.2 sowie Stoffe nach Ta-       Stoffe und ihr chemisches Symbol.                       und 1.2 sowie Stoffe nach Tabelle    Stoffe und ihr chemisches Symbol.\nbelle 1.3 als Nebenbestandteile                                                             1.3 als Nebenbestandteile\n2. Angabe der Gehalte in Prozent mit bis zu zwei                                             2. Angabe der Gehalte in Prozent, bei Kultursubstraten\nDezimalstellen, bei Spurennährstoffen mit bis zu                                             in mg/Liter, mit bis zu zwei Dezimalstellen bezogen\nvier Dezimalstellen, bezogen auf die Frischmasse,                                            auf die Frischmasse, dabei\ndabei für                                                                                      – Angabe der Nährstoffe als Gesamtgehalt, für\n– Stickstoff: Gesamtgehalt,                                                                    Kalium als wasserlösliches Kaliumoxid,\n– Phosphat: Gehalt und Löslichkeit nach Tabelle 4,                                           – bei Kultursubstraten Angabe der Nährstoffe N,\n– andere Nährstoffe:                                                                           P2O5, K2O als pflanzenverfügbare (lösliche)\nNährstoffe unter Angabe der Methode.\n=   bei völlig wasserlöslichen Nährstoffen Angabe\nder wasserlöslichen Gehalte,\n=   bei nicht völlig wasserlöslichen Nährstoffen\nAngabe der Gesamtgehalte,\n=   wenn mindestens ein Viertel des Gesamt-\ngehalts wasserlöslich ist, Angabe des Ge-\nsamtgehaltes und des wasserlöslichen Gehal-\ntes.\n2577","Für Düngemittel außer Wirtschaftsdünger                                     Für Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel       2578\nKennzeichnung                      Inhalt der Kennzeichnung, Hinweise                     Kennzeichnung                        Inhalt der Kennzeichnung, Hinweise\n1                                             2                                           3                                              4\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2008\n10.2.3   Aufbereitungshilfsmittel nach    1. Angabe des Zwecks der Zugabe ( z. B.: „enthält  Aufbereitungshilfsmittel nach           1. Angabe des Zwecks der Zugabe ( z. B.: „enthält\nTabelle 8.1 oder Anwendungs-        Mittel zur Staubbindung“, „unter Verwendung von Tabelle 8.1 oder Anwendungs-               Mittel zur Staubbindung“, „unter Verwendung von\nhilfsmittel nach Tabelle 8.2        Mitteln zur Konditionierung“),                  hilfsmittel nach Tabelle 8.2               Mitteln zur Konditionierung“),\n2. ab einem Mengenanteil von 0,5 %/TM zusätzlich                                           2. ab einem Mengenanteil von 0,5 %/TM zusätzlich\ndie Angabe des zugegebenen Stoffes nach Spalte 1                                           die Angabe des zugegebenen Stoffes nach Spalte 1\nin Verbindung mit der Angabe des Zwecks der                                                in Verbindung mit der Angabe des Zwecks der\nZugabe (z. B. „unter Verwendung von Schwefel                                               Zugabe (z. B. „unter Verwendung von Schwefel\nals Hüllsubstanz“ oder „enthält Vinasse zur                                                als Hüllsubstanz“ oder „enthält Vinasse zur\nStaubbindung“),                                                                            Staubbindung“),\n3. gegebenenfalls Ergänzung der Kennzeichnung um                                           3. gegebenenfalls Ergänzung der Kennzeichnung um\nnach Spalte 3 der Tabelle 8.1 oder 8.3 vorgegebene                                         nach Spalte 3 der Tabelle 8.1 oder 8.3 vorgegebene\nweitere Angaben für diese Stoffe.                                                          weitere Angaben für diese Stoffe.\n10.2.4   Fremdbestandteile nach           1. Angabe des Stoffes nach Spalte 1 ab 0,5 % TM,        Fremdbestandteile nach             1. Angabe des Stoffes nach Spalte 1 ab 0,5 % TM,\nTabelle 8.3                         soweit nach Tabelle 8.3 keine eigenen Vorgaben       Tabelle 8.3                           soweit nach Tabelle 8.3 keine eigenen Vorgaben\nzur Kennzeichnung bestehen,                                                                zur Kennzeichnung bestehen,\n2. Ergänzung der Kennzeichnung um nach Tabelle 8.3                                         2. Ergänzung der Kennzeichnung um nach Tabelle 8.3\nSpalte 3 vorgegebene weitere Angaben für diese                                             Spalte 3 vorgegebene weitere Angaben für diese\nStoffe.                                                                                    Stoffe.\nAusgenommen ist die Kennzeichnung von Steinanteilen                                        Ausgenommen ist die Kennzeichnung von Steinanteilen\nnach Nr. 8.3.9.                                                                            nach Nr. 8.3.9.\n10.2.5   Schadstoffe nach Tabelle 1.4     Angabe der betreffenden Stoffe und ihr chemisches        Schadstoffe nach Tabelle 1.4      Angabe der betreffenden Stoffe und ihr chemisches\nSymbol in der Reihenfolge nach Tabelle 1.4 in Verbindung                                   Symbol in der Reihenfolge nach Tabelle 1.4 in Verbindung\nmit der Angabe der Gehalte in der nach Tabelle 1.4                                         mit der Angabe der Gehalte in der nach Tabelle 1.4\nSpalte 2 angegebenen Einheit.                                                              Spalte 2 angegebenen Einheit.\n10.2.6   Zusätzliche                      Für organische oder organisch-mineralische\nKennzeichnungsvorgaben           Düngemittel ein Gehalt an Ammonium-, Nitrat- oder\nCarbamidstickstoff, wenn er insgesamt mehr als 15 %,\nbezogen auf den Gehalt an Gesamtstickstoff, oder\nmindestens 1 %, bezogen auf die Nettomasse des\nDüngemittels, beträgt.","Für Düngemittel außer Wirtschaftsdünger                                      Für Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel\nKennzeichnung                      Inhalt der Kennzeichnung, Hinweise                      Kennzeichnung                        Inhalt der Kennzeichnung, Hinweise\n1                                             2                                            3                                              4\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2008\n10.3 Ergänzung der Kennzeichnung durch sachgerechte Hinweise zur Lagerung und Anwendung nach § 1 Nr. 21 und 22\n10.3.1   Allgemeine Angaben               1. Notwendige Angaben zur sachgerechten                   Allgemeine Angaben                1. Notwendige Angaben zur sachgerechten Lagerung\nLagerung und Anwendung, ergänzt um den                                                      und Anwendung (vgl. auch § 1 Nr. 21 und 22),\nHinweis, dass Empfehlungen der amtlichen\n2. vorgeschriebene ergänzende Angaben gemäß den\nBeratung vorgehen (vgl. auch § 1 Nr. 21 und 22),\nTabellen 6 bis 9.\n2. vorgeschriebene ergänzende Angaben gemäß\n– der Typbeschreibung in Anlage 1,\n– Tabellen 6 bis 9.\n10.3.2   Für mineralische Mehrnährstoff- Ist Ammoniumthiosulfat als Stickstoffkomponente\ndünger nach Anlage 1 Abschnitt 2 verwendet, ist im Rahmen der Hinweise zur sach-\ngerechten Anwendung auf eine verlangsamte Wirksam-\nkeit hinzuweisen, wenn ein Mengenanteil am Stickstoff\nvon 25 % überschritten ist.\n10.3.3   Für Spurennährstoffdünger        Für Düngemittel, die als typbestimmenden Bestandteil\nnach Anlage 1 Abschnitt 4        nur Spurennährstoffe (Düngemittel nach Anlage 1\nAbschnitt 4.2) enthalten, zusätzliche Angaben im Rahmen\nder Hinweise zur sachgerechten Anwendung:\n1. Ergänzung der Kennzeichnung mit den Worten:\n„Nur bei tatsächlichem Bedarf verwenden.\nEmpfohlene Aufwandmenge nicht überschreiten.“\n2. Angabe einer sachgerechten Anwendungszeit\n(Vegetationsstand, Wiederholungen) und den\nerforderlichen Mengenaufwand je Flächeneinheit.\n10.3.4   Für organische oder              1. Bei einem C:N-Verhältnis von > 30 : 1 ist im           Bei Verwendung organischer        1. Bei einem C:N-Verhältnis von > 30 : 1 ist im\norganisch-mineralische              Rahmen der Hinweise zur sachgerechten                  Ausgangsstoffe nach Tabelle 6        Rahmen der Hinweise zur sachgerechten\nDüngemittel nach Anlage 1           Anwendung auf eine mögliche Stickstofffest-            oder Tabelle 7                       Anwendung auf eine mögliche Stickstofffestlegung\nAbschnitt 3                         legung im Boden oder im Substrat hinzuweisen.                                               im Boden oder im Substrat hinzuweisen.\n2. Erforderlichenfalls zusätzliche sachgerechte                                             2. Erforderlichenfalls zusätzlich sachgerechte\nAngaben zu möglichen Veränderungen der                                                      Angaben zu möglichen Veränderungen der\nProdukteigenschaften und für Stickstoff                                                     Produkteigenschaften und für Stickstoff\nAngaben zum zeitlichen Verlauf der Verfügbarkeit.                                           Angaben zum zeitlichen Verlauf der Verfügbarkeit.\n3. Bei Verwendung von Klärschlämmen der Hinweis:                                            3. Bei Verwendung von Klärschlämmen der Hinweis:\n„Bei einer Aufbringung auf landwirtschaftlich                                               „Bei einer Aufbringung auf landwirtschaftlich\ngenutzten Flächen sind Anwendungs- und                                                      genutzten Flächen sind Anwendungs- und\nMengenbeschränkungen aus abfallrechtlichen                                                  Mengenbeschränkungen aus abfallrechtlichen\n2579\nVorschriften (AbfKlärV, BioAbfV) zu beachten.“                                              Vorschriften (AbfKlärV, BioAbfV) zu beachten.“","Für Düngemittel außer Wirtschaftsdünger                                    Für Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel   2580\nKennzeichnung                         Inhalt der Kennzeichnung, Hinweise                 Kennzeichnung                         Inhalt der Kennzeichnung, Hinweise\n1                                              2                                         3                                              4\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2008\n4. Bei Verwendung von Stoffen nach der Verordnung                                        4. Bei Verwendung von Stoffen nach der\n(EG) Nr. 1774/2002 – außer Gülle im Sinne dieser                                         Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 – außer Gülle\nVerordnung – im Rahmen der Hinweise zur sach-                                            im Sinne dieser Verordnung – im Rahmen der Hin-\ngerechten Lagerung und Anwendung der Hinweis:                                            weise zur sachgerechten Lagerung und Anwendung\n„Organisches Düngemittel unter Verwendung                                                der Hinweis: „Organisches Düngemittel/Boden-\nvon tierischen Nebenprodukten – Zugang für                                               verbesserungsmittel unter Verwendung von\nNutztiere zu den behandelten Flächen während                                             tierischen Nebenprodukten – Zugang für Nutztiere\neines Zeitraumes von mindestens 21 Tagen nach                                            zu den behandelten Flächen während eines\nder Ausbringung verboten“, soweit Anlage 2                                               Zeitraumes von mindestens 21 Tagen nach der\nTabelle 7.2 Spalte 3 nichts anderes bestimmt.                                            Ausbringung verboten“, soweit in Anlage 2\nTabelle 7.2 Spalte 3 nichts anderes bestimmt.\nHinweis:\nEs bestehen ggf. spezifische Anforderungen an                                            Hinweis:\nLagerung und Anwendung, die sich aus der                                                 Es bestehen ggf. spezifische Anforderungen an\nVerwendung bestimmter tierischer Nebenprodukte nach                                      Lagerung und Anwendung, die sich aus der\nder Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 ergeben.                                               Verwendung bestimmter tierischer Nebenprodukte\nnach der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 ergeben.\n10.4 Angaben für besondere Zwecke\n10.4.1   Schriftliches Angebot              1. Typbezeichnung nach Nr. 10.1.1,                    Schriftliches Angebot              1. Bezeichnung nach Nr. 10.1.1,\n2. Angabe zu Gehalten nach Nr. 10.1.2.                                                   2. Angabe zur Zusammensetzung nach Nr. 10.1.2.\n10.4.2   Lieferung in Gebiete außerhalb     1. Typbezeichnung nach Nr. 10.1.1,                    Lieferung in Gebiete außerhalb     1. Bezeichnung nach Nr. 10.1.1,\ndes Geltungsbereiches des          2. Angabe zu Gehalten nach Nr. 10.1.2,                des Geltungsbereiches des          2. Angabe zu Gehalten nach Nr. 10.1.2,\nDüngemittelgesetzes                                                                      Düngemittelgesetzes\n3. Name oder Firma und die Anschrift des für den                                         3. Name oder Firma und die Anschrift des für den\nExport ins Ausland Verantwortlichen.                                                     Export ins Ausland Verantwortlichen.\n10.4.3   Unentgeltliches Inverkehrbringen   1. Zusammensetzung, insbesondere Nebenbestand-        Unentgeltliches Inverkehrbringen   1. Zusammensetzung, insbesondere Nebenbestand-\nzu Forschungszwecken                  teile, Masse oder Volumen, vorgesehener            zu Forschungszwecken                  teile, Masse oder Volumen, vorgesehener\nAnwendungsbereich sowie Angaben zur                                                      Anwendungsbereich sowie Angaben zur\nsachgerechten Lagerung und Anwendung nach                                                sachgerechten Lagerung und Anwendung nach § 1\n§ 1 Nr. 21 und 22,                                                                       Nr. 21 und 22,\n2. Name oder Firma und die Anschrift des für das                                         2. Name oder Firma und die Anschrift des für das\nInverkehrbringen Verantwortlichen.                                                       Inverkehrbringen Verantwortlichen.","Für Düngemittel außer Wirtschaftsdünger                                  Für Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel\nKennzeichnung                     Inhalt der Kennzeichnung, Hinweise                  Kennzeichnung                        Inhalt der Kennzeichnung, Hinweise\n1                                             2                                        3                                              4\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2008\n10.5 Zulässige weitere Angaben\n10.5.1   Zulässige weitere Angaben       1. Nach Anlage 1 oder Anlage 2 zulässige weitere An- Zulässige weitere Angaben          Sonstige Angaben und Hinweise\ngaben,\n2. handelsübliche Warenbezeichnungen,\n3. Hinweise zur sachgerechten Anwendung, Lagerung\nund Behandlung, soweit nicht vorgeschrieben,\n4. Marken, Gütezeichen,\n5. Hinweise auf Bestandteile des Düngemittels,\ndie nicht unter die verpflichtend anzugebenden\nBestandteile fallen,\n6. sonstige Angaben und Hinweise.\n2581"]}